Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 20. Okt. 2016 - 5 Sa 144/16

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2016:1020.5SA144.16.0A
20.10.2016

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 6. April 2016, Az. 5 Ca 3072/15, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.988,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. November 2015 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über tarifliche Vergütung aus einem beendeten Ausbildungsverhältnis.

2

Der jetzt 24-jährige Kläger war bei der Beklagten vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2015 als Auszubildender beschäftigt. Auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien fanden kraft beiderseitiger Tarifbildung die Tarifverträge für das Baugewerbe, insbesondere der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) und die Tarifverträge zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West) Anwendung. Den Parteien war von vornherein bewusst, dass der Kläger im Betrieb der Beklagten zum Zimmerer ausgebildet werden sollte. Sie schlossen zunächst für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2014 einen Berufsausbildungsvertrag für den Ausbildungsberuf Ausbaufacharbeiter, Fachrichtung Zimmererarbeiten (Bl. 59 d. A.). Nach lit D des Vertrages betrug die Vergütung im ersten Ausbildungsjahr 518,40 € brutto und im zweiten Ausbildungsjahr 796,80 € brutto.

3

Unter lit. G dieses Vertrages vereinbarten die Parteien Folgendes

4

„der ruinöse Verfall der Bauleistungspreise

5

= 80 % des Tarifs“

6

Die tarifliche Ausbildungsvergütung nach § 6 TV Lohn/West in der jeweils gültigen Fassung betrug nach unbestrittenem Vortrag des Klägers während dieser zweijährigen Ausbildungszeit:

7

vom 01.09.2012 bis 30.04.2013

648,00 € brutto,

vom 01.05.2013 bis 31.08.2013

669,00 € brutto

vom 01.09.2013 bis 31.05.2014

1.028,00 € brutto

vom 01.06.2014 bis 31.08.2014

1.060,00 € brutto.

8

Am 29.08.2014 schlossen die Parteien für die Zeit vom 01.09.2014 bis zum 31.08.2015 einen weiteren Anschlussausbildungsvertrag für den Ausbildungsberuf Zimmerer bei einer monatlichen Ausbildungsvergütung von 1.339,00 € brutto bzw. ab Juni 2015 1.374,00 € brutto (Bl. 60 d. A.). Die vereinbarte und gezahlte Ausbildungsvergütung entsprach der tariflichen Ausbildungsvergütung. Unter lit A dieses zweiten Ausbildungsvertrages vereinbarten die Parteien u.a. Folgendes:

9

„Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung 3 Jahre.

10

Diese verringert sich um 24 Monate durch:

11

2-jährige Ausbildung Anschlussvertrag.“

12

Der Tarifvertrag über die Ausbildung im Baugewerbe (BBTV) enthält - soweit vorliegend von Belang - folgende Regelungen:

13

§ 11 Urlaubsvergütung für gewerbliche Auszubildende

14

(1) …

15

(2) Der Auszubildende erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 v.H. des Urlaubsentgelts, Das auf einen Urlaubstag entfallende zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,4 v.H. der Ausbildungsvergütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde liegt.

16

㤠16 Schlussfristen

17

(1) In Abweichung von § 14 BRTV und § 13 RTV Angestellte verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 14 Abs. 2 verfällt jedoch erst dann, wenn er nicht bis zum 30. September des auf das Auslernjahr folgenden Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben wird.

18

(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“

19

Mit Gewerkschaftsschreiben vom 19.10.2015 sowie beigefügter monatlicher Berechnungsbögen (Anlagenkonvolut K2, Bl. 6 ff. d. A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 03.11.2015 die Zahlung restlicher tariflicher Ausbildungsvergütung, Zahlung zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes und Überstundenvergütung für den gesamten Ausbildungszeitraum in Höhe von insgesamt 4.245,72 € brutto erfolgslos geltend.

20

Am 22.12.2015 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Zahlungsklage erhoben und diese Ansprüche weiterverfolgt.

21

Der Kläger hat behauptet,

22

die Beklagte habe ihm während der gesamten Ausbildungszeit nicht die tarifliche Ausbildungsvergütung, die sich aus dem BBTV und dem TV Lohn/West ergebe, gezahlt. Er habe seine Ansprüche auch innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 16 BBTV fristgemäß gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Kläger hat gemeint, dass beide Ausbildungsabschnitte als eine zusammengehörige Ausbildung im Sinne der einschlägigen Tarifverträge, insbesondere im Sinne des BBTV, anzusehen seien. Er habe von Anfang an das Ziel gehabt, seine Ausbildung als Zimmerer zu beenden. Die zunächst vereinbarte, kürzere Ausbildung sei nur deshalb erforderlich gewesen, da die Beklagte grundsätzlich eine Vollausbildung nicht mit einem einzigen Ausbildungsvertrag durchführe. Die Beklagte wolle sich insoweit offensichtlich die Fortsetzung der Ausbildung offen halten. Der zweite Ausbildungsvertrag nehme ausdrücklich auf die vorherige vierundzwanzigmonatige Ausbildung Bezug und benenne den zweiten Ausbildungsteil als „Anschlussvertrag“. Die Ausschlussfrist gemäß § 16 BBTV solle verhindern, dass es während des Ausbildungsverhältnisses zu Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis komme. So sollten möglicherweise sonst zu befürchtende Nachteile für den Auszubildenden im Ausbildungsverhältnis vermieden werden. Eine Geltendmachung nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes oder sogar eine gerichtliche Durchsetzung derselben hätte sicher dazu geführt, dass er den zweiten Ausbildungsabschnitt im Betrieb der Beklagten nicht mehr hätte durchführen können. Aus dieser Schutzfunktion des § 16 BBTV folge, dass in Fällen von unmittelbar aufeinander aufbauenden und auch zeitlich unmittelbar aneinander anschließenden Ausbildungsabschnitten eine Geltendmachung bzw. gerichtliche Durchsetzung von Ausbildungsentgeltdifferenzen von den Tarifvertragsparteien während des Ausbildungsverhältnisses nicht gewollt sei. Hinsichtlich der Berechnung der Ansprüche wird auf Seite 2 f. der Klagschrift sowie das Anlagenkonvolut K2 (Bl. 6 ff. d. A.) verwiesen.

23

Der Kläger macht für September 2014 die Abgeltung von 2,5 geleisteten Überstunden in Höhe von 19,35 € brutto sowie eine Differenzzahlung von Urlaubsgeld für neun zusätzliche Urlaubstage in Höhe von 15,26 € brutto geltend. Für Oktober 2014 verlangt der Kläger Abgeltung von drei geleisteten Überstunden in Höhe von 23,22 € brutto und eine Differenzzahlung von Urlaubsgeld in Höhe von 0,01 € brutto für zwei Urlaubstage. Für Mai 2015 macht der Kläger für drei geleistete Überstunden 23,22 € brutto, für Juni 2015 für 0,5 geleistete Überstunden 3,97 € brutto und für Juli 2015 für 1,5 geleistete Überstunden 11,91 € brutto gegenüber der Beklagten geltend. Zum Beweis für die Ableistung der Überstunden beruft er sich auf seine Aufzeichnungen gemäß Anlagenkonvolut K 3 (Bl. 42 - 44 d. A.).

24

Der Kläger hat beantragt,

25

die Beklagte zu verurteilen, 4.241,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.11.2015 an den Kläger zu zahlen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Die Beklagte hat hiergegen eingewandt,

29

dass die Höhe der Klagforderung unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Geltendmachung durch das Schreiben der Fachgewerkschaft vom 19.10.2015 nicht schlüssig sei. Geltend gemacht worden seien außergerichtlich 4.245,72 € brutto, was anhand der von der Fachgewerkschaft erstellten Aufstellung jedoch tatsächlich zu einem Betrag von 4.252,04 € brutto inklusive des tariflichen 13. Monatseinkommens in Höhe von insgesamt 478,87 € brutto geführt habe. Da der Kläger nunmehr das 13. Monatseinkommen nicht mehr geltend mache, dürfte sich jedoch nur ein Betrag in Höhe von 3.766,85 € brutto ergeben und nicht der eingeklagte Betrag. Zudem seien sämtliche Ansprüche aus dem am 31.08.2014 beendeten Ausbildungsverhältnis zum Ausbaufacharbeiter gemäß § 16 BBTV verfallen. Es habe sich um zwei rechtlich selbstständige Ausbildungsverhältnisse gehandelt, für die jeweils ein eigenständiger Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden sei. Aus der Formulierung des § 16 BBTV ergebe sich eindeutig, dass von eigenständigen und separaten Ausbildungsverhältnissen auszugehen sei. Das erste Ausbildungsverhältnis beinhalte die staatlich anerkannte zweijährige Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter, die mit einer Abschlussprüfung am 31.08.2014 beendet worden sei. Daran schloss sich die staatlich anerkannte einjährige Ausbildung zum Spezialfacharbeiter an, die vertraglich am 31.08.2015 geendet habe. Beide Ausbildungen seien in den Berufsausbildungsordnungen für das Baugewerbe geregelt, akkreditiert und somit staatlich anerkannt. Eine Vermischung beider Ausbildungsgänge sei rechtlich und tarifvertraglich nicht vorgesehen. Zwar sei es richtig, dass die Parteien auch von Beginn an die Ausbildung zum Spezialfacharbeiter hätten vereinbaren können, dies sei jedoch nicht zwingend. Jeder Ausbildungsabschnitt ende mit einem anerkannten Berufsabschluss in der Bauwirtschaft, was sich auch durch die tarifvertraglich eigenständige Lohngruppe für die Facharbeiter widerspiegele. Darüber hinaus sei auch § 34 Abs. 1 BBiG zu berücksichtigen, wonach nur anerkannte Ausbildungsberufe bei der zuständigen Kammer in das Verzeichnis eingetragen würden. Da der Kläger gemäß § 16 BBTV erst drei Monate nach Beendigung der ersten Ausbildung seine Ansprüche hätte geltend machen müssen, also zu einem Zeitpunkt als der zweite Ausbildungsvertrag bereits abgeschlossen und in Kraft gesetzt war, hätte der Kläger bei rechtzeitiger Geltendmachung auch nicht befürchten müssen, dass sie, die Beklagte, ihn nicht weiter zum Zimmerer ausbilden würde. Die Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachten Überstunden dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

30

Das Arbeitsgericht hat der Klage lediglich im Umfang von 15,28 € brutto (restliches tarifliches Urlaubsgeld für die im September 2014, Oktober 2014 sowie Januar 2015 genommenen Urlaubstage) stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Soweit der Kläger Überstundenvergütung beansprucht habe, sei seine Klage bereits nicht schlüssig. Er habe nichts zur Anordnung, Duldung oder betrieblichen Notwendigkeit der Leistung von Überstunden vorgetragen. Die auf den Zeitraum von September 2012 bis August 2014 entfallenden Ansprüche seien gemäß § 16 BBTV verfallen. Entgegen der Ansicht des Klägers habe es sich bei den zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnissen um zwei separate Berufsausbildungsverhältnisse, beruhend auf zwei Berufsausbildungsverträgen gehandelt. Beiden Ausbildungsverhältnissen lägen anerkannte Ausbildungsberufe zugrunde, die jeweils bei der Handwerkskammer Lübeck in das Berufsausbildungsverzeichnis eingetragen worden seien. § 16 BBTV spreche ausdrücklich von „dem Ausbildungsverhältnis“. Auch hieraus folge, dass es sich bei der Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter und derjenigen zum Zimmerer um eigenständige Ausbildungsverhältnisse handele. Für beide Ausbildungsverhältnisse müsse mithin die Einhaltung der Ausschlussfrist gemäß § 16 BBTV geprüft werden. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte vorliegend rechtsmissbräuchlich mit dem Kläger zwei Ausbildungsverträge abgeschlossen habe, obgleich es auch möglich gewesen sei, von vornherein einen Ausbildungsvertrag zum Zimmerer abzuschließen. Der Tarifvertrag lasse die Aufteilung in zwei Stufen ausdrücklich zu.

31

Gegen das ihm am 15.04.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.05.2016 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 15.07.2016 am 14.07.2016 begründet.

32

Der Kläger trägt vor,

33

das Arbeitsgericht Lübeck habe verkannt, dass es sich bei den Ausbildungsabschnitten zum Ausbaufacharbeiter und darauf aufbauend zum Zimmerer um Besonderheiten der tariflich geregelten 2-Stufen-Ausbildung des Baugewerbes handele. Allein der Begriff Zwei-Stufen-Ausbildung zeige, dass es sich um eine Ausbildung, die ganzheitlich zu betrachten sei, handele. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Parteien zwei Ausbildungsverträge abgeschlossen hätten. Die Parteien hätten diesen zweiten Ausbildungsvertrag ausdrücklich als Anschlussvertrag bezeichnet, der den ersten Ausbildungsvertrag ausdrücklich in Bezug genommen habe. § 16 BBTV beziehe sich auf das Gesamtausbildungsverhältnis.

34

Der Kläger beantragt,

35

das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 06.04.2016, Az. 5 Ca 3072/15, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.226,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.11.2015 zu zahlen.

36

Die Beklagte beantragt,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

Die Beklagte verteidigt

39

das angefochtene Urteil. Dem ersten Ausbildungsvertrag liege die zweijährige Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter zugrunde und dem zweiten Ausbildungsvertrag die dreijährige Ausbildung zum Zimmerer, die aufgrund der vorherigen Ausbildung um zwei Ausbildungsjahre verkürzt worden sei. Beide Ausbildungen hätten zu staatlich anerkannten Berufen mit unterschiedlicher tariflicher Entgeltgruppe geführt. Auch die auf die medizinische Ausbildung aufbauende Facharztausbildung zähle nicht zur medizinischen Ausbildung. Ein ausgebildeter Arzt könne seinen Beruf auch ohne Facharztausbildung ausüben. Auch Juristen können nach dem ersten Staatsexamen beruflich tätig werden.

40

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 20.10.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

41

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO.

42

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.

43

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag in Höhe von 15,28 € brutto einen weiteren Anspruch auf Zahlung restlicher Ausbildungsvergütung sowie tariflichen Urlaubsgeldes in Höhe von insgesamt 3.988,44 € brutto. Die Beklagte schuldet dem Kläger für die Zeit von September 2012 bis August 2014 dem Grunde und der Höhe nach noch restliche tarifliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 3.943,67 € brutto (1.) sowie restliches tarifliches Urlaubsgeld in Höhe von 44,77 € brutto (2.). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Ansprüche nicht verfallen (3.).

