Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Juni 2015 - 4 Sa 566/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:0624.4SA566.14.0A
24.06.2015

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5.6.2014, Az.: 5 Ca 3827/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.04.2013 als Head of Marketing & Recruitment beschäftigt. Mit Schreiben vom 26.09.2013, welches der Klägerin noch am selben Tag ausgehändigt wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich innerhalb der vertraglich vereinbarten sechsmonatigen Probezeit zum 14.10.2013. Am folgenden Tag meldete sich die Klägerin unter Vorlage einer den Zeitraum vom 26.09.2013 bis 14.10.2013 umfassenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krank.

3

Mit Schreiben vom 27.09.2013, welches der Klägerin am 01.10.2013 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Gegen diese Kündigung richtet sich die von der Klägerin am 16.10.2013 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage. Darüber hinaus hat die Klägerin die Beklagte mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 21.11.2013 auf Berichtigung des ihr erteilten Arbeitszeugnisses in Anspruch genommen.

4

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.06.2014 (Bl. 85 bis 87 d. A.).

5

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen H. und F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.06.2014 (Bl. 75 ff. d. A.) verwiesen.

6

Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 05.06.2014 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 27.09.2013 aufgelöst worden ist. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 87 bis 92 d. A.) verwiesen.

7

Gegen das ihr am 12.09.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.10.2014 Berufung eingelegt und diese am 10.11.2014 begründet.

8

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe unzulässiger Weise durch Teilurteil entschieden. Die Klägerin habe zur Begründung ihrer Klage auf Zeugnisberichtigung im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht ein auf den 04.10.2013 datiertes Zwischenzeugnis vorgelegt, dessen Echtheit sie - die Be-klagte - bestritten habe. Die Frage der Echtheit der vorgelegten Urkunde spiele für die Beurteilung des Verhaltens der Klägerin und für ihre Glaubwürdigkeit eine erhebliche Rolle, sodass das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme zu diesem Tatsachenkomplex auch für die Beurteilung der Begründetheit der durch Teilurteil entschiedenen Kündigungsschutzklage von Bedeutung sei. Schließlich dürfte jemandem, der im Prozess eine unechte Urkunde vorlege, zuzutrauen sein, dass er ohne krank zu sein, eine Krankschreibung erwirke, um während der ablaufenden Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit erscheinen zu müssen. Zudem könne bei der Prüfung der Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung auch ein späteres Verhalten des Arbeitnehmers einbezogen werden. Die außerordentliche Kündigung vom 27.09.2013 sei berechtigt gewesen und habe daher zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin nach Erhalt der ordentlichen Kündigung fortbestanden habe und dass die Klägerin die Kündigung zum Anlass genommen habe, ihrerseits gewissermaßen eine innere Kündigung zu erklären und keinerlei Bereitschaft zur weiteren Mitarbeit mehr an den Tag zu legen. Bereits bei Erhalt der ordentlichen Kündigung habe die Klägerin erklärt, sie werde bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit erscheinen und eine Krankmeldung abgeben. Dies sei - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - durch die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt worden. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht den erstinstanzlich als Beweis eingereichten Ausdruck des Whatsapp-Chats zwischen der Klägerin und der Zeugin F. nicht gewürdigt. Aus der dort enthaltenen Nachricht der Klägerin, wonach sie am Tag der Kündigung vergessen habe, den Firmenschlüssel samt Zugangschip im Büro zurückzulassen, ergebe sich, dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst habe, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Schließlich sei das Arbeitsgericht unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass das Zurücklassen des Diensthandys auf dem Schreibtisch der Klägerin auf einer diesbezüglichen Aufforderung ihres (der Beklagten) Geschäftsführers beruhe, da dies erstinstanzlich keineswegs unstreitig gewesen sei.

9

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 10.11.2014 (Bl. 135 bis 139 d. A.) Bezug genommen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Kündigungsschutz-klage der Klägerin abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 08.12.2014 (Bl. 154 bis 161 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

15

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben.

16

II. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch streitbefangene außerordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden.

17

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

18

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Arbeitsgericht nicht in unzulässiger Weise durch Teilurteil über den Kündigungsschutzantrag entschieden. Die Voraussetzungen des § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Erlass eines Teilurteils liegen vor.

19

Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur der ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil als Teilurteil zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidungsreife im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann bzw. zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil einerseits und dem noch nicht entschiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen darf (BAG v. 17.04.2013 - 4 AZR 361/11 -). Das bedeutet, dass es für den Erlass eines Teilurteils nicht auf solche Urteils- oder Begründungselemente ankommen darf, die auch bei der weiteren Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Teil maßgebend sein können. Eine solche Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiell-rechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann (BAG v. 17.04.2013 - 4 AZR 361/11 -). Ist eine Entscheidung über den Gegenstand des Teilurteils nur möglich, wenn bei der Rechtsanwendung Fragen beantwortet werden, die auch für den verbleibenden Teil des Rechtsstreits von entscheidungserheblicher Bedeutung sind oder sein können, ist ein Teilurteil daher unzulässig (BAG v. 18.02.2014 - 3 AZR 770/12 -).

