Landgericht Augsburg Beschluss, 25. Sept. 2018 - 082 O 2813/18

published on 25/09/2018 00:00
Landgericht Augsburg Beschluss, 25. Sept. 2018 - 082 O 2813/18
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Gericht

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Tenor

1. Der Streitwert wird auf 5.299,65 EUR festgesetzt.

2. Das Landgericht Augsburg erklärt sich für örtlich unzuständig.

3. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Landgericht Kempten (Allgäu) verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig.

Der Kläger begehrt mit seinen Anträgen die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages nach seinem Rücktritt wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs sowie Schadensersatz.

Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten befindet sich im Bezirk des Landgerichts Kempten, §§ 12, 13 ZPO.

Die Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg ergibt sich nicht aus dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Hiernach ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, § 29 Abs. 1 ZPO.

Der Erfüllungsort bestimmt sich wiederum nach dem materiellen Recht. Leistungsort ist gemäß § 269 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der Ort, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Dies gilt - wie § 270 Abs. 4 BGB ausdrücklich klarstellt - auch für Geldschulden. Leistungsort für die Zahlungspflicht des Beklagten ist demnach an seinem Wohnsitz.

Ein anderer Leistungsort besteht gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nur dann, wenn ein Ort für die Leistung bestimmt ist oder aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Das ist hier nicht der Fall.

Eine Parteivereinbarung über den Leistungsort wurde nicht getroffen.

Ein anderer Leistungsort ergibt sich für die Rückabwicklung von PKW-Kaufverträgen auch nicht aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses.

Die herrschende Meinung, wonach einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche nach Rücktritt vom Kaufvertrag - also auch für den Anspruch des Käufers auf Erstattung des Kaufpreises - der Ort ist, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet, hat keine überzeugende Grundlage.

1) Die herrschende Meinung kann sich nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen.

Sie bezieht sich maßgeblich auf eine Entscheidung des BGH vom 09.03.1983, NJW 1983, 1479. In dieser Entscheidung wurde die Frage jedoch nicht ausdrücklich entschieden. Dort heißt es: „Dass die Beklagte ihre Rücknahmeverpflichtung durch Abdecken der Ziegel zu erfüllen hatte, ergibt sich aus folgendem: Nach herrschender Meinung ist einheitlicher Erfüllungsort für den Wandelungsvollzug der sog. Austauschort, d.h. derjenige Ort, an dem sich die Sache zur Zeit der Wandelung vertragsgemäß befindet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. November 1961 - VIII ZR 167/60 = MDR 1962, 399,400; RGZ 50, 270, 272; 55, 105, 112 f…) Denn der Käufer schuldet nach § 346 Satz 1 BGB nur das Zurückgewähren der Leistung und hat somit den Verkäufer nur in die Lage zu versetzen, über die Ware zu verfügen… Gerade das anerkennenswerte und vom Gesetz, wie bereits dargelegt, auch anerkannte Interesse des Käufers, möglichst weitgehend so gestellt zu werden, als habe er sich auf den Vertrag nicht eingelassen, rechtfertigt es, ihn von den Kosten des Rücktransports zu entlasten. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt im vorliegenden Fall die Auffassung, die den Erfüllungsort stets bei dem Empfänger der verkauften Sache sieht … Selbst wenn man von einem für die Käufer- und Verkäuferverpflichtungen unterschiedlichen Erfüllungsort ausgehen wollte …, wäre dies für die Rückgabe- bzw. Rücknahmeverpflichtung dennoch der Ort, an dem sich die Ware vertragsgemäß befindet.“

Der BGH hat somit ausschließlich die Frage entschieden, an welchem Ort der Käufer die Rückgewähr der Kaufsache schuldet, nicht jedoch die Frage, ob an diesem Ort auch der einheitliche Erfüllungsort auf Rückzahlung des Kaufpreises ist.

