Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Aug. 2015 - 6 Sa 193/14

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2015:0818.6SA193.14.0A
18.08.2015

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25.02.2014 – 3 Ca 456/13 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages (im Folgenden: ATZ-Vertrag).

2

Der am 11.12.1958 geborene Kläger ist seit 01.11.1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet u.a. der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts vom 24.01.2012 (TV ATZ LSA) Anwendung.

3

Dienstansässig ist der Kläger in der Landesanstalt für L (LLFG) am Standort I (Landkreis S). Die LLFG ist durch den Zusammenschluss mehrerer, an unterschiedlichen Standorten gelegener Landeseinrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MLU) entstanden. Der Kläger übt eine Tätigkeit als Dezernent (Entgeltgruppe 14 TV-L) aus und betreut im Bereich des Dezernates 24 wissenschaftlich das Sachgebiet „Futterpflanzen/Futterkonservierung“. Wegen der weiteren Einzelheiten der von dem Kläger zu verrichtenden Tätigkeiten wird auf die Auflistung des beklagten Landes im Schriftsatz vom 17.02.2015 (Bl. 60 d.A.) verwiesen. Am Standort I ist der Kläger der einzige Beschäftigte, der dem Dezernat 24 zugeordnet ist. Die weiteren Mitarbeiter dieses Dezernates üben ihre Tätigkeit am Hauptsitz des LLFG in B aus.

4

Mit Schreiben vom 17.10.2012 (Bl. 16 d.A.) beantragte der Kläger den Abschluss eines ATZ-Vertrages im Blockmodell beginnend am 01.01.2014 bis zum 31.12.2024, wobei die Freistellungsphase mit dem 01.07.2019 beginnen soll. Das beklagte Land lehnte mit Schreiben vom 19.03.2013 (Bl. 17 f d.A.) diesen Antrag ab.

5

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei verpflichtet seinem Antrag zu entsprechen. Im Hinblick auf den auch das LLFG betreffenden Stellenabbau in der Landesverwaltung (Erlass MLU vom 09.08.2012 – Bl. 19 f d.A.) sei davon auszugehen, dass sein Arbeitsplatz entbehrlich sei. Das beklagte Land könne sich auch nicht erfolgreich auf die Überlastquote berufen, da es nach den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen (Liste Bl. 38 d.A.) in den Jahren 2002 bis 2007 und erneut im Jahr 2012 im Geschäftsbereich des LLFG ATZ-Verträge abgeschlossen habe. Dabei sei insbesondere auf den ATZ-Vertrag mit dem Mitarbeiter Dr. S (Entgeltgruppe 13 TV-L) aus dem Jahr 2012 zu verweisen.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

das beklagte Land zu verurteilen, mit dem Kläger eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 zu vereinbaren, wobei die Arbeitsphase vom 01.01.2014 bis 30.06.2019 und die Freistellungsphase vom 01.07.2019 bis 31.12.2024 dauern soll.

8

Das beklagte Land hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein tariflicher Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages zu, weil seine Arbeitsleistung als einziger Dezernent des Dezernates 24 in I nicht entbehrlich sei. Im Übrigen stehe dem Anspruch § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG – Überlastquote – entgegen. Im Geschäftsbereich des LLGF seien – unstreitig – bezogen auf 339 Tarifbeschäftigte und 15 Beamte 25 ATZ-Verträge mit Tarifbeschäftigten abgeschlossen worden. Darüber hinaus sei 2 Beamten – ebenfalls unstreitig – Altersteilzeit bewilligt worden. Damit sei die von dem Gesetzgeber vorgesehene Maximalquote von 5 % überschritten.

11

Der Anspruch folge auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Arbeitsplätze sei der Kläger insbesondere nicht mit Herrn Dr. S (Lehrkraft an der Fachschule für Landwirtschaft in Q) vergleichbar.

12

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.02.2014 das beklagte Land antragsgemäß verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe zwar im Hinblick auf die Überlastquote kein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages auf tarifrechtlicher Basis zu. Ein solcher Anspruch folge aber aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil das beklagte Land ausweislich der von ihm vorgelegten Tabelle (Bl. 38 d.A.) auch nach Erreichen der Überlastquote mit weiteren Arbeitnehmern, insbesondere mit Herrn Dr. S noch im Jahr 2012, ATZ-Verträge abgeschlossen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 74 – 87 d.A. verwiesen.

13

Gegen dieses, ihm am 28.04.2014 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 13.05.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.07.2014 am 28.07.2014 begründet.

14

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag weiter. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe dem Kläger auch nicht nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch auf den begehrten ATZ-Vertrag zu. Der Kläger befinde sich nicht in einer vergleichbaren Situation mit den von ihm benannten Beschäftigten des LLFG. Dem stehe entgegen, dass die in den Jahren 2002 bis 2007 geschlossenen ATZ-Verträge nicht nach Maßgabe des nunmehr zur Anwendung kommenden TV ATZ LSA, sondern auf Basis des TV ATZ vom 05.05.1998 geschlossen worden seien. Auch Dr. S habe sich nicht in einer mit dem Kläger vergleichbaren Situation befunden, da dieser – von dem Kläger nicht bestritten – bei Abschluss des ATZ-Vertrages bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatte.

15

Das beklagte Land beantragt,

16

das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25.02.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

19

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

21

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des beklagten Landes ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht dem Klagantrag des Klägers, gerichtet auf Abschluss eines ATZ-Vertrages entsprochen. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht zu.

I.

22

Der Anspruch ergibt sich nicht – insoweit folgt das Berufungsgericht dem Arbeitsgericht – aus § 2 TV ATZ LSA.

23

Diese Bestimmung lautet:

24

㤠2 Voraussetzungen der Altersteilzeit

25

(1) Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

26

a) das 55 Lebensjahr vollendet und

27

b) innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

28

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

29

(2) Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen nach Abs. 1 b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber 3 Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

30

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

31

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.“

32

1. Unstreitig finden, weil die Kläger das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, § 2 Abs. 2 und Abs. 3 TV ATZ LSA auf die Rechtsbeziehungen der Parteien keine Anwendung (vgl. BAG 12.10.2000 – 9 AZR 706/99).

