Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Juni 2014 - 7 Sa 112/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:0627.7SA112.14.0A
27.06.2014

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Az.: 2 Ca 1260/13 - vom 9. Januar 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über dem Kläger infolge eines schweren Arbeitsunfalls entstandenen Fahrtkosten.

2

Der am ... Januar 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten als Lkw-Fahrer beschäftigt. Er erlitt am 16. November 2009 einen schweren Arbeitsunfall, bei dem seine linke Hand unter einem hydraulischen Wagenheber zerquetscht wurde. Dies führte zu einem nahezu vollständigen Funktionsverlust der linken Hand. Über diesen Unfall wurde der Unfalluntersuchungsbericht (Bl. 12 d. A.) gefertigt. In diesem heißt es auszugsweise:

3

"Bei technischen Arbeitsmitteln         

        

Hersteller           

nicht mehr lesbar

Type        

        

Baujahr           

        

GS-Zeichen?           

Nein   

ggf. Prüfstelle           

        

ggf. Prüf-Nr           

        

Ist die Betriebseinrichtung prüfpflichtig?           

Ja    

ggf. nach welcher Vorschrift?           

BGV A1 § 2 Abs. (1) und
BetrSichV § 10 Abs. (2)

Wird ein Prüfbuch geführt?           

Nein   

Wann war die letzte Prüfung?"       

        

4

Seit dem Unfall ist der Kläger arbeitsunfähig. Ab dem 29. Dezember 2009 bis zum 15. Mai 2011 erhielt der Kläger Verletztengeld. Vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 bezog er Arbeitslosengeld I (Bescheid der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Kaiserslautern vom 11. Januar 2012, Bl. 33 ff. d. A.) sowie eine Berufsunfähigkeitsrente. Seither erhält er Rentenbezüge.

5

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30. November 2012 hat der Kläger Ansprüche aus dem Arbeitsunfall gegenüber der Beklagten in einer Gesamthöhe von 41.047,39 € geltend gemacht. Er hat sodann am 3. Mai 2013 beim Landgericht Kaiserslautern Klage auf Zahlung der Differenz zwischen dem erhaltenen Verletztengeld und seinem Gehalt, Arbeitslosengeld zuzüglich Berufsunfähigkeitsrente und seinem Gehalt, Rentenbezügen und Gehalt, auf Ersatz entstandener Fahrtkosten und auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schadens erhoben. Das Landgericht Kaiserslautern hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 29. August 2013, Az. 3 O 326/13 (Bl. 89 ff. d. A.) an das Arbeitsgericht Kaiserslautern verwiesen.

6

Der Kläger hat - soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung - vorgetragen,
bei der Beklagten handele es sich um einen prüfpflichtigen Betrieb, der die Arbeitsmittel einer regelmäßigen Kontrolle unterziehen müsse. Die erforderliche Prüfung sei bei dem Wagenheber noch nie vorgenommen worden. Die Beklagte habe den Wagenheber wahrscheinlich aus Altbeständen der US-Streitkräfte übernommen, als dieser dort ausgemustert worden sei. Der Wagenheber habe sich ohne sein Zutun gelöst, als er gerade dabei gewesen sei, an einem Fahrzeug die Unterbauung nach dem Reifenwechsel zu entfernen. Mit einem geprüften, fehlerfreien Wagenheber wäre dies nicht geschehen. Er sei Rechtshänder. Es sei jedoch seine linke Hand verletzt worden. Daher sei davon auszugehen, dass er den Wagenheber nicht selbst habe lösen können. Es sei auch nicht wirklich möglich, die linke Hand oben auf dem Griff zu haben und gleichzeitig die Verriegelung zu lösen.

7

Er war der Ansicht, ein Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII sei nicht gegeben. Indem die Beklagte es unterlassen habe, den prüfpflichtigen Wagenheber der vorgeschriebenen Kontrolle zu unterziehen, habe sie billigend in Kauf genommen, dass mit dem nicht geprüften Arbeitsmittel Unfälle passieren könnten. Zudem sei seine Arbeitsleistung mit diesem ungeprüften Wagenheber angewiesen worden. Diese Anweisung in dem Bewusstsein, dass der hierzu benutzte Wagenheber noch nie überprüft worden sei und sich deswegen Verletzungserfolge ergeben könnten, reiche für die Annahme bedingten Vorsatzes aus. Die Beklagte habe den Wagenheber sogar in beschädigtem Zustand nach dem Unfall noch einsetzen lassen (Beweis: Zeuge N. N.). Hieraus sei ersichtlich, dass die Beklagte sogar ein weiteres Unglück in Kauf genommen hätte. Wenn mit einem Wagenheber gearbeitet werde, müsse zuweilen mit der Hand unter das Fahrzeug gegriffen werden, um Unterbauungen auf- und abzubauen. Daher sei es ausgesprochen wahrscheinlich, dass bei einem Unfall mit einem Wagenheber eine Handverletzung eintrete. Daher seien die Verletzungsfolge und der eingetretene Verletzungsschaden auch vom Vorsatz der Beklagten mitumfasst gewesen.

8

Aufgrund der Verletzungen habe er vom 24. November 2009 bis zum 20. Juli 2012 fast jeden zweiten Tag zur Krankengymnastik gemusst. Hierzu kämen weiterhin Fahrten zur Unfallklinik Z, zu Ärzten, zum Krankenhaus und zur Ergotherapie. Für die hierdurch entstandenen Fahrtkosten (Fahrtennachweise zur Vorlage bei der Berufsgenossenschaft, Bl. 38 ff. d. A.) seien ihm 20 Cent pro Kilometer von der Berufsgenossenschaft gezahlt worden. Da er jedoch ein Auto fahre, bei dem dieser Betrag nicht ausreiche, um die angefallenen Kosten zu decken, stünden ihm darüber hinaus 17,8 Cent pro gefahrenen Kilometer zu. Den von der Berufsgenossenschaft erhaltenen Betrag abgezogen, verbleibe ein Restschaden in Höhe von circa 1.632,26 €.

9

Er habe schon im Jahr 2012 die Verhandlungen mit der Beklagten und deren Versicherung aufgenommen. Die Verhandlungen seien bis zur Klageerhebung gelaufen.

10

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.047,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2009 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den ihm in Folge des Unfalls vom 16. September 2009 entstandenen und zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie hat vorgetragen,
der Wagenheber sei zum Unfallzeitpunkt in einem ordnungsgemäßen und mangelfreien Zustand gewesen. Ursächlich für den Arbeitsunfall sei eine falsche Bedienung des Wagenhebers durch den Kläger gewesen. Eine Haftung von ihr, der Beklagten, scheitere jedenfalls am Haftungsausschluss gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Sie habe keinen Vorsatz hinsichtlich der Verletzungsfolgen und des Schadensumfangs gehabt. Hilfsweise hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

15

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Januar 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, dem Kläger stehe aus dem Arbeitsunfall am 16. November 2009 kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, weil deren Haftung für Personenschäden gemäß §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen sei. Unstreitig liege ein Arbeitsunfall vor, den auch die zuständige Berufsgenossenschaft anerkannt habe. Die geltend gemachten Lohnausfälle seien auch Personenschäden im Sinn des § 104 SGB VII, für die der Haftungsausschluss gelte. Da der Haftungsausschluss bezwecke, den Arbeitgeber und den Arbeitskollegen von der Haftung wegen Personenschäden freizustellen, fielen unter diese Personenschäden nicht nur immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), sondern auch Vermögensbeeinträchtigungen wegen Verletzung oder Tötung des Versicherten (BAG, Urteil vom 10. Oktober 2002). Dieser Haftungsausschluss scheitere auch nicht aufgrund eines vorsätzlichen Verhaltens der Beklagten. Der Vorsatz des Schädigers müsse nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. Deshalb sei es für die Begründung der Haftung nicht ausreichend, wenn der Schädiger nur vorsätzlich gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoße. Auch der Schadenseintritt müsse gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen worden sein. Derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachte, wolle in aller Regel aber nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern hoffe, dass diesem kein Unfall widerfahren werde. Die Kammer sehe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den schweren Unfall des Klägers bewusst in Kauf genommen habe. Soweit der Kläger behauptet habe, die Beklagte habe den Wagenheber sogar in beschädigtem Zustand nach dem Unfall einsetzen lassen, sei dieser Vortrag unsubstantiiert. Beweis habe die Beklagte nicht angeboten. Auch der Feststellungsantrag sei nicht begründet.

16

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern (Bl. 104 ff. d. A.) Bezug genommen.

17

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 4. Februar 2014 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 4. März 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 16. April 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 15. April 2014 innerhalb der durch Beschluss vom 1. April 2014 bis zum 22. April 2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Mit der Berufung wendet sich der Kläger allein gegen die Klageabweisung, soweit diese 1.632,26 € angefallene Fahrtkosten zu den ärztlichen Besuchen nebst Zinsen betrifft.

18

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 135 ff. d. A.) zusammengefasst geltend,
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2002 könne nur schwer in der heutigen Lebenssituation gefolgt werden. Der Haftungsausschluss des § 104 SGB VII wurzele im Sozialrecht, welches jedoch im Laufe der letzten Jahre immer wieder einem Wandel unterlegen habe.

19

Indem die Beklagte es unterlassen habe, den prüfpflichtigen Wagenheber der vorgeschriebenen Kontrolle zu unterziehen, habe sie billigend in Kauf genommen, dass mit dem nicht geprüften Arbeitsmittel Unfälle passieren können. Sein Vortrag, die Beklagte habe den Wagenheber sogar in beschädigtem Zustand nach dem Unfall habe einsetzen lassen, hätte weiter ausgeführt werden können, wenn er einen Hinweis des Gerichts erhalten hätte. Die Beklagte habe seinen Vortrag auch nicht bestritten. Im Fall des Bestreitens wäre die Benennung des Zeugen natürlich erfolgt.

20

Der Kläger beantragt,

21

unter Abänderung des am 9. Januar 2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.632,26 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2009 zu zahlen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 3. Juni 2014, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 148 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend. Sie ist der Ansicht, ungeachtet weiterer Umstände sei jedenfalls ihre Haftung gemäß § 104 SGB VII ausgeschlossen. Sie habe den Arbeitsunfall nicht verursacht, insbesondere habe sie auch keinen Vorsatz hinsichtlich der Verletzungsfolgen und des Schadensumfangs gehabt.

25

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 27. Juni 2014 (Bl. 151 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

27

In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Nach der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts, auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, ist der vom Kläger in der Berufungsinstanz noch verfolgte Anspruch auf Ersatz weiterer Fahrtkosten nebst Zinsen nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung sind unbegründet. Die §§ 104, 105 SGB VII finden Anwendung. Nach diesen Vorschriften sind die Ansprüche eines Versicherten auf Ersatz des Personenschadens gegen den Unternehmer oder eine andere im Betrieb tätige versicherte Person grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur in den Fällen, dass der Unternehmer oder die andere im Betrieb tätige Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder der Versicherungsfall auf versichertem Weg (Wegeunfall) eingetreten ist.

28

Ein Versicherungsfall im Sinn des § 104 SGB VII liegt vor. Der Kläger hat bei Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit einen Unfall erlitten, den die zuständige Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt hat.

29

Die von dem Kläger geltend gemachten, aufgrund des Unfalls entstandenen Fahrtkosten sind auch Personenschäden im Sinn der §§ 104, 105 SGB VII, für die der Haftungsausschluss des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII gilt. Eine Vermögensbeeinträchtigung ist dann ein Personenschaden, wenn sie durch die Verletzung oder Tötung eines Menschen verursacht wird; hierunter fällt nicht nur der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld), sondern auch jeder mittelbare materielle Vermögensschaden als Folge der Körperverletzung (BGH, Urteil vom 8. März 2012 - III ZR 191/11 - NZS 2012, 546, Rz. 89). Der Haftungsausschluss bezweckt, den Arbeitgeber von der Haftung wegen Personenschäden insgesamt freizustellen (BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - NJW 2004, 3360, 3362). Hierzu zählen Benzin und Unterhaltungskosten seines Privat-Pkw für die Wahrnehmung von Terminen bei Ärzten, im Krankenhaus oder bei der Ergotherapie. Insoweit handelt es sich gerade nicht um Sach-, sondern vielmehr um Personenschäden, da diese erst und nur durch die Verletzung des Klägers verursacht worden sind (vgl. BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - NJW 2004, 3360, 3362).

30

Der Begriff des Personenschadens ist auch nicht einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass hiervon nur Schäden erfasst sind, für die dem Geschädigten kompensatorische Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen. Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers für fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden gegenüber dem Arbeitnehmer wird durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst (§ 104 SGB VII). Die gesetzliche Regelung dient zum einen dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Anspruchs gegen einen leistungsfähigen Schuldner. Der Geschädigte muss weder ein Verschulden des Schädigers nachweisen noch sich ein eigenes Verschulden auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Diese werden vielmehr ohne Verzögerung durch langwierige und mit einem Prozessrisiko behaftete Auseinandersetzungen mit dem Schädiger von Amts wegen festgestellt. Zum anderen dienen die Enthaftung des Unternehmers, der durch seine Beiträge die gesetzliche Unfallversicherung mitträgt und für den dadurch auch das Unfallrisiko kalkulierbar wird, und die Enthaftung der Betriebsangehörigen dem Betriebsfrieden. Hinzukommt, dass die Betriebsgemeinschaft auch eine Gefahrengemeinschaft darstellt. Wer heute als Geschädigter auf Leistungen der Unfallversicherung verwiesen wird, kann morgen schon derjenige sein, dem die Enthaftung für Fahrlässigkeiten zugute kommt. Diese Kombination stellt einen gerechten Ausgleich in der Gefahrengemeinschaft dar. Dass sich das den §§ 104, 105 SGB VII zu Grunde liegende Prinzip mal zugunsten des Geschädigten, mal zu dessen Lasten auswirken kann, ist dabei systemimmanent, da die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht und im sozialrechtlichen Unfallversicherungsrecht nicht deckungsgleich sind. Dessen ungeachtet ist dieses System, auch soweit es im Einzelfall zu einer Benachteiligung des Geschädigten führt, verfassungsgemäß (BGH, Urteil vom 8. März 2012 - III ZR 191/11 - NZS 2012, 546, 547, Rz. 10; BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 1 BvR 3505/08 - NZA 2009, 509, 510 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 7. November 1972 - 1 BvL 4 und 17/71, 1 BvR 355/71 - NJW 1973, 502 ff. und BVerfG [2. Kammer des 1. Senats], Beschluss vom 8. Februar 1995 - 1 BvR 753/94 - NJW 1995, 1607, beide zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 636 Abs. 1 S. 1 und 637 Abs. 1 RVO, insoweit als sie den bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensschadens [Schmerzensgeld] ausgeschlossen haben). Der Umstand, dass nach dem Vortrag des Klägers nicht seine vollständigen Fahrtkosten von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen worden sind, begründet daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - III ZR 191/11 - NZS 2012, 546, 547, Rz. 12).

31

Die Beklagte hat den Unfall des Klägers nicht vorsätzlich im Sinn von § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII herbeigeführt. Selbst wenn ihrer gesetzlichen Vertreterin oder gegebenenfalls Erfüllungsgehilfen (§ 278 S. 1 BGB, vgl. hierzu BAG, Urteil vom 28. April 2011 - 8 AZR 769/09 - NZA-RR 2012, 290, 292 f., Rz. 41 ff.) bekannt gewesen sein sollte, dass der vom Kläger verwendete Wagenheber nicht geprüft war, lässt dies nicht den Schluss auf eine (bedingt) vorsätzliche Herbeiführung des Arbeitsunfalls zu.

32

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - NJW 2004, 3360, 3364 m. w. N.) ist Vorsatz das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Der Handelnde muss den rechtswidrigen Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Der Erfolg muss von dem Handelnden billigend in Kauf genommen worden sein. Nicht erforderlich ist, dass der Erfolg gewünscht oder beabsichtigt worden ist. Dem Arbeitnehmer ist ein Ausschluss von den Schadensersatzansprüchen nicht mehr zuzumuten, wenn er durch ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers, also durch ein besonders zu missbilligendes Verhalten, geschädigt worden ist. Eine Privilegierung des Arbeitgebers muss deshalb gegenüber dem geschädigten Arbeitnehmer in einem solchen Fall ausscheiden (BAG, Urteil vom 28. April 2011 - 8 AZR 769/09 - NZA-RR 2012, 290, 292). Dabei genügt es nicht, dass sich der Vorsatz nur auf die Verletzungshandlung bezieht, sondern dieser muss sich auch auf den Verletzungserfolg, den Personenschaden erstrecken (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. März 2012 - III ZR 191/11 - NZS 2012, 546, 548, Rz. 14 m. w. N.). Für den Ausschlusstatbestand des Vorsatzes ist der den Anspruch stellende Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet (BeckOK SozR/Stelljes, SGB VII, § 104 Rn. 38 m. w. N.).

