Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Das Landgericht München I erklärt sich für örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Landgericht Bielefeld verwiesen.

Gründe

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig. Auf Antrag des Klägers hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht am Sitz der Beklagten (§§ 12, 17, 29 ZPO) zu verweisen.

Mit der Klage macht der Kläger nach Rücktritt vom Kaufvertrag Rückzahlung des bereits bezahlten Kaufpreises geltend, Zug um Zug gegen Rückübereignung der Kaufsache.

Die Beklagtenpartei hat - im Gegensatz zum Kläger - ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Gerichtsbezirk des LG München I.

Der Kläger ist der Ansicht, dass beim LG München I ein gemeinsamer Erfüllungsort und somit auch ein Gerichtsstand besteht. Er beruft sich hierzu auf die herrschende Meinung, wonach dieser an demjenigen Ort ist, wo sich der Kaufgegenstand - nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrages - vertragsgemäß befindet, also in der Regel am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Käufers (vgl. z. B. Palandt 75. Aufl. 2016 § 269 Rn. 16).

Diese Ansicht ist jedoch nicht überzeugend. So ist die „streitige Verpflichtung“, auf welche es nach § 29 ZPO zur Bestimmung des Gerichtsstands ankommt, vorliegend die geltend gemachte Zahlungsverpflichtung, welche als Geldschuld grundsätzlich am Sitz der Beklagten zu erfüllen ist (vgl. §§ 269, 270 BGB). Hieran ändert die Tatsache nichts, dass diese Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges zu erfolgen hat. Es handelt sich hierbei lediglich um eine bloße Modalität der eingeklagten Zahlungsverpflichtung, als zwangsläufige gesetzliche Folge eines wirksamen Rücktritts (vgl. § 348 BGB). Das Interesse des Klägers besteht hierbei primär am Erhalt des Geldes und nicht an der Rückgabe der Kaufsache. Dem steht von daher auch die (ältere) Entscheidung des BGH vom 09.03.1983 - VIII ZR 11/82 nicht entgegen (ebenso lG Stralsund vom 13.10.2011 - 6 O 211/11). Denn dort ging es vorwiegend um die Frage, wer die nach vollzogener Wandelung entstandenen Kosten für den Rücktransport zu tragen hat bzw. wo sich der Erfüllungsort für die Rückgabe- bzw. Rücknahmeverpflichtung befindet. Zwar hat der BGH darin die diesbezügliche herrschende Meinung dargestellt, sich jedoch dazu nicht eindeutig geäußert, sondern betont, dass man zum selben Ergebnis kommen würde, würde man von einem für die Käufer- und die Verkäuferverpflichtungen unterschiedlichen Erfüllungsort ausgehen. Weil es somit im Fall des BGH auf die vorliegende Streitfrage nicht ankam, kann diese Entscheidung auch nicht als Bejahung dieser Frage gewertet werden (Stöber, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag, NJW 2006, 2661).

Ergänzend wird zur Begründung der hier vertretenen Ansicht Bezug genommen auf die überzeugenden und eingehenden Ausführungen folgender Gerichtsentscheidungen: LG Stralsund a. a. O..; LG Tübingen vom 17.09.2015 - 5 O 68/15; LG Krefeld vom 27.07.1977 - 2 O 262/77, AG Hechingen vom 02.02.2012 - 2 C 463/11 sowie auf die Ausführungen von Stöber a. a. O... Vgl. auch Lorenz Beck'scher Online-Kommentar BGB; Bamberger/Roth 38. Edition, Stand: 01.11.2015 § 269 Rn. 33.

Auch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09.03.1995 - IX ZR 134/94 folgendes festgestellt: „ Durch die Zugum-Zug-Vereinbarung haben die Parteien für die Verpflichtung zur Zahlung der Bürgschaftssumme und diejenige zur Abtretung der Grundschuld ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis geschaffen. Das hat jedoch im Grundsatz keinen Einfluss auf den Leistungsort. Auch bei gegenseitigen Verträgen muss grundsätzlich der Leistungsort für jede Verpflichtung gesondert bestimmt werden; er ist daher nicht notwendig einheitlich (...). Die Rechtsprechung auch des BGH hat zwar bei bestimmten Vertragstypen einen einheitlichen Erfüllungsort von Leistung und Gegenleistung angenommen (...). Dabei handelt es sich aber überwiegend um Werk- oder Dienstverträge. Sie sind durch die an einem bestimmten Ort zu erbringende Werk- oder Dienstleistung geprägt; deshalb ist es dort gerechtfertigt, diesen Ort als gemeinsamen Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung anzusehen. Das lässt sich auf den Bürgschaftsvertrag nicht übertragen. Bei ihm steht die Zahlungspflicht des Bürgen im Vordergrund (...). Diese ist eine Schickschuld, bei der der Leistungsort beim Schuldner liegt, der Leistungserfolg dagegen beim Gläubiger eintritt (§ 270 BGB). Das weist auf keinen dieser Orte als einheitlichen Vertragsmittelpunkt hin“.

Das Landgericht Stralsund (a. a. O..) weist zudem auf die in den letzten Jahren generell festzustellende Tendenz des BGH hin, sich bei der Erfüllungsorts- und Gerichtsstandsbestimmung auf die gesetzliche Ausgangsregel des § 269 Absatz 1 BGB zurück zu besinnen und im Zweifel - unter Aufgabe älterer Entscheidungen - einem einheitlichen Gerichtsstand je nach Vertragstypus zu verneinen, so z. B. für die Klage auf Zahlung des Anwalthonorars (vgl. BGH vom 11.01.2003 - X ARZ 91/03; hierzu auch Stöber a. a. O..). Da sich der BGH in dieser Entscheidung nicht zu der hier vorliegenden Frage äußert, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass bzw. ob der BGH an der oben genannten Entscheidung vom 09.03.1995 weiterhin festhält, sofern man diese überhaupt als Bestätigung der h. M. ansehen will (vgl. oben).

