Landgericht Bamberg Beschluss, 08. Dez. 2017 - 3 T 241/16

bei uns veröffentlicht am08.12.2017
vorgehend
Amtsgericht Bamberg, 15 XIV B 42/16, 25.11.2016

Gericht

Landgericht Bamberg

Tenor

1. Auf die Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 25.11.2016, Az. 15 XIV B 42/16, den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

2. Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in beiden Instanzen werden dem Regierungsbezirk Oberfranken auferlegt.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach §§ 62, 58 Abs. 1 FamFG zu behandelnde Beschwerde des Betroffenen, bei dem insbesondere ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne von § 62 Abs. 2 FamFG vorliegt, ist statthaft und zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht Bamberg unter Annahme der Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG Abschiebungshaft bis spätestens 24.12.2016 angeordnet. Mit seinem Beschwerdevorbringen dringt der Betroffene durch.

Der Haftantrag der beteiligten Behörde vom 25.11.2016 war nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung der (erneuten) Überstellung nach Österreich lagen nicht vor. Dabei bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob der von der beteiligten Behörde ihrem Antrag zugrunde gelegte Haftgrund des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung gegeben war. Insoweit ist allerdings festzustellen, dass das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht auf Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung abgestellt hat, sondern allein auf die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG. Ist der Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung jedoch eröffnet, ist dies die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Inhaftierung des Betroffenen; ein (ergänzender) Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2016, Az. V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278, bei juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 25.02.2016, Az. V ZB 157/15, FGPrax 2016, 140, bei juris  Rn. 6).

Unabhängig hiervon durfte der Betroffene gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung zur Sicherstellung des Überstellungsverfahren nicht in Haft genommen werden, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses die Überstellungsfrist von 6 Monaten bereits geraume Zeit abgelaufen war.

Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Dublin-III-Verordnung hat die Überstellung des Betroffenen „spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs“ zu erfolgen. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-III-Verordnung ist der zuständige Mitgliedstaat - hier Österreich - nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme des Betroffenen verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat - hier Deutschland - über, wenn die Überstellung nicht innerhalb dieser sechsmonatigen Frist durchgeführt wurde. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchgeführt, die Folgen tragen muss (BayVGH, Beschluss vom 11.05.2015, Az. 13a ZB 15.50006, bei juris Rn. 5; VG München, Beschluss vom 06.06.2017, Az. M 9 S 17.50290, bei juris Rn. 19). Hier lief die Überstellungsfrist bis zum 01.09.2016, nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich mit Schreiben vom 01.03.2016 dem Übernahmeersuchen Deutschlands zugestimmt hatte (Bl. 49 der BAMF-Akte).

Eine wirksame Verlängerung dieser am 01.09.2016 ablaufenden Überstellungsfrist durch das BAMF ist nicht erfolgt. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-Verordnung kann die sechsmonatige Frist zwar höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder sogar höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Vorliegend waren diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben, weshalb weder die Verlängerungsentscheidung des BAMF vom 03.03.2016 (Verlängerung der Überstellungsfrist bis spätestens 01.03.2017 wegen Inhaftierung des Betroffenen, Bl. 51 der BAMF-Akte) noch die weitere Verlängerungsentscheidung des BAMF vom 28.04.2016 (Verlängerung der Überstellungsfrist bis spätestens 01.09.2017 wegen Flüchtigkeit des Betroffenen, Bl. 129 der BAMF-Akte) rechtmäßig und damit wirksam war.