33

Demgemäß genügt die gegebenenfalls vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften allein nicht, um ein vorsätzliches Handeln zu anzunehmen (BAG, Urteil vom 28. April 2011 - 8 AZR 769/09 - NZA-RR 2012, 290, 293, Rz. 50; vom 10. Oktober 2002 - 8 AZR 103/02 - NJW 2003, 1890, 1891; LAG Köln, Urteil vom 29. September 1994 - 6 Sa 763/94 - NZA 1995, 470; BeckOK SozR/Stelljes, SGB VII, § 104 Rn. 24).

34

Die Geschäftsführerin der Beklagten oder etwa ein von dem Kläger nicht näher bezeichneter Erfüllungsgehilfe hat den erheblichen Personenschaden des Klägers jedenfalls nicht billigend in Kauf genommen. Der bedingte Vorsatz unterscheidet sich hierbei von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und aus diesem Grund die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel verwirklichen will (BGH, Urteil vom 8. März 2012 - III ZR 191/11 - NZS 2012, 546, 548, Rz. 14). Vorsatz ist nur dann zu bejahen, wenn der Schädiger den als möglich vorgestellten Erfolg in seinen Willen aufnimmt und mit ihm für den Fall seines Eintritt einverstanden ist (BAG, Urteil vom 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - AP Nr. 122 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers m. w. N.). Die Einstellung, es werde schon nichts passieren, begründet lediglich den Vorwurf der groben (bewussten) Fahrlässigkeit. Selbst wenn seitens der Beklagten dem Kläger bewusst ein nicht geprüfter Wagenheber zur Verfügung gestellt worden sein sollte, ist dennoch davon auszugehen, dass die Verantwortlichen bei der Beklagten darauf vertraut haben, dass der Kläger hierdurch nicht verletzt wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin auch um den Preis der schwerwiegenden Handverletzung eines gesunden und leistungsfähigen Mitarbeiters und seiner daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit Kosten sparen oder ein anderes Ziel erreichen wollte, liegen nicht vor.

35

Auch aus einem erneuten Einsatz des Wagenhebers nach dem Arbeitsunfall des Klägers kann nach Ansicht der Kammer nicht gefolgert werden, dass die Verantwortlichen der Beklagten bereits im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls (bedingten) Vorsatz (auch) im Hinblick auf den Verletzungserfolg hatten.

36

Schließlich hat der Kläger ebenfalls nicht substantiiert zur Höhe des ihm entstandenen Schadens vorgetragen. Er hat sich zur Anspruchsbegründung darauf beschränkt, allgemein vorzutragen, er habe in der Zeit vom 24. November 2009 bis zum 20. Juli 2012 infolge der Verletzungen diverse Wege zur Unfallklinik Z, zu Ärzten, zum Krankenhaus und zur Ergotherapie zurücklegen müssen. Hinsichtlich der Ermittlung der Anzahl der zurückgelegten Kilometer hat der Kläger nur auf die Fahrtennachweise zur Vorlage bei der Berufsgenossenschaft (Bl. 38 ff. d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der Höhe der ihm entstandenen Fahrtkosten hat er lediglich darauf hingewiesen, dass er ein Auto fahre, bei dem der von der Berufsgenossenschaft ersetzte Betrag von 20 ct pro Kilometer nicht ausreiche, um die angefallenen Kosten zu decken. Die Beklagte hat die geltend gemachte Schadenshöhe bestritten.

37

Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg.

III.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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dafür zu sorgen, dass Einrichtungen vorhanden sind, mit denen Energien beseitigt werden können, die nach einer Trennung des instand zu haltenden Arbeitsmittels von Energiequellen noch gespeichert sind; diese Einrichtungen sind entsprechend zu kennzeichnen,
8.
sichere Arbeitsverfahren für solche Arbeitsbedingungen festzulegen, die vom Normalzustand abweichen,
9.
erforderliche Warn- und Gefahrenhinweise bezogen auf Instandhaltungsarbeiten an den Arbeitsmitteln zur Verfügung zu stellen,
10.
dafür zu sorgen, dass nur geeignete Geräte und Werkzeuge und eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet werden,
11.
bei Auftreten oder Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Schutzmaßnahmen entsprechend § 9 Absatz 4 Satz 1 zu treffen,
12.
Systeme für die Freigabe bestimmter Arbeiten anzuwenden.

(4) Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen an Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

(5) Werden Änderungen an Arbeitsmitteln durchgeführt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die geänderten Arbeitsmittel die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfüllen. Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen handelt. Er hat auch zu beurteilen, ob er bei den Änderungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 191/11
Verkündet am:
8. März 2012
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Begriff des Personenschadens, zur vorsätzlichen Herbeiführung des
Versicherungsfalls und zur Verfassungsmäßigkeit der Haftungsbeschränkung
in § 104 Abs. 1 SGB VII bei Schulunfällen.
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - III ZR 191/11 - OLG Stuttgart
LG Hechingen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten nach einem Schulunfall.
2
Der am 6. Juli 1998 geborene Kläger ist Schüler des Gymnasiums in A. -E. . Schulträger ist die Beklagte. Am 26. März 2009 nahm der Kläger am Sportunterricht teil. Beim Fangen-Spielen kam er zu Fall und verletzte sich an einer mit unverputzten Klinkersteinen besetzten Hallenwand. Seine Klage auf Schadensersatz hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


3
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

I.


4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger keine Schadensersatzansprüche zu, da es sich um einen versicherten Schulunfall gehandelt habe. Die Beklagte sei als Schulträger zum Ersatz des Personenschadens nur bei Vorsatz verpflichtet (§ 104 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII). Unter Personenschaden sei dabei der Schaden zu verstehen, der den Verletzten in seiner körperlichen Unversehrtheit treffe. Hierunter fielen nicht nur Ansprüche auf Schmerzensgeld, sondern auch solche auf Ersatz der aus der Verletzung folgenden vermögensrechtlichen Nachteile. Der zumindest bedingte Vorsatz des Schädigers müsse sich dabei nicht nur auf die Verletzungshandlung , sondern zusätzlich auf den Verletzungserfolg, also den Eintritt und Umfang des Schadens beziehen. Der Kläger habe jedoch nicht den Nachweis führen können, dass die Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder gar den Verletzungserfolg billigend in Kauf genommen habe. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass der Beklagten ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften bewusst gewesen sei, lasse sich daraus kein Rückschluss auf eine billigende Inkaufnahme entsprechender Verletzungen ziehen. Ein solcher Verstoß indiziere gerade noch nicht, dass die Nutzer der Halle dauerhafte und ernsthafte Verletzungen erleiden, sondern begründe regelmäßig nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Soweit die Berufung einen höheren Verschuldensgrad daraus herleiten wolle, dass Prallschutzwände in einer anderen Halle in A. angebracht worden seien, bedeute dies nicht, dass die Beklag- te entsprechende Verletzungserfolge in Kauf genommen habe. Viel näher liege die Annahme, dass die Beklagte trotz des Bewusstseins entsprechender Risiken gehofft habe, es werde schon gut gehen - der klassische Fall der Annahme einer bewussten Fahrlässigkeit. Nicht vom Haftungsausschluss erfasste Sachschäden seien weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass die Klage vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden sei.

II.


5
Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision stand.
6
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision allerdings unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat im Tenor des Urteils die Revisionszulassung uneingeschränkt ausgesprochen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f mwN). Dazu ist allerdings erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen ableiten lässt; unzureichend ist, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (vgl. nur Senat, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 7 mwN). Im vorliegenden Fall entnimmt der Senat aus der angegebenen Begründung über die Zulassung der Revision keinen Willen des Berufungsgerichts zur beschränkten Zulassung.
7
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach § 104 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet ist, wenn sie den Schulunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies stellt die Revision auch nicht in Frage, die in diesem Zusammenhang lediglich und zu Unrecht eine Verkennung des Begriffs des Personenschadens rügt.
8
a) Eine Vermögensbeeinträchtigung ist dann ein Personenschaden, wenn sie durch die Verletzung oder Tötung eines Menschen verursacht wird; hierunter fällt nicht nur der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld), sondern auch jeder mittelbare materielle Vermögensschaden als Folge der Körperverletzung (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, NJW-RR 2007, 1395 Rn. 8; Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06, VersR 2007, 1131 Rn. 11; BAG, NJW 1989, 2838; 2003, 1890; 2004, 3360, 3361 f; OLG Saarbrücken r + s 1999, 374, 375; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., § 31 Rn. 16; Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII, Bd. 3, 13. Aufl., Stand September 2010, § 104, Rn. 17 f; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch VII, § 104 Rn. 17 f; Rapp in LPK-SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn. 24). Soweit das Oberlandesgericht Dresden (6. Zivilsenat, NJW-RR 1999, 902, 904) in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung (anders OLG Dresden 3. Zivilsenat , NJW-RR 2001, 747, 748) materielle Schäden wie beispielhaft Verdienstausfallschäden - dort als Folge eines Skiunfalls - als Sach- und nicht als Personenschaden eingestuft hat, widerspricht dies dem Wortlaut des Gesetzes und wird im Übrigen durch die zitierte Literaturstelle auch nicht bestätigt.
9
b) Die Auffassung der Revision, der Begriff des Personenschadens sei einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass hiervon nur Schäden erfasst sind, für die dem Geschädigten kompensatorische Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, sodass der Haftungsausschluss im vorliegenden Fall jedenfalls nicht im Zusammenhang mit Arztbesuchen entstandene Fahrtkosten als Folge einer körperlichen Verletzung erfasse, mithin das Berufungsgericht insoweit den materiellen Feststellungsantrag nicht hätte abweisen dürfen, ist unzutreffend.
10
aa) Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen - und den diesen unter anderem gleichgestellten Schulunfällen - aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers - beziehungsweise bei Schulen des Sachkosten -/Schulträgers (§ 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) - für fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden gegenüber dem Arbeitnehmer oder Schüler wird durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst (§ 104 SGB VII). Mit dieser Ablösung einher geht eine entsprechende Haftungsfreistellung aller Betriebs- und Schulangehörigen bei Betriebs - und Schulunfällen (§ 105 SGB VII). Die gesetzliche Regelung dient zum einen dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Anspruchs gegen einen leistungsfähigen Schuldner. Der Geschädigte muss weder ein Verschulden des Schädigers nachweisen noch sich ein eigenes Mitverschulden auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Diese werden vielmehr ohne Verzögerung durch langwierige und mit einem Prozessrisiko behaftete Auseinandersetzungen mit dem Schädiger von Amts wegen festgestellt. Zum anderen dienen die Enthaftung des Unternehmers, der durch seine Beiträge die gesetzlichen Unfallversicherung mitträgt und für den dadurch auch das Unfallrisiko kalkulierbar wird, und die Enthaftung der Be- triebsangehörigen dem Betriebsfrieden. Selbst wenn der Haftungsausschluss, der nicht für Vorsatz und für Sachschäden gilt, nicht schlechthin den Frieden im Betrieb oder in der Schule garantieren kann, so ist er doch geeignet, Anlässe zu Konflikten einzuschränken. Hinzukommt, dass die Betriebs- oder Schulgemeinschaft auch eine Gefahrengemeinschaft darstellt. Wer heute als Geschädigter auf Leistungen der Unfallversicherung verwiesen wird, kann morgen schon derjenige sein, dem die Enthaftung für Fahrlässigkeiten zugute kommt. Diese Kombination stellt einen gerechten Ausgleich in der Gefahrengemeinschaft dar. Dass sich das den §§ 104, 105 SGB VII zugrundeliegende Prinzip mal zugunsten des Geschädigten, mal zu dessen Nachteil auswirken kann, ist dabei systemimmanent , da die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht und im sozialrechtlichen Unfallversicherungsrecht nicht deckungsgleich sind. Dessen ungeachtet ist dieses System, auch soweit es im Einzelfall zu einer Benachteiligung des Geschädigten führt, verfassungsgemäß (vgl. nur zum Ausschluss des Schmerzensgeldes: BVerfGE 34, 118, 128 ff und BAG, Urteil vom 2. März 1989 - 8 AZR 416/87, juris Rn. 8, jeweils zur Vorgängerregelung in §§ 636, 637 RVO; zu §§ 104, 105 SGB VII siehe BVerfG NJW 1995, 1607; NZA 2009, 509, 510; Senat, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 229/07, NJW 2009, 2956 Rn. 13 ff zu einem Unfall in einem Kindergarten ; siehe auch allgemein zu materiellen und immateriellen Personenschäden BAG, NJW 2004, 3360, 3361; VersR 2005, 1439, 1440).
11
bb) Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 34, 118, 132 ff zu Ziffer 4) bei seiner Bewertung des Gesamtsystems der Unfallversicherung neben den vorerwähnten Aspekten ergänzend ("im Übrigen") auch darauf abgestellt hat, dass dem Verlust des Schmerzensgeldes jedenfalls bei leichteren oder mittelschweren Unfällen Vorteile bei der Unfallrente (im Verhältnis zum tatsächlichen Verdienstausfall) gegenüberstehen, kann hieraus - entgegen der Revision - nicht abgeleitet werden, dass die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung von der Existenz kompensatorischer Leistungen abhängt. Da eine Unfallrente nach § 56 Abs. 1 SGB VII erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % gezahlt wird und bei Schwerstschäden die vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen Vorteile nicht - beziehungsweise nach der Rentenreform 1992 nur zum Teil (BVerfG NJW 1995, 1607) - bestehen, gibt es nach wie vor Fallgestaltungen, in denen der Verlust des Schmerzensgeldes nicht oder nur teilweise durch anderweitige Leistungen ausgeglichen wird, ohne dass das Bundesverfassungsgericht hieraus den Schluss der Verfassungswidrigkeit gezogen hätte. Vielmehr rechtfertigen auch in diesen Fällen die Gründe zu aa) die gesetzliche Regelung.
12
cc) Vor diesem Hintergrund begründet der Umstand, dass nach Darstellung des Klägers Fahrtkosten von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht übernommen worden sind, keine verfassungsrechtlichen Bedenken und nötigt nicht zu einer verfassungskonformen Auslegung (Restriktion) des Begriffs des Vermögensschadens. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf Urteile des Oberlandesgerichts Dresden (NJW-RR 2001, 747, 748: "Von der Haftungsfreistellung erfasst sind alle Schadenspositionen, für die die gesetzliche Unfallversicherung Versicherungsleistungen erbringt.") und des Bundesarbeitsgerichts (NJW 2004, 3360, 3362: "Diese Kosten werden durch die Unfallversicherung nach dem Haftungsersetzungsprinzip abgedeckt.") bezieht, stützen diese die klägerische Auffassung nicht. Mit den in den Entscheidungen verwandten Formulierungen ist nicht, wie der Kontext der diesbezüglichen Urteilspassagen eindeutig zeigt, gemeint, dass der Haftungsausschluss Deckungsgleichheit der Leistungen voraussetzt. Vielmehr sollte jeweils zum Ausdruck gebracht werden, dass für Personen- im Gegensatz zu Sachschäden die gesetzliche Unfallversicherung mit ihrem Leistungsprogramm eintritt und damit der Haftungsausschluss greift, unabhängig davon, ob die Leistungen den Personenschaden in jeder Hinsicht kompensieren. Insoweit betrifft gerade das zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts unter anderem Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Arztterminen, bezüglich derer das Bundesarbeitsgericht der Auffassung des dortigen Klägers, es handele sich um erstattungsfähige "Sachschäden" , ausdrücklich nicht gefolgt ist (aaO S. 3361).
13
3. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte den Versicherungsfall zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe.
14
a) Der Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII entfällt nicht schon dann, wenn ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich gewesen ist, gewollt und gebilligt wurde, vielmehr muss auch der Unfall selbst ebenso gewollt und gebilligt werden. Der Vorsatz des Schädigers muss mithin nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 13 ff und vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 9; BAG, NJW 2003, 1890 f; NJW 2004, 3360, 3364; VersR 2005, 1439, 1441; siehe auch BGH, Urteil vom 20. November 1979 - VI ZR 238/78, BGHZ 75, 328, 331; BAG, VersR 1976, 574, 575 f; Urteil vom 2. März 1989 - 8 AZR 416/87, juris Rn. 11 ff, NJW 1989, 2838, jeweils zur Vorgängerregelung in § 636 RVO). Dementsprechend genügt hierfür auch die gegebenenfalls vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften, auf die der Unfall zurückzuführen ist, nicht; dies führt zwar zur bewussten Fahrlässigkeit, rechtfertigt aber nicht die Annahme bedingten Vorsatzes (vgl. nur BAG, Urteil vom 2. März 1989, aaO Rn. 12 ff; NJW 2003, 1890, 1891; VersR 2005, 1439, 1441; OLG Saarbrücken, r + s 1999, 374, 375; Geigel/Wellner, aaO Rn. 86; Krasney, aaO Rn. 22). Der bedingte Vorsatz unterscheidet sich hierbei von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und aus diesem Grund die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel verwirklichen will (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Juli 2008, aaO Rn. 30 mwN).
15
b) Ob nur bewusste Fahrlässigkeit oder bereits bedingter Vorsatz vorliegt , hat grundsätzlich der Tatrichter zu entscheiden. Seine Beurteilung kann revisionsrechtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob er den Begriff des bedingten Vorsatzes verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO vorliegen, sei es durch mangelnde Berücksichtigung entscheidungserheblicher Umstände, sei es durch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze (vgl. nur BGH, Urteile vom 25. März 2004 - I ZR 205/01, BGHZ 158, 322, 327, vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 353 und vom 30. September 2010 - I ZR 39/09, BGHZ 187, 141 Rn. 25, jeweils mwN; BAG, Urteil vom 2. März 1989, aaO Rn. 11). Diesbezügliche rechtserhebliche Fehler zeigt die Revision nicht auf, mit der der Kläger lediglich seine Bewertung an die Stelle der des Berufungsgerichts setzt. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen Umstände in seine Bewertung mit einbezogen. Dass gegebenenfalls auch eine andere Bewertung möglich gewesen wäre, ist revisionsrechtlich unerheblich.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 11.02.2011 - 2 O 226/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2011 - 4 U 46/11 -

