Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Nov. 2014 - 5 Sa 408/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:1127.5SA408.14.0A
bei uns veröffentlicht am27.11.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2014, Az. 2 Ca 4142/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 01.10.2012 an den Kaufkraftverlust anzupassen.

2

Der 1934 geborene Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten, die sich mit der Herstellung und Vermarktung von Holzwerkstoffen beschäftigt. Der Kläger bezieht seit 01.10.1991 eine monatliche Betriebsrente, die ursprünglich 690,82 DM (= 353,21 EUR) betrug und letztmalig zum 01.11.2009 auf 392,27 EUR angehoben wurde.

3

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 12.06.2013 eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.10.2012 unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage ab. Nach vergeblichem Widerspruch mit Schreiben vom 26.06.2013 erhob der Kläger am 11.11.2013 die vorliegende Klage. Er macht aufgrund des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes für Deutschland eine monatliche Rente iHv. 523,30 EUR geltend. Gegenüber der zuletzt bezogenen Rente beträgt der Differenzbetrag 131,03 EUR brutto.

4

In den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. geprüften und testierten handelsrechtlichen Jahresabschlüssen, die im Bundesanzeiger veröffentlicht sind, ist ua. folgendes Zahlenwerk enthalten:

5
        

Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit

Jahresüberschuss/
Jahresfehlbetrag

Verlustvortrag
aus Vorjahr

Bilanzverlust

Eigenkapital

Eigenkapitalrendite

2009   

-47.758 T€

+1.847 T€

-100.242 T€

-98.365 T€

+8.705 T€

+21 % 

2010   

-7.278 T€

-384 T€

-98.395 T€

-98.743 T€

+18.818 T€

-2 %   

2011   

-726 T€

-14.188 T€

-98.743 T€

-112.931 T€

+4.630 T€

-306 %

2012   

+10.284 T€

+6.585 T€

-112.931 T€

-106.346 T€

+11.250 T€

        

6

Für eine leicht verbesserte Eigenkapitalrentabilität im Geschäftsjahr 2012 heißt es im Prüfbericht der P. vom 11.07.2013 (Bl. 76 d.A.):

7

"Pflichtgemäß weisen wir darauf hin, dass der Bestand der Gesellschaft durch Risiken bedroht ist, die im Abschnitt "Finanzielle Risiken" des Lageberichts dargestellt sind. Dort ist ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft mittel- und langfristig auch weiterhin im wesentlichen Umfang die Zuführung von finanziellen Mitteln durch die Gesellschafterin erfordert. Die Zahlungsfähigkeit der Gesellschafterin selbst ist dabei von der unveränderten finanziellen Unterstützung der Gesellschafter oder sonstiger verbundener Unternehmen abhängig."

8

Nach dem zwischenzeitlich vorliegenden, jedoch noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlichten, Jahresabschluss zum 31.12.2013 lag das Betriebsergebnis nach Steuern bei minus 5.858 TEUR. Das Eigenkapital der Beklagten ist von 11.215 TEUR im Jahr 2012 auf 5.357 TEUR im Jahr 2013 geschrumpft. Der Bilanzverlust von 106.346 TEUR im Jahr 2012 ist auf 112.204 TEUR im Jahr 2013 gestiegen.

9

Im Jahr 2010 gewährte die Beklagte einem Handelspartner, der Fa. G. GmbH, ein Darlehen mit 6.700 TEUR Valuta (Bilanzstichtag 31.12.2010). Spätestens seit 2012 handelt es sich bei der Fa. G. GmbH um eine Tochtergesellschaft der Beklagten. Ausweislich des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2012 (S. 3) hat die Beklagte ggü. ihrer Tochtergesellschaft einen Forderungsverzicht von 7.000 TEUR ausgesprochen, um deren Eigenkapital zu stärken.

10

Im Jahr 2011 legte das Bundeskartellamt der Beklagten wegen wettbewerbswidrigem Verhalten ein Bußgeld iHv. 24.800 TEUR auf, das in sechs jährlichen Raten zu zahlen ist. Die von 2011 bis 2013 fälligen Raten wurden gezahlt. In Textziffer 3.7 des Lageberichts zum 31.12.2011 heißt es (Bl. 66 d.A.):

11

"3.7. außerordentliche Aufwendungen

12

In 2011 verhängte das deutsche Bundeskartellamt Bußgelder gegen mehrere Unternehmen der Holzwerkstoffbranche. Der anteilig auf C. entfallende Betrag von 25,7 Mio. € (einschließlich weiterer übernommener Kosten) wurde dem außerordentlichen Ergebnis zugeordnet."

13

Im Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013 heißt es ua. (Bl. 188 d.A.):

14

"Rechtliche Risiken

15

… Im Januar 2013 wurde der C. die Klage eines Kunden zugestellt, der Schadensersatz aufgrund von kartellrechtswidrigem Verhalten der C. in Höhe von rund 10 Mio. € geltend macht. Diese Klage wurde zwischenzeitlich auf eine Forderung in Höhe von rund 27,7 Mio. € erhöht. Unter Berücksichtigung der in diesem Prozessstadium zur Verfügung stehenden Informationen wird nicht davon ausgegangen, dass die Bildung von Rückstellungen erforderlich ist.

16

Finanzielle Risiken

17

… Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft aus eigenen Mitteln nicht in der Lage ist, ihren Finanzbedarf zu decken. Sollte die Finanzierung durch den Konzernverbund nicht mehr erfolgen, ist der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet."

18

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, unter Herausrechnung der nicht den Betriebsrentnern anzurechnenden Buße des Bundeskartellamtes von 25.700 TEUR und des "geschenkten" Darlehens von weiteren 7.000 TEUR habe die Beklagte in den Jahren 2010 bis 2012 einen Gewinn von rund 24.000 TEUR erzielt, der für Rentenanpassungen zur Verfügung stehe.

19

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.05.2014 (dort Seite 2 bis 7) Bezug genommen.

20

Der Kläger hat erstinstanzlich (berichtigt) beantragt,

21

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.10.2012 über gezahlte monatlich 392,27 EUR brutto weitere 131,03 (100,74) EUR brutto zu zahlen.

22

Die Beklagte hat beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die wirtschaftliche Lage der Beklagten habe zum Stichtag 01.10.2012 keine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zugelassen. Ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Handelsabschlüsse der Jahre 2009 bis 2011 seien die jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen im Wesentlichen negativ gewesen. Sämtliche Jahre seien durch unzureichende Eigenkapitalausstattungen gekennzeichnet. Die prekäre Situation werde durch die in den jeweiligen Jahren ausgewiesenen Bilanzverluste weiter illustriert.

25

Das vom Bundeskartellamt verhängte Bußgeld iHv. 24.800 TEUR mildere den Eindruck nicht ab. Das Bußgeld sei, weil es offensichtlich aus unternehmensbezogener Ordnungswidrigkeit iSd. § 130 OWiG herrühre, der Beklagten insgesamt zuzuordnen und dementsprechend bilanziell zu behandeln. Der Kläger habe gegen die Darstellung im Jahresabschluss zum 31.12.2011, wonach die Beklagte ab 2011 sechs jährliche Raten zu zahlen habe, keine Einwendungen erhoben. Ähnliches gelte für die bilanziell dargestellte Darlehensgewährung an die Fa. G. GmbH. Diese sei jedenfalls in der Bilanz zum 31.12.2011 noch mit einer Valuta von 7.100 TEUR ausgewiesen und mithin im negativ erscheinenden Lagebild der Beklagten als Wert enthalten.

26

Abweichende Ergebnisse könnten auch nicht aus der nachfolgenden Entwicklung abgeleitet werden, weil der Jahresabschluss zum 31.12.2012 abermals eine rückläufige Entwicklung widerspiegele. Die Gewinn- und Verlustrechnung habe zwar einen Betriebsergebniswert (nach Steuern) von plus 6.585 TEUR ergeben. Dieser habe jedoch nur unwesentlich über dem verzinslichen Betrag der Eigenkapitalsummen des gezeichneten Eigenkapitals sowie der zusätzlichen Rücklage von 4.937 TEUR gelegen. Zudem sei der Eigenkapitalwert weiterhin noch durch erhebliche Verlustvorträge in seinem Kern aufgezehrt. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 8 bis 15 des erstinstanzlichen Urteils vom 08.05.2014 Bezug genommen.

27

Gegen das am 11.06.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 08.07.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 15.07.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.

28

Der Kläger macht geltend, die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die Beklagte trotz ihres Gewinns laut Jahresabschluss zum 31.12.2012 iHv. 6.585 TEUR keine Rentenanpassung zum 01.10.2012 schulde, sei unrichtig. Rentenanpassungen müssten aus zukünftigen Erträgen nach dem Anpassungsstichtag, dem 01.10.2012, finanziert werden. Weil die Beklagte diesbezüglich nichts vorgetragen habe, hätte das Arbeitsgericht keine ausschließlich vergangenheitsbezogene wirtschaftliche Betrachtung anstellen dürfen. Der fehlende Vortrag der Beklagten könne nicht durch "Schätzungen" des Arbeitsgerichts ersetzt werden. Soweit das Arbeitsgericht selbst Berechnungen zur Anpassungslast vorgenommen habe, seien diese wegen fehlenden Beklagtenvortrags unzulässig und zum anderen auch falsch.

29

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts belaste die Gesamtverbindlichkeit von 24.800 TEUR auch bei einer Ratenzahlung über sechs Jahre den Jahresabschluss 2011 in voller Höhe, weil der Gesamtbetrag der Geldbuße aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften im Jahr der Entstehung als Passivposten in die Bilanz eingestellt werden müsse (§ 266 Abs. 2 HGB). Auch die auf das Bußgeld von 24.800 TEUR entfallenden Zinsen iHv. 900 TEUR könne ihm die Beklagte bei einer Anpassungsentscheidung nicht entgegenhalten. Die Addition der Geldbuße und der Zinsen ergebe einen Gesamtbetrag von 25.700 TEUR zulasten des Ertrages der Beklagten, der bei der Prognose nicht zu berücksichtigen sei.

30

Darüber hinaus sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts das im Jahre 2010 an die damalige Handelspartnerin der Beklagten, der Fa. G. GmbH, ausgereichten Darlehen iHv. 6.700 TEUR sowie der auf dieses Darlehen entfallende Zinsbetrag iHv. 300 TEUR, insgesamt somit ein Betrag von 7.000 TEUR, bei der Anpassungsentscheidung zu seinen Gunsten herauszurechnen. Nachvollziehbare Gründe warum er ein, der nunmehrigen Tochtergesellschaft der Beklagten im Jahr 2012, "geschenktes" Darlehen gegen sich gelten lassen müsse, habe die Beklagte nicht vorgetragen.

31

Somit sei von einem korrigierten handelsrechtlichen Gesamtgewinn der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2012 iHv. 24.000 TEUR auszugehen. Bereits die Buße iHv. 25.700 TEUR durch das Bundeskartellamt mache deutlich, dass der Vorstand der Beklagten in erheblichem Umfang gegen Gesetze verstoßen habe. Die Beklagte könne gemäß § 93 Abs. 2 AktG ggü. den Vorstandsmitgliedern Schadensersatzansprüche geltend machen.

32

Der zwischenzeitlich vorliegende Jahresabschluss 2013 sei am 02.05.2014 fertig gestellt und anschließend geprüft worden. Da für die Prognose auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Anpassungsprüfung, hier am 01.10.2012, abzustellen sei, komme es hierauf nicht an. Der Jahresabschluss 2013 sei mit einer Forderung iHv. 27.700 TEUR belastet, weil der Beklagten die Klage eines Kunden zugestellt worden sei, der Schadensersatz geltend mache. Die Schadensersatzklage sei die Folge des kartellwidrigen Verhaltens der Beklagten im Jahr 2010. Der versorgungspflichtige Arbeitgeber dürfe nicht durch kartellwidriges Verhalten die Versorgung seiner Arbeitnehmer beeinträchtigen. Die Beklagte habe die Pflichtverletzung ihrer Vorstandsmitglieder in Bezug auf die Kartellrechtsverstöße zu vertreten. Der Nichtanpassungsschaden der Betriebsrentner belaufe sich somit auf 53.400 TEUR. Dieser Betrag hätte der Beklagten zur Verfügung gestanden, wenn sich ihr Vorstand gesetzestreu und nicht kartellwidrig verhalten hätte. Seine Interessenlage entspreche der des Betriebsrentners einer Rentnergesellschaft, die nicht mit ausreichendem Kapital ausgestattet werde, so dass ihm ein Schadensersatzanspruch zustehe. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 14.07.2014 und vom 29.09.2014 Bezug genommen.

33

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

34

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.05.2014, Az. 2 Ca 4142/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 01.10.2012 über die gezahlte monatliche Betriebsrente iHv. 392,27 EUR hinaus, weitere 131,03 EUR brutto, mithin monatlich insgesamt 523,40 EUR, zu zahlen.

35

Die Beklagte beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 18.09.2014, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Das Arbeitsgericht habe berücksichtigt, dass Rentenanpassungen aus zukünftigen Erträgen nach dem Anpassungsstichtag, hier dem 01.10.2012, finanziert werden müssen. Es sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ihre wirtschaftliche Lage keine Anpassung zugelassen habe, weil die Handelsabschlüsse der Jahre 2009 bis 2011 eine völlig unzulängliche Eigenkapitalverzinsung, eine unzureichende Eigenkapitalausstattung, dramatische Bilanzverluste und infolgedessen eine prekäre gesamtwirtschaftliche Situation belegten.

38

Auch der Jahresabschluss zum 31.12.2013 und der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013 bestätigten die negative Prognose. Aus dem Jahresbericht (dort S. 11) ergebe sich, dass sie aus eigenen Mitteln nicht in der Lage sei, ihren Finanzbedarf zu decken. Sollte die Finanzierung durch den Konzernverbund nicht mehr erfolgen, sei der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet.

39

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

40

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und inhaltlich ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

41

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab 01.10.2012 um 131,03 EUR auf 523,40 EUR zu erhöhen. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 01.10.2012 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.

42

1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand, wie das Arbeitsgericht im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung richtig gesehen hat, einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 01.10.2012 entgegen.

43

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15.04.2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 18 mwN). Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (st. Rspr., zuletzt zB BAG 15.04.2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 19 mwN, Juris).

44

b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können; bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 750/11 - Rn. 21 mwN, Juris).

45

c) Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen (BAG 28.05.2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 49 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 90). Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift. Deshalb ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung sorgt und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absieht. Die Kapitalrücklagen müssen nicht für Betriebsrentenanpassungen verwandt werden. Von einer Gesundung des Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (vgl. insgesamt dazu BAG 20.08.2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 37, AP BetrAVG § 16 Nr. 91; 28.05.2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 51 mwN, aaO).

46

d) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ folgt dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt.

47

Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 15.04.2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 23 mwN, Juris).

48

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum Stichtag 01.10.2012 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen. Die Würdigung des Arbeitsgerichts, die Beklagte habe am Anpassungsstichtag, dem 01.10.2012, davon ausgehen dürfen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag, dem 01.10.2015, die für die Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde, ist nicht zu beanstanden.

49

a) Ausgehend von den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. geprüften und testierten Jahresabschlüssen für die Jahre 2009 bis 2011 hat die Beklagte in diesen Geschäftsjahren erhebliche Verluste und damit eine negative Eigenkapitalrendite erwirtschaftet.

50

Das Arbeitsgericht hat umfassend und sorgfältig begründet, dass die jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2009 bis 2011 im Wesentlichen negativ waren. Das Jahr 2009 endete mit einem Ergebnis nach Steuern von plus 1.847 TEUR, das Jahr 2010 mit einem Ergebnis von minus 348 TEUR und das Jahr 2011 mit einem Ergebnis von minus 14.188 TEUR. Da die Anpassungsprüfung im Fall des Klägers unterjährig zu erfolgen hatte und die Bilanz für das Kalenderjahr 2012 erst im Folgejahr erstellt wurde, konnte die Prüfung zum Stichtag, dem 01.10.2012, nur auf die zurückliegenden Jahresabschlüsse Bezug nehmen. Der im Jahr 2009 noch erzielte Überschuss von 1.847 TEUR stand in Relation zu dem gezeichneten Eigenkapital von 107.100 TEUR und betrug weniger als 2 %. Damit hat die Beklagte keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist, besteht. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (st. Rspr., zuletzt zB BAG 15.04.2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 22 mwN, Juris).

51

Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass sämtliche Jahre durch eine unzureichende Eigenkapitalausstattung gekennzeichnet waren. Die nach § 266 Abs. 3 Nr. 3a HGB maßgebliche Eigenkapitalsumme lag mit 8.705 TEUR im Jahr 2009, 18.818 TEUR im Jahr 2010 und 4.630 TEUR im Jahr 2011 durchgehend deutlich unter dem Wert des gezeichneten Kapitals nach § 272 Abs. 1 HGB iHv. 107.100 TEUR und war von erheblichen Verbindlichkeiten iHv. 334.430 TEUR im Jahr 2009, 330.041 TEUR im Jahr 2010 und 340.294 TEUR im Jahr 2011 ausgezehrt, weshalb ab 2010 zusätzliche Kapitalrücklagen iHv. 10.461 TEUR gebildet wurden, um eine rückständige Eigenkapitalausstattung wieder aufzufangen.

52

Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend angenommen, dass die hieraus folgende prekäre gesamtwirtschaftliche Situation durch die in den jeweiligen Jahren ausgewiesenen Bilanzverluste weiter illustriert wurden, die im Jahr 2009 bei minus 98.395 TEUR, im Jahr 2010 bei minus 98.743 TEUR und im Jahr 2011 bei minus 112.931 TEUR lagen.

53

Entgegen der Ansicht der Berufung, hat das Arbeitsgericht fehlenden Vortrag der Beklagten nicht durch eigene "Schätzungen" ersetzt. Das Arbeitsgericht war nicht daran gehindert, die testierten Jahresabschlüsse von 2009 bis 2011, deren ordnungsgemäße Erstellung der Kläger nicht bestritten hat, auszulegen. Die Parteien können aufgrund des im Zivilverfahren geltenden Beibringungsgrundsatzes über den Tatsachenstoff disponieren und darüber bestimmen, welchen Sachverhalt das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat. Die Rechtsanwendung obliegt jedoch dem Gericht. Das Arbeitsgericht konnte und durfte, anders als die Berufung meint, unter Zugrundelegung der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse selbst Berechnungen anstellen, um die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu überprüfen.

54

b) Die negative Prognose der Beklagten wurde durch die Entwicklung in den Geschäftsjahren 2012 und 2013 bestätigt.

55

Der Vorwurf der Berufung, das Arbeitsgericht habe ausschließlich vergangenheitsbezogene wirtschaftliche Betrachtungen angestellt, ist nicht berechtigt. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Prüfung vielmehr den handelsrechtlichen Jahresabschluss 2012 berücksichtigt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2012 abermals eine rückläufige Unternehmensentwicklung verzeichnete. Die Gewinn- und Verlustrechnung führte zwar zu einem Betriebsergebnis (nach Steuern) von plus 6.585 TEUR. Dies lag nur unwesentlich über dem verzinslichen Betrag der Eigenkapitalsumme des gezeichneten Eigenkapitals sowie der zusätzlichen Rücklage ([107.100 TEUR + 10.461 TEUR] x 4,2 %). Das Eigenkapital war auch im Jahr 2012 durch erhebliche Verlustvorträge in seinem Kern aufgezehrt (107.100 TEUR + 10.461 TEUR gegenüber minus 106.346 TEUR Verlustvortrag). Dem verhältnismäßig geringen Eigenkapital von 11.215 TEUR standen im Jahr 2012 Verbindlichkeiten iHv. 324.430 TEUR gegenüber. Auch der Gesamtbilanzverlust von 106.346 TEUR zum 31.12.2012 kennzeichnete, wie bereits in den Vorjahren, eine mangelhafte wirtschaftliche Belastbarkeit der Beklagten.

56

Der inzwischen vorliegende Jahresabschluss 2013, der am 02.05.2014 fertiggestellt und anschließend testiert worden ist, bestätigt die negative Prognose der Beklagten erneut. Anders als der Kläger meint, ist das Berufungsgericht nicht gehindert, diesen Jahresabschluss zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag, hier dem 01.10.2012, können bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz geprüft werden, weil sie geeignet sein können, eine frühere Prognose zu bestätigen oder zu entkräften.

57

Zum 31.12.2013 lag das Betriebsergebnis nach Steuern bei minus 5.858 TEUR. Das Eigenkapital der Beklagten ist von 11.215 TEUR im Jahr 2012 auf 5.357 TEUR im Jahr 2013 geschrumpft. Der Bilanzverlust von 106.346 TEUR im Jahr 2012 ist auf 112.204 TEUR im Jahr 2013 gestiegen. Die spätere negative Entwicklung, die am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar war, bestätigt damit die Prognose der Beklagten, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Betriebsrentenanpassung nicht zulässt.

58

c) Entgegen der Ansicht der Berufung ist nicht von einem korrigierten handelsrechtlichen Gesamtgewinn der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2012 iHv. rund 24.000 TEUR auszugehen, der eine Anpassung der Betriebsrente zulasse.

59

aa) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die im Jahr 2011 vom Bundeskartellamt verhängte Geldbuße (einschließlich weiterer Kosten) iHv. 25.700 TEUR nicht gewinnsteigernd aus dem Jahresabschluss 2011 herauszurechnen ist. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die Geldbuße aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften im Jahr der Entstehung als Passivposten in die Bilanz einzustellen war (§ 266 Abs. 2 HGB). Die Geldbuße ist gegen die Beklagte als Unternehmen verhängt und dementsprechend bilanziell behandelt worden. Es gibt keinen Grundsatz des Inhalts, dass unternehmensbezogene Bußgelder bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht zu Lasten der Betriebsrentner berücksichtigt werden dürfen. Die Vorschriften des Kartellrechts stellen keine Schutzgesetze zu Gunsten der Betriebsrentner dar. Im Übrigen ist anzunehmen, dass das Bundeskartellamt bei der Festsetzung der Höhe der Buße gem. § 81 GWB die wirtschaftlichen Vorteile der Beklagten, die aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten gezogen wurden, abgeschöpft hat. Insofern ist nicht unbillig, wenn die Betriebsrentner (auch) von den wirtschaftlichen Nachteilen betroffen sind.

60

bb) Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass das Ergebnis für das Jahr 2010 nicht um den Darlehensverzicht ggü. der Fa. G. GmbH iHv. 7.000 TEUR gewinnsteigernd zu bereinigen ist.

61

Aus der Bilanz des Jahres 2012 ergibt sich, dass iHv. 253.608 TEUR Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber verbundenen Unternehmen bestehen. In der Risikobeurteilung zum Jahresabschluss 2012 heißt es insoweit, dass sich die Beklagte im Wesentlichen über Darlehen von Konzerngesellschaften finanziert. Sollte die Finanzierung durch den Konzernverbund nicht mehr erfolgen, sei der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist unerheblich, dass die Beklagte gegenüber der Tochtergesellschaft G. GmbH einen Forderungsverzicht iHv. 7.000 TEUR ausgesprochen hat.

