Landgericht Amberg Endurteil, 25. Feb. 2016 - 24 O 1041/13

published on 25/02/2016 00:00
Landgericht Amberg Endurteil, 25. Feb. 2016 - 24 O 1041/13
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Gericht

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Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.227,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2013 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben Kläger 54% und der Beklagte 46% zu tragen.

IV. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird bis 17.08.2014 auf 71.426,49 €, ab 18.08.2014 auf 66.570,97 € und ab 28.01.2016 auf 65.052,09 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Inanspruchnahme des Beklagten aus Geschäftsführerhaftung.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.05.2010 wurde über das Vermögen der … das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.02.2010, Anlage K7, wurde der Kläger beauftragt zu ermitteln, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob kostendeckende Masse zur Verfügung steht. Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin verblieb bei dieser. Es ist kein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden. Dieser Beschluss ist dem Beklagten bekannt.

Der Beklagte war einzelvertretungsberechtiger Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Die Insolvenzantragstellung erfolgte am 25.02.2010.

Es wurden zu Lasten des bei der ... geführten Kontos Nr. ...  Zeitraum vom 01.01.2010 bis 04.05.2010 folgende Zahlungen vorgenommen:

- 04.01.2010 über 34,56:

Zahlung von Rundfunkgebühren der Gemeinschuldnerin für den Zeitraum Januar 2010 bis Juni 2010

Hierzu meint der Kläger, die Bezahlung von Rundfunkgebühren liege nicht im Interesse der Gesellschaftsgläubiger. Die Zahlung sei nicht einmal für die Fort Setzung der Unternehmenstätigkeit erforderlich gewesen. Der Beklagte meint, nachdem Kraftfahrzeuge vorhanden gewesen seien, hätten gesetzliche Rundfunkgebühren bezahlt werden müssen.

- 04.01.2010 über 381,06 €:

Zum 01.01.2010 fälliger Beitrag zur Kfz-Versicherung, Kfz-Versicherungs-Nr. ... amtliches Kennzeichen: ...

Der Beklagte trägt vor, dass es sich um ein Betriebsfahrzeug handle. Der Kläger meint hierzu, dass nicht dargestellt sei, warum das Fahrzeug für die Fortsetzungsdauer der Unternehmenstätigkeit erforderlich gewesen wäre. Der Beklagte trägt dazu vor, dass die Zahlung das Kraftfahrzeug der Zeugin S., der kaufmännischen Leiterin vor Ort, betroffen habe. Diese sei auf das Fahrzeug angewiesen gewesen, um Botengänge und Geschäftsfahrten zu erledigen. Das Fahrzeug sei Gehaltsbestandteil gewesen.

- 04.01.2010 über 641,04 €:

Leasingrate für den Monat Januar, Beleg Nr. 201001505707, Kundennummer, für ein Fahrzeug, amtliches Kennzeichen:

Der Beklagte trägt vor, dass es sich um ein Betriebsfahrzeug handle. Der Kläger meint diesbezüglich, dass es am Vortrag fehle, dass das Fahrzeug für die Fortführung des Unternehmens erforderlich gewesen sei. Der Beklagte ergänzt, dass die Zahlung das Fahrzeug des Betriebsleiters, Herrn F., betreffe. Das Fahrzeug sei Bestandteil seines Arbeitsvertrages gewesen. Es sei für Kunden -besuche sowie Lieferantenbesuche für Materialzukäufe für die Fertigung zwingend benötigt worden.

- 04.01.2010 über 3.570,00 €:

An die ... bezahlende laufende Mietzinszahlung für den Monat Januar 2010 gemäß dem bestehenden Lohnfertigungsvertrag. Es handelt sich um die Zahlung der Miete für die von der Firma ... für den Lohnfertigungsvertrag benötigten Maschinen. Ohne die Maschinen wäre die Lohnfertigung nicht möglich gewesen. Eine Vertragserfüllung hätte nicht stattfinden können.

Der Kläger ist hierzu der Auffassung, dass die Darstellung unzureichend sei.

- 05.01.2010 über 423,64 €:

Beitrag zur ... der …, für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 01.01.2011

Der Kläger vertritt hierzu die Meinung, dass die Darstellung, dass die Zahlung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaftsgläubiger gelegen habe, fehle. Sie sei nicht einmal für eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit erforderlich gewesen.

- 05.01.2010 über 4.797,93 €:

Bezahlung von Versicherungsprämien an die ... für Feuer- und Leitungswasserversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 01.01.2011 in Höhe von insgesamt 1.709,00 € sowie für Industrieversicherung, mittlere Feuer-BU-Versicherung für den gleichen Zeitraum in Höhe von 1.731,15 € und für Feuer- und Sturmversicherung über einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.356,79 € für den entsprechenden Zeitraum. Es handelt sich dabei um eine betriebsnotwendige Absicherung von Risiken für den laufenden Produktionsbetrieb der Gemeinschuldnerin.

- 12.01.2010 über 22,25 €:

Gemäß Rechnung vom 21.12.2009 der … Bezahlung von Ersatzteilen bzw. Reparaturmaterial für die Lohnfertigung der Gemeinschuldnerin.

Der Kläger meint, es sei nicht erklärt, warum diese Zahlung erforderlich für die Betriebsfortführung gewesen sei.

- 12.01.2010 über 41,05 €:

Gemäß Rechnung vom 11.01.2010 der Gesamtrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 05.12.2009 bis 04.01.2010 für Telefonkosten des Unternehmens.

- 12.01.2010 über 118,33 €:

Gemäß Rechnung vom 25.12.2009 der Firma ... - Reinigungskosten für Arbeitskleidung für die Fertigung der Gemeinschuldnerin.

- 12.01.2010 über 119,00 €:

Rechnung der Firma … vom 16.12.2009 über die Vernichtung von Unterlagen, die über den Ablauf von Aufbewahrungsfristen hinaus vorhanden und damit Vernichtungsfähig waren.

- 12.01.2010 über 200,40 €:

Gemäß Rechnung vom 17.12.2009 der Firma ... - Reparaturkosten für die Reparatur eines Treibgasstaplers, der in der Fertigung der Gemeinschuldnerin eingesetzt wurde.

- 12.01.2010 über 329,22 €:

Überweisung an die ... für die Lohnbuchhaltung der Gemeinschuldnerin Programme und Softwarewartung zur Verfügung stellte.

- 12.01.2010 über 562,89 €:

Bezahlung einer Rechnung der Firma ... vom 21.12.2009 für die Bearbeitung eines Stößels und einer Werkzeugplatte zur Deckelherstellung

- 12.01.2010 über 1.082,38 €:

Bezahlung einer Rechnung der Firma … vom 21.12.2009 für die Lieferung von Erdgas zur in den Wintermonaten nötigen Beheizung des Betriebsgebäudes

- 12.01.2010 über 2.830,77 €:

Bezahlung zweier Rechnungen der Firma ... für die Lieferung von Strom vom 30.12.2009 über einen Betrag von 2.395,43 € sowie 435,34 €. Der Strom wurde zur Fertigung benötigt.

Der Kläger meint, da der Strom bereits verbraucht gewesen sei, sei er nicht mehr zur zukünftigen Fertigung benötigt worden.

- 15.01.2010 über 48,69 €:

Bezahlung einer Rechnung vom 31.12.2009 ... der Gasmietflaschen, die zur Aufbewahrung von Schweißgas benötigt wurden.

- 15.01.2010 über 396,96 €:

Der Beklagte bestreitet diese Zahlung und trägt vor, dass sie sich in den Abbuchungen nicht finde.

Der Kläger erklärt hierzu, dass es sich um den hälftigen Betrag zur Sozialversicherung handle.

- 22.01.2010 über 12,45 €:

Begleichung der Rechnung des Gerichtsvollziehers ... wegen der Zustellung der Urkunde der ...

- 22.01.2010 über 56,48 €:

Begleichung der Rechnung vom 20.01.2010 für Autogas für den Betrieb der Gemeinschuldnerin.

- 25.01.2010 über 12.333,37 €:

Überweisung der Januargehälter für die Beschäftigten der Gemeinschuldnerin, die im laufenden Geschäftsbetrieb zu bezahlen waren.

- 25.01.2010 über 12,45 €:

Der Beklagte hat diese Zahlung bestritten. Der Kläger teilte daraufhin mit dass dieser Betrag offenbar versehentlich doppelt aufgenommen worden und schon am 22.01.2010 berücksichtigt worden sei.

- 26.01.2010 über 45,82 €:

Überweisung der Rechnung vom 21.01.2010 der Firma ... für die Winterdienstleistungen vom 04.01.2010 bis 11.01.2010.

Der Beklagte trägt vor, dass es sich um die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten handle.

- 26.01.2010 über 178,50 €:

Bezahlung der Rechnung der Firma ... die Vernichtung von über die Aufbewahrungsfristen hinaus vorhandenen Geschäftsunterlagen.

Der Kläger vertritt hierzu die Meinung, dass die Vernichtung von Akten den Gesellschaftsgläubigern keinen Vorteil bringe.

- 27.01.2010 über 2.448,43 €:

Der Beklagte trägt hierzu vor, dass sich am 27.01.2010 keine Abbuchung über einen Betrag in Höhe von 2.448,43 € finde und daher die Zahlung dieses Betrages bestritten werde. Der Kläger trägt sodann vor, dass es sich um den hälftigen Betrag des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung handle. Der Beklagte führt hierzu aus, dass die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin gesetzlich geboten und für den laufenden Geschäftsbetrieb unabdingbar gewesen sei.

- 01.02.2010 über 2,00 €:

zweimal Abbuchung eines Betrages in Höhe von je 1,00 € für Monatsübersichten und Kontoauszüge. Diese wurden für die laufende Buchhaltung benötigt.

- 01.02.2010 über 641,04 €:

Bezahlung der monatlichen Leasingrate für den Monat Februar 2010 an die ... voraussichtlich liegt eine Dauerrechnung vor.

Der Beklagte trägt vor, dass es sich um ein betriebliches Fahrzeug der Insolvenzschuldnerin handle.

- 01.02.2010 über 3.570,00 €:

An die ... zu bezahlende laufende Mietzinszahlung in Höhe von 3.570,00 € für den Monat Januar 2010.

- 04.02.2010 über 41,41 €:

Diesbezüglich war in der Klageschrift zunächst von einem Betrag in Höhe von 1,41 € die Rede; diese Zahlung von 1,41 € wurde bestritten, daraufhin teilte die Klagepartei mit, dass es sich um einen Tippfehler handle und es sich tatsächlich um einen Betrag in Höhe von 41,41 € handle.

- 10.02.2010 über 26,78 €:

Bezahlung der Rechnung der Firma ... für Winterdienstleistungen am 29.01.2010.

- 10.02.2010 über 59,50 €:

Bezahlung der Rechnung der Firma ... am 03.02.2010.

Der Beklagte trägt vor, die Rechnung beziehe sich auf Software für die Personalbuchhaltung. Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, dass es sich nur um die Bezahlung von Softwarepflege handle. Es fehle Vortrag, wie nach Kündigung des Rahmenfertigungsvertrages noch eine Betriebsfortführung gewollt gewesen sei.

