Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Mai 2018 - 7 Sa 338/17
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Mai 2017, Az. 9 Ca 1794/16, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
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Der 1961 geborene Kläger ist seit dem 17. September 2001 beim beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.
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Das Landeskriminalamt ist eine unmittelbar dem Ministerium des Innern und für Sport nachgeordnete Behörde, die circa 526 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Das in sechs Abteilungen gegliederte Amt wird von einem Präsidenten geleitet. Dem Präsidenten ist der Leitungsstab zugeordnet, der vom Vertreter des Präsidenten geleitet wird. Ihm unterstellt ist der LS 1 „Grundsatzangelegenheiten und IT-Strategie“ mit circa 5 Mitarbeiter/innen, der LS 2 „Datenschutzbeauftragter“ mit einem weiteren Mitarbeiter und der LS 3 „Prävention“, dem circa elf Mitarbeiter/innen unterstellt sind. Die Leitung des LS 1 ist dem 4. Einstiegsamt zugeordnet, der Vertreter dem 3. Einstiegsamt. Die Leitung LS 2 und LS 3 ist der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet. Alle anderen Mitarbeiter sind aus Sicht des beklagten Landes Sachbearbeiter, die die Besoldungsgruppe A 12 erreichen können.
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Der Kläger hat ein dreijähriges Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung absolviert und im Jahre 1993 mit dem "Diplom Verwaltungswirt (FH)" für den gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung und den gehobenen Polizeivollzugsdienst abgeschlossen.
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Zum 17. September 2001 wurde der Kläger eingestellt und zunächst nach Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT (entspricht Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 3 der Entgeltordnung des TV-L) vergütet.
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Im Jahr 2002 hat der Kläger einen postgradualen zweijährigen Aufbaustudiengang Verwaltungsbetriebswirtschaft bei der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Rheinland-Pfalz e.V. (VWA) mit dem Abschluss "Verwaltungs- und Betriebswirt" sowie im Jahr 2005 den postgradualen 1,5jährigen Aufbaustudiengang Wirtschaftsinformatik mit dem Abschluss "Wirtschaftsinformatiker" an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Z-Stadt e.V. abgeschlossen.
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Seit dem 1. Januar 2005 wurde der Kläger nach Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT (entspricht Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2 der Entgeltordnung zum TV-L) vergütet. Anlässlich der Einführung des TV-L erfolgte zum 2. November 2006 die Überleitung in die Entgeltgruppe 9 TV-L.
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Laut Urkunde der Universität des Saarlandes - Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Abteilung Rechtswissenschaft - vom 10. Dezember 2008 (Bl. 88 d. A.) hat der Kläger am 2. November 2007 die Leistungen der Masterprüfung im weiterbildenden Master-Fernstudiengang in Kooperation mit der TU Y-Stadt) „Wirtschaftsrecht für die Unternehmenspraxis" erbracht. Ihm wurde mit dieser Urkunde der akademische Grad "Master in Commercial Law - LL.M. (Com.)" verleihen. Für den Fernstudiengang ist eine Regelstudienzeit als Teilzeit- bzw. berufsbegleitendes Studium von 4 Semestern bei 60 ECTS-Punkten vorgesehen (vgl. Diploma Supplement der Universität des Saarlandes vom 24. September 2010, Bl. 475 f. d. A.).
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Vom 5. Februar 2007 bis zum 4. Januar 2009 erhielt der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit in der Projektgruppe DOMEA eine persönliche Zulage gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 3 TV-L in Höhe des Unterschiedsbetrages seiner bisherigen Entgeltgruppe 9 und der Entgeltgruppe 11 TV-L.
- 10
Vom 5. Januar 2009 bis zum 30. April 2010 war der Kläger im Rahmen des Projektes TKÜ-CC, Teilprojekt „Zentrale TKÜ“ zur Zentralstelle für Polizeitechnik abgeordnet. Für die Dauer der Tätigkeit in der Projektgruppe TKÜ-CC wurde dem Kläger für den Zeitraum vom 5. Januar 2009 bis zum 30. September 2010 eine persönliche Zulage gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 3 TV-L in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Entgeltgruppe 9 und der Entgeltgruppe 12 TV-L gewährt.
- 11
Ab dem 1. Oktober 2010 wurde der Kläger nach der Entgeltgruppe 12 TV-L vergütet (vgl. Schreiben des Landeskriminalamtes vom 18. Oktober 2010, Bl. 1171 f. d. A.). Ab dem 25. Juli 2011 wurde der Kläger dem Projekt „Ausrollen von DOMEA in der Abteilung 3“ zugewiesen. Ab dem 1. Juli 2012 wurde der Kläger sodann dem „Leitungsstab 1 – Grundsatz IT-Strategie“ zugeordnet. Im November 2015 wurde ihm seitens des ISIM die Kooperation und fachliche Betreuung von DOMEA-KT aufgrund der Kooperation mit den Ländern Hamburg und Saarland übertragen (Schreiben des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 26. November 2015, Bl. 298 f. d. A.). Dies beinhaltete, dass er mit sofortiger Wirkung berechtigt war, eigenständige fachliche Entscheidungen zu treffen, jedoch nicht solche, die eine Auswirkung auf Haushaltsmittel haben.
