Landgericht Aachen Urteil, 25. März 2014 - 12 O 560/11


Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand
2Die Kläger beauftragten im Jahr 2008 den Beklagten als Architekt mit der Planung und Durchführung eines Bauvorhabens auf dem Grundstück G # in ## T entsprechend den Leistungsphasen 1-9 gemäß § 15 HOAI a.F.
3Hierbei sollte auf dem Grundstück zunächst ein KFW 60-Haus errichtet werden. Am 09.01.2008 teilte der Beklagte den Klägern mit, das Architektenhonorar belaufe sich auf 25.000,00 €. Zudem übermittelte er Kostenschätzungen, die mit insgesamt 225.000,00 € endeten. Im Sommer 2008 erfolgte in gemeinsamer Abstimmung der Parteien eine Änderung der Planung in ein Passivhaus. Jedenfalls im Mai 2009 informierte der Beklagte die Kläger unstreitig darüber, dass sich die geschätzten Baukosten erhöht hätten und daher auch das Architektenhonorar ansteigen werde. Auf Honorarforderungen zahlten die Kläger während des Vertragsverhältnisses insgesamt 20.000,00 €. Am 17.06.2009 kündigten die Kläger den Architektenvertrag, wobei sie als Grund die gestiegenen Baukosten und die angekündigte Honorarerhöhung angaben. Weiterhin beauftragten sie ein Gutachten der Privatsachverständigen Dipl.-Ing. K, um die Realisierbarkeit der Kostenschätzungen des Beklagten zu überprüfen. Die Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die zu schätzenden Baukosten 370.000,00 € betragen hätten.
4In einem Rechtsstreit gegen den bauausführenden Unternehmer I, der mit der Erstellung des Wärmedämmverbundsystems beauftragt war, wurden die Kläger von dem Landgericht Aachen (Az.: 8 O 50/10) dazu verurteilt, weiteren Werklohn in Höhe von 5.770,82 € zu zahlen. Im Verlauf des Verfahrens rügten die Kläger verschiedene Mängel bei der Ausführung des Werks, mit deren Feststellung sie den Sachverständigen I1 beauftragten. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 2.261,00 € an.
5Weiterhin wurden die Kläger seitens der mit Fliesenarbeiten beauftragten Q GmbH vor dem Landgericht Aachen (Az.: 11 O 109/11) auf Zahlung offenen Werklohns verklagt und zur Zahlung von 10.344,66 € verurteilt. In diesem Zusammenhang gaben die Kläger ein weiteres Privatgutachten des Sachverständigen N in Auftrag, der für die Erstattung ein Honorar in Höhe von 2.607,53 € berechnete.
6Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger Schadensersatz in Höhe von 258.047,82 €, wobei hiervon ein Betrag in Höhe von 231.371,74 € auf die Überschreitung des Baukostenlimits, ein Betrag in Höhe von 2.607,53 € auf das Privatgutachten N, ein Betrag in Höhe von 2.261,00 € auf das Privatgutachten I1, ein Betrag in Höhe von 15.000,00 € auf einen Rückzahlungsanspruch bezüglich des geleisteten Architektenhonorars und ein Betrag in Höhe von 1.070,00 € auf Schadensersatz für einen zerstörten Wärmetauscher entfallen.
7Die Kläger behaupten, sie hätten mit dem Beklagten verbindlich vereinbart, dass für das Bauvorhaben ein Betrag in Höhe von maximal 250.000,00 € zur Verfügung stehe, in welcher das Architektenhonorar bereits enthalten sein sollte. Die Kostenschätzung des Beklagten sei – für diesen erkennbar - zu keinem Zeitpunkt realisierbar gewesen und entspräche nicht dem Stand der DIN 276. Im Falle einer ordnungsgemäßen Schätzung hätten sie von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben Abstand genommen. Die tatsächlichen Baukosten hätten sich auf 516.223,16 € belaufen. Der Beklagte habe zudem mangelhaft gearbeitet; so habe er sie etwa innerhalb der Leistungsphase 1 nicht über die Systematik der HOAI aufgeklärt, im Rahmen der Leistungsphase 2 kein Planungskonzept vorgelegt und wesentliche Kosten im Rahmen seiner Schätzung nicht erfasst; im Rahmen der Leistungsphase 3 habe er keinen planungsbezogenen Zielkatalog aufgestellt und keine weitere Kostenberechnung erstellt. Er habe insbesondere keine Kostenkontrolle im Wege eines Vergleichs der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung durchgeführt.
