Landgericht Amberg Endurteil, 25. Feb. 2016 - 24 O 1041/13
Gericht
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.227,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2013 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben Kläger 54% und der Beklagte 46% zu tragen.
IV. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird bis 17.08.2014 auf 71.426,49 €, ab 18.08.2014 auf 66.570,97 € und ab 28.01.2016 auf 65.052,09 € festgesetzt.
Tatbestand
- 04.01.2010 über 34,56:
Zahlung von Rundfunkgebühren der Gemeinschuldnerin für den Zeitraum Januar 2010 bis Juni 2010
Hierzu meint der Kläger, die Bezahlung von Rundfunkgebühren liege nicht im Interesse der Gesellschaftsgläubiger. Die Zahlung sei nicht einmal für die Fort Setzung der Unternehmenstätigkeit erforderlich gewesen. Der Beklagte meint, nachdem Kraftfahrzeuge vorhanden gewesen seien, hätten gesetzliche Rundfunkgebühren bezahlt werden müssen.
- 04.01.2010 über 381,06 €:
Zum 01.01.2010 fälliger Beitrag zur Kfz-Versicherung, Kfz-Versicherungs-Nr. ... amtliches Kennzeichen: ...
Der Beklagte trägt vor, dass es sich um ein Betriebsfahrzeug handle. Der Kläger meint hierzu, dass nicht dargestellt sei, warum das Fahrzeug für die Fortsetzungsdauer der Unternehmenstätigkeit erforderlich gewesen wäre. Der Beklagte trägt dazu vor, dass die Zahlung das Kraftfahrzeug der Zeugin S., der kaufmännischen Leiterin vor Ort, betroffen habe. Diese sei auf das Fahrzeug angewiesen gewesen, um Botengänge und Geschäftsfahrten zu erledigen. Das Fahrzeug sei Gehaltsbestandteil gewesen.
- 04.01.2010 über 641,04 €:
Leasingrate für den Monat Januar, Beleg Nr. 201001505707, Kundennummer, für ein Fahrzeug, amtliches Kennzeichen:
Der Beklagte trägt vor, dass es sich um ein Betriebsfahrzeug handle. Der Kläger meint diesbezüglich, dass es am Vortrag fehle, dass das Fahrzeug für die Fortführung des Unternehmens erforderlich gewesen sei. Der Beklagte ergänzt, dass die Zahlung das Fahrzeug des Betriebsleiters, Herrn F., betreffe. Das Fahrzeug sei Bestandteil seines Arbeitsvertrages gewesen. Es sei für Kunden -besuche sowie Lieferantenbesuche für Materialzukäufe für die Fertigung zwingend benötigt worden.
- 04.01.2010 über 3.570,00 €:
An die ... bezahlende laufende Mietzinszahlung für den Monat Januar 2010 gemäß dem bestehenden Lohnfertigungsvertrag. Es handelt sich um die Zahlung der Miete für die von der Firma ... für den Lohnfertigungsvertrag benötigten Maschinen. Ohne die Maschinen wäre die Lohnfertigung nicht möglich gewesen. Eine Vertragserfüllung hätte nicht stattfinden können.
Der Kläger ist hierzu der Auffassung, dass die Darstellung unzureichend sei.
- 05.01.2010 über 423,64 €:
Beitrag zur ... der …, für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 01.01.2011
Der Kläger vertritt hierzu die Meinung, dass die Darstellung, dass die Zahlung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaftsgläubiger gelegen habe, fehle. Sie sei nicht einmal für eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit erforderlich gewesen.
- 05.01.2010 über 4.797,93 €:
Bezahlung von Versicherungsprämien an die ... für Feuer- und Leitungswasserversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 01.01.2011 in Höhe von insgesamt 1.709,00 € sowie für Industrieversicherung, mittlere Feuer-BU-Versicherung für den gleichen Zeitraum in Höhe von 1.731,15 € und für Feuer- und Sturmversicherung über einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.356,79 € für den entsprechenden Zeitraum. Es handelt sich dabei um eine betriebsnotwendige Absicherung von Risiken für den laufenden Produktionsbetrieb der Gemeinschuldnerin.