- 12
Eine von der Personalabteilung erstellte, vom unmittelbaren Vorgesetzten als richtig und vollständig bestätigte und vom Kläger ebenfalls zur Kenntnis genommene und bestätigte Stellenbeschreibung vom 21. Januar 2016 gliedert die Tätigkeit des Klägers in die Arbeitsvorgänge
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- 1:
- 14
- Entwickeln einer IT-Strategie und Fortentwicklung der IT im LKA zum Erledigen des gesetzlichen Auftrags des LKA RLP (als zentrale Einrichtung gem. § 79 POG und fachliche Aufsicht über die vorbeugende Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten)
- Entwickeln und Einführen neuer sowie Änderung/Ergänzung bestehender IT-Verfahren
- Auswahl geeigneter IT-Verfahren für eine Übernahme
- 15
55 %
- 16
- 2. Koordination und Leitung von IT-Projekten (z.b. Einführung von KT-DOMEA in HH und SL sowie Rechtsmedizin der Universitätskliniken des Saarlandes)
- 17
35 %
- 18
- 3. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (z. B. betriebswirtschaftliche Investitionsrechnungen, Nutzen-Kosten-Untersuchungen) von IT-Projekten/Vorhaben
- 19
10 %
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auf. Wegen des Inhalts dieser Stellenbeschreibung im Einzelnen wird auf Bl 79 ff. d. A. Bezug genommen.
- 21
Mit Schreiben vom 2. März 2016 (Bl. 18 ff. d. A.) teilte das LKA dem Kläger mit, dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 12 TV-L erfüllt seien. Mit Schreiben vom 18. März 2016 (B. 87 d. A.) erklärte der Kläger vorsorglich seinen Widerspruch.
- 22
Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Juni 2016 (Bl. 22 ff. d. A.) forderte der Kläger das Landeskriminalamt auf, die Entgeltdifferenz der Entgeltgruppe 12 und der Entgeltgruppe 15 rückwirkend ab Dezember 2015 abzurechnen und die entsprechenden Nettobeträge auszuzahlen. Das Landeskriminalamt lehnte eine Höhergruppierung mit Schreiben vom 23. Juni 2016 (Bl. 28 ff. d. A.) sowie vom 20. Oktober 2016 (Bl. 91 ff. d. A.) ab.
- 23
Im Wintersemester 2016/2017 (offizielle Laufzeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017) belegte der Kläger ein freiwilliges Nachstudium und beendete dieses mit der letzten Leistungsabgabe am 5. März 2017 erfolgreich (vgl. Schreiben der TU Y-Stadt vom 6. Februar 2018, Bl. 629 d. A.). Aufgrund dieses Nachstudiums erreichte er am 5. März 2017 die Qualifikation zum „Master of Laws (LL.M.)“, was die „Verleihung dieses Mastergrades unter Aufhebung des bisherigen Mastergrades zur Folge“ hatte (Urkunde der Universität des Saarlandes vom 14. Juni 2017, Bl. 422 d. A.). Der Studiengang „Wirtschaftsrecht für die Unter-nehmenspraxis“ mit dem Abschluss „Master in Commercial Business Law (LL.M.)“ und 90 ECTS-Punkten zuzüglich 30 ECTS Credit Points angerechnet aus einschlägiger Berufstätigkeit ist gemäß des Schreibens der FIBAA vom 29. Juli 2016 (Bl.421 d. A.) einem konsekutiven Master-Studiengang gleichwertig.
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Der Kläger erhält derzeit Vergütung nach Entgeltgruppe 12 Entgeltordnung zum TV-L, woraus sich ein tarifliches Grundgehalt von € 4.504,11 ergibt. Der Kläger begehrt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15 der Entgeltordnung zum TV-L.
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Er hat vorgetragen,
für die von der Beklagten vorgelegte Stellenbeschreibung sei ein wissenschaft-liches Studium erforderlich. Grundlage der Bewertung müsse somit die Entgeltgruppe 13 sein. Er habe unstreitig einen LL.M. sowie ein Diplom als Wirtschaftsinformatiker und Verwaltungsbetriebswirt. Sowohl seine Ausbildung als auch seine Tätigkeiten rechtfertigten allerdings seine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe.
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In der Stellenbeschreibung würden die Fähigkeiten eines ausgebildeten Akademikers für das jeweilige Fachgebiet vorausgesetzt. Der Stelleninhaber müsse Kenntnisse aus wissenschaftlichen Disziplinen sowie Fachwissen einsetzen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Kenntnisse und Fähigkeiten des Hochschulstudiums würden an verschiedenen Positionen in den Arbeitsvorgängen der Stellenbeschreibung präzisiert.
- 27
Die gegenüber der Entgeltgruppe 13 festzustellende zweifache Qualifizierung sei zum einen in der „besonderen Schwierigkeit“ und zum anderen in der ent-sprechenden „Bedeutung“ der Tätigkeit zu sehen. Im konkreten Fall würden nicht nur die Kenntnisse und Fähigkeiten eines regulären Jura-Studiums, sondern zusätzlich solche aus dem Bereich der Wirtschaftsinformatik, im IT-Recht und des Polizeidienstes gefordert. Sie beziehe sich damit sowohl auf die Breite des geforderten Wissens und Könnens als auch auf Spezialkenntnisse und außergewöhn-liche Erfahrung. Die Breite des (juristischen) Fachwissens werde zusätzlich durch das Aufbaustudium zum Wirtschaftsinformatiker gestützt. Das zweite Aufbau-studium zum Verwaltungs- und Betriebswirt ermögliche ihm, die Beurteilung haushälterischer Sachverhalte und das Recht der wirtschaftlichen Betätigung öffentlicher Betriebe bei den strategischen Überlegungen zu berücksichtigen. Schließlich sei die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung eine wesentliche Komponente der Betriebswirtschaftslehre, die am Ende jedes Vorhabens stehe. Es liege eine besondere Breite der Qualifikation und Erfahrung in Hinblick auf die Verknüpfung von vier Teilstudien mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vor.
