Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 08. Mai 2018 - 1 HK O 118/17

bei uns veröffentlicht am08.05.2018
nachgehend
Oberlandesgericht Bamberg, 3 U 99/18, 05.09.2018

Gericht

Landgericht Aschaffenburg

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „...“ zu werben:

1.1

„Und jetzt ernähren Sie einfach Ihre Haut“,

1.2

„Und das für das Stützgerüst unserer Haut“,

1.3.

„Und hier geht’s wirklich um die Ernährung Ihrer Collagenstränge...“

jeweils wenn dies geschieht wie in der Sendung „...“, gesendet auf Home Shopping Europe am 28. März 2017 von 9.00-10.00 Uhr gemäß eidesstattlicher Versicherung ... Anlage K 1

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.01.2018 zu zahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist für Klägerin hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung von Werbeaussagen zu dem Produkt „...“.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, tzu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Beklagte ist Herstellerin verschiedener Produkte aus dem Gesundheitssektor.

Die Beklagte hat in der Fernsehsendung „...“ am 28. März 2017 für das Produkt „...“ mit einer Reihe von Aussagen geworben, die der Kläger beanstandet.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.4.2017 ab. Die Beklagte wies die Abmahnung zurück.

Daraufhin hat der Kläger wegen einem Teil der beanstandenden Äußerungen am 20.06.2017 im Wege der einstweiligen Verfügung ein Urteil erwirkt, dass die Beklagte die beanstandenden Aussagen zu unterlassen hat (vgl. 1 HKO 46/17). Die dagegen eingelegte Berufung war erfolglos (vgl. 3 U 117/17).

Der Kläger forderte die Beklagte zur Abgabe der Abschlusserklärung auf, worauf die Beklagte nicht reagierte.

Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten in der Werbung getroffenen Aussagen:

  • „Und jetzt ernähren Sie einfach Ihre Haut“,

  • „Und das für das Stützgerüst unserer Haut“,

  • „Und hier geht’s wirklich um die Ernährung Ihrer Collagenstränge ....“

seien wettbewerbswidrig und deshalb zu unterlassen.

Die Werbeaussage zu dem Produkt „...“ sei irreführend, da die propagierten Wirkungen nicht durch das Produkt erzielt würden.

Es handle sich bei den Werbeaussagen um Aussagen mit Gesundheitsbezug. Die Vorschriften Artikel 2, 10 VO EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Lebensmittel-Gesundheitsangaben VO = LGVO = Health-Claims-VO) seien vorliegend anwendbar. Das Werbeversprechen beschränke sich nicht auf die Schönheit und deren Verbesserung, sondern stelle eine erneuerte Vitalisierung des gesamten Körpers in Aussicht. Das fallende Stützgerüst der Haut solle durch den Wirkstoff dieses Produktes, nämlich dem Whey-Collagen erneuert werden. Solche Wirkungsversprechen hätten Gesundheitsbezug mit der Folge, dass die LGVO Anwendung finde. Das beworbene Lebensmittel greife in den Stoffwechsel des menschlichen Körpers ein, um auf diese Weise die behaupteten Wirkungen herbei zu führen. Durch die Aussage, dass eine nachhaltige Straffung der gesamten Körperhaut stattfinde, werde zwangsläufig behauptet, dass dadurch eine umfassende Einflussnahme auf das Erscheinungsbild des Menschen stattfinden soll, also die gesamte Oberfläche der Haut mit all ihren Schichten und nicht nur die alleräußersten Hautschichten gestrafft werden.

Das Mittel mit dem Wirkstoff „Whey-Collagen“ führe diese Wirkungen nicht herbei. Deshalb dürfe mit den aufgelisteten Aussagen nicht geworben werden. Für Kollagenhydrolysate konnten Wirksamkeiten, wie sie hier behauptet werden, bislang nicht nachgewiesen werden. Die menschliche Verdauung unterscheide nicht danach, woher das Eiweiß komme. Mit der täglichen Ernährung werde Eiweiß überreichlich zugeführt. Das Mittel der Beklagten durchlaufe den Prozess der Eiweißverdauung wie jedes andere Eiweiß auch.

Wer im geschäftlichen Verkehr mit Wirkungsaussagen Werbung treibe, die wissenschaftlich ungesichert seien, habe darzulegen und zu beweisen, dass seine Angaben zutreffend und richtig seien.