44

1. Der Anspruch auf restliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 3.943,67 € brutto folgt aus § 17 Abs. 1 BBiG i. V. m. § 3 BBTV und § 6 TV Lohn/West. Danach betrug die einschlägige tarifliche Ausbildungsvergütung des Klägers

45

vom 01.09.2012 bis 30.04.2013

648,00 € brutto,

vom 01.05.2013 bis 31.08.2013

669,00 € brutto,

vom 01.09.2013 bis 31.05.2014

1.028,00 € brutto und

vom 01.06.2014 bis 31.08.2014

1.060,00 € brutto.

46

Unstreitig hat die Beklagte entsprechend der vertraglichen Regelung diese tarifliche Ausbildungsvergütung nicht vollständig gezahlt, sondern um 20 % abgesenkt. Die Differenzen zwischen der tariflichen und der gezahlten Ausbildungsvergütung betrugen von September 2012 bis April 2013 jeweils 129,60 € brutto, von Mai 2013 bis August 2013 jeweils 133,80 € brutto, von September 2013 bis Mai 2014 jeweils 205,60 € brutto mit Ausnahme des Monats Oktober 2013 von nur 143,67 € brutto und von Juni 2014 bis August 2914 jeweils 237,60 € brutto. In der Summe ergibt sich ein Differenzbetrag in Höhe von 3.943,67 € brutto.

47

Die Absenkung der tariflichen Ausbildungsvergütung in lit. D und G des Ausbildungsvertrages vom 08.03.2012 steht dem Klaganspruch nicht entgegen. Beide Parteien sind unstreitig gemäß 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden, sodass sie an den Lohn TV/West gebunden sind. Die vertragliche Regelung zur Absenkung der Ausbildungsvergütung verstößt gegen § 4 Abs. 1 TVG und ist somit gemäß § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 3 TVG nichtig. Gegen die Höhe des Anspruchs hat die Beklagte keine substantiierten Einwände erhoben.

48

2. Die Beklagte ist zudem verpflichtet, dem Kläger restliches zusätzliches Urlaubsgeld für den Zeitraum von Oktober 2012 bis August 2014 in Höhe von 44,77 € brutto zu zahlen. Der Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld folgt aus § 11 Abs. 2 BBTV. Danach erhält der Auszubildende ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 % des Urlaubsentgelts, welches der Ausbildungsvergütung entspricht, § 11 Abs. 1 BBTV. Die geltend gemachten restlichen Urlaubsgeldansprüche resultieren daraus, dass die Beklagte das zusätzliche Urlaubsgeld ebenfalls nur auf die um 20 % abgesenkte Ausbildungsvergütung/Urlaubsentgelt gezahlt hat. Eine derartige zulasten des Auszubildenden gehende Vereinbarung ist jedoch nichtig, §§ 134 BGB, 3 Abs. 1 und 3 TVG. Die Höhe der geltend gemachten Differenzbeträge haben die Parteien im Rahmen eines Abgleichs der einzelnen Beträge unstreitig gestellt.

49

3. Die somit entstandenen und auch fälligen Differenzbeträge (3.943,67 € und 44,77 € brutto) sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gemäß § 16 Abs. 1 BBTV verfallen. § 16 BBTV enthält eine zweistufige Ausschlussklausel. Absatz 1 regelt die Frist zur schriftlichen Geltendmachung gegenüber dem Vertragspartner und Absatz 2 die darauffolgende Frist zur gerichtlichen Geltendmachung, um den Verfall der Ansprüche zu verhindern. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Hieran gemessen hat der Kläger seine Ansprüche rechtzeitig gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 19.10.2015 schriftlich geltend gemacht.

50

a) Die hier noch im Streit befindlichen Klagansprüche resultieren allesamt aus der ersten Ausbildungsstufe zum Ausbaufacharbeiter, Fachrichtung Zimmerer, die vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2014 dauerte. Der Beginn der tariflichen Ausschlussfrist ist an die Beendigung des „Ausbildungsverhältnisses“ geknüpft. Die insgesamt dreijährige Ausbildung des Klägers zum Zimmerer, welche er insgesamt bei der Beklagten absolvierte, endete erst am 31.08.2015. Hieran gemessen hat der Kläger mit seinem Geltendmachungsschreiben vom 19.10.2015 die Dreimonatsfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV gewahrt.

51

b) Hiergegen spricht auch nicht der Umstand, dass die Parteien zunächst einen Ausbildungsvertrag zum Ausbaufacharbeiter, Fachrichtung Zimmerer, abgeschlossen und sodann erst den Ausbildungsvertrag zum Zimmerer unter Anrechnung der zuvor absolvierten zweijährigen Ausbildungszeit abgeschlossen haben. Das Ausbildungsverhältnis der Parteien endete nicht bereits mit dem Abschluss der Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter, Fachrichtung Zimmerer, am 31.08.2014, sondern wurde unstreitig bis zum 31.08.2015 fortgesetzt, damit der Kläger die angestrebte Ausbildung zum Zimmerer beenden konnte. Unter Ausbildungsverhältnis i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV ist das Ausbildungsverhältnis insgesamt zu verstehen und nicht nur die erste Stufe einer zweistufigen Ausbildung. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm.

52

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur: BAG Urt. v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 -, juris; BAG, Urt. v. 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12 -. Rn. 14, juris) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.05.2011 - 5 Sa 535/10 -, Rn. 32, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.08.2015 - 5 Sa 87/15 -, Rn. 40, juris).

53

bb) Gemessen an diesen Auslegungsgrundsätzen, endete das Ausbildungsverhältnis vorliegend erst am 31.08.2015 und nicht bereits nach Abschluss der ersten Stufe, d.h. mit Abschluss der Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter, Fachrichtung Zimmerer.

54

(1) Bereits der Wortlaut der Tarifnorm spricht dafür, dass die Ausschlussfrist nicht an die Beendigung eines einzelnen Ausbildungsvertrages innerhalb einer zweistufigen Ausbildung, sondern an die Beendigung des 36 Monate währenden Ausbildungsverhältnisses anknüpft. Auch bei mehreren, nahtlos aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen, endet das „Arbeitsverhältnis“ erst mit Ablauf des letzten befristeten Arbeitsvertrages. Für die jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, wie z.B. Lohn und Kündigungsfristen, gilt regelmäßig die gesamte Laufzeit des Arbeitsverhältnisses und nicht die Laufzeit eines einzelnen Vertrages. So haben die Parteien bei Abschluss des zweiten Ausbildungsvertrages folgerichtig auch die tarifliche Ausbildungsvergütung für das dritte, nicht das erste Ausbildungsjahr zugrunde gelegt. Ferner entsteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn das zunächst befristet abgeschlossene Ausbildungsverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis nahtlos durch Abschluss eines Anschlussvertrages fortgesetzt wird. Das insgesamt drei Jahre währende Ausbildungsverhältnis der Parteien betraf die Ausbildung zum Zimmerer und nicht allein die Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter, Fachrichtung Zimmererarbeiten. Das Ende des Ausbildungsverhältnisses war mithin der 31.08.2015.

55

(2) Für dieses Auslegungsergebnis spricht aber auch die systematische Auslegung. Bei der Auslegung des § 16 BBTV kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine solche Zwei-Stufenausbildung in der Bauwirtschaft generell vorgesehen ist. Neben den eigentlichen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen, wie sie in den Anlagen A und B der Handwerksordnung festgelegt sind, gibt es im Baugewerbe neben diesen klassischen Ausbildungsberufen, die eine dreijährige Ausbildungszeit voraussetzen (z.B. Maurer, Zimmerer, Straßenbauer), auch drei weitere staatlich anerkannte Ausbildungsberufe mit zweijähriger Ausbildungszeit (Hochbaufacharbeiter, Ausbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiter).

56

Gemäß §§ 4, 5 Nr. 1 BBiG sind die anerkannten Ausbildungsberufe in der Ausbildungsordnung, die vom Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung erlassen werden kann, festgelegt. Für das Baugewerbe ist dies die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 02.06.1999 (BBVO). Nach § 1 Abs. 1 BBVO werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung u.a. in den Gewerben (Anlage A zur Handwerksordnung, Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können) Nr. 1 Maurer und Betonbauer, Nr. 3 Zimmerer und Nr. 5 Straßenbauer noch folgende Ausbildungsberufe staatlich anerkannt: a) Hochbaufacharbeiter, b) Ausbaufacharbeiter und c) Tiefbaufacharbeiter. Der auf den Ausbaufacharbeiter aufbauende Ausbildungsberuf ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BBVO u.a. der Zimmerer. Nach § 2 Abs. 1 BBVO dauert die Stufenausbildung insgesamt 36 Monate. Wobei die Ausbildung in der ersten Stufe zu den Ausbildungsberufen Hochbau-, Ausbau- und Tiefbaufacharbeiter 24 Monate dauert und in den Ausbildungsberufen der darauf aufbauenden zweiten Ausbildungsstufe weitere 12 Monate, § 2 Abs. 2 BBVO. Nach dieser verordnungsrechtlichen Regelung handelt es sich mithin auch bei der sogenannten Stufenausbildung um eine einheitlich anzusehende Ausbildung, die insgesamt 36 Monate dauert. Die durch Verordnung geregelte Stufenausbildung war den Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrages bekannt. Die Stufenausbildung des Klägers war erst am 31.08.2015 beendet, da er bei der Beklagten auch noch die zweite Ausbildungsstufe zum Zimmerer absolvierte. Das Ausbildungsverhältnis der Parteien endete gerade nicht zum 31.08.2014, sondern wurde entsprechend § 2 Abs. 1 BBVO nahtlos fortgesetzt.

57

Dies deckt sich zudem mit der gesetzlichen Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 2 BBiG. Danach endet das Berufsausbildungsverhältnis im Falle der Stufenausbildung mit Ablauf der letzten Stufe. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diesem einheitlichen Ausbildungsverhältnis zwei Ausbildungsverträge oder nur ein Ausbildungsvertrag zugrunde liegt. Wird die Ausbildung als Stufenausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBiG durchgeführt, so muss der Ausbildungsvertrag über die gesamte Regelausbildungsdauer (hier: 36 Monate) abgeschlossen werden, und nicht über einzelne Stufen (ErfK/Schlachter, 16. Aufl., Rn. 1 zu § 21 BBiG sowie Rn. 3 zu § 5 BBiG). Die Beklagte verhält sich mithin nicht gesetzeskonform, wenn sie - wie unbestritten vom Kläger vorgetragen - mit ihren Auszubildenden grundsätzlich stets zwei aufeinanderfolgende Kurzverträge, die sich jeweils nur auf eine Stufe beziehen, abschließt.

58

(3) Lediglich abschließend sei darauf hingewiesen, dass auch die teleologische Auslegung zu keinem anderen Auslegungsergebnis führt. § 16 BBTV weicht bewusst von den tariflichen Ausschlussregelungen in § 14 BRTV-Bau und § 13 RTV-Bau-Angestellte ab. Diese für Arbeiter und Angestellte geltenden tariflichen Ausschlussfristen knüpfen an die Fälligkeit der Ansprüche an, während nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV die Ausschlussfrist erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass das Ausbildungsverhältnis nicht durch Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis belastet wird. Dies ist sinnvoll, da sich ein Auszubildender regelmäßig aufgrund seines zumeist jugendlichen Alters sowie der Notwendigkeit des Abschlusses der Ausbildung in einer größeren Abhängigkeit zum Ausbilder befindet als ein Arbeitnehmer zum Arbeitgeber. Aufgrund des umfangreichen Weisungsrechtes des Ausbilders gegenüber einem Auszubildenden besteht zudem zumindest die Gefahr, dass bei einer Geltendmachung von tariflichen Ansprüchen während des bestehenden Ausbildungsverhältnisses der Ausbilder dieses Weisungsrecht gegenüber dem Auszubildenden danach nicht mehr sachgerecht ausübt. Um dieser - zumindest aus Sicht des Auszubildenden bestehenden - Gefahr zu begegnen, haben die Tarifvertragsparteien in § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV geregelt, dass die Ansprüche erst dann verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden. Dieses Ziel, die unbelastete Fortsetzung und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses insgesamt, kann jedoch nicht erreicht werden, wenn bei einer zweistufigen Ausbildung zum Zimmerer, die Ausschlussfrist bereits mit Beendigung ersten Stufe, d.h. der Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter, Fachrichtung Zimmererarbeiten, zu laufen beginnt.

59

(4) Diesem Auslegungsergebnis entsprechend begann der Lauf der dreimonatigen schriftlichen Geltendmachungsfrist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV vorliegend erst am 31.08.2015, d.h. mit Abschluss der Ausbildung zum Zimmerer. Die in der Berufungsinstanz anhängigen Ansprüche waren mithin am Tag der schriftlichen Geltendmachung (19.10.2015) noch nicht verfallen.

60

4. Nach alledem war der Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

62

Die Revision war wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 20. Okt. 2016 - 5 Sa 144/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 20. Okt. 2016 - 5 Sa 144/16

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 20. Okt. 2016 - 5 Sa 144/16 zitiert 18 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen


(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsver

Handwerksordnung - HwO | § 25


(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 5 Ausbildungsordnung


(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und F

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung


(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an. (2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatlich

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 21 Beendigung


(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsa

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 34 Einrichten, Führen


(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei. (

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 20. Okt. 2016 - 5 Sa 144/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 20. Okt. 2016 - 5 Sa 144/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 27. Aug. 2015 - 5 Sa 87/15

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 11.02.2015 - AZ.: 3 Ca 1989 a/14 – teilweise abgeändert und a) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 24,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkt

Bundesarbeitsgericht Urteil, 03. Sept. 2014 - 5 AZR 1020/12

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20. September 2012 - 4 Sa 332/12 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Apr. 2010 - 6 AZR 962/08

bei uns veröffentlicht am 22.04.2010

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Oktober 2008 - 13 Sa 77/08 - aufgehoben.

Referenzen

(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.

(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis

1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden,
2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf,
3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen,
4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums,
6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung,
7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr,
8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,
9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen,
10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst,
11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.