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Die Bedeutung der Tätigkeit betreffe zum Beispiel die Größe des Aufgaben-kreises, die außerordentliche Bedeutung der zu bearbeitenden Materie sowie die Auswirkungen für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit.
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Mit seiner Einschätzung der jeweiligen Problemstellung und den darauf basierenden Gutachten übernehme er ein hohes Maß an Verantwortung, würden diese doch regelmäßig bei Gesetzesänderungen und Handlungsanweisungen mit allgemeiner Außenwirkung umgesetzt. Er verantworte im besonders hohen Maß in zeitkritischen Situationen mit seiner Unterschrift seine Arbeit. Für das Aushandeln von Verträgen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Bund-Länder-Kooperation DOMEA habe er durch das Innenministerium über den Präsidenten des LKA ausdrücklich vollumfängliche Prokura erteilt bekommen, „eigenständige fachliche Entscheidungen zu treffen“. Hier habe er für die Kooperationen einzustehen und vertrete als Leiter das beklagte Land fachlich.
- 30
In seinem Schreiben vom 2. März 2016 bestätige das beklagte Land zudem die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Aufgaben sowie das Maß der damit verbundenen Verantwortung, so dass korrekterweise seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15 habe erfolgen müssen.
- 31
Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn in die Entgeltgruppe 15 TV-L-AT rückwirkend ab dem 1. Dezember 2015 einzugruppieren,
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2. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 13.466,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17. Juni 2015 zu zahlen.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beklagte Land war der Ansicht,
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weder sei der Klagevortrag substantiiert noch lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen – einen substantiierten Vortrag unterstellt – vor. Der Masterabschluss des Klägers entspreche nicht den Anforderungen an eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinn der Entgeltgruppen 13 bis 15. Der vom Kläger absolvierte Fernstudiengang „Wirtschaftsrecht für die Unternehmerpraxis“ an der Universität des Saarlandes sei erst seit dem 27. September 2012 erstakkreditiert. Der Abschluss als LL.M. (Com.) sei weder in der Breite noch in der Tiefe des Fachwissens annähernd mit einem juristischen Staatsexamen vergleichbar. Der Kläger hätte mithin die Stelle nicht besetzen können, wenn für das jeweilige Fachgebiet die Fähigkeiten eines ausgebildeten Akademikers erforderlich gewesen wären. Aus der Stellenbeschreibung folge kein Erfordernis für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13.
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Unabhängig davon seien dem Kläger jedenfalls keine Tätigkeiten im Sinn der Entgeltgruppen 13 bis 15 übertragen worden.
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Der Kläger habe die von ihm aufgelisteten Aufgaben nicht allein verantwortet. Das ergebe sich bereits daraus, dass er Sachbearbeiter im Leitungsstab 1 und somit nicht zeichnungsbefugt sei. Er habe keine Führungsfunktion.
- 40
Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage durch Urteil vom 11. Mai 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt,
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der Kläger könne nicht verlangen, mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 Vergütung nach der begehrten Vergütungsgruppe zu erhalten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine Tätigkeit in dem tariflich geforderten Maß eine wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich mache. Es möge zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, er verfüge über die notwendige abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, auch wenn dies im Hinblick auf die Protokollnotiz Nr. 1 Ziff. 3 fraglich erscheine. Jedoch habe der Kläger nicht darlegen können, dass es sich bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit in dem tariflich ge-forderten Maß um eine solche mit akademischem Zuschnitt handele, es also einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung für ihre Ausübung bedürfe. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz (Bl. 307 ff. d. A.) Bezug genommen.
- 42
Das genannte Urteil ist dem Kläger am 11. Juli 2017 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 20. Juli 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 19. Juli 2017 Berufung eingelegt und diese mit am 11. Oktober 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag innerhalb der durch Beschluss vom 30. August 2017 bis zum 11. Oktober 2017 einschließlich verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
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Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 17. Januar 2018, 14. März 2018 und vom 9. Mai 2018, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 334 ff., 396 ff., 498 ff., 1113 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zusammengefasst geltend,
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er könne die erforderliche wissenschaftliche Hochschulausbildung vorweisen. Der von ihm absolvierte Masterabschluss sei bereits per se akkreditiert. Diese (Programm-)Akkreditierung sei dem absolvierten Studium vom 18. Oktober 2007 bis Ende Sommersemester 2012 erteilt worden (Kopie der Akkreditierungsurkunde Bl. 417 d. A.). Am 23. Februar 2013 sei der Studiengang für die Zeit vom 22. Februar 2013 bis zum Ende des Wintersemesters 2019/2020 reakkreditiert worden.
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Es ändere nichts an dem akademischen Zuschnitt der ihm übertragenen und von ihm auch ausgeführten Tätigkeiten, dass in seiner Stellenbeschreibung offensichtlich irrtümlich der Zusatz "wissenschaftlich" bei der geforderten abgeschlossenen Hochschulausbildung nicht vorkomme. Es könnten nicht ausschließlich die Stellenbeschreibung und die darin aufgeführten Tätigkeiten zugrunde gelegt werden, obwohl sich erhebliche Abweichungen der tatsächlichen Tätigkeiten von der Stellenbeschreibung ergäben. Konkret sei im Beispiel "DOMEA" als vorausgesetztes erforderliches Qualifikationsmerkmal explizit ein "abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium" beschrieben. Diese Voraussetzung liege auch der Stellenbeschreibung für das "Kompetenzzentrum Telekommunikationsüberwachung (PG TKÜ-CC)" zugrunde.