Maßstab sei insoweit der Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dem die Werbebehauptung entsprechen müsse. Hieran fehle es hier.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „...“ zu werben:

1.1

„Und jetzt ernähren Sie einfach Ihre Haut“

1.2

„Und das für das Stütztgerüst unserer Haut“,

1.3

„Und hier geht’s wirklich um die Ernährung Ihrer Collagenstränge...I“,

jeweils wenn die geschieht wie in der Sendung „...“, gesendet auf Home Shopping Europe am 28. März 2017 von 9.00-10.00 Uhr gemäß eidesstattlicher Versicherung Anlage K 1.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung führt sie aus:

Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Werbeaussagen wissenschaftlich umstritten seien.

Darüberhinaus handelte es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um gesundheitsbezogene Aussagen, sondern um kosmetische Anwendungen, so dass die LGVO keine Anwendung finde. Es gehe allein um das Aussehen. Der Gesamtzusammenhang gemäß der Anlage K 1 beziehe sich auf die Schönheit. Dies habe nichts mit einer Verbesserung der Gesundheit zu tun.

Jedenfalls würde es sich um eine unspezifische Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 LGVO handeln. Sie wären im Rahmen eines Zulassungsverfahrens gem. Art. 10, 13 LGVO nicht zulassungsfähig.

Darüberhinaus seien die Werbeaussagen auch richtig. Insoweit werde auf die beigefügten Studien gemäß Anlage B 1 bis B 4 verwiesen.

Beweis wurde nicht erhoben. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

I. Zulässsigkeit

Die Klage ist zulässig.

1. Zuständigkeit

Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 13, 14 Abs. 1 UWG, §§ 94, 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG zuständig, da die Beklagte im Landgerichtsbezirk Aschaffenburg ihre gewerbliche Niederlassung hat.

2. Prozessführungsbefugnis

Der Kläger ist prozessführungsbefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG zustehen, soweit ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben, soweit er insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflichen Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen seiner Mitglieder berührt. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ist vorliegend zwischen den Parteien nicht im Streit.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein (...), zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

II. Begründetheit

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch im tenorierten Umfang gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3 a UWG i.V.m. Artikel 1 Abs. 3, 3, 10 Abs. 1 und 13 ff. VO EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Lebensmittel-Gesundheitsangaben VO = LGVO = Health-Claims-VO) zu.

a. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt, einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen. Gemäß § 8 Abs. 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr in Anspruch genommen werden.

Nach der Vorschrift des § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Markteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter handelt gemäß § 3 a UWG insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

b. Die Werbeangaben in der streitgegenständlichen Fernsehwerbung stellen unzweifelhaft geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG da.

c. Bei Art. 10 LGVO handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage 2017, § 3 a Rz. 1.242). Dies ergibt sich auch aus Art. 1 LGVO, wonach mit der VO die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben harmonisiert werden sollen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten.

d. Gegen diese Marktverhaltensregelung hat die Beklagte verstoßen.

Die im Tenor aufgeführte Werbeaussagen enthalten gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 10 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 LGVO.

Gesundheitsbezogene Angaben sind alle Angaben mit denen erklärt suggeriert oder nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist hierbei weit zu verstehen. Gesundheitsbezogene Angaben erfassen dabei jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (vgl. BGH Urteil vom 26.2.2014, 1 ZR 178/12). Maßgeblich ist dabei, wie die fragliche Angabe vom Verbraucher verstanden wird, wobei auf das Verständnis des normal informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist.

Dabei ist vom Gesamteindruck des Werbemittels auszugehen. Aus den Artikeln 13 und 14 der LGVO ergibt sich dass gesundheitsbezogene Angaben sich jedenfalls auf die Förderung bestimmter Funktionen des Körpers beziehen. Unter Körperfunktion versteht man alle physiologisch erfassbaren Prozesse des menschlichen Körpers (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24. November 2016 - 13 U 91/16). Vorliegend bewirbt die Beklagte die „Ernährung der Haut“, die Förderung des „Stützgerüstes unserer Haut“ und die „Ernährung der Kollagenstränge“. In diesem Zusammenhang wird behauptet, die Struktur der Haut breche, wenn die Kollagenstränge „nicht ernährt werden“. Durch das Versprechen des Kollagenaufbaus beziehen sich die Angaben auf die Förderung und Straffung der Haut und des Bindegewebes. Auch wenn zugleich die Formulierung „Kosmetikbehandlung von innen“ in diesem Zusammenhang verwendet wird, ist bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung von gesundheitsbezogenen Angaben auszugehen, da der beworbene Nährstoff auf die Körperfunktion unmittelbar Einfluss nehmen soll (vgl. BGH, Urteil vom 7.4.2016, I ZR 81/15).

