Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Jan. 2013 - 9 TaBVGa 2/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2013:0111.9TABVGA2.12.0A
bei uns veröffentlicht am11.01.2013

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.06.2012, Az.: 3 BVGa 3/12 teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Gewerkschaftssekretär der Beteiligten zu 1, Herrn W., Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beteiligten zu 2, B-Straße nach vorheriger telefonischer Ankündigung zwecks Aushang einer Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes gem. Betriebsverfassungsrecht zu gewähren und es Herrn W. zu gestatten, die Einladung an der Stechuhr auszuhängen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt in B-Stadt ein Seniorenzentrum, in welchem ca. 40 Mitarbeiter beschäftigt werden. Die Antragstellerin (im Folgenden: Gewerkschaft) ist die satzungsmäßig für Betriebe dieser Art zuständige Gewerkschaft. Die Beteiligten streiten im Rahmen des vorliegenden Beschlussverfahrens darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, der Gewerkschaftssekretärin Frau Sch. Zutritt zum Betrieb zwecks Aushang einer Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes für die Wahl eines Betriebsrats zu gewähren und die Einladung hierzu an sichtbarer Stelle auszuhängen.

2

Die Arbeitgeberin vertrat erstinstanzlich die Auffassung, dass ein Zutrittsrecht deshalb ausscheide, weil die Gewerkschaft nicht ausreichend nachgewiesen habe, dass sie im Betrieb der Arbeitgeberin vertreten sei.

3

Aufgrund einer notariellen Urkunde vom 11.06.2012 sowie einer Eidesstattlichen Versicherung der genannten Gewerkschaftssekretärin ist das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 12.06.2012, Az: 3 BVGa 3/12, zum Ergebnis gelangt, dass bei der Arbeitgeberin zumindest ein Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetz beschäftigt und deshalb die Gewerkschaft im Betrieb der Arbeitgeberin vertreten sei. Es hat deshalb die Arbeitgeberin mit dem genannten Beschluss im Einstweiligen Verfügungsverfahren verpflichtet, der Gewerkschaftssekretärin Sch. Zutritt zu den Räumlichkeiten in der B-Straße nach vorheriger telefonischer Ankündigung zwecks Aushängung einer Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes gemäß dem Betriebsverfassungsrecht zu gewähren und Frau Sch. zu gestatten, die Einladungen am schwarzen Brett und den Eingangstüren der Station und der Küche auszuhängen.

4

Der genannte Beschluss ist der Arbeitgeberin am 19.06.2012 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 12.07.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17.08.2012, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

5

Nach Einlegung der Beschwerde erschien in einer im Bereich der Betriebsstätte der Arbeitgeberin verbreiteten Zeitung ein Artikel. Unter anderem wird die Gewerkschaftssekretärin, für die die Gewerkschaft Zutritt begehrt, dahingehend zitiert, dass jeder Mitarbeiter der Einrichtung der Arbeitgeberin habe unterschreiben müssen, dass er Nichtmitglied der Gewerkschaft sei. Wegen der Einzelheiten der Presseveröffentlichung wird auf Bl. 170 d. A. Bezug genommen. Die Arbeitgeberin strengte wegen dieser Behauptung gegen die Gewerkschaftssekretärin ein auf Unterlassung der diesbezüglichen Behauptung gerichtetes Einstweiliges Verfügungsverfahren an. Mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.12.2012, Az: 10 SaGa 11/12 (Kopie Bl. 520 f. d. A.) wurde der Gewerkschaftssekretärin untersagt, die zitierte Behauptung wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Die Arbeitgeberin erhob eine entsprechende Unterlassungsklage auch gegen die Gewerkschaft. Über diese Klage ist erstinstanzlich noch nicht entschieden.

6

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Arbeitgeberin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes vom 17.08.2012, sowie der weiteren Schriftsätze vom 19.10.2012 und 09.01.2013, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 154 ff., 204 ff., 381 ff. d. A.) im Wesentlichen geltend:

7

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Gewerkschaft im Betrieb durch zumindest ein Mitglied vertreten sei. Zudem hätten sich nach Verkündung des erstinstanzlichen Beschlusses auch Veränderungen in der personellen Zusammensetzung der Belegschaft ergeben. Ein Zutrittsrecht der Gewerkschaftssekretärin Sch. müsse aufgrund der vielfältigen unwahren Behauptungen im genannten Zeitungsartikel ausscheiden. Würde einer derart voreingenommenen, befangenen und das Recht missachtenden Vertreterin der Gewerkschaft der Zugang gestattet, bedeute dies eine Verletzung des Hausrechts, des Unternehmerpersönlichkeitsrechts und führe zu einer massiven Störung des Betriebsfriedens, durch welche auch die Bewohner in Angst und Schrecken versetzt würden. Es handele sich dabei auch nicht um eine nur private Meinungsäußerung der Gewerkschaftssekretärin. Vielmehr müsse sich auch die Gewerkschaft selbst die Äußerungen ihrer Mitarbeiterin zurechnen lassen. Sie habe sich bislang mit keinem Wort von dem Inhalt des Artikels distanziert. Daher sei es der Arbeitgeberin nicht mehr möglich, mit der Gewerkschaft vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenzuarbeiten. Die Gewerkschaft habe gezeigt, dass sie nur zum Schaden des Betriebes und der Mitarbeiter gearbeitet habe und arbeiten werde. Insoweit sei das Recht auf Wahrung der Existenz ihres Unternehmens, ihres und des Rufes ihrer Mitarbeiter und des Ansehens in der Öffentlichkeit vorrangig zu berücksichtigen. Sie müsse befürchten, dass beim Auftreten eines Gewerkschaftsbeauftragten erneut haltlose Unterstellungen, Beleidigungen und üble Nachreden auch in der Öffentlichkeit erfolgten. Deshalb bestünden auch begründete Existenzängste. Wenn ein Zutrittsrecht gewährt werde, würde dies in der Öffentlichkeit nur dahingehend verstanden werden, dass die im fraglichen Zeitungsartikel aufgestellten Behauptungen letztlich doch zutreffend seien. Dies aber hätte massive Auswirkungen auf die Entscheidung von Betreuern und Angehörigen, die ihnen anvertrauten Personen in der Einrichtung der Beklagten unterzubringen.