- 12.01.2010 über 22,25 €:
Gemäß Rechnung vom 21.12.2009 der … Bezahlung von Ersatzteilen bzw. Reparaturmaterial für die Lohnfertigung der Gemeinschuldnerin.
Der Kläger meint, es sei nicht erklärt, warum diese Zahlung erforderlich für die Betriebsfortführung gewesen sei.
- 12.01.2010 über 41,05 €:
Gemäß Rechnung vom 11.01.2010 der Gesamtrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 05.12.2009 bis 04.01.2010 für Telefonkosten des Unternehmens.
- 12.01.2010 über 118,33 €:
Gemäß Rechnung vom 25.12.2009 der Firma ... - Reinigungskosten für Arbeitskleidung für die Fertigung der Gemeinschuldnerin.
- 12.01.2010 über 119,00 €:
Rechnung der Firma … vom 16.12.2009 über die Vernichtung von Unterlagen, die über den Ablauf von Aufbewahrungsfristen hinaus vorhanden und damit Vernichtungsfähig waren.
- 12.01.2010 über 200,40 €:
Gemäß Rechnung vom 17.12.2009 der Firma ... - Reparaturkosten für die Reparatur eines Treibgasstaplers, der in der Fertigung der Gemeinschuldnerin eingesetzt wurde.
- 12.01.2010 über 329,22 €:
Überweisung an die ... für die Lohnbuchhaltung der Gemeinschuldnerin Programme und Softwarewartung zur Verfügung stellte.
- 12.01.2010 über 562,89 €:
Bezahlung einer Rechnung der Firma ... vom 21.12.2009 für die Bearbeitung eines Stößels und einer Werkzeugplatte zur Deckelherstellung
- 12.01.2010 über 1.082,38 €:
Bezahlung einer Rechnung der Firma … vom 21.12.2009 für die Lieferung von Erdgas zur in den Wintermonaten nötigen Beheizung des Betriebsgebäudes
- 12.01.2010 über 2.830,77 €:
Bezahlung zweier Rechnungen der Firma ... für die Lieferung von Strom vom 30.12.2009 über einen Betrag von 2.395,43 € sowie 435,34 €. Der Strom wurde zur Fertigung benötigt.
Der Kläger meint, da der Strom bereits verbraucht gewesen sei, sei er nicht mehr zur zukünftigen Fertigung benötigt worden.
- 15.01.2010 über 48,69 €:
Bezahlung einer Rechnung vom 31.12.2009 ... der Gasmietflaschen, die zur Aufbewahrung von Schweißgas benötigt wurden.
- 15.01.2010 über 396,96 €:
Der Beklagte bestreitet diese Zahlung und trägt vor, dass sie sich in den Abbuchungen nicht finde.
Der Kläger erklärt hierzu, dass es sich um den hälftigen Betrag zur Sozialversicherung handle.
- 22.01.2010 über 12,45 €:
Begleichung der Rechnung des Gerichtsvollziehers ... wegen der Zustellung der Urkunde der ...
- 22.01.2010 über 56,48 €:
Begleichung der Rechnung vom 20.01.2010 für Autogas für den Betrieb der Gemeinschuldnerin.
- 25.01.2010 über 12.333,37 €:
Überweisung der Januargehälter für die Beschäftigten der Gemeinschuldnerin, die im laufenden Geschäftsbetrieb zu bezahlen waren.
- 25.01.2010 über 12,45 €:
Der Beklagte hat diese Zahlung bestritten. Der Kläger teilte daraufhin mit dass dieser Betrag offenbar versehentlich doppelt aufgenommen worden und schon am 22.01.2010 berücksichtigt worden sei.