Es liegt auch eine spezielle und nicht wie der Beklagte vorträgt, eine nicht spezifische gesundheitsbezogene Angabe vor. Entscheidend ist, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung überprüft werden kann.

Bei der Abgrenzung ist von dem Gesamteindruck des Werbemittels auszugehen. Einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Nach den Werbeaussagen der Beklagten soll die Funktion der Haut positiv beeinflusst werden („Ernährung der Haut“ „Ernährung der Kollagenstränge“, „Stützgerüst unserer Haut“). In diesem Zusammenhang wird von der Beklagten behauptet, die Struktur der Haut breche, wenn die „Kollagenstränge nicht ernährt werden“. Diese Behauptungen sind, auch wenn der Zusammenhang nur mit allgemein gehaltenen Begriffen umschrieben Wird, als spezielle gesundheitsbezogene Angaben anzusehen, deren wissenschaftliche Absicherung überprüft werden kann. Es wird ein bestimmter Wirkungszusammenhang zwischen dem Produkt der Beklagten und der Funktion der Haut hergestellt. Insoweit überzeugt auch nicht die Aussage des Beklagten, soweit er darauf hinweist, dass der Stoff Kollagen von der EFSA mit dem Grund abgelehnt worden sei, dass ein allgemeiner, unspezifischer Claim beantragt worden ist. Hier sollte der Erhalt der normalen Struktur und des Aussehens der Haut durch den Wirkstoff Kollagen zugelassen werden (vgl. Anlage B 7). Insoweit wird auf die normale Struktur abgestellt, während demgegenüber die Beklagte mit ihrem Produkt suggeriert, dass die Haut wieder auflebt.

e. Gemäß Artikel 10 Abs. 1 LGVO sind gesundheitsbezogene Angaben dann verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II. und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV. entsprechen und in der Liste der zugelassenen Angaben nach Artikel 13 und 14 LGVO aufgenommen sind.

Unstreitig ist der Wirkstoff Kollagen oder Whey-Collagen nicht in der Liste nach Artikel 13 der LGVO enthalten.

Auch nach der Übergangsvorschrift zu Artikel 28 Abs. 5 LGVO sind die angegriffenen Aussagen unzulässig.

Danach dürfen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 a bis zur Annahme der in Artikel 13 Abs. 3 genannten Liste verwendet werden, sofern die Angaben dieser Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.

Gesundheitsbezogene Angaben müssen demnach insbesondere den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1 LGVO genügen. Danach ist die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben, insbesondere gemäß Artikel 5 Abs. 1 a LGVO nur zulässig, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise feststeht, dass das Vorhandensein der Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat. Abzustellen ist hier insoweit auf die Wirkung des Nährstoffs oder der sonstigen Substanzen als solche.

Eine diesen Anforderungen entsprechender Nachweis liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Die vorgelegten Studien sind nicht in deutscher Sprache vorgelegt worden (§ 184 GVG). Die Bezugnahme auf fremdsprachige Anlagen haben keine unmittelbar rechtserhebliche Wirkung (vgl. BGH Beschluss vom 14.07.1981 - 1 StR 815/80). Auf die beigefügten „deutschen Arbeitsübersetzungen“, von denen unklar ist, wer sie angefertigt hat und über welche Expertise der Übersetzer verfügte, muss sich das Gericht nicht verlassen.

Gleichwohl hat sich das Gericht mit den Studien befasst und kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass diese die Behauptungen der Beklagten nicht tragen.

Das von der Beklagten beworbene Präparat besteht ausweislich der Zutatenliste zu 86 % aus Kollagenhydrolysat. Nach den Angaben in der Werbung wurde „Whey-Collagen“ verwendet, generiert aus Milchpeptiden.

In den beiden Studien von Proksch et. al. (vgl. Anlage B1 und 2) wurden die Probanden mit dem Kollagenpeptid VERISOL behandelt, also einem anderen Wirkstoff als der, den die Verfügungsbeklagte verwendet. In der Publikation von Kawada (vgl. Anlage B3) wird der Einfluss des Wirkstoffs Hyaluronan behandelt. Auch hier kam „Whey-Collagen“ nicht zum Einsatz. Bei den Ausführungen in der Anlage B 4 ist nicht erkennbar, worauf die Ausführungen, die dort getroffen wurden, zurückzuführen sind und wer diese getroffen hat. Sie können somit auch nicht als Nachweis für die Richtigkeit der Behauptungen der Verfügungsbeklagten dienen.