8

Die Arbeitgeberin beantragt,

9

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.06.2012, Az: 3 BVGa 3/12, abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

10

Die Gewerkschaft beantragt,

11

die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise die beantragten Handlungen nicht durch Frau Sch., sondern durch deren Stellvertreter Herr W. wahrnehmen zu lassen.

12

Die Gewerkschaft verteidigt den angefochtenen Beschluss mit ihrer Beschwerdeerwiderung gemäß Schriftsatz vom 27.09.2012 (Bl. 191 ff. d. A.) als zutreffend. Sie hält die Beschwerde mangels ausreichender Begründung für unzulässig. Zu Recht habe das Arbeitsgericht den Nachweis als erbracht angesehen, dass sie durch zumindest ein Mitglied im Betrieb vertreten sei. Sie betreibe im Übrigen keine Hetzkampagne. Ihre Gewerkschaftssekretärin habe die im Artikel zitierte Äußerung nicht getätigt.

13

Die Beschwerdekammer hat gemäß Beschluss vom 26.10.2012 eine ergänzende Auskunft des Notars A. unter Beifügung einer Personalliste mit Stand vom 23.10.2012 eingeholt. Mit Schreiben vom 31.10.2012 (Bl. 361 d. A.) teilte der Notar mit, dass auf dieser Liste immer noch eine der Personen aufgeführt ist, die bei der Vorsprache am 11.06.2012, aufgrund derer die amtliche Feststellung vom 11.06.2012 getroffen worden sei, anwesend war.

14

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

15

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, führt aber in der Sache zur Ab-änderung des angefochtenen Beschlusses nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

16

1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft. Sie wurde auch im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ausreichend begründet. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Aus der Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin wird insoweit deutlich, dass sie die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts angreift und zudem im Sinne einer neuen Tatsache darauf verweist, dass sich die personelle Zusammensetzung der Belegschaft nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung geändert habe.

17

2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat keinen Erfolg, soweit sie hiermit die Abweisung des Antrags insgesamt im Sinne einer vollständigen Versagung des Zutrittsrechts begehrt.

18

a) Der Antrag der Gewerkschaft war zulässig. Der Erlass einer Einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren ist gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG statthaft.

19

b) Der Gewerkschaft stand vorliegend ein Verfügungsanspruch im Sinne des § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935, 940 ZPO zur Seite. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 2 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 17 BetrVG. Bei dem Betrieb der Arbeitgeberin handelt es sich um einen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, in welchem bislang kein Betriebsrat errichtet ist, nach der Betriebsgröße aber gemäß § 1 Abs. 1 BetrVG errichtet werden kann. Nach § 17 Abs. 3 BetrVG ist die Wahl eines Betriebsrats u. a. durch Einberufung einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes vorzubereiten. Zu dieser Betriebsversammlung einladungsberechtigt ist u. a. eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Die Einladung zu einer derartigen Betriebsversammlung gehört damit zu einer im Betriebsverfassungsgesetz genannten Aufgabe bzw. Befugnis einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 BetrVG.

20

c) Zur Überzeugung der Beschwerdekammer steht auch fest, dass die Gewerkschaft im Betrieb der Arbeitgeberin durch zumindest ein Mitglied vertreten ist. Die Beschwerdekammer stützt sich insoweit auf die ergänzende notarielle Bestätigung vom 31.10.2012. Nach dieser steht in Verbindung mit dem weiteren Schreiben des Notars vom 11.06.2012 fest, dass auch nach der Veränderung der personellen Zusammensetzung in der Belegschaft der Arbeitgeberin nach Verkündung des erstinstanzlichen Beschlusses noch zumindest ein Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist und es sich hierbei auch um einen Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt. Der Nachweis des Vertretenseins auf diesem Wege ist in Anwendung der hierzu vom Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 25.03.1992 - 7 ABR 65/90 - (EzA § 2 BetrVG 1972 Nr. 14) entwickelten Grundsätze zulässig. Dem Einwand der Arbeitgeberin, das Gewerkschaftsmitglied, welches vom Notar bestätigend erstinstanzlich in Bezug genommen würde, sei möglicherweise nicht mehr Arbeitnehmer des Betriebs, hat die Beschwerdekammer durch die Einholung der ergänzenden Auskunft des Notars unter Vorlage einer aktuellen Arbeitnehmerliste Rechnung getragen. Hierdurch wurde der prozessuale Handlungsspielraum der Arbeitgeberin und die prozessuale Waffengleichheit beider Parteien erhalten (vgl. GK-Betriebsverfassungsgesetz/Franzen, 9. Auflage, § 2 BetrVG, Rz. 41, m. w. N.).

21

d) Das Zutrittsrecht eines Beauftragten der Gewerkschaft ist vorliegend auch nicht aufgrund der Veröffentlichung des Presseartikels und der damit nach den Behauptungen der Arbeitgeberin eingetretenen Folgen ausgeschlossen.