Zuzugeben ist, dass der BGH sich unter Anführung der herrschenden Meinung jedenfalls inzident auf frühere Urteile des BGH und des Reichsgerichts bezieht. In dem hierbei zitierten Senatsurteil vom 20. November 1961 heißt es zwar auch ausdrücklich: „Denn der Wohnsitz des Käufers (hier des Klägers) ist deshalb als Erfüllungsort für den Wandlungsanspruch anzusehen, weil er als der Ort des Austausches der zurückzugewährenden Leistungen erscheint.“ Im Übrigen setzt sich der BGH mit der örtlichen Zuständigkeit bzgl. des hilfsweise geltend gemachten Bereicherungsanspruchs nach Anfechtung auseinander, die er nicht am Wohnsitz des Käufers bejaht. Eine Begründung für die Annahme, der Wohnsitz des Käufers sei einheitlicher Erfüllungsort des Wandlungsanspruchs enthält die Entscheidung nicht.

Auch in seinem Urteil vom 13.04.2011, Az. VIII ZR 220/10, NJW 2011, 2278, in dem der Bundesgerichtshof über den Erfüllungsort des kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruchs entschieden hat, hat er inzident die bisherige Rechtsprechung zum Erfüllungsort von Rückgewähransprüchen angeführt. Dort heißt es: „Schließlich lassen sich die zum Erfüllungsort der Rückgewähransprüche nach erfolgtem Rücktritt gemäß § 437 Nr. 2, §§ 440, 346 BGB, der vielfach an dem Ort angesiedelt wird, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet, entwickelten Grundsätze nicht auf die Nacherfüllung nach § 439 BGB übertragen.“ Hierzu zitiert er ausschließlich Palandt/Grüneberg, MünchKommBGB und zum alten Schuldrecht das Senatsurteil vom 09. März 1983. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BGH sich überhaupt mit der Frage beschäftigt hat, ob diese „Grundsätze“ richtig sind oder nicht.

Die drei von der herrschenden Meinung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs enthalten somit keinerlei Begründung für die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes im Falle des Rücktritts. Tatsächlich hat sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage noch nie eindringlich auseinandergesetzt, indem er selbst die „besonderen Umstände“ im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB benennt. Eine Entscheidung ohne jedwede Begründung kann jedoch keine Wirkung entfalten (vgl. die gesetzgeberische Wertung in §§ 313 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO).

Der Bundesgerichtshof bezog sich jeweils auch maßgeblich auf Entscheidungen des Reichsgerichts. Auch auf diese kann die herrschende Meinung sich nicht berufen.

Auch RGZ 57, 12 ff. befasst sich vordringlich mit der - zum vorliegenden Fall - entgegengesetzten Frage, wo der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet ist, wenn auf Grund der Wandelung eines Kaufs die Zurücknahme der gelieferten Sache gegen Ersatz der verauslagten Frachtkosten begehrt wird. Die dortige „streitige Verpflichtung“ im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO ist die Rücknahmepflicht des Verkäufers und gerade nicht dessen Zahlungspflicht.

Die für die Entscheidung in RGZ 55, 105, 111 angeführte Begründung ist auf die heutigen Verhältnisse nicht mehr übertragbar. Dort wird ausgeführt: „Wenn nun, wie im vorliegenden Falle, ein Kaufvertrag, bezüglich dessen ein Wandelungsanspruch begründet ist, schon beiderseits erfüllt ist und somit nach §§ 467, 346 und 348 BGB infolge der Wandelung die beiderseitigen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren sind, so ist auf Grund des hiermit für die Rückgewähr gegebenen Schuldverhältnisses in der Regel als gemeinsamer Erfüllungsort für diese beiderseitigen Verpflichtungen der Parteien derjenige Ort anzusehen, an dem der Käufer dem Verkäufer die gekaufte Sache zurückzugeben hat, indem insbesondere auch der Verkäufer, um die Sache gegen Zurückzahlung des empfangenen Kaufpreises zurückzuerhalten - woran er ja in der Regel Interesse hat, - darauf hingewiesen ist, den Kaufpreis Zug um Zug an dem Orte zurückzuerstatten, an welchem der Käufer die Sache ihm zurückzugewähren hat.“ In der Folge führt das Reichsgericht aus, dass der Käufer die Sache an dem Ort zurückzugewähren hat, wo sich die Ware zur Zeit der Wandelung infolge des Vertrages befindet.