Die Beklagte behauptet in den zu Recht beanstandeten Werbeaussagen, dass die Haut bzw. die Collagenstränge „ernährt“ werden, dass also Whey-Collagen zugeführt wird, und dass der Drink für das Stützgerüst der Haut sei. Dass das durch den Drink dem Körper zugeführte Whey-Collagen von der Haut bzw. den Collagensträngen aufgenommen wird, ist nicht nachgewiesen. Die betreffenden Aussagen waren deshalb zu verbieten.

Das von der Beklagtenseite zum Beweis angebotene Sachverständigengutachten war an dieser Stelle nicht einzuholen. Jede beanstandete Werbeaussage muss in dem Moment wissenschaftlich abgesichert sein, in dem sie verbreitet wird. Das heißt, die Werbeaussage ist nur dann zulässig, wenn die behauptete wissenschaftliche Wirkung anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse bereits zu dem Zeitpunkt nachgewiesen ist, in dem die Angabe gemacht wird. Das entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2013, 958).

Demnach kann es von vornherein kein zulässiges Ziel eines Antrags auf Sachverständigenbeweis sein, dass dadurch die vollständige bzw. weitgehende Übereinstimmung der beanstandeten Werbeaussage mit den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nachgewiesen werden soll.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie nur dann beweisbelastet sei, wenn der Kläger substantiiert darlegt, dass die Werbeaussage wissenschaftlich umstritten ist. Der Werbende ist mit dem Nachweis der wissenschaftlichen Absicherung der beworbenen Anwendungserfolge beweisbelastet.

2. Der Kläger hat gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Anspruch auf Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen, da die Abmahnung berechtigt war. Die Höhe wird nicht bestritten und ist angemessen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 709 Abs. 1 ZPO.

4. Der Gebührenstreitwert wird gemäß §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, §§ 2, 3 ZPO auf 15.000 € festgesetzt. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass die in der Klageschrift enthaltene Wertangabe dem objektiven Interesse des Klägers an der Unterlassung zukünftiger Verstöße zutreffend widerspiegelt.

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


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Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 184


Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung


(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. (2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grun

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(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird: 1. gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genosse

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Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Apr. 2016 - I ZR 81/15

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 81/15 Verkündet am: 7. April 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

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(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:

1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind;
2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden;
3.
auf Grund des Scheckgesetzes;
4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse:
a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern;
b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft;
c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen;
d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht;
e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet;
f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;
6.
aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.

(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner

1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet,
2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 81/15 Verkündet am:
7. April 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Repair-Kapseln
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 3; Verordnung
(EU) Nr. 432/2012 Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang

a) Eine gesundheitsbezogene Angabe ist als (spezielle) gesundheitsbezogene Angabe im
Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen, wenn damit ein
einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglicher Wirkungszusammenhang zwischen einem
Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie einerseits
und einer konkreten Körperfunktion andererseits hergestellt wird. Es ist unerheblich
, wenn die Angabe dazu kein medizinisches, sondern ein umgangssprachliches Vokabular
verwendet.

b) Eine gesundheitsbezogene Angabe, die von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin
verstanden wird, ein bestimmtes Produkt könne Schäden an Haut, Haaren oder Fingernägeln
beseitigen, ist mit den nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen gesundheitsbezogenen
Angaben, ein bestimmter Nährstoff trage zur Erhaltung normaler
Haut, Haare oder Nägel bei, nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.

c) Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste
der zugelassenen Angaben im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten
Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung
eines Produkts beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und daher
unzulässig.
BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 - OLG Hamm
LG Essen
ECLI:DE:BGH:2016:070416UIZR81.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2016 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, ist ein eingetragener Verein , zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel.
2
Am 15. September 2013 versandte die Beklagte an interessierte Kunden per E-Mail einen Newsletter, in dem es zu von ihr angebotenen "Repair-Kapseln Premium" wie folgt heißt: Mit der verbesserten Rezeptur und neuen wertvollen Inhaltsstoffen sorgen unsere neuen Repair-Kapseln PREMIUM für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel - jetzt noch effektiver - […]
3
In dem Newsletter befand sich ein elektronischer Verweis auf eine Seite des Internetauftritts der Beklagten, auf der weitere Informationen zu dem Produkt abrufbar waren. Dort war angegeben, dass die "Repair-Kapseln Premium" Vitamin C, Zink, Vitamin B1 und B2, Niacin, Pantothensäure, Vitamin B6, Folsäure , Biotin, Selen, Kieselsäure sowie weitere Pflanzen und Algenstoffe enthalten.
4
Am 13. Januar 2014 warb die Beklagte in ihrem Internetauftritt für das Produkt "Herz-As-Kapseln" mit folgendem Text: Ihr Herz schlägt permanent. Ein Leben lang - ohne Pause. 65 bis 70 mal in der Minute. Etwa 100.000 mal am Tag. Für uns ist das völlig normal und selbstverständlich - deshalb bekommen wir von dieser Schwerstarbeit auch wenig mit. Dennoch braucht dieses aktive Organ natürlich auch bestimmte Vitalstoffe, die die Herzmuskelzellen "bei guter Laune" halten können. Wichtige davon sind in "Herz-As" enthalten. Zwei Kapseln enthalten u. a.: Omega-3-Lachsöl (22,5 mg), Vitamin C (80 mg), Magnesium (80 mg) und Vitamin E (13 mg). Abgerundet wird die Herz-AsRezeptur mit verschiedenen B-Vitaminen, Weißdorn, Apfelschalen und Rooibostee.
5
Nach Ansicht des Klägers handelt es sich bei den Werbeaussagen für die beiden Produkte der Beklagten um spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nicht in die Liste der zugelassenen Angaben nach Art. 13 und 14 dieser Verordnung aufgenommen und daher unzulässig sind. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
6
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, die Werbung für die "Repair-Kapseln Premium" zu unterlassen und dem Kläger Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € nebst Zinsen zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zu- rückgewiesen und diese auf die Anschlussberufung des Klägers auch wegen der Werbung für die "Herz-As-Kapseln" zur Unterlassung verurteilt und dem Kläger weitere Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € nebst Zinsen zugesprochen (OLG Hamm, MD 2015, 1252).
7
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung zu, weil die Werbung der Beklagten gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstoße. Dazu hat es ausgeführt:
9
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei hinsichtlich beider beanstandeter Werbeaussagen aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum 9. Dezember 2015 gegolten hat, im Weiteren: UWG aF, in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 begründet. Bei den Angaben zu den "Repair-Kapseln Premium" handele es sich um spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Die Beklagte werbe mit Angaben, die weder wortnoch inhaltsgleich mit den nach Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassenen Angaben seien. Selbst wenn es sich bei den vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen um bloße Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handeln sollte, seien die Angaben unzulässig, weil ihnen keine der in der Liste nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei. Entsprechendes gelte für die Bewerbung des Produkts "Herz-As-Kapseln". Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die beiden Abmahnungen sei deshalb ebenfalls begründet.
10
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen sind nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF, §§ 8, 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 begründet (dazu sogleich). Demnach waren die Abmahnungen berechtigt und hat das Berufungsgericht dem Kläger auch zu Recht die geltend gemachten Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) nebst Zinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zugesprochen.
11
1. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens, mwN). In der Zeit zwischen der Veröffentlichung der beanstandeten Werbung am 15. September 2013 und 13. Januar 2014 und der Verkündung des vorliegenden Revisionsurteils am 7. April 2016 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG aF bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des Rechtsbruchtatbestands an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung und verdeutlicht durch den Wegfall der Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 UWG zudem, dass es sich bei § 3a UWG um eine eigenständige Regelung außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken handelt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016,581 - Wir helfen im Trauerfall, mwN).
12
2. Bei Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF, § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; zu § 3 Abs. 1 UWG aF vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 15 = WRP 2015, 569 - Combiotik , mwN; Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13, GRUR 2016, 142 Rn. 14 = WRP 2016, 471 - Lernstark).
13
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verbotene Angaben darstellen.
14
a) Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV (Art. 10 bis 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Diesen Anforderungen entsprechen die Werbeaussagen der Beklagten nicht.
15
b) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - und damit auch ihr Art. 10 Abs. 1 - gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Satz 1 für gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Die hier in Rede stehenden Angaben sind in kommerziellen Mitteilungen bei der Werbung für Lebensmittel gemacht worden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Bei den im Newsletter und im Internetauftritt der Beklagten mit den beanstandeten Angaben beworbenen Kapseln handelt es sich um Lebensmittel im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
16
aa) Für Lebensmittel gilt nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung die Begriffsbestimmung in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Nach Art. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
17
bb) Die Kapseln der Beklagten sind dazu bestimmt, von Menschen aufgenommen zu werden. Sie sind daher Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Nahrungsergän- zungsmittel handelt, die nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie Nr. 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel spezielle Lebensmittel sind.
18
c) Die im Streit befindlichen Werbeaussagen der Beklagten stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar.
19
aa) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 f. = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor; Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/13, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 - Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 10 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 33 - Combiotik; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 33 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II; BGH, GRUR 2016, 142 Rn. 21 - Lernstark). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 13 - Vitalpilze; BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 23 = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten; BGH, GRUR 2016, 142 Rn. 22 - Lernstark).
20
bb) Die beiden in Rede stehenden Werbeaussagen enthalten gesundheitsbezogene Angaben.
21
(1) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, für die Werbeaussage zu den "Repair-Kapseln" ergebe sich dies bereits daraus, dass Aussagen zur Bedeutung von Substanzen für den Zustand von Haut, Haaren und Fingernägeln in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 der Verordnung aufgenommen sind, die sich im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 befindet. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. In der Liste im Anhang der genannten Verordnung wird die Angabe, dass bestimmte Nährstoffe zur Erhaltung normaler Haare, normaler Haut und normaler Nägel beitragen, als gesundheitsbezogene Angabe aufgeführt.
22
(2) Für die Werbeaussage zu den "Herz-As-Kapseln" gilt entsprechendes. Mit dieser Werbeaussage wird behauptet, bestimmte - näher bezeichnete - Vitalstoffe könnten Herzmuskelzellen "bei guter Laune" halten. Damit wird ein Zusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt und der Herzfunktion hergestellt. In der Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 der Verordnung im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 ist die Angabe, dass bestimmte Nährstoffe zu einer normalen Herzfunktion beitragen, als gesundheitsbezogene Angabe aufgeführt.
23
d) Die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen stellen spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar. Entgegen der Ansicht der Revision können diese Aussagen nicht als nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben angesehen werden, deren Zulässigkeit nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu beurteilen wäre.

