Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Aug. 2012 - 4 Sa 481/10

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2012:0815.4SA481.10.0A
bei uns veröffentlicht am15.08.2012

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 21. Juli 2010 - 5 Ca 2362/09 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten sowohl in erster als auch in zweiter Instanz über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 30. Juli 2007, und zwar ausschließlich dem Grunde nach.

2

Die ... 1973 geborene Klägerin war seit dem 01. September 1989 als Krankenschwester im Pflegedienst im Krankenhaus N beschäftigt. Träger dieses Krankenhauses war zunächst der Landkreis B, der es im Jahre 2006 an die Beklagte bzw. deren Muttergesellschaft veräußerte.

3

Am 30. Juli 2007 unterzeichneten die beklagte Arbeitgeberin, deren Name inzwischen B GmbH lautet, und der dort bestehende Betriebsrat einen Sozialplan.

4

Dessen Präambel, dessen § 1 und dessen § 6 lauten auszugsweise wie folgt:

5

„Präambel

6

Die Situation des Krankenhauses macht ein unternehmerisches Handeln erforderlich, das zum Abbau von Arbeitsplätzen führen wird. Betriebsrat und Unternehmen sind übereingekommen, dass aus heutiger Sicht ein Personalabbau im Umfang von 64 Vollzeitkräften notwendig ist.

7

Zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern der M... B... gGmbH infolge dieser Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG entstehen, wird folgender Sozialplan vereinbart. Er berücksichtigt sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer als auch die wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.

...

§ 1

8

Geltungsbereich

9

(1) Dieser Sozialplan gilt für alle unter das BetrVG fallenden Arbeitnehmer des Unternehmens, die am 01.09.2007 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und denen aus Anlass der Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) wirtschaftliche Nachteile entstehen.

10

(2) Der Sozialplan ist unabhängig davon anzuwenden, ob das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassung des Arbeitgebers endet, sofern Ursache der Beendigung die Betriebsänderung (§ 111 BetrVG ist).

11

(3) Die Regelungen dieses Sozialplanes gelten auch für Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei Ausscheiden vor dem vereinbarten Fristende aufgrund der Betriebsänderung (§ 111 BetrVG).

12

(4) Der Sozialplan findet keine Anwendung auf Beschäftigte, denen aus Verhaltens- oder personenbedingten Gründen gekündigt wird.

...

§ 6

13

Abfindung

14

Jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis entweder durch betriebsbedingte Kündigung oder zur Vermeidung einer solchen Kündigung durch Aufhebungsvereinbarung beendet wird, erhält eine Abfindung. Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht, wenn ein Mitarbeiter einvernehmlich auf einem Arbeitsplatz gemäß § 3 weiterbeschäftigt wird.

15

Die Abfindungen errechnen sich wie folgt:

16

...“

17

Wegen des weiteren Inhaltes des vorgenannten Sozialplanes vom 30. Juli 2007 wird auf Blatt 15 - 21 der Akte Bezug genommen.

18

Mit Schreiben vom 22. September 2007 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31. März 2008 aus. Hiergegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage. Dieser wurde vom Arbeitsgericht Magdeburg mit Urteil vom 21. Februar 2008 stattgegeben, während der von der Klägerin gestellte Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung zurückgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 21. Februar 2008 legte die Beklagte Berufung beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt ein (8 Sa 172/08). Dieses wies die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 18. November 2008 zurück. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

19

Das Schreiben der Klägervertreter an die Beklagtenvertreter vom 19. Januar 2009 (Bl. 24 - 25 d. A.) lautet:

20

„...

21

in der vorbezeichneten Angelegenheit nehme ich Bezug auf die mit Ihnen, sehr geehrte Frau Kollegin R..., geführten Telefonate.

22

Namens und in Vollmacht unserer Mandanten erklären wir gemäß § 12 KSchG, dass unsere Mandantin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit ihrer Mandantschaft verweigert. Unsere Mandantin hat mit Frau Dr. med. H, 39... O, ausweislich des in der Anlage beigefügten Arbeitsvertrages vom 29.11.2008 mit Wirkung vom 01.01.2009 ein neues Arbeitsverhältnis begründet.