22

Gemäß § 2 Abs. 2 BetrVG scheidet eine Zutrittsgewährung nur dann aus, wenn dem Zutritt unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegen-stehen. Die Versagungsgründe sind bereits dem Wortlaut des Gesetzes nach eng begrenzt. Sie sind so gefasst, dass sich daraus in der Regel eine generelle Verweigerung nicht ableiten, sondern allenfalls eine nähere Bestimmung von Ort und Zeit des Aufenthalts des Gewerkschaftsvertreters im Betrieb seitens des Arbeitgebers herleiten lässt (GK-Betriebsverfassungsgesetz, a. a. O., Rz. 72). Zwingende Sicherheitsvorschriften, die der zur Anbringung zur Einladung der Betriebsversammlung nur kurzzeitig notwendigen Anwesenheit eines Gewerkschaftsbeauftragten entgegenstehen könnten, sind ebenso wenig ersichtlich, wie die Gefährdung von Betriebsgeheimnissen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass durch eine kurzzeitige Anwesenheit zur Aushängung einer Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes der Betriebsablauf beeinträchtigt würde.

23

Soweit die Arbeitgeberin geltend macht, der Zutritt eines Beauftragten der Gewerkschaft sei ihr generell und ohne jegliche Einschränkung deshalb unzumutbar, weil die Gewerkschaft sich von den im Zeitungsartikel wiedergegebenen Behauptungen nicht distanziert habe und sich diese zurechnen lassen müsse, kann dahinstehen, ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Jedenfalls kann dies auch in Abwägung der wechselseitig betroffenen Interessen nicht dazu führen, dass die Gewerkschaft vorliegend in ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigungsfreiheit nach Artikel 9 Abs. 3 GG dauerhaft eingeschränkt wird und die gesetzlich vorgesehene Errichtung eines Betriebsrats, dessen Aufgabe u. a. auch der Schutz grundrechtlich geschützter Rechtspositionen der Arbeitnehmer (vgl. § 75 Abs. 1 BetrVG) ist, dauerhaft verhindert wird. Hinzu kommt, dass sich die Gewährung des Zutritts auf den Zweck der Aushängung einer Einladung an der Stechuhr nach vorheriger telefonischer Anmeldung beschränkt, somit nach dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung hiermit nicht ein räumlich unbeschränktes Zugangsrecht statuiert wird und die vorzunehmende Handlung in einem engen zeitlichen Rahmen ausgeführt werden kann.

24

e) Der Aushang hat auch an der Stechuhr zu erfolgen. Die Parteien haben nach Verkündung des erstinstanzlichen Beschlusses übereinstimmend erklärt, dass es ein schwarzes Brett ebenso wenig gäbe, wie Stationen, an deren Türen das Einladungsschreiben aufgehangen werden könnte. Sie haben sich darauf verständigt, dass im Falle der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses in Abweichung vom ursprünglichen Antrag die erforderlichen Aushänge an der Stechuhr erfolgen sollen. Dem wurde durch die Fassung des Tenors des vorliegenden Beschlusses Rechnung getragen.

25

2. Zutritt war allerdings nicht der Gewerkschaftssekretärin Frau Sch. zu ge-währen.

26

a) Wenn persönliche Gründe gegen einen bestimmten Gewerkschaftsvertreter vorliegen, kann diesem der Zutritt verwehrt werden, etwa wenn er den Betriebsfrieden bei früheren Besuchen gestört oder seine gesetzlichen Befugnisse eindeutig überschritten hat (GK-Betriebsverfassungsgesetz, a. a. O., Rz. 76). Entsprechendes gilt, wenn der Beauftragte in der Vergangenheit den Betriebsfrieden nachhaltig gestört oder den Arbeitgeber grob beleidigt hat (Landesarbeitsgericht Hamm 03.06.2005 - 13 TaBV 58/05 - juris). Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.12.2012, Az: 10 SaGa 11/12, steht fest, dass die im Zeitungsartikel vom 20.07.2012 wiedergegebene Behauptung, jeder Mitarbeiter des Betriebs der Arbeitgeberin habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied der Gewerkschaft ist, entweder auf eine dementsprechende Äußerung der Rechtssekretärin gegenüber der Journalistin zurückgeht oder jedenfalls aber der Artikel mit diesem Inhalt zur Freigabe durch die Rechtssekretärin autorisiert wurde. Das Landesarbeitsgericht hat im genannten Urteil ausgeführt, dass hierdurch die Arbeitgeberin in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber und als Wirtschaftsunternehmen in ihrem Ansehen in der Öffentlichkeit beeinträchtigt wurde und auch eine für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr bestehe. Es ist der Arbeitgeberin daher im vorliegenden Fall unzumutbar, gerade dieser Beauftragten Zutritt zu gewähren. Derartige Gründe bestehen in der Person des weiteren Beauftragten der Gewerkschaft, Herrn E. nicht.

27

3. Auch der erforderliche Verfügungsgrund besteht. Die Durchsetzung des Zugangsrechts im regulären Beschlussverfahren würde unter Berücksichtigung des Instanzenzugs erhebliche Zeit beanspruchen und sowohl das Zugangsrecht selbst, als auch den vorliegend mit diesem Zugangsrecht verfolgten gesetzlichen Zweck der Einleitung einer Betriebsratswahl unverhältnismäßig lange hinauszögern.

III.

28

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (vgl. BAG 22.01.2003 - 9 AZB 7/03 -).

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Dez. 2012 - 10 SaGa 11/12

bei uns veröffentlicht am 06.12.2012

Tenor I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.09.2012, Az. 8 Ga 8/12, abgeändert und der Verfügungsbeklagten untersagt, in Bezug auf die Verfügungsklägerin wörtlich oder sinngemäß z

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Tenor

I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.09.2012, Az. 8 Ga 8/12, abgeändert und der Verfügungsbeklagten untersagt, in Bezug auf die Verfügungsklägerin wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„Jeder Mitarbeiter des Senioren-Centrums habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei der ver.di sei."

der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,00 angedroht.

II. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: nur Klägerin) betreibt in K. eine Pflegeeinrichtung mit ca. 36 Arbeitnehmern. Es besteht kein Betriebsrat. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: nur Beklagte) ist Gewerkschaftssekretärin bei der Gewerkschaft ver.di.

