Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Apr. 2014 - 4 Sa 457/13

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:0402.4SA457.13.0A
bei uns veröffentlicht am02.04.2014

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 11.09.2013, Az.: 4 Ca 624/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin.

2

Die Beklagte betreibt einen Pflegedienst unter der Bezeichnung "Seniorenbetreuung C-Stadt". Unter dem Datum vom 01.06.2012 unterzeichneten der Ehemann der Beklagten als deren Vertreter und die Klägerin eine Vereinbarung, die u. a. folgenden Inhalt hat:

3

"Rahmenvertrag

4


§ 1

5

Der Auftragnehmer übernimmt die im Auftrag gegebene Betreuung des Betreuungsbefohlenen. Er ist in Bestimmung seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit frei, soweit er sich durch Auftragsannahme nicht bindet. In Bezug auf die Ausführungen der Betreuung hält er sich an die Weisungen der Seniorenbetreuung C-Stadt und ist zum gesundheitlichen Wohl des Betreuungsbefohlenen verpflichtet.

6

Der Betreuungsbefohlene hat gegenüber der Betreuungskraft Anspruch auf mindestens ausreichender Betreuung.

§ 5

7

Der Auftragnehmer führt eine selbständige Tätigkeit, auf eigenes wirtschaftliches Risiko aus und verpflichtet sich, alle im Rahmen der Tätigkeit anfallenden Pflicht-Abgaben wie Steuern oder ähnliches selbst abzuführen.

§ 6

8

Der Auftragnehmer besitzt eine Erlaubnis zur Ausführung einer selbständigen Tätigkeit. Andernfalls verpflichtet er sich, seine Arbeit als selbständige Tätigkeit anzumelden, gem. § 14 GewO.

§ 7

9

Der Auftragnehmer rechnet selbstständig über unsere Seniorenbetreuung ab, je nach dem Vertrag zwischen unserer Seniorenbetreuung und dem zu Betreuenden, oder wenn wir durch den Vormund oder deren Vertretung dazu bevollmächtigt sind, Gelder im Namen des zu Betreuenden auszuzahlen.

10

In einigen Fällen kann auch direkt abgerechnet werden, wenn oben genannte Voraussetzungen entfallen.

11

Vereinbart ist ein Tagessatz ab 85,00 Euro.

12

Es werden 16% vom Tagessatz für Vermittlungsgebühr an die Seniorenbetreuung abgetreten.
…"

13

In der Folgezeit führte die Klägerin im Auftrag der Beklagten Betreuungsleistungen durch am 05.06./06.06.2012, vom 14.06. bis 28.06.2012, vom 22.07. bis 31.07.2012 und vom 01.08. bis 12.08.2012. Für ihre Tätigkeit erteilte die Klägerin der Beklagten jeweils Rechnungen, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 23 bis 24 R d. A. Bezug genommen wird. Die Beklagte zahlte an die Klägerin für deren Tätigkeit insgesamt 3.215,60 €.

14

Etwa drei Wochen nach dem letzten Einsatz der Klägerin erklärte ihr der Ehemann der Beklagten in einem Telefonat: "Wir trennen uns." In einem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13.09.2012 erklärte der Ehemann der Beklagten diesbezüglich, man habe die Klägerin nicht entlassen, sie werde jedoch nicht mehr eingeteilt. Letztlich existiert ein Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 20.09.2012, in welchem die Beklagte die sofortige Auflösung des Rahmenvertrages bestätigt. Die Klägerin hat den Zugang dieses Schreibens bestritten.

15

Mit ihrer am 10.10.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten und mehrfach erweiterten Klage hat die Klägerin die Beklagte (zunächst) auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit ab August 2012 in Anspruch genommen.

16

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.12.2012 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. Auf die hiergegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten mit Beschluss vom 18.06.2013 für zulässig erklärt mit der Begründung, es könne offen bleiben, ob das Beschäftigungsverhältnis der Parteien als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden könne, da die Klägerin jedenfalls wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen sei.

17

Die Klägerin hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, zwischen ihr und der Beklagten sei ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Sie - die Klägerin - habe den Ehemann der Beklagten, der (unstreitig) die Vertragsverhandlungen geführt habe, schon vor Unterzeichnung des Rahmenvertrages darauf hingewiesen, dass sie nicht als Selbständige tätig werden wolle. Der Ehemann der Beklagten habe ihr daraufhin erklärt, dass dies nichts ausmache und sie den Rahmenvertrag dennoch unterschreiben könne. Hinsichtlich der ihr erteilten Aufträge und deren Ausführung sei sie den Weisungen des Ehemannes der Beklagten unterworfen gewesen. Im Einstellungsgespräch sei eine Vergütung von 100,00 € netto je Einsatztag vereinbart worden. Gründe, die eine fristlose Kündigung hätten rechtfertigen können, seien nicht gegeben. Das Schreiben der Beklagten vom 20.09.2012 habe sie erstmals im Verlauf des vorliegenden Rechtstreits - zusammen mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 31.07.2013 - erhalten.

18

Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,

19

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.000 € netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2012 zu zahlen;

20

die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 2.000 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.10.2012 zu zahlen;

21

die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 2.200 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.11.2012 zu zahlen;.

22

die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 2.200 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.12.2012 zu zahlen;

23

die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 2.100 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.1.2013 zu zahlen;

24

die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 2.000 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2013 zu zahlen;

25

die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 2.000 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2013 zu zahlen ;

26

die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 2.100 € netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1.4.2013 zu zahlen;

27

die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 2.200 € netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1.5.2013 zu zahlen;

28

die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 2.000 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2013 zu zahlen;

29

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mündliche Kündigung von Herrn Günter C. nicht beendet wurde;

30

hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch das Schreiben vom 20.09.2012 nicht beendet wurde, sondern unverändert fortbesteht.

31

Die Beklagte hat beantragt,

32

die Klage abzuweisen.

33

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, zwischen ihr und der Klägerin sei kein Arbeitsverhältnis begründet worden. Die Klägerin sei vielmehr, wie sich aus den Bestimmungen des Rahmenvertrages ergebe, als Selbständige tätig gewesen. Die Klägerin habe jeweils selbst entscheiden können, ob sie einen Betreuungsauftrag annehmen wolle. Auch hinsichtlich ihrer Arbeitszeit sei die Klägerin frei gewesen. Ein Tagessatz von 100,00 € netto sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden; vielmehr habe man sich - wie sich ebenfalls aus dem Rahmenvertrag ergebe - auf einen Tagessatz von 85,00 €, der im Einzelfall auch habe erhöht werden können, verständigt. Die Kündigung sei zu Recht ausgesprochen worden, da die Klägerin ihr von einem Betreuten anvertrautes Geld zweckwidrig verwendet habe.

34

Zur Darstellung aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 11.09.2013 (Bl. 166-170 d. A.) Bezug genommen.

35

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.09.2013 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 170-174 d. A.) verwiesen.

36

Gegen das ihr am 26.09.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.10.2013 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

37

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass zwischen ihr und der Beklagten kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei, sei unzutreffend. Zu keinem Zeitpunkt habe sie als Selbständige tätig werden wollen und dies auch bei Vertragsunterzeichnung deutlich gemacht. Letztlich habe sie den Vertrag nur unterzeichnet, weil ihr seitens des Ehemanns des Beklagten zugesichert worden sei, "dies mache nichts aus", sie könne den Rahmenvertrag dennoch unterschreiben. Die tatsächliche Durchführung des Vertrages spreche ebenfalls für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Sie - die Klägerin - sei bezüglich der Vornahme der Pflegetätigkeiten, des Wechsels der Pflegetätigkeiten sowie der Art und Weise der Pflegetätigkeiten weisungsgebunden gewesen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, ihre Tätigkeit frei zu gestalten. Die Beklagte habe über ihren Ehemann mitteilen lassen, wo, wann und wie sie zu arbeiten habe. Die betreffenden Arbeitsanweisungen habe sie bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 20.03.2013 dargestellt. Der Ehemann der Beklagten habe sie angewiesen, sie solle sich ein Handy besorgen, um täglich Rückmeldung an ihn zu geben. Nach Unterzeichnung des Vertrages habe er sie angewiesen, am darauffolgenden Montag die Arbeit zu beginnen und zu einer pflegebedürftigen Dame nach Bayern zu fahren. Am 10.06.2012 habe er ihr telefonisch die Anweisung gegeben, am darauffolgenden Donnerstag nach Heidelberg zu einem Patienten zu fahren und dort spätestens um 13.00 Uhr zu erscheinen, um die Betreuung von einer anderen Pflegerin zu übernehmen.

38

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 25.10.2013 (Bl. 191-198 d. A.) Bezug genommen.

39

Die Klägerin beantragt,

40

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen,
an die Klägerin 2.300,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 zu zahlen;
an die Klägerin 2.000,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen;
an die Klägerin 2.300,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 zu zahlen;
an die Klägerin 2.200,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen;
an die Klägerin 2.100,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen;
an die Klägerin 2.300,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen;
an die Klägerin 2.000,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen;
an die Klägerin 2.100,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2013 zu zahlen;
an die Klägerin 2.200,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu zahlen;
an die Klägerin 2.300,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2013 zu zahlen;
an die Klägerin 2.000,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 zu zahlen;
an die Klägerin 2.300,00 € netto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen;

41

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mündliche Kündigung durch Herrn Günter C. nicht beendet wurde;
hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch das Schreiben vom 20.09.2012 nicht beendet wurde, sondern unverändert fortbesteht.

42

Die Beklagte beantragt,

43

die Berufung zurückzuweisen.

44

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht dabei im Wesentlichen geltend, nach Maßgabe des geschlossenen Rahmenvertrages sei die Klägerin keineswegs als Arbeitnehmerin beschäftigt worden.

45

Die Klägerin habe sowohl ihren Arbeitsort als auch ihre Arbeitszeit frei wählen können und gemäß § 7 des Rahmenvertrages selbständig abgerechnet. Auch eine feste Vergütung sei nicht vereinbart worden, sondern lediglich ein Mindesttagessatz, was typischerweise für die Selbständigkeit des Vertragspartners spreche. Die Klägerin sei bei den Vertragsverhandlungen ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich um kein Arbeitsverhältnis, sondern um eine selbständige Tätigkeit handele. Konkrete Arbeitsanweisungen seien der Klägerin nicht erteilt worden. Sie habe vielmehr lediglich die allgemeinen Regeln für die Pflegebedürfnisse der Betreuten zu beachten gehabt. Der Klägerin sei nicht vorgegeben worden, wo, wann und wie sie zu arbeiten habe. Diesbezüglich habe sich die Klägerin bereits erstinstanzlich zu Unrecht auf eine E-Mail vom 10.06.2012 berufen. Mit dieser E-Mail sei der Klägerin lediglich ein Angebot für die Betreuung einer Person unterbreitet worden. Die Klägerin sei frei gewesen, dieses Angebot anzunehmen. Anweisungen, an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit zu erscheinen, seien der Klägerin nicht erteilt worden. Vielmehr sei die Klägerin lediglich darum gebeten worden, eine Betreuung zu übernehmen bzw. eine andere Pflegerin abzulösen.

46

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungserwiderungsschrift vom 26.11.2013 (Bl. 212-216 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 27.11.2013 (Bl. 217 f. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

47

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.

II.

48

1. Die Zahlungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütungszahlung für die Monate August 2012 bis Juli 2013.

49

Der Zeitraum vom 01.08. bis einschließlich 12.08.2012, in welchem die Klägerin Pflegeleistungen erbracht hat, wurden seitens der Beklagten - unstreitig mit dem von der Klägerin geltend gemachten Tagessatz von 100,00 € - vergütet. Die geltend gemachte Forderung ist daher insoweit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Nach dem 12.08.2012 hat die Klägerin keinerlei Tätigkeiten für die Beklagte mehr erbracht, sodass Zahlungsansprüche unmittelbar aus § 611 Abs. 1 BGB nicht mehr entstehen konnten. Solche ergeben sich auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§ 615 BGB). Die Beklagte befand sich nämlich nicht mit der Annahme der Dienste der Klägerin in Verzug, da nach dem 12.08.2012 zwischen den Parteien kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mehr bestand. Zwischen den Parteien sind vielmehr lediglich einzelne, für die Dauer der von der Klägerin jeweils übernommenen Pflegeleistungen befristete Arbeitsverträge zustande gekommen.

