Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Apr. 2014 - 4 Sa 457/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 11.09.2013, Az.: 4 Ca 624/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin.
- 2
Die Beklagte betreibt einen Pflegedienst unter der Bezeichnung "Seniorenbetreuung C-Stadt". Unter dem Datum vom 01.06.2012 unterzeichneten der Ehemann der Beklagten als deren Vertreter und die Klägerin eine Vereinbarung, die u. a. folgenden Inhalt hat:
- 3
"Rahmenvertrag
- 4
…
§ 1
- 5
Der Auftragnehmer übernimmt die im Auftrag gegebene Betreuung des Betreuungsbefohlenen. Er ist in Bestimmung seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit frei, soweit er sich durch Auftragsannahme nicht bindet. In Bezug auf die Ausführungen der Betreuung hält er sich an die Weisungen der Seniorenbetreuung C-Stadt und ist zum gesundheitlichen Wohl des Betreuungsbefohlenen verpflichtet.
- 6
Der Betreuungsbefohlene hat gegenüber der Betreuungskraft Anspruch auf mindestens ausreichender Betreuung.
…
§ 5
- 7
Der Auftragnehmer führt eine selbständige Tätigkeit, auf eigenes wirtschaftliches Risiko aus und verpflichtet sich, alle im Rahmen der Tätigkeit anfallenden Pflicht-Abgaben wie Steuern oder ähnliches selbst abzuführen.
§ 6
- 8
Der Auftragnehmer besitzt eine Erlaubnis zur Ausführung einer selbständigen Tätigkeit. Andernfalls verpflichtet er sich, seine Arbeit als selbständige Tätigkeit anzumelden, gem. § 14 GewO.
§ 7
- 9
Der Auftragnehmer rechnet selbstständig über unsere Seniorenbetreuung ab, je nach dem Vertrag zwischen unserer Seniorenbetreuung und dem zu Betreuenden, oder wenn wir durch den Vormund oder deren Vertretung dazu bevollmächtigt sind, Gelder im Namen des zu Betreuenden auszuzahlen.
- 10
In einigen Fällen kann auch direkt abgerechnet werden, wenn oben genannte Voraussetzungen entfallen.
- 11
Vereinbart ist ein Tagessatz ab 85,00 Euro.
…
- 12
Es werden 16% vom Tagessatz für Vermittlungsgebühr an die Seniorenbetreuung abgetreten.
…"
- 13
In der Folgezeit führte die Klägerin im Auftrag der Beklagten Betreuungsleistungen durch am 05.06./06.06.2012, vom 14.06. bis 28.06.2012, vom 22.07. bis 31.07.2012 und vom 01.08. bis 12.08.2012. Für ihre Tätigkeit erteilte die Klägerin der Beklagten jeweils Rechnungen, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 23 bis 24 R d. A. Bezug genommen wird. Die Beklagte zahlte an die Klägerin für deren Tätigkeit insgesamt 3.215,60 €.
- 14
Etwa drei Wochen nach dem letzten Einsatz der Klägerin erklärte ihr der Ehemann der Beklagten in einem Telefonat: "Wir trennen uns." In einem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13.09.2012 erklärte der Ehemann der Beklagten diesbezüglich, man habe die Klägerin nicht entlassen, sie werde jedoch nicht mehr eingeteilt. Letztlich existiert ein Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 20.09.2012, in welchem die Beklagte die sofortige Auflösung des Rahmenvertrages bestätigt. Die Klägerin hat den Zugang dieses Schreibens bestritten.
- 15
Mit ihrer am 10.10.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten und mehrfach erweiterten Klage hat die Klägerin die Beklagte (zunächst) auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit ab August 2012 in Anspruch genommen.
- 16
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.12.2012 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. Auf die hiergegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten mit Beschluss vom 18.06.2013 für zulässig erklärt mit der Begründung, es könne offen bleiben, ob das Beschäftigungsverhältnis der Parteien als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden könne, da die Klägerin jedenfalls wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen sei.