20

Danach war der Erlass des der Kündigungsschutzklage stattgebenden Teilurteils zulässig. Es kommt nämlich für die Beurteilung der Wirksamkeit dieser Kündigung nicht auf solche Urteils- oder Begründungselemente an, die auch bei der weiteren Entscheidung über den Zeugnisberichtigungsantrag der Klägerin maßgebend sein können. Da der Zeugnisberichtigungsantrag keine Änderung des in dem von der Beklagten erteilten Zeugnis wiedergegebenen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhaltet, kann sich die Frage der Wirksamkeit der streitbefangenen Kündigung - jedenfalls aus derzeitiger Sicht - bei der Entscheidung über den Zeugnisberichtigungsantrag nicht mehr stellen. Auch ansonsten ist eine materiell-rechtliche Verzahnung zwischen den beiden prozessual selbständigen Ansprüchen vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere ist es auch - entgegen der Ansicht der Beklagten - für die Beurteilung der streitbefangenen Kündigung ohne Belang, ob sich die Klägerin zur Begründung ihrer Zeugnisberichtigungsklage auf den Inhalt eines von ihr gefälschten Zeugnisses berufen hat. Das diesbezügliche, von der Beklagten behauptete Fehlverhalten der Klägerin ereignete sich nach Kündigungsausspruch und hat somit für die Frage der Wirksamkeit der Kündigung keinerlei Bedeutung. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ergebnis einer etwaigen, nach Ansicht der Beklagten im Rahmen des Verfahrens über den noch in erster Instanz anhängigen Streitgegenstand durchzuführenden Beweisaufnahme Auswirkungen auf die Beurteilung des Kündigungssachverhalts haben könnte.

21

2. Die streitbefangene außerordentliche Kündigung erweist sich in Ermangelung eines wichtigen Grundes i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB als unwirksam.

22

Ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB ist nach der allgemeinen gesetz-lichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d. h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.

23

Die Beklagte stützt die streitbefangene außerordentliche Kündigung auf den Vorwurf, die Klägerin sei in der Zeit vom 27.09. bis 14.10.2013 unter Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit der Arbeit ferngeblieben. Zwar ist die bewusste Vor-täuschung einer Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung unter Vorlage einer ärzt-lichen Bescheinigung mit der weiteren Folge der Entgeltfortzahlung eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages und damit an sich als Grund zur außerordentlichen Kündigung geeignet. Vorliegend hat die Beklagte jedoch nicht den Nachweis erbracht, dass die Klägerin in dem streitigen Zeitraum tatsächlich nicht arbeitsunfähig war.

24

Die Klägerin war unstreitig vom 26.09. bis 14.10.2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde der Beklagten vorgelegt. Ein solches Attest hat einen hohen Beweiswert, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft der ärztlichen Bescheinigung zu erschüttern. Ist dies dem Arbeitgeber gelungen, so tritt hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast der Zustand ein, wie er vor Vorlage des Attests bestand. Jedenfalls ist es dann Sache des Arbeitnehmers nunmehr angesichts der Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, weiter zu substantiieren, welche Krankheiten bzw. gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und ggf. den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden. Erst wenn der Arbeitnehmer insoweit seiner Substantiierungspflicht nachgekommen ist, muss der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Beweislast den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen.

25

Im Streitfall ist es der Beklagten bereits nicht gelungen, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern Das Arbeitsgericht ist auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme und einer sorgfältigen, in keiner Weise zu beanstandenden Beweiswürdigung zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Tatsachen, die gegen die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sprechen könnten, nicht beweisen konnte. Den diesbezüg-lichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil ist nichts hinzuzufügen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, die Richtigkeit der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung in Frage zu stellen. Entgegen der Ansicht der Beklagten begründet auch der Umstand, dass die Klägerin am 26.09.2013 ihr Diensthandy nebst Ladegerät im Betrieb zurückgelassen hat, keinen Zweifel hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin hat bereits in ihrer Klageschrift vorgetragen, der Geschäftsführer der Beklagten habe noch am 26.09.2013 die Herausgabe des Handys verlangt. Dies hat die hinsichtlich der Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zwar bestritten, jedoch insoweit keinerlei Gegenbeweis angetreten. Ist daher zugunsten der Klägerin von einem entsprechenden Herausgabeverlangen des Geschäftsführers der Beklagten auszugehen, so erklärt sich hieraus auch, dass die Klägerin später in einer per Handy versendeten Kurznachricht angab, sie habe vergessen (auch) den Firmenschlüssel nebst Zugangschip im Büro zurückzulassen.