2

Im Beschlussverfahren 3 BVGa (9 TaBVGa) begehrt die Gewerkschaft ver.di mit einstweiliger Verfügung vom 04.06.2012 für die Beklagte Zutritt zur Pflegeeinrichtung, um die Einladung zu einer Betriebsversammlung, in der nach § 17 Abs. 1 BetrVG ein Wahlvorstand gewählt werden soll, aushängen zu können. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs der Gewerkschaft ver.di angehört.

3

Am 20.07.2012 erschien in der örtlichen Tageszeitung (Pfälzische Volkszeitung) ein Artikel, der auszugsweise folgenden Inhalt (Bl. 26 d.A.) hat:

4

"Verdi soll draußen bleiben

5

Schwere Vorwürfe erhebt die Gewerkschaft Verdi gegen die Betreiberinnen des Senioren-Centrums K.. Es werde versucht, die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern. …

6

Jeder Mitarbeiter der Senioreneinrichtung habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei Verdi ist, schildert C. weiter.
…“

7

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 06.08.2012 unter Fristsetzung bis zum 13.08.2012 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Bl. 32 d.A.) abzugeben. Die Beklagte sollte sich verpflichten, es zu unterlassen, zukünftig die Behauptung aufzustellen, jeder Mitarbeiter der Klägerin habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei. Außerdem sollte sich die Beklagte verpflichten, der Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.192,60 zu erstatten. Nachdem die Beklagte keine Erklärung abgegeben hat, leitete die Klägerin am 15.08.2012 das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ein.

8

Im erstinstanzlichen Termin vom 04.09.2012 legte die Beklagte eine eidesstattliche Versicherung vom 03.09.2012 (Bl. 58 d.A.) vor und erklärte u.a.:

9

„Ich habe niemals eine Aussage gemacht: „Jeder Mitarbeiter der Senioren-Einrichtung habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei.““

10

Die Verfügungsklägerin hat erstinstanzlich beantragt,

11

der Verfügungsbeklagten zu untersagen, zukünftig wörtlich oder sinn-gemäß die Behauptung aufzustellen, die Behauptung zu verbreiten, durch Dritte aufstellen bzw. verbreiten zu lassen:

12

„Jeder Mitarbeiter des Senioren-Centrums K. habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei",
der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff.1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,00 anzudrohen.

13

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

14

die Anträge abzuweisen.

15

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 04.09.2012 mangels Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 13.09.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 28.09.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

16

Sie ist der Ansicht, die Eilbedürftigkeit sei nicht durch langes Zuwarten nach Veröffentlichung des Zeitungsartikels vom 20.07.2012 entfallen. Sie habe die Beklagte am 06.08.2012 zunächst unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Der Versuch einer außergerichtlichen Klärung sei nicht dringlichkeitsschädlich, zumal sich die Beklagte bis einschließlich 12.08.2012 auf einer Urlaubsreise im Ausland befunden und ver.di deshalb um eine Fristverlängerung bis wenigstens zum 13.08.2012 gebeten habe. Aufgrund der erstinstanzlich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Beklagten vom 03.09.2012 habe sie sich sowohl an die Tageszeitung als auch an die zuständige Redakteurin gewandt, die presserechtlich für den Artikel vom 20.07.2012 verantwortlich sei.

17

Die Redakteurin M. G. erklärte in einer eidesstattlichen Versicherung vom 20.09.2012 (Bl. 126/127 d.A.) u.a. folgendes:

18

„Die Anregung für diesen Beitrag kam von der Verdi-Gewerkschaftssekretärin C., die mich Ende Juni/ Anfang Juli 2012 … angerufen und mich darüber informiert hat, dass die Betreiber des Senioren-Centrums K. versuchten, die Gründung eines Betriebsrates zu verhindern. Bei diesem Telefongespräch … sagte Frau C. mir unter anderem, jeder Mitarbeiter der Senioreneinrichtung habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di ist.

19

Einige Tage später hat Frau C. mich angerufen und ein persönliches Treffen mit ihr und vier Mitarbeiterinnen des Senioren-Centrums K. für den 10.07.2012 vereinbart. …

20

Während dieses Gesprächs wiederholte Frau C. ihre Aussage, jeder Mitarbeiter der Senioreneinrichtung habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei Verdi ist. Zugleich sagte sie, dass keiner von ihnen von dieser Erklärung eine Kopie erhalten hat.

21

Vor der Veröffentlichung des Beitrags „Verdi soll draußen bleiben“ habe ich aus Gründen der journalistischen Sorgfalt das komplette Manuskript … per E-Mail an Frau C. mit der Bitte um Autorisierung geschickt. Am 19.07. um 13:16 Uhr hat Frau C. mir die Autorisierung per E-Mail erteilt. In dieser Nachricht heißt es zum Manuskript: „… alles gut so, ein Schreibfehler im letzten Absatz …“

22

Die Eilbedürftigkeit und die Wiederholungsgefahr seien auch daran zu messen, dass die Beklagte eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Es sei damit zu rechnen, dass sie ihre Behauptungen weiterhin aufrechterhalte und insbesondere deren Verbreitung dulde. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 28.09.2012 (Bl. 95-117 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

23

Die Verfügungsklägerin beantragt zweitinstanzlich,

24

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.09.2012, Az.: 8 Ga 8/12, aufzuheben und
der Verfügungsbeklagten zu untersagen, zukünftig wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, durch Dritte aufstellen oder verbreiten zu lassen:

25

„Jeder Mitarbeiter des Senioren-Centrums K. habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei der ver.di sei",
der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,00 anzudrohen.