(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:

1.
im ersten Jahr einer Berufsausbildung
a)
515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird,
b)
550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird,
c)
585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und
d)
620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
2.
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent,
3.
im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und
4.
im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
Die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Januar 2024, fortgeschrieben. Die Fortschreibung entspricht dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre. Dabei ist der sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Die nach den Sätzen 2 bis 5 fortgeschriebene Höhe der Mindestvergütung für das erste Jahr einer Berufsausbildung gilt für Berufsausbildungen, die im Jahr der Fortschreibung begonnen werden. Die Aufschläge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 für das zweite bis vierte Jahr einer Berufsausbildung sind auf der Grundlage dieses Betrages zu berechnen.

(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.

(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.

(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.

(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.

(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Oktober 2008 - 13 Sa 77/08 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Strukturausgleich nach § 12 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst(TVöD) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005.

2

Die 1966 geborene Klägerin ist seit dem 15. März 1989 in einer Forschungsanstalt der Beklagten als Chemielaborantin in der Funktion einer Chemisch-Technischen Assistentin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) Anwendung. Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis aufgrund beiderseitiger Tarifbindung nach dem TVöD und dem TVÜ-Bund. Die Klägerin war zunächst in der Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 1, Teil II, Abschn. L, Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Im Wege eines Zeitaufstiegs wurde sie zum 1. Januar 1997 in die Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 2, Teil II, Abschn. L, Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT höhergruppiert. Sie erhielt vor der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD zuletzt Grundgehalt dieser Vergütungsgruppe nach Lebensaltersstufe 39. Im Rahmen der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD wurde die Klägerin der Entgeltgruppe E 8 TVöD und einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet, weil das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe 6 der Entgeltgruppe E 8 TVöD lag.

3

In einem Schreiben vom 10. Oktober 2005 unterrichtete die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel die Klägerin über die Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD und teilte ua. mit, dass sie einen Strukturausgleich in Höhe von 40,00 Euro(auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung) erhält, dieser Ausgleichsbetrag ab dem 1. Oktober 2007 dauerhaft gezahlt, jedoch nicht dynamisiert wird und daher an künftigen Tariferhöhungen nicht teilnimmt. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass es der Information dient und keinen Rechtsanspruch begründet.

4

Die mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigte Klägerin hat ohne Erfolg von der Beklagten ab Oktober 2007 Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund iVm. Anlage 3 TVÜ-Bund (Strukturausgleichstabelle) in Höhe von monatlich 20,00 Euro verlangt. In dieser Tarifvorschrift und der Strukturausgleichstabelle heißt es:

        

㤠12 Strukturausgleich

        
        

(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten ausschließlich in den in Anlage 3 TVÜ-Bund aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. 2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober 2005, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

        
        

(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht etwas anderes bestimmt ist.

        
        

(3) …

        
        

(4) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Abs. 2 TVöD). ...

        
        

Protokollerklärung zu Absatz 4:

        
        

Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.

        
        

…       

        
        

Anlage 3 TVÜ-Bund

        
        

Strukturausgleiche für Angestellte (Bund)

        
        

...

        
        

Entgeltgruppe

Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ

Aufstieg

Orts-Zuschlag Stufe 1, 2

Lebensaltersstufe

Höhe Ausgleichsbetrag

Dauer

bei In-Kraft-Treten TVÜ

        

2       

X       

IX b nach 2 Jahren

OZ 2

23   

40 €

für 4 Jahre

        

…       

…       

…       

…       

…       

…       

…       

        

8       

V c

ohne

OZ 2

39   

40 €

dauerhaft

        

…       

…       

…       

…       

…       

…       

…“   

5

Die Niederschriftserklärungen zu § 12 TVÜ-Bund lauten:

        

„1.

1Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen kann. 2Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin.

        

2.   

1Die Tarifvertragsparteien erkennen unbeschadet der Niederschriftserklärung Nr. 1 an, dass die Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit der zukünftigen Entgeltordnung stehen. 2Die Tarifvertragsparteien werden nach einer Vereinbarung der Entgeltordnung zum TVöD, rechtzeitig vor Ablauf des 30. September 2007 prüfen, ob und in welchem Umfang sie neben den bereits verbindlich vereinbarten Fällen, in denen Strukturausgleichsbeträge festgelegt sind, für einen Zeitraum bis längstens Ende 2014 in weiteren Fällen Regelungen, die auch in der Begrenzung der Zuwächse aus Strukturausgleichen bestehen können, vornehmen müssen. 3Sollten zusätzliche Strukturausgleiche vereinbart werden, sind die sich daraus ergebenden Kostenwirkungen in der Entgeltrunde 2008 zu berücksichtigen.“

6

Die Klägerin hat gemeint, sie habe nach § 12 TVÜ-Bund iVm. der Strukturausgleichstabelle Anspruch auf anteiligen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 20,00 Euro. Sie sei bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund in der Vergütungsgruppe V c der Anlage 1a zum BAT eingruppiert gewesen und habe alle anderen für diese Vergütungsgruppe in der Strukturausgleichstabelle genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Ohne Bedeutung sei, dass sie aus der Vergütungsgruppe VI b in die Vergütungsgruppe V c der Anlage 1a zum BAT aufgestiegen sei. Die tarifliche Regelung stelle für den Anspruch auf den Strukturausgleich nicht auf die „originäre“ Vergütungsgruppe oder die „Ausgangsvergütungsgruppe“ ab. Maßgeblich sei die Eingruppierung am Stichtag. Für die Monate Oktober und November 2007 stünde ihr aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung Strukturausgleich in Höhe von jeweils 20,00 Euro brutto zu.

7

Die Klägerin hat beantragt:

        

1.   

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen.

        

2.   

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin einen monatlichen Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund zu bezahlen.

8

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, für den Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund iVm. der Strukturausgleichstabelle sei nicht auf die am Stichtag tatsächlich erreichte, sondern die originäre Vergütungsgruppe abzustellen. Die Spalten 2 und 3 der Tabelle seien nur verständlich, wenn sie als Einheit verstanden würden. Die Tarifvertragsparteien hätten die Aufstiegsmöglichkeiten der Beschäftigten in der Strukturausgleichstabelle nachgezeichnet. So sei in Spalte 3 stets eine höhere Vergütungsgruppe als in Spalte 2 der Tabelle ausgewiesen. Anders als in der Anlage 2 TVÜ-Bund hätten die Tarifvertragsparteien in der Strukturausgleichstabelle nicht zwischen vorhandenem, vollzogenem und noch ausstehendem Aufstieg differenziert. Die Fallvariante „nach Aufstieg“ enthalte diese Tabelle nicht. Dies zeige, dass es für den Anspruch auf den Strukturausgleich auf die originäre Vergütungsgruppe ankomme. Die Fallgruppe der originären Vergütungsgruppe ohne weitere Aufstiegsmöglichkeit könne nicht mit der nach erfolgtem Aufstieg erreichten Vergütungsgruppe gleichgestellt werden. Für dieses Auslegungsergebnis spreche auch, dass die nach dem Überleitungsstichtag vollzogenen Aufstiege gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund zum Wegfall des Strukturausgleichs führten.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf anteiligen Strukturausgleich weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung darf die Klage nicht abgewiesen werden. In der Sache kann der Senat nicht selbst entscheiden. Es bedarf der Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht, ob sich die Tarifvertragsparteien - wie die Beklagte behauptet - in den Tarifvertragsverhandlungen einig gewesen sind, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ in der Strukturausgleichstabelle nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist.

11

I. Die Klage ist zulässig.

12

1. Der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Strukturausgleich gerichtete Feststellungsantrag hat eine Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand(vgl. BAG 29. September 2004 - 5 AZR 528/03 - BAGE 112, 112, 115). Für diesen Antrag liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Das angestrebte Feststellungsurteil ist geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte einem gegen sie ergangenen Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird. Die Klägerin musste den beanspruchten Ausgleichsbetrag auch nicht beziffern, nachdem dieser Betrag bei Teilzeitbeschäftigung anteilig zu zahlen ist (§ 12 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund) und die Höhe des Strukturausgleichs damit vom jeweiligen zeitlichen Umfang der Beschäftigung der Klägerin abhängt.

13

2. Allerdings bedarf der Feststellungsantrag bezüglich des Beginns des streitbefangenen Zeitraums der Auslegung, nachdem die Klägerin insoweit von einer Datumsangabe abgesehen hat. Die Klägerin beansprucht für die Monate Oktober und November 2007 Strukturausgleich im Wege der Zahlungsklage. Ihr Feststellungsbegehren ist daher so auszulegen, dass die Verpflichtung der Beklagten festgestellt werden soll, ihr ab Dezember 2007 Strukturausgleich zu zahlen.

14

II. Das Arbeitsverhältnis richtet sich aufgrund beiderseitiger Tarifbindung ua. nach den Bestimmungen des TVÜ-Bund. Der mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigten Klägerin könnte deshalb nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 TVÜ-Bund iVm. der Strukturausgleichstabelle ab dem 1. Oktober 2007 anteiliger Strukturausgleich(§ 12 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund) in Höhe von monatlich 20,00 Euro brutto zustehen. Für die Monate Oktober und November 2007 schuldete ihr die Beklagte in diesem Fall Strukturausgleich in Höhe des im Wege der Zahlungsklage geltend gemachten Betrags von 40,00 Euro brutto.

15

1. Die Tarifvertragsparteien haben in der Strukturausgleichstabelle den Anspruch auf den Ausgleichsbetrag an fünf Voraussetzungen geknüpft. Sie haben zu jeder „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ“ für bestimmte Lebensaltersstufen und Stufen des Ortszuschlags jeweils die Höhe des Ausgleichsbetrags und die Dauer der Zahlung des Strukturausgleichs festgelegt. Die Klägerin hat am 1. Oktober 2005 und damit am gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund maßgeblichen Stichtag die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen dauerhaft zu zahlenden Strukturausgleich in Höhe von monatlich 40,00 Euro bei Vollzeitbeschäftigung nur dann erfüllt, wenn es für das Merkmal „Aufstieg - ohne“ ausreicht, dass am Stichtag 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Sie wurde im Rahmen der Überleitung in den TVöD der Entgeltgruppe E 8 zugeordnet. Seit dem 1. Januar 1997 und damit bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund am 1. Oktober 2005 war sie in der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 2, Teil II, Abschn. L, Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Darüber, dass der Klägerin bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund Ortszuschlag der Stufe 2 zustand, sie zu diesem Zeitpunkt die Lebensaltersstufe 39 erreicht hatte und im Wege eines Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstiegs nicht mehr höhergruppiert werden konnte, besteht kein Streit.

16

2. Strittig ist, ob es sich bei der in der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle genannten Vergütungsgruppe entsprechend der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Rechtsauffassung der Beklagten um die „originäre“ Vergütungsgruppe handelt und spätere Höhergruppierungen durch Bewährungs- oder Zeitaufstiege nicht zu berücksichtigen sind(so auch Kutzki RiA 2009, 256; Görgens ZTR 2009, 562; Kuner Der neue TVöD Rn. 114a; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juni 2009 TVÜ-Bund § 12 Rn. 18, 19; Hinweise zur Anwendung der Regelungen über Strukturausgleiche gemäß § 12 TVÜ-Bund des Bundesministeriums des Innern [Hinweise des BMI] vom 10. August 2007 - D II 2-220 210 1/12 - Nr. 3.4.1 und 3.4.2), oder ob es entsprechend der Ansicht der Klägerin auf die am Stichtag tatsächlich erreichte Vergütungsgruppe ankommt (so Hanau ZTR 2009, 403; Dannenberg PersR 2009, 193; Schmidt-Rudloff in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr Beck’scher Online-Kommentar Stand 1. März 2010 TVÜ-Bund § 12 Rn. 2 und 4).

17

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts(vgl. 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - BAGE 111, 204, 209; 8. September 1999 - 4 AZR 661/98 - BAGE 92, 259, 263) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

18

4. Der Wortlaut der tariflichen Regelungist nicht eindeutig. § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund bestimmt, dass maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen(Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) der 1. Oktober 2005 ist, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Damit verweist der Wortlaut der Tarifbestimmung zwar nicht auf eine „originäre“ Vergütungsgruppe, eine „Ausgangsvergütungsgruppe“ oder die „Vergütungsgruppe bei erstmaliger Übertragung der Tätigkeit“. Die in Spalte 3 der Strukturausgleichstabelle unter der Überschrift „Aufstieg“ enthaltene Angabe „ohne“ kann vom Wortsinn her aber auch so verstanden werden, dass die in der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle angegebene Vergütungsgruppe ohne vorherigen Aufstieg erreicht sein muss und keinen künftigen Aufstieg vorsehen darf. Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund hindert nicht ein Verständnis des Merkmals „Aufstieg - ohne“, dass am Stichtag 1. Oktober 2005 die für die Überleitung in den TVöD maßgebliche Vergütungsgruppe nicht mit einem früheren oder zukünftigen Aufstieg verbunden sein darf.

19

5. Auch die Tarifsystematik führt zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis.

20

a) Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien in der Anlage 2 TVÜ-Bund, die die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen regelt, in der Spalte 2 zwischen Vergütungsgruppen „ohne Aufstieg“, „nach Aufstieg“ und „mit ausstehendem Aufstieg“ unterschieden und in der Spalte 3 der Strukturausgleichstabelle mit dem Wort „ohne“ von dieser Differenzierung abgesehen haben, spricht noch nicht entscheidend dafür, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ ausschließlich das Fehlen künftiger Aufstiegsmöglichkeiten erfasst und Vergütungsgruppen nach erfolgtem Aufstieg nicht vom Strukturausgleich ausgenommen sind. Die Strukturausgleichstabelle und die Anlage 2 TVÜ-Bund verfolgen nicht nur unterschiedliche Regelungszwecke. Sie unterscheiden sich auch in der Regelungstechnik, indem in der Strukturausgleichstabelle anders als in der Anlage 2 TVÜ-Bund der Aufstieg unter der entsprechenden Überschrift in einer gesonderten Spalte behandelt wird. Dies könnte gegen eine Anknüpfung an die in Anlage 2 TVÜ-Bund getroffenen Differenzierungen und für eine eigenständige Auslegung sprechen, zumal in der Strukturausgleichstabelle anders als in Anlage 2 Spalte 2 TVÜ-Bund nach dem Wort „ohne“ die für einen Aufstieg in Betracht kommende höhere Vergütungsgruppe nicht genannt wird. Würde das Merkmal „Aufstieg - ohne“ in einem weiteren Sinne als die Worte „ohne Aufstieg“ in der Anlage 2 TVÜ-Bund verstanden, dürfte die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden sein.

