Landgericht Aachen Urteil, 15. Nov. 2016 - 10 O 247/16
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.169,26 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. hieraus seit dem 28.07.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 1.987,35 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung sowie um die Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Erklärung des Widerrufs der Willenserklärungen zum Abschluss von einem zwischen ihnen geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag.
3Am 11.07.2006 schlossen die Klägerin zu 1) und ihr damaliger Ehemann, Herr N, als Verbraucher mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der I AG, einen endfälligen Darlehensvertrag mit der Nummer 100/379320-J-50 über einen Nettodarlehensbetrag von 50.000,00 Euro bei einem Nominalzinssatz von 4,56 % p.a., festgeschrieben bis zum 31.01.2024. Das Darlehen wurde u.a. durch eine Grundschuld am Objekt F in Höhe der Darlehensvaluta besichert. Vereinbart wurde die ausschließliche Zahlung einer monatlichen Zinsrate von 190,00 Euro sowie eines monatlichen Sparbeitrages von 112,50 Euro in einen Bausparvertrag, der dann der (Teil-)Ablösung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages dienen sollte.
4Im Zuge des Vertragsabschlusses wurden die Klägerin zu 1) und ihr damaliger Ehemann über ihr bestehendes Widerrufsrecht belehrt. Die Widerrufsbelehrung lautet auszugsweise wie folgt:
5„Handelt es sich bei dem vorliegenden Vertrag um ein Haustürgeschäft im Sinne von § 312 Abs. 1 BGB gilt für Sie Folgendes:
6Widerrufsbelehrung
7Widerrufsrecht
8Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat nach deren Abgabe ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
9L3
10[…]
11Widerrufsfolgen
12Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie diese Leistungen uns ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.
13[…]“
14Wegen des Inhalts der Widerrufsbelehrung im Übrigen sowie der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift (Bl. 12ff, 16 d.A.) ergänzend verwiesen.
15Unter dem 18.08.2006 wurde die Darlehensvaluta an die Klägerin zu 1) und ihren damaligen Ehemann ausgezahlt. Sodann nahm die Klägerin die vereinbarte Ratenzahlung auf und zahlte einmalig am 31.08.2006 87,64 Euro und danach ab dem 29.09.2006 jeweils zum Ende eines Monats 190,00 Euro.
16Auf Antrag der Klägerin zu 1) vom 04.08.2009 trat ihr jetziger Ehemann, der Kläger zu 2), als neuer Darlehensnehmer unter gleichzeitiger Entlassung des Ex-Mannes der Klägerin, Herrn N, aus der Schuldhaft in den streitgegenständlichen Darlehensvertrag ein. Eine Widerrufsbelehrung wurde dem Kläger zu 2) in diesem Zusammenhang nicht erteilt.
17Im Sommer 2014 entschloss sich die Klägerin zu 1) die besicherte Immobilie in Waldeck zu veräußern. Dementsprechend kündigten die Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag. Mit Schreiben vom 06.06.2014 erklärte sich die Beklagte mit einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.169,26 Euro einverstanden. Abzüglich des Guthabens aus dem ebenfalls gekündigten Bausparvertrag bezifferte die Beklagte ihre Forderung exklusive der Vorfälligkeitsentschädigung auf 38.830,51 Euro. Am 30.06.2014 zahlten die Kläger vereinbarungsgemäß die beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung und führten die noch offenstehende Darlehensvaluta zurück. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlten die Kläger auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag Zinsen in Höhe von 17.947,64 Euro.
18Mit Schreiben vom 12.04.2016 (Bl. 24 d.A.) widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages einschließlich des Schuldbeitritts gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 26.04.2016 zur Anerkennung des Widerrufs einschließlich der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis ergebenden Ansprüche auf. Die Beklagte wies diese Begehren mit Schreiben vom 26.04.2016 zurück. Mit Schreiben vom 18.05.2016 (Bl. 28ff. d.A.) erklärten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger nochmals den Widerruf der von den Klägern abgegebenen Willenserklärungen.
19Die Kläger beziffern die ihnen unter Berücksichtigung der vorzeitigen Rückführung des endfälligen Darlehens behauptet zustehende Nutzungsentschädigung auf 3.703,77 Euro, wohingegen sich der der Beklagten zustehende Nutzungsersatz mit den von ihnen gebrachten Zinsleistungen decke.
20Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da sie zum einen für ein tatsächlich nicht vorliegendes Haustürgeschäft belehre und zum anderen keinerlei Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist enthalte. Ein Verbraucher müsse annehmen, dass ihm in der vorliegenden Konstellation kein Widerrufsrecht zugestanden habe.
21Jedenfalls sei die Beklagte, die aufgrund der Verwendung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erst die Möglichkeit eines unbefristeten Widerrufs geschaffen habe, nicht schutzwürdig. Das im Rahmen einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment sei nicht gegeben, da die Beklagte als Bank – auch bei vollständiger Rückführung des Darlehens – keine Vermögensdisposition im Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufs vorgenommen habe. Im Übrigen seien die Gründe, aus denen sie sich für einen Widerruf entschieden hätten, ohne Belang und nicht geeignet, den Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Handelns zu begründen. Zu ihren Gunsten sei entsprechend der Vermutung der Rechtsprechung anzunehmen, dass die Beklagte Nutzungen aus den geleisteten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen habe.
22Sie behaupten, die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten seien durch ihre Rechtsschutzversicherung gezahlt worden.
23Mit der am 27.07.2016 zugestellten Klage beantragen die Kläger,
241. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 4.169,26 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. hieraus seit dem 01.07.2014 zu zahlen;
252. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger weitere 3.703,77 Euro zu zahlen;
263. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 485,04 Euro zu erstatten.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagte meint, sie genieße die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion, da ihre Widerrufsbelehrung dem Muster für eine Widerrufsbelehrung der BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung entspreche. Etwaige geringfügige Abweichungen seien unerheblich, weder verwirrend noch sonst nachteilig. Jedenfalls sei der Widerruf eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2006 und viele Monate nach vollständiger vorbehaltloser Rückzahlung nach vorheriger Kündigung gemäß § 490 BGB wegen eines Objektverkaufs verwirkt bzw. stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Kläger seien auf das Darlehen zur Finanzierung ihrer Immobilie angewiesen gewesen, weshalb es an einer Kausalität zwischen der fehlenden bzw. fehlerhaften Widerrufsbelehrung und der Fortführung des Darlehensvertrages fehle. Zudem hätten die Kläger das Darlehen über einen langen Zeitraum hinweg bedient und schließlich abgelöst, sodass das Umstandsmoment erfüllt sei. Da die Kläger allenfalls eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten hätten, seien sie weniger schutzbedürftig als bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsbelehrung. Die verwendete Belehrung habe den Klägern jedenfalls das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts vor Augen geführt. Im Hinblick auf die vollständige vorbehaltslose Tilgung sei der Darlehensvertrag erloschen. Der Widerruf eines bereits beendeten Verbraucherkreditvertrages sei nicht mehr möglich, da der Darlehensvertrag nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung und vollständiger Tilgung keinen Bestand mehr habe.
30Zudem beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung und meint, ein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufserklärung sei bereits drei Jahre nach Vertragsschluss verjährt, weshalb entsprechend § 218 BGB auch von einer Unwirksamkeit der erklärten Widerrufe auszugehen sei.
31Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
33I.
34Die zulässige Klage hat in Höhe von 6.156,61 Euro Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
351. Zunächst haben die Kläger gegen die Beklagte gemäß §§ 346 Abs. 1, Abs. 2, 417 BGB i.V.m. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.169,26 Euro. Denn durch ihr Schreiben vom 12.04.2016 haben die Kläger die Willenserklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrages vom Juli 2006 wirksam widerrufen. Die der Klägerin zu 1) und ihrem damaligen Ehemann seitens der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hat die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt, weil sie fehlerhaft war. Im Übrigen ist der Kläger zu 2) im Rahmen des Schuldbeitritts gar nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden.
36a) Auf den im Juli 2006 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag sowie den Schuldbeitritt aus August 2009 finden gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2, § 9 EGBGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 Nr. 1 OLGVertrÄndG die §§ 495, 355, 357 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) Anwendung.
37b) Die Widerrufsbelehrung entspricht zunächst im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist nicht den Anforderungen an das in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. geregelte Deutlichkeitsgebot. Denn eine Belehrung, die sich – wie vorliegend – hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Abgabe beschränkt, dass die Widerrufsfrist nach Abgabe der eigenen Vertragserklärung zu laufen beginnt, ist nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend.
38Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss eine Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu belehren (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, juris Rn 14 m.w.N.).