33

2. Dem Kläger steht auch nicht aus § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA ein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages mit dem streitgegenständlichen Inhalt zu.

34

a. Der Arbeitnehmer hat nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA nur einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1 BGB wahrt (BAG 15.04.2008 – 9 AZR 111/07 – Rn. 30).

35

Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 TV ATZ kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung "kann" wird regelmäßig ausgedrückt, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Für die Auslegung der Tarifvorschrift gilt nichts anderes. Der Arbeitgeber ist danach nicht verpflichtet, dem Antrag eines Arbeitnehmers auf Änderung des Arbeitsvertrags allein deshalb zu entsprechen, weil dieser die in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Die Tarifvertragsparteien haben die Entscheidung über die vom Arbeitnehmer verlangte Vertragsänderung vielmehr in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht frei in der Ausübung seines Ermessens. Ersichtlich haben die Tarifvertragsparteien mit der "Kann - Bestimmung" nicht allein die Selbstverständlichkeit wiederholt, dass der Arbeitgeber Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) genießt und daher mit den Arbeitnehmern auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes Verträge schließen kann. Der Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen wahrt (§ 315 Abs. 1 BGB entsprechend). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu wahren (BAG 12.10.2000 – 9 AZR 706/99 – juris Rn. 24, 25).

36

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich keine Ermessensbindung des beklagen Landes „auf Null“ dahingehend, dass dieses zur Annahme des von dem Kläger unterbreiteten Vertragsangebotes verpflichtet ist. Die Ablehnung des Antrages des Klägers entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 315 BGB. Nach dem sich bietenden Sachverhalt überwiegt das Interesse des beklagten Landes am Erhalt der Arbeitskraft des Klägers sein gegenläufiges Interesse.

37

Unstreitig ist der Kläger am Standort I der einzige Arbeitnehmer, der über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, um eine wissenschaftliche Bearbeitung des Sachgebietes „Futterpflanzen/Futterkonservierung“ zu gewährleisten. Die übrigen Mitarbeiter des Dezernates 24 versehen ihren Dienst in B, mithin ca. 140 km entfernt. Die sich aus dem Vorbringen des beklagten Landes ergebende Organisationsentscheidung betreffend die Struktur des LLFG bildet nach Auffassung des Berufungsgerichts eine ausreichende Grundlage, um ein überwiegendes Interesse des beklagten Landes an einer Weiterbeschäftigung des Klägers als Dezernenten im Dezernat 24 zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen am Standort I zu rechtfertigen. Die Überprüfung jener Organisationsentscheidung ist auf eine Willkürkontrolle beschränkt. Derartige Elemente lassen sich dem Sachvortrag nicht entnehmen. Die Zuordnung von bestimmten Arbeitsaufgaben zu den jeweiligen Standorten des LLFG beruht auf dem Umstand, dass diese Behörde unstreitig durch den Zusammenschluss diverser Landesdienststellen entstanden ist. Eine Verpflichtung des beklagten Landes, zur Ermöglichung von Altersteilzeit die Organisationsstruktur des LLFG dahin zu verändern, dass andere, fachlich dafür geeignete Arbeitnehmer oder Beamte nach I versetzt werden und dort die Aufgaben des Klägers (zusätzlich) übernehmen oder aber den Arbeitsplatz des Klägers an den Standort B zu verlegen, sieht § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA nicht vor. Im Gegensatz zu Abs. 2 wird für den noch nicht 60 Jahre alten Arbeitnehmer gerade kein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages, dem der Arbeitgeber nur mit dem Einwand, es stehen dem Abschluss dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegen, begegnen kann, begründet.

38

b. Darüber hinaus scheitert der Anspruch des Klägers aus § 2 Abs. TV ATZ an der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG vorgegebenen Überlastquote, die auch im Bereich des TV ATZ LSA zur Anwendung kommt, da § 2 Abs. 1 dieses Tarifvertrages auf das AltTZG Bezug nimmt (vgl. BAG 15.11.2011 – 9 AZR 387/10 – Rn. 21). Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 7 – 9 der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG an.

II.

39

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts besteht für den Kläger auch kein Anspruch auf Abschluss des von ihm begehrten ATZ-Vertrages auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Dieser ist die privatrechtliche Ausprägung des in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten Gleichheitssatzes. Gewährt der Arbeitgeber Arbeitnehmern freiwillige Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip ist der Arbeitgeber ungeachtet des Vorrangs der Vertragsfreiheit an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG geregelten Überlastungsquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Dieser gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG 15.11.2011 – 9 AZR 387/10 – Rn. 26, 27). Dabei trifft zunächst den Arbeitnehmer die Darlegungslast für sein Vorbringen, mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer werden von dem Arbeitgeber anders behandelt. Erst nach einem solchen Vortrag muss der Arbeitgeber gemäß § 138 Abs. 2 ZPO darlegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört (BAG 25.04.2013 – 8 AZR 287/08 – Rn. 41).

40

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages aus Gründen der Gleichbehandlung nicht vor.

41

Aus dem sich bei Schluss der mündlichen Verhandlung bietenden Sachverhalt lässt sich bereits nicht hinreichend substantiiert ableiten, dass das beklagte Land mit Arbeitnehmern, die mit dem Kläger vergleichbar sind, ATZ-Verträge abgeschlossen hat.

42

1. Eine Vergleichbarkeit mit jenen Arbeitnehmern, mit denen das beklagte Land nach Erreichen der Überlastquote bis zum Jahr 2007 ATZ-Verträge geschlossen hat, scheitert bereits an den unterschiedlichen tariflichen Bestimmungen. Diese Verträge finden ihre Grundlage im damals bundesweit geltenden TV ATZ aus dem Jahr 1998. Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass das beklagte Land mit den besagten Arbeitnehmern ATZ-Verträge abgeschlossen hat, obwohl – so der vorliegende Fall – die tariflichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1 TV ATZ LSA) dafür gar nicht gegeben waren.