23

Wir bitten, den unserer Mandantin in der Zeit vom 01.04.2008 - 31.12.2008 entgangenen Zwischenverdienst abzurechnen und die hieraus unter Berücksichtigung der der Bundesanstalt für Arbeit zustehenden Entgelte nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auszuzahlen, soweit dieses bisher nicht erfolgt ist.

24

Gleichwohl steht unserer Mandantin eine Abfindung nach dem Sozialplan vom 30.07.2007 zu. In diesem Zusammenhang erlauben wir uns den Hinweis auf § 1 Abs. 2 des Sozialplanes, danach ist der Sozialplan unabhängig davon anzuwenden, ob das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassung des Arbeitgebers endet, sofern Ursache der Beendigung die Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG ist. Es bedarf keiner vertiefenden Erörterung, dass das Arbeitsverhältnis zunächst betriebsbedingt gekündigt wurde, vor allem, dass unsere Mandantin sich wegen dieser Kündigung aus Anlass der Betriebsänderung um einen sicheren anderweitigen Arbeitsplatz mit Erfolg bemüht hat. Dies wiederum hat für unsere Mandantin eine erhebliche Einkommenseinbuße und einen Verlust von Beschäftigungszeiten zur Folge.

25

Abschließend dürfen wir Sie und Ihre Mandantschaft um Mitteilung bitten, wann mit einer Auszahlung der gegebenenfalls ausstehenden Arbeitsentgelte bzw. der Abfindung zu rechnen ist.“

26

Die Beklagte kam dieser Aufforderung zur Zahlung der Abfindung nicht nach. Daraufhin erhob die Klägerin am 01. Juli 2009 Klage gegen die Beklagte mit dem Antrag, diese in der Hauptsache zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 36.069,63 Euro zu verurteilen.

27

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 21. Juli 2010 - 5 Ca 2362/09 - auf den Seiten 2 - 5 (Bl. 87 - 91 d. A.) Bezug genommen.

28

Der Tenor dieses Urteils lautet:

29

1. Die Klage wird abgewiesen.

30

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

31

3. Der Streitwert wird auf 36.069,63 Euro festgesetzt.

32

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

33

Wegen der Gründe dieser Entscheidung vom 21. Juli 2010 wird auf deren Seiten 5 bis 7 (Bl. 91 - 93 d. A.) verwiesen. Dieses Urteil wurde der Beklagten am 14. Oktober 2010 und der Klägerin am 27. Dezember 2010 zugestellt. Diese unterschiedlichen Zustellungsdaten wurden in der Berufungsverhandlung vom 15. August 2012 anhand des Vermerks auf Blatt 95 R. der Akte geklärt. Die Berufungsschrift der Klägerin ist am 27. Dezember 2011 und deren Berufungsbegründung - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. März 2011 - am 08. März 2011 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen.

34

Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung vom 08. März 2011 (Bl. 133 - 138 d. A.) Bezug genommen.

35

Wegen der zweitinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die Seite 2 des Protokolls über die Berufungsverhandlung vom 15. August 2012 (Bl. 169 d. A.) verwiesen.

36

Bezüglich des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 14. April 2011 (Bl. 146 - 151 d. A.) verwiesen.

37

In der Berufungsverhandlung vom 15. August 2012 wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Eine vergleichsweise Regelung kam nicht zustande. Am Ende dieser Berufungsverhandlung haben die Prozessbevollmächtigten der Parteien übereinstimmend erklärt:

38

Es ist nicht beabsichtigt, im heutigen Termin noch weitere Erklärungen abzugeben.

Entscheidungsgründe

I.

39

Die vorliegende Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Klägerin am 27. Dezember 2012 hat diese noch am selben Tage Berufung eingelegt und diese innerhalb der einmal verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Damit ist die vorliegende Berufung der Klägerin sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. den §§ 517, 519 ZPO).