62

cc) Die Ansicht der Berufung, es sei nach dem Jahresabschluss 2013 von einem Gewinn der Beklagten iHv. 53.400 TEUR auszugehen, ist nicht nachvollziehbar. Diesen "Gewinn" ermittelt der Kläger aus der Kartellbuße (einschließlich Kosten) iHv. 25.700 TEUR und einer Schadensersatzklage iHv. 27.700 TEUR, die aus seiner Sicht bei der Anpassungsentscheidung zu seinen Gunsten herauszurechnen seien.

63

Im Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013 wird auf Seite 10 (unten) unter der Überschrift "Rechtliche Risiken" ausgeführt, dass ein Kunde gegen die Beklagte im Jahr 2013 eine Schadensersatzklage aufgrund kartellrechtswidrigen Verhaltens iHv. rund 27.700 TEUR. erhoben habe. Weiter heißt es wörtlich: "Unter Berücksichtigung der in diesem Prozessstadium zur Verfügung stehenden Informationen wird nicht davon ausgegangen, dass die Bildung von Rückstellungen erforderlich ist". Die Schadensersatzforderung iHv. 27.700 TEUR ist nicht als Passivposten in die Bilanz eingestellt worden. Die Behauptung der Berufung, der Jahresabschluss 2013 sei mit einer Forderung iHv. 27.700 TEUR belastet, trifft objektiv nicht zu.

64

Der Kläger verkennt, dass für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Versorgungsleistungen entgegensteht, die tatsächlich bestehende wirtschaftliche Lage maßgeblich ist und nicht eine fiktive Lage, die bestehen würde, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen oder andere Dispositionen vorgenommen worden wären. Die Berücksichtigung einer fiktiven günstigeren wirtschaftlichen Lage könnte dazu führen, dass die Anpassung von Versorgungsleistungen aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden muss. Dies ist jedoch nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht geschuldet (so ausdrücklich BAG 17.06.2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 36, 41, 45, jeweils mwN, Juris).

65

3. Die Beklagte ist auch nicht unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 01.10.2012 an den Kaufkraftverlust anzupassen.

66

Der Kläger kann keinen "Nichtanpassungsschaden" geltend machen, weil der Beklagten ein Betrag von 53.400 TEUR für die Betriebsrentner zur Verfügung stünde, wenn sich ihr Vorstand nicht kartellwidrig verhalten hätte. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte wegen Kartellrechtsverstößen im Innenverhältnis gem. § 93 Abs. 2 AktG bei den Vorstandsmitgliedern wegen des verhängten Bußgeldes Rückgriff nehmen kann, wie der Kläger meint. Wie bereits ausgeführt, stellen die Vorschriften des Kartellrechts keine Schutzgesetze zu Gunsten der Betriebsrentner dar. Das kartellwidrige Verhalten führt nicht dazu, dass sich der versorgungspflichtige Arbeitgeber nicht auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche Lage berufen könnte. Die von der Berufung aufgezeigte Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen der Betriebsrentner bei unzureichender Ausstattung von Rentnergesellschaft betrifft einen grundlegend anderen Sachverhalt, weshalb die dort getroffenen Aussagen nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar sind. Zudem kommt es - wie bereits ausgeführt - im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Damit scheiden auch Schadensersatzansprüche des Klägers aus.

III.

67

Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

68

Die Kammer hat gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Aktiengesetz - AktG | § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder


(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung v

Handelsgesetzbuch - HGB | § 266 Gliederung der Bilanz


(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschr

Handelsgesetzbuch - HGB | § 272 Eigenkapital


(1) Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 81 Bußgeldtatbestände


(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 101 A

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 130


(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Dezember 2010 - 3 Sa 1188/09 B - wird zurückgewiesen.

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(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

(2) Aktivseite

A.
Anlagevermögen:
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
2.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
3.
Geschäfts- oder Firmenwert;
4.
geleistete Anzahlungen;
II.
Sachanlagen:
1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
2.
technische Anlagen und Maschinen;
3.
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4.
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III.
Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3.
Beteiligungen;
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens;
6.
sonstige Ausleihungen.
B.
Umlaufvermögen:
I.
Vorräte:
1.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2.
unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
3.
fertige Erzeugnisse und Waren;
4.
geleistete Anzahlungen;
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
3.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4.
sonstige Vermögensgegenstände;
III.
Wertpapiere:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.
sonstige Wertpapiere;
IV.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
C.
Rechnungsabgrenzungsposten.
D.
Aktive latente Steuern.
E.
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.

(3) Passivseite

A.
Eigenkapital:
I.
Gezeichnetes Kapital;
II.
Kapitalrücklage;
III.
Gewinnrücklagen:
1.
gesetzliche Rücklage;
2.
Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
3.
satzungsmäßige Rücklagen;
4.
andere Gewinnrücklagen;
IV.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V.
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
B.
Rückstellungen:
1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
2.
Steuerrückstellungen;
3.
sonstige Rückstellungen.
C.
Verbindlichkeiten:
1.
Anleihendavon konvertibel;
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3.
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5.
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
8.
sonstige Verbindlichkeiten,davon aus Steuern,davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D.
Rechnungsabgrenzungsposten.
E.
Passive latente Steuern.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. September 2011 - 8 Sa 672/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Juli 2010 an den Kaufkraftverlust anzupassen.

2

Der Kläger war vom 1. April 1963 bis zum 31. März 2004 bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. April 2004 eine Betriebsrente, die bei Rentenbeginn 1.468,00 Euro monatlich betrug. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt, passte die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2007 auf 1.571,00 Euro monatlich an.

3

Ende des Jahres 2008 entschied die Beklagte, zur Stabilisierung ihrer Eigenkapitalbasis das mit dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) zur Verfügung gestellte Programm zu nutzen. Der Finanzmarktstabilisierungsfonds (im Folgenden: SoFFin) leistete zum 31. Dezember 2008 eine stille Einlage iHv. 8.200.000.000,00 Euro in das Unternehmensvermögen der Beklagten. Die Beklagte verpflichtete sich, in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr keine Dividenden zu zahlen. Am 3. Juni 2009 schlossen die Beklagte und der SoFFin einen Aktienübernahmevertrag, wonach der SoFFin rund 295.000.000 neuer Stammaktien zum Preis von 6,00 Euro pro Aktie erwarb. Infolge des Aktienerwerbs hielt der SoFFin 25 % und eine Aktie an der Beklagten. Zudem erbrachte der SoFFin zum 4. Juni 2009 eine weitere stille Einlage iHv. 8.228.000.000,00 Euro in das Unternehmensvermögen der Beklagten. Die vom SoFFin geleisteten stillen Einlagen wurden zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerechnet und waren im Fall eines Bilanzgewinns der Beklagten mit 9 % jährlich zu verzinsen. In Jahren mit Dividendenzahlungen stieg der Zinssatz der stillen Einlage. Die Rückzahlung der Einlagen hatte zum Nominalwert zu erfolgen.

4

Die Beklagte lehnte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers und weiterer ca. 4.000 Betriebsrentner zum 1. Juli 2010 unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage ab.

5

Nach den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und testierten handelsrechtlichen Jahresabschlüssen hatte die Beklagte in den Jahren 2008 und 2009 Verluste erwirtschaftet. Auch das Jahr 2010 schloss mit einem Fehlbetrag.

6

Der Kläger hat von der Beklagten zum 1. Juli 2010 eine Anpassung seiner zuletzt iHv. 1.571,00 Euro bezogenen Betriebsrente um den von Juli 2007 bis Juli 2010 zu verzeichnenden Anstieg der Verbraucherpreise verlangt, den er mit 4,34 % beziffert hat. Er hat deshalb einen monatlichen Differenzbetrag von 68,02 Euro geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Anpassung seiner Betriebsrente nicht entgegen. Aus den der Prognose zugrunde gelegten Jahresabschlüssen müssten alle anlässlich der Verschmelzung mit der D AG eingetretenen Verluste und die Verluste der Tochtergesellschaft E AG sowie alle anderen Sonderabschreibungen herausgerechnet werden. Diese einmaligen Geschäftsereignisse seien nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage der Beklagten. Die Verluste in den Jahren 2008 und 2009 seien zudem auf die Finanzmarktkrise zurückzuführen. Auch hierbei handele es sich um ein einmaliges Ereignis, sodass diese Verluste für die Prognose der wirtschaftlichen Lage nach dem 1. Juli 2010 nicht herangezogen werden könnten. Dass die Beklagte vom SoFFin staatliche Hilfe in Anspruch genommen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Beklagte selbst sei davon ausgegangen, einen Großteil der stillen Einlage des SoFFin noch im Jahr 2011 zurückzuzahlen.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 iHv. insgesamt 204,06 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 68,02 Euro seit dem 2. August 2010, 2. September 2010 und 2. Oktober 2010 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Oktober 2010 eine um 68,02 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente, dh. eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 1.639,02 Euro brutto zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Juli 2010 an den Kaufkraftverlust.

11

I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Juli 2010 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

12

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Danach hätten - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. April 2004 - die Anpassungsprüfungen am 1. April 2007 und am 1. April 2010 angestanden.

13

2. Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2010 als Prüfungstermin.

14

a) Der gesetzlich vorgeschriebene 3-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der 3-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11  - Rn. 18 , BAGE 142, 116 ; 30. November 2010 - 3  AZR 754/08  - Rn. 49 mwN).

15

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. April 2004 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Juli 2007 verzögerte sich die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate. Danach ergibt sich der 1. Juli 2010 als nächster Anpassungsstichtag.

16

II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2010 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.

17

1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2010 entgegen.

18

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39). Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55).

19

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN).

20

b) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 54). Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen ( BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08  - Rn. 31 mwN, BAGE 135, 344 ). Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 54).

21

c) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können; bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30).

22

d) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN).

23

aa) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen des Versorgungsschuldners ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN). Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN).

24

bb) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN). Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252).

25

cc) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden.

26

Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN). Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese (periodenfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN).

27

e) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält.

28

aa) Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ folgt dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN).

29

bb) Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

30

2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2010 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen. Die Beklagte durfte am Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Juli 2013 die für die Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde.

31

a) Ausgehend von den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und testierten Jahresabschlüssen für die Jahre 2007 bis 2009 hat die Beklagte - nach Vornahme der betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen - ausschließlich im Geschäftsjahr 2007 eine hinreichende Eigenkapitalverzinsung erzielt; in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 hat sie hingegen erhebliche Verluste und damit eine negative Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom SoFFin geleisteten stillen Einlagen, die zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerechnet wurden, zum Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 HGB zählen, das im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung zugrunde zu legen ist.

32

aa) Im Geschäftsjahr 2007 erzielte die Beklagte bei einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 826.000.000,00 Euro vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 165.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus 4.000.000,00 Euro ein Betriebsergebnis iHv. 822.000.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten belief sich bei einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2006 iHv. 10.289.000.000,00 Euro und einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2007 iHv. 10.453.000.000,00 Euro auf 10.371.000.000,00 Euro. Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 7,93 %. Diese lag über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2007 eine Umlaufrendite von 4,3 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 6,3 %.

33

bb) Im Geschäftsjahr 2008 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 1.171.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 34.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. plus 1.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis minus 1.170.000.000,00 Euro.

34

cc) Im Geschäftsjahr 2009 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten vor Erträgen aus der Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken iHv. 705.000.000,00 Euro sowie außerordentlichen Aufwendungen iHv. minus 4.830.000.000,00 Euro, die als außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus dem Jahresabschluss 2009 herauszurechnen waren, auf minus 3.699.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 256.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus 8.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis der Beklagten minus 3.707.000.000,00 Euro.

35

dd) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 erzielten Betriebsergebnisse der Beklagten nicht um (weitere) einmalige Effekte zu bereinigen sind. Diese Würdigung ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

36

(1) Das Betriebsergebnis der Beklagten ist nicht um die „Aufwendungen aus Verlustübernahme“ gegenüber der E AG zu bereinigen. Diese Aufwendungen, die auf dem Ergebnisabführungsvertrag vom 26. Juli 2007 beruhen, sind keine außerordentlichen Aufwendungen iSd. § 277 Abs. 4 HGB. Außerordentliche Aufwendungen sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB nur solche Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (vgl. BGH 21. Januar 2004 - VIII ZR 74/03  - zu II 3 der Gründe; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wiedmann 2. Aufl. § 277 Rn. 6). Im Unterschied zum Ergebnis der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl. MünchKommHGB/Reiner/Haußer 2. Aufl. § 277 Rn. 35). Dies ist bei den Aufwendungen der Beklagten aus Verlustübernahme gegenüber der E AG nicht der Fall. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB ordnet diese Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu und bestimmt lediglich im Interesse einer zusätzlichen Information über die Ertragslage, dass die Aufwendungen gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen sind.

37

(2) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist das Betriebsergebnis der Beklagten auch nicht um die Abschreibungen auf Beteiligungen zu bereinigen. Bei diesen Abschreibungen handelt es sich ebenfalls nicht um außerordentliche Aufwendungen iSv. § 277 Abs. 4 HGB, sondern - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - um außerplanmäßige Abschreibungen, die nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens vorzunehmen sind, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eintritt. Diese Regelung entspricht kaufmännischer Vorsicht, begrenzt den ausschüttungsfähigen Gewinn und dient unter anderem dem Gläubigerschutz (vgl. etwa BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (2) der Gründe).Dafür, dass die Abschreibungen betriebswirtschaftlich überhöht waren oder dass die Jahresabschlüsse nicht ordnungsgemäß erstellt wurden, ist nichts ersichtlich oder vom Kläger dargetan.

38

b) Die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2009 ließ den Schluss zu, dass es der Beklagten bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Juli 2013 an der für eine Betriebsrentenanpassung erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlen würde.

39

aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind die in den Jahren 2008 und 2009 erwirtschafteten Verluste bei der Prognose über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 1. Juli 2013 zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Verluste ua. auf die Finanzmarktkrise zurückzuführen sind. Die Beklagte konnte am Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 davon ausgehen, dass die Finanzmarktkrise sich weiterhin auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirken würde. Schon der Umstand, dass die vom SoFFin erbrachte stille Einlage iHv. insgesamt mehr als 16.000.000.000,00 Euro bei einem Bilanzgewinn mit 9 % zu verzinsen war, machte es unwahrscheinlich, dass die Beklagte in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag eine für eine Betriebsrentenanpassung hinreichende Eigenkapitalverzinsung erzielen würde. Zudem war davon auszugehen, dass die Beklagte bei einer Rückzahlung der stillen Einlage ihre nach dem Kreditwesengesetz erforderlichen Eigenmittel auf andere Art und Weise, sei es durch eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals, durch weitere Einlagen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage oder durch die Bildung von Gewinnrücklagen, hätte stärken müssen. Es ist unerheblich, dass die Beklagte bereits im Geschäftsjahr 2011 mit der Rückführung der stillen Einlage des SoFFin begonnen hat. Diese Entwicklung war nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten am Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 nicht vorhersehbar. Im Übrigen war im Jahr 2011 die stille Einlage nicht vollständig zurückgeführt.

40

bb) Die negative Prognose der Beklagten wurde durch die Geschäftsentwicklung im Geschäftsjahr 2010 bestätigt. In diesem Geschäftsjahr hat die Beklagte vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ein um außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen iHv. insgesamt minus 220.000.000,00 Euro bereinigtes Betriebsergebnis iHv. minus 1.190.000.000,00 Euro erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2010 fehlerhaft oder dass das Betriebsergebnis um betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen zu bereinigen war, sind weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom Kläger vorgetragen.

41

cc) Das Vorbringen des Klägers, die „C“ habe bereits im Geschäftsjahr 2010 erhebliche Gewinne erzielt, das Konzernergebnis habe per 30. September 2010 1,2 Milliarden Euro betragen, zudem seien zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage auch die Konzernabschlüsse heranzuziehen, wonach die „Kernbank“ im dritten Quartal 2010 erneut ein positives operatives Ergebnis erwirtschaftet habe, ist unerheblich. Für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist nicht die wirtschaftliche Lage des Konzerns, sondern die des versorgungspflichtigen Arbeitgebers maßgeblich.

42

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    C. Reiter    

        

    Schepers    

                 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. Juli 2011 - 4 Sa 129/11 B - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen auf den Betrag iHv. 100,88 Euro erst ab dem 21. August 2013 zu zahlen hat.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 1. April 2008 um 3,6 %, mithin um 12,61 Euro auf 362,77 Euro brutto zu erhöhen.

2

Der am 24. Juli 1935 geborene Kläger war vom 1. September 1969 bis zum 31. März 1995 bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, der A KG und nachfolgend der A GmbH (im Folgenden: A), beschäftigt. Er erhielt zuletzt Vergütung nach der tariflichen Vergütungsgruppe M 3 H. Die A KG sagte dem Kläger Leistungen nach ihrer Pensionsordnung vom 1. Juli 1976 zu. Die Geschäftsanteile der A wurden im Jahr 2001 auf die damalige T G GmbH, die spätere T G GmbH & Co. KG (im Folgenden: T G) übertragen. Die A firmierte zu Beginn des Jahres 2002 in A T GmbH (im Folgenden: A T) um.

3

Am 22. Dezember 2005 beschlossen die Gesellschafter der T G, die A T durch finanzielle Unterstützung iHv. 87.670.000,00 Euro zu entschulden. Durch die Übernahme von Verbindlichkeiten der A T erbrachte die T G eine Einlage iHv. 73.670.000,00 Euro. Weitere 14.000.000,00 Euro wurden unmittelbar von der T G in die Kapitalrücklage der A T geleistet. Der Ausgleich der bilanziellen Überschuldung diente dazu, eine Verschmelzung der A T mit der T O GmbH zu ermöglichen. Die A T wurde zum 25. April 2006 durch Aufnahme auf die T O GmbH, die später in T GmbH - die Beklagte - umbenannt wurde, verschmolzen. Die Beklagte wurde im Jahr 2012 im Wege des Formwechsels in die T GmbH & Co. KG umgewandelt und firmiert inzwischen unter „A GmbH & Co. KG“.

4

Mit Verschmelzungsvertrag vom 26. Mai 2006 wurden sowohl die T-K GmbH als auch die T-S GmbH auf die Beklagte verschmolzen. Die Verschmelzungen wurden am 25. Juli 2006 sowie am 13. Oktober 2006 in das Handelsregister eingetragen. Nach den Verschmelzungen bestand die Beklagte aus vier Geschäftsbereichen, den Bereichen „A“, „O“, „S“ und „K“.

5

Der Kläger bezieht seit dem 1. April 1996 eine monatliche Betriebsrente iHv. 350,16 Euro. Zu den Anpassungsstichtagen 1. April 1999, 1. April 2002 und 1. April 2005 erfolgte keine Anpassung nach § 16 BetrAVG. Mit einer Anfang 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2002 und 1. April 2005. Das Arbeitsgericht wies die Klage durch Urteil vom 10. Oktober 2007 mit der Begründung ab, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Erträge und Wertzuwächse erwirtschaftet habe, die für eine Anpassung der Betriebsrenten zur Verfügung stünden. Das Urteil ist rechtskräftig.

6

Mit seiner im November 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei um 19,6 % zu erhöhen. Die wirtschaftliche Situation der Beklagten lasse eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zu.

7

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 480,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2008 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 418,79 Euro zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, seine Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. April 2008 um einen von dem Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anpassungsbetrag zu erhöhen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, eine Anpassung der Betriebsrente scheide bereits aufgrund der durchgehend negativen Betriebsergebnisse ihrer Rechtsvorgängerin A T aus. Sie, die Beklagte, müsse zunächst die Möglichkeit haben, über einen mittelfristig anzusetzenden Zeitraum zu regenerieren und den in der Vergangenheit eingetretenen Substanzverlust auszugleichen. Zudem sei auch nach Vollzug der Verschmelzungen ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Geschäftsbereichs „A“ - in dem der Kläger zu seiner aktiven Zeit beschäftigt gewesen sei - abzustellen. Dieser weise auch nach den Verschmelzungen ein negatives Eigenkapital und erhebliche Verluste aus. Jedenfalls müsse auch die nach dem Anpassungsstichtag liegende wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigt werden, die ab dem dritten Quartal 2008 nachhaltig von der Weltwirtschaftskrise bestimmt worden sei. Im Übrigen werde der Anpassungsbedarf des Klägers durch die Verdienstentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzt. Vergleichsgruppe seien die in die Vergütungsgruppe G 6 H eingruppierten Mitarbeiter. Deren Vergütungen seien in der Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2008 um 3,6 % gestiegen. Der Kläger könne daher allenfalls eine Anpassung seiner Betriebsrente um 3,6 % verlangen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 100,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2008 sowie ab Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 362,77 Euro zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach vollständiger Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an den Kläger für die Zeit von April 2008 bis November 2008 rückständige Versorgungsleistungen iHv. 100,88 Euro sowie ab Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 362,77 Euro zu zahlen. Zinsen auf den mit dem Klageantrag zu 1. zuletzt noch begehrten Nachzahlungsbetrag stehen dem Kläger jedoch erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Dies ist der 21. August 2013. Nur insoweit ist die Klage unbegründet. Im Übrigen ist die Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - zulässig und begründet.

11

I. Die Beklagte ist verpflichtet, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 1. April 2008 um mindestens 3,6 %, mithin um 12,61 Euro auf monatlich 362,77 Euro anzupassen.

12

1. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. April 2008 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu erfolgen hatte.

13

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies sind - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. April 1996 - der 1. April 1999, der 1. April 2002, der 1. April 2005 und der 1. April 2008.

14

2. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2008 nicht anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen.

15

Der Arbeitgeber hat bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Belange des Klägers ergibt sich zum 1. April 2008 eine Anpassungspflicht von mindestens 3,6 %. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht der Anpassung nicht entgegen.

16

a) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt.

17

Der Anpassungsbedarf richtet sich nach dem seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Danach gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum.

18

Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (reallohnbezogene Obergrenze). Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 24 mwN).

19

Prüfungszeitraum sowohl für den Kaufkraftverlust als auch für die reallohnbezogene Obergrenze ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht verpflichtet ist, eine bei einem vorgelagerten Prüfungsstichtag zu Recht unterbliebene Anpassung ab dem Folgestichtag nachzuholen(vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 25 mwN).

20

Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben(BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 26 mwN). Ist die Anpassung zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht ganz unterblieben, ist demnach der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln und hiervon der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum vorgelagerten Anpassungsstichtag in Abzug zu bringen (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 26).

21

b) Danach beträgt der Anpassungsbedarf des Klägers im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. April 1996 (Rentenbeginn) bis zum 1. April 2008 (Anpassungsstichtag) mindestens 3,6 %.

22

aa) Der unter Berücksichtigung der zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2002 und 1. April 2005 zu Recht unterbliebenen Anpassungen auszugleichende Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers (1. April 1996) bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 beläuft sich auf 7,38 %.

23

(1) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus dem seit 2003 maßgeblichen Index berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Verbraucherpreisindex für Deutschland im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, Stand Dezember 2002) ins Verhältnis gesetzt zum Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252).

24

(2) Dementsprechend beläuft sich der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 auf 20,54 %.

25

Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für März 1996 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 101,0 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 88,19 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für März 2008 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 106,3. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 eine Steigerung von 20,54 % ([106,3 : 88,19 - 1] x 100).

