Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Dez. 2015 - 7 Sa 134/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:1215.7SA134.15.0A
bei uns veröffentlicht am15.12.2015

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens -, Az. 4 Ca 601/14, vom 11. Februar 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Besetzung einer Stelle als Sachbearbeiter/in (Entgeltgruppe E 8 TVöD) beim Schulverwaltungsamt der Beklagten.

2

Die 1962 geborene Klägerin absolvierte ab dem 1. August 1978 bei der Beklagten die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten. Nach dem Abschluss mit der ersten Verwaltungsprüfung zum 30. Juni 1983 war sie – nur unterbrochen von zwei Zeiten der Kindererziehung - bei der Beklagten in verschiedenen Bereichen als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Sie ist seit dem 22. Oktober 2012 im Schulverwaltungsamt (Schulbuchausleihe) tätig und derzeit in der Entgeltgruppe E 6 eingruppiert.

3

Allgemeine Bewertungsgrundsätze zur individuellen Leistungsbeurteilung von Angestellten gibt es bei der Beklagten nicht.

4

Unter dem 8. April 2014 schrieb die Beklagte den Dienstposten „eines Sachbearbeiters/einer Sachbearbeiterin“ im Schulverwaltungsamt aus. In dieser internen Stellenausschreibung heißt es unter anderem:

5

Das Aufgabengebiet besteht insbesondere aus den folgenden Bereichen:

6
Gebäudereinigung und Hausmeisterbedarf
- Zentrale Beschaffung des laufenden Schulbedarfs (z. B. Reinigungsmittel)
7
Personal
- Einsatzplanung, Aufsicht und Kontrolle
8
Schulbuchausleihe/Lernmittelfreiheit
- Antragsbearbeitung inkl. Einkommensprüfung, teilweise Durchführung der Schulbuchausleihe, Servicestelle
9
Betreuungsangebote, Elternbeiträge
10
Essensgelder, Elternbeiträge, Sozialfonds
- Berechnung; Festsetzung und Abrechnung
11
Verwaltung Schulträgerausschuss
12
Vergabe Schulräume
13
Unterstützung andere Bereiche Schulverwaltung
14
Sonstige Tätigkeiten
15
- Rechnungswesen, Elternanschreiben, Statistiken und Prognosen, Bearbeitung der Schulpost , allgemeine Verwaltungstätigkeiten.
16

Für die Aufgabenerfüllung ist die Fähigkeit zu selbständigem Handeln unerlässlich. Zudem ist, auch aufgrund der teilweise nötigen Weiterentwicklung des Arbeitsbereiches, Eigeninitiative und Organisationsfähigkeit gefordert. Der häufige Kontakt mit internen und externen Personen soll sich souverän und sachlich gestalten, dies erfordert gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen sowie Durchsetzungsvermögen. Teamfähigkeit wird ebenso vorausgesetzt wie gute allgemeine Verwaltungskenntnisse und die sichere Anwendung der üblichen Office-Software.

17

Die Stelle ist tariflich nach Entgeltgruppe 8 TVöD und im Beamtenbereich nach Besoldungsgruppe A 8 bewertet. Wegen der Eingruppierung ist nach dem Bezirkstarifvertrag eine abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/r  oder eine erfolgreich absolvierte angestellten Prüfung I erforderlich. Sofern beides nicht vorhanden ist, muss die Bereitschaft bestehen, die entsprechende Prüfung zu absolvieren. Wenn die Stelle mit einem Beamten besetzt wird, besteht nach vollständiger Einarbeitung in das Sachgebiet und entsprechender Bewährung die Aufstiegsmöglichkeit nach Besoldungsgruppe A 8.

18

(…)“

19

Wegen des Inhalts dieser Ausschreibung im Übrigen wird auf Bl. 26 f. d. A. Bezug genommen. Die ausgeschriebene Stelle ist nach der Entgeltgruppe TVöD 8 bewertet.

20

Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 6. Mai 2014 (Bl. 23 d. A.) fristgerecht auf diese Stelle. Einschließlich der Klägerin bewarben sich 14 Personen auf die Stelle.

21

Da sich auch ein Beamter auf die Stelle beworben hatte, wurde die Klägerin unter dem 23. Juni 2014 beurteilt. In dieser Leistungsbeurteilung heißt es auszugsweise:

22

„selbstständiges Handeln:

       

2       

Eigeninitiative:

        

2       

Organisationsfähigkeit:

        

1 - 2 

Teamfähigkeit:

        

2       

Durchsetzungsvermögen:

        

2       

mündliche Ausdrucksweise:

        

2       

schriftliche Ausdrucksweise:

        

2 - 3 

23

Frau A. ist durch die im dienstlichen Umfang gezeigten Fähigkeiten und Fachkenntnisse für die Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit geeignet.“

24

Im Übrigen auf Bl. 28 d. A. Bezug genommen.

25

Der Mitbewerber Z. ist am 22. Dezember 1987 geboren und derzeit in die Entgeltgruppe E 5 TVöD eingruppiert bei der Beklagten beschäftigt. Unter dem 5. Juni 2014 erstellte der zuständige Amtsleiter eine Leistungseinschätzung des Mitbewerbers Z.. Wegen des Inhalts dieser Leistungseinschätzung wird auf Bl. 29 d. A. Bezug genommen. Dort heißt es unter anderem:

26

„Insgesamt wird Herrn Z. im Hinblick auf das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Tätigkeit als gut geeignet angesehen.

27

In Schulnoten werden Selbständigkeit, Organisationsfähigkeit, Teamfähigkeit und Eigeninitiative mit Note 2 bewertet. Mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen mit Note 2 – 3 , Durchsetzungsvermögen mit Note 3, insgesamt mit Note 2.“

28

Es wurden unter Teilnahme von Herrn X. Y. (IV/40), Frau V. W. (I/11), Frau T. U. (I/11), Frau R. S. (I/17), Frau P. Q. (Schwerbehindertenvertretung) sowie Frau L. M. (Gleichstellungsstelle) Auswahlgespräche mit der Klägerin und den vier weiteren Bewerbern J. K., I. Z., F. H. sowie E. G. geführt. In den Vorstellungsgesprächen wurden den Bewerbern folgende Fragen gestellt:

29
„- Wo liegen Ihre Interessen, Arbeiten mit Zahlen oder im kommunikativen Bereich?
30
- Sind Sie Umgang mit Publikum gewohnt? Entspricht dies Ihrem Naturell?
31
- Erledigen Sie Aufgaben lieber alleine oder im Team?
32
- Welche EDV-Kenntnisse haben Sie?
33
- Mussten Sie in größerem Umfang / über längere Zeit Mehrarbeit leisten?
34
- Wie würden Sie sich in den neuen Aufgabenbereich einarbeiten?
35
- Beschreiben Sie die Schullandschaft in P… und die hier zu erwartenden Entwicklungen!
36
- Was tun sie,
37
- wenn ein Hausmeister nicht genau weiß welches Putzmittel bzw. wie viel er davon braucht?
38
- sie die Ablagestruktur des vorherigen Stelleninhabers nicht verstehen?
39
- ein Hausmeister wütend ist und ein bestimmtes Reinigungsmittel will?
40
- Wenn ein Kollege länger ausfällt. Würden Sie auch geringer bewertete Aufgaben übernehmen?
41
- wenn Überstunden bis 20 Uhr angeordnet werden?
42
- Warum sind Sie der/die am besten geeignete Kandidat/in?“
43

Wegen des Inhalts des Protokolls der Auswahlgespräche wird auf Bl. 34 ff. d. A. Bezug genommen. In dem im maschinenschriftlichen Protokoll (Bl. 44 ff. d. A.) enthaltenen Resümee am Ende des ersten Tages mit den ersten vier Auswahlgesprächen heißt es:

44

„ergibt, dass Herr Z. für die Stellenbesetzung als am besten geeignet angesehen wird. Er überzeugt insbesondere aufgrund seiner sehr guten Vorbereitung und der erkennbaren Leistungsbereitschaft sowie der Motivation. Frau Q. merkt an, dass Herr Z. bei den Fallbeispielen der einzige war, der eigene Lösungsideen entwickelte. Frau M. ist der Auffassung, dass er in seiner Persönlichkeitsentwicklung vorankommen müsste und lernen muss, dass die Anwendung von reinem Lernwissen nicht ausreicht. Zweifel an seiner Eignung für diese Stelle bestehen nicht.

45

(…)

46

Die Bewerberin Frau A. ist wegen der fehlenden Motivation und Befassung mit dem Stellenprofil ausgeschieden. Außerdem bestehen Bedenken an ihrer Kommunikationsfähigkeit.“

47

Das abschließende Resümee lautete

48

„(…) Im Endergebnis stellt das Gremium einstimmig fest, dass Herr Z. die Stelle als Sachbearbeiter beim Schulverwaltungsamt übernehmen soll.“

49

Mit Schreiben vom 27. August 2014 (Bl. 25 d. A.), der Klägerin zugegangen am 30. August 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Beklagte sich für einen anderen Bewerber entschieden habe.

50

Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – Az. 4 Ga 2/14 erzielten die Parteien eine Einigung dahingehend, dass die Stelle gegenwärtig vorläufig mit dem Mitbewerber Z. besetzt wird.

51

Die Klägerin war der Ansicht,

52

sie habe einen Anspruch auf Wiederholung des Auswahlverfahrens und ermessensfehlerfreie Neuentscheidung durch die Beklagte, da die gegenständliche Auswahlentscheidung nicht beurteilungs- und ermessensfehlerfrei erfolgt sei. Sie sei bereits nach der Leistungsbeurteilung in allen gefragten Bereichen entweder gleich gut wie Herr Z. oder besser.

53

Allerdings sei bereits die Auswahl des Teilnehmerkreises zum Vorstellungsgespräch rechtsfehlerhaft festgelegt worden, da die einzelnen Leistungsbeurteilungen durch die Amtsleiter, auf deren Grundlage offenbar die Auswahl getroffen worden sei, unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gefertigt worden seien. Mangels einer Einigung zwischen Personalrat und der Beklagten über allgemeine Bewertungsgrundsätze liege schon keine taugliche Grundlage für die Auswahl der zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Personen vor, zudem finde die Bewertung auch unter den tatsächlich eingeladenen Bewerbern Anwendung, auch die entscheidende Frage der konkreten Stellenbesetzung richte sich auch nach der rechtsfehlerhaft erstellten Bewertungen.

54

Die eigentliche Befassung mit der Klägerin umfasse kaum mehr als zwei Zeilen. Die pauschale Behauptung der „fehlenden Kommunikation“ finde im Gesprächsprotokoll keine Stütze und könne für sich kein Ausscheiden rechtfertigen. Der weitere Begründungsversuch „fehlende Befassung mit dem Stellenprofil“ sei nicht näher nachvollziehbar bzw. zeuge von sachfremden Erwägungen. Die Beklagte begründe diese Behauptung einzig damit, dass sie nicht, wie Herr Z. ganz offensichtlich, die Namen sämtlicher Schulen vorbereitend auswendig gelernt habe. Zum einen habe dies mit dem Stellenprofil als solches gar nichts zu tun, vor allem aber gehe die Entscheidung auf Basis der Vorbereitung der Bewerber auf das Bewerbergespräch, also deren Detailwissen zu einzelnen Schulen und Schulformen schlichtweg am Anforderungsprofil vorbei, könne insofern kein Auswahlkriterium sein.