50

a) Durch den Rahmenvertrag vom 01.06.2012 ist kein Arbeitsverhältnis begründet worden.

51

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, so ist letztere maßgebend (BAG v. 20.01.2010 - 5 AZR 106/09 - AP Nr. 120 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

52

Notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 Abs. 1 BGB, dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet. Allerdings muss die Arbeitsleistung nicht schon von vornherein festgelegt sein. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung kann auch beinhalten, dass der Arbeitgeber die konkrete Verpflichtung zur Arbeitsleistung erst durch eine einseitig zu treffende Weisung auslöst. Ebenso kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Demgegenüber ist ein Vertrag, der keine Verpflichtung zur Dienstleistung begründet, kein Dienstvertrag und damit auch kein Arbeitsvertrag. Daher ist eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, kein Arbeitsvertrag (BAG v. 15.02.2012 - 10 AZR 111/11 - AP Nr. 122 zu § 611 BGB Abhängigkeit, m. w. N.).

53

Gemessen daran ist die Rahmenvereinbarung vom 01.06.2012 kein Arbeitsvertrag. Dabei ist unerheblich, dass nach dem Wortlaut des § 5 des Rahmenvertrages eine Tätigkeit auf selbständiger Basis vereinbart ist. Dies stünde einer Einordnung des Vertrags als Arbeitsverhältnis nicht entgegen, da durch Parteivereinbarungen die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzrechts nicht eingeschränkt werden kann. Ist der Betreffende nach dem objektiven Geschäftsinhalt Arbeitnehmer, so können die davon abweichenden Bezeichnungen und Vorstellungen der Parteien daran nichts ändern. Dies gilt erst recht, wenn derartige Verträge nicht ausgehandelt, sondern - wie vorliegend - von der einen Partei vorformuliert werden.

54

Die Klägerin hat jedoch nicht bereits im Rahmenvertrag die Übernahme konkreter Pflegediensteinsätze zugesagt bzw. sich zu deren Übernahme verpflichtet. Der Beklagten wurde auch nicht das Recht eingeräumt, durch Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts einen konkreten Einsatz der Klägerin herbeizuführen. Dies ergibt sich aus § 1 des Rahmenvertrages, der vorsieht, dass sich die Klägerin erst durch Annahme ihr angebotener Aufträge "bindet", d. h. rechtlich verpflichtet. Eine irgendwie geartete Verpflichtung der Klägerin zur Annahme von Aufträgen, lässt sich den vertraglichen Bestimmungen nicht entnehmen. Die Klägerin war daher in der Entscheidung frei, ob sie einen Einzelauftrag annimmt oder ablehnt. Damit entstand eine Verpflichtung noch nicht aufgrund des Rahmenvertrages, sondern es bedurfte des Abschlusses von Einzelvereinbarungen.

55

Eine von den Bestimmungen des Rahmenvertrages abweichende und diese nach § 305b BGB verdrängende mündliche Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Zwar behauptet die Klägerin, sie habe vor Vertragsunterzeichnung deutlich gemacht, dass sie nicht, wie dort vorgesehen, als Selbständige tätig werden wolle. Durch die von der Beklagten behauptete Äußerung des Ehemanns der Beklagten, dies mache nichts, und sie - die Klägerin - könne den Rahmenvertrag gleichwohl unterschreiben, ist jedoch keine vom Vertragstext abweichende Vereinbarung zustande gekommen. Mit der betreffenden Äußerung hat der Ehemann der Beklagten nämlich gerade nicht zu erkennen gegeben, dass er mit einer Änderung des vorformulierten Vertragstextes bzw. mit einer Beschäftigung der Klägerin zu anderen als den dort vorgesehenen Bedingungen einverstanden sei. Darüber hinaus begründete der Rahmenvertrag - wie bereits ausgeführt - ohnehin nicht bereits die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung konkreter Dienste, die entweder im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses durchzuführen waren. Deren rechtliche Einordnung ergibt sich vielmehr aus den Umständen, unter denen die von der Klägerin angenommenen Aufträge jeweils durchzuführen waren, d. h. ob und inwieweit die Klägerin dabei einem Weisungsrecht der Beklagten unterworfen war.

56

Einem von dem im Rahmenvertrag vorgesehenen Prinzip, wonach eine Verpflichtung der Klägerin zur Dienstleistung erst durch Annahme eines ihr erteilten bzw. angebotenen Auftrages entsteht, abweichende tatsächliche Durchführung der Tätigkeit der Klägerin lässt sich dem Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht entnehmen. Insbesondere sind keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerin nicht in der Entscheidung frei war, ob sie einen Einzelauftrag annimmt oder ablehnt. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, sie sei vom Ehemann der Beklagten jeweils telefonisch angewiesen worden, bestimmte Betreuungsdienste zu übernehmen. In Ermangelung einer zumindest sinngemäßen Wiedergabe der von der Klägerin als Anweisungen bezeichneten Erklärungen, die möglicherweise lediglich als (dringliche) Bitte zur Übernahme eines Auftrages formuliert waren, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese von der Klägerin als eine zu befolgende, einseitige Leistungsbestimmung zu verstehen waren. Auch ansonsten sind keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerin nicht zur Ablehnung der ihr erteilten Aufträge berechtigt war oder die zumindest aus ihrer Sicht einen gewissen Zwang zur Auftragsannahme begründen konnten. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich diesbezüglich auch nichts aus der an sie gerichteten E-Mail des Ehemanns der Beklagten vom 10.06.2012 (Bl. 32 d. A.). Diese enthält lediglich den Namen eines Patienten, den Einsatzort und den vereinbarten Tagessatz sowie die Mitteilung, dass die Klägerin ihre Rechnungen zum 15. oder zum 1. des Folgemonats erstellen solle. Eine von der Klägerin, die sich im Übrigen zuvor unstreitig über die Nichterteilung von Aufträgen beschwert hatte, zu befolgende Anweisung lässt sich der E-Mail nicht entnehmen.

57

Letztlich stellt die zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvereinbarung nach ihrem objektiven Geschäftsinhalt auch keine unzulässige, zu einem unbefristeten Dauerarbeitsverhältnis führende Vertragsgestaltung dar. Es liegt weder eine Gesetzesumgehung noch der Missbrauch einer an sich zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit vor (vgl. BAG v. 15.02.2012 - 10 AZR 111/11 - NZA 2012, 733).

58

b) Zwischen den Parteien ist auch zu einem späteren Zeitpunkt, d. h. nach Abschluss des Rahmenvertrages kein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen. Zwar spricht einiges dafür, dass die einzelnen, jeweils befristeten Einsätze der Klägerin, bei denen sie Betreuungs- bzw. Pflegedienstleistungen erbracht hat, rechtlich als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren sind. Denn die Klägerin war nach Maßgabe der in § 1 des Rahmenvertrages enthaltenen Bestimmungen nach Annahme eines Auftrages nicht mehr frei in der Bestimmung ihres Arbeitsortes und ihrer Arbeitszeit sondern die Weisungen der Beklagten gebunden. Auch wurde die nach § 14 Abs. 4 TzBfG bzgl. der Befristung der einzelnen Verträge erforderliche Schriftform nicht gewahrt. Gleichwohl gelten die Befristungen vorliegend gemäß § 17 Satz 1 und 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, da die Klägerin diesbezüglich keine Entfristungsklage nach § 17 TzBfG erhoben hat.

59

2. Das Feststellungsbegehren der Klägerin erweist sich sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag bereits deshalb als unbegründet, weil nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen im Zeitpunkt des Ausspruchs der beiden (behaupteten) Kündigungen kein Arbeitsverhältnis (mehr) zwischen den Parteien bestand.

III.

60

Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

61

Für die Zulassung der Revision bestand in Ansehen der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 14 Zulässigkeit der Befristung


(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,2. die Bef

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts


Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben,

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 7 Wirksamwerden der Kündigung


Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 5 Begriff des Arbeitnehmers


(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14

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1.
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3.
der Betrieb aufgegeben wird.
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(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli 2008 - 10 Sa 14/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 5. Februar 2008 - 3 Ca 397/07 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 12. September 2005 zumindest bis zum 30. Juni 2008 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen zumindest bis zum 30. Juni 2008 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

2

Der beklagte Zweckverband betreibt ua. eine Abendrealschule. Nach baden-württembergischem Landesrecht sind Abendrealschulen Ersatzschulen, die Berufstätige vorwiegend in Abendkursen in einem Lehrgang von mindestens zwei Jahren zum Realschulabschluss führen. In sie wird nur aufgenommen, wer die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden weiterführenden Schule erfüllt hat. Der Unterricht an Abendrealschulen, der grundsätzlich von Lehrkräften erteilt werden soll, die die Befähigung zum Lehramt an Realschulen nachweisen können, orientiert sich am Bildungsplan der Realschule. Er umfasst die Fächer Deutsch, Pflichtfremdsprachen, Mathematik, Geschichte sowie die Fächerverbünde Erdkunde/Wirtschaftskunde/Gemeinschaftskunde und Naturwissenschaftliches Arbeiten. Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer mindestens das letzte Schuljahr der Abendrealschule ordnungsgemäß besucht hat.

3

Der 1959 geborene Kläger, der den akademischen Grad eines „Magister Artium“ besitzt, aber nicht über die Befähigung zum Lehramt an Realschulen verfügt, unterrichtete an der Abendrealschule des Beklagten vom 12. September 2005 bis zum 30. Juni 2008. Grundlage der Zusammenarbeit war zuletzt der Honorarvertrag vom 5. Februar 2007, der ua. Folgendes regelt:

        

„§ 1 Tätigkeit

        

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Unterricht in den Fächern

        

Geschichte/Gemeinschaftskunde und Biologie

        
        

Abendrealschule Ober- und Unterkurs

        
        

zu erteilen.

        

§ 2 Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit

        

Die Unterrichtszeiten werden zu Beginn der Tätigkeit einvernehmlich geregelt.

        

Grundlage für den Unterricht ist der Bildungsplan für Realschulen. Im Übrigen ist der Auftragnehmer in der inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts frei.

        

Der Unterricht wird in den Räumen der M, erteilt.

        

Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

        

Der Auftragnehmer wird übernommene Lehrtätigkeit persönlich ausüben.

        

§ 3 Honorar

        

Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar nur für tatsächlich erteilten Unterricht. Der Honorarsatz für eine geleistete Unterrichtsstunde beträgt derzeit 22,11 €. Bei tariflichen Erhöhungen für Lehrkräfte an Realschulen erfolgt eine Anpassung des Honorarsatzes.

        

Die Fahrtkosten werden nach dem Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg erstattet.

        

Es erfolgt keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Es besteht kein Urlaubsanspruch.

        

...

        

§ 4 Anzeige und Nachleistung bei Verhinderung

        

Im Falle der Erkrankung oder sonstigen Verhinderung verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Schulleiter der Abendrealschule unverzüglich d.h. vor Unterrichtsbeginn, zu verständigen.

        

§ 5 Status/Beginn und Beendigung

        

Durch diesen Vertrag wird ein Arbeitsverhältnis nicht begründet. Der Auftragnehmer ist auch nicht arbeitnehmerähnliche Person. Die Tätigkeit ist nebenberuflich.

        

Der Vertrag wird mit Wirkung ab 01.09.2006 geschlossen. Er kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

        

Für die Kündigung gilt Schriftform.

        

§ 6 Verfallklausel

        

Alle wechselseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.