39Vorliegend knüpft die Beklagte für den Beginn der Widerrufsfrist ausschließlich an die Abgabe der Vertragserklärung durch die Klägerin und ihren damaligen Ehemann als Verbraucher an. Hingegen bleibt für den Verbraucher völlig im Unklaren, dass entsprechend § 355 Abs. 2 S. 1, S. 3 BGB a.F. maßgeblich für den Fristbeginn nicht nur die Abgabe der eigenen Vertragserklärung ist, sondern zusätzlich eine Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform erforderlich ist sowie die Aushändigung einer Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags des Verbrauchers, einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags des Verbrauchers. Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann wurden damit im Unklaren darüber gelassen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängig war. Bei ihnen konnte der fehlerhafte Eindruck entstehen, dass bereits mit Unterzeichnung des Angebots auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages die Widerrufsfrist zu laufen begonnen hätte.
40Darüber hinaus entspricht die Widerrufsbelehrung auch insoweit nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 495 Abs. 1 BGB a.F., als dass die Belehrung ausweislich des Einleitungssatzes nur für Haustürgeschäfte im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB a.F. gelten sollte. Hingegen räumte § 495 Abs. 1 BGB a.F. dem Verbraucher bei Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrages uneingeschränkt ein Widerrufsrecht im Sinne des § 355 Abs. 1 BGB ein. Durch den Einleitungssatz kann bei einem Verbraucher der falsche Eindruck entstehen, dass für ihn bei Abschluss eines „normalen“ Verbraucherdarlehensvertrages in einer Filiale – wie vorliegend – gar kein Widerrufsrecht besteht oder aber jedenfalls keines nach den Vorgaben der im Vertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung. Für einen Verbraucher erscheint es naheliegend, dass für ihn allenfalls eine andere als die mitgeteilte Widerrufsbelehrung gelten soll. Es bleibt für ihn daher völlig unklar, unter welchen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht ausgeübt werden kann. Dies ist irreführend und unzweifelhaft geeignet, einen Verbraucher von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abzuhalten.
41c) Weiterhin kann sich die Beklagte vorliegend nicht mit Erfolg auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Denn die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Darlehensvertrages im Juli 2006 maßgeblichen Fassung vom 02.12.2004.
42Ein Unternehmer kann sich auf den Vertrauensschutz aus der BGB-InfoV berufen, wenn er ein Formular verwendet, das der Musterbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der äußeren Gestaltung vollständig entspricht; entscheidend ist dabei, ob der Unternehmer die Belehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht oder nicht. Greift er nämlich selbst in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, juris Rn 37).
43Die verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht den Vorgaben der BGB-InfoV. Es liegen erhebliche – auch inhaltliche – Abweichungen von der Musterbelehrung vor:
44aa) Zunächst entspricht die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung zum Fristanlauf nicht den Vorgaben aus der Musterbelehrung. Insoweit heißt es „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat nach deren Abgabe […] widerrufen.“ anstelle von „Sie können Ihre Vertragserklärung […] widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“. Dies stellt sich gleichermaßen als inhaltliche Bearbeitung dar. Denn die Klägerin und ihr damaliger Ehemann wurden durch die Umformulierung des Fristbeginns im Unklaren darüber gelassen, dass für den Beginn der Widerrufsfrist auch eine Aushändigung der Widerrufsbelehrung erforderlich ist, was geeignet ist, Unklarheiten über den tatsächlichen Beginn der Widerrufsfrist zu bewirken.
45Auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen findet sich eine verkürzende Darstellung. Die Belehrung lautet „Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren […]“ anstatt „Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren“. Hierdurch wird das im Falle eines wirksamen Widerrufs entstehende Rückgewährschuldverhältnis unvollständig dargestellt. Dem Verbraucher wird der unzutreffende Eindruck vermittelt, nur er und nicht auch die Bank habe die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Diese unvollständige Belehrung ist ebenfalls geeignet, einen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechtes abzuhalten.
46bb) Hingegen ist ohne Belang, ob sich der Mangel der Widerrufsbelehrung im konkreten Fall zulasten des Verbrauchers auswirkt, etwa weil dessen Verständnis des Widerrufsrechts dadurch erschwert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris Rn 26; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 69/12, juris Rn 31; Urteil vom 23.01.2013, 13 U 217/11, juris Rn 25).
