Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Dez. 2010 - 5 Sa 386/10
Gericht
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.10.2007 - 8 Ca 851/07 - wird - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens 6 AZR 966/08 - auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob nach der erfolgten einvernehmlichen Überleitung des Arbeitsverhältnisses unter die Anwendung des TV-L zum 01.11.2006 dem Kläger ab dem 01.01.2007 wiederum der sogenannte ehemalige familienbezogene Bestandteil des Ortszuschlages unter Berücksichtigung seines Sohnes in Höhe von monatlich weiteren 106,90 € von der Beklagten zu gewähren ist.
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Der Kläger ist als Verwaltungsangestellter bei der Universität K. und damit im Dienste des beklagten Landes tätig. Am 31.10.2006 war der Kläger eingruppiert in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c (nach Aufstieg aus V c). Am 01.11.2006 wurde der Kläger, was von ihm nicht beanstandet wird, der Entgeltgruppe 9 zugeordnet; ihm wird seither familienbezogen ein Ortszuschlag Stufe 1 in Höhe von 502,36 € gezahlt. Bis zum 31.03.2006 erhielt der Kläger einen familienbezogenen Ortszuschlag Stufe 2 in Höhe von 609,26 €. Hintergrund der Berücksichtigung von Stufe 2 war, dass er eine andere Person - seinen Sohn - in seinen Haushalt aufgenommen hatte und ihm Unterhalt gewährt hat. Folglich wurde er einem Verheirateten gleichgestellt. Dieser Sohn leistete sodann vom 01.04.2006 bis zum 31.12.2006 seinen Grundwehrdienst ab. Deshalb erhielt der Kläger ab dem 01.04.2006 nur noch einen familienbezogenen Ortszuschlag Stufe 1 in Höhe von 502,36 €. Daran soll sich nach Auffassung der Beklagten auch ab dem 01.01.2007 nichts ändern, weil die maßgebliche tarifliche Regelung insoweit strikt auf den Stichtag 31.10.2006 bzw. die Vergütung im Monat Oktober 2006 abstelle. Der Umstand, dass der Sohn den Wehrdienst am 31.12.2006 beendet hat, soll sich wegen der Stichtagsregelung in § 5 TVÜ-Länder nicht mehr im Hinblick auf die Höhe des zu zahlenden familienbezogenen Ortszuschlages und dessen Stufe auswirken.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit der von ihm am 18.06.2007 erhobenen Klage.
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Der Kläger hat vorgetragen,
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die Neuberechnung des Ortszuschlages gemäß § 29 B Abs. 1 BAT treffe hinsichtlich der ihm gewährten Stufe 1 zwar bis zum 31.12.2006 zu, für die Zeit danach aber nicht. Denn ab dem 01.01.2007 sei er - unstreitig - wieder hinsichtlich seines Sohnes kindergeldberechtigt. Etwas anderes lasse sich den maßgeblichen Vorschriften des TVÜ-Länder nicht entnehmen, dies zeige bereits § 11 Abs. 2 TVÜ-Länder. Dort sei die Behandlung des kinderbezogenen Teiles des Ortszuschlages in seinem Sinne geregelt, der auch - was unstreitig ist - von dem beklagten Land seit dem 01.01.2007 in Höhe von 90,57 € brutto gezahlt wird. Sollte sich aus den tariflichen Regelungen, insbesondere § 5 TVÜ-Länder, bezogen auf den familienbezogenen Teil des Ortszuschlages etwas anderes ergeben, sei dies insbesondere mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Er werde im Hinblick auf alleinerziehende Elternteile, die Töchter hätten, die nicht zum Grundwehrdienst herangezogen werden, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt und benachteiligt.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass im Rahmen der Besitzstandszulage ab 01.01.2007 bis zum Ablauf des Kindergeldbezuges des Klägers für den Sohn M. die Vergleichsberechnung mit dem Ortszuschlag Stufe 3 vorzunehmen ist.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beklagte Land hat vorgetragen, Stichtage seien ein zulässiges und nicht gleichheitswidriges, sachlich gerechtfertigtes Mittel, um den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zu gestalten. Zum Zeitpunkt des maßgeblichen Stichtages 31.10.2006 habe der Kläger - was unstreitig ist - kein Kindergeld für seinen Sohn M. bezogen.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom 17.10.2007 festgestellt, dass im Rahmen der Besitzstandszulage ab 01.01.2007 bis zum Ablauf des Kindergeldbezuges des Klägers für seinen Sohn M. die Vergleichsberechnung mit dem Ortszuschlag Stufe 3 vorzunehmen ist. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 43 bis 46 der Akte Bezug genommen.
