Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Juni 2016 - 5 Sa 191/14

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2016:0622.5SA191.14.0A
published on 22/06/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Juni 2016 - 5 Sa 191/14
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Tenor

I.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25.02.2014 (Az.: 3 Ca 453/13) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, im Folgenden: ATZ-Vertrag.

2

Der am ... geborene Kläger ist seit dem 07.09.1992 bei dem ... beschäftigt. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad von 50. Der Kläger war als Mitglied des Hauptpersonalrates zuletzt mit 70 Prozent seiner Arbeitszeit freigestellt.

3

Dienstansässig ist der Kläger in der Landesanstalt ... am Standort I... im Landkreis S... Der Kläger übt dort eine Tätigkeit als Dezernatsleiter aus (Entgeltgruppe 15 TV-L), zuletzt mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.617,00 Euro.

4

Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet u. a. der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im Rahmen der Landesverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.01.2012 Anwendung (im Folgenden: TV ATZ LSA).

5

Mit Schreiben vom 01.11.2012 (Bl. 56 d. A.) beantragte der Kläger den Abschluss eines ATZ-Vertrages im Blockmodell beginnend ab 01.12.2012 bis 31.10.2018. Die Freistellungsphase sollte am 01.11.2015 beginnen.

6

Das beklagte Land lehnte mit Schreiben vom 19.03.2013 (Bl. 16, 17 d. A.) den Antrag des Klägers ab.

7

Mit seiner am 29.04.2012 beim Arbeitsgericht Stendal eingereichten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei verpflichtet, seinem Antrag zu entsprechen. Sein Arbeitsplatz sei entbehrlich. Dies ergebe sich insbesondere wegen dem Stellenabbau bei der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 09.08.2012, Bl. 19, 20 d. A.).

8

Das beklagte Land kann sich auch nicht auf die Überlastquote berufen, da es in den Jahren 2002 bis 2007 und erneut im Jahr 2012 im Geschäftsbereich der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Altersteilzeitverträge mit Mitarbeitern abgeschlossen habe. Dabei sei insbesondere auf den ATZ-Vertrag mit dem Mitarbeiter Dr. S. aus dem Jahr 2012 zu verweisen.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

das beklagte Land zu verurteilen, mit dem Kläger eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 01.11.2012 bis 30.10.2018 zu vereinbaren, wobei die Arbeitsphase vom 01.11.2012 bis 31.10.2015 und die Freistellungsphase vom 01.11.2015 bis 31.10.2018 dauern soll.

11

Das beklagte Land hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein tariflicher Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages zu, weil seine Tätigkeit als Dezernatsleiter nicht entbehrlich sei. Im Übrigen stehe dem Anspruch auch die gesetzlich vorgesehene Überlastquote entgegen. Hierzu verweist das beklagte Land auf die im Geschäftsbereich der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau abgeschlossenen 25 ATZ-Verträge der Tarifbeschäftigten bezogen auf 339 Tarif beschäftigte und 15 Beamte. Auch zwei Beamten ist Altersteilzeit bewilligt worden.

14

Der Anspruch des Klägers folge auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Arbeitsplätze sei der Kläger insbesondere nicht mit dem Mitarbeiter Dr. S. vergleichbar.

15

Mit Urteil vom 25.02.2014 hat das Arbeitsgericht das beklagte Land antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe zwar im Hinblick auf die Überlastquote kein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages auf tarifrechtlicher Basis zu. Ein solcher Anspruch folge aber aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil das beklagte Land auch nach Erreichen der Überlastquote mit weiteren Arbeitnehmern, insbesondere mit dem Mitarbeiter Dr. S. noch im Jahr 2012, ATZ-Verträge abgeschlossen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 99 bis 111 der Akte verwiesen.

16

Gegen das dem beklagten Land am 22.04.2014 zugestellte Urteil wendet sich die am 13.05.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.07.2014 - am 21.07.2014 begründete Berufung.

17

Das beklagte Land ist weiterhin der Auffassung, der Kläger habe auch nicht nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch auf den begehrten ATZ-Vertrag. Der Kläger befinde sich gerade nicht in einer vergleichbaren Situation mit den von ihm benannten Beschäftigten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Bei dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages mit dem Mitarbeiter Dr. S. haben gänzlich andere Erwägungen eine Rolle gespielt.

18

Das beklagte Land beantragt,

19

das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25.02.2014 - 3 Ca 453/13 - zugestellt am 22.04.2014, wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Darüber hinaus ergänzt der Kläger seinen Vortrag. Aufgrund des Haushaltsführungserlasses des Ministeriums für Finanzen vom 16.01.2012 müsse er behandelt werden wie ein Mitarbeiter, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Das beklagte Land könne sich auch deshalb nicht auf die Überlastquote berufen, weil es trotz Überschreiten der Überlastquote auch noch im Jahr 2013 Altersteilzeitvereinbarungen mit Mitarbeiter der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau abgeschlossen habe.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre in der zweiten Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet.

I.

25

Die statthafte (§§ 8, 64 Abs. 1 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des beklagten Landes ist zulässig (§§ 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 519 Abs. 2, 520 ZPO).

II.

26

Die Berufung des beklagten Landes ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht dem Klageantrag des Klägers, gerichtet auf Abschluss eines ATZ-Vertrages entsprochen. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht zu.

1.

27

Der Anspruch ergibt sich nicht - insoweit folgt das Berufungsgericht dem Arbeitsgericht - aus § 2 TV ATZ LSA.