Die Verlängerungsentscheidung des BAMF vom 03.03.2016 wegen Inhaftierung des Betroffenen war deshalb rechtswidrig, weil zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass der Betroffene sich maximal bis zum 17.04.2016 in Strafhaft befinden würde. Der Betroffene war wegen seiner unerlaubten Einreise vom 18.02.2016 bereits mit Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 19.02.2016 im Verfahren 260 Js 30009/16 nach § 95 AufenthG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt worden. Dass der Betroffene spätestens am 17.04.2016 aus der Haft entlassen werden würde, war dem BAMF auch noch vor der Verlängerungsentscheidung vom 03.03.2016 bekannt gemacht worden, und zwar mit Faxschreiben des Landratsamts …H vom 26.02.2016 (Bl. 1 der BAMF-Akte). Den beteiligten Behörden war mithin bereits im Februar 2016 positiv bekannt, dass nach der Entlassung des Betroffenen Mitte April 2016 noch mehr als vier Monate für die Überstellung nach Österreich zur Verfügung standen. Für eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-Verordnung bestand in der Folge kein rechtfertigender Anlass. Die beteiligte Behörde hat im Beschwerdeverfahren insoweit auch keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt.

Die nachfolgende Verlängerungsentscheidung des BAMF vom 28.04.2016 wegen Flüchtigkeit des Betroffenen war ebenfalls rechtswidrig, weil der Betroffene nicht flüchtig war. Wie der Betroffene im Beschwerdeverfahren im Einzelnen - von der beteiligten Behörde unwidersprochen - vorgetragen hat und wie sich auch aus der Akte des BAMF ergibt, war der Betroffene nach seiner Wiedereinreise am 18.02.2016 zu keinem Zeitpunkt flüchtig, vielmehr war den zuständigen Behörden sein Aufenthaltsort stets bekannt. Nach der Entlassung aus der JVA Bernau begab sich der Betroffene weisungsgemäß zunächst nach München in das dortige Ankunftszentrum für Asylbewerber, um sich anschließend ebenfalls weisungsgemäß in die Unterkunft in der in ... B. zu begeben. Dort war der Betroffene bis zum Ablauf der Überstellungsfrist am 01.09.2016 jederzeit erreichbar. Die beteiligte Behörde hat keinen Anhaltspunkt dafür aufgezeigt, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung am 28.04.2016 tatsächlich flüchtig gewesen ist.

Soweit die beteiligte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.12.2016 geltend macht, im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin-III-Verordnung obliege es allein dem BAMF, die tatsächliche und rechtliche Durchführbarkeit der Abschiebung in den zuständigen Mietgliedstaat zu prüfen, für die Ausländerbehörde verbleibe daher keinerlei eigene Entscheidungskompetenz hinsichtlich etwaiger Vollzugshindernisse, für sie habe auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Veranlassung bestanden, an der Gültigkeit der vom BAMF mitgeteilten Überstellungsfrist zu zweifeln, verfängt ihr Vorbringen nicht.

Der Haftrichter hat nach der Rechtsprechung des BGH zwar nicht zu prüfen, ob die zuständige Behörde die Abschiebung bzw. Zurückschiebung zu Recht betreibt; denn die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden unterliegt allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ergibt sich die Ausreisepflicht aus einer bestandskräftigen Abschiebungs- bzw. Zurückschiebungsverfügung, erstreckt sich die Prüfung des Richters - im Verfahren nach § 62 AufenthG - daher nicht darauf, ob die von der Behörde betriebene Abschiebung oder Zurückschiebung durchgeführt werden kann (BGH, Beschluss vom 16.12.2009, Az. V ZB 148/09, bei juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 06.05.2010, Az. V ZB 193/09, bei juris Rn. 19). Auf der anderen Seite ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, dass der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit in Verbindung mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Anordnung von Abschiebungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gewährleistet. Insbesondere verpflichtet er die Haftgerichte zu überprüfen, ob die Ausreisepflicht fortbesteht und ob Umstände vorliegen, durch die die Durchführbarkeit der Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird, und zwar gerade auch bei der erstmaligen Anordnung von Abschiebungshaft (BVerfG Beschluss vom 27.2.2009, Az. 2 BvR 538/08, BeckRS 2009, 32496; BVerfG, Beschluss vom 15.12.2000, Az. 2 BvR 347/00, bei juris Rn. 27). Der Haftrichter hat daher grundsätzlich alle Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art zu prüfen und zu bewerten, die einer Anordnung oder Fortsetzung der Abschiebungshaft entgegenstehen könnten (näher Winkelmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 62 AufenthG Rn. 245 ff.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann es im vorliegenden Fall nicht zum Nachteil des Betroffenen gereichen, dass das BAMF - vermutlich aufgrund der versehentlichen Anlegung einer zweiten Akte unter einem gesonderten Aktenzeichen - ihn am 28.04.2016 als flüchtig betrachtete und deswegen die Überstellungsfrist zu Unrecht verlängerte. Die beteiligte Behörde hätte vor Stellung ihres Haftantrags in eigener Verantwortung prüfen müssen, ob die sechsmonatige Überstellungsfrist wirksam verlängert worden war; tatsächlich verhält sich der Antrag vom 25.11.2016 zur Frist nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Dublin-III-Verordnung aber überhaupt nicht. Aus der Akte des BAMF ergibt sich vielmehr, dass die beteiligte Behörde im Juli 2016 noch selbst davon ausging, die Überstellungsfrist werde am 01.09.2016 enden (Schreiben vom 12.07.2016, Bl. 175 der BAMF-Akte).