26

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ein Verfügungsgrund bestehe nicht. Sie erkläre - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - wie bereits erstinstanzlich nochmals, dass sie nicht äußern werde, jeder Mitarbeiter der Klägerin habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei. Sie habe auch in der Vergangenheit eine derartige Äußerung nicht gemacht. Sie habe den Artikel in der Tageszeitung auch nur darauf überflogen, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anhand dieses Artikels für die Klägerin „identifizierbar“ seien. Sie habe befürchtet, dass die Arbeitsverhältnisse andernfalls enden werden.

29

In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 06.12.2012 legte die Beklagte die Ausfertigung einer notariellen Urkunde vom 15.11.2012 (Bl. 187-191 d.A.) vor. Danach erklärten zwei Personen, die ihre Personalien (nur) dem Notar offenlegten, dass sie an dem Gespräch der Beklagten mit der Redakteurin M. G. am 10.07.2012 teilgenommen haben. Die zwei Personen versicherten an Eides statt:

30

„Wir bestätigen hiermit, dass der oben zitierte Satz [Jeder Mitarbeiter der Senioreneinrichtung habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di ist] nicht gesagt wurde“.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

32

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

33

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG finden die Vorschriften der ZPO über die einstweilige Verfügung auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren Anwendung. Das Begehren der Klägerin scheitert unter Berücksichtigung des erst- und zweitinstanzlichen Sachvortrages der Parteien weder am Verfügungsanspruch noch am Verfügungsgrund. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern.

34

1. Die Klägerin hat auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gegen die Beklagte einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung: „Jeder Mitarbeiter des Senioren-Centrums K. habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei der ver.di sei“ und Verbreitung des angegriffenen Textes aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.

35

1.1. Die Klägerin kann sich nicht nur auf die Beeinträchtigung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sondern auch auf das ihr als juristischer Person des Privatrechts zukommende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG) berufen. Auch juristische Personen genießen in ihrer Rechtspersönlichkeit Ehrenschutz gegenüber Angriffen, durch die ihr Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Der Bundesgerichtshof hat den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf juristische Personen ausgedehnt, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (vgl. nur BGH 19.05.2005 – X ZR 15/04 - Rn. 27, NJW 2005, 2766; BGH 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - Rn. 10, NJW 2009, 555; mwN.). Dies ist bspw. der Fall, wenn die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf Unternehmensinterna gelenkt wird, die zu kritischen Wertungen Anlass geben können (BGH 08.02.1994 - VI ZR 286/93 - Rn. 23, NJW 1994, 1281).

36

1.2. Es steht außer Frage, dass der Vorwurf: „Jeder Mitarbeiter habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei“, geeignet ist, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Wer unzulässigen Druck auf seine Mitarbeiter ausübt, um die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern, wird nur schwerlich als „sozialer Arbeitgeber“ wahrgenommen werden.

37

Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe sich in der antragsgegenständlichen Weise geäußert, ist durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Redakteurin M. G. vom 20.09.2012, die für den Artikel vom 20.07.2012 presserechtlich verantwortlich ist, in einem den Anforderungen des § 294 ZPO genügenden Maß belegt. Zwar hat die Beklagte in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 03.09.2012 erklärt, dass sie niemals eine Aussage gemacht habe: „Jeder Mitarbeiter der Senioreneinrichtung habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei“. Auch haben zwei anonyme Personen in einer eidesstattlichen Versicherung vom 15.11.2012 vor einem Notar erklärt, dass die Beklagte im Gespräch am 10.07.2012 mit der Redakteurin die angegriffene Äußerung nicht aufgestellt habe. Diese eidesstattlichen Erklärungen stehen der ausführlichen und in sich schlüssigen eidesstattlichen Versicherung der Redakteurin vom 20.09.2012 entgegen. Es kann jedoch dahinstehen, welche eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der angegriffenen Äußerung der Wahrheit entspricht.

38

Die abweichenden eidesstattlichen Versicherungen wirken sich vorliegend schon deshalb nicht zu Lasten der Klägerin aus, weil die Beklagte den Artikel, der am 20.07.2012 in der Tageszeitung erschienen ist, vor der Veröffentlichung autorisiert hat. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Redakteurin M. G. das vollständige Manuskript des Beitrags „Verdi soll draußen bleiben“ vor seiner Veröffentlichung per E-Mail an die Beklagte mit der Bitte um Autorisierung gesandt hat. Die Beklagte hat die im Manuskript enthaltenen Sätze:

39

„Jeder Mitarbeiter der Senioreneinrichtung habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di ist, schildert C. weiter. Keiner von ihnen habe von dieser Erklärung eine Kopie erhalten.“

40

nicht beanstandet. Sie hat vielmehr - ebenfalls unstreitig - der Redakteurin am 19.07.2012 die Autorisierung per E-Mail erteilt. In dieser Nachricht heißt es zum Manuskript:

41

„… alles gut so, ein Schreibfehler im letzten Absatz …“

42

Gegen diese Autorisierung kann die Beklagte nicht mit dem Argument durchdringen, sie habe den Artikel nur darauf „überflogen“, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Klägerin „identifizierbar“ gewesen seien. Die Beklagte hat der Veröffentlichung des Presseartikels und damit der Verbreitung der - ihr selbst zugeschriebenen - streitgegenständlichen Äußerung zugestimmt. Sie ist von der Redakteurin ausdrücklich als Quelle genannt worden. An dieser Autorisierung muss sich die Beklagte festhalten lassen.

43

1.3. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese ergibt sich aus der Weigerung der Beklagten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung abzugeben.

44

Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH 19.10.2004 - VI ZR 292/03 - Rn. 17, NJW 2005, 595, mwN.). An die Ausräumung der einmal begründeten Wiederholungsgefahr, die zum Wegfall des Unterlassungsanspruchs führt, sind im Interesse des Rechtsschutzes des Betroffenen, der bereits einmal das Opfer eines Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht geworden ist, hohe Anforderungen zu stellen (BGH 08.02.1994 - VI ZR 286/93 - NJW 1994, 1281).