- 17
Die Klägerin hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, zwischen ihr und der Beklagten sei ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Sie - die Klägerin - habe den Ehemann der Beklagten, der (unstreitig) die Vertragsverhandlungen geführt habe, schon vor Unterzeichnung des Rahmenvertrages darauf hingewiesen, dass sie nicht als Selbständige tätig werden wolle. Der Ehemann der Beklagten habe ihr daraufhin erklärt, dass dies nichts ausmache und sie den Rahmenvertrag dennoch unterschreiben könne. Hinsichtlich der ihr erteilten Aufträge und deren Ausführung sei sie den Weisungen des Ehemannes der Beklagten unterworfen gewesen. Im Einstellungsgespräch sei eine Vergütung von 100,00 € netto je Einsatztag vereinbart worden. Gründe, die eine fristlose Kündigung hätten rechtfertigen können, seien nicht gegeben. Das Schreiben der Beklagten vom 20.09.2012 habe sie erstmals im Verlauf des vorliegenden Rechtstreits - zusammen mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 31.07.2013 - erhalten.
- 18
Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,
- 19
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.000 € netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2012 zu zahlen;
- 20
die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 2.000 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.10.2012 zu zahlen;
- 21
die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 2.200 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.11.2012 zu zahlen;.
- 22
die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 2.200 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.12.2012 zu zahlen;
- 23
die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 2.100 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.1.2013 zu zahlen;
- 24
die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 2.000 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2013 zu zahlen;
- 25
die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 2.000 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2013 zu zahlen ;
- 26
die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 2.100 € netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1.4.2013 zu zahlen;
- 27
die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 2.200 € netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1.5.2013 zu zahlen;
- 28
die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 2.000 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2013 zu zahlen;
- 29
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mündliche Kündigung von Herrn Günter C. nicht beendet wurde;
- 30
hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch das Schreiben vom 20.09.2012 nicht beendet wurde, sondern unverändert fortbesteht.
- 31
Die Beklagte hat beantragt,
- 32
die Klage abzuweisen.
- 33
Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, zwischen ihr und der Klägerin sei kein Arbeitsverhältnis begründet worden. Die Klägerin sei vielmehr, wie sich aus den Bestimmungen des Rahmenvertrages ergebe, als Selbständige tätig gewesen. Die Klägerin habe jeweils selbst entscheiden können, ob sie einen Betreuungsauftrag annehmen wolle. Auch hinsichtlich ihrer Arbeitszeit sei die Klägerin frei gewesen. Ein Tagessatz von 100,00 € netto sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden; vielmehr habe man sich - wie sich ebenfalls aus dem Rahmenvertrag ergebe - auf einen Tagessatz von 85,00 €, der im Einzelfall auch habe erhöht werden können, verständigt. Die Kündigung sei zu Recht ausgesprochen worden, da die Klägerin ihr von einem Betreuten anvertrautes Geld zweckwidrig verwendet habe.
- 34
Zur Darstellung aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 11.09.2013 (Bl. 166-170 d. A.) Bezug genommen.
- 35
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.09.2013 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 170-174 d. A.) verwiesen.
- 36
Gegen das ihr am 26.09.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.10.2013 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
- 37
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass zwischen ihr und der Beklagten kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei, sei unzutreffend. Zu keinem Zeitpunkt habe sie als Selbständige tätig werden wollen und dies auch bei Vertragsunterzeichnung deutlich gemacht. Letztlich habe sie den Vertrag nur unterzeichnet, weil ihr seitens des Ehemanns des Beklagten zugesichert worden sei, "dies mache nichts aus", sie könne den Rahmenvertrag dennoch unterschreiben. Die tatsächliche Durchführung des Vertrages spreche ebenfalls für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Sie - die Klägerin - sei bezüglich der Vornahme der Pflegetätigkeiten, des Wechsels der Pflegetätigkeiten sowie der Art und Weise der Pflegetätigkeiten weisungsgebunden gewesen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, ihre Tätigkeit frei zu gestalten. Die Beklagte habe über ihren Ehemann mitteilen lassen, wo, wann und wie sie zu arbeiten habe. Die betreffenden Arbeitsanweisungen habe sie bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 20.03.2013 dargestellt. Der Ehemann der Beklagten habe sie angewiesen, sie solle sich ein Handy besorgen, um täglich Rückmeldung an ihn zu geben. Nach Unterzeichnung des Vertrages habe er sie angewiesen, am darauffolgenden Montag die Arbeit zu beginnen und zu einer pflegebedürftigen Dame nach Bayern zu fahren. Am 10.06.2012 habe er ihr telefonisch die Anweisung gegeben, am darauffolgenden Donnerstag nach Heidelberg zu einem Patienten zu fahren und dort spätestens um 13.00 Uhr zu erscheinen, um die Betreuung von einer anderen Pflegerin zu übernehmen.