        

…“   

4

Zu einem an das Regierungspräsidium F gerichteten „Antrag“ des Beklagten vom 22. August 2006 auf „Anstellung“ des Klägers teilte dieses dem Beklagten mit Schreiben vom 13. September 2006 mit, eine Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte, die nicht über die Lehrbefähigung an Realschulen verfügen, sei nicht möglich. Die Unterrichtstätigkeit des Klägers wurde aber von dem Regierungspräsidium F wie in der Vergangenheit auch für das Schuljahr 2007/2008 geduldet.

5

Mit seiner am 29. Oktober 2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und vorgetragen, außer ihm würden alle beim Beklagten tätigen Lehrkräfte als Arbeitnehmer beschäftigt. Er sei demselben Regelungswerk unterworfen und habe sich, auch wenn er in einem Nebenfach unterrichte, an die geltenden Vorschriften zu halten. In der zeitlichen Lage seines Unterrichts sei er an die Vorgaben des Beklagten gebunden.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

        

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 12. September 2005 zumindest bis zum 30. Juni 2008 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger sei als freier Mitarbeiter beschäftigt worden. Er sei nicht an einen Lehrplan gebunden gewesen, der Unterricht orientiere sich nur am Bildungsplan für Realschulen. Außerdem fänden in den vom Kläger unterrichteten Nebenfächern keine zentral gestellten schriftlichen Abschlussprüfungen statt. Neben dem Kläger sei bis zum Schuljahr 2007/2008 noch ein weiterer Nebenfachlehrer als Honorarkraft eingesetzt worden.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

10

Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte Kündigungen zum 30. Juni, 31. August und 30. September 2008 ausgesprochen, wegen deren Wirksamkeit ein Kündigungsschutzverfahren beim Arbeitsgericht Freiburg anhängig ist.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.

12

I. Die Revision ist zulässig.

13

Der Kläger hat zwar die Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG) versäumt. Auf seinen rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) gestellten Antrag ist ihm aber nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Revision, die eine Notfrist ist (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 548 ZPO) und die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Der Kläger war wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage, rechtzeitig Revision einzulegen und die Revision zu begründen. Er hat innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm mit Beschluss vom 3. Februar 2009 (- 5 AZA 1/09 -) bewilligt worden ist.

14

II. Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht angenommen, zwischen den Parteien habe bis zum 30. Juni 2008 kein Arbeitsverhältnis bestanden.

15

1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) daran, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses alsbald festgestellt werde (vgl. nur Senat 9. März 2005 - 5 AZR 493/04 - zu I der Gründe, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 167 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 3). Trotz der zeitlichen Begrenzung ist der Feststellungsantrag nicht auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet. Ob zwischen den Parteien zumindest bis zum 30. Juni 2008 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist zwischen ihnen nach wie vor streitig und Vorfrage der noch beim Arbeitsgericht anhängigen Kündigungsschutzklage. Diese kann überhaupt nur dann Erfolg haben, wenn zum Zeitpunkt der Kündigungen ein Arbeitsverhältnis bestand (vgl. Senat 28. November 2007 - 5 AZR 952/06 - Rn. 12 f., EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4).

16

2. Die Klage ist begründet. Zwischen den Parteien hat seit 12. September 2005 zumindest bis zum 30. Juni 2008 ein Arbeitsverhältnis bestanden.

17

a) Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend von den rechtlichen Grundsätzen ausgegangen, die der Senat zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters aufgestellt hat.

18

Hiernach unterscheiden sich beide durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (Senat 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 13, AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 10; 25. Mai 2005 - 5 AZR 347/04 - BAGE 115, 1; 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB; Senat 25. Mai 2005 - 5 AZR 347/04 - aaO; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben (vgl. Senat 22. August 2001 - 5 AZR 502/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 109 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 86; 12. September 1996 - 5 AZR 1066/94 - BAGE 84, 108). Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (Senat 25. Mai 2005 - 5 AZR 347/04 - aaO; 30. September 1998 - 5 AZR 563/97 - BAGE 90, 36).

19

b) Diese Grundsätze gelten auch für Unterrichtstätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (Senat 9. März 2005 - 5 AZR 493/04 - zu II 1 b der Gründe, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 167 = EzA BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 3; 9. Juli 2003 - 5 AZR 595/02 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 158). Aufgrund dieser typisierenden Betrachtungsweise hat der Senat bereits entschieden, dass Lehrer an Abendgymnasien regelmäßig Arbeitnehmer des Schulträgers sind (12. September 1996 - 5 AZR 104/95 - BAGE 84, 124).

20

c) Das Vertragsverhältnis der Parteien ist danach als Arbeitsverhältnis einzuordnen.

21

aa) Der Kläger unterrichtet an einer allgemeinbildenden Schule. Abendrealschulen sind Schulen, die Berufstätige vorwiegend in Abendkursen in einem Lehrgang von mindestens zwei Jahren zum Realschulabschluss führen, § 2 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Abendrealschulen vom 16. Juli 1968 (GBl. BaWü 1968, 320; VO 1968). Als Ersatzschulen unterliegen sie den Bestimmungen des Privatschulgesetzes (§§ 1, 5 VO 1968) und damit der staatlichen Schulaufsicht. Fächerkanon und Abschlussprüfung sind detailliert durch Verordnung des Kultusministeriums geregelt (zuletzt: Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen vom 5. September 2006, GBl. BaWü 2006, 297; VO 2006).

22

Nach § 2 Abs. 2 des Honorarvertrags muss der Kläger seinem Unterricht den Bildungsplan für Realschulen zugrunde legen. Er erteilt nicht bloß - wie in dem der Entscheidung des Senats vom 9. März 2005 (- 5 AZR 493/04 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 167 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 3) zugrunde liegenden Fall - Zusatzunterricht, sondern Pflichtunterricht (vgl. § 3 Abs. 1 VO 2006). Das räumt der Beklagte in seiner Revisionserwiderung auch ein. Zudem ist der Kläger zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet (§ 2 Abs. 5 Honorarvertrag), ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis (BAG 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06 - Rn. 25, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 176 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 159; vgl. auch Senat 16. Juli 1997 - 5 AZR 312/96 - zu II der Gründe, BAGE 86, 170).

23

bb) Darüber hinaus kann der Kläger nicht im Wesentlichen frei seine Arbeitszeit bestimmen, sondern ist bei der Gestaltung der Arbeitszeit eingebunden in die Unterrichtsabläufe beim Beklagten. Seinen Unterricht muss er zwischen 18:00 Uhr und 21:30 Uhr erteilen. Den Wochentag für seine Unterrichtstätigkeit kann er nicht frei wählen. Der Dienstagabend geht unstreitig auf einen Vorschlag des Beklagten bei Beginn des Vertragsverhältnisses zurück, welcher auf einer damals an diesem Tag bestehenden Lücke beruhte. Nach dem vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Sachvortrag des Beklagten könnte der Kläger zwar hinsichtlich des Wochentags einen anderen Terminsvorschlag machen bzw. hätte er bei Beginn des Vertragsverhältnisses Wünsche äußern können. Der Beklagte hat aber selbst nicht behauptet, dem Kläger hinsichtlich der Unterrichtstage bei Beginn des Vertragsverhältnisses oder in der Folgezeit freie Wahl gelassen zu haben.

24

Außerdem muss der Kläger an den Lehrerkonferenzen teilnehmen (§ 2 Abs. 4 Honorarvertrag), Erkrankungen oder sonstige Verhinderungen dem Schulleiter vor Unterrichtsbeginn mitteilen (§ 4 Honorarvertrag) und kann nicht außerhalb der Schulferien mit dem Unterricht aussetzen. Zudem vertritt er nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verhinderte Lehrer, wenngleich mit Unterricht in seinen eigenen Fächern.

25

d) Dagegen fallen die sonstigen Umstände, auf die das Landesarbeitsgericht abgestellt hat, nicht entscheidend ins Gewicht.

26

aa) Die „Dichte des Regelwerks“, dem ein Lehrer an einer allgemeinbildenden Schule bei seiner Unterrichtstätigkeit unterliegt, ist für die Frage der Weisungsgebundenheit kein taugliches, weil nicht messbares Kriterium. Der Senat hat zwar seine typisierende Unterscheidung zwischen Lehrern an allgemeinbildenden Schulen einerseits und außerhalb schulischer Lehrgänge Unterrichtenden andererseits ua. darauf gestützt, dass für den Unterricht an allgemeinbildenden Schulen - auch des zweiten Bildungswegs - ein dichtes Regelwerk von Vorschriften bestehe (vgl. Senat 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 84, 124). Innerhalb des Unterrichts an allgemeinbildenden Schulen aber nochmals nach einer bestimmten „Dichte“ zu differenzieren, ist nicht möglich. Auch wenn der Kläger im Rahmen der Orientierung an dem Bildungsplan für Realschulen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts von ihm genutzte Freiräume hatte, steht das einem Arbeitsverhältnis nicht entgegen.

27

bb) Ohne Belang ist das Fehlen zentral gestellter Abschlussprüfungen in den vom Kläger unterrichteten Nebenfächern. Auch die mündliche Prüfung und die Kompetenzprüfung, bei denen der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mitwirkte, unterliegen der staatlichen Regelung (§ 5 VO 2006).

28

cc) Das Fehlen einer Erziehungsaufgabe bei Unterricht im zweiten Bildungsweg ist wegen des Alters der Schüler kein taugliches Kriterium für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft der dort tätigen Lehrkräfte (Senat 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 - BAGE 84, 124). Unerheblich ist ferner, dass Nebenarbeiten wie Elternabende, Klassenfeste oder Schulausflüge nicht anfallen. Das betrifft nicht nur den Kläger, sondern in gleicher Weise die im Arbeitsverhältnis stehenden Lehrkräfte des Beklagten. An der Abendrealschule findet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur ein vom jeweiligen Klassenlehrer ausgerichtetes Abschlussfest statt. Ansonsten gibt es weder Elternabende noch Schulausflüge und Klassenfeste.

29

e) Der Inhalt des festgestellten Arbeitsverhältnisses richtet sich grundsätzlich nach den Honorarverträgen der Parteien. Sollte ihr Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2008 hinaus fortbestehen, ist der Kläger als Lehrer für die zuletzt vereinbarten Fächer mit der in diesen Fächern im Ober- und Unterkurs anfallenden Stundenzahl (teilzeit-)beschäftigt. Hinsichtlich der Vergütung haben die Parteien eine solche nach Stunden verabredet, wobei die Vergütung eines als freier Mitarbeiter angestellten Lehrers pauschal nach bestimmten Honorarsätzen je geleisteter Unterrichtseinheit regelmäßig nur für den Fall einer tatsächlich gegebenen freien Mitarbeit vereinbart ist. Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, ist für dessen gesamte Dauer die Höhe der Vergütung nicht bestimmt. Sofern nicht eine tarifliche Vergütungsregelung unmittelbar gilt, wird die übliche Vergütung geschuldet (Senat 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - BAGE 100, 1).

30

III. Der Beklagte hat gem. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Sappa    

        

    Kremser    

                 

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.

(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.

(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2010 - 5 Sa 1863/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

2

Die Parteien schlossen unter dem 11. Dezember 2000 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 einen - bisher ungekündigten - Rahmenvertrag als „freier Mitarbeiter [über] die selbstständige Betreuung von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestages“.

3

Die vertragliche Regelung enthält ua. folgende Bestimmungen:

        

        

„§ 1   

        

(1)     

Der AN [Auftragnehmer] übernimmt ab 01.01.2001 nach Maßgabe einzelner Vereinbarungen zwischen dem AN und der AG [Auftraggeberin] als freier Mitarbeiter die selbstständige Betreuung von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestages, wie z. B. Wanderausstellungen, Messen, Bundestags-Mobil sowie Sonderveranstaltungen.

