Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Apr. 2017 - 7 Ta 222/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0403.7Ta222.16.00
published on 03/04/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Apr. 2017 - 7 Ta 222/16
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Tenor

1. Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. November 2016, Az. 8 Ga 9/16, in der Fassung des Beschlusses vom 22. Dezember 2016 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin wendet sich gegen die Erhöhung des pfändungsfreien Betrags des laufenden Einkommens der Schuldnerin, eingehend auf deren Pfändungsschutzkonto. Die Schuldnerin ist 1956 geboren und keiner weiteren Person gegenüber unterhaltspflichtig.

2

Durch Beschluss vom 11. April 2016, Az. 8 Ga 9/16, ordnete das Arbeitsgericht Koblenz unter anderem wegen eines Schadensersatzanspruchs der Gläubigerin gegen die Schuldnerin in Höhe von 2.880.898,00 € wegen Pflichtverletzung und Untreue als Gesamtschuldnerin mit einem weiteren Arrestbeklagten in Höhe von 2.880.898,00 € den dinglichen Arrest in das Vermögen der Schuldnerin an.

3

Durch einen weiteren Beschluss vom gleichen Tag wurde wegen der Hauptforderung in Höhe von 2.880.898,00 €, wegen der Kosten des Beschlusses und wegen der Zustellungskosten des Beschlusses unter anderem die Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin E. auf Zahlung der zu Gunsten der Schuldnerin bestehenden Guthaben ihrer sämtlichen Girokonten (insbesondere ihres Kontos 000000000 bei diesem Kreditinstitut) einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.

4

Ab dem 17. Oktober 2016 erhielt die Schuldnerin Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III in Höhe von 1.241,40 € monatlich zuzüglich einem monatlichen Beitrag zu ihrer privaten Krankenversicherung in Höhe von 532,23 €. Ihr Versicherungsbeitrag betrug ausweislich einer Bescheinigung für den Arbeitgeber vom 3. Dezember 2015 (Bl. 150 d. A.) ab dem 1. Januar 2016 für Krankenversicherungsschutz „entsprechend der Art der gesetzlichen Krankenversicherung nach Sozialgesetzbuch V (SGB V)“ mtl. 662,64 €. Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung in Höhe von 39,75 € wurde von der Agentur für Arbeit unmittelbar an die Krankenversicherung der Schuldnerin überwiesen. Ausweislich einer von der Schuldnerin vorgelegten Auskunft der Z. Krankenversicherung AG vom 23. März 2017 hätte sich in den Monaten November und Dezember 2016 der Basistarif mit einem Erstattungssatz von 100 % hypothetisch auf 589,16 € jeweils belaufen.

5

Für den Monat Dezember 2016 erhielt die Schuldnerin Arbeitslosengeld in Höhe von 579,32 € und als Zuschuss für die Beiträge zur Krankenversicherung 248,37 €.

6

Seit dem 15. Dezember 2016 ist die Schuldnerin als Verkäuferin in einem Discountmarkt bei einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.537,00 € (1.093,14 € netto) zuzüglich eines Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 131,80 € (112,20 € + 19,60 €; vgl. Abrechnung Januar 2017, Bl. 253 d. A.) tätig. Für die Zeit vom 15. bis 31. Dezember 2016 erhielt die Klägerin von ihrem Arbeitgeber 822,58 € brutto (592,74 € netto) zuzüglich einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 60,05 € sowie zur privaten Pflegeversicherung in Höhe von 9,67 €.

7

Ab dem 1. Januar 2017 reduzierten sich die Beiträge zur privaten Kranken-/Pflegeversicherung der Klägerin auf 377,24 € monatlich infolge einer Reduzierung der Leistungen auf den individuellen Basistarif.

8

Am 28. Oktober 2016 beantragte die Schuldnerin gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, den Teil ihres laufenden Einkommens, welcher den unpfändbaren Betrag ihrer laufenden Einkünfte betreffend das (Pfändungsschutz-)Konto IBAN: 000000000 bei der E. übersteigt, freizugeben und die Pfändung dieses Kontos aufzuheben bzw. den pfändungsfreien Betrag entsprechend zu erhöhen sowie die Zwangsvollstreckung bis zur endgültigen Entscheidung einstweilen einzustellen.