- 10.02.2010 über 141,60 €:

Begleichung einer Rechnung für Wasser gemäß Gebührenbescheid für Abwasser vom 06.02.2010 des ...

- 10.02.2010 über 147,92 €:

Bezahlung einer Rechnung der Firma ... vom 29.01.2010 für die Reinigung der Arbeitskleidung der Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin.

10.02.2010 über 59,70 €:

Bezahlung der Rechnung der Firma ...

Der Kläger meint hierzu, dass nicht vorgetragen sei, inwiefern die gekauften Teile erforderlich gewesen seien.

- 11.02.2010 über 1.216,18 €:

Begleichung der Rechnung der Firma ..., aus einem bestehenden Vertrag über die Erstellung der Finanzverwaltung und die Aufbewahrung von Unterlagen.

- 11.02.2010 über 1.512,18 €:

Bezahlung der Rechnung der Firma ... vom 27.01.2010 für Ersatzteile und Reparaturen für die Fertigung der Schuldnerin.

- 11.02.2010 über 2.208,71 €:

Begleichung einer Rechnung der Firma ... vom 30.01.2010 für die Lieferung von Erdgas für den Monat Januar 2010, welches zur Fertigung und zum Heizen benötigt wurde.

- 11.02.2010 über 4.476,00 €:

Bezahlung zweier Rechnungen der Firma ... über einen Betrag von 3.765,67 € sowie 1.310,33 €, jeweils vom 31.01.2010. Es handelt sich um die Lieferung für die Fertigung des betriebsnotwendigen Stroms.

- 12.02.2010 über 48,96 €:

Bezahlung einer Rechnung der Firma ... vom 31.01.2010 für die Bezahlung einer Praxair-Mietflasche.

Der Kläger meint, es fehle schon die Angabe, warum solch eine Mietflasche erforderlich gewesen sei.

- 12.02.2010 über 68,72 €:

Bezahlung einer Rechnung der Firma ... vom 09.02.2010 für Winterdienstleistungen vom 04.02.-08.02.2010.

- 15.02.2010 über 771,00 €:

Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen zur ...

- 15.02.2010 über 402,54 €

Der Kläger moniert, dass es hier an Vortrag des Beklagten fehle.

- 15.02.2010 über 12.279,24 €:

Überweisung der Gehälter für den Monat Februar 2010.

- 16.02.2010 über 520,79 €:

Bezahlung einer Rechnung des ... 

... Bescheiddatum 26.01.2010, für die Entsorgung von Restabfällen aus einer Fertigung.

- 16.02.2010 über 636,52 €:

Bezahlung von Grundsteuer B an die Stadt ... die infolge des bestehenden Vertrages mit der Firma ... von der Schuldnerin zu tragen war.

- 25.02.2010 über 2.641,45 €:

Der Beklagte bestreitet, dass diese Zahlung geleistet wurde. An diesem Tag seien lediglich geschuldete und fällige Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Februar 2010 regelrecht bezahlt worden. Der Kläger trägt vor, dass es sich um die Hälfte des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherungsbeiträge handle.

- 24.02.2010 über 50,52 €:

-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

Bezahlung der Rechnung der Firma ... vom 16.02.2010 über Treibgasmietflaschen für die Produktion der Schuldnerin.

Der Kläger meint, dass unklar sei, weshalb hier Treibgasmietflaschen gebraucht worden seien.

- 11.03.2010 über 3,00 €:

Bankkosten für Belege für das ... Konto Nr. ... einmal 1 € und einmal 2 €)

- 01.03.2010 über 641,04 €:

-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

Leasingrate für den Monat März, Kunden-Nr. ... amtliches Kennzeichen

Der Beklagte behauptet, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handle.

- 30.02.2010 über 35,93 €:

Keine Zahlung, sondern von der Bank gebuchte Abschlusskosten in Höhe von 35,93 €.

- 02.03.2010 über 30,20 €:

-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

Begleichung einer Rechnung der ... vom 26.02.2010 für die Einrichtung eines Nachsendeantrages.

12.03.2010 über 26,18 €:

-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

Ein Beleg liegt hier nicht vor. Es handelt sich um die Bezahlung der Rechnung der Firma ... GmbH für Gase zur Fertigung der Schuldnerin.

Der Kläger trägt hierzu vor, dass unklar sei, weshalb die Schuldnerin Gas benötigt habe.

- 12.03.2010 über 46,54 €;

-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

Begleichung von Kosten für Betriebstelefone der Schuldnerin bei ..., Kundennummer ... Ein Beleg liegt nicht vor.

Der Kläger trägt vor, dass es an Vortrag fehle, warum zusätzliche Betriebstelefone erforderlich seien.

- 15.03.2010 über 92,89 €

Der Kläger moniert, dass es hier an Vortrag des Beklagten fehle.

16.03.2010 über 83,36 €:

-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

Begleichung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt ... für das Betriebsgrundstück. Ein Beleg liegt nicht vor.

29.03.2010 über 2.641,45 €:

Der Beklagte bestreitet die Zahlung und trägt vor, dass an diesem Tag lediglich fällige und geschuldete Krankenkassenbeiträge bezahlt worden seien. Der Kläger erwidert, dass es sich um den hälftigen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung handle.

- 01.04.2010 über 1,00 €

- 01.04.2010 über 2,00 €

- 01.04.2010 über 641,04 €

-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

- 01.04.2010 über 2.472,00 €

-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

(Es wurde zwar bzgl. dieser Position nur in Höhe von 2471,00 € zurückgenommen, es handelte sich nach der Überzeugung des Gerichts aber um einen Tippfehler, da der Gesamtrücknahmebetrag zeigt, dass der Kläger hier mit 2472,00 € gerechnet hat)

- 06.04.2010 über 22,38 €

- 22.04.2010 über 65,06 €

- 03.05.2010 über 1,00 €

- 03.05.2010 über 2,00 €

- 03.05.2010 über 641,04 €

-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

- 03.05.2010 über 1.742,48 €

-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

- 04.05.2010 über 37,22 €

- 18.05.2010 über 636,52 €

Die Zahlungen belaufen sich nach der Berechnung des Klägers auf insgesamt 71.426,49 € (ursprünglicher Klagebetrag).

Die ... nahm die Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 04.08.2009 (Anlage K1) auf Zahlung von 3.205.400,74 € und 505.040,44 € in Anspruch. Es wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Am 19.10.2009 und am 29.10.2009 sind jeweils 5.000,00 € durch die Insolvenzschuldnerin bezahlt worden. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.

Die Grundschuld der ... wurde gemäß Postübergabeurkunde des Obergerichtsvollziehers ... beim Amtsgericht ... am 02.01.2010 an als Geschäftsführer der Firma ... zur Post gegeben (Anlage B8).

Die Insolvenzschuldnerin hatte einen Lohnfertigungsvertrag mit der ... GmbH. Am 09.02.2010 erfolgte die Kündigung des Rahmenfertigungsvertrages durch die Firma ... Nachdem Verhandlungsbemühungen um eine Fortsetzung gescheitert waren, erfolgte am 25.02.2010 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Am 01.03.2010 fand einer Sitzung in mit dem Kläger und ..., dem ehemaligen Geschäftsführer ..., sowie dem Beklagten statt.

Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 16.07.2013 (Anlage K6) zur Zahlung innerhalb einer Frist bis zum 02.08.2013 aufgefordert. Der Beklagte hat nicht gezahlt.

Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei bereits im August 2009 zahlungsunfähig gewesen.

Nach der Ratenzahlungsvereinbarung mit der ... habe die Schuldnerin monatlich 5.000,00 € zu zahlen gehabt, was sich aus dem Schreiben vom 25.08.2010 (Anlage K4) ergebe.

Eine positive Fortbestehungsprognose habe nicht bestanden. Die Insolvenzschuldnerin habe kein Unternehmenskonzept vorgelegt, das schlüssig auf geeigneten Unterlagen beruhe und das vor dem personellen, sachlichen, fachlichen und finanziellen Hintergrund des Unternehmens realisierbar erschienen sei.

Der Kläger behauptet, dass er die streitgegenständlichen Zahlungen nicht veranlasst habe. Der Beklagte habe Kontovollmacht gehabt und sei allein verfügungsbefugt gewesen. Er verweist auf den Beschluss des ..., vom 26.02.2010, Anlage K7. Der Beklagte habe die streitgegenständlichen Zahlungen vorgenommen, zumindest aber veranlasst.

Der Kläger geht von einer Zustellung der Briefgrundschuld am 04.01.2010 aus.

Die Beträge in Höhe von 65,06 €, 37,22 € und 636,00 € seien nicht zurückgebucht worden.

Der Kläger ist zunächst der Auffassung, dass der Beklagte weder Klageabweisung beantragt noch eine Klageerwiderung eingereicht habe. Insofern lägen nur Schriftsätze der ... vor.

Der Kläger meint, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der vorgenommenen Zahlungen als Geschäftsführer verpflichtet gewesen sei, diejenigen, die über eine Kontovollmacht verfügen, anzuweisen, keine Zahlungen mehr vorzunehmen. Er trägt vor, dass der Beklagte als Geschäftsführer der Beklagten auch die Rechtsmacht und die Verpflichtung gehabt hätte, die Bank anzuweisen, keine Verfügungen mehr zuzulassen.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass der Beklagte in den letzten Monaten vorder Insolvenzantragstellung seiner Massesicherungspflicht nicht nachgekommen sei und daher gemäß § 64 GmbHG auf Ersatz der masseschmälernden Zahlungen hafte. Die Zahlungen seien nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbart gewesen. Der Kläger stützt sich darauf, dass die Beträge, die in der Zeit zwischen Insolvenzantragstellung und Insolvenzeröffnung bezahlt worden seien, zu ersetzen seien, denn die Vorschrift des § 64 GmbHG sei auch in der Zeit nach Antragstellung bis zur Insolvenzeröffnung anwendbar. Da im Beschluss vom 26.02.2010 (Anlage K7) weder ein Verfügungs- noch ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden sei, stellten die Zahlungen zwischen Antragstellung und Eröffnung Zahlungen des Geschäftsführers dar.

Da die Forderung der ... bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeglichen worden sei, müsse von einer Zahlungseinstellung ausgegangen werden. Die Insolvenzschuldnerin sei zudem spätestens Ende 2009 überschuldet gewesen. Es habe eine bilanzielle und vermögensrechtliche Überschuldung bestanden. Stille Reserven oder nicht aus der Bilanz ersichtliche Veräußerungswerte seien nicht vorhanden gewesen. Es sei unerheblich, dass es sich um eine einzige Forderung handele, da diese erheblich sei. Durch die Nichtzahlung der vereinbarten Raten in den Monaten August und September 2010 liege erneut eine Zahlungseinstellung vor.

Der Kläger meint weiter, dass ein Stillhalteabkommen nicht zur Beseitigung der Fälligkeit führe. Das Darlehen der ... sei, unabhängig davon, ob ein Stillhalteabkommen oder eine Stundungsabrede getroffen wurde, zu passivieren.