55

Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zeugten von willkürlichen und sachfremden Erwägungen. So sei die Bedeutung der Frage nach bereits abgeleisteter Mehrarbeit nicht erkennbar. Fehlerhaft sei weiterhin bereits die Darstellung ihres Werdegangs, die die Beklagte ihrer Auswahlentscheidung mit zugrunde gelegt habe. Ab April 2010 habe sie befristet eine zweite Stelle, zunächst im Bereich Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften, dann beim Rechtsamt bekleidet. Zuvor sei sie nur mit halber Stelle beschäftigt gewesen.

56

Weitere sachliche Kriterien für die Entscheidung der Beklagten gebe es nicht. Man habe schlichtweg Herrn Z. auf der mit der Entgeltgruppe TVöD 8 bewerteten Stelle sehen wollen und nicht sie, die sie sich bereits in der Vergangenheit gerichtlich mit der Beklagten habe auseinandersetzen müssen, als ihr die beantragte Aufstockung von Teil- auf Vollzeit zunächst verwehrt worden sei.

57

Wenngleich die anderen Teilnehmer der Auswahlgespräche ausweislich der Niederschrift überwiegend anderer Meinung gewesen seien, sei letztlich einstimmig der Sicht der Personalleiterin gefolgt und auch deren Begründung übernommen worden. Dies zeige einmal mehr, dass der Auswahlentscheidung keine sachlichen Gründe zugrunde gelegen hätten, vielmehr ein persönlicher, nicht näher ausgeführter Eindruck.

58

Tatsächlich sei sie angesichts ihrer langjährigen, vielseitigen Berufserfahrung bestens für die zu besetzende Stelle geeignet. Durch den Besuch von allein 27 dokumentierten Fortbildungsveranstaltungen habe sie sich ständig weitergebildet, um ihre Arbeit bestmöglich ausführen zu können.

59

Die Beklagte sei schon ihrer Pflicht zur Dokumentation der tragenden Gründe und des Zustandekommens der Auswahlentscheidung nicht nachgekommen.

60

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

61

die Beklagte zu verurteilen, ihre Auswahlentscheidung betreffend der Besetzung der Stelle eines Sachbearbeiters/einer Sachbearbeiterin beim Schulverwaltungsamt, Entgeltgruppe 8 TVöD, entsprechend der internen Ausschreibung vom 8. April 2014 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei neu zu treffen.

62

Die Beklagte hat beantragt,

63

die Klage abzuweisen.

64

Sie war der Ansicht,

65

sie habe ihre Auswahlentscheidung fehlerfrei getroffen. Sie trägt vor, auch aufgrund der Bewertungen durch die Vorgesetzten sei sie zum Ergebnis gekommen, dass sowohl die Klägerin als auch Herr Z. – neben weiteren Bewerbern – generell geeignet für die Stelle seien. Daher seien die geeigneten Bewerber zum Auswahlgespräch eingeladen worden. Die Frage der Mitbestimmung des Personalrates beim Zustandekommen der Bewertungen spiele für das hiesige Verfahren keine Rolle. Es gebe keine Sperre für die Einholung von Bewertungen, bis mit dem Personalrat eine Einigung über die Fixierung des Verfahrens zur Beurteilung von Tarifangestellten gegenüber Beamten gefunden sei. Im Übrigen habe der Personalrat der Stellenbesetzung als Einzelmaßnahme zugestimmt, so dass sich ein allgemeiner „Fehler“ bei den Bewertungsgrundsätzen nicht ausgewirkt haben könnte, so man mit der Klägerin einen solchen überhaupt annehmen wollen würde.

66

Hinsichtlich des Werdegangs der Klägerin sei die vom Personalamt gefertigte Synopse nicht fehlerhaft. Alle Tätigkeiten der Klägerin seien gelistet. Es werde lediglich nicht erkennbar, dass die Tätigkeit für das Tiefbauamt parallel zu den Tätigkeiten für das Amt für Finanzen und das Rechtsamt geleistet worden seien, statt zeitlich nacheinander. Ausweislich der Protokolle sei es hierzu zu keiner Nachfrage gekommen. Im Übrigen habe die Klägerin ihren Werdegang im Rahmen des Auswahlgesprächs erläutert und so Gelegenheit gehabt, die aus ihrer Sicht maßgeblichen Punkte auch selbst darzulegen. Weiterhin sei die Darstellung in der Synopse keine tragende Erwägung der Stellenbesetzung gewesen und habe keinerlei Auswirkung auf die Auswahlentscheidung selbst gehabt.

67

Die Abläufe im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs, von der Beobachtung des Verhaltens über die Interpretation durch die Beobachter und schließlich die Bewertung durch die Entscheidungsträger könnten nicht dezidiert in einer zusammenfassenden Niederschrift über eine Auswahlentscheidung festgehalten werden. Da der weit überwiegende Teil der Botschaft über Körpersprache, Mimik und Gestik geprägt sei, könne der Gesamteindruck, den ein Bewerber hinterlasse, schwerlich in Worten detailliert gefasst werden. Die Auswahlgespräche hätten dazu gedient, sich einen Eindruck von den Beweggründen für die Bewerbung um eine Stelle zu verschaffen. Es habe von den Bewerbern unter anderem demonstriert werden sollen, dass sie sich für die Stelle interessierten und sich mit Aufgaben und Anforderungen befasst hätten und auch Lösungen für dort entstehende Probleme aufzeigen könnten. Die Befassung mit dem Stellenprofil sei beim Bewerber Z. ausgeprägter als bei der Klägerin gewesen. Es habe für die Entscheider zu erwarten gestanden, dass er seine Aufgaben mit mehr Begeisterung für die Sache selbst erledigen werde.

68

Im Übrigen gehe sie davon aus, dass die Fragestellung in einem Auswahlgespräch in ihrem Ermessen liege und solange nicht angreifbar sei, wie keine evident sachfremden oder generell unzulässigen Fragen gestellt würden. Da die Fragen Bezug zur Stellenausschreibung aufwiesen, sei dies jedenfalls gewahrt. Gleiches gelte für die Frage nach Mehrarbeit. Hier gehe es um die innere Einstellung zur Arbeit.

69

„Bedenken an der Kommunikationsfähigkeit“ meine, dass die Klägerin sich im Auswahlgespräch schlicht schlechter dargestellt habe, als dies dem Mitbewerber Z. gelungen sei. Da die Stelle einen hohen Anteil an interner und externer Kommunikation mit sich bringe, handele es sich auch hier um einen für die Stelle relevanten Punkt.

70

Schließlich habe das sechsköpfige Auswahlgremium - darunter der Vorgesetzte der Klägerin - einstimmig den Bewerber Z. als besser geeignet als die Klägerin angesehen. In die Gesamtabwägung seien insoweit alle relevanten Faktoren eingeflossen. Dabei die Bewertungen durch die bisherigen Vorgesetzten, als auch der Eindruck des Auswahlgesprächs.

71

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens - hat die Klage durch Urteil vom 11. Februar 2015 abgewiesen.

72

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst – ausgeführt, grundsätzlich könne sich auch eine Angestellte des öffentlichen Dienstes im Wege der so genannten arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Es gebe allerdings keinen allgemeinen Beförderungsanspruch und das Gericht habe nicht seine Auswahlerwägung an die Stelle der Erwägungen des Arbeitgebers zu setzen. Das Auswahlverfahren der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Offen bleiben könne, ob der Personalrat bei der Erstellung der Beurteilungen zu beteiligen gewesen wäre. Es sei nicht ersichtlich, welche Auswirkung ein eventuell personalvertretungsrechtlich nicht rechtmäßiges Beurteilungssystem auf eine Auswahlentscheidung gegen die Klägerin gehabt haben solle. Fragen nach der Schullandschaft und Mehrarbeit halte das Gericht für berechtigt und nachvollziehbar. Jedenfalls seien die Fragen zulässig gestellt. Ihre Folgen auf die Auswahlentscheidung hätten die Ermessensentscheidung nicht fehlerhaft gemacht. Die Klägerin habe zwar leichte Vorteile in der Durchschnittsnote der Einzelbewertungen durch den Amtsleiter, jedoch ende ihre Beurteilung mit dem Ergebnis „geeignet“ für die ausgeschriebene Stelle, während der Bewerber, der zum Zuge gekommen sei, mit „gut geeignet“ beurteilt worden und außerdem Klassenbester bei den Prüfungen gewesen sei. Es lasse sich jedenfalls nicht erkennen, dass die Auswahlentscheidung der Beklagten auf falschen Voraussetzungen beruht habe oder fehlerhafte Kriterien zugrunde gelegt worden seien.

73

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens - (Bl. 108 ff. d. A.) Bezug genommen.

74

Das genannte Urteil ist der Klägerin am 2. März 2015 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen mit einem am 18. März 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 17. März 2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 4. Mai 2015 bis zum 5. Juni 2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 3. Juni 2015 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

75

Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 8. Oktober 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 144 ff. und 163 f. d. A.), ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholend und vertiefend zusammengefasst geltend,

76

sie sei die am besten geeignete Bewerberin auf die ausgeschriebene Stelle. Die Auswahlentscheidung der Beklagten halte dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht stand.

77

Während ihr gesagt worden sei, dass durch die Amtsleitung ausschließlich darüber entschieden werde, ob eine Eignung oder Nichteignung vorliege, werde für den Bewerber Z. in seiner Leistungseinschätzung vom 5. Juni 2014 ausgewiesen, dass er „gut geeignet“ sei. Der Verwaltungslehrgang A II sei vom Bewerber Z. erst 2014 begonnen und noch nicht abgeschlossen worden.