Das OLG München schließt sich in der, vom Kläger genannten Entscheidung vom 13.01.2014 - 19 U 3721/13 zwar der herrschenden Meinung an. Sofern es zur Begründung jedoch insbesondere anführt, dass es dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht, den Ort der vertragsmäßigen Belegenheit der Kaufsache als einheitlichen Leistungsort nicht nur für die Rücknahmeverpflichtung, sondern auch für den Kaufpreisrückgewähranspruch anzusehen, da der Käufer möglichst so gestellt werden müsse, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte, wird damit lediglich der mutmaßliche Wille des Käufers dargelegt und berücksichtigt, nicht jedoch derjenige des Verkäufers. Dessen mutmaßlicher Wille hingegen dürfte nämlich dahin gehen, an seinem Wohnsitz verklagt zu werden bzw. dort die Rückzahlungsverpflichtung mittels Banküberweisung zu tätigen und nicht etwa das Geld dem Käufer in bar zu überbringen (vgl. Prechtel, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei anwaltlichen Gebührenforderungen, NJW 1999, 3617: Geldschuld als Schickschuld gem. §§ 270 Absatz 4 S. 1, 269 Abs. 1 BGB). Auch wenn man davon ausgeht, dass der Erfüllungsort für die Rückgabe der Kaufsache grundsätzlich am Sitz des Käufers liegt, lässt sich somit ein (gemeinsamer) „mutmaßlicher Wille“ des Verkäufers dahingehend, dass deshalb auch dort die Rückzahlung zu tätigen ist und er - als Konsequenz hieraus (§ 29 ZPO) - diesbezüglich auch im dortigen Gerichtsstand gegebenenfalls verklagt werden kann, nicht begründen und stellt lediglich eine bloße Fiktion dar.

Das Bayerisches Oberstes Landesgericht verweist im Beschluss vom 09.01.2004 - 1Z AR 140/03 lediglich auf die herrschende Meinung, insbesondere auf die Entscheidung des BGH vom 09.03.1983 - VIII ZR 11/82. Eine eigenständige Begründung bzw. Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht enthält diese Entscheidung indes nicht, sondern erachtet diese „ so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht hingenommen werden kann“. Da diese eher apodiktische Feststellung aus den oben genannten Gründen nicht nachvollziehbar ist, wird der Verweisungsbeschluss nach § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO als zwingend erachtet. Ergänzend sei hierzu noch angeführt, dass ein Gericht bei der Auslegung und Anwendung von Normen einer vorherrschenden Meinung nicht zu folgen braucht. „Es ist selbst dann nicht gehindert, eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten und seinen Entscheidungen zugrunde zu legen, wenn alle anderen Gerichte - auch die im Rechtszug übergeordneten - den gegenteiligen Standpunkt einnehmen. Die Rechtspflege ist wegen der Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich“ (BVerfG vom 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88).

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Landgericht München I Beschluss, 27. Mai 2016 - 31 O 4974/16 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen


(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 269 Leistungsort


(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 348 Erfüllung Zug-um-Zug


Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 270 Zahlungsort


(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. (2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassu

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Landgericht München I Beschluss, 27. Mai 2016 - 31 O 4974/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Landgericht Tübingen Urteil, 17. Sept. 2015 - 5 O 68/15

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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Landgericht Augsburg Beschluss, 25. Sept. 2018 - 082 O 2813/18

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor 1. Der Streitwert wird auf 5.299,65 EUR festgesetzt. 2. Das Landgericht Augsburg erklärt sich für örtlich unzuständig. 3. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Landgericht Kempten (Allgäu) verwiesen.

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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 6.868,25 EUR