Bzgl. der Beträge 15.01.2010 396,96 € und 29.03.2010 2.641,45 € führt der Kläger aus, dass es sich um den hälftigen Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung handle, in den Kontoauszügen der gesamte Betrag (15.01.2010 793,91 €, 29.03.2010 5.282,90 €) ausgewiesen sei, der Kläger aber die Zahlung des Arbeitnehmeranteiles zur Sozialversicherung als Zahlung ansehe, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sei, so dass nur der hälftige Betrag verlangt werde.

Er meint, dass eine Pflichtenkollision nicht wegen der Löhne und Sozialversicherungsbeiträge insgesamt, sondern nur wegen des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung in Betracht komme.

Der Kläger vertritt desweiteren die Auffassung, dass Zahlungen zur Erhaltung von Sanierungschancen nur dann privilegiert seien, wenn realistische Sanierungschancen bestünden, deren Aufrechterhaltung die Zahlungen gerade dienten. Hierzu fehle substantiierter Vortrag des Beklagten.

Die Liquidität sei nicht gesichert gewesen, da der für die Insolvenzschuldnerin überlebenswichtige Rahmenvertrag mit ... bis zum 31.03.2009 gelaufen sei und nach dem beklagtischen Vortrag noch nicht einmal Verhandlungen über eine Fortsetzung des Vertrages geführt worden seien.

Es sei ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Zahlung erforderlich, damit der Massezufluss der Masseschmälerung zugeordnet werden könnte. Es sei nicht vorgetragen, welche gleichwertigen Gegenleistungen durch die Zahlungen der Masse zugute gekommen seien.

Der Kläger hält die Zahlungen ab dem 05.01.2010 nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vereinbar, da nach Zustellung der Grundschuldbestellungsurkunde die Inanspruchnahme durch die „in Höhe von über 3,7 Millionen Euro unausweichlich geworden sei und kein schlüssiges Sanierungskonzept vorgelegen habe, weshalb eine Betriebsfortführung erkennbar sinnlos gewesen sei.

Der Kläger meint schließlich bzgl. aller Zahlungen ab dem 10.02.2010, dass eine Betriebsfortführung nach Kündigung des Rahmenfertigungsvertrages sinnlos gewesen sei.

Den Zinsanspruch stützt der Kläger schließlich auf §§ 286, 288 BGB.

Der Kläger beantragte zunächst,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 71.426,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.08.2013 zu zahlen.

Er hat mit Schriftsatz vom 18.08.2014, eingegangen am 18.08.2014, die Klage in Höhe von 4.855,52 € zurückgenommen, da die Lastschriften über 2.471,00 €, 641,04 € und 1.742,48 € rückgängig gemacht worden sind (01.04.2010, 03.05.2010, 03.05.2010).

Mit Schriftsatz vom 26.01.2016, eingegangen am 28.01.2016, erklärte die Klagepartei weitere Teilklagerücknahme in Höhe von 1.518,88 €. Dies betraf folgende Zahlungen: 12.03.2010 26,18 €, 02.03.2010 30,20 €, 12.03.2010 46,54 €, 26.02.2010 50,52 €, 16.03.2010 83,36 €, 01.03.2010 641,04 €, 01.04.2010 641,04 € (die weiteren Rücklastschriften betrafen die bereits zurückge -nommenen Zahlungen vom 01.04.2010 2.472,00 € 03.05.2010 641,04 € 03.05.2010 1.742,48 €).

Die Beklagtenpartei erklärte hierzu jeweils Einverständnis.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 65.052,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.08.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagtenvertreter teilte mit, dass der Beklagte von ihr vertreten werde und das Rubrum in den Schriftsätzen vom 12.06.2014 und 22.07.2014 aufgrund eines internen Büroversehens versehentlich falsch aufgeführt worden sei.

Der Beklagte behauptet, der Geschäftsbetrieb der ... sei gemäß dem plausibilisierten Sanierungskonzept des damit beauftragten Prüfers ..., welches auf Veranlassung der ... erstellt wurde, für das Jahr 2010 durchfinanziert gewesen. Es habe eine positive Fortführungsprognose bestanden. Für das Geschäftsjahr 2010 habe sich aus der Planrechnung des Zeugen ... ein positives, vorläufiges Ergebnis in Höhe von 37.966,00 € ergeben. Die Liquidität sei vorhanden gewesen und aufgrund des prognostizierten Cashflows seien keine Engpässe für den Zeitraum bis zum 31.10.2010 zu erwarten gewesen. Für das Jahr 2009 habe sich ein Jahresüberschuss in Höhe von 12.902,70 € ergeben. Zum 31.12.2009 habe ein positives Eigenkapital in Höhe von 220.225,85 € und ein positives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten in Höhe von 13.47491 € bestanden. Das Konto der Gemeinschuldnerin habe am 26.02.2010 noch ein Sichtguthaben in Höhe von 8.641,42 € aufgewiesen. Bis zum 18.05.2010 habe sich auf dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin ein Guthabenssaldo in Höhe von 16.789,68 € aufgebaut. Der Guthabenssaldo des Geschäftskontos habe sich per 31.05.2010 auf 16.767,46 € belaufen. Das Unternehmen der Gemeinschuldnerin sei bis zum Insolvenzereignis fortführungsfähig und -würdig gewesen und habe sich im Rahmen der gestellten positiven Fortführungsprognose bewegt. Die Liquidität des Unternehmens sei gesichert gewesen. Das Geschäftsjahr 2009 sei profitabel und nicht defizitär gewesen.

Mit dem Abwicklungssachbearbeiter der ... sei am 06.08.2009 um 11.00 Uhr in den Räumen der ... vereinbart worden, dass die Forderung der gegenüber der ... nicht eingefordert werde, um deren Insolvenz zu vermeiden. Es sei ein Stillhalteabkommen vereinbart worden. Man sei sich darüber einig gewesen, dass sowohl eine Überschuldung als auch eine Zahlungsunfähigkeit der für sich selbst lebensfähigen und erhaltungswürdigen Gemeinschuldnerin vermieden werden sollte, um dort eine positive Fortführungsprognose und einen Fortbestand zu gewährleisten.

Eine Aufkündigung des Stillhalteabkommens sei nicht erfolgt. In der Ratenzahlungsvereinbarung sei kein monatlich fester Betrag vereinbart worden, sondern die Vereinbarung sei dahin gegangen, je nach Ertragskraft der Schuldnerin und je nach Leistungsfähigkeit, monatlich einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € zu bezahlen, was erstmals im Oktober 2009 möglich gewesen sei. Eine Vereinbarung dahingehend, dass fix jeden Monat ein Betrag in Höhe von 5.000,00 € vereinbart worden sei, sei nicht getroffen worden. Zudem sei parallel die Stundung perpetuiert worden. Auch auf die isolierte Zustellung der Grundschuldurkunde könne nicht abgestellt werden. Diese sei am 05.01.2010 bzw. erst nach dem 06.01.2010 bei der Gemeinschuldnerin in ... erfolgt. Der Beklagte meint, dass ggf. von einer Zustellung der Briefgrundschuld sogar erst am 07.01.2010 ausgegangen werden müsste.

Die bestehende Verbindlichkeit gegenüber der ... sei aufgrund der getroffenen Stillhaltevereinbarung nicht zu passivieren.

Das Unternehmen sei aufgrund eines bis zum 31.03.2010 fest abgeschlossenen Rahmenlohnfertigungsvertrages mit dem Unternehmen ... abgesichert gewesen. Gespräche über eine Fortsetzung des Rahmenfertigungsvertrages hätten erst im ersten Quartal 2010 branchenüblich geführt werden können, da erst dann die Aufträge in der Lebensmittelbranche erteilt werden würden.

Bereits am 20.08.2009 habe der Geschäftsführer der Firma ... dem Beklagten signalisiert, dass die Firma ... bereit sei, bei Stundung der Forderungen der weiter wie bisher zu den vertraglichen Bedingungen im Rahmen des Lohnfertigungsvertrages vom 01.09.2008 in Lohnarbeit bis zum 31.03.2010 und darüber hinaus produzieren zu lassen. Im März 2010 hätten die Konditionen neu verhandelt werden sollen. Im Rahmen des Lohnproduktionsvertrages sei eine Marge von maximal 10% vom Umsatz vereinbart worden, woraus sich ein freier Cashflow in Höhe von ca. 60.000,00 €/Jahr für die ... ergeben habe. Aufgrund des Rahmenlohnfertigungsvertrages mit der Firma ... vom 01.09.2008 mit einer Laufzeit von 5 Jahren bis zum 30.08.2013 sei die Insolvenzschuldnerin weit über den Insolvenzzeitpunkt hinaus abgesichert gewesen.

Aufgrund der bestehenden Lohnfertigungsaufträge der Firma ... und der dort signalisierten Fortführungswilligkeit habe auch eine positive Fortführungsprognose bestanden.

Ohne die perpetuierte Lohnfertigung wären die auf dem Konto der Schuldnerin erfolgten Zahlungseingänge und damit der für die Masse vorhandene Überschuss nicht generierbar gewesen.

Die ab der Zustellung der Grundschuldurkunde erfolgten Verhandlungsbemühungen, die Firma ... zu einem eventuellen Kauf der Immobilie und zur Fortsetzung der Lohnfertigung zu bewegen, seien erst mit Kündigung der Lohnfertigungsaufträge am 09.02.2010 bzw. erst Mitte Februar 2010 gescheitert gewesen.

Die Gemeinschuldnerin habe ihren Geschäftsbetrieb im normalen Geschäftsgang aufrecht erhalten und betriebsnotwendige Leistungen laufend bezahlt. Die Zahlungen hätten laufende betriebsnotwendige Lieferungen und Leistungen, insbesondere laufende Löhne, strafbewehrte Sozialversicherungsbeiträge und betriebsnotwendige Dauerschuldverhältnisse wie Leasing oder Energielieferungs- und Telekommunikationsverträge betroffen.

Ab 26.02.2010 seien die Buchungen, soweit es sich um Sollbuchungen handelte, sämtlich per Lastschrift zurückgegeben worden, sodass insoweit ein Zahlungsabfluss nicht erfolgt sei. Im Zeitraum vom 15.03. bis 01.04.2010 lägen Rücklastschriften in Höhe von insgesamt 9.947,84 € (Anlage B10) vor. Im Mai 2010 seien noch einmal Lastschriften in Höhe von insgesamt 2.846,38 € zurückgegangen (Anlage B11). Der Beklagte hält die ursprüngliche Klage daher in Höhe von 12.794,22 € für unbegründet. Es sei kein Schaden entstanden, da ein Mittelabfluss nicht erfolgt sei. Sämtliche Zahlungen nach dem 29.03.2010 seien per Lastschrift zurückgegeben worden, was auch für die Buchungen im Mai 2010 gelte. Diese Lastschriftrückgaben seien auch streitgegenständlich.

Der Beklagte behauptet weiter, dass zum Termin am 01.03.2010 in ... sämtliche in ... befindliche Ordner inklusive Bankzugangsdaten der ... dem Kläger übergeben worden seien und der Kläger zugesagt habe, sich um alles zu kümmern. Es sei ein Ordner mit aktueller offener Postenliste für Debitoren und Kreditoren inklusive per 25.02.2010 übergeben worden. Zudem seien diverse betriebswesentliche Vertragsunterlagen an den Kläger übergeben worden. Der gesamte Postverkehr sei an die Kanzlei des Klägers umgeleitet worden. Die Zahlungen ab dem 01.03.2010 in Höhe von 9.865,33 € seien vom Beklagten nicht veranlasst worden. Der Kläger habe sich im Besitz sämtlicher Bankunterlagen befunden. Im Keller seiner Privatwohnung befänden sich nur die alten Belege ab den Geschäftsjahren 2008 und früher. Die Buchhaltungsunterlagen für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 befänden sich beim Kläger.