        

(2)     

Der AN verpflichtet sich, eigenverantwortlich die notwendigen Arbeiten vor Ort abzuwickeln und dabei insbesondere folgende Aufgaben im Interesse des Deutschen Bundestages wahrzunehmen:

                 

-       

Unterrichtung der Presse, Informationsgespräche mit Einzelbesuchern, mit Vertretern von Wahlkreisbüros, Schulen und den gastgebenden Institutionen,

                 

…       

        
                 

Der AN nimmt diese Aufgaben in fachlicher Selbstständigkeit ohne Bindung an Weisungen der AG wahr.

                 

Er beschränkt seine Ausführungen auf sachliche Informationen ohne eigene Stellungnahme. Bei Fragen allgemeiner Art und aktuellen Fragen von Journalisten zu parlamentarischen Themen und ähnlichem, ist grundsätzlich auf das Referat PZ 1 [Pressezentrum] zu verweisen.

        

(3)     

Zur Erzielung eines optimalen Ergebnisses im Sinne der Aufgabenstellung hat der AN in freier Disposition an Ort und Stelle die notwendigen Prioritäten festzulegen und Entscheidungen zu treffen, die diesem Ziel dienlich sind. Ergeben sich Änderungen, die die organisatorische Abwicklung der Veranstaltung betreffen oder Kosten verursachen können, sind diese vorab mit der AG abzustimmen. Der AN kann Zeit und Ort seiner Tätigkeit frei bestimmen, soweit die Natur des Auftrages dies zulässt. An Weisungen ist er nicht gebunden.

        

(4)     

Der AN hat in seinem Auftreten und seinem äußeren Erscheinungsbild dem Ansehen des Deutschen Bundestages in der Öffentlichkeit als Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland Rechnung zu tragen.

                 
        

§ 2     

        

(1)     

Die AG erteilt dem AN für jede Veranstaltung einen Einzelauftrag. Der AN wird unverzüglich erklären, ob er den Auftrag annimmt.

        

(2)     

Ist der AN an der Ausführung eines nach Abs. 1 erteilten und angenommenen Auftrags aus wichtigem Grund gehindert, teilt er der AG dies unverzüglich mit, damit die AG einen anderen Vertragspartner beauftragen kann.

        

(3)     

Aus diesem Vertrag kann der AN keinen Anspruch auf die Erteilung von weiteren Einzelaufträgen, insbesondere nicht auf eine bestimmte Zahl und Häufigkeit der Einzelaufträge herleiten. Der AN ist in der Entscheidung frei, ob er einen Einzelauftrag annimmt oder ablehnt.

                 
        

§ 3     

        

(1)     

Der AN erhält - vorbehaltlich der Regelung für einen Ersteinsatz - für seine Leistungen nach § 1 ein Honorar in Höhe von 480,00 DM (i. W. vierhundertachtzig Deutsche Mark) pro Einsatztag. Dieser Betrag schließt sämtliche Nebenkosten (z. B. für Übernachtung und Fahrkosten am Ort) ein.

                 

…       

                 

Für einen notwendigen zusätzlichen Anreisetag, der vor dem Tag der Aufnahme der Leistungen nach § 1 erfolgt, erhält der AN 240,00 DM. Für einen notwendigen Abreisetag erhält der AN 140,00 DM. Die Notwendigkeit wird von der AG bei der Auftragserteilung festgestellt.

                 

…       

                 

Die Teilnahme an Vor- und Nachbesprechungen wird mit 30,00 DM pro Stunde zuzüglich Fahrtkosten gemäß v. g. Regelung vergütet, soweit die Besprechungen nach Feststellung der AG notwendig sind.

                 

Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage einer formlosen Rechnung.

        

(2)     

Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen liegen beim AN. Er ist insoweit ausschließlich und selbst für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

        

…       

                 
        

§ 5     

        

Am Ende des Einsatzes hat der AN einen Bericht über den Ablauf der Veranstaltung vorzulegen. Der Bericht sollte enthalten:

        

…“    

4

In den Jahren 2001 bis 2009 kam der Kläger nach den Aufzeichnungen der Beklagten auf 51 bis 135 Einsatztage pro Jahr und erzielte Honorare zwischen 13.815,10 Euro im Jahr 2001 und 38.530,00 Euro im Jahr 2006. Neben der Betreuung von Veranstaltungen machte deren Vorbereitung (sog. Scouting) etwa 30 % seiner Tätigkeit aus.

5

Mit Schreiben vom 18. März 2009 machte der Kläger gegenüber der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestags ua. geltend, in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu stehen.

6

Mit schriftlicher Vereinbarung vom 11. Dezember 2008 war der Kläger mit Wirkung ab Januar 2009 mit dem Scouting für die Einsätze des Bundestags-Mobils in Heilbronn, Würzburg, Cottbus, Berlin-Reinickendorf sowie Heiligenhafen und Umgebung beauftragt worden. Der letzte dieser Einsätze, deren Termine bei der Beauftragung feststanden, sollte vom 27. Juli bis 1. August 2009 stattfinden. Der Kläger rechnete die Vorbereitung für diesen Termin mit Rechnung vom 23. Juli 2009 gegenüber der Beklagten ab und übernahm aufgrund der Einzelvereinbarung vom 14. Juli/1. August 2009 die entsprechende Betreuung des Bundestags-Mobils.

7

Vom 12. Oktober bis 18. Oktober 2009 war ein Einsatz des Klägers in Berlin vor dem Reichstagsgebäude - Deutscher Bundestag vorgesehen. Wegen Krankheit des Klägers endete der Einsatz vorzeitig am 17. Oktober 2009. Am 19. Oktober 2009 unterzeichneten die Parteien eine Einzelvereinbarung über diesen Einsatz; am selben Tag erstellte der Kläger seine Honorarrechnung. Einen Bericht über diesen Einsatz fertigte er nicht mehr an. In der Folgezeit wurde er von der Beklagten nicht mehr beauftragt und eingesetzt.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit der Beklagten bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Schon der Rahmenvertrag sei als Arbeitsvertrag zu werten. Praktisch habe er Aufträge nicht ablehnen können und dies auch nie getan. Die Tätigkeiten habe die Bundestagsverwaltung detailliert vorgegeben; es handle sich um weisungsgebundene Daueraufgaben im Rahmen einer vorgegebenen Organisation. Die Einzelvereinbarungen seien vielfach erst nachträglich unterschrieben worden und reine Formsache gewesen. Auch Umfang und Regelmäßigkeit der Einsätze sprächen für ein Dauerarbeitsverhältnis. § 17 TzBfG finde keine Anwendung, weil das Rahmenvertragsverhältnis ungekündigt fortbestehe. Im Übrigen liege in der Kombination von Rahmenvertrag und Einzelvereinbarungen eine unzulässige Umgehung von Kündigungsschutzvorschriften und ein Missbrauch der Rechtsform.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede in der Einzelvereinbarung vom 19. Oktober 2009 und auch nicht aufgrund der Befristungsabrede in der Vereinbarung vom 11. Dezember 2008 beendet worden ist,

        

3.    

hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe der Anträge zu 1. oder 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens als Referent Öffentlichkeitsarbeit mit der Betreuung von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestags, insbesondere Wanderausstellungen, Messen, Bundestags-Mobil sowie Sonderveranstaltungen und der Vorbereitung der Einsätze des Bundestags-Mobils als Scout im bisherigen zeitlichen Umfang zwischen 160 und 180 Arbeitstagen im Jahr mit jeweils 8 Stunden am Tag weiterzubeschäftigen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Rahmenvertrag habe keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung beinhaltet. Entscheidend seien die jeweils geschlossenen Einzelvereinbarungen gewesen, über deren Annahme oder Ablehnung der Kläger frei habe entscheiden können. Im Rahmen der Durchführung habe der Kläger insbesondere beim Scouting ein besonders hohes Maß an zeitlicher und örtlicher Flexibilität besessen. Ein Rechtsmissbrauch durch die Verwendung von Rahmenverträgen sei nicht ersichtlich. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstelle, es seien jeweils befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen worden, so habe er die zuletzt vereinbarten Befristungen nicht innerhalb der Frist des § 17 TzBfG angegriffen. Es sei nicht treuwidrig, sich auf diese Vorschrift zu berufen, da die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestags dem Kläger schon im April 2009 eine Klage anheim gestellt habe.

11

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

13

I. Durch den Rahmenvertrag vom 11. Dezember 2000 ist kein Arbeitsverhältnis begründet worden.

14

1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (st. Rspr., zuletzt zB BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - Rn. 18 mwN, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 120 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 17). Der hinreichende Grad persönlicher Abhängigkeit kann sich dabei auch aus einer sehr detaillierten und den Freiraum der Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder der tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben (BAG 19. November 1997 - 5 AZR 653/96 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 87, 129; BGH 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - zu II 2 b aa der Gründe, BGHZ 152, 213).

15

Notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 Abs. 1 BGB, dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet(BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 1 a der Gründe, AP TzBfG § 4 Nr. 2 = EzA TzBfG § 12 Nr. 1). Allerdings muss die Arbeitsleistung nicht schon von vornherein festgelegt sein. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung kann auch beinhalten, dass der Arbeitgeber die konkrete Verpflichtung zur Arbeitsleistung erst durch eine einseitige, gemäß § 106 Satz 1 GewO zu treffende Weisung auslöst(vgl. BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 1 a der Gründe, aaO). Ebenso kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Demgegenüber ist ein Vertrag, der keine Verpflichtung zur Dienstleistung begründet, kein Dienstvertrag und damit auch kein Arbeitsvertrag. Daher ist eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, kein Arbeitsvertrag (BAG 12. November 2008 - 7 ABR 73/07 - Rn. 18; 16. April 2003 - 7 AZR 187/02 - zu I 1 der Gründe, BAGE 106, 79; 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 1 a der Gründe, aaO).

16

2. Gemessen daran ist die Rahmenvereinbarung vom 11. Dezember 2000 kein Arbeitsvertrag.

17

a) Unerheblich ist, dass nach dem Wortlaut der Rahmenvereinbarung kein Arbeitsverhältnis vorliegt, sondern eine Tätigkeit auf selbstständiger Basis vereinbart ist (Auftragnehmer/Auftraggeber). Dies stünde einer Einordnung des Vertrags als Arbeitsverhältnis nicht entgegen. Denn durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzrechts nicht eingeschränkt werden. Ist der Betreffende nach dem objektiven Geschäftsinhalt Arbeitnehmer, so können die davon abweichenden Bezeichnungen und Vorstellungen der Parteien daran nichts ändern. Das gilt erst recht, wenn derartige Verträge nicht ausgehandelt, sondern von der einen Partei vorformuliert werden. Der wirkliche Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Wird ein als freier Mitarbeitervertrag bezeichnetes Vertragsverhältnis wie ein Arbeitsverhältnis durchgeführt, ist es auch als Arbeitsverhältnis anzusehen (BAG 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 - zu I 2 der Gründe, BAGE 84, 124). Ebenso unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Vergütung - ohne dass die Umsatzsteuerpflichtigkeit näher bestimmt war - als Honorar bezeichnet wurde, der Kläger eine Rechnung zu stellen hatte und selbst für die Einhaltung der steuerlichen Bestimmungen verantwortlich sein sollte.

18

b) Der Kläger hat jedoch in der Rahmenvereinbarung keine Dienste zugesagt und sich nicht zur Erbringung von Diensten verpflichtet. Der Beklagten wurde auch nicht das Recht eingeräumt, durch Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts die konkrete Leistungspflicht des Klägers herbeizuführen (BAG 16. April 2003 - 7 AZR 187/02 - zu I 1 der Gründe, BAGE 106, 79). Schon § 1 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung verweist ausdrücklich auf den Abschluss einzelner Vereinbarungen. § 2 Abs. 1 bestimmt, dass die Auftraggeberin dem Auftragnehmer für jede Veranstaltung einen Einzelauftrag erteilt und der Auftragnehmer unverzüglich erklären wird, ob er den Auftrag annehme. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ist der Auftragnehmer in der Entscheidung frei, ob er einen Einzelauftrag annimmt oder ablehnt; ein Anspruch auf Erteilung weiterer Einzelaufträge soll nach Abs. 3 Satz 1 nicht bestehen. Damit entstand eine Verpflichtung noch nicht aufgrund dieser Rahmenvereinbarung, sondern es bedurfte des Abschlusses von Einzelvereinbarungen.