24
aa) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung dar. Auch mit ihnen wird durch Bezugnahme auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Funktionen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht , dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (BGH, GRUR 2015, 403 Rn. 36 - Monsterbacke II; Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 29 = WRP 2015,721 - RESCUE-Produkte, jeweils mwN). Solche Angaben können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein (BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 13 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 Rn. 36 - Monsterbacke II; GRUR 2015, 611 Rn. 29 - RESCUE-Produkte). Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 412 Rn. 26 - Lernstark).
25
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger beanstandeten Angaben stellen einen solchen Zusammenhang zwischen einem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie und einer konkreten Körperfunktion her. Diese Angaben seien daher auch wenn dieser Zusammenhang nur in allgemein gehaltenen Begriffen umschrieben werde, als spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
26
In den Werbeaussagen der Beklagten werden bestimmte Körperfunktionen - Haut, Haare, Nägel einerseits sowie die Herzfunktion andererseits - genannt. Diese Körperfunktionen sollen durch die von der Beklagten beworbenen Kapseln positiv beeinflusst werden. Darin liegt kein Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte die Auswirkungen ihrer Produkte auf die entsprechende Körperfunktion in den beanstandeten Werbeaussagen in der Weise beschrieben hat, diese sorgten für "tolle" Haut, "fülliges" Haar, "feste" Fingernägel und hielten die Herzmuskelzellen in "guter Laune". Mit diesen auf einzelne Körperfunktionen bezogenen Attributen wird ein bestimmter Wirkungszusammenhang zwischen den Produkten der Beklagten und der jeweiligen Körperfunktion hergestellt. Es ist unerheblich, dass die Beklagte dazu kein medizinisches, sondern ein eher umgangssprachliches Vokabular gewählt hat.
27
e) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Werbeaussage der Beklagten, die "Repair-Kapseln Premium" sorgten mit der verbesserten Rezeptur und neuen wertvollen Inhaltsstoffen für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel, sei nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verboten, weil die darin enthaltenenAngaben nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung aufgenommen seien.
28
aa) Nach der Liste der gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassenen Angaben im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 ist jeweils die Angabe zugelassen, dass Biotin, Jod, Niacin, Riboflavin (Vitamin B2), Vitamin A und Zink zur Erhaltung normaler Haut, Biotin, Selen und Zink zur Erhaltung normaler Haare sowie Selen und Zink zur Erhaltung normaler Nägel beiträgt. Ferner ist die Angabe zugelassen, dass Vitamin C zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Haut beiträgt.
29
bb) Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Angaben in der beanstandeten Werbeaussage mit diesen zugelassenen Angaben weder wort- noch inhaltsgleich. Es könne dahinstehen, ob die von der Beklagten verwendeten Adjektive "toll", "füllig" und "fest" noch inhaltlich gleichbedeutende Umschreibungen für den Begriff "normal" seien oder ob es sich dabei um Steigerungen zu dem Begriff "normal" handele. Die beanstandeten Werbeaussagen gingen jedenfalls über den Inhalt der zugelassenen Angaben hinaus, weil sie den angesprochenen Verkehrskreisen durch den in der Werbung hergestellten Zusammenhang mit dem in der Produktbezeichnung enthaltenen Begriff "Repair", der "reparieren" bedeute, suggerierten, das Produkt könne Schäden an Haut, Haaren und Fingernägeln beseitigen. Die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 lasse nur Angaben über die "Erhaltung des Normalzustandes" oder einen "Beitrag zum Normalzustand" zu. Die Werbeaussagen der Beklagten seien auch deshalb nicht inhaltsgleich mit zulässigen Angaben, weil die im Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthaltene Liste eine bestimmte Wirkungsangabe jeweils in Beziehung zu einem bestimmten Nährstoff, einer bestimmten Substanz , einem bestimmten Lebensmittel oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie setze. Die Wirkungsangabe ohne Benennung des entscheidenden Wirkstoffs in dem Lebensmittel, das den Wirkstoff enthalte, sei dagegen nicht zulässig. Die über den von der Beklagten versandten Newsletter aufrufbare Produktseite im Internetauftritt der Beklagten sei nicht geeignet, die erforderlichen Angaben zu liefern. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
30
cc) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 grundsätzlich nicht davon abhängt, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (BGH, GRUR 2016, 412 Rn. 51 - Lernstark, mwN). Dies ergibt sich für gesundheitsbezogene Angaben, die - wie die hier in Rede stehende - in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fallen, aus Erwägungsgrund 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012. Danach soll in den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe ist, weil damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie , einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Wirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, diese Angabe auch den Verwendungsbedingungen für die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe unterliegen. Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (zu der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 28 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 angemeldeten gesundheitsbezogenen Angabe übereinstimmt, vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 29 = WRP 2014, 562 - Praebiotik). Bei dieser Prüfung ist allerdings das berechtigte Interesse der Le- bensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem maßgeblichen Verbraucherverständnis (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006) anpassen zu können , ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (BGH, GRUR 2016, 412 Rn. 52 - Lernstark, mwN).
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dd) Die von der Beklagten in der Werbung für die "Repair-Kapseln Premium" verwendeten Angaben sind danach unzulässig, weil sie inhaltlich nicht mit nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen Angaben übereinstimmen.
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(1) Es kann offenbleiben, ob die von der Beklagten verwendeten Begriffe "toll", "füllig" und "fest" lediglich darauf hinweisen, dass die Kapseln zur Erhaltung normaler Haut, Haare und Nägel beitragen.