Diese Entscheidung aus dem Anfang des 20. Jahrhunderts kann nicht ohne Weiteres auf die heutigen Verhältnisse übertragen werden, in denen der unbare Zahlungsverkehr existiert und allgemein praktiziert wird. Die weiteren gegen diese Begründung sprechenden Argumente werden unten ausgeführt.

2) Auch ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der BGH unter Anwendung seiner Grundsätze für den vorliegenden Fall einen einheitlichen Leistungsort bejahen würde.

Die Rechtsprechung auch des BGH hat zwar bei bestimmten Vertragstypen einen einheitlichen Erfüllungsort von Leistung und Gegenleistung angenommen. Dabei handelt es sich aber überwiegend um Werk- oder Dienstverträge. Sie sind durch die an einem bestimmten Ort zu erbringende Werk- oder Dienstleistung geprägt; deshalb ist es dort gerechtfertigt, diesen Ort als gemeinsamen Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung anzusehen.

Beim Bauvertrag zum Beispiel schulden der Werkunternehmer die Herstellung des Werkes und der Besteller die Abnahme des Werkes an dem ganz bestimmten Ort des Bauwerkes. Es ist daher sachgerecht auch die Zahlung des Werklohnes an diesen Ort zu verlegen. Auch bei einem Beherbergungsvertrag ist die Leistungserbringung durch den Zahlungsgläubiger und die Nutzung der Leistung ausschließlich am Ort der Behebung möglich, so dass auch an diesem Ort die Zahlungspflicht erfüllt werden soll.

Diese besondere Ortsbezogenheit besteht jedoch bei der Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages gerade nicht. Aufgrund der Mobilität des Fahrzeugs gibt es gerade nicht nur einen bestimmten Ort, an dem die Leistungen erfüllt werden können.

Dass die Rechtsprechung annimmt, dass der Verkäufer zur Rücknahme am vertragsgemäßen Belegenheitsort der Sache verpflichtet ist, ist eine rechtliche Wertung. Die ortsgebundene Rücknahmepflicht ergibt sich jedoch nicht daraus, dass sie nur an diesem besonderen Ort tatsächlich möglich ist.

Dementsprechend hat der BGH in seiner Entscheidung vom 13.04.2011 (a.a.O) bei der Bestimmung des Erfüllungsortes für den Nacherfüllungsanspruch zu Lasten der Annahme bei dem Wohnsitz des Käufers ausgeführt, dass der Belegenheitsort gerade bei verkauften Fahrzeugen variabel sei. Fahrzeuge befänden sich typischerweise und bestimmungsgemäß nicht nur am Wohnsitz des Käufers, sondern unterwegs zu den verschiedensten Zielen, wie etwa der Arbeitsstätte, dem Urlaubsort oder sonstigen Reisezielen.

Auch im Fall der Gebührenforderung eines Rechtsanwalts hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2003, Az. X ARZ 91/03, DStRE 2004, 363 seine frühere Rechtsprechung aufgeben, wonach Erfüllungsort für die Zahlung der Gebührenforderung nicht der Sitz der Kanzlei, sondern der Wohnort des Mandanten ist, obwohl die Leistungserbringung durch den Rechtsanwalt regelmäßig in dessen Kanzlei erfolgt.

3) Die herrschende Meinung führt auch keine überzeugenden Gründe für die Annahme eines einheitlichen Gerichtsstandes an.

a) Bei gegenseitigen Verträgen ist der Erfüllungsort für Verbindlichkeiten beider Vertragsteile grundsätzlich einzeln und gesondert zu bestimmen. Nur ausnahmsweise kann bei Vorliegen besonderer Umstände ein einheitlicher Gerichtsstand angenommen werden.