8Nachdem der Änderung der Planung in ein Passivhaus sei keine neue Entwurfsplanung vorgenommen worden; zudem seien dem Beklagten Fehler bei der Vergabe unterlaufen und er sei seinen Überwachungspflichten vor der Kündigung nur unzureichend nachgekommen. Vorgelegte Rechnungen habe er ohne Wissen der Kläger und Prüfung freigegeben. Ein Bautagebuch habe der Beklagte nicht geführt. Die Kläger sind der Ansicht, dass dem Beklagten aufgrund der mangelhaften Leistung bei der Berechnung des Honorars lediglich verringerte Prozentsätze im Rahmen der einzelnen Leistungsphasen der HOAI zustünden; er könne lediglich 5.000,00 € verlangen, darüber hinaus bestehe ein Rückzahlungsanspruch.
9Die Kläger haben zunächst mit am 02.02.2012 zugestellter Klage beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 158.874,07 € nebst Zinsen zu verurteilen. Mit am 11.02.2014 zugestellten Schriftsatz haben sie die Klage erweitert und beantragen nunmehr sinngemäß,
10den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 258.047,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er behauptet, die Kläger seien für die gestiegenen Kosten durch die Planungsänderung in ein Passivhaus mitverantwortlich. Entgegen der von ihm erteilten Ratschläge hätten sie eine kostenintensivere Planung gewünscht. Er ist der Ansicht, eine Haftung scheide aus, da er keine Bausummengarantie abgegeben habe und eine bestimmte Kostenobergrenze als Beschaffenheit von den Parteien nicht verbindlich vereinbart worden sei. Auch eine Haftung wegen Bausummenüberschreitung komme nicht in Betracht; die von ihm vorgenommene Kostenschätzung sei eine Grobschätzung gewesen, bei der ein Toleranzrahmen in Höhe von 30 bis 40 % zu berücksichtigen sei. Der Beklagte behauptet weiter, ihm stehe ein Architektenhonorar in Höhe von 35.615,55 € gemäß einer am 19.12.2012 erstellten Schlussrechnung zu. Die Kläger haben – insofern unstreitig – diesbezüglich die Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt, da die Mehrkosten nicht in der Kostenschätzung aufgenommen worden seien.
14Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen X und anschließende mündliche Erläuterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.02.2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 17.05.2013, Bl. 638 ff. d.A., sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.02.2014, Bl. 876 ff. d.A., verwiesen.
15Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.
18I. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280 BGB wegen Überschreitung der Baukostenobergrenze oder des Toleranzrahmens der Kostenschätzung vom 25.01.2008 scheidet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus.
191. Eine Haftung des Beklagten für eine abgegebene Baukostengarantieerklärung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte eine ausdrückliche Garantieerklärung nach dem wechselseitigen Parteivorbringen jedenfalls nicht abgegeben hat.
202. Zwar ist aufgrund des zwischen den Parteien versendeten Emailverkehrs von der Vereinbarung einer Kostenobergrenze auszugehen; auf die Einhaltung des Kostenlimits können sich die Beklagten indes nicht berufen.
21Jedenfalls aus der als Anlage 1, Bl. 145 d.A. vorgelegten Email ergibt sich bei lebensnaher Auslegung, dass die Kläger dem Beklagten eine Kostenobergrenze vorgegeben haben. Denn dort haben sie sinngemäß formuliert, das Gesamtbudget für das Projekt betrage
22310.000,00 €, wovon allerdings 60.000,00 € für den Grundstückskauf reserviert seien, so dass für den Architekten und die Errichtung des Gebäudes noch 250.000,00 € verbleiben würden. Dies bestätigte der Beklagte in der als Anlage 2 vorgelegten Email vom 16.01.2008 (Bl. 148 d.A.), in welcher er erklärte, es so verstanden zu haben, dass für das für das Bauvorhaben inklusive aller Nebenkosten insgesamt 250.000,00 € vorhanden seien.