II.

40

Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 21. Juli 2010 - 5 Ca 2362/09 - ist jedoch unbegründet und war demgemäß kostenpflichtig zurückzuweisen. Dabei folgt die Berufungskammer zunächst den zutreffenden Gründen der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz in vollem Umfang und macht sich diese Gründe auch zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Auch die Berufungskammer geht davon aus, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 30. Juli 2007 hat. Demgemäß war auszusprechen, dass die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Im vorliegenden Falle war die Revision zuzulassen. Ergänzend ist aus der Sicht der Berufungskammer folgendes auszuführen:

1.

41

Das Arbeitsgericht Magdeburg hat in seiner vorgenannten Entscheidung vom 21. Juli 2010 u. a. folgendes auf den Seiten 6 und 7 seines Urteils (Bl. 92 - 93 d. A.) ausgeführt:

42

43

Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 6 des Sozialplanes sind in der Person der Klägerin nicht gegeben.

44

1. § 6 Satz des Sozialplanes normiert einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung für jeden Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis entweder durch betriebsbedingte Kündigung oder zur Vermeidung einer solchen durch Aufhebungsvereinbarung beendet wird. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist evident nicht durch Aufhebungsvereinbarung beendet worden. Es ist aber auch nicht durch betriebsbedingte Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet worden. Zwar hatte die Beklagte in der Vergangenheit mit Schreiben vom 22.09.2007 das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich und betriebsbedingt zum 31.03.2008 gekündigt. Die hiergegen seitens der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage hatte jedoch Erfolg. Damit stand mit der Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt vom 18.11.2008 sodann rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.09.2007 nicht aufgelöst worden ist. Beendigungsgrund ist damit ausschließlich die von der Klägerin in der Folgezeit unter dem 19.01.2009 in Ausübung des Rechts nach § 12 KSchG gemachte Erklärung, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten zu verweigern. Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass die Ausübung des Rechts nach § 12 KSchG tatbestandlich voraussetzt, dass zuvor der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Dieser Umstand reicht jedoch nach Überzeugung der Kammer für eine Annahme einer notwendigen Kausalität nicht aus. Nach dem von der Klägerin erfolgreich geführten Kündigungsschutzprozess stand nunmehr rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.09.2007 gerade nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbestanden hat. Die Klägerin hat mithin im Ergebnis ihres erfolgreichen Kündigungsschutzprozesses keinen Arbeitsplatzverlust bei der Beklagten erlitten. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte vielmehr durch die autonome Entscheidung der Klägerin, das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten nicht mehr fortsetzen zu wollen und stattdessen ein neues Arbeitsverhältnis bei Frau Dr. H in O zu begründen. Diese eigene Entscheidung der Klägerin war ursächlich für die eingetretene Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zwar können auch nach der von der Klägerin im Rahmen der Kammerverhandlung vorgelegten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.2009 (1 AZR 767/07) die Betriebspartner im Rahmen des ihnen bei der Einschätzung der zu erwartenden Nachteile einer Betriebsänderung zustehenden Beurteilungsspielraums berechtigt sein, auch im Falle einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers diesem die Leistungen aus einem Sozialplan zuzubilligen. Insbesondere seien nach dem von der Klägerin zitierten Urteil Arbeitnehmer, deren Eigenkündigung vom Arbeitgeber veranlasst worden sei, gleichzubehandeln mit dem vom Arbeitgeber gekündigten. Vom Arbeitgeber veranlasst sei eine Eigenkündigung, wenn dieser bei dem Arbeitnehmer die berechtigte Annahme hervorgerufen habe, mit der eigenen Initiative zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses komme er einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers nur zuvor. Die Berechtigung einer solchen Annahme könne in einem Sozialplan insbesondere bei ungewissen, langfristigen Entwicklungen, durch Stichtagsregelungen oder durch eine entsprechend zurückhaltende Beurteilung dieser Entwicklungen verhindert werden (vgl. BAG v. 10.02.2009, a.a.O., Ziff. 32). Vorliegend ist jedoch weder hinreichend konkret vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin zur Abgabe der Erklärung nach § 12 KSchG veranlasst hat. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte bei der Klägerin die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der eigenen Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme die Klägerin einer sonst notwendig werdenden (weiteren) betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers zuvor.