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 191/11
Verkündet am:
8. März 2012
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Begriff des Personenschadens, zur vorsätzlichen Herbeiführung des
Versicherungsfalls und zur Verfassungsmäßigkeit der Haftungsbeschränkung
in § 104 Abs. 1 SGB VII bei Schulunfällen.
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - III ZR 191/11 - OLG Stuttgart
LG Hechingen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten nach einem Schulunfall.
2
Der am 6. Juli 1998 geborene Kläger ist Schüler des Gymnasiums in A. -E. . Schulträger ist die Beklagte. Am 26. März 2009 nahm der Kläger am Sportunterricht teil. Beim Fangen-Spielen kam er zu Fall und verletzte sich an einer mit unverputzten Klinkersteinen besetzten Hallenwand. Seine Klage auf Schadensersatz hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


3
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

I.


4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger keine Schadensersatzansprüche zu, da es sich um einen versicherten Schulunfall gehandelt habe. Die Beklagte sei als Schulträger zum Ersatz des Personenschadens nur bei Vorsatz verpflichtet (§ 104 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII). Unter Personenschaden sei dabei der Schaden zu verstehen, der den Verletzten in seiner körperlichen Unversehrtheit treffe. Hierunter fielen nicht nur Ansprüche auf Schmerzensgeld, sondern auch solche auf Ersatz der aus der Verletzung folgenden vermögensrechtlichen Nachteile. Der zumindest bedingte Vorsatz des Schädigers müsse sich dabei nicht nur auf die Verletzungshandlung , sondern zusätzlich auf den Verletzungserfolg, also den Eintritt und Umfang des Schadens beziehen. Der Kläger habe jedoch nicht den Nachweis führen können, dass die Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder gar den Verletzungserfolg billigend in Kauf genommen habe. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass der Beklagten ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften bewusst gewesen sei, lasse sich daraus kein Rückschluss auf eine billigende Inkaufnahme entsprechender Verletzungen ziehen. Ein solcher Verstoß indiziere gerade noch nicht, dass die Nutzer der Halle dauerhafte und ernsthafte Verletzungen erleiden, sondern begründe regelmäßig nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Soweit die Berufung einen höheren Verschuldensgrad daraus herleiten wolle, dass Prallschutzwände in einer anderen Halle in A. angebracht worden seien, bedeute dies nicht, dass die Beklag- te entsprechende Verletzungserfolge in Kauf genommen habe. Viel näher liege die Annahme, dass die Beklagte trotz des Bewusstseins entsprechender Risiken gehofft habe, es werde schon gut gehen - der klassische Fall der Annahme einer bewussten Fahrlässigkeit. Nicht vom Haftungsausschluss erfasste Sachschäden seien weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass die Klage vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden sei.

II.


5
Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision stand.
6
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision allerdings unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat im Tenor des Urteils die Revisionszulassung uneingeschränkt ausgesprochen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f mwN). Dazu ist allerdings erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen ableiten lässt; unzureichend ist, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (vgl. nur Senat, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 7 mwN). Im vorliegenden Fall entnimmt der Senat aus der angegebenen Begründung über die Zulassung der Revision keinen Willen des Berufungsgerichts zur beschränkten Zulassung.
7
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach § 104 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet ist, wenn sie den Schulunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies stellt die Revision auch nicht in Frage, die in diesem Zusammenhang lediglich und zu Unrecht eine Verkennung des Begriffs des Personenschadens rügt.
8
a) Eine Vermögensbeeinträchtigung ist dann ein Personenschaden, wenn sie durch die Verletzung oder Tötung eines Menschen verursacht wird; hierunter fällt nicht nur der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld), sondern auch jeder mittelbare materielle Vermögensschaden als Folge der Körperverletzung (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, NJW-RR 2007, 1395 Rn. 8; Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06, VersR 2007, 1131 Rn. 11; BAG, NJW 1989, 2838; 2003, 1890; 2004, 3360, 3361 f; OLG Saarbrücken r + s 1999, 374, 375; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., § 31 Rn. 16; Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII, Bd. 3, 13. Aufl., Stand September 2010, § 104, Rn. 17 f; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch VII, § 104 Rn. 17 f; Rapp in LPK-SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn. 24). Soweit das Oberlandesgericht Dresden (6. Zivilsenat, NJW-RR 1999, 902, 904) in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung (anders OLG Dresden 3. Zivilsenat , NJW-RR 2001, 747, 748) materielle Schäden wie beispielhaft Verdienstausfallschäden - dort als Folge eines Skiunfalls - als Sach- und nicht als Personenschaden eingestuft hat, widerspricht dies dem Wortlaut des Gesetzes und wird im Übrigen durch die zitierte Literaturstelle auch nicht bestätigt.
9
b) Die Auffassung der Revision, der Begriff des Personenschadens sei einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass hiervon nur Schäden erfasst sind, für die dem Geschädigten kompensatorische Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, sodass der Haftungsausschluss im vorliegenden Fall jedenfalls nicht im Zusammenhang mit Arztbesuchen entstandene Fahrtkosten als Folge einer körperlichen Verletzung erfasse, mithin das Berufungsgericht insoweit den materiellen Feststellungsantrag nicht hätte abweisen dürfen, ist unzutreffend.
10
aa) Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen - und den diesen unter anderem gleichgestellten Schulunfällen - aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers - beziehungsweise bei Schulen des Sachkosten -/Schulträgers (§ 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) - für fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden gegenüber dem Arbeitnehmer oder Schüler wird durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst (§ 104 SGB VII). Mit dieser Ablösung einher geht eine entsprechende Haftungsfreistellung aller Betriebs- und Schulangehörigen bei Betriebs - und Schulunfällen (§ 105 SGB VII). Die gesetzliche Regelung dient zum einen dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Anspruchs gegen einen leistungsfähigen Schuldner. Der Geschädigte muss weder ein Verschulden des Schädigers nachweisen noch sich ein eigenes Mitverschulden auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Diese werden vielmehr ohne Verzögerung durch langwierige und mit einem Prozessrisiko behaftete Auseinandersetzungen mit dem Schädiger von Amts wegen festgestellt. Zum anderen dienen die Enthaftung des Unternehmers, der durch seine Beiträge die gesetzlichen Unfallversicherung mitträgt und für den dadurch auch das Unfallrisiko kalkulierbar wird, und die Enthaftung der Be- triebsangehörigen dem Betriebsfrieden. Selbst wenn der Haftungsausschluss, der nicht für Vorsatz und für Sachschäden gilt, nicht schlechthin den Frieden im Betrieb oder in der Schule garantieren kann, so ist er doch geeignet, Anlässe zu Konflikten einzuschränken. Hinzukommt, dass die Betriebs- oder Schulgemeinschaft auch eine Gefahrengemeinschaft darstellt. Wer heute als Geschädigter auf Leistungen der Unfallversicherung verwiesen wird, kann morgen schon derjenige sein, dem die Enthaftung für Fahrlässigkeiten zugute kommt. Diese Kombination stellt einen gerechten Ausgleich in der Gefahrengemeinschaft dar. Dass sich das den §§ 104, 105 SGB VII zugrundeliegende Prinzip mal zugunsten des Geschädigten, mal zu dessen Nachteil auswirken kann, ist dabei systemimmanent , da die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht und im sozialrechtlichen Unfallversicherungsrecht nicht deckungsgleich sind. Dessen ungeachtet ist dieses System, auch soweit es im Einzelfall zu einer Benachteiligung des Geschädigten führt, verfassungsgemäß (vgl. nur zum Ausschluss des Schmerzensgeldes: BVerfGE 34, 118, 128 ff und BAG, Urteil vom 2. März 1989 - 8 AZR 416/87, juris Rn. 8, jeweils zur Vorgängerregelung in §§ 636, 637 RVO; zu §§ 104, 105 SGB VII siehe BVerfG NJW 1995, 1607; NZA 2009, 509, 510; Senat, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 229/07, NJW 2009, 2956 Rn. 13 ff zu einem Unfall in einem Kindergarten ; siehe auch allgemein zu materiellen und immateriellen Personenschäden BAG, NJW 2004, 3360, 3361; VersR 2005, 1439, 1440).
11
bb) Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 34, 118, 132 ff zu Ziffer 4) bei seiner Bewertung des Gesamtsystems der Unfallversicherung neben den vorerwähnten Aspekten ergänzend ("im Übrigen") auch darauf abgestellt hat, dass dem Verlust des Schmerzensgeldes jedenfalls bei leichteren oder mittelschweren Unfällen Vorteile bei der Unfallrente (im Verhältnis zum tatsächlichen Verdienstausfall) gegenüberstehen, kann hieraus - entgegen der Revision - nicht abgeleitet werden, dass die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung von der Existenz kompensatorischer Leistungen abhängt. Da eine Unfallrente nach § 56 Abs. 1 SGB VII erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % gezahlt wird und bei Schwerstschäden die vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen Vorteile nicht - beziehungsweise nach der Rentenreform 1992 nur zum Teil (BVerfG NJW 1995, 1607) - bestehen, gibt es nach wie vor Fallgestaltungen, in denen der Verlust des Schmerzensgeldes nicht oder nur teilweise durch anderweitige Leistungen ausgeglichen wird, ohne dass das Bundesverfassungsgericht hieraus den Schluss der Verfassungswidrigkeit gezogen hätte. Vielmehr rechtfertigen auch in diesen Fällen die Gründe zu aa) die gesetzliche Regelung.
12
cc) Vor diesem Hintergrund begründet der Umstand, dass nach Darstellung des Klägers Fahrtkosten von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht übernommen worden sind, keine verfassungsrechtlichen Bedenken und nötigt nicht zu einer verfassungskonformen Auslegung (Restriktion) des Begriffs des Vermögensschadens. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf Urteile des Oberlandesgerichts Dresden (NJW-RR 2001, 747, 748: "Von der Haftungsfreistellung erfasst sind alle Schadenspositionen, für die die gesetzliche Unfallversicherung Versicherungsleistungen erbringt.") und des Bundesarbeitsgerichts (NJW 2004, 3360, 3362: "Diese Kosten werden durch die Unfallversicherung nach dem Haftungsersetzungsprinzip abgedeckt.") bezieht, stützen diese die klägerische Auffassung nicht. Mit den in den Entscheidungen verwandten Formulierungen ist nicht, wie der Kontext der diesbezüglichen Urteilspassagen eindeutig zeigt, gemeint, dass der Haftungsausschluss Deckungsgleichheit der Leistungen voraussetzt. Vielmehr sollte jeweils zum Ausdruck gebracht werden, dass für Personen- im Gegensatz zu Sachschäden die gesetzliche Unfallversicherung mit ihrem Leistungsprogramm eintritt und damit der Haftungsausschluss greift, unabhängig davon, ob die Leistungen den Personenschaden in jeder Hinsicht kompensieren. Insoweit betrifft gerade das zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts unter anderem Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Arztterminen, bezüglich derer das Bundesarbeitsgericht der Auffassung des dortigen Klägers, es handele sich um erstattungsfähige "Sachschäden" , ausdrücklich nicht gefolgt ist (aaO S. 3361).
13
3. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte den Versicherungsfall zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe.
14
a) Der Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII entfällt nicht schon dann, wenn ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich gewesen ist, gewollt und gebilligt wurde, vielmehr muss auch der Unfall selbst ebenso gewollt und gebilligt werden. Der Vorsatz des Schädigers muss mithin nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 13 ff und vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 9; BAG, NJW 2003, 1890 f; NJW 2004, 3360, 3364; VersR 2005, 1439, 1441; siehe auch BGH, Urteil vom 20. November 1979 - VI ZR 238/78, BGHZ 75, 328, 331; BAG, VersR 1976, 574, 575 f; Urteil vom 2. März 1989 - 8 AZR 416/87, juris Rn. 11 ff, NJW 1989, 2838, jeweils zur Vorgängerregelung in § 636 RVO). Dementsprechend genügt hierfür auch die gegebenenfalls vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften, auf die der Unfall zurückzuführen ist, nicht; dies führt zwar zur bewussten Fahrlässigkeit, rechtfertigt aber nicht die Annahme bedingten Vorsatzes (vgl. nur BAG, Urteil vom 2. März 1989, aaO Rn. 12 ff; NJW 2003, 1890, 1891; VersR 2005, 1439, 1441; OLG Saarbrücken, r + s 1999, 374, 375; Geigel/Wellner, aaO Rn. 86; Krasney, aaO Rn. 22). Der bedingte Vorsatz unterscheidet sich hierbei von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und aus diesem Grund die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel verwirklichen will (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Juli 2008, aaO Rn. 30 mwN).
15
b) Ob nur bewusste Fahrlässigkeit oder bereits bedingter Vorsatz vorliegt , hat grundsätzlich der Tatrichter zu entscheiden. Seine Beurteilung kann revisionsrechtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob er den Begriff des bedingten Vorsatzes verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO vorliegen, sei es durch mangelnde Berücksichtigung entscheidungserheblicher Umstände, sei es durch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze (vgl. nur BGH, Urteile vom 25. März 2004 - I ZR 205/01, BGHZ 158, 322, 327, vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 353 und vom 30. September 2010 - I ZR 39/09, BGHZ 187, 141 Rn. 25, jeweils mwN; BAG, Urteil vom 2. März 1989, aaO Rn. 11). Diesbezügliche rechtserhebliche Fehler zeigt die Revision nicht auf, mit der der Kläger lediglich seine Bewertung an die Stelle der des Berufungsgerichts setzt. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen Umstände in seine Bewertung mit einbezogen. Dass gegebenenfalls auch eine andere Bewertung möglich gewesen wäre, ist revisionsrechtlich unerheblich.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 11.02.2011 - 2 O 226/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2011 - 4 U 46/11 -

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. Juli 2009 - 9 Sa 348/08 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Stadt (im Folgenden: Beklagte) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen Schäden zu ersetzen, die er aufgrund einer vom 1. Februar bis zum 5. Mai 1995 durchgeführten Bearbeitung asbestbelasteter Bauteile erleiden sollte.