Da nach allem die Verlängerungen der Überstellungsfrist durch das BAMF nicht wirksam waren, verblieb es bei der ursprünglichen Dauer der Überstellungsfrist bis zum 01.09.2016. Diese Frist war mithin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts längst abgelaufen. In der Folge ist nunmehr auf die Beschwerde des Betroffenen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog.

III.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

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(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

4
a) Es handelt sich um die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (fortan: Dublin-IIIVerordnung ). Grundlage für eine solche Haftanordnung ist nicht § 62 Abs. 3 AufenthG. Vielmehr ergeben sich die Voraussetzungen unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, juris Rn. 6). Ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG nicht mehr in Betracht (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 32).
6
a) Das Beschwerdegericht geht zwar zutreffend davon aus, dass es sich um eine Haftanordnung zur Sicherung der Zurückschiebung im Anwendungsbe- reich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (fortan: Dublin-III-Verordnung) handelt. Ebenso wie das Amtsgericht verkennt es aber, dass Grundlage für eine solche Haftanordnung nicht § 62 AufenthG ist. Vielmehr ergeben sich die Voraussetzungen unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, InfAuslR 2014, 381 Rn. 11 f.; a.A. Beichel-Benedetti, NJW 2015, 2541, 2543). Danach ist Überstellungshaft nur möglich, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: M 9 K 17.50289) des Antragstellers gegen Nr. 4 (Anordnung der Abschiebung nach Spanien) des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Überstellung nach Spanien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf die zu diesem Verfahren beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren Aktenzeichen M 9 S. 16.50446, M 9 K 16.50445 und M 9 S7 16.50539 einschließlich der in diesen Verfahren vorgelegten Behördenakten und auf die zwischen denselben Beteiligten wie hier ergangenen Beschlüsse vom 7. Juli 2016 (Ablehnung des ursprünglichen Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage Az. M 9 K 16.50445), vom 28. Juli 2016 (Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO) und vom 6. März 2017 (Einstellung des Klageverfahrens Az. M 9 K 16.50445 auf Grund übereinstimmender Erledigterklärungen nach Aufhebung des damals streitgegenständlichen Bescheids vom 21. Juni 2016 durch die Antragsgegnerin) Bezug genommen.

Aus den zu diesem Verfahren (und zum dazugehörigen Klageverfahren Az. M 9 K 17.50289) vorgelegten Bundesamtsakten ergibt sich (Bl. 81), dass der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben an das Bundesamt - Außenstelle München vom 4. November 2016, versendet per Telefax am 5. November 2016, mitteilte, dass sich der Antragsteller „nunmehr im Kirchenasyl ..., M. Platz ..., R. befindet“.