45

Nach alledem sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zahlung einer Abfindung nach § 6 Satz 1 des Sozialplanes vom 30.07.2007 in der Person der Klägerin nicht gegeben. Die Klage war mithin abzuweisen.“

46

Mithin geht das Arbeitsgericht Magdeburg davon aus, dass die Ausübung des Rechts nach § 12 KSchG zwar tatbestandlich voraussetzt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zuvor gekündigt hat, hier aber der Klägerin im Ergebnis ihres erfolgreichen Kündigungsschutzprozesses kein Arbeitsplatzverlust bei der Beklagten entstanden ist. Alleine die eigene Entscheidung der Klägerin, ein neues Arbeitsverhältnis bei Frau Dr. H in O zu begründen, sei für die eingetretene Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten ursächlich gewesen. Die Klägerin sei durch die Beklagte nicht zur Abgabe der Erklärung nach § 12 KSchG veranlasst worden. Es sei auch nicht erkennbar, dass bei der Klägerin die Annahme hervorgerufen worden sei, dass diese mit ihrer Erklärung gemäß § 12 KSchG nur einer weiteren (betriebsbedingten) Kündigung der Beklagten zuvorkomme.

2.

47

Vorliegend ist ergänzend von folgenden Grundsätzen auszugehen:

48

Die Betriebspartner (Arbeitgebern und Betriebsrat) sind bei der einvernehmlichen Aufstellungen eines Sozialplanes im Grundsatz frei in ihrer Entscheidung, welche wirtschaftlichen Nachteile sie im welchem Umfange ausgleichen oder mindern wollen. Allerdings besteht diese Freiheit nur in den Grenzen von Recht und Billigkeit (vgl. § 75 BetrVG). Das bedeutet allerdings nicht, dass die Betriebspartner verpflichtet sind, jegliche wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder zu mildern (vgl. dazu Hohenstatt/Willemsen in HWK, Arbeitsrechtskommentar, 5. Auflage, § 112 Rz. 46 f m. w. N.).

a)

49

Dabei sind die normativen Teile der Betriebsvereinbarungen und damit auch Sozialpläne grundsätzlich wie Gesetze, Tarifverträge und Normen auszulegen. Danach kommt es in erster Linie entscheidend auf den objektiven Erklärungswert an, der sich dem Wortlaut und dem Zweck der Regelung sowie dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Bestimmungen ergibt. In zweiter Linie sind bei der Auslegung einer Betriebsvereinbarung deren Entstehungsgeschichte und auch die bisherige betriebliche Handhabung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn diese nicht in einem klaren Widerspruch zum eindeutigen Inhalt der Betriebsvereinbarung steht. Weil die Betriebspartner im Zweifel wirksame Betriebsvereinbarungen abschließen wollen, sind diese im Zweifel so auszulegen, dass sie nicht in Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Tarifverträgen sowie zum Tarifvertragsrecht stehen. Für die Auslegung der Betriebsvereinbarung kann deshalb auch der Inhalt einer in diesem Zusammenhang einvernehmlich formulierten Protokollnotiz von Bedeutung sein.