26

(3) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht verpflichtet, die zu den Anpassungsstichtagen 1. April 1999, 1. April 2002 und 1. April 2005 unterbliebenen Anpassungen zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 nachzuholen. Durch das Urteil des Arbeitsgerichts vom 10. Oktober 2007 steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest (§ 322 Abs. 1 ZPO), dass die Anpassung zu den beiden Anpassungsstichtagen 1. April 2002 und 1. April 2005 zu Recht iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG unterblieb. Daher durfte die Beklagte bei der Anpassungsprüfung zum 1. April 2008 den vom Rentenbeginn des Klägers (1. April 1996) bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 aufgelaufenen Kaufkraftverlust unberücksichtigt lassen. Dieser beläuft sich, da der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) im März 2005 99,8 betragen hat, auf 13,16 % ([99,8 : 88,19 - 1] x 100). Hieraus errechnet sich ein auszugleichender Kaufkraftverlust von 7,38 % zum Anpassungsstichtag 1. April 2008. Dieser Betrag liegt über der vom Kläger in der Revision noch geltend gemachten Anpassungsforderung von 3,6 %.

27

bb) Die reallohnbezogene Obergrenze führt nicht zu einer geringeren Anpassungsverpflichtung der Beklagten. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in der Zeit vom individuellen Rentenbeginn des Klägers (1. April 1996) bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 auch unter Berücksichtigung der nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht nachzuholenden Anpassungen weniger als 3,6 % gestiegen sind(vgl. zur Darlegungslast für die reallohnbezogene Obergrenze BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu I 3 der Gründe; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 5 der Gründe).

28

c) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers nicht entgegen.

29

aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anpassungsstichtag. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung grundsätzlich über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften und sich dadurch auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller eine Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39 und 52 mwN).

30

bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 40 mwN). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

31

(1) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für alle Unternehmen mit Ausnahme der Rentner- und Abwicklungsgesellschaften einheitlich 2 % (vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 41 mwN).

32

Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN).

33

Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der im Streitfall maßgeblichen bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 44 mwN).

34

Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 45 mwN).

35

Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden.

36

Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dies folgt bereits daraus, dass nach der Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn mindern (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 47 mwN). Auch kann nur das Jahresergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sinnvollerweise mit der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen verglichen werden, da deren Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen ebenfalls grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegen (vgl. Höfer BetrAVG Bd. I Arbeitsrecht § 16 Rn. 5267). Zudem ist für die Frage, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zu entrichten sind, von Bedeutung, wie der Arbeitgeber seinen Gewinn verwendet, § 278 HGB(vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 173).

37

(2) Die für die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Hohe Eigenkapitalverluste können zwar dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ausreichen. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist aber die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 49 mwN). Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift. Deshalb ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung sorgt und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absieht. Die Kapitalrücklagen müssen nicht für Betriebsrentenanpassungen verwandt werden. Von einer Gesundung des Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 51 mwN).

38

cc) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist.

39

Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kommt es grundsätzlich auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 23, BAGE 123, 319). Die Verschmelzung ist bei der Prognose zu berücksichtigen. Maßgeblich ist deshalb, ob aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen am Anpassungsstichtag damit zu rechnen war, dass der Versorgungsschuldner die aus der Anpassung resultierenden höheren Belastungen aus den zu erwartenden Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufbringen konnte (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 24, aaO). Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern umgekehrt auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 54).

40

Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56). Auf der anderen Seite kann er eine Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass sich die Ergebnisse einzelner Geschäftsbereiche des Unternehmens negativ entwickelt haben oder sich negativ entwickeln werden. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Damit ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eine unternehmensbezogene Sichtweise zwingend (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 55 mwN).

41

dd) Der Versorgungsschuldner hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 56 mwN).

42

ee) Danach stand die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin des Klägers einer Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2008 nicht entgegen.

43

(1) Die ursprüngliche Versorgungsschuldnerin des Klägers, die A T, wurde zum 25. April 2006 durch Aufnahme auf die Beklagte verschmolzen. Deshalb kommt es für die Zeit bis zum 25. April 2006 grundsätzlich sowohl auf die wirtschaftliche Lage der A T als auch auf die der Beklagten an. Ab der Verschmelzung der A T auf die Beklagte am 25. April 2006 ist allein die wirtschaftliche Lage der Beklagten maßgebend.

44

(2) Zwar hat die A T bis zu ihrer Verschmelzung durchgehend Verluste erzielt, ihr Eigenkapital aufgezehrt und keine Erträge oder Wertzuwächse erwirtschaftet, aus denen ihr eine Anpassung der Betriebsrenten möglich gewesen wäre. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten sowohl vor als auch nach der Verschmelzung der A T rechtfertigte jedoch am Anpassungsstichtag 1. April 2008 nicht die Prognose der Beklagten, dass es ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein würde, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.

45

(a) Die Beklagte hat in den Geschäftsjahren 2005 bis 2008 eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung erzielt.

46

Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten 27.275.030,03 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 6.569.710,00 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 4.048,79 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 20.701.271,24 Euro. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2004 auf 633.225,37 Euro und zum Ende des Geschäftsjahres 2005 auf 92.873.892,56 Euro. Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2005 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 27.270.981,24 Euro ab. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen bilanziellen Eigenkapitals iHv. 46.753.558,96 Euro erzielte sie im Geschäftsjahr 2005 demnach eine Eigenkapitalverzinsung von 58,33 %. Diese überstieg die angemessene Eigenkapitalverzinsung um ein Vielfaches. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2006 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2005 eine Umlaufrendite von 3,2 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 5,2 %.

47

Im Geschäftsjahr 2006 erzielte die Beklagte ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 48.501.760,77 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 7.224.179,69 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 375.675,84 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 40.901.905,24 Euro. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2006 auf 154.332.652,41 Euro. Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2006 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 48.126.084,93 Euro ab. Ihr durchschnittliches bilanzielles Eigenkapital belief sich auf 123.603.272,48 Euro. Die Eigenkapitalverzinsung betrug demnach 39 % und lag deutlich über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2007 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2006 eine Umlaufrendite von 3,7 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung auf 5,7 %.

48

Im Geschäftsjahr 2007 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten 73.270.992,70 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 12.080.902,03 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 314.141,06 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 60.875.949,61 Euro. Damit erzielte die Beklagte im Geschäftsjahr 2007 ein Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 72.956.851,64 Euro. Ihr durchschnittliches Eigenkapital wuchs - unter Zugrundelegung eines Eigenkapitals zum Schluss des Geschäftsjahres 2007 iHv. 215.208.602,02 Euro - auf 184.770.627,22 Euro. Damit hatte die Beklagte in diesem Geschäftsjahr eine Eigenkapitalverzinsung von 39,49 % erreicht. Diese lag erheblich über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2008 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2007 eine Umlaufrendite von 4,3 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung auf 6,3 %.

49

Im Geschäftsjahr 2008 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 76.238.208,44 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 9.026.309,36 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 242.303,18 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 66.969.595,90 Euro. Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2008 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 75.995.905,26 Euro ab. Ihr durchschnittliches Eigenkapital wuchs - unter Zugrundelegung eines Eigenkapitals zum Schluss des Geschäftsjahres 2008 iHv. 282.178.197,92 Euro - auf 248.693.399,97 Euro. Die Eigenkapitalverzinsung betrug damit im Geschäftsjahr 2008 30,56 % und lag somit weit über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2008 eine Umlaufrendite von 4,0 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung auf 6,0 %.

50

(b) Damit belegen die Zahlen aller drei vor dem Anpassungsstichtag liegenden Geschäftsjahre (2005 bis 2007), dass sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten positiv entwickelt hatte. Angesichts des in den Geschäftsjahren 2005 bis 2008 jährlich steigenden Eigenkapitals der Beklagten und einer Eigenkapitalverzinsung, die weit über den für angemessen erachteten Werten lag, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich nach der Verschmelzung mit der A T bis zum Anpassungsstichtag nicht konsolidiert hätte. Zwar beruht der Kapitalzuwachs der Beklagten in den Jahren 2005 und 2006 in einem nicht unerheblichen Umfang auf Verschmelzungen mit anderen, operativ tätigen Unternehmen. Er beruht - vor allem in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 - zugleich aber auch auf dem positiven Ergebnis dieser Geschäftstätigkeit.

51

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr Eigenkapital habe sich im Geschäftsjahr 2006 im Vergleich zum Vorjahr 2005 sogar verringert, da ihr Eigenkapital um die Kapitalzuflüsse, die aus der Verschmelzung der A T auf die Beklagte resultieren, zu bereinigen sei. Ob die Eigenkapitalausstattung des Versorgungsschuldners unzureichend ist und deshalb eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zulässt, beurteilt sich auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Vermögenssubstanz (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71). Der Substanzerhalt ist von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung zu unterscheiden. Nur bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung und künftigen Eigenkapitalrendite können Bereinigungen der Jahresergebnisse geboten sein (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - aaO). Zudem würde die Auffassung der Beklagten dazu führen, dass diese im Hinblick auf ihre Eigenkapitalausstattung so behandelt würde, als sei die A T nicht auf sie verschmolzen worden. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es jedoch auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären(vgl. schon BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - aaO). Eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse sieht § 16 BetrAVG nicht vor(BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 15, BAGE 123, 319).

52

(c) Die Beklagte durfte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 auch nicht mit der Begründung ablehnen, sie könne nicht für die wirtschaftlich instabile Situation ihrer Rechtsvorgängerin verantwortlich gemacht werden, indem im Rahmen der Anpassungsprüfung auf das Gesamtergebnis der nunmehr verschmolzenen Gesellschaft und nicht auf das Ergebnis des Geschäftsbereichs „A“ abgestellt werde. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG kommt es auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners, dh. auf die wirtschaftliche Lage des gesamten Unternehmens an; diese wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 69). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist daher nach Vollzug der Verschmelzung eine gesonderte Bewertung der einzelnen Geschäftsbereiche nicht zulässig. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten liefe darauf hinaus, auf die Verhältnisse eines in dieser Form nicht mehr existierenden Unternehmens abzustellen (vgl. schon BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 69). § 16 BetrAVG sieht jedoch eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse nicht vor(BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 15, BAGE 123, 319).

53

(d) Die Beklagte kann sich zur Begründung der unterbliebenen Anpassung nicht auf ihre wirtschaftliche Entwicklung im Geschäftsjahr 2009 berufen.

54

(aa) Zwar erwirtschaftete die Beklagte im Geschäftsjahr 2009 einen Verlust iHv. 24.780.190,24 Euro und erzielte damit keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Die Beklagte hat allerdings nicht behauptet, dass diese wirtschaftliche Entwicklung bereits zum Anpassungsstichtag am 1. April 2008 vorhersehbar oder zu erwarten war. Nach dem Lagebericht der Geschäftsführer zum Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2008 war die Beklagte in den Geschäftsbereichen „S“ und „A“ erst im zweiten Halbjahr 2008 von den Auswirkungen der weltweiten Finanzkrise betroffen; im Geschäftsbereich „O“ trat diese Entwicklung sogar erst im vierten Quartal 2008 ein.

55

(bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine weitergehende Berücksichtigung der nach dem Anpassungsstichtag liegenden, zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbaren wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten nicht geboten. Hat der Arbeitgeber eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen, ist für die gerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung - die zwangsläufig zeitverzögert stattfindet - der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (vgl. BAG 20. März 2013 - 10 AZR 8/12 - Rn. 33; 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B II 3 b aa der Gründe). Dies gilt auch für die nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vom Arbeitgeber zu treffende Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrenten. Für die Billigkeit seiner Ermessensentscheidung kommt es auf die zum Zeitpunkt des Anpassungsstichtags zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in den folgenden drei Jahren bis zum nächsten Anpassungsstichtag an. Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung kann die vom Arbeitgeber getroffene Prognoseentscheidung nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats daher nur insoweit bestätigen oder entkräften, als sie am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar war; nicht absehbare oder unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. nur BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 52; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, BAGE 139, 252; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 24, BAGE 135, 344; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72).

56

II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag für die Zeit von April 2008 bis November 2008 iHv. 100,88 Euro erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 21. August 2013 zu. Für die davor liegenden Zeiträume fehlt es jedenfalls an der notwendigen Fälligkeit der Anpassungsforderung.

57

1. Der Anspruch auf Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig(vgl. BGH 24. November 1995 - V ZR 174/94 - zu II 3 b der Gründe). Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(vgl. etwa BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, BAGE 138, 213).

58

2. Ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Fall der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können(dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24; vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 50), kann offenbleiben. Denn jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen.

59

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Brunke    

                 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Dezember 2010 - 3 Sa 1188/09 B - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 1. September 2006 um 4,68 %, mithin um 15,44 Euro auf 345,29 Euro brutto zu erhöhen.

2

Der 1936 geborene Kläger war vom 19. Oktober 1964 bis zum 31. August 1996 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A GmbH (im Folgenden: A), beschäftigt. Diese hatte dem Kläger am 2. Februar 1971 eine Versorgungszusage erteilt. Die Geschäftsanteile der A wurden im Jahr 2001 auf die damalige T G GmbH, die spätere T G GmbH & Co. KG (im Folgenden: T G) übertragen. Die A firmierte zu Beginn des Jahres 2002 in A T GmbH (im Folgenden: A T) um.

3

Am 22. Dezember 2005 beschlossen die Gesellschafter der T G, die A T durch finanzielle Unterstützung iHv. 87.670.000,00 Euro zu entschulden. Durch Übernahme der Verbindlichkeiten der A T gegenüber der Konzernobergesellschaft T Corporation (im Folgenden: T Corp.) erbrachte die T G eine Einlage iHv. 73.670.000,00 Euro. Weitere 14.000.000,00 Euro wurden unmittelbar von der T G in die Kapitalrücklage der A T geleistet. Der Ausgleich der bilanziellen Überschuldung diente dazu, eine Verschmelzung der A T mit der T O GmbH zu ermöglichen. Die A T wurde aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 27. Februar 2006 zum 25. April 2006 durch Aufnahme auf die T O GmbH, die später in T GmbH - die Beklagte - umbenannt wurde, verschmolzen. Alleinige Gesellschafterin der T GmbH war die T G. Die Beklagte wurde im Jahr 2012 im Wege des Formwechsels in die T GmbH & Co. KG umgewandelt und firmiert inzwischen unter „A GmbH & Co. KG“.

4

Der Geschäftsbereich O der Beklagten war vormals der O M GmbH zugeordnet. Am 29. August 2001 wurde die O M GmbH auf die T G verschmolzen. Im Jahr 2005 beschlossen die Gesellschafter der T G, den Geschäftsbereich O gemäß § 123 Abs. 3 UmwG auf die T O GmbH, die heutige Beklagte, auszugliedern. Die Ausgliederung wurde am 25. Juli 2005 in das Handelsregister eingetragen. Bis zur Ausgliederung war die Beklagte nicht operativ tätig; sie beschäftigte auch keine Mitarbeiter. Vor der Ausgliederung firmierte sie als „S Gesellschaft mbH“ (im Folgenden: S GmbH). Gegenstand ihres Unternehmens waren der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen des Baumaschinengewerbes.

5

Mit Verschmelzungsvertrag vom 26. Mai 2006 wurden sowohl die T-K GmbH als auch die T-S GmbH auf die Beklagte verschmolzen. Die Verschmelzungen wurden am 25. Juli 2006 sowie am 13. Oktober 2006 in das Handelsregister eingetragen.

6

Seit der Ausgliederung des Geschäftsbereichs O und der Verschmelzung der A T, der T-K GmbH und der T-S GmbH auf die Beklagte bestand diese aus vier Geschäftsbereichen, den Bereichen „A“, „O“, „S“ und „K“.

7

Der Kläger war bei der A T zuletzt in die tarifliche Lohngruppe 8 eingruppiert.

8

Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1997 eine monatliche Betriebsrente iHv. 329,85 Euro. Zu den Anpassungsstichtagen 1. September 2000, 1. September 2003 und 1. September 2006 erfolgte keine Anpassung nach § 16 BetrAVG. Dabei ist unter den Parteien inzwischen unstreitig, dass eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. September 2000 und 1. September 2003 zu Recht unterblieb.

9

Mit seiner am 7. März 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei um 12,5 % zu erhöhen. Maßgebend für die Anpassung sei nicht die wirtschaftliche Situation der A T und des Geschäftsbereichs A der Beklagten, sondern diejenige der Beklagten ingesamt. Diese lasse eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zu.

10

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, seine Betriebsrente ab dem 1. September 2006 um einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anpassungsbetrag zu erhöhen.

11

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, eine Anpassung der Betriebsrente scheide bereits aufgrund der durchgehend negativen Betriebsergebnisse ihrer Rechtsvorgängerin A T aus. Auch nach der Verschmelzung sei nach wie vor ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Geschäftsbereichs A abzustellen. Sie, die Beklagte, müsse zunächst die Möglichkeit haben, über einen mittelfristig anzusetzenden Zeitraum zu regenerieren und den in der Vergangenheit eingetretenen Substanzverlust auszugleichen. Ihr höheres Eigenkapital und ihre höheren Gewinne seien ausschließlich darauf zurückzuführen, dass sie seit der Aufnahme des Geschäftsbereichs O auch operativ mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Handel von Maschinen und Anlagen tätig sei. Zumindest sei auch nach Vollzug der Verschmelzungen eine gesonderte Bewertung der einzelnen Geschäftsbereiche erforderlich. Der Geschäftsbereich A, in dem der Kläger zu seiner aktiven Zeit beschäftigt gewesen sei, weise auch nach der Verschmelzung ein negatives Eigenkapital und erhebliche Verluste aus. Im Übrigen werde der Anpassungsbedarf des Klägers durch die Verdienstentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzt. Vergleichsgruppe seien die in die Lohngruppe 7 eingruppierten Mitarbeiter. Diese stellten einen typischen Teil der Gesamtbelegschaft dar. Deren Vergütungen seien in der Zeit vom 30. August 2003 bis zum 30. August 2006 um 4,68 % gestiegen. Der Kläger könne daher allenfalls eine Anpassung seiner Betriebsrente um 4,68 % verlangen. Bei den Arbeitnehmern der Lohngruppe 8, der der Kläger zuletzt angehörte, habe der Zuwachs im gleichen Zeitraum 4,9 % betragen.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage - unter Abweisung im Übrigen - teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. September 2006 um 4,9 % anzupassen. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. September 2006 um 4,68 % anzupassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach vollständiger Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 1. September 2006 um 4,68 %, mithin um 15,44 Euro zu erhöhen. Die Klage ist - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - zulässig und begründet.

14

A. Die Klage ist zulässig. Sie genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in seinem Antrag den Betrag, um den seine Betriebsrente erhöht werden soll, nicht beziffert, sondern lediglich verlangt hat, seine Betriebsrente ab dem 1. September 2006 um einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anpassungsbetrag zu erhöhen. Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass er seinen Antrag auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG stützt. Ein bezifferter Antrag ist daher nicht erforderlich.

15

Ein unbezifferter Antrag genügt, wenn das Gericht den zu zahlenden Betrag nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB rechtsgestaltend bestimmt. § 16 BetrAVG räumt dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht ein. Der Versorgungsempfänger kann die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht überprüfen lassen. Jedenfalls mit der Angabe des anspruchsbegründenden Sachverhalts und eines Mindestbetrags ist dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge getan(vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 17; 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 10, BAGE 129, 292; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 11, BAGE 123, 319).

16

Der Kläger hat in seinem Antrag zwar keinen Mindestbetrag genannt. Dieser lässt sich jedoch der Klagebegründung und im weiteren Verlauf des Rechtsstreits aus der Verteidigung der vorinstanzlichen Entscheidungen entnehmen: Der Kläger hat in erster Instanz eine Erhöhung seiner iHv. 329,85 Euro gezahlten monatlichen Betriebsrente um 12,5 %, mithin um monatlich 41,23 Euro, verlangt. Im Berufungsverfahren hat er die Entscheidung des Arbeitsgerichts verteidigt, das ihm eine um 4,9 %, dh. um 16,16 Euro höhere monatliche Betriebsrente zugesprochen hat. Im Revisionsverfahren verteidigt er die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das die Beklagte verurteilt hat, seine monatliche Betriebsrente ab dem 1. September 2006 um 4,68 %, mithin um 15,44 Euro brutto zu erhöhen.

17

B. Die Klage ist - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 1. September 2006 um mindestens 4,68 %, mithin um 15,44 Euro brutto auf monatlich 345,29 Euro brutto anzupassen.

18

I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. September 2006 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu erfolgen hatte.

19

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies sind - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. September 1997 - der 1. September 2000, der 1. September 2003 und der 1. September 2006.

20

II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. September 2006 nicht anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen.

21

Der Arbeitgeber hat bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Belange des Klägers ergibt sich zum 1. September 2006 eine Anpassungspflicht von mindestens 4,68 %. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht der Anpassung nicht entgegen.

22

1. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt.

23

Der Anpassungsbedarf richtet sich nach dem seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Danach gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum.

24

Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (reallohnbezogene Obergrenze). Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 21; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04  - zu III 2 und 2 a der Gründe, BAGE 115, 353 ).

25

Prüfungszeitraum sowohl für den Kaufkraftverlust als auch für die reallohnbezogene Obergrenze ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 13). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht verpflichtet ist, eine bei einem vorgelagerten Prüfungsstichtag zu Recht unterbliebene Anpassung ab dem Folgestichtag nachzuholen(vgl. Höfer BetrAVG Bd. I Arbeitsrecht Stand August 2012 § 16 Rn. 5477). Hieran hat der zum 1. Januar 1999 neu gefasste § 16 BetrAVG entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nichts geändert. Eine nachholende Anpassung liegt nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Belange der Versorgungsempfänger nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat und die dadurch entstehende Lücke bei späteren Anpassungsentscheidungen geschlossen wird. Auch § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG stellt auf den Zusammenhang zwischen nachholender Anpassung und wirtschaftlicher Lage ab. Diese neu gefassten gesetzlichen Regeln zur nachholenden Anpassung haben nicht zu einer Verkürzung des Prüfungszeitraums für aktuelle Anpassungsentscheidungen geführt. Dies würde dem Wertsicherungszweck der Betriebsrentenanpassung widersprechen (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 159/05 - Rn. 25; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 115, 353).

26

Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben(BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 115, 353). Ist die Anpassung zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht ganz unterblieben, ist demnach der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln und hiervon der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum vorgelagerten Anpassungsstichtag in Abzug zu bringen.

27

2. Danach beträgt der Anpassungsbedarf des Klägers im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. September 1997 (Rentenbeginn) bis zum 1. September 2006 (Anpassungsstichtag) mindestens 4,68 %.

28

a) Der unter Berücksichtigung der zu den Anpassungsstichtagen 1. September 2000 und 1. September 2003 zu Recht unterbliebenen Anpassungen auszugleichende Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers (1. September 1997) bis zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 beläuft sich auf 6,14 %.

29

aa) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus dem seit 2003 maßgeblichen Index berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Verbraucherpreisindex für Deutschland im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, Stand Dezember 2002) ins Verhältnis gesetzt zum Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252).

30

bb) Dementsprechend beläuft sich der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 auf 13,11 %.

31

Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) betrug im Dezember 2002 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) in einem Verhältnis von 1 : 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für August 1997 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 103,8 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 97,78 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für August 2006 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) von 110,6. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 eine Steigerung von 13,11 % ([110,6 : 97,78 - 1] x 100).