Mit Schreiben vom 11. November 2016, beim Bundesamt – Zentrale in Nürnberg eingegangen am 16. November 2016, in der Außenstelle München am 22. November 2016 (jeweils laut den angebrachten Eingangsstempeln), wandte sich die Regierung von Oberbayern Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern (= ZAB Oberbayern) / Zentrale Passbeschaffung Bayern an das Bundesamt und teilte mit, dass der Antragsteller seit dem 4. August 2016 untergetaucht sei; es werde um Verlängerung der Überstellungsfrist nach Spanien „Fristende: 07.01.2016“ [sic! gemeint ist wohl 2017] gebeten. Diesem Schreiben beigefügt ist ein Bildschirmausdruck aus dem iMVS (integriertes Migrantenverwaltungssystem), aus dem hervorgeht, dass für den Antragsteller als Auszugsdatum aus der Unterkunft KVB (= Kreisverwaltungsbehörde) München, H. Straße ... in M. der 4. August 2016 eingetragen ist und als Auszugsgrund untergetaucht (ubk. = unbekannt).

Auf weitere Erinnerung mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 9. Dezember 2016 (Bl. 80 des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Regierung von Oberbayern, d.h. der Ausländerakte der ZAB) teilte das Bundesamt ebenfalls unter dem 9. Dezember 2016 (Bl. 160 der Bundesamtsakte) der ZAB Oberbayern mit, dass die Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren des Antragstellers gemäß Art. 29 Dublin III-VO verlängert worden sei. Das neue Fristende sei der 7. Januar 2018.

Im Folgenden enthält die „neue“, d.h. die zum streitgegenständlichen Antrags- und Klageverfahren vorgelegte Bundesamtsakte die Aufnahme eines undatierten (vermutlich 20. Januar 2017) Asylantrags des Antragstellers sowie anschließend Niederschriften über Dublin – Erst- und Zweitbefragung sowie eine Anhörung gemäß § 25 AsylG usw. Der Antragsteller hat, nach dem Akteninhalt zu urteilen wohl kurz vor dem 20. Januar 2017 (wohl am 10. Januar 2017, an dem Tag meldete sich der Antragsteller bei der Regierungsaufnahmestelle RAST, vgl. Bl. 141 der Bundesamtsakten), das Kirchenasyl verlassen und sich erneut (vgl. die zu den früheren Gerichtsverfahren vorgelegten Bundesamtsakten) beim Bundesamt gemeldet.

Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 24. Januar 2017 wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Juni 2016 aufgehoben (Nr. 1), der Antrag als unzulässig abgelehnt (Nr. 2), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3) und die Abschiebung nach Spanien angeordnet (Nr. 4). Die Nr. 5 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Zur Begründung der Entscheidung in Nr. 1 des Bescheids wird auf S. 2 des neuen Bescheids (Bl. 128 der Bundesamtsakten) ausgeführt, dass der Bescheid vom 21. Juni 2016 gemäß § 48 VwVfG aufzuheben gewesen sei. Außerdem ist in der Begründung des Bescheids auf dessen Seite 5 (Bl. 131 der Bundesamtsakten), fünfter Absatz von unten, ausgeführt, dass die zuständige Ausländerbehörde mitgeteilt habe, dass der Antragsteller seit dem 4. August 2016 als untergetaucht gelte, weswegen die Überstellung auf den 7. Januar 2018 verlängert worden sei. Auf den Bescheid und seine Begründung im Übrigen wird Bezug genommen.

Mit Begleitschreiben vom 25. Januar 2017 wurde eine Kopie des Bescheids an den Bevollmächtigten des Antragstellers versandt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Bescheid an den Antragsteller versendet. Laut zurückgelaufener Empfangsbestätigung (Bl. 176f. der Bundesamtsakten) wurde der Bescheid dem Antragsteller am 3. Februar 2017 ausgehändigt.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten ebenfalls vom 3. Februar 2017, beim Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am selben Tag, ließ der Antragsteller Klage erheben (Az. M 9 K 17.50289) und beantragen, den Bescheid vom 24. Januar 2017 aufzuheben. Außerdem ließ er beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage – Anordnung der Abschiebung nach Spanien – anzuordnen.

