Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Apr. 2010 - 6 Sa 276/09

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2010:0412.6SA276.09.0A
bei uns veröffentlicht am12.04.2010

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 03.06.2009 – 4 Ca 1026/08 – werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 4/5, die Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über die Zahlung von Urlaubsabgeltung.

2

Der Kläger war seit 18.10.2007 bei der Beklagten, die weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, als Schweißer tätig. Die Rechtsbeziehungen bestimmten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 10.10.2007 (Bl. 4, 5 d.A.).

3

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 05.08.2008 (Bl. 6 d.A.), dem Kläger am 06.08.2008 zugeschickt, außerordentlich. Unterzeichnet worden ist dieses Schreiben ausschließlich durch den Gesellschafter der Beklagten H .

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der streitbefangenen Kündigung komme wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot aus § 623 BGB keine Rechtswirksamkeit zu. Dem Kündigungsschreiben sei nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der unstreitig allein vertretungsberechtigte Gesellschafter H mit seiner Unterschrift auch den Mitgesellschafter K vertreten wollte.

5

Während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses erfolgte die Zusammenarbeit ausschließlich zwischen dem Kläger und dem Gesellschafter H . Dieser erteilte dem Kläger die entsprechenden Arbeitsanweisungen. Ebenfalls händigte er bei Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitsvertrag an den Kläger aus.

6

Vor Übersendung der schriftlichen Kündigung vom 05.08.2008 hatte der Gesellschafter H das Arbeitsverhältnis der Parteien anlässlich eines Zusammentreffens auf dem Betriebsgelände am 04.08.2008 bereits mündlich außerordentlich gekündigt und den Kläger vom Betriebsgelände verwiesen.

7

Im Verlauf des Rechtsstreits hat die Beklagte sich auf eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist mit einem Beendigungstermin zum 15.09.2008 berufen.

8

Darüber hinaus hat der Kläger – unter anderem – erstinstanzlich Urlaubsabgeltung für noch 19 Urlaubstage in Höhe von 1.042,17 EUR brutto begehrt.

9

Der Kläger hat beantragt,

10
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 05. August 2008 nicht aufgelöst ist;
11
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.042,17 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. Dezember 2008 zu zahlen;
12
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat August 2008 1.177,50 EUR brutto abzüglich erhaltenen Nettoarbeitslosengeldes in Höhe von 86,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2008 zu zahlen;
13
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat September 2008 631,88 EUR brutto abzüglich erhaltenen Nettoarbeitslosengeldes in Höhe von 49,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2008 zu zahlen.
14

Die Beklagte hat den Klagantrag zu 1. hinsichtlich eines Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum 15.09.2008 sowie die Klaganträge zu den Ziffern 3. und 4. anerkannt und im Übrigen beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Das Arbeitsgericht hat mit Anerkenntnisurteil und Urteil vom 03.06.2009 u.a. die Klage hinsichtlich eines über den 15.09.2008 hinausgehenden Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses der Parteien abgewiesen, jedoch der auf Urlaubsabgeltung gerichteten Klage in Höhe von 855,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht insoweit ausgeführt, die im Wege der Umdeutung zu gewinnende ordentliche Kündigung der Beklagten habe das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 15.09.2008 beendet. Das Kündigungsschreiben wahre das Schriftformgebot des § 623 BGB. Aus dem Inhalt dieses Schreibens lasse sich – was ausreichend sei – zumindest ansatzweise der Wille des Gesellschafters H entnehmen, den Mitgesellschafter K bei Ausübung des Kündigungsrechtes zu vertreten. Weitere Unwirksamkeitsgründe – der Erste Abschnitt des KSchG finde auf die Rechtsbeziehungen der Parteien keine Anwendung – seien nicht ersichtlich. Dem Kläger stehe Urlaubsabgeltung in Höhe von 855,00 EUR brutto für noch verbleibende 15 Urlaubstage (Werktage) zu. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien vereinbarte 5-Tage-Woche sei der im Arbeitsvertrag geregelte Jahresurlaub von 24 Werktagen auf 20 Arbeitstage umzurechnen. Diesen Anspruch habe die Beklagte unstreitig in Höhe von 5 Arbeitstagen durch Freistellung erfüllt. Eine darüber hinausgehende Erfüllung des Urlaubsanspruchs sei nicht erfolgt. Im Ausspruch der außerordentlichen Kündigung liege für sich genommen keine vorsorgliche Urlaubsgewährung während der sich bei einer Umdeutung der außerordentlichen Kündigung ergebenden Kündigungsfrist. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 106 – 122 d.A. verwiesen.