28

Diese Bestimmung lautet:

29

„§2
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

30

(1) Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

31

a) das 55. Lebensjahr vollendet und

32

b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem 3. Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

33

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des 3. Buches Sozialgesetzbuch sein.

34

(2) Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

35

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

36

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 01. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.“

37

Aufgrund des Haushaltsführungserlasses des Ministeriums für Finanzen vom 16.01.2013 ist der Kläger so zu behandeln wie ein Mitarbeiter, der das 60. Lebensjahr vollendet hat. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad von 50.

38

Der Anspruch des Klägers aus § 2 Abs. 1 TV ATZ scheitert jedoch an der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltersteilzeitG vorgegebenen Überlastquote, die auch im Bereich des TV ATZ LSA zur Anwendung kommt. § 2 Abs. 1 des TV ATZ LSA nimmt auf das Altersteilzeitgesetz Bezug. Dies ergibt sich eindeutig durch die Formulierung „... die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (Alt TZG) vereinbaren...“.

39

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, gilt die tarifliche Anspruchsvoraussetzung „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes“ sowohl für den in § 2 Abs. 1 als auch für den in § 2 Abs. 2 des TV ATZ LSA genannten Personenkreis (vgl. auch BAG 18.10.2011 - 9 AZR 225/10).

40

Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Verabschiedung des seit dem 01.04.2012 geltenden TV ATZ LSA die Anwendung der Überlastquote nicht mehr gewollt ist (Landesarbeitsgericht vom 23.03.2016 - 4 Sa 32/15).

41

Die Überlastquote war unstreitig im Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Abschluss des Altersteilzeitvertrages verlangte, überschritten.

2.

42

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts besteht für den Kläger kein Anspruch auf Abschluss des von ihm begehrten ATZ-Vertrages auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

43

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist der privatrechtlichen Ausprägung des in Artikel 3 Abs. 1 GG statuierten Gleichheitssatzes. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freiwillige Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip ist der Arbeitgeber ungeachtet des Vorranges der Vertragsfreiheit an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltersteilzeitG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Dieser gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzung so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG 15.11.2011 - 9 AZR 387/10). Dabei trifft zunächst den Arbeitnehmer die Darlegungslast für sein Vorbringen, mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer werden von dem Arbeitgeber anders behandelt. Erst nach einem solchen Vortrag muss der Arbeitgeber gemäß § 138 Abs. 2 ZPO darlegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazu gehört (BAG 25.04.2013 - 8 AZR 287/08; zusammengefasst: LAG Sachsen-Anhalt, 18.08.2015 - 6 Sa 193/14, juris, Rz. 39).

44

Bei Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages aus Gründen der Gleichbehandlung nicht vor. Es liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor, die vom beklagten Land ungleich behandelt wurden.

45

Die Vergleichbarkeit mit jenen Arbeitnehmern, mit denen das beklagte Land nach Erreichen der Überlastquote bis zum Jahr 2007 ATZ-Verträge geschlossen hat, scheitert bereits an den unterschiedlichen tariflichen Bestimmungen. Diese Tarifverträge finden ihre Grundlage im damals bundesweit geltenden TV ATZ aus dem Jahr 1998. Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass das beklagte Land mit dem besagten Arbeitnehmern ATZ-Verträge abgeschlossen hat, obwohl - so der vorliegende Fall - die tariflichen Voraussetzungen gar nicht gegeben waren (zutreffend: LAG Sachsen-Anhalt, 18.08.2015, juris, Rz. 42).

46

Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit dem an der Fachschule für Landwirtschaft tätig gewesenen Dr. S. scheitert bereits wegen der unterschiedlichen Aufgabenbereiche aus. Aufgrund der unterschiedlichen Stellenprofile ist eine Vergleichbarkeit bezogen auf den Abschluss eines ATZ-Vertrages nicht herleitbar. Das beklagte Land hat sich auch substantiiert dahin eingelassen, dass der Entscheidung, mit dem Mitarbeiter Dr. S. ein Altersteilzeitverhältnis zu vereinbaren, besondere Erwägungen in der Person des Mitarbeiters Dr. S. zu Grunde lagen.

47

Der Kläger kann sich auch nicht auf die Altersteilzeitvereinbarungen vom 27.09.2013, 29.11.2014 und weiteren „inzwischen“ abgeschlossenen Altersteilzeitvereinbarungen berufen. Zum einen kommt es auf den Zeitpunkt der Ablehnung, dem 19.03.2013, an. Zum anderem erfolgt vom Kläger kein Vortrag hinsichtlich einer etwaigen Vergleichbarkeit der Sachverhalte.

III.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

IV.

49

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestanden nicht. Es liegt im Gegensatz zu der Entscheidung der 6. Kammer des LAG Sachsen-Anhalt vom 18.08.2015 (6 Sa 193/14) keine Differgenz zu der Entscheidung der 4. Kammer des LAG Sachsen-Anhalt vom 22.07.2015 - 4 Sa 281/14 - vor. Das Bundesarbeitsgericht hat aufgrund einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde das Urteil der 4. Kammer des LAG Sachsen-Anhalt vom 22.07.2015 aufgehoben und an das LAG Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.

50

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 18/08/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25.02.2014 – 3 Ca 456/13 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen.
published on 15/11/2011 00:00

Tenor Die Revisionen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 15. April 2010 - 3 Sa 156/09 - werden zurückgewiesen.
published on 18/10/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 9. Februar 2010 - 14 Sa 26/09 - aufgehoben. Auf die
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Annotations

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.