- 38
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 25.10.2013 (Bl. 191-198 d. A.) Bezug genommen.
- 39
Die Klägerin beantragt,
- 40
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen,
an die Klägerin 2.300,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 zu zahlen;
an die Klägerin 2.000,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen;
an die Klägerin 2.300,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 zu zahlen;
an die Klägerin 2.200,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen;
an die Klägerin 2.100,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen;
an die Klägerin 2.300,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen;
an die Klägerin 2.000,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen;
an die Klägerin 2.100,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2013 zu zahlen;
an die Klägerin 2.200,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu zahlen;
an die Klägerin 2.300,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013 zu zahlen;
an die Klägerin 2.000,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 zu zahlen;
an die Klägerin 2.300,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen;
- 41
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mündliche Kündigung durch Herrn Günter C. nicht beendet wurde;
hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch das Schreiben vom 20.09.2012 nicht beendet wurde, sondern unverändert fortbesteht.
- 42
Die Beklagte beantragt,
- 43
die Berufung zurückzuweisen.
- 44
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht dabei im Wesentlichen geltend, nach Maßgabe des geschlossenen Rahmenvertrages sei die Klägerin keineswegs als Arbeitnehmerin beschäftigt worden.
- 45
Die Klägerin habe sowohl ihren Arbeitsort als auch ihre Arbeitszeit frei wählen können und gemäß § 7 des Rahmenvertrages selbständig abgerechnet. Auch eine feste Vergütung sei nicht vereinbart worden, sondern lediglich ein Mindesttagessatz, was typischerweise für die Selbständigkeit des Vertragspartners spreche. Die Klägerin sei bei den Vertragsverhandlungen ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich um kein Arbeitsverhältnis, sondern um eine selbständige Tätigkeit handele. Konkrete Arbeitsanweisungen seien der Klägerin nicht erteilt worden. Sie habe vielmehr lediglich die allgemeinen Regeln für die Pflegebedürfnisse der Betreuten zu beachten gehabt. Der Klägerin sei nicht vorgegeben worden, wo, wann und wie sie zu arbeiten habe. Diesbezüglich habe sich die Klägerin bereits erstinstanzlich zu Unrecht auf eine E-Mail vom 10.06.2012 berufen. Mit dieser E-Mail sei der Klägerin lediglich ein Angebot für die Betreuung einer Person unterbreitet worden. Die Klägerin sei frei gewesen, dieses Angebot anzunehmen. Anweisungen, an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit zu erscheinen, seien der Klägerin nicht erteilt worden. Vielmehr sei die Klägerin lediglich darum gebeten worden, eine Betreuung zu übernehmen bzw. eine andere Pflegerin abzulösen.
- 46
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungserwiderungsschrift vom 26.11.2013 (Bl. 212-216 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 27.11.2013 (Bl. 217 f. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 47
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.
II.
- 48
1. Die Zahlungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütungszahlung für die Monate August 2012 bis Juli 2013.
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Der Zeitraum vom 01.08. bis einschließlich 12.08.2012, in welchem die Klägerin Pflegeleistungen erbracht hat, wurden seitens der Beklagten - unstreitig mit dem von der Klägerin geltend gemachten Tagessatz von 100,00 € - vergütet. Die geltend gemachte Forderung ist daher insoweit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Nach dem 12.08.2012 hat die Klägerin keinerlei Tätigkeiten für die Beklagte mehr erbracht, sodass Zahlungsansprüche unmittelbar aus § 611 Abs. 1 BGB nicht mehr entstehen konnten. Solche ergeben sich auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§ 615 BGB). Die Beklagte befand sich nämlich nicht mit der Annahme der Dienste der Klägerin in Verzug, da nach dem 12.08.2012 zwischen den Parteien kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mehr bestand. Zwischen den Parteien sind vielmehr lediglich einzelne, für die Dauer der von der Klägerin jeweils übernommenen Pflegeleistungen befristete Arbeitsverträge zustande gekommen.
- 50
a) Durch den Rahmenvertrag vom 01.06.2012 ist kein Arbeitsverhältnis begründet worden.