2

Der Kläger ist seit dem 1. Februar 1992 bei der Beklagten als Angestellter tätig. Von 1994 bis Mai 1995 war er bei dem Sozialamt der Beklagten in der Abteilung Obdachlosenhilfe beschäftigt und als Betreuer für Asylbewerber, Asylanten und Flüchtlinge im Asylbewerberheim A in D eingesetzt. Dieses Gebäude war bis Januar 1990 als Kindereinrichtung genutzt worden. Zum 1. Februar 1990 war diese Nutzung wegen der möglichen Freisetzung von Asbestfasern in einer die Gesundheit gefährdenden Konzentration eingestellt worden. Die Asbestkontamination der Innenwände des Gebäudes infolge der Verwendung des Baustoffes Sokalit war dem Bürgermeister der beklagten Stadt aufgrund eines Schreibens des Hochbauamtes vom 11. November 1991 bekannt.

3

Die Beklagte beabsichtigte, Anfang des Jahres 1995 das Gebäude des Asylbewerberheims grundlegend zu sanieren. Der Kläger führte mit drei weiteren Angestellten der Beklagten, drei Zivildienstleistenden sowie 12 bis 15 Asylbewerbern auf Weisung des Abteilungsleiters des Sozialamtes S sowie des Heimleiters Sch in der Zeit vom 1. Februar bis zum 5. Mai 1995 dort folgende Sanierungsarbeiten durch:

        

-       

Demontage der Rippenheizkörper,

        

-       

Abspachteln der aufgeblühten Wandoberflächen,

        

-       

Entfernen vorhandener Tapetenreste,

        

-       

Aufbringen der Klebemasse,

        

-       

Anbringen von Gipskartonplatten auf den Wänden,

        

-       

Verspachteln der Fugen zum Aufbringen eines Farbanstrichs.

4

Insgesamt leisteten die eingesetzten Personen etwa 800 Arbeitsstunden. Eine besondere Aufklärung über die Art und Weise der durchzuführenden Tätigkeiten sowie die Anweisung zum Tragen von Schutzbekleidung und Atemschutzgeräten erfolgte nicht.

5

Anfang Mai 1995 wies ein Mitarbeiter eines Bauunternehmens, der Folgearbeiten abstimmen sollte, den Kläger darauf hin, dass bei den Sanierungsarbeiten asbesthaltiger Staub freigesetzt werde und derartige Arbeiten nur von spezialisierten Unternehmen ausgeführt werden dürften. Der Kläger leitete diese Information an den zuständigen Abteilungsleiter S weiter. Dieser erklärte, das Vorhandensein asbesthaltigen Materials sei allgemein bekannt und drängte auf die Fortsetzung der Arbeiten.

6

Einer der beteiligten Zivildienstleistenden schaltete daraufhin das staatliche Gewerbeaufsichtsamt D ein. Dieses stellte fest, dass durch das Abkratzen und Abschaben der verbauten Sokalitverkleidungen eine extreme Exposition von Asbestfasern aus dem lockeren Faserverband bewirkt worden sei. Materialproben der Sokalitplatten ergaben einen Fasergehalt von bis zu 40 % Chrysotilasbest. Das Gewerbeaufsichtsamt verfügte am 5. Mai 1995 die sofortige Einstellung der Arbeiten und die Versiegelung des Gebäudes.

7

Anlässlich einer Erkrankung des Klägers im Jahre 2006 vermutete der behandelnde Arzt das Vorhandensein von Krebserregern als Auslöser. Dieser Verdacht, der sich letztlich nicht bestätigte, veranlasste den Kläger, sich näher mit der Problematik auseinanderzusetzen, ob die damaligen Sanierungsarbeiten, während derer er Asbestfasern eingeatmet hatte, für ihn das Risiko einer Krebserkrankung erhöht haben oder in Zukunft zum Ausbruch einer Krebserkrankung führen könnten.

8

Mit Anwaltsschreiben vom 6. September 2006 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, ihre uneingeschränkte Schadensersatzpflicht dem Grunde nach für alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aufgrund der in der Zeit vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 geleisteten Sanierungsarbeiten im Asylbewerberheim D, A, entstanden sind und noch entstehen werden, anzuerkennen. Die Beklagte lehnte eine Haftung unter Hinweis auf den Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 ab.

9

Der Kläger meint, die die Sanierung anordnenden leitenden Mitarbeiter der Beklagten hätten seine gesundheitliche Schädigung zumindest billigend in Kauf genommen. Da die eingeatmeten Staubfasern dauerhaft in seinem Körper verblieben, sei durch die Sanierungsarbeiten das Risiko einer zukünftigen Erkrankung an Asbestose sowie der Ausbildung von Brustfell- und Lungentumoren begründet worden. Ein das Risiko einer Krebserkrankung ausschließender staubanalytischer Grenzwert bezüglich der Anzahl der Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter Lungengewebe könne wissenschaftlich nicht definiert werden. Bereits eine einzige Asbestfaser im Lungengewebe könne ausreichen, den Krebs zu erzeugen.

10

Der Kläger ist der Ansicht, das Einatmen gesundheitsgefährdender, insbesondere krebserregender Stoffe aus asbesthaltigen Materialien für die Dauer von etwa drei Monaten stelle unabhängig von einem darauf beruhenden tatsächlichen Ausbruch einer Krebserkrankung bzw. Begünstigung einer anderweitigen Krankheit eine Gesundheitsverletzung iSd. § 823 Abs. 1 BGB dar. Bei dem eingeatmeten Chrysotilasbest handele es sich um einen körperfremden Giftstoff. Die Asbestfasern hakten sich im Lungengewebe ein. Bereits dies stelle einen vom normalen und gesunden Organzustand abweichenden Zustand dar. Körpereigene Zellen - sogenannte Fresszellen - versuchten die Fasern zu entfernen und würden hierbei überstrapaziert und zerstört. Hierdurch komme es zu einer schnellen Zellvermehrung, wodurch die Wahrscheinlichkeit von Zellmutationen und damit die Entstehung von Krebszellen erheblich gesteigert werde. Da es nach wissenschaftlichen Erkenntnissen durchschnittlich 34,5 Jahre dauere, bis nach einer Asbestbelastung ein Tumor entstehe, wäre ihm zum Zeitpunkt eines eventuellen Erkrankungsausbruches eine Beweisführung zu den Umständen seines Arbeitseinsatzes und zur Intensität der Asbestbelastung nicht mehr oder nur noch unter äußerst erschwerten Bedingungen möglich. Daher gebiete die verfassungsrechtlich geschützte Rechtsschutzgarantie eine Feststellung der Schadensersatzpflicht bereits ohne konkrete Anzeichen einer asbestbedingten Krebserkrankung.

11

Letztlich meint der Kläger, es lägen auch die Voraussetzungen einer körperlichen Misshandlung iSv. § 223 StGB vor.

12

Der Kläger hat in der Revisionsinstanz beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, welche er aufgrund der nach Weisung der Beklagten im Zeitraum vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 an asbestfaserhaltigen Bauteilen im damaligen Asylbewerberheim in D, A, ausgeführten Arbeiten erleidet, unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die die Sanierungsarbeiten anordnenden Mitarbeiter S und Sch hätten mit der Anordnung ihre Befugnisse überschritten. Zwar habe dem Abteilungsleiter S die Dienstaufsicht und der konkrete Einsatz der Mitarbeiter des Sozialamtes oblegen, die Anordnung der Durchführung von Sanierungsarbeiten habe aber nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört. Wegen der Befugnisüberschreitung seien auch arbeitsrechtliche Schritte gegen die handelnden Mitarbeiter ergriffen worden.

14

Die Beklagte bestreitet, dass die anordnenden Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt haben. So habe insbesondere auch niemand den Eintritt eines Gesundheitsschadens bei dem Kläger billigend in Kauf genommen. Daher stünde einem Schadensersatzanspruch des Klägers bereits der Haftungsausschluss des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entgegen. Außerdem lägen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass bei dem Kläger als Folge des Umstandes, dass er asbesthaltiger Luft ausgesetzt gewesen sei, ein Gesundheitsschaden eingetreten sei. Auch habe der Kläger keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den behaupteten Gesundheitsschäden und den im Jahre 1995 durchgeführten Sanierungsarbeiten dargelegt.

15

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

17

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Voraussetzung für den deliktischen Anspruch sei, dass der Kläger darlege und beweise, dass ein Personenschaden (Gesundheitsschaden) durch ein schuldhaft pflichtverletzendes Handeln der Beklagten bzw. einer für diese betrieblich tätigen Person zumindest fahrlässig verursacht worden sei. Der Kläger habe zwar ein zumindest fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten dargelegt, welches diese sich nach § 831 BGB zurechnen lassen müsse. Dieses könnte auch zu einer Gesundheitsverletzung bei ihm führen. Für eine solche Gesundheitsverletzung im Sinne einer Störung der physischen, psychischen oder mentalen Befindlichkeit mit Krankheitscharakter gebe es jedoch keine begründeten Anhaltspunkte. Es fehle an einem medizinischen Untersuchungsergebnis, aus dem auf eine physische oder psychische Krankheit des Klägers geschlossen werden könne. Die Ansicht des Klägers, dass jeder, der über eine gewisse Zeit asbesthaltige Raumluft einatme, unweigerlich eine Gesundheitsverletzung erleide, überzeuge nicht. Allein die subjektive Vermutung bzw. Befürchtung des Klägers, bei ihm hätten sich Asbestfasern im Lungengewebe verhakt, genüge nicht, um auf das Vorliegen eines Gesundheitsschadens bei ihm schließen zu können. Die Feststellung, ob der Straftatbestand des § 223 StGB erfüllt sei, falle nicht in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.

18

II. Die Revision des Klägers ist zulässig.

19

Sie ist gemäß § 74 Abs. 1 ArbGG frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

20

1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist dem Kläger am 20. August 2009 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 18. September 2009, eingegangen an demselben Tag, hat der Kläger unter Beifügung der erforderlichen Anlagen die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren nebst der Beiordnung von Rechtsanwalt H beantragt. Mit Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2009, dem Kläger am 2. November 2009 zugestellt, ist dem Kläger für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H beigeordnet worden.

21

Die Revisionsschrift des Klägers vom 10. November 2009 ist am 11. November 2009 eingegangen. Sie enthält den Antrag, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

22

2. Dem Kläger war die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zu gewähren. Er war ohne sein Verschulden verhindert, die einmonatige Revisionsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG(Notfrist, § 548 ZPO) und die zweimonatige (§ 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Als unverschuldete Verhinderung ist die Bedürftigkeit der Partei anzusehen, wenn diese innerhalb der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag stellt (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 120 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 17).

23

III. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ob dem Kläger der geltend gemachte Feststellungsanspruch zusteht, konnte der Senat aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen allerdings nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden.

24

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das nach § 256 ZPO für Feststellungsklagen erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.

25

a) Das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens und auch noch in der Revisionsinstanz gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 349/03 - AP SGB VII § 104 Nr. 4).

26

Dieses besondere Feststellungsinteresse ist bei einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden grundsätzlich dann gegeben, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss allerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestehen (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 249/03 - mwN, AP SGB VII § 104 Nr. 4).

27

Das bedeutet, dass ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung iSd. § 256 Abs. 1 ZPO wegen eines erst künftig aus einem Rechtsverhältnis erwachsenden Schadens angenommen werden kann, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist(BGH 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - mwN, NJW 1993, 648).

28

b) Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist ein Feststellungsinteresse des Klägers gegeben. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, dass eine Gesundheitsverletzung des Klägers derzeit nicht vorliegt, stehen dem nicht entgegen.

29

aa) Ausweislich der Feststellungen des Arbeitsgerichts im Tatbestand, auf welche im Berufungsurteil ausdrücklich verwiesen wird, ist unstreitig, dass der Kläger bei seiner Beteiligung an den Sanierungsarbeiten Asbestfasern eingeatmet hat, dass das Einatmen asbesthaltiger Raumluft für die Dauer von ca. 100 Stunden zu Ablagerungen von Asbestfasern im Lungengewebe führt und dass hierdurch die Risiken einer chronischen Entzündung in der Lunge und der Ausbildung von Krebszellen erhöht werden. Weiterhin ist ausweislich der Feststellungen unstreitig, dass ein staubanalytischer Grenzwert für die Anzahl der eine Asbesterkrankung auslösenden Asbestpartikel nicht definiert werden kann, dass aber das Risiko einer solchen Erkrankung mit der Intensität und der Dauer der Einatmung asbesthaltiger Luft ansteigt.

30

bb) Damit steht zwar nicht fest, dass beim Kläger durch die Asbestbelastung bereits eine Gesundheitsschädigung eingetreten ist. Allerdings besteht nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine gewisse, dh. hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer solchen. Dies folgt zum einen daraus, dass nach § 1 iVm. Anlage 1 Nr. 4103, 4104 und 4105 der Berufskrankheitenverordnung vom 31. Oktober 1997 durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt sind und somit auch der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass Asbestbelastungen Erkrankungen hervorrufen können. Zum anderen ist auch die Schließung der Kindereinrichtung und die durch das Gewerbeaufsichtsamt angeordnete Einstellung der Arbeiten an dem fraglichen Gebäude in D, A, wegen Asbestbelastung ein Anhaltspunkt für das erhebliche Gesundheitsrisiko von dort zu verrichtenden Arbeiten unter Asbeststaubbelastung. Letztlich war die Tätigkeit des Klägers im Asylbewerberheim vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 auch nicht von solch kurzer Dauer, dass eine Gesundheitsschädigung nach allgemeiner Lebenserfahrung als unwahrscheinlich anzusehen wäre.

31

2. Ob eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen ihre arbeitsvertraglichen Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 618 Abs. 1 BGB) wegen des Haftungsausschlusses nach § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO unbegründet ist, kann der Senat aufgrund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden.

32

a) Entgegen der Auffassung der Parteien ist hinsichtlich eines Haftungsausschlusses § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht anwendbar. Diese Bestimmung ist erst zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten. Für vor diesem Zeitpunkt liegendes Unfallgeschehen kann sich ein Haftungsausschluss deshalb nur aus §§ 636 ff. RVO in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung (im Folgenden nur: RVO) ergeben.

33

b) Gemäß § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO ist der Unternehmer den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten zum Ersatz des durch einen Arbeitsunfall erlittenen Personenschadens nach anderen gesetzlichen Vorschriften nur dann verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.

34

aa) Die beklagte Stadt ist Unternehmer (vgl. BGH 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 - VersR 1990, 404; OLG Dresden 14. Oktober 1998 - 6 U 1485/98 - NJW-RR 1999, 902; LG Fulda 9. April 1987 - 2 O 389/86 - NJW-RR 1987, 1438). Der Kläger ist ein im Unternehmen der Beklagten tätiger Versicherter iSd. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO.

35

bb) Ob ein Arbeitsunfall anzuerkennen ist, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Nach § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO gelten Berufskrankheiten als Arbeitsunfälle. Berufskrankheiten sind allerdings nur solche Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet hat. Nach § 1 iVm. Anlage 1 Nr. 4103, 4104 und 4105 der Berufskrankheitenverordnung vom 31. Oktober 1997 sind als Berufskrankheiten ua. anerkannt:

        

- Nr. 4103

Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura,

        

- Nr. 4104

Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs

                          

-       

in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose),

                          

-       

in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder

                          

-       

bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren (25 x 106 [(Fasern/m3) x Jahre]),

        

- Nr. 4105

durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells und des Bauchfells oder des Perikards.

36

Die vom Kläger dargelegten befürchteten asbeststaubbedingten Erkrankungen entsprechen den Erkrankungen der Nr. 4103 bis 4105 der Anlage 1 zu § 1 der Berufskrankheitenverordnung und sind somit Berufskrankheiten iSv. § 551 Abs. 1 RVO.

37

cc) Der Ausschluss der Haftung entfällt lediglich im Falle einer vorsätzlichen Herbeiführung des Arbeitsunfalls durch den Unternehmer (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO).