26

Aber selbst dann, wenn man vorliegend von einer Erschütterung des Beweiswerts der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgeht, ist die Beklagte ihrer Darlegungs-und Beweislast hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht nachgekommen. Die Klägerin hat ihrerseits Tatsachen dargetan, die auf das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bereits am 26.09.2013 schließen lassen. So hat sie etwa insbesondere vorgetragen, sie habe sich an diesem Tag nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung im Betrieb übergeben müssen. Dies hat die Beklagte zwar ebenfalls bestritten, jedoch auch insoweit keinen Gegenbeweis angetreten. Darüber hinaus haben sowohl die Zeugin H. als auch die Zeugin F. bei ihrer Vernehmung bekundet, die Klägerin am 26.09.2013 weinend angetroffen zu haben. Von einer nervlich bedingten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Klägerin bereits am 26.09.2013 kann daher ausgegangen werden. Die Klägerin hat überdies ihren behandelnden Arzt mit Erklärung vom 13.06.2014 (Bl. 100 d. A.) ausdrücklich von seiner ärztlichen Schweigepflicht bezüglich der Krankschreibung vom 26.09.2013 bis 14.10.2013 entbunden. Der Arzt hätte daher der Beklagten als Zeuge für ihre Behauptung, eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin habe nicht bestanden, zur Verfügung gestanden. Ein entsprechendes Beweisangebot hat die Beklagte jedoch nicht gemacht.

27

Die Beklagte kann letztlich die außerordentliche Kündigung auch nicht mit Erfolg auf die Behauptung stützen, die Klägerin habe am 26.09.2013 angekündigt, sich krankschreiben zu lassen. Eine solche Ankündigung bildet nämlich - für sich genommen - keinen Kündigungsgrund, wenn es sich dabei um den Hinweis auf ein rechtmäßiges Verhalten handeln kann (vgl. LAG Köln v. 26.021999 - 11 Sa 1216/98 - NZA-RR 2000, 25). Wie bereits ausgeführt, ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass sie bereits am 26.09.2013 gesundheitlich beeinträchtigt war und davon ausgehen konnte, dass ein Arzt aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine Arbeitsunfähigkeit feststellen wird. Die Ankündigung, sich krankschreiben zu lassen, ist daher nicht geeignet, einen für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zu bilden.

28

III. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

29

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Teil-Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Januar 2011 - 18 Sa 744/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers und sich daraus ergebende Lohnansprüche.

2

Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen und ist kraft Verbandszugehörigkeit tarifgebunden. Der Kläger ist jedenfalls seit 2009 Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU).

3

Der Kläger, der eine dreieinhalbjährige Ausbildung zum Kfz-Mechaniker mit Schwerpunkt Nutzkraftwagen-Instandhaltung absolviert hat und über eine Fahrerlaubnis für die (früheren) Klassen 2 und 3 verfügt, ist seit Februar 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde zunächst überwiegend in der Werkstatt und daneben auch als Kraftfahrer tätig. Seit März 2006 arbeitete er überwiegend als Kraftfahrer. Dabei transportierte er auch Gefahrengüter. Er besitzt eine „ADR-Bescheinigung über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter“. Seit Januar 2009 wird er nicht mehr in der Werkstatt eingesetzt und verrichtet seit dem Frühjahr 2010 überwiegend Bauhilfstätigkeiten. Er erhielt zuletzt einen Stundenlohn von 12,90 Euro brutto sowie eine Zulage in Höhe von 0,20 Euro brutto je Stunde.

4

Der Kläger hat mit seiner Klage die Ansicht vertreten, er übe eine Tätigkeit iSd. Lohngruppe 3 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV Bau) aus, weshalb ihm die für diese Lohngruppe im Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV-Lohn West) vorgesehene Vergütung zustehe. Für den Zeitraum von Juli bis September 2009 belaufe die sich daraus ergebende Vergütungsdifferenz auf 777,46 Euro. Als gelernter Kraftfahrzeugmechaniker könne er eine anerkannte Ausbildung vorweisen und habe auch Facharbeiten als Kraftfahrzeugschlosser verrichtet. Bei seiner Werkstatttätigkeit habe er Geräte und Maschinen gewartet und betreut. Auch als Kraftfahrer habe er Facharbeiten des Berufsbildes ausgeübt, auch ohne dass es einer Prüfung als Berufskraftfahrer bedurft hätte, da er über die im BRTV Bau alternativ vorgesehenen, durch längere Berufserfahrung erworbenen gleichwertigen Fertigkeiten verfüge. Sein weiterer, außerhalb der Werkstatt erfolgte Einsatz seit Januar 2009 widerspreche der vertraglich vereinbarten Tätigkeit als Betriebsschlosser. Der arbeitsvertragswidrige Einsatz könne nicht zu einem Entzug der vertraglich geschuldeten Vergütung nach der Lohngruppe 3 TV-Lohn West führen.