- 51
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, so ist letztere maßgebend (BAG v. 20.01.2010 - 5 AZR 106/09 - AP Nr. 120 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
- 52
Notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 Abs. 1 BGB, dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet. Allerdings muss die Arbeitsleistung nicht schon von vornherein festgelegt sein. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung kann auch beinhalten, dass der Arbeitgeber die konkrete Verpflichtung zur Arbeitsleistung erst durch eine einseitig zu treffende Weisung auslöst. Ebenso kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Demgegenüber ist ein Vertrag, der keine Verpflichtung zur Dienstleistung begründet, kein Dienstvertrag und damit auch kein Arbeitsvertrag. Daher ist eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, kein Arbeitsvertrag (BAG v. 15.02.2012 - 10 AZR 111/11 - AP Nr. 122 zu § 611 BGB Abhängigkeit, m. w. N.).
- 53
Gemessen daran ist die Rahmenvereinbarung vom 01.06.2012 kein Arbeitsvertrag. Dabei ist unerheblich, dass nach dem Wortlaut des § 5 des Rahmenvertrages eine Tätigkeit auf selbständiger Basis vereinbart ist. Dies stünde einer Einordnung des Vertrags als Arbeitsverhältnis nicht entgegen, da durch Parteivereinbarungen die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzrechts nicht eingeschränkt werden kann. Ist der Betreffende nach dem objektiven Geschäftsinhalt Arbeitnehmer, so können die davon abweichenden Bezeichnungen und Vorstellungen der Parteien daran nichts ändern. Dies gilt erst recht, wenn derartige Verträge nicht ausgehandelt, sondern - wie vorliegend - von der einen Partei vorformuliert werden.
- 54
Die Klägerin hat jedoch nicht bereits im Rahmenvertrag die Übernahme konkreter Pflegediensteinsätze zugesagt bzw. sich zu deren Übernahme verpflichtet. Der Beklagten wurde auch nicht das Recht eingeräumt, durch Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts einen konkreten Einsatz der Klägerin herbeizuführen. Dies ergibt sich aus § 1 des Rahmenvertrages, der vorsieht, dass sich die Klägerin erst durch Annahme ihr angebotener Aufträge "bindet", d. h. rechtlich verpflichtet. Eine irgendwie geartete Verpflichtung der Klägerin zur Annahme von Aufträgen, lässt sich den vertraglichen Bestimmungen nicht entnehmen. Die Klägerin war daher in der Entscheidung frei, ob sie einen Einzelauftrag annimmt oder ablehnt. Damit entstand eine Verpflichtung noch nicht aufgrund des Rahmenvertrages, sondern es bedurfte des Abschlusses von Einzelvereinbarungen.
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Eine von den Bestimmungen des Rahmenvertrages abweichende und diese nach § 305b BGB verdrängende mündliche Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Zwar behauptet die Klägerin, sie habe vor Vertragsunterzeichnung deutlich gemacht, dass sie nicht, wie dort vorgesehen, als Selbständige tätig werden wolle. Durch die von der Beklagten behauptete Äußerung des Ehemanns der Beklagten, dies mache nichts, und sie - die Klägerin - könne den Rahmenvertrag gleichwohl unterschreiben, ist jedoch keine vom Vertragstext abweichende Vereinbarung zustande gekommen. Mit der betreffenden Äußerung hat der Ehemann der Beklagten nämlich gerade nicht zu erkennen gegeben, dass er mit einer Änderung des vorformulierten Vertragstextes bzw. mit einer Beschäftigung der Klägerin zu anderen als den dort vorgesehenen Bedingungen einverstanden sei. Darüber hinaus begründete der Rahmenvertrag - wie bereits ausgeführt - ohnehin nicht bereits die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung konkreter Dienste, die entweder im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses durchzuführen waren. Deren rechtliche Einordnung ergibt sich vielmehr aus den Umständen, unter denen die von der Klägerin angenommenen Aufträge jeweils durchzuführen waren, d. h. ob und inwieweit die Klägerin dabei einem Weisungsrecht der Beklagten unterworfen war.