78

Es erschließe sich nicht, ob das namentliche Nennen und letztlich Auswendiglernen von Schulnamen relevanter sei als die Kenntnis der verschiedenen Schulformen. In der weitergehenden Ermessensentscheidung sei darüber hinaus vollkommen unzureichend berücksichtigt worden, dass sie eine langjährige Beschäftigungszeit in verschiedenen Bereichen der öffentlichen Verwaltung absolviert habe. Ihr gegenwärtiger Tätigkeitsbereich beinhalte die Einsatzplanung, Aufsicht und Kontrolle des Personals im Sachgebiet „Organisation und Durchführung der Schulbuchausleihe“. Dies sei ein Teilgebiet der ausgeschriebenen Stelle. Eine derartige Erfahrung könne der Bewerber Z. nicht nachweisen. Die Fortbildungsbelege zeigten, dass sie stetig gewillt gewesen sei, sich weiter zu qualifizieren und in neue Aufgabengebiete einzuarbeiten. Hinzukomme, dass sie in ihrer gegenwärtigen Position bereits mit Hausmeistern, Sekretärinnen und Schulleitern zu tun habe und sich somit nicht vollständig in eine gänzlich neue Aufgabensituation mit neuen Personen einarbeiten müsse. Auch könne ihr dann kommender Nachfolger vor Ort noch von ihr eingearbeitet werden. Hinsichtlich der Aspekte Schulbuchausleihe/Lernmittelfreiheit sei sie besser geeignet als der Mitbewerber Z., da sie am 23. Januar 2013 an einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung „Neufassung der LVU über die Lehrmittelfreiheit (Leihsystem) und entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln“ teilgenommen habe. Auffällig sei, dass die Bedenken für die Stelle von Herrn Z. („nicht so konfliktfähig“, „Entwicklung muss stattfinden, dass er mit Lernwissen nicht immer bis ans Ziel kommt“, „muss sich entwickeln, Lernwissen ist nicht ausreichend, muss auch angewendet werden können“) nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

79

Die von der Klägerin vorgelegten Zertifikate belegten, dass sie in der Lage sei, - wie im Stellenprofil gefordert – die üblichen Office Software Programme zu benutzen. Wie Herr Z. diese nachweisen könne, erschließe sich nicht.

80

Während sie dokumentiert habe, dass sie leistungsbereit und auch bereit sei, Überstunden zu leisten, sei dies den Ausführungen von Herrn Z. nicht zu entnehmen.

81

Sachlich nicht nachvollzogen werden könne, warum Frau W. Bedenken bei ihrer Kommunikationsfähigkeit sehe. Ihr gegenwärtig ausgeübtes Sachgebiet erfordere ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit, da Gespräche mit Buchhändlern, Schülern, Eltern, Schulleitungen, Beschäftigten in Sekretariaten und Hausmeistern zu führen seien. Ebenso seien ihre bisherigen Sachgebiete durch Bürgerkontakte geprägt gewesen. Diese Tätigkeiten seien von ihr in der Vergangenheit beanstandungsfrei absolviert worden.

82

Die Beklagte sei außerdem der Pflicht zur Dokumentation der tragenden Gründe und des Zustandekommens der Auswahlentscheidung nicht nachgekommen. Unter dem Begriff „Bedenken an der Kommunikationsfähigkeit“ sei nichts greifbar.

83

Offen bleibe, welche Abwägung letztlich vorgenommen worden sei. Sei die Gestik, Mimik und Diktion eines Bewerbers im Termin zur Frage der Kommunikationsfähigkeit entscheidend oder spiele die Erfüllung des Anforderungsprofils ebenfalls eine Rolle, wie beispielsweise die Bearbeitung von Lehrmittelfreiheit/Schulbuchausleihe. Offensichtlich habe letzterer Punkt bei der Bewertung keine Rolle gespielt.

84

Die Klägerin beantragt,

85

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 11. Februar 2015 , Az. 4 Ca 601/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihre Auswahlentscheidung betreffend der Besetzung der Stelle eines Sachbearbeiters/einer Sachbearbeiterin beim Schulverwaltungsamt, Entgeltgruppe 8 des TVöD, entsprechend der internen Ausschreibung vom 8. April 2014 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei neu zu treffen.

86

Die Beklagte beantragt,

87

die Berufung zurückzuweisen.

88

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 4. August 2015 sowie des Schriftsatzes vom 3. Dezember 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 157 ff., 168 f. d. A.), unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags als rechtlich zutreffend. Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass das Auswahlverfahren und die Entscheidung für den Mitbewerber Z. nicht zu beanstanden sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine erneute Auswahlentscheidung.

89

Herr Z. sei im Prüfungsjahr 2008 der beste Kandidat der Stadtverwaltung bei der Angestelltenprüfung I gewesen. Dies habe wiederum seine schnelle Zulassung zum Lehrgang für die Angestelltenprüfung II ermöglicht, die erst kurz vor den Auswahlgesprächen begonnen und auch aktuell noch nicht abgeschlossen sei. Da der noch laufende Lehrgang und die neue Stelle eine Doppelbelastung für Herrn Z. bedeuten würden, sei dies im Bewerbungsgespräch thematisiert worden.

90

Hinsichtlich des Formulierungsunterschiedes in den Leistungsbeurteilungen „geeignet“ und „gut geeignet“ sei von Seiten des Schulverwaltungsamtes keine besondere Bewertung der Eignung der Klägerin gewollt gewesen. Sie habe sich auf diesen Formulierungsunterschied nicht berufen.

91

Eine langjährige Beschäftigungszeit in den verschiedenen Bereichen der öffentlichen Verwaltung werde vom Stellenprofil nicht verlangt. Auch Fortbildungsbelege, die den Willen zeigten, sich weiter zu qualifizieren und in Aufgabengebiete einzuarbeiten, seien nicht gefordert worden.

92

Herr Z. habe bereits an der Realschule und der Berufsbildenden Schule Unterricht in EDV gehabt. Die Anwendung von Outlook und PowerPoint sei ihm ebenfalls geläufig. Er habe in seinem bisherigen Aufgabenfeld bei ihr die so genannte Immobiliendatenbank betreut, so dass er auch Kenntnisse der Access-Anwendungen habe. Er habe ein Seminar besucht, in dem ihm PolyGlS vermittelt worden sei. Auch das Haushalts- und Kassenprogramm beherrsche er. In der Summe habe er bei seiner täglichen Arbeit gezeigt, dass er die notwendigen Kenntnisse der gängigen Office-Anwendungen beherrsche.

93

Herr Z. habe zwar bislang keine Aufgaben im Rahmen der Schulbuchausleihe wahrgenommen, dies sei aber auch nicht Gegenstand des Anforderungsprofils gewesen. Er habe seine hohe Leistungsbereitschaft auf der Stelle im Amt für Wirtschaftsförderung und Liegenschaften gezeigt. Hier stünden viele repräsentative Aufgaben an. Dadurch komme es häufig zu Mehrarbeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit. Dem Amtsleiter X. Y., der auch Geschäftsführer der Messen sei, sei bekannt gewesen, dass Herr Z. an Messen, die auch an den Wochenenden stattfänden, teilnehme. Herr Y. habe an den Bewerbungsgesprächen teilgenommen.

94

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 15. Dezember 2015 (Bl. 170 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

95

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

96

In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg.

97

I. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Hiernach müssen der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfung und Entscheidungsfindung klar bezeichnet. Im Konkurrentenstreitverfahren genügt das Begehren, das Auswahlverfahren um ein öffentliches Amt unter „Einbeziehung“ oder „Berücksichtigung“ der klagenden Partei ohne bestimmte Einstellungs- oder Beförderungshindernisse vorzunehmen (BAG, Urteil vom 12.10.2010 − 9 AZR 518/09 – NZA 2011, 305, 306 Rz. 13). Für diese bürgerlich-rechtliche Leistungsklage auf Neuauswahl besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn für die Erhebung einer Leistungsklage wird stets ein berechtigtes Interesse anerkannt (BAG, Urteil vom 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - BeckRS 2008, 50551, Rz. 15 m. w. N.).

98

II. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

99

1. Für die Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes besteht nach Art. 33 Abs. 2 GG ebenso wie für Beamte auch für Arbeiter und Angestellte ein Anspruch auf erneute Auswahl, wenn sich die Auswahl des Arbeitgebers als rechtsfehlerhaft erweist und die ausgeschriebene Beförderungsstelle noch nicht besetzt ist. Dabei hat der Arbeitgeber bei seiner erneuten Auswahlentscheidung die vom Gericht festgestellten Auswahlfehler zu unterlassen. Er ist insoweit an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden (BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 – 9 AZR 72/02 – Rz. 27 m. w. N.).

100

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Dies gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für den beruflichen Aufstieg innerhalb des öffentlichen Dienstes. Öffentliche Ämter im Sinn des Art. 33 Abs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

101

Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat vor der Besetzung jeder Stelle zwingend ein Anforderungsprofil festzulegen. Nur der am besten geeignete Bewerber für die ausgeschriebene Stelle hat nach Art. 33 Abs. 2 GG einen Besetzungsanspruch. Das konkrete Anforderungsprofil allein ermöglicht eine sachgerechte Prognose, wer von den Bewerbern die zukünftigen Aufgaben am besten erfüllen würde. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils werden zugleich die Leistungskriterien für die Auswahl der Bewerber näher konkretisiert Das Auswahlprofil stellt damit die Verbindung zwischen dem vom öffentlichen Arbeitgeber zu bestimmenden Charakter der Stelle und den von den Bewerbern zu erfüllenden Voraussetzungen her. Das Anforderungsprofil muss zur Gewährleistung eines hinreichenden Rechtsschutzes des unterlegenen Bewerbers nach Art. 19 Abs. 4 GG so dokumentiert sein, dass die Auswahlentscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 1 GG überprüft werden kann. Es muss so gestaltet sein, dass es den Anforderungen der zu besetzenden Stelle entspricht und ihm keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen (BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - NZA 2015, 446, 447, Rz. 14; vom 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - NZA 2007, 507, 511, Rz. 32).

102

Die gerichtliche Kontrolldichte einer Auswahlentscheidung im Sinn von Art. 33 Abs. 2 GG ist eingeschränkt. Zu prüfen ist, ob der Arbeitgeber den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

103

Bei der gerichtlichen Kontrolle ist auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung abzustellen. Das ergibt sich schon daraus, dass die gerichtlich zu überprüfende Personalentscheidung der Verwaltung obliegt und diese einen Beurteilungsspielraum hat. Sie kann nur das beurteilen, was zum Zeitpunkt der Beurteilung schon bekannt ist. Zudem würde die Einbeziehung späterer Entwicklungen die Gefahr heraufbeschwören, dass letztlich nie eine endgültige Entscheidung getroffen werden könnte.

104

Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber kann sich im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Prüfung der Eignung eines Bewerbers auch durch ein Vorstellungsgespräch ein Bild von einer Qualifikation verschaffen, wenn diese nach dem Anforderungsprofil nicht in einer bestimmten Form nachgewiesen werden muss oder ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben ist (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2012 - 15 SaGa 2383/11 - NZA-RR 2012, 381). Dem Ergebnis von Vorstellungsgesprächen kommt mehr als ein begrenzter Erkenntniswert zu. Jedenfalls bei gleichwertigen dienstlichen Beurteilungen darf der öffentliche Arbeitgeber entscheidend auf Erkenntnisse abstellen, die er im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs gewonnen hat (BAG, Urteil vom 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 - NZA 2005, 879).

105

Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind dabei verpflichtet, die Leistungsbewertungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Diese Pflicht folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Sie gilt sowohl für Beamte als auch für Arbeiter und Angestellte (BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 – 9 AZR 72/02 - Rz. 42). Das Dokumentationsgebot ist für die Transparenz der Auswahlentscheidung unverzichtbar.