- 26.01.2010 über 45,82 €:
Überweisung der Rechnung vom 21.01.2010 der Firma ... für die Winterdienstleistungen vom 04.01.2010 bis 11.01.2010.
Der Beklagte trägt vor, dass es sich um die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten handle.
- 26.01.2010 über 178,50 €:
Bezahlung der Rechnung der Firma ... die Vernichtung von über die Aufbewahrungsfristen hinaus vorhandenen Geschäftsunterlagen.
Der Kläger vertritt hierzu die Meinung, dass die Vernichtung von Akten den Gesellschaftsgläubigern keinen Vorteil bringe.
- 27.01.2010 über 2.448,43 €:
Der Beklagte trägt hierzu vor, dass sich am 27.01.2010 keine Abbuchung über einen Betrag in Höhe von 2.448,43 € finde und daher die Zahlung dieses Betrages bestritten werde. Der Kläger trägt sodann vor, dass es sich um den hälftigen Betrag des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung handle. Der Beklagte führt hierzu aus, dass die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin gesetzlich geboten und für den laufenden Geschäftsbetrieb unabdingbar gewesen sei.
- 01.02.2010 über 2,00 €:
zweimal Abbuchung eines Betrages in Höhe von je 1,00 € für Monatsübersichten und Kontoauszüge. Diese wurden für die laufende Buchhaltung benötigt.
- 01.02.2010 über 641,04 €:
Bezahlung der monatlichen Leasingrate für den Monat Februar 2010 an die ... voraussichtlich liegt eine Dauerrechnung vor.
Der Beklagte trägt vor, dass es sich um ein betriebliches Fahrzeug der Insolvenzschuldnerin handle.
- 01.02.2010 über 3.570,00 €:
An die ... zu bezahlende laufende Mietzinszahlung in Höhe von 3.570,00 € für den Monat Januar 2010.
- 04.02.2010 über 41,41 €:
Diesbezüglich war in der Klageschrift zunächst von einem Betrag in Höhe von 1,41 € die Rede; diese Zahlung von 1,41 € wurde bestritten, daraufhin teilte die Klagepartei mit, dass es sich um einen Tippfehler handle und es sich tatsächlich um einen Betrag in Höhe von 41,41 € handle.
- 10.02.2010 über 26,78 €:
Bezahlung der Rechnung der Firma ... für Winterdienstleistungen am 29.01.2010.
- 10.02.2010 über 59,50 €:
Bezahlung der Rechnung der Firma ... am 03.02.2010.
Der Beklagte trägt vor, die Rechnung beziehe sich auf Software für die Personalbuchhaltung. Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, dass es sich nur um die Bezahlung von Softwarepflege handle. Es fehle Vortrag, wie nach Kündigung des Rahmenfertigungsvertrages noch eine Betriebsfortführung gewollt gewesen sei.
- 10.02.2010 über 141,60 €:
Begleichung einer Rechnung für Wasser gemäß Gebührenbescheid für Abwasser vom 06.02.2010 des ...
- 10.02.2010 über 147,92 €:
Bezahlung einer Rechnung der Firma ... vom 29.01.2010 für die Reinigung der Arbeitskleidung der Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin.
10.02.2010 über 59,70 €:
Bezahlung der Rechnung der Firma ...
Der Kläger meint hierzu, dass nicht vorgetragen sei, inwiefern die gekauften Teile erforderlich gewesen seien.
- 11.02.2010 über 1.216,18 €:
Begleichung der Rechnung der Firma ..., aus einem bestehenden Vertrag über die Erstellung der Finanzverwaltung und die Aufbewahrung von Unterlagen.
- 11.02.2010 über 1.512,18 €:
Bezahlung der Rechnung der Firma ... vom 27.01.2010 für Ersatzteile und Reparaturen für die Fertigung der Schuldnerin.