43

2. Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit dem an der Fachschule für Landwirtschaft in Q als Lehrkraft tätig gewesenen Dr. S scheidet bereits aufgrund der unterschiedlichen Aufgabenbereiche aus. Allein aus dem Umstand, dass auch Dr. S aufgrund seiner Eingruppierung dem „höheren Dienst“ angehört, ist angesichts der komplett unterschiedlichen Stellenprofile (Lehrkraft/Dezernent mit wissenschaftlichem Aufgabenbereich) eine Vergleichbarkeit bezogen auf den Abschluss eines ATZ-Vertrages nicht herleitbar. Darüber hinaus scheitert eine Vergleichbarkeit daran, dass die tariflichen Voraussetzungen für den Abschluss eines ATZ-Vertrages nicht gleichgelagert sind. Dr. S erfüllt aufgrund seines Lebensalters die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA, während der Kläger sich „nur“ auf die deutlich schwächer ausgestaltete Rechtsposition aus § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA berufen kann. Schlussendlich unterscheidet sich der mit Dr. S abgeschlossene ATZ-Vertrag nach den unbestrittenen Angaben des beklagten Landes (Liste Bl. 38 d.A.) inhaltlich von dem ATZ-Vertrag, den der Kläger begehrt. Der Vertrag mit Dr. S weist eine Laufzeit von insgesamt 2 Jahren auf, während der Kläger ein ATZ-Verhältnis mit einer Laufzeit von 11 Jahren anstrebt.

III.

44

Nach alledem war auf das Rechtsmittel des beklagten Landes unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

B.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

C.

46

Gegen diese Entscheidung war aufgrund Divergenz zu der Entscheidung der 4. Kammer des LAG Sachsen-Anhalt vom 22.07.2015 – 4 Sa 281/14 – gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG für den Kläger die Revision zuzulassen.


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Tenor Die Revisionen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 15. April 2010 - 3 Sa 156/09 - werden zurückgewiesen.
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bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25.02.2014 (Az.: 3 Ca 453/13) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

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(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Tenor

Die Revisionen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 15. April 2010 - 3 Sa 156/09 - werden zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 1. hat zu 1/4 und der Kläger zu 2. zu 3/4 die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1. (Klägerin) und der Kläger zu 2. (Kläger) verlangen von der Beklagten, mit ihnen einen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen.

2

Die Beklagte beschäftigt die am 8. Mai 1953 geborene Klägerin seit dem 10. Juni 1981 als Reinigungskraft mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 25 Wochenstunden. Zwischen dem am 13. Juni 1953 geborenen Kläger und der Beklagten besteht seit dem 1. Juni 1978 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist als Kfz-Meister tätig. Die Beklagte beschäftigt die Klägerin und den Kläger in ihren Entsorgungsbetrieben.

3

Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme findet auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) Anwendung. Dieser sieht ua. folgende Regelungen vor:

        

„§ 2   

        

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

        

(1)     

Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die

                 

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet haben,

                 

b)    

eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und

                 

c)    

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

                 

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; ...

        

(2)     

Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. ...“

4

Die Beklagte vereinbarte in den Jahren 2002 bis 2008 mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, obwohl in diesem Zeitraum bereits zwischen 7 % und nahezu 21 % der betriebsangehörigen Beschäftigten in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis standen.

5

Nachdem die finanziellen Rückstellungen zum Zwecke der Absicherung potenzieller künftiger Altersteilzeitansprüche der Mitarbeiter vollständig aufgezehrt waren, informierte die Beklagte am 8. Februar 2008 die Belegschaft, so auch die Klägerin und den Kläger, über Folgendes:

        

„Wegen Überforderung des Arbeitgebers kein Anspruch auf Altersteilzeit

        

1.    

Hiermit wird mitgeteilt, dass aufgrund § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TV Altersteilzeitgesetz(TV ATZ) der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages mit den Entsorgungsbetrieben B entfällt, sobald und solange 5 % der Arbeitnehmer des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages überschritten würde. Für die Berechnung der Quote zählen alle Arbeitnehmer des Betriebes einschließlich solcher, die nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages unterfallen.

        

Bei den Entsorgungsbetrieben B wurde die 5 %-Quote überschritten, so dass zurzeit Altersteilzeitanträge gem. § 2 Abs. 3 TV ATZ abgelehnt werden müssen.

        

...“   

        
6

In der Folgezeit schloss die Beklagte noch mit drei Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge. So vereinbarte sie am 12. Februar 2008 mit dem am 26. Juli 1949 geborenen Arbeitnehmer M aufgrund seines Antrags vom 22. Januar 2008, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen. Am 22. Februar 2008 schloss sie mit dem am 5. Oktober 1952 geborenen Arbeitnehmer R A ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Dieser hatte am 22. Januar 2008 einen Altersteilzeitantrag gestellt. Schließlich nahm sie am 17. März 2008 das am 5. Februar 2008 unterbreitete Angebot der Arbeitnehmerin G an, das Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umzuwandeln. Diese ist am 17. April 1953 geboren.

7

Am 7. April 2008 bot die Klägerin der Beklagten an, mit ihr einen Altersteilzeitarbeitsvertrag für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2018 zu schließen. Mit Schreiben vom 14. April 2008 erklärte die Beklagte, sie könne dem Wunsch der Klägerin nicht entsprechen, da sich mehr als fünf vH der beschäftigten Arbeitnehmer in Altersteilzeit befänden.

8

Am 16. April 2008 unterbreitete der Kläger der Beklagten das Angebot, das Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2018 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen. Auch dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die Überlastquote ab.

9

Die Klägerin und der Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte sei gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ zum Abschluss der Altersteilzeitarbeitsverträge verpflichtet. Die Beklagte habe das Recht, sich auf das Überschreiten der Überlastquote zu berufen, infolge ihrer langjährigen Entscheidungspraxis verwirkt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unterliege die Beklagte einem Kontrahierungszwang. Dies gelte umso mehr, als sie auf den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags vertraut hätten. Entscheidende Bedeutung komme den Geburtsjahrgängen der Arbeitnehmer zu, die willens seien, Altersteilzeitarbeitsverträge zu schließen.