5

Ferner ergebe sich aus den Regelungen des Tarifvertrags zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 4. Juli 2002 (TV-Lohnstrukturen) die begehrte Eingruppierung in die Lohngruppe 3 BRTV Bau bzw. zumindest in die Lohngruppe 2a TV-Lohn West. Der TV-Lohnstrukturen habe die Überleitung der bis zum 31. August 2002 nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Bau aF) eingruppierten Arbeitnehmer des Baugewerbes geregelt. Nach der zuvor geltenden Vergütungsordnung sei er in die Berufsgruppe M IV BRTV Bau aF einzugruppieren gewesen. Die frühere Berufsgruppe M IV entspreche nach dem TV-Lohnstrukturen der Lohngruppe 3 des neuen Systems, die der Berufsgruppe M V der Lohngruppe 2a des TV-Lohn West.

6

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt:

        

1.    

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 777,46 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2009 zu zahlen.

        

2.    

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach der Lohngruppe 3 des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 23. Mai 2009 in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag für das Baugewerbe (gewerblicher Arbeitnehmer) zu zahlen.

                 

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2):

        

3.    

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach der Lohngruppe 2a des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 23. Mai 2009 in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag für das Baugewerbe (gewerblicher Arbeitnehmer) zu zahlen.

7

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, der Kläger sei als Kraftfahrer lediglich nach der Lohngruppe 2 TV-Lohn West zu vergüten. Es gebe keine vertragliche Vereinbarung über eine Tätigkeit als Schlosser. Er sei bis zum Jahr 2008 lediglich für zwei bis maximal drei Monate in den Wintermonaten in der Werkstatt eingesetzt worden. Die Kfz-Mechaniker-Ausbildung sei keine anerkannte Ausbildung im Sinne des BRTV Bau aF. Der Kläger sei kein Berufskraftfahrer und habe keine gleichwertigen Fertigkeiten erworben. Auf den TV-Lohnstrukturen könne er sich nicht berufen. Er sei vor dessen Inkrafttreten weder mit einer Tätigkeit nach der früheren Berufsgruppe M IV BRTV Bau aF noch nach der Berufsgruppe M V BRTV Bau aF beschäftigt gewesen. Eine Überleitung in die Lohngruppe 3 bzw. 2a TV-Lohn West scheide deshalb aus. Die Berufsgruppe M V BRTV Bau aF sei nicht in die Lohngruppe 2a TV-Lohn West überzuleiten gewesen. Im Übrigen seien mögliche Ansprüche verfallen, verjährt oder verwirkt. Der Kläger habe sie über die sieben Jahre seit Inkrafttreten des neuen Lohngruppensystems nicht geltend gemacht.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit noch rechtshängig, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hinsichtlich des Antrags zu 2) durch ein Teilurteil zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist erfolglos. Das Landesarbeitsgericht konnte durch Teilurteil entscheiden und hat den Feststellungsantrag zu 2) zu Recht abgewiesen.

10

I. Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision kein unzulässiges Teilurteil iSv. § 301 ZPO erlassen.

11

1. Der Erlass eines Teilurteils ist nach § 301 Abs. 1 ZPO nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

12

Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil als Teilurteil zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (zB BAG 23. März 2005 - 4 AZR 243/04 - mwN, BAGE 114, 194; BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - mwN, BGHZ 189, 356) und Literatur (zB Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 301 Rn. 7; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 301 Rn. 14 ff.; Musielak FS Lüke S. 561, 568 ff.) setzt die Entscheidungsreife voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann bzw. zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil einerseits und dem noch nicht entschiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen darf. Das bedeutet, dass es für den Erlass eines Teilurteils nicht auf solche Urteils- oder Begründungselemente ankommen darf, die auch bei der weiteren Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Teil maßgebend sein können. Eine solche Gefahr ist namentlich gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiellrechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann (BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 14, BGHZ 189, 356). Insoweit kommt es nicht nur auf das entscheidende Gericht selbst an, sondern darüber hinaus auf eine auch nur mögliche abweichende Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht (BGH 27. Oktober 1999 - VIII ZR 184/98 -). Ist eine Entscheidung über den Gegenstand des Teilurteils nur möglich, wenn bei der Rechtsanwendung Fragen beantwortet werden, die auch für den verbleibenden Teil des Rechtsstreits von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, ist ein Teilurteil unzulässig.