Tatbestand

 
Die im Gerichtsbezirk des Landgerichts Tübingen ansässige Klägerin begehrt von dem im Bezirk des Landgerichts Potsdam ansässigem Beklagten aus einem Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw Mazda Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 4.800,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw, sowie Schadensersatz in Höhe von weiteren 1.568,25 EUR.
Der Beklagte bot über das Internet-Portal „mobile.de“ den streitgegenständlichen Pkw Mazda 2 an, worauf die Klägerin zu ihm Kontakt aufnahm. Am 10. Januar 2015 schlossen die Parteien den als Anlage K 2 in Kopie vorgelegten Kaufvertrag (vgl. Bl. 16 d. A.), wobei sie sich in Abweichung des Internetangebots auf einen Kaufpreis in Höhe von 4.800,00 EUR verständigten. An diesem Tag wurde der Klägerin auch das Fahrzeug übergeben und diese bezahlte den vereinbarten Kaufpreis.
In der Folge entstand eine Auseinandersetzung über Mängel, an deren Ende die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 16. Februar 2015 (vgl. Anlage K 4, Bl. 35 - 37 d. A.) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und weitere Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend machte.
Der Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Tübingen. Nach Anregung des Gerichts, Verweisung an das Landgericht Potsdam zu beantragen (vgl. Verfügung vom 29. April 2015, Bl. 62 ff d. A., und Verfügung vom 1. Juni 2015, Bl. 76 d. A.) hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie keinen Verweisungsantrag stelle (vgl. Bl. 78 d. A.). Die Klägerin ist weiterhin im Besitz des Fahrzeuges, hat dieses aber nunmehr abgemeldet.
Die Klägerin trägt vor, das Fahrzeug habe einen nicht unerheblichen Unfallschaden und weise zahlreiche zugesicherte Eigenschaften nicht auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag in der Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei ihr zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.800,00 EUR und sowie zur Erstattung ihrer getätigten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.568,25 EUR verpflichtet. Für diese Klage sei das Landgericht Tübingen örtlich zuständig, da der Erfüllungsort für die Rückabwicklung nach § 29 ZPO einheitlich an dem Ort liege, an dem sich das Fahrzeug vertragsgemäß befinde.
Die Klägerin beantragt für Recht zu erkennen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.800,00 EUR nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. April 2015 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs Mazda 2, Kfz-ID-Nr. J….
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.568,25 EUR sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR, jeweils nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. April 2015 zu bezahlen.
10 
3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag Ziff. 1 bezeichneten Pkw Mazda 2 in Verzug befindet.
11 
Der Beklagte beantragt
12 
Klageabweisung.
13 
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin sei vor Vertragsschluss über die von der Anzeige abweichende Ausstattung des Fahrzeugs aufgeklärt worden. Dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden gehabt habe, werde bestritten.
14 
Der Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht Tübingen ist örtlich unzuständig.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bis zum 7. September 2015 eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist unzulässig.
I.
17 
Das Landgericht Tübingen ist örtlich nicht zuständig. Weder aus §§ 12, 13 ZPO (1.) noch aus § 29 Abs. 1 ZPO (2.) folgt ein Gerichtsstand beim Landgericht Tübingen. Nach §§ 12, 13, 29 ZPO ist vielmehr das Landgericht Potsdam örtlich zuständig, da der Beklagte in dessen Bezirk seinen Sitz hat.
1.
18 
Aus §§ 12, 13 ZPO folgt keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen, sondern eine solche des Landgerichts Potsdam, da der Beklagte in dessen Bezirk seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
2.
19 
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB.
20 
Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung, vorliegend somit die geltend gemachte Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises, zu erfüllen ist (a.). Dies richtet sich nach § 269 Abs. 1 BGB primär danach, ob die Parteien einen Ort für die Leistung bestimmt haben, andernfalls, ob sich ein bestimmter Leistungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses entnehmen lässt und zuletzt danach, wo der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Die Parteien haben weder einen bestimmten Ort für die Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt (b.), noch ergibt sich ein solcher - entgegen der herrschenden Meinung - aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder aus der Natur des Schuldverhältnisses (c.), so dass im vorliegenden Fall der Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners und damit im Bezirk des Landgerichts Potsdam liegt.
a.
21 
Der Leistungsort im Sinn von § 269 Abs. 1 BGB ist für die jeweils konkret geschuldete Leistung zu bestimmen. Sind mehrere Verpflichtungen durch Vertrag miteinander verbunden, so ist für jede Verpflichtung der Leistungsort gesondert zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2012 - VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 - 256, juris Rz. 13; BGH, Urt. vom 04.03.2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932, juris Rz. 4; Patzina in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 24; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 6; Forster in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 269 Rn. 9).
b.
22 
Ausdrücklich haben die Parteien keinen Ort für die Rückzahlung des Kaufpreises im Falle eines Rücktritts vereinbart. Weder aus dem schriftlichen Kaufvertrag (vgl. Anlage K 2, Bl. 16 d. A.) noch aus den bekannten Vertragsumständen, d. h. dem Vertragsabschluss und der Übergabe des Fahrzeuges am Sitz des Beklagten, ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien über den Erfüllungsort einer möglichen Rückabwicklung im Fall des Rücktritts eine Regelung getroffen haben oder dies wollten.
c.
23 
Ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort für die Rückabwicklung eines beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrages ergibt sich auch - entgegen der herrschenden Meinung - weder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung noch aus der Natur des Schuldverhältnisses.
24 
aa. Bei einem beiderseits erfüllten Kaufvertrag wird für die bei einem Rücktritt entstehenden wechselseitigen Verpflichtungen von vielen Stimmen in der Rechtsprechung (vgl. RG, Urt. v. 16.06.1903 - II 543/02, RGZ 55, 105 ff, 112, 113; BGH, Urt. v. 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 - 112, juris Rz. 14; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 09.01.2004 - 1 Z AR 140/03, MDR 2004, 646 - 647, juris Rz. 10; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 17; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.04.2013 - 8 SA 9/13, ZfSch 2013, 568 - 569, juris Rz. 20 - 22; OLG Bamberg, Urt. v. 18.08.2010 - 8 U 51/10, ZGS 2011, 140 - 142, juris Rz. 36 - 39; OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.2014 - 5 Sa 7/14, MDR 2014, 1047, juris Rz. 5) und auch in der Literatur (vgl. Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 47; Patzina in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 62, Stichwort „Kaufvertrag“; Forster in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 269 Rn. 30; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 21; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rn. 25, Stichwort: "Kaufvertrag") ein einheitlicher Erfüllungsort an dem Ort angenommen, an dem sich die zurückzugewährende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
25 
(1) Diese als herrschende Meinung anzusehenden Stimmen gehen im Kern auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1903 (vgl. RG, Urt. v. 16.06.1903 - II 543/02, RGZ 55, 105 ff, 112, 113) zurück. Das Reichsgericht hatte damals bei der Wandlung eines beiderseits erfüllten Kaufvertrages einen einheitlichen Erfüllungsort an dem Ort angenommen, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet und dies über § 269 Abs. 1 BGB mit der Natur des Schuldverhältnisses begründet. Denn aus § 467 Satz 2 BGB a. F. ergebe sich, dass die Durchführung der Wandlung nicht mit Kosten für den Käufer verbunden sein soll (vgl. RG a. a. O., RGZ 55, 113). Da dem Käufer im Fall eines Rücktransports zum Verkäufer anfallende Transportkosten aber nicht unter die „Vertragskosten“ des § 467 Satz 2 BGB a. F. fallen (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. V. 23.10.1998 - 2 U 89/98, NJW-RR 1999, 1576, 1577, juris Rz. 23), sei der Käufer durch die Schaffung eines einheitlichen Erfüllungsortes für die Rückabwicklung zu schützen.
26 
(2) Der BGH hat diese Ansicht des Reichsgerichts in seiner Dachziegelentscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 - 112, juris Rz. 14) übernommen. In diesem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Käufer nach Wandlung auch die Kosten für das Abdecken verkaufter mangelhafter Ziegel vom Verkäufer verlangt. Der BGH hat diese Kosten als Verzugsschaden zugesprochen, mit der Begründung der Verkäufer sei aufgrund des bereits vom Reichsgericht angenommen einheitlichen Erfüllungsortes verpflichtet, die mangelhaften Ziegel beim Käufer abzuholen. Da dieser sich mit dieser Abholpflicht in Verzug befunden habe, stehe dem Käufer ein Schadensersatzanspruch aus Verzug in Gestalt der Transportkosten zu. Zudem hat der BGH diese Risikoverteilung auch als gerecht angesehen, weil der Verkäufer den Mangel, der zur Wandlung geführt habe, auch zu vertreten habe. Dieses Argument wurde u.a. vom OLG Schleswig-Holstein (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 32) übernommen.
27 
(3) In neueren OLG-Entscheidungen wird zudem über eine ergänzende Vertragsauslegung ein einheitlicher Erfüllungsort angenommen.
28 
(a) Das OLG Schleswig-Holstein (vgl. z. B. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 35) führt dazu an, dass für einen einheitlichen Erfüllungsort auch ein praktisches Bedürfnis der Parteien bestehe, da ein Rechtstreit kostengünstiger am Belegenheitsort ausgetragen werden könne, so dass ein einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung der Interessenlage beider Parteien entspreche.
29 
(b) Das OLG München (vgl. OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 16) folgert einen solchen mutmaßlichen Willen der Parteien aus den vom Reichsgericht und BGH in den oben zitierten Entscheidungen dargestellten Erwägungen, dass Käufer im Fall des Rücktritts (der Wandlung) möglichst so gestellt werden müsse, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte.
30 
bb. Dem halten einige Land- und Amtsgerichte (vgl. AG Hechingen, Urt. v. Entscheidung v. 02.02.2012 - 2 C 463/11, juris Rz. 16ff LG Stralsund, Beschl. v. 13.10.2011 - 6 O 211/11, BB 2011, 2690, juris Rz. 6; LG Krefeld, Beschl. v. 27.07.1977 - 2 O 262/77, MDR 1977, 1018, 1019, juris Rz. 4) und in der Literatur Stöber (vgl. NJW 2006, 2661 ff) entgegen, dass die Voraussetzungen für einen nur ausnahmsweise anzunehmenden gemeinsamen Erfüllungsort für die Rückabwicklung nicht bestünden.
31 
cc. Dieser Mindermeinung schließt sich der Referatsrichter an, da die von der herrschenden Meinung angeführten Erwägungen nicht überzeugen, einen einheitlichen Erfüllungsort über § 269 Abs. 1 BGB aus der Natur des Schuldverhältnisses zu begründen (1 - 3) oder im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (4) zu begründen.
32 
(1) Der Ansatz des Reichsgerichts mit Blick auf § 467 Satz 2 BGB a. F. aus der Natur des Schuldverhältnisses für die Wandlung einen einheitlichen Erfüllungsort zu schaffen, war bereits nicht zwingend und steht im Gegensatz zur allgemeinen Ansicht, dass auch bei synallagmatisch verknüpften Leistungspflichten der Erfüllungsort jeweils gesondert für die jeweilige Leistungspflicht zu bestimmen ist (siehe oben unter 2. a.). Zudem ist diese Vorschrift mit der Schuldrechtsreform weggefallen, so dass der Ansatz des Reichsgerichts bereits aus diesem Grund nicht mehr herangezogen werden kann. Denn der Gesetzgeber hat auf eine vergleichbare oder gar weitergehende den Käufer begünstigende Vorschrift beim Rücktritt sogar ganz verzichtet. Dass dies bewusst erfolgt war, folgt daraus, dass er mit § 439 Abs. 2 BGB (wohl auf Grund der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) lediglich für die Nacherfüllung eine den Käufer begünstigende Regelung geschaffen hat und im Übrigen, so auch im Fall des Rücktritts, der Käufer Transportkosten nur unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes nach §§ 284, 280 Abs. 1 BGB verlangen kann.