106

2. Die von der Klägerin angegriffene Auswahlentscheidung der Beklagten ist nicht rechtsfehlerhaft.

107

a) Die ausgeschriebene Stelle "eines Sachbearbeiters/einer Sachbearbeiterin" im Schulverwaltungsamt ist noch nicht besetzt.

108

b) Die Beklagte hat das Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung vom 8. April 2014 so dokumentiert, dass die Auswahlentscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann. Der hinreichende Rechtsschutz der Klägerin als unterlegener Bewerberin ist im Hinblick auf das Anforderungsprofil gewährleistet.

109

c) Die Auswahlentscheidung ist nicht bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil die einzelnen Leistungsbeurteilungen durch die Amtsleiter, auf deren Grundlage die Auswahl von der Beklagten getroffen worden sind, unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gefertigt worden wären. Nach §§ 78 Abs. 3 Ziffer 2 bzw. 4 Buchst. a, 73 LPersVG RhPf bestimmt der Personalrat bei der "Erstellung von Beurteilungsrichtlinien" sowie bei dem "Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen und Übertragungen von anderen Tätigkeiten" mit. Beurteilungsrichtlinien sind allgemeine Regelungen, welche die Bewertung des Verhaltens oder der Leistung des Arbeitnehmers verobjektivieren und an einheitlichen Kriterien ausrichten, um zu erreichen, dass die Beurteilungsergebnisse miteinander vergleichbar sind. Zwar ist eine Beurteilung im Grundsatz dann fehlerhaft und kann somit nicht Bestandteil einer Auswahlentscheidung sein, wenn ihr Beurteilungsrichtlinien oder -grundsätze zugrunde gelegt werden, die mit bestehenden Dienstvereinbarungen nicht in Einklang stehen und denen die Personalvertretung nicht zugestimmt hat. Bei der Beklagten bestehen jedoch keine Beurteilungsrichtlinien und keine Richtlinien über die personelle Auswahl, gegen die bei der Erstellung der von der Beklagten zugrunde gelegten Beurteilungen hätte verstoßen werden können. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Erstellung von Beurteilungsrichtlinien ist durch ein entsprechendes Initiativrecht des Personalrats (§ 74 Abs. 3 LPersVG RhPf), der möglichen Vorlage an die übergeordnete Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, die weitere Vorlage an die oberste Dienstbehörde (§ 74 Abs. 4 LPersVG RhPf) und gegebenenfalls die Entscheidung der Einigungsstelle (§ 74 Abs. 5, 75 Abs.4 LPersVG RhPf) gesichert. In personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§§ 75 Abs. 5 Nr. 2, 78 LPersVG RhPf) beschließt die Einigungsstelle (lediglich) eine "Empfehlung" an die oberste Dienstbehörde. Mit diesen gestuften und letztlich auf eine Empfehlung der Einigungsstelle reduzierten Möglichkeiten der "Durchsetzung" von Beurteilungsrichtlinien durch den Personalrat ließe sich systematisch eine Unwirksamkeit von Stellenbesetzungen oder Versetzungen, die ohne die vorherige Vereinbarung von Beurteilungs- bzw. Auswahlrichtlinien zwischen Dienststelle und Personalvertretung vorgenommen werden, nicht vereinbaren.

110

Der Bewerber sowie seine Konkurrenten sind schließlich durch das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der personellen Einzelmaßnahme ausreichend geschützt. Im vorliegenden Fall hat der Personalrat der personellen Einzelmaßnahme (Versetzung des Mitbewerbers) zugestimmt.

111

d) Die Auswahlentscheidung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte keinen einheitlichen Bewertungsmaßstab bei Erstellung der Beurteilungen der Klägerin und des Mitbewerbers Z. zugrunde gelegt hätte. Zwar hat die Klägerin zweitinstanzlich vorgetragen, ihr sei gesagt worden, dass durch die Amtsleitung ausschließlich darüber entschieden werde, ob eine Eignung oder Nichteignung vorliege. Dagegen werde für den Bewerber Z. in seiner Leistungseinschätzung vom 5. Juni 2014 ausgewiesen, dass er "gut geeignet" sei. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin bestritten und hinsichtlich dieser Formulierungsunterschiede unter Beweisantritt vorgetragen, von Seiten des Schulverwaltungsamts sei keine besondere Bewertung der Eignung der Klägerin gewollt gewesen. Einer Beweisaufnahme zu dieser Frage bedurfte es jedoch nicht, da die Beklagte letztlich nicht auf die Bewertung der Bewerber als "geeignet" oder "gut geeignet" abgestellt hat, sondern die - abschließend mit "geeignet" beurteilte - Klägerin als gleichermaßen für die Stelle geeignet als den - zusammenfassend mit "gut geeignet" beurteilten - Mitbewerber Z. angesehen hat. Dass sie besser als "gut geeignet" hätte beurteilt werden müssen, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.

112

e) Die Beklagte hat ihre Auswahlentscheidung und die wesentlichen Auswahlerwägungen nach Auffassung der Kammer auch ausreichend dokumentiert.

113

Die Pflicht zur ausreichenden Dokumentation der Leistungsbewertungen und der wesentlichen Auswahlerwägungen folgt aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Ein dem späteren Konkurrentenklageverfahren vorgelagertes Auswahlverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Dies wäre aber der Fall, wenn der unterlegene Bewerber keine oder nur eine lückenhafte Kenntnis über die Entscheidungsgrundlagen hätte (BAG, Urteil vom 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - BeckRS 2008, 50551, Rz. 48 m. w. N.; vom 21. Januar 2003 - 9 AZR 72/02 - AP Nr. 59 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Er könnte nicht sachgerecht darüber entscheiden, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen soll.

114

In den von der Beklagten erstellten Unterlagen sind die wesentlichen Auswahlkriterien nachvollziehbar festgehalten. Die von der Beklagten erstellten Dokumentationen sind eine verlässliche Grundlage für die tatsächlichen Gesprächsergebnisse. Die Beklagte hat in der Stellenausschreibung das Anforderungsprofil umfassend festgelegt. Sie hat die Leistungsbeurteilung betreffend die Klägerin vom 23. Juni 2014 und die Leistungseinschätzung von I. Z. vom 5. Juni 2014, eine Aufstellung der Bewerber sowie die Tischvorlage für die Bewerbungsgespräche mit den persönlichen Daten der Bewerber und beruflicher Tätigkeit einschließlich Ausbildung vorgelegt. Sodann hat sie die Auswahlgespräche in Form eines einheitlichen Fragebogens, auf dem handschriftlich jeweils in Kürze die Antworten der Bewerber notiert wurden, dokumentiert. Zusätzlich wurde von Frau U. ein maschinenschriftlicher Vermerk über den Ablauf der Auswahlgespräche erstellt, in dem der Ablauf im Allgemeinen dargestellt, die Gespräche mit den einzelnen Bewerbern zusammengefasst und am Ende des ersten Tages sowie am Ende aller Bewerbungsgespräche die Auswahlerwägungen des Auswahlgremiums notiert wurden. Insoweit flossen auch die Überlegungen einzelner Mitglieder des Auswahlgremiums in den Vermerk ein. Zusätzlich erstellte jedes Mitglied des Auswahlgremiums eine persönliche "Reihenfolge" der Bewerber, die handschriftlich mit der jeweiligen Begründung festgehalten wurde. Damit hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer dem Dokumentationserfordernis genügt. Durch diese Aufzeichnungen erhält die Klägerin als unterlegene Bewerberin ausreichende Kenntnis über die Entscheidungsgrundlagen. Die Dokumentation reicht aus, um der Klägerin die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie die Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will.

115

f) Auch inhaltlich liegen keine Auswahlfehler der Beklagten vor. Die Beklagte hat durch das Anforderungsprofil erkennen lassen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten für die zu besetzende Stelle zwingend sind. Sodann hat sie den Bewerberkreis im Rahmen der Vorauswahl nach Aktenlage und Bewerbungsschreiben einem Vergleich unterzogen, der der Abprüfung der Merkmale im Anforderungsprofil diente.

116

Die Beklagte konnte auch davon ausgehen, dass die Klägerin und der Mitbewerber Z. gleichermaßen geeignet sind und die fachlichen Voraussetzungen für die Stellenbesetzung erfüllten.

117

Sie haben beide die geforderte berufliche Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/r erfolgreich absolviert. Angesichts ihres bisherigen langjährigen Werdegangs bei der Beklagten liegen sowohl bei der Klägerin als auch bei ihrem Mitbewerber Z. gute allgemeine Verwaltungskenntnisse vor. Die jeweiligen bisherigen Tätigkeiten setzten auch EDV-Kenntnisse, insbesondere die sichere Anwendung der üblichen Office-Software voraus. Zudem wurde seitens der Beklagten im Rahmen der Vorstellungsgespräche ergänzend nach den EDV-Kenntnissen gefragt. Die Klägerin hat insoweit angegeben, sie habe schon das neue Office sowie Kenntnisse in H & H und dem Schulprogramm. Herr Z. hat gute EDV-Kenntnisse, MS-Office, H & H, Archikat und Caigos angegeben.

118

Auch die Leistungsbeurteilungen ergaben bei beiden ein „gutes“ Ergebnis. Die Beurteilungskriterien Selbständigkeit, Eigeninitiative und Teamfähigkeit wurden bei beiden mit der Note "2" bewertet, bei der schriftlichen Ausdrucksweise erhielten beide eine "2-3". Bei der Organisationsfähigkeit erhielt die Klägerin eine "1-2", Herr Z. eine "2". Beim Durchsetzungsvermögen erhielt die Klägerin eine "2", Herr Z. eine "3". Bei der mündlichen Ausdrucksweise erzielte die Klägerin eine "2" und Herr Z. eine "2-3". Im Schnitt ergibt sich damit – bei gleicher Gewichtung der einzelnen Kriterien - für die Klägerin eine 2,0, für Herrn Z. eine 2,29. Der geringfügige Unterschied zwischen der Klägerin und ihrem Mitbewerber wird weiter dadurch nivelliert, dass der Mitbewerber Z. zusammenfassend mit der Note „2“ bewertet wurde.

119

g) Liegen - wie hier - gleich qualifizierte Bewerbungen vor, verbleibt dem Arbeitgeber ein Auswahlermessen (BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 9 AZR 307/02 - NZA 2003, 1036, 1038). Sind Feststellungen zur Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber im Rahmen dienstlicher Beurteilungen getroffen worden, so beschränkt sich deren gerichtliche Überprüfung darauf, ob der Arbeitgeber bei seiner wertenden Entscheidung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, allgemeine Bewertungsmaßstäbe beachtet und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten hat. Die Gewichtung der einzelnen Qualifikationsmerkmale ist wesentlicher Bestandteil des Beurteilungsspielraums des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 9 AZR 307/02 - NZA 2003, 1036, 1038). Der Arbeitgeber kann zu seiner weiteren Entscheidungsfindung Hilfskriterien heranziehen. Diese dürfen nicht sachwidrig sein.