Er habe für die Gemeinschuldnerin keine Kontovollmacht gehabt. Kontobevollmächtigt seien Herr ... und Frau ... gewesen. Er habe die streitgegenständlichen Zahlungen nicht vorgenommen. Sie seien von der Zeugin ... veranlasst worden.

Der Beklagte meint, dass die Gemeinschuldnerin im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 18.05.2010 weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen sei und auch keine Zahlungseinstellung gegeben sei. Die Zahlungen seien mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar gewesen.

Infolge der fortlaufenden durchfinanzierten Lohnfertigung im Rahmen des Rahmenfertigungsvertrages sei erst nach Scheitern der Verhandlungsbemühungen infolge der Kündigung am 09.02.2010 eine Erkennbarkeit einer Insolvenzreife für den Beklagten gegeben gewesen.

Durch den bestehenden Rahmenfertigungsvertrag sei eine massenpositive Wertschöpfung erfolgt. Die Zahlungen der betriebsnotwendigen Lieferungen und Leistungen hätten keine Masseverkürzung zur Folge. Durch die Fortführung der Lohnfertigung seien eine entsprechende gleichwertige Gegenleistungen, sogar eine darüber hinausgehende Wertschöpfung, zur Insolvenzmasse gelangt. Wegen der gleichwertigen Gegenleistung bestehe kein Anspruch. Durch die Zahlung seien größere Nachteile durch das Entstehen von Schadensersatzansprüchen für die Insolvenzmasse abgewendet worden. Das Tatbestandsmerkmal der Masseschmälerung sei daher nicht erfüllt.

Im Dreimonatszeitraum bestehe zu seinen Gunsten betreffend Löhne und Sozialversicherungsbeiträge eine rechtfertigende Pflichtenkollision.

Zum weiteren Parteivorbringen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11.06.2015 und 14.01.2016 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen ... und ... Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11.06.2015 und 14.01.2016 wird verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

A.

- Anträge und Klageerwiderung durch den Beklagten-:

Zunächst ist festzustellen, dass sich die beantragte Klageabweisung und die Ausführungen des Beklagtenvertreters in der Klageerwiderung auf den Beklagten ..., beziehen. Zwar ist richtig, dass in den entsprechenden Schriftsätzen im Rubrum der Beklagtenpartei die ... aufgeführt wurde. Jedoch handelte es sich hierbei offensichtlich um ein Versehen. Die Schriftsätze wurden unter dem hier geführten Aktenzeichen eingereicht und bezogen sich auch der Sache nach auf die klägerischen Ausführungen. Der Beklagtenvertreter stellte dann auch klar, dass der Beklagte von ihm vertreten werde und das Rubrum in den Schriftsätzen vom 12.06. und 22.07.2014 aufgrund eines internen Büroversehens versehentlich falsch aufgeführt worden sei.

B.

- Hauptsacheanspruch

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 33.227,53 € aus § 64 S. 1 GmbHG. Hiernach ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dabei knüpft die Zahlungsunfähigkeit an die Begrifflichkeit nach § 17 InsO an (Baumbach/Hueck, GmbHG, 20.Aufl., 2013, § 64 Rn. 33, 33a).

1. Zahlungsunfähigkeit

Die ... war nach der Überzeugung des Gerichts ab 01.01.2010 nach § 17 InsO zahlungsunfähig.

a) Zahlungsunfähig nach § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise dokumentiert, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen und eingeforderten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Nicht verlangt wird, dass der Schuldner seine Zahlungen tatsächlich vollständig eingestellt hat. Vielmehr reicht die Nichtzahlung eines wesentlichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten des Schuldners aus. Bereits die Nichterfüllung einer einzelnen Forderung kann genügen, sofern diese der Höhe nach nicht ganz unerheblich ist (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az. IX ZR 134/10, Rn. 12; BGH, Urteil vom 6.12.2012, Az. IX ZR 3/12, Rn. 20,21).

Eine Forderung ist bereits dann im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Forderungen, die rechtlich oder nur tatsächlich - also ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind, dürfen bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Unter eine derartige Stundung fällt auch ein bloßes Stillhalteabkommen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 6.12.2012, Az. IX ZR 3/12, Rn. 26 ff)

Hat der Gläubiger das Stillhalten an die Erbringung gewisser Leistungen, insbesondere Ratenzahlungen, geknüpft, wird der Schuldner allerdings von Neuem zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, diese Leistungen zu erbringen (BGH, Urteil vom 6.12.2012, Az. IX ZR 3/12, Rn. 29).

b) Vorliegend wurde die ... von der … mit Schreiben vom 04.08.2009 (Anlage K1) auf Zahlung von 3.205.400,74 € und 505.040,44 €, insgesamt 3.710.441,18 €, in Anspruch genommen. Sie hat diesen Betrag nicht beglichen.

Zunächst war diese Forderung auf Grund eines zwischen der ... und der Schuldnerin geschlossenen Stillhalteabkommens nicht fällig im oben genannten Sinn. Jedoch war das Stillhalteabkommen mit Ablauf des 31.12.2009 hinfällig. Zahlungsunfähigkeit lag damit ab 01.01.2010 vor.

aa) Zwischen der ... und der ... ist zumindest am 28.09.2009 ein Stillhalteabkommen vereinbart worden.

Hiervon hat sich das Gericht durch die Einvernahme der Zeugen ... und ... überzeugen können. Der Zeuge ... machte diese Angabe konstant; die Angaben der beiden Zeugen, welche in keiner näheren Verbindung stehen, decken sich im Wesentlichen. Auch besteht zwischen den Zeugen und dem Beklagten bzw. der Schuldnerin keine nähere Verbindung in einer Art, welche die Aussagekraft beeinflussen könnte. Das Gericht hat daher keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit von deren Angaben.

So gab der Zeuge ..., zuständiger Abteilungsleiter der ... an, dass er bei dem Gespräch am 28.09.2008 zugegen gewesen sei. Es sei vereinbart worden, dass die Firma ... für ein Stillhalten der ... eine monatliche Zahlung leistet. Es habe sich um ein Stillhalten gehandelt. Es sei von der Firma ... am 28.09.2009 zunächst ein Betrag von 3.000,00 € angeboten worden. Man habe sich dann aber auf 5.000,00 € monatlich geeinigt. Man habe sich auf diesen Betrag geeinigt, wobei man das wahrscheinlich auch auf nur 3.000,00 € oder 4.000,00 € angepasst hätte, wenn die ... gesagt hätte, dass sie weniger zahlen kann. Das Stillhalten sei unbefristet gewesen, solange die 5.000,00 € fließen. Es sei dann auch gesagt worden, dass wenn die Zahlungen nicht eingehalten werden, Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden. Die 5.000,00 € seien nur zweimal bezahlt worden. Der erste 5.000,00 €-Betrag sei am 20.10.2009 bezahlt worden. Im Schreiben der Raiffeisenbank an die Schuldnerin seien dann auch Zwangsmaßnahmen angedroht worden für den Fall, dass keine Zahlungen geleistet werden. Das Stillhalteabkommen habe nur Geltung gehabt, solange die 5.000,00 € kamen. Diese seien nur zweimal bezahlt worden. Die zweite Zahlung im Oktober sei wahrscheinlich für November gewesen. Damit sei mit Ablauf des November 2009 das Stillhalteabkommen hinfällig gewesen. Wenn dann im Dezember nichts mehr gekommen sei, dann sei im Dezember eben das Stillhalteabkommen nicht mehr gültig gewesen. Die Einleitung der Zwangsvollstreckung sei dann die Maßnahme daraus gewesen, nämlich dass im Dezember nichts mehr bezahlt wurde.

Auch der Zeuge ... bestätigte den Abschluss dieses Stillhalteabkommens. Er gab an, dass er den Vorgang anhand seiner Notizen nachverfolgen könne, so dass insofern auch objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Aussage vorhanden sind. Er teilte mit, dass er daraus entnehmen könne, dass er am Gespräch vom 28.09.2009 teilgenommen habe und dass vereinbart worden sei, dass die ... gegen die ... bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen nichts unternehme; er werte dies als Stillhalteabkommen. Er könne zu den Voraussetzungen nichts mehr sagen, er nehme an, es seien Zahlungen gewesen. Zur Höhe könne er nichts sagen, auch nicht, ob feste Zahlungen vereinbart worden seien. Es sei vereinbart worden, dass die ... nichts unternehme, solange etwas fließt. Die ... habe das Ziel verfolgt, dass die … die Geschäfte weiterführt.

Beide Zeugen sprechen von einem Stillhalteabkommen und dem Interesse der ... dass die ... weiter existiert. Weiterhin spricht auch das Schreiben der ... 08.10.2009 (Anlage K3) für ein Stillhalteabkommen unter Bedingung einer Zahlung, weil dort nur eine Teilzahlung von einem Betrag bis zu 15.349 € zur Zahlung bis zum 20.10.2009 verlangt wurde unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 06.08.2010 (Anlage K1), in dem der gesamte Darlehensbetrag fällig gestellt worden war.

bb) Das Gericht ist ausgehend vom Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Schuldnerin mit der ... im September/Oktober 2009 übereingekommen ist, dass sie die Forderung in Ratenzahlungen in Höhe von jeweils 5.000,00 € abzahlen könne.

Das Stillhalteabkommen wurde nach den auch dahingehend glaubhaften Angaben des Zeugen ... unbefristet unter der Bedingung der regelmäßigen Ratenzahlung geschlossen. Auf Grund der Angaben des Zeugen ... hat das Gericht die Überzeugung von einer vereinbarten festen Ratenhöhe von 5.000,00 € monatlich ab Oktober 2009 gewonnen. Bei Nichtzahlung einer Rate sollte das Stillhalteabkommen hinfällig sein, wie der Schulderin auch bekanntgegeben wurde.

Wie der Zeuge ... angab, hätte es zwar die Möglichkeit gegeben, die Rate zu reduzieren, abhängig von den Leistungsmöglichkeiten der Beklagten. Er bekundete aber auch, dass eine solche Reduzierung vorliegend nicht vereinbart worden sei.

Dafür, dass der Bestand des Stillhalteabkommens von termingemäßen Zahlungen abhing und insbesondere es bei Nichtzahlung hinfällig sein sollte, spricht auch der letzte Absatz des Schreibens vom 08.10.2009, in dem bei Nichtzahlung die Verwertung angedroht und ausdrücklich der Duldung eines weiteren Zeitaufschubs eine Absage erteilt wurde.