23Hieraus ergibt sich jedoch, dass die Parteien zunächst einen verbindlichen maximalen Kostenrahmen vereinbart haben, von dem grundsätzlich nicht nach oben abgewichen werden sollte.
24Allerdings können sich die Kläger nicht auf die Einhaltung des Kostenlimits berufen, da sie sich hierzu durch ihr späteres Verhalten in Widerspruch gesetzt haben (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 14.06.2006 – 6 U 994/05).
25Dass es den Klägern tatsächlich auf die Überschreitung des zunächst vorgegeben Kostenlimits im Ergebnis nicht ankam, ergibt sich bereits aus ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2012. So haben sie am 26.06.2012 eindeutig erklärt, das Haus sei zu 95% fertig gestellt und es seien Baukosten in Höhe von rund 351.000,00 € angefallen. Mit Schriftsatz vom 15.08.2012 haben sie indes Baukosten in Höhe von 516.223,16 € vorgetragen. Auch, wenn von diesem Betrag einige ebenfalls in der Tabelle (Bl. 599 d.A.) aufgeführte Positionen – wie etwa die Kosten des Grundstückserwerbs – abzuziehen sein dürften, ist hieraus jedenfalls ersichtlich, dass die Kläger auch nach Kündigung des Architektenvertrags am 17.06.2009 kostenintensiv weiter gebaut haben. Dies ergibt sich auch aus den fachkundigen Darlegungen der Sachverständigen X, die im Rahmen ihres Gutachtens vom 17.05.2013 (Bl. 638 ff. d.A.) nachvollziehbar festgestellt hat, dass die Kostensteigerungen zum Teil auf Änderungswünsche der Kläger zurückzuführen waren (Bl. 650 ff. d.A.); dies betrifft etwa die Schiebeläden an den Fenstern, die Herstellung eines Kamins, Emporen in den Kinderzimmern und die Dreifachverglasung (vgl. Tabelle Bl. 651 d.A.).
26Unabhängig von der Frage, ob die Änderungswünsche der Kläger – wie von der Sachverständigen erläutert - eine geänderte Kostenschätzung des Beklagten veranlasst hätten (vgl. hierzu Bl. 650, 651 d.A.) haben sich die Kläger hierdurch jedenfalls in Widerspruch zu dem zunächst gesetzten Kostenlimit gesetzt. Dass mit den Änderungswünschen Kostensteigerungen verbunden waren, war ihnen bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls auch ohne entsprechende einzelfallbezogene Aufklärung des Beklagten bekannt. Nach den Ausführungen der Sachverständigen X war für die Kläger spätestens im Juli nach Vorlage der Angebote der Dreifachverglasung, der Schiebeläden und des WDVS konkret erkennbar, dass die Baukosten in Höhe von 25.000,00 € inklusive des Architektenhonorars erheblich überschritten würden. Dennoch hat sie dies in keiner Weise zu Einsparmaßnahmen veranlasst; vielmehr haben sie – worauf auch der Zeuge G im Rahmen seiner Vernehmung nochmals hingewiesen hat – sogar am 18.11.2008 kostenintensive Fliesenarbeiten für 29.910,07 € in Auftrag gegeben.
273. Auch scheidet eine Haftung des Beklagten für die Überschreitung des Toleranzrahmens nach der vorgenommenen Kostenschätzung aus.
28Ein Schadensersatzanspruch käme grundsätzlich bei einer Überschreitung des Toleranzrahmens der Kostenschätzung in Betracht, die 30-40% betragen müsste.