- 11.02.2010 über 2.208,71 €:
Begleichung einer Rechnung der Firma ... vom 30.01.2010 für die Lieferung von Erdgas für den Monat Januar 2010, welches zur Fertigung und zum Heizen benötigt wurde.
- 11.02.2010 über 4.476,00 €:
Bezahlung zweier Rechnungen der Firma ... über einen Betrag von 3.765,67 € sowie 1.310,33 €, jeweils vom 31.01.2010. Es handelt sich um die Lieferung für die Fertigung des betriebsnotwendigen Stroms.
- 12.02.2010 über 48,96 €:
Bezahlung einer Rechnung der Firma ... vom 31.01.2010 für die Bezahlung einer Praxair-Mietflasche.
Der Kläger meint, es fehle schon die Angabe, warum solch eine Mietflasche erforderlich gewesen sei.
- 12.02.2010 über 68,72 €:
Bezahlung einer Rechnung der Firma ... vom 09.02.2010 für Winterdienstleistungen vom 04.02.-08.02.2010.
- 15.02.2010 über 771,00 €:
Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen zur ...
- 15.02.2010 über 402,54 €
Der Kläger moniert, dass es hier an Vortrag des Beklagten fehle.
- 15.02.2010 über 12.279,24 €:
Überweisung der Gehälter für den Monat Februar 2010.
- 16.02.2010 über 520,79 €:
Bezahlung einer Rechnung des ...
... Bescheiddatum 26.01.2010, für die Entsorgung von Restabfällen aus einer Fertigung.
- 16.02.2010 über 636,52 €:
Bezahlung von Grundsteuer B an die Stadt ... die infolge des bestehenden Vertrages mit der Firma ... von der Schuldnerin zu tragen war.
- 25.02.2010 über 2.641,45 €:
Der Beklagte bestreitet, dass diese Zahlung geleistet wurde. An diesem Tag seien lediglich geschuldete und fällige Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Februar 2010 regelrecht bezahlt worden. Der Kläger trägt vor, dass es sich um die Hälfte des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherungsbeiträge handle.
- 24.02.2010 über 50,52 €:
-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-
Bezahlung der Rechnung der Firma ... vom 16.02.2010 über Treibgasmietflaschen für die Produktion der Schuldnerin.
Der Kläger meint, dass unklar sei, weshalb hier Treibgasmietflaschen gebraucht worden seien.
- 11.03.2010 über 3,00 €:
Bankkosten für Belege für das ... Konto Nr. ... einmal 1 € und einmal 2 €)
- 01.03.2010 über 641,04 €:
-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-
Leasingrate für den Monat März, Kunden-Nr. ... amtliches Kennzeichen
Der Beklagte behauptet, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handle.
- 30.02.2010 über 35,93 €:
Keine Zahlung, sondern von der Bank gebuchte Abschlusskosten in Höhe von 35,93 €.
- 02.03.2010 über 30,20 €:
-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-
Begleichung einer Rechnung der ... vom 26.02.2010 für die Einrichtung eines Nachsendeantrages.
12.03.2010 über 26,18 €:
-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-
Ein Beleg liegt hier nicht vor. Es handelt sich um die Bezahlung der Rechnung der Firma ... GmbH für Gase zur Fertigung der Schuldnerin.
Der Kläger trägt hierzu vor, dass unklar sei, weshalb die Schuldnerin Gas benötigt habe.
- 12.03.2010 über 46,54 €;
-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-
Begleichung von Kosten für Betriebstelefone der Schuldnerin bei ..., Kundennummer ... Ein Beleg liegt nicht vor.
Der Kläger trägt vor, dass es an Vortrag fehle, warum zusätzliche Betriebstelefone erforderlich seien.
- 15.03.2010 über 92,89 €
Der Kläger moniert, dass es hier an Vortrag des Beklagten fehle.
16.03.2010 über 83,36 €:
-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-
Begleichung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt ... für das Betriebsgrundstück. Ein Beleg liegt nicht vor.