Hinsichtlich der Begründung von Klage und Eilantrag wird auf den Schriftsatz Bezug genommen, außerdem auf den weiteren Schriftsatz vom 18. März 2017, in dem der zwischenzeitlich eingetretene Ablauf der Überstellungsfrist geltend gemacht und darauf verwiesen wird, dass eine Verlängerung wegen Untertauchens nicht möglich gewesen sei, da der Antragsteller im Kirchenasyl gewesen sei.

Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren, der vorgelegten Behördenakten sowie der oben bereits angeführten weiteren beigezogenen Gerichts- und Behördenakten einschließlich der Ausländerakte der ZAB Oberbayern Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG). Insbesondere kommen das AsylG und das AufenthG in den durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 390), das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern sowie zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 394) und das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl I, S. 1939) geänderten Fassungen zur Anwendung.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der Antrag ist auch begründet, denn die Klage in der Hauptsache hat in Bezug auf die für den vorläufigen Rechtsschutz allein relevante Abschiebungsanordnung Aussicht auf Erfolg, weil wegen des eingetretenen Ablaufs der sog. Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung überwiegt daher das öffentliche Interesse an der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung ist die Überstellungsfrist bereits abgelaufen.

Die Antragsgegnerin ist inzwischen durch Zeitablauf für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO) durchgeführt wird. Dieser Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern, wie bereits ohne weiteres aus dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO folgt, eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt, die Folgen tragen muss (BayVGH, B.v.11.05.2015 – 13a ZB 15.50006 –, juris Rn. 4f.).

Im vorliegenden Fall ist die Überstellung des Antragstellers nach Spanien nicht in diesem Sinne fristgemäß erfolgt. Die sechsmonatige Frist beginnt nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO grundsätzlich mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat. Vor Ablauf der Überstellungsfrist hat der Antragsteller aber Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Den Antrag (Az. M 9 S. 16.50446) hat das Gericht mit Beschluss vom 7. Juli 2016 abgelehnt und diesen Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und dem Bundesamt mit Empfangsbekenntnis zugestellt und zwar dem Prozessbevollmächtigten am 11. Juli 2016 und dem Bundesamt am 12. Juli 2016. Dies hatte den neuen Beginn der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO zur Folge, denn die Überstellungsfrist wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den vor ihrem Ablauf gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unterbrochen und mit einer ablehnenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes neu in Lauf gesetzt (vgl. BVerwG, U.v.27.04.2016 - 1 C 24.15 -, juris Rn. 18; Vorlagebeschluss v. 27.04.2016 - 1 C 22.15 -, juris Rn. 18ff; vgl. auch SächsOVG, B.v.05.10.2015 - 5 B 259/15.A -, juris Rn. 8ff.; OVG NRW, U.v.07.07.2016 - 13 A 2302/15.A –, juris Rn. 22 – 24). Damit endete die Überstellungsfrist hier spätestens mit Ablauf des 12. Januar 2017, ohne dass aber die Überstellung durchgeführt wurde. Auf den Ablauf der Überstellungsfrist nach diesem Datum wurde die Antragsgegnerin mit Schreiben des Gerichts vom 11. Januar 2017 auch hingewiesen.

Die von der Antragsgegnerin verfügte Verlängerung der Frist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (vgl. das Schreiben des Bundesamts vom 9. Dezember 2016, Bl. 160 der Bundesamtsakte) ändert am Ergebnis nichts, da diese Fristverlängerung unwirksam ist, weil die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nicht vorlagen.

Nach dieser Vorschrift kann die sechsmonatige Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Hier kommt mangels Inhaftierung des Antragstellers nur die zweite Variante, das Flüchtig-Sein, in Betracht; hierauf wurde die Verlängerungsentscheidung der Antragsgegnerin auch gestützt. Diese Verlängerungsentscheidung ist jedoch rechtswidrig, da der Antragsteller tatsächlich nicht im Sinne der Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin III-VO flüchtig gewesen ist.