47Schließlich kommt es auch auf den konkreten Umfang der vom Unternehmer vorgenommenen Änderungen nicht an, zumal es mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters ohnehin nicht möglich wäre, eine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze zu ziehen, ab deren Überschreitung die Schutzwirkung nicht mehr gelten würde (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, juris Rn 39).
48d) Ein Erlöschen des Widerrufsrechts ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kläger die Darlehensvaluta nach Erklärung einer Kündigung entsprechend § 490 BGB zum 30.06.2014 vollständig zurückgeführt haben.
49In der Ausübung des Kündigungsrechts liegt nicht zugleich ein Verzicht auf das Widerrufsrecht. Denn Voraussetzung für einen Verzicht auf ein Widerrufsrecht wäre, die positive Kenntnis eines Verbrauchers, dass er zum Zeitpunkt der Kündigung noch hätte widerrufen können. Nur bei Kenntnis von einem noch nicht verfristeten Widerrufsrecht kann er entscheiden, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen er dieses Recht aufgeben will (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, 6 U 21/15, juris Rn 56f; OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2015, 31 U 64/15, juris Rn 2).
50Auch steht – entgegen der Ansicht der Beklagten – die beiderseitiger Erfüllung der Verpflichtungen aus der vorzeitigen Abwicklung des Darlehensvertrages der Ausübung des Widerrufsrechtes nicht entgegen. Der ursprüngliche Darlehensvertrag ist durch die Beendigung nicht „weg“. Vielmehr stellt er auch nach Erfüllung grundsätzlich einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der wechselseitigen Leistungen dar. Durch die erklärte Kündigung wurde das ursprüngliche Vertragsverhältnis lediglich modifiziert. Daher ist auch nachträglich noch ein Widerruf der zum ursprünglichen Vertragsverhältnis führenden Willenserklärungen möglich (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, juris Rn 10, 41).
51e) Zudem erweist sich die Erklärung des Widerrufs weder als rechtsmissbräuchlich noch als verwirkt, § 242 BGB.
52Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Ausübung der Widerrufsrechte durch die Kläger nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB, weil die Kläger sich hierdurch – jedenfalls nach Auffassung der Beklagten – ausschließlich einen finanziellen Vorteil verschaffen wollen. Vielmehr ist es nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2016 (XI ZR 501/15, juris Rn 23; XI ZR 546/15, juris Rn 45, 46) gerade ohne Belang, aus welchen Gründen ein Widerrufsrecht ausgeübt wird und ob dessen Ausübung dem Schutzzweck des Widerrufsrechtes entspricht.
53Auch erweist sich die Ausübung des Widerrufsrechts vorliegend nicht aufgrund des erheblichen Zeitablaufes zwischen Abschluss der Darlehensverträge (Juli 2006), Rückführung der Darlehensvaluta und mithin vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertragsverhältnisses (Juni 2014) sowie Erklärung der Widerrufe (April 2016) als illoyal verspätet und damit nicht als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB. Wie der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12.07.2016 (XI ZR 501/15, juris Rn 39ff.; XI ZR 546/15, juris Rn 37ff.) nochmals betont hat, kann die Ausübung eines an sich bestehenden Widerrufsrechtes rechtsmissbräuchlich sein. Dabei setzt eine illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten neben einem Zeitmoment, für das auf das Zustandekommen des Verbrauchervertrages abzustellen ist, ein Umstandsmoment voraus. Das Umstandsmoment ist gegeben, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, juris Rn 40 m.w.N.).
54Das Zeitmoment ist vorliegend unzweifelhaft erfüllt, denn zwischen Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages und Erklärung des Widerrufs sind knapp 10 Jahre verstrichen. Hingegen ist das Umstandsmoment nicht erfüllt. Ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung eines fortbestehenden Widerrufsrechtes weniger als zwei Jahre nach vollständiger Rückführung der Darlehensvaluta bestand im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs im April 2016 nicht.