9

Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Beschluss vom 18. November 2016 für das Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin bei der E. (IBAN: 000000000), das durch den Pfändungsbeschluss vom 11. April 2016 gepfändet wurde, abweichend von § 850k Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO den pfandfreien Betrag auf monatlich 1.748,35 € festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt, die Schuldnerin erhalte ab dem 1. November 2016 ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 1.241,40 €. Zusätzlich zahle ihr die Arbeitsagentur einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 532,23 €. Von dem monatlichen Gesamtbetrag in Höhe von 1.773,63 € zahle die Schuldnerin monatlich einen Betrag in Höhe von 662,64 € als Beitrag zu ihrer privaten Krankenversicherung. Es verbleibe daher ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.110,99 €. Addiere man hierzu den von der Schuldnerin monatlich zu zahlenden Beitrag zu ihrer privaten Krankenversicherung von 662,64 € hinzu, ergebe sich ein monatlich pfandfrei zu stellender Betrag in Höhe von 1.748,35 €.

10

Gegen diesen ihr am 24. November 2016 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin mit am 8. Dezember 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hat zur Begründung vorgetragen, für die Bestimmung des pfändungsfreien Betrags sei der durch die Schuldnerin gezahlte Beitrag zu ihrer privaten Krankenversicherung nicht (in voller Höhe von angeblich 662,64 €) zu dem unpfändbaren Betrag gemäß der Tabelle nach § 850c ZPO hinzuzurechnen. Ebenso wenig dürfe für die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens der Schuldnerin der durch diese gezahlte Beitrag zu ihrer privaten Krankenversicherung in voller Höhe von den Zahlungen der Arbeitsagentur abgezogen werden. § 850k Abs. 4 ZPO setze voraus, dass besondere Verhältnisse im Einzelfall in gleicher Weise wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen und gleichgestellten Einkünften eine abweichende Bestimmung der Pfändungsfreigrenze rechtfertigen. Möglich sei über § 850k Abs. 4 ZPO grundsätzlich auch eine Bestimmung über die Berechnung des pfandfreien Betrags zur Freistellung von Leistungen für eine private Krankenversicherung nach § 850e Nr. 1 ZPO. Nach dem LG Stuttgart (Beschluss vom 10. Mai 2012, Az. 19 T 353/11) sei der gemäß § 850e Nr. 1 S. 2 b ZPO zu berücksichtigende Betrag für die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung nach der Einführung des sog. Basistarifs in der privaten Krankenversicherung auf den Höchstbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt.

11

Durch Beschluss vom 22. Dezember 2016 hat das Arbeitsgericht Koblenz der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin vom 8. Dezember 2016 insoweit abgeholfen, als der pfändungsfreie Betrag für das Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin bei der E., das durch den Pfändungsbeschluss vom 11. April 2016 gepfändet wurde, abweichend von § 850k Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO ab dem 1. Januar 2017 auf 1.457,23 € monatlich festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde hat das Arbeitsgericht dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Grundlagen für die Berechnung des pfändungsfreien Betrages (§ 850k Abs. 4 ZPO) hätten sich ab Januar 2017 nach Angaben der Schuldnerin geändert. Sie gehe einer Erwerbstätigkeit nach und werde nach eigenen Angaben nicht mehr als den pfandfreien Mindestbetrag von 1.079,99 € netto monatlich verdienen, der ihr nach der Tabelle des Anhangs zu § 850c ZPO auf jeden Fall verbleibe. Außerdem habe sie durch Vorlage eines Schreibens ihrer privaten Krankenversicherung vom 9. Dezember 2016 nachgewiesen, dass sich ihr monatlicher privater Krankenversicherungsbeitrag ab dem 1. Januar 2017 auf 377,24 € reduzieren werde. Aus der Summe des pfandfreien Mindestbetrages in Höhe von 1.079,99 € und dem privaten Krankenversicherungsbeitrag von 377,24 € ergebe sich ab Januar 2017 ein monatlich pfandfrei zu stellender Betrag in Höhe von 1.457,23 €.

