Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Jan. 2018 - 3 Sa 60/17
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.12.2016 - 11 Ca 1982/16 - aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers anzupassen.
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Der 1942 geborene Kläger war von 1987 bis zu seinem Renteneintritt 2007 beschäftigt. 1989 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Versorgungszusage. Aufgrund dessen erbringt die Beklagte an den Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die dem Kläger gezahlte Betriebsrente beträgt seit Renteneintritt unverändert 1073,71 Euro. Der Verbraucherpreisindex (VPI) betrug im April 2007 95,8 Punkte, im April 2015 107 Punkte.
- 3
Die Versorgungszusage enthält u. a. folgende Regelung:
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"I. Versorgungsleistungen
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1. Altersrente
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Wir zahlen Ihnen nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Altersgrenze) ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus den Diensten unserer Gesellschaft eine lebenslängliche Altersrente von DM 1.500,00. Wir werden den zugesagten Rentenbetrag in Zeitabständen von 3 Jahren auf seine Angemessenheit überprüfe und analog der Regelung nach § 16 BetrAVG anpassen.
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Eine vorgezogene Altersrente wird auf Ihren Wunsch hin ab dem Zeitpunkt gewährt, ab dem die gesetzliche Rentenversicherung ein vorgezogenes Altersruhegeld zahlt. Zum Ausgleich des früheren Zahlungsbeginns wird für jeden Monat der bis zum normalen Pensionierungsbetrag noch ausstehenden Zeit ein Abschlag von 0,5 % der Altersrente vorgenommen.
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2. Invaliditätsrente
- 9
Die Invaliditätsrente beträgt wie die volle Altersrente DM 1.500,00 monatlich.
- 10
3. Witwenrente
- 11
Die Witwenrente wird gewährt in Höhe von 60 % der Alters- bzw. Invaliditätsrente.
- 12
4. Wartezeiten
- 13
Für die einzelnen Rentenzusagen sind keine Wartezeiten zu erfüllen, wenn sie bis zum Beginn der Rentenzahlung im Dienstleistungsverhältnis zur Gesellschaft stehen. Bei Kündigung durch uns entsteht ein unverfallbarer Anspruch entsprechend der zu diesem Zeitpunkt erdienten Anwartschaft. Im Falle einer Kündigung durch Sie gilt für die Unverfallbarkeit des Anspruchs die gesetzliche Regelung. Ihr Dienstbeginn ist der 1. April 1987.
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II. sonstige Regelungen
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Soweit diese Sonderzusage keine abweichenden Regelungen enthält, gilt im übrigen die als Anlage beigefügte Versorgungsordnung der S. GmbH vom 20. Dezember 1969 mit Nachtrag vom 1. November 1975, die unverändert auch für unsere Gesellschaft gilt."
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Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Versorgungszusage vom 09.11.1989 wird auf Bl. 11 - 13 d. A. Bezug genommen.
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Hinsichtlich des Inhalts der in Bezug genommenen Versorgungsordnung wird auf Bl. 6- 10 d. A. Bezug genommen.
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Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die S. GmbH & Co. KG. Zwischen dieser und der Beklagten bestehen ein Beherrschungsvertrag sowie ein Pachtvertrag über von der Beklagten genutzten Gewerbeflächen. Aufgrund Gesellschafterbeschluss vom 25.06.2013 wurde die B. GmbH mit der E. mbH auf die Beklagte verschmolzen. Zwischen diesen beiden Gesellschaften und der S. GmbH & Co. KG bestanden Ergebnisabführungsverträge.
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Erstmals am 03.03.2011 wandte sich der Kläger schriftlich an die von der Beklagten beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und bat um Überprüfung und Anpassung seiner Versorgungsbezüge; dies wurde mit Schreiben vom 09.03.2011 zurückgewiesen unter Hinweis auf die in den Jahren 2002 bis 2009 bei der Beklagten angefallenen erheblichen Verluste. Mit Schreiben vom 01.07.2015 wandte sich der Kläger erneut an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und verlangte eine Anpassungsprüfung. Dies wurde wiederum mit Schreiben vom 20.07.2015 abgelehnt. Zur Begründung wurde dem Kläger mitgeteilt, dass auch wenn seitens der Beklagten seit 2012 wieder Gewinne erzielt worden seien, die Verluste der Jahre 2002 bis 2009 doch noch nicht ausgeglichen seien. Bei den den Gewinnen gegenüberzustellenden Verlusten sei zudem noch nicht berücksichtigt, dass die S. GmbH & Co. KG durch einen Ergebnisabführungsvertrag für den Ausgleich der Jahresfehlbeträge gesorgt und auf eine angemessene Pacht für die von der Beklagten gepachteten Immobilien verzichtet habe.
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Ein Schreiben des Klägers vom 17.11.2014 mit der Aufforderung an die Beklagte, detailliert darzustellen, was einer Anhebung der Betriebsrente in Höhe des Teuerungsausgleichs entgegenstehe, blieb unbeantwortet.
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Infolgedessen verlangt der Kläger mit der Klage die Anhebung der Betriebsrente in Höhe des Teuerungsausgleichs.
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Der Kläger hat vorgetragen,
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die ihm gezahlte Betriebsrente sei gemäß § 16 BetrAVG anzupassen. Der Anpassungsbedarf ergebe sich aus dem seit 2007 erhöhten Verbraucherpreisindex. Der Anpassung stehe die wirtschaftliche Lage der Beklagten nicht entgegen. Denn diese habe nicht dargelegt, dass die ihrerseits angeführten, betriebswirtschaftlichen Kennzahlen nach den Regeln der Rechnungslegung in Anwendung der Vorschriften des HGB zustande gekommen seien. Inhaltlich seien die insofern seitens der Beklagten vorgelegten Zahlen mit Nichtwissen zu bestreiten.
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Im Übrigen sei ein Berechