Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Jan. 2018 - 5 Sa 371/17
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 6. Juli 2017, Az. 8 Ca 1969/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers für die Monate August und September 2016.
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Die Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz. Sie hatte einen größeren Auftrag bei einem Unternehmen für Anlagenbau in Aussicht, der ihr letztlich nicht erteilt worden ist. Die Mutter des Geschäftsführers der Beklagten sprach den Kläger in der ersten Juliwoche 2016 an, ob er mit ihr zu dem potentiellen Auftraggeber nach Nürnberg fahren könne, um dort an einem Gespräch über das Projekt teilzunehmen. Für diesen Tag zahlte die Beklagte dem Kläger eine Vergütung in bar. Nach dem Vortrag des Klägers sollen ihm € 250,00, nach dem Vortrag der Beklagten € 200,00 gezahlt worden sein.
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In der Folgezeit fanden weitere Gespräche zwischen den Parteien statt. Einmal traf sich der Kläger mit dem Geschäftsführer in der Filiale einer Bäckerei in Worms. Ein weiteres Treffen fand in Mannheim statt. Zu diesem Treffen brachte der Kläger eine Liste von möglichen Mitarbeitern mit, die für die Auftragsdurchführung eingestellt werden sollten. Am 26.09.2016 traf sich der Kläger mit der Mutter des Geschäftsführers vor dem Tor 7 der BASF in Ludwigshafen.
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Mit seiner am 27.10.2016 erhobenen Klage verlangte der Kläger für die Monate August und September 2016 von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz iHv. von jeweils € 2.500,00 brutto "als Teilklage". Er hat in der Klageschrift vorgetragen, er habe mit der Beklagten an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Juli 2016 in deren Büro vereinbart, dass er für sie ab August 2016 zu einem Bruttolohn von € 2.500,00 monatlich arbeiten solle. Im Anschluss an diese Vereinbarung habe er seine frühere Arbeitsstelle mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von € 2.000,00 zum 01.08.2016 gekündigt. Kurz vor August 2016 habe ihm die Beklagte mitgeteilt, dass sie zu einem Arbeitseinsatz nach Frankreich müsse und sich nach ihrer Rückkehr bei ihm melden werde. Er habe Mitte August mehrmals versucht, die Beklagte zu erreichen. Der Geschäftsführer habe ihm mitgeteilt, dass er in Kroatien in Urlaub sei und seine Mutter noch in Frankreich. Auch im September 2016 sei er vertröstet worden. Er habe sich daher erst im Oktober 2016 beim Arbeitsamt gemeldet, so dass er die Monate August und September 2016 als Schaden geltend machen könne. Des Weiteren habe er noch Krankenkassenbeiträge zu leisten, diesen Schaden werde er noch separat einfordern.
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Im Schriftsatz vom 18.11.2016 hat er ausgeführt, die Mutter des Geschäftsführers habe ihn im Juli 2016 beim potentiellen Auftraggeber in Nürnberg als ihren neuen Vorarbeiter vorgestellt. Er habe einen Mitarbeiter des potentiellen Auftraggebers und die dortige Arbeitsweise gekannt. Die Beklagte habe ihn deswegen überredet, bei seinem alten Arbeitgeber zu kündigen und fortan bei ihr für einen Brutto- Grund-Verdienst von € 2.500,00 zu arbeiten. Er habe für diesen Zweck Mitarbeiter rekrutieren sollen. Im August 2016 sei es mehrmals wöchentlich zu Treffen zwischen ihm und der Beklagten gekommen. Während eines Treffens in einer Bäckerei in Worms seien die geplanten Einsätze für die anzuwerbenden Mitarbeiter besprochen worden. Eine weitere Besprechung habe mit einer möglichen Arbeitskraft in einem Café in Mannheim stattgefunden. Er habe dieses Treffen vorbereitet, weil er die Mitarbeiter ausgesucht und der Beklagten vorgestellt habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass ihn die Beklagte angemeldet habe und er Ende August 2016 seinen Lohn von € 2.500,00 brutto erhalten werde. Am 01.09.2016 habe er bei der Beklagten angerufen, um den ausstehenden Lohn und die fehlende Anmeldung zu reklamieren. Die Mutter des Geschäftsführers habe ihm mitgeteilt, dass sie den ausstehenden Lohn überweisen und ihn anmelden werde. Als Mitte September 2016 noch kein Lohn eingegangen sei, habe er erneut angerufen. Die Beklagte habe ihm erklärt, dass er nach dem Start der Projekte seinen Lohn erhalten werde. Sie habe sich jedoch nicht bei ihm gemeldet. Er biete seine Arbeitskraft nach wie vor an. Ein Kündigungsschreiben liege bis heute nicht vor, so dass er auch kein Arbeitslosengeld erhalte.