38

Die Beklagte als Gebietskörperschaft kann als juristische Person des öffentlichen Rechts Arbeitsunfälle nicht selbst verursachen. Eine solche Verursachung kann nur durch die für sie handelnden Personen erfolgen. Als solche kommen für eine juristische Person deren Organe, gesetzlichen Vertreter sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen in Betracht.

39

Die Regelungen des Unfallversicherungsrechts bezwecken zum einen den Schutz des Arbeitnehmers. Diesem steht bei einem Arbeitsunfall stets ein leistungsfähiger Schuldner gegenüber. Er ist in der Lage, schnell und wirksam die zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und der wirtschaftlichen Sicherung des Arbeitnehmers erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Ansprüche des Arbeitnehmers werden ohne Verzögerung durch langwierige Streitigkeiten über Verschulden und Mitverschulden und ohne Prozessrisiko von Amts wegen festgestellt. Zum anderen dient der Haftungsausschluss nach §§ 636 ff. RVO auch dem Arbeitgeber. Dieser soll von der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht freigestellt werden, weil allein die Arbeitgeber die Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen haben. Durch die Haftungsersetzung wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar. Weiterhin soll der Haftungsausschluss sicherstellen, dass gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um die Haftung aus Arbeitsunfällen nicht den Betriebsfrieden gefährden. Wenn der Haftungsausschluss auch nicht schlechthin den Frieden zwischen den Arbeitsvertragsparteien garantieren kann, so ist er doch geeignet, Anlässe zu Konflikten im Betrieb einzuschränken. Dass der Haftungsausschluss Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Verletzung des Arbeitnehmers nicht erfasst, rechtfertigt sich aus der Rücksicht auf den Unrechtsgehalt der Tat (vgl. BVerfG 7. November 1972 - 1 BvL 4/71, 1 BvL 17/71, 1 BvL 10/72, 1 BvR 355/71 - BVerfGE 34, 118 = AP RVO § 636 Nr. 6).

40

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausschluss von den Schadensersatzansprüchen nicht mehr zuzumuten, wenn er durch ein vorsätzliches Verhalten des Unternehmers, also durch ein besonders zu missbilligendes Verhalten, geschädigt worden ist. Eine Privilegierung des Unternehmers muss deshalb gegenüber dem geschädigten Arbeitnehmer in einem solchen Falle ausscheiden.

41

dd) Der Unternehmer hat nach § 278 Satz 1 BGB allerdings das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Arbeitnehmer bedient(Erfüllungsgehilfen), in gleichem Umfange zu vertreten, wie eigenes Verschulden.

42

Dies widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO. Der Grund dafür, dass nach § 278 Satz 1 BGB der Schuldner, der sich bei der Erbringung seiner Leistung der Hilfe eines Dritten bedient, für dessen Verschulden einzustehen hat, liegt darin, dass der Geschäftskreis des Schuldners und damit sein eigener Risikobereich durch die Einschaltung einer solchen Hilfsperson eine Erweiterung erfährt(BGH 8. Februar 1974 - V ZR 21/72 - BGHZ 62, 119). § 278 BGB will den Gläubiger vor möglichen haftungsausschließenden Folgen einer arbeitsteiligen Wirtschaft schützen. Der Schuldner soll sich der Haftung für Leistungsstörungen nicht dadurch entziehen können, dass er Gehilfen einsetzt (BGH 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84 - BGHZ 95, 128). Für die Haftung des Schuldners nach § 278 Satz 1 BGB ist es insbesondere nicht von Bedeutung, ob er bei der Auswahl, Anleitung, Unterweisung oder Beaufsichtigung des Dritten die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt oder gelassen hat. Er muss das Risiko eines fehlerhaften Verhaltens seines Erfüllungsgehilfen deshalb tragen, weil dieser objektiv eine Aufgabe übernimmt, die im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt (BGH 8. Februar 1974 - V ZR 21/72 - aaO). Dieser, das gesamte Vertragsrecht beherrschende Grundsatz erfährt durch § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO nur insoweit eine Einschränkung, als der Unternehmer nicht für die fahrlässige Verursachung eines Arbeitsunfalls durch ihn selbst oder durch seinen Erfüllungsgehilfen haftet. Ist allerdings der Arbeitsunfall des Versicherten (dh. des Arbeitnehmers) durch ein vorsätzliches Verhalten, also ein besonders zu missbilligendes Verhalten eines Erfüllungsgehilfen verursacht worden, gebieten Sinn und Zweck des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO nicht, zugunsten des Unternehmers, der nicht in persona tätig geworden ist, weil er dies nicht wollte oder nicht konnte(zB bei einer juristischen Person als Unternehmer), die Haftungszurechnungsnorm des § 278 Satz 1 BGB nicht anzuwenden. Eine solche, im Übrigen auch durch den Gesetzeswortlaut nicht gebotene Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 278 Satz 1 BGB wäre dem geschädigten Arbeitnehmer auch aufgrund des Unrechtsgehalts der Tat nicht zumutbar.

43

Auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1970 (- 1 AZR 81/70 - AP RVO § 636 Nr. 4 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 6) keine Bedenken gegen eine Anwendbarkeit des § 278 BGB im Rahmen des § 636 RVO bei der Verursachung eines Arbeitsunfalls durch einen Erfüllungsgehilfen erkennen lassen(ebenso: LAG Rheinland-Pfalz 8. September 2004 - 10 Sa 263/04 -; LAG Schleswig-Holstein 2. Juni 2009 - 5 Sa 41/09 - LAGE § 104 SGB VII Nr. 2 zu §§ 104 f. SGB VII).

44

ee) Die Beklagte bediente sich zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger ua. des Abteilungsleiters S. Diesem oblag die Dienstaufsicht und der konkrete Einsatz der Mitarbeiter des Sozialamtes. Damit war er Vorgesetzter des Klägers. Ob er sich im konkreten Streitfalle bei der Anweisung des Arbeitseinsatzes des Klägers innerhalb der ihm zustehenden Befugnisse gehalten hat, ist für seinen Status als Erfüllungsgehilfe der Beklagten ohne Belang. Die Stellung als Erfüllungsgehilfe erlischt nämlich nicht dadurch, dass der durch den Arbeitgeber mit gegenüber dem Arbeitnehmer unbeschränkter Weisungsbefugnis ausgestattete Vorgesetzte die ihm im Innenverhältnis eingeräumten Befugnisse überschreitet. Eine solche Überschreitung wird im Regelfalle immer vorliegen, wenn der Vorgesetzte Weisungen erteilt, durch welche der Arbeitnehmer Schäden erleidet, da nicht anzunehmen ist, dass solche Weisungen sich im Rahmen der dem Vorgesetzten vom Arbeitgeber eingeräumten Befugnisse halten.

45

ff) Nach § 278 BGB hat die Beklagte das Verschulden des Abteilungsleiters wie eigenes zu vertreten.

46

Der Arbeitgeber haftet dem geschädigten Arbeitnehmer gegenüber gemäß § 278 Satz 1 BGB für schuldhaft begangene Rechtsverletzungen, die für ihn als Erfüllungsgehilfen eingesetzte Mitarbeiter oder Vorgesetzte begehen(allgemeine Meinung; vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - BAGE 124, 295 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 7). Dabei ist es jedoch erforderlich, dass die schuldhafte Handlung des als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers handelnden Mitarbeiters in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Arbeitgeber ihm als Erfüllungsgehilfen zugewiesen hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Erfüllungsgehilfe gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert bzw. wenn er ihm gegenüber Weisungsbefugnis besitzt (BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - aaO).

47

Die Beklagte hatte die sich aus § 618 Abs. 1 BGB ergebende arbeitsvertragliche Verpflichtung, die unter ihrer Anordnung vom Kläger vorzunehmenden Dienstleistungen so zu regeln, dass dieser gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geschützt war, als es die Natur der Dienstleistung gestattete. Daraus ergab sich für die Beklagte die Pflicht, den Kläger nicht mit Tätigkeiten zu beauftragen, bei denen er mit Asbestfasern in Kontakt kam, so dass für ihn die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bestand. Da die Beklagte den Arbeitseinsatz des Klägers durch dessen Abteilungsleiter S, der auch die Dienstaufsicht über den Kläger besaß, anordnen ließ, hat sie sich dessen Verschulden zurechnen zu lassen, wenn dieser den Kläger zu arbeitsvertraglich unzulässigen Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien angewiesen hat.

48

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war dem Abteilungsleiter S das Vorhandensein asbesthaltigen Materials im Asylbewerberheim bekannt. Dennoch drängte er auf die Fortsetzung der Sanierungsarbeiten durch den Kläger. Deshalb steht fest, dass der Abteilungsleiter den Kläger vorsätzlich mit Tätigkeiten betraut hat, bei denen er mit gesundheitsgefährdenden Materialien in Berührung kam.

49

Damit ist aber noch nicht zwingend davon auszugehen, dass der Abteilungsleiter als Erfüllungsgehilfe der Beklagten und damit letztlich die Beklagte einen möglicherweise noch eintretenden Arbeitsunfall in Form eines Gesundheitsschadens des Klägers aufgrund der Asbestbelastung vorsätzlich iSd. § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO verschuldet hat.

50

Allein der Verstoß gegen zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzpflichten indiziert keinen Vorsatz bezüglich der Herbeiführung eines Arbeitsunfalls iSd. § 636 Abs. 1 RVO. Ein solcher ist nur dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn dieser gewollt war (dolus directus) oder sein Eintritt billigend in Kauf genommen wurde (dolus eventualis, vgl. BAG 31. Oktober 1991 - 8 AZR 637/90 - EzB RVO §§ 636, 637 Nr. 5). Der Vorsatz des Schädigers muss nämlich nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. Demnach verbietet es sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall gleichzubehandeln (vgl. BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 188/08 - AP SGB VII § 105 Nr. 4 = EzA SGB VII § 105 Nr. 5). Diese Rechtsprechung zu §§ 636, 637 RVO ist auch entsprechend auf die Haftungsfreistellung nach §§ 104, 105 SGB VII erstreckt worden(vgl. BAG 19. August 2004 - 8 AZR 349/03 - AP SGB VII § 104 Nr. 4 = EzA SGB VII § 104 Nr. 2; 19. Februar 2009 - 8 AZR 188/08 - aaO).

51

gg) Ob eine vorsätzliche Herbeiführung eines möglichen Arbeitsunfalls des Klägers in Form einer Gesundheitsschädigung aufgrund der angeordneten Arbeiten unter Asbestbelastung durch den Abteilungsleiter des Klägers im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung vorgelegen hat, kann der Senat nicht feststellen. Dies ist Aufgabe des Berufungsgerichts als Tatsacheninstanz. Aus diesem Grunde war die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Schulz    

        

    Wroblewski    

                 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 191/11
Verkündet am:
8. März 2012
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Begriff des Personenschadens, zur vorsätzlichen Herbeiführung des
Versicherungsfalls und zur Verfassungsmäßigkeit der Haftungsbeschränkung
in § 104 Abs. 1 SGB VII bei Schulunfällen.
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - III ZR 191/11 - OLG Stuttgart
LG Hechingen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten nach einem Schulunfall.
2
Der am 6. Juli 1998 geborene Kläger ist Schüler des Gymnasiums in A. -E. . Schulträger ist die Beklagte. Am 26. März 2009 nahm der Kläger am Sportunterricht teil. Beim Fangen-Spielen kam er zu Fall und verletzte sich an einer mit unverputzten Klinkersteinen besetzten Hallenwand. Seine Klage auf Schadensersatz hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


3
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

I.


4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger keine Schadensersatzansprüche zu, da es sich um einen versicherten Schulunfall gehandelt habe. Die Beklagte sei als Schulträger zum Ersatz des Personenschadens nur bei Vorsatz verpflichtet (§ 104 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII). Unter Personenschaden sei dabei der Schaden zu verstehen, der den Verletzten in seiner körperlichen Unversehrtheit treffe. Hierunter fielen nicht nur Ansprüche auf Schmerzensgeld, sondern auch solche auf Ersatz der aus der Verletzung folgenden vermögensrechtlichen Nachteile. Der zumindest bedingte Vorsatz des Schädigers müsse sich dabei nicht nur auf die Verletzungshandlung , sondern zusätzlich auf den Verletzungserfolg, also den Eintritt und Umfang des Schadens beziehen. Der Kläger habe jedoch nicht den Nachweis führen können, dass die Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder gar den Verletzungserfolg billigend in Kauf genommen habe. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass der Beklagten ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften bewusst gewesen sei, lasse sich daraus kein Rückschluss auf eine billigende Inkaufnahme entsprechender Verletzungen ziehen. Ein solcher Verstoß indiziere gerade noch nicht, dass die Nutzer der Halle dauerhafte und ernsthafte Verletzungen erleiden, sondern begründe regelmäßig nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Soweit die Berufung einen höheren Verschuldensgrad daraus herleiten wolle, dass Prallschutzwände in einer anderen Halle in A. angebracht worden seien, bedeute dies nicht, dass die Beklag- te entsprechende Verletzungserfolge in Kauf genommen habe. Viel näher liege die Annahme, dass die Beklagte trotz des Bewusstseins entsprechender Risiken gehofft habe, es werde schon gut gehen - der klassische Fall der Annahme einer bewussten Fahrlässigkeit. Nicht vom Haftungsausschluss erfasste Sachschäden seien weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass die Klage vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden sei.

II.