Zudem ist es so, dass eine Vereinbarung dahingehend, dass die ursprüngliche Ratenhöhe abgemildert wird, den Anschein einer erzwungenen Stundung trägt, da naheliegt, dass das eigentliche Interesse der Gläubigerin auf rasche Befriedigung ihrer Forderung gerichtet ist und eine solche Vereinbarung darauf hindeutet, dass sich die Gläubigerin mit Zahlungen zufrieden gegeben hat, die die Schuldnerin gerade noch erübrigen konnte. Eine solche erzwungene Stundung lässt die Zahlungseinstellung unberührt; dies muss der Beklagte entkräften (BGH, Urteil vom 6.12.2012, Az. IX ZR 3/12, Rn. 34).

cc) Die ... hat diese vereinbarten Raten in Höhe von 5.000,00 € monatlich nur zweimal gezahlt, nämlich für Oktober und November 2009, wie der Zeuge ... glaubhaft und nachvollziehbar bekundete. Danach zahlte die ... an die ... keine weitere Rate mehr.

Somit war das Stillhalteabkommen hinfällig und der von der ... eingeforderte Betrag fällig im Sinne von § 17 InsO. Die auf Grund der Ratenzahlungsvereinbarung entfallene Zahlungseinstellung lebte damit ab Januar 2010 wieder auf, weil die Schuldnerin die gegenüber der ... vereinbarungsgemäß zu erbringenden Ratenzahlungen nicht geleistet hat.

Das Gericht geht, ausgehend von den Angaben des Zeuger ... davon aus, dass das Stillhalteabkommen mit Ablauf des 31.12.2009 hinfällig wurde. Die beiden Raten betrafen, wie der Zeuge ... nachvollziehbar schilderte, die Monate Oktober und November 2009. Die Rate für Dezember 2009 blieb die ... schuldig. Als diese Dezemberrate im Dezember nicht einging, hatte das Stillhalteabkommen keine Geltung mehr, d.h. mit Ablauf des 31.12.2009. Dies korrespondiert der Tatsache, dass die Zwangsvollstreckung durch die ... am 02.01.2010 eingeleitet wurde; die Grundschuld der ... wurde gemäß Postübergabeurkunde des Obergerichtsvollziehers ... beim Amtsgericht am 02.01.2010 an ... als Geschäftsführer der Firma ... zur Post gegeben (Anlage B 8). Auf die Zustellung der Grundschuldurkunde kommt es dementsprechend nicht an. Der Beklagte wusste nach der Überzeugung des Gerichts, dass das Stillhalteabkommen nur bei fristgerechter Zahlung Geltung hatte; indem bis Ende Dezember 2009 keine Zahlung in Höhe von 5.000,00 € an die ... durch den Beklagten veranlasst worden war, wusste er, dass die Forderung nunmehr ab 01.01.2010 fällig war.

dd) Es liegt hierbei auch keine bloß vorübergehende Zahlungsstockung vor.

Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und wenn die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010, Az. IX ZR 104/07, Rn. 43; BGH, Urteil vom 6.12.2012, Az. IX ZR 3/12, Rn. 31).

Wenn die Zahlungsverpflichtungen aus den Darlehensverträgen auch noch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, ist auch von einer Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil vom 30.06.2011, IXZR 134/10, Rn. 12).

Dies ist vorliegend der Fall. Die Darlehensansprüche bestanden noch zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Es wurden nämlich keine weiteren Zahlungen mehr geleistet.

ee) Damit konnte der Beklagte die Vermutung, dass durch die Zahlungseinstellung die Zahlungsunfähigkeit folgt, nicht widerlegen. Der Beklagte muss das Entfallen der Zahlungsunfähigkeit durch die Stundungsvereinbarung und die Einhaltung der Ratenzahlungsverpflichtung beweisen (vrglb. BGH, Urteil vom 6.12.2012, Az. IX ZR 3/12, Rn. 33).

Damit war die die Schulderin nicht in der Lage, die erhebliche Restforderung der Beklagten nach Zahlung der 10.000,00 € in Höhe von noch 3.700.441,18 € zu begleichen.

2. Erfasste Zahlungen

Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Zahlungen durch die Gesellschaft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit veranlasst.

a) Wie ausgeführt, ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend von der Haftung gem. § 64 S. 1 GmbH grundsätzlich Zahlungen ab dem 01.01.2010 erfasst sind. Sämtliche streitgegenständliche Zahlungen datieren nach diesem Zeitpunkt.

b) Zahlungen im Sinne von § 64 S. 1 GmbHG sind sowohl solche, die aus einem Barbestand oder Kontoguthaben geleistet werden (OLG Celle, Urteil vom 23.04.1997. Az. 9 U 189/96). Sie können auch durch Lastschrift auf Grund einer Abbuchungs- oder Einzugsermächtigung erfolgen (BGH, Urteil vom 25.10.2007, Az. IX ZR 217/06, Rn. 10).

Sämtliche streitgegenständliche Positionen betreffen Überweisungen oder Lastschriften.

c) Die Zahlung muss bewirkt sein. Bei einer Lastschrift erfolgt die Erfüllung im Valutaverhältnis und damit auch die Zahlung nicht schon mit Einlösung der Lastschrift, sondern erst durch Genehmigung bzw. Unterlassen des Widerspruchs gegen die Lastschrift (BGH, Urteil vom 25. 10. 2007, Az. IX ZR 217/06, Rn. 12).

Noch streitgegenständliche Lastschriften in Höhe von 2.734,34 € (15.03.2010, 29.03.2010) sind wegen später erfolgten Widerrufs nicht bewirkt worden.

Ausweislich den Kontoübersichten für das Konto bei der ... der Monate April und Mai 2010 (Anlagen B10 und B11) sind die folgenden streitgegenständlichen bzw. zunächst streitgegenständlichen Lastschriften widerrufen worden:

24.02.2010 50,52 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.

01.03.2010 641,04 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.

02.03.2010 30,20 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.

12.03.2010 26,18 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.

12.03.2010 46,54 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.

15.03.2010 185,77 €

16.03.2010 83,36 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.

29.03.2010 5.282,90 €

01.04.2010 641,04 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.

01.04.2010 2472,00 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.

03.05.2010 641,04 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.

03.05.2010 1742,48 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.

Es verbleiben mithin zur Entscheidung die Positionen vom 15.03.2010 über 185,77 € und 29.03.2010 über 5.282,90 €. Es handelt sich hierbei um Rücklastschriften der ... Der Kläger macht bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge den hälftigen Betrag geltend, also für den 15.03.2010 92,89 € und für den 29.03.2010 2.641,45 €. Dies stellt jeweils die Hälfte des im Kontoauszug verbuchten Betrages dar. Die beiden in der Klage vorgebrachten Zahlungen in Höhe von 92,89 € und 2.641,45 €, insgesamt 2.734,34 €, welche jeweils die Hälfte der genannten Rücklastschriften darstellen, können damit nicht zugesprochen werden. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beklagte bzgl. der Position 92,89 € nichts zum Grund vorgetragen hat und dies auch klägerseits moniert wurde. Allerdings hat der Beklagte ausreichend zu den Rücklastschriften vorgetragen und dies auch durch die Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge, Anlagen B10 und B11, ergänzt. Dies erachtet das Gericht hier als ausreichend.

Die übrigen aus den Anlagen B10 und B11 ersichtlichen Lastschriftrückgaben (08.04.2010 272,44 €, 19.03.2010 8,03 €, 15.04.2010 17,55 €, 24.03.2010 190,27 €, 26.04.2010 16,06 €, 03.05.2010 87,88 €, 04.05.2010 358,92 €) sind nicht Gegenstand der Klage und daher nicht in Abzug zu bringen.

d) Weiterhin nicht zugesprochen werden kann ein Anspruch wegen der Zahlungen vom 22.01.2010 in Höhe von 12,45 €. Nach nunmehr übereinstimmendem Parteivortrag ist diese Zahlung durch die ... nicht erfolgt; die Position wurde versehentlich aufgenommen, aber nicht zurückgenommen.

e) Am 04.02.2010 ist ausweislich der Kontoübersicht Februar 2010 (Anlage B6) keine Zahlung in Höhe von 1,41 € erfolgt, sondern, wie der Kläger korrigierte und was unbestritten blieb, eine Zahlung in Höhe von 41,41 €, die der Kläger geltend macht.

f) Diese Zahlungen sind auch durch den Beklagten bewirkt worden.

Eine Zahlung ist durch den Geschäftsführer erbracht, wenn er sie entweder selbst vornimmt oder jemand anderer im Unternehmen sie vornimmt und dies dem Geschäftsführer zurechenbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Zahlung vom Geschäftsführer veranlasst worden ist, beziehungsweise mit seinem Wissen geschehen ist oder aber er die Zahlung hätte verhindern können (BGH, Urteil vom 16.03.2009, Az. II ZR 32/08 Rn. 13).

Daher kann es dahinstehen, ob der Beklagte selbst Kontovollmacht für das Konto der ... hatte und ob er selbst oder eine Angestellte der GmbH die Überweisungen durchgeführt hat. Der Beklagte hätte zumindest als Geschäftsführer die Möglichkeit gehabt, die Angestellte des Unternehmens anzuweisen, keine weiteren Überweisungen zu tätigen und dies auch zu kontrollieren. Nachdem er das nicht getan hat, sind ihm die Zahlungen zuzurechnen.

Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass der Kläger dem Beklagten in einem Gespräch Anfang März 2010 zugesagt hätte, sich um alles zu kümmern. Keiner der vom Beklagten hierfür benannten Zeugen hat diesen Ausspruch des Klägers bestätigen können.

Nicht dem Beklagten zuzurechnen ist lediglich die Zahlung am 18.05.2010, weil diese nach Bestellung des Insolvenzverwalters durch das Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 10.05.2010 erfolgt ist. Nach §§ 80, 81 InsO kann nach Bestellung des Insolvenzverwalters nicht mehr der Geschäftsführer, sondern nur noch der Insolvenzverwalter über das Vermögen verfügen.

Sämtliche streitgegenständlichen Zahlungen außer die vom 18.05.2010 fallen letztlich auch in den zeitlichen Anwendungsbereich von § 64 S. 1 GmbHG.

Anspruchsbegründend sind alle Zahlungen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, insbesondere auch solche, die innerhalb der Dreiwochenfrist des § 15a InsO erfolgen (BGH, Urteil vom 16.03.2009, Az. II ZR 280/07, Rn. 12). Die Erstattungspflicht für Zahlungen endet nicht mit Antragstellung, sondern erst bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da die Antragsstellung erst einmal nichts an der latenten Gefährdung der Interessen der Gläubiger der insolventen Gesellschaft ändert (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2007, Az. 7 U 20/06, unter II 2. b)).

Die zurückgeforderten Zahlungen fanden zwischen Januar und Mai 2010 statt.

Festzuhalten ist, dass für die Zahlung vom 18.05.2010 kein Erstattungsanspruch besteht.