Allein aus der Zug-um-Zug-Verpflichtung ergibt sich kein einheitlicher Erfüllungsort. Nach der Legaldefinition des § 274 Abs. 1 BGB bedeutet Erfüllung Zug um Zug, dass ein Schuldner seine Leistung nur gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung zu bewirken hat. Diese Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung ordnet das Gesetz in § 320 Abs. 1 BGB für alle gegenseitigen Verträge an. Durch die gemäß § 348 S. 1 BGB angeordnete Erfüllung der Rücktrittspflichten Zug-um-Zug wurde ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis geschaffen. Das hat jedoch im Grundsatz keinen Einfluss auf den Leistungsort. Auch bei gegenseitigen Verträgen muss grundsätzlich der Leistungsort für jede Verpflichtung gesondert bestimmt werden; er ist daher nicht notwendig einheitlich (BGH NJW 1995, 1546).

b) Die eine Begründung der herrschenden Meinung zur Annahme einer besonderen Ortsbezogenheit für sämtliche Rückgewähransprüche leitet sich wie folgt ab: Der Käufer habe einem mit dem Rückgabeanspruch des Verkäufers korrespondierenden Rücknahmeanspruch. Da dieser Rücknahmeanspruch durch den Verkäufer am vertragsgemäßen Belegenheitsort der Sache und damit zumeist am Wohnsitz des Käufers zu erfüllen sei, habe der Verkäufer bei der Rücknahme der Kaufsache seine nach § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllende Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises ebenso an diesem Ort zu erfüllen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers solle der Verkäufer bei der Gelegenheit der Fahrzeugabholung Zug um Zug seine Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises erfüllen. Dieses mutmaßlich auch von den Parteien so gewollte Prozedere spreche dafür, bei der Rückabwicklung eines Autokaufs im Rahmen des § 29 I ZPO einen einheitlichen Gerichtsstand des Erfüllungsortes anzunehmen (OLG Hamm, NJW-RR 2016, 177; OLG Stuttgart vom 13.01.2016, Az. 9 U 183/15, zit. nach juris).

Dieser Auffassung ist zunächst entgegenzuhalten, dass in den seltensten Fällen der Käufer tatsächlich einen Rücknahmeanspruch geltend macht, d.h. dass es ihm maßgeblich darum geht, dass der Verkäufer das Fahrzeug bei ihm abholt. Vielmehr begehrt er hauptsächlich die Rückzahlung seines Kaufpreises. Es ist nicht ersichtlich, warum eine den Käufer nur gering interessierende Verpflichtung darüber bestimmen soll, wo die ihn hauptsächlich interessierende Verpflichtung erfüllt werden soll. Dies missachtet die grundsätzliche Trennung der einzelnen Leistungsorte der jeweils gleichwertigen Verpflichtungen.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache dient zudem dem Schutz des Verkäufers. Aus § 348 S. 2 ZPO ergibt sich, dass es sich um eine Einrede handelt, die nur bei ausdrücklicher Geltendmachung durch den Verkäufer zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW 2010, 146, 148). Somit kann der Verkäufer den Kaufpreis auch vorleistend zurückzahlen, ohne auf die gleichzeitige Rückgabe des Fahrzeugs zu bestehen. Er könnte sich ohne Geltendmachung der Zug-um-Zug-Einrede gegen eine Klage auf reine Kaufpreisrückzahlung wehren. Es wäre nicht angemessen, wenn gerade durch Beachtung dieser Schutzvorschrift Nachteile zulasten des Verkäufers entstünden, indem er deswegen nicht mehr an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen ist.

Darüber hinaus geht die herrschende Meinung de facto ausschließlich von einer Barzahlung durch den Verkäufer aus und verkennt die weiteren heutigen Möglichkeiten einer Zahlung. Bei korrekter Anwendung dieser Sichtweise auf sämtliche gegenseitigen Verträge müssten die entsprechenden Gerichte wegen der Einrede des §§ 320, 322 BGB auch in anderen Fällen, in denen eine der Vertragsparteien eine Zahlungspflicht trifft, ausschließlich zu Barzahlungsgeschäften gelangen. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall.

c) Selbst für den Fall, dass der Käufer tatsächlich die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises mit der Klage auf Rücknahme der Kaufsache verbindet, ergibt sich nichts Anderes.

Das OLG Schleswig führt hierzu in seinem Urteil vom 04.09.2012, Az. 3 U 99/11, IBRRS 2012, 3365, aus, da der Anspruch auf Rücknahme der Kaufsache unstreitig am Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Sache zu erfüllen sei, liefe es der Prozessökonomie zuwider, wenn der Käufer diese Ansprüche nicht gemäß § 260 ZPO in einer Klage am Belegenheitsort der Kaufsache verbinden könnte.