10

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihrem Antrag vom 7. April 2008 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Blockmodell ab dem 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2018 zuzustimmen.

11

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, seinem Antrag vom 16. April 2008 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Blockmodell ab dem 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2018 zuzustimmen.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die tariflichen Voraussetzungen, unter denen die Bestimmungen des TV ATZ Arbeitnehmern einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags gewährten, lägen im Streitfall nicht vor. Der Gleichbehandlungsgrundsatz schränke nicht die von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG vermittelte Freiheit des Arbeitgebers, den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen zu verweigern, ein. Im Hinblick auf das Überschreiten der Überlastquote sei die Einführung des von ihr gewählten Stichtags am 8. Februar 2008 rechtlich unbedenklich.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Klägerin und des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klägerin und der Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässigen Revisionen der Klägerin und des Klägers sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Klägerin und des Klägers gegen die klageabweisenden Urteile des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

15

A. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte mit ihr den begehrten Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass es für das Klagebegehren an einer Rechtsgrundlage fehlt.

16

I. Der Anspruch folgt nicht aus dem TV ATZ.

17

1. Die Bestimmungen des TV ATZ finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin Anwendung.

18

2. Die Klägerin vollendete am 8. Mai 2008 das 55. Lebensjahr. Ihr Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags kann sich deshalb nicht aus § 2 Abs. 2 TV ATZ, sondern nur aus § 2 Abs. 1 TV ATZ ergeben. Danach kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließen, soweit die übrigen Anforderungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ erfüllt sind. Hierzu muss der Arbeitnehmer eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben.

19

3. Ein tariflicher Anspruch der Klägerin scheitert daran, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags verlangte, in den Entsorgungsbetrieben der Beklagten die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG bestimmte Überlastquote überschritten war.

20

a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über fünf vH der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge schließt.

21

b) Ist diese Überlastquote des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG überschritten, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 TV ATZ gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt. Die tarifliche Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 1 TV ATZ, die die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes” vorsieht, bezieht das öffentlich-rechtliche System der an bestimmte Erfordernisse gebundenen Refinanzierung durch Erstattungsleistungen der öffentlichen Hand nach § 3 und § 4 AltTZG in die privatrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen mit ein(BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 35, BAGE 126, 264). Durch den Verweis auf das AltTZG stellt § 2 Abs. 1 TV ATZ den Anspruch auf eine billigem Ermessen entsprechende Entscheidung unter den tariflichen Vorbehalt, dass die Überlastquote in dem Betrieb nicht überschritten ist. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern über die gesetzliche Quote hinaus ist ein negatives Tatbestandsmerkmal, das bereits die Entstehung des Anspruchs hindert (vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 30). Die gesetzliche Quotierung dient auch dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten (BAG 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - Rn. 24, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 41 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 29).

22

c) Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2008 (BAG - 9 AZR 511/07 - Rn. 24, aaO) angenommen hat, das Überschreiten der Überlastquote sei lediglich ein Aspekt, den der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm auszuübenden Ermessen berücksichtigen könne, wird hieran nicht festgehalten. Mäße man dem Überschreiten des in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG genannten Werts lediglich eine solche Bedeutung zu, hätte dies einen von den Tarifvertragsparteien nicht gewollten Wertungswiderspruch zur Folge. Denn einem Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 TV ATZ erfüllt, wächst kein tariflicher Anspruch zu, wenn in dem Betrieb mehr als fünf vH der Beschäftigten in Altersteilzeit beschäftigt werden(so zuletzt BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 30). Der Arbeitnehmer, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, stände damit schlechter als ein Arbeitnehmer, der lediglich das 55. Lebensjahr vollendet hat. Dieser hätte trotz der Überschreitung der Überlastquote Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Arbeitgeber hätte hierbei die wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 624/06 - Rn. 29, AP AVR Diakonisches Werk § 1 Nr. 14). Dies wären neben dem Überschreiten der Überlastquote auch Umstände aus der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 49, AP ATG § 3 Nr. 22 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 33). Sollte hiernach das Interesse des Arbeitnehmers am Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags das gegenläufige Interesse des Arbeitgebers überwiegen, fiele die Entscheidung des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers aus (vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 620/07 - Rn. 26, BAGE 127, 214). Eine solche Privilegierung der rentenfernen gegenüber den rentennahen Jahrgängen haben die Tarifvertragsparteien nicht gewollt.

23

d) Die Überschreitung der Überlastquote hat das Landesarbeitsgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin beantragte unter dem 7. April 2008 Altersteilzeit, die am 1. Juni 2008 beginnen sollte. Zu beiden Zeitpunkten war die Quote von fünf vH der Beschäftigten in den Entsorgungsbetrieben, in denen die Klägerin beschäftigt wird, überschritten.

24

e) Die Beklagte hat das Recht, sich auf die Überlastquote zu berufen, nicht dadurch verwirkt (§ 242 BGB), dass sie im Zeitraum von 2002 bis 2008 trotz Überschreitung der Quote weiterhin mit Mitarbeitern Altersteilzeitarbeitsverträge schloss. Der Arbeitgeber bleibt nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG in seiner Entscheidung über die Annahme weiterer Altersteilzeitangebote frei, auch wenn er bereits die Quote von fünf vH überschritten hat. Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, der Arbeitgeber werde sich dauerhaft nicht auf die Überlastquote berufen (vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 43, BAGE 126, 264). Solche besonderen Tatsachen sind nicht vorgetragen; sie sind im Übrigen nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Beklagte im Zeitraum vor dem Stichtag am 8. Februar 2008 Altersteilzeitarbeitsverhältnisse begründete, reicht hierfür nicht aus. Denn der bloße Umstand, dass die Beklagte unter massiver Nutzung der Altersteilzeit Personal abbaute, begründet auf Seiten der Klägerin keinen rechtlichen Vertrauenstatbestand auf die Fortführung dieser Praxis ohne Rücksicht auf die Entwicklung der Altersteilzeitquote und der damit einhergehenden finanziellen Belastungen.

25

II. Der Anspruch folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte hat nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie mit drei Arbeitnehmern nach dem 8. Februar 2008 noch Altersteilzeitarbeitsverträge schloss, dies aber gegenüber der Klägerin verweigert.