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Im Schriftsatz vom 02.06.2017 hat der Kläger vorgetragen, auf der Fahrt nach Nürnberg sei man übereingekommen, dass er für den Auftrag vorerst mehr als zehn Arbeitskräfte und die Kosten kalkulieren solle. Dies habe er getan, indem er die ihm bekannten Arbeitskräfte angerufen bzw. angeschrieben habe, um deren Verfügbarkeit und Lohnvorstellungen zu erfragen. Er habe für jede Arbeitskraft Karteikarten angelegt und die ungefähren Kosten für den Auftrag kalkuliert. Allein die Suche nach Namen bzw. Telefonnummern und das Führen von Telefonaten mit möglichen Arbeitskräften habe 3 Tage á 8 Stunden in Anspruch genommen. Für das Kalkulieren der ungefähren Dauer des Auftrags und der dafür notwendigen Kosten habe er 4 Tage á 8 Stunden benötigt. Nachdem er dem Geschäftsführer seine Kalkulation dargelegt habe, habe dieser eingewilligt und erklärt, dass er sich um den Auftrag bewerben werde und er (der Kläger) dann die von ihm ausgesuchten Arbeitskräfte einstellen solle. Er habe daraufhin fast jeden Tag bei der Beklagten angerufen, um den Start des Vorhabens zu erfragen. Diese habe ihm geantwortet, dass noch Formalitäten fehlten. Zu keinem Zeitpunkt habe sie mitgeteilt, dass ihm gekündigt sei, oder dass keine Chance auf den Auftrag bestehe. Erst nach ihrer Rückkehr aus Kroatien bzw. Frankreich habe sie ihm erklärt, dass sie die Formalitäten nicht erfüllen könne. Eine Kündigung sei jedoch immer noch nicht erfolgt. Ein mündlicher Arbeitsvertrag sei zustande gekommen, weil er für € 2.500,00 die notwendigen Arbeitskräfte anwerben und die Kosten für den Auftrag kalkulieren sollte.
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Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht erklärte der Kläger am 06.07.2017, er habe als Vorarbeiter und Monteur eingestellt werden sollen. Bereits vor der gemeinsamen Fahrt nach Nürnberg im Juli 2016 sei ihm zugesagt worden, dass er einen Arbeitsvertrag ab dem 01.08.2016 erhalten werde. Er habe hauptsächlich als Disponent tätig werden sollen. Man habe sich auf ein Festgehalt von € 2.500,00 netto verständigt. Man habe eindeutig einen Nettolohn vereinbart. Den Arbeitsvertrag habe er verbindlich mit der Mutter des Geschäftsführers Anfang Juli 2016 vereinbart. Das Gespräch habe in einem Café in Ludwigshafen stattgefunden. Bei diesem Gespräch sei kein weiterer Zeuge anwesend gewesen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 5.000,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 10
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 12
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, es sei weder ein mündlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen, noch sei dem Kläger der Abschluss eines Arbeitsvertrags verbindlich zugesagt worden. Dem Kläger sei von Anfang an erklärt worden, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrags nur dann in Betracht komme, wenn sie den Auftrag erhalte. Der Auftrag sei ihr jedoch nicht erteilt worden. Über die im Fall eines Arbeitsverhältnisses zu zahlende Vergütung sei noch keine Einigung erzielt worden. Bei Vorlage der Liste der künftigen möglichen Mitarbeiter für das Projekt habe der Kläger eine Provision von € 1,00 "bar auf die Hand" pro abgerechnete Stunde für jeden von ihm vermittelten Mitarbeiter verlangt. Sie habe daraufhin den Kontakt abgebrochen. Da der Kläger von der Mutter ihres Geschäftsführers Zahlungen gefordert habe - ua. habe er ihr per WhatsApp gedroht - habe die Mutter aus Angst Zahlungen geleistet. Sie habe dem Kläger zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt € 1.000,00 gezahlt. Nachdem der Kläger mehr Geld gefordert habe, habe sie am 26.09.2016, um 10:55 Uhr bei der Commerzbank in Ludwigshafen € 2.000,00 abgehoben und den Betrag dem Kläger um 11:15 Uhr vor dem Tor 7 der BASF überreicht.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.07.2017 abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, der Kläger könne gem. § 615 BGB von der Beklagten keinen Annahmeverzugslohn verlangen. Der Anspruch setze voraus, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Hierfür sei der Kläger darlegungs- und ggf. beweispflichtig. Er sei seiner Darlegungslast aufgrund der Widersprüchlichkeit seines Vortrags nicht nachgekommen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 06.07.2017 Bezug genommen.