5
Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision stand.
6
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision allerdings unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat im Tenor des Urteils die Revisionszulassung uneingeschränkt ausgesprochen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f mwN). Dazu ist allerdings erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen ableiten lässt; unzureichend ist, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (vgl. nur Senat, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 7 mwN). Im vorliegenden Fall entnimmt der Senat aus der angegebenen Begründung über die Zulassung der Revision keinen Willen des Berufungsgerichts zur beschränkten Zulassung.
7
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach § 104 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet ist, wenn sie den Schulunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies stellt die Revision auch nicht in Frage, die in diesem Zusammenhang lediglich und zu Unrecht eine Verkennung des Begriffs des Personenschadens rügt.
8
a) Eine Vermögensbeeinträchtigung ist dann ein Personenschaden, wenn sie durch die Verletzung oder Tötung eines Menschen verursacht wird; hierunter fällt nicht nur der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld), sondern auch jeder mittelbare materielle Vermögensschaden als Folge der Körperverletzung (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, NJW-RR 2007, 1395 Rn. 8; Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06, VersR 2007, 1131 Rn. 11; BAG, NJW 1989, 2838; 2003, 1890; 2004, 3360, 3361 f; OLG Saarbrücken r + s 1999, 374, 375; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., § 31 Rn. 16; Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII, Bd. 3, 13. Aufl., Stand September 2010, § 104, Rn. 17 f; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch VII, § 104 Rn. 17 f; Rapp in LPK-SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn. 24). Soweit das Oberlandesgericht Dresden (6. Zivilsenat, NJW-RR 1999, 902, 904) in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung (anders OLG Dresden 3. Zivilsenat , NJW-RR 2001, 747, 748) materielle Schäden wie beispielhaft Verdienstausfallschäden - dort als Folge eines Skiunfalls - als Sach- und nicht als Personenschaden eingestuft hat, widerspricht dies dem Wortlaut des Gesetzes und wird im Übrigen durch die zitierte Literaturstelle auch nicht bestätigt.
9
b) Die Auffassung der Revision, der Begriff des Personenschadens sei einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass hiervon nur Schäden erfasst sind, für die dem Geschädigten kompensatorische Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, sodass der Haftungsausschluss im vorliegenden Fall jedenfalls nicht im Zusammenhang mit Arztbesuchen entstandene Fahrtkosten als Folge einer körperlichen Verletzung erfasse, mithin das Berufungsgericht insoweit den materiellen Feststellungsantrag nicht hätte abweisen dürfen, ist unzutreffend.
10
aa) Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen - und den diesen unter anderem gleichgestellten Schulunfällen - aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers - beziehungsweise bei Schulen des Sachkosten -/Schulträgers (§ 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) - für fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden gegenüber dem Arbeitnehmer oder Schüler wird durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst (§ 104 SGB VII). Mit dieser Ablösung einher geht eine entsprechende Haftungsfreistellung aller Betriebs- und Schulangehörigen bei Betriebs - und Schulunfällen (§ 105 SGB VII). Die gesetzliche Regelung dient zum einen dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Anspruchs gegen einen leistungsfähigen Schuldner. Der Geschädigte muss weder ein Verschulden des Schädigers nachweisen noch sich ein eigenes Mitverschulden auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Diese werden vielmehr ohne Verzögerung durch langwierige und mit einem Prozessrisiko behaftete Auseinandersetzungen mit dem Schädiger von Amts wegen festgestellt. Zum anderen dienen die Enthaftung des Unternehmers, der durch seine Beiträge die gesetzlichen Unfallversicherung mitträgt und für den dadurch auch das Unfallrisiko kalkulierbar wird, und die Enthaftung der Be- triebsangehörigen dem Betriebsfrieden. Selbst wenn der Haftungsausschluss, der nicht für Vorsatz und für Sachschäden gilt, nicht schlechthin den Frieden im Betrieb oder in der Schule garantieren kann, so ist er doch geeignet, Anlässe zu Konflikten einzuschränken. Hinzukommt, dass die Betriebs- oder Schulgemeinschaft auch eine Gefahrengemeinschaft darstellt. Wer heute als Geschädigter auf Leistungen der Unfallversicherung verwiesen wird, kann morgen schon derjenige sein, dem die Enthaftung für Fahrlässigkeiten zugute kommt. Diese Kombination stellt einen gerechten Ausgleich in der Gefahrengemeinschaft dar. Dass sich das den §§ 104, 105 SGB VII zugrundeliegende Prinzip mal zugunsten des Geschädigten, mal zu dessen Nachteil auswirken kann, ist dabei systemimmanent , da die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht und im sozialrechtlichen Unfallversicherungsrecht nicht deckungsgleich sind. Dessen ungeachtet ist dieses System, auch soweit es im Einzelfall zu einer Benachteiligung des Geschädigten führt, verfassungsgemäß (vgl. nur zum Ausschluss des Schmerzensgeldes: BVerfGE 34, 118, 128 ff und BAG, Urteil vom 2. März 1989 - 8 AZR 416/87, juris Rn. 8, jeweils zur Vorgängerregelung in §§ 636, 637 RVO; zu §§ 104, 105 SGB VII siehe BVerfG NJW 1995, 1607; NZA 2009, 509, 510; Senat, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 229/07, NJW 2009, 2956 Rn. 13 ff zu einem Unfall in einem Kindergarten ; siehe auch allgemein zu materiellen und immateriellen Personenschäden BAG, NJW 2004, 3360, 3361; VersR 2005, 1439, 1440).
11
bb) Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 34, 118, 132 ff zu Ziffer 4) bei seiner Bewertung des Gesamtsystems der Unfallversicherung neben den vorerwähnten Aspekten ergänzend ("im Übrigen") auch darauf abgestellt hat, dass dem Verlust des Schmerzensgeldes jedenfalls bei leichteren oder mittelschweren Unfällen Vorteile bei der Unfallrente (im Verhältnis zum tatsächlichen Verdienstausfall) gegenüberstehen, kann hieraus - entgegen der Revision - nicht abgeleitet werden, dass die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung von der Existenz kompensatorischer Leistungen abhängt. Da eine Unfallrente nach § 56 Abs. 1 SGB VII erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % gezahlt wird und bei Schwerstschäden die vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen Vorteile nicht - beziehungsweise nach der Rentenreform 1992 nur zum Teil (BVerfG NJW 1995, 1607) - bestehen, gibt es nach wie vor Fallgestaltungen, in denen der Verlust des Schmerzensgeldes nicht oder nur teilweise durch anderweitige Leistungen ausgeglichen wird, ohne dass das Bundesverfassungsgericht hieraus den Schluss der Verfassungswidrigkeit gezogen hätte. Vielmehr rechtfertigen auch in diesen Fällen die Gründe zu aa) die gesetzliche Regelung.
12
cc) Vor diesem Hintergrund begründet der Umstand, dass nach Darstellung des Klägers Fahrtkosten von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht übernommen worden sind, keine verfassungsrechtlichen Bedenken und nötigt nicht zu einer verfassungskonformen Auslegung (Restriktion) des Begriffs des Vermögensschadens. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf Urteile des Oberlandesgerichts Dresden (NJW-RR 2001, 747, 748: "Von der Haftungsfreistellung erfasst sind alle Schadenspositionen, für die die gesetzliche Unfallversicherung Versicherungsleistungen erbringt.") und des Bundesarbeitsgerichts (NJW 2004, 3360, 3362: "Diese Kosten werden durch die Unfallversicherung nach dem Haftungsersetzungsprinzip abgedeckt.") bezieht, stützen diese die klägerische Auffassung nicht. Mit den in den Entscheidungen verwandten Formulierungen ist nicht, wie der Kontext der diesbezüglichen Urteilspassagen eindeutig zeigt, gemeint, dass der Haftungsausschluss Deckungsgleichheit der Leistungen voraussetzt. Vielmehr sollte jeweils zum Ausdruck gebracht werden, dass für Personen- im Gegensatz zu Sachschäden die gesetzliche Unfallversicherung mit ihrem Leistungsprogramm eintritt und damit der Haftungsausschluss greift, unabhängig davon, ob die Leistungen den Personenschaden in jeder Hinsicht kompensieren. Insoweit betrifft gerade das zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts unter anderem Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Arztterminen, bezüglich derer das Bundesarbeitsgericht der Auffassung des dortigen Klägers, es handele sich um erstattungsfähige "Sachschäden" , ausdrücklich nicht gefolgt ist (aaO S. 3361).
13
3. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte den Versicherungsfall zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe.
14
a) Der Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII entfällt nicht schon dann, wenn ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich gewesen ist, gewollt und gebilligt wurde, vielmehr muss auch der Unfall selbst ebenso gewollt und gebilligt werden. Der Vorsatz des Schädigers muss mithin nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 13 ff und vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 9; BAG, NJW 2003, 1890 f; NJW 2004, 3360, 3364; VersR 2005, 1439, 1441; siehe auch BGH, Urteil vom 20. November 1979 - VI ZR 238/78, BGHZ 75, 328, 331; BAG, VersR 1976, 574, 575 f; Urteil vom 2. März 1989 - 8 AZR 416/87, juris Rn. 11 ff, NJW 1989, 2838, jeweils zur Vorgängerregelung in § 636 RVO). Dementsprechend genügt hierfür auch die gegebenenfalls vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften, auf die der Unfall zurückzuführen ist, nicht; dies führt zwar zur bewussten Fahrlässigkeit, rechtfertigt aber nicht die Annahme bedingten Vorsatzes (vgl. nur BAG, Urteil vom 2. März 1989, aaO Rn. 12 ff; NJW 2003, 1890, 1891; VersR 2005, 1439, 1441; OLG Saarbrücken, r + s 1999, 374, 375; Geigel/Wellner, aaO Rn. 86; Krasney, aaO Rn. 22). Der bedingte Vorsatz unterscheidet sich hierbei von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und aus diesem Grund die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel verwirklichen will (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Juli 2008, aaO Rn. 30 mwN).
15
b) Ob nur bewusste Fahrlässigkeit oder bereits bedingter Vorsatz vorliegt , hat grundsätzlich der Tatrichter zu entscheiden. Seine Beurteilung kann revisionsrechtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob er den Begriff des bedingten Vorsatzes verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO vorliegen, sei es durch mangelnde Berücksichtigung entscheidungserheblicher Umstände, sei es durch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze (vgl. nur BGH, Urteile vom 25. März 2004 - I ZR 205/01, BGHZ 158, 322, 327, vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 353 und vom 30. September 2010 - I ZR 39/09, BGHZ 187, 141 Rn. 25, jeweils mwN; BAG, Urteil vom 2. März 1989, aaO Rn. 11). Diesbezügliche rechtserhebliche Fehler zeigt die Revision nicht auf, mit der der Kläger lediglich seine Bewertung an die Stelle der des Berufungsgerichts setzt. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen Umstände in seine Bewertung mit einbezogen. Dass gegebenenfalls auch eine andere Bewertung möglich gewesen wäre, ist revisionsrechtlich unerheblich.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 11.02.2011 - 2 O 226/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2011 - 4 U 46/11 -

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. Juli 2009 - 9 Sa 348/08 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Stadt (im Folgenden: Beklagte) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen Schäden zu ersetzen, die er aufgrund einer vom 1. Februar bis zum 5. Mai 1995 durchgeführten Bearbeitung asbestbelasteter Bauteile erleiden sollte.

2

Der Kläger ist seit dem 1. Februar 1992 bei der Beklagten als Angestellter tätig. Von 1994 bis Mai 1995 war er bei dem Sozialamt der Beklagten in der Abteilung Obdachlosenhilfe beschäftigt und als Betreuer für Asylbewerber, Asylanten und Flüchtlinge im Asylbewerberheim A in D eingesetzt. Dieses Gebäude war bis Januar 1990 als Kindereinrichtung genutzt worden. Zum 1. Februar 1990 war diese Nutzung wegen der möglichen Freisetzung von Asbestfasern in einer die Gesundheit gefährdenden Konzentration eingestellt worden. Die Asbestkontamination der Innenwände des Gebäudes infolge der Verwendung des Baustoffes Sokalit war dem Bürgermeister der beklagten Stadt aufgrund eines Schreibens des Hochbauamtes vom 11. November 1991 bekannt.

3

Die Beklagte beabsichtigte, Anfang des Jahres 1995 das Gebäude des Asylbewerberheims grundlegend zu sanieren. Der Kläger führte mit drei weiteren Angestellten der Beklagten, drei Zivildienstleistenden sowie 12 bis 15 Asylbewerbern auf Weisung des Abteilungsleiters des Sozialamtes S sowie des Heimleiters Sch in der Zeit vom 1. Februar bis zum 5. Mai 1995 dort folgende Sanierungsarbeiten durch:

        

-       

Demontage der Rippenheizkörper,

        

-       

Abspachteln der aufgeblühten Wandoberflächen,

        

-       

Entfernen vorhandener Tapetenreste,

        

-       

Aufbringen der Klebemasse,

        

-       

Anbringen von Gipskartonplatten auf den Wänden,

        

-       

Verspachteln der Fugen zum Aufbringen eines Farbanstrichs.

4

Insgesamt leisteten die eingesetzten Personen etwa 800 Arbeitsstunden. Eine besondere Aufklärung über die Art und Weise der durchzuführenden Tätigkeiten sowie die Anweisung zum Tragen von Schutzbekleidung und Atemschutzgeräten erfolgte nicht.

5

Anfang Mai 1995 wies ein Mitarbeiter eines Bauunternehmens, der Folgearbeiten abstimmen sollte, den Kläger darauf hin, dass bei den Sanierungsarbeiten asbesthaltiger Staub freigesetzt werde und derartige Arbeiten nur von spezialisierten Unternehmen ausgeführt werden dürften. Der Kläger leitete diese Information an den zuständigen Abteilungsleiter S weiter. Dieser erklärte, das Vorhandensein asbesthaltigen Materials sei allgemein bekannt und drängte auf die Fortsetzung der Arbeiten.

6

Einer der beteiligten Zivildienstleistenden schaltete daraufhin das staatliche Gewerbeaufsichtsamt D ein. Dieses stellte fest, dass durch das Abkratzen und Abschaben der verbauten Sokalitverkleidungen eine extreme Exposition von Asbestfasern aus dem lockeren Faserverband bewirkt worden sei. Materialproben der Sokalitplatten ergaben einen Fasergehalt von bis zu 40 % Chrysotilasbest. Das Gewerbeaufsichtsamt verfügte am 5. Mai 1995 die sofortige Einstellung der Arbeiten und die Versiegelung des Gebäudes.

7

Anlässlich einer Erkrankung des Klägers im Jahre 2006 vermutete der behandelnde Arzt das Vorhandensein von Krebserregern als Auslöser. Dieser Verdacht, der sich letztlich nicht bestätigte, veranlasste den Kläger, sich näher mit der Problematik auseinanderzusetzen, ob die damaligen Sanierungsarbeiten, während derer er Asbestfasern eingeatmet hatte, für ihn das Risiko einer Krebserkrankung erhöht haben oder in Zukunft zum Ausbruch einer Krebserkrankung führen könnten.

8

Mit Anwaltsschreiben vom 6. September 2006 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, ihre uneingeschränkte Schadensersatzpflicht dem Grunde nach für alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aufgrund der in der Zeit vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 geleisteten Sanierungsarbeiten im Asylbewerberheim D, A, entstanden sind und noch entstehen werden, anzuerkennen. Die Beklagte lehnte eine Haftung unter Hinweis auf den Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 ab.

9

Der Kläger meint, die die Sanierung anordnenden leitenden Mitarbeiter der Beklagten hätten seine gesundheitliche Schädigung zumindest billigend in Kauf genommen. Da die eingeatmeten Staubfasern dauerhaft in seinem Körper verblieben, sei durch die Sanierungsarbeiten das Risiko einer zukünftigen Erkrankung an Asbestose sowie der Ausbildung von Brustfell- und Lungentumoren begründet worden. Ein das Risiko einer Krebserkrankung ausschließender staubanalytischer Grenzwert bezüglich der Anzahl der Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter Lungengewebe könne wissenschaftlich nicht definiert werden. Bereits eine einzige Asbestfaser im Lungengewebe könne ausreichen, den Krebs zu erzeugen.

10

Der Kläger ist der Ansicht, das Einatmen gesundheitsgefährdender, insbesondere krebserregender Stoffe aus asbesthaltigen Materialien für die Dauer von etwa drei Monaten stelle unabhängig von einem darauf beruhenden tatsächlichen Ausbruch einer Krebserkrankung bzw. Begünstigung einer anderweitigen Krankheit eine Gesundheitsverletzung iSd. § 823 Abs. 1 BGB dar. Bei dem eingeatmeten Chrysotilasbest handele es sich um einen körperfremden Giftstoff. Die Asbestfasern hakten sich im Lungengewebe ein. Bereits dies stelle einen vom normalen und gesunden Organzustand abweichenden Zustand dar. Körpereigene Zellen - sogenannte Fresszellen - versuchten die Fasern zu entfernen und würden hierbei überstrapaziert und zerstört. Hierdurch komme es zu einer schnellen Zellvermehrung, wodurch die Wahrscheinlichkeit von Zellmutationen und damit die Entstehung von Krebszellen erheblich gesteigert werde. Da es nach wissenschaftlichen Erkenntnissen durchschnittlich 34,5 Jahre dauere, bis nach einer Asbestbelastung ein Tumor entstehe, wäre ihm zum Zeitpunkt eines eventuellen Erkrankungsausbruches eine Beweisführung zu den Umständen seines Arbeitseinsatzes und zur Intensität der Asbestbelastung nicht mehr oder nur noch unter äußerst erschwerten Bedingungen möglich. Daher gebiete die verfassungsrechtlich geschützte Rechtsschutzgarantie eine Feststellung der Schadensersatzpflicht bereits ohne konkrete Anzeichen einer asbestbedingten Krebserkrankung.

11

Letztlich meint der Kläger, es lägen auch die Voraussetzungen einer körperlichen Misshandlung iSv. § 223 StGB vor.

12

Der Kläger hat in der Revisionsinstanz beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, welche er aufgrund der nach Weisung der Beklagten im Zeitraum vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 an asbestfaserhaltigen Bauteilen im damaligen Asylbewerberheim in D, A, ausgeführten Arbeiten erleidet, unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die die Sanierungsarbeiten anordnenden Mitarbeiter S und Sch hätten mit der Anordnung ihre Befugnisse überschritten. Zwar habe dem Abteilungsleiter S die Dienstaufsicht und der konkrete Einsatz der Mitarbeiter des Sozialamtes oblegen, die Anordnung der Durchführung von Sanierungsarbeiten habe aber nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört. Wegen der Befugnisüberschreitung seien auch arbeitsrechtliche Schritte gegen die handelnden Mitarbeiter ergriffen worden.

14

Die Beklagte bestreitet, dass die anordnenden Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt haben. So habe insbesondere auch niemand den Eintritt eines Gesundheitsschadens bei dem Kläger billigend in Kauf genommen. Daher stünde einem Schadensersatzanspruch des Klägers bereits der Haftungsausschluss des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entgegen. Außerdem lägen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass bei dem Kläger als Folge des Umstandes, dass er asbesthaltiger Luft ausgesetzt gewesen sei, ein Gesundheitsschaden eingetreten sei. Auch habe der Kläger keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den behaupteten Gesundheitsschäden und den im Jahre 1995 durchgeführten Sanierungsarbeiten dargelegt.