26

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten Gleichheitssatzes. Gewährt der Arbeitgeber Arbeitnehmern freiwillige Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip, ist der Arbeitgeber ungeachtet des Vorrangs der Vertragsfreiheit an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden (vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 486/08 - Rn. 11, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 209 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 20). Schließt der Arbeitgeber - wie im Streitfall - mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist(vgl. BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 287/09 - Rn. 40 f., AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 47 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 34), erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 54, BAGE 126, 264).

27

2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regelung gleichzubehandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (st. Rspr., vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 23, AP ATG § 3 Nr. 21 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 2).

28

3. Die Beklagte erbrachte gegenüber ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen. Sie vereinbarte Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl sie hierzu wegen der Überschreitung der Überlastquote nach § 2 Abs. 1 TV ATZ iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG nicht verpflichtet war.

29

4. Soweit die Beklagte ihre tatsächliche Praxis änderte und den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen verweigerte, wenn der Antrag des Arbeitnehmers nach dem Aushang am 8. Februar 2008 bei ihr einging, ist dies sachlich gerechtfertigt.

30

a) Die Beklagte behandelte Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags vor dem 8. Februar 2008 einreichten, anders als Arbeitnehmer, die das Angebot zu einem späteren Zeitpunkt einreichten. Während die Beklagte die Anträge der ersten Gruppe von Arbeitnehmern unter den weiteren Voraussetzungen des TV ATZ annahm, lehnte sie Anträge der zweiten Gruppe - so auch den Antrag der Klägerin - unter Hinweis auf die Überlastquote ab.

31

b) Diese Gruppenbildung ist nicht willkürlich. Ihr liegen sachliche Erwägungen zugrunde, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

32

aa) Mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es vereinbar, wenn der Arbeitgeber einen Stichtag benennt, ab dem er eine freiwillige Leistung einstellt. Stichtagsregelungen sind als „Typisierung in der Zeit” ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises zulässig. Denn der Anspruch auf Gleichbehandlung ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich begrenzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Wahl des Zeitpunkts am zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst. Bei der Festlegung des Stichtags besteht ein weiter Ermessensspielraum. Die zeitliche Differenzierung ist zulässig, wenn sie auf die infrage stehende Leistung und ihre Besonderheiten abgestimmt ist. Entscheidend sind die hinter der Stichtagsregelung stehenden Gründe. Auch Kostenbelastungen können eine Stichtagsregelung rechtfertigen (vgl. BAG 15. September 2009 - 9 AZR 685/08 - Rn. 30, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 186). Diese Grundsätze gelten insbesondere in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber im Hinblick auf das Überschreiten der Überlastquote einen Stichtag festlegt, ab dem er den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen ablehnt (vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 53, BAGE 126, 264 ).

33

bb) Die von der Beklagten im Streitfall vorgenommene Gruppenbildung ist sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte hat mit dem 8. Februar 2008 einen Stichtag bestimmt und diesen gegenüber der Belegschaft - so auch gegenüber der Klägerin - bekannt gemacht. Anträge auf Altersteilzeit, die nach diesem Tag bei ihr eingingen, lehnte sie ab.

34

(1) Maßgeblich war für die Beklage, wie ihre Entscheidungspraxis belegt, der Tag der Antragstellung. Die Wahl des Zeitpunkts, ab dem die Beklagte die Stichtagsregelung ohne Ausnahme anwandte, ist nicht zu beanstanden. Zu diesem Zeitpunkt waren, wie das Landesarbeitsgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt hat, die Rücklagen, die die Beklagte in den Entsorgungsbetrieben zum Zweck der Absicherung der aus der Altersteilzeit erwachsenden finanziellen Belastungen gebildet hatte, aufgebraucht. Dieser Grund, der die Beklagte veranlasste, die bisherige Praxis zu ändern, steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der von ihr erbrachten Leistung, freiwillig Altersteilzeitarbeitsverträge abzuschließen.

35

(2) Der Umstand, dass die Beklagte nach dem 8. Februar 2008 die Anträge der Arbeitnehmer M und A sowie der Arbeitnehmerin G annahm, rechtfertigt es nicht, abweichend zu entscheiden. Dies gilt selbst dann, wenn man mit der Revision davon ausgeht, die Beklagte habe durch den Abschluss der Altersteilzeitarbeitsverträge die verlautbarte Stichtagsregelung missachtet.

36

Die Beklagte teilte der Belegschaft der Entsorgungsbetriebe unter dem 8. Februar 2008 mit, dass „zurzeit Altersteilzeitanträge gem. § 2 Abs. 3 TV ATZ abgelehnt werden müssen.“ Der Wortlaut der Regelung legt nahe, dass nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt, zu dem über den Antrag entschieden wird, maßgeblich ist. Hieraus erwachsen der Klägerin allerdings keine Rechte. Der Abschluss der Altersteilzeitarbeitsverträge mit den drei Arbeitnehmern dokumentiert den Willen der Beklagten, Arbeitnehmer, die bereits vor dem benannten Stichtag einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt hatten, günstiger als verlautbart zu behandeln. Die Klägerin, die ihren Antrag erst am 7. April 2008 anbrachte, gehört nicht zu diesem Personenkreis. Diese weitere Stichtagsregelung ist sachlich gerechtfertigt. Sie knüpft an das zum Zeitpunkt der Antragstellung berechtigte Vertrauen der Arbeitnehmer an, die Beklagte bewillige trotz Überschreitens der Überlastquote den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen. Dieses Vertrauen war mit dem Aushang vom 8. Februar 2008 beseitigt und bestand deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihren Antrag anbrachte, nicht mehr.

37

B. Dem Kläger gegenüber ist die Beklagte aus denselben Erwägungen nicht verpflichtet, einen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch hier eine Anspruchsgrundlage fehlt.