120

Durfte die Beklagte die maßgeblichen Beurteilungen als gleichwertig einstufen, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie als öffentliche Arbeitgeberin entscheidend auf das Ergebnis des Vorstellungsgesprächs abgestellt hat (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 - NZA 2005, 879, 882). Vorstellungsgesprächen kommt mehr als ein nur "begrenzter Erkenntniswert" zu.

121

h) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verletzt hat, bestehen nicht.

122

Die Beklagte hat unter anderem die Klägerin und den Mitbewerber Z. zu einem Auswahlgespräch eingeladen. Für dieses Auswahlgespräch hat sie einheitliche Fragestellungen erarbeitet, die bestimmte, für die zu besetzende Stelle Anforderungen abfragten und die am Anforderungsprofil der Stellenausschreibung orientiert waren. So hat sie Fragen zu Ausbildung und beruflichem Werdegang, Motivation für den beabsichtigten Stellenwechsel, Interessen und Leistungsbereitschaft sowie Fragen aus dem Bereich der ausgeschriebenen Stelle gestellt.

123

Die Beklagte ist auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Sie ist ausweislich der vorgelegten Unterlagen insbesondere nicht davon ausgegangen, dass der Mitbewerber Z. die A II-Prüfung als Klassenbester abgeschlossen hat, obwohl er den A II-Lehrgang tatsächlich erst begonnen hat.

124

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Darstellung ihres Werdegangs, die die Beklagte ihrer Auswahlentscheidung mit zugrunde gelegt habe, sei insoweit unrichtig, als nicht erkennbar sei, dass sie ab April 2010 befristet eine zweite Stelle, zunächst im Bereich Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften, dann beim Rechtsamt bekleidet habe, sind diese Zeiten in der Aufstellung angegeben. Nicht erkennbar ist lediglich, dass die bisherige Tätigkeit beim Tiefbauamt daneben weitergeführt wurde. Die Beklagte hat die einzelnen Tätigkeiten in der Vergangenheit aber nicht im Hinblick auf Vollzeit- bzw. Teilzeittätigkeit bewertet. Ebenso hatte die Klägerin im Vorstellungsgespräch Gelegenheit ihren bisherigen beruflichen Werdegang, insbesondere auch die bisherigen Einsatzbereiche, selbst darzustellen und die für sie entscheidenden Gesichtspunkte herauszustellen.

125

Die Beklagte hat auch allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht verkannt.

126

Es verstößt nicht gegen solche allgemein gültige Wertmaßstäbe, wenn die Beklagte die Motivation für ausgeschriebene Stelle berücksichtigt hat. Zwar ist letztlich- wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat, nicht die Motivation, sondern Eignung der Bewerber entscheidend. Im vorliegenden Fall sind jedoch - wie dargelegt - die Klägerin als auch der Mitbewerber Z. für die ausgeschriebene Stelle geeignet. Dies lässt es zu, weitere Kriterien, wie etwa die Motivation der Bewerber zu berücksichtigen.

127

Die Beklagte musste der bisherigen Tätigkeit der Klägerin im Schulverwaltungsamt nach Auffassung der Kammer im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung kein entscheidendes Gewicht beimessen. Zwar kann der bisherige Einsatz eines Bewerbers in einem Teilgebiet der ausgeschriebenen Stelle einen Erfahrungsvorsprung bedeuten. Die Beklagte hat in dem in der Stellenausschreibung wiedergegebenen Anforderungsprofil nur gute allgemeine Verwaltungskenntnisse vorausgesetzt, nicht jedoch besondere Kenntnisse im Aufgabengebiet der ausgeschriebenen Stelle. Es liegt im Ermessen der Beklagten, ob sie für die Ausübung der ausgeschriebenen Stelle bereits Erfahrungen in diesem Bereich fordert oder aber allgemeine Verwaltungskenntnisse - etwa im Hinblick auf die teilweise nötige Weiterentwicklung des Arbeitsbereiches - ausreichen lässt. Sie ist in ihrer Beurteilung soweit frei, dass sie im Rahmen des Anforderungsprofils auf der Basis der Qualifikation der Bewerber entscheiden kann, ob sie besondere Leistungen aus der Vergangenheit für wesentlicher oder unwesentlicher hält, als zum Beispiel bestimmte Kompetenzen fachlicher und/oder sozialer Art (soft-skills), wie sie in einem Bewerbungsgespräch zu Tage treten (vgl. LAG Hessen, Urteil vom 25. August 2009 - 13-3 SaGa 1175/09 - BeckRS 2010, 65736). Gerade die Kommunikationsfähigkeit ist eine Eigenschaft, über die gerade im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs ein Eindruck gewonnen werden kann.

128

Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich auch keine Gesichtspunkte dafür, dass der Aufgabenbereich nur aufgrund Erfahrungen im Schulverwaltungsamt erfolgreich ausgeübt werden könnte.

129

Die Beklagte hat - nach Auffassung der Kammer - im Rahmen der Auswahlentscheidung auch keine sachwidrigen Erwägungen angestellt.

130

Soweit die Klägerin das Honorieren des "Auswendiglernens der einzelnen Schulnamen durch Mitbewerber" beanstandet, ergibt sich aus der von der Beklagten erstellten Dokumentation nicht, dass diese eine Wiedergabe der Schulnamen gefordert hätte. Sie hat auch nicht das angelernte Wissen als solches honoriert, sondern dieses lediglich im Hinblick auf die Motivation des Mitbewerbers gewertet.

131

Soweit im Rahmen des Vorstellungsgesprächs nach bisher abgeleisteten Überstunden gefragt worden ist, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese Fragestellung dem Mitbewerber Z. gegenüber der Klägerin einen Vorteil verschafft hätte. Denn die Klägerin hat auf diese Frage angegeben, sie habe aktuell wegen der Rücknahme der Schulbücher bei der Schulbuchausleihe Mehrstunden leisten müssen. Auch das Ableisten von Überstunden bis 20.00 Uhr sei problemlos, hier sei sie flexibel.

132

Etwaige Bedenken hinsichtlich der besseren Eignung betreffend den Mitbewerber Herrn Z. hat die Beklagte in Person des Auswahlgremiums - wie sich aus der Dokumentation ergibt - durchaus gesehen, ihn aber dennoch im Rahmen ihrer abschließenden Entscheidung im Hinblick auf den persönlichen Eindruck, den das Auswahlgremium auf Grund der Äußerungen der Bewerber und deren Verhaltensweisen im Verlaufe des Gesprächs gewonnen hat, ausgewählt.

133

Da die Auswahlentscheidung der Beklagten zugunsten des Mitbewerbers Z. damit nicht zu beanstanden ist, war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

III.

134

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. April 2012 - 9 Sa 1222/11 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Okt. 2010 - 9 AZR 518/09

bei uns veröffentlicht am 12.10.2010

Tenor Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 - 12 Sa 299/09 - wird zurückgewiesen.

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Tenor

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 - 12 Sa 299/09 - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Teilnahme der Klägerin am Beförderungsverfahren um eine Stelle der Entgeltgruppe 14 TV-L.

2

Die 1960 geborene Klägerin absolvierte beide Staatsprüfungen für das Lehramt der Sekundarstufe II, Fächerkombination Deutsch/Geschichte. Sie war bei dem beklagten Land zunächst vom 1. August 1999 bis zum 17. Juli 2002 unbefristet in Vollzeit als Lehrerin an einer Gesamtschule beschäftigt. Nach einer Unterbrechungszeit arbeitete sie erneut ab dem 22. August 2005 als Lehrerin an einem Weiterbildungskolleg des beklagten Landes. Dabei war das Arbeitsverhältnis mit zwei aufeinanderfolgenden Verträgen vertretungsbedingt kalendermäßig befristet, zwischen dem 22. August 2005 und dem 31. Januar 2006 mit verringertem Stundendeputat von 19 Unterrichtsstunden sowie anschließend bis zum 31. Oktober 2006 in Vollzeit. Seit dem 1. November 2006 ist das Arbeitsverhältnis unbefristet. Die Klägerin erhält die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis zum 1. November 2006 war wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht möglich.

3

Nachdem die Schulleitung des B Kollegs im September 2007 bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Beförderungsfähigkeit seiner Lehrkräfte erfragt und die Antwort erhalten hatte, dass ua. die Klägerin beförderungsfähig sei, bewarb sich diese - mit Schreiben vom 28. Januar 2008, dem beklagten Land am 31. Januar 2008 zugegangen - auf eine von zwei ausgeschriebenen Stellen. Diese betreffen die Mitarbeit bei der Betreuung von Beratungs- und Fördermaßnahmen am B Kolleg in W (Besoldungsgruppe A 14 BBesO/LBesO bzw. Entgeltgruppe 14 TV-L) mit der laufbahnrechtlichen Voraussetzung „§ 10 LVO, analog Erfüller“.

4

Als Bewerbungsschluss war der 18. Februar 2008 angegeben. In den Hinweisen „zur Stellenausschreibung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 07.01.2008 bis 18.02.2008 für Planstellen bzw. Stellen der Bes.-Gr. A 14 BBesO bzw. Entg.-Gr. 14 TV-L“ heißt es ua.:

        

5.    

Alle Voraussetzungen für eine zulässige Bewerbung müssen spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist (hier: 18.02.2008) vorliegen. Dies gilt insbesondere für die einjährige Wartefrist nach der Anstellung für eine Bewerbung auf eine Stelle des 1. Beförderungsamtes.“

5

Am 11. März 2008 lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf die Zulassung der Bewerbung mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle nicht die nötigen laufbahnrechtlichen Anforderungen. Mit Schreiben vom 15. April 2008 erläuterte sie, es sei eine fiktive Laufbahnnachzeichnung vorzunehmen und eine einjährige Beförderungssperre zu beachten. Zu berücksichtigen sei nur die Beschäftigungszeit seit der letzten unbefristeten Einstellung ab 1. November 2006. Auf der Grundlage dieses maßgeblichen Anstellungsbeginns sei trotz Verkürzung der dreijährigen Anwärterprobezeit wegen bestandener Laufbahnprüfung mit der Note „sehr gut“ und der weiteren Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten unter Berücksichtigung der einjährigen Mindestdauer die Beförderungsreife erst zum 1. November 2008 und damit nach Ausschreibungsende eingetreten. Die der Schulleitung erteilte anderslautende Auskunft beruhe auf einem Versehen.

6

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe ein Recht auf chancengleiche Teilnahme am Auswahlverfahren gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Die Bestenauslese dürfe bei Angestellten nicht unter laufbahnrechtlichen Anforderungen erfolgen, wie sie etwa nach der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen idF vom 23. November 1995 (GV NRW 1996, 1; im Folgenden: LVO NRW) allein auf Beamte zugeschnitten sei. Es sei auch fehlerhaft, befristete Einstellungen nicht mit Einstellungen im beamtenrechtlichen Sinn gleichzusetzen.

7

Die Klägerin hat beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin in das Auswahlverfahren um die ausgeschriebene Stelle einer Mitarbeiterin bei der Betreuung von Beratungs- und Fördermaßnahmen am B Kolleg in W, Besoldungsgruppe A 14 Fn. 2 LBesO bzw. Entgeltgruppe 14 TV-L mit einzubeziehen.