55Zunächst kann die Beklagte ein Vertrauen nicht darauf gründen, dass bei Vertragsabschluss grundsätzlich eine Widerrufsbelehrung – wenngleich eine fehlerhafte – erteilt wurde. Denn es kommt für das Umstandsmoment nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt, da ein Verbraucher entweder ordnungsgemäß belehrt ist oder eben nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris Rn 40). Gleiches gilt im Hinblick auf die nach erklärter Kündigung vertragsgemäße Rückzahlung der Darlehensvaluta. Wenn bereits ein laufend vertragstreues Verhalten des Verbrauchers durch fristgerechte Ratenzahlungen nicht geeignet ist, ein schützenswertes Vertrauen des Darlehensgebers zu bilden (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris Rn 39 m.w.N.), muss dies ebenso für die vorliegende Konstellation der vorzeitigen Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrages gelten. Dementsprechend muss neben die vollständige Rückführung der Darlehensvaluta noch ein weiteres Element treten, was nur eine weitere Zeitkomponente sein kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 06.10.2016, 5 U 72/16, juris Rn 41; in diese Richtung auch OLG Köln, Urteil vom 08.06.2016, 13 U 23/16, juris Rn 25), da die interne Verbuchung der zurückgeführten Darlehensvaluta für den Verbraucher nicht nach außen erkennbar wird. Zur Bestimmung dieser (weiteren) Zeitkomponente, für die anders als beim Zeitmoment auf die zwischen der vorzeitigen Rückführung der Darlehensvaluta und Erklärung des Widerrufs verstrichene Zeit abzustellen ist, lehnt sich die Kammer an den Rechtsgedanken aus §§ 195, 199 Abs. 1 BGB an. Spätestens nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren im Anschluss an die vorzeitige Beendigung eines Darlehensvertragsverhältnisses muss für jeden Verbraucher klar sein, dass eine Bank, die mit dem ihr zur Verfügung stehenden Kapital wirtschaften muss, anderweitige Dispositionen betreffend eine vorzeitig zurückgeführte Darlehensvaluta getroffen hat. Nach Ablauf dieser objektiv bestimmbaren Zeitspanne von drei Jahren nach Schluss des Jahres, in dem die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages erfolgte, muss eine beklagte Bank daher nicht mehr mit der Ausübung eines fortbestehenden Widerrufsrechtes rechnen. Dieses weitere Zeitmoment war vorliegend aber nicht erfüllt, da zwischen Rückführung der Darlehensvaluta und Erklärung des Widerrufs nicht einmal zwei Jahre vergangen waren.
56f) Letztlich geht auch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ins Leere. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht gemäß § 218 Abs. 1 BGB unwirksam.
57Die Vorschrift des § 218 Abs. 1 BGB ist bereits nicht anwendbar. Denn § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. erklärt die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur insoweit für anwendbar, als dass nicht ein anderes bestimmt ist. Vorliegend regelt § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. aber ausdrücklich, dass ein Widerrufsrecht bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das bestehende Widerrufsrecht gerade nicht erlischt.
58Hinzukommt, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die beklagte Bank es selbst in der Hand hat, den aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bis zur tatsächlichen Erklärung eines Widerrufs bestehenden Schwebezustand durch die Erteilung einer Nachbelehrung zu beenden, wobei stets Voraussetzung ist, dass der Verbraucher ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass er seinen ursprünglichen Vertrag noch widerrufen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2011, XI ZR 148/10, juris Rn 14, 16; Urteil vom 06.12.2011, XI ZR 401/10, juris Rn 25). Diese strengen Anforderungen würden indes konterkariert, wenn man nun den bloßen Zeitablauf genügen ließe, um den Anspruch der Kläger auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zu Fall zu bringen. Auch hat der Bundesgerichtshof betont, dass eine Nachbelehrung nach Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrages noch möglich wäre, lediglich im Hinblick auf die intendierte Zielrichtung nicht mehr sinnvoll ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, juris Rn 41).
59g) Dem Kläger zu 2) steht im Hinblick auf den im August 2009 erklärten Schuldbeitritt zum streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrag zunächst ein „eigenes“ Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. zu, welches er wirksam ausgeübt hat.
60Grundsätzlich ist die Erklärung eines Schuldbeitritts zu einem Verbraucherdarlehensvertrag bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen widerrufbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1996, XI ZR 202/95, NJW 1997, 654, 655; Urteil vom 10.07.1996, VIII ZR 213/95, NJW 1996, 2865, 2866). Unstreitig war der Kläger zu 2) Verbraucher. Entgegen §§ 495, 355 Abs. 2 BGB a.F. wurde er weder bei Abgabe der Übernahmeerklärung noch später in ordnungsgemäßer Weise über sein Widerrufsrecht belehrt.