29.03.2010 über 2.641,45 €:
Der Beklagte bestreitet die Zahlung und trägt vor, dass an diesem Tag lediglich fällige und geschuldete Krankenkassenbeiträge bezahlt worden seien. Der Kläger erwidert, dass es sich um den hälftigen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung handle.
- 01.04.2010 über 1,00 €
- 01.04.2010 über 2,00 €
- 01.04.2010 über 641,04 €
-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-
- 01.04.2010 über 2.472,00 €
-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-
(Es wurde zwar bzgl. dieser Position nur in Höhe von 2471,00 € zurückgenommen, es handelte sich nach der Überzeugung des Gerichts aber um einen Tippfehler, da der Gesamtrücknahmebetrag zeigt, dass der Kläger hier mit 2472,00 € gerechnet hat)
- 06.04.2010 über 22,38 €
- 22.04.2010 über 65,06 €
- 03.05.2010 über 1,00 €
- 03.05.2010 über 2,00 €
- 03.05.2010 über 641,04 €
-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-
- 03.05.2010 über 1.742,48 €
-Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-
- 04.05.2010 über 37,22 €
- 18.05.2010 über 636,52 €
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 71.426,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.08.2013 zu zahlen.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 65.052,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.08.2013 zu zahlen.
Die Klage wird abgewiesen.
Gründe
A.
- Anträge und Klageerwiderung durch den Beklagten-:
B.
- Hauptsacheanspruch
1. Zahlungsunfähigkeit
2. Erfasste Zahlungen
24.02.2010 50,52 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.
01.03.2010 641,04 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.
02.03.2010 30,20 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.
12.03.2010 26,18 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.
12.03.2010 46,54 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.
15.03.2010 185,77 €
16.03.2010 83,36 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.
29.03.2010 5.282,90 €
01.04.2010 641,04 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.
01.04.2010 2472,00 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.
03.05.2010 641,04 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.
03.05.2010 1742,48 € -> Diesbezüglich liegt Teilklagerücknahme vor.
4. Zahlungen, für die ein Gegenwert vorliegt
aa) Bei sämtlichen in Anspruch genommen Dienstleistungen fehlt es an der Bilanzierbarkeit und somit liegt kein Aktivtausch vor. Auch ist bei ihnen kein unmittelbarer Vorteil messbar.
bb) Kein unmittelbar messbarer Vorteil ist auch bei den Löhnen, Steuern, Versicherungsbeiträgen und Fixkosten für Miete, Strom und Gasversorgung gegeben.
cc) Es liegt nur bei folgenden in Höhe und für den Zweck unbestrittenen Zahlungen auf Kauf-, Werk- bzw. Reparaturverträge hinsichtlich der verwendeten Ersatzteile ein Aktivtausch vor:
5. § 64 S. 2 GmbH
- 04.02.2010 über 41,41 €
- 15.02.2010 über 402,54 €
- 01.04.2010 über 1,00 €
- 01.04.2010 über 2,00 €
- 06.04.2010 über 22,38 €
- 22.04.2010 über 65,06 €
- 03.05.2010 über 1,00 €
- 03.05.2010 über 2,00 €
- 04.05.2010 über 37,22 €
Buchungsdatum Zahlungsbetrag Zahlungsgrund
04.01.2010 381,06 € Kfz-Versicherungsprämie für den ... von ...
Dass dieses Fahrzeug für die Produktion notwendig war, ist zur vollen Überzeugung des Gerichts durch die Aussage der Zeugin Petra C dargelegt worden. Sie hat glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie ein Betriebsfahrzeug gehabt habe, weiches sie für Bankgeschäfte und den Einkauf benötigt habe, wobei es beim Einkauf um die kurzfristige Beschaffung von Material, z. B. Ersatzteilen, gegangen sei, um den Produktionsprozess fortzuführen. Dies sei auch mehrmals täglich vorgekommen. Auch sei sie mit dem Auto mindestens einmal in der Woche zur Bank gefahren. Das Auto diente damit v.a. auch der kurzfristen Ersatzteilbeschaffung zur Aufrechterhaltung der Produktion.
