Landgericht Arnsberg Urteil, 13. Mai 2015 - 8 O 1/15

Gericht
Tenor
1. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Sonnenschirme und/oder Sonnenschirmzubehör mit einem Qualitätskennzeichen zu werben, das gar nicht vergeben ist, wenn dies wie folgt geschieht:
An dieser Stelle sind mehrere Internetseiten abgebildet.
2. der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr Sonnenschirme und/oder Sonnenschirmzubehör mittels der Zurverfügungstellung einer Weiterempfehlungsfunktion zu bewerben, wenn dies wie folgt geschieht:
An dieser Stelle sind mehrere Internetseiten abgebildet.
3. der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern bei der Bewerbung von Sonnenschirmen und dem entsprechenden Zubehör wie nachfolgend dargestellt zu werben, wenn die abgebildeten Produkte nicht vollständig zu dem angegebenen Angebotspreis erworben werden können:
An dieser Stelle sind mehrere Internetseiten abgebildet.
4.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ein oder mehrere Unterlassungsanordnungen gemäß Ziffer 1. – Ziffer 3. dieses Urteils die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 25.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft, sowie die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, sowie mehreren oder widerholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten an deren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, angedroht.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.042,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 502,30 € seit dem 21.08.2014 und aus weiteren 540,00 € seit dem 26.09.2014 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffern 1. – 3. gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis zu 20.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
3Die Klägerin macht gegen die Beklagte Unterlassungs- und Zahlungsansprüche geltend.
4Mit den Klageanträgen zu 1. – 3. begehrt die Klägerin die Unterlassung bestimmter, von der Klägerin für wettbewerbswidrig erachteter Werbemaßnahmen der Beklagten.
5So hält die Klägerin es für wettbewerbswidrig, dass die Beklagte nach ihren Behaup- tungen im geschäftlichen Verkehr für Sonnenschirme und / oder Sonnenschirmzubehör mit einem Qualitätszeichen wirbt, das gar nicht vergeben ist. Die Klägerin trägt dazu vor, dass bei der im Klageantrag zu 1. näher wiedergegebene Beschreibung des Artikels „Sonnenschirm E“ die Kennzeichnung „TÜV / GS geprüft“ erscheine, ohne dass zu dem Zeitpunkt, in dem diese Werbung erschien und daraufhin eine Abmahnung durch sie - die Klägerin – ausgesprochen worden sei, nämlich am 11.08.2014, die Beklagte oder der Hersteller über ein solches Zertifikat verfügt habe; ein solches sei frühestens am 08.10.2014 zuerkannt worden.
6Weiterhin hält sie es für wettbewerbswidrig, dass die Beklagte über die Verkaufsplatt- form „b“ Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör in verschiedenen Variationen an Verbraucher verkauft und dabei eine von der Fa. b vorgehaltene Weiterempfehlungsfunktion nutzt; wegen der Einzelheiten dazu in tatsächlicher Hinsicht wird auf die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 13 – 15 der Klage- schrift vom 06.01.2015 (Bl. 14 – 16 d. A.) Bezug genommen.
7Einen weiteren Unterlassungsantrag stützt die Klägerin darauf, dass die Beklagte bei ihrem Auftritt auf der Internetplattform der Fa. b einen „T Sonnenschirm xxx-xx “ zu einem Preis i.H.v. 296,99 € bewirbt, ohne im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Angebot und mit den beigefügten Bild des Sonnenschirms darauf hinzuweisen, dass dieser Angebotspreis zwar den Schirmständer umfasst, nicht aber die auf dem Angebot beigefügten Bild des Sonnenschirms zu sehenden Betonplatten. Erst später auf der Angebotsseite folge der Hinweis, dass die Lieferung des Sonnenschirms ohne die Platten erfolge. Die Klägerin vertritt die Ansicht, es handele sich um eine wettbewerbswidrige, weil irreführende geschäftliche Handlung.