61Des Weiteren stand dem Kläger zu 2) in entsprechender Anwendung des § 417 BGB das ursprüngliche Widerrufsrecht des ausgeschiedenen Darlehensnehmer N zu, welches mangels Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung auch nicht verfristet war (s.o.). Auch insoweit gilt, dass sowohl die Ausübung des eigenen Widerrufsrechts durch den Kläger zu 2) als auch des übernommenen Widerrufsrechts nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB ist (s.o.).
622. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 280 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB erst ab dem 28.07.2016 begründet, da die Klage der Beklagten am 27.07.2016 zugestellt wurde. Einen früheren Zinsbeginn haben die Kläger bereits nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere enthalten die vorgerichtlichen Schreiben vom 12.04.2016 und vom 18.05.2016 keine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 BGB entsprechende Mahnung.
633. Weiterhin schuldet die Beklagte den Klägern gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 2. HS BGB a.F. die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zur Rückführung der Darlehensvaluta zum 30.06.2014 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, allerdings nur in Höhe von 1.987,35 Euro.
64a) Der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag ist durch den wirksamen Widerruf der Kläger vom 12.04.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden (s.o.). Dementsprechend schuldet die Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Wertersatz für die gezogenen Nutzungen an Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15, juris Rn 17; Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15, juris Rn 7). Hierdurch wird die Beklagte als Bank auch nicht unbillig benachteiligt, da es ihr freisteht, die zu ihren Lasten streitende Vermutung zu widerlegen, indem sie nachweist entweder keine Nutzungen oder aber nur geringere Nutzungen gezogen zu haben.
65b) Die Kammer schätzt den Nutzungswertersatz gemäß § 287 ZPO auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
66Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank aus den eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat. Der „übliche“ Verzugszins liegt indes bei Immobiliardarlehen – wie dem vorliegenden – gemäß § 497 Abs. 1 S. 2 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) bzw. § 503 Abs. 2 BGB (in der ab 11. Juni 2010 geltenden Fassung) bei 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, so dass dieser Zinssatz für die Bemessung des geschuldeten Nutzungswertersatzes heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris Rn 58; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 20.01.2016, 4 U 79/15, juris Rn 106; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015, 6 U 148/14, juris 69; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, 14 U #####/####, juris Rn 47).
67Es ist weiter allgemein anerkannt, dass die Grundsätze, die bei der Berechnung des Verzugsschadens zugunsten von Banken gelten, bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB ebenfalls gelten (vgl. grundlegend: BGH, Urteil vom 12.05.1998, XI ZR 79/97, juris Rn 24). Sachliche Gründe, für die Schätzung von Nutzungswertersatz im Rahmen des § 346 Abs. 1 BGB einen anderen Maßstab heranzuziehen als bei dem bereicherungsrechtlich nach § 818 Abs. 1 BGB geschuldeten Nutzungswertersatz, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, juris Rn 29). Da die beklagte Bank im vorliegenden Fall bei der Berechnung eines etwaigen Verzugsschadens nach § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. lediglich Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hätte verlangen können, geht es nicht an, zum Nachteil der Bank eine Nutzungsentschädigung in Höhe des allgemeinen gesetzlichen Verzugszinses von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz widerleglich zu vermuten (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris Rn 58; OLG Nürnberg, aaO, Rn 47).
68c) Unstreitig haben die Kläger bis zum 30.06.2014 insgesamt einen Betrag in Höhe von 17.947,64 Euro an Zinsleistungen erbracht, wobei die erste Rate 87,64 Euro betrug und danach fortlaufend fällig zum 30. eines Monats weitere Raten in Höhe von 190,00 Euro gezahlt wurden.