33 
(2) Dem vom BGH in seiner Dachziegelentscheidung - ebenfalls noch unter der Geltung von § 467 Satz 2 BGB a. F. - angeführten Argument, dass ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort den Verkäufer auch nicht unangemessen benachteilige, da dieser den Rücktritt aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache verursacht habe, kann zumindest kein erhebliches Gewicht zukommen.
34 
(a) Denn für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kommt es allein auf den schlüssigen Klagevortrag an, so dass sich auch bei einer tatsächlich mangelfreien Kaufsache der Verkäufer vor einem auswärtigen Gericht verteidigen müsste, wenn dies der klagende Käufer lediglich behauptet.
35 
(b) Der Verweis des OLG Schleswig-Holstein (vgl. a. a. O., juris Rz. 34), dass dies die Konsequenz aus der für den Zivilprozess geltenden Lehre von den sogenannten doppelrelevanten Tatsachen sei (vgl. OLG Schleswig-Holstein a. a. O., juris Rz. 34), nötigt erst Recht dazu - auch im materiellen Recht -, einen einheitlichen Erfüllungsort nur unter besonderen Umständen anzunehmen.
36 
(c) Die Rechtsprechung übt bei der Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes allgemein auch Zurückhaltung. Sie nimmt einen solchen neben der gegenständlichen Problematik - soweit bekannt - auch nur noch beim Bauvertrag und beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens an. Der BGH hat insbesondere für den Anwaltsvertrag seine Rechtsprechung geändert und lehnt seit 2003 einen einheitlichen Erfüllungsort am Sitz der Kanzlei ab (vgl. BGH, Beschl. v. 11. 11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 - 29, juris Rz. 19; BGH, Urt. v. 04.03.2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932, juris Rz. 4).
37 
(3) Um aus der durch § 269 Abs. 1 BGB grundsätzlichen eröffneten Möglichkeit einen gemeinsamen Erfüllungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses heraus zu begründen, müssen über das bloße Synallagma hinausgehende Umstände festgestellt werden können, die wie beim Ladengeschäft oder beim Bauvertrag einen einheitlichen Erfüllungsort rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. 11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 - 29, juris Rz. 18). Anerkanntermaßen von Gewicht sind insoweit die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung (vgl. BGH, Urt. V. 13.04.2011 - VIII 220/10, BGHZ 189, 196 - 217, juris Rz. 30 m. w. N.).
38 
(a) Solche gewichtigen Umstände sind hier aber nicht ersichtlich.Nach Vorstehendem (1 und 2) verbleibt vielmehr allein nur noch die Praktikabilitätserwägung, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung an dem Ort, an dem sich die Kaufsache befindet, im Fall einer Beweisaufnahme kostengünstiger durchgeführt werden könne. Dies allein ist zu schwach, um von dem allgemein anerkannten Grundsatz, den Erfüllungsort für jede einzelne Leistungspflicht gesondert zu bestimmen (s. o. unter 2. a.), abzuweichen.
39 
(b) Die synallagmatische Verknüpfung der Leistungspflichten als solche ist nicht geeignet, einen gemeinsamen Erfüllungsort zu begründen. Dies steht allgemein außer Streit. Zudem hängt es bei der Rückabwicklung vom Zufall ab, ob ein solches Austauschsynallagma bei Klageerhebung überhaupt (noch) besteht. Denn für die Fälle, in denen nur noch die Kaufpreisrückzahlung offen steht, ist ebenfalls allgemein anerkannt, dass dann der Erfüllungsort für die Kaufpreisrückzahlung am Sitz des Verkäufers liegt.
40 
(c) Zudem hat der BGH in seiner Entscheidung zum Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht des Verkäufers sogar ausgeführt, dass nicht jeder Nachteil des Käufers dazu führt, den Erfüllungsort am Belegenheitsort der Sache anzusiedeln (vgl. BGH, Urt. V. 13.04.2011 - VIII 220/10, BGHZ 189, 196 - 217, juris Rz. 52).
41 
(4) Auch für eine ergänzende Vertragsauslegung, über die namentlich das OLG München einen gemeinsamen Erfüllungsort begründen will, besteht kein Raum. Denn hierfür müsste der Vertrag an einer „planwidrigen Unvollständigkeit“ leiden, die durch die Heranziehung des dispositiven Rechts nicht sachgerecht geschlossen werden kann.
42 
(a) Das OLG München (vgl. OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 16) ist unter Bezugnahme auf die Dachziegelentscheidung des BGH auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts der Ansicht, der Käufer müsse im Fall des Rücktritts möglichst so gestellt werden, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte. Es entspreche daher dem mutmaßlichen Willen der Parteien, den Ort der vertragsmäßigen Belegenheit der Kaufsache als einheitlichen Erfüllungsort nicht nur für die Rückgabeverpflichtung des Käufers, sondern auch für die Erfüllung der Verpflichtung des Verkäufers den Kaufpreis zurückzuzahlen, anzusehen.
43 
(b) Hierbei überschreitet das OLG München die Grenzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Selbst wenn man insoweit von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrages ausginge, die sich auch erst durch nach Vertragsschluss eintretende Umstände, wie vorliegend den Rücktritt, ergeben kann (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 157 Rn. 3 m. w. N.), kann diese Unvollständigkeit durch die Heranziehung des dispositiven Rechtes, das insoweit Vorrang hat (vgl. Ellenberger a. a. O. § 157 Rn. 4 m. w. N.), sachgerecht geschlossen werden. Denn nach dem Gesetz muss der Käufer im Fall des Rücktritts, wenn er seinen Kaufpreis wiederhaben will, den Kaufgegenstand zum Verkäufer bringen. Dass ihm dabei unter Umständen Transportkosten entstehen, die er nur unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes vom Verkäufer erstattet bekommen kann, begründet bereits keine durch das dispositive Recht nicht geschlossene Lücke. Denn der Gesetzgeber hat bei der Schuldrechtsreform beim