50

Dabei unterliegen Betriebsvereinbarungen und insbesondere auch Sozialpläne dem Bestimmtheitsgebot. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen dem Grunde und der Höhe nach hinreichend deutlich festgelegt werden. Enthält die Betriebsvereinbarung eine Regelungslücke und existieren somit hinsichtlich eines regelungsbedürftigen Tatbestandes keine ausdrücklichen Bestimmungen, so ist eine solche Lücke im Wege der ergänzenden Auslegung der Betriebsvereinbarung bzw. des Sozialplanes gemäß dem hypothetischen Willen der Betriebspartner zu schließen (vgl. zu alledem BAG vom 21. Februar 2006 - 3 AZR 77/05 = AP-Nr. 4 zu § 1 BetrVG Auslegung und BAG vom 28. Oktober 2008 - 3 AZR 903/07 = EZA-SD 2009, Nr. 3, 15). Der Betriebsvereinbarung bzw. dem Sozialplan muss somit klar und eindeutig entnommen werden können, welchen genauen Inhalt und Umfang der beschlossene Ausgleich und die Milderung der Nachteile hat (BAG vom 26. Mai 2009 - 1 ABR 12/08 = NZA 2010, 63).

b.

51

Im Rahmen der vorstehend dargestellten Entscheidungsbefugnisse können die Betriebspartner Mitarbeiter von Abfindungen ausschließen, die einen ihnen angebotenen anderen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnen. Die Festlegung, welche im Unternehmen zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze zumutbar sind, obliegt den Betriebspartnern.

52

Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Betriebsänderung selbst kündigen, können finanziell schlechter gestellt werden als diejenigen, die aufgrund einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten ordentlichen Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag ausscheiden. Insbesondere Arbeitnehmer, die vor einem bestimmten Stichtag selbst kündigen, haben in der Regel bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, so dass die Kürzung der Abfindung gerechtfertigt erscheint. Die Festlegung des Stichtages muss jedoch sachlich gerechtfertigt sein. So kann etwa auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem die Bemühungen um einen Interessenausgleich gescheitert sind oder aber auf den Zeitpunkt des Zustandekommens eines Interessenausgleichs. Daneben vermag auch die Bekanntgabe des Stilllegungsbeschlusses der Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat oder im Rahmen einer Belegschaftsversammlung als Anknüpfungspunkt in Betracht zu kommen. Dementsprechend ist anerkannt, dass eine solche Stichtagsregelung das Interesse einer Arbeitgeberin an einer geordneten Durchführung der Betriebsänderung berücksichtigen darf (vgl. dazu BAG vom 09. November 1994 - 10 AZR 281/94 = NZA 1995, 644 und BAG vom 19. Juli 1995 - 10 AZR 855/94 = NZA 1996, 271).

53

Dem gegenüber darf jedoch in einem Sozialplan nicht ohne entsprechenden sachlichen Grund nur formal danach unterschieden werden, ob die Kündigung arbeitgeberseitig oder arbeitnehmerseitig ausgesprochen wurde. Vor allem dann, wenn eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag nach einem bestimmten Stichtag im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung arbeitgeberseitig veranlasst worden ist, darf ein Ausschluss von Abfindungsansprüchen nicht erfolgen. Allerdings darf die Betriebsvereinbarung bzw. der Sozialplan den Abfindungsanspruch auch bei einer solchen Eigenkündigung davon abhängig machen, dass dem Arbeitnehmer zuvor ein unzumutbares oder kein Arbeitsplatzangebot unterbreitet wurde. Dementsprechend kann es zulässig sein, bei sog. Schlüsselkräften eine 25 %ige Minderung der Abfindung vorzusehen, falls diese vor dem Stilllegungszeitpunkt selbst kündigen.

54

Schließlich bedarf es der Prüfung, wann genau eine Eigenkündigung bzw. ein Aufhebungsvertrag arbeitgeberseitig veranlasst worden ist. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob es ausreichend ist, von einer solchen arbeitgeberseitigen Veranlassung auszugehen, wenn dieser seinen Arbeitnehmern empfohlen hat, sich angesichts der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Dagegen dürfte es ausreichen, von einer arbeitgeberseitigen Veranlassung auszugehen, wenn dieser seine Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer konkret geplanten Betriebsänderung dazu veranlasst bzw. bestimmt hat, selbst zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu schließen, um hierdurch eine Kündigung zu vermeiden (vgl. dazu BAG vom 19. Juli 1995 - 10 AZR 885/94 = NZA 1996, 271 sowie BAG vom 25.03.2003 - 1 AZR 170/02 = NZA 2004, 64 sowie BAG vom 26. Oktober 2004 - 1 AZR 503/03 = NZA 2005, 1264 und BAG vom 13.03.2007 - 1 AZR 184/06 = NZA 2007, 825 und BAG vom 20. Mai 2008 - 1 AZR 203/07 = NZA - RR 2008, 636 und schließlich BAG vom 10. Februar 2009 - 1 AZR 767/07 = NZA 2009, 970; vgl. auch Hohenstatt/Willemsen, a. a. O., § 112 BetrVG Rz. 48 und 49 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