17

Gegen dieses, ihnen am 25.06.2009 zugestellte Urteil haben beide Parteien fristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb der jeweils verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

18

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger den gegen eine ordentliche Kündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag weiter, während die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der auf Urlaubsabgeltung gerichteten Klage in Höhe von (noch) 855,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen begehrt.

19

Der Kläger hält insoweit an seinem Rechtsstandpunkt fest, die noch streitbefangene ordentliche Kündigung sei wegen Verstoßes gegen § 623 BGB rechtsunwirksam. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei ein Wille des Gesellschafters H, den Gesellschafter K zu vertreten, nicht ausreichend deutlich erkennbar geworden.

20

Die Beklagte behauptet ergänzend, dem Kläger sei bei Aushändigung der außerordentlichen Kündigung Urlaub für den Fall erteilt worden, dass diese Kündigung rechtsunwirksam sei.

21

Der Kläger beantragt,

22

das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal – 4 Ca 1026/08 – vom 03.06.2009 abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 05.08.2008 nicht aufgelöst worden ist.

23

Die Beklagte beantragt,

24

das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal – 4 Ca 1026/08 – vom 03.06.2009 abzuändern soweit dem Kläger Urlaubsabgeltung zuerkannt wurde und insoweit die Klage abzuweisen.

25

Weiter beantragen die Parteien,

26

die Berufung der jeweiligen Gegenseite zurückzuweisen.

27

Insoweit verteidigen die Parteien das von ihnen im Übrigen angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

29

Die Kammer hat im Termin am 09.02.2010 die Akte des Parallelrechtsstreits der Parteien 6 Sa 23/10 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

A.

30

Die Berufung des Klägers wie auch die Berufung der Beklagten sind zulässig. Es handelt sich jeweils um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Der Kläger wie auch die Beklagte haben weiterhin die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG gewahrt.

B.

31

Die Berufungen sind jedoch nicht begründet.

I.

32

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene Kündigung vom 05.08.2008 zum 15.09.2008 beendet worden. Jener Kündigung kommt Rechtswirksamkeit zu.

33

Das Arbeitsgericht hat zutreffend die außerordentliche Kündigung vom 15.08.2008 in eine ordentliche Kündigung mit einem Beendigungstermin zum 15.09.2008 gemäß § 140 BGB umgedeutet.

1.

34

Die Umdeutung entspricht dem bei Ausspruch der außerordentlichen Kündigung deutlich gewordenen rechtsgeschäftlichen Willen der Beklagten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B. I. 2. der Entscheidungsgründe (Bl. 111 f.d.A.) wird Bezug genommen.

2.

35

Dem durch die Umdeutung zu gewinnenden Rechtsgeschäft in Form einer ordentlichen Kündigung kommt Wirksamkeit zu.

36

a) Die Kündigung ist nicht gemäß §§ 125, 623 BGB wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot nichtig. Nach der von dem Arbeitsgericht unter B. I. 3. a) und b) der Entscheidungsgründe (Bl. 112 f.d.A.) angeführten gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist – zusammengefasst – das Schriftformgebot bei einer ausschließlich von einem Gesellschafter einer GbR unterzeichneten Kündigung dann gewahrt, wenn dessen Wille, auch in Vertretung des/der übrigen Gesellschafter zu handeln, in der Urkunde – wenn auch nur unvollkommen – Ausdruck gefunden hat.

37

Ein derartiger Wille lässt sich auch nach Auffassung der Berufungskammer im vorliegenden Einzelfall im Wege der Auslegung dem Kündigungsschreiben entnehmen.

38

aa) Die Berufungskammer schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG an.

39

bb) Die von dem Kläger zweitinstanzlich vorgebrachten Argumente vermögen ein anderes Auslegungsergebnis nicht zu rechtfertigen.

40

aaa) Ein Solches folgt nicht aus der Formulierung „… habe ich Sie im letzten Jahr eingestellt…“. Die im Kündigungsschreiben verwendete Ich-Form bezieht sich eindeutig nicht auf die in der Urkunde erklärte Kündigung, sondern auf den Abschluss des Arbeitsvertrages.