15

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

17

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Voraussetzung für den deliktischen Anspruch sei, dass der Kläger darlege und beweise, dass ein Personenschaden (Gesundheitsschaden) durch ein schuldhaft pflichtverletzendes Handeln der Beklagten bzw. einer für diese betrieblich tätigen Person zumindest fahrlässig verursacht worden sei. Der Kläger habe zwar ein zumindest fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten dargelegt, welches diese sich nach § 831 BGB zurechnen lassen müsse. Dieses könnte auch zu einer Gesundheitsverletzung bei ihm führen. Für eine solche Gesundheitsverletzung im Sinne einer Störung der physischen, psychischen oder mentalen Befindlichkeit mit Krankheitscharakter gebe es jedoch keine begründeten Anhaltspunkte. Es fehle an einem medizinischen Untersuchungsergebnis, aus dem auf eine physische oder psychische Krankheit des Klägers geschlossen werden könne. Die Ansicht des Klägers, dass jeder, der über eine gewisse Zeit asbesthaltige Raumluft einatme, unweigerlich eine Gesundheitsverletzung erleide, überzeuge nicht. Allein die subjektive Vermutung bzw. Befürchtung des Klägers, bei ihm hätten sich Asbestfasern im Lungengewebe verhakt, genüge nicht, um auf das Vorliegen eines Gesundheitsschadens bei ihm schließen zu können. Die Feststellung, ob der Straftatbestand des § 223 StGB erfüllt sei, falle nicht in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.

18

II. Die Revision des Klägers ist zulässig.

19

Sie ist gemäß § 74 Abs. 1 ArbGG frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

20

1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist dem Kläger am 20. August 2009 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 18. September 2009, eingegangen an demselben Tag, hat der Kläger unter Beifügung der erforderlichen Anlagen die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren nebst der Beiordnung von Rechtsanwalt H beantragt. Mit Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2009, dem Kläger am 2. November 2009 zugestellt, ist dem Kläger für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H beigeordnet worden.

21

Die Revisionsschrift des Klägers vom 10. November 2009 ist am 11. November 2009 eingegangen. Sie enthält den Antrag, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

22

2. Dem Kläger war die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zu gewähren. Er war ohne sein Verschulden verhindert, die einmonatige Revisionsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG(Notfrist, § 548 ZPO) und die zweimonatige (§ 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Als unverschuldete Verhinderung ist die Bedürftigkeit der Partei anzusehen, wenn diese innerhalb der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag stellt (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 120 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 17).

23

III. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ob dem Kläger der geltend gemachte Feststellungsanspruch zusteht, konnte der Senat aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen allerdings nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden.

24

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das nach § 256 ZPO für Feststellungsklagen erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.

25

a) Das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens und auch noch in der Revisionsinstanz gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 349/03 - AP SGB VII § 104 Nr. 4).

26

Dieses besondere Feststellungsinteresse ist bei einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden grundsätzlich dann gegeben, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss allerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestehen (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 249/03 - mwN, AP SGB VII § 104 Nr. 4).

27

Das bedeutet, dass ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung iSd. § 256 Abs. 1 ZPO wegen eines erst künftig aus einem Rechtsverhältnis erwachsenden Schadens angenommen werden kann, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist(BGH 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - mwN, NJW 1993, 648).

28

b) Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist ein Feststellungsinteresse des Klägers gegeben. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, dass eine Gesundheitsverletzung des Klägers derzeit nicht vorliegt, stehen dem nicht entgegen.

29

aa) Ausweislich der Feststellungen des Arbeitsgerichts im Tatbestand, auf welche im Berufungsurteil ausdrücklich verwiesen wird, ist unstreitig, dass der Kläger bei seiner Beteiligung an den Sanierungsarbeiten Asbestfasern eingeatmet hat, dass das Einatmen asbesthaltiger Raumluft für die Dauer von ca. 100 Stunden zu Ablagerungen von Asbestfasern im Lungengewebe führt und dass hierdurch die Risiken einer chronischen Entzündung in der Lunge und der Ausbildung von Krebszellen erhöht werden. Weiterhin ist ausweislich der Feststellungen unstreitig, dass ein staubanalytischer Grenzwert für die Anzahl der eine Asbesterkrankung auslösenden Asbestpartikel nicht definiert werden kann, dass aber das Risiko einer solchen Erkrankung mit der Intensität und der Dauer der Einatmung asbesthaltiger Luft ansteigt.

30

bb) Damit steht zwar nicht fest, dass beim Kläger durch die Asbestbelastung bereits eine Gesundheitsschädigung eingetreten ist. Allerdings besteht nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine gewisse, dh. hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer solchen. Dies folgt zum einen daraus, dass nach § 1 iVm. Anlage 1 Nr. 4103, 4104 und 4105 der Berufskrankheitenverordnung vom 31. Oktober 1997 durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt sind und somit auch der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass Asbestbelastungen Erkrankungen hervorrufen können. Zum anderen ist auch die Schließung der Kindereinrichtung und die durch das Gewerbeaufsichtsamt angeordnete Einstellung der Arbeiten an dem fraglichen Gebäude in D, A, wegen Asbestbelastung ein Anhaltspunkt für das erhebliche Gesundheitsrisiko von dort zu verrichtenden Arbeiten unter Asbeststaubbelastung. Letztlich war die Tätigkeit des Klägers im Asylbewerberheim vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 auch nicht von solch kurzer Dauer, dass eine Gesundheitsschädigung nach allgemeiner Lebenserfahrung als unwahrscheinlich anzusehen wäre.

31

2. Ob eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen ihre arbeitsvertraglichen Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 618 Abs. 1 BGB) wegen des Haftungsausschlusses nach § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO unbegründet ist, kann der Senat aufgrund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden.

32

a) Entgegen der Auffassung der Parteien ist hinsichtlich eines Haftungsausschlusses § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht anwendbar. Diese Bestimmung ist erst zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten. Für vor diesem Zeitpunkt liegendes Unfallgeschehen kann sich ein Haftungsausschluss deshalb nur aus §§ 636 ff. RVO in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung (im Folgenden nur: RVO) ergeben.

33

b) Gemäß § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO ist der Unternehmer den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten zum Ersatz des durch einen Arbeitsunfall erlittenen Personenschadens nach anderen gesetzlichen Vorschriften nur dann verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.

34

aa) Die beklagte Stadt ist Unternehmer (vgl. BGH 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 - VersR 1990, 404; OLG Dresden 14. Oktober 1998 - 6 U 1485/98 - NJW-RR 1999, 902; LG Fulda 9. April 1987 - 2 O 389/86 - NJW-RR 1987, 1438). Der Kläger ist ein im Unternehmen der Beklagten tätiger Versicherter iSd. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO.

35

bb) Ob ein Arbeitsunfall anzuerkennen ist, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Nach § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO gelten Berufskrankheiten als Arbeitsunfälle. Berufskrankheiten sind allerdings nur solche Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet hat. Nach § 1 iVm. Anlage 1 Nr. 4103, 4104 und 4105 der Berufskrankheitenverordnung vom 31. Oktober 1997 sind als Berufskrankheiten ua. anerkannt:

        

- Nr. 4103

Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura,

        

- Nr. 4104

Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs

                          

-       

in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose),

                          

-       

in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder

                          

-       

bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren (25 x 106 [(Fasern/m3) x Jahre]),

        

- Nr. 4105

durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells und des Bauchfells oder des Perikards.

36

Die vom Kläger dargelegten befürchteten asbeststaubbedingten Erkrankungen entsprechen den Erkrankungen der Nr. 4103 bis 4105 der Anlage 1 zu § 1 der Berufskrankheitenverordnung und sind somit Berufskrankheiten iSv. § 551 Abs. 1 RVO.

37

cc) Der Ausschluss der Haftung entfällt lediglich im Falle einer vorsätzlichen Herbeiführung des Arbeitsunfalls durch den Unternehmer (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO).

38

Die Beklagte als Gebietskörperschaft kann als juristische Person des öffentlichen Rechts Arbeitsunfälle nicht selbst verursachen. Eine solche Verursachung kann nur durch die für sie handelnden Personen erfolgen. Als solche kommen für eine juristische Person deren Organe, gesetzlichen Vertreter sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen in Betracht.

39

Die Regelungen des Unfallversicherungsrechts bezwecken zum einen den Schutz des Arbeitnehmers. Diesem steht bei einem Arbeitsunfall stets ein leistungsfähiger Schuldner gegenüber. Er ist in der Lage, schnell und wirksam die zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und der wirtschaftlichen Sicherung des Arbeitnehmers erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Ansprüche des Arbeitnehmers werden ohne Verzögerung durch langwierige Streitigkeiten über Verschulden und Mitverschulden und ohne Prozessrisiko von Amts wegen festgestellt. Zum anderen dient der Haftungsausschluss nach §§ 636 ff. RVO auch dem Arbeitgeber. Dieser soll von der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht freigestellt werden, weil allein die Arbeitgeber die Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen haben. Durch die Haftungsersetzung wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar. Weiterhin soll der Haftungsausschluss sicherstellen, dass gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um die Haftung aus Arbeitsunfällen nicht den Betriebsfrieden gefährden. Wenn der Haftungsausschluss auch nicht schlechthin den Frieden zwischen den Arbeitsvertragsparteien garantieren kann, so ist er doch geeignet, Anlässe zu Konflikten im Betrieb einzuschränken. Dass der Haftungsausschluss Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Verletzung des Arbeitnehmers nicht erfasst, rechtfertigt sich aus der Rücksicht auf den Unrechtsgehalt der Tat (vgl. BVerfG 7. November 1972 - 1 BvL 4/71, 1 BvL 17/71, 1 BvL 10/72, 1 BvR 355/71 - BVerfGE 34, 118 = AP RVO § 636 Nr. 6).

40

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausschluss von den Schadensersatzansprüchen nicht mehr zuzumuten, wenn er durch ein vorsätzliches Verhalten des Unternehmers, also durch ein besonders zu missbilligendes Verhalten, geschädigt worden ist. Eine Privilegierung des Unternehmers muss deshalb gegenüber dem geschädigten Arbeitnehmer in einem solchen Falle ausscheiden.

41

dd) Der Unternehmer hat nach § 278 Satz 1 BGB allerdings das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Arbeitnehmer bedient(Erfüllungsgehilfen), in gleichem Umfange zu vertreten, wie eigenes Verschulden.

42

Dies widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO. Der Grund dafür, dass nach § 278 Satz 1 BGB der Schuldner, der sich bei der Erbringung seiner Leistung der Hilfe eines Dritten bedient, für dessen Verschulden einzustehen hat, liegt darin, dass der Geschäftskreis des Schuldners und damit sein eigener Risikobereich durch die Einschaltung einer solchen Hilfsperson eine Erweiterung erfährt(BGH 8. Februar 1974 - V ZR 21/72 - BGHZ 62, 119). § 278 BGB will den Gläubiger vor möglichen haftungsausschließenden Folgen einer arbeitsteiligen Wirtschaft schützen. Der Schuldner soll sich der Haftung für Leistungsstörungen nicht dadurch entziehen können, dass er Gehilfen einsetzt (BGH 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84 - BGHZ 95, 128). Für die Haftung des Schuldners nach § 278 Satz 1 BGB ist es insbesondere nicht von Bedeutung, ob er bei der Auswahl, Anleitung, Unterweisung oder Beaufsichtigung des Dritten die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt oder gelassen hat. Er muss das Risiko eines fehlerhaften Verhaltens seines Erfüllungsgehilfen deshalb tragen, weil dieser objektiv eine Aufgabe übernimmt, die im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt (BGH 8. Februar 1974 - V ZR 21/72 - aaO). Dieser, das gesamte Vertragsrecht beherrschende Grundsatz erfährt durch § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO nur insoweit eine Einschränkung, als der Unternehmer nicht für die fahrlässige Verursachung eines Arbeitsunfalls durch ihn selbst oder durch seinen Erfüllungsgehilfen haftet. Ist allerdings der Arbeitsunfall des Versicherten (dh. des Arbeitnehmers) durch ein vorsätzliches Verhalten, also ein besonders zu missbilligendes Verhalten eines Erfüllungsgehilfen verursacht worden, gebieten Sinn und Zweck des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO nicht, zugunsten des Unternehmers, der nicht in persona tätig geworden ist, weil er dies nicht wollte oder nicht konnte(zB bei einer juristischen Person als Unternehmer), die Haftungszurechnungsnorm des § 278 Satz 1 BGB nicht anzuwenden. Eine solche, im Übrigen auch durch den Gesetzeswortlaut nicht gebotene Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 278 Satz 1 BGB wäre dem geschädigten Arbeitnehmer auch aufgrund des Unrechtsgehalts der Tat nicht zumutbar.

43

Auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1970 (- 1 AZR 81/70 - AP RVO § 636 Nr. 4 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 6) keine Bedenken gegen eine Anwendbarkeit des § 278 BGB im Rahmen des § 636 RVO bei der Verursachung eines Arbeitsunfalls durch einen Erfüllungsgehilfen erkennen lassen(ebenso: LAG Rheinland-Pfalz 8. September 2004 - 10 Sa 263/04 -; LAG Schleswig-Holstein 2. Juni 2009 - 5 Sa 41/09 - LAGE § 104 SGB VII Nr. 2 zu §§ 104 f. SGB VII).

44

ee) Die Beklagte bediente sich zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger ua. des Abteilungsleiters S. Diesem oblag die Dienstaufsicht und der konkrete Einsatz der Mitarbeiter des Sozialamtes. Damit war er Vorgesetzter des Klägers. Ob er sich im konkreten Streitfalle bei der Anweisung des Arbeitseinsatzes des Klägers innerhalb der ihm zustehenden Befugnisse gehalten hat, ist für seinen Status als Erfüllungsgehilfe der Beklagten ohne Belang. Die Stellung als Erfüllungsgehilfe erlischt nämlich nicht dadurch, dass der durch den Arbeitgeber mit gegenüber dem Arbeitnehmer unbeschränkter Weisungsbefugnis ausgestattete Vorgesetzte die ihm im Innenverhältnis eingeräumten Befugnisse überschreitet. Eine solche Überschreitung wird im Regelfalle immer vorliegen, wenn der Vorgesetzte Weisungen erteilt, durch welche der Arbeitnehmer Schäden erleidet, da nicht anzunehmen ist, dass solche Weisungen sich im Rahmen der dem Vorgesetzten vom Arbeitgeber eingeräumten Befugnisse halten.

45

ff) Nach § 278 BGB hat die Beklagte das Verschulden des Abteilungsleiters wie eigenes zu vertreten.

46

Der Arbeitgeber haftet dem geschädigten Arbeitnehmer gegenüber gemäß § 278 Satz 1 BGB für schuldhaft begangene Rechtsverletzungen, die für ihn als Erfüllungsgehilfen eingesetzte Mitarbeiter oder Vorgesetzte begehen(allgemeine Meinung; vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - BAGE 124, 295 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 7). Dabei ist es jedoch erforderlich, dass die schuldhafte Handlung des als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers handelnden Mitarbeiters in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Arbeitgeber ihm als Erfüllungsgehilfen zugewiesen hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Erfüllungsgehilfe gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert bzw. wenn er ihm gegenüber Weisungsbefugnis besitzt (BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - aaO).

47

Die Beklagte hatte die sich aus § 618 Abs. 1 BGB ergebende arbeitsvertragliche Verpflichtung, die unter ihrer Anordnung vom Kläger vorzunehmenden Dienstleistungen so zu regeln, dass dieser gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geschützt war, als es die Natur der Dienstleistung gestattete. Daraus ergab sich für die Beklagte die Pflicht, den Kläger nicht mit Tätigkeiten zu beauftragen, bei denen er mit Asbestfasern in Kontakt kam, so dass für ihn die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bestand. Da die Beklagte den Arbeitseinsatz des Klägers durch dessen Abteilungsleiter S, der auch die Dienstaufsicht über den Kläger besaß, anordnen ließ, hat sie sich dessen Verschulden zurechnen zu lassen, wenn dieser den Kläger zu arbeitsvertraglich unzulässigen Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien angewiesen hat.