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In der Stellenbeschreibung seien seine folgenden Tätigkeiten nicht enthalten: Mitgliedschaft in einer Bund-Länder-Expertengruppe, Ansprechstelle des Landes für die Angelegenheiten der RETASAST (Rechtstatsachensammel- und -auswertestelle), rechtliche Folgen des neuen Bundesmeldegesetzes für die Polizei, Justiz und Ordnungsbehörden (EWOIS), gutachterliche Stellungnahme für das MFFJIV, RETASAST, Online-Zugriff der Polizei auf das „Zentrale staatsanwaltliche Verfahrensregister (ZstV), ZEVIS Gutachten zur fachlichen Anforderung sog. Scheinhalter von Kfz, automatisierte elektronische Abfrage in Ermittlungsverfahren, sichere elektronische Kommunikation zwischen Behörden, besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo), Einführung eines „automatisierten Kennzeichenlesesystems (AKLS)“ für die Polizei Rheinland-Pfalz, Ausländerzentralregister (AZR), Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren, Stellungnahme zum Phänomen „Dead Drop“, Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren gemäß § 13 des Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (NWRG) vom 25. Juni 2012, Ausschreibung von abhandengekommenen Personaldokumenten, Angebot der US-amerikanischen Firma W. für eine Zusammenarbeit im Bereich „Cyber Crime“, Stellungnahme zur App „wallame“, Anbieteranfrage einer „Bürgerwehr App“ App Dike, VISZG sowie Schutz privater Internetnutzer durch Blockierung bzw. Umleitung sog. Steuerdomains.
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Tatsächlich seien die ihm aufgegebenen Tätigkeiten nicht ausschließlich jeweils einem der in der Stellenbeschreibung bezeichneten Arbeitsvorgänge 1 - 3 zuzuordnen. Vielmehr bildeten seine untrennbar verknüpften Aufgaben einen einzigen Arbeitsvorgang, der sich aus den von dem Beklagten künstlich separierten Arbeitsvorgängen 1 - 3 zusammensetze. Da die meisten Anfragen und Aufgaben (Arbeitsvorgang 1) in irgendeiner Weise praktisch umgesetzt (Arbeitsvorgang 2) und alle Maßnahmen neben der rechtlichen Einordnung auch immer unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten geprüft (Arbeitsvorgang 3) würden, sei eine strikte Trennung der einzelnen Tätigkeiten in unterschiedliche Arbeitsvorgänge weder sinnvoll noch tatsächlich möglich. Er verbringe etwa 90 % seiner Arbeitszeit mit der Prüfung und Beantwortung kurzfristiger Anfragen und Ausarbeitung von Gutachten unter Berücksichtigung des politischen Willens, der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten sowie einer Einschätzung der Wirtschaftlichkeit vorgesehener Projekte. Lediglich etwa 10 % seiner Tätigkeiten beträfen andere Aufgaben, die nicht unter die in der Stellenbeschreibung in den Arbeitsvorgängen 1 - 3 beschriebenen subsumierbar seien. Bei solchen handele es sich zum Beispiel um die Beantwortung von Anfragen organisatorischer Art oder sonstige alltägliche Tätigkeiten der Verwaltung und um Vertretungsleistungen innerhalb des Leitungsstabes, wie es in der Stellenbeschreibung auf Seite 1 aufgeführt sei. Das beklagte Land beurteile die von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht an der Realität, sondern anhand der (inzwischen überholten) Stellenbeschreibung und einer unzutreffenden Stellenbewertung.
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Allein mit der Tätigkeitsbeschreibung "umfassende und hochspezielle Rechts-fragen werden gutachterlich geprüft und Lösungen erarbeitet" erkläre die Beklagte ausdrücklich den akademischen Zuschnitt seiner Aufgaben (zu Arbeitsvorgang 1). Seine gutachterliche Tätigkeit, die als Arbeitsergebnis zu fachtechnischen Stellungnahmen führe, erfordere aufgrund der hoch speziellen Fragestellungen und Problematiken vor allem akademische Fähigkeiten und entspreche damit ausdrücklich den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 13. Ein Gutachten sei ein begründetes Urteil eines Sachverständigen über eine Zweifelsfrage.
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Die im Rahmen der Projekttätigkeiten (Beispiel DOMEA, TKÜ) abverlangten Leistungen könne er nur aufgrund seiner hochspezifischen und individuellen Ausbildung erbringen. Hierzu zählten gerade die im Rahmen des Studiums der Wirtschaftsinformatik vermittelten Kenntnisse im IT-Bereich und darauf aufbauend und insbesondere die im Rahmen seines juristischen Studiums erworbenen Rechtskenntnisse.
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Die Erfüllung seiner Aufgaben bei der Verknüpfung der IT-Strategie, hier insbesondere in den länderübergreifenden Kompetenzgremien, setze nicht nur die Anwendung der in den verschiedenen Studiengängen vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten voraus, sondern erfordere zusätzlich eine fundierte Projektleitungserfahrung sowie die Fähigkeit, größere Zusammenhänge zu übersehen und Ergebnisse selbstständig zu entwickeln. Die ausgeprägten Spezialkenntnisse des internationalen und nationalen Internetrechts sowie des Vergabe-, Vertrags- und Kaufrechts und des Straf- und Eingriffsrechts sowie des Urheberrechts und gewerblichen Schutzrechts, die für die Ausübung seiner Tätigkeiten ausdrücklich erforderlich seien, habe er sich nur durch sein wissenschaftliches juristisches Studium aneignen können.