8Auf Grund der zuvor dargelegten Handlungen mahnte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2014 ab und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 18.08.2014 sowie zur Zahlung der von ihr mit einem Betrag von 984,60 € bezifferten Abmahnkosten bis zum 20.08. 2014 auf. Die Klägerin erwirkte daraufhin eine von der Kammer vom 25.08.2014 er- lassene einstweilige Verfügung, mit der den genannten, nunmehr in der vorliegenden Hauptsache gestellten Anträgen im Wege der einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde (I-8 O 104/14 LG Arnsberg), wobei die einstweilige Verfügung durch Beschluss vom 03.09.2014 im Hinblick auf das Rubrum berichtigt wurde. Nach Zu- stellung der einstweiligen Verfügung am 03.09.2014 forderte die Klägerin die Beklag- te mit Schreiben vom 22.09.2014 erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung sowie zur Zahlung der dafür angefallenen Rechtsanwaltskosten unter Zugrunde- legung eines Gegenstandswerts i.H.v. 540,00 € auf. Diesen Betrag verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage von der Beklagten ersetzt. Der zusätzlich ver- langte Betrag von 502,30 € nebst Zinsen stellt sich als Verlangen auf Ersatz der Abmahnkosten dar; wegen der Einzelheiten und der Berechnung dieses Betrages wird auf die Ausführungen auf den Seiten 30 / 31 der Klageschrift (Bl. 31 / 32 d. A.), wegen der Berechnung der Höhe der Kosten des Abschlussschreibens auf die Ausführungen auf den Seiten 31 und 32 der Klageschrift (Bl. 32 / 33 d. A.) Bezug genommen.
9Die Klägerin beantragt,
101. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Sonnenschirme und/oder Sonnenschirmzubehör mit einem Qualitätskennzeichen zu werben, das gar nicht vergeben ist, wenn dies wie folgt geschieht:
11An dieser Stelle sind mehrere Internetseiten abgebildet.
122. der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr Sonnenschirme und/oder Sonnenschirmzubehör mittels der Zurverfügungstellung einer Weiterempfehlungsfunktion zu bewerben, wenn dies wie folgt geschieht:
13An dieser Stelle sind mehrere Internetseiten abgebildet.
143. der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern bei der Bewerbung von Sonnenschirmen und dem entsprechenden Zubehör wie nachfolgend dargestellt zu werben, wenn die abgebildeten Produkte nicht vollständig zu dem angegebenen Angebotspreis erworben werden können:
15An dieser Stelle sind mehrere Internetseiten abgebildet.
164. Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere Untersagungsanordnungen aus Ziffer 1 bis Ziffer 3 angedroht:
17Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft sowie die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten an deren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist.
185. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 502,30 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 21.08.2014 zu zahlen;
196. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 540,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 26.09.2014 zu zahlen;
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie bestreitet ihre Passivlegitimation und verweist darauf, dass die von der Klägerin beanstandeten Teile der Werbung nicht von ihr stammten, sondern von der Fa. b, und dass sie – die Beklagte – auch keinen Einfluss darauf habe, dass diese Art und Weise der Werbung erscheine; wegen der Einzelheiten der Ausführung der Be- klagten hierzu wird auf die Darlegung auf den Seiten 11 – 14 der Klageerwiderungs- schrift vom 17.03.2015 (Bl. 55 – 58 d. A.) verwiesen.
23Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. verweist sie darauf, dass der streitgegenständ- liche Schirm über ein TÜV-Zertifikat verfüge; wegen der Einzelheiten der Ausführun- gen der Beklagten dazu wird auf die Seiten 2/3 der vorgenannten Klageerwiderungs- schrift (Bl. 46 / 47 d. A.) Bezug genommen.