Der Antragsteller befand sich spätestens seit dem 4. November 2016 im sog. Kirchenasyl; das ergibt sich aus den vorgelegten Akten, außerdem wird von der Antragsgegnerin auch nicht bestritten, dass sich der Antragsteller im sog. Kirchenasyl befand. Dieser Umstand war der Antragsgegnerin auch bekannt seit Zugang der entsprechenden Mitteilung des Bevollmächtigten am 5. November 2016 (vgl. Bl. 81 der Bundesamtsakten). In diesem Schreiben des Bevollmächtigten wird auch die Adresse des Antragstellers, unter der er sich im „Kirchenasyl“ aufhielt, mitgeteilt. Zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung, am 9. Dezember 2016, war der Antragsgegnerin mithin seit über einem Monat bekannt, dass sich der Antragsteller im sog. Kirchenasyl aufhält und unter welcher Adresse er zu erreichen ist.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Aufenthalt im sog. Kirchenasyl die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung nicht erfüllt (vgl. nur VG München, U.v. 6.2.2017 - M 9 K 16.50076 - juris Rn. 11; U.v. 23.12.2016 M 1 K 16.50681 juris Rn. 18f. m.w.N.). Denn in diesem Fall fehlt es an der für die in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung geregelten Fristverlängerungstatbestände vorausgesetzten Unmöglichkeit der Überstellung durch entweder die Inhaftierung oder das Flüchtig-Sein: Ist eine Person inhaftiert oder flüchtig, so ist eine Überstellung unmöglich; die Möglichkeit der Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO soll als Ausnahme von dem den Fristen des Dublin-Systems zugrunde liegenden Beschleunigungsgrundsatz ein längeres Zuwarten bei der Rücküberstellung ermöglichen, weil ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis die Einhaltung der Frist vereitelt. Ein solches Hindernis, das einen vergleichbaren Ausnahmefall rechtfertigen könnte, besteht beim sogenannten Kirchenasyl gerade nicht. Der Staat ist weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Er verzichtet vielmehr bewusst darauf, das Recht durchzusetzen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das sog. Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Der Umstand, dass die für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden offenbar davor zurückschrecken, die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten bei Personen im sog. Kirchenasyl auszuschöpfen, also insbesondere auch unmittelbaren Zwang in kirchlichen Räumen anzuwenden, macht die Überstellung nicht unmöglich. Der freiwillige Verzicht auf eine Rücküberstellung im Fall des sog. Kirchenasyls ist nicht anders zu bewerten, als die Fälle, in denen eine Rücküberstellung mangels entsprechender Vollzugskapazitäten oder anderer in der Sphäre des Staates liegender Umstände nicht möglich ist. Eine in der Sphäre des Antragstellers liegendes Hindernis für den Vollzug der Rücküberstellung, wie insbesondere im Fall der Flucht, ist nicht gegeben.

Die Antragsgegnerin hätte nicht, wie geschehen, die Mitteilung des Bevollmächtigten einfach ignorieren dürfen. Vielmehr hat sie sich, obwohl ihr zum Zeitpunkt der Fristverlängerungsentscheidung aktenkundig bekannt war, wo sich der Antragsteller aufhielt, wider besseres Wissen auf die Meldung der Regierung von Oberbayern / ZAB berufen, nach der der Antragsteller nach „unbekannt“ abgemeldet und als untergetaucht behandelt wurde, was aus Sicht der Regierung von Oberbayern / ZAB als zu diesem Zeitpunkt zuständiger Ausländerbehörde auch konsequent war, da diese, anders als die Behörde der Antragsgegnerin, nichts vom sog. Kirchenasyl und der Adresse des Antragstellers in dieser Zeit wusste. Es braucht auch nicht ermittelt werden, ob der Antragsteller tatsächlich in der fraglichen Zeitspanne im sog. Kirchenasyl unter der vom Bevollmächtigten benannten Adresse zu erreichen gewesen wäre. Denn abgesehen davon, dass jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass das nicht zutreffend gewesen wäre, fehlt, hat die Behörde der Antragsgegnerin nicht einmal versucht, sich zu vergewissern, ob die benannte Adresse zutrifft. Vor diesem Hintergrund braucht das im Nachhinein nicht mehr näher aufgeklärt werden.