29Ob überhaupt – und gegebenenfalls in welchem Umfang - eine solche Überschreitung vorliegt, kann anhand des klägerischen Vorbringens jedoch nicht abschließend beurteilt werden, da die Höhe der tatsächlich angefallenen Baukosten nicht schlüssig dargelegt worden ist. Das Vorbringen ist insofern widersprüchlich, als die Kläger zunächst schriftsätzlich – und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2012 – erklärt haben, die Baukosten für das bereits zu 95% fertig gestellte Bauvorhaben beliefen sich auf 351.000,00 €, zuletzt jedoch Baukosten in Höhe von 516.223,16 € behauptet haben. Auch nach Abzug der in der Tabelle (Bl. 599 d.A.) aufgeführten Erwerbs- und Erschließungskosten ergibt sich eine nicht erklärliche Differenz von über 100.000,00 €. Zwar haben die Kläger mit der Klageerweiterung zahlreiche Anlagen zur Akte gereicht; eine konkrete Bezugnahme ist jedoch weder schriftsätzlich noch in der zur Akte gereichten Tabelle (Bl. 599 ff. d.A.) erfolgt. Unzulässig ist jedenfalls eine solche pauschale Bezugnahme, die es dem Gericht überlässt, die Tatsachen zu ermitteln, auf die die Partei ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung stützt (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2008 – X ZR 28/07). In Höhe von 231.371,74 € ist die Klage unter dem Gesichtspunkt der Überschreitung des Toleranzrahmens daher bereits nicht schlüssig.
30Selbst wenn man zur Beurteilung der Höhe der Baukosten von der Kostenschätzung der Sachverständigen X ausgehen wollte, die Kosten in Höhe von 343.000,00 € ermittelt hat (Bl. 646 d.A.), würde eine Haftung des Beklagten jedoch ausscheiden. Hiernach ergäbe sich zwar eine Kostensteigerung von 52%; auch ist nach den Ausführungen der Sachverständigen X davon auszugehen, dass dem Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Denn die Kostenschätzung war auch ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche der Kläger falsch. Zudem hat der zu Lasten der Kläger gehende Mehraufwand auch nicht in vollem Umfang zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt (BGH, Urteil vom 16.12.1993 - VII ZR 115/92). Die Sachverständige hat den Verkehrswert des klägerischen Objekts mit 315.000,00 € ermittelt, wobei hiervon der Bodenwert in Höhe von 41.000,00 € abzuziehen ist (vgl. 683 d.A.). Hiernach ergibt sich grundsätzlich eine Differenz und somit ein möglicher Schaden in Höhe von 69.000,00 €.
31Eine Pflichtverletzung des Beklagten wäre jedoch nur dann für den eingetretenen Schaden ursächlich, wenn es bei ordnungsgemäßer Kostenschätzung und Aufklärung zu einer Verhaltensänderung der Kläger gekommen wäre, sie mithin von dem Bauvorhaben ganz oder teilweise Abstand genommen hätten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2013 – 12 U 152/12). Hiervon ist im vorliegenden Fall indes gerade nicht auszugehen.
32Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder sonst falscher Beratung des Architekten zur Kostenentwicklung setzt voraus, dass der Bauherr die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden nachweist. Dabei kann sich der Bauherr im Rahmen der Architektenhaftung wegen Baukostenüberschreitung nicht auf eine Vermutung für ein beratungsgerechtes Verhalten stützen. Vielmehr entzieht sich jeder typisierenden Betrachtung, wie sich ein Bauherr verhält, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Baukosten aufgeklärt wird. Denn die Entscheidung ist von vielen unterschiedlichen individuellen Faktoren abhängig. Es ist deshalb auch etwa bei ganz erheblicher Kostenüberschreitung nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass bei pflichtgemäßer Aufklärung das Bauvorhaben unterblieben wäre (vgl. BGH NJW-RR 1997, 850; OLG Hamm a.a.O. m.w.N.).