24Im Hinblick auf die beanstandete Weiterempfehlungsfunktion (Klageantrag zu 2.) ver- tritt die Beklagte die Ansicht, die Verwendung dieser Weiterempfehlungsfunktion sei nicht wettbewerbswidrig, weil Empfehlungs-E-Mails nicht von ihr, sondern von den empfehlenden b-Kunden versendet werden würden, so dass sie – die Beklagte – nicht einmal Kenntnis von der Weiterempfehlung des Empfehlenden erhalte. Es fehle damit an einer Veranlassung durch sie, die Beklagte; allein darauf könne – wie die Beklagte meint – abgestellt werden. Diese Ansicht stützt die Beklagte auf ver- schiedene, von ihr zitierte Rechtsprechungsnachweise; wegen der Einzelheiten des Vorbringens dazu wird auf die Seiten 3 – 8 der Klageerwiderungsschrift (Bl. 47 – 53 d. A.) Bezug genommen. Schließlich könne ihr – wie die Beklagte meint – das Verhalten der Fa. b, die letztlich die Weiterempfehlungsfunktion zur Verfügung stelle, nicht zugerechnet werden, insbesondere habe sie keine Prüfpflichten verletzt. Eine durch sie gegenüber der Fa. b ausgesprochene Forderung, die Empfehlungsfunktion abzuschalten, sei zurückgewiesen worden. Im Übrigen sei das gänzliche Verbot einer Weiterempfehlung unzumutbar und schränke die Meinungsfreiheit ohne sachlichen Grund ein.
25Zum Klageantrag zu 3) trägt sie vor, dass ihrer Ansicht nach genügend darauf hingewiesen worden sei, dass die Lieferung des Sonnenschirms ohne Platten erfolgen.
26Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage hat umfassenden Erfolg.
29A. Zulässigkeit
30Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beachtet worden. Die Anträge sind aus sich heraus verständlich, insbeson- dere, weil jeweils konkret durch Aufnahme einer Abbildung auf die konkret beanstan- dete Werbung Bezug genommen wird. Die zu unterlassenden Verletzungshand- lungen sind derart genau beschrieben worden, dass verständlich klar wird, worauf sich das jeweilige Verbot erstreckt. Insbesondere ist es ausreichend, wenn ein ab- strakt formuliertes Verbot mittels der Wendung „wie folgt“ durch die abgebildete Werbeanzeige konkretisiert wird.
31Weitergehende Zulässigkeitsbedenken sind nicht ersichtlich.
32B. Begründetheit
33Die Klage ist umfassend begründet:
34I. Klageantrag zu 1)
35Die Begründetheit dieses Antrages ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. Nr. 2 des Anhangs, § 5 Abs. 1 UWG.
361.
37Die Werbung mit einem zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung nicht verge- benen TÜV-Zertifikat verstößt gegen das aus § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG folgende Irreführungsverbot, wie sich insbesondere aus § 3 Abs. 3 i. V. m. Nr. 2 des zu dieser Norm erlassenen Anhangs ergibt.
38Soweit die Beklagte darauf hinweist, der streitgegenständliche Schirm habe über ein TÜV-Zertifikat verfügt und verfüge weiterhin darüber, ergibt sich aus ihrem Vorbrin- gen auf den Seiten 2 und 3 der Klageerwiderungsschrift (Bl. 46 / 47 d. A.) gerade nicht, dass im Zeitpunkt der Abmahnung (11.08.2014) der streitgegenständliche Schirm über ein TÜV-Zertifikat verfügte. Zwar mag am 04.03.2003 ein solches Zer- tifikat erteilt worden sein. Jedoch ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen der Be- klagten, dass die Ausstellung eines neuen Zertifikats beantragt worden war, das am 08.10.2014 erteilt wurde. Aus ihrem weiteren Vorbringen, dass dahin geht, „in dieser Zeit zwischen Beantragung des neuen Zertifikats und der Ausstellung am 08.10. 2014“ sei „kein Schirm ausgeliefert“ worden, folgt, dass in der Zwischenzeit ein Zerti- fikat nicht vergeben war. Demnach durfte auch nicht mit einem solchen Zertifikat ge- worben werden. Denn wenn ein solches Zertifikat nicht erteilt worden war, aber den- noch damit geworben wurde, erfüllt das gerade die Voraussetzungen eines unlau- teren Verhaltens gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 2 des zu dieser Norm erlassenen Anhangs. Auf den Aspekt, den die Beklagte anspricht, dass nämlich kein Schirm „ausgeliefert“ worden sei, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
39Auch der Umstand, dass nunmehr ein Zertifikat für den Sonnenschirm vergeben sein mag, ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens des von der Klägerin beanstandeten Werbeanzeige auf der von der Fa. b betriebenen Internetplattform ein solches Zertifikat nicht vergeben war; jedenfalls fehlt entsprechender substantiierter Vortrag der Beklagten.