41

bbb) Nicht erforderlich, um einen Vertretungswillen wenigstens im Ansatz in der Urkunde erkennen zu können, ist das Aufbringen des Firmenstempels. Die „Firma“ findet sich vielmehr an exponierter Stelle auf der Urkunde, nämlich im Briefkopf, wieder.

42

ccc) Auch wenn der Name des Gesellschafters H dort drucktechnisch hervorgehoben worden ist, wird dadurch der darunter befindliche Zusatz „& K GbR“ nicht entwertet. Für einen verständigen Betrachter der Urkunde, von dem erwartet werden kann dass er dieselbe aufmerksam liest, wird durch die Formulierung im Briefkopf hinreichend deutlich, dass die Erklärung von „H & K“ abgegeben werden soll. Der noch kleinere Text eine Zeile weiter „G H …“ widerspricht dem nicht, sondern macht eher die Stellung des Gesellschafters H als alleinvertretungsberechtigt deutlich.

43

ddd) Jedenfalls im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als zu berücksichtigender Begleitumstand findet der Vertretungswille des Gesellschafters H seinen ausreichenden Niederschlag in der Urkunde. Der Gesellschafter H hat unstreitig ohne Beteiligung seines Mitgesellschafters den Arbeitsvertrag mit dem Kläger für die GbR abgeschlossen. Der Kläger räumt ein, ihm sei die Vertragsurkunde mit GbR-Stempel durch den Gesellschafter H übergeben worden. Weiter ist unstreitig, dass der Kläger nicht nur mit dem Gesellschafter H ständig zusammengearbeitet, sondern er darüber hinaus ausschließlich von dem Gesellschafter H die zur Vertragserfüllung notwendigen Weisungen erhalten hat. Im Hinblick auf die Arbeitgeberstellung der GbR, die sich auch in den Vergütungsabrechnungen widerspiegelt, konnte ein verständiger Arbeitnehmer in der Position des Klägers das Verhalten des Gesellschafters H nur dahin verstehen, dass er nicht „für sich“, sondern vielmehr „als Chef“ der (gesamten) GbR, also auch für den zweiten Gesellschafter tätig wird. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn der Gesellschafter H noch parallel ein Einzelunternehmen betreiben würde und der Kläger auch hierfür tätig geworden wäre. Für eine solche Annahme bietet der Sachverhalt jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Es ist dann folgerichtig, eine Erklärung des stets ohne Mitwirkung des Gesellschafters K für die GbR handelnden Gesellschafters H, die die GbR unmittelbar betrifft und auf ihrem Kopfbogen niedergelegt ist, so zu verstehen, dass der Gesellschafter H – wie immer – auch als Vertreter des Gesellschafters K handeln will.

44

b) Weitere Unwirksamkeitsgründe für die noch streitige ordentliche Kündigung der Beklagten sind nicht erkennbar. Der Beendigungstermin entspricht der gesetzlichen Kündigungsfrist aus § 622 Abs. 1 BGB.

II.

45

Auch die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Kläger einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von noch streitigen 855,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen zugesprochen. Der Anspruch ist zur Entscheidung angefallen. Dies gilt auch wenn man im Hinblick auf den Hinweis des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 01.12.2008 (Bl. 55 d.A.) den Antrag des Klägers als Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens mit der Kündigungsschutzklage auffasst, da diese Bedingung nach den vorstehenden Ausführungen eingetreten ist.

1.

46

Der Anspruch des Klägers folgt aus §§ 7 Abs. 4, 11 BUrlG i.V.m. §§ 280, 283, 286 BGB in Form eines für den inzwischen erloschenen Abgeltungsanspruch entstandenen Schadenersatzanspruchs.

47

a) Dem Kläger stand bei Ausspruch der außerordentlichen Kündigung ein Urlaubsentgeltanspruch gemäß § 11 BUrlG für noch 15 Urlaubstage in vorstehend genannter Höhe zu. Auf die zutreffenden und von der Beklagten mit der Berufung auch nicht angegriffenen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B. II. 1. bis 2. c) der Entscheidungsgründe (Bl. 116 f.d.A.) wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

48

b) Dieser Anspruch hat sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.09.2008 gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt. Nach dem sich bietenden Sachverhalt hat die Beklagte den Urlaubsanspruch nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist durch Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Dies hat sie zwar (erstmals) zweitinstanzlich behauptet. Ihr diesbezüglicher Sachvortrag ist jedoch nicht hinreichend substantiiert, um hieraus die von ihr begehrte Rechtsfolge abzuleiten.

49

Danach soll der Gesellschafter H „bei Aushändigung der Kündigung“ vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung dem Kläger Urlaub erteilt haben. Im Hinblick auf den sich insgesamt bietenden Sachvortrag der Parteien reicht dieses Vorbringen nicht aus. Es bleibt unklar, wann der Gesellschafter H jene Erklärung abgegeben haben will. Aus dem weiteren Sachvortrag ergibt sich, dass er den Kläger bereits am Montag, 04.08.2008, mündlich fristlos gekündigt hat und – so der unbestrittene Sachvortrag des Klägers – ihn anschließend des Betriebes verwiesen hat. Das Kündigungsschreiben ist nach dem unbestrittenen Sachvortrag des Klägers diesem geschickt worden und am 06.08.2008 bei ihm eingegangen. Inwiefern der Gesellschafter H dennoch im Beisein seiner Buchhalterin „bei Aushändigung der Kündigung“, also dem am 05.08.2008 gefertigten Schriftstück, eine (formaljuristisch) korrekte Urlaubsbewilligung für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung abgegeben haben will, erschließt sich daher nicht.

50

Weiter war bei der Bewertung des pauschalen, den Ausführungen des Arbeitsgerichts inhaltlich angepassten Sachvortrages zu beachten, dass eine mögliche Umdeutung der außerordentlichen Kündigung erstmals im Verlaufe des Rechtsstreits durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten thematisiert worden ist, allerdings ohne ergänzenden Sachvortrag zur behaupteten Urlaubsgewährung. Vielmehr war die Beklagte der Auffassung, bei einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits solle der Urlaub mit der bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.09.2008 sich ergebenden „Freistellung“ verrechnet werden. Das umfangreiche Kündigungsschreiben enthält hierzu keinerlei Ausführungen, ebenso wenig der erste, von der Beklagten noch selbst verfasste Schriftsatz. Bei Lektüre dieses Schriftsatzes drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Beklagte aufgrund einer extremen Verärgerung über den Arbeitsstil des Klägers diesen schlichtweg am Montag, den 04.08.2008 „fristlos rausgeschmissen“ hat, ohne sich dabei Gedanken über die Abwicklung von Urlaubsansprüchen im Falle einer Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung und einer Umdeutung in eine ordentliche Kündigung zu machen.

51

Angesichts dieser Gesamtumstände hätte es detaillierten Sachvortrages bedurft, wann und insbesondere mit welchen Worten der Gesellschafter H dem Kläger erklärt habe, ihm werde vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der restliche Urlaub gewährt, wobei die Erklärung so abgefasst sein müsste, dass ein verständiger Empfänger in der Situation des Klägers die Ausführungen des Gesellschafters H auch eindeutig in diese Richtung auffassen konnte.

2.

52

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

III.

53

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

B.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

C.

55

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.

56

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

57

Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.


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(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt. (3) Gegen di

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Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 623 Schriftform der Kündigung


Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 11 Urlaubsentgelt


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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Juni 2010 - 6 Sa 23/10

bei uns veröffentlicht am 25.06.2010

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 01.12.2009 - Az: 6 Ca 1095/09 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der S

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Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 01.12.2009 - Az: 6 Ca 1095/09 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.600,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der beklagten Arbeitgeberin zur Zahlung von Vergütungen für die Monate Juni bis einschließlich September 2009.

2

Die Klägerin schloss mit dem von der Beklagten als Geschäftsführer eingesetzten Herrn A. unter dem 12.04.2008 einen Arbeitsvertrag, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

3

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

4

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 16.04.2008 auf unbestimmte Dauer.

5

§ 2 Probezeit

6

Die Probezeit beträgt 6 Monate. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ohne Angaben von Gründen jederzeit aufgehoben werden.

7

§ 3 Tätigkeitsbereich

8

Die Verwendung des Arbeitnehmers entspricht der Berufsbezeichnung Bürokauffrau.

9

§ 4 Umfang der Tätigkeit

10

Die Tätigkeit umfasst die Buchhaltung der Firma C. in den Büroräumen der Firma Taxi A. in T T.

11

Zwischen dem Geschäftsführer und der Beklagten bestand ein am 12.06.2007 geschlossener Geschäftsführervertrag, der folgende Regelung enthielt:

12

§ 2 Tätigkeit und Zuständigkeit

13

Der Geschäftsführer vertritt das Unternehmen gerichtlich und außergerichtlich im Sine der Unternehmenstätigkeit.