13

Die notwendige Widerspruchsfreiheit bezieht sich allerdings weder auf den Tenor des Teilurteils - dieser bindet das Gericht nach § 318 ZPO ohnehin - noch auf die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen im Teilurteil, die für den weiteren Teil des Rechtsstreits von Bedeutung sind oder sein können. An die Beurteilung abstrakter Rechtsfragen in einem abgetrennten Teil des Zivilprozesses ist ein Gericht nicht gebunden; es kann sie im weiteren Verfahren auch abweichend beantworten (BAG 23. März 2005 - 4 AZR 243/04 - BAGE 114, 194; BGH 28. November 2003 - V ZR 123/03 - BGHZ 157, 133).

14

2. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien erweist sich das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts nicht als unzulässig.

15

a) Das Revisionsgericht ist auch ohne eine - hier allerdings ausdrücklich erhobene - entsprechende Verfahrensrüge gehalten, die Zulässigkeit des Teilurteils zu überprüfen (nunmehr BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 19 ff., BGHZ 189, 356).

16

b) Das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts hat den im Hauptantrag zu 2) geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Feststellung der Vergütungsverpflichtung der Beklagten nach der Lohngruppe 3 BRTV Bau verneint und sich bei der Überprüfung insgesamt mit vier verschiedenen Anspruchsgrundlagen befasst, die sämtlich auf unterschiedliche Lebenssachverhalte zurückzuführen sind und deshalb in der Sache jeweils einen eigenen Streitgegenstand bilden.

17

aa) Dabei hat das Landesarbeitsgericht folgende tarifliche Bestimmungen aus dem BRTV Bau, die für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten, als maßgeblich angesehen:

        

„§ 5   

        

Lohn   

        

1. Lohngrundlage

        

…       

        

2. Grundlagen der Eingruppierung

                 

2.1     

Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes nach den folgenden Grundlagen in eine der Lohngruppen 1 bis 6 einzugruppieren.

                 

2.2     

Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die vereinbarte Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen.

                 

2.3     

Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.

        

…       

        

3. Lohngruppen

                 

Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt:

                 

       

                 

Lohngruppe 3 - Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer -

                 

Tätigkeit:

                 

-       

Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes

                 

Regelqualifikation:

                 

-       

baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr

                 

-       

baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung

                 

-       

anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung

                 

-       

anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung

                 

-       

anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung

                 

-       

Berufsausbildung zum Baugeräteführer

                 

-       

Prüfung als Berufskraftfahrer

                 

-       

durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten

        

Tätigkeitsbeispiele:

        

keine“

18

Weiter hat der Kläger seinen Klageanspruch auf die Überleitungsbestimmungen im TV-Lohnstrukturen gestützt, die ua. den folgenden Wortlaut haben:

        

„§ 2   

        

Übergang in die neuen Lohngruppen

        

(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 gehen die gewerblichen Arbeitnehmer wie folgt in die neuen Lohngruppen über:

        

1.    

Berufsgruppen I bis VIII

        
        

1.1     

Berufsgruppe I

in die Lohngruppe 6

        

…       

…       

…       

        

1.8     

Berufsgruppe VIII

in die Lohngruppe 1

        

2.    

Berufsgruppen M I bis M VI

        
        

2.1     

Berufsgruppe M I

in die Lohngruppe 6

        

…       

…       

…       

        

2.4     

Berufsgruppe M IV

in die Lohngruppe 3

                 

(M IV 1 - M IV 3)

        
        

2.5     

Berufsgruppe M V

in die Lohngruppe 2

                 

(M V 1 - M V 4)

        
        

2.6     

Berufsgruppe M VI

in die Lohngruppe 1

        

(2) … 

        

§ 3     

        

Lohnanspruch nach Übergang

        

(1) Ist der sich nach dem Übergang in die neue Lohnstruktur ergebende neue Gesamttarifstundenlohn niedriger als der bisherige Gesamttarifstundenlohn des gewerblichen Arbeitnehmers, so behält der Arbeitnehmer auch nach In-Kraft-Treten der neuen Lohnstruktur den Anspruch auf seinen bisherigen Gesamttarifstundenlohn (Besitzstandsregelung). Dieser nimmt an zukünftigen tariflichen Lohnerhöhungen teil. …

        

§ 4     

        

Inkrafttreten

        

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2002 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2006, gekündigt werden.“

19

bb) Über die weiteren Anträge des Klägers, den Hilfsantrag auf Feststellung der Vergütungsverpflichtung nach Lohngruppe 2a TV-Lohn West aufgrund der Überleitung aus der alten Berufsgruppe M V BRTV Bau aF und aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie über den unbedingt gestellten bezifferten Zahlungsantrag zu 1), dessen Berechnung sich auf die Differenz zwischen dem gezahlten Lohn und der begehrten Lohngruppe 3 BRTV Bau bezieht, hat das Landesarbeitsgericht keine Entscheidung getroffen.