402.
41Die Beklagte ist als Störerin entgegen der von ihr vertretenen Ansicht auch passiv legitimiert; an einer früher in einem anderen Fall geäußerten in Fall hält die Kammer nicht fest:
42a)
43Zwar folgt dieses Ergebnis nicht aus § 8 Abs. 2 UWG. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des OLG München (ZUM-RD 2014, 576 ff., zitiert nach „juris“, Teilziffer 49) an, das ausführt, eine Haftung nach dieser Norm setze voraus, dass der jeweilige Beauftragte in die betriebliche Organisation des diesen beauftra- genden Unternehmens in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäfts- tätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Wie das OLG München zu Recht dargelegt hat, ist weder von der Klägerin dargetan noch aus den Umständen des konkreten Falles ersichtlich, dass die Auftragserteilung der Beklagten an die Fa. b diese Voraussetzung erfüllte; denn wie in dem dort zu entscheidenden Fall lassen sich auch dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte in der Lage (gewesen) wäre, auf die jeweiligen Modalitäten der Veröffentlichungstätigkeit der Fa. b auf der von dieser Firma betriebenen Internetplattform entscheidenden Einfluss zu nehmen.
44b)
45Jedoch kann die Beklagte trotz fehlender unmittelbarer Einstellung der beanstande- ten Angaben auf der von der Firma b betriebenen Internetplattform „b“ – die dazu führt, dass die Beklagte nicht als unmittelbare Störerin angesehen werden kann – als sogenannte „mittelbare Störerin“ in Anspruch genommen werden, weil die beanstandeten Rechtsverletzungen, deren Unterlassung begehrt wird, auf einen willentlich geleisteten und adäquat kausalen Beitrag der Beklagten zurückzuführen sind und sie in der Lage ist, solche Störungen durch ihr zumutbare und erfolg- versprechende Tätigkeiten zu verhindern:
46aa) Ein willentlich und adäquat kausaler Beitrag zu der Rechtsverletzung, die durch die Bewerbung des genannten Sonnenschirms mit dem zu diesem Zeitpunkt nicht verge- benen Qualitätsmerkmal „TÜV / GS geprüft“ eingetreten ist, durch die Beklagte ist zu bejahen. Denn ohne jegliche Auftragserteilung der Beklagten an die Firma b wäre eine entsprechende Veröffentlichung nicht erschienen.
47bb) Die Abweisung ähnlicher Unterlassungsanträge wie dem vorliegenden durch die Kammer in einem vergleichbaren Fall beruhte darauf, dass nach Ansicht der Kammer keine zumutbare Möglichkeit des jeweiligen Auftraggebers der Firma b – hier somit der Beklagten – bestand, solche letztlich durch die Firma b unmittelbar begangenen Rechtsverletzungen zu verhindern. Denn auch in Fällen, in denen sich die jeweiligen Auftraggeber an die Firma b gewandt hatten, um diese zur Unterlassung entsprechender Zusätze zu den beauftragten Werbemaßnahmen / Verkaufsanzeigen zu bewegen, sind in der Vergangenheit ohne Erfolg geblieben, wie der Kammer aus anderen Fällen bekannt ist; diese Feststellung ist auch von anderen Gerichten so getroffen worden. So führt das OLG München Folgendes aus (a. a. O., Teilziffer 46): „Gegen das Bestehen einer Prüfungspflicht bzw. deren Verletzung im Fall ihres Bestehens spricht aber vor allem, dass deren Einhaltung nicht dazu geführt oder beigetragen hätte, eine in der Zukunft drohende Rechtsverletzung zu verhindern oder zu unterbinden. . . . Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten erfolgversprechende Möglichkeiten (in tatsächlicher und / oder rechtlicher Hinsicht) zur Verfügung gestanden hätten, auf eine Entfernung der Fotos hinzuwirken. Die Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass … die Produktabbildungen in der Vergangenheit selbst dann im Verkaufsportal von B. verblieben, wenn alle Händler von ihren Verkaufsangeboten Abstand genommen haben. Bei dieser Sachlage hat für die Beklagte keine das Bestehen einer Prüfungspflicht begründende hinreichende Möglichkeit bestanden, in zumutbarer Weise darauf hinzuwirken, dass weitere Rechtsverletzungen in Zukunft unterblieben.“
48Ist demnach davon auszugehen, dass die Wahrnehmung der einem potentiellen mittelbaren Störer obliegenden Prüfpflichten – deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (OLG München, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, GRUR 2011, 152; 2010, 633; 2008, 702) - in tatsächlicher Hinsicht nicht dazu geführt hätte, dass die Bewerbung des genannten Sonnenschirms mit den Worten „TÜV / GS ge- prüft“ unterblieben wäre, bleibt als einzig mögliche Maßnahme, um den Eintritt einer solchen, letztlich auf das Verhalten der Fa. b zurückzuführenden Rechtsverletzung zu unterbinden, dass schon von vornherein von geschäftlichen Kontakten mit der Fa. b Abstand genommen wird.
49Grundlage für die früheren Entscheidungen der Kammer, in denen dieses Verhalten als unzumutbar im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung angesehen wurde, war der Aspekt, dass es sich bei der Fa. b um eine Marktführerin handelt und es nach Ansicht der Kammer für die einzelnen Händler unzumutbar war, von weiteren geschäftlichen Kontakt mit der Fa. b abzusehen, weil dies die Gefahr eines erheblichen wirtschaftlichen Nachteils in Wettbewerbshinsicht nach sich gezogen hätte. Diese Bedenken der Kammer bestehen grundsätzlich fort. Sie können nicht mit der von anderen Gerichten gegebenen Begründung fortgewischt werden, durch die Beauftragung der Fa. b mache sich der jeweilige Auftraggeber – hier somit die Beklagte – die Handlungen der Fa. B „zu eigen“ und müsse sich die Angaben der Fa. b deshalb „als eigene Angaben zurechnen lassen“ (so OLG Köln, Urt. vom 28.05.2014 – 6 U 178/13 -). Ein „zu eigen machen“ kann nach Ansicht der Kammer keinesfalls bejaht werden: „Sich etwas zu eigen machen“ bedeutet das Gleiche wie „sich etwas aneignen“ und / oder „etwas übernehmen“. Dass derjenige Anbieter, der die Dienste der Fa. b nutzt, sich gleichzeitig deren gegen deutsches Recht verstoßendes Verhalten aneignet und / oder übernimmt, ist nach Auffassung der Kammer nicht zutreffend. Dem jeweiligen Anbieter – hier: der Beklagten – ist das Verhalten der Fa. b in der Regel nicht Recht, weil er kein eigenes Interesse daran hat, sich mit rechtswidrigem Verhalten einverstanden zu erklären; denn er weiß, dass er sich damit der Gefahr aussetzt, mit (wettbewerbsrechtlichen) Klagen überzogen zu werden, so dass die Wortlautauslegung das vom OLG Köln gefundene Ergebnis nicht bestätigt.
50Dementsprechend findet sich in anderen Urteilen auch die konsequente Begründung, dass der jeweilige Anbieter von geschäftlichen Kontakten mit der Fa. b Abstand nehmen müsse, wenn er davon ausgehen müsse, dass – entgegen dem von ihm erteilten Auftrag – die Firma b eigenmächtig Veränderungen an der jeweils beauftragten Werbe- / Verkaufsanzeige vornehme, die mit wettbewerbsrechtlichen Vorschriften nicht in Übereinstimmung zu bringen seien.