Rücktritt auf eine § 467 Satz 2 BGB a. F. vergleichbare Regelung verzichtet hat und mit § 325 BGB n. F. klargestellt, dass Schadensersatz neben dem Rücktritt verlangt werden kann. Dass somit der Käufer beim Rücktritt seine Transportkosten nicht verschuldensunabhängig, sondern nur nach §§ 284, 280 Abs. 1 BGB unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes verlangen kann, stellt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar. Dies folgt auch daraus, dass der Gesetzgeber mit § 439 Abs. 2 BGB nur für die Nacherfüllung eine über den Schadenersatz hinausgehende Regelung zugunsten des Käufers getroffen hat, nicht aber beim Rücktritt. Diese Entscheidung des dispositiven Gesetzgebers ist zu respektieren und geht der ergänzenden Vertragsauslegung vor, zumal Anhaltspunkte für ein mutmaßliches Einverständnis des Verkäufers mit einem entsprechenden einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung nicht ersichtlich sind.
44 
(5) Ob ein einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung an dem Ort, den dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, einer am europäischen Zivilverfahrensrecht orientierten harmonischen Auslegung des § 29 Abs. 1 ZPO entspräche (dazu Staudinger/Artz, NJW 2011, 3125), worauf auch das OLG München hinweist (vgl. OLG München a. a. O.), kommt es hier nicht an, da kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
45 
(6) Im Ergebnis liegt somit für den den Schwerpunkt der Klage bildenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch der Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB am Sitz des Beklagten und damit im Bezirk des Landgerichts Potsdam.
II.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist unzulässig.
I.
17 
Das Landgericht Tübingen ist örtlich nicht zuständig. Weder aus §§ 12, 13 ZPO (1.) noch aus § 29 Abs. 1 ZPO (2.) folgt ein Gerichtsstand beim Landgericht Tübingen. Nach §§ 12, 13, 29 ZPO ist vielmehr das Landgericht Potsdam örtlich zuständig, da der Beklagte in dessen Bezirk seinen Sitz hat.
1.
18 
Aus §§ 12, 13 ZPO folgt keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen, sondern eine solche des Landgerichts Potsdam, da der Beklagte in dessen Bezirk seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
2.
19 
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB.
20 
Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung, vorliegend somit die geltend gemachte Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises, zu erfüllen ist (a.). Dies richtet sich nach § 269 Abs. 1 BGB primär danach, ob die Parteien einen Ort für die Leistung bestimmt haben, andernfalls, ob sich ein bestimmter Leistungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses entnehmen lässt und zuletzt danach, wo der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Die Parteien haben weder einen bestimmten Ort für die Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt (b.), noch ergibt sich ein solcher - entgegen der herrschenden Meinung - aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder aus der Natur des Schuldverhältnisses (c.), so dass im vorliegenden Fall der Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners und damit im Bezirk des Landgerichts Potsdam liegt.
a.
21 
Der Leistungsort im Sinn von § 269 Abs. 1 BGB ist für die jeweils konkret geschuldete Leistung zu bestimmen. Sind mehrere Verpflichtungen durch Vertrag miteinander verbunden, so ist für jede Verpflichtung der Leistungsort gesondert zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2012 - VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 - 256, juris Rz. 13; BGH, Urt. vom 04.03.2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932, juris Rz. 4; Patzina in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 24; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 6; Forster in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 269 Rn. 9).
b.
22 
Ausdrücklich haben die Parteien keinen Ort für die Rückzahlung des Kaufpreises im Falle eines Rücktritts vereinbart. Weder aus dem schriftlichen Kaufvertrag (vgl. Anlage K 2, Bl. 16 d. A.) noch aus den bekannten Vertragsumständen, d. h. dem Vertragsabschluss und der Übergabe des Fahrzeuges am Sitz des Beklagten, ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien über den Erfüllungsort einer möglichen Rückabwicklung im Fall des Rücktritts eine Regelung getroffen haben oder dies wollten.
c.
23 
Ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort für die Rückabwicklung eines beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrages ergibt sich auch - entgegen der herrschenden Meinung - weder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung noch aus der Natur des Schuldverhältnisses.
24 
aa. Bei einem beiderseits erfüllten Kaufvertrag wird für die bei einem Rücktritt entstehenden wechselseitigen Verpflichtungen von vielen Stimmen in der Rechtsprechung (vgl. RG, Urt. v. 16.06.1903 - II 543/02, RGZ 55, 105 ff, 112, 113; BGH, Urt. v. 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 - 112, juris Rz. 14; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 09.01.2004 - 1 Z AR 140/03, MDR 2004, 646 - 647, juris Rz. 10; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 17; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.04.2013 - 8 SA 9/13, ZfSch 2013, 568 - 569, juris Rz. 20 - 22; OLG Bamberg, Urt. v. 18.08.2010 - 8 U 51/10, ZGS 2011, 140 - 142, juris Rz. 36 - 39; OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.2014 - 5 Sa 7/14, MDR 2014, 1047, juris Rz. 5) und auch in der Literatur (vgl. Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 47; Patzina in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 62, Stichwort „Kaufvertrag“; Forster in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 269 Rn. 30; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 21; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rn. 25, Stichwort: "Kaufvertrag") ein einheitlicher Erfüllungsort an dem Ort angenommen, an dem sich die zurückzugewährende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
25 