21

b) Wenn die Strukturausgleichstabelle bei den genannten Vergütungsgruppen mit Aufstieg nur Vergütungsgruppen mit einem am Stichtag noch nicht erfolgten, also einem zukünftigen Aufstieg bezeichnet, liegt die Annahme nahe, auch das Wort „ohne“ erfasse nur einen zukünftigen Aufstieg. Allerdings lässt sich dieser Auslegung entgegenhalten, dass in den Fällen mit Aufstieg die höhere Vergütungsgruppe genannt ist, in den Fällen ohne Aufstieg dagegen nicht.

22

c) Aus dem Wort „ausschließlich“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund kann zwar abgeleitet werden, dass die Zahlung von Strukturausgleich Ausnahmecharakter hat. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ auch solche Vergütungsgruppen vom Strukturausgleich ausschließen soll, die von den Beschäftigten im Wege des Aufstiegs erreicht wurden. Ob es nach dem Willen der Tarifvertragsparteien mehr oder weniger Ausnahmefälle geben soll, in denen Strukturausgleich zu zahlen ist, erschließt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund nicht.

23

d) Das Argument, dass in den Fällen eines nach § 8 Abs. 2 TVÜ-Bund nachgeholten Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt ein etwaiger Strukturausgleich entfällt und dass ein Wertungswiderspruch entstünde, wenn man die nach dem Stichtag erfolgte Gleichstellung mit den früher Aufgestiegenen mit dem Wegfall des Strukturausgleichs bestrafe, die früheren Höhergruppierungen hingegen noch durch Zahlungen eines Strukturausgleichs belohne, trägt nicht( aA Görgens ZTR 2009, 562, 563). Es berücksichtigt nicht die unterschiedlichen Folgen der Überleitung nach einem Aufstieg aus einer höheren Vergütungsgruppe und der Überleitung vor einem nach dem alten Tarifrecht möglichen Aufstieg aus der niedrigeren Vergütungsgruppe. Die Tarifvertragsparteien waren aufgrund des Stichtagsprinzips nicht gehindert, nur danach zu differenzieren, ob am 1. Oktober 2005 ein (weiterer) Aufstieg noch möglich war.

24

6. Auch Sinn und Zweck des Strukturausgleichs geben kein eindeutiges Auslegungsergebnis vor.

25

a) Mit dem Strukturausgleich wollten die Tarifvertragsparteien Erwartungen auf zukünftige Entgeltsteigerungen nach dem bisherigen Tarifsystem Rechnung tragen. Bei der Ermittlung der begünstigten Personengruppen war entscheidend, welche Einkommensentwicklung bei der bisher erreichten Vergütungsgruppe und Lebensaltersstufe sowie dem jeweiligen Familienstand(Ortszuschlag Stufe 1 oder Stufe 2) noch möglich gewesen wäre. Dies erklärt, warum die Strukturausgleichsbeträge innerhalb einer Vergütungsgruppe bei verschiedenen Lebensaltersstufen nicht stets gleich hoch sind (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Dezember 2009 Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 150). Im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten haben die Tarifvertragsparteien Verwerfungen in Einzelfällen ausdrücklich hingenommen (Nr. 1 Satz 2 der Niederschriftserklärungen zu § 12 TVÜ-Bund). Mit den Spalten 2 und 3 der Strukturausgleichstabelle haben sie zwar auch mögliche Karriereentwicklungen der Angestellten nach dem BAT/BAT-O abgebildet, soweit sie den Anspruch auf Strukturausgleich in der Spalte 3 an den Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe geknüpft haben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien mit dem Strukturausgleich nicht ausschließlich nach dem bisherigen Tarifsystem bestehenden Exspektanzen im Hinblick auf eine Höhergruppierung Rechnung getragen. Sie haben vielmehr auch Exspektanzverluste aufgrund der Beseitigung des Aufstiegs nach dem Lebensalter abmildern wollen. In Spalte 5 der Strukturausgleichstabelle haben sie deshalb auf die Lebensaltersstufe des Angestellten bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund abgestellt (vgl. Hanau ZTR 2009, 403, 408).

26

b) Dieses Abmilderungsziel spricht zwar für das Verständnis, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ bereits erfüllt ist, wenn am Stichtag 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Entgeltsteigerungen aufgrund des Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe wären nach bisherigem Tarifrecht unabhängig davon eingetreten, ob die aktuelle Eingruppierung noch einen Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg zugelassen hätte oder ein solcher Aufstieg bereits vor dem Inkrafttreten des TVÜ-Bund erfolgt war. Der Verlust der Altersexspektanz trifft alle Beschäftigte einer Vergütungsgruppe gleich, unabhängig davon, ob sie in diese originär eingruppiert waren oder durch Aufstieg gelangt sind(Hanau ZTR 2009, 403, 407). Eine Bindung des Anspruchs auf Strukturausgleich an eine originäre Vergütungsgruppe könnte deshalb dem Willen der Tarifvertragsparteien, auch mit der Abschaffung der Lebensaltersstufen verbundene Exspektanzverluste auszugleichen (vgl. Dannenberg PersR 2009, 193, 195), widersprechen.

27

c) Zwingend ist dies jedoch nicht. Auch eine Regelung, wonach das Merkmal „Aufstieg - ohne“ nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist, würde die Grenzen der autonomen Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund nicht überschreiten, sondern wäre von der Tarifautonomie gedeckt.

28

7. Das von der Klägerin befürwortete Auslegungsergebnis ist auch nicht nennenswert praktikabler als das Abstellen auf originäre Vergütungsgruppen. Die Prüfung, ob im Überleitungszeitpunkt eine bestimmte Aufstiegsmöglichkeit bzw. keine Aufstiegsmöglichkeit bestand, erfordert ohnehin den Rückgriff auf die bei der Überleitung einschlägige Fallgruppe der Vergütungsgruppe des BAT, so dass ohne Weiteres festgestellt werden kann, ob der Angestellte in die Vergütungsgruppe mit der entsprechenden Fallgruppe erst durch einen vorherigen Aufstieg gelangt ist. Aufgrund dieses notwendigen Rückgriffs auf die einschlägige Fallgruppe kann aus der Strukturausgleichstabelle auch dann nicht „problemlos“ abgelesen werden, wer ab wann für wie lange welchen Betrag erhält, wenn ohne Weiteres auf die Vergütungsgruppe abgestellt wird, in der der Angestellte bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund eingruppiert war(aA Schmidt-Rudloff in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr Beck’scher Online-Kommentar Stand 1. März 2010 TVÜ-Bund § 12).

29

8. Ob es nach § 12 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 für den Anspruch auf Strukturausgleich darauf ankommt, dass die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe ohne Aufstieg erreicht worden ist, ist für die Auslegung des Merkmals „Aufstieg - ohne“ in der Anlage 3 TVÜ-Bund nicht entscheidend. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder auf die originäre Vergütungsgruppe abgestellt haben sollten, könnte daraus kein entsprechender Regelungswille der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund abgeleitet werden, die diesen Tarifvertrag bereits am 13. September 2005 vereinbart hatten.

30

9. Ebenso wenig Rückschlüsse auf den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund lässt der zeitgleich vereinbarte Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-VKA) mit seiner in Anlage 2 geregelten Strukturausgleichstabelle zu. Diese ist anders strukturiert als die Tabelle für die Beschäftigten des Bundes und nicht mit vergleichbaren Auslegungsproblemen verbunden. Soweit dort auch für einige Fälle ein Strukturausgleich vorgesehen ist, in denen der Angestellte im Wege des Aufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe gelangt war, unterscheidet er sich nach Betrag, Beginn und Dauer von den Fällen, in denen die Überleitung des Angestellten aus der originären Vergütungsgruppe erfolgte.

31

10. Bezogen auf den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund hat das Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 5. Februar 2008 an das Eisenbahn-Bundesamt behauptet, die Gewerkschaften hätten in den Tarifvertragsverhandlungen umfangreiche Vergleichsberechnungen vorgelegt, die auf den „originären“ Vergütungsgruppen basierten und zur tariflichen Regelung des Strukturausgleichs geführt hätten. Die Beklagte hat dieses Schreiben in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt, sich darauf bezogen und sich damit die Behauptung des Bundesministeriums des Innern zu Eigen gemacht. Sollte diese Behauptung zutreffen und wären die Tarifvertragsparteien sich in den Tarifverhandlungen einig gewesen, dass der Anspruch auf Strukturausgleich voraussetzt, dass die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist, würde dies die Auslegung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten rechtfertigen(zu den Voraussetzungen eines Rückgriffs auf die Entstehungsgeschichte der tariflichen Regelung als für die Auslegung entscheidenden Anhaltspunkt vgl. auch BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 -).

32

Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund seiner Annahme, bereits die Systematik der tariflichen Regelung spreche entscheidend dafür, dass es zur Erfüllung des Merkmals „Aufstieg - ohne“ auf die originäre Vergütungsgruppe ankomme, nicht geprüft, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund in den Tarifverhandlungen die Strukturausgleichsbeträge auf der Basis der originären Vergütungsgruppen mit und ohne Aufstiegsmöglichkeit festgelegt haben und sich einig gewesen sind, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist. Diese Prüfung hat es nachzuholen. Dazu hat es beiden Parteien zunächst Gelegenheit zu geben, ihren jeweiligen Sachvortrag zur Entstehungsgeschichte der Regelung des Strukturausgleichs zu ergänzen und weiter zu substantiieren. Sodann wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, ob die Tarifvertragsparteien sich einig gewesen sind, dass die originäre Vergütungsgruppe maßgeblich ist. Da Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte nicht zu einer zweifelsfreien Auslegung führen, kann auch Veranlassung zur Einholung einer Tarifauskunft bestehen(vgl. BAG 17. Mai 1994 - 1 ABR 57/93 -). Gemäß § 293 ZPO können so Mittel der Rechtsanwendung und die dazu erforderlichen Erkenntnisquellen gewonnen werden, indem zB Auskünfte der Tarifvertragsparteien darüber eingeholt werden, ob es zu der Regelung des Strukturausgleichs Protokollnotizen oder vergleichbare Unterlagen gibt, aus denen ein übereinstimmender Regelungswille der Tarifvertragsparteien ersichtlich ist(vgl. BAG 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 - BAGE 50, 9, 21).

33

11. Kann eine solche Einigkeit der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden, wäre das Merkmal „Aufstieg - ohne“ so auszulegen, dass es ausreicht, dass am Stichtag 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Für diese Auslegung streitet dann entscheidend der Gesichtspunkt der Normenklarheit. Wenn die Tarifvertragsparteien in den ersten fünf Spalten der Strukturausgleichstabelle sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Strukturausgleich und in den Spalten 6 und 7 der Tabelle die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags bzw. die Bezugsdauer aufgelistet haben, spricht dies dafür, dass sie den Strukturausgleich möglichst transparent regeln wollten. Müsste erst ermittelt werden, ob der Beschäftigte in die in der Spalte 2 der Tabelle bezeichnete Vergütungsgruppe im Wege des Aufstiegs gelangt ist oder nicht, wäre die Regelung weniger durchschaubar. Für Normadressaten, die sich allein anhand des Wortlauts von § 12 TVÜ-Bund und der Strukturausgleichstabelle Gewissheit über Ansprüche auf Strukturausgleich verschaffen wollen, ist dies entscheidend. Auch die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel hat die tarifliche Regelung zunächst so verstanden, dass es für den Anspruch auf Strukturausgleich auf die „gegenwärtige Eingruppierung bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund“ ankommt. Sie hat der Klägerin deshalb in einem Schreiben vom 10. Oktober 2005 mitgeteilt, dass diese Strukturausgleich erhält, und diese Mitteilung erst nach Kenntnis der Hinweise des Bundesministeriums des Innern zur Anwendung der Regelungen über Strukturausgleiche gemäß § 12 TVÜ-Bund korrigiert. Bei einem unbefangenen Durchlesen der tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen liegt die Interpretation, entscheidend sei die bei der Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe des BAT ohne Rücksicht auf einen vorangegangenen Aufstieg, deutlich näher als die von der Beklagten befürwortete Auslegung. Wenn alle anderen Auslegungsgesichtspunkte zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, muss dies den Ausschlag geben, weil von den Normadressaten typischerweise nicht zu erwarten ist, dass sie sich zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen sämtlicher Auslegungsmethoden bedienen und alle in Betracht kommenden Auslegungsgesichtspunkte heranziehen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    D. Knauß    

        

    Matiaske    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20. September 2012 - 4 Sa 332/12 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 14. März 2012 - 9 Ca 2042/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der aufgrund einer tarifvertraglichen Abstandsklausel geschuldeten Vergütung.

2

Der 1953 geborene Kläger ist bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingetreten. In einem von dieser an den Kläger gerichteten, mit der Überschrift „Dienstvertrag“ versehenen Schreiben vom 27. Juli 1989 heißt es ua.:

        

„…    

        

unter Bezugnahme auf die mit Ihnen geführten Gespräche möchten wir die mit Ihnen bestehenden dienstvertraglichen Beziehungen ab 01.10.1989 auf eine neue Grundlage stellen. Wir schlagen Ihnen vor, die beiderseitigen Rechte und Pflichten wie folgt zu regeln:

        

…       

        

§ 3 Vergütung

        

Sie erhalten als Vergütung für Ihre Tätigkeit jeweils zum Ende des Kalendermonats ein Bruttogehalt in Höhe von

        

DM 6.660,-- (i.W. sechstausendsechshundertsechzig)

        

das in regelmäßigen Zeitstabständen überprüft wird.

        

Außerdem erhalten Sie jährlich mit dem Gehalt für November eine Jahressonderzahlung, wenn Ihr Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt ist. Die Jahressonderzahlung beträgt

        

nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit mindestens 20 v. H.

        

nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit mindestens 30 v. H.

        

nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit mindestens 40 v. H.

        

nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit mindestens 50 v. H.

        

des vereinbarten Gehalts.