38

I. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ, der kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, liegen nicht vor. Zwar erfüllt der am 13. Juni 1953 geborene Kläger, der seit 1978 bei der Beklagten beschäftigt ist, die in der Tarifbestimmung genannten persönlichen Anforderungen; der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen am 16. April 2008 gestellten Antrag scheitert jedoch daran, dass in den Entsorgungsbetrieben, in denen der Kläger beschäftigt ist, die Überlastquote überschritten ist. Die Beklagte hat das Recht, sich auf diesen anspruchshindernden Umstand zu berufen, nicht verwirkt. Insoweit gelten die Ausführungen unter A I entsprechend.

39

II. Der Kläger vermag sein Klagebegehren auch nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu stützen. Soweit die Beklagte am 8. Februar 2008 eine Stichtagsregelung einführte und diese gegenüber der Belegschaft verlautbarte, ist die unterschiedliche Behandlung, die Arbeitnehmer im Hinblick auf die Gewährung von Altersteilzeit erfuhren, sachlich gerechtfertigt (siehe im Einzelnen die Ausführungen unter A II).

40

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO.

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

    Suckow    

        

        

        

    Jungermann    

        

    Leitner    

                 

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Revisionen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 15. April 2010 - 3 Sa 156/09 - werden zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 1. hat zu 1/4 und der Kläger zu 2. zu 3/4 die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1. (Klägerin) und der Kläger zu 2. (Kläger) verlangen von der Beklagten, mit ihnen einen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen.

2

Die Beklagte beschäftigt die am 8. Mai 1953 geborene Klägerin seit dem 10. Juni 1981 als Reinigungskraft mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 25 Wochenstunden. Zwischen dem am 13. Juni 1953 geborenen Kläger und der Beklagten besteht seit dem 1. Juni 1978 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist als Kfz-Meister tätig. Die Beklagte beschäftigt die Klägerin und den Kläger in ihren Entsorgungsbetrieben.

3

Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme findet auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) Anwendung. Dieser sieht ua. folgende Regelungen vor:

        

„§ 2   

        

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

        

(1)     

Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die

                 

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet haben,

                 

b)    

eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und

                 

c)    

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

                 

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; ...

        

(2)     

Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. ...“

4

Die Beklagte vereinbarte in den Jahren 2002 bis 2008 mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, obwohl in diesem Zeitraum bereits zwischen 7 % und nahezu 21 % der betriebsangehörigen Beschäftigten in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis standen.

5

Nachdem die finanziellen Rückstellungen zum Zwecke der Absicherung potenzieller künftiger Altersteilzeitansprüche der Mitarbeiter vollständig aufgezehrt waren, informierte die Beklagte am 8. Februar 2008 die Belegschaft, so auch die Klägerin und den Kläger, über Folgendes:

        

„Wegen Überforderung des Arbeitgebers kein Anspruch auf Altersteilzeit

        

1.    

Hiermit wird mitgeteilt, dass aufgrund § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TV Altersteilzeitgesetz(TV ATZ) der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages mit den Entsorgungsbetrieben B entfällt, sobald und solange 5 % der Arbeitnehmer des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages überschritten würde. Für die Berechnung der Quote zählen alle Arbeitnehmer des Betriebes einschließlich solcher, die nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages unterfallen.

        

Bei den Entsorgungsbetrieben B wurde die 5 %-Quote überschritten, so dass zurzeit Altersteilzeitanträge gem. § 2 Abs. 3 TV ATZ abgelehnt werden müssen.

        

...“   

        
6

In der Folgezeit schloss die Beklagte noch mit drei Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge. So vereinbarte sie am 12. Februar 2008 mit dem am 26. Juli 1949 geborenen Arbeitnehmer M aufgrund seines Antrags vom 22. Januar 2008, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen. Am 22. Februar 2008 schloss sie mit dem am 5. Oktober 1952 geborenen Arbeitnehmer R A ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Dieser hatte am 22. Januar 2008 einen Altersteilzeitantrag gestellt. Schließlich nahm sie am 17. März 2008 das am 5. Februar 2008 unterbreitete Angebot der Arbeitnehmerin G an, das Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umzuwandeln. Diese ist am 17. April 1953 geboren.

7

Am 7. April 2008 bot die Klägerin der Beklagten an, mit ihr einen Altersteilzeitarbeitsvertrag für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2018 zu schließen. Mit Schreiben vom 14. April 2008 erklärte die Beklagte, sie könne dem Wunsch der Klägerin nicht entsprechen, da sich mehr als fünf vH der beschäftigten Arbeitnehmer in Altersteilzeit befänden.

8

Am 16. April 2008 unterbreitete der Kläger der Beklagten das Angebot, das Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2018 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen. Auch dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die Überlastquote ab.

9

Die Klägerin und der Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte sei gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ zum Abschluss der Altersteilzeitarbeitsverträge verpflichtet. Die Beklagte habe das Recht, sich auf das Überschreiten der Überlastquote zu berufen, infolge ihrer langjährigen Entscheidungspraxis verwirkt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unterliege die Beklagte einem Kontrahierungszwang. Dies gelte umso mehr, als sie auf den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags vertraut hätten. Entscheidende Bedeutung komme den Geburtsjahrgängen der Arbeitnehmer zu, die willens seien, Altersteilzeitarbeitsverträge zu schließen.

10

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihrem Antrag vom 7. April 2008 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Blockmodell ab dem 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2018 zuzustimmen.

11

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, seinem Antrag vom 16. April 2008 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Blockmodell ab dem 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2018 zuzustimmen.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die tariflichen Voraussetzungen, unter denen die Bestimmungen des TV ATZ Arbeitnehmern einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags gewährten, lägen im Streitfall nicht vor. Der Gleichbehandlungsgrundsatz schränke nicht die von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG vermittelte Freiheit des Arbeitgebers, den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen zu verweigern, ein. Im Hinblick auf das Überschreiten der Überlastquote sei die Einführung des von ihr gewählten Stichtags am 8. Februar 2008 rechtlich unbedenklich.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Klägerin und des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klägerin und der Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässigen Revisionen der Klägerin und des Klägers sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Klägerin und des Klägers gegen die klageabweisenden Urteile des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

15

A. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte mit ihr den begehrten Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass es für das Klagebegehren an einer Rechtsgrundlage fehlt.