8

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, dass aus Gründen der Gleichbehandlung von angestellten und verbeamteten Bewerbern eine (fiktive) Laufbahnnachzeichnung nach der LVO NRW stattfinden müsse. Dies entspreche der Erlasslage bezüglich der Höhergruppierung von Angestellten. Mit Zeiten im Beamtenverhältnis seien allein unbefristete Beschäftigungen vergleichbar. Befristete Beschäftigungen gingen nämlich beiden Tätigkeitsformen in ähnlicher Weise voraus und würden bereits durch Bonifizierungen in der Ordnungsgruppe berücksichtigt, die neben der Fächerkombination für die spätere Verbeamtung maßgeblich sei. Zudem könnten befristete Beschäftigungen nach laufbahnrechtlichen Vorgaben im Rahmen der Probezeitanrechnung berücksichtigt werden.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Das beklagte Land verfolgt seinen Klageabweisungsantrag im Revisionsverfahren weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien unstreitig gestellt, dass eine der beiden ausgeschriebenen Stellen immer noch nicht besetzt ist.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin durfte nicht vom Bewerbungsverfahren für die Besetzung der Beförderungsstelle ausgeschlossen werden.

11

A. Die zulässige Klage ist begründet.

12

I. Die Klage ist zulässig.

13

Sie ist hinreichend bestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Hiernach müssen der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfung und Entscheidungsfindung klar bezeichnet sein (vgl. Senat 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26). Im Konkurrentenstreitverfahren genügt das Begehren, das Auswahlverfahren um ein öffentliches Amt unter „Einbeziehung“ oder „Berücksichtigung“ der klagenden Partei ohne bestimmte Einstellungs- oder Beförderungshindernisse vorzunehmen (vgl. Senat 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 - zu A der Gründe, BAGE 112, 13; 18. Januar 2001 - 9 AZR 410/00 - zu I der Gründe, BAGE 99, 67). Das Vollstreckungsgericht kann bei einem solchen Antrag anhand des Urteilsspruchs und der zur Auslegung heranzuziehenden Gründe beurteilen, ob der in Streit stehenden Leistungspflicht iSd. § 888 ZPO genügt wurde(vgl. Senat 18. September 2001 - 9 AZR 410/00 - zu I der Gründe, aaO). Hinsichtlich der von der Klägerin erstrebten Einbeziehung in das Auswahlverfahren gilt das gleichermaßen. Es kann im Vollstreckungsweg nachvollzogen werden, ob eine Berücksichtigung wegen Erfüllung der fiktiven laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen stattfand.

14

II. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des beklagten Landes gemäß Art. 33 Abs. 2 GG Anspruch auf Teilnahme am Bewerbungsverfahren für die noch zu besetzende Stelle. Zudem verstößt die Handhabung des beklagten Landes, befristete Beschäftigungen laufbahnrechtlich nicht zu berücksichtigen, gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG.

15

1. Die Klägerin hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG Anspruch auf Teilnahme am fortbestehenden Bewerbungsverfahren.

16

a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden (Senat 2. Dezember 1997 -  9 AZR 445/96  - Rn. 22, BAGE 87, 165 ). Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (Senat 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 23, BAGE 126, 26; 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 19, BAGE 124, 80). Verfassungsrechtlich ist ebenso der Zugang zu Beförderungsämtern geschützt (vgl. Senat 24. März 2009 - 9 AZR 277/08 - Rn. 15, BAGE 130, 107 ). Beamte und Angestellte haben nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes den grundrechtsgleichen Anspruch auf sachgerechte und zeitnahe Entscheidung über ihre Bewerbung. Dabei folgt aus der Festlegung der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren(7. September 2004 - 9 AZR 537/03 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 112, 13 ). Erweist sich die vom öffentlichen Arbeitgeber getroffene Auswahlentscheidung vor dem Hintergrund dieser Kriterien als rechtsfehlerhaft und ist die ausgeschriebene Stelle nicht schon besetzt oder das Auswahlverfahren rechtmäßig abgebrochen, kann die Wiederholung der Auswahlentscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Vorgaben verlangt werden (vgl. Senat 24. März 2009 - 9 AZR 277/08 - Rn. 15, 17, BAGE 130, 107).

17

b) Das vorliegende Bewerbungsverfahren unterfällt dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. Die zu besetzende Stelle ist ein öffentliches Amt gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Das Verfahren betrifft ein Beförderungsamt in Gestalt der Mitarbeit bei der Betreuung von Beratungs- und Fördermaßnahmen am B Kolleg, bemessen nach der Besoldungsgruppe A 14/Entgeltgruppe 14 TV-L. Das Kolleg wird von dem beklagten Land als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts betrieben.

18

c) Die von dem beklagten Land getroffene Entscheidung, die Klägerin vom Auswahlverfahren auszuschließen, widerspricht dem Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG und verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung aus § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG.

19

aa) Grundsätzlich steht es dem öffentlichen Arbeitgeber frei, für die geschaffenen Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist. Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Anhand dieses Anforderungsprofils hat er dann festzustellen, welcher Bewerber diesem am besten entspricht. Die rechtlichen Anforderungen an den öffentlichen Arbeitgeber entsprechen denen, die er als Dienstherr anzuwenden hat, wenn sich (auch) Beamte um eine Stelle bewerben ( BAG 7. September 2004 - 9 AZR 537/03  - zu B I 1 der Gründe, BAGE 112, 13). Es ist auch zulässig, dass der öffentliche Arbeitgeber in seinem Anforderungsprofil für eine Stelle eine Mindestbeschäftigungsdauer für Bewerber fordert. Dies steht dann mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang, wenn es zB einer sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes dient. Die Wartezeit, die mit dem Erfordernis einer Mindestbeschäftigungszeit zwangsläufig verbunden ist, muss geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung des Bewerbers in einem höheren Amt zu ermöglichen (Senat 15. März 2005 - 9 AZR 142/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 80).

20

bb) Das beklagte Land beruft sich vorliegend allein auf die nach seiner Auffassung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gebotene „völlige Gleichstellung“ zwischen tarifbeschäftigten und verbeamteten Bewerbern. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die einjährige Mindestprobezeit des § 39 Abs. 4 LVO NRW und die weitere einjährige Beförderungssperre gemäß § 25 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW idF vom 9. Oktober 2007 (LBG NRW aF) iVm. § 10 Abs. 2 Buchst. b LVO NRW im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG überhaupt zulässig sind(vgl. zur Zulässigkeit BVerwG 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - zu 1 und 2 der Gründe, BVerwGE 122, 147); denn die Klägerin hat diese Wartezeiten zurückgelegt. Entgegen der Auffassung des beklagen Landes ist nicht nur die Zeit der unbefristeten Beschäftigung ab dem 1. November 2006, sondern auch die Zeit der befristeten Beschäftigung vom 22. August 2005 bis zum 31. Oktober 2006 auf die Erfüllung der Mindestprobezeit anzurechnen. Damit hat die Klägerin die verkürzte einjährige Mindestprobezeit am 23. August 2006 und die sich daran anschließende Wartezeit der weiteren einjährigen Beförderungssperre am 23. August 2007 erfüllt. Die in den Hinweisen zur Stellenausschreibung unter Nr. 5 zum Stichtag 18. Februar 2008 verlangten Voraussetzungen für die Bewerbung lagen somit vor.

21

(1) Die vom beklagten Land vorgenommene Gleichstellung von angestellten mit verbeamteten Bewerbern verkennt die rechtlichen Besonderheiten dieser unterschiedlichen Rechtsverhältnisse. Im Beamtenverhältnis gibt es keine vergleichbaren befristeten Beschäftigungsverhältnisse. Indem das beklagte Land befristete Beschäftigungen von Angestellten für die Erfüllung der Laufbahnvoraussetzungen vollständig unberücksichtigt lässt, legt sie für angestellte Bewerber weniger günstige Anforderungen zugrunde. Das steht im Widerspruch zu dem in Art. 33 Abs. 2 GG enthaltenen Gebot des gleichen Zugangs zum Amt für Angestellte und Beamte. Darin liegt eine Ungleichbehandlung zulasten der angestellten Bewerber.

22

(2) Das beklagte Land zeigt keinen Grund auf, warum gerade im Übergang vom befristeten zum unbefristeten Beschäftigungsverhältnis ein punktuelles Ereignis liegen sollte, das im Hinblick auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bedeutung ist. Die vom beklagten Land gesetzte Erlasslage bezieht unterschiedslos alle „vom BAT erfassten“ Arbeitsverhältnisse von Lehrerinnen und Lehrern in die „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung“ ein (RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 - 122-1 18.07.03-15026/02 - BASS 21-02 Nr. 2, Ziff. 6.2). Die Differenzierung ist auch nicht mit dem Gesichtspunkt der laufbahnrechtlich verankerten Kontinuität zu rechtfertigen. Das Laufbahnrecht strukturiert den beruflichen Werdegang allein vor dem Hintergrund fortlaufend bekleidbarer Ämter, die im kontinuierlichen Karriereverlauf nach Stadien der Einstellung, Anstellung, Beförderung, des Aufstiegs und des Wechsels von Laufbahnen unterschieden sind (vgl. §§ 2, 12 LVO NRW). Berufsperspektivische Unterschiede, wie sie für Angestellte in befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen bestehen, kennt das beamtenbezogene Laufbahnrecht hingegen nicht. Indem das beklagte Land die beamtenrechtlich selbstverständliche Kontinuität bei Angestellten in Phasen befristeter und unbefristeter Anstellung aufteilt, vermengt es die angestellten- und beamtenrechtlichen Berufsverläufe und überzeichnet damit zugleich den fiktiven beruflichen Werdegang der Angestellten.

23

(3) Soweit das beklagte Land davon ausgeht, dass bei einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung grundsätzlich nur Beamte und (kalendermäßig) unbefristet Beschäftigte einander gegenübergestellt werden dürften, misst es der befristeten Beschäftigung im Rahmen der Bestenauslese den Wert eines zusätzlichen Differenzierungskriteriums bei. Das ist nicht sachgerecht.