32

cc) Da die Beklagte nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht verpflichtet war, die zu den Anpassungsstichtagen 1. September 2000 und 1. September 2003 zu Recht unterbliebene Anpassung zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 nachzuholen, durfte sie bei der Anpassungsprüfung zum 1. September 2006 den vom Rentenbeginn des Klägers (1. September 1997) bis zum Anpassungsstichtag 1. September 2003 aufgelaufenen Kaufkraftverlust unberücksichtigt lassen. Dieser beläuft sich, da der Verbraucherpreisindex für Deutschland im August 2003 104,6 betragen hat, auf 6,97 % ([104,6 : 97,78 - 1] x 100). Hieraus errechnet sich ein auszugleichender Kaufkraftverlust von 6,14 % zum Anpassungsstichtag 1. September 2006. Dieser Betrag liegt über der vom Kläger in der Revision noch geltend gemachten Anpassungsforderung von 4,68 %.

33

b) Die reallohnbezogene Obergrenze führt nicht zu einer geringeren Anpassungsverpflichtung der Beklagten. Dabei kann offenbleiben, ob der durch den Kaufkraftverlust bestimmte Anpassungsbedarf des Klägers durch die Entwicklung der Nettoverdienste der in die Lohngruppe 7 oder durch die Entwicklung der Nettovergütungen der in die Lohngruppe 8 eingruppierten gewerblichen Mitarbeiter begrenzt wird. Der unter Berücksichtigung der zu den Anpassungsstichtagen 1. September 2000 und 1. September 2003 zu Recht unterbliebenen Anpassungen auszugleichende Anstieg der Reallöhne in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers (1. September 1997) bis zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 beträgt, sofern als Vergleichsgruppe die nach der Lohngruppe 7 vergüteten Mitarbeiter herangezogen werden, 5,19 % und, sofern als Vergleichsmaßstab die in die Lohngruppe 8 eingruppierten Mitarbeiter herangezogen werden, 5,43 %.

34

aa) Die monatliche Vergütung der gewerblichen Mitarbeiter, die in die Lohngruppe 7 eingruppiert waren, belief sich nach der Darstellung der Beklagten am 1. September 1997 auf 1.551,46 Euro netto sowie am 1. September 2006 auf 1.802,10 Euro netto. Hieraus errechnet sich ein Anstieg um 16,16 % ([1.802,10 : 1.551,46 - 1] x 100).

35

Die Beklagte durfte jedoch den zu den Anpassungsstichtagen 1. September 2000 und 1. September 2003 eingetretenen Anstieg der Reallöhne gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG unberücksichtigt lassen. Da die Vergütung der in die Lohngruppe 7 eingruppierten gewerblichen Mitarbeiter nach der Darstellung der Beklagten am 1. September 2003 monatlich 1.721,61 Euro netto betrug, belief sich der Anstieg der Nettolöhne in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers (1. September 1997) bis zum Anpassungsstichtag 1. September 2003 auf 10,97 % ([1.721,61 : 1.551,46 - 1] x 100). Daraus errechnet sich eine reallohnbezogene Obergrenze von 5,19 %.

36

bb) Die monatliche Vergütung der in die Lohngruppe 8 eingruppierten gewerblichen Mitarbeiter belief sich nach der Darstellung der Beklagten am 1. September 1997 auf 1.642,89 Euro netto und am 1. September 2006 auf 1.911,41 Euro netto. Demzufolge war ein Anstieg der Reallöhne der in die Lohngruppe 8 eingruppierten gewerblichen Mitarbeiter vom Rentenbeginn des Klägers (1. September 1997) bis zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 von 16,34 % ([1.911,41 : 1.642,89 - 1] x 100) zu verzeichnen.

37

Die Beklagte durfte jedoch den vom Rentenbeginn des Klägers (1. September 1997) bis zum Anpassungsstichtag 1. September 2003 eingetretenen Anstieg der Reallöhne gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG unberücksichtigt lassen. Da die in die Lohngruppe 8 eingruppierten gewerblichen Mitarbeiter nach dem Vortrag der Beklagten zum 1. September 2003 eine monatliche Vergütung iHv. 1.822,10 Euro netto erhielten, belief sich dieser Anstieg auf 10,91 % ([1.822,10 : 1.642,89 - 1] x 100). Daraus ergibt sich eine reallohnbezogene Obergrenze von 5,43 %.

38

3. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers nicht entgegen.

39

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung grundsätzlich über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden.

40

b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33, BAGE 139, 252). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

41

aa) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für alle Unternehmen mit Ausnahme der Rentner- und Abwicklungsgesellschaften einheitlich 2 % (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 36 mwN).

42

Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 34, BAGE 139, 252; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 54; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b der Gründe; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 83, 1).

43

Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt in jedem Fall dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56). Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 72; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 50; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 a aa der Gründe).

44

Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der im Streitfall maßgeblichen bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN).

45

Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252).

46

Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden.

47

Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dies folgt bereits daraus, dass nach der Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn mindern (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 e der Gründe, BAGE 83, 1; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 36, BAGE 139, 252). Auch kann nur das Jahresergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sinnvollerweise mit der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen verglichen werden, da deren Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen ebenfalls grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegen (vgl. Höfer BetrAVG Bd. I Arbeitsrecht § 16 Rn. 5267). Zudem ist für die Frage, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zu entrichten sind, von Bedeutung, wie der Arbeitgeber seinen Gewinn verwendet, § 278 HGB(vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 173).

48

Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese periodenfremden Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (Thoms-Meyer/Veit FS Höfer S. 275, 289; BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 50; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 a aa der Gründe).

49

bb) Die für die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Hohe Eigenkapitalverluste können zwar dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ausreichen. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist aber die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 47 mwN).

50

Das vorhandene Eigenkapital spiegelt das dem Unternehmen zuzuordnende Vermögen wider und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Die Anpassung soll eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften (Risikovorsorge). Zum anderen wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 48 mwN).

51

Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift. Deshalb ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung sorgt und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absieht. Die Kapitalrücklagen müssen nicht für Betriebsrentenanpassungen verwandt werden. Von einer Gesundung des Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 49 mwN).

52

c) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften und sich dadurch auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller eine Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, BAGE 139, 252; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe).

53

d) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist.

54

Ist der Versorgungsschuldner jedoch aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kommt es grundsätzlich auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 23, BAGE 123, 319). Die Verschmelzung ist bei der Prognose zu berücksichtigen. Maßgeblich ist deshalb, ob aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen am Anpassungsstichtag damit zu rechnen war, dass der Versorgungsschuldner die aus der Anpassung resultierenden höheren Belastungen aus den zu erwartenden Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufbringen konnte (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 24, aaO). Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern umgekehrt auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird.

55

Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56). Auf der anderen Seite kann er eine Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass sich die Ergebnisse einzelner Geschäftsbereiche des Unternehmens negativ entwickelt haben oder sich negativ entwickeln werden. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Damit ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eine unternehmensbezogene Sichtweise zwingend (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 92, 358).

56

e) Der Versorgungsschuldner hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN).

57

f) Danach stand die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin des Klägers einer Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. September 2006 nicht entgegen.

58

aa) Die ursprüngliche Versorgungsschuldnerin des Klägers, die A T, wurde zum 25. April 2006 durch Aufnahme auf die Beklagte verschmolzen. Deshalb kommt es für die Zeit bis zum 25. April 2006 grundsätzlich sowohl auf die wirtschaftliche Lage der A T als auch auf die der Beklagten an.

59

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass aus der wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten in der Zeit vor der Eintragung der Ausgliederung des Bereichs O am 25. Juli 2005 in das Handelsregister, in der diese noch unter „S GmbH“ firmierte, keine Schlüsse für ihre weitere Entwicklung gezogen werden können. Vor der Übernahme des Bereichs O durch die Beklagte war diese nicht operativ tätig und beschäftigte auch keine Mitarbeiter. Die wirtschaftlichen Daten der S GmbH sind deshalb für eine zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 vorzunehmende Prognose über die künftige wirtschaftliche Belastbarkeit nicht repräsentativ.

60

Ab der Verschmelzung der A T auf die Beklagte am 25. April 2006 ist allein die wirtschaftliche Lage der Beklagten maßgebend.

61

bb) Zwar hat die A T bis zu ihrer Verschmelzung durchgehend Verluste erzielt, ihr Eigenkapital aufgezehrt und keine Erträge oder Wertzuwächse erwirtschaftet, aus denen ihr eine Anpassung der Betriebsrenten für ihre 1.018 Betriebsrentner und deren Hinterbliebenen möglich gewesen wäre. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Prognose der Beklagten, dass es ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein würde, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.

62

(1) Die Beklagte hat sowohl im Geschäftsjahr 2005 als auch im Geschäftsjahr 2006 eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung erzielt.

63

(a) Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten 27.275.030,03 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 6.569.710,00 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 4.048,79 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 20.701.271,24 Euro. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2005 auf 92.873.892,56 Euro. Das Eigenkapital der S GmbH hatte sich zum Ende des Geschäftsjahres 2004 auf 633.225,37 Euro belaufen.

64

Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2005 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 27.270.981,24 Euro ab. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen bilanziellen Eigenkapitals iHv. 46.753.558,96 Euro erzielte sie im Geschäftsjahr 2005 demnach eine Eigenkapitalverzinsung von 58,33 %. Diese überstieg die angemessene Eigenkapitalverzinsung um ein Vielfaches. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2006 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2005 eine Umlaufrendite von 3,2 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 5,2 %.

65

(b) Im Geschäftsjahr 2006 erzielte die Beklagte ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 48.501.760,77 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 7.224.179,69 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 375.675,84 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 40.901.905,24 Euro. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2006 auf 154.332.652,41 Euro.

66

Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2006 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 48.126.084,93 Euro ab. Ihr durchschnittliches bilanzielles Eigenkapital belief sich auf 123.603.272,48 Euro. Die Eigenkapitalverzinsung betrug demnach 39 % und lag deutlich über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2007 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2006 eine Umlaufrendite von 3,7 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung auf 5,7 %.

67

(2) Hiergegen kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, mit Blick auf die Entwicklung der vorangegangenen Jahre reiche allein die Tatsache, dass sie in den Geschäftsjahren 2005 und 2006 „schwarze Zahlen“ geschrieben habe, nicht aus, um ihre wirtschaftliche Lage als hinreichend stabil anzusehen. Dies gelte vor allen Dingen vor dem Hintergrund, dass die Verschmelzung der A T auf die T O GmbH erst zum 25. April 2006 und damit nur wenige Monate vor dem Anpassungsstichtag 1. September 2006 erfolgt sei.

68

Wie das Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, belegen nicht nur die Zahlen des Geschäftsjahres 2005, sondern auch die Zahlen des Geschäftsjahres 2006, dass die Beklagte, nachdem der Geschäftsbereich O im Jahr 2005 auf sie ausgegliedert und die A T, die T-K GmbH und die T-S GmbH im Jahr 2006 auf sie verschmolzen worden waren, eine sehr positive Entwicklung genommen hat. Zwar hat die Beklagte im Geschäftsjahr 2006 nicht mehr die hohe Eigenkapitalverzinsung erreicht, die sie im Vorjahr erzielt hatte. Allerdings hat sie auch im Geschäftsjahr 2006 eine Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet, die um ein Vielfaches über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung lag. Dass sich ihre wirtschaftliche Lage in den folgenden Geschäftsjahren bis zum nächsten Anpassungsstichtag in einem für die Betriebsrentenanpassung erheblichen Umfang verschlechtert hätte und deshalb ihre negative Prognose gerechtfertigt war, hat die Beklagte nicht dargelegt.

69

(3) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie könne nicht für die wirtschaftlich instabile Situation ihrer Rechtsvorgängerin verantwortlich gemacht werden, indem im Rahmen der Anpassungsprüfung auf das Gesamtergebnis der nunmehr verschmolzenen Gesellschaft abgestellt werde. Soweit sie insoweit geltend macht, im Geschäftsbereich „A“ seien der Auftragsbestand und das Produktionsvolumen in der auf den Anpassungsstichtag 1. September 2006 folgenden Zeit zurückgegangen, so kann sie hieraus bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil es bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners, dh. auf die wirtschaftliche Lage des gesamten Unternehmens ankommt und diese durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird. Dies hat zur Folge, dass entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nach Vollzug der Verschmelzung eine gesonderte Bewertung der einzelnen Geschäftsbereiche nicht zulässig ist. Die Auffassung der Beklagten, es seien auch nach der Verschmelzung so lange unterschiedliche Anpassungsentscheidungen zu treffen, wie Leistungsbeiträge der Ursprungsunternehmen noch voneinander unterschieden werden könnten, liefe darauf hinaus, auf die Verhältnisse eines in dieser Form nicht mehr existierenden Unternehmens abzustellen. § 16 BetrAVG sieht jedoch eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse nicht vor(BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 15, BAGE 123, 319).

70

(4) Die Beklagte durfte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 auch nicht mit der Begründung ablehnen, ihr Eigenkapital habe sich im Geschäftsjahr 2006 nur deshalb so günstig entwickelt, weil die T G die A T im Geschäftsjahr 2005 mit 87.670.000,00 Euro finanziell unterstützt habe und anlässlich der Verschmelzung der A T auf sie, die Beklagte, 20.550.000,00 Euro in ihre eigene Kapitalrücklage eingestellt wurden. Da es sich bei dem Zufluss zu ihrem Eigenkapital um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe, sei ihr Eigenkapital um diesen Zufluss zu bereinigen. Danach sei ihr Eigenkapital im Vergleich zum Geschäftsjahr 2005 nicht angestiegen, sondern habe sich verringert. Dieser Eigenkapitalverlust rechtfertige eine negative Prognose, weshalb sie berechtigt sei, eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 zu verweigern.

71

Zwar kann der Versorgungsschuldner grundsätzlich bei Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung verlorene Vermögenssubstanz wieder aufbauen, bevor er zur Anpassung von Versorgungsleistungen verpflichtet ist (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 47 mwN). Ob die Eigenkapitalausstattung des Versorgungsschuldners unzureichend ist und deshalb eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zulässt, beurteilt sich jedoch auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Vermögenssubstanz. Diese ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht um die Eigenkapitalzuflüsse, die aus der Verschmelzung der A T auf die Beklagte resultieren, zu bereinigen. Zum einen ist der Substanzerhalt von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung zu unterscheiden. Nur bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung und künftigen Eigenkapitalrendite können Bereinigungen der Jahresergebnisse geboten sein. Zum anderen würde die Auffassung der Beklagten dazu führen, dass diese im Hinblick auf ihre Eigenkapitalausstattung so behandelt würde, als sei die A T nicht auf sie verschmolzen worden. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es jedoch auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären(vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 49). Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse nicht vor(BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 15, BAGE 123, 319). Deshalb ist es unerheblich, dass die T G die bilanzielle Überschuldung der A T ausgeglichen hat, um die Verschmelzung der A T auf die Beklagte zu ermöglichen.

72

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Schultz    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(1b) Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrages in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen

1.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3.
der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
4.
der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.

(4) Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.

(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Kapitalgesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. Juli 2011 - 4 Sa 129/11 B - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen auf den Betrag iHv. 100,88 Euro erst ab dem 21. August 2013 zu zahlen hat.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 1. April 2008 um 3,6 %, mithin um 12,61 Euro auf 362,77 Euro brutto zu erhöhen.

2

Der am 24. Juli 1935 geborene Kläger war vom 1. September 1969 bis zum 31. März 1995 bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, der A KG und nachfolgend der A GmbH (im Folgenden: A), beschäftigt. Er erhielt zuletzt Vergütung nach der tariflichen Vergütungsgruppe M 3 H. Die A KG sagte dem Kläger Leistungen nach ihrer Pensionsordnung vom 1. Juli 1976 zu. Die Geschäftsanteile der A wurden im Jahr 2001 auf die damalige T G GmbH, die spätere T G GmbH & Co. KG (im Folgenden: T G) übertragen. Die A firmierte zu Beginn des Jahres 2002 in A T GmbH (im Folgenden: A T) um.

3

Am 22. Dezember 2005 beschlossen die Gesellschafter der T G, die A T durch finanzielle Unterstützung iHv. 87.670.000,00 Euro zu entschulden. Durch die Übernahme von Verbindlichkeiten der A T erbrachte die T G eine Einlage iHv. 73.670.000,00 Euro. Weitere 14.000.000,00 Euro wurden unmittelbar von der T G in die Kapitalrücklage der A T geleistet. Der Ausgleich der bilanziellen Überschuldung diente dazu, eine Verschmelzung der A T mit der T O GmbH zu ermöglichen. Die A T wurde zum 25. April 2006 durch Aufnahme auf die T O GmbH, die später in T GmbH - die Beklagte - umbenannt wurde, verschmolzen. Die Beklagte wurde im Jahr 2012 im Wege des Formwechsels in die T GmbH & Co. KG umgewandelt und firmiert inzwischen unter „A GmbH & Co. KG“.

4

Mit Verschmelzungsvertrag vom 26. Mai 2006 wurden sowohl die T-K GmbH als auch die T-S GmbH auf die Beklagte verschmolzen. Die Verschmelzungen wurden am 25. Juli 2006 sowie am 13. Oktober 2006 in das Handelsregister eingetragen. Nach den Verschmelzungen bestand die Beklagte aus vier Geschäftsbereichen, den Bereichen „A“, „O“, „S“ und „K“.

5

Der Kläger bezieht seit dem 1. April 1996 eine monatliche Betriebsrente iHv. 350,16 Euro. Zu den Anpassungsstichtagen 1. April 1999, 1. April 2002 und 1. April 2005 erfolgte keine Anpassung nach § 16 BetrAVG. Mit einer Anfang 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2002 und 1. April 2005. Das Arbeitsgericht wies die Klage durch Urteil vom 10. Oktober 2007 mit der Begründung ab, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Erträge und Wertzuwächse erwirtschaftet habe, die für eine Anpassung der Betriebsrenten zur Verfügung stünden. Das Urteil ist rechtskräftig.

6

Mit seiner im November 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei um 19,6 % zu erhöhen. Die wirtschaftliche Situation der Beklagten lasse eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zu.

7

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 480,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2008 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 418,79 Euro zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, seine Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. April 2008 um einen von dem Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anpassungsbetrag zu erhöhen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, eine Anpassung der Betriebsrente scheide bereits aufgrund der durchgehend negativen Betriebsergebnisse ihrer Rechtsvorgängerin A T aus. Sie, die Beklagte, müsse zunächst die Möglichkeit haben, über einen mittelfristig anzusetzenden Zeitraum zu regenerieren und den in der Vergangenheit eingetretenen Substanzverlust auszugleichen. Zudem sei auch nach Vollzug der Verschmelzungen ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Geschäftsbereichs „A“ - in dem der Kläger zu seiner aktiven Zeit beschäftigt gewesen sei - abzustellen. Dieser weise auch nach den Verschmelzungen ein negatives Eigenkapital und erhebliche Verluste aus. Jedenfalls müsse auch die nach dem Anpassungsstichtag liegende wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigt werden, die ab dem dritten Quartal 2008 nachhaltig von der Weltwirtschaftskrise bestimmt worden sei. Im Übrigen werde der Anpassungsbedarf des Klägers durch die Verdienstentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzt. Vergleichsgruppe seien die in die Vergütungsgruppe G 6 H eingruppierten Mitarbeiter. Deren Vergütungen seien in der Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2008 um 3,6 % gestiegen. Der Kläger könne daher allenfalls eine Anpassung seiner Betriebsrente um 3,6 % verlangen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 100,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2008 sowie ab Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 362,77 Euro zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach vollständiger Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an den Kläger für die Zeit von April 2008 bis November 2008 rückständige Versorgungsleistungen iHv. 100,88 Euro sowie ab Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 362,77 Euro zu zahlen. Zinsen auf den mit dem Klageantrag zu 1. zuletzt noch begehrten Nachzahlungsbetrag stehen dem Kläger jedoch erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Dies ist der 21. August 2013. Nur insoweit ist die Klage unbegründet. Im Übrigen ist die Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - zulässig und begründet.

11

I. Die Beklagte ist verpflichtet, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 1. April 2008 um mindestens 3,6 %, mithin um 12,61 Euro auf monatlich 362,77 Euro anzupassen.

12

1. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. April 2008 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu erfolgen hatte.

13

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies sind - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. April 1996 - der 1. April 1999, der 1. April 2002, der 1. April 2005 und der 1. April 2008.

14

2. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2008 nicht anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen.

15

Der Arbeitgeber hat bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Belange des Klägers ergibt sich zum 1. April 2008 eine Anpassungspflicht von mindestens 3,6 %. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht der Anpassung nicht entgegen.

16

a) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt.

17

Der Anpassungsbedarf richtet sich nach dem seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Danach gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum.

18

Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (reallohnbezogene Obergrenze). Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 24 mwN).

19

Prüfungszeitraum sowohl für den Kaufkraftverlust als auch für die reallohnbezogene Obergrenze ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht verpflichtet ist, eine bei einem vorgelagerten Prüfungsstichtag zu Recht unterbliebene Anpassung ab dem Folgestichtag nachzuholen(vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 25 mwN).

20

Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben(BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 26 mwN). Ist die Anpassung zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht ganz unterblieben, ist demnach der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln und hiervon der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum vorgelagerten Anpassungsstichtag in Abzug zu bringen (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 26).

21

b) Danach beträgt der Anpassungsbedarf des Klägers im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. April 1996 (Rentenbeginn) bis zum 1. April 2008 (Anpassungsstichtag) mindestens 3,6 %.

22

aa) Der unter Berücksichtigung der zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2002 und 1. April 2005 zu Recht unterbliebenen Anpassungen auszugleichende Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers (1. April 1996) bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 beläuft sich auf 7,38 %.

23

(1) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus dem seit 2003 maßgeblichen Index berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Verbraucherpreisindex für Deutschland im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, Stand Dezember 2002) ins Verhältnis gesetzt zum Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252).

24

(2) Dementsprechend beläuft sich der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 auf 20,54 %.

25

Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für März 1996 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 101,0 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 88,19 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für März 2008 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 106,3. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 eine Steigerung von 20,54 % ([106,3 : 88,19 - 1] x 100).

26

(3) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht verpflichtet, die zu den Anpassungsstichtagen 1. April 1999, 1. April 2002 und 1. April 2005 unterbliebenen Anpassungen zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 nachzuholen. Durch das Urteil des Arbeitsgerichts vom 10. Oktober 2007 steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest (§ 322 Abs. 1 ZPO), dass die Anpassung zu den beiden Anpassungsstichtagen 1. April 2002 und 1. April 2005 zu Recht iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG unterblieb. Daher durfte die Beklagte bei der Anpassungsprüfung zum 1. April 2008 den vom Rentenbeginn des Klägers (1. April 1996) bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 aufgelaufenen Kaufkraftverlust unberücksichtigt lassen. Dieser beläuft sich, da der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) im März 2005 99,8 betragen hat, auf 13,16 % ([99,8 : 88,19 - 1] x 100). Hieraus errechnet sich ein auszugleichender Kaufkraftverlust von 7,38 % zum Anpassungsstichtag 1. April 2008. Dieser Betrag liegt über der vom Kläger in der Revision noch geltend gemachten Anpassungsforderung von 3,6 %.