Die herrschende Meinung argumentiert auch mit den folgenden prozessualen Erwägungen: Für einen einheitlichen Erfüllungsort bestehe auch ein praktisches Bedürfnis. Es entspreche dem mutmaßlichen Willen der Parteien eher, dass der Rechtsstreit am Belegenheitsort ausgetragen werde, wo eine Beweisaufnahme, z.B. die Begutachtung des Fahrzeugs, i.d.R. kostengünstiger möglich ist. Beim Autokauf werde dies besonders deutlich, wenn das Fahrzeug mangelbedingt nicht fahrbereit sei. In diesem Fall fielen für den Transport erhebliche Kosten an. Auch seien weniger Einbußen hinsichtlich der Fahrzeugnutzung zu erwarten, wenn die Beweisaufnahme am Belegenheitsort stattfinde. Daran habe auch der Verkäufer ein Interesse, da er bei Verschulden bzw. aus Verzug für den Nutzungsausfallschaden hafte. (OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2009, Az. 2 U 2074/08, BeckRS 2009, 07185 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2013, Az. 22 W 19/13, zit. nach juris)

Die Begründung mit Gründen der Prozessökonomie ist jedoch fehlerhaft. Denn sie verkennt die Tatsache, dass der für § 29 ZPO relevante Erfüllungsort nach dem materiellen Recht zu bestimmen ist. Der Leistungsort bestimmt sich zunächst unabhängig davon, ob die Parteien miteinander in Streit stehen oder nicht. Die Tatsache, dass es in einer bestimmten Zahl der Rückabwicklungsfälle zu einem vor dem Gericht ausgetragenen Rechtsstreit kommt, kann keinen Einfluss darauf haben, wie allgemein für Fälle der Rückabwicklung der Leistungsort zu bestimmen ist.

Dies ergibt sich auch aus dem Gesetz. Der Gesetzgeber hat aufgrund prozessualer Erwägungen den besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO geschaffen, wonach auch das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Dieser Gerichtsstand beruht auf dem Gedanken der Sachnähe. Am Begehungsort kann die Sachaufklärung und Beweiserhebung am besten erfolgen (Zöller/Schultzky, § 32, Rn. 1, m.w.N.). Daraus, dass der Gesetzgeber nur für diesen besonderen Fall das Gericht der besseren Sachaufklärung als zuständig begründet hat, ergibt sich im Umkehrschluss, dass prozessökonomische Gründe der Beweiserhebung im Übrigen bei der Bestimmung der Gerichtsstände keine Bedeutung haben.

Selbst für den Fall, dass prozessökonomische Gründe irgendeinen Einfluss auf die Bestimmung des Leistungsortes hätten, sind diese nicht vorhanden. Denn beim Rücktritt von einem Pkw-Kaufvertrag behauptet der Käufer regelmäßig einen Mangel des Fahrzeugs bei Gefahrübergang, den der Verkäufer bestreitet. Hierüber kann das Gericht nur in Ausnahmefällen durch Augenschein oder Zeugen Beweis erheben. Fast immer ist die Einholung des Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen erforderlich. Hierfür ist es gerade nicht erforderlich, dass sich das Fahrzeug im Gerichtsbezirk befindet. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Gericht einen ortsfremden Sachverständigen beauftragt. Häufig wird das schriftliche Gutachten genügen. Sollte tatsächlich die persönliche Anhörung des Sachverständigen erforderlich sein, müsste dieser zum Wohnsitzgericht des Verkäufers reisen. Dass Parteien, Rechtsanwälte, Zeugen oder Sachverständigen von auswärts zu einer mündlichen Verhandlung anreisen, ist jedoch ein völlig gewöhnlicher Umstand.