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(2) Das Berufungsgericht hat jedenfalls ohne Rechtsfehler angenommen, der angesprochene Verkehr verstehe den in der Produktbezeichnung verwendeten Begriff "Repair" dahin, das Produkt könne Schäden an Haut, Haaren und Fingernägeln beseitigen. Die Beseitigung von Schäden sei inhaltlich nicht gleichbedeutend mit der "Erhaltung des Normalzustandes" oder einem "Beitrag zum Normalzustand". Die Beurteilung der Verkehrsauffassung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist sie nur darauf zu überprüfen , ob der Tatrichter den Tatsachenstoff fehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 111/11, GRUR 2012, 1159 Rn. 15 = WRP 2012, 1384 - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 47 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 16 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille). Solche Rechts- fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Soweit die Revision diese tatrichterliche Würdigung beanstandet, setzt sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.
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(3) Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass die in der beanstandeten Werbeaussage enthaltenen Angaben auch deshalb nicht mit zugelassenen Angaben inhaltsgleich sind, weil sie nicht erkennen lassen, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben aufgeführten Nährstoffe, Substanzen, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung der "Repair-Kapseln" beruht.
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In der im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthaltenen Liste der zugelassenen Angaben ist jeweils eine bestimmte Wirkung in Beziehung zu einem bestimmten Nährstoff, einer bestimmten Substanz, einem bestimmten Lebensmittel oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie gesetzt. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produkts beruht, ist daher mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und somit unzulässig. Das ergibt sich auch aus dem Zweck der Verordnung, sicherzustellen, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind (Erwägungsgrund 9 Satz 1 der Verordnung). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn die verwendete Angabe und die zugelassene Angabe auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Wirkung auf die Gesundheit hinweisen (vgl. Erwägungsgrund 9 Satz 3 der Verordnung ). Die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelasse- ner und verwendeter Angabe setzt daher voraus, dass die zugelassene Angabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Angabe zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen (BGH, GRUR 2016, 412 Rn. 53 - Lernstark; OLG Bamberg, WRP 2014, 609, 614; Rathke/ Hahn in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 162. EL November 2015, Art. 10 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 45a). Die in der beanstandeten Werbeaussage enthaltenen Angaben genügen diesen Anforderungen nicht.
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In der beanstandeten Werbeaussage im Newsletter der Beklagten ist keiner der Nährstoffe genannt, für den nach der im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthaltenen Liste die Angabe zugelassen ist, dass er zur Erhaltung normaler Haut, Haare oder Nägel beiträgt. Die bloße Angabe einer bestimmten Wirkung ohne Benennung des Nährstoffs, der Substanz, des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, auf der diese Wirkung nach der Liste der zugelassenen Angaben beruht, ist mit der zugelassenen Angabe nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.
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Auf der Internetseite, auf die in dem per E-Mail versandten Newsletter elektronisch verwiesen wird, ist angegeben, dass die "Repair-Kapseln Premium" Vitamin C, Zink, Vitamin B1 und B2, Niacin, Pantothensäure, Vitamin B6, Folsäure, Biotin, Selen, Kieselsäure sowie weitere Pflanzen und Algenstoffe enthalten. Unter den angegebenen Inhaltsstoffen befinden sich zwar solche, denen nach der Liste der zugelassenen Angaben die Wirkung beigemessen werden darf, dass sie zur Erhaltung normaler Haut (Vitamin C, Zink, Vitamin B2, Niacin und Biotin), Haare (Zink, Biotin und Selen) oder Nägel (Zink und Selen) beitragen. Es befinden sich aber auch andere Stoffe darunter (Vitamin B1, Pantothensäure, Vitamin B6, Folsäure, Kieselsäure sowie weitere Pflanzen und Algenstoffe), denen diese Wirkung nach der Liste nicht zugeschrieben werden darf. Da auf der Internetseite nicht erkennbar wird, dass die im Newsletter behauptete Wirkung der Repair-Kapseln, für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel zu sorgen, auf den Nährstoffen beruht, von denen entsprechend der Liste der zugelassenen Angaben angegeben werden darf, dass sie zur Erhaltung normaler Haut, Haare und Nägel beitragen, sind die verwendeten Angaben und die zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich. Es kann danach offenbleiben , ob den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 an gesundheitsbezogene Angaben dadurch genügt werden kann, dass ein elektronischer Verweis in einem per E-Mail versandten Newsletter zu einer Internetseite führt, die die erforderlichen Angaben enthält.
38
f) Entsprechendes gilt für die Werbeaussagen der Beklagten für die von ihr vertriebenen "Herz-As-Kapseln".
39
aa) Das Berufungsgericht hat insoweit auf seine Ausführungen zu den "Repair-Kapseln Premium" Bezug genommen und ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, welcher der von der Beklagten angegebenen Inhaltsstoffe die beworbenen Wirkungen auf die Herzzellen habe. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
40
bb) In der Werbung der Beklagten sind zahlreiche Stoffe aufgeführt, die die Herzmuskelzellen "bei guter Laune" halten sollen, nämlich Omega-3Lachsöl , Vitamin C, Magnesium und Vitamin E sowie verschiedene B-Vitamine, Weißdorn, Apfelschalen und Rooibostee. Die Werbung lässt jedoch nicht erkennen , welcher Wirkstoff diese Wirkung hervorruft. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist bei einem nicht nur aus einem Stoff bestehenden Produkt nur zulässig , wenn sie die Substanz benennt, die die behauptete Wirkung hat (vgl. Rn. 35).
41
g) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.), weil die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten sind.
42
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Koch Schaffert Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 26.03.2014 - 41 O 81/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2015 - I-4 U 72/14 -

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.