19

c) Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit des Klägers entsprach nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts diesen vertraglichen Bestimmungen.

20

Der einzelne Einsatz des Klägers erfolgte nicht aufgrund einseitiger Anweisung der Beklagten. Zwar trug sich der Kläger zuletzt nicht mehr in Wunschlisten ein und ihm wurden auch einzelne Aufträge angeboten, die seinen Wünschen nicht entsprachen. Sein Einsatz erfolgte dennoch stets nach einer zumindest zuvor getroffenen mündlichen Absprache mit der zuständigen Sachgebietsleiterin. Bezüglich des konkreten Arbeitseinsatzes bestand somit das Konsensprinzip (vgl. BAG 12. Dezember 1984 - 7 AZR 509/83 - zu II 3 d bb der Gründe, BAGE 47, 314). Damit hatte der Kläger auch in der Vertragspraxis stets die Möglichkeit, einen von der Beklagten angebotenen Einsatz abzulehnen. Auch wenn man den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, dass er dies aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen nie getan habe, so führt dies nicht zu der Annahme einer rechtlichen Verpflichtung. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit kann den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen begründen (vgl. am Beispiel des Franchisenehmers: BAG 16. Juli 1997 - 5 AZB 29/96 - zu II 5 der Gründe, BAGE 86, 178; BSG 4. November 2009 - B 12 R 3/08 - Rn. 27, BSGE 105, 46; BGH 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 152, 213; 4. November 1998 - VIII ZB 12/98 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 140, 11). Sie genügt für sich genommen aber nicht, um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen.

21

Ein schriftlicher Abschluss der jeweiligen Einzelvereinbarung war nach dem Rahmenvertrag nicht vorgesehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 1.2. der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages“. Zwar kommt diese Regelung über die Verweisung in § 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung zur Anwendung; sie betrifft aber nur Änderungen und Ergänzungen des Rahmenvertrags selbst. Hier haben die Parteien in Form der Einzelvereinbarungen jeweils neue Verträge abgeschlossen. Für die Frage, ob der Kläger aufgrund der jeweiligen Einzelabsprache tätig geworden ist, ist es zudem ohne Belang, ob die mündliche Vereinbarung vor oder erst nach dem Einsatz schriftlich bestätigt worden ist. Der Zeitpunkt der Unterzeichnung wäre - sollte es sich bei den einzelnen Einsätzen um Arbeitsverhältnisse handeln - nur für die Frage relevant, ob die jeweilige Befristungsabrede dem Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG genügt.

22

3. Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Rahmenvereinbarung nach ihrem objektiven Geschäftsinhalt keine unzulässige, zu einem unbefristeten Dauerarbeitsverhältnis führende Vertragsgestaltung dar.

23

a) Es liegt weder eine Gesetzesumgehung noch der Missbrauch einer an sich zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit vor.

24

Rahmenverträge, die bestimmte Einzelheiten künftig abzuschließender Einzelverträge festlegen, sind außerhalb arbeitsvertraglicher Vertragsbeziehungen grundsätzlich anerkannt. Sie sind auch bei arbeitsvertraglichen Beziehungen nicht ausgeschlossen. Hieran hält der Senat fest (grundlegend BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 3 a der Gründe mwN, AP TzBfG § 4 Nr. 2 = EzA TzBfG § 12 Nr. 1; kritisch und mit Überblick des Meinungsstands: Laux/Schlachter/Laux TzBfG 2. Aufl. § 12 Rn. 17 ff.). Es kann durchaus sachgerecht sein, die Bedingungen der noch abzuschließenden Einzelverträge in einer Rahmenvereinbarung niederzulegen und darauf bei Abschluss der Einzelverträge jeweils Bezug zu nehmen. Die Arbeitsvertragsparteien sind nicht gezwungen, statt der Kombination von Rahmenvereinbarungen und Einzelarbeitsverträgen ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 12 TzBfG zu begründen(BAG 31. Juni 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 3 a der Gründe, aaO). § 12 TzBfG verbietet den Abschluss jeweils befristeter Einzelarbeitsverträge nicht. Die Bestimmung dient dem Schutz des Arbeitnehmers im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses, indem sie zum einen die Festlegung einer bestimmten Dauer der Arbeitszeit vorschreibt, bzw. bei Fehlen einer Festlegung fingiert (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TzBfG), und zum anderen bestimmt, dass der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt (§ 12 Abs. 2 TzBfG). Dieser Schutz des Arbeitnehmers ist geboten, weil er sich dauerhaft zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet hat. Gerade an der dauerhaften Verpflichtung fehlt es jedoch bei einer Rahmenvereinbarung wie der vorliegenden und deren tatsächlichen Handhabung. Auch kann der Arbeitnehmer ein Interesse an einer solchen Vertragskonstruktion haben; denn er kann dadurch über seine Zeit frei verfügen und läuft nicht Gefahr, dass seine anderweitigen Dispositionen und Verpflichtungen mit der Verpflichtung zur Arbeitsleistung kollidieren (BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 3 a der Gründe, aaO).

25

b) Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Bestandsschutz wird nicht in unzulässiger Weise beseitigt oder beschränkt.

26

Es unterliegt der vollen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte, ob durch die Rahmenvereinbarung oder deren tatsächliche Handhabung eine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung und damit ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Auch wenn dies nicht der Fall ist, unterliegen die zwischen den Parteien geschlossenen Einzelvereinbarungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle, soweit es sich um Arbeitsverhältnisse handelt (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 AZR 187/02 - zu I 2 der Gründe, BAGE 106, 79). Nach dem TzBfG kommt es nicht darauf an, ob die Wartezeit des § 1 KSchG erfüllt ist(BAG 6. November 2003 - 2 AZR 690/02 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 108, 269).

27

4. Ob die Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien unter Verstoß gegen Ausschreibungspflichten zustande gekommen ist, kann dahinstehen. Selbst wenn ein solcher Verstoß vorgelegen haben sollte, könnte der Kläger daraus nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ableiten.

28

II. Zwischen den Parteien ist auch zu einem späteren Zeitpunkt kein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen.

29

1. Eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung wird vom Kläger nicht behauptet. Der konkludente Abschluss eines unbefristeten Vertrags ist ebenfalls nicht erfolgt. Der Kläger konnte seine Heranziehung zu den einzelnen Einsätzen nicht dahin verstehen, dass nunmehr ein unbefristetes Abrufarbeitsverhältnis begründet werden sollte. Durch die jeweils für den einzelnen Einsatz getroffene Vereinbarung und die Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung wurde wiederholt deutlich gemacht, dass gerade kein Dauerarbeitsverhältnis entstehen sollte.

30

2. Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich des sog. Scouting. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit überhaupt eine Rahmenvereinbarung bestand, ob die Rahmenvereinbarung vom 11. Dezember 2000 konkludent um die Scouting-Tätigkeiten erweitert wurde oder ob hierüber mündlich eine gesonderte Rahmenvereinbarung getroffen wurde. Für die letztgenannte Annahme spricht die Darstellung des Klägers über das Zustandekommen der Scouting-Einsätze in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Jedenfalls gingen die Parteien vom Bestehen entsprechender Rahmenregelungen aus, da das Scouting nach den Bedingungen der Vereinbarung vom 11. Dezember 2000 abgewickelt wurde. Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidungserheblich an. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Parteien nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch über die Scouting-Tätigkeit jeweils Einzelvereinbarungen abschlossen, durch die erst die Leistungspflicht des Klägers begründet wurde.

31

III. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2. bleibt die Revision des Klägers ohne Erfolg.

32

Es kann dahinstehen, ob mit den Einzelvereinbarungen vom 11. Dezember 2008 und vom 19. Oktober 2009 befristete Arbeitsverhältnisse zwischen den Parteien begründet wurden. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist die Einzelvereinbarung vom 11. Dezember 2008 durch nachfolgende Vertragsregelungen abgelöst worden. Die am 19. Oktober 2009 vereinbarte Befristung gilt gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als rechtswirksam, da der Kläger sie nicht nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen angegriffen hat.

33

1. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die befristete Vereinbarung vom 11. Dezember 2008 über das Scouting für bestimmte Einsätze sei durch die späteren Einzelvereinbarungen über die Betreuung derselben Einsätze abgelöst worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

34

a) Der für das Befristungskontrollrecht zuständige Siebte Senat ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die in dem letzten Vertrag vereinbarte Befristung der Befristungskontrolle unterliege (vgl. zB BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 15, BAGE 130, 313). Er hat dies regelmäßig damit begründet, dass die Parteien durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage stellten, die für ihre Rechtsbeziehungen künftig allein maßgeblich sei. Damit werde zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 13 mwN, AP TzBfG § 314 Nr. 79 = EzA TzBfG § 14 Nr. 70; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 9, EzA TzBfG § 14 Nr. 57). Dies gelte allerdings nicht, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten Vertrags das Recht vorbehalten hätten, die zuvor vereinbarte Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dann sei die Befristungskontrolle auch für den vorletzten Vertrag eröffnet (vgl. etwa BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 50 = EzA TzBfG § 14 Nr. 50). Dazu reiche ein vom Arbeitnehmer einseitig erklärter Vorbehalt nicht aus. Der Vorbehalt müsse vielmehr - ausdrücklich oder konkludent - vertraglich vereinbart sein (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 121, 247). Schlössen die Parteien allerdings nach Zustellung einer Befristungskontrollklage beim Arbeitgeber einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag und träfen sie keine Vereinbarungen darüber, welche Auswirkungen der neue Vertragsschluss auf den bereits anhängigen Rechtsstreit haben solle, sei davon auszugehen, dass der neue Vertrag unter Vorbehalt geschlossen sei (vgl. hierzu BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 12 mwN, aaO).

35

In seiner Entscheidung vom 24. August 2011 (- 7 AZR 228/10 - Rn. 51, ZTR 2012, 106) hat der Siebte Senat nunmehr klargestellt, dass die Formulierung, prinzipiell unterliege nur die in dem letzten Vertrag vereinbarte Befristung der Befristungskontrolle, nicht dahingehend zu verstehen sei, der Arbeitnehmer könne eine frühere Befristung nicht zum Gegenstand einer von ihm erhobenen Befristungskontrollklage machen. Vielmehr bestimme auch im Befristungskontrollprozess der Kläger den Streitgegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Mit der bislang verwendeten Formulierung und der sich anschließenden Begründung sei zum Ausdruck gebracht worden, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig (typischerweise) die Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags gerichtlich nicht mehr erfolgreich geltend machen kann, wenn er mit dem Arbeitgeber „vorbehaltlos“ einen Folgevertrag schließt. Der Siebte Senat hat ferner klargestellt, dass seine differenzierten Ausführungen zu den Voraussetzungen und Bedingungen eines beachtlichen „Vorbehalts“ typisierenden Charakter haben und nicht als zwingende, die Tatsachengerichte bindende Auslegungsregeln zu verstehen sind. Ob die Arbeitsvertragsparteien mit dem Abschluss eines Folgevertrags einen vorherigen Vertrag aufheben, bestimmt sich nach dem Inhalt der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen. Dieser ist vom Gericht der Tatsacheninstanz durch Auslegung der bei Abschluss des Folgevertrags abgegebenen ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln (vgl. bezogen auf die „Vorbehalts“-Vereinbarung: BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 121, 247).

36

Die Auslegung ist bei nichttypischen Erklärungen revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder für die Auslegung wesentliche Umstände außer Acht gelassen wurden (vgl. hierzu bereits BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 205/01 - zu I 2 b bb der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 236 = EzA BGB § 620 Nr. 195).