- 14
Gegen das am 18.07.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 14.08.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.09.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Er macht geltend, das angefochtene Urteil fuße auf der falschen Würdigung seines Vortrags, weil das Arbeitsgericht davon ausgegangen sei, zwischen den Parteien sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Es sei jedoch unstreitig, dass er für die Beklagte gearbeitet habe. Damit liege ein faktisches Arbeitsverhältnis vor. Nach den Verhandlungen über den Arbeitsvertrag sei er unstreitig mit der Mutter des Geschäftsführers nach Nürnberg gefahren, um dort für die Beklagte ein Projekt an Land zu ziehen. Weiterhin sei unstreitig, dass er sich mehrmals mit der Beklagten getroffen habe, um kommende Projekte und die in Betracht kommenden Arbeitnehmer vorzuschlagen. Unstreitig habe die Beklagte ihn nicht auf selbstständiger Basis beschäftigen wollen. Sie sei auch nicht davon ausgegangen, dass er ein Gewerbe ausübe oder in Rechnung stellen werde. Stattdessen trage die Beklagte vor, sie habe ihn wegen unterschiedlicher Gehaltsvorstellung nicht eingestellt. Die Beklagte gestehe ein, dass sie ihm Lohn für eine Tätigkeit ohne Rechnung und ohne (sozialversicherungsrechtliche) Anmeldung ausgezahlt habe. Sie gehe somit selbst von einem Arbeitsverhältnis aus, indem es seine Aufgabe gewesen sei, Projekte und geeignete Arbeitnehmer für die Beklagte zu beschaffen. Des Weiteren gestehe sie ein, dass zumindest ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden habe, jedoch keine Übereinstimmung bezüglich des Lohns erzielt worden sei. Er bestreite, € 3.000,00 erhalten zu haben. Er habe Zeugen benannt, die bestätigen können, dass ihm kein Geld übergeben worden sei und er keine Quittung unterzeichnet habe. Er habe weiterhin für die Tatsache, dass die Parteien einen monatlichen Lohn iHv. € 2.500,00 brutto vereinbart haben, Zeugenbeweis angeboten. Dass er sich ein Jahr nach diesem Gespräch nicht an Einzelheiten erinnern könne, sei unbeachtlich. Selbst wenn er nicht durch Zeugen beweisen könnte, dass die Parteien sich über den Lohn einig gewesen seien, so seien bei einem faktischen Arbeitsverhältnis die gesetzlichen Vorschriften anzuwenden und somit der gesetzliche Mindestlohn für zwei Monate von der Beklagten an ihn zu zahlen. Er habe seine Arbeitskraft innerhalb dieser zwei Monate angeboten und auch in dieser Zeit für die Beklagte gearbeitet. Der gesamte erstinstanzliche Vortrag samt Beweisangeboten werde zum Gegenstand der Berufung gemacht.
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In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger erklärt, er habe von der Mutter des Geschäftsführers eine Monatsvergütung iHv. € 2.500,00 netto verlangt. Er habe ihr erklärt, dass er € 2.500,00 netto haben wolle, wie sie das abrechne, sei nicht sein Problem; ihn interessiere nur, was auf seinem Konto eingehe.