45

Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte weigert sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die die Klägerin mehrfach verlangt hat, abzugeben. Der Verletzte braucht sich grundsätzlich nicht mit einer einfachen ungesicherten Erklärung zu begnügen. Deshalb genügt es nicht, wenn die Beklagte -ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - zweitinstanzlich nochmals erklärt, dass sie nicht äußern werde, jeder Mitarbeiter der Klägerin habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei.

46

2. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hat die Klägerin einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Die Dringlichkeit der Angelegenheit kann mit dem Hinweis auf den Zeitablauf zwischen dem Erscheinungstag des Zeitungsartikels (20.07.2012) und der Antragstellung bei Gericht (15.08.2012) nicht in Abrede gestellt werden.

47

Zwar können die Eilbedürftigkeit und damit der Verfügungsgrund entfallen, wenn der Verfügungskläger durch zu langes Zuwarten die Dringlichkeit selbst widerlegt hat. Es ist deshalb allgemein für das Verfahren der einstweiligen Verfügung anerkannt, dass ein Verfügungsgrund dann fehlt, wenn der Verfügungskläger zu lange gewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (vgl. zB. LAG Düsseldorf 19.09.2012 - 12 SaGa 17/12 - Rn. 8, Juris, mzN.). Für die Frage, welcher Zeitraum als dringlichkeitsschädlich anzusehen ist, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

48

Im vorliegenden Fall kann von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat die Beklagte durchaus zeitnah nach dem Erscheinungstag des Zeitungsartikels zunächst mit Schreiben vom 06.08.2012 unter Fristsetzung bis zum 13.08.2012 aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Nachdem die Beklagte keine Erklärung abgegeben hat, leitete sie bereits am 15.08.2012 das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ein. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte bis einschließlich 12.08.2012 auf einer Urlaubsreise im Ausland aufhielt und ver.di deshalb um eine Fristverlängerung (wenigstens) bis zum 13.08.2012 gebeten hat. Bei dieser Sachlage kann von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit keine Rede sein. Auch die Ansicht des Arbeitsgerichts, die Klägerin habe die „Verzögerung der Entscheidung“ selbst verursacht, weil sie ihren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung nicht begründet habe, ist unvertretbar.

49

3. Die Androhung des Ordnungsgeldes beruht auf § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.

III.

50

Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen, weil sie in vollem Umfang unterlegen ist.

51

Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Urteil nicht gegeben, § 72 Abs. 4 ArbGG.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

Tenor

I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.09.2012, Az. 8 Ga 8/12, abgeändert und der Verfügungsbeklagten untersagt, in Bezug auf die Verfügungsklägerin wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„Jeder Mitarbeiter des Senioren-Centrums habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei der ver.di sei."

der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,00 angedroht.

II. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: nur Klägerin) betreibt in K. eine Pflegeeinrichtung mit ca. 36 Arbeitnehmern. Es besteht kein Betriebsrat. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: nur Beklagte) ist Gewerkschaftssekretärin bei der Gewerkschaft ver.di.

2

Im Beschlussverfahren 3 BVGa (9 TaBVGa) begehrt die Gewerkschaft ver.di mit einstweiliger Verfügung vom 04.06.2012 für die Beklagte Zutritt zur Pflegeeinrichtung, um die Einladung zu einer Betriebsversammlung, in der nach § 17 Abs. 1 BetrVG ein Wahlvorstand gewählt werden soll, aushängen zu können. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs der Gewerkschaft ver.di angehört.

3

Am 20.07.2012 erschien in der örtlichen Tageszeitung (Pfälzische Volkszeitung) ein Artikel, der auszugsweise folgenden Inhalt (Bl. 26 d.A.) hat:

4

"Verdi soll draußen bleiben

5

Schwere Vorwürfe erhebt die Gewerkschaft Verdi gegen die Betreiberinnen des Senioren-Centrums K.. Es werde versucht, die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern. …

6

Jeder Mitarbeiter der Senioreneinrichtung habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei Verdi ist, schildert C. weiter.
…“

7

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 06.08.2012 unter Fristsetzung bis zum 13.08.2012 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Bl. 32 d.A.) abzugeben. Die Beklagte sollte sich verpflichten, es zu unterlassen, zukünftig die Behauptung aufzustellen, jeder Mitarbeiter der Klägerin habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei. Außerdem sollte sich die Beklagte verpflichten, der Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.192,60 zu erstatten. Nachdem die Beklagte keine Erklärung abgegeben hat, leitete die Klägerin am 15.08.2012 das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ein.

8

Im erstinstanzlichen Termin vom 04.09.2012 legte die Beklagte eine eidesstattliche Versicherung vom 03.09.2012 (Bl. 58 d.A.) vor und erklärte u.a.:

9

„Ich habe niemals eine Aussage gemacht: „Jeder Mitarbeiter der Senioren-Einrichtung habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei.““

10

Die Verfügungsklägerin hat erstinstanzlich beantragt,

11

der Verfügungsbeklagten zu untersagen, zukünftig wörtlich oder sinn-gemäß die Behauptung aufzustellen, die Behauptung zu verbreiten, durch Dritte aufstellen bzw. verbreiten zu lassen:

12

„Jeder Mitarbeiter des Senioren-Centrums K. habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei",
der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff.1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,00 anzudrohen.

13

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

14

die Anträge abzuweisen.