(1) Diese als herrschende Meinung anzusehenden Stimmen gehen im Kern auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1903 (vgl. RG, Urt. v. 16.06.1903 - II 543/02, RGZ 55, 105 ff, 112, 113) zurück. Das Reichsgericht hatte damals bei der Wandlung eines beiderseits erfüllten Kaufvertrages einen einheitlichen Erfüllungsort an dem Ort angenommen, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet und dies über § 269 Abs. 1 BGB mit der Natur des Schuldverhältnisses begründet. Denn aus § 467 Satz 2 BGB a. F. ergebe sich, dass die Durchführung der Wandlung nicht mit Kosten für den Käufer verbunden sein soll (vgl. RG a. a. O., RGZ 55, 113). Da dem Käufer im Fall eines Rücktransports zum Verkäufer anfallende Transportkosten aber nicht unter die „Vertragskosten“ des § 467 Satz 2 BGB a. F. fallen (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. V. 23.10.1998 - 2 U 89/98, NJW-RR 1999, 1576, 1577, juris Rz. 23), sei der Käufer durch die Schaffung eines einheitlichen Erfüllungsortes für die Rückabwicklung zu schützen.
26 
(2) Der BGH hat diese Ansicht des Reichsgerichts in seiner Dachziegelentscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 - 112, juris Rz. 14) übernommen. In diesem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Käufer nach Wandlung auch die Kosten für das Abdecken verkaufter mangelhafter Ziegel vom Verkäufer verlangt. Der BGH hat diese Kosten als Verzugsschaden zugesprochen, mit der Begründung der Verkäufer sei aufgrund des bereits vom Reichsgericht angenommen einheitlichen Erfüllungsortes verpflichtet, die mangelhaften Ziegel beim Käufer abzuholen. Da dieser sich mit dieser Abholpflicht in Verzug befunden habe, stehe dem Käufer ein Schadensersatzanspruch aus Verzug in Gestalt der Transportkosten zu. Zudem hat der BGH diese Risikoverteilung auch als gerecht angesehen, weil der Verkäufer den Mangel, der zur Wandlung geführt habe, auch zu vertreten habe. Dieses Argument wurde u.a. vom OLG Schleswig-Holstein (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 32) übernommen.
27 
(3) In neueren OLG-Entscheidungen wird zudem über eine ergänzende Vertragsauslegung ein einheitlicher Erfüllungsort angenommen.
28 
(a) Das OLG Schleswig-Holstein (vgl. z. B. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 35) führt dazu an, dass für einen einheitlichen Erfüllungsort auch ein praktisches Bedürfnis der Parteien bestehe, da ein Rechtstreit kostengünstiger am Belegenheitsort ausgetragen werden könne, so dass ein einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung der Interessenlage beider Parteien entspreche.
29 
(b) Das OLG München (vgl. OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 16) folgert einen solchen mutmaßlichen Willen der Parteien aus den vom Reichsgericht und BGH in den oben zitierten Entscheidungen dargestellten Erwägungen, dass Käufer im Fall des Rücktritts (der Wandlung) möglichst so gestellt werden müsse, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte.
30 
bb. Dem halten einige Land- und Amtsgerichte (vgl. AG Hechingen, Urt. v. Entscheidung v. 02.02.2012 - 2 C 463/11, juris Rz. 16ff LG Stralsund, Beschl. v. 13.10.2011 - 6 O 211/11, BB 2011, 2690, juris Rz. 6; LG Krefeld, Beschl. v. 27.07.1977 - 2 O 262/77, MDR 1977, 1018, 1019, juris Rz. 4) und in der Literatur Stöber (vgl. NJW 2006, 2661 ff) entgegen, dass die Voraussetzungen für einen nur ausnahmsweise anzunehmenden gemeinsamen Erfüllungsort für die Rückabwicklung nicht bestünden.
31 
cc. Dieser Mindermeinung schließt sich der Referatsrichter an, da die von der herrschenden Meinung angeführten Erwägungen nicht überzeugen, einen einheitlichen Erfüllungsort über § 269 Abs. 1 BGB aus der Natur des Schuldverhältnisses zu begründen (1 - 3) oder im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (4) zu begründen.
32 
(1) Der Ansatz des Reichsgerichts mit Blick auf § 467 Satz 2 BGB a. F. aus der Natur des Schuldverhältnisses für die Wandlung einen einheitlichen Erfüllungsort zu schaffen, war bereits nicht zwingend und steht im Gegensatz zur allgemeinen Ansicht, dass auch bei synallagmatisch verknüpften Leistungspflichten der Erfüllungsort jeweils gesondert für die jeweilige Leistungspflicht zu bestimmen ist (siehe oben unter 2. a.). Zudem ist diese Vorschrift mit der Schuldrechtsreform weggefallen, so dass der Ansatz des Reichsgerichts bereits aus diesem Grund nicht mehr herangezogen werden kann. Denn der Gesetzgeber hat auf eine vergleichbare oder gar weitergehende den Käufer begünstigende Vorschrift beim Rücktritt sogar ganz verzichtet. Dass dies bewusst erfolgt war, folgt daraus, dass er mit § 439 Abs. 2 BGB (wohl auf Grund der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) lediglich für die Nacherfüllung eine den Käufer begünstigende Regelung geschaffen hat und im Übrigen, so auch im Fall des Rücktritts, der Käufer Transportkosten nur unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes nach §§ 284, 280 Abs. 1 BGB verlangen kann.
33 
(2) Dem vom BGH in seiner Dachziegelentscheidung - ebenfalls noch unter der Geltung von § 467 Satz 2 BGB a. F. - angeführten Argument, dass ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort den Verkäufer auch nicht unangemessen benachteilige, da dieser den Rücktritt aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache verursacht habe, kann zumindest kein erhebliches Gewicht zukommen.
34 
(a) Denn für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kommt es allein auf den schlüssigen Klagevortrag an, so dass sich auch bei einer tatsächlich mangelfreien Kaufsache der Verkäufer vor einem auswärtigen Gericht verteidigen müsste, wenn dies der klagende Käufer lediglich behauptet.
35 
(b) Der Verweis des OLG Schleswig-Holstein (vgl. a. a. O., juris Rz. 34), dass dies die Konsequenz aus der für den Zivilprozess geltenden Lehre von den sogenannten doppelrelevanten Tatsachen sei (vgl. OLG Schleswig-Holstein a. a. O., juris Rz. 34), nötigt erst Recht dazu - auch im materiellen Recht -, einen einheitlichen Erfüllungsort nur unter besonderen Umständen anzunehmen.
36 