        

Wir bezahlen Ihnen jeweils mit den Bezügen für den Monat April (erstmals im April 1990) ein Urlaubsgeld in Höhe von 72,2 % des Bruttogehalts. Voraussetzung ist ein am 30.04. ungekündigtes Dienstverhältnis von mindestens sechsmonatiger Dauer. Die Vergütung des Urlaubsgeldes für das Urlaubsjahr 1989 erfolgt noch in analoger Anwendung der Vorschriften des Manteltarifvertrages für die Angestellten.

        

Ferner gewähren wir Ihnen monatlich als freiwillige Sonderzahlung einen Betrag von DM 52,-- über den Sie nach Belieben verfügen können (z.B. Anlage nach den Bestimmungen des 4. Vermögensbildungsgesetzes).

        

…“    

3

Der Kläger hat seither den Status eines außertariflichen Angestellten. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden erhielt der Kläger von April 2011 bis Januar 2012 ein monatliches Gehalt iHv. 5.430,00 Euro brutto zuzüglich einer „freiwilligen Sonderzahlung“ von monatlich 24,31 Euro brutto. Darüber hinaus zahlte die Beklagte im Jahr 2011 an den Kläger 2.715,00 Euro brutto als fixe Jahressonderzahlung (50 % eines Bruttomonatsentgelts) und weitere 3.921,00 Euro brutto als Urlaubsgeld (72,2 % eines Bruttomonatsentgelts).

4

Der Kläger ist Mitglied der IG Metall, die Beklagte Mitglied des Bayerischen Unternehmensverbands Metall und Elektro e.V. Im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 23. Juni 2008 (im Folgenden: MTV) ist ua. geregelt:

        

㤠1 Geltungsbereich

        

Der Tarifvertrag gilt.

        

…       

        

3. Persönlich:

(I)     

Für alle Arbeitnehmer sowie für die Auszubildenden.

                 

(II)   

Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Vertrages gelten:

                 

…       

        
                 

d)    

sonstige Arbeitnehmer, denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes monatliches Entgelt zugesagt worden ist, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 v.H. übersteigt,

                          

oder   

                          

denen auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt worden ist, das den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 v.H. übersteigt.

        

…       

                 
        

Anmerkung zu § 1 Ziff. 3 Abs. (II) d

        

‚Garantiert‘ ist das Monatsentgelt bzw. Jahreseinkommen dann, wenn auch hinsichtlich der Entgelthöhe ein Anspruch besteht, der nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung beseitigt werden kann. Erfolgs- bzw. ergebnisabhängige Zahlungen sind nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie garantiert sind.

        

Zum Monatsentgelt bzw. Jahreseinkommen zählen insbesondere nicht geldwerte Vorteile und Aufwandsentschädigungen.

        

Der Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) bezieht sich auf die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gem. § 2 Ziff. 1 Abs. (I). Bei einer abweichenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird das nach der Formel gem. § 15 Ziff. 1 Abs. (II) berechnete Monatsgrundentgelt zugrunde gelegt.

        

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit

        

1.    

(I) Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden.

        

…       

        
        

§ 15 Tarifliches Monatsgrundentgelt und

        

tarifliches Stundenentgelt

        

1.    

(I) Die Tarifvertragsparteien vereinbaren im Entgeltabkommen die tariflichen Monatsgrundentgelte, bezogen auf die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden gem. § 2 Ziff. 1 Abs. (I).

                 

(II) Bei einer von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit abweichenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (IRWAZ) errechnen sich die tariflichen Monatsgrundentgelte nach folgender Formel:

                 

Monatsgrundentgelt gem. Entgelttabelle x

                 

IRWAZ in Stunden

                 

35 Stunden

                 

(III) Bei den Berechnungen ist eine kaufmännische Auf- oder Abrundung auf volle Euro vorzunehmen.“

5

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung begehrt der Kläger mit seiner am 27. Juli 2011 eingereichten, mehrfach erweiterten Klage für den Zeitraum April 2011 bis Januar 2012 die Differenz zwischen dem sich aus § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 1 MTV ergebenden Entgeltbetrag und dem von der Beklagten gezahlten monatlichen Gehalt. Er hat geltend gemacht, die Sonderzahlung von monatlich 24,31 Euro brutto sei als freiwillige Leistung der Beklagten nicht Teil des garantierten Entgelts iSv. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV. Auch die Jahressonderzahlung und das Urlaubsgeld seien keine garantierten Entgeltbestandteile. Er habe Anspruch auf ein monatliches Entgelt, das den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 vH übersteige. Auf Grundlage des Schreibens vom 27. Juli 1989 sei eine Monatsvergütung vereinbart worden. Für den Streitzeitraum könne er deshalb ein Monatsentgelt von 5.569,63 Euro brutto beanspruchen. Nach Abzug des von der Beklagten gezahlten Monatsentgelts stünden ihm je Monat weitere 139,63 Euro brutto zu.

6

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.396,30 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, mit dem Kläger sei eine Jahresvergütung vereinbart worden, die sich aus dem Monatsentgelt, der Jahressonderzahlung, dem Urlaubsgeld und der freiwilligen Sonderzahlung zusammensetze. Berücksichtige man alle von ihr geleisteten Zahlungen, sei das Abstandsgebot nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 2 MTV eingehalten. Zur Wahrung des Abstandsgebots genüge zudem die Einhaltung entweder der auf den Monatsverdienst (§ 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 1 MTV) oder der auf den Jahresverdienst (§ 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 2 MTV) abstellenden Grenze. Auch der Abstand nach Unterabs. 1 sei eingehalten, wenn man die von ihr geleisteten Zahlungen auf zwölf Kalendermonate umlege.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Differenzvergütung. Die Beklagte hat das tarifliche Mindestabstandsgebot eingehalten, indem sie ihm im streitgegenständlichen Zeitraum April 2011 bis Januar 2012 entsprechend § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 2 MTV ein garantiertes, den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 vH übersteigendes Jahreseinkommen zusagte und entsprechende Zahlungen leistete.

10

I. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übertrug dem Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 1989 nicht nur das darin genannte Aufgabengebiet, sondern zugleich den Status eines außertariflichen Angestellten. Der Kläger hat aufgrund seiner Aufnahme in den Kreis der außertariflichen Angestellten gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer das tarifliche Mindestabstandsgebot nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV wahrenden Vergütung.

11

1. Eine konstitutive „Ernennung“ zum außertariflichen Angestellten beinhaltet bei beiderseitiger Tarifgebundenheit eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer der Tarifentwicklung und ggf. einer tarifvertraglichen Abstandsklausel entsprechenden außertariflichen Vergütung zu erhalten (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21). Durch die Formulierung im Schreiben vom 27. Juli 1989, „möchten wir die … dienstvertraglichen Beziehungen ab 01.10.1989 auf eine neue Grundlage stellen“, hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dem Kläger verbindlich das genannte Aufgabengebiet und - wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt - seiner Funktion entsprechend konstitutiv die Rechtsstellung eines AT-Angestellten übertragen zu wollen.

12

2. Bei beiderseitiger Organisationszugehörigkeit darf nach § 4 Abs. 3 TVG zum Nachteil des Arbeitnehmers von den tariflichen Bestimmungen nur abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag keine Anwendung mehr findet. Dies setzt nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 23. Juni 2008 voraus, dass dem Angestellten ein Entgelt zugesagt ist, das mindestens dem in § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV geregelten tariflichen Abstandsgebot entspricht. Diese Mindestvergütung hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit der Ernennung zum AT-Angestellten angeboten. Der Kläger nahm dieses Angebot zumindest stillschweigend an, § 151 BGB.

13

II. Der Kläger kann für den Zeitraum April 2011 bis Januar 2012 keine weitere Vergütung verlangen. Die Beklagte hat den nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV einzuhaltenden Mindestabstand mit Zahlung eines den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 vH übersteigenden garantierten Jahreseinkommens gewahrt. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Abstandsklausel.

14

1. Tarifliche Inhaltsnormen sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der tariflichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa auf die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung in der Praxis. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 12. November 2013 - 1 AZR 628/12 - Rn. 11).

15

2. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Tarifbestimmung ist das Abstandsgebot nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV eingehalten, wenn das in Monatsbeträgen zugesagte, garantierte Entgelt den Mindestabstand nach Unterabs. 1 wahrt. Erst wenn dies nicht der Fall ist und dem Angestellten als garantiertes Jahreseinkommen neben dem in Monatsbeträgen zu zahlenden Entgelt weitere, nicht im Monatsturnus zu erbringende Leistungen zugesagt sind, ist der Mindestabstand nach Unterabs. 2 einzuhalten. Nicht entscheidend ist, ob die Arbeitsvertragsparteien eine Monatsvergütung oder ein Jahreseinkommen vereinbart haben.

16

a) Gegen die Annahme, der Tarifvertrag stelle rein formal darauf ab, ob arbeitsvertraglich eine Monatsvergütung oder ein Jahreseinkommen vereinbart wurde, spricht bereits der Wortlaut der tariflichen Abstandsklausel.

17

aa) § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV bezieht sich in Unterabs. 1 und Unterabs. 2 gleichermaßen auf das monatliche Entgelt bzw. Jahreseinkommen, das „auf außertariflicher Grundlage“ zugesagt und garantiert ist. Erfasst sind damit nicht nur Leistungen, deren Zahlung und Zahlungsmodalitäten arbeitsvertraglich vereinbart ist, sondern alle, auf die auf „nicht tariflicher“ Grundlage ein Anspruch besteht. Dies können zB Entgeltansprüche aus Betriebsvereinbarungen sein, deren Zahlweise die Betriebspartner bestimmen, oder aus Gesamtzusagen, deren Zahlungsbedingungen der Arbeitgeber festlegt. Schon nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d des Manteltarifvertrags für die Angestellten der bayerischen Metall- und Elektroindustrie in der Fassung vom 24. Mai 2002 war für die Einhaltung des tariflichen Abstandsgebots nicht nur das arbeitsvertraglich vereinbarte, sondern das „auf außertariflicher Grundlage geregelte“ Gehalt insgesamt maßgeblich. Dieses umfasste nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur arbeitsvertragliche, sondern alle auf „nicht tariflicher“ Grundlage beruhenden Entgeltbestandteile (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 32). Die Beibehaltung der Formulierung „auf außertariflicher Grundlage“ in der Neufassung von § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vorgängerregelung bestätigt ein Verständnis der in § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV verwendeten Begriffe „Entgelt“ bzw. „Jahreseinkommen“, das nicht nur auf vertragliche Ansprüche beschränkt ist. Stellte man allein auf die vertragliche Vergütungsvereinbarung ab, blieben sonstige - nicht bereits arbeitsvertraglich zu beanspruchende - auf außertariflicher Grundlage zu leistende Entgeltbestandteile, deren Zahlungsmodus nicht durch vertragliche Vereinbarung bestimmt wird, außer Betracht.

18

bb) Dieser Auslegung steht die Verwendung der Begriffe „monatliches Entgelt“ und „Jahreseinkommen“ nicht entgegen. Die Tarifvertragsparteien haben hiermit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass bei der Prüfung, ob der einzuhaltende Mindestabstand gewahrt ist, eine auf das monatlich zu zahlende Entgelt oder eine auf das Jahreseinkommen bezogene Betrachtung vorzunehmen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das den Mindestabstand wahrende außertarifliche Entgelt nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV „zugesagt“ sein muss. Damit soll sichergestellt werden, dass der künftige außertarifliche Angestellte bereits zu Beginn seiner neuen Stellung wissen muss, ob der Verlust tariflicher Rechte angemessen kompensiert wird. Das ist nur der Fall, wenn die Einhaltung des tariflichen Mindestabstands vorab - wie vorliegend durch eine konstitutive Ernennung - auf außertariflicher Grundlage festgelegt wird (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 21).

19

cc) Auch Sinn und Zweck der Abstandsklausel sprechen gegen ein rein formal auf die vertragliche Vereinbarung abstellendes Verständnis der Tarifbestimmung.

20

Zweck tariflicher Abstandsregelungen ist es, durch das Anknüpfen an einen Mindestabstand des dem außertariflichen Angestellten zugesagten Entgelts zum höchsten tariflichen Entgelt eine Kompensation für die mit dem AT-Status verbundene Preisgabe tariflicher Rechte zu schaffen. Für die sachliche Rechtfertigung eines Verzichts auf tarifliche Ansprüche ist jedoch die Höhe des dem außertariflichen Angestellten als Ausgleich zugesagten Entgelts entscheidend und nicht, ob die Arbeitsvertragsparteien ein Monatsentgelt oder ein Jahreseinkommen vereinbart haben. Dass die Tarifvertragsparteien entscheidend auf die Höhe der Vergütung abgestellt haben, wird durch die Anmerkung zu § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV bestätigt. Entsprechend der darin enthaltenen Definition des „garantierten“ Monatsentgelts bzw. Jahreseinkommens iSv. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV ist Entgelt nur zu berücksichtigen, wenn der Anspruch auch der Höhe nach nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung änderbar ist.

21

b) Der Kompensationszweck des tariflichen Abstandsgebots spricht auch dagegen anzunehmen, bei der Berechnung des tariflichen Mindestabstands nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV sei Unterabs. 1 nur zugrunde zu legen, wenn dem Angestellten ausschließlich ein monatliches Entgelt zugesagt ist und Unterabs. 2 schon dann, wenn zusätzlich zu monatlichen Zahlungen weitere außerhalb des Monatsturnus zu erbringende Leistungen zugesagt sind. Vielmehr ist Unterabs. 2 nur anzuwenden, wenn nicht bereits mit dem in Monatsbeträgen zugesagten, garantierten Entgelt der Mindestabstand nach Unterabs. 1 gewahrt ist und dem Angestellten neben dem garantierten monatlichen Entgelt weitere Entgeltbestandteile zugesagt sind.

22

3. Die Beklagte hat zwar an den Kläger keine monatlichen Zahlungen in Höhe des sich aus § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 1 MTV ergebenden Entgeltbetrags geleistet. Den tariflichen Mindestabstand hat sie dennoch eingehalten, indem sie dem Kläger ein garantiertes Jahreseinkommen in Höhe des sich nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 2 MTV ergebenden Betrags gewährte.