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Im Rahmen seiner Aufgaben erfülle er die Funktion "IT-Strategie" aufgrund der Dienstanweisung zur IT Strategie und Beschaffung vom 21. Mai 2014 (Bl. 344 ff. d. A.) eigenverantwortlich. Hierdurch würden ihm Kompetenzen zugewiesen, die weit über die ihm durch die Geschäftsordnung als Sachbearbeiter eingeräumten Befugnisse hinausgingen. Hieraus ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass seine Tätigkeit sich nicht auf eine reine weisungsabhängige Sachbearbeiterfunktion beschränke, sondern entsprechend seiner hochqualifizierten Ausbildung regelmäßig und in erheblichem Umfang verantwortungsvolle Aufgaben besonderer Schwierigkeit und Bedeutung umfasse. Mittlerweile sei er gerade wegen seiner ganz speziellen Hochschulausbildung und seiner über den Wirkungskreis des LKA hinaus bekannten und geschätzten Arbeitsergebnisse von der Führungsebene des BKA als Gremienmitglied in die "Expertengruppe des AK II zu den Auswirkungen des BVerfGE zum BKAG" berufen worden.
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Für alle drei in der Stellenbeschreibung genannten Arbeitsvorgänge würden in dieser gemeinsam identische "hierfür benötigte Kenntnisse und Fähigkeiten" gefordert, nämlich detaillierte Kenntnisse zur Informationssicherheit, Datenschutz und Arbeitsrecht und ergänzend Rechtskenntnisse. Das Gleiche gelte auch für das Arbeitsrecht, das ständig eigenverantwortlich zu berücksichtigen sei und abgebildet werden müsse. Für alle drei Arbeitsvorgänge würden ausdrücklich vertiefte Fachkenntnisse zu nationalen und internationalen IT-Rechtsfragen, dem Haushaltsrecht und dem Vergaberecht gefordert.
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Die Beklagte habe ausdrücklich in der Stellenbeschreibung zu allen drei Arbeitsvorgängen ausgeführt, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten "hierfür benötigt" würden. Sie ergänze ihre Anforderungen an den akademischen Zuschnitt in der Stellenbeschreibung weiter: "Fähigkeiten größere Zusammenhänge zu erkennen, strukturieren, analysieren und bewerten zu können". Die dort nicht ausdrücklich aufgeführten selbständigen Ergebnisse seien unmittelbar in den Arbeitsvorgängen gefordert. Schließlich würden in der Stellenbeschreibung als erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten für alle Arbeitsvorgänge "vertiefte Fachkenntnisse zu nationalen und internationalen IT-Rechtsfragen, dem Haushaltsrecht und dem Vergaberecht" verlangt.
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Seine Tätigkeit habe aus folgenden Gründen besondere Schwierigkeit und Bedeutung (Entgeltgruppe 14): Im öffentlichen Dienst würden Juristen als Berufsanfänger in der Gehaltsstufe Entgeltgruppe 13 bzw. in A 13 als „Regierungsrat“ eingestellt. Von diesen Mitarbeitern am Anfang der Berufstätigkeit könnten und würden keine besonderen Erfahrungen und über das normale Studium hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erwartet. Er hingegen werde ständig mit neuen Rechtsfragen konfrontiert, die er zu bewerten habe und zu denen er gutachterlich Stellung nehmen solle. Den Aufgaben und Tätigkeiten der Vergleichsgruppe lägen genau geregelte und gleichgelagerte Sachverhalte innerhalb der Dienststelle zugrunde (z. B. Personalangelegenheiten, Haushaltsfragen u. ä.). Er hingegen, der kein Berufsanfänger mehr sei und darüber hinaus weitgehende Spezialkenntnisse aufweisen könne, die ihn weit über seinen Einsatzbereich im LKA hinaus zu einem gefragten Experten machten, müsse jederzeit mit kurzfristigen Anfragen auch aus den Bundesministerien und -behörden rechnen und diese oftmals kurzfristig eigenverantwortlich beantworten. Dies sei beispielsweise immer dann der Fall, wenn neue Gesetze oder Vorschriften in Kraft träten, die unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeit der Polizei der auf die Informationstechnologie der Polizei ausstrahlten. Die Beklagte habe in ihrem Eingruppierungsschreiben vom 2. März 2016 bereits selbst das erhöhte Maß der Verantwortung festgestellt. Heraushebend wirke auch, dass von ihm verlangt und erwartet werde, komplexe technische IT-Systeme zu durchdringen, zu verstehen und sowohl fachlich als auch rechtlich zu beurteilen. Er müsse seine Überlegungen schließlich sehr eng mit den fachlichen Anforderungen an die Polizeiarbeit orientieren. Diese Spezialkenntnisse seien selten und machten ihn bundesweit zu einem gefragten Spezialisten, der immer wieder in verschiedene überregional agierende Gremien berufen werde. Die Schwierigkeit und Bedeutung seiner Aufgaben bestehe darin, dass er oftmals Sachverhalte außerhalb seines unmittelbaren Aufgabengebietes bewerten und einer kurzfristigen Lösung mit nicht selten bundesweiter Tragweite zuführen müsse.
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Seine weitreichende Verantwortung (Entgeltgruppe 15) ergebe sich aus seiner selbständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Bund-Länder-Expertengruppe und als Ansprechstelle des Landes Rheinland-Pfalz für die Angelegenheiten der RETASAST. Seine Ansprech- und Kooperationspartner in diesen Gremien seien ausnahmslos in der Entgeltgruppe 15 vergleichbare Entgeltgruppen eingestuft. Seine Tätigkeit habe zum einen Auswirkung auf die gesamte Polizei Rheinland-Pfalz und im Bundesgebiet. Zum anderen wirke sich seine Tätigkeit richtungsweisend auf verschiedene Gesetzgebungsverfahren (z. B. WLAN RETASAST, Bundesmeldegesetz (= für die Allgemeinheit) DOMEA; ZEVIS, AKLS, AZR (= nachgeordnete und benachbarte Bereiche) aus.