20

cc) Bei der Anwendung der oa. tariflichen Bestimmungen auf den vom Kläger mit seinem Hauptantrag zu 2) zur Entscheidung gestellten Sachverhalt hat das Landesarbeitsgericht keine entscheidungserhebliche Frage beantwortet, die sich bei der Entscheidung über den Zahlungsantrag zu 1) und den Hilfsantrag zu 3) erneut stellen würde.

21

(1) Zur Begründung seines Hauptantrags zu 2) hat sich der Kläger auf vier verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt.

22

(a) Zum einen hat er die Auffassung vertreten, er erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals des dritten Spiegelstrichs von Lohngruppe 3 BRTV Bau. Er sei im Jahre 1999 als Schlosser eingestellt worden und zunächst auch tätig gewesen. Die Beklagte dürfe ihn nicht vertragswidrig beschäftigen und sich dann bei der Eingruppierung auf diese vertragswidrige Beschäftigung berufen. Seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit als Schlosser liege eine anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung zugrunde.

23

(b) Zum anderen sei er auch in die Lohngruppe 3 letzter Spiegelstrich BRTV Bau einzugruppieren, wenn man seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer zugrunde lege, da er über die einem Berufskraftfahrer gleichwertigen Fertigkeiten verfüge.

24

(c) Weiterhin ergebe sich seine Eingruppierung in die Lohngruppe 3 BRTV Bau aus den anlässlich der grundlegenden Neustrukturierung des BRTV Bau im Jahre 2002 vereinbarten Überleitungsregelungen des TV-Lohnstrukturen, die nach wie vor in Kraft seien. Es spiele keine Rolle, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt Gewerkschaftsmitglied geworden sei. Er sei früher als Baugeräteführer iSv. Berufsgruppe M IV 1 BRTV Bau aF tätig gewesen; daraus ergebe sich nach dem TV-Lohnstrukturen eine Überleitung in die Lohngruppe 3 BRTV Bau.

25

(d) Schließlich müsse man zumindest seine frühere Tätigkeit als Kraftfahrer zugrunde legen, die entsprechend der Berufsgruppe M IV 2 BRTV Bau aF nach dem TV-Lohnstrukturen zu einer Eingruppierung in die Lohngruppe 3 BRTV Bau führe.

26

(2) Das Landesarbeitsgericht hat die Abweisung des Feststellungsantrags zu 2) auf die Nichterfüllung der Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale des BRTV Bau und auf die Unanwendbarkeit des TV-Lohnstrukturen gestützt.

27

(a) Da der Kläger schon seit März 2006 überwiegend als Kraftfahrer eingesetzt worden und seit Januar 2009 überhaupt nicht mehr in der Werkstatt tätig gewesen sei, könne er sich auf seine frühere Tätigkeit als Schlosser nicht berufen. Es habe keine vertragliche Abrede des Inhalts gegeben, nach der er ausschließlich oder hauptsächlich als Schlosser in der Werkstatt hätte tätig werden sollen. Zumindest über die Arbeit als Kraftfahrer hätten die Parteien stillschweigend eine vertragliche Vereinbarung getroffen.

28

(b) Als Kraftfahrer erfülle er die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Lohngruppe 3 letzter Spiegelstrich BRTV Bau nicht. Er sei kein geprüfter Berufskraftfahrer und verfüge auch nicht über durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten. Hierfür mangele es unter anderem an Kenntnissen der Tank- und Siloreinigung, der Nahrungsmittel- und Gefahrguttransporte sowie der Personenbeförderung mit Kraftomnibussen.

29

(c) Auf eine Überleitung in die Lohngruppe 3 BRTV Bau aus dem bis 2002 geltenden System des BRTV Bau 2001 nach dem TV-Lohnstrukturen könne sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil der TV-Lohnstrukturen nicht auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sei. Dieser Überleitungstarifvertrag habe lediglich zum damaligen Zeitpunkt die Überleitung in das neue Tarifsystem geregelt. Damals sei das alte Tarifsystem aber nicht maßgebend für das Arbeitsverhältnis gewesen, weil der Kläger erst im Jahre 2009 in die Gewerkschaft eingetreten sei. Damit könne keine von den zu diesem Zeitpunkt geltenden Eingruppierungsregelungen im BRTV Bau (neu) unabhängige Eingruppierung begründet werden.

30

(3) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Hauptantrag zu 2) enthält damit keine Begründungselemente, die für die Entscheidung über den verbleibenden Teil des Rechtsstreits, den Hauptantrag zu 1) und den Hilfsantrag zu 3) von Bedeutung sein können und das Berufungsgericht nicht über § 318 ZPO sowieso schon binden.