12

Die Gläubigerin trägt im Beschwerdeverfahren ergänzend vor, soweit die von der Schuldnerin und der Agentur für Arbeit insgesamt gezahlten Monatsbeiträge zur privaten Krankenversicherung den individuellen Beitragssatz der Schuldnerin zum Basistarif überstiegen, dürften diese bei der Festsetzung des pfändungsfreien Betrages nicht berücksichtigt werden.

13

Für die Zeit ab Januar 2017, in der die Schuldnerin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, zahle der Arbeitgeber der Schuldnerin ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung der Schuldnerin (zusätzlich zu dem angeblich von der Schuldnerin gezahlten Monatsbeitrag in Höhe von 377,24 €). Bei der Festsetzung des pfändungsfreien Betrags seien die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge von den insgesamt zu zahlenden Monatsbeiträgen zur privaten Krankenversicherung auf Basis des individuellen Beitragssatzes der Schuldnerin zum Basistarif abzuziehen.

14

Die Gläubigerin beantragt,

15

den Antrag der Schuldnerin vom 28. November 2016 zurückzuweisen.

16

Die Schuldnerin beantragt,

17

die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. November 2016 zurückzuweisen.

18

Sie trägt vor, da es sich um eine private Kranken- und Pflegeversicherung handele, führe nicht der Arbeitgeber direkt die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab. Ihre Arbeitgeberin führe einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 131,80 € ab, der an sie ausgezahlt werde und den sie verwenden müsse, um ihrerseits ihren Beitrag in Höhe von 377,24 € für die private Kranken- und Pflegeversicherung leisten zu können. Mithin sei der Betrag in Höhe dem pfändungsfreien Betrag in Höhe von 1.079,99 € vollumfänglich hinzuzurechnen. Nach der Entscheidung des LG Stuttgart vom 10. Mai 2012 sei ihr für die Zeit vor Aufnahme einer Beschäftigung der gesetzliche Beitragssatz (derzeit 17,15 %) der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (aktuell 4.350,00 €/Monat) zu belassen. Der vom Arbeitsgericht insoweit berücksichtigte Wert von 662,64 € erreiche diesen Wert (746,02 €) bei weitem nicht.

19

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

20

Die gemäß § 78 S. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache - soweit ihr vom Arbeitsgericht nicht abgeholfen wurde - keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den pfändungsfreien Betrag nicht zu hoch angesetzt.

1.

21

Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO einen von § 850k Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 850 c Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 2a ZPO abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Dabei ist § 850e ZPO entsprechend anzuwenden, § 850k Abs. 4 S. 2 ZPO.

22

Gemäß § 850e Nr. 1 Buchst. b ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens unter anderem Beträge, die der Schuldner an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, nicht mitzurechnen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Hinsichtlich der Bestimmung dessen, was das „Übliche“ im Sinn dieser Vorschrift ist, bieten die unter gleichen Verhältnisse erwachsenden Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anhalt dafür, wann Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung – bzw. der jeweilige individuelle Tarif – den Rahmen des Üblichen übersteigen (LG Stuttgart, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 19 T 353/11 – BeckRS 2012, 10972 Rn. 16 m. w. N.; MüKoZPO/Smid ZPO § 850e Rn. 4; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 850e Rn.8; Wieczorek/Schütze, ZPO, 4 Aufl. 2015, § 850e Rn. 11). Dabei ist grundsätzlich entscheidend, ob der zu gewährende Versicherungsschutz dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, mögen auch die Beiträge höher sein als die der öffentlichen Kassen (KG, Beschluss vom 21. Dezember 1984 - 1 W 5496/83 - juris; Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 850e Rn. 11; a. A. LG Berlin, Beschluss vom 20. März 1994 - 81 T 483/93 - juris). Ein höherer Beitrag als die unter gleichen Verhältnissen erwachsenden Sätze der gesetzlichen Krankenversicherung soll dann zu berücksichtigen sei, wenn der Versicherungsschutz demjenigen öffentlicher Kassen entspricht (Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Band 8, 2004, § 850 e Rn. 5).