16

I. Der Anspruch folgt nicht aus dem TV ATZ.

17

1. Die Bestimmungen des TV ATZ finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin Anwendung.

18

2. Die Klägerin vollendete am 8. Mai 2008 das 55. Lebensjahr. Ihr Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags kann sich deshalb nicht aus § 2 Abs. 2 TV ATZ, sondern nur aus § 2 Abs. 1 TV ATZ ergeben. Danach kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließen, soweit die übrigen Anforderungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ erfüllt sind. Hierzu muss der Arbeitnehmer eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben.

19

3. Ein tariflicher Anspruch der Klägerin scheitert daran, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags verlangte, in den Entsorgungsbetrieben der Beklagten die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG bestimmte Überlastquote überschritten war.

20

a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über fünf vH der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge schließt.

21

b) Ist diese Überlastquote des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG überschritten, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 TV ATZ gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt. Die tarifliche Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 1 TV ATZ, die die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes” vorsieht, bezieht das öffentlich-rechtliche System der an bestimmte Erfordernisse gebundenen Refinanzierung durch Erstattungsleistungen der öffentlichen Hand nach § 3 und § 4 AltTZG in die privatrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen mit ein(BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 35, BAGE 126, 264). Durch den Verweis auf das AltTZG stellt § 2 Abs. 1 TV ATZ den Anspruch auf eine billigem Ermessen entsprechende Entscheidung unter den tariflichen Vorbehalt, dass die Überlastquote in dem Betrieb nicht überschritten ist. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern über die gesetzliche Quote hinaus ist ein negatives Tatbestandsmerkmal, das bereits die Entstehung des Anspruchs hindert (vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 30). Die gesetzliche Quotierung dient auch dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten (BAG 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - Rn. 24, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 41 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 29).

22

c) Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2008 (BAG - 9 AZR 511/07 - Rn. 24, aaO) angenommen hat, das Überschreiten der Überlastquote sei lediglich ein Aspekt, den der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm auszuübenden Ermessen berücksichtigen könne, wird hieran nicht festgehalten. Mäße man dem Überschreiten des in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG genannten Werts lediglich eine solche Bedeutung zu, hätte dies einen von den Tarifvertragsparteien nicht gewollten Wertungswiderspruch zur Folge. Denn einem Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 TV ATZ erfüllt, wächst kein tariflicher Anspruch zu, wenn in dem Betrieb mehr als fünf vH der Beschäftigten in Altersteilzeit beschäftigt werden(so zuletzt BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 30). Der Arbeitnehmer, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, stände damit schlechter als ein Arbeitnehmer, der lediglich das 55. Lebensjahr vollendet hat. Dieser hätte trotz der Überschreitung der Überlastquote Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Arbeitgeber hätte hierbei die wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 624/06 - Rn. 29, AP AVR Diakonisches Werk § 1 Nr. 14). Dies wären neben dem Überschreiten der Überlastquote auch Umstände aus der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 49, AP ATG § 3 Nr. 22 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 33). Sollte hiernach das Interesse des Arbeitnehmers am Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags das gegenläufige Interesse des Arbeitgebers überwiegen, fiele die Entscheidung des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers aus (vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 620/07 - Rn. 26, BAGE 127, 214). Eine solche Privilegierung der rentenfernen gegenüber den rentennahen Jahrgängen haben die Tarifvertragsparteien nicht gewollt.

23

d) Die Überschreitung der Überlastquote hat das Landesarbeitsgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin beantragte unter dem 7. April 2008 Altersteilzeit, die am 1. Juni 2008 beginnen sollte. Zu beiden Zeitpunkten war die Quote von fünf vH der Beschäftigten in den Entsorgungsbetrieben, in denen die Klägerin beschäftigt wird, überschritten.

24

e) Die Beklagte hat das Recht, sich auf die Überlastquote zu berufen, nicht dadurch verwirkt (§ 242 BGB), dass sie im Zeitraum von 2002 bis 2008 trotz Überschreitung der Quote weiterhin mit Mitarbeitern Altersteilzeitarbeitsverträge schloss. Der Arbeitgeber bleibt nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG in seiner Entscheidung über die Annahme weiterer Altersteilzeitangebote frei, auch wenn er bereits die Quote von fünf vH überschritten hat. Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, der Arbeitgeber werde sich dauerhaft nicht auf die Überlastquote berufen (vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 43, BAGE 126, 264). Solche besonderen Tatsachen sind nicht vorgetragen; sie sind im Übrigen nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Beklagte im Zeitraum vor dem Stichtag am 8. Februar 2008 Altersteilzeitarbeitsverhältnisse begründete, reicht hierfür nicht aus. Denn der bloße Umstand, dass die Beklagte unter massiver Nutzung der Altersteilzeit Personal abbaute, begründet auf Seiten der Klägerin keinen rechtlichen Vertrauenstatbestand auf die Fortführung dieser Praxis ohne Rücksicht auf die Entwicklung der Altersteilzeitquote und der damit einhergehenden finanziellen Belastungen.

25

II. Der Anspruch folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte hat nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie mit drei Arbeitnehmern nach dem 8. Februar 2008 noch Altersteilzeitarbeitsverträge schloss, dies aber gegenüber der Klägerin verweigert.

26

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten Gleichheitssatzes. Gewährt der Arbeitgeber Arbeitnehmern freiwillige Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip, ist der Arbeitgeber ungeachtet des Vorrangs der Vertragsfreiheit an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden (vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 486/08 - Rn. 11, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 209 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 20). Schließt der Arbeitgeber - wie im Streitfall - mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist(vgl. BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 287/09 - Rn. 40 f., AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 47 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 34), erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 54, BAGE 126, 264).

27

2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regelung gleichzubehandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (st. Rspr., vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 23, AP ATG § 3 Nr. 21 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 2).

28

3. Die Beklagte erbrachte gegenüber ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen. Sie vereinbarte Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl sie hierzu wegen der Überschreitung der Überlastquote nach § 2 Abs. 1 TV ATZ iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG nicht verpflichtet war.