15

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 04.09.2012 mangels Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 13.09.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 28.09.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

16

Sie ist der Ansicht, die Eilbedürftigkeit sei nicht durch langes Zuwarten nach Veröffentlichung des Zeitungsartikels vom 20.07.2012 entfallen. Sie habe die Beklagte am 06.08.2012 zunächst unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Der Versuch einer außergerichtlichen Klärung sei nicht dringlichkeitsschädlich, zumal sich die Beklagte bis einschließlich 12.08.2012 auf einer Urlaubsreise im Ausland befunden und ver.di deshalb um eine Fristverlängerung bis wenigstens zum 13.08.2012 gebeten habe. Aufgrund der erstinstanzlich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Beklagten vom 03.09.2012 habe sie sich sowohl an die Tageszeitung als auch an die zuständige Redakteurin gewandt, die presserechtlich für den Artikel vom 20.07.2012 verantwortlich sei.

17

Die Redakteurin M. G. erklärte in einer eidesstattlichen Versicherung vom 20.09.2012 (Bl. 126/127 d.A.) u.a. folgendes:

18

„Die Anregung für diesen Beitrag kam von der Verdi-Gewerkschaftssekretärin C., die mich Ende Juni/ Anfang Juli 2012 … angerufen und mich darüber informiert hat, dass die Betreiber des Senioren-Centrums K. versuchten, die Gründung eines Betriebsrates zu verhindern. Bei diesem Telefongespräch … sagte Frau C. mir unter anderem, jeder Mitarbeiter der Senioreneinrichtung habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di ist.

19

Einige Tage später hat Frau C. mich angerufen und ein persönliches Treffen mit ihr und vier Mitarbeiterinnen des Senioren-Centrums K. für den 10.07.2012 vereinbart. …

20

Während dieses Gesprächs wiederholte Frau C. ihre Aussage, jeder Mitarbeiter der Senioreneinrichtung habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei Verdi ist. Zugleich sagte sie, dass keiner von ihnen von dieser Erklärung eine Kopie erhalten hat.

21

Vor der Veröffentlichung des Beitrags „Verdi soll draußen bleiben“ habe ich aus Gründen der journalistischen Sorgfalt das komplette Manuskript … per E-Mail an Frau C. mit der Bitte um Autorisierung geschickt. Am 19.07. um 13:16 Uhr hat Frau C. mir die Autorisierung per E-Mail erteilt. In dieser Nachricht heißt es zum Manuskript: „… alles gut so, ein Schreibfehler im letzten Absatz …“

22

Die Eilbedürftigkeit und die Wiederholungsgefahr seien auch daran zu messen, dass die Beklagte eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Es sei damit zu rechnen, dass sie ihre Behauptungen weiterhin aufrechterhalte und insbesondere deren Verbreitung dulde. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 28.09.2012 (Bl. 95-117 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

23

Die Verfügungsklägerin beantragt zweitinstanzlich,

24

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.09.2012, Az.: 8 Ga 8/12, aufzuheben und
der Verfügungsbeklagten zu untersagen, zukünftig wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, durch Dritte aufstellen oder verbreiten zu lassen:

25

„Jeder Mitarbeiter des Senioren-Centrums K. habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei der ver.di sei",
der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,00 anzudrohen.

26

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ein Verfügungsgrund bestehe nicht. Sie erkläre - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - wie bereits erstinstanzlich nochmals, dass sie nicht äußern werde, jeder Mitarbeiter der Klägerin habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei. Sie habe auch in der Vergangenheit eine derartige Äußerung nicht gemacht. Sie habe den Artikel in der Tageszeitung auch nur darauf überflogen, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anhand dieses Artikels für die Klägerin „identifizierbar“ seien. Sie habe befürchtet, dass die Arbeitsverhältnisse andernfalls enden werden.

29

In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 06.12.2012 legte die Beklagte die Ausfertigung einer notariellen Urkunde vom 15.11.2012 (Bl. 187-191 d.A.) vor. Danach erklärten zwei Personen, die ihre Personalien (nur) dem Notar offenlegten, dass sie an dem Gespräch der Beklagten mit der Redakteurin M. G. am 10.07.2012 teilgenommen haben. Die zwei Personen versicherten an Eides statt:

30

„Wir bestätigen hiermit, dass der oben zitierte Satz [Jeder Mitarbeiter der Senioreneinrichtung habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di ist] nicht gesagt wurde“.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

32

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

33

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG finden die Vorschriften der ZPO über die einstweilige Verfügung auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren Anwendung. Das Begehren der Klägerin scheitert unter Berücksichtigung des erst- und zweitinstanzlichen Sachvortrages der Parteien weder am Verfügungsanspruch noch am Verfügungsgrund. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern.

34

1. Die Klägerin hat auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gegen die Beklagte einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung: „Jeder Mitarbeiter des Senioren-Centrums K. habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei der ver.di sei“ und Verbreitung des angegriffenen Textes aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.

35

1.1. Die Klägerin kann sich nicht nur auf die Beeinträchtigung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sondern auch auf das ihr als juristischer Person des Privatrechts zukommende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG) berufen. Auch juristische Personen genießen in ihrer Rechtspersönlichkeit Ehrenschutz gegenüber Angriffen, durch die ihr Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Der Bundesgerichtshof hat den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf juristische Personen ausgedehnt, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (vgl. nur BGH 19.05.2005 – X ZR 15/04 - Rn. 27, NJW 2005, 2766; BGH 03.02.2009 - VI ZR 36/07 - Rn. 10, NJW 2009, 555; mwN.). Dies ist bspw. der Fall, wenn die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf Unternehmensinterna gelenkt wird, die zu kritischen Wertungen Anlass geben können (BGH 08.02.1994 - VI ZR 286/93 - Rn. 23, NJW 1994, 1281).

36

1.2. Es steht außer Frage, dass der Vorwurf: „Jeder Mitarbeiter habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei“, geeignet ist, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Wer unzulässigen Druck auf seine Mitarbeiter ausübt, um die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern, wird nur schwerlich als „sozialer Arbeitgeber“ wahrgenommen werden.