37

b) Danach hält die Auslegung des Landesarbeitsgerichts einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

38

Die Parteien haben weder die vorhergehenden Einzelvereinbarungen noch die letzte Einzelvereinbarung vom 14. Juli/1. August 2009 über die von der Scouting-Vereinbarung vom 11. Dezember 2008 erfassten Einsätze unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit der Befristung dieser Scouting-Vereinbarung abgeschlossen. Die Scouting- und die Betreuungstätigkeit haben keinen identischen Inhalt, bauen aber sach- und zeitlogisch aufeinander auf. Erst wenn das Scouting abgeschlossen ist, kann der Einsatz des Bundestags-Mobils stattfinden; erst dann finden Betreuungstätigkeiten statt. Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Parteien spätestens mit der letzten Einzelvereinbarung betreffend den Einsatz in Heiligenhafen und Umgebung die Vereinbarung über das Scouting ablösen und ihre Vertragsbeziehungen auf eine neue Grundlage stellen wollten. Dementsprechend hatte der Kläger die Scouting-Tätigkeit bereits am 23. Juli 2009 in Rechnung gestellt. Zwar mag es in der Vergangenheit teilweise zeitliche Überschneidungen von Einzelvereinbarungen über das Scouting und Betreuungstätigkeiten an anderen Orten gegeben haben, so dass mehrere „letzte“ Vertragsverhältnisse bestanden (vgl. zu mehreren „letzten“ Arbeitsverhältnissen: BAG 13. Mai 1992 - 7 AZR 195/91 - zu IV 1 der Gründe). Dies war hinsichtlich der streitgegenständlichen Einzelvereinbarung vom 11. Dezember 2008 aber nicht der Fall.

39

2. Hinsichtlich der Vereinbarung vom 19. Oktober 2009 hat der Kläger die Klagefrist nach § 17 Satz 1 und Satz 2 TzBfG iVm § 7 Halbs. 1 KSchG versäumt. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses unterstellt, gilt die vereinbarte Befristung damit als rechtswirksam.

40

a) Die dreiwöchige Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG läuft auch dann an, wenn der Arbeitnehmerstatus während eines befristeten Rechtsverhältnisses nicht abschließend geklärt ist (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 99/09 - Rn. 23 mwN, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 119 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 16). Sie erfasst sowohl im Kündigungsschutzrecht als auch im Befristungskontrollrecht (fast) alle Unwirksamkeitsgründe. Abweichend vom Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG, der eine schriftliche Kündigung verlangt, knüpft allerdings § 17 Satz 1 TzBfG nicht an eine schriftliche Befristungsvereinbarung an. Der Arbeitnehmer muss die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG auch dann wahren, wenn er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung mit der Begründung wehrt, die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG sei nicht eingehalten. Wortlaut, Zusammenhang, Zweck und Geschichte der Regelung des § 17 Satz 1 TzBfG lassen keine einschränkende Auslegung zu, die den Schriftformverstoß nicht der Klagefrist unterwirft(BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 18, EzA KSchG § 6 Nr. 3).

41

b) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich ausschließlich um eine kalendermäßige Befristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 TzBfG) handelt und weder eine Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 TzBfG) noch eine Kombination aus kalendermäßiger Befristung und Zweckbefristung (vgl. zu deren Zulässigkeit: BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 17 mwN, NZA 2011, 1346) vorliegt.

42

Die Zeitdauer, für die der Kläger die Betreuung des Bundestags-Mobils übernehmen sollte, ist eindeutig kalendermäßig bestimmt und endete danach am 18. Oktober 2009. Für die Annahme einer Zweckbefristung ergeben sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung keine Anhaltspunkte. Auch die sich aus § 5 der Rahmenvereinbarung ergebende Berichtspflicht führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch sie wird lediglich der Inhalt der Vertragspflichten während des laufenden Vertragsverhältnis näher bestimmt, ohne dass dadurch die Erstellung des Berichts zum maßgebenden Vertragszweck würde. Gegen die Annahme einer Zweckbefristung spricht im Übrigen auch, dass die Vertragsparteien erst nachträglich die Einzelvereinbarung unterzeichneten und das Ende der Tätigkeit trotz des noch ausstehenden Berichts rückwirkend auf den 18. Oktober 2009 festlegten.

43

c) Die Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG lief daher am 9. November 2009 (Montag, § 193 BGB) ab. Erst am 29. Dezember 2009 hat der Kläger eine ausschließlich auf die Feststellung seines Status gerichtete Klage beim Arbeitsgericht eingereicht, ohne die Wirksamkeit der Befristung vom 19. Oktober 2009 anzusprechen. Erstmals mit seiner Berufungsbegründung vom 12. Oktober 2010 hat er einen Klageantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG angekündigt.

44

d) Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Berufung der Beklagten auf die abgelaufene Klagefrist rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig erscheinen ließen (vgl. dazu BAG 19. Februar 2009 - 2 AZR 286/07 - Rn. 46, AP MuSchG 1968 § 9 Nr. 38 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 88). Weder hat die Beklagte den Kläger arglistig von der Erhebung einer Klage nach § 17 TzBfG abgehalten noch durch ihr Verhalten schutzwürdiges Vertrauen hervorgerufen, wonach sie sich auch ohne entsprechende Klage nicht auf die Befristungsvereinbarung berufen werde.

45

3. Die Frage der Wirksamkeit der Befristung eines freien Dienstverhältnisses ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

46

IV. Über den für den Fall des Obsiegens der Feststellungsanträge gestellten Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers war nicht zu entscheiden.

47

V. Der Kläger hat die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Kay Ohl    

        

    Frese    

                 

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2010 - 5 Sa 1863/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

2

Die Parteien schlossen unter dem 11. Dezember 2000 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 einen - bisher ungekündigten - Rahmenvertrag als „freier Mitarbeiter [über] die selbstständige Betreuung von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestages“.

3

Die vertragliche Regelung enthält ua. folgende Bestimmungen:

        

        

„§ 1   

        

(1)     

Der AN [Auftragnehmer] übernimmt ab 01.01.2001 nach Maßgabe einzelner Vereinbarungen zwischen dem AN und der AG [Auftraggeberin] als freier Mitarbeiter die selbstständige Betreuung von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestages, wie z. B. Wanderausstellungen, Messen, Bundestags-Mobil sowie Sonderveranstaltungen.

        

(2)     

Der AN verpflichtet sich, eigenverantwortlich die notwendigen Arbeiten vor Ort abzuwickeln und dabei insbesondere folgende Aufgaben im Interesse des Deutschen Bundestages wahrzunehmen:

                 

-       

Unterrichtung der Presse, Informationsgespräche mit Einzelbesuchern, mit Vertretern von Wahlkreisbüros, Schulen und den gastgebenden Institutionen,

                 

…       

        
                 

Der AN nimmt diese Aufgaben in fachlicher Selbstständigkeit ohne Bindung an Weisungen der AG wahr.

                 

Er beschränkt seine Ausführungen auf sachliche Informationen ohne eigene Stellungnahme. Bei Fragen allgemeiner Art und aktuellen Fragen von Journalisten zu parlamentarischen Themen und ähnlichem, ist grundsätzlich auf das Referat PZ 1 [Pressezentrum] zu verweisen.

        

(3)     

Zur Erzielung eines optimalen Ergebnisses im Sinne der Aufgabenstellung hat der AN in freier Disposition an Ort und Stelle die notwendigen Prioritäten festzulegen und Entscheidungen zu treffen, die diesem Ziel dienlich sind. Ergeben sich Änderungen, die die organisatorische Abwicklung der Veranstaltung betreffen oder Kosten verursachen können, sind diese vorab mit der AG abzustimmen. Der AN kann Zeit und Ort seiner Tätigkeit frei bestimmen, soweit die Natur des Auftrages dies zulässt. An Weisungen ist er nicht gebunden.

        

(4)     

Der AN hat in seinem Auftreten und seinem äußeren Erscheinungsbild dem Ansehen des Deutschen Bundestages in der Öffentlichkeit als Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland Rechnung zu tragen.

                 
        

§ 2     

        

(1)     

Die AG erteilt dem AN für jede Veranstaltung einen Einzelauftrag. Der AN wird unverzüglich erklären, ob er den Auftrag annimmt.

        

(2)     

Ist der AN an der Ausführung eines nach Abs. 1 erteilten und angenommenen Auftrags aus wichtigem Grund gehindert, teilt er der AG dies unverzüglich mit, damit die AG einen anderen Vertragspartner beauftragen kann.

        

(3)     

Aus diesem Vertrag kann der AN keinen Anspruch auf die Erteilung von weiteren Einzelaufträgen, insbesondere nicht auf eine bestimmte Zahl und Häufigkeit der Einzelaufträge herleiten. Der AN ist in der Entscheidung frei, ob er einen Einzelauftrag annimmt oder ablehnt.

                 
        

§ 3     

        

(1)     

Der AN erhält - vorbehaltlich der Regelung für einen Ersteinsatz - für seine Leistungen nach § 1 ein Honorar in Höhe von 480,00 DM (i. W. vierhundertachtzig Deutsche Mark) pro Einsatztag. Dieser Betrag schließt sämtliche Nebenkosten (z. B. für Übernachtung und Fahrkosten am Ort) ein.

                 

…       

                 

Für einen notwendigen zusätzlichen Anreisetag, der vor dem Tag der Aufnahme der Leistungen nach § 1 erfolgt, erhält der AN 240,00 DM. Für einen notwendigen Abreisetag erhält der AN 140,00 DM. Die Notwendigkeit wird von der AG bei der Auftragserteilung festgestellt.

                 

…       

                 

Die Teilnahme an Vor- und Nachbesprechungen wird mit 30,00 DM pro Stunde zuzüglich Fahrtkosten gemäß v. g. Regelung vergütet, soweit die Besprechungen nach Feststellung der AG notwendig sind.

                 

Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage einer formlosen Rechnung.

        

(2)     

Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen liegen beim AN. Er ist insoweit ausschließlich und selbst für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

        

…       

                 
        

§ 5     

        

Am Ende des Einsatzes hat der AN einen Bericht über den Ablauf der Veranstaltung vorzulegen. Der Bericht sollte enthalten:

        

…“    

4

In den Jahren 2001 bis 2009 kam der Kläger nach den Aufzeichnungen der Beklagten auf 51 bis 135 Einsatztage pro Jahr und erzielte Honorare zwischen 13.815,10 Euro im Jahr 2001 und 38.530,00 Euro im Jahr 2006. Neben der Betreuung von Veranstaltungen machte deren Vorbereitung (sog. Scouting) etwa 30 % seiner Tätigkeit aus.

5

Mit Schreiben vom 18. März 2009 machte der Kläger gegenüber der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestags ua. geltend, in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu stehen.

6

Mit schriftlicher Vereinbarung vom 11. Dezember 2008 war der Kläger mit Wirkung ab Januar 2009 mit dem Scouting für die Einsätze des Bundestags-Mobils in Heilbronn, Würzburg, Cottbus, Berlin-Reinickendorf sowie Heiligenhafen und Umgebung beauftragt worden. Der letzte dieser Einsätze, deren Termine bei der Beauftragung feststanden, sollte vom 27. Juli bis 1. August 2009 stattfinden. Der Kläger rechnete die Vorbereitung für diesen Termin mit Rechnung vom 23. Juli 2009 gegenüber der Beklagten ab und übernahm aufgrund der Einzelvereinbarung vom 14. Juli/1. August 2009 die entsprechende Betreuung des Bundestags-Mobils.