3.

55

Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Grundsätze ist folglich zunächst auf den Sozialplan abzustellen, den die Betriebspartner am 30. Juli 2007 geschlossen haben. Dessen § 1 bestimmt in Abs. 1, dass dieser Sozialplan für alle unter das BetrVG fallenden Arbeitnehmer des Unternehmens gilt, die am 01. September 2007 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und denen aus Anlass der Betriebsänderung ... wirtschaftliche Nachteile entstehen. Diese Voraussetzung ist in der Person der Klägerin gegeben. Gemäß § 1 Abs. 2 des vorgenannten Sozialplanes vom 30. Juli 2007 ist dieser unabhängig davon anzuwenden, ob das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassung des Arbeitgebers endet, sofern Ursache der Beendigung die Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) ist. Dementsprechend soll dieses gemäß § 1 Abs. 3 auch für Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis gelten, wenn diese vor dem vereinbarten Fristende aufgrund der Betriebsänderung ausscheiden. Dem gegenüber soll der Sozialplan keine Anwendung auf Beschäftigte finden, denen aus Verhaltens- oder personenbedingten Gründen gekündigt wird.

a)

56

Hier war die Klägerin weder befristet beschäftigt noch ist ihr aus Verhaltens- oder personenbedingten Gründen gekündigt worden. Der Klägerin gegenüber ist zwar eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden. Diese ist jedoch durch das o. g. Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. November 2008 rechtskräftig für rechtsunwirksam erklärt worden. Dazu heißt es in § 7 Abs. 1 des Sozialplanes vom 30. Juli 2007, dass alle Abfindungsansprüche erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig sind. Erhebt der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine gegen die Wirksamkeit der Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage, tritt die Fälligkeit erst mit rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens ein. Bei verständiger Würdigung dürfte damit aber nicht der hier gegebene Fall gemeint sein, dass die Kündigungsschutzklage rechtskräftig in der Weise ihre Erledigung gefunden hat, dass die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt wurde und das Arbeitsverhältnis demgemäß sozusagen ungekündigt fortbesteht. Gemeint sind in der Praxis mit solchen Klauseln diejenigen Fälle, in denen arbeitnehmerseitig zunächst Kündigungsschutzklage erhoben wird und somit noch nicht sicher ist, ob der Arbeitnehmer in den Betrieb zurückkehrt oder nicht. So lange damit zu rechnen ist, dass ein Arbeitnehmer in den Betrieb zurückkehrt und weiterzubeschäftigen ist, soll die Fälligkeit der Auszahlung der Abfindung in der Praxis ggf. aufgeschoben werden. Diese dient dem Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie soll gerade nicht gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer weiterhin im Unternehmen verbleibt. § 7 Abs. 1 des Sozialplanes vom 30. Juli 2007 sollte also eingreifen, wenn einem Arbeitnehmer (wirksam) gekündigt worden ist, diese Kündigung also wirksam ist und sie nicht (mehr) mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen wird bzw. werden kann.

b)