48

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war dem Abteilungsleiter S das Vorhandensein asbesthaltigen Materials im Asylbewerberheim bekannt. Dennoch drängte er auf die Fortsetzung der Sanierungsarbeiten durch den Kläger. Deshalb steht fest, dass der Abteilungsleiter den Kläger vorsätzlich mit Tätigkeiten betraut hat, bei denen er mit gesundheitsgefährdenden Materialien in Berührung kam.

49

Damit ist aber noch nicht zwingend davon auszugehen, dass der Abteilungsleiter als Erfüllungsgehilfe der Beklagten und damit letztlich die Beklagte einen möglicherweise noch eintretenden Arbeitsunfall in Form eines Gesundheitsschadens des Klägers aufgrund der Asbestbelastung vorsätzlich iSd. § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO verschuldet hat.

50

Allein der Verstoß gegen zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzpflichten indiziert keinen Vorsatz bezüglich der Herbeiführung eines Arbeitsunfalls iSd. § 636 Abs. 1 RVO. Ein solcher ist nur dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn dieser gewollt war (dolus directus) oder sein Eintritt billigend in Kauf genommen wurde (dolus eventualis, vgl. BAG 31. Oktober 1991 - 8 AZR 637/90 - EzB RVO §§ 636, 637 Nr. 5). Der Vorsatz des Schädigers muss nämlich nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. Demnach verbietet es sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall gleichzubehandeln (vgl. BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 188/08 - AP SGB VII § 105 Nr. 4 = EzA SGB VII § 105 Nr. 5). Diese Rechtsprechung zu §§ 636, 637 RVO ist auch entsprechend auf die Haftungsfreistellung nach §§ 104, 105 SGB VII erstreckt worden(vgl. BAG 19. August 2004 - 8 AZR 349/03 - AP SGB VII § 104 Nr. 4 = EzA SGB VII § 104 Nr. 2; 19. Februar 2009 - 8 AZR 188/08 - aaO).

51

gg) Ob eine vorsätzliche Herbeiführung eines möglichen Arbeitsunfalls des Klägers in Form einer Gesundheitsschädigung aufgrund der angeordneten Arbeiten unter Asbestbelastung durch den Abteilungsleiter des Klägers im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung vorgelegen hat, kann der Senat nicht feststellen. Dies ist Aufgabe des Berufungsgerichts als Tatsacheninstanz. Aus diesem Grunde war die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Schulz    

        

    Wroblewski    

                 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 191/11
Verkündet am:
8. März 2012
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Begriff des Personenschadens, zur vorsätzlichen Herbeiführung des
Versicherungsfalls und zur Verfassungsmäßigkeit der Haftungsbeschränkung
in § 104 Abs. 1 SGB VII bei Schulunfällen.
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - III ZR 191/11 - OLG Stuttgart
LG Hechingen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten nach einem Schulunfall.
2
Der am 6. Juli 1998 geborene Kläger ist Schüler des Gymnasiums in A. -E. . Schulträger ist die Beklagte. Am 26. März 2009 nahm der Kläger am Sportunterricht teil. Beim Fangen-Spielen kam er zu Fall und verletzte sich an einer mit unverputzten Klinkersteinen besetzten Hallenwand. Seine Klage auf Schadensersatz hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


3
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

I.


4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger keine Schadensersatzansprüche zu, da es sich um einen versicherten Schulunfall gehandelt habe. Die Beklagte sei als Schulträger zum Ersatz des Personenschadens nur bei Vorsatz verpflichtet (§ 104 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII). Unter Personenschaden sei dabei der Schaden zu verstehen, der den Verletzten in seiner körperlichen Unversehrtheit treffe. Hierunter fielen nicht nur Ansprüche auf Schmerzensgeld, sondern auch solche auf Ersatz der aus der Verletzung folgenden vermögensrechtlichen Nachteile. Der zumindest bedingte Vorsatz des Schädigers müsse sich dabei nicht nur auf die Verletzungshandlung , sondern zusätzlich auf den Verletzungserfolg, also den Eintritt und Umfang des Schadens beziehen. Der Kläger habe jedoch nicht den Nachweis führen können, dass die Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder gar den Verletzungserfolg billigend in Kauf genommen habe. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass der Beklagten ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften bewusst gewesen sei, lasse sich daraus kein Rückschluss auf eine billigende Inkaufnahme entsprechender Verletzungen ziehen. Ein solcher Verstoß indiziere gerade noch nicht, dass die Nutzer der Halle dauerhafte und ernsthafte Verletzungen erleiden, sondern begründe regelmäßig nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Soweit die Berufung einen höheren Verschuldensgrad daraus herleiten wolle, dass Prallschutzwände in einer anderen Halle in A. angebracht worden seien, bedeute dies nicht, dass die Beklag- te entsprechende Verletzungserfolge in Kauf genommen habe. Viel näher liege die Annahme, dass die Beklagte trotz des Bewusstseins entsprechender Risiken gehofft habe, es werde schon gut gehen - der klassische Fall der Annahme einer bewussten Fahrlässigkeit. Nicht vom Haftungsausschluss erfasste Sachschäden seien weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass die Klage vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden sei.

II.


5
Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision stand.
6
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision allerdings unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat im Tenor des Urteils die Revisionszulassung uneingeschränkt ausgesprochen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f mwN). Dazu ist allerdings erforderlich, dass sich dies klar aus den Gründen ableiten lässt; unzureichend ist, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (vgl. nur Senat, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 7 mwN). Im vorliegenden Fall entnimmt der Senat aus der angegebenen Begründung über die Zulassung der Revision keinen Willen des Berufungsgerichts zur beschränkten Zulassung.
7
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte nach § 104 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet ist, wenn sie den Schulunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies stellt die Revision auch nicht in Frage, die in diesem Zusammenhang lediglich und zu Unrecht eine Verkennung des Begriffs des Personenschadens rügt.
8
a) Eine Vermögensbeeinträchtigung ist dann ein Personenschaden, wenn sie durch die Verletzung oder Tötung eines Menschen verursacht wird; hierunter fällt nicht nur der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld), sondern auch jeder mittelbare materielle Vermögensschaden als Folge der Körperverletzung (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, NJW-RR 2007, 1395 Rn. 8; Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06, VersR 2007, 1131 Rn. 11; BAG, NJW 1989, 2838; 2003, 1890; 2004, 3360, 3361 f; OLG Saarbrücken r + s 1999, 374, 375; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., § 31 Rn. 16; Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII, Bd. 3, 13. Aufl., Stand September 2010, § 104, Rn. 17 f; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum Sozialgesetzbuch VII, § 104 Rn. 17 f; Rapp in LPK-SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn. 24). Soweit das Oberlandesgericht Dresden (6. Zivilsenat, NJW-RR 1999, 902, 904) in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung (anders OLG Dresden 3. Zivilsenat , NJW-RR 2001, 747, 748) materielle Schäden wie beispielhaft Verdienstausfallschäden - dort als Folge eines Skiunfalls - als Sach- und nicht als Personenschaden eingestuft hat, widerspricht dies dem Wortlaut des Gesetzes und wird im Übrigen durch die zitierte Literaturstelle auch nicht bestätigt.
9
b) Die Auffassung der Revision, der Begriff des Personenschadens sei einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass hiervon nur Schäden erfasst sind, für die dem Geschädigten kompensatorische Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, sodass der Haftungsausschluss im vorliegenden Fall jedenfalls nicht im Zusammenhang mit Arztbesuchen entstandene Fahrtkosten als Folge einer körperlichen Verletzung erfasse, mithin das Berufungsgericht insoweit den materiellen Feststellungsantrag nicht hätte abweisen dürfen, ist unzutreffend.
10
aa) Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen - und den diesen unter anderem gleichgestellten Schulunfällen - aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers - beziehungsweise bei Schulen des Sachkosten -/Schulträgers (§ 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) - für fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden gegenüber dem Arbeitnehmer oder Schüler wird durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst (§ 104 SGB VII). Mit dieser Ablösung einher geht eine entsprechende Haftungsfreistellung aller Betriebs- und Schulangehörigen bei Betriebs - und Schulunfällen (§ 105 SGB VII). Die gesetzliche Regelung dient zum einen dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Anspruchs gegen einen leistungsfähigen Schuldner. Der Geschädigte muss weder ein Verschulden des Schädigers nachweisen noch sich ein eigenes Mitverschulden auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Diese werden vielmehr ohne Verzögerung durch langwierige und mit einem Prozessrisiko behaftete Auseinandersetzungen mit dem Schädiger von Amts wegen festgestellt. Zum anderen dienen die Enthaftung des Unternehmers, der durch seine Beiträge die gesetzlichen Unfallversicherung mitträgt und für den dadurch auch das Unfallrisiko kalkulierbar wird, und die Enthaftung der Be- triebsangehörigen dem Betriebsfrieden. Selbst wenn der Haftungsausschluss, der nicht für Vorsatz und für Sachschäden gilt, nicht schlechthin den Frieden im Betrieb oder in der Schule garantieren kann, so ist er doch geeignet, Anlässe zu Konflikten einzuschränken. Hinzukommt, dass die Betriebs- oder Schulgemeinschaft auch eine Gefahrengemeinschaft darstellt. Wer heute als Geschädigter auf Leistungen der Unfallversicherung verwiesen wird, kann morgen schon derjenige sein, dem die Enthaftung für Fahrlässigkeiten zugute kommt. Diese Kombination stellt einen gerechten Ausgleich in der Gefahrengemeinschaft dar. Dass sich das den §§ 104, 105 SGB VII zugrundeliegende Prinzip mal zugunsten des Geschädigten, mal zu dessen Nachteil auswirken kann, ist dabei systemimmanent , da die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht und im sozialrechtlichen Unfallversicherungsrecht nicht deckungsgleich sind. Dessen ungeachtet ist dieses System, auch soweit es im Einzelfall zu einer Benachteiligung des Geschädigten führt, verfassungsgemäß (vgl. nur zum Ausschluss des Schmerzensgeldes: BVerfGE 34, 118, 128 ff und BAG, Urteil vom 2. März 1989 - 8 AZR 416/87, juris Rn. 8, jeweils zur Vorgängerregelung in §§ 636, 637 RVO; zu §§ 104, 105 SGB VII siehe BVerfG NJW 1995, 1607; NZA 2009, 509, 510; Senat, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 229/07, NJW 2009, 2956 Rn. 13 ff zu einem Unfall in einem Kindergarten ; siehe auch allgemein zu materiellen und immateriellen Personenschäden BAG, NJW 2004, 3360, 3361; VersR 2005, 1439, 1440).
11
bb) Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 34, 118, 132 ff zu Ziffer 4) bei seiner Bewertung des Gesamtsystems der Unfallversicherung neben den vorerwähnten Aspekten ergänzend ("im Übrigen") auch darauf abgestellt hat, dass dem Verlust des Schmerzensgeldes jedenfalls bei leichteren oder mittelschweren Unfällen Vorteile bei der Unfallrente (im Verhältnis zum tatsächlichen Verdienstausfall) gegenüberstehen, kann hieraus - entgegen der Revision - nicht abgeleitet werden, dass die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung von der Existenz kompensatorischer Leistungen abhängt. Da eine Unfallrente nach § 56 Abs. 1 SGB VII erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % gezahlt wird und bei Schwerstschäden die vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen Vorteile nicht - beziehungsweise nach der Rentenreform 1992 nur zum Teil (BVerfG NJW 1995, 1607) - bestehen, gibt es nach wie vor Fallgestaltungen, in denen der Verlust des Schmerzensgeldes nicht oder nur teilweise durch anderweitige Leistungen ausgeglichen wird, ohne dass das Bundesverfassungsgericht hieraus den Schluss der Verfassungswidrigkeit gezogen hätte. Vielmehr rechtfertigen auch in diesen Fällen die Gründe zu aa) die gesetzliche Regelung.
12
cc) Vor diesem Hintergrund begründet der Umstand, dass nach Darstellung des Klägers Fahrtkosten von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht übernommen worden sind, keine verfassungsrechtlichen Bedenken und nötigt nicht zu einer verfassungskonformen Auslegung (Restriktion) des Begriffs des Vermögensschadens. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf Urteile des Oberlandesgerichts Dresden (NJW-RR 2001, 747, 748: "Von der Haftungsfreistellung erfasst sind alle Schadenspositionen, für die die gesetzliche Unfallversicherung Versicherungsleistungen erbringt.") und des Bundesarbeitsgerichts (NJW 2004, 3360, 3362: "Diese Kosten werden durch die Unfallversicherung nach dem Haftungsersetzungsprinzip abgedeckt.") bezieht, stützen diese die klägerische Auffassung nicht. Mit den in den Entscheidungen verwandten Formulierungen ist nicht, wie der Kontext der diesbezüglichen Urteilspassagen eindeutig zeigt, gemeint, dass der Haftungsausschluss Deckungsgleichheit der Leistungen voraussetzt. Vielmehr sollte jeweils zum Ausdruck gebracht werden, dass für Personen- im Gegensatz zu Sachschäden die gesetzliche Unfallversicherung mit ihrem Leistungsprogramm eintritt und damit der Haftungsausschluss greift, unabhängig davon, ob die Leistungen den Personenschaden in jeder Hinsicht kompensieren. Insoweit betrifft gerade das zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts unter anderem Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Arztterminen, bezüglich derer das Bundesarbeitsgericht der Auffassung des dortigen Klägers, es handele sich um erstattungsfähige "Sachschäden" , ausdrücklich nicht gefolgt ist (aaO S. 3361).
13
3. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte den Versicherungsfall zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe.
14
a) Der Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII entfällt nicht schon dann, wenn ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich gewesen ist, gewollt und gebilligt wurde, vielmehr muss auch der Unfall selbst ebenso gewollt und gebilligt werden. Der Vorsatz des Schädigers muss mithin nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 13 ff und vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 9; BAG, NJW 2003, 1890 f; NJW 2004, 3360, 3364; VersR 2005, 1439, 1441; siehe auch BGH, Urteil vom 20. November 1979 - VI ZR 238/78, BGHZ 75, 328, 331; BAG, VersR 1976, 574, 575 f; Urteil vom 2. März 1989 - 8 AZR 416/87, juris Rn. 11 ff, NJW 1989, 2838, jeweils zur Vorgängerregelung in § 636 RVO). Dementsprechend genügt hierfür auch die gegebenenfalls vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften, auf die der Unfall zurückzuführen ist, nicht; dies führt zwar zur bewussten Fahrlässigkeit, rechtfertigt aber nicht die Annahme bedingten Vorsatzes (vgl. nur BAG, Urteil vom 2. März 1989, aaO Rn. 12 ff; NJW 2003, 1890, 1891; VersR 2005, 1439, 1441; OLG Saarbrücken, r + s 1999, 374, 375; Geigel/Wellner, aaO Rn. 86; Krasney, aaO Rn. 22). Der bedingte Vorsatz unterscheidet sich hierbei von der bewussten Fahrlässigkeit dadurch, dass der bewusst fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und aus diesem Grund die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel verwirklichen will (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Juli 2008, aaO Rn. 30 mwN).
15
b) Ob nur bewusste Fahrlässigkeit oder bereits bedingter Vorsatz vorliegt , hat grundsätzlich der Tatrichter zu entscheiden. Seine Beurteilung kann revisionsrechtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob er den Begriff des bedingten Vorsatzes verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO vorliegen, sei es durch mangelnde Berücksichtigung entscheidungserheblicher Umstände, sei es durch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze (vgl. nur BGH, Urteile vom 25. März 2004 - I ZR 205/01, BGHZ 158, 322, 327, vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 353 und vom 30. September 2010 - I ZR 39/09, BGHZ 187, 141 Rn. 25, jeweils mwN; BAG, Urteil vom 2. März 1989, aaO Rn. 11). Diesbezügliche rechtserhebliche Fehler zeigt die Revision nicht auf, mit der der Kläger lediglich seine Bewertung an die Stelle der des Berufungsgerichts setzt. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen Umstände in seine Bewertung mit einbezogen. Dass gegebenenfalls auch eine andere Bewertung möglich gewesen wäre, ist revisionsrechtlich unerheblich.
Schlick Herrmann Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 11.02.2011 - 2 O 226/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2011 - 4 U 46/11 -

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.