27

bb) Die reallohnbezogene Obergrenze führt nicht zu einer geringeren Anpassungsverpflichtung der Beklagten. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in der Zeit vom individuellen Rentenbeginn des Klägers (1. April 1996) bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 auch unter Berücksichtigung der nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht nachzuholenden Anpassungen weniger als 3,6 % gestiegen sind(vgl. zur Darlegungslast für die reallohnbezogene Obergrenze BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu I 3 der Gründe; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 5 der Gründe).

28

c) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers nicht entgegen.

29

aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anpassungsstichtag. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung grundsätzlich über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften und sich dadurch auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller eine Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39 und 52 mwN).

30

bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 40 mwN). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

31

(1) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für alle Unternehmen mit Ausnahme der Rentner- und Abwicklungsgesellschaften einheitlich 2 % (vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 41 mwN).

32

Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN).

33

Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der im Streitfall maßgeblichen bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 44 mwN).

34

Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 45 mwN).

35

Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden.

36

Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dies folgt bereits daraus, dass nach der Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn mindern (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 47 mwN). Auch kann nur das Jahresergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sinnvollerweise mit der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen verglichen werden, da deren Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen ebenfalls grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegen (vgl. Höfer BetrAVG Bd. I Arbeitsrecht § 16 Rn. 5267). Zudem ist für die Frage, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zu entrichten sind, von Bedeutung, wie der Arbeitgeber seinen Gewinn verwendet, § 278 HGB(vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 173).

37

(2) Die für die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Hohe Eigenkapitalverluste können zwar dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ausreichen. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist aber die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 49 mwN). Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift. Deshalb ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung sorgt und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absieht. Die Kapitalrücklagen müssen nicht für Betriebsrentenanpassungen verwandt werden. Von einer Gesundung des Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 51 mwN).

38

cc) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist.

39

Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kommt es grundsätzlich auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 23, BAGE 123, 319). Die Verschmelzung ist bei der Prognose zu berücksichtigen. Maßgeblich ist deshalb, ob aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen am Anpassungsstichtag damit zu rechnen war, dass der Versorgungsschuldner die aus der Anpassung resultierenden höheren Belastungen aus den zu erwartenden Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufbringen konnte (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 24, aaO). Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern umgekehrt auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 54).

40

Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56). Auf der anderen Seite kann er eine Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass sich die Ergebnisse einzelner Geschäftsbereiche des Unternehmens negativ entwickelt haben oder sich negativ entwickeln werden. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Damit ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eine unternehmensbezogene Sichtweise zwingend (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 55 mwN).

41

dd) Der Versorgungsschuldner hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 56 mwN).

42

ee) Danach stand die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin des Klägers einer Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2008 nicht entgegen.

43

(1) Die ursprüngliche Versorgungsschuldnerin des Klägers, die A T, wurde zum 25. April 2006 durch Aufnahme auf die Beklagte verschmolzen. Deshalb kommt es für die Zeit bis zum 25. April 2006 grundsätzlich sowohl auf die wirtschaftliche Lage der A T als auch auf die der Beklagten an. Ab der Verschmelzung der A T auf die Beklagte am 25. April 2006 ist allein die wirtschaftliche Lage der Beklagten maßgebend.

44

(2) Zwar hat die A T bis zu ihrer Verschmelzung durchgehend Verluste erzielt, ihr Eigenkapital aufgezehrt und keine Erträge oder Wertzuwächse erwirtschaftet, aus denen ihr eine Anpassung der Betriebsrenten möglich gewesen wäre. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten sowohl vor als auch nach der Verschmelzung der A T rechtfertigte jedoch am Anpassungsstichtag 1. April 2008 nicht die Prognose der Beklagten, dass es ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein würde, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.

45

(a) Die Beklagte hat in den Geschäftsjahren 2005 bis 2008 eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung erzielt.

46

Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten 27.275.030,03 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 6.569.710,00 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 4.048,79 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 20.701.271,24 Euro. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2004 auf 633.225,37 Euro und zum Ende des Geschäftsjahres 2005 auf 92.873.892,56 Euro. Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2005 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 27.270.981,24 Euro ab. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen bilanziellen Eigenkapitals iHv. 46.753.558,96 Euro erzielte sie im Geschäftsjahr 2005 demnach eine Eigenkapitalverzinsung von 58,33 %. Diese überstieg die angemessene Eigenkapitalverzinsung um ein Vielfaches. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2006 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2005 eine Umlaufrendite von 3,2 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 5,2 %.

47

Im Geschäftsjahr 2006 erzielte die Beklagte ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 48.501.760,77 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 7.224.179,69 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 375.675,84 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 40.901.905,24 Euro. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2006 auf 154.332.652,41 Euro. Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2006 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 48.126.084,93 Euro ab. Ihr durchschnittliches bilanzielles Eigenkapital belief sich auf 123.603.272,48 Euro. Die Eigenkapitalverzinsung betrug demnach 39 % und lag deutlich über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2007 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2006 eine Umlaufrendite von 3,7 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung auf 5,7 %.

48

Im Geschäftsjahr 2007 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten 73.270.992,70 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 12.080.902,03 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 314.141,06 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 60.875.949,61 Euro. Damit erzielte die Beklagte im Geschäftsjahr 2007 ein Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 72.956.851,64 Euro. Ihr durchschnittliches Eigenkapital wuchs - unter Zugrundelegung eines Eigenkapitals zum Schluss des Geschäftsjahres 2007 iHv. 215.208.602,02 Euro - auf 184.770.627,22 Euro. Damit hatte die Beklagte in diesem Geschäftsjahr eine Eigenkapitalverzinsung von 39,49 % erreicht. Diese lag erheblich über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2008 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2007 eine Umlaufrendite von 4,3 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung auf 6,3 %.

49

Im Geschäftsjahr 2008 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 76.238.208,44 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 9.026.309,36 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 242.303,18 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 66.969.595,90 Euro. Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2008 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 75.995.905,26 Euro ab. Ihr durchschnittliches Eigenkapital wuchs - unter Zugrundelegung eines Eigenkapitals zum Schluss des Geschäftsjahres 2008 iHv. 282.178.197,92 Euro - auf 248.693.399,97 Euro. Die Eigenkapitalverzinsung betrug damit im Geschäftsjahr 2008 30,56 % und lag somit weit über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2008 eine Umlaufrendite von 4,0 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung auf 6,0 %.

50

(b) Damit belegen die Zahlen aller drei vor dem Anpassungsstichtag liegenden Geschäftsjahre (2005 bis 2007), dass sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten positiv entwickelt hatte. Angesichts des in den Geschäftsjahren 2005 bis 2008 jährlich steigenden Eigenkapitals der Beklagten und einer Eigenkapitalverzinsung, die weit über den für angemessen erachteten Werten lag, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich nach der Verschmelzung mit der A T bis zum Anpassungsstichtag nicht konsolidiert hätte. Zwar beruht der Kapitalzuwachs der Beklagten in den Jahren 2005 und 2006 in einem nicht unerheblichen Umfang auf Verschmelzungen mit anderen, operativ tätigen Unternehmen. Er beruht - vor allem in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 - zugleich aber auch auf dem positiven Ergebnis dieser Geschäftstätigkeit.

51

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr Eigenkapital habe sich im Geschäftsjahr 2006 im Vergleich zum Vorjahr 2005 sogar verringert, da ihr Eigenkapital um die Kapitalzuflüsse, die aus der Verschmelzung der A T auf die Beklagte resultieren, zu bereinigen sei. Ob die Eigenkapitalausstattung des Versorgungsschuldners unzureichend ist und deshalb eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zulässt, beurteilt sich auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Vermögenssubstanz (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71). Der Substanzerhalt ist von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung zu unterscheiden. Nur bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung und künftigen Eigenkapitalrendite können Bereinigungen der Jahresergebnisse geboten sein (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - aaO). Zudem würde die Auffassung der Beklagten dazu führen, dass diese im Hinblick auf ihre Eigenkapitalausstattung so behandelt würde, als sei die A T nicht auf sie verschmolzen worden. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es jedoch auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären(vgl. schon BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - aaO). Eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse sieht § 16 BetrAVG nicht vor(BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 15, BAGE 123, 319).

52

(c) Die Beklagte durfte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 auch nicht mit der Begründung ablehnen, sie könne nicht für die wirtschaftlich instabile Situation ihrer Rechtsvorgängerin verantwortlich gemacht werden, indem im Rahmen der Anpassungsprüfung auf das Gesamtergebnis der nunmehr verschmolzenen Gesellschaft und nicht auf das Ergebnis des Geschäftsbereichs „A“ abgestellt werde. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG kommt es auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners, dh. auf die wirtschaftliche Lage des gesamten Unternehmens an; diese wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 69). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist daher nach Vollzug der Verschmelzung eine gesonderte Bewertung der einzelnen Geschäftsbereiche nicht zulässig. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten liefe darauf hinaus, auf die Verhältnisse eines in dieser Form nicht mehr existierenden Unternehmens abzustellen (vgl. schon BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 69). § 16 BetrAVG sieht jedoch eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse nicht vor(BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 15, BAGE 123, 319).

53

(d) Die Beklagte kann sich zur Begründung der unterbliebenen Anpassung nicht auf ihre wirtschaftliche Entwicklung im Geschäftsjahr 2009 berufen.

54

(aa) Zwar erwirtschaftete die Beklagte im Geschäftsjahr 2009 einen Verlust iHv. 24.780.190,24 Euro und erzielte damit keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Die Beklagte hat allerdings nicht behauptet, dass diese wirtschaftliche Entwicklung bereits zum Anpassungsstichtag am 1. April 2008 vorhersehbar oder zu erwarten war. Nach dem Lagebericht der Geschäftsführer zum Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2008 war die Beklagte in den Geschäftsbereichen „S“ und „A“ erst im zweiten Halbjahr 2008 von den Auswirkungen der weltweiten Finanzkrise betroffen; im Geschäftsbereich „O“ trat diese Entwicklung sogar erst im vierten Quartal 2008 ein.

55

(bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine weitergehende Berücksichtigung der nach dem Anpassungsstichtag liegenden, zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbaren wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten nicht geboten. Hat der Arbeitgeber eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen, ist für die gerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung - die zwangsläufig zeitverzögert stattfindet - der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (vgl. BAG 20. März 2013 - 10 AZR 8/12 - Rn. 33; 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B II 3 b aa der Gründe). Dies gilt auch für die nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vom Arbeitgeber zu treffende Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrenten. Für die Billigkeit seiner Ermessensentscheidung kommt es auf die zum Zeitpunkt des Anpassungsstichtags zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in den folgenden drei Jahren bis zum nächsten Anpassungsstichtag an. Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung kann die vom Arbeitgeber getroffene Prognoseentscheidung nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats daher nur insoweit bestätigen oder entkräften, als sie am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar war; nicht absehbare oder unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. nur BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 52; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, BAGE 139, 252; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 24, BAGE 135, 344; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72).

56

II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag für die Zeit von April 2008 bis November 2008 iHv. 100,88 Euro erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 21. August 2013 zu. Für die davor liegenden Zeiträume fehlt es jedenfalls an der notwendigen Fälligkeit der Anpassungsforderung.

57

1. Der Anspruch auf Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig(vgl. BGH 24. November 1995 - V ZR 174/94 - zu II 3 b der Gründe). Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(vgl. etwa BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, BAGE 138, 213).

58

2. Ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Fall der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können(dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24; vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 50), kann offenbleiben. Denn jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen.

59

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Brunke    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Dezember 2010 - 3 Sa 1188/09 B - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 1. September 2006 um 4,68 %, mithin um 15,44 Euro auf 345,29 Euro brutto zu erhöhen.

2

Der 1936 geborene Kläger war vom 19. Oktober 1964 bis zum 31. August 1996 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A GmbH (im Folgenden: A), beschäftigt. Diese hatte dem Kläger am 2. Februar 1971 eine Versorgungszusage erteilt. Die Geschäftsanteile der A wurden im Jahr 2001 auf die damalige T G GmbH, die spätere T G GmbH & Co. KG (im Folgenden: T G) übertragen. Die A firmierte zu Beginn des Jahres 2002 in A T GmbH (im Folgenden: A T) um.

3

Am 22. Dezember 2005 beschlossen die Gesellschafter der T G, die A T durch finanzielle Unterstützung iHv. 87.670.000,00 Euro zu entschulden. Durch Übernahme der Verbindlichkeiten der A T gegenüber der Konzernobergesellschaft T Corporation (im Folgenden: T Corp.) erbrachte die T G eine Einlage iHv. 73.670.000,00 Euro. Weitere 14.000.000,00 Euro wurden unmittelbar von der T G in die Kapitalrücklage der A T geleistet. Der Ausgleich der bilanziellen Überschuldung diente dazu, eine Verschmelzung der A T mit der T O GmbH zu ermöglichen. Die A T wurde aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 27. Februar 2006 zum 25. April 2006 durch Aufnahme auf die T O GmbH, die später in T GmbH - die Beklagte - umbenannt wurde, verschmolzen. Alleinige Gesellschafterin der T GmbH war die T G. Die Beklagte wurde im Jahr 2012 im Wege des Formwechsels in die T GmbH & Co. KG umgewandelt und firmiert inzwischen unter „A GmbH & Co. KG“.

4

Der Geschäftsbereich O der Beklagten war vormals der O M GmbH zugeordnet. Am 29. August 2001 wurde die O M GmbH auf die T G verschmolzen. Im Jahr 2005 beschlossen die Gesellschafter der T G, den Geschäftsbereich O gemäß § 123 Abs. 3 UmwG auf die T O GmbH, die heutige Beklagte, auszugliedern. Die Ausgliederung wurde am 25. Juli 2005 in das Handelsregister eingetragen. Bis zur Ausgliederung war die Beklagte nicht operativ tätig; sie beschäftigte auch keine Mitarbeiter. Vor der Ausgliederung firmierte sie als „S Gesellschaft mbH“ (im Folgenden: S GmbH). Gegenstand ihres Unternehmens waren der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen des Baumaschinengewerbes.

5

Mit Verschmelzungsvertrag vom 26. Mai 2006 wurden sowohl die T-K GmbH als auch die T-S GmbH auf die Beklagte verschmolzen. Die Verschmelzungen wurden am 25. Juli 2006 sowie am 13. Oktober 2006 in das Handelsregister eingetragen.

6

Seit der Ausgliederung des Geschäftsbereichs O und der Verschmelzung der A T, der T-K GmbH und der T-S GmbH auf die Beklagte bestand diese aus vier Geschäftsbereichen, den Bereichen „A“, „O“, „S“ und „K“.

7

Der Kläger war bei der A T zuletzt in die tarifliche Lohngruppe 8 eingruppiert.

8

Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1997 eine monatliche Betriebsrente iHv. 329,85 Euro. Zu den Anpassungsstichtagen 1. September 2000, 1. September 2003 und 1. September 2006 erfolgte keine Anpassung nach § 16 BetrAVG. Dabei ist unter den Parteien inzwischen unstreitig, dass eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. September 2000 und 1. September 2003 zu Recht unterblieb.

9

Mit seiner am 7. März 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei um 12,5 % zu erhöhen. Maßgebend für die Anpassung sei nicht die wirtschaftliche Situation der A T und des Geschäftsbereichs A der Beklagten, sondern diejenige der Beklagten ingesamt. Diese lasse eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zu.

10

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, seine Betriebsrente ab dem 1. September 2006 um einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anpassungsbetrag zu erhöhen.

11

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, eine Anpassung der Betriebsrente scheide bereits aufgrund der durchgehend negativen Betriebsergebnisse ihrer Rechtsvorgängerin A T aus. Auch nach der Verschmelzung sei nach wie vor ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Geschäftsbereichs A abzustellen. Sie, die Beklagte, müsse zunächst die Möglichkeit haben, über einen mittelfristig anzusetzenden Zeitraum zu regenerieren und den in der Vergangenheit eingetretenen Substanzverlust auszugleichen. Ihr höheres Eigenkapital und ihre höheren Gewinne seien ausschließlich darauf zurückzuführen, dass sie seit der Aufnahme des Geschäftsbereichs O auch operativ mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Handel von Maschinen und Anlagen tätig sei. Zumindest sei auch nach Vollzug der Verschmelzungen eine gesonderte Bewertung der einzelnen Geschäftsbereiche erforderlich. Der Geschäftsbereich A, in dem der Kläger zu seiner aktiven Zeit beschäftigt gewesen sei, weise auch nach der Verschmelzung ein negatives Eigenkapital und erhebliche Verluste aus. Im Übrigen werde der Anpassungsbedarf des Klägers durch die Verdienstentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzt. Vergleichsgruppe seien die in die Lohngruppe 7 eingruppierten Mitarbeiter. Diese stellten einen typischen Teil der Gesamtbelegschaft dar. Deren Vergütungen seien in der Zeit vom 30. August 2003 bis zum 30. August 2006 um 4,68 % gestiegen. Der Kläger könne daher allenfalls eine Anpassung seiner Betriebsrente um 4,68 % verlangen. Bei den Arbeitnehmern der Lohngruppe 8, der der Kläger zuletzt angehörte, habe der Zuwachs im gleichen Zeitraum 4,9 % betragen.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage - unter Abweisung im Übrigen - teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. September 2006 um 4,9 % anzupassen. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. September 2006 um 4,68 % anzupassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach vollständiger Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 1. September 2006 um 4,68 %, mithin um 15,44 Euro zu erhöhen. Die Klage ist - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - zulässig und begründet.

14

A. Die Klage ist zulässig. Sie genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in seinem Antrag den Betrag, um den seine Betriebsrente erhöht werden soll, nicht beziffert, sondern lediglich verlangt hat, seine Betriebsrente ab dem 1. September 2006 um einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anpassungsbetrag zu erhöhen. Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass er seinen Antrag auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG stützt. Ein bezifferter Antrag ist daher nicht erforderlich.

15

Ein unbezifferter Antrag genügt, wenn das Gericht den zu zahlenden Betrag nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB rechtsgestaltend bestimmt. § 16 BetrAVG räumt dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht ein. Der Versorgungsempfänger kann die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht überprüfen lassen. Jedenfalls mit der Angabe des anspruchsbegründenden Sachverhalts und eines Mindestbetrags ist dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge getan(vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 17; 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 10, BAGE 129, 292; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 11, BAGE 123, 319).

16

Der Kläger hat in seinem Antrag zwar keinen Mindestbetrag genannt. Dieser lässt sich jedoch der Klagebegründung und im weiteren Verlauf des Rechtsstreits aus der Verteidigung der vorinstanzlichen Entscheidungen entnehmen: Der Kläger hat in erster Instanz eine Erhöhung seiner iHv. 329,85 Euro gezahlten monatlichen Betriebsrente um 12,5 %, mithin um monatlich 41,23 Euro, verlangt. Im Berufungsverfahren hat er die Entscheidung des Arbeitsgerichts verteidigt, das ihm eine um 4,9 %, dh. um 16,16 Euro höhere monatliche Betriebsrente zugesprochen hat. Im Revisionsverfahren verteidigt er die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das die Beklagte verurteilt hat, seine monatliche Betriebsrente ab dem 1. September 2006 um 4,68 %, mithin um 15,44 Euro brutto zu erhöhen.

17

B. Die Klage ist - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 1. September 2006 um mindestens 4,68 %, mithin um 15,44 Euro brutto auf monatlich 345,29 Euro brutto anzupassen.

18

I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. September 2006 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu erfolgen hatte.

19

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies sind - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. September 1997 - der 1. September 2000, der 1. September 2003 und der 1. September 2006.

20

II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. September 2006 nicht anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen.

21

Der Arbeitgeber hat bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Belange des Klägers ergibt sich zum 1. September 2006 eine Anpassungspflicht von mindestens 4,68 %. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht der Anpassung nicht entgegen.

22

1. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt.

23

Der Anpassungsbedarf richtet sich nach dem seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Danach gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum.

24

Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (reallohnbezogene Obergrenze). Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 21; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04  - zu III 2 und 2 a der Gründe, BAGE 115, 353 ).

25

Prüfungszeitraum sowohl für den Kaufkraftverlust als auch für die reallohnbezogene Obergrenze ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 13). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht verpflichtet ist, eine bei einem vorgelagerten Prüfungsstichtag zu Recht unterbliebene Anpassung ab dem Folgestichtag nachzuholen(vgl. Höfer BetrAVG Bd. I Arbeitsrecht Stand August 2012 § 16 Rn. 5477). Hieran hat der zum 1. Januar 1999 neu gefasste § 16 BetrAVG entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nichts geändert. Eine nachholende Anpassung liegt nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Belange der Versorgungsempfänger nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat und die dadurch entstehende Lücke bei späteren Anpassungsentscheidungen geschlossen wird. Auch § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG stellt auf den Zusammenhang zwischen nachholender Anpassung und wirtschaftlicher Lage ab. Diese neu gefassten gesetzlichen Regeln zur nachholenden Anpassung haben nicht zu einer Verkürzung des Prüfungszeitraums für aktuelle Anpassungsentscheidungen geführt. Dies würde dem Wertsicherungszweck der Betriebsrentenanpassung widersprechen (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 159/05 - Rn. 25; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 115, 353).

26

Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben(BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 115, 353). Ist die Anpassung zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht ganz unterblieben, ist demnach der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln und hiervon der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum vorgelagerten Anpassungsstichtag in Abzug zu bringen.

27

2. Danach beträgt der Anpassungsbedarf des Klägers im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. September 1997 (Rentenbeginn) bis zum 1. September 2006 (Anpassungsstichtag) mindestens 4,68 %.

28

a) Der unter Berücksichtigung der zu den Anpassungsstichtagen 1. September 2000 und 1. September 2003 zu Recht unterbliebenen Anpassungen auszugleichende Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers (1. September 1997) bis zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 beläuft sich auf 6,14 %.

29

aa) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus dem seit 2003 maßgeblichen Index berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Verbraucherpreisindex für Deutschland im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, Stand Dezember 2002) ins Verhältnis gesetzt zum Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252).

30

bb) Dementsprechend beläuft sich der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 auf 13,11 %.

31

Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) betrug im Dezember 2002 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) in einem Verhältnis von 1 : 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für August 1997 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 103,8 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 97,78 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für August 2006 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) von 110,6. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 eine Steigerung von 13,11 % ([110,6 : 97,78 - 1] x 100).

32

cc) Da die Beklagte nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht verpflichtet war, die zu den Anpassungsstichtagen 1. September 2000 und 1. September 2003 zu Recht unterbliebene Anpassung zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 nachzuholen, durfte sie bei der Anpassungsprüfung zum 1. September 2006 den vom Rentenbeginn des Klägers (1. September 1997) bis zum Anpassungsstichtag 1. September 2003 aufgelaufenen Kaufkraftverlust unberücksichtigt lassen. Dieser beläuft sich, da der Verbraucherpreisindex für Deutschland im August 2003 104,6 betragen hat, auf 6,97 % ([104,6 : 97,78 - 1] x 100). Hieraus errechnet sich ein auszugleichender Kaufkraftverlust von 6,14 % zum Anpassungsstichtag 1. September 2006. Dieser Betrag liegt über der vom Kläger in der Revision noch geltend gemachten Anpassungsforderung von 4,68 %.