57

Für die Berufungskammer ist auch nicht erkennbar, dass das vorliegende Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassung der Arbeitgeberin geendet hat. Ein schriftlicher Aufhebungsvertrag (vgl. dazu § 623 BGB) existiert nicht. Eine schriftliche Eigenkündigung der Klägerin (vgl. ebenfalls § 623 BGB) existiert ebenfalls nicht. Unabhängig von den diesbezüglichen Schriftformen ist auch nicht erkennbar, dass die Parteien sich materiell dahingehend verständigt haben, dass das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis im gegenseitigem Einvernehmen enden soll, und zwar auf Veranlassung der Arbeitgeberin. Die Berufungskammer teilt die oben dargestellte Auffassung, dass es nicht formal darauf ankommt, wer im Rahmen der Durchführung einer Betriebsänderung letztlich die Kündigung ausgesprochen hat. Vielmehr ist entscheidend, ob im Zusammenhang mit einer ganz konkret geplanten Betriebsänderung arbeitgeberseitig darauf abgezielt worden ist, ein bestimmtes Arbeitsverhältnis aufgrund der Betriebsänderung zu beenden. In diesem Zusammenhang ist zunächst § 9 des Sozialplanes vom 30. Juli 2007 ergänzend heranzuziehen. Danach sollen betriebsbedingte Kündigungen bis zum 30. September 2007 ausgesprochen werden. Allerdings sind sich die Betriebspartner nach dieser Vorschrift darüber einig, dass der Ausspruch von betriebsbedingten Beendigungskündigungen für die Arbeitnehmer, die sich derzeit in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, in der Zeit vom 01.10.2007 bis zum 31.12.2010 ausgeschlossen ist, es sei denn, der Betriebsrat hat den betriebsbedingten Kündigungen zugestimmt. Die vorliegende betriebsbedingte Kündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin erfolgte aber vor dem 30. September 2007, nämlich mit Schreiben vom 22. September 2007. Diese Kündigung ist - wie dargelegt - nicht mehr existent seit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. November 2008.

58

Das Schreiben der Klägervertreter an die Beklagtenvertreter vom 19.01.2009 ist im Gefolge dieser Kündigung vom 22. September 2007 erfolgt, und zwar ausdrücklich gestützt auf § 12 KSchG. Damit besteht hier zwar ein Zusammenhang mit der vorgenannten Kündigung vom 22. September 2007. Keinerlei Zusammenhang besteht aber für die in § 9 des Sozialplanes vom 30. Juli 2007 vorgesehenen späteren betriebsbedingten Kündigungen im Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 31.12.2010. Diese sind ohnehin ausgeschlossen, es sei denn, der Betriebsrat hat dem Ausspruch der betriebsbedingten Kündigungen zugestimmt.

59

Hier ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Versuch unternommen hat, nach dem 01. Oktober 2007 vom Betriebsrat die Zustimmung zu erhalten, gegenüber der Klägerin eine weitere bzw. erneute betriebsbedingte Kündigung auszusprechen. Das Schreiben der Klägervertreter an die Beklagtenvertreter vom 19. Januar 2009 kann auch nicht so ausgelegt werden, dass die Klägerin etwa die Beklagte zunächst um Prüfung gebeten hat, ob die Voraussetzungen zum Ausspruch einer erneuten betriebsbedingten Kündigung vorliegen, falls der Betriebsrat dem zustimmt. Also hat hier weder die Klägerin die Beklagte noch die Beklagte die Klägerin im Zusammenhang mit der Betriebsänderung gemäß dem Sozialplan vom 30. Juli 2007 zum Ausspruch einer Kündigung veranlasst. Vielmehr haben die Klägervertreter namens und in Vollmacht der Klägerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 12 KSchG erklärt, dass die Klägerin „die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit ihrer Mandantschaft verweigert“, weil sie, die Klägerin, gemäß Arbeitsvertrag vom 29. November 2008 mit Wirkung vom 01.01.2009 ein neues Arbeitsverhältnis mit Frau Dr. H begründet hat.

c)

60

§ 12 KSchG liegt ein Wahlrecht zugrunde. Der Arbeitnehmer muss sich binnen einer Woche entscheiden, ob er sein altes Arbeitsverhältnis fortsetzt oder nicht. Dazu muss er gegenüber seinem alten Arbeitgeber eine Erklärung abgeben, die gemäß § 623 BGB der Schriftform bedarf. Denn diese Erklärung bewirkt wie eine fristlose Kündigung mit ihrem Zugang die sofortige Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses. Dabei kommt der Schriftform mindestens ihre Klarstellungs- und Beweisfunktion zu.