23

a) Unter Berücksichtigung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers von 32 Stunden hätte der Kläger nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 1 MTV ein monatliches Entgelt von 5.569,59 Euro brutto beanspruchen können.

24

aa) Nach der Anmerkung zu § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV bezieht sich der Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) auf die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 2 Ziff. 1 Abs. (I) MTV. Bei einer abweichenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein nach § 15 Ziff. 1 Abs. (II) MTV zu berechnendes Monatsgrundentgelt zugrunde zu legen. Hierzu ist nach § 15 Ziff. 1 Abs. (II) MTV das Monatsgrundentgelt gemäß Entgelttabelle mit der individuellen Wochenarbeitszeit in Stunden (IRWAZ) zu multiplizieren und durch die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit in Stunden zu dividieren.

25

Nach dem Entgelttarifvertrag der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 23. Februar 2010 hat der Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) ab 1. April 2011 4.668,00 Euro betragen. Ausgehend von den genannten Berechnungsformeln wäre nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d Unterabs. 1 MTV zur Wahrung eines den Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 30,5 vH übersteigenden Abstands bei einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden im Zeitraum April 2011 bis Januar 2012 ein monatliches Mindestentgelt von 5.569,59 Euro brutto zu zahlen gewesen.

26

bb) Die Beklagte hat monatlich nur Zahlungen in Höhe von 5.454,31 Euro brutto geleistet. Diese wären, legte man Unterabs. 1 zugrunde, entgegen der Ansicht des Klägers voll zu berücksichtigen. Eine Umlegung der weiteren außerhalb des Monatsturnus gewährten Bestandteile des Jahreseinkommens auf die einzelnen Kalendermonate, wie die Beklagte meint, kommt jedoch nach der tariflichen Regelung nicht in Betracht.

27

(1) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass dem Kläger für seine Tätigkeit vertraglich ein Monatsentgelt in Höhe von 5.430,00 Euro garantiert war und die Beklagte entsprechende Zahlungen leistete. Bei Anwendung von Unterabs. 1 wäre auch die von der Beklagten geleistete Zahlung von monatlich weiteren 24,31 Euro als garantierter Entgeltbestandteil iSv. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV zu berücksichtigen. Die Zahlungsverpflichtung resultiert aus der dem Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in § 3 des Schreibens vom 27. Juli 1989 erteilten Zusage. Dies ergibt die Auslegung der Klausel.

28

(aa) § 3 des Schreibens vom 27. Juli 1989 unterliegt den Auslegungsregeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat das Schreiben vom 27. Juli 1989 vorformuliert und dem Kläger, der Verbraucher iSv. § 13 BGB ist(vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 21 ff.), den Abschluss des Arbeitsvertrags in dieser Form angeboten und damit Vertragsbedingungen im Rechtssinne gestellt. Der Kläger konnte weder nach dem Vorbringen der Parteien, noch den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf den Inhalt der in § 3 enthaltenen Klauseln Einfluss nehmen. Der auf dieser Grundlage zustande gekommene Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Vorformulierte Vertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis ist auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern angestrebte Regelungszweck (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 30).

29

(bb) Hiervon ausgehend handelt es sich bei der „freiwilligen Sonderzahlung“ um einen garantierten Entgeltbestandteil, denn die Beklagte hätte sich von ihrer Zahlungsverpflichtung nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung lösen können.

30

Der Arbeitgeber begründet mit der Formulierung „gewähren wir Ihnen“ typischerweise einen Entgeltanspruch des Arbeitnehmers (vgl. BAG 20. Februar 2013 - 10 AZR 177/12 - Rn. 17). Das Fehlen weiterer Anspruchsvoraussetzungen spricht dafür, dass es sich um eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung handelt (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 15, BAGE 140, 239). Obwohl die Sonderzahlung in § 3 des Schreibens vom 27. Juli 1989 als freiwillig bezeichnet wird, handelt es sich um einen „garantierten“ Entgeltbestandteil iSv. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV. Der Begriff freiwillig bringt lediglich zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber nicht bereits durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zur Zahlung verpflichtet ist. Er genügt für sich genommen nicht, um einen Rechtsanspruch auf die Leistung auszuschließen (vgl. BAG 20. Februar 2013 - 10 AZR 177/12 - Rn. 17). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt beim laufenden Entgelt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würde und gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam wäre(vgl. BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 18 f., BAGE 122, 182).

31

Die Bezeichnung der Sonderzahlung als „freiwillig“ konnte von einem verständigen Vertragspartner auch nicht als nicht näher konkretisierter Widerrufsvorbehalt (vgl. BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 27, BAGE 122, 182) verstanden werden. Einer Auslegung in diesem Sinne steht der Wortlaut der Zusage entgegen. In § 3 des Schreibens vom 27. Juli 1989 heißt es sinngemäß, es sei dem Kläger überlassen, ob er diesen Betrag für eine vermögenswirksame Anlage verwenden wolle. Der Hinweis auf die Möglichkeit, die Zahlung dauerhaft vermögenswirksam anzulegen, spricht gegen die Annahme eines einseitigen Lösungsrechts der Beklagten durch Widerruf der Zusage. Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, dass ein nicht näher konkretisierter Widerrufsvorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam wäre und - weil der Arbeitsvertrag vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 abgeschlossen wurde - eine hierdurch entstehende Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen wäre (vgl. BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - Rn. 34, BAGE 113, 140; 20. April 2011 - 5 AZR 191/10 - Rn. 13, BAGE 137, 383).

32

(2) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die von ihr im Streitzeitraum als Jahressonderzahlung iHv. 2.715,00 Euro brutto und Urlaubsgeld iHv. 3.921,00 Euro brutto geleisteten weiteren Zahlungen nicht als monatliches Entgelt iSv. Unterabs. 1 berücksichtigungsfähig. § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV differenziert mit den Formulierungen „monatliches Entgelt“ und „Jahreseinkommen“ ausdrücklich zwischen einer auf den Monat und einer auf das Jahr bezogenen Betrachtung. Diese Unterscheidung schließt eine Umrechnung von außerhalb des Monatsturnus erbrachten Leistungen auf Kalendermonate aus.

33

b) Die Beklagte hat jedoch den tariflichen Mindestabstand nach Unterabs. 2 mit einem garantierten Jahreseinkommen von 72.087,72 Euro brutto gewahrt.

34

(aa) Bei einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden konnte der Kläger, ausgehend von einem Betrag, der den zwölffachen Tarifsatz der Entgeltgruppe 12 (Stufe B) um 35 vH übersteigt, ein Jahreseinkommen in Höhe von 69.139,75 Euro brutto (= 4.668,00 x 32 : 35 x 12 x 135 %) beanspruchen.

35

(bb) Dem Kläger war auf außertariflicher Grundlage ein garantiertes Jahreseinkommen zugesagt, das über diesem Betrag liegt. Neben den monatlichen Entgeltzahlungen iHv. 65.451,72 Euro brutto (12 x 5.454,31 Euro) waren ihm - bezogen auf das Kalenderjahr - eine fixe Jahressonderzahlung iHv. 2.715,00 Euro brutto und ein Urlaubsgeld iHv. 3.921,00 Euro brutto versprochen. Diese Leistungen sind als weitere Bestandteile des Jahreseinkommens zu berücksichtigen, denn die Beklagte hätte sich auch von diesen Zahlungsverpflichtungen nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung lösen können. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass es sich um stichtagsbezogene Leistungen handelt, die einen ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses voraussetzen. Unterabs. 2 differenziert nicht danach, ob mit den garantierten Zahlungen erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll oder sonstige Leistungen, wie erwiesene oder künftige Betriebstreue (vgl. zum Ganzen BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 12 - 14, BAGE 140, 239), honoriert werden sollen. Nicht berücksichtigungsfähig sind nach der Anmerkung zu § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV lediglich geldwerte Vorteile und Aufwandsentschädigungen.

36

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Mandrossa    

        

    E. Bürger    

                 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 11.02.2015 - AZ.: 3 Ca 1989 a/14 – teilweise abgeändert und

a) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 24,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen;

b) im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die von ihr über die regulär vereinbarte Teilzeitarbeit hinausgehenden Arbeitsstunden tarifliche Mehrarbeitszuschläge zu zahlen.

2

Bei der Beklagten handelt es sich um ein deutschlandweit tätiges Cateringunternehmen. Die 62-jährige Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2009 als Verkäuferin in Teilzeit beschäftigt und erbringt ihre Arbeitsleistung im W. in F.. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum betrug ihr Stundenlohn 9,49 € brutto und die wöchentliche Arbeitszeit 22,5 Stunden bzw. 97,6 monatlich. Die Beklagte zahlt an die Klägerin einen gleichbleibenden Tarifmonatslohn in Höhe von 925,85 € brutto. Hierüber erhält die Klägerin jeweils am Monatsende eine Abrechnung. Am Ende des nächsten Monats erhält die Klägerin eine zweite Abrechnung für den Vormonat, in der neben dem festen Tarifmonatslohn auch die im Vormonat geleisteten Mehrarbeitsstunden abgerechnet werden. Diese zweite Abrechnung enthält vor der Monatsangabe den Buchstaben „R“. Gemäß § 9 des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten abgeschlossenen Haustarifverträge Anwendung (Bl. 5 ff. d. A.). Dazu gehört u. a. der Haus-Manteltarifvertrag vom 15.06.2013 (künftig: MTV, Bl. 19 ff. d. A.). Dieser enthält - soweit hier von Belang – folgende Regelungen:

3

§ 3 – Arbeitszeit, Pause und Ruhezeiten

4

1. Arbeitszeit (bis 31.12.2014)

5

Die durchschnittliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt bis zum 31.12.2014 wöchentlich 40 Stunden. Diese sind an 5 Tagen innerhalb der Woche von Montag (0:00 Uhr) bis Sonntag (24:00 Uhr) abzuleisten. Dabei sind folgende Ober- und Untergrenzen für Vollzeitkräfte zu berücksichtigen:

6

1. Die tägliche Arbeitszeit darf 5 Stunden nicht unter- und 10 Stunden nicht überschreiten.

7

2. die wöchentliche Arbeitszeit darf 28 Stunden nicht unter- und 48 Stunden nicht überschreiten.

8

3. Die monatliche Arbeitszeit darf 139 Stunden nicht unter- und 200 Stunden nicht überschreiten.

9

Für Teilzeitkräfte gelten die obigen Arbeitszeitgrenzen entsprechend des Verhältnisses der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur Vollzeitarbeit. Davon abweichende Ober- und Untergrenzen können gelten, sofern der/die Arbeitnehmer/in ausdrücklich sein/ihr Einverständnis erklären.

10

11

§ 4 – Zuschlagspflichtige Tätigkeiten

12

1. Mehrarbeit

13

Mehrarbeit ist zu vermeiden.

14

Die über die regelmäßige quartalsmäßige Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete Arbeit, die nicht innerhalb des Quartals mit Freizeit ausgeglichen wurde, ist Mehrarbeit. Diese ist mit dem tariflichen Stundenlohn, zzgl. 25 % Zuschlag, zu vergüten.

15

Mehrarbeit kann im Folgequartal in Freizeit oder in Geld abgegolten werden. Hierüber ist eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin in jedem Einzelfall herzustellen. Freizeit wird im Verhältnis 1:1 gewährt. Die anfallenden Mehrarbeitszuschläge von 25 % werden in Geld bezahlt.

16

…“

17

In § 13 ist eine zweistufige Ausschlussfrist vereinbart. Danach müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Sofern diese erfolglos bleibt, ist der Anspruch innerhalb von weiteren 3 Monaten seit der schriftlichen Geltendmachung gerichtlich geltend zu machen.

18

Bei der Beklagten werden die geleisteten Mehrarbeitsstunden einschließlich der etwaig anfallenden Mehrarbeitszuschläge stets am Ende des Folgemonats abgerechnet und ausgezahlt. Ein Arbeitszeitkonto wird für die Arbeitnehmer nicht geführt.

19

Die Klägerin leistete von April bis September 2014 ausweislich der ihr erteilten sogenannten R-Abrechnungen folgende Überstunden (Bl. 13 ff. d. A.):

20

April:

        

98,41 Stunden

Mai:   

        

64,41 Stunden

Juni: 

        

57,41 Stunden

Juli: 

        

86,41 Stunden

August:

        

63,20 Stunden

September

        

82,41 Stunden

21

Die Beklagte vergütete diese Mehrarbeit mit dem vereinbarten Stundenlohn. Einen Überstundenzuschlag von 25 % zahlte die Beklagte jedenfalls für die Monate Mai, Juni und August 2014 nicht (Bl. 112 d. A.). Ausweislich der Septemberabrechnung zahlte die Beklagte an die Klägerin für 10,5 Mehrarbeitsstunden den 25 %igen Mehrarbeitszuschlag (Bl. 17 d. A.).

22

Mit Schreiben vom 29.08.2014, der Beklagten zugegangen am 08.09.2014, beanspruchte die Klägerin gegenüber der Beklagten Zahlung des tariflichen Mehrarbeitszuschlages für die im April bis einschließlich Juni 2014 geleisteten Überstunden in Höhe von insgesamt 788,81 € brutto (Bl. 10 f. d. A). Die Beklagte war nur bereit, Mehrarbeitszuschläge für die über die reguläre Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinausgehende Mehrarbeit zu zahlen.

23

Am 12.11.2014 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben und Zahlung von tariflichen Mehrarbeitszuschlägen für die von ihm von April bis September 2014 unstreitig geleisteten Überstunden abzüglich der bereits mit der Septemberabrechnung gezahlten Zuschläge für 10,5 Überstunden in Höhe von 1.057,55 brutto beansprucht.