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Gegen das ihm am 23.10.2007 zugestellte Urteil hat das beklagte Land durch am 02.11.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Es hat die Berufung durch am 20.12.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Das beklagte Land wiederholt im ersten Berufungsverfahren sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, maßgeblich sei vorliegend auf § 5 TVÜ-Länder abzustellen. Danach werde das Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge gebildet, die dem Beschäftigten im Oktober 2006 zugestanden hätten. Da an den Kläger im Oktober wegen der Wehrdienstleistung kein Kindergeld gezahlt worden sei, seien die Voraussetzungen für einen Ortszuschlag der Stufe 3 gemäß § 29 B Abs. 3 BAT nicht gegeben gewesen und deshalb sei entgegen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung auch keine Vergleichsberechnung mit dem Ortszuschlag Stufe 3 vorzunehmen. Die Tarifvertragsparteien hätten bei der Berechnung des Vergleichsentgelts gemäß § 5 TVÜ-Länder bewusst auf den Stichtag 31.10.2006 abgestellt, insbesondere auch was die Höhe des zu berücksichtigenden familienbezogenen Ortszuschlags betreffe. Diese für alle Mitarbeiter gleich geltende Regelung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Gerade bei tarifrechtlichen Regelungen seien derartige Stichtagsregelungen durchaus üblich und ihre bewusst in Kauf genommenen Rechtsfolgen seien auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu kritisieren und anzugreifen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 11 TVÜ-Länder, denn dort gehe es allein um den sogenannten kinderbezogenen Anteil bezüglich der Besitzstandszulage. Im Hinblick auf die Tatsache, dass in der Regel während der Ableistung der Wehrpflicht neben dem geringen Sold auch die Unterkunft und Verpflegung des Wehrpflichtigen durch den Staat erfolge, sei es gerechtfertigt, dass dieser Sachverhalt anders beurteilt werde als der Fall, dass der Sohn oder die Tochter ein Studium aufnehme. Die finanzielle Belastung sei in beiden Fällen erheblich unterschiedlich. Von daher sei auch eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Berechnung des Ortszuschlages gerechtfertigt. Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ-Länder bleibe es auch nach der Beendigung des Wehrdienstes, eben weil es sich um einen genau bestimmten Stichtag handele, der für die Dauer auf die Berechnung des Vergleichsentgelts maßgeblich sei.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 8 Ca 851/07 - vom 17.10.2007 die Klage abzuweisen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, aufgrund der Ableistung des Wehrdienstes des Sohnes des Klägers sei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung insbesondere im Verhältnis zu Alleinerziehenden mit Töchtern gegeben. Wenn schon § 5 TVÜ-Länder so, wie vom beklagten Land gemeint, auszulegen sei, dann würden durch eine derartige Rechtsanwendung willkürlich nur die Alleinerziehenden benachteiligt werden, deren Kinder einer staatlichen Zwangsmaßnahme in Form des Zivil- und Grundwehrdienstes unterlägen. Es sei zudem willkürlich, für den kinderbezogenen Anteil eine Übergangsregelung zu schaffen und den familienbezogenen Anteil nicht zu regeln.
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Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat daraufhin auf die Berufung des beklagen Landes das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.10.2007 - 8 Ca 851/07 - durch Urteil vom 12.08.2008 - 5 Sa 702/07 - aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen dieser Entscheidung wird auf Bl. 127 bis 134 d. A. Bezug genommen.
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Auf die zugelassene und sodann vom Kläger eingelegte Revision hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 22.04.2010 - 6 AZR 966/08 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.04.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen dieses Urteils wird auf Bl. 152 bis 162 d. A. Bezug genommen.
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Das beklagte Land beantragt wiederum,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 8 Ca 851/07 - vom 17.10.2007 die Klage abzuweisen.
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Der Kläger wiederholt seinen Antrag,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Im weiteren Berufungsverfahren hat der Kläger daraufhin nunmehr vorgetragen,
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sein Sohn habe sich in schulischer Ausbildung befunden. Er habe nach deren Beendigung in K. an der Technischen Universität im Sommersemester 2006 den Studiengang "Wirtschaftspädagogik" mit dem Abschluss Diplom-Handelslehrer beginnen wollen. Aufgrund der Einkommensverhältnisse habe er während des Studienganges weiterhin beim Kläger gewohnt. Dieser Studiengang sei zulassungsfrei; die Einschreibefrist habe am 28.02.2006 gelegen. Mit Bescheid vom 24.01.2006 sei der Sohn des Klägers aber dann zum 01.04.2006 zum Grundwehrdienst herangezogen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 06.12.2010.
Entscheidungsgründe
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I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
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II. Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten hat jedoch nunmehr im weiteren Berufungsverfahren keinen Erfolg; der geltend gemachte Klageanspruch ist zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz begründet.
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Das Bundesarbeitsgericht (22.04.2010 - 6 AZR 966/08) hält, wie die Kammer im ersten Berufungsurteil, die streitgegenständliche tarifvertragliche Regelung für verfassungswidrig gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG; entgegen der Auffassung der Kammer hält es diese aber nicht für gehindert, die dadurch entstandene tarifvertragliche Regelungslücke selbst zu schließen. Das Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) hat insoweit angenommen, dass die Tarifvertragsparteien für allein erziehende Eltern, deren Söhne im Oktober 2006 Grundwehr- oder Zivildienst leisteten, eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach Erfüllung der aus Artikel 12 a GG folgenden Grundpflicht vorgesehen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass in diesem Personenkreis, wie festgestellt, durch § 5 Abs. 2 TVÜ-Länder gleichheitswidrig benachteiligten (Ziffer 44).
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Maßgeblich ist vorliegend folglich nunmehr allein, ob im Oktober 2006 die Voraussetzungen des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 BAT ohne den Wehrdienst des Sohnes des Klägers noch erfüllt gewesen wären. Dafür reicht es aus, wenn der Kläger darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass dies nach einer zu Beginn des Wehrdienstes zu stellende Prognose der Fall gewesen wäre (Rz. 49).
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Diese Voraussetzungen sind aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 17.08.2010 (Bl. 170, 171 d. A.) ohne weiteres erfüllt. Denn danach hätte der Sohn des Klägers seinen Wohnsitz bei diesen zum fraglichen Zeitpunkt behalten, nach Abschluss seiner Schulausbildung ein Studium in K begonnen, so dass die maßgeblichen Voraussetzungen im Oktober 2006 noch erfüllt gewesen wären.
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Eine Beweiserhebung bedurfte es nicht, weil das beklagte Land sich zu diesem Tatsachenvortrag nicht geäußert hat und nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 06.12.2010 ausdrücklich erklärt hat, dass es sich nicht um ein - an sich zulässiges - Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) handeln soll.
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Nach alledem war die Berufung des beklagten Landes nunmehr zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
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Annotations
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.