61

Bei der Erklärungsfrist, die mit der Rechtskraft des Urteils beginnt, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, gegen deren Versäumung es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt. Lässt der Arbeitnehmer die Frist verstreichen oder gibt er seine Erklärung nicht rechtzeitig ab, erlischt sein Wahlrecht. Er muss sein ursprüngliches Arbeitsverhältnis fortsetzen. Allerdings kann eine nicht rechtzeitige Erklärung gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Will der Arbeitnehmer dagegen trotz der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses nach einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage sein altes Arbeitsverhältnis fortsetzen, muss er dazu keine besondere Erklärung abgeben. Vielmehr kann er sein Wahlrecht in der Weise ausüben, dass er die Wochenfrist des § 12 KSchG verstreichen lässt. Im Rahmen des neu eingegangenen Arbeitsverhältnisses steht ihm dagegen kein besonderes Auflösungsrecht und auch kein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu (so zutreffend Thies in HWK, 5. Auflage, § 12 KSchG Rz. 4 und 5).

62

Mithin ist es der Klägerin vorliegend ersichtlich darum gegangen, das alte Arbeitsverhältnis mit der Beklagten einseitig zu lösen, um anderweitig im Rahmen eines neuen Arbeitsverhältnisses tätig zu werden. Das ist aus der Sicht der Berufungskammer der eindeutig erklärte Wille, das alte Arbeitsverhältnis zu lösen, obwohl nunmehr nach gerichtlicher Klärung feststeht, dass dieses Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Diese Entscheidung der Klägerin - davon ist auch bereits das Arbeitsgericht Magdeburg ausgegangen - ist seitens der Beklagten nicht veranlasst worden. Entgegen der Auffassung der Klägervertreter im Schreiben vom 19. Januar 2009 ist die Ursache der Beendigung hier nicht die Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG, sondern die Entscheidung der Arbeitnehmerin, das bisherige Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen, obwohl dieses nunmehr nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. November 2008 - 8 Sa 172/08 - möglich war. Dieses Recht hat die Klägerin in Anspruch genommen und sich dafür entschieden, anderweitig tätig zu werden. Offenbar haben neben diesem Schreiben der Klägervertreter an die Beklagtenvertreter vom 19. Januar 2009 auch keine Verhandlungen betreffend das - gegebenenfalls sofortige - Ausscheiden der Klägerin bei der Beklagten gegen Zahlung einer - gegebenenfalls reduzierten - Abfindung unter Bezugnahme auf den vorgenannten Sozialplan vom 30. Juli 2007 stattgefunden.

63

Nach alledem liegen die Voraussetzungen für die Zahlung einer Abfindung seitens der Beklagten an die Klägerin aufgrund des Sozialplanes vom 30. Juli 2007 nicht vor. Es fehlt an einer existenten wirksamen betriebsbedingten Kündigung. Auch ist das Arbeitsverhältnis nicht im gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassung der Arbeitgeberin beendet worden. Schließlich kann auch nicht angenommen werden, dass das Arbeitsverhältnis zwar seitens der Klägerin - jedoch auf Veranlassung der Beklagten - beendet worden ist.

64

Somit war wie erkannt zu entscheiden.

III.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV.

66

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind hier gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gegeben, weil es vorliegend um entscheidungserhebliche Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung geht.


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Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Aug. 2012 - 4 Sa 481/10 zitiert 16 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan


(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen


(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihr

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 111 Betriebsänderungen


In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 140 Umdeutung


Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 623 Schriftform der Kündigung


Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 1 Errichtung von Betriebsräten


(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. (2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrere

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 12 Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses


Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten

Referenzen

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende Anwendung.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.