33

b) Die reallohnbezogene Obergrenze führt nicht zu einer geringeren Anpassungsverpflichtung der Beklagten. Dabei kann offenbleiben, ob der durch den Kaufkraftverlust bestimmte Anpassungsbedarf des Klägers durch die Entwicklung der Nettoverdienste der in die Lohngruppe 7 oder durch die Entwicklung der Nettovergütungen der in die Lohngruppe 8 eingruppierten gewerblichen Mitarbeiter begrenzt wird. Der unter Berücksichtigung der zu den Anpassungsstichtagen 1. September 2000 und 1. September 2003 zu Recht unterbliebenen Anpassungen auszugleichende Anstieg der Reallöhne in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers (1. September 1997) bis zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 beträgt, sofern als Vergleichsgruppe die nach der Lohngruppe 7 vergüteten Mitarbeiter herangezogen werden, 5,19 % und, sofern als Vergleichsmaßstab die in die Lohngruppe 8 eingruppierten Mitarbeiter herangezogen werden, 5,43 %.

34

aa) Die monatliche Vergütung der gewerblichen Mitarbeiter, die in die Lohngruppe 7 eingruppiert waren, belief sich nach der Darstellung der Beklagten am 1. September 1997 auf 1.551,46 Euro netto sowie am 1. September 2006 auf 1.802,10 Euro netto. Hieraus errechnet sich ein Anstieg um 16,16 % ([1.802,10 : 1.551,46 - 1] x 100).

35

Die Beklagte durfte jedoch den zu den Anpassungsstichtagen 1. September 2000 und 1. September 2003 eingetretenen Anstieg der Reallöhne gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG unberücksichtigt lassen. Da die Vergütung der in die Lohngruppe 7 eingruppierten gewerblichen Mitarbeiter nach der Darstellung der Beklagten am 1. September 2003 monatlich 1.721,61 Euro netto betrug, belief sich der Anstieg der Nettolöhne in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers (1. September 1997) bis zum Anpassungsstichtag 1. September 2003 auf 10,97 % ([1.721,61 : 1.551,46 - 1] x 100). Daraus errechnet sich eine reallohnbezogene Obergrenze von 5,19 %.

36

bb) Die monatliche Vergütung der in die Lohngruppe 8 eingruppierten gewerblichen Mitarbeiter belief sich nach der Darstellung der Beklagten am 1. September 1997 auf 1.642,89 Euro netto und am 1. September 2006 auf 1.911,41 Euro netto. Demzufolge war ein Anstieg der Reallöhne der in die Lohngruppe 8 eingruppierten gewerblichen Mitarbeiter vom Rentenbeginn des Klägers (1. September 1997) bis zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 von 16,34 % ([1.911,41 : 1.642,89 - 1] x 100) zu verzeichnen.

37

Die Beklagte durfte jedoch den vom Rentenbeginn des Klägers (1. September 1997) bis zum Anpassungsstichtag 1. September 2003 eingetretenen Anstieg der Reallöhne gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG unberücksichtigt lassen. Da die in die Lohngruppe 8 eingruppierten gewerblichen Mitarbeiter nach dem Vortrag der Beklagten zum 1. September 2003 eine monatliche Vergütung iHv. 1.822,10 Euro netto erhielten, belief sich dieser Anstieg auf 10,91 % ([1.822,10 : 1.642,89 - 1] x 100). Daraus ergibt sich eine reallohnbezogene Obergrenze von 5,43 %.

38

3. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers nicht entgegen.

39

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung grundsätzlich über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden.

40

b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33, BAGE 139, 252). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

41

aa) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für alle Unternehmen mit Ausnahme der Rentner- und Abwicklungsgesellschaften einheitlich 2 % (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 36 mwN).

42

Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 34, BAGE 139, 252; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 54; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b der Gründe; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 83, 1).

43

Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt in jedem Fall dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56). Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 72; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 50; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 a aa der Gründe).

44

Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der im Streitfall maßgeblichen bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN).

45

Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252).

46

Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden.

47

Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dies folgt bereits daraus, dass nach der Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn mindern (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 e der Gründe, BAGE 83, 1; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 36, BAGE 139, 252). Auch kann nur das Jahresergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sinnvollerweise mit der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen verglichen werden, da deren Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen ebenfalls grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegen (vgl. Höfer BetrAVG Bd. I Arbeitsrecht § 16 Rn. 5267). Zudem ist für die Frage, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zu entrichten sind, von Bedeutung, wie der Arbeitgeber seinen Gewinn verwendet, § 278 HGB(vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 173).

48

Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese periodenfremden Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (Thoms-Meyer/Veit FS Höfer S. 275, 289; BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 50; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 a aa der Gründe).

49

bb) Die für die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Hohe Eigenkapitalverluste können zwar dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ausreichen. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist aber die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 47 mwN).

50

Das vorhandene Eigenkapital spiegelt das dem Unternehmen zuzuordnende Vermögen wider und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Die Anpassung soll eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften (Risikovorsorge). Zum anderen wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 48 mwN).

51

Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift. Deshalb ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung sorgt und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absieht. Die Kapitalrücklagen müssen nicht für Betriebsrentenanpassungen verwandt werden. Von einer Gesundung des Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 49 mwN).

52

c) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften und sich dadurch auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller eine Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, BAGE 139, 252; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe).

53

d) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist.

54

Ist der Versorgungsschuldner jedoch aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kommt es grundsätzlich auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 23, BAGE 123, 319). Die Verschmelzung ist bei der Prognose zu berücksichtigen. Maßgeblich ist deshalb, ob aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen am Anpassungsstichtag damit zu rechnen war, dass der Versorgungsschuldner die aus der Anpassung resultierenden höheren Belastungen aus den zu erwartenden Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufbringen konnte (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 24, aaO). Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern umgekehrt auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird.

55

Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56). Auf der anderen Seite kann er eine Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass sich die Ergebnisse einzelner Geschäftsbereiche des Unternehmens negativ entwickelt haben oder sich negativ entwickeln werden. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Damit ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eine unternehmensbezogene Sichtweise zwingend (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 92, 358).

56

e) Der Versorgungsschuldner hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN).

57

f) Danach stand die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin des Klägers einer Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. September 2006 nicht entgegen.

58

aa) Die ursprüngliche Versorgungsschuldnerin des Klägers, die A T, wurde zum 25. April 2006 durch Aufnahme auf die Beklagte verschmolzen. Deshalb kommt es für die Zeit bis zum 25. April 2006 grundsätzlich sowohl auf die wirtschaftliche Lage der A T als auch auf die der Beklagten an.

59

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass aus der wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten in der Zeit vor der Eintragung der Ausgliederung des Bereichs O am 25. Juli 2005 in das Handelsregister, in der diese noch unter „S GmbH“ firmierte, keine Schlüsse für ihre weitere Entwicklung gezogen werden können. Vor der Übernahme des Bereichs O durch die Beklagte war diese nicht operativ tätig und beschäftigte auch keine Mitarbeiter. Die wirtschaftlichen Daten der S GmbH sind deshalb für eine zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 vorzunehmende Prognose über die künftige wirtschaftliche Belastbarkeit nicht repräsentativ.

60

Ab der Verschmelzung der A T auf die Beklagte am 25. April 2006 ist allein die wirtschaftliche Lage der Beklagten maßgebend.

61

bb) Zwar hat die A T bis zu ihrer Verschmelzung durchgehend Verluste erzielt, ihr Eigenkapital aufgezehrt und keine Erträge oder Wertzuwächse erwirtschaftet, aus denen ihr eine Anpassung der Betriebsrenten für ihre 1.018 Betriebsrentner und deren Hinterbliebenen möglich gewesen wäre. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Prognose der Beklagten, dass es ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein würde, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.

62

(1) Die Beklagte hat sowohl im Geschäftsjahr 2005 als auch im Geschäftsjahr 2006 eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung erzielt.

63

(a) Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten 27.275.030,03 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 6.569.710,00 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 4.048,79 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 20.701.271,24 Euro. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2005 auf 92.873.892,56 Euro. Das Eigenkapital der S GmbH hatte sich zum Ende des Geschäftsjahres 2004 auf 633.225,37 Euro belaufen.

64

Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2005 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 27.270.981,24 Euro ab. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen bilanziellen Eigenkapitals iHv. 46.753.558,96 Euro erzielte sie im Geschäftsjahr 2005 demnach eine Eigenkapitalverzinsung von 58,33 %. Diese überstieg die angemessene Eigenkapitalverzinsung um ein Vielfaches. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2006 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2005 eine Umlaufrendite von 3,2 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 5,2 %.

65

(b) Im Geschäftsjahr 2006 erzielte die Beklagte ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 48.501.760,77 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 7.224.179,69 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 375.675,84 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 40.901.905,24 Euro. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2006 auf 154.332.652,41 Euro.

66

Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2006 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 48.126.084,93 Euro ab. Ihr durchschnittliches bilanzielles Eigenkapital belief sich auf 123.603.272,48 Euro. Die Eigenkapitalverzinsung betrug demnach 39 % und lag deutlich über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2007 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2006 eine Umlaufrendite von 3,7 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung auf 5,7 %.

67

(2) Hiergegen kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, mit Blick auf die Entwicklung der vorangegangenen Jahre reiche allein die Tatsache, dass sie in den Geschäftsjahren 2005 und 2006 „schwarze Zahlen“ geschrieben habe, nicht aus, um ihre wirtschaftliche Lage als hinreichend stabil anzusehen. Dies gelte vor allen Dingen vor dem Hintergrund, dass die Verschmelzung der A T auf die T O GmbH erst zum 25. April 2006 und damit nur wenige Monate vor dem Anpassungsstichtag 1. September 2006 erfolgt sei.

68

Wie das Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, belegen nicht nur die Zahlen des Geschäftsjahres 2005, sondern auch die Zahlen des Geschäftsjahres 2006, dass die Beklagte, nachdem der Geschäftsbereich O im Jahr 2005 auf sie ausgegliedert und die A T, die T-K GmbH und die T-S GmbH im Jahr 2006 auf sie verschmolzen worden waren, eine sehr positive Entwicklung genommen hat. Zwar hat die Beklagte im Geschäftsjahr 2006 nicht mehr die hohe Eigenkapitalverzinsung erreicht, die sie im Vorjahr erzielt hatte. Allerdings hat sie auch im Geschäftsjahr 2006 eine Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet, die um ein Vielfaches über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung lag. Dass sich ihre wirtschaftliche Lage in den folgenden Geschäftsjahren bis zum nächsten Anpassungsstichtag in einem für die Betriebsrentenanpassung erheblichen Umfang verschlechtert hätte und deshalb ihre negative Prognose gerechtfertigt war, hat die Beklagte nicht dargelegt.

69

(3) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie könne nicht für die wirtschaftlich instabile Situation ihrer Rechtsvorgängerin verantwortlich gemacht werden, indem im Rahmen der Anpassungsprüfung auf das Gesamtergebnis der nunmehr verschmolzenen Gesellschaft abgestellt werde. Soweit sie insoweit geltend macht, im Geschäftsbereich „A“ seien der Auftragsbestand und das Produktionsvolumen in der auf den Anpassungsstichtag 1. September 2006 folgenden Zeit zurückgegangen, so kann sie hieraus bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil es bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners, dh. auf die wirtschaftliche Lage des gesamten Unternehmens ankommt und diese durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird. Dies hat zur Folge, dass entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nach Vollzug der Verschmelzung eine gesonderte Bewertung der einzelnen Geschäftsbereiche nicht zulässig ist. Die Auffassung der Beklagten, es seien auch nach der Verschmelzung so lange unterschiedliche Anpassungsentscheidungen zu treffen, wie Leistungsbeiträge der Ursprungsunternehmen noch voneinander unterschieden werden könnten, liefe darauf hinaus, auf die Verhältnisse eines in dieser Form nicht mehr existierenden Unternehmens abzustellen. § 16 BetrAVG sieht jedoch eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse nicht vor(BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 15, BAGE 123, 319).

70

(4) Die Beklagte durfte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 auch nicht mit der Begründung ablehnen, ihr Eigenkapital habe sich im Geschäftsjahr 2006 nur deshalb so günstig entwickelt, weil die T G die A T im Geschäftsjahr 2005 mit 87.670.000,00 Euro finanziell unterstützt habe und anlässlich der Verschmelzung der A T auf sie, die Beklagte, 20.550.000,00 Euro in ihre eigene Kapitalrücklage eingestellt wurden. Da es sich bei dem Zufluss zu ihrem Eigenkapital um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe, sei ihr Eigenkapital um diesen Zufluss zu bereinigen. Danach sei ihr Eigenkapital im Vergleich zum Geschäftsjahr 2005 nicht angestiegen, sondern habe sich verringert. Dieser Eigenkapitalverlust rechtfertige eine negative Prognose, weshalb sie berechtigt sei, eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 zu verweigern.

71

Zwar kann der Versorgungsschuldner grundsätzlich bei Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung verlorene Vermögenssubstanz wieder aufbauen, bevor er zur Anpassung von Versorgungsleistungen verpflichtet ist (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 47 mwN). Ob die Eigenkapitalausstattung des Versorgungsschuldners unzureichend ist und deshalb eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zulässt, beurteilt sich jedoch auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Vermögenssubstanz. Diese ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht um die Eigenkapitalzuflüsse, die aus der Verschmelzung der A T auf die Beklagte resultieren, zu bereinigen. Zum einen ist der Substanzerhalt von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung zu unterscheiden. Nur bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung und künftigen Eigenkapitalrendite können Bereinigungen der Jahresergebnisse geboten sein. Zum anderen würde die Auffassung der Beklagten dazu führen, dass diese im Hinblick auf ihre Eigenkapitalausstattung so behandelt würde, als sei die A T nicht auf sie verschmolzen worden. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es jedoch auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären(vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 49). Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse nicht vor(BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 15, BAGE 123, 319). Deshalb ist es unerheblich, dass die T G die bilanzielle Überschuldung der A T ausgeglichen hat, um die Verschmelzung der A T auf die Beklagte zu ermöglichen.

72

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Schultz    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. September 2011 - 8 Sa 672/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Juli 2010 an den Kaufkraftverlust anzupassen.

2

Der Kläger war vom 1. April 1963 bis zum 31. März 2004 bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. April 2004 eine Betriebsrente, die bei Rentenbeginn 1.468,00 Euro monatlich betrug. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt, passte die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2007 auf 1.571,00 Euro monatlich an.

3

Ende des Jahres 2008 entschied die Beklagte, zur Stabilisierung ihrer Eigenkapitalbasis das mit dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) zur Verfügung gestellte Programm zu nutzen. Der Finanzmarktstabilisierungsfonds (im Folgenden: SoFFin) leistete zum 31. Dezember 2008 eine stille Einlage iHv. 8.200.000.000,00 Euro in das Unternehmensvermögen der Beklagten. Die Beklagte verpflichtete sich, in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr keine Dividenden zu zahlen. Am 3. Juni 2009 schlossen die Beklagte und der SoFFin einen Aktienübernahmevertrag, wonach der SoFFin rund 295.000.000 neuer Stammaktien zum Preis von 6,00 Euro pro Aktie erwarb. Infolge des Aktienerwerbs hielt der SoFFin 25 % und eine Aktie an der Beklagten. Zudem erbrachte der SoFFin zum 4. Juni 2009 eine weitere stille Einlage iHv. 8.228.000.000,00 Euro in das Unternehmensvermögen der Beklagten. Die vom SoFFin geleisteten stillen Einlagen wurden zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerechnet und waren im Fall eines Bilanzgewinns der Beklagten mit 9 % jährlich zu verzinsen. In Jahren mit Dividendenzahlungen stieg der Zinssatz der stillen Einlage. Die Rückzahlung der Einlagen hatte zum Nominalwert zu erfolgen.

4

Die Beklagte lehnte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers und weiterer ca. 4.000 Betriebsrentner zum 1. Juli 2010 unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage ab.

5

Nach den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und testierten handelsrechtlichen Jahresabschlüssen hatte die Beklagte in den Jahren 2008 und 2009 Verluste erwirtschaftet. Auch das Jahr 2010 schloss mit einem Fehlbetrag.

6

Der Kläger hat von der Beklagten zum 1. Juli 2010 eine Anpassung seiner zuletzt iHv. 1.571,00 Euro bezogenen Betriebsrente um den von Juli 2007 bis Juli 2010 zu verzeichnenden Anstieg der Verbraucherpreise verlangt, den er mit 4,34 % beziffert hat. Er hat deshalb einen monatlichen Differenzbetrag von 68,02 Euro geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Anpassung seiner Betriebsrente nicht entgegen. Aus den der Prognose zugrunde gelegten Jahresabschlüssen müssten alle anlässlich der Verschmelzung mit der D AG eingetretenen Verluste und die Verluste der Tochtergesellschaft E AG sowie alle anderen Sonderabschreibungen herausgerechnet werden. Diese einmaligen Geschäftsereignisse seien nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage der Beklagten. Die Verluste in den Jahren 2008 und 2009 seien zudem auf die Finanzmarktkrise zurückzuführen. Auch hierbei handele es sich um ein einmaliges Ereignis, sodass diese Verluste für die Prognose der wirtschaftlichen Lage nach dem 1. Juli 2010 nicht herangezogen werden könnten. Dass die Beklagte vom SoFFin staatliche Hilfe in Anspruch genommen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Beklagte selbst sei davon ausgegangen, einen Großteil der stillen Einlage des SoFFin noch im Jahr 2011 zurückzuzahlen.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 iHv. insgesamt 204,06 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 68,02 Euro seit dem 2. August 2010, 2. September 2010 und 2. Oktober 2010 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Oktober 2010 eine um 68,02 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente, dh. eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 1.639,02 Euro brutto zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Juli 2010 an den Kaufkraftverlust.

11

I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Juli 2010 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

12

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Danach hätten - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. April 2004 - die Anpassungsprüfungen am 1. April 2007 und am 1. April 2010 angestanden.

13

2. Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2010 als Prüfungstermin.

14

a) Der gesetzlich vorgeschriebene 3-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der 3-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11  - Rn. 18 , BAGE 142, 116 ; 30. November 2010 - 3  AZR 754/08  - Rn. 49 mwN).

15

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. April 2004 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Juli 2007 verzögerte sich die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate. Danach ergibt sich der 1. Juli 2010 als nächster Anpassungsstichtag.

16

II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2010 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.

17

1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2010 entgegen.

18

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39). Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55).

19

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN).

20

b) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 54). Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen ( BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08  - Rn. 31 mwN, BAGE 135, 344 ). Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 54).

21

c) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können; bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30).

22

d) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN).

23

aa) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen des Versorgungsschuldners ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN). Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN).

24

bb) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN). Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252).

25

cc) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden.

26

Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN). Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese (periodenfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN).

27

e) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält.

28

aa) Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ folgt dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN).

29

bb) Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

30

2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2010 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen. Die Beklagte durfte am Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Juli 2013 die für die Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde.

31

a) Ausgehend von den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und testierten Jahresabschlüssen für die Jahre 2007 bis 2009 hat die Beklagte - nach Vornahme der betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen - ausschließlich im Geschäftsjahr 2007 eine hinreichende Eigenkapitalverzinsung erzielt; in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 hat sie hingegen erhebliche Verluste und damit eine negative Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom SoFFin geleisteten stillen Einlagen, die zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerechnet wurden, zum Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 HGB zählen, das im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung zugrunde zu legen ist.

32

aa) Im Geschäftsjahr 2007 erzielte die Beklagte bei einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 826.000.000,00 Euro vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 165.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus 4.000.000,00 Euro ein Betriebsergebnis iHv. 822.000.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten belief sich bei einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2006 iHv. 10.289.000.000,00 Euro und einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2007 iHv. 10.453.000.000,00 Euro auf 10.371.000.000,00 Euro. Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 7,93 %. Diese lag über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2007 eine Umlaufrendite von 4,3 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 6,3 %.

33

bb) Im Geschäftsjahr 2008 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 1.171.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 34.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. plus 1.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis minus 1.170.000.000,00 Euro.

34

cc) Im Geschäftsjahr 2009 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten vor Erträgen aus der Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken iHv. 705.000.000,00 Euro sowie außerordentlichen Aufwendungen iHv. minus 4.830.000.000,00 Euro, die als außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus dem Jahresabschluss 2009 herauszurechnen waren, auf minus 3.699.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 256.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus 8.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis der Beklagten minus 3.707.000.000,00 Euro.

35

dd) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 erzielten Betriebsergebnisse der Beklagten nicht um (weitere) einmalige Effekte zu bereinigen sind. Diese Würdigung ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

36

(1) Das Betriebsergebnis der Beklagten ist nicht um die „Aufwendungen aus Verlustübernahme“ gegenüber der E AG zu bereinigen. Diese Aufwendungen, die auf dem Ergebnisabführungsvertrag vom 26. Juli 2007 beruhen, sind keine außerordentlichen Aufwendungen iSd. § 277 Abs. 4 HGB. Außerordentliche Aufwendungen sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB nur solche Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (vgl. BGH 21. Januar 2004 - VIII ZR 74/03  - zu II 3 der Gründe; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wiedmann 2. Aufl. § 277 Rn. 6). Im Unterschied zum Ergebnis der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl. MünchKommHGB/Reiner/Haußer 2. Aufl. § 277 Rn. 35). Dies ist bei den Aufwendungen der Beklagten aus Verlustübernahme gegenüber der E AG nicht der Fall. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB ordnet diese Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu und bestimmt lediglich im Interesse einer zusätzlichen Information über die Ertragslage, dass die Aufwendungen gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen sind.

37

(2) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist das Betriebsergebnis der Beklagten auch nicht um die Abschreibungen auf Beteiligungen zu bereinigen. Bei diesen Abschreibungen handelt es sich ebenfalls nicht um außerordentliche Aufwendungen iSv. § 277 Abs. 4 HGB, sondern - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - um außerplanmäßige Abschreibungen, die nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens vorzunehmen sind, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eintritt. Diese Regelung entspricht kaufmännischer Vorsicht, begrenzt den ausschüttungsfähigen Gewinn und dient unter anderem dem Gläubigerschutz (vgl. etwa BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (2) der Gründe).Dafür, dass die Abschreibungen betriebswirtschaftlich überhöht waren oder dass die Jahresabschlüsse nicht ordnungsgemäß erstellt wurden, ist nichts ersichtlich oder vom Kläger dargetan.

38

b) Die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2009 ließ den Schluss zu, dass es der Beklagten bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Juli 2013 an der für eine Betriebsrentenanpassung erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlen würde.

39

aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind die in den Jahren 2008 und 2009 erwirtschafteten Verluste bei der Prognose über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 1. Juli 2013 zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Verluste ua. auf die Finanzmarktkrise zurückzuführen sind. Die Beklagte konnte am Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 davon ausgehen, dass die Finanzmarktkrise sich weiterhin auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirken würde. Schon der Umstand, dass die vom SoFFin erbrachte stille Einlage iHv. insgesamt mehr als 16.000.000.000,00 Euro bei einem Bilanzgewinn mit 9 % zu verzinsen war, machte es unwahrscheinlich, dass die Beklagte in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag eine für eine Betriebsrentenanpassung hinreichende Eigenkapitalverzinsung erzielen würde. Zudem war davon auszugehen, dass die Beklagte bei einer Rückzahlung der stillen Einlage ihre nach dem Kreditwesengesetz erforderlichen Eigenmittel auf andere Art und Weise, sei es durch eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals, durch weitere Einlagen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage oder durch die Bildung von Gewinnrücklagen, hätte stärken müssen. Es ist unerheblich, dass die Beklagte bereits im Geschäftsjahr 2011 mit der Rückführung der stillen Einlage des SoFFin begonnen hat. Diese Entwicklung war nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten am Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 nicht vorhersehbar. Im Übrigen war im Jahr 2011 die stille Einlage nicht vollständig zurückgeführt.