04.01.2010 3.570,00 € Miete für die betriebsnotwendigen Maschinen:
Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Maschinen zur Weiterführung der Produktion erforderlich waren. Dies wurde nach Ansicht des Gerichts vom Beklagten auch ausreichend dargelegt. Zudem haben auch die Zeugin Petra und der Zeugen Manfred ... bestätigt, dass ohne die Maschinen eine weitere Fertigung nicht möglich gewesen wäre. Die Zeugin gab an, dass diese Maschinen für die Lohnfertigung gebraucht worden seien. Ohne diese wäre nichts gegangen. Auch der Zeuge bekundete, dass es sich bei der gemieteten Maschine von der Firma... ...um eine Fertigungsanlage zur Herstellung von Gläserverschlüssen gehandelt habe, die notwendig sei für die Fertigung der Produkte der, nämlich der Gläserverschlüsse. Ohne die Maschine bzw. die Fertigungsanlage hätte man die Verschlüsse nicht herstellen können.
05.01.2010 423,64 € Beitrag zur Rechtsschutzversicherung:
Versicherungszahlungen sind zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich. Hierdurch können ggf. unberechtigte Zahlungsansprüche abgewehrt und Forderungen durchgesetzt werden. Das Gericht verkennt nicht, dass die Zahlung für das ganze Jahr erfolgte. Dies ist jedoch in der Versicherungsbranche üblich und es ist nicht wahrscheinlich, dass eine Versicherung für nur einen oder zwei Monate hätte erfolgen können. Wahrscheinlicher ist, dass bei Teilzahlung gar kein Versicherungsschutz bestanden hätte. Außerdem war zu diesem Zeitpunkt die Kündigung durch die noch nicht erfolgt.
05.01.2010 4.797,93 € Beitrag zur Feuer- und Leitungswasserversicherung, Industrieversicherung, mittlere Feuer-BU-Versicherung, Feuer- und Sturmversicherung:
Versicherungszahlungen sind zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich. Ohne derartige Versicherungen wären Elementarrisiken nicht abgesichert. Das Gericht verkennt nicht, dass die Zahlung für das ganze Jahr erfolgte. Hierzu gilt oben Gesagtes. Auch hier gilt, dass zu diesem Zeitpunkt die Kündigung durch die ... noch nicht erfolgt war.
12.01.2010 41,05 € Telefonkosten des Unternehmens
für den Abrechnungszeitraum 05.12.2009 - 04.01.2010. Diese Zahlung war für die Fortführung des Unternehmens notwendig, weil sie die telefonische Erreichbarkeit des Unternehmens für den Januar 2010 sichergestellt hat und bei Nichtbezahlung die sofortige Anschlusssperrung drohte.
12.01.2010 118,33 € Reinigungskosten für Arbeitskleidung:
Das Gericht erachtet die Zahlung als erforderlich, da auch den Arbeitnehmern, welche bei der Beklagten beschäftigt sind, nicht zuzumuten ist, bei hier gegebenen Fortgang der Beschäftigung in schmutziger Arbeitskleidung zu arbeiten. Die Arbeitnehmer waren zur Produktion erforderlich. Insofern liegt die Reinigung auch im Gläubigerinteresse.
12.01.2010 200,40 € (bzw. 137,40 €, da i.Ü. schon Gegenwert zugeflossen, s.o.) Reparatur eines Staplers.
Der Stapler wurde in der Fertigung der Schuldnerin eingesetzt, so dass er der Aufrechterhaltung der Gegenwert Lohnproduktion diente.