24

(a) Allein deshalb, weil eine Tätigkeit im (kalendermäßig) befristeten und nicht im unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgeführt wird, ist sie nicht automatisch im Hinblick auf die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung schlechter oder weniger aussagekräftig. Die vom Befristungsrecht ausgehenden Besonderheiten sind gemäß § 620 Abs. 1 und 3 BGB iVm. § 15 TzBfG im Wesentlichen solche des Bestands- und nicht des Inhaltsschutzes. Die konkreten Beschäftigungsbedingungen richten sich nach der Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts, das für befristet Beschäftigte jedoch nicht grundlos anders gehandhabt werden kann als für unbefristet Beschäftigte (§ 4 Abs. 2 TzBfG; vgl. APS/Preis 3. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 5). Das gilt umgekehrt auch für den Anspruch des Arbeitnehmers auf vertragsgerechte Beschäftigung. Das beklagte Land sieht das letztlich nicht anders. So wird der Klägerin die Anrechnung vorangegangener befristeter Beschäftigungszeiten im Rahmen von § 52 und § 7 LVO NRW eröffnet. Das setzt nach § 39 Abs. 3 LVO NRW voraus, dass die Tätigkeit „nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat“. Abweichendes dürfte auch nicht bei typisierender Betrachtung der vom Landesarbeitsgericht nicht einzeln festgestellten Beschäftigungsinhalte folgen. Die Lehrtätigkeit der Klägerin fand im befristeten wie im unbefristeten Arbeitsverhältnis im Eingangsamt der Lehrerlaufbahn nach § 50 Abs. 1 Nr. 9 LVO NRW(Sekundarstufe II) statt und vermittelte typischerweise ein gleichförmiges Erfahrungswissen durch Unterrichtsplanung, Unterrichtsgestaltung, fachliche Fundierung des Unterrichts, allgemeines Interaktionsverhalten, Wertevermittlung und Hinwirken auf die vorgegebenen Erziehungsziele (vgl. zu diesem Beschäftigungsinhalt im Rahmen fiktiver Lehrerlaufbahnnachzeichnungen BAG 19. März 2003 - 7 AZR 334/02 - zu A II 2 b cc der Gründe, BAGE 105, 329). Ein Unterschied zu Lehrkräften im unbefristeten Anstellungsverhältnis besteht insoweit nicht.

25

(b) Der Vorhalt einer zeitweiligen Befristung der Beschäftigung wird auch nicht dadurch sachlich gerechtfertigt, dass die Erlasslage eine Erfüllung der für entsprechende Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung verlangt (vgl. Ziff. 5.1 Var. 2, Ziff. 6.1 Var. 2, Ziff. 7.1 Var. 2 RdErl. des Kultusministeriums vom 16. November 1981 „Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis“, GABl. NRW 1982 S. 5, BASS 21-21 Nr. 52 - sog. Erfüllererlass - … bzw. Ziff. 2.2 Satz 1 4. Spiegelstrich sowie Ziff. 5.1 RdErl. des Kultusministeriums vom 2. Juli 1993 „Richtlinien zur Stellenausschreibung“, GABl. NRW I S. 138, BASS 11-12 Nr. 1). Für die Auslegung ministerieller Erlasse ist der Wille des Hoheitsträgers entscheidend, der sich aus dem Erlass samt der zugehörigen Schriftstücke ergibt, wobei nicht am buchstäblichen Sinn einzelner Begriffe zu haften, sondern auf den systematischen und teleologischen Zusammenhang abzustellen ist (vgl. BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 555/05 - Rn. 27, AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 103; 18. Oktober 2000 - 10 AZR 568/99 - zu II B 2 a cc der Gründe, ZTR 2001, 226; 30. Mai 1990 - 4 AZR 40/90 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 149; 6. September 1989 - 4 AZR 302/89 - ZTR 1990, 26). Die Erfüllung laufbahnrechtlicher Erfordernisse kann vom Erlassgeber für angestellte Lehrkräfte schon deshalb nicht im buchstäblichen Sinn des § 10 Abs. 2 LVO NRW gemeint sein, weil angestellte Lehrkräfte keine „Anstellung“ iSv. § 24 LBG NRW aF und § 3 Abs. 2 LVO NRW erfahren und auch kein „Amt“ im statusrechtlichen Sinn gemäß § 17 Abs. 1 LBG NRW aF bzw. § 4 Abs. 1 LVO NRW bekleiden. Bei sinn- und zweckentsprechender Auslegung sowie systematischer Betrachtung zielt das Erfordernis der Erfüllung laufbahnrechtlicher Voraussetzungen vielmehr auf eine Parallelisierung der Werdegänge verbeamteter und nicht verbeamteter Beförderungsbewerber, die ein gleichförmiges Gefüge von Vergütungs- und Besoldungsgruppen nach Höhe und Abfolge sicherstellen wollen (vgl. Ziff. 1 bis 7 des sog. Erfüllererlasses bzw. Ziff. 5.2 der „Richtlinien zur Stellenausschreibung“). Eine unterschiedliche Behandlung von befristeten und unbefristeten Beschäftigungszeiten rechtfertigt das schon deshalb nicht, weil diese beiden Beschäftigungsformen allein im Anstellungsverhältnis vorkommen. Zudem spielt auch die etwaige Verfügbarkeit von Planstellen während der Beschäftigung im Eingangsamt erlassrechtlich keine Rolle, denn der sog. Erfüllererlass setzt die Verfügbarkeit von entsprechenden Planstellen nur für den zu besetzenden Beförderungsdienstposten voraus. Sie hat für die Bewertung von Vordienstzeiten im Eingangsamt bzw. der Eingangstätigkeit keine Bedeutung (vgl. Ziff. 5.1 Var. 2, Ziff. 6.1 Var. 2, Ziff. 7.1 Var. 2). Im Übrigen lassen die Differenzierungsmerkmale des Art. 33 Abs. 2 GG(Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) keinen unterscheidenden Rückgriff auf fiskalische oder schulpolitische Gesichtspunkte zu, aufgrund derer länger- bzw. kürzerfristige Budgetierungen für durchgehend ausgeübte Beschäftigungen bestanden.

26

(c) Entgegen der Ansicht des beklagten Landes folgt aus der vollständigen Einbeziehung befristeter Beschäftigungszeiten in die fiktive Laufbahnnachzeichnung auch keine Besserstellung angestellter Beförderungsbewerber. Beamten- und Anstellungsverhältnisse gehören unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereichen an, die eine vollständige Gleichbehandlung ausschließen (vgl. näher Senat 15. November 2005 - 9 AZR 209/05 - zu II 5 der Gründe, AP BAT § 50 Nr. 18). Wie bereits dargelegt, gibt es für Beamte keine befristeten Arbeitsverhältnissen entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten.

27

(d) Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus einer herangezogenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm nichts anderes. Sie betraf eine andere Rechtsfrage. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat lediglich angenommen, der öffentliche Arbeitgeber dürfe den Bewerberkreis auf Beamte auf Lebenszeit und auf unbefristet angestellte Lehrkräfte beschränken. Der befristet beschäftigte Bewerber könne keine Neueinstellung beanspruchen, die der Organisationsentscheidung des Staats über die beschränkte Zahl der Stellen/Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst entgegenstehe (3. Mai 2007 11 Sa 2/07 - zu 2 der Gründe). Die Klägerin dagegen war zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung unbefristet beim beklagten Land beschäftigt.

28

2. Das beklagte Land verstößt zudem gegen das Schlechterstellungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, indem es bei seiner Laufbahnnachzeichnung befristete Beschäftigungszeiten gänzlich ausschließt. Wäre die Klägerin bereits ab dem 22. August 2005 nicht erst befristet, sondern schon unbefristet beschäftigt gewesen, hätte das beklagte Land sie am Bewerbungsverfahren teilnehmen lassen. Das gesetzliche Schlechterstellungsverbot dient gerade dem Schutz des beruflichen Fortkommens befristet Beschäftigter. Das kommt besonders durch § 19 TzBfG zum Ausdruck. Danach ist dem Arbeitgeber sogar ausdrücklich die Pflicht auferlegt, die berufliche Entwicklung befristet beschäftigter Arbeitnehmer zu fördern. Diese Pflichtenstellung lässt nur unter sachlichen Gründe Ausnahmen zu (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 13, 21; DFL/Schüren 3. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 24, § 19 TzBfG Rn. 1; KR/Bader 9. Aufl. § 19 TzBfG Rn. 1, 4). Solche sind hier weder dargelegt noch erkennbar. Der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 TzBfG führt zur uneingeschränkten Anwendung der die Klägerin begünstigenden Regelung(vgl. zu § 4 Abs. 1 TzBfG BAG 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - zu II 4 der Gründe, BAGE 108, 17).

29

3. Dem Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin stehen keine weiteren Einwände entgegen. Die Beklagte hat die begehrte Stelle noch nicht abschließend besetzt. Das Bewerbungsverfahren ist auch nicht zulässigerweise abgebrochen. Die Klägerin hatte ihre Bewerbung auch fristgerecht am 31. Januar 2008 bei dem beklagten Land eingereicht und damit - entgegen der Mutmaßung der Revision - die Bewerbungsfrist gewahrt. Es bedarf mithin keiner weiteren Erörterung, ob und inwieweit die bei der Besetzung öffentlicher Ämter gesetzten Bewerbungsfristen als materielle Ausschlussfristen gelten.

30

4. Bei der gebotenen Laufbahnnachzeichnung ergibt sich - unter Berücksichtigung der gesamten Beschäftigungszeit der Klägerin im Lehrerverhältnis für die Sekundarstufe II bei dem beklagten Land - eine kontinuierliche Laufbahn seit Aufnahme der Beschäftigung am 22. August 2005. Entsprechend den Annahmen des beklagten Landes konnte aufgrund der hervorragenden Laufbahnprüfung der Klägerin eine Verkürzung der Probezeit auf bis zu 18 Monate (§ 52 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Buchst. a iVm. § 50 Abs. 1 Nr. 9, § 39 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW) und unter Anrechnung der zwischen 1999 und 2002 im gleichen Laufbahnamt erbrachten Vorbeschäftigungszeiten eine Verkürzung der Probezeit auf ein Jahr eintreten (§ 52 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Buchst. a iVm. § 39 Abs. 3 LVO NRW). Die zunächst mit 19/22 erbrachte Teilzeitbeschäftigung (vgl. zum Stundendeputat von 22 Unterrichtsstunden an Weiterbildungskollegs § 2 Abs. 1 Nr. 9 der VO vom 18. März 2005 zu § 93 Abs. 2 SchulG, GV NRW S. 218, BASS 11-11 Nr. 1) blieb laufbahnrechtlich unschädlich (§ 7 Abs. 5 LVO NRW). Mit der anschließenden einjährigen Beförderungssperre (§ 25 Abs. 2 LBG NRW aF; § 10 Abs. 2 Buchst. b LVO NRW) war ab 23. August 2007 eine Beförderungsmöglichkeit eröffnet (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die Klägerin war mithin bei Ablauf der Ausschreibungsfrist am 18. Februar 2008 beförderungsfähig und durfte somit von dem beklagten Land nicht ausgeschlossen werden.

31

B. Das beklagte Land hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Düwell    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Ropertz    

        

    Preuß    

                 

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. April 2012 - 9 Sa 1222/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16. September 2011 - 19 Ca 9124/10 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in das Auswahlverfahren für die Stelle eines Ingenieurs/ einer Ingenieurin in der Abteilung Objektmanagement - Kennziffer 057/10 - einzubeziehen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über das Recht des Klägers, am Auswahlverfahren für die Stelle eines Ingenieurs/einer Ingenieurin in der Gebäudewirtschaft, Abteilung Objektmanagement, der Beklagten teilzunehmen.