24

Wegen des weiteren, insbesondere streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie deren erstinstanzlicher Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

25

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11.02.2015 stattgegeben. Die Klägerin habe Anspruch auf den 25 %igen Mehrarbeitszuschlag für die von ihr über die Regelarbeitszeit von 97,88 Stunden hinausgehenden Mehrarbeitsstunden. Die Behauptung der Beklagten, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur für die Mehrarbeit eines Vollzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge zu zahlen seien, sei unerheblich, da dieser vermeintliche Wille keinen Niederschlag in der tariflichen Regelung gefunden habe. § 4 Ziff. 1 MTV differenziere bei der Mehrarbeit, für die ein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen ist, nicht zwischen Teilzeit- und Vollzeitarbeit. Soweit dort auf die regelmäßige quartalsmäßige Arbeitszeit Bezug genommen werde, könne dies sowohl eine Vollzeittätigkeit als auch eine Teilzeittätigkeit beinhalten. In § 3 MTV sei die Arbeitszeit sowohl von Vollzeit- als auch von Teilzeitbeschäftigten geregelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich aus § 5 Ziff. 3 MTV nicht die von ihr vertretene Auffassung. Die dort enthaltene Berechnung des Stundenverdienstes gelte ersichtlich nur für Vollzeitkräfte und sei für die Klägerin ohne Belang. Auch den übrigen Regelungen des MTV lasse sich nicht entnehmen, dass der Mehrarbeitszuschlag nur dann gezahlt werde, wenn die reguläre Arbeitszeit von Vollzeitkräften überschritten werde. Bei der Auslegung von Tarifverträgen sei zudem zu unterstellen, dass die Tarifvertragsparteien Teilzeitkräfte entsprechend § 4 TzBfG nicht dadurch schlechter stellen wollten, dass sie den Mehrarbeitszuschlag nicht bekommen sollten. Die Beklagte habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin für die Monate April, Juli und September 2014 Mehrarbeitszuschläge gezahlt habe. Der Klaganspruch sei auch für den Monat April 2014 nicht gemäß § 13 MTV verfallen. Denn die Parteien hätten, ohne dies ausdrücklich so zu bezeichnen, in § 3 MTV ein Stundenkonto vereinbart, das jeweils nach einem Quartal auszugleichen sei. Gemäß § 4 Ziff. 1 Unterabs. 2 MTV sei daher die Mehrarbeit erst im Folgequartal durch Freizeit oder Geld abzugelten. Die im April 2014 geleistete Mehrarbeit sei daher erst ab dem 01.07.2014 abzugelten gewesen, da sie nicht bis zum Ende des Quartals am 30.06.2014 durch Freizeit ausgeglichen worden sei.

26

Gegen das ihr am 05.03.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.03.2015 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese am 05.05.2015 begründet.

27

Die Beklagte trägt vor,

28

bei der Tarifauslegung sei das Arbeitsgericht zu Unrecht von der individuell geschuldeten Arbeitszeit ausgegangen. Nach dem Wortlaut des § 3 Ziff. 1 MTV werde eine „durchschnittliche Arbeitszeit“ mit wöchentlich 40 Stunden definiert. Mehrarbeit trete nach § 4 Ziff. 1 MTV ein, wenn die „regelmäßige quartalsmäßige Arbeitszeit“ überschritten sei. Der Wortlaut beziehe sich mithin auf die tarifliche und gerade nicht auf die individuelle Arbeitszeit. Zwar unterscheide § 4 Ziff. 1 MTV nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitarbeit, dies sei aber auch nicht erforderlich. Denn der MTV enthalte eine Definition der Arbeitszeit, eine darüber hinausgehende Relevanz der individuellen Arbeitszeit sei von den Tarifvertragsparteien nicht beabsichtigt gewesen. Obgleich der MTV sehr wohl die individuell vereinbarte Teilzeitarbeit kenne, wie z. B. in § 3 Ziff. 3 Abs. 3 MTV, stelle § 4 Ziff. 1 MTV allein auf die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit und nicht auf die individuelle vereinbarte Arbeitszeit ab. Aufgrund der Verkennung der Arbeitszeitdefinition habe das Arbeitsgericht die Überarbeit der Klägerin mit Mehrarbeit bzw. Überstunden verwechselt. Eine über die individuelle Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung stelle zwar Überarbeit, aber grundsätzlich keine tarifvertragliche Mehrarbeit dar, solange sie sich im Zeitrahmen der Tätigkeit einer Vollzeitkraft bewege. Es liege auch keine Benachteiligung einer Teilzeitbeschäftigten vor, da auch ein Vollzeitbeschäftigter keinen Zuschlag für z. B. die 35. Wochenarbeitsstunde erhalte. Das Diskriminierungsverbot zwinge nicht, Arbeitsleistungen, die ein Teilzeitbeschäftigter über die mit ihm individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus leiste, ebenso zu vergüten, wie Arbeitsleistungen eines Vollzeitbeschäftigten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus. Ohne besondere Anhaltspunkte könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Leistungszweck der Überstundenzuschläge in der Verteuerung für die individuelle Arbeitszeit liegen solle. Auch solle der Überstundenzuschlag gerade kein Ausgleich für die erlittene Einschränkung der Dispositionsfreiheit hinsichtlich der Freizeitplanung sein. Auch die systematische Auslegung stütze das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung nicht. Obgleich an mehreren Stellen des MTV spezielle In-Verhältnis-Regelungen für Teilzeitkräfte vorhanden seien (Mindest- und Höchstgrenzen der Arbeitszeit, Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung), fehlte eine entsprechende Regelung in § 4 Ziff. 1 MTV. Wenn die Tarifvertragsparteien aber im MTV an sechs Stellen ausdrücklich anteilige Leistungen für Teilzeitmitarbeiter vereinbart hätten, könne nicht unterstellt werden, dass diese hinsichtlich der Mehrarbeitszuschläge schlechterdings vergessen worden seien. Schließlich richte sich auch der gesetzliche Begriff der Mehrarbeit – sowohl historisch als auch gegenwartsbezogen betrachtet – nach der Vollzeitarbeit. In der hier verstandenen Weise sei der MTV von der Beklagten auch jahrelang angewandt worden. Erst im Rahmen der Tarifverhandlungen im Dezember 2011 habe die NGG gefordert, dass zukünftig durch eine neue Formulierung Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeit schon ab Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit und nicht erst bei Überschreitung der Vollzeitarbeit gezahlt werden sollten. Eine entsprechende Regelung sei indessen nicht eingeführt worden. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht den Einwand der Erfüllung nicht berücksichtigt. Sie, die Beklagte, habe an die Klägerin im April 2014 für 22,5 Stunden Überstundenzuschläge, im Juli für 10,5, im September unstreitig für 6,5 und im Oktober für 13,5 Stunden gezahlt. Die Beklagte hält den Einwand, dass die Ansprüche zumindest teilweise verfallen seien, aufrecht.

29

Die Beklagte beantragt,

30

das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 11.02.2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

31

Die Klägerin beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Die Klägerin verteidigt

34

das angefochtene Urteil. Die Klägerin bestreitet weiterhin, dass die Beklagte an sie für irgendwelche im April und Juli 2014 geleisteten Überstunden tarifliche Mehrarbeitszuschläge gezahlt habe. Die Mehrarbeitszuschläge für 10,5 Stunden für September 2014 habe sie bereits im Zahlungsantrag anspruchsmindernd berücksichtigt. Bereits 1997 habe das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Teilzeitbeschäftigter allein deshalb einen Mehrarbeitszuschlag erhalte, weil er über das hinaus gearbeitet habe, wozu er einzelvertraglich verpflichtet gewesen sei.

35

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 27.08.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO.

37

Die Berufung hat auch ganz überwiegend Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des tariflichen Mehrarbeitszuschlages für jede über ihre individuelle Teilzeit-Arbeitszeit hinausgehende Überstunde. Entgegen ihrer Auffassung stehen ihr nur Mehrarbeitszuschläge für die über die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinausgehenden Überstunden zu. Sofern sich die Zahlungsklage auf Mehrarbeitszuschläge für geleistete Überstunden bezieht, die lediglich die individuelle geschuldete Teilzeitarbeitszeit überschritten, nicht aber die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten, ist die Klage unbegründet (I.). Der Klägerin stehen nur für die im Juli 2014 unstreitig über die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers hinausgehenden 10,5 Überstunden Mehrarbeitszuschläge in Höhe von insgesamt 24,91 € brutto zu (II.).

38

I. Die Klage ist ganz überwiegend unbegründet.

39

Die Auslegung des MTV ergibt, dass Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag nur dann haben, wenn sie die für Vollzeitbeschäftigte geltende regelmäßige Arbeitszeit überschreiten.

40

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur: BAG Urt. v. 22.04.2010 – 6 AZR 962/08 -, juris; BAG, Urt. v. 03.09.2014 – 5 AZR 1020/12 -. Rn. 14, juris) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.05.2011 – 5 Sa 535/10 –, Rn. 32, juris).

41

2. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen kann die Klägerin keinen Mehrarbeitszuschlag beanspruchen für die unterhalb der regulären Arbeitszeit von 173,5 Stunden geleisteten Überstunden.

42

a) Nach dem Wortlaut des § 4 Ziff. 1 Satz 3 MTV ist Mehrarbeit mit dem tariflichen Stundenlohn, zzgl. 25 % Zuschlag, zu vergüten.

43

aa) Mehrarbeit wird in § 4 Ziff. 1 Satz 2 MTV definiert. Danach ist die über die regelmäßige quartalsmäßige Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete Arbeit, die nicht innerhalb des Quartals mit Freizeit ausgeglichen wurde, Mehrarbeit. Die reguläre Arbeitszeit wird ihrerseits in § 3 Ziff. 1 Satz 1 MTV definiert. Hiernach beträgt die durchschnittliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, bis zum 31.12.2014 wöchentlich 40 Stunden. Nach dem Tarifwortlaut beträgt die regelmäßige Arbeitszeit mithin wöchentlich 40 Stunden. Dies entspricht einer monatlichen Arbeitszeit von 173,5 Stunden (§ 5 Ziff. 3 Satz 1 MTV).

44

bb) Dem steht auch nicht entgegen, dass in § 4 Ziff. 1 Satz 1 MTV von „regelmäßiger“ Arbeitszeit und in § 3 Ziff. 1 Satz 1 MTV indessen von „durchschnittlicher“ Arbeitszeit gesprochen wird. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass in § 3 Ziff. 1 Satz 1 MTV als Bezugsgröße die Wochenarbeitszeit genannt ist und in § 4 Ziff. 1 Satz 2 MTV die Quartalsarbeitszeit. Die durchschnittliche Arbeitszeit in § 3 Ziff. 1 Satz 1 MTV bezieht sich auf die tarifvertraglich geschuldete wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten, wobei tarifvertraglich die 5-Tage-Woche gilt, § 3 Ziff. 1 Satz 2 TV. In § 3 Ziff. 1 Satz 3 MTV haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit eines flexiblen Arbeitszeitkontos eröffnet, ohne dies explizit so zu benennen, indem sie in den Nrn. 1. – 3. zeitliche Unter- und Obergrenzen für die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit festgelegt haben. Soweit es mithin in § 3 Ziff. 1 Satz 1 MTV „durchschnittliche“ Arbeitszeit heißt, ist dies dem Umstand der flexiblen Arbeitszeitregelung geschuldet. Die durchschnittliche Arbeitszeit ist in diesem Falle ein Synonym für regelmäßige Arbeitszeit.

45

cc) Folgerichtig berücksichtigt § 4 Ziff. 1 Satz 2 MTV bei der Definition der Mehrarbeit den Umstand, dass die Tarifvertragsparteien in § 3 Ziff. 1 Satz 2 MTV die Möglichkeit eines flexiblen Arbeitszeitkontos eröffnet haben, welches innerhalb eines Quartals auszugleichen ist, § 4 Ziff. 1 Satz 2 MTV. Unter Berücksichtigung dieser flexiblen Arbeitszeitregelung fällt vergütungspflichtige Mehrarbeit mithin nur dann an, wenn ein Arbeitnehmer über die regelmäßige quartalsmäßige Arbeitszeit hinaus Arbeit bzw. Überstunden geleistet hat, d. h. innerhalb eines Quartals im „Durchschnitt“ mehr als 40 Stunden wöchentlich gearbeitet hat. Nach dem Wortlaut der Tarifvorschriften kann von Mehrarbeit im tariflichen Sinne mithin nur dann gesprochen werden, wenn die regelmäßige quartalsmäßige Arbeitszeit von 520,5 Stunden (3 x 173,5 Stunden) überschritten wurde.

46

dd) Die Parteien haben von der Möglichkeit eines flexiblen Arbeitszeitkontos indessen keinen Gebrauch gemacht. Dies haben die Parteien in der Berufungsverhandlung unstreitig gestellt. Die Beklagte rechnet das Fixgehalt des laufenden Monats stets am Monatsende ab und zahlt es aus. Die im laufenden Monat geleisteten Überstunden rechnet sie am Ende des Folgemonats ab und vergütet sie (zusammen mit dem Fixgehalt des Folgemonats) am Ende des Folgemonats. Die von der Klägerin über ihre individuell geschuldete Arbeitszeit von 22,5 Stunden wöchentlich bzw. 97,6 Stunden monatlich hinaus geleistete Arbeit/Überstunden vergütet die Beklagte mithin stets mit dem vertraglichen Stundenlohn von 9,49 € brutto am Ende des Folgemonats. Überstundenzuschläge zahlt sie nur für die über die reguläre Monatsarbeitszeit von 173,5 Stunden hinausgehenden Überstunden. Diese Handhabung steht auch im Einklang mit dem Tarifwortlaut.

47

b) Aber auch die systematische Auslegung der Tarifvorschriften spricht für das bisherige Auslegungsergebnis. Sofern die Tarifvertragsparteien für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten abweichende Regelungen treffen wollten, haben sie dies ausdrücklich getan. So haben die Tarifvertragsparteien gerade bei der Arbeitszeitregelung in § 3 Ziff. 1 Satz 4 MTV ausdrücklich geregelt, dass die in § 3 Ziff. 1 Satz 3 MTV für die flexible Arbeitszeit festgelegten Arbeitszeitgrenzen für Teilzeitkräfte nur entsprechend des Verhältnisses der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur Vollzeitarbeit gelten. Wenn die Tarifvertragsparteien mithin bei der Definition der zuschlagspflichtigen Mehrarbeit in § 4 Ziff. 1 Satz 2 MTV – wie die Klägerin meint – nicht von der Überschreitung der regulären Arbeitszeit, wie sie in § 3 Ziff. 1 Satz 1 MTV normiert ist, sondern von der individuell geschuldeten Teilzeitarbeit von hier monatlich 97,6 Stunden ausgegangen wären, hätte es nahe gelegen, dies auch in der Formulierung so eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Den Tarifvertragsparteien waren auch die Auswirkungen, die die Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung auf die jeweiligen Tarifansprüche haben, bewusst. So enthalten die Tarifnomen über die Arbeitszeitverkürzung bei einer regelmäßigen 40-Stunden-Woche (§ 3 Ziff. 3 Abs. 3 MTV), über die Berechnung der Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelts und Urlaubsgeldes (§ 5 Ziff. 4 Abs. 2 MTV, § 8 Ziff. 11 MTV, § 8 Ziff. 13 Abs. 2 Satz 3 MTV) und über die Jahressonderzuwendung (§ 10 Abs. 2 MTV) abweichende Regelungen für Teilzeitbeschäftigte, die sich an der individuell vereinbarten bzw. tatsächlich geleisteten Arbeitszeit im Verhältnis zum jeweilig geregelten Anspruch eines Vollzeitbeschäftigten orientieren.