Da somit die Verlängerungsentscheidung der Antragsgegnerin rechtswidrig gewesen ist, verbleibt es bei der ursprünglichen Dauer der Überstellungsfrist bis zum Ablauf des 12. Januar 2017. Die sechsmonatige Frist ist daher im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits längst abgelaufen. Das Verstreichen der Überstellungsfrist hat gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO zur Folge, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ist damit auf die Antragsgegnerin übergegangen.

Es liegt neben der soeben aufgezeigten, durch den Ablauf der Überstellungsfrist eingetretenen objektiven Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids auch eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers vor. Der Antragsteller kann sich nämlich auf die mittlerweile eingetretene Zuständigkeit der Antragsgegnerin berufen. Er hat nach materiellem Asylrecht einen Anspruch darauf, dass die nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zuständige Bundesrepublik Deutschland das Asylverfahren durchführt. Dem Antragsteller kann auch nicht eine fortdauernde Aufnahmebereitschaft Spaniens entgegengehalten werden. Denn das Bundesamt hat bereits nicht vorgetragen, dass Spanien den Antragsteller trotz Ablaufs der Überstellungsfrist aufnehmen und das Asylverfahren durchführen wird noch Belege hierfür vorgelegt und auch davon abgesehen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür (vgl. hierzu OVG NRW, B.v.11.11.2015 – 13 A 1692/15.A –, juris Rn. 6ff.).

Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

7
a) Diese Voraussetzungen ergeben sich, was das Beschwerdegericht auch nicht verkennt, nicht schon bindend aus der - mit der unerlaubten Einreise des Betroffenen und seinem fehlenden Aufenthaltsrecht begründeten - Zurückschiebungsverfügung der gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zuständigen Beteiligten zu 2. Zwar hat der Haftrichter grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die zuständige Behörde die Abschiebung bzw. Zurückschiebung zu Recht betreibt (Senat, BGHZ 78, 145, 147; 98, 109, 112; BVerfG, Beschl. v. 1. April 1999, 2 BvR 400/99, juris Rdn. 3; BVerwGE 62, 325, 328), denn die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden unterliegt allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei einer auf § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützten Haftanordnung liegt dies insofern anders, als die sofort vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise den unmittelbaren Haftgrund bildet. Ergibt sich diese weder aus einer bestandskräftigen Abschiebungs- bzw. Zurückschiebungsverfügung noch aus einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, muss der Haftrichter die erforderliche Prüfung selbst vornehmen (vgl. KG NVwZ 1997, 516; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 62 AufenthG Rdn. 13). Es würde der Bedeutung des Richtervorbehalts bei Freiheitsentziehungen (Art. 104 Abs. 2 GG; vgl. BVerfGE 105, 239, 248; BVerfGK 7, 87, 98) und den Anforderungen in Bezug auf die tatsächlichen Grundlagen richterlicher Haftentscheidungen (vgl. BVerfGE 70, 297, 308) nicht gerecht, wenn dem Haftrichter im Rahmen des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG durch eine noch nicht bestandskräftige Verfügung über die Zurückschiebung nach § 57 AufenthG bereits die wesentlichen Voraussetzungen für die Haftanordnung vorgegeben wären.
19
Nicht zu prüfen hat er jedoch, ob die zuständige Behörde die Abschiebung bzw. Zurückschiebung zu Recht betreibt; denn die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden unterliegt allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Senat, Beschl. v. 16. Dezember 2009, V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50 m.w.N.). Ergibt sich die Ausreisepflicht aus einer bestandskräftigen Abschiebungs - bzw. Zurückschiebungsverfügung, erstreckt sich die Prüfung des Richters im Verfahren nach § 62 AufenthG daher nicht darauf, ob die von der Behörde betriebene Abschiebung oder Zurückschiebung durchgeführt werden kann (BVerfG NJW 1987, 3076).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.