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Einem von dem im Rahmenvertrag vorgesehenen Prinzip, wonach eine Verpflichtung der Klägerin zur Dienstleistung erst durch Annahme eines ihr erteilten bzw. angebotenen Auftrages entsteht, abweichende tatsächliche Durchführung der Tätigkeit der Klägerin lässt sich dem Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht entnehmen. Insbesondere sind keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerin nicht in der Entscheidung frei war, ob sie einen Einzelauftrag annimmt oder ablehnt. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, sie sei vom Ehemann der Beklagten jeweils telefonisch angewiesen worden, bestimmte Betreuungsdienste zu übernehmen. In Ermangelung einer zumindest sinngemäßen Wiedergabe der von der Klägerin als Anweisungen bezeichneten Erklärungen, die möglicherweise lediglich als (dringliche) Bitte zur Übernahme eines Auftrages formuliert waren, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese von der Klägerin als eine zu befolgende, einseitige Leistungsbestimmung zu verstehen waren. Auch ansonsten sind keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerin nicht zur Ablehnung der ihr erteilten Aufträge berechtigt war oder die zumindest aus ihrer Sicht einen gewissen Zwang zur Auftragsannahme begründen konnten. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich diesbezüglich auch nichts aus der an sie gerichteten E-Mail des Ehemanns der Beklagten vom 10.06.2012 (Bl. 32 d. A.). Diese enthält lediglich den Namen eines Patienten, den Einsatzort und den vereinbarten Tagessatz sowie die Mitteilung, dass die Klägerin ihre Rechnungen zum 15. oder zum 1. des Folgemonats erstellen solle. Eine von der Klägerin, die sich im Übrigen zuvor unstreitig über die Nichterteilung von Aufträgen beschwert hatte, zu befolgende Anweisung lässt sich der E-Mail nicht entnehmen.
- 57
Letztlich stellt die zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvereinbarung nach ihrem objektiven Geschäftsinhalt auch keine unzulässige, zu einem unbefristeten Dauerarbeitsverhältnis führende Vertragsgestaltung dar. Es liegt weder eine Gesetzesumgehung noch der Missbrauch einer an sich zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit vor (vgl. BAG v. 15.02.2012 - 10 AZR 111/11 - NZA 2012, 733).
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b) Zwischen den Parteien ist auch zu einem späteren Zeitpunkt, d. h. nach Abschluss des Rahmenvertrages kein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen. Zwar spricht einiges dafür, dass die einzelnen, jeweils befristeten Einsätze der Klägerin, bei denen sie Betreuungs- bzw. Pflegedienstleistungen erbracht hat, rechtlich als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren sind. Denn die Klägerin war nach Maßgabe der in § 1 des Rahmenvertrages enthaltenen Bestimmungen nach Annahme eines Auftrages nicht mehr frei in der Bestimmung ihres Arbeitsortes und ihrer Arbeitszeit sondern die Weisungen der Beklagten gebunden. Auch wurde die nach § 14 Abs. 4 TzBfG bzgl. der Befristung der einzelnen Verträge erforderliche Schriftform nicht gewahrt. Gleichwohl gelten die Befristungen vorliegend gemäß § 17 Satz 1 und 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, da die Klägerin diesbezüglich keine Entfristungsklage nach § 17 TzBfG erhoben hat.
- 59
2. Das Feststellungsbegehren der Klägerin erweist sich sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag bereits deshalb als unbegründet, weil nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen im Zeitpunkt des Ausspruchs der beiden (behaupteten) Kündigungen kein Arbeitsverhältnis (mehr) zwischen den Parteien bestand.
III.
- 60
Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
- 61
Für die Zulassung der Revision bestand in Ansehen der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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Annotations
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
- 1.
der Betrieb verlegt wird, - 2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, - 2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder - 3.
der Betrieb aufgegeben wird.
(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind
- 1.
der Name, - 2.
die betriebliche Anschrift, - 3.
die Rechtsform, - 4.
der amtliche Gemeindeschlüssel, - 5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie - 6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.
(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit
- 1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist, - 2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder - 3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an
- 1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben, - 2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben, - 3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften, - 3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben, - 4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind, - 5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben, - 6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben, - 7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben, - 8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, - 9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, - 10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht, - 11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, - 12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz, - 13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung, - 14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass
- 1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und - 2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.
(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit
- 1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist, - 2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und - 3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.
(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung
- 1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind, - 2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind, - 3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen, - 4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und - 5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.
(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.