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Der Kläger beantragt,
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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Mai 2017, Az. 9 Ca 1794/16, abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn seit dem 1. November 2017 nach der Entgeltgruppe 15 TV-L zu vergüten;
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2. das beklagte Land zu verurteilen, brutto 24.086,72 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz aus brutto 19.838,44 € seit 17. Juni 2017 sowie aus jeweils brutto 1.062,07 € seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September und 1. Oktober 2017 an ihn zu zahlen.
- 59
Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Es verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 15. Dezember 2017 sowie des Schriftsatzes vom 16. April 2018, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 384 ff., 803 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag als rechtlich zutreffend.
- 62
Die Tätigkeit des Klägers entspreche den Eingruppierungsmerkmalen der Entgeltgruppe 12, jedoch nicht den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 13, erst recht nicht denjenigen der Entgeltgruppe 14 oder der Entgeltgruppe 15.
- 63
Der Kläger verfüge über keinen wissenschaftlichen Hochschulabschluss im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zum Teil I der Entgeltordnung. Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung sei keine Hochschule nach Landesrecht, § 1 Abs. 5 LHochSchG. Der Magisterabschluss im Fernstudium an der Universität V.-Stadt sei nicht zertifiziert und damit nicht als Master anerkennungsfähig. Bei dem Fernstudium handele es sich nicht um ein rechtswissenschaftliches Studium. Diese Weiterbildung weise im Übrigen nur eine kurze Regelstudienzeit von 2 Jahren auf.
- 64
Im Hinblick auf die Rechtfertigung der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 seien Formulierungen gewählt worden, die falsch verstanden werden könnten und die Gefahr bergen würden, dass hieraus unzutreffende Schlüsse abgeleitet würden.
- 65
Der Kläger habe keinen substantiierten, einlassungsfähigen Sachvortrag geleistet, dass er Tätigkeiten ausübe, bei denen er Kenntnisse und Fertigkeiten anwende, die einem (welchem?) wissenschaftlichen Bildungsabschluss entsprächen. Der Arbeitsvorgang 1 der Stellenbeschreibung, der 55 % der Tätigkeit des Klägers ausmache, beinhalte keinen akademischen Zuschnitt. Innerhalb dieses Arbeitsvorgangs 1 seien die grundlegenden juristischen Kenntnisse des Klägers zwar möglicherweise nützlich, jedoch nicht erforderlich. Benötigt würden für die Aufgabenerfüllung nur Kenntnisse aus dem Fachbereich IT. Die weiteren in die Arbeitsergebnisse einzubeziehenden Fachkenntnisse würden dem Kläger durch Fachabteilungen, Datenschutzbeauftragte sowie den Haushaltsbeauftragten zugearbeitet.
- 66
Tätigkeiten im Sinn der Entgeltgruppen 14 und 15 seien dem Kläger nicht übertragen worden. Aus der Dienstanweisung zur IT Strategie und Beschaffung ergebe sich, dass die entwickelten Ergebnisse dem Behördenleiter zur Entscheidung vorgelegt würden. Dies begründe gerade keine Tätigkeit, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebe.
- 67
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzungen vom 31. Januar 2018 und vom 16. Mai 2018 (Bl. 467 ff., 1177 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
- 68
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
B.
- 69
In der Sache hatte die Berufung des Klägers aber keinen Erfolg.
I.
- 70
Die Leistungs- (Antrag zu 2.) und die allgemein übliche so genannte Eingruppierungsfeststellungsklage (Antrag zu 1; vgl. nur BAG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – BeckRS 2018, 8962 Rz. 14; vom 18. November 2015 – 4 AZR 605/13 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 335 Rz. 6; vom 5. November 2003 – 4 AZR 632/02 – NZA-RR 2004, 442, 443) sind zulässig. Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Feststellung einer Vergütungspflicht nach Entgeltgruppe 14 bzw. 13 der Entgeltordnung zum TV-L bedurfte es keiner gesonderten Antragstellung, da das tarifliche Tätigkeitsmerkmal des Hauptantrags im vorliegenden Fall als „Weniger“ das der Hilfsanträge enthält (vgl. BAG, Urteil vom 24. Februar 2010 – 4 AZR 657/08 – AP ZPO § 551 Nr. 68 Rz. 14). Bei den Entgeltgruppen 13, 14 und 15 der Entgeltordnung zum TV-L handelt es sich um so genannte Aufbaufallgruppen, bei denen es hinsichtlich der niedrigeren Entgeltgruppen keiner eigenständigen Begründung bedarf.
II.
- 71
Die Klage ist jedoch in der Sache nicht erfolgreich. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet an den Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe 15, 14 bzw. 13 TV-L zu zahlen. Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütungsdifferenzen zwischen der Vergütung nach Entgeltgruppe 15 bzw. 14 bzw. 13 TV-L und der tatsächlich gezahlten Vergütung in der Vergangenheit. Entsprechende Ansprüche sind nicht tariflich begründet.
1.
- 72
Aufgrund der entsprechenden einzelvertraglichen Vereinbarungen der Parteien hat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom 28. März 2015 für ihr Arbeitsverhältnis Geltung.
- 73
Nach §§ 15 Abs. 1 S. 2, 12 Abs. 1 S. 2 TV-L erhält der Beschäftigte Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. Er ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (§ 12 Abs. 1 S. 3 TV-L). Maßgebliche Bewertungsgrundlage ist die vertraglich auszuübende Tätigkeit. Diese Tätigkeit entspricht dann den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen, § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L.