31

(a) Der Tenor des Teilurteils ist nach § 318 ZPO im weiteren Rechtsstreit verbindlich zugrunde zu legen. Hinsichtlich des Hilfsantrags hat dies keinerlei Auswirkungen, da dieser auf die Feststellung der Vergütungsverpflichtung nach Lohngruppe 2a TV-Lohn West gerichtet ist. Soweit der Hauptantrag zu 1) auf Zahlung gerichtet ist, entfaltet die getroffene Feststellung Bindungswirkung dahin gehend, dass einem etwaigen Restvergütungsanspruch des Klägers jedenfalls nicht die Eingruppierung in die Lohngruppe 3 BRTV Bau zugrunde gelegt werden kann. Das hat zwar unmittelbare Auswirkungen auf die Entscheidung über den Zahlungsantrag. Dies betrifft aber nicht das Gebot der Widerspruchsfreiheit zwischen Teil- und Schlussurteil, da es hier nicht um ein Begründungselement des Teilurteils geht, sondern um den Tenor selbst, an den das Berufungsgericht nach Maßgabe des § 318 ZPO ohnehin gebunden ist.

32

(b) Bei der Widerspruchsfreiheit des entschiedenen Teils zum verbleibenden Teil der Entscheidung über den Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung der Lohngruppe 2a TV-Lohn West ist zu differenzieren.

33

(aa) Dieser Hilfsantrag bezieht sich nach der Begründung des Landesarbeitsgerichts ausschließlich auf die Frage, ob ein Verstoß der Beklagten gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot vorliegt, indem die Beklagte andere bei ihr beschäftigte Kraftfahrer aufgrund eines generalisierenden Prinzips bewusst übertariflich nach der Lohngruppe 2a TV-Lohn West vergütet. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht zu Recht einen Einfluss der Begründungselemente seines Teilurteils auf diese Folgeentscheidung verneint. Denn dabei handelt es sich um einen Sachverhalt, dessen rechtliche Bewertung von der Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppe 3 BRTV Bau - sei es originär, sei es aufgrund des TV-Lohnstrukturen - unabhängig ist.

34

(bb) Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Weiteren übersehen, dass der Kläger eine Eingruppierung in die Lohngruppe 2a TV-Lohn West auch auf eine tarifliche Überleitungsregelung stützt. Diese ist aber nicht Inhalt des vom Landesarbeitsgericht behandelten und für unanwendbar gehaltenen TV-Lohnstrukturen, sondern des TV-Lohn West. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollte mit dieser „Sonderlohngruppe 2a“ in einem besondern Teil des Tarifgebiets für bestimmte Arbeitnehmer der 2002 neu geschaffenen Lohngruppe 2 eine neue Lohngruppe mit einer höheren Vergütung gebildet werden (vgl. dazu BAG 28. September 2005 - 10 AZR 593/04 -). Die Kriterien für die Überleitung aus dem bisherigen Berufsgruppensystem in die Sonderlohngruppe 2a sind in § 2 Abs. 7 Satz 2 TV-Lohn West(jetzt § 2 Abs. 6 Satz 2 TV-Lohn West idF vom 23. Mai 2009) geregelt worden.

35

Mit dem TV-Lohn West und den Voraussetzungen für die Überleitung in die Sonderlohngruppe 2a befasst sich das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts jedoch nicht, sondern lediglich mit dem für den Hilfsantrag danach unbeachtlichen Überleitungsbestimmungen des TV-Lohnstrukturen. Deshalb ist ein möglicher Widerspruch der noch offenen Entscheidung über den Hilfsantrag zu einem Begründungselement des Teilurteils nicht ersichtlich.

36

II. Die Revision ist in der Sache unbegründet. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts weist keine revisiblen Rechtsfehler auf. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Lohngruppe 3 BRTV Bau.

37

1. Der Kläger ist nicht als Schlosser nach dem Tätigkeitsmerkmal dritter Spiegelstrich der Lohngruppe 3 BRTV Bau zu vergüten.

38

a) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, für die Eingruppierung des Klägers komme es nicht auf seine frühere Tätigkeit als Schlosser an, da er schon seit März 2006 überwiegend als Kraftfahrer eingesetzt worden und seit Januar 2009 überhaupt nicht mehr in der Werkstatt tätig gewesen sei. Zumindest über den überwiegenden Einsatz als Kraftfahrer hätten die Parteien stillschweigend eine vertragliche Vereinbarung getroffen. Dieser habe niemals geltend gemacht, dass sein Einsatz als Kraftfahrer vertragswidrig sei. Deshalb sei die Zuweisung von Tätigkeiten als Kraftfahrer, die der Kläger ab März 2006 überwiegend ausgeübt habe, auch zulässig gewesen.