7

Vom 12. Oktober bis 18. Oktober 2009 war ein Einsatz des Klägers in Berlin vor dem Reichstagsgebäude - Deutscher Bundestag vorgesehen. Wegen Krankheit des Klägers endete der Einsatz vorzeitig am 17. Oktober 2009. Am 19. Oktober 2009 unterzeichneten die Parteien eine Einzelvereinbarung über diesen Einsatz; am selben Tag erstellte der Kläger seine Honorarrechnung. Einen Bericht über diesen Einsatz fertigte er nicht mehr an. In der Folgezeit wurde er von der Beklagten nicht mehr beauftragt und eingesetzt.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit der Beklagten bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Schon der Rahmenvertrag sei als Arbeitsvertrag zu werten. Praktisch habe er Aufträge nicht ablehnen können und dies auch nie getan. Die Tätigkeiten habe die Bundestagsverwaltung detailliert vorgegeben; es handle sich um weisungsgebundene Daueraufgaben im Rahmen einer vorgegebenen Organisation. Die Einzelvereinbarungen seien vielfach erst nachträglich unterschrieben worden und reine Formsache gewesen. Auch Umfang und Regelmäßigkeit der Einsätze sprächen für ein Dauerarbeitsverhältnis. § 17 TzBfG finde keine Anwendung, weil das Rahmenvertragsverhältnis ungekündigt fortbestehe. Im Übrigen liege in der Kombination von Rahmenvertrag und Einzelvereinbarungen eine unzulässige Umgehung von Kündigungsschutzvorschriften und ein Missbrauch der Rechtsform.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede in der Einzelvereinbarung vom 19. Oktober 2009 und auch nicht aufgrund der Befristungsabrede in der Vereinbarung vom 11. Dezember 2008 beendet worden ist,

        

3.    

hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe der Anträge zu 1. oder 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens als Referent Öffentlichkeitsarbeit mit der Betreuung von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestags, insbesondere Wanderausstellungen, Messen, Bundestags-Mobil sowie Sonderveranstaltungen und der Vorbereitung der Einsätze des Bundestags-Mobils als Scout im bisherigen zeitlichen Umfang zwischen 160 und 180 Arbeitstagen im Jahr mit jeweils 8 Stunden am Tag weiterzubeschäftigen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Rahmenvertrag habe keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung beinhaltet. Entscheidend seien die jeweils geschlossenen Einzelvereinbarungen gewesen, über deren Annahme oder Ablehnung der Kläger frei habe entscheiden können. Im Rahmen der Durchführung habe der Kläger insbesondere beim Scouting ein besonders hohes Maß an zeitlicher und örtlicher Flexibilität besessen. Ein Rechtsmissbrauch durch die Verwendung von Rahmenverträgen sei nicht ersichtlich. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstelle, es seien jeweils befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen worden, so habe er die zuletzt vereinbarten Befristungen nicht innerhalb der Frist des § 17 TzBfG angegriffen. Es sei nicht treuwidrig, sich auf diese Vorschrift zu berufen, da die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestags dem Kläger schon im April 2009 eine Klage anheim gestellt habe.

11

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

13

I. Durch den Rahmenvertrag vom 11. Dezember 2000 ist kein Arbeitsverhältnis begründet worden.

14

1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (st. Rspr., zuletzt zB BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - Rn. 18 mwN, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 120 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 17). Der hinreichende Grad persönlicher Abhängigkeit kann sich dabei auch aus einer sehr detaillierten und den Freiraum der Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder der tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben (BAG 19. November 1997 - 5 AZR 653/96 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 87, 129; BGH 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - zu II 2 b aa der Gründe, BGHZ 152, 213).

15

Notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 Abs. 1 BGB, dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet(BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 1 a der Gründe, AP TzBfG § 4 Nr. 2 = EzA TzBfG § 12 Nr. 1). Allerdings muss die Arbeitsleistung nicht schon von vornherein festgelegt sein. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung kann auch beinhalten, dass der Arbeitgeber die konkrete Verpflichtung zur Arbeitsleistung erst durch eine einseitige, gemäß § 106 Satz 1 GewO zu treffende Weisung auslöst(vgl. BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 1 a der Gründe, aaO). Ebenso kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Demgegenüber ist ein Vertrag, der keine Verpflichtung zur Dienstleistung begründet, kein Dienstvertrag und damit auch kein Arbeitsvertrag. Daher ist eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, kein Arbeitsvertrag (BAG 12. November 2008 - 7 ABR 73/07 - Rn. 18; 16. April 2003 - 7 AZR 187/02 - zu I 1 der Gründe, BAGE 106, 79; 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 1 a der Gründe, aaO).

16

2. Gemessen daran ist die Rahmenvereinbarung vom 11. Dezember 2000 kein Arbeitsvertrag.

17

a) Unerheblich ist, dass nach dem Wortlaut der Rahmenvereinbarung kein Arbeitsverhältnis vorliegt, sondern eine Tätigkeit auf selbstständiger Basis vereinbart ist (Auftragnehmer/Auftraggeber). Dies stünde einer Einordnung des Vertrags als Arbeitsverhältnis nicht entgegen. Denn durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzrechts nicht eingeschränkt werden. Ist der Betreffende nach dem objektiven Geschäftsinhalt Arbeitnehmer, so können die davon abweichenden Bezeichnungen und Vorstellungen der Parteien daran nichts ändern. Das gilt erst recht, wenn derartige Verträge nicht ausgehandelt, sondern von der einen Partei vorformuliert werden. Der wirkliche Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Wird ein als freier Mitarbeitervertrag bezeichnetes Vertragsverhältnis wie ein Arbeitsverhältnis durchgeführt, ist es auch als Arbeitsverhältnis anzusehen (BAG 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 - zu I 2 der Gründe, BAGE 84, 124). Ebenso unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Vergütung - ohne dass die Umsatzsteuerpflichtigkeit näher bestimmt war - als Honorar bezeichnet wurde, der Kläger eine Rechnung zu stellen hatte und selbst für die Einhaltung der steuerlichen Bestimmungen verantwortlich sein sollte.

18

b) Der Kläger hat jedoch in der Rahmenvereinbarung keine Dienste zugesagt und sich nicht zur Erbringung von Diensten verpflichtet. Der Beklagten wurde auch nicht das Recht eingeräumt, durch Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts die konkrete Leistungspflicht des Klägers herbeizuführen (BAG 16. April 2003 - 7 AZR 187/02 - zu I 1 der Gründe, BAGE 106, 79). Schon § 1 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung verweist ausdrücklich auf den Abschluss einzelner Vereinbarungen. § 2 Abs. 1 bestimmt, dass die Auftraggeberin dem Auftragnehmer für jede Veranstaltung einen Einzelauftrag erteilt und der Auftragnehmer unverzüglich erklären wird, ob er den Auftrag annehme. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ist der Auftragnehmer in der Entscheidung frei, ob er einen Einzelauftrag annimmt oder ablehnt; ein Anspruch auf Erteilung weiterer Einzelaufträge soll nach Abs. 3 Satz 1 nicht bestehen. Damit entstand eine Verpflichtung noch nicht aufgrund dieser Rahmenvereinbarung, sondern es bedurfte des Abschlusses von Einzelvereinbarungen.

19

c) Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit des Klägers entsprach nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts diesen vertraglichen Bestimmungen.

20

Der einzelne Einsatz des Klägers erfolgte nicht aufgrund einseitiger Anweisung der Beklagten. Zwar trug sich der Kläger zuletzt nicht mehr in Wunschlisten ein und ihm wurden auch einzelne Aufträge angeboten, die seinen Wünschen nicht entsprachen. Sein Einsatz erfolgte dennoch stets nach einer zumindest zuvor getroffenen mündlichen Absprache mit der zuständigen Sachgebietsleiterin. Bezüglich des konkreten Arbeitseinsatzes bestand somit das Konsensprinzip (vgl. BAG 12. Dezember 1984 - 7 AZR 509/83 - zu II 3 d bb der Gründe, BAGE 47, 314). Damit hatte der Kläger auch in der Vertragspraxis stets die Möglichkeit, einen von der Beklagten angebotenen Einsatz abzulehnen. Auch wenn man den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, dass er dies aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen nie getan habe, so führt dies nicht zu der Annahme einer rechtlichen Verpflichtung. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit kann den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen begründen (vgl. am Beispiel des Franchisenehmers: BAG 16. Juli 1997 - 5 AZB 29/96 - zu II 5 der Gründe, BAGE 86, 178; BSG 4. November 2009 - B 12 R 3/08 - Rn. 27, BSGE 105, 46; BGH 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 152, 213; 4. November 1998 - VIII ZB 12/98 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 140, 11). Sie genügt für sich genommen aber nicht, um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen.

21

Ein schriftlicher Abschluss der jeweiligen Einzelvereinbarung war nach dem Rahmenvertrag nicht vorgesehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 1.2. der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages“. Zwar kommt diese Regelung über die Verweisung in § 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung zur Anwendung; sie betrifft aber nur Änderungen und Ergänzungen des Rahmenvertrags selbst. Hier haben die Parteien in Form der Einzelvereinbarungen jeweils neue Verträge abgeschlossen. Für die Frage, ob der Kläger aufgrund der jeweiligen Einzelabsprache tätig geworden ist, ist es zudem ohne Belang, ob die mündliche Vereinbarung vor oder erst nach dem Einsatz schriftlich bestätigt worden ist. Der Zeitpunkt der Unterzeichnung wäre - sollte es sich bei den einzelnen Einsätzen um Arbeitsverhältnisse handeln - nur für die Frage relevant, ob die jeweilige Befristungsabrede dem Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG genügt.

22

3. Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Rahmenvereinbarung nach ihrem objektiven Geschäftsinhalt keine unzulässige, zu einem unbefristeten Dauerarbeitsverhältnis führende Vertragsgestaltung dar.

23

a) Es liegt weder eine Gesetzesumgehung noch der Missbrauch einer an sich zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit vor.

24

Rahmenverträge, die bestimmte Einzelheiten künftig abzuschließender Einzelverträge festlegen, sind außerhalb arbeitsvertraglicher Vertragsbeziehungen grundsätzlich anerkannt. Sie sind auch bei arbeitsvertraglichen Beziehungen nicht ausgeschlossen. Hieran hält der Senat fest (grundlegend BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 3 a der Gründe mwN, AP TzBfG § 4 Nr. 2 = EzA TzBfG § 12 Nr. 1; kritisch und mit Überblick des Meinungsstands: Laux/Schlachter/Laux TzBfG 2. Aufl. § 12 Rn. 17 ff.). Es kann durchaus sachgerecht sein, die Bedingungen der noch abzuschließenden Einzelverträge in einer Rahmenvereinbarung niederzulegen und darauf bei Abschluss der Einzelverträge jeweils Bezug zu nehmen. Die Arbeitsvertragsparteien sind nicht gezwungen, statt der Kombination von Rahmenvereinbarungen und Einzelarbeitsverträgen ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 12 TzBfG zu begründen(BAG 31. Juni 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 3 a der Gründe, aaO). § 12 TzBfG verbietet den Abschluss jeweils befristeter Einzelarbeitsverträge nicht. Die Bestimmung dient dem Schutz des Arbeitnehmers im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses, indem sie zum einen die Festlegung einer bestimmten Dauer der Arbeitszeit vorschreibt, bzw. bei Fehlen einer Festlegung fingiert (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TzBfG), und zum anderen bestimmt, dass der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt (§ 12 Abs. 2 TzBfG). Dieser Schutz des Arbeitnehmers ist geboten, weil er sich dauerhaft zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet hat. Gerade an der dauerhaften Verpflichtung fehlt es jedoch bei einer Rahmenvereinbarung wie der vorliegenden und deren tatsächlichen Handhabung. Auch kann der Arbeitnehmer ein Interesse an einer solchen Vertragskonstruktion haben; denn er kann dadurch über seine Zeit frei verfügen und läuft nicht Gefahr, dass seine anderweitigen Dispositionen und Verpflichtungen mit der Verpflichtung zur Arbeitsleistung kollidieren (BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 3 a der Gründe, aaO).

25

b) Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Bestandsschutz wird nicht in unzulässiger Weise beseitigt oder beschränkt.