- 74
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L sind maßgeblich die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung der Anlage A, wobei für den Kläger die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst nach Teil I der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Anlage A zum TV-L - Entgeltordnung zum TV-L Anwendung finden. Danach sind für das Eingruppierungsbegehren des Klägers, wovon die Parteien auch übereinstimmend ausgehen, folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Entgeltordnung maßgeblich:
- 75
"Entgeltgruppe 15
- 76
1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihre Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
- 77
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.
- 78
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
- 79
2. (...)
- 80
Entgeltgruppe 14
- 81
1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihre Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
- 82
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
- 83
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
- 84
2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
- 85
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
- 86
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
- 87
3. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
- 88
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.
- 89
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
- 90
4. (...)
- 91
Entgeltgruppe 13
- 92
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
- 93
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
- 94
Entgeltgruppe 12
- 95
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
- 96
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
- 97
Protokollerklärung:
Nr. 1
- 98
(1) Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hoch-schulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
- 99
(2) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
- 100
(3) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung er-fordert, und für den Abschluss einer Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o .Ä. - vorgeschrieben ist. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
- 101
(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule (...)"
2.
- 102
Der Kläger ist nicht in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert. Ihm ist nicht ge-lungen darzulegen, dass seine gesamte auszuübende Tätigkeit der Entgeltgruppe 13 entspricht, weil zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen der begehrten Entgeltgruppe erfüllen.
- 103
Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 setzt voraus, dass mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, für die der Mitarbeiter erstens eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung nachweisen kann oder dieses Wissen durch gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist und er zweitens entsprechende Tätigkeiten ausübt.
- 104
Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis (ständige Rechtsprechung, etwa BAG, Urteil vom 13. November 2013 - 4 AZR 53712 - BeckRS 2014, 68289 Rz. 14 m. w. N.).
- 105
Nach Ziff. 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge "Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden."
- 106
Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – BeckRS 2018, 8692 m. w. N.).
- 107
Anhand des auszuübenden Aufgabenkreises sind von den Gerichten für Arbeitssachen zunächst die tatsächlichen Grundlagen für die Arbeitsvorgangsbestimmung zu ermitteln und festzustellen. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen darzulegen, aus denen das Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen oder der Gesamt- bzw. Teiltätigkeiten vornehmen kann. Die Parteien können nicht unstreitig stellen, dass bestimmte Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang im Rechtssinn bilden. Die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist als Rechtsanwendung Sache der Gerichte. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage ist bezüglich der Arbeitsvorgänge dann schlüssig, wenn der Kläger die Einzelheiten seiner Tätigkeit sowie darüber hinaus diejenigen Tatsachen vorgetragen hat, die das Gericht kennen muss, um daraus rechtlich folgern zu können, welche „Arbeitsvorgänge“ von dem betreffenden Angestellten zu erbringen sind (BAG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 518/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 97; vom 28. Februar 1979 - 4 AZR 427/77 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 16). Der Arbeitnehmer hat darzulegen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind und wie die einzelnen Aufgaben ausgeführt werden, welche Zusammenhangstätigkeiten gegeben sind, welche Verwaltungsübungen zur Zusammenfassung bestehen und wie die Zusammenarbeit und Aufgaben der einzelnen Bediensteten geregelt sind. Darzulegen ist des Weiteren, inwieweit die Aufgaben tatsächlich voneinander abgegrenzt werden können und ob sie auch jeweils für sich selbständig zu bewerten sind. Schließlich muss die Zeit angegeben werden, die zur Erledigung eines Arbeitsvorgangs benötigt wird. Außerdem hat der Kläger diejenigen Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfalle in Betracht kommenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 518/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 97; vom 28. Februar 1979 - 4 AZR 427/77 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 16), wozu angesichts der Differenzierung der Tätigkeitsmerkmale zumeist eine lediglich genaue Darstellung der Aufgaben des Angestellten nicht ausreichend ist, sondern es auch zu den einzelnen Qualifizierungsmerkmalen im Hinblick auf die etwaig in Betracht kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe entsprechenden substantiierten Tatsachenvortrags bedarf. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Klägers einer Eingruppierungsfeststellungsklage, seinerseits seine Tätigkeit bereits nach „Arbeitsvorgängen“ vorgegliedert den Tatsachengerichten vorzutragen (BAG, Urteil vom 28. Februar 1979 - 4 AZR 427/77 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 16).
- 108
Der Kläger ist diesen Anforderungen im Hinblick auf die erforderliche Bildung von Arbeitsvorgängen nicht gerecht geworden. Weder seine beispielhaften Ausführungen noch die vorgelegte Stellenbeschreibung noch sonstige Umstände versetzen die Berufungskammer in die Lage, die als Grundlage für eine Eingruppierung erforderlichen Arbeitsvorgänge zu ermitteln und festzustellen.
- 109
Im Berufungsverfahren hat der Kläger, der erstinstanzlich entsprechend der Stellenbeschreibung von drei abgrenzbaren Arbeitsvorgängen ausgegangen war, die Ansicht vertreten, seine Tätigkeiten bildeten einen großen einheitlichen Arbeitsvorgang, der ca. 90 % seiner Tätigkeit umfasse.
- 110
Er hat es insoweit aber versäumt, seine Tätigkeit über einzelne, aus verschiedenen Zeiträumen stammende Beispiele hinaus im Einzelnen mit entsprechenden Zeitanteilen etwa in Form tagebuchartiger Aufzeichnungen darzustellen, um dem Gericht eine Bestimmung der Arbeitsvorgänge oder des Arbeitsvorgangs zu ermöglichen. Mangels eines entsprechenden tatsächlichen Vortrags des Klägers vermag die Kammer - von den Beispielen abgesehen - nicht zu beurteilen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind, wie die einzelnen Aufgaben ausgeführt werden und welche Zusammenhangstätigkeiten gegeben sind. Der Vortrag des Klägers ist weiter nicht ausreichend, um beurteilen zu können, inwieweit die Aufgaben tatsächlich voneinander abgegrenzt werden können und ob sie auch jeweils für sich selbständig zu bewerten sind. Seine Einzelaufgaben und -tätigkeiten hat der Kläger nur beispielhaft ohne Zeitangaben angegeben. Aufgrund dieser Angaben ergibt sich für die Kammer kein Bild der zu erbringenden Arbeitsergebnisse des Klägers, zumal sich auch der jeweilige Zeitaufwand des Klägers nicht erschließt.