29

4. Soweit die Beklagte ihre tatsächliche Praxis änderte und den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen verweigerte, wenn der Antrag des Arbeitnehmers nach dem Aushang am 8. Februar 2008 bei ihr einging, ist dies sachlich gerechtfertigt.

30

a) Die Beklagte behandelte Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags vor dem 8. Februar 2008 einreichten, anders als Arbeitnehmer, die das Angebot zu einem späteren Zeitpunkt einreichten. Während die Beklagte die Anträge der ersten Gruppe von Arbeitnehmern unter den weiteren Voraussetzungen des TV ATZ annahm, lehnte sie Anträge der zweiten Gruppe - so auch den Antrag der Klägerin - unter Hinweis auf die Überlastquote ab.

31

b) Diese Gruppenbildung ist nicht willkürlich. Ihr liegen sachliche Erwägungen zugrunde, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

32

aa) Mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es vereinbar, wenn der Arbeitgeber einen Stichtag benennt, ab dem er eine freiwillige Leistung einstellt. Stichtagsregelungen sind als „Typisierung in der Zeit” ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises zulässig. Denn der Anspruch auf Gleichbehandlung ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich begrenzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Wahl des Zeitpunkts am zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst. Bei der Festlegung des Stichtags besteht ein weiter Ermessensspielraum. Die zeitliche Differenzierung ist zulässig, wenn sie auf die infrage stehende Leistung und ihre Besonderheiten abgestimmt ist. Entscheidend sind die hinter der Stichtagsregelung stehenden Gründe. Auch Kostenbelastungen können eine Stichtagsregelung rechtfertigen (vgl. BAG 15. September 2009 - 9 AZR 685/08 - Rn. 30, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 186). Diese Grundsätze gelten insbesondere in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber im Hinblick auf das Überschreiten der Überlastquote einen Stichtag festlegt, ab dem er den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen ablehnt (vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 53, BAGE 126, 264 ).

33

bb) Die von der Beklagten im Streitfall vorgenommene Gruppenbildung ist sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte hat mit dem 8. Februar 2008 einen Stichtag bestimmt und diesen gegenüber der Belegschaft - so auch gegenüber der Klägerin - bekannt gemacht. Anträge auf Altersteilzeit, die nach diesem Tag bei ihr eingingen, lehnte sie ab.

34

(1) Maßgeblich war für die Beklage, wie ihre Entscheidungspraxis belegt, der Tag der Antragstellung. Die Wahl des Zeitpunkts, ab dem die Beklagte die Stichtagsregelung ohne Ausnahme anwandte, ist nicht zu beanstanden. Zu diesem Zeitpunkt waren, wie das Landesarbeitsgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt hat, die Rücklagen, die die Beklagte in den Entsorgungsbetrieben zum Zweck der Absicherung der aus der Altersteilzeit erwachsenden finanziellen Belastungen gebildet hatte, aufgebraucht. Dieser Grund, der die Beklagte veranlasste, die bisherige Praxis zu ändern, steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der von ihr erbrachten Leistung, freiwillig Altersteilzeitarbeitsverträge abzuschließen.

35

(2) Der Umstand, dass die Beklagte nach dem 8. Februar 2008 die Anträge der Arbeitnehmer M und A sowie der Arbeitnehmerin G annahm, rechtfertigt es nicht, abweichend zu entscheiden. Dies gilt selbst dann, wenn man mit der Revision davon ausgeht, die Beklagte habe durch den Abschluss der Altersteilzeitarbeitsverträge die verlautbarte Stichtagsregelung missachtet.

36

Die Beklagte teilte der Belegschaft der Entsorgungsbetriebe unter dem 8. Februar 2008 mit, dass „zurzeit Altersteilzeitanträge gem. § 2 Abs. 3 TV ATZ abgelehnt werden müssen.“ Der Wortlaut der Regelung legt nahe, dass nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt, zu dem über den Antrag entschieden wird, maßgeblich ist. Hieraus erwachsen der Klägerin allerdings keine Rechte. Der Abschluss der Altersteilzeitarbeitsverträge mit den drei Arbeitnehmern dokumentiert den Willen der Beklagten, Arbeitnehmer, die bereits vor dem benannten Stichtag einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt hatten, günstiger als verlautbart zu behandeln. Die Klägerin, die ihren Antrag erst am 7. April 2008 anbrachte, gehört nicht zu diesem Personenkreis. Diese weitere Stichtagsregelung ist sachlich gerechtfertigt. Sie knüpft an das zum Zeitpunkt der Antragstellung berechtigte Vertrauen der Arbeitnehmer an, die Beklagte bewillige trotz Überschreitens der Überlastquote den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen. Dieses Vertrauen war mit dem Aushang vom 8. Februar 2008 beseitigt und bestand deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihren Antrag anbrachte, nicht mehr.

37

B. Dem Kläger gegenüber ist die Beklagte aus denselben Erwägungen nicht verpflichtet, einen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch hier eine Anspruchsgrundlage fehlt.

38

I. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ, der kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, liegen nicht vor. Zwar erfüllt der am 13. Juni 1953 geborene Kläger, der seit 1978 bei der Beklagten beschäftigt ist, die in der Tarifbestimmung genannten persönlichen Anforderungen; der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen am 16. April 2008 gestellten Antrag scheitert jedoch daran, dass in den Entsorgungsbetrieben, in denen der Kläger beschäftigt ist, die Überlastquote überschritten ist. Die Beklagte hat das Recht, sich auf diesen anspruchshindernden Umstand zu berufen, nicht verwirkt. Insoweit gelten die Ausführungen unter A I entsprechend.

39

II. Der Kläger vermag sein Klagebegehren auch nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu stützen. Soweit die Beklagte am 8. Februar 2008 eine Stichtagsregelung einführte und diese gegenüber der Belegschaft verlautbarte, ist die unterschiedliche Behandlung, die Arbeitnehmer im Hinblick auf die Gewährung von Altersteilzeit erfuhren, sachlich gerechtfertigt (siehe im Einzelnen die Ausführungen unter A II).

40

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO.

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

    Suckow    

        

        

        

    Jungermann    

        

    Leitner    

                 

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.