4. Zahlungen, für die ein Gegenwert vorliegt

Zum Teil wurden die Zahlungen durch unmittelbar für sie gewährte Gegenleistungen ausgeglichen. Der Erstattungsanspruch des Klägers ist in dieser Höhe durch den Eingang der Zahlungen der ... auf das Konto der Schuldnerin erloschen, da die Zahlungen des Beklagten hierdurch ausgeglichen wurden. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Kontoauszüge, Anlagenkonvolut B 12, erfolgten Zahlungen durch die ... aus der Lohnproduktion 01/2010 am 01.02.2010 in Höhe von 12.000,00 €. Weitere Zahlungen durch die ... erfolgten am 05.02.2010 in Höhe von 3.570,00 €, am 09.02.2010 in Höhe von 25.210,25 € und am 24.02.2010 in Höhe von 13.683,26 €. Ferner finden sich im Anlagenkonvolut B 12 Rechnungen der ... an die ... Lohnproduktion Monat Januar 2010 in Höhe von 39.795,85 € (vom 29.01.2010) und vom 26.02.2010 über 13.683,26 € für die Lohnproduktion Monat Februar 2010 (Anlagenkonvolut B12).

a) Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in unmittelbarem Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. Ein Anspruch besteht daher nicht, wenn die Massekürzung durch die Zahlungen dadurch ausgeglichen wird, dass für die Zahlung ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist, und der Sache nach lediglich ein Aktiventausch vorliegt. Darüber hinaus ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Zahlung erforderlich, damit der Massezufluss der Masseschmälerung zugeordnet werden kann. Auf eine Zuordnung nach wirtschaftlicher Betrachtung zur einzelnen masseschmälernden Zahlung kann nicht verzichtet werden. Dabei ist es nach dem Zweck der Vorschrift nicht erforderlich, dass der Gegenstand des Massezuflusses auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhanden ist. Die Masseverkürzung ist ausgeglichen, sobald und soweit ein ausgleichender Wert endgültig in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az. II ZR 231/13, Rn. 9 ff).

Anders als der Beklagte meint, reicht es nicht, sich darauf zu berufen, dass alle Zahlungen vorteilhaft für die Masse waren, weil sie die Fortführung der Lohnfertigung ermöglicht und so eine gleichwertige Gegenleistung erfahren haben. Wie ausgeführt, ist der unmittelbare Zusammenhang zwischen Zahlung und Gegenleistung notwendig.

b) Hinsichtlich der einzelnen Zahlungsposten gilt folgendes:

aa) Bei sämtlichen in Anspruch genommen Dienstleistungen fehlt es an der Bilanzierbarkeit und somit liegt kein Aktivtausch vor. Auch ist bei ihnen kein unmittelbarer Vorteil messbar.

bb) Kein unmittelbar messbarer Vorteil ist auch bei den Löhnen, Steuern, Versicherungsbeiträgen und Fixkosten für Miete, Strom und Gasversorgung gegeben.

cc) Es liegt nur bei folgenden in Höhe und für den Zweck unbestrittenen Zahlungen auf Kauf-, Werk- bzw. Reparaturverträge hinsichtlich der verwendeten Ersatzteile ein Aktivtausch vor:

 

Bei den Positionen 12.01.2010 63 € und 11.02.2010 615,47 € ergibt sich die Abweichung daraus, dass in den jeweiligen Rechnungen neben den Ersatzteilen etc. auch Arbeitsleistungen aufgeführt sind, welche -wie ausgeführtmangels Aktivtausches nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. Rechnungen ..., 17.12.2009, und K. K2. GmbH, 27.01.2010, jeweils beim Anlagenkonvolut B 12).

Das Gericht erachtet den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten unter Bezugnahme auf das Anlagenkonvolut B 12 und die dort aufgeführten Rechnungen und Belege auch als ausreichend.

Letztlich ist es auch so, dass Zahlungen, die der Geschäftsführer tätigt, um einen Vermögensgegenstand wertmäßig zu erhalten, bei Reparaturen, im Einzelfall, wenn sie notwendig sind -was hier gegeben war-, angemessen privilegiert sein können (Gottschalk-Haas/Kolmann/Pauw, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Auflage 2015, § 92 Rn. 73 a).

dd) Bei allen Zahlungen liegt auch der erforderliche unmittelbare zeitliche Zusammenhang vor. Bei der Bewertung kann auf die Wertungen im Rahmen von § 142 InsO zurückgegriffen werden (Müller, MüKo GmbHG, § 64 GmbHG Rn. 149; Haas, Baumbach/Hueck GmbHG, § 64 GmbHG Rn. 70b). Bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen dürfen aber jedenfalls zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr als 30 Tage liegen (BGH, Urteil vom 21.06.2007, Az. IX ZR 231/04, Rn. 51).

Vorliegende Zahlungen sind unbestritten alle innerhalb von 30 Tagen nach Leistungserbringung erfolgt (siehe auch Rechnungen in Anlagenkonvolut B12).

ee) Der Kläger kann sich diesbezüglich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Liquidität der Schuldnerin nicht gesichert gewesen sei, da der für die Insolvenzschuldnerin überlebenswichtige Rahmenvertrag mit ... nur bis zum 31.03.2009 gelaufen sei und nach dem beklagtischen Vortrag noch nicht einmal Verhandlungen über eine Fortsetzung des Vertrages geführt worden seien.

Wie der Zeuge glaubhaft bekundete, sei die Kündigung des Lohnfertigungsvertrages erst nach Mitteilung von der Insolvenzantragstellung durch den Beklagten erfolgt. Die Geschäftsbeziehung zwischen ... und der ... sei bis Ende 2009 normal gelaufen. Erst bei Insolvenzantragstellung hätte die ... gesagt, dass es nicht mehr gehe. Auch aus dem vorgelegten Vertrag, Bl. 117 ff d.A., ist nicht ersichtlich, dass der Vertrag zum Zeitpunkt der Erbringung der hier genannten Zahlungen bereits zum 31.03.2009 ausgelaufen wäre. In Ziffer 3 ist von einem bis 31.03.2010 geltenden Preis die Rede. In Ziffer 8 heißt es, der Vertrag laufe für die Dauer von 5 Jahren (Vertragsschluss: 01.09.2008).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass am 09.02.2010 die Kündigung des Rahmenfertigungsvertrages durch die Firma ... folgte. Auch die beiden nach diesem Zeitpunkt liegenden Positionen können hier Berücksichtigung finden, da Habensbuchungen der auch nach dem 09.02.2010 erfolgten und damit der notwendige Ausgleich vorliegt.

5. § 64 S. 2 GmbH

Ein Teil der Zahlungen war mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes im Sinne von § 64 S. 2 GmbHG vereinbar.

a) Erlaubt sind gemäß § 64 Satz 2 GmbHG auch über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder die Feststellung der Überschuldung hinaus solche Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts- bzw. Kaufmannes vereinbar sind. Zu Lasten eines Geschäftsführers wird gem. S. 2 vermutet, dass er nicht mit der von einem Geschäftsführer zu fordernden Sorgfalt gehandelt hat, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen leistet (BGH, Urteil vom 18.10.2010, II ZR 151/09, Rn. 11). Der Geschäftsführer trägt damit die Beweislast dafür, dass eine Zahlung nach § 64 Satz 2 GmbHG erlaubt war (Gottschalk-Haas/Kolmann/Pauw, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Auflage 2015, § 92 Rn. 180). Um einer Haftung auf Ersatz für veranlasste Zahlungen zu entgehen, obliegt es damit dem Geschäftsführer, den Beweis zu erbringen, dass er damit den Anforderungen an die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes genügt hat (BGH, Urteil vom 06.06.1994, II ZR 292/91, unter II 2. d))

Der Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Geschäftsmannes bemisst sich in der Krise der Gesellschaft ausschließlich nach den Interessen der Gläubiger. Die anzulegende Sorgfalt folgt also nicht aus dem Gesellschaftszweck, sondern allein aus dem Gläubigerinteresse (BGH, 05.11.2007,Az. II ZR 262/06, unter II. 1). Die Zahlung muss im (wohlverstandenen) Interesse der Gläubiger liegen. Um die Schutzwirkung des § 64 Satz 1 GmbHG gegen Masseschmälerungen nicht auszuhöhlen, ist die Vorschrift des Satz 2 eng auszulegen; es ist ein strenger Maßstab anzulegen. Getätigte Zahlungen müssen aus objektiver exante-Betrachtung den Gläubigem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Vorteile einbringen, wobei vage Erwartungen und Hoffnungen auf eine Besserung der Unternehmens- bzw. Geschäftslage nicht genügen. Aus exante-Sicht muss die Zahlung mehr Vor- als Nachteile für die Gläubigergesamtheit versprechen (BGH, 05.11.2007, Az. II ZR 262/06, Rn. 6; Baumbach-Hueck/Haas, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 64 Rn. 72). Ob diese dann letztendlich eintreten, ist gleichgültig.

Die Anforderungen sind dabei gestuft: Für einfache Maßnahmen gegen den Zusammenbruch (Zahlung von Löhnen, Mieten, Versicherungsprämien sowie Strom-, Wasser- und Heizungsrechnungen) wird eine entsprechend substantiierte Prognose ausreichend sein, wohingegen weitergehende Ausnahmen nur im Einzelfall und aufgrund eines schlüssigen und tragfähigen Sanierungskonzeptes zulässig sind (Gottschalk-Haas/Kolmann/Pauw, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Auflage 2015, § 92 Rn. 181). Die Zahlungen für Wasser, Strom und Heizung (BGH, 05.11.2007, Az. Ii ZR 262/06 Rn. 6), aber auch für Löhne und Gehälter sowie die Miete für die Geschäftsräume (OLG Celle: Urteil vom 23.12.2003, Az. 9 U 176/03, unter 1. b); OLG Schleswig, Urteil vom 04.05.2007, Az. 5 U 100/06, unter II 4.) sind besonders dringlich, da bei ihrem Ausbleiben in der Regel die sofortige Stilllegung droht.

b) Da der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass eine Zahlung nach § 64 Satz 2 GmbHG erlaubt war, und für die folgenden Zahlungen kein Vortrag über den Grund der Zahlung vorliegt, fallen die nachfolgenden Zahlungen nicht unter § 64 S. 2 GmbHG; ein Erstattungsanspruch nach § 64 S. 1 GmbH ist gegeben:

- 04.02.2010 über 41,41 €

- 15.02.2010 über 402,54 €

- 01.04.2010 über 1,00 €

- 01.04.2010 über 2,00 €

- 06.04.2010 über 22,38 €

- 22.04.2010 über 65,06 €

- 03.05.2010 über 1,00 €

- 03.05.2010 über 2,00 €

- 04.05.2010 über 37,22 €

c) Zunächst erachtet das Gericht die Zahlungen von Gehältern, Mieten für die betriebsnotwendigen Maschinen, Versicherungsprämien, Strom- und Heizungsrechnungen (Erdgas) als von § 64 S. 2 GmbH gedeckt. Wie ausgeführt ist hierfür eine substantiierte Prognose ausreichend, welche gegeben war. Diese Zahlungen waren aus objektiver exante-Betrachtung geeignet, den Gläubigern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mehr Vorteile als Nachteile einbringen, da diese Zahlungen dafür notwendig waren, die Produktion bis zur - nach übereinstimmenden Parteivortrag am 09.02.2010 erfolgten - Kündigung des Lohnfertigungsvertrages durch die ... aufrecht zu erhalten.

Auch die weiteren notwendigen Ausgaben zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs bis 09.02.2010 erachtet das Gericht hier ausnahmsweise von § 64 S. 2 GmbHG gedeckt.