33Den entsprechenden Kausalitätsnachweis haben die Kläger vorliegend nicht geführt. Hiergegen spricht insbesondere, dass sie, wie die Sachverständige X ausgeführt hat, im Juli, spätestens jedoch im August 2008 Kenntnis von einer erheblichen Baukostenüberschreitung hatten, aber dennoch weitere kostenintensive Änderungen ausführen ließen (vgl. Bl. 666 d.A.). Der Umstand, dass die Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2012 angegeben haben, die Baukosten würden sich auf etwa 351.000,00 € belaufen, nunmehr die Baukosten jedoch auf 516.223,16 € beziffern, spricht ebenfalls dafür, dass sie sich nach Kündigung des Architektenvertrags jedenfalls nicht darum bemüht haben, die weiter anfallenden Kosten gering zu halten. Schließlich haben die Kläger auch lediglich pauschal behauptet, bei einer konkreten Kenntnis von der Höhe der Baukosten von dem Vorhaben Abstand genommen zu haben; substantiierter Sachvortrag ist insofern indes nicht erfolgt. So haben die Kläger beispielsweise substantiiert nicht dargetan, dass die tatsächlichen Baukosten etwa zu einer untragbaren finanziellen Belastung geführt hätten (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
34Schließlich sprechen gegen eine Kausalität auch die Bekundungen des glaubwürdigen Zeugen G. Denn dieser hat erklärt, die Kläger seien mehrfach darauf hingewiesen worden, dass es zu Kostensteigerungen kommen werde; dennoch hätten sich die Kläger dann anschließend nicht für die preiswerten Alternativen entschieden. Als Beispiel könne er die Fliesenarbeiten, die Dämmung sowie die kontrollierte Wohnraumlüftung nennen. Die Bekundungen des Zeugen waren lebensnah und im Kerngeschehen widerspruchsfrei; dass er sich an Einzelheiten teilweise nicht mehr exakt erinnern konnte, entspricht der Tatsache, dass die Geschehnisse zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits mehrere Jahre zurücklagen und erklärt sich somit durch die typischen Unzulänglichkeiten menschlicher Gedächtnisleistung. Die Bekundungen des Zeugen waren nach Ansicht der Kammer uneingeschränkt glaubhaft.
35II. Die Kläger haben indes einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Architektenhonorars gemäß § 812 Abs. 1, S. 1, 1.Alt. BGB in Höhe von 4.500,00 €.
36Die Sachverständige X hat diesbezüglich ausgeführt, dass dem Beklagten aufgrund der erbrachten Leistung tatsächlich ein Honoraranspruch nur i.H.v. 62 % und somit ein Zahlbetrag i.H.v. 15.500,00 € zustand. Hiernach ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch der Kläger i.H.v. 4.500,00 €, die unstreitig insgesamt 20.000,00 € auf das Architektenhonorar gezahlt haben.
37Zwar kann – wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - von einer wirksamen Pauschalhonorarvereinbarung der Parteien nicht ausgegangen werden, weil es insofern an der gemäß § 4 Abs. 1 HOAI erforderlichen Schriftform fehlt. Gemäß §§ 125, 146 Abs. 2 BGB ist die Schriftform nur gewahrt, wenn beide Parteien ein und dieselbe Vertragsurkunde unterzeichnen; hiervon ist nach dem unstreitigen Parteivorbringen indes nicht auszugehen. Denn ein Betrag in Höhe von 25.000,00 €, der auf das Architektenhonorar entfallen sollte, wurde lediglich in wechselseitigen Emailschreiben der Parteien genannt. Die Berufung auf den Formmangel verstößt grundsätzlich auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. hierzu OLG Celle, Urteil vom 22.01.2004 – 14 U 114/03).
38Allerdings kann dem Beklagtenvorbringen nicht entnommen werden, dass tatsächlich ein höheres Honorar geschuldet war. Die Behauptung, er könne tatsächlich 51.616,08 € geltend machen, ist bereits nicht schlüssig. Insbesondere ist die mit der Schlussrechnung vorgelegte Kostenberechnung – worauf auch die Sachverständige im Rahmen der Erläuterung des Gutachtens hingewiesen hat – erst im Jahr 2012 und somit mehrere Jahre nach Kündigung des Architektenvertrags erfolgt. Mangels anderweitigem substantiierten Vorbringen war der klägerseits angesetzte Betrag in Höhe von 25.000,00 € somit für die Honorarberechnung zugrunde zu legen.
39Auf die Frage der Verjährung eines darüber hinausgehenden Honoraranspruchs kam es hiernasch nicht mehr an.