26

Es unterliegt der vollen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte, ob durch die Rahmenvereinbarung oder deren tatsächliche Handhabung eine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung und damit ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Auch wenn dies nicht der Fall ist, unterliegen die zwischen den Parteien geschlossenen Einzelvereinbarungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle, soweit es sich um Arbeitsverhältnisse handelt (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 AZR 187/02 - zu I 2 der Gründe, BAGE 106, 79). Nach dem TzBfG kommt es nicht darauf an, ob die Wartezeit des § 1 KSchG erfüllt ist(BAG 6. November 2003 - 2 AZR 690/02 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 108, 269).

27

4. Ob die Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien unter Verstoß gegen Ausschreibungspflichten zustande gekommen ist, kann dahinstehen. Selbst wenn ein solcher Verstoß vorgelegen haben sollte, könnte der Kläger daraus nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ableiten.

28

II. Zwischen den Parteien ist auch zu einem späteren Zeitpunkt kein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen.

29

1. Eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung wird vom Kläger nicht behauptet. Der konkludente Abschluss eines unbefristeten Vertrags ist ebenfalls nicht erfolgt. Der Kläger konnte seine Heranziehung zu den einzelnen Einsätzen nicht dahin verstehen, dass nunmehr ein unbefristetes Abrufarbeitsverhältnis begründet werden sollte. Durch die jeweils für den einzelnen Einsatz getroffene Vereinbarung und die Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung wurde wiederholt deutlich gemacht, dass gerade kein Dauerarbeitsverhältnis entstehen sollte.

30

2. Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich des sog. Scouting. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit überhaupt eine Rahmenvereinbarung bestand, ob die Rahmenvereinbarung vom 11. Dezember 2000 konkludent um die Scouting-Tätigkeiten erweitert wurde oder ob hierüber mündlich eine gesonderte Rahmenvereinbarung getroffen wurde. Für die letztgenannte Annahme spricht die Darstellung des Klägers über das Zustandekommen der Scouting-Einsätze in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Jedenfalls gingen die Parteien vom Bestehen entsprechender Rahmenregelungen aus, da das Scouting nach den Bedingungen der Vereinbarung vom 11. Dezember 2000 abgewickelt wurde. Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidungserheblich an. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Parteien nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch über die Scouting-Tätigkeit jeweils Einzelvereinbarungen abschlossen, durch die erst die Leistungspflicht des Klägers begründet wurde.

31

III. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2. bleibt die Revision des Klägers ohne Erfolg.

32

Es kann dahinstehen, ob mit den Einzelvereinbarungen vom 11. Dezember 2008 und vom 19. Oktober 2009 befristete Arbeitsverhältnisse zwischen den Parteien begründet wurden. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist die Einzelvereinbarung vom 11. Dezember 2008 durch nachfolgende Vertragsregelungen abgelöst worden. Die am 19. Oktober 2009 vereinbarte Befristung gilt gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als rechtswirksam, da der Kläger sie nicht nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen angegriffen hat.

33

1. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die befristete Vereinbarung vom 11. Dezember 2008 über das Scouting für bestimmte Einsätze sei durch die späteren Einzelvereinbarungen über die Betreuung derselben Einsätze abgelöst worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

34

a) Der für das Befristungskontrollrecht zuständige Siebte Senat ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die in dem letzten Vertrag vereinbarte Befristung der Befristungskontrolle unterliege (vgl. zB BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 15, BAGE 130, 313). Er hat dies regelmäßig damit begründet, dass die Parteien durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage stellten, die für ihre Rechtsbeziehungen künftig allein maßgeblich sei. Damit werde zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 13 mwN, AP TzBfG § 314 Nr. 79 = EzA TzBfG § 14 Nr. 70; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 9, EzA TzBfG § 14 Nr. 57). Dies gelte allerdings nicht, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten Vertrags das Recht vorbehalten hätten, die zuvor vereinbarte Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dann sei die Befristungskontrolle auch für den vorletzten Vertrag eröffnet (vgl. etwa BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 50 = EzA TzBfG § 14 Nr. 50). Dazu reiche ein vom Arbeitnehmer einseitig erklärter Vorbehalt nicht aus. Der Vorbehalt müsse vielmehr - ausdrücklich oder konkludent - vertraglich vereinbart sein (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 121, 247). Schlössen die Parteien allerdings nach Zustellung einer Befristungskontrollklage beim Arbeitgeber einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag und träfen sie keine Vereinbarungen darüber, welche Auswirkungen der neue Vertragsschluss auf den bereits anhängigen Rechtsstreit haben solle, sei davon auszugehen, dass der neue Vertrag unter Vorbehalt geschlossen sei (vgl. hierzu BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 12 mwN, aaO).

35

In seiner Entscheidung vom 24. August 2011 (- 7 AZR 228/10 - Rn. 51, ZTR 2012, 106) hat der Siebte Senat nunmehr klargestellt, dass die Formulierung, prinzipiell unterliege nur die in dem letzten Vertrag vereinbarte Befristung der Befristungskontrolle, nicht dahingehend zu verstehen sei, der Arbeitnehmer könne eine frühere Befristung nicht zum Gegenstand einer von ihm erhobenen Befristungskontrollklage machen. Vielmehr bestimme auch im Befristungskontrollprozess der Kläger den Streitgegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Mit der bislang verwendeten Formulierung und der sich anschließenden Begründung sei zum Ausdruck gebracht worden, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig (typischerweise) die Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags gerichtlich nicht mehr erfolgreich geltend machen kann, wenn er mit dem Arbeitgeber „vorbehaltlos“ einen Folgevertrag schließt. Der Siebte Senat hat ferner klargestellt, dass seine differenzierten Ausführungen zu den Voraussetzungen und Bedingungen eines beachtlichen „Vorbehalts“ typisierenden Charakter haben und nicht als zwingende, die Tatsachengerichte bindende Auslegungsregeln zu verstehen sind. Ob die Arbeitsvertragsparteien mit dem Abschluss eines Folgevertrags einen vorherigen Vertrag aufheben, bestimmt sich nach dem Inhalt der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen. Dieser ist vom Gericht der Tatsacheninstanz durch Auslegung der bei Abschluss des Folgevertrags abgegebenen ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln (vgl. bezogen auf die „Vorbehalts“-Vereinbarung: BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 121, 247).

36

Die Auslegung ist bei nichttypischen Erklärungen revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder für die Auslegung wesentliche Umstände außer Acht gelassen wurden (vgl. hierzu bereits BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 205/01 - zu I 2 b bb der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 236 = EzA BGB § 620 Nr. 195).

37

b) Danach hält die Auslegung des Landesarbeitsgerichts einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

38

Die Parteien haben weder die vorhergehenden Einzelvereinbarungen noch die letzte Einzelvereinbarung vom 14. Juli/1. August 2009 über die von der Scouting-Vereinbarung vom 11. Dezember 2008 erfassten Einsätze unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit der Befristung dieser Scouting-Vereinbarung abgeschlossen. Die Scouting- und die Betreuungstätigkeit haben keinen identischen Inhalt, bauen aber sach- und zeitlogisch aufeinander auf. Erst wenn das Scouting abgeschlossen ist, kann der Einsatz des Bundestags-Mobils stattfinden; erst dann finden Betreuungstätigkeiten statt. Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Parteien spätestens mit der letzten Einzelvereinbarung betreffend den Einsatz in Heiligenhafen und Umgebung die Vereinbarung über das Scouting ablösen und ihre Vertragsbeziehungen auf eine neue Grundlage stellen wollten. Dementsprechend hatte der Kläger die Scouting-Tätigkeit bereits am 23. Juli 2009 in Rechnung gestellt. Zwar mag es in der Vergangenheit teilweise zeitliche Überschneidungen von Einzelvereinbarungen über das Scouting und Betreuungstätigkeiten an anderen Orten gegeben haben, so dass mehrere „letzte“ Vertragsverhältnisse bestanden (vgl. zu mehreren „letzten“ Arbeitsverhältnissen: BAG 13. Mai 1992 - 7 AZR 195/91 - zu IV 1 der Gründe). Dies war hinsichtlich der streitgegenständlichen Einzelvereinbarung vom 11. Dezember 2008 aber nicht der Fall.

39

2. Hinsichtlich der Vereinbarung vom 19. Oktober 2009 hat der Kläger die Klagefrist nach § 17 Satz 1 und Satz 2 TzBfG iVm § 7 Halbs. 1 KSchG versäumt. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses unterstellt, gilt die vereinbarte Befristung damit als rechtswirksam.

40

a) Die dreiwöchige Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG läuft auch dann an, wenn der Arbeitnehmerstatus während eines befristeten Rechtsverhältnisses nicht abschließend geklärt ist (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 99/09 - Rn. 23 mwN, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 119 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 16). Sie erfasst sowohl im Kündigungsschutzrecht als auch im Befristungskontrollrecht (fast) alle Unwirksamkeitsgründe. Abweichend vom Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG, der eine schriftliche Kündigung verlangt, knüpft allerdings § 17 Satz 1 TzBfG nicht an eine schriftliche Befristungsvereinbarung an. Der Arbeitnehmer muss die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG auch dann wahren, wenn er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung mit der Begründung wehrt, die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG sei nicht eingehalten. Wortlaut, Zusammenhang, Zweck und Geschichte der Regelung des § 17 Satz 1 TzBfG lassen keine einschränkende Auslegung zu, die den Schriftformverstoß nicht der Klagefrist unterwirft(BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 18, EzA KSchG § 6 Nr. 3).

41

b) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich ausschließlich um eine kalendermäßige Befristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 TzBfG) handelt und weder eine Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 TzBfG) noch eine Kombination aus kalendermäßiger Befristung und Zweckbefristung (vgl. zu deren Zulässigkeit: BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 17 mwN, NZA 2011, 1346) vorliegt.

42

Die Zeitdauer, für die der Kläger die Betreuung des Bundestags-Mobils übernehmen sollte, ist eindeutig kalendermäßig bestimmt und endete danach am 18. Oktober 2009. Für die Annahme einer Zweckbefristung ergeben sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung keine Anhaltspunkte. Auch die sich aus § 5 der Rahmenvereinbarung ergebende Berichtspflicht führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch sie wird lediglich der Inhalt der Vertragspflichten während des laufenden Vertragsverhältnis näher bestimmt, ohne dass dadurch die Erstellung des Berichts zum maßgebenden Vertragszweck würde. Gegen die Annahme einer Zweckbefristung spricht im Übrigen auch, dass die Vertragsparteien erst nachträglich die Einzelvereinbarung unterzeichneten und das Ende der Tätigkeit trotz des noch ausstehenden Berichts rückwirkend auf den 18. Oktober 2009 festlegten.

43

c) Die Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG lief daher am 9. November 2009 (Montag, § 193 BGB) ab. Erst am 29. Dezember 2009 hat der Kläger eine ausschließlich auf die Feststellung seines Status gerichtete Klage beim Arbeitsgericht eingereicht, ohne die Wirksamkeit der Befristung vom 19. Oktober 2009 anzusprechen. Erstmals mit seiner Berufungsbegründung vom 12. Oktober 2010 hat er einen Klageantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG angekündigt.

44

d) Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Berufung der Beklagten auf die abgelaufene Klagefrist rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig erscheinen ließen (vgl. dazu BAG 19. Februar 2009 - 2 AZR 286/07 - Rn. 46, AP MuSchG 1968 § 9 Nr. 38 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 88). Weder hat die Beklagte den Kläger arglistig von der Erhebung einer Klage nach § 17 TzBfG abgehalten noch durch ihr Verhalten schutzwürdiges Vertrauen hervorgerufen, wonach sie sich auch ohne entsprechende Klage nicht auf die Befristungsvereinbarung berufen werde.

45

3. Die Frage der Wirksamkeit der Befristung eines freien Dienstverhältnisses ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

46

IV. Über den für den Fall des Obsiegens der Feststellungsanträge gestellten Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers war nicht zu entscheiden.

47

V. Der Kläger hat die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Kay Ohl    

        

    Frese    

                 

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.