48

c) Auch die teleologische Auslegung steht mit diesem Auslegungsergebnis in Einklang. Nach dem Sinn und Zweck soll ein tariflicher Mehrarbeitszuschlag, der allein davon abhängig ist, dass der Arbeitnehmer über ein bestimmtes, tage-, wochen-, monats- oder quartalsmäßig festgelegtes Arbeitszeitvolumen hinaus gearbeitet hat, grundsätzlich die damit verbundene besondere körperliche und/oder psychische Belastung durch ein zusätzliches Entgelt ausgleichen und den Arbeitgeber davon abhalten, Mehrarbeit anzuordnen (BAG, Urt. v. 05.11.2003 – 5 AZR 8/03 -, Rn. 49, juris; BAG, Urt. v. 20.06.1995 – 3 AZR 539/93 -, Rn. 30, juris; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 15. Aufl., Rn. 61 zu § 43). Maßgeblich ist regelmäßig gerade nicht der mit der Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden verbundene Eingriff in die Planungssicherheit in Bezug auf die Freizeitgestaltung, es sei denn, dass dies durch die Tarifvorschrift eindeutig so zum Ausdruck kommt. Ein solcher Ausnahmefall lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.1997 – 3 AZR 806/95 - zugrunde. In jenem Fall ging es um einen tariflichen 50 %igen Überstundenzuschlag für eine betrieblich angeordnete Sonderschicht an einem dem Arbeitnehmer dienstplanmäßig zustehenden freien Tag, die bis zum 5. Tag der folgenden Lohnperiode durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden musste. Diese Art von Mehrarbeitszuschlag ist eher vergleichbar mit einem Sonn- und Feiertagszuschlag, der regelmäßig unabhängig davon zu gewähren ist, ob die reguläre Arbeitszeit durch die Sonn- und Feiertagsarbeit überschritten wurde oder nicht. Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich vorliegend indessen nicht. Dies verkennt die Klägerin auf Seite 3 unten in ihrer Berufungserwiderung vom 06.07.2015.

49

Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien die Zahlung eines Mehrarbeitszuschlages auch allein davon abhängig gemacht, dass der betreffende Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Arbeit geleistet hat. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden. Zudem bestimmt § 4 Ziff. 1 Satz 1 MTV, dass Mehrarbeit zu vermeiden ist. Auch dies ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass der 25 %ige Mehrarbeitszuschlag die mit der Mehrarbeit für den Arbeitnehmer verbundene zusätzliche körperliche und psychische Belastung durch eine zusätzliche Vergütung kompensieren soll. Es liegt auch auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erklärung, dass z. B. 15 Überstunden für einen Vollzeitbeschäftigten mit einer monatlichen Arbeitszeit von 173,5 Stunden körperlich und psychisch wesentlich belastender sind als für einen Teilzeitbeschäftigten mit einer individuellen monatlichen Arbeitszeit von 96,6 Stunden. Angesichts dessen kann mithin vom Sinn und Zweck des Mehrarbeitszuschlags vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Mehrarbeitszuschlag gemäß § 4 Ziff. 1 Satz 2 MTV bereits dann an Teilzeitbeschäftigte zu zahlen ist, wenn diese gemessen an ihrer individuell geschuldeten Arbeitszeit Überarbeit leisten, die die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreitet.

50

d) Auch die historische Auslegung führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis.

51

aa) Im arbeitsrechtlichen Sinne wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird (Arbeitsrechts-Handbuch, 15. Aufl., Rn. 37 zu § 156). Nach der bis zum 30.06.1994 geltenden Arbeitszeitordnung stand den Arbeitnehmern für geleistete Mehrarbeit, d. h. für die die gesetzlichen Grenzen der §§ 3 und 4 überschreitende Arbeitszeit, eine „angemessene Vergütung“ bzw. ein Zuschlag von 25 % zu, § 15 Abs. 2 ArbZO. Demgegenüber handelt es sich um Überarbeit/Überstunden, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich oder tarifvertraglich geschuldete Arbeitszeit überschreitet. Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien als anspruchsbegründende Tatsache für die Zahlung des Zuschlags nach § 4 Ziff. 1 Satz 2 MTV die Leistung von Mehrarbeit vorausgesetzt und damit den gesetzlichen/historischen Begriff für die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit verwendet. Sie haben mithin zu erkennen gegeben, dass der tarifliche Mehrarbeitszuschlag nur auf die Arbeitsstunden zu zahlen ist, durch die die im MTV festgelegte regelmäßige Arbeitszeit überschritten wurde. Dabei wird nicht verkannt, dass im täglichen Sprachgebrauch zwischen Mehrarbeitsstunden und Überstunden nicht unterschieden wird. Indessen haben vorliegend Tarifvertragsparteien, die mit der arbeitsrechtlichen Terminologie vertraut sind, den Begriff der Mehrarbeit verwendet.

52

bb) Auch der heutige Gesetzgeber versteht unter Mehrarbeit nicht die Überschreitung der individuell vereinbarten oder tariflich geltenden Arbeitszeit, sondern die Überschreitung der gesetzlich jeweils festgelegten zulässigen Höchstarbeitszeit. So enthält § 8 Abs. 2 MuSchG eine Legaldefinition für Mehrarbeit, die für werdende und stillende Mütter nach § 8 Abs. 1 MuSchG verboten ist. Gemäß § 124 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Mehrarbeit i. S. d. Vorschrift ist die über die gesetzliche Arbeitszeit gemäß § 3 Satz 1 ArbZG hinaus geleistete Arbeit, nicht aber die über die individuelle Arbeitszeit des Schwerbehinderten hinausgehende tägliche Arbeitszeit (BAG, Urt. v. 03.12.2002 – 9 AZR 462/01 -, Rn. 46 ff., juris; ErfK/Rolfs, 15. Aufl., Rn. 1 zu § 124 SGB IX).

53

cc) Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff Mehrarbeit in § 4 Ziff. 1 Satz 2 MTV mithin vor dem Hintergrund verwendet, dass sowohl die Gesetzgebung als auch die Rechtsprechung diesen bereits dahingehend definiert hatten, dass Mehrarbeit nur vorliegt, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wurde. Die historische Auslegung spricht demzufolge auch für das hier gefundene Auslegungsergebnis.

54

dd) Zudem spricht gerade bei einem Haustarifvertrag die langjährig praktizierte Handhabung, dass auch bei Teilzeitkräften nur dann Mehrarbeitszuschläge gezahlt werden, wenn diese über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit von 173,5 Stunden im Abrechnungsmonat Mehrarbeit geleistet haben. Denn der Arbeitgeber ist bei einem Haustarifvertrag zugleich Tarifvertragspartei. Zudem hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass bei den letzten Tarifverhandlungen im Dezember 2011 die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten – letztlich ohne Erfolg – gefordert habe, dass künftig durch eine neue Formulierung Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeit schon ab Überschreiten der vereinbarten Arbeitszeit, nicht erst bei Überschreiten der Vollzeitarbeitszeit gezahlt werden sollte. Einer derartigen Forderung hätte es aber nicht bedurft, wenn dies von vornherein so gewollt gewesen wäre.

55

e) Die Auslegung des § 4 Ziff. 1 Satz 2 MTV führt schlussendlich zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nur dann einen Mehrarbeitszuschlag beanspruchen kann, wenn sie in dem jeweiligen Abrechnungsmonat die regelmäßige tarifliche Monatsarbeitszeit von 173,5 Stunden überschritten hat. Für die Überstunden, die sie im streitgegenständlichen Zeitraum zwar über ihre individuell geschuldete Teilzeitarbeit (monatlich 97,6 Stunden) hinaus leistete, die indessen noch innerhalb der tariflichen regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten lagen, steht ihr kein Mehrarbeitszuschlag zu.

56

Hieran gemessen fielen in dem streitgegenständlichen Zeitraum von April bis September 2014 nur in den Monaten April (22,5 Stunden), Juli (10,5 Stunden) und September (6,5 Stunden) Mehrarbeit im tariflichen Sinne an, für die Mehrarbeitszuschläge dem Grunde nach zu zahlen waren (Bl. 112 d. A.).

57

f) Der Klägerin stehen die begehrten Mehrarbeitszuschläge für die über ihre individuelle Teilzeitarbeit hinausgehenden, aber noch innerhalb der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten geleisteten Überstunden auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 4 TzBfG oder Art. 3 Abs. 1 GG zu. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aufgrund der Teilzeitbeschäftigung liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Insoweit kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 16.06.2004 – 5 AZR 448/03 -, Rn. 46 ff., 50 ff., und vom 05.11.2003 – 5 AZR 8/03 -, Rn. 36 ff., 47 ff., verwiesen werden. Gegen diese gefestigte Rechtsprechung wendet sich die Klägerin auch nicht mit ihrer Berufung.

58

II. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten, bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum, nur noch Anspruch auf rückständige Mehrarbeitszuschläge in Höhe von insgesamt 24,91 € brutto.

59

1. Dieser Zahlungsanspruch basiert auf dem Umstand, dass die Klägerin im Juli 2014 über die regelmäßige tarifliche monatliche Arbeitszeit von 173,5 Stunden hinaus unstreitig 10,5 Mehrarbeitsstunden geleistet hat, welches einem Zahlungsanspruch von 24,91 € brutto entspricht (10,5 Std. x 9,49 € x 25 %). Ausweislich der R-Abrechnung für den Monat Juli 2014 hat die Beklagte für diese 10,5 Mehrarbeitsstunden keine Mehrarbeitszuschläge gezahlt. Die Beklagte hat ihre gegenteilige Behauptung auch anderweitig weder unter Beweis gestellt noch bewiesen. Insbesondere ist die von ihr erstellte und mit der Berufungsbegründung eingereichte Tabelle (Bl. 112 d. A.) kein geeigneter Beweis für die tatsächlich erfolgte Zahlung etwaiger Mehrarbeitszuschläge (in welcher Höhe?) für den Monat Juli 2014.

60

2. Gemessen an der individuellen monatlichen Arbeitszeit von 97,6 Stunden hätte die Klägerin mehr als 75,9 Überstunden im Monat leisten müssen, um überhaupt in den Genuss von Mehrarbeitszuschlägen zu kommen. Dies war indessen unstreitig nur im April, Juli und September 2014 der Fall.

61

a) Die Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge für den Monat September 2014 sind gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Für den Monat September 2014 hat die Klägerin unstreitig 6,5 Mehrarbeitsstunden im tariflichen Sinne geleistet. Die hierauf entfallenden Mehrarbeitszuschläge hat die Beklagte mit der R-Abrechnung auch vergütet, sodass insoweit Erfüllung eingetreten ist, § 362 Abs. 1 BGB.

62

b) Die Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge für die im April 2014 unstreitig geleisteten 22,5 Mehrarbeitsstunden im tariflichen Sinne sind gemäß § 13 Ziff. 1 MTV verfallen. Nach dieser Vorschrift verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Anspruchsgegner geltend gemacht werden. Die Klägerin hat die Zahlung der tariflichen Mehrarbeitszuschläge für April bis Juni 2014 in behaupteter Höhe von insgesamt 788,81 brutto erstmals mit Schreiben der Gewerkschaft NGG vom 29.08.2014 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Dieses Anspruchsschreiben ist der Beklagten indessen erst am 08.09.2014 zugegangen. Einen früheren Zugang hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht zu beweisen vermocht. Am 08.09.2014 waren die Ansprüche auf Mehrarbeitszuschlag für April 2014 indessen bereits verfallen.

63

Unstreitig haben die Vertragsparteien von der tariflichen Möglichkeit der flexiblen Arbeitszeit keinen Gebrauch gemacht. Die von der Klägerin geleisteten Über- und Mehrarbeitsstunden wurden stets unstreitig am Ende des Folgemonats zusammen mit den Mehrarbeitszuschlägen abgerechnet und ausgezahlt. Eine Abgeltung der im laufenden Monat geleisteten Über- und Mehrarbeitsstunden durch entsprechenden Freizeitausgleich im laufenden oder Folgequartal gemäß § 4 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 MTV erfolgte unstreitig nicht. Ein Arbeitszeitkonto wurde gerade nicht geführt. Infolgedessen waren die tariflichen Mehrarbeitszuschläge gemäß § 5 Ziff. 2 Abs. 2 Alt. 1 MTV bereits mit Ablauf des Folgemonats fällig. Nach dieser Tarifnorm sind variable Entgeltbestandteile spätestens in dem auf den Entstehungsmonat folgenden Monat auszuzahlen. Bei dem Überstundenentgelt und den Mehrarbeitszuschlägen handelt es sich um variable Entgeltbestandteile, die nicht vom tariflichen Festgehalt erfasst sind. Der Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die im April 2014 unstreitig geleisteten 22,5 Mehrarbeitsstunden im tariflichen Sinne war mithin Ende Mai 2014 fällig und verfiel gemäß § 13 Ziff. 1 MTV spätestens mit Ablauf des 31.08.2014.

64

III. Nach alledem war die Berufung nur in ganz geringem Umfang begründet und ganz überwiegend zurückzuweisen.

65

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

66

Die Revision war wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 72 Nr. 1 ArbGG.


(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5.
die Prüfungsanforderungen.
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1.
dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
2.
dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
2a.
dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
2b.
dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
3.
dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4.
dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
5.
dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
6.
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5.
die Prüfungsanforderungen.
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1.
dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
2.
dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
2a.
dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
2b.
dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
3.
dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4.
dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
5.
dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
6.
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.