40

bb) Die negative Prognose der Beklagten wurde durch die Geschäftsentwicklung im Geschäftsjahr 2010 bestätigt. In diesem Geschäftsjahr hat die Beklagte vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ein um außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen iHv. insgesamt minus 220.000.000,00 Euro bereinigtes Betriebsergebnis iHv. minus 1.190.000.000,00 Euro erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2010 fehlerhaft oder dass das Betriebsergebnis um betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen zu bereinigen war, sind weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom Kläger vorgetragen.

41

cc) Das Vorbringen des Klägers, die „C“ habe bereits im Geschäftsjahr 2010 erhebliche Gewinne erzielt, das Konzernergebnis habe per 30. September 2010 1,2 Milliarden Euro betragen, zudem seien zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage auch die Konzernabschlüsse heranzuziehen, wonach die „Kernbank“ im dritten Quartal 2010 erneut ein positives operatives Ergebnis erwirtschaftet habe, ist unerheblich. Für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist nicht die wirtschaftliche Lage des Konzerns, sondern die des versorgungspflichtigen Arbeitgebers maßgeblich.

42

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    C. Reiter    

        

    Schepers    

                 

(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

(2) Aktivseite

A.
Anlagevermögen:
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
2.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
3.
Geschäfts- oder Firmenwert;
4.
geleistete Anzahlungen;
II.
Sachanlagen:
1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
2.
technische Anlagen und Maschinen;
3.
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4.
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III.
Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3.
Beteiligungen;
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens;
6.
sonstige Ausleihungen.
B.
Umlaufvermögen:
I.
Vorräte:
1.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2.
unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
3.
fertige Erzeugnisse und Waren;
4.
geleistete Anzahlungen;
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
3.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4.
sonstige Vermögensgegenstände;
III.
Wertpapiere:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.
sonstige Wertpapiere;
IV.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
C.
Rechnungsabgrenzungsposten.
D.
Aktive latente Steuern.
E.
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.

(3) Passivseite

A.
Eigenkapital:
I.
Gezeichnetes Kapital;
II.
Kapitalrücklage;
III.
Gewinnrücklagen:
1.
gesetzliche Rücklage;
2.
Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
3.
satzungsmäßige Rücklagen;
4.
andere Gewinnrücklagen;
IV.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V.
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
B.
Rückstellungen:
1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
2.
Steuerrückstellungen;
3.
sonstige Rückstellungen.
C.
Verbindlichkeiten:
1.
Anleihendavon konvertibel;
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3.
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5.
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
8.
sonstige Verbindlichkeiten,davon aus Steuern,davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D.
Rechnungsabgrenzungsposten.
E.
Passive latente Steuern.

(1) Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(1b) Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrages in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen

1.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3.
der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
4.
der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.

(4) Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.

(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Kapitalgesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt.

(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

(2) Aktivseite

A.
Anlagevermögen:
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
2.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
3.
Geschäfts- oder Firmenwert;
4.
geleistete Anzahlungen;
II.
Sachanlagen:
1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
2.
technische Anlagen und Maschinen;
3.
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4.
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III.
Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3.
Beteiligungen;
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens;
6.
sonstige Ausleihungen.
B.
Umlaufvermögen:
I.
Vorräte:
1.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2.
unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
3.
fertige Erzeugnisse und Waren;
4.
geleistete Anzahlungen;
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
3.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4.
sonstige Vermögensgegenstände;
III.
Wertpapiere:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.
sonstige Wertpapiere;
IV.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
C.
Rechnungsabgrenzungsposten.
D.
Aktive latente Steuern.
E.
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.

(3) Passivseite

A.
Eigenkapital:
I.
Gezeichnetes Kapital;
II.
Kapitalrücklage;
III.
Gewinnrücklagen:
1.
gesetzliche Rücklage;
2.
Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
3.
satzungsmäßige Rücklagen;
4.
andere Gewinnrücklagen;
IV.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V.
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
B.
Rückstellungen:
1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
2.
Steuerrückstellungen;
3.
sonstige Rückstellungen.
C.
Verbindlichkeiten:
1.
Anleihendavon konvertibel;
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3.
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5.
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
8.
sonstige Verbindlichkeiten,davon aus Steuern,davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D.
Rechnungsabgrenzungsposten.
E.
Passive latente Steuern.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder
b)
§ 39 Absatz 5 oder
c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder
d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint,
8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet,
9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet,
10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder
11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Januar 2013 - 2 Sa 818/12 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 an den Kaufkraftverlust anzupassen und ob sie dem Kläger deshalb für die Zeit ab Januar 2007 eine höhere Betriebsrente schuldet.

2

Der am 15. August 1938 geborene Kläger war bis zum 31. August 1999 zuletzt bei der zum G-Konzern gehörenden G Firmen- und Privat-Service AG (im Folgenden: GFP), die seit dem Jahr 2004 als G GFP Verwaltungs-AG (im Folgenden: GFPA) firmierte, beschäftigt. Ihm war eine Versorgungszusage erteilt worden.

3

Die damalige Konzernobergesellschaft G-Konzern Versicherungs-Beteiligungs-AG (im Folgenden: GKB) war aufgrund eines mit den Gesellschaften des G-Konzerns abgeschlossenen Vertrags vom 31. Dezember 1976 (im Folgenden: 1976er Vereinbarung) mit Wirkung vom 31. Dezember 1976 in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen aller Konzerngesellschaften „eingetreten“. Hintergrund dieser Vereinbarung war ua., dass die Pensionsverbindlichkeiten der Konzerngesellschaften bei der GKB bilanziert werden sollten.

4

Der G-Konzern wurde im Rahmen des Projekts „Phönix“ zum Jahreswechsel 2003/2004 gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Im Zuge dieser Umorganisation übertrug die GKB, die seit 2005 als W Verwaltungs-AG firmierte und später nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 5. Dezember 2007 im Wege des Formwechsels in die W Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: W) umgewandelt wurde, ihren Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2004 sukzessive auf die G Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: GBG). Die GBG war eine Tochtergesellschaft der GKB und späteren W.

5

Im Rahmen des Projekts „Phönix“ wurden zudem die Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaften des Konzerns - zu diesen gehörte auch die GFPA -, die unmittelbar unter der damaligen Konzernholding GKB zusammengefasst waren und ihre Aufgaben bis dahin gesellschaftsübergreifend wahrnahmen, aufgegliedert und jeweils direkt den entsprechenden deutschen Versicherungsgesellschaften zugeordnet. Die GFPA übertrug zum 31. Dezember 2003 ihren Geschäftsbereich mit den dazugehörigen Vermögensgegenständen auf mehrere Nachfolgegesellschaften. Die Arbeitsverhältnisse der aktiven Arbeitnehmer gingen zum 1. Januar 2004 auf diese Gesellschaften über. Seit dem 1. Januar 2004 beschäftigte die GFPA keine eigenen Mitarbeiter mehr. Sie war seitdem nicht mehr werbend am Markt tätig und erzielte aus werbenden Tätigkeiten keine Unternehmenserträge mehr. Ihre geschäftlichen Aktivitäten beschränkten sich auf die Verwaltung des eigenen Vermögens.

6

Am 23. November 2005 vereinbarten die damalige Konzernobergesellschaft W und die T AG die Übernahme der operativen Gesellschaften des G-Konzerns durch die T AG. Zum 30. April/1. Mai 2006 übernahm die T AG die Geschäftsanteile der GBG. Zwischen der GBG und der T AG wurde am 28. Juni 2006 ein Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag wurde zum 31. März 2008 aufgehoben. Die W schied zum 1. Mai 2006 aus dem G-Konzern aus.

7

Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 teilten die GBG und die T AG dem Kläger Folgendes mit:

        

„…,    

        

nachdem die G-Konzern Versicherungs-Beteiligungs-AG (GKB) ihren Geschäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns nunmehr auf die G-Beteiligungs-GmbH (GBG) übergeleitet hat, hat die GBG von der GKB mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewährten Versorgungszusage übernommen.

        

…       

        

Die T AG hat in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der GBG im Hinblick auf ihre von der GBG übernommenen Versorgungsansprüche übernommen. Aufgrund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf Ihre Versorgungsansprüche ab dem 1. Mai 2006 von der GBG geleistet.

        

An der Verwaltung Ihrer Versorgungsansprüche hat sich dadurch nichts geändert. Sofern Sie nichts Gegenteiliges von uns hören, bleiben Ihre bisherigen Ansprechpartner weiterhin für Sie tätig.

        

…“    

8

Aufgrund Vertrags vom 19. Juli 2006 übertrug die GBG mit Wirkung zum 30. Juni 2006 sämtliche Rechte und Ansprüche aus der 1976er Vereinbarung im Innenverhältnis auf die T AG. Im Geschäftsbericht der T AG für das Geschäftsjahr 2006 ist hierzu ausgeführt:

        

„Durch Schuldbeitritt vom 19. Juli 2006 hat die T AG im Zusammenhang mit der Übernahme der Anteile an der G Holding GmbH die Pensionsversprechen ihrer Tochtergesellschaft G Beteiligungs-GmbH gegenüber den Gesellschaften des G-Konzerns mit der Maßgabe übernommen, dass die T AG im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftet. …“

9

Die GFPA wurde auf der Grundlage des Verschmelzungsvertrags vom 5. August 2008 mit Wirkung zum 30. September 2008 auf die GBG verschmolzen. Seit dem Jahr 2010 firmiert diese als H Beteiligungs-GmbH.

10

Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1999 von der GFP und späteren GFPA eine Betriebsrente. Diese belief sich bei Rentenbeginn auf 2.744,80 DM (= 1.418,73 Euro) brutto. Die GFP, die - ebenso wie die anderen Konzerngesellschaften des G-Konzerns - die Anpassungsprüfungen zum 1. April eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführte, passte die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2002 auf 1.488,25 Euro brutto an. Eine Anpassung zu den folgenden Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 unterblieb.

11

Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 teilte die GBG dem Kläger mit:

        

„…    

        

Unsere Prüfung hat ergeben, dass - wie bei den für die übrigen Versorgungsempfänger zuletzt durchgeführten Anpassungsprüfungen in 2003 und 2004 - eine Anpassung der Betriebsrenten für Ihre insoweit verpflichtete Arbeitgebergesellschaft eine übermäßige Belastung bedeuten würde. Um die Wettbewerbsfähigkeit und insbesondere die Arbeitsplätze im G-Konzern zu erhalten, muss eine Anpassung Ihrer Betriebsrente unterbleiben.

        

…       

        

Mit der anliegenden schriftlichen Darlegung der wirtschaftlichen Lage gilt die Anpassung nach § 16 Absatz 4 Betriebsrentengesetz als zu Recht unterblieben, wenn Sie nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich dieser Anpassungsentscheidung widersprechen. Nach widerspruchslosem Ablauf der Frist sind wir nicht verpflichtet, die unterlassene Anpassung nachzuholen.

        

…“    

12

Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 7. Juni 2005 Widerspruch ein und bat um Zahlung der angepassten Betriebsrente.

13

Mit Schreiben vom 28. September 2009 wandte sich die H Pensionsmanagement AG „im Auftrag der G Beteiligungs-GmbH (GBG) als Rechtsnachfolgerin der G GFP Verwaltungs-AG (GFPA)“ an den Kläger. In diesem Schreiben heißt es:

        

„…    

        

Vor diesem Hintergrund haben wir als mit der Verwaltung Ihrer betrieblichen Altersversorgung betraute Gesellschaft im Auftrag der verpflichteten Gesellschaft entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung zum 1. April 2008 die Anpassung Ihrer Betriebsrente überprüft. Unsere Prüfung, die leider erst kürzlich abgeschlossen werden konnte, hat ergeben, dass eine Anpassung der Betriebsrenten nach wie vor eine übermäßige Belastung bedeuten würde. Daher muss eine Anpassung Ihrer Betriebsrente unterbleiben.

        

…       

        

Mit der beigefügten schriftlichen Darlegung der wirtschaftlichen Lage gilt die Anpassung nach § 16 Absatz 4 Betriebsrentengesetz als zu Recht unterblieben, wenn Sie nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich dieser Anpassungsentscheidung widersprechen. Nach widerspruchslosem Ablauf der Frist muss die verpflichtete Gesellschaft die unterlassene Anpassung nicht nachholen.

        

…“    

14

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 legte der Kläger auch gegen diese Mitteilung Widerspruch ein. Unter dem 18. August 2010 forderte er die H Pensionsmanagement AG auf, die bislang unterbliebene Rentenanpassung zum 1. April 2008 vorzunehmen oder die Ablehnungsentscheidung durch Vorlage entsprechender geeigneter und nachvollziehbarer Belege zu untermauern.

15

Mit der am 29. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 6. Oktober 2010 zugestellten Klage hat der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente ab Januar 2007 gegenüber der beklagten H Beteiligungs-GmbH weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 um den in der Zeit von September 1999 bis März 2005 eingetretenen Kaufkraftverlust, den er mit 8,85 % beziffert hat, anzupassen. Zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 sei seine Betriebsrente um den in der Zeit von September 1999 bis März 2008 eingetretenen Kaufkraftverlust, der sich auf 16,06 % belaufe, anzuheben. Die Anpassung der Betriebsrente dürfe nicht unter Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Lage der GFPA verweigert werden. Die GFPA sei dadurch, dass sie ihren Geschäftsbetrieb mit den dazugehörigen Vermögensgegenständen zum 31. Dezember 2003 auf andere Gesellschaften übertragen habe, zu einer reinen „Rentnergesellschaft“ geworden. Da sie bei der Schaffung der „Rentnergesellschaft“ nicht ausreichend finanziell ausgestattet worden sei, sei es ihr nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen. Eine angemessene Ausstattung der GFPA sei zu unterstellen. Die Beklagte sei deshalb sowohl nach § 16 BetrAVG als auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten zur Erhöhung der Betriebsrente verpflichtet. Zudem müsse sich die GFPA die günstige wirtschaftliche Lage der GKB, der damaligen GBG und der T AG im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen.

16

Der Kläger hat zuletzt (sinngemäß) beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 iHv. 840,45 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 56,03 Euro seit dem jeweiligen Ersten eines Kalendermonats, beginnend mit dem 1. Februar 2007 und endend mit dem 1. April 2008 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2010 iHv. 4.749,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 158,32 Euro seit dem jeweiligen Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. Mai 2008 und endend mit dem 1. Oktober 2010 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Oktober 2010 eine um monatlich 158,32 Euro brutto höhere Betriebsrente, mithin eine Betriebsrente iHv. monatlich insgesamt 1.646,57 Euro brutto, jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.

17

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsrente des Klägers sei weder zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 noch zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Die Ansprüche des Klägers auf nachträgliche Anpassung der Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 seien verwirkt. Im Übrigen sei die Anpassung zu beiden Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben. Es komme ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage der damaligen Versorgungsschuldnerin GFPA an. Deren wirtschaftliche Lage habe einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegengestanden. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der GKB/W, der damaligen GBG und der T AG lägen nicht vor. Zudem habe auch deren wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zugelassen.

18

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

19

Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Entscheidung der GFPA, die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen entspricht. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

20

A. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 die Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen war, dass ein möglicher Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2005 nicht erloschen ist und der Kläger sein Klagerecht insoweit auch nicht verwirkt hat. Das Landesarbeitsgericht ist jedoch mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die wirtschaftliche Lage der GFPA als Versorgungsschuldnerin einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 nicht entgegenstand.

21

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die damalige Versorgungsschuldnerin des Klägers, die GFPA, zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hatte.

22

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresrhythmus zwingt allerdings nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum allerdings eingehalten sein (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 732/09 - Rn. 19, BAGE 139, 269; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23). Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 732/09 - aaO; 30. November 2011 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49).

23

2. Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1999 eine Betriebsrente. Die GFPA, die - ebenso wie die anderen Konzerngesellschaften des G-Konzerns - die Anpassungsprüfungen zum 1. April eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführte, hatte die Betriebsrente des Klägers erstmals bereits zum 1. April 2002 und damit vor seinem individuellen Anpassungsstichtag am 1. September 2002 angepasst. Hieraus ergeben sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. April 2005 und 1. April 2008.

24

II. Das Landesarbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage hinsichtlich der begehrten Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 nicht bereits deshalb unbegründet ist, weil ein möglicher Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 erloschen wäre und der Kläger sein Klagerecht insoweit verwirkt hätte. Beides ist nicht der Fall.

25

1. Der Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2005 ist nicht erloschen.

26

a) Der Kläger kann für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. März 2008 eine Nachzahlung nach § 16 BetrAVG nur dann beanspruchen, wenn er noch eine Korrektur der von der GFPA zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 getroffenen negativen Anpassungsentscheidung verlangen kann. Erst die in einer Anpassungsentscheidung enthaltene Leistungsbestimmung kann Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente auslösen. Mit dem Erlöschen der Verpflichtung zur Änderung der Anpassungsentscheidung entfällt die Grundlage für Nachzahlungsansprüche.

27

b) Der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung über eine Anpassung erlischt in der Regel nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Anpassungsstichtag. Die nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu treffende Anpassungsentscheidung hat eine Befriedungsfunktion und streitbeendenden Charakter. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung. Ohne Rüge erlischt der Anspruch auf nachträgliche Anpassung, also auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Damit wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (vgl. etwa BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 83, 1; 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 15 mwN, BAGE 118, 51). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche (positive oder negative) Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag als abgegeben. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die unterbliebene Anpassung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (vgl. etwa BAG 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - aaO).

28

c) Danach war der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 nicht erloschen. Der Kläger hat zwar mit der am 29. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage Anpassungsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 eingeklagt und damit nach dem nächsten Anpassungsstichtag (1. April 2008) eine nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2005 verlangt. Der Kläger hatte aber bereits nach der Mitteilung der GBG vom 31. Mai 2005 über die unterbliebene Anpassung seiner Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 mit Schreiben vom 7. Juni 2005 Widerspruch hiergegen erhoben und um Zahlung der angepassten Betriebsrente ab dem 1. April 2005 gebeten. Damit hatte er noch vor dem nächsten Anpassungsstichtag außergerichtlich die zum 1. April 2005 unterbliebene Anpassung gerügt.

29

2. Der Kläger hat sein Klagerecht insoweit auch nicht verwirkt.

30

a) Vom Erlöschen des Anspruchs auf nachträgliche Anpassung wegen Versäumung der Rügefrist ist die Verwirkung des Klagerechts zu unterscheiden. Nach einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge kann das Klagerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird. Sind nach dem maßgeblichen Anpassungsstichtag sechs Jahre (sofern eine Anpassungsentscheidung - unabhängig davon, ob positiv oder negativ - getroffen wurde) bzw. neun Jahre (falls eine Anpassungsentscheidung überhaupt nicht getroffen wurde) verstrichen, so liegen in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen Zeit-, Umstands- und Zumutbarkeitsmomente vor (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 31 mwN). Der Arbeitgeber kann erwarten, dass nach einer ausdrücklichen Anpassungsentscheidung der Versorgungsberechtigte die unterbliebene Anpassung nicht nur rechtzeitig rügt, sondern im Anschluss an den Rügezeitraum binnen dreier Jahre seine Ansprüche gerichtlich geltend macht. Dem stehen Interessen des Versorgungsberechtigten in der Regel nicht entgegen, wohingegen der Versorgungsverpflichtete ein erhebliches Interesse an der Klärung seiner Anpassungspflichten hat, da die weiteren Rentenerhöhungen auf den früheren Anpassungen aufbauen und eine zuverlässige Grundlage für die Kalkulation des Versorgungsaufwands sowie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens benötigt wird (vgl. BAG 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 21 mwN).

31

b) Danach hat der Kläger sein Klagerecht nicht verwirkt. Er hat seine aus der begehrten Anpassung zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 folgenden Ansprüche auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 mit der am 29. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 6. Oktober 2010 zugestellten Klage vor Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums, dh. vor Ablauf des 31. März 2011, und damit fristgerecht geltend gemacht.

32

c) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten folgt aus der Regelung in § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht, dass Ansprüche auf eine nachträgliche Anpassung bis zum nächsten Anpassungsstichtag, zumindest aber innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Ablauf der in § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG bestimmten Rügefrist klageweise geltend gemacht werden müssen. § 16 Abs. 4 BetrAVG schränkt ausschließlich die Verpflichtung des Versorgungsschuldners zur nachholenden Anpassung ein und enthält keine Regelungen oder Wertungen, bis zu welchem Zeitpunkt eine nachträgliche Anpassung der Betriebsrente zu einem vorangegangen Prüfungstermin eingeklagt sein muss.

33

Da der Prüfungszeitraum nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag reicht(vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 13, BAGE 142, 116), ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, eine unterbliebene Anpassung der Betriebsrente an späteren Anpassungsstichtagen für die Zukunft nachzuholen. Diese Verpflichtung wird durch § 16 Abs. 4 BetrAVG beschränkt. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, wenn laufende Leistungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen waren. Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben(vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 20 mwN). § 16 Abs. 4 BetrAVG enthält demnach lediglich Regelungen zu der am Anpassungsstichtag zu ermittelnden Höhe des Anpassungsbedarfs und betrifft damit die Begründetheit des Anpassungsverlangens der Höhe nach; unter welchen Voraussetzungen ein Klagerecht verwirkt ist, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.