14

Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, im Interesse des Unternehmens.

15

Für das Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und dem Beklagten war ein Anhang zum Geschäftsführervertrag vorgesehen, der Vergütungs- und Haftungsregeln vorsah, sowie ein Vorkaufsrecht für das Taxiunternehmen der Beklagten. Der Geschäftsführervertrag wurde Anfang Juli 2009 gekündigt.

16

Die Klägerin selbst erhielt am 18.08.2009 eine fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung zum 30.09.2009 durch die damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten.

17

Mit in einem Zwischenvergleich vom 24.09.2009 (Bl. 31 d. A.) einigten sich die Parteien darauf, dass für den Fall des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses dieses mit dem 30.09.2009 sein Ende gefunden hat.

18

Hinsichtlich der erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassungen wird gemäß § 69 Abs. 2 Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 01.12.2009 - 6 Ca 1095/09 -.

19

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

20

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.600,00 EUR netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 400,00 EUR seit dem 15.07.2009, 15.08.2009, 15.09.2009 und 15.10.2009.

21

Die Beklagte hat erstinstanzlich

22

Klageabweisung

23

beantragt, und dem Geschäftsführer A. den Streit verkündet. Der Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf keiner Seite beigetreten.

24

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat durch Urteil vom 01.12.2009 - 6 Ca 1095/09 - die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei Arbeitgeberin der Klägerin geworden. Der Streitverkündete sei als Geschäftsführer aufgetreten und habe in fremdem Namen mit den Rechtsfolgen des § 164 BGB für die Beklagte gehandelt. Die Rüge der fehlenden Vertretungsmacht spiele zu Lasten der Klägerin nur eine Rolle, wenn sie den Mangel der Vertretungsmacht gekannt habe oder habe kennen müssen. Eine Duldungsvollmacht läge vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lasse, dass ein anderer für ihn als Vertreter aufträte und der Geschäftsgegner dieses nach Treu und Glauben dahingehend habe verstehen dürfen, dass der als Vertreter Handelnde auch bevollmächtigt sei. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum "Rauswurf" des Streitverkündeten - Geschäftsführers - ungestört abgewickelt worden sei und die Lohnabrechnungen entsprechend für die Firma T L erfolgt seien. Außerdem habe am 14.07.2009 ein Personalgespräch im Beisein der Beklagten stattgefunden und es sei durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine außerordentlich hilfsweise ordentliche Kündigung vom 14.08.2009 erfolgt. Die Klägerin selbst habe keine Kenntnis vom Inhalt des Geschäftsführervertrages gehabt. Die Beklagte müsse als Verpflichtete im Übrigen nachweisen, dass die Klägerin eine entsprechende Zahlungen erhalten habe.

25

Gegen das der Beklagten am 12.01.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.01.2010 eingelegte und am 12.03.2010 begründete Berufung.

26

Die Beklagte bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, aus dem Geschäftsführervertrag und dessen Anhang folge, dass allein der Streitverkündete Arbeitgeber der Klägerin sein könne. Der Streitverkündete sei Geschäftsinhaber und damit allein Adressat gewesen. Er habe als faktischer Geschäftsführer agiert. Ein Vortrag der Klägerin zur Heranziehung der Rechtsfigur einer Duldungsvollmacht läge nicht vor. Auch deren Voraussetzungen seien nicht gegeben. Im Geschäftsführervertrag sei zudem keine ausdrückliche Bevollmächtigung zur Einstellung von Mitarbeitern enthalten. Sie - die Beklagte - habe bis Mitte August 2009 nicht gewusst, dass die Klägerin ihre Mitarbeiterin gewesen sei. Der Streitverkündete selbst habe einen Taxibetrieb in T T mit ca. 5 Fahrzeugen betrieben. Die Klägerin sei die Lebensgefährtin des Streitverkündeten. Es habe nur ein Taxifahrzeug für vier Personen zur Verfügung gestanden. Ein Personalgespräch am 14.07.2009 habe es nicht gegeben. Es sei zu bestreiten, dass die Klägerin überhaupt Bürotätigkeiten für den Betrieb der Beklagten ausgeübt habe.