51Wie bereits dargelegt, hat die Kammer ein solches Verhalten in der Vergangenheit als unzumutbar angesehen. Nachdem jedoch die überwiegende Anzahl der die Pro- blematik entscheidenden Gerichte zu einer anderen Beurteilung gelangt ist, sieht die Kammer keine Möglichkeit mehr, das Unzumutbarkeitsdogma aufrecht zu erhalten. Denn wenn die überwiegende Anzahl der entscheidenden Gerichte eine solche Un- zumutbarkeit verneint mit der Folge, dass im Wettbewerb stehende (juristische) Per- sonen zu entsprechenden Unterlassungshandlungen verurteilt werden mit der sich daraus ergebenden weiteren Folge, dass sie regelmäßig vom geschäftlichen Kontakt mit der Fa. b Abstand werden nehmen müssen, kann es für die Beklagte nicht mehr unzumutbar sein, ebenfalls entsprechende Unterlassungspflichten zu erfüllen, sei es durch gesteigerte Wahrnehmung der ihr – wie oben bereits dargelegt – obliegenden Prüfpflichten, durch Einflussnahme auf die Fa. b, das oben dargestellte Verhalten zu unterlassen, oder dadurch, dass sie von (weiteren) Auftragserteilungen an die Fa. b Abstand nimmt.
52II. Antrag zu 2.
53Vor dem Hintergrund der zu 1. dargelegten Rechtslage ist auch der Antrag zu 2. be- gründet. Die von der Klägerin umfassend dargestellte Weiterempfehlungsfunktion verstößt gegen die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, so dass insoweit ein Un- terlassungsanspruch der Klägerin besteht. Dabei kommt es auf die von den Parteien im Einzelnen streitig dargestellte Funktionsweise der Weiterempfehlungsfunktion nicht an, da diese jedenfalls „verwendet“ werden kann im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und schon deshalb unzulässig ist, wie sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG ergibt.
54Auf die von der Beklagten in der Klageerwiderungsschrift dargestellte Norm des § 8 TMG kommt es dabei – unbeachtet der (wohl zu verneinenden) Rechtsfrage, ob die Vorschriften des TMG überhaupt auf Unterlassungsansprüche anwendbar sind (vgl. dazu nur die von der Klägerin auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 22.04.2015 darge- legten gegenläufigen BGH-Urteile) – nicht an. Denn es geht vorliegend um die Frage, ob innerhalb einer Werbeanzeige eine Weiterempfehlungsfunktion verwendet werden darf; das ist gerade zu verneinen. § 8 TMG ist daher nicht einschlägig. Der von der Beklagten vertretenen Ansicht, das bloße Bereitstellen einer Weiterempfehlungsfunk- tion könne nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG subsumiert werden, vermag die Kammer sich nicht anzuschließen.
55Auch insoweit ist die Beklagte aus den oben genannten Gründen passiv legitimiert. Zu den Ausführungen, Forderungen der Beklagten gegenüber der Fa. b, die Empfehlungsfunktion abzuschalten, sei von der Fa. b zurückgewiesen worden, ist darzulegen, dass die Beklage sich in diesem Fall gehalten sehen sollte, von (wei- teren) Auftragserteilungen an die Fa. b Abstand zu nehmen.
56III. Antrag zu 3.
57Auch insoweit begehrt die Klägerin – zunächst ebenfalls vor dem Hintergrund der unter 1. dargestellten Rechtslage – zu Recht die Unterlassung der Veröffentlichung eines mit Platten versehenen Bildes vom vertriebenen / angepriesenen Sonnenschirm.
581
59Da – wie unstreitig ist – der Sonnenschirm zum angebotenen Verkaufspreis nicht mit
60Platten geliefert wird, die eingestellten Bilder aber Platten aufzeigen, besteht eine Irreführungsgefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG.