69d) Unter Berücksichtigung einer Rechnung nach der Deutschen kaufmännischen Zinsmethode ergeben sich die herauszugebenden, bis zum 30.06.2014, mithin dem Tag der Rückführung des streitgegenständlichen Darlehens, gezogenen Nutzungen wie folgt:
70
Zum Monatsende entrichtete Zins- und Tilgungsleistungen |
Zinssatz |
Verzinsung 2,5 PP ü BZS |
|
August 2006 |
87,64 |
4,45 % |
0,3250 |
Sept. 2006 |
277,64 |
4,45 % |
1,3546 |
Oktober 2006 |
467,64 |
4,45 % |
3,1466 |
November 2006 |
657,64 |
4,45 % |
5,5853 |
Dezember 2006 |
847,64 |
4,45 % bzw. 5,20 % |
5,7949 |
Januar 2007 |
1.037,64 |
5,20 % |
9,3456 |
Februar 2007 |
1.227,64 |
5,20 % |
13,6922 |
März 2007 |
1.417,64 |
5,20 % |
19,0120 |
April 2007 |
1.607,64 |
5,20 % |
28,3599 |
Mai 2007 |
1.797,64 |
5,20 % |
32,3263 |
Juni 2007 |
1.987,64 |
5,20 % bzw. 5,69 % |
40,3757 |
Juli 2007 |
2.177,64 |
5,69 % |
49,7734 |
August 2007 |
2.367,64 |
5,69 % |
60,4432 |
September 2007 |
2.557,64 |
5,69 % |
72,0440 |
Oktober 2007 |
2.747,64 |
5,69 % |
84,1715 |
November 2007 |
2.937,64 |
5,69 % |
97,6342 |
Dezember 2007 |
3.127,64 |
5,69 % bzw. 5,82 % |
111,5635 |
Januar 2008 |
3.317,64 |
5,82 % |
127,2156 |
Februar 2008 |
3.507,64 |
5,82 % |
142,7698 |
März 2008 |
3.697,64 |
5,82 % |
160,3489 |
April 2008 |
3.887,64 |
5,82 % |
178,8802 |
Mai 2006 |
4.077,64 |
5,82 % |
197,7353 |
Juni 2008 |
4.267,64 |
5,82 % bzw. 5,69 % |
218,1711 |
Juli 2008 |
4.457,64 |
5,69 % |
238,4222 |
August 2008 |
4.647,64 |
5,69 % |
260,2634 |
September 2008 |
4.837,64 |
5,69 % |
283,0355 |
Oktober 2008 |
5.027,64 |
5,69 % |
305,9740 |
November 2008 |
5.217,64 |
5,69 % |
330,6080 |
Dezember 2008 |
5.407,64 |
5,69 % bzw. 4,12 % |
355,3483 |
Januar 2009 |
5.597,64 |
4,12 % |
375,0051 |
Februar 2009 |
5.787,64 |
4,12 % |
393,5830 |
März 2009 |
5.977,64 |
4,12 % |
413,4539 |
April 2009 |
6.167,64 |
4,12 % |
434,6612 |
Mai 2009 |
6.357,64 |
4,12 % |
455,8368 |
Juni 2009 |
6.547,64 |
4,12 % bzw. 2,62 % |
478,3923 |
Juli 2009 |
6.737,64 |
2,62 % |
492,9608 |
August 2009 |
6.927,64 |
2,62 % |
508,1617 |
September 2009 |
7.117,64 |
2,62 % |
523,7912 |
Oktober 2009 |
7.307,64 |
2,62 % |
539,3314 |
November 2009 |
7.497,64 |
2,62 % |
555,8182 |
Dezember 2009 |
7.687,64 |
2,62 % |
572,1880 |
Januar 2010 |
7.877,64 |
2,62 % |
589,5322 |
Februar 2010 |
8.067,64 |
2,62 % |
606,1584 |
März 2010 |
8.257,64 |
2,62 % |
623,7727 |
April 2010 |
8.447,64 |
2,62 % |
660,8469 |
Mai 2010 |
8.637,64 |
2,62 % |
680,3344 |
Juni 2010 |
8.827,64 |
2,62 % |
699,6081 |
Juli 2010 |
9.017,64 |
2,62 % |
719,9529 |
August 2010 |
9.207,64 |
2,62 % |
740,7264 |
September 2010 |
9.397,64 |
2,62 % |
761,2446 |
Oktober 2010 |
9.587,64 |
2,62 % |
782,8754 |
November 2010 |
9.777,64 |
2,62 % |
804,2232 |
Dezember 2010 |
9.967,64 |
2,62 % |
826,7113 |
Januar 2011 |
10.157,64 |
2,62 % |
848,1496 |
Februar 2011 |
10.347,64 |
2,62 % |
870,7419 |
März 2011 |
10.537,64 |
2,62 % |
894,5160 |
April 2011 |
10.727,64 |
2,62 % |
917,9380 |
Mai 2011 |
10.917,64 |
2,62 % |
942,5694 |
Juni 2011 |
11.107,64 |
2,62 % bzw. 2,87 % |
969,0580 |
Juli 2011 |
11.297,64 |
2,87 % |
996,9789 |
August 2011 |
11.487,64 |
2,87 % |
1.025,3693 |
September 2011 |
11.677,64 |
2,87 % |
1.053,2983 |
Oktober 2011 |
11.867,64 |
2,87 % |
1.082,6279 |
November 2011 |
12.057,64 |
2,87 % |
1.111,4658 |
Dezember 2011 |
12.247,64 |
2,87 % bzw. 2,62 % |
1.139,2679 |
Januar 2012 |
12.437,64 |
2,62 % |
1.165,5182 |
Februar 2012 |