27

Die Klägerin hat zweitinstanzlich beantragt,

28

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - verkündet am 01.12.2009 - 6 Ca 1095/09 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

29

Die Klägerin hat

30

Zurückweisung der Berufung

31

beantragt und erwidert unter Übernahme der Auffassung des Arbeitsgerichts, die Vollmacht zum Abschluss des Arbeitsvertrages ergäbe sich aus § 2 des Geschäftsführervertrages. Beschränkungen im Innenverhältnis hätten keine Außenwirkung; hilfsweise sei auf eine Duldungsvollmacht abzustellen. Die Taxikonzession sei an eine uneingeschränkte Betriebspflicht nach § 21 PBefG gekoppelt und damit an 720 Stunden monatlich zu bewirtschaften. Dass die Beklagte vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen sei, ergäbe sich aus der Begründung im Kündigungsschreiben, wo auf eine Konkurrenztätigkeit abgestellt würde. Sie - die Klägerin - habe Abrechnungen gemacht, das Kassenbuch und die Konten geführt, anfallenden Schreibverkehr erledigt und Rechnungen geschrieben, sowie den Steuerberater informiert (Beweis: Zeugnis Heinrich K, Jörg M, Steuerberater Harald M).

32

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 12.03.2010 (Bl. 151 bis 163) nebst Anlagen und vom 12.05.2010 (Bl. 220 bis 222 d. A.), hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.04.2010 (Bl. 191 bis 197 d. A.) nebst sämtlichen vorgelegten Unterlagen und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 25.06.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

33

Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Es ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit zulässig.

II.

34

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Judikat vom 01.12.2009 im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Beklagte für die Monate Juni bis einschließlich September 2009 an die Klägerin 1.600,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen hat.

35

Der Anspruch resultiert aus § 6 des als zwischen den Parteien rechtswirksam zustande gekommenen schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.04.2008, mit welchen für eine Tätigkeit in der Buchhaltung ein Nettoarbeitslohn von 400,00 EUR monatlich vereinbart wurde. Die Verpflichtungen der Beklagten folgt aus § 2 des zwischen ihr und Herrn A. geschlossenen Geschäftsführervertrages. Nach diesem Vertrag ist dem Geschäftsführer eine klare Kompetenz zur außergerichtlichen Vertretung des Unternehmens im Sinne der Unternehmenstätigkeit eingeräumt gewesen. Die getroffene Regelung entspricht der gesetzlichen Kompetenzverteilung in § 35 GmbHG. Dort erfasst die außergerichtliche Vertretung sämtliche Rechtsgeschäfte im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage, § 35, Rz. 82). Dies ist bei der Auslegung des Geschäftsführervertrages entsprechend zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Berufung war der damals bestellte Geschäftsführer im Außenverhältnis damit befugt, rechtswirksam zu Lasten der Beklagten zu handeln. Auf die erstinstanzlich thematisierte und von der Berufung angegriffene Duldungsvollmacht kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob die Beklagte bis Mitte August nichts von der mit der Klägerin begründeten Rechtsbeziehung gewusst habe.

36

Für ein kollusives, zu Lasten der Beklagten gehendes, Zusammenwirken der Klägerin mit dem damals bestellten Geschäftsführer fehlt es auch nach dem Stand des Berufungsverfahrens an ausreichenden, zu einer anderen Entscheidung führenden, Anhaltspunkten. Die Tatsache, dass die Klägerin die Lebensgefährtin des damaligen Geschäftsführers war, führt nicht zwingend zur Annahme der Nichtigkeit der Arbeitsvertragsbeziehung. Dass Zweifel an der Auffassung des Beklagten bestanden, wird auch aus dem 24.09.2009 geschlossenen Zwischenvergleich deutlich, der von der Möglichkeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ausgeht. Schließlich hat die Klägerin auch vorgetragen, dass sie Abrechnungen gemacht, das Kassenbuch und die Konten geführt, sowie den anfallenden Schreibverkehr erledigt, Rechnungen geschrieben, sowie den Steuerberater E informiert habe. Hier kann sich die Beklagte nicht auf ein einfaches Bestreiten verlegen. Sie hätte dartun müssen, dass ein Tätigwerden der Klägerin auf der Geringverdienerbasis vollkommen ausgeschlossen war. Hieran fehlt es. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung bereits über ein Jahr beschäftigt und wurde entsprechend vergütet. Warum dies der Beklagten als Inhaberin des Taxibetriebes verborgen geblieben sein soll, ist nicht hinreichend erkennbar.

III.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

38

Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.