61a)
62Allerdings ergibt sich dies nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Recht- sprechung. Das Urteil des BGH vom 12.01.2011 (MMR 2011, 238) betrifft einen Fall, in dem im Internet ein Fahrzeug mit Standheizung beworben war, obwohl es tatsäch- lich diese Standheizung nicht aufwies. Eine Vergleichbarkeit des vorliegenden mit dem dortigen Sachverhalt beseht nicht: Eine Standheizung ist ein wesentlicher Be- standteil eines abgebildeten Fahrzeugs, für Betonplatten bei einem Sonnenschirm gilt das nach Ansicht der Kammer nicht. Im Übrigen ist aus der Schilderung des Sachverhalts durch den Bundesgerichtshof – anders als im vorliegenden Fall – nicht erkennbar, dass darauf hingewiesen worden war, dass eine Standheizung nicht Be- standteil sei. Vielmehr wurde in der Fahrzeugbeschreibung die Standheizung nicht als Zusatzausstattung erwähnt.
63b)
64An der in anderen Entscheidungen in der Vergangenheit geäußerten Auffassung, bei den Betonplatten handele es sich nicht um solche Bestandteile eines Angebots, deren Fehlen zur Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG geeignet sei, hält die Kammer nicht mehr fest, weil bei genauerer Betrachtung auf Grund der Schnelligkeit und Leichtigkeit, die der Internetverkehr gewährleisten muss, eine Irreführungsgefahr jedenfalls für Teile der Nutzer von Internetseiten zu bejahen sein wird.
65c)
66Am Vorliegen einer Irreführungsgefahr ändert auch der Umstand nichts, dass – wie die Beklagte auf Seiten 10 / 11 der Klageerwiderungsschrift (Bl. 54 / 55 d. A.) aus- führt – sich rechts neben dem Foto die Zeile „Lieferung ohne Platten“ findet, ein wei- teres Mal in den ersten Zeilen des Lieferumfangs. Dadurch wird eine Irreführungsgefahr nicht ausgeschlossen. Dieser Hinweis muss so angebracht werden, dass eine Irreführung in jedem Falle ausgeschlossen ist. Ob es als ausreichend angesehen werden kann, wenn diese Aufschrift sich unmittelbar auf dem Bild befindet, kann dahingestellt bleiben; ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben.
672.
68Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer allerdings fraglich, ob es sich insoweit um eine „spürbare“ Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG handelt. Angesichts des Umstandes, dass nach Sichtung der obergerichtlichen Recht- sprechung das „Spürbarkeitsmerkmal“ im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG nur in einer ganz geringen Anzahl von Fällen verneint wird, mag das aber zu bejahen sein.
69IV. Androhungsantrag
70Den auf § 890 Abs. 2 ZPO beruhenden Androhungsantrag zu 4) war nach dem Vorgesagten folgerichtig stattzugeben.
71V. Zahlungsanträge
72Diesen Anträgen war ebenfalls stattzugeben:
731.
74Mit dem Klageantrag zu 5. verlangt die Klägerin Ersatz der ihr aufgrund der vor- prozessual erfolgte Abmahnung durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten ent- standenen außergerichtlichen Kosten. Der entsprechende Anspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Voraussetzungen liegen nach Vorgesagtem vor. Gegen die in Ansatz gebrachte Höhe ist nichts zu erinnern.
752.
76Mit dem Klageantrag zu 6. verlangt die Klägerin die Kosten für das unstreitig ver- fasste und der Beklagten zugegangene Abschlussschreiben. Dem Grunde nach steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu, wobei dahinstehen kann, ob dieser Anspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog oder aus den von der Klägerin heran- gezogenen §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB folgt (vgl. zur Darstellung des Streitstandes die Ausführungen von Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 12 UWG Rdnr. 3.73 m. z. w. N.).
77Zur Höhe gilt das Vorgesagte entsprechend, auch hier ist der verlangte Betrag von 540,00 €, wie er von der Klägerin auf den Seiten 31 und 32 der Klageschrift (Bl. 32 / 33 d. A.) dargelegt wird, nicht zu beanstanden.
783.
79Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit jeweils aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.
80C. Nebenentscheidungen
81Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Annotations
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
- 1.
die Übermittlung nicht veranlasst, - 2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und - 3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.