Sollte der Verkäufer aus prozessökonomischen Gründen tatsächlich eine Beweisaufnahme am Belegenheitsort der Kaufsache für sinnvoll erachten, ist es ihm jederzeit möglich, sich gemäß § 39 ZPO rügelos auf einen entsprechenden Rechtsstreit am Wohnsitz des Käufers einzulassen.

d) Als dritten maßgeblichen Grund führt die herrschende Meinung an, dass der Rücktrittsgrund aus dem Risikobereich des Verkäufers herrühre. Denn er habe eine mangelhafte Sache geliefert und die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erbracht. Der Käufer müsse im Rahmen der Rückabwicklung möglichst so gestellt werden, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte. Dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspreche es daher, den Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Kaufsache als einheitlichen Leistungsort nicht nur für die Rücknahmeverpflichtung, sondern auch für den Kaufpreisrückgewähranspruch anzusehen. (OLG Schleswig, a.a.O., OLG Düsseldorf, a.a.O., OLG Stuttgart, a.a.O., OLG München, Urteil vom 13.01.2014, MDR 2014, 450)

Legte man die Ansicht zu Grunde, dass sich besondere Umstände im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB daraus ergäben, dass der Klageanspruch aus dem Risikobereich des Beklagten herrühre und der Kläger so gestellt werden müsse, als ob das zum Klageanspruch führende Ereignis nicht geschehen wäre, würde dies insbesondere für sämtliche Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gelten, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. Für diese ist jedoch kein besonderer Gerichtsstand am Wohnsitz des Geschädigten, sondern nur der besondere Gerichtsstand des Begehensortes gemäß § 32 ZPO begründet. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber wollte, dass durch die Verknüpfung von §§ 29 ZPO, 269 Abs. 1 BGB der Gläubiger eines Vertragsverhältnisses, der sich in Kenntnis des Wohnsitzes seines Vertragspartners bewusst für die Eingehung eines Vertrages entschieden hat, stärker privilegiert wird als der Gläubiger einer unerlaubten Handlung, der hierauf überhaupt keinen oder nur geringen Einfluss hatte. Dieser ist trotz möglicherweise schwerer Verletzungen nicht berechtigt, den Schädiger an seinem eigenen Wohnsitz, sondern nur am Schädigerwohnsitz oder Begehensort zu verklagen. Die von dem Gesetzgeber gemeinten „besonderen Umstände“ müssen daher andere als die von der herrschenden Meinung angeführten sein.

In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung über den Erfüllungsort der kaufvertraglichen Nacherfüllungspflicht (Urteil vom 13.04.2011, a.a.O.) ausgeführt: Zwar könne im Rahmen der nach § 269 Abs. 1 BGB maßgeblichen Umstände auch die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung des Verkäufers berücksichtigt werden. Wolle man diesem Gesichtspunkt aber ausschlaggebendes Gewicht beimessen, hätte dies zur Folge, dass der Erfüllungsort jeder Nacherfüllung am Belegenheitsort der Kaufsache läge, denn die Nacherfüllung setze gerade voraus, dass die Kaufsache mangelhaft ist. Diese generelle Gleichsetzung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung mit dem Belegenheitsort der Sache sei jedoch nicht sachgerecht und werde auch von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht gefordert. Angesichts dessen könne die Pflichtwidrigkeit des Verkäuferhandelns nicht der allein maßgebende Faktor für die Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung sein.

e) Das OLG Bamberg, Beschluss vom 24.04.2013, BeckRS 2013, 17459, und das BayObLG, Beschluss vom 09.01.2004, MDR 2004, 646, haben sich ausschließlich auf die herrschende Meinung bezogen und überhaupt keine eigene Begründung für ihre Entscheidungen gegeben.

4) Nach alledem bestehen keine besonderen Umstände, gerade für den Fall der Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages von den allgemeinen Grundsätzen zum Leistungsort abzuweichen und den Gläubiger des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs gegenüber anderen Gläubigern zu privilegieren.

Insbesondere spricht hierfür auch keine Schutzbedürftigkeit des Käufers. Dieser hat sich bewusst für den Kauf des Fahrzeugs an einem anderen als seinem Wohnsitz entschieden und ist damit das Risiko eingegangen, etwaige Rechtsstreitigkeiten auch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages an einem anderen Ort austragen zu müssen. (Vgl. ebenso Stöber, NJW 2006, 2661; LG München, Beschluss vom 27.05.2016, Az. 31 O 4974/16; LG Tübingen vom 17.09.2015, Az. 5 O 68/15; zit. nach juris, jeweils mit umfassender Begründung))

Auf Antrag des Klägers hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.

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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.

(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.