23

Mit dem Basistarif in der privaten Krankenversicherung steht seit dem 1. Januar 2009 ein Tarif zur Verfügung, dessen Leistungsumfang aufgrund gesetzlicher Vorgabe dem Schutzniveau der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nachsteht. Der Basistarif orientiert sich stark an der gesetzlichen Krankenversicherung – sowohl hinsichtlich der Kosten als auch der Leistungen. Es gilt im Wesentlichen der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung und der entsprechende Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung spielt das Einkommen bei der Berechnung der Beiträge keine Rolle. Relevant sind vielmehr persönliche Faktoren wie das Alter, der Beruf und der Gesundheitszustand. Unabhängig davon wird der Beitrag ab einer bestimmten Höhe gekappt. Der pro versicherte Person zu zahlende Höchstbeitrag entspricht dem jeweils gültigen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Ist es dem privat Krankenversicherten möglich, in den Basistarif zu wechseln, und ist mit einem solchen Wechsel - wegen des Gleichlaufs des Basistarifs mit dem gesetzlichen Pflichtversicherungsschutz - kein sozial inadäquater Leistungsverlust verbunden, sind Versicherungsbeiträge oberhalb der für den Basistarif anfallenden Beiträge nicht mehr als "üblich" anzusehen. Dem Schuldner ist grundsätzlich ein Tarifwechsel zumutbar. Oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung liegende Versicherungsbeiträge sind daher im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht - zum Nachteil der Gläubiger - zu berücksichtigen (LG Stuttgart, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 19 T 353/11 – BeckRS 2012, 10972 Rn. 20).

24

Dagegen ist - entgegen der Ansicht der Gläubigerin - nicht bereits jeder Versicherungsbeitrag als nicht mehr "üblich" anzusehen, der oberhalb des hypothetischen individuellen Basistarifs des Schuldners in seiner privaten Krankenversicherung liegt (so aber im Ergebnis AG Montabaur, Beschluss vom 25. April 2013 - 14 IK 20/13 - juris). § 850e Ziff. 1 b ZPO stellt bereits nach seinem Wortlaut nicht auf mindestens vom Schuldner zu zahlende Beiträge ab, sondern bestimmt, dass Beiträge an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung nicht mitzurechnen sind, "soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen". Auch stellt § 850e ZPO nicht ausdrücklich auf den an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung zu zahlenden hypothetischen individuellen Basistarif ab. Die nach der Einführung des Basistarif erfolgte Änderung des § 850e ZPO hat der Gesetzgeber ebenfalls nicht zum Anlass für eine entsprechende Änderung genommen. Mit dem Anknüpfen an "den Rahmen des Üblichen" hat der Gesetzgeber gerade in Kauf genommen, dass nicht in jedem Fall der denkbar günstigste Beitrag zugrunde gelegt wird. Schließlich ist der Höchstbeitrag für den Basistarif einfach und rechtssicher zu bestimmen.

2.

25

Die von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge im Jahr 2016 in Höhe von monatlich 662,64 € lagen unterhalb des Höchstbeitrags für den Basistarif für das Jahr 2016 in Höhe von 665,29 € monatlich, der sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes (für das Jahr 2016 gemäß § 241 SGB V: 14,6%) zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Abs. 2 SGB V (im Jahr 2016: 1,1%) mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (für das Jahr 2016: 50.850,00 €) ergibt (vgl. § 152 Abs. 3 S. 1 VAG). Der von ihr gezahlte Krankenversicherungsbeitrag war daher in den Monaten November und Dezember 2016 in vollem Umfang bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht mitzurechnen.

26

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 zahlt die Klägerin lediglich ihren individuellen Basistarif in Höhe von 377,24 € für Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser Beitrag ist daher bei der Berechnung in vollem Umfang zu berücksichtigen.

3.

27

Hieraus ergibt sich für den Monat November 2016 folgende Berechnung:

28

Arbeitslosengeld in Höhe von

1.241,40 €

von der Bundesagentur für Arbeit

        

an die Klägerin ausgezahlter Beitrag

        

zur privaten Krankenversicherung

 532,23 €

Einkünfte der Klägerin insgesamt

1.773,63 €

                 

abzüglich von der Klägerin entrichtete Krankenversicherungsbeiträge

 662,64 €

                 

bereinigtes Nettoeinkommen der Klägerin

1.110,99 €

                 

sich hieraus ergebender unpfändbarer Betrag gemäß Tabelle, § 850c ZPO

1.085,71 €

zuzüglich des zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrags

 662,64 €

Pfändungsfreier Betrag

1.748,35 €

29

Für den Monat Dezember 2016 berechnet sich der pfändungsfreie Betrag wie folgt:

30

Arbeitslosengeld in Höhe von

 579,32 €

Arbeitsentgelt (ohne zu entrichtende Steuern)

 592,74 €

von der Bundesagentur für Arbeit

        

an die Klägerin ausgezahlter Beitrag

        

zur privaten Krankenversicherung

 248,37 €

Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung

 60,05 €

Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung

 9,67 €

Einkünfte der Klägerin insgesamt

1.490,15 €

                 

abzüglich von der Klägerin entrichtete Krankenversicherungsbeiträge

 662,64 €

abzüglich von der Klägerin entrichtete Beiträge zur Pflegeversicherung

 19,88 €

                 

bereinigtes Nettoeinkommen der Klägerin

 807,63 €

                 

sich hieraus ergebender unpfändbarer Betrag gemäß Tabelle, § 850c ZPO

1.079,99 €

zuzüglich des zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrags

 662,64 €

zuzüglich des zu entrichtenden Beitrags zur Pflegeversicherung

 19,88 €

Pfändungsfreier Betrag

1.762,51 €

31

Der Arbeitgeber der Schuldnerin hat ausweislich der von dieser vorgelegten Abrechnung für den Monat Januar 2017 (Bl. 253 d. A.) vom Bruttoentgelt direkt abgeführt lediglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung hat er hingegen an die Schuldnerin zur Weiterleitung an die private Krankenversicherung ausgezahlt.

32

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 ergibt sich folgende Berechnung:

33

Arbeitsentgelt (ohne zu entrichtende Steuern)

1.093,14 €

Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung

 112,20 €

Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung

 19,60 €

Einkünfte der Klägerin insgesamt

1.224,94 €

                 

abzüglich von der Klägerin entrichtete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

 377,24 €

                 

bereinigtes Nettoeinkommen der Klägerin

 847,70 €

                 

sich hieraus ergebender unpfändbarer Betrag gemäß Tabelle, § 850c ZPO

1.079,99 €

zuzüglich des zu entrichtenden Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung

 377,24 €

Pfändungsfreier Betrag

1.457,23 €

4.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO sowie aus der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

35

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Schuldner an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung geleistete Beiträge "den Rahmen des Üblichen" im Sinn des § 850e Nr. 1 b ZPO übersteigen und inwieweit auf den so genannten Basistarif in der privaten Krankenversicherung abzustellen ist (§ 78 S. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 10/05/2012 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Vollstreckungsgericht - vom 11.10.2011 (2 M 2807/08) wird abgeändert: Es wird festgestellt, dass der seitens der Drittschuldnerin Ziff. 2 zu berücksichtigende Betrag für die Beiträge des Schuld
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.
bei Arbeitslosigkeit oder
2.
bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 zur Verfügung stehen, geteilt durch die voraussichtlichen jährlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen, multipliziert mit 100.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Folgejahr fest und gibt diesen Wert in Prozent jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, vergleichbar sind. Der Basistarif muss jeweils eine Variante vorsehen für

1.
Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres keine Alterungsrückstellungen gebildet und
2.
Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben sowie für deren berücksichtigungsfähige Angehörige; bei dieser Variante sind die Vertragsleistungen auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.
Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder1 200 Eurozu vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums mit einer Frist von drei Monaten zu verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre; führt der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Reduzierung der Prämie, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer jederzeit eine Umstellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt verlangen; die Umstellung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Prozentsatzes auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.

(2) Der Versicherer ist verpflichtet, folgenden Personen eine Versicherung im Basistarif zu gewähren:

1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügt,
3.
allen Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, sowie
4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde.
Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder bei einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht verlangt werden. Der Antrag nach Satz 1 muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.

(3) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht.

(4) Besteht Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder würde allein durch die Zahlung des Beitrags nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 Hilfebedürftigkeit entstehen, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit oder für die Zeit, in der Hilfebedürftigkeit entstehen würde, um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.

(5) Die Beiträge für den Basistarif ohne die Kosten für den Versicherungsbetrieb werden auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle beteiligten Unternehmen ermittelt.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.