40III. Einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für die Arbeiten der Q GmbH und des Malerbetriebs I haben die Kläger neben dem Schadensersatzanspruch aufgrund der Überschreitung des Kostengrenze zuletzt nicht mehr geltend gemacht (vgl. Bl. 767 d.A.). Die entsprechenden Schadensersatzansprüche waren indes auch nicht substantiiert, insbesondere ist eine Pflichtverletzung des Klägers, die zu erhöhten Kosten geführt haben soll, anhand des klägerischen Vorbringens nicht schlüssig.
41IV. Auch scheidet ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Gutachten N und I1 aus. Zwar können Gutachterkosten grundsätzlich als Kosten der Fehlersuche erstattungsfähig sein (vgl. Palandt - Grüneberg, BGB, 73. A., § 249, Rn. 58). Das Gutachten N beschäftigt sich indes hauptsächlich mit der Angemessenheit der Rechnungsstellung der Q GmbH. Mängel der Werkleistung sind nur in geringem Umfang Gegenstand der Begutachtung. In dem seitens der Werkunternehmerin geführten Rechtsstreit hinsichtlich des noch ausstehenden Werklohns sind die Kläger nach eigenem Vorbringen unterlegen (vgl. Bl. 787 d.A.). Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Fehler im Rahmen der ausgeführten Bauüberwachung ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht schlüssig.
42Ebenfalls unschlüssig ist ein Schadensersatzanspruch der Kläger in Höhe der Gutachterkosten des Privatsachverständigen I1, zumal die in Rede stehenden Arbeiten des Werkunternehmers jedenfalls teilweise auch nach Kündigung des Architektenauftrags durchgeführt worden sind. Ausweislich des Gutachtens I1 hat die Abnahme am 19.08.2009 stattgefunden (vgl. Anl. 17, Bl. 2). Dem Beklagtenvorbringen, eine Beanstandung möglicher Mängel sei aufgrund der Kündigung Mitte Juni 2009 nicht mehr möglich gewesen, sind die Kläger auch nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Da nach dem Klägervortrag eine Verantwortlichkeit des Beklagten für die Mängel nicht ersichtlich ist, scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Privatsachverständigen aus.
43V. Sofern sich die Kläger hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs für einen zerstörten Wärmetauscher auf den Schriftsatz vom 21.06.2012 beziehen und einen Schaden in Höhe von insgesamt 1.070,00 € geltend machen, ist ihr Vorbringen ebenfalls nicht schlüssig. Auf Bl. 36 des Schriftsatzes vom 21.06.2012 haben die Kläger ausgeführt, der Beklagte habe es versäumt, einen staatlichen Zuschuss i.H.v. 1000,00 € zu beantragen. Ihr Vorbringen ist insofern jedoch gänzlich unsubstantiiert; es ist bereits nicht ersichtlich, um welchen konkreten Antrag es sich insofern gehandelt haben soll. Jedenfalls aber haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass und aus welchem Rechtsgrund sie tatsächlich einen Anspruch auf eine entsprechende Zuschusszahlung hatten. Gänzlich substanzlos ist darüber hinaus auch das Vorbringen, wonach den Klägern aufgrund eines durch Frost zerstörten Wasserzählers Kosten i.H.v. 70,00 € entstanden sein sollen. Insbesondere ist unklar, woraus sich eine Pflichtverletzung und ein Verschulden des Beklagten diesbezüglich ergeben sollen.
44VI. Sofern der klägerische Schriftsatz vom 11.02.2014 sich nicht in einer Erwiderung auf das beklagtenseitige Vorbringen im Schriftsatz vom 31.01.2014 erschöpft, sondern neuen Sachvortrag enthält, war dieser gemäß § 296a ZPO wegen Verspätung nicht mehr zu berücksichtigen.
45VII. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
46VIII. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100, 709 ZPO.
47Streitwert:
48 bis zum 11.02.2014: 158.874,07 €
49 hiernach: 258.047,82 €.
50Prof. Dr. O |
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Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber
- 1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt, - 2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält, - 3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder - 4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.
(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.