37

Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe sich in der antragsgegenständlichen Weise geäußert, ist durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Redakteurin M. G. vom 20.09.2012, die für den Artikel vom 20.07.2012 presserechtlich verantwortlich ist, in einem den Anforderungen des § 294 ZPO genügenden Maß belegt. Zwar hat die Beklagte in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 03.09.2012 erklärt, dass sie niemals eine Aussage gemacht habe: „Jeder Mitarbeiter der Senioreneinrichtung habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei“. Auch haben zwei anonyme Personen in einer eidesstattlichen Versicherung vom 15.11.2012 vor einem Notar erklärt, dass die Beklagte im Gespräch am 10.07.2012 mit der Redakteurin die angegriffene Äußerung nicht aufgestellt habe. Diese eidesstattlichen Erklärungen stehen der ausführlichen und in sich schlüssigen eidesstattlichen Versicherung der Redakteurin vom 20.09.2012 entgegen. Es kann jedoch dahinstehen, welche eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der angegriffenen Äußerung der Wahrheit entspricht.

38

Die abweichenden eidesstattlichen Versicherungen wirken sich vorliegend schon deshalb nicht zu Lasten der Klägerin aus, weil die Beklagte den Artikel, der am 20.07.2012 in der Tageszeitung erschienen ist, vor der Veröffentlichung autorisiert hat. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Redakteurin M. G. das vollständige Manuskript des Beitrags „Verdi soll draußen bleiben“ vor seiner Veröffentlichung per E-Mail an die Beklagte mit der Bitte um Autorisierung gesandt hat. Die Beklagte hat die im Manuskript enthaltenen Sätze:

39

„Jeder Mitarbeiter der Senioreneinrichtung habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di ist, schildert C. weiter. Keiner von ihnen habe von dieser Erklärung eine Kopie erhalten.“

40

nicht beanstandet. Sie hat vielmehr - ebenfalls unstreitig - der Redakteurin am 19.07.2012 die Autorisierung per E-Mail erteilt. In dieser Nachricht heißt es zum Manuskript:

41

„… alles gut so, ein Schreibfehler im letzten Absatz …“

42

Gegen diese Autorisierung kann die Beklagte nicht mit dem Argument durchdringen, sie habe den Artikel nur darauf „überflogen“, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Klägerin „identifizierbar“ gewesen seien. Die Beklagte hat der Veröffentlichung des Presseartikels und damit der Verbreitung der - ihr selbst zugeschriebenen - streitgegenständlichen Äußerung zugestimmt. Sie ist von der Redakteurin ausdrücklich als Quelle genannt worden. An dieser Autorisierung muss sich die Beklagte festhalten lassen.

43

1.3. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese ergibt sich aus der Weigerung der Beklagten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung abzugeben.

44

Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH 19.10.2004 - VI ZR 292/03 - Rn. 17, NJW 2005, 595, mwN.). An die Ausräumung der einmal begründeten Wiederholungsgefahr, die zum Wegfall des Unterlassungsanspruchs führt, sind im Interesse des Rechtsschutzes des Betroffenen, der bereits einmal das Opfer eines Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht geworden ist, hohe Anforderungen zu stellen (BGH 08.02.1994 - VI ZR 286/93 - NJW 1994, 1281).

45

Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte weigert sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die die Klägerin mehrfach verlangt hat, abzugeben. Der Verletzte braucht sich grundsätzlich nicht mit einer einfachen ungesicherten Erklärung zu begnügen. Deshalb genügt es nicht, wenn die Beklagte -ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - zweitinstanzlich nochmals erklärt, dass sie nicht äußern werde, jeder Mitarbeiter der Klägerin habe unterschreiben müssen, dass er nicht Mitglied bei ver.di sei.

46

2. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hat die Klägerin einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Die Dringlichkeit der Angelegenheit kann mit dem Hinweis auf den Zeitablauf zwischen dem Erscheinungstag des Zeitungsartikels (20.07.2012) und der Antragstellung bei Gericht (15.08.2012) nicht in Abrede gestellt werden.

47

Zwar können die Eilbedürftigkeit und damit der Verfügungsgrund entfallen, wenn der Verfügungskläger durch zu langes Zuwarten die Dringlichkeit selbst widerlegt hat. Es ist deshalb allgemein für das Verfahren der einstweiligen Verfügung anerkannt, dass ein Verfügungsgrund dann fehlt, wenn der Verfügungskläger zu lange gewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (vgl. zB. LAG Düsseldorf 19.09.2012 - 12 SaGa 17/12 - Rn. 8, Juris, mzN.). Für die Frage, welcher Zeitraum als dringlichkeitsschädlich anzusehen ist, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

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Im vorliegenden Fall kann von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat die Beklagte durchaus zeitnah nach dem Erscheinungstag des Zeitungsartikels zunächst mit Schreiben vom 06.08.2012 unter Fristsetzung bis zum 13.08.2012 aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Nachdem die Beklagte keine Erklärung abgegeben hat, leitete sie bereits am 15.08.2012 das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ein. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte bis einschließlich 12.08.2012 auf einer Urlaubsreise im Ausland aufhielt und ver.di deshalb um eine Fristverlängerung (wenigstens) bis zum 13.08.2012 gebeten hat. Bei dieser Sachlage kann von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit keine Rede sein. Auch die Ansicht des Arbeitsgerichts, die Klägerin habe die „Verzögerung der Entscheidung“ selbst verursacht, weil sie ihren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung nicht begründet habe, ist unvertretbar.

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3. Die Androhung des Ordnungsgeldes beruht auf § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.

III.

50

Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen, weil sie in vollem Umfang unterlegen ist.

51

Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Urteil nicht gegeben, § 72 Abs. 4 ArbGG.