Der Beklagte trägt -nach Auffassung des Gerichts hier auch ausreichendunter Verweis auf den Lohnfertigungsvertrag vom 01.09.2008 und auf die Rechnungen für die Lohnfertigung im Januar und Februar 2010 (Anlagenkonvolut B12) bzw. ausweislich entsprechender Habensbuchungen vor, dass durch die Fortführung der Produktion Schadensersatzansprüche seitens der Auftraggeberin abgewendet worden seien und zudem ein die Zahlungen übersteigender Mehrwert geschaffen worden sei.

Diese Ausgaben waren damit für die Masse in diesem Sinne vorteilhaft, v.a. weil den Ausgaben entsprechende Einnahmen durch die Lohnproduktion für die ... gegenüberstehen. Auf die oben genannten Zahlungseingänge, die aus den Kontounterlagen ersichtlich sind, wird Rekurs genommen. Sie sind deswegen nicht pflichtwidrig und stehen im wohlverstandenen Gläubigerinteresse.

Zudem waren vorliegend bis zum Zeitpunkt der Kündigung vom 09.02.2010 durch die ... auch realistische Sanierungschancen gegeben.

Zwar gab der Zeuge R. an, dass er für die ... kein Sanierungskonzept erstellt habe, sondern eine Fortführungsprognose für die ... Jedoch teilte er auch mit, dass ihm als Unternehmensberater die Maßnahmen des Beklagten als hinreichend wahrscheinlich erschienen seien. Auch die Planannahme des Beklagten sei wahrscheinlich gewesen. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass er auch angegeben hat, dass es keine detaillierte Untersuchung bzgl. der ... gegeben habe. Der Zeuge hat aber auch angegeben, dass er noch einen zweiten Auftrag zur Plausibilisierung der Unternehmensplanung erhalten habe. Damit steht für das Gericht fest, dass er zumindest einen guten Einblick in die Situation der ... erlangen konnte. Er führte weiter aus, dass die finanzielle Lage der Firma ... zwar angespannt gewesen sei, aber konkrete Lösungsmaßnahmen im Raum gestanden seien und verhandelt worden sei, wobei es seiner Erinnerung nach um den Verkauf von Anlagevermögen gegangen sei. Seine Einschätzung bezog sich auf den 08.08.2008 bzw. auf den 02.07.2009. Das vom Beklagten vorgelegte Sanierungskonzept, die Sachverhalte, Zahlen und Maßnahmen, seien nach seiner Einschätzung plausibel gewesen.

Dies erachtet das Gericht in einer Gesamtschau als ausreichend, um hier von durchaus realistischen Sanierungschancen zu diesem Zeitpunkt ausgehen zu können.

Dementsprechend erachtet das Gericht folgende Zahlungen als hier ausnahmsweise von § 64 S. 2 GmbHG gedeckt:

Buchungsdatum Zahlungsbetrag Zahlungsgrund

04.01.2010 381,06 € Kfz-Versicherungsprämie für den ... von ...

Dass dieses Fahrzeug für die Produktion notwendig war, ist zur vollen Überzeugung des Gerichts durch die Aussage der Zeugin Petra C dargelegt worden. Sie hat glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie ein Betriebsfahrzeug gehabt habe, weiches sie für Bankgeschäfte und den Einkauf benötigt habe, wobei es beim Einkauf um die kurzfristige Beschaffung von Material, z. B. Ersatzteilen, gegangen sei, um den Produktionsprozess fortzuführen. Dies sei auch mehrmals täglich vorgekommen. Auch sei sie mit dem Auto mindestens einmal in der Woche zur Bank gefahren. Das Auto diente damit v.a. auch der kurzfristen Ersatzteilbeschaffung zur Aufrechterhaltung der Produktion.

04.01.2010 3.570,00 € Miete für die betriebsnotwendigen Maschinen:

Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Maschinen zur Weiterführung der Produktion erforderlich waren. Dies wurde nach Ansicht des Gerichts vom Beklagten auch ausreichend dargelegt. Zudem haben auch die Zeugin Petra und der Zeugen Manfred ... bestätigt, dass ohne die Maschinen eine weitere Fertigung nicht möglich gewesen wäre. Die Zeugin gab an, dass diese Maschinen für die Lohnfertigung gebraucht worden seien. Ohne diese wäre nichts gegangen. Auch der Zeuge bekundete, dass es sich bei der gemieteten Maschine von der Firma... ...um eine Fertigungsanlage zur Herstellung von Gläserverschlüssen gehandelt habe, die notwendig sei für die Fertigung der Produkte der, nämlich der Gläserverschlüsse. Ohne die Maschine bzw. die Fertigungsanlage hätte man die Verschlüsse nicht herstellen können.

05.01.2010 423,64 € Beitrag zur Rechtsschutzversicherung:

Versicherungszahlungen sind zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich. Hierdurch können ggf. unberechtigte Zahlungsansprüche abgewehrt und Forderungen durchgesetzt werden. Das Gericht verkennt nicht, dass die Zahlung für das ganze Jahr erfolgte. Dies ist jedoch in der Versicherungsbranche üblich und es ist nicht wahrscheinlich, dass eine Versicherung für nur einen oder zwei Monate hätte erfolgen können. Wahrscheinlicher ist, dass bei Teilzahlung gar kein Versicherungsschutz bestanden hätte. Außerdem war zu diesem Zeitpunkt die Kündigung durch die noch nicht erfolgt.

05.01.2010 4.797,93 € Beitrag zur Feuer- und Leitungswasserversicherung, Industrieversicherung, mittlere Feuer-BU-Versicherung, Feuer- und Sturmversicherung:

Versicherungszahlungen sind zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich. Ohne derartige Versicherungen wären Elementarrisiken nicht abgesichert. Das Gericht verkennt nicht, dass die Zahlung für das ganze Jahr erfolgte. Hierzu gilt oben Gesagtes. Auch hier gilt, dass zu diesem Zeitpunkt die Kündigung durch die ... noch nicht erfolgt war.

12.01.2010 41,05 € Telefonkosten des Unternehmens

für den Abrechnungszeitraum 05.12.2009 - 04.01.2010. Diese Zahlung war für die Fortführung des Unternehmens notwendig, weil sie die telefonische Erreichbarkeit des Unternehmens für den Januar 2010 sichergestellt hat und bei Nichtbezahlung die sofortige Anschlusssperrung drohte.

12.01.2010 118,33 € Reinigungskosten für Arbeitskleidung:

Das Gericht erachtet die Zahlung als erforderlich, da auch den Arbeitnehmern, welche bei der Beklagten beschäftigt sind, nicht zuzumuten ist, bei hier gegebenen Fortgang der Beschäftigung in schmutziger Arbeitskleidung zu arbeiten. Die Arbeitnehmer waren zur Produktion erforderlich. Insofern liegt die Reinigung auch im Gläubigerinteresse.

12.01.2010 200,40 € (bzw. 137,40 €, da i.Ü. schon Gegenwert zugeflossen, s.o.) Reparatur eines Staplers.

Der Stapler wurde in der Fertigung der Schuldnerin  eingesetzt, so dass er der Aufrechterhaltung der Gegenwert Lohnproduktion diente.

12.01.2010 329,22 € Software und Softwarewartung:

Nach Auffassung des Gerichts ist auch die Aufrechterhaltung der Lohnbuchhaltung Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren der Produktion und die Ausgabe damit im Gläubigerinteresse.

12.01.2010 2.830,77 € Strom für das Betriebsgebäude

Notwendig zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich ggf. um bereits verbrauchten Strom gehandelt hat. Bei Nichtzahlung drohte aber die Stromsperrung, so dass die Zahlung insofern auch zur Aufrechterhaltung der künftigen Produktion notwendig war.

12.01.2010 1.082,38 € Erdgas zur Beheizung des. Betriebsgebäudes

Notwendig zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes.

15.01.2010 48,69 € Gasmietflaschen zur Aufbewahrung von Schweißgas

Notwendig zur Produktion.

25.01.2010 12.333,37 € Gehälter für Januar 2010

Notwendig zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs.

26.01.2010 45,82 € Winterdienstleistungen:

Die Zahlungen, die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten für das Grundstück erfolgt sind, d.h. Winterdienstleistungen, sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar, weil sie der Verhinderung von Schadensersatzansprüchen durch Dritte dienten, welche die Masse hätten schmälern können. Der Beklagte hat insofern die Rechnungen der (Anlagenkonvolut B12) vorgelegt, so dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Zahlung der Rechnung für die Beseitigung von Schnee und Glatteis erfolgt ist.

01.02.2010 3.570 € Miete für betriebsnotwendige Maschinen.

Es gilt oben Gesagtes.

01.02.2010 2,00 € Monatsübersichten und Kontoauszüge.

Diese waren für die laufende Buchhaltung notwendig. Der Geschäftsführer benötigte diese Unterlagen, um einen Überblick über die Abrechnung der fortgeführten Produktion und der finanziellen Gesamtsituation zu behalten, was im Gläubigerinteresse lag.

d) Die nachfolgenden Zahlungen waren dagegen nicht für eine Fortsetzung des Betriebes erforderlich bzw. die Zahlung lag nicht im überwiegenden Gläubigerinteresse:

Buchungsdatum Zahlungsbetrag Zahlungsgrund

04.01.2010 34,56 € Rundfunkgebühren

Es besteht nach der Auffassung des Gerichts keine vergleichbare Situation mit der Nichtzahlung von Steuern. Dort ist die Nichtzahlung entsprechend sanktioniert. Zwar kann auch die Nichtzahlung von GEZ-Gebühren eine Ordnungswidrigkeit darstellen, jedoch erst nach Ablauf eines längeren Zeitraumes der Nichtzahlung. Im Januar 2010 unterlag der Beklagte damit keiner rechtfertigenden Pflichtenkollision.

12.01.2010 119,00 € Vernichtung von Unterlagen.

Inwieweit die Vernichtung von Unterlagen zur Betriebsfortführung notwendig gewesen sei, trägt der Beklagte nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit die Unterlagenvernichtung der Aufrechterhaltung der Produktion gedient hätte.

22.01.2010 12,45 € Rechnung des Gerichtsvollziehers

für die Zustellung der Urkunde der ...

Inwieweit die Bezahlung der Rechnung für die Zustellung zur Aufrechterhaltung der Produktion notwendig gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch sonstiger Vortrag, z.B. zu einer rechtfertigenden Pflichtenkollision etc., ist nicht gegeben.

26.01.2010 178,50 € Vernichtung von Unterlagen.

Obige Ausführungen gelten entsprechend.