(c) Die Rechtsprechung übt bei der Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes allgemein auch Zurückhaltung. Sie nimmt einen solchen neben der gegenständlichen Problematik - soweit bekannt - auch nur noch beim Bauvertrag und beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens an. Der BGH hat insbesondere für den Anwaltsvertrag seine Rechtsprechung geändert und lehnt seit 2003 einen einheitlichen Erfüllungsort am Sitz der Kanzlei ab (vgl. BGH, Beschl. v. 11. 11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 - 29, juris Rz. 19; BGH, Urt. v. 04.03.2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932, juris Rz. 4).
37 
(3) Um aus der durch § 269 Abs. 1 BGB grundsätzlichen eröffneten Möglichkeit einen gemeinsamen Erfüllungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses heraus zu begründen, müssen über das bloße Synallagma hinausgehende Umstände festgestellt werden können, die wie beim Ladengeschäft oder beim Bauvertrag einen einheitlichen Erfüllungsort rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. 11.2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 - 29, juris Rz. 18). Anerkanntermaßen von Gewicht sind insoweit die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung (vgl. BGH, Urt. V. 13.04.2011 - VIII 220/10, BGHZ 189, 196 - 217, juris Rz. 30 m. w. N.).
38 
(a) Solche gewichtigen Umstände sind hier aber nicht ersichtlich.Nach Vorstehendem (1 und 2) verbleibt vielmehr allein nur noch die Praktikabilitätserwägung, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung an dem Ort, an dem sich die Kaufsache befindet, im Fall einer Beweisaufnahme kostengünstiger durchgeführt werden könne. Dies allein ist zu schwach, um von dem allgemein anerkannten Grundsatz, den Erfüllungsort für jede einzelne Leistungspflicht gesondert zu bestimmen (s. o. unter 2. a.), abzuweichen.
39 
(b) Die synallagmatische Verknüpfung der Leistungspflichten als solche ist nicht geeignet, einen gemeinsamen Erfüllungsort zu begründen. Dies steht allgemein außer Streit. Zudem hängt es bei der Rückabwicklung vom Zufall ab, ob ein solches Austauschsynallagma bei Klageerhebung überhaupt (noch) besteht. Denn für die Fälle, in denen nur noch die Kaufpreisrückzahlung offen steht, ist ebenfalls allgemein anerkannt, dass dann der Erfüllungsort für die Kaufpreisrückzahlung am Sitz des Verkäufers liegt.
40 
(c) Zudem hat der BGH in seiner Entscheidung zum Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht des Verkäufers sogar ausgeführt, dass nicht jeder Nachteil des Käufers dazu führt, den Erfüllungsort am Belegenheitsort der Sache anzusiedeln (vgl. BGH, Urt. V. 13.04.2011 - VIII 220/10, BGHZ 189, 196 - 217, juris Rz. 52).
41 
(4) Auch für eine ergänzende Vertragsauslegung, über die namentlich das OLG München einen gemeinsamen Erfüllungsort begründen will, besteht kein Raum. Denn hierfür müsste der Vertrag an einer „planwidrigen Unvollständigkeit“ leiden, die durch die Heranziehung des dispositiven Rechts nicht sachgerecht geschlossen werden kann.
42 
(a) Das OLG München (vgl. OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 16) ist unter Bezugnahme auf die Dachziegelentscheidung des BGH auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts der Ansicht, der Käufer müsse im Fall des Rücktritts möglichst so gestellt werden, als ob er den Vertrag nicht geschlossen hätte. Es entspreche daher dem mutmaßlichen Willen der Parteien, den Ort der vertragsmäßigen Belegenheit der Kaufsache als einheitlichen Erfüllungsort nicht nur für die Rückgabeverpflichtung des Käufers, sondern auch für die Erfüllung der Verpflichtung des Verkäufers den Kaufpreis zurückzuzahlen, anzusehen.
43 
(b) Hierbei überschreitet das OLG München die Grenzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Selbst wenn man insoweit von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Vertrages ausginge, die sich auch erst durch nach Vertragsschluss eintretende Umstände, wie vorliegend den Rücktritt, ergeben kann (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 157 Rn. 3 m. w. N.), kann diese Unvollständigkeit durch die Heranziehung des dispositiven Rechtes, das insoweit Vorrang hat (vgl. Ellenberger a. a. O. § 157 Rn. 4 m. w. N.), sachgerecht geschlossen werden. Denn nach dem Gesetz muss der Käufer im Fall des Rücktritts, wenn er seinen Kaufpreis wiederhaben will, den Kaufgegenstand zum Verkäufer bringen. Dass ihm dabei unter Umständen Transportkosten entstehen, die er nur unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes vom Verkäufer erstattet bekommen kann, begründet bereits keine durch das dispositive Recht nicht geschlossene Lücke. Denn der Gesetzgeber hat bei der Schuldrechtsreform beim Rücktritt auf eine § 467 Satz 2 BGB a. F. vergleichbare Regelung verzichtet hat und mit § 325 BGB n. F. klargestellt, dass Schadensersatz neben dem Rücktritt verlangt werden kann. Dass somit der Käufer beim Rücktritt seine Transportkosten nicht verschuldensunabhängig, sondern nur nach §§ 284, 280 Abs. 1 BGB unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes verlangen kann, stellt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar. Dies folgt auch daraus, dass der Gesetzgeber mit § 439 Abs. 2 BGB nur für die Nacherfüllung eine über den Schadenersatz hinausgehende Regelung zugunsten des Käufers getroffen hat, nicht aber beim Rücktritt. Diese Entscheidung des dispositiven Gesetzgebers ist zu respektieren und geht der ergänzenden Vertragsauslegung vor, zumal Anhaltspunkte für ein mutmaßliches Einverständnis des Verkäufers mit einem entsprechenden einheitlichen Erfüllungsort für die Rückabwicklung nicht ersichtlich sind.
44 
(5) Ob ein einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung an dem Ort, den dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, einer am europäischen Zivilverfahrensrecht orientierten harmonischen Auslegung des § 29 Abs. 1 ZPO entspräche (dazu Staudinger/Artz, NJW 2011, 3125), worauf auch das OLG München hinweist (vgl. OLG München a. a. O.), kommt es hier nicht an, da kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
45 
(6) Im Ergebnis liegt somit für den den Schwerpunkt der Klage bildenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch der Erfüllungsort nach § 269 Abs. 1 BGB am Sitz des Beklagten und damit im Bezirk des Landgerichts Potsdam.
II.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.