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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.07.2017, Az. 8 Ca 1969/16, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 5.000,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 23
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Der Kläger hat - gerade noch - ausreichend dazu vorgetragen, in welchen Punkten rechtlicher und tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil aus seiner Sicht fehlerhaft ist. Der Kläger verfolgt nach den Erörterungen in der mündlichen Berufungsverhandlung den im ersten Rechtszug erhobenen Anspruch wenigstens teilweise weiter. In erster Instanz hat er nach dem Wortlaut seiner Schriftsätze im Wege der Teilklage von der Beklagten Schadensersatz verlangt. Das Arbeitsgericht ist nach den Umständen davon ausgegangen, dass der Kläger nach seinem wirklichen Willen Ansprüche auf Annahmeverzugslohn gem. § 615 Satz 1 BGB verfolgt und hat diese geprüft. Zweitinstanzlich begehrt der Kläger nach dem buchstäblichen Sinn seiner Ausführungen den gesetzlichen Mindestlohn oder Arbeitsentgelt aus einem "faktischen Arbeitsverhältnis". Ein im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (vgl. BAG 15.11.2016 - 9 AZR 125/16 - Rn. 10 mwN). Der Kläger hat auf Hinweis der Berufungskammer hierzu erklärt, er mache zweitinstanzlich keine neuen prozessualen Ansprüche geltend, sondern habe seine Klage bereits in erster Instanz "umgestellt von Schadensersatz auf faktisches Arbeitsverhältnis". Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.
II.
- 24
In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger gegen die Beklagte für die Monate August und September 2016 keinen Anspruch auf Zahlung von € 5.000,00 brutto hat.
- 25
1. Ein Vergütungsanspruch folgt nicht aus § 611 Abs. 1 BGB oder aus § 615 Satz 1 BGB, weil zwischen den Parteien weder durch ausdrückliche noch durch konkludente Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis geschlossen worden ist.
- 26
a) Ein Arbeitsverhältnis kommt durch Arbeitsvertrag zustande. Für den Abschluss eines Arbeitsvertrags bedarf es zweier korrespondierender Willenserklärungen, des Angebots (Antrag) und der Annahme, §§ 145 ff. BGB. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger das Zustandekommen eines ausdrücklichen Arbeitsvertrags mit der Beklagten nicht schlüssig dargelegt hat.
- 27
Der Kläger hat in der Klageschrift behauptet, dass im Juli 2016 im Büro der Beklagten ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. An diesem Vortrag war bereits unklar, mit welchem Vertreter der beklagten GmbH (Geschäftsführer, dessen Mutter) der Kläger die Vereinbarung getroffen haben will. Von seinem Vortrag in der Klageschrift ist der Kläger auf Nachfrage des Arbeitsgerichts im Kammertermin in mehreren Punkten abgerückt. Zum einen räumte er ein, dass der von ihm für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags benannte Zeuge P. nie bei einem Gespräch im Haus der Familie des Geschäftsführers (dort befand sich das Büro der Beklagten) dabei gewesen sei. Der Kläger trug dann vor, dass der Zeuge P. bei einem "Anfangsgespräch" in Worms anwesend gewesen sei. Im Kammertermin erklärte der Kläger auf Nachfrage sodann, dass er mit der Mutter des Geschäftsführers Anfang Juli 2016 in einem Café in Ludwigshafen ohne Beisein eines weiteren Zeugen einen mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen habe. In weiterer Abweichung zu seinem Klageantrag und seinem Vortrag in der Klageschrift, wonach eine Monatsvergütung von € 2.500,00 brutto vereinbart worden sei, erklärte der Kläger im Kammertermin, dass man sich auf ein "Festgehalt" von € 2.500,00 netto verständigt habe.
- 28
Gegen die Feststellungen des Arbeitsgerichts hat der Kläger keinen begründeten Berufungsangriff erhoben. Er behauptet weiterhin pauschal, es sei ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Einen Vertragsabschluss durch Angebot und Annahme hat er auch im Berufungsverfahren nicht schlüssig vorgetragen. Sein Vorbringen leidet an zahlreichen Widersprüchen. Während der Kläger auch im Berufungsverfahren eine Vergütung von € 2.500,00 brutto monatlich fordert, hat er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ausgeführt, er habe von der Mutter des Geschäftsführers ein monatliches Arbeitsentgelt von € 2.500,00 netto verlangt. Er habe ihr erklärt, dass er ein Arbeitsentgelt iHv. € 2.500,00 netto haben wolle. Wie sie das abrechne, sei nicht sein Problem; ihn interessiere nur, was auf seinem Konto eingehe. Wie die Mutter des Geschäftsführers auf diese Forderung reagiert hat, hat der Kläger nicht vorgetragen. Ob und wann die Beklagte ihm verbindlich einen Monatslohn von € 2.500,00 netto zugesagt haben soll, lässt der Kläger offen. Er hat auch keinen nachvollziehbaren Grund dafür genannt, dass er für zwei Monate einen Bruttobetrag von € 5.000,00 einklagt, obwohl er einen Nettolohn vereinbart haben will. Das Vorbringen des Klägers leidet an unauflösbaren inneren Widersprüchen. Stellt eine Partei mehrere einander widersprechende Behauptungen auf, ohne den Widerspruch zu erläutern, so kann von keiner dieser Behauptungen angenommen werden, sie sei richtig. Überdies liegt auch zweitinstanzlich kein ordnungsgemäßes Beweisangebot für die Behauptung des Klägers vor. Es reicht nicht aus, dass die Berufung auf "den gesamten erstinstanzlichen Vortrag samt Beweisangeboten" Bezug nimmt, ohne mit ausreichender Deutlichkeit das Verhältnis der sich widersprechenden Einzelbehauptungen klarzustellen.