- 111
So kann aufgrund des klägerischen Vortrags beispielsweise nicht beurteilt werden, ob und inwieweit die gutachterliche Tätigkeit des Klägers sowohl von der planenden (Entwicklung bzw. Fortentwickeln) als auch der umsetzenden Tätigkeit (Koordination und Leitung von IT-Projekten) abgrenzbar ist, ob sich diese auf dieselben oder andere Projekte beziehen. Dasselbe gilt für die Mitwirkung des Klägers in Expertengruppen.
- 112
Die für die Eingruppierung erforderlichen Arbeitsvorgänge lassen sich auch nicht aufgrund der vorgelegten Stellenbeschreibung des Klägers vom 21. Januar 2016 bestimmen. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten ersetzt die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen selbst dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden; eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Grundsätzlich kann sie auch nicht ohne Weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt und hieraus ohne entsprechende weitere tatsächliche Feststellungen der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne ermittelt werden. Eine Stellenbeschreibung kann also die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben durch die Gerichte nicht ersetzen (BAG, Urteil vom 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - BeckRS 2014, 68289 Rz. 18). Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG, Urteil vom 24. August 2016 - 4 AZR 251/15 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 39 Rz. 30; vom 18. November 2015 - 4 AZR 534/13 - AP TVG § 1 Nr. 61 Rz. 22, jeweils m. w. N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Aus der Stellenbeschreibung ergeben sich die vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten nicht abschließend. So findet beispielsweise die Mitwirkung in überregionalen Expertengruppen keine ausdrückliche Erwähnung. Nach dem Vortrag des Klägers fehlen außerdem die Tätigkeiten Ansprechstelle des Landes für die Angelegenheiten der RETASAST (Rechtstatsachensammel- und -auswertestelle), rechtliche Folgen des neuen Bundesmeldegesetzes für die Polizei, Justiz und Ordnungsbehörden (EWOIS), gutachterliche Stellungnahme für das MFFJIV, RETASAST, Online-Zugriff der Polizei auf das „Zentrale staatsanwaltliche Verfahrensregister (ZstV), ZEVIS Gutachten zur fachlichen Anforderung sog. Scheinhalter von Kfz, automatisierte elektronische Abfrage in Ermittlungsverfahren, sichere elektronische Kommunikation zwischen Behörden, besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo), Einführung eines „automatisierten Kennzeichenlesesystems (AKLS)“ für die Polizei Rheinland-Pfalz, Ausländerzentralregister (AZR), Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren, Stellungnahme zum Phänomen „Dead Drop“, Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren gemäß § 13 des Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (NWRG) vom 25. Juni 2012, Ausschreibung von abhandengekommenen Personaldokumenten, Angebot der US-amerikanischen Firma W. für eine Zusammenarbeit im Bereich „Cyber Crime“, Stellungnahme zur App „wallame“, Anbieteranfrage einer „Bürgerwehr App“ App Dike, VISZG sowie Schutz privater Internetnutzer durch Blockierung bzw. Umleitung sog. Steuerdomains. Spezielle Aufträge spiegeln sich nach dem Vortrag des Klägers in seiner Stellenbeschreibung gar nicht wieder, da ihm diese nach seinem Vortrag zusätzlich aufgegeben würden. Aus Sicht des Klägers ist die Stellenbeschreibung außerdem inzwischen überholt.
- 113
Die Tätigkeit des Klägers kann aufgrund seines Vortrags auch nicht als einheit-licher Arbeitsvorgang bewertet werden. Insoweit kann beispielsweise nicht beurteilt werden, ob die Erstellung von Gutachten zu Rechtsfragen zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis führt und welchen zeitlichen Umfang ein solcher Arbeitsvorgang gegebenenfalls hat. Ebenfalls kann aufgrund des Vortrags des Klägers nicht beurteilt werden, ob etwa die Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten zu einem anderen Arbeitsergebnis (beispielsweise Masterplan) führt als die Durchführung konkreter abgrenzbarer bzw. abgegrenzter Projekte. So wurde dem Kläger zum Beispiel die "Koordination der Kooperationen und fachliche Betreuung von DOMEA-KT" mit den Ländern Hamburg und Saarland sowie der Rechtsmedizin in U.-Stadt/T. durch Schreiben des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 26. November 2016 (Bl. 298 d. A.) gesondert übertragen und ihm wurden insoweit besondere Berechtigungen eingeräumt. Auch geht der Kläger selbst davon aus, dass es neben dem von ihm zuletzt angenommenen einheitlichen Arbeitsvorgang im Umfang von 10 % weitere Tätigkeiten gibt.
3.
- 114
Da der Kläger bereits die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 nicht dargetan hat, hat auch sein Antrag auf Eingruppierung in die Entgeltgruppen 14 und 15 keinen Erfolg.
4.
- 115
Weil der Kläger nicht in die Entgeltgruppe 13 bzw. 14 bzw. 15 eingruppiert ist, hat auch sein Antrag auf Zahlung rückständiger Differenzvergütung nebst Zinsen keinen Erfolg.
C.
- 116
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
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Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.