39

b) Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger hat nicht dargetan, dass sein überwiegender Einsatz als Kraftfahrer nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt gewesen ist. Er hat lediglich vorgetragen, die zur ursprünglich vereinbarten Tätigkeit als Schlosser „hinzutretende zusätzliche Tätigkeit als Kraftfahrer (sei) jedenfalls nicht ausschließlich Inhalt des vorliegenden Arbeitsvertragsverhältnisses geworden“. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht aber auch nicht ausgegangen. Wie der Kläger selbst hat es lediglich dessen Einsatz als Kraftfahrer als vertragsgemäß angesehen, auch wenn dieser nicht ausschließlich Inhalt des Arbeitsvertrags sei. Insofern reicht aber schon die vertragsgemäße überwiegende Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer, auf die selbst bei mehreren Tätigkeiten unterschiedlicher Bewertung nach § 5 Nr. 2.3 BRTV Bau abzustellen ist, um eine etwaige frühere Schlossertätigkeit geringen Umfangs für die Eingruppierung nicht heranzuziehen.

40

2. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass der Kläger als nicht geprüfter Kraftfahrer, der auch nicht über durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten eines Berufskraftfahrers verfüge, kein Berufskraftfahrer iSd. Lohngruppe 3 BRTV Bau ist. Ihm fehlten unter anderem die erforderlichen Kenntnisse in der Tank- und Siloreinigung, für die Nahrungsmittel- und Gefahrguttransporte sowie der Personenbeförderung mit Kraftomnibussen.

41

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind erfolglos. Soweit der Kläger geltend macht, dass lediglich diejenigen Ausbildungsinhalte „gleichwertig“ erworben sein müssten, die in einem Betrieb des Baugewerbes - allgemein oder gar dem konkreten Beschäftigungsbetrieb - abverlangt werden könnten, ist dies unzutreffend. Das Landesarbeitsgericht ist bei seinen Erwägungen zutreffend von der Voraussetzung ausgegangen, dass die Formulierung im letzten Spiegelstrich der Aufzählung der Regelqualifikationen in der Lohngruppe 3 BRTV Bau („durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten“) sich auf alle davor, also in den Spiegelstrichen 1 bis 7 genannten beruflichen Qualifikationsanforderungen bezieht. Bereits aus dem Wortlaut der Tarifnorm ergibt sich damit, dass die erworbenen Fertigkeiten der jeweils genannten formalen Regelqualifikation „gleichwertig“ sein müssen. Diese Gleichwertigkeit bezieht sich auf die in der Ausbildung vermittelten Inhalte (zB für die der baugewerblichen Stufenausbildung - zweiter Spiegelstrich - entsprechenden Fertigkeiten BAG 14. November 2007 - 4 AZR 863/06 - BAGE 125, 57).

42

3. Das Landesarbeitsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Überleitungsvorschriften des TV-Lohnstrukturen die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens 2002 bestehenden Eingruppierungen und Vergütungen in die neuen Lohnstrukturen gem. § 5 BRTV Bau überleiten sollten, auf nach dem Überleitungszeitpunkt begründete oder der Tarifgebundenheit unterworfene Arbeitsverhältnisse nicht anwendbar sind.

43

Der Hinweis der Revision, der Kläger könne sich als Gewerkschaftsmitglied gegenüber der tarifgebundenen Beklagten auf den TV-Lohnstrukturen berufen, soweit die sonstigen Voraussetzungen der jeweiligen Vergütungsgruppe gegeben seien, weil der TV-Lohnstrukturen nach wie vor gelte, geht fehl.

44

Der TV-Lohnstrukturen befasste sich zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Jahre 2002 mit der Überleitung der nach dem BRTV Bau aF eingruppierten Arbeitnehmer. Zu diesen gehörte der Kläger nicht. Sein Arbeitsverhältnis unterlag zu diesem Zeitpunkt nicht dem BRTV Bau aF. Er war nicht nach diesem Tarifvertrag eingruppiert. Er wurde deshalb von dem Überleitungstarifvertrag nicht erfasst. Es bedurfte für ihn keiner Überleitung. Die Eingruppierung derjenigen Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelungen des BRTV Bau im Jahre 2002 diesem erstmals unterfielen, erfolgt allein nach dem BRTV Bau in seiner ab 2002 geltenden Fassung, unabhängig davon, ob diese erstmalige Geltung des BRTV Bau auf einer Neueinstellung oder einer erst in diesem Zeitraum entstandenen Tarifgebundenheit beruhte. So hätte auch ein Arbeitgeber, der zB im Jahre 2005 dem tarifschließenden Arbeitgeberverband beitrat, eine Eingruppierung allein nach Maßgabe des BRTV Bau durchführen und keine - gleichsam rückwirkende - Eingruppierung nach den alten Regelungen des BRTV Bau aF nebst anschließender fiktiver Überleitung nach dem TV-Lohnstrukturen vornehmen müssen. Der Kläger hat niemals einer „Berufsgruppe“ des alten BRTV Bau angehört, so dass die Überleitungsregelungen für ihn nicht gelten.

45

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Fritz    

                 

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.