12.01.2010 329,22 € Software und Softwarewartung:
Nach Auffassung des Gerichts ist auch die Aufrechterhaltung der Lohnbuchhaltung Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren der Produktion und die Ausgabe damit im Gläubigerinteresse.
12.01.2010 2.830,77 € Strom für das Betriebsgebäude
Notwendig zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich ggf. um bereits verbrauchten Strom gehandelt hat. Bei Nichtzahlung drohte aber die Stromsperrung, so dass die Zahlung insofern auch zur Aufrechterhaltung der künftigen Produktion notwendig war.
12.01.2010 1.082,38 € Erdgas zur Beheizung des. Betriebsgebäudes
Notwendig zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes.
15.01.2010 48,69 € Gasmietflaschen zur Aufbewahrung von Schweißgas
Notwendig zur Produktion.
25.01.2010 12.333,37 € Gehälter für Januar 2010
Notwendig zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs.
26.01.2010 45,82 € Winterdienstleistungen:
Die Zahlungen, die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten für das Grundstück erfolgt sind, d.h. Winterdienstleistungen, sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar, weil sie der Verhinderung von Schadensersatzansprüchen durch Dritte dienten, welche die Masse hätten schmälern können. Der Beklagte hat insofern die Rechnungen der (Anlagenkonvolut B12) vorgelegt, so dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Zahlung der Rechnung für die Beseitigung von Schnee und Glatteis erfolgt ist.
01.02.2010 3.570 € Miete für betriebsnotwendige Maschinen.
Es gilt oben Gesagtes.
01.02.2010 2,00 € Monatsübersichten und Kontoauszüge.
Diese waren für die laufende Buchhaltung notwendig. Der Geschäftsführer benötigte diese Unterlagen, um einen Überblick über die Abrechnung der fortgeführten Produktion und der finanziellen Gesamtsituation zu behalten, was im Gläubigerinteresse lag.
Buchungsdatum Zahlungsbetrag Zahlungsgrund
04.01.2010 34,56 € Rundfunkgebühren
Es besteht nach der Auffassung des Gerichts keine vergleichbare Situation mit der Nichtzahlung von Steuern. Dort ist die Nichtzahlung entsprechend sanktioniert. Zwar kann auch die Nichtzahlung von GEZ-Gebühren eine Ordnungswidrigkeit darstellen, jedoch erst nach Ablauf eines längeren Zeitraumes der Nichtzahlung. Im Januar 2010 unterlag der Beklagte damit keiner rechtfertigenden Pflichtenkollision.
12.01.2010 119,00 € Vernichtung von Unterlagen.
Inwieweit die Vernichtung von Unterlagen zur Betriebsfortführung notwendig gewesen sei, trägt der Beklagte nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit die Unterlagenvernichtung der Aufrechterhaltung der Produktion gedient hätte.
22.01.2010 12,45 € Rechnung des Gerichtsvollziehers
für die Zustellung der Urkunde der ...
Inwieweit die Bezahlung der Rechnung für die Zustellung zur Aufrechterhaltung der Produktion notwendig gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch sonstiger Vortrag, z.B. zu einer rechtfertigenden Pflichtenkollision etc., ist nicht gegeben.
26.01.2010 178,50 € Vernichtung von Unterlagen.
Obige Ausführungen gelten entsprechend.