2

Der Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Architektur. Er ist seit dem 6. Juli 1998 bei der Beklagten in der Gebäudewirtschaft beschäftigt und erhielt zuletzt eine Vergütung nach der für den gehobenen Dienst geltenden Entgeltgruppe 12 TVöD (VKA). Die Gebäudewirtschaft ist für die Bewirtschaftung aller städtischen Gebäude vom Neubau bis hin zur Bauunterhaltung zuständig. Seit dem 1. Juli 2004 ist der Kläger als Objektcenterleiter im Bereich Objektmanagement für einen Stadtbezirk der Beklagten verantwortlich. Hierbei hat er die Dienst- und Fachaufsicht über mehrere Mitarbeiter. Er hat Zielvereinbarungen abzuschließen sowie Termin-, Kosten- und Qualitätsvorgaben zu überwachen und ggf. zu steuern bei einer Budgetverantwortung von rund 3,5 Millionen Euro pro Jahr.

3

Die Beklagte schrieb im Februar/März 2010 unter der Kennziffer 057/10 die Stelle eines Ingenieurs/einer Ingenieurin in der Gebäudewirtschaft im höheren Dienst mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA), entspricht Vergütungsgruppe II, Fallgruppe 1a BAT, bzw. Besoldungsgruppe A 13 aus. In der Ausschreibung heißt es ua., dass die Stelle in der Abteilung Objektmanagement zu besetzen, der Stelleninhaber gleichzeitig Stellvertreter der Sachgebietsleitung sei und die umfassende Aufgabenwahrnehmung ua. „ein erfolgreich abgeschlossenes Studium (TH, TU) der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen“ erfordere. Das Aufgabengebiet beinhalte „die Koordination der Risikobewertung bezüglich des Brandschutzes mit den Objektcentern und der Gebäudeversicherung; die Koordinierung des Schriftwechsels mit dem RPA [= Rechnungsprüfungsamt] sowie die Bearbeitung von objektcenterübergreifenden Projekten (zum Beispiel CAS, LAN, Mensen, Schadstoffsanierungen)“. Im Entwurf des Ausschreibungstextes war zunächst noch eine Öffnungsklausel für Bewerber mit einem Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Architektur vorgesehen. Der vorherige Stelleninhaber war Absolvent einer Fachhochschule und wurde von der Beklagten befördert.

4

Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 11. März 2010 auf die ausgeschriebene Stelle. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 2. Juni 2010 seine Teilnahme am Auswahlverfahren ab, da er nicht über den vorausgesetzten Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums an einer Technischen Hochschule (TH) oder Technischen Universität (TU) verfüge. Sie besetzte die ausgeschriebene Stelle zum 1. Januar 2012 kommissarisch mit einem anderen Bewerber.

5

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihn in das Auswahlverfahren für die Ingenieurstelle einzubeziehen habe. Einen sachlichen Grund für die Beschränkung auf Bewerber mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss an einer TH/TU gebe es bei der ausgeschriebenen Stelle nicht. Diese Differenzierung sei in den Bereichen, in denen die Beklagte Architekten beschäftige, nicht relevant, da dort im Wesentlichen Führungsaufgaben, koordinierende Aufgaben und Aufgaben im Projektmanagement zu erledigen seien, wofür umfangreiches Erfahrungswissen wichtiger sei als die in einem wissenschaftlichen Studium vermittelten Fachkenntnisse.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn in das Auswahlverfahren für die Stelle Ingenieur/in in der Abteilung Objektmanagement - Kennziffer 057/10 - einzubeziehen;

2. hilfsweise das Auswahlverfahren der Beklagten für die in Ziffer 1 genannte Stelle aufzuheben und im Rahmen des von der Beklagten zugrunde zu legenden Anforderungsprofils nicht zwischen einem abgeschlossenen Studium TH/TU einerseits und einem abgeschlossenen Studium FH andererseits zu differenzieren;

3. äußerst hilfsweise für den Fall der Bestimmung eines Anforderungsprofils unter Berücksichtigung lediglich eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums TH/TU eine Öffnungsklausel dahingehend vorzunehmen, dass auch erfolgreiche FH-Absolventen unter der Voraussetzung eines Nachweises, durch ihre bisherige Tätigkeit eine gleichwertige Eignung vorzuweisen, zu berücksichtigen sind;

4. äußerst hilfsweise die ausgeschriebene Stelle Ingenieur/in in der Abteilung Objektmanagement im Sachgebiet Koordination - Kennziffer 057/10 - der Stadt K in Abänderung des Bescheids vom 30. Juni 2010 im Fall einer Neuausschreibung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu auszuschreiben.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie habe zulässigerweise im Rahmen ihrer Organisationshoheit festgelegt, dass seit etwa Mitte 2009 bei Ausschreibungen von Stellen des höheren technischen Dienstes generell ein wissenschaftliches TH/TU-Studium Ausbildungsvoraussetzung sei, ohne dass es eine Öffnungsklausel für FH-Absolventen gebe. Eine Durchlässigkeit der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sei von ihr nicht mehr gewünscht. Sie habe damit ein objektives Kriterium gewählt, das der für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II, Fallgruppe 1a BAT (§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 1 BAT und der Anlage 1a zum BAT) geltenden Ausbildungsvoraussetzung entspreche. Die Differenzierung diene der Transparenz und Vereinfachung des Bewerbungsverfahrens. Hinzu komme, dass Mitarbeiter mit einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss flexibler eingesetzt werden könnten.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte ist gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, den Kläger am Auswahlverfahren für die noch zu besetzende Stelle zu beteiligen.

10

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - Rn. 16 mwN, BAGE 136, 36). Die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Das dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet(vgl. BVerfG 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - Rn. 12). Öffentliche Ämter iSv. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können(BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 23, BAGE 126, 26; 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 19, BAGE 124, 80). Verfassungsrechtlich ist ebenso der Zugang zu Beförderungsämtern geschützt (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - aaO). Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst steht nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren(BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - aaO; 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 112, 13).

11

2. Die Beklagte darf den Kläger nicht deshalb vom Auswahlverfahren ausschließen, weil er nicht über das im Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle geforderte „erfolgreich abgeschlossene Studium (TH, TU) der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen“ verfügt. Das widerspricht dem Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG und verletzt damit den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers.

12

a) Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist (vgl. BAG 15. März 2005 - 9 AZR 142/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 80).

13

aa) Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest (BVerwG 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Rn. 17). Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen (vgl. BVerwG 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - Rn. 19, BVerwGE 141, 361). Durch das Anforderungsprofil sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 32 mwN, BAGE 119, 262). Mit dem Anforderungsprofil wird somit die Zusammensetzung des Bewerberfelds gesteuert und eingeengt (BVerwG 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - Rn. 27, BVerwGE 147, 20). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - Rn. 15 mwN; BVerwG 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - aaO).

14

bb) Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn bei der Festlegung des Anforderungsprofils und der Eignungsmerkmale ergeben sich daraus, dass das Prinzip der „Bestenauslese“ für die zu besetzende Stelle gewährleistet werden soll. Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 33 mwN, BAGE 119, 262), dh. es dürfen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BVerwG 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Rn. 54, BVerwGE 132, 110). Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Verfassungs wegen gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - aaO).

15

b) Hieran gemessen erweist sich entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts das Anforderungsprofil der Beklagten für die ausgeschriebene Stelle als rechtswidrig und verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die von der Beklagten genannten Erwägungen rechtfertigen es sachlich nicht, als zwingende Voraussetzung für die zu besetzende Stelle die Befähigung eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Studiums an einer TH/TU zu verlangen.

16

aa) Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, sie habe die Stelle mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA), entspricht Vergütungsgruppe II, Fallgruppe 1a BAT, ausgeschrieben. Diese Eingruppierung erfordere eine wissenschaftliche Hochschulausbildung. Damit genügt sie ihrer Darlegungslast nicht. Allein aus der angestrebten Eingruppierung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die zu besetzende Stelle tatsächlich eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordert. Der Festlegung einer formalen Ausbildungsqualifikation kommt die Aufgabe zu, die durch eine Prüfung nachgewiesene Befähigung zur Erledigung bestimmter Aufgaben abstrakt zu beschreiben (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 34, BAGE 119, 262). Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, aus denen entnommen werden könnte, dass die zu besetzende Stelle inhaltlich wissenschaftliche Bezüge aufweist (vgl. BVerwG 25. September 2012 - 1 WB 44.11 - Rn. 50, dort im Zusammenhang mit einer Promotion). Auch ansonsten ist ein akademischer Zuschnitt dieser Stelle (vgl. BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 40 mwN, aaO) nicht dargetan. Allein die beabsichtigte Eingruppierung des neuen Stelleninhabers rechtfertigt das Anforderungsprofil nicht. Die - ordnungsgemäße - Eingruppierung folgt vielmehr den zu verrichtenden Tätigkeiten. Ferner hat die Beklagte nicht dargelegt, welche konkreten arbeitsplatzbezogenen Fähigkeiten und Kenntnisse (vgl. BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 37, aaO) für die ausgeschriebene Stelle benötigt werden, die dem Kläger im Rahmen seines Studiums der Architektur an der Fachhochschule K nicht vermittelt wurden. Dies gilt umso mehr, als der bisherige Stelleninhaber auch nur über einen Abschluss an einer Fachhochschule verfügte und die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass sie den Zuschnitt des Aufgabengebiets vor Erlass des streitgegenständlichen Anforderungsprofils geändert hätte. In der mündlichen Revisionsverhandlung hat sie zudem selbst eingeräumt, die Eingruppierung noch überprüfen zu müssen.

17

bb) Soweit die Beklagte anführt, dass sie im Rahmen ihrer Organisationshoheit Mitte des Jahres 2009 festgelegt habe, bei Ausschreibungen von Stellen des höheren technischen Dienstes stets ein wissenschaftliches TH/TU-Studium als Ausbildungsvoraussetzung zu verlangen, fehlt ebenso jeglicher Bezug zu den tatsächlichen Anforderungen der zu besetzenden Stelle. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt dem öffentlichen Dienstherrn/Arbeitgeber nicht das Recht, ohne nachvollziehbare Gründe Stellen mit überqualifizierten Bewerbern zu besetzen.

18

cc) Der Wunsch der Beklagten, mit dem formalen Erfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums an einer TH/TU das Bewerbungsverfahren zu vereinfachen und transparenter zu machen, rechtfertigt den Ausschluss des Klägers ebenso nicht. Eine mögliche Vereinfachung des Bewerbungsverfahrens ist kein Selbstzweck, sondern muss sich selbst an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Inwieweit hier ein Bezug zum Grundsatz der Bestenauslese gegeben sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.

19

dd) Es kann dahinstehen, ob die Möglichkeit, Mitarbeiter mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss flexibler einsetzen zu können, das Anforderungsprofil sachlich rechtfertigen kann. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass eine solche Flexibilität für die ausgeschriebene Stelle aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten überhaupt möglich ist, wie sie gegebenenfalls gestaltet sein könnte und warum diese Flexibilität konkret eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordert.

20

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Klose     

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Anthonisen    

        

    Neumann-Redlin    

                 

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.