12.627,64 |
2,62 % |
1.194,0076 |
März 2012 |
12.817,64 |
2,62 % |
1.222,9256 |
April 2012 |
13.007,64 |
2,62 % |
1.251,3256 |
Mai 2012 |
13.197,64 |
2,62 % |
1.281,1009 |
Juni 2012 |
13.387,64 |
2,62 % |
1.310,3306 |
Juli 2012 |
13.577,64 |
2,62 % |
1.340,9633 |
August 2012 |
13.767,64 |
2,62 % |
1.372,0246 |
September 2012 |
13.957,64 |
2,62 % |
1.402,4988 |
Oktober 2012 |
14.147,64 |
2,62 % |
1.434,4174 |
November 2012 |
14.337,64 |
2,62 % |
1.465,7212 |
Dezember 2012 |
14.527,64 |
2,62 % bzw. 2,37 % |
1.495,5715 |
Januar 2013 |
14.717,64 |
2,37 % |
1.523,6699 |
Februar 2013 |
14.907,64 |
2,37 % |
1.553,1125 |
März 2013 |
15.097,64 |
2,37 % |
1.583,9243 |
April 2013 |
15.287,64 |
2,37 % |
1.614,1174 |
Mai 2013 |
15.477,64 |
2,37 % |
1.645,7047 |
Juni 2013 |
15.667,64 |
2,37 % bzw. 2,12 % |
1.673,4930 |
Juli 2013 |
15.857,64 |
2,12 % |
1.702,4420 |
August 2013 |
16.047,64 |
2,12 % |
1.731,7379 |
September 2013 |
16.237,64 |
2,12 % |
1.760,4244 |
Oktober 2013 |
16.427,64 |
2,12 % |
1.790,4140 |
November 2013 |
16.617,64 |
2,12 % |
1.819,7718 |
Dezember 2013 |
16.807,64 |
2,12 % |
1.847,0702 |
Januar 2014 |
16.997,64 |
1,87 % |
1.872,6753 |
Februar 2014 |
17.187,64 |
1,87 % |
1.899,4594 |
März 2014 |
17.377,64 |
1,87 % |
1.927,4422 |
April 2014 |
17.567,64 |
1,87 % |
1.954,8184 |
Mai 2014 |
17.757,64 |
1,87 % |
1.983,4131 |
Juni 2014 |
17.947,64 |
1,87 % |
1.984,3454 |
4. Hingegen steht den Klägern kein Anspruch auf Erstattung der nicht-anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 485,04 Euro zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1, 488 Abs. 1, 249 BGB.
72Zwar scheinen die Kläger ihre jetzige Prozessbevollmächtigte erst nach Erklärung des Widerrufs beauftragt zu haben. Jedoch haben sie bereits nicht schlüssig dargelegt, dass sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit der Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie der Zahlung einer Nutzungsentschädigung im Verzug befunden hätte. Die klägerischen Schreiben vom 12.04.2016 und vom 18.05.2016 enthalten keine Fristsetzung zur Rückzahlung der mit den Klageanträgen zu 1) und 2) bezifferten Beträge. Im Übrigen scheidet auch ein Anspruch aus §§ 488, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 BGB aus, da die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung darstellt. Die Beklagte hat nicht fahrlässig bzw. sorgfaltswidrig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB gehandelt. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages konnte sie nicht erkennen, dass ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Insoweit gilt, dass die Berechtigung eines Widerruf und der daraus resultierenden Forderungen sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Indes kann von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie das Ergebnis eines solchen Rechtstreits im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits voraussieht. Solange der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist, scheidet ein Vertreten müssen aus (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 133/08, juris Rn 20 m.w.N.).
73II.
74Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2, 1, 708 Nr. II, 7 ZPO.
75III.
76Der Streitwert wird auf 7.873,00 Euro festgesetzt.
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Annotations
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.
(2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.