d) -Zahlungen nach dem 09.02.2015-:
6. Verschulden
7. Abschließende Übersicht
- 04.01.2010 über 34,56: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 04.01.2010 über 381,06 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
- 04.01.2010 über 641,04 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 04.01.2010 über 3.570,00 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
- 05.01.2010 über 423,64 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
- 05.01.2010 über 4.797,93 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
- 12.01.2010 über 22,25 €: -Gegenwert in voller Höhe zugeflossen -> kein Anspruch-
- 12.01.2010 über 41,05 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
- 12.01.2010 über 118,33 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
- 12.01.2010 über 119,00 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 12.01.2010 über 200,40 €: -Gegenwert in Höhe von 63,00 € zugeflossen; in Höhe von 137,40 € § 64 S. 2 GmbHG -> insgesamt kein Anspruch-
- 12.01.2010 über 329,22 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
- 12.01.2010 über 562,89 €: -Gegenwert in voller Höhe zugeflossen -> kein Anspruch-
- 12.01.2010 über 1.082,38 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
- 12.01.2010 über 2.830,77 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
- 15.01.2010 über 48,69 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
- 15.01.2010 über 396,96 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 22.01.2010 über 12,45 €: -Erstattungsanspruch gegeben
- 22.01.2010 über 56,48 €: -Gegenwert in voller Höhe zugeflossen -> kein Anspruch-
- 25.01.2010 über 12.333,37 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
- 25.01.2010 über 12,45 €: -kein Anspruch, Position doppelt berücksichtigt (22.01.2010)-
- 26.01.2010 über 45,82 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
- 26.01.2010 über 178,50 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 27.01.2010 über 2.448,43 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 01.02.2010 über 2,00 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
- 01.02.2010 über 641,04 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 01.02.2010 über 3.570,00 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
- 04.02.2010 über 41,41 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 10.02.2010 über 26,78 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 10.02.2010 über 59,50 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 10.02.2010 über 141,60 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 10.02.2010 über 147,92 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 10.02.2010 über 59,70 €: -Gegenwert in voller Höhe zugeflossen -> kein Anspruch-
- 11.02.2010 über 1.216,18 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 11.02.2010 über 1.512,18 €: -Gegenwert in Höhe von 615,47 € zugeflossen -> Anspruch in Höhe von 896,71 €
- 11.02.2010 über 2.208,71 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 11.02.2010 über 4.476,00 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 12.02.2010 über 48,96 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 12.02.2010 über 68,72 €: -Erstattungsanspruch gegeben
- 15.02.2010 über 771,00 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 15.02.2010 über 402,54 € -Erstattungsanspruch gegeben-
- 15.02.2010 über 12.279,24 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 16.02.2010 über 520,79 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 16.02.2010 über 636,52 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
- 25.02.2010 über 2.641,45 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 24.02.2010 über 50,52 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teüklagerücknahme
- 11.03.2010 über 3,00 €: -§ 64 S. 2 GmbHG -> kein Anspruch-
- 01.03.2010 über 641,04 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme
- 30.02.2010 über 35,93 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 02.03.2010 über 30,20 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teilkiagerücknahme
- 12.03.2010 über 26,18 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teiiklagerücknahme
- 12.03.2010 über 46,54 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-
- 15.03.2010 über 92,89 €: Abzug wegen Rücklastschrift -> kein Anspruch
- 16.03.2010 über 83,36 €: -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-
- 29.03.2010 über 2.641,45 €: -Erstattungsanspruch gegeben-
- 01.04.2010 über 1,00 € -Erstattungsanspruch gegeben-
- 01.04.2010 über 2,00 € -Erstattungsanspruch gegeben-
- 01.04.2010 über 641,04 € -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-
- 01.04.2010 über 2.472,00 € -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme
- 06.04.2010 über 22,38 € -Erstattungsanspruch gegeben
- 22.04.2010 über 65,06 € -Erstattungsanspruch gegeben-
- 03.05.2010 über 1,00 € -Erstattungsanspruch gegeben-
- 03.05.2010 über 2,00 € -Erstattungsanspruch gegeben-
- 03.05.2010 über 641,04 € -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme-
- 03.05.2010 über 1.742,48 € -Diese Zahlung unterliegt der Teilklagerücknahme
- 04.05.2010 über 37,22 € -Erstattungsanspruch gegeben-
- 18.05.2010 über 636,52 € -nach Bestellung Insolvenzverwalter -> kein Anspruch
C.
- Zinsanspruch
D.
- Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
E.
- Streitwert -:
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.
(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.
(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.
(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.