- 29
b) Ein Arbeitsvertrag ist auch nicht durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Eine konkludente Vereinbarung setzt ein schlüssiges Verhalten voraus, aus dem die andere Partei ein Vertragsangebot entnehmen kann, das sie ihrerseits dann - durch schlüssiges Verhalten oder ausdrücklich - annehmen kann (vgl. BAG 12.07.2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 19 mwN).
- 30
Hieran fehlt es. Die Beklagte hat dem Kläger für seine Begleitung zu einem Gespräch mit dem potentiellen Auftraggeber in Nürnberg, das im Juli 2016 stattgefunden hat, einen Barbetrag iHv. € 250,00 (so der Kläger) oder € 200,00 (so die Beklagte) ausgezahlt. Damit sollte diese Leistung offenbar abgegolten sein, zumal der Kläger für Juli 2016 keine weiteren Zahlungen von der Beklagten verlangt und in diesem Monat noch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber stand.
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Auch der Umstand, dass die Beklagte - vom Kläger bestritten - behauptet, die Mutter ihres Geschäftsführers habe dem Kläger (zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt) € 1.000,00 und am 26.09.2016 (vor dem Tor 7 der BASF) weitere € 2.000,00 jeweils in bar und ohne Quittung bezahlt, reicht nicht aus, um einen konkludenten Arbeitsvertrag mit der Beklagten anzunehmen. Die Beklagte behauptet, die Mutter ihres Geschäftsführers habe die Zahlungen zur Vermeidung eines Rechtsstreits und "aus Angst vor dem Kläger" erbracht, der ihr gegenüber "mehr als nur fordernd" aufgetreten sei.
- 32
2. Dem Kläger steht die geltend gemachte Vergütung auch nicht nach den Grundsätzen über das faktische Arbeitsverhältnis zu.
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Beim faktischen oder fehlerhaften Arbeitsverhältnis geht es um eine durch den vollzogenen Lebenssachverhalt gebotene Reduktion der Nichtigkeits- und Anfechtungsfolgen. Fehlt aber jede rechtsgeschäftliche Übereinkunft, liegt auch kein faktisches oder fehlerhaftes Arbeitsverhältnis vor (vgl. BAG 26.09.2007 - 5 AZR 857/06 - Rn. 13 mwN). Die Berufung verkennt, dass die Grundsätze über das faktische Arbeitsverhältnis der Regelung der Rechtsfolgen eines übereinstimmend in Vollzug gesetzten Arbeitsvertrags dienen. Mag sich die vertragliche Grundlage auch als nichtig oder fehlerhaft erweisen, so muss doch stets - durch ausdrückliche Abrede oder durch schlüssiges Verhalten - ein Vertragsabschluss vorgelegen haben (vgl. BAG 14.01.1987 - 5 AZR 166/85 - Rn. 18). Daran fehlt es vorliegend.
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3. Vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche wegen entgangener Vergütung macht der Kläger (spätestens) in zweiter Instanz nach seiner Erklärung in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr geltend. Deshalb ist die Kammer an einer Entscheidung über diesen Streitgegenstand gehindert. Nach § 308 Abs. 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, über einen Antrag zu entscheiden, den die Partei nicht gestellt hat. Der Kläger hat seine Klage "umgestellt von Schadensersatz auf faktisches Arbeitsverhältnis". Dies hat er auf Befragen ausdrücklich klargestellt.
III.
- 35
Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.