Auch konnte das Gericht nicht die Leasingraten vom 04.01.2010 und 01.02.2010 über jeweils 641,04 € berücksichtigen, da sich der Vortrag der Beklagtenpartei, dass es sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt habe, nicht bestätigt hat. Der Zeuge . ...: konnte nicht bestätigen, dass es sich um sein Firmenfahrzeug handeln würde. Vielmehr sagte er aus, dass er in den Jahren 2009 und 2010 keines mehr von der Schuldnerin gehabt habe. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass der Zeuge angab, dass es noch einen Bully für die Fertigung gegeben habe. Die Beklagtenpartei hat sich diese Angabe nicht zu eigen gemacht und im übrigen ist auch nicht vorgetragen, dass sich die Leasingraten auf den Bully bezogen hätten.

d) -Zahlungen nach dem 09.02.2015-:

Nach Kündigung des Lohnfertigungsvertrages am 09.02.2010 gab es in Ermangelung eines zu erzielenden Vergütungsanspruchs keinen Massevorteil für die Gläubiger durch die Fortführung der Produktion mehr. Daher sind alle danach folgenden Zahlungen grundsätzlich auch nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes in Hinblick auf die Massewahrung vereinbar. Auch bestand mit Fortfall des Kunden ... keine positive Fortführungsprognose mehr, auf die sich der Beklagte berufen könnte (Zu den beiden Zahlungen nach diesem Zeitpunkt, für die ein Gegenwert vorliegt, siehe schon oben.).

aa) Demnach sind grundsätzlich alle Zahlungen ab der Kündigung des Lohnfertigungsvertrages nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar.

Das Gericht verkennt nicht, dass Habensbuchungen der ... auch nach dem Kündigungszeitpunkt noch erfolgten. Es ist aber nicht vorgetragen, dass die Produktion auch nach dem Kündigungszeitpunkt noch erfolgt wäre. Auch der Zeuge: sprach in seiner Zeugenvernehmung im Übrigen nur von Arbeiten bis Ende Januar 2010. Um darüber hinausgehend weitere Positionen berücksichtigen zu können, hätte es hierzu weiteren Vortrags der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagtenpartei gebraucht.

bb) Eine Ausnahme hiervon macht das Gericht bzgl. der 3 € für Belege für das Konto am 11.03.2010, da die Kontrolle der Bankvorgänge, z.B. auf unberechtigte Abbuchungen hin, im wohlverstandenen Gläubigerinteresse liegt, auch wenn keine Produktion mehr läuft.

cc) Eine weitere Ausnahme macht das Gericht hinsichtlich der Zahlung der Grundsteuer in Höhe von 636,53 € am 16.02.2010. Diese entspricht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers wegen vorliegender Pflichtenkollision.

(1) Der Beklagte wendet ein, dass die Abführung Löhne, der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie die Abführung von Grundsteuer wegen bestehender Pflichtenkollision mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu vereinbaren waren.

(2) Umstritten ist es, inwieweit Fälle der gesetzlichen Pflichtenkollisionen zur Exkulpation nach § 64 Satz 2 GmbHG führen. Hierbei geht es insbesondere um die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Steuern, die strafbewehrt sind bzw. eine persönliche Haftung auslösen können. Nach der neueren Rechtsprechung des 2. Zivilsenates BGH dürfen nunmehr innerhalb der Dreiwochenfrist die in dieser Periode anfallenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie Umsatz- und Lohnsteuern abgeführt werden und gelten entsprechend als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar (Gottschalk-Haas/Kolmann/Pauw, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Auflage 2015, § 92 Rn. 182 unter Verweis auf BGH NJW 2007, 2118, 2120 und NZG 2009,32).

Für Arbeitgeberbeiträge gilt dies allerdings nicht, da insoweit keine dem § 266 a StGB entsprechende Strafdrohung besteht (BGH, Urteil vom 25.01.2011, Az. II ZR 196/09, Rn. 17; Goüschalk-Haas/Ko/mann/Pauw, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Auflage 2015, § 92 Rn. 182). Von der Exkulpation ist auch die Zahlung rückständiger Abgaben erfasst (Gottschalk-Haas/Ko/mann/Pauw, Insolvenzrechtshandbuch, 5. Auflage 2015, § 92 Rn. 182; BGH, ZIP 2011,422.)

(3) Der Kläger macht vorliegend nur den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge geltend. Eine Exkulpation ist hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge deswegen nicht möglich.

Daher sind die folgenden Soziaiversicherungsbeiträge in der Höhe des geltend gemachten Arbeitgeberanteils sorgfaltspflichtwidrig:

 

(4) Bei der Bezahlung von Grundsteuer besteht jedoch wegen der drohendenden persönlichen Haftung des Geschäftsführers aus §§ 34, 69 AO eine rechtfertigende Pflichtenkollision, nachdem nicht nur auf die Straf- oder Ordnungswidrigkeitsbewehrung, sondern auch auf eine drohende persönliche Inanspruchnahme zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 14. 5. 2007, Az. II ZR 48/06, Rn. 11).

Deswegen entspricht nach der Überzeugung des Gerichts die Zahlung auf zu leistende Grundsteuer vom 16.02.2010 in Höhe von 636,52 € der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.

6. Verschulden

Letztlich ist auch das erforderliche Verschulden gegeben. Der Anspruch aus § 64 S. 1 GmbH setzt ein Verschulden des Geschäftsführers voraus (Baumbach/Hueck-Haas, GmbHG, 20. Aufl., 2013, § 64 Rn. 84). Der Geschäftsführer muss keine positive Kenntnis von der Insolvenzreife, insbesondere der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, haben, sondern es reicht fahrlässige Unkenntnis der die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen (BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. II ZR 171/10, Rn. 13).

Dem Beklagten war die Ratenzahlungsvereinbarung mit der ... bekannt und er hat nicht vorgetragen, dass er nicht gewusst hätte, dass keine weiteren Ratenzahlungen mehr erfolgt waren.

Für die Zahlungen nach Insolvenzantragsstellung bzw. nach dem Treffen mit dem späteren Insolvenzverwalter kann er sich nicht mit dem Verweis darauf entlasten, dass der spätere Insolvenzverwalter zugesagt habe, sich um alles zu kümmern. Eine solche Aussage des Klägers haben die Zeugen nicht bestätigt. Selbst wenn das zutreffen würde, hätte dem Beklagten klar sein müssen, dass er als Geschäftsführer weiterhin allein entscheidungsbefugt ist, bis tatsächlich ein Insolvenzverwalter bestellt ist. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.02.2010, Anlage K7, wurde der Kläger beauftragt zu ermitteln, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob kostendeckende Masse zur Verfügung steht.; die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin verblieb jedoch bei dieser. Es ist kein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden. Dieser Beschluss war dem Beklagten unstreitig bekannt.

7. Abschließende Übersicht

- 04.01.2010 über 34,56: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 04.01.2010 über 381,06 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 04.01.2010 über 641,04 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 04.01.2010 über 3.570,00 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 05.01.2010 über 423,64 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 05.01.2010 über 4.797,93 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 12.01.2010 über 22,25 €: -Gegenwert in voller Höhe zugeflossen -> kein Anspruch-

- 12.01.2010 über 41,05 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 12.01.2010 über 118,33 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 12.01.2010 über 119,00 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 12.01.2010 über 200,40 €: -Gegenwert in Höhe von 63,00 € zugeflossen; in Höhe von 137,40 € § 64 S. 2 GmbHG -> insgesamt kein Anspruch-

- 12.01.2010 über 329,22 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 12.01.2010 über 562,89 €: -Gegenwert in voller Höhe zugeflossen -> kein Anspruch-

- 12.01.2010 über 1.082,38 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 12.01.2010 über 2.830,77 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 15.01.2010 über 48,69 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 15.01.2010 über 396,96 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 22.01.2010 über 12,45 €: -Erstattungsanspruch gegeben

- 22.01.2010 über 56,48 €: -Gegenwert in voller Höhe zugeflossen -> kein Anspruch-

- 25.01.2010 über 12.333,37 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 25.01.2010 über 12,45 €: -kein Anspruch, Position doppelt berücksichtigt (22.01.2010)-

- 26.01.2010 über 45,82 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 26.01.2010 über 178,50 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 27.01.2010 über 2.448,43 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 01.02.2010 über 2,00 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 01.02.2010 über 641,04 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 01.02.2010 über 3.570,00 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 04.02.2010 über 41,41 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 10.02.2010 über 26,78 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 10.02.2010 über 59,50 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 10.02.2010 über 141,60 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 10.02.2010 über 147,92 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 10.02.2010 über 59,70 €: -Gegenwert in voller Höhe zugeflossen -> kein Anspruch-

- 11.02.2010 über 1.216,18 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 11.02.2010 über 1.512,18 €: -Gegenwert in Höhe von 615,47 € zugeflossen -> Anspruch in Höhe von 896,71 €

- 11.02.2010 über 2.208,71 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 11.02.2010 über 4.476,00 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 12.02.2010 über 48,96 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 12.02.2010 über 68,72 €: -Erstattungsanspruch gegeben

- 15.02.2010 über 771,00 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 15.02.2010 über 402,54 € -Erstattungsanspruch gegeben-

- 15.02.2010 über 12.279,24 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 16.02.2010 über 520,79 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 16.02.2010 über 636,52 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 25.02.2010 über 2.641,45 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 24.02.2010 über 50,52 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teüklagerücknahme

- 11.03.2010 über 3,00 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-

- 01.03.2010 über 641,04 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme

- 30.02.2010 über 35,93 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 02.03.2010 über 30,20 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teilkiagerücknahme

- 12.03.2010 über 26,18 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teiiklagerücknahme

- 12.03.2010 über 46,54 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

- 15.03.2010 über 92,89 €: Abzug wegen Rücklastschrift -> kein Anspruch

- 16.03.2010 über 83,36 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

- 29.03.2010 über 2.641,45 €: -Erstattungsanspruch gegeben-

- 01.04.2010 über 1,00 € -Erstattungsanspruch gegeben-

- 01.04.2010 über 2,00 € -Erstattungsanspruch gegeben-

- 01.04.2010 über 641,04 € -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

- 01.04.2010 über 2.472,00 € -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme

- 06.04.2010 über 22,38 € -Erstattungsanspruch gegeben

- 22.04.2010 über 65,06 € -Erstattungsanspruch gegeben-

- 03.05.2010 über 1,00 € -Erstattungsanspruch gegeben-

- 03.05.2010 über 2,00 € -Erstattungsanspruch gegeben-

- 03.05.2010 über 641,04 € -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-

- 03.05.2010 über 1.742,48 € -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme

- 04.05.2010 über 37,22 € -Erstattungsanspruch gegeben-

- 18.05.2010 über 636,52 € -nach Bestellung Insolvenzverwalter -> kein Anspruch

Es ergibt sich ein Gesamterstattungsanspruch in Höhe von 33.227,53 €.

C.

- Zinsanspruch

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 268, 288 BGB in Verbindung mit § 64 S. 1 GmbHG auf Verzugszinsen seit dem 03.08.2013 aus 35.160,95 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Durch das Schreiben vom 16.07.2013 (Anlage K 6) mit einem Zahlungsziel zum 02.08.2013 befindet sich der Beklagte seit 03.08.2013 in Verzug. Es waren in diesem Schreiben auch alle klageweise aufgeführten Positionen enthalten.

D.

- Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 ZPO bzw. bzgl. des zurückgenommenen Teils auf § 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging nach § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

E.

- Streitwert -:

Die Streitwertreduzierungen auf 66.570,97 € und 65.052,09 € basieren auf den beiden Teilklagerücknahmen der Klagepartei.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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a) Ein Geschäftsführer haftet unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß nicht deswegen persönlich für eine Verbindlichkeit der GmbH, weil er zugunsten der Gesellschaft Sicherheiten aus seinem eigenen Verm&o
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Annotations

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.