34

III. Das Landesarbeitsgericht ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust verlangen kann.

35

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die „rechnerisch unstreitigen Rentenanpassungsbeträge“ zu. Die Beklagte sei zu der vom Kläger begehrten Anpassung der Betriebsrente zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 verpflichtet, da die wirtschaftliche Lage der damaligen Versorgungsschuldnerin GFPA eine Anpassung zugelassen habe. Die GFPA sei ab dem 1. Januar 2004 eine Rentnergesellschaft gewesen. Ihr müsse - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats - weder eine angemessene Eigenkapitalverzinsung noch ein Kapitalerhalt zugebilligt werden. Sie könne sich deshalb nicht darauf berufen, eine Anpassung nicht aus der Vermögenssubstanz finanzieren zu müssen. Entscheidend sei vielmehr, ob die GFPA über so viel Kapital oder Forderungen gegenüber Dritten verfügt habe, dass es ihr ohne Insolvenzgefahr möglich war, die Betriebsrenten zuzüglich der erforderlichen Anpassungen bis zum voraussichtlichen Versterben des letzten Anspruchsberechtigten zu zahlen. Davon sei auszugehen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der GFPA seien nicht nur das ausgewiesene Stammkapital und die gesetzliche Rücklage zu berücksichtigen, sondern auch ein im Jahr 2003 erwirtschafteter Gewinn von 66 Mio. Euro, der aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags an die GKB/W abgeführt worden sei. Die Abführung von Gewinnen verstoße in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nur eine unvollständige Liquidation stattfinde und der Versorgungsschuldner vor seiner „Umwandlung“ in eine Rentnergesellschaft durch die Abführung der Gewinne „arm“ gemacht werde, gegen Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich. Aufgrund der Übertragung der werbenden Tätigkeit und der dazu erforderlichen Betriebsmittel auf andere konzernangehörige Unternehmen sei der GFPA nicht ausreichend Kapital verblieben, um die Ansprüche der Betriebsrentner auf Anpassung der Betriebsrente erfüllen zu können. Hierdurch habe sich zudem ein konzerntypisches Risiko verwirklicht. Ebenso zu berücksichtigen seien bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der GFPA die aufgrund der 1976er Vereinbarung bei der GKB/W gebildeten Rückstellungen. Diese hätten aufgelöst werden können und so zusätzlich zum noch vorhandenen Eigenkapital der GFPA für Betriebsrentenanpassungen zur Verfügung gestanden. Zu den zu berücksichtigenden Vermögensgegenständen gehöre auch der Ausgleichsanspruch der GFPA gegenüber der GKB/W aufgrund des „Eintritts“ in die Pensionsversprechen. Der Schuldbeitritt der GKB/W erfasse die gesamten Versorgungsversprechen der GFPA. Diese beinhalteten auch die nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG geschuldete Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust. Bei der Anpassungsprüfung zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 sei zudem zu berücksichtigen, dass sich die Kapitalausstattung der GFPA durch deren Verschmelzung auf die GBG nicht zuungunsten der Betriebsrentner der GFPA habe ändern dürfen. Da die GBG bis zum 31. März 2008 aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der T AG verbunden gewesen sei und unmittelbar vor Beendigung des Vertrags in erheblichem Umfang Gewinne an die T AG abgeführt habe, habe sich das konzerntypische Risiko ein zweites Mal verwirklicht. Hierin liege zudem ein verbotener kompensationsloser Eingriff in das Gesellschaftsvermögen der GBG. Der hieraus folgende Schadensersatzanspruch gehöre zum Gesellschaftsvermögen und sei bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Versorgungsschuldnerin des Klägers ebenfalls zu berücksichtigen.

36

2. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht die Grundsätze, die der Senat zur Rechtmäßigkeit einer vom Versorgungsschuldner aus wirtschaftlichen Gründen unterlassenen Anpassung von Betriebsrenten entwickelt hat, nicht angewendet und ist in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass sog. Rentnergesellschaften die Anpassung von Betriebsrenten aus der Vermögenssubstanz aufbringen müssen. Das Landesarbeitsgericht hat zudem nicht berücksichtigt, dass für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Versorgungsleistungen entgegensteht, die tatsächlich bestehende wirtschaftliche Lage maßgeblich ist und nicht eine fiktive Lage, die bestehen würde, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen oder andere Dispositionen vorgenommen worden wären. Das Landesarbeitsgericht hat darüber hinaus nicht beachtet, dass es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners auf dessen Vermögens- und Ertragslage insgesamt ankommt und nicht auf einzelne Vermögenswerte oder Forderungen.

37

a) Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.

38

aa) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft das Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 53).

39

bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39).

40

cc) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30 mwN). Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Anpassungen aus der Unternehmenssubstanz zu finanzieren (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 27, BAGE 135, 344; 22. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 der Gründe). Die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals hat grundsätzlich auf der Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu erfolgen (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN).

41

dd) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56). Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor(vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN).

42

ee) Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts gelten diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag von 2 %, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 37 - 39 mwN).

43

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung geben zu einer Änderung der Rechtsprechung keine Veranlassung. Sinn und Zweck der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG erfordern auch bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG regelt keine unbedingte Anpassungspflicht, sondern sichert nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie, die im Fall der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeiten einen Eingriff in die Vermögenssubstanz verlangen könnte, gewährt § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht. Zudem bestünde bei einem Substanzverzehr die Gefahr, dass der Versorgungsschuldner langfristig auch die laufenden Rentenzahlungen nicht mehr erbringen kann. Im Insolvenzfall müsste der Pensionssicherungsverein die Zahlung der laufenden Renten einschließlich der aus der Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen - mit Ausnahme der in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls vorgenommenen Erhöhungen (§ 7 Abs. 5 BetrAVG) - gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl er selbst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht schuldet(vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 40).

44

b) An diesen Grundsätzen gemessen ist die der Klage stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerhaft.

45

Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der GFPA als Versorgungsschuldnerin geprüft, ob deren wirtschaftliche Lage zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegenstand. Zudem hat es verkannt, dass der GFPA als Rentnergesellschaft eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen war. Das Landesarbeitsgericht hat überdies zu Unrecht angenommen, die GFPA sei zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers imstande gewesen, da sowohl ein im Jahr 2003 erwirtschafteter Gewinn von 66 Mio. Euro, der aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags an die GKB/W abgeführt worden sei, als auch die aufgrund der 1976er Vereinbarung bei der GKB und späteren W (im Folgenden: GKB/W) gebildeten Rückstellungen und ein Ausgleichsanspruch der GFPA gegenüber der GKB/W aufgrund des Eintritts in die Pensionsversprechen bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen seien. Diese Erwägungen sind bereits deshalb unzutreffend, da die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird, der Versorgungsschuldner also nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet ist, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56), und da es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ankommt, was einer fiktiven Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit entgegensteht; ebenso wenig kommt es darauf an, wie die wirtschaftliche Lage wäre, wenn andere unternehmerische Dispositionen getroffen worden wären. Die Berücksichtigung einer fiktiven günstigeren wirtschaftlichen Lage könnte dazu führen, dass die Anpassung von Versorgungsleistungen aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden muss. Dies ist jedoch nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht geschuldet.

46

B. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Urteil des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als - dem Grunde nach - richtig dar, § 561 ZPO.

47

I. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war es der GFPA nicht deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen, weil nicht für eine zur Anpassung der Betriebsrenten ausreichende finanzielle Ausstattung gesorgt worden war, bevor sie durch Übertragung ihrer werbenden Tätigkeit auf andere Unternehmen zur Rentnergesellschaft wurde. Einer Anwendung von § 242 BGB stehen die Wertungen des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegen.

48

1. Gegen eine Anwendung von § 242 BGB spricht bereits, dass gesetzlich nur eine Anpassungsprüfung vorgesehen ist, welche auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Dabei kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive Lage an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht(vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN).

49

2. Eine Anwendung von § 242 BGB widerspräche auch Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 BetrAVG. Wäre es dem Arbeitgeber nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine zur Anpassung der Betriebsrente nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen, müsste er die Anpassung ggf. aus der Vermögenssubstanz finanzieren. Dies will § 16 Abs. 1 BetrAVG jedoch gerade verhindern.

50

3. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht. Derartige Umstände führen nicht dazu, dass es dem Versorgungsschuldner nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf seine ungünstige wirtschaftliche Lage zu berufen, sondern können allenfalls einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zur Folge haben.

51

4. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers lässt sich dem Urteil des Senats vom 11. März 2008 (- 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) nicht entnehmen, dass sich eine Gesellschaft, die in vorangegangenen Jahren „gute“ Ergebnisse erzielt und bei der „Umwandlung“ in eine Rentnergesellschaft bewusst rechtsmissbräuchlich mit zu geringen Mitteln zur Deckung der laufenden Rentenleistungen und der Anpassungsverpflichtungen ausgestattet wurde, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf ihre für eine Anpassung der Betriebsrente nicht hinlängliche wirtschaftliche Lage berufen kann, sondern eine angemessene Ausstattung zu unterstellen sei.

52

Der Senat hat in der vom Kläger genannten Entscheidung zwar erkannt, dass den versorgungspflichtigen Arbeitgeber grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht trifft, eine Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist. Allerdings führt die Verletzung der Pflicht zur ausreichenden Ausstattung nicht dazu, dass sich der nunmehr versorgungspflichtige Arbeitgeber nach § 242 BGB nicht auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche Lage berufen kann. Der Senat hat die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur hinreichenden Ausstattung der Rentnergesellschaft vielmehr als Außenhaftungstatbestand konzipiert. Die Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur ausreichenden Ausstattung der Rentnergesellschaft kann lediglich zu einem Schadensersatzanspruch der Versorgungsempfänger gegen den übertragenden Rechtsträger nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, §§ 31, 278 BGB führen(BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 56, BAGE 126, 120).

53

II. Die Beklagte ist auch nicht im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestand keine Verpflichtung, die GFPA anlässlich ihrer „Umwandlung“ zur Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie nicht nur zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten in der Lage sein würde, sondern auch die erforderlichen Anpassungen vornehmen konnte.

54

1. Eine solche Verpflichtung folgt nicht aus § 613a BGB.

55

Die GFPA hat zwar zum 31. Dezember 2003 ihre werbenden Tätigkeiten mit den dazu gehörenden Vermögensgegenständen im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf andere konzernangehörige Gesellschaften übertragen. Aus § 613a BGB folgt jedoch keine Verpflichtung des Betriebsveräußerers, dafür Sorge zu tragen, dass er auch nach dem Betriebsübergang noch zu einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust imstande ist. § 613a BGB schützt nur die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Für Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt bereits beendet sind, gilt § 613a BGB nicht. Deshalb unterfallen Versorgungsempfänger und Arbeitnehmer, die bereits mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften ausgeschieden sind, dem Schutzbereich des § 613a BGB nicht(st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 17, BAGE 126, 120; 27. Juni 2006 - 3 AZR 85/05 - Rn. 49 mwN). Aus § 613a BGB können sich deshalb keine Verpflichtungen gegenüber diesem Personenkreis ergeben.

56

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestand auch nach den Grundsätzen, die der Senat im Urteil vom 11. März 2008 (- 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) entwickelt hat, keine Verpflichtung, die GFPA im Zusammenhang mit ihrer „Umwandlung“ in eine Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie nicht nur in der Lage war, die laufenden Betriebsrenten zu zahlen, sondern auch die erforderlichen Anpassungen vornehmen konnte. Diese Grundsätze betreffen die Ausstattung einer Rentnergesellschaft, auf die im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz Versorgungsverbindlichkeiten übertragen werden. Sie sind nicht anwendbar auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts im Wege des Betriebsübergangs auf einen Betriebserwerber entsteht.

57

Zwar trifft den versorgungspflichtigen Arbeitgeber nach dem Urteil des Senats vom 11. März 2008 (- 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) im Falle der Übertragung der Versorgungsverbindlichkeiten durch Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz auf eine Rentnergesellschaft die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen kann und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist; eine unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft kann Schadensersatzansprüche auslösen. Dies beruht jedoch auf dem mit der Ausgliederung der Versorgungsverbindlichkeiten verbundenen Wechsel in der Person des Versorgungsschuldners. Schuldner der Versorgungsleistungen ist in diesem Fall nicht mehr der ursprüngliche Arbeitgeber, sondern die Rentnergesellschaft, auf die die Versorgungsverpflichtungen übertragen wurden. Diese hat nunmehr nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zu erbringen, sondern ist zudem zur Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet und darf eine Anpassung ablehnen, wenn ihre eigene wirtschaftliche Lage eine solche nicht zulässt. Damit besteht die Gefahr, dass die Möglichkeiten des Umwandlungsgesetzes dazu genutzt werden, die Versorgungsverpflichtungen auf eine nicht ausreichend ausgestattete Gesellschaft zu übertragen und dadurch die schutzwürdigen Interessen der Versorgungsberechtigten zu beeinträchtigen. Eine vergleichbare Gefahr besteht hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitgeber und - spätere - Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußert, da die Versorgungsverpflichtungen bei dem ursprünglichen Versorgungsschuldner verbleiben. So verhält es sich hier. Versorgungsschuldnerin war vor und nach dem Betriebsübergang die GFPA als frühere Arbeitgeberin des Klägers.

58

3. Aus den Wertungen von § 4 BetrAVG kann der Kläger ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. § 4 BetrAVG regelt nur den Wechsel eines einzelnen Arbeitnehmers von seinem Arbeitgeber zu einem neuen Arbeitgeber und ist deshalb bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht anwendbar(BT-Drs. 15/2150 S. 53).

59

C. Auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Entscheidung der GFPA, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen entspricht. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

60

I. Das Landesarbeitsgericht hat nicht ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der GFPA geprüft, ob deren wirtschaftliche Lage an den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegenstand; es hat hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) nachzuholen haben.

61

II. Sollte sich ergeben, dass die wirtschaftliche Lage der GFPA einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 bzw. 1. April 2008 entgegenstand, wird das Landesarbeitsgericht auch zu prüfen haben, ob die GFPA sich die günstige wirtschaftliche Lage der GKB/W, der GBG und/oder der T AG im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen musste.

62

1. Dabei wird das Landesarbeitsgericht ggf. zu prüfen haben, ob die GKB/W, die GBG und die T AG aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage zu einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust imstande waren.

63

a) Auch diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) durchzuführen haben.

64

b) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die bei der GKB/W gebildeten Pensionsrückstellungen hätten aufgelöst werden können und deshalb für eine Betriebsrentenanpassung zur Verfügung gestanden, geben Veranlassung zu dem Hinweis, dass eine Leistungsfähigkeit der GKB/W nicht mit dieser Begründung bejaht werden könnte.

65

Zum einen besteht eine Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung nicht deshalb, weil Pensionsrückstellungen gebildet wurden (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 53). Pensionsrückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne nicht zu versteuern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge zugerechnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 54).

66

Zum anderen wird die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt, weshalb die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon dann zulässt, wenn in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Positionen den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56).

67

2. Bei der ggf. vorzunehmenden Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der GKB/W, der GBG und/oder der T AG vorliegen, wird das Landesarbeitsgericht außerdem zu beachten haben, dass die Zurechnung der günstigen wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer dieser Unternehmen nicht zur Folge haben darf, dass die GFPA die Anpassungen letztlich aus ihrer Substanz leisten muss. Da ein Berechnungsdurchgriff dazu führt, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt, setzt der Berechnungsdurchgriff einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344). Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht - entgegen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG - aus der Vermögenssubstanz erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner.

68

3. Aufgrund der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die Abführung von Gewinnen an die GKB/W aufgrund eines mit dieser bestehenden Gewinnabführungsvertrags stelle eine rechtsmissbräuchliche Gestaltungsform dar, dadurch habe sich eine konzernspezifische Gefahr verwirklicht, zudem liege ein verbotener kompensationsloser Eingriff iSd. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - [Sanitary] BGHZ 179, 344) vor, auch habe die GFPA aufgrund der 1976er Vereinbarung einen Ausgleichsanspruch gegen die GKB/W und die Gewinnabführung aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags rechtfertige den Durchgriff auf die Holding, erscheinen dem Senat folgende weitere Hinweise veranlasst:

69

a) Das Landesarbeitsgericht wird bei der ggf. vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff zu beachten haben, dass ein Berechnungsdurchgriff nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte, nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180).

70

Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 (- 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/93 - zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 -; 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 - II ZR 285/84 - [Autokran] BGHZ 95, 330). Zwischen der konzernmäßigen Durchgriffshaftung und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bestand ein Zusammenhang. Haftete beim qualifiziert faktischen Konzern die Konzernobergesellschaft, dann musste diese mit ihrer wirtschaftlichen Lage der Tochtergesellschaft gegenüber auch für deren Anpassungsschulden einstehen.

71

Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180).

72

b) Das Landesarbeitsgericht wird zudem zu berücksichtigen haben, dass ein Berechnungsdurchgriff auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff (BGH 9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - BGHZ 179, 344; 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) nach § 826 BGB nicht nur nicht gerechtfertigte und kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraussetzt und dass diese Voraussetzungen bei der GFPA zu keinem Zeitpunkt vorlagen.

73

c) Ebenso wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der GKB/W nicht ohne Weiteres mit der Begründung bejaht werden kann, diese sei in der 1976er Vereinbarung den Pensionsverpflichtungen der GFPA beigetreten.

74

aa) Beim Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein. Beide haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner iSd. §§ 421 ff. BGB (vgl. Palandt/Grüneberg 73. Aufl. Überbl. v. § 414 Rn. 2). Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner, aber insgesamt nur einmal fordern (BFH 26. April 2012 - IV R 43/09 - Rn. 15, BFHE 237, 215). Der Schuldbeitritt kann sich inhaltlich auf jede hinreichend bestimmte Verpflichtung richten, auch wenn sie künftig oder bedingt ist (Bamberger/Roth/Rohe BGB 3. Aufl. Bd. 1 §§ 414, 415 Rn. 31). Da der Schuldner und Mitübernehmer im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften, ist die Verpflichtung des Beitretenden in Entstehung und Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängig (BGH 7. November 1995 - XI ZR 235/94 - zu 2 b bb der Gründe; Bamberger/Roth/Rohe aaO Rn. 33).

75

bb) Danach hätte ein Schuldbeitritt der GKB/W zu den Versorgungsverpflichtungen der GFPA zwar dazu geführt, dass die GKB/W nicht nur die Verpflichtung der GFPA zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten, sondern auch deren Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG mitübernommen hätte. Allerdings wäre die GKB/W aufgrund des Beitritts zur Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nur verpflichtet gewesen, die Betriebsrentenanpassungen vorzunehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Lage der GFPA geschuldet waren. Da die Verpflichtung des Beitretenden in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängig ist, hätte der Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin GFPA ankommt, nichts geändert.

76

cc) Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn es sich bei dem Schuldbeitritt nicht um einen „typischen“, sondern um einen „atypischen“, über die Wirkungen eines typischen Schuldbeitritts hinausgehenden Beitritt, gehandelt hätte. Dies könnte etwa dann anzunehmen sein, wenn sich der 1976er Vereinbarung selbst oder den Begleitumständen entnehmen ließe, hinter dem Versorgungsversprechen der GFPA stehe der gesamte Konzern, weshalb die Betriebsrenten der Versorgungsempfänger nach § 16 BetrAVG bereits dann anzupassen wären, wenn nur die wirtschaftliche Lage der GKB/W eine Anpassung zulässt.

77

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens als des Versorgungsschuldners auch dann ankommen, wenn dieses Unternehmen Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gezeigt hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf begründen können, das Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche eigener Betriebsrentner. In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 39 mwN, BAGE 144, 180).

78

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wäre vom Landesarbeitsgericht ggf. zu prüfen.

79

d) Schließlich erscheint der Hinweis geboten, dass es zweifelhaft ist, ob das Bestehen eines Ergebnis- bzw. Gewinnabführungsvertrags einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des Vertragspartners des Unternehmensvertrags rechtfertigt.

80

Zwar begründet das Bestehen eines Beherrschungsvertrags - ohne weitere Voraussetzungen - einen Berechnungsdurchgriff. Dies beruht darauf, dass das abhängige Unternehmen Anpassungsansprüche seiner Betriebsrentner nicht mit der Begründung ablehnen kann, seine schlechte wirtschaftliche Lage sei nicht durch Weisungen des herrschenden Unternehmens verursacht worden. Das herrschende Unternehmen hat die infolge der Anpassung der Betriebsrenten etwa entstehenden Verluste der abhängigen Gesellschaft nach § 302 AktG auszugleichen(BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50).

81

Ob Entsprechendes gilt, wenn kein Beherrschungsvertrag, sondern lediglich ein Ergebnis- bzw. Gewinnabführungsvertrag besteht, ist zweifelhaft. Zwar ist nach § 302 Abs. 1 AktG der andere Vertragsteil auch bei Bestehen eines Ergebnis- bzw. Gewinnabführungsvertrags zum Verlustausgleich verpflichtet; allerdings ist die Interessenlage hier eine andere. Ein bloßer Gewinnabführungsvertrag ist weder mit einer tatsächlichen Beherrschung noch mit dem Recht und der Möglichkeit zur nachteiligen Einflussnahme auf den Versorgungsschuldner verbunden. Die Rechtsfolgen der §§ 302 f. AktG treten hier allein unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für die Pflicht der verbundenen Gesellschaft zur Gewinnabführung ein (vgl. BGH 11. November 1991 - II ZR 287/90 - zu I 2 der Gründe, BGHZ 116, 37; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] zu III 3 a der Gründe, BGHZ 107, 7; Stephan in K. Schmidt/Lutter AktG 2008 § 302 Rn. 7). Der Gewinnabführungsvertrag gibt der Konzernobergesellschaft - anders als der Beherrschungsvertrag - nicht das Recht und die Möglichkeit, ihre eigene unternehmerische Zielkonzeption zu entwickeln und zu verfolgen und diese, ggf. durch Ausübung des Weisungsrechts, in der durch den Unternehmensvertrag verbundenen Gesellschaft durchzusetzen. Die Möglichkeit einer fast schrankenlosen Disposition über die Geschäftspolitik und das Vermögen der verbundenen Gesellschaft besteht nicht. Deshalb verliert das verbundene Unternehmen - anders als beim Beherrschungsvertrag - nicht umfassend seine wirtschaftliche Selbstständigkeit; es wird nicht in seiner Geschäftspolitik und unternehmerischen Zielsetzung beeinflusst, es verliert „lediglich“ seine Freiheit, über die Verwendung des Gewinns zu entscheiden. Da es der Versorgungsempfänger im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auch hinzunehmen hat, dass ein nicht durch einen Unternehmensvertrag gebundenes Unternehmen seinen Gewinn nicht im Sinne einer optimalen Prosperität des Unternehmens verwendet, ist es zweifelhaft, ob allein das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags ein Abweichen von der Grundregel des § 16 Abs. 1 BetrAVG rechtfertigt, wonach es ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ankommt. Vielmehr ist zu erwägen, ob den Interessen der Versorgungsempfänger im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG dadurch ausreichend Rechnung getragen wird, dass die wirtschaftliche Lage des zur Anpassung verpflichteten Unternehmens vor der Gewinnabführung berücksichtigt wird.

82

III. Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die GFPA aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage oder aufgrund eines Berechnungsdurchgriffs auf die günstige wirtschaftliche Lage der GKB/W, der GBG oder der T AG zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und/oder 1. April 2008 in der Lage war, wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass sich - entgegen seiner bisherigen Annahme und entgegen dem Vorbringen des Klägers - der in der Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 eingetretene Kaufkraftverlust nicht auf 8,85 % und für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 nicht auf 16,06 % beläuft, sondern - nach der Rückrechnungsmethode ermittelt - für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 8,47 % und für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 15,62 % beträgt, weshalb der Klage nicht in vollem Umfang entsprochen werden dürfte.

83

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

84

Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252).

85

2. Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 auf 8,47 % und vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 auf 15,62 %.

86

Zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) an. Da der Anpassungsbedarf für den ab dem 1. September 1999 Versorgungsleistungen beziehenden Kläger auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 zu ermitteln ist, hat eine Umrechnung des Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland per 31. Dezember 2002 zu erfolgen. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) betrug im Dezember 2002 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) in einem Verhältnis von 1 : 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für August 1999 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 105,3 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 99,20 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für März 2005 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) von 107,6. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 eine Steigerung von 8,47 % ([107,6 : 99,20 - 1] x 100).

87

Zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für August 1999 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 105,3 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 91,94 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für März 2008 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 106,3. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 eine Steigerung von 15,62 % ([106,3 : 91,94 - 1] x 100).

88

D. Das Landesarbeitsgericht wird im Rahmen der neuen Entscheidung auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Heuser    

        

    Busch    

                 

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,
3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6.
(weggefallen)
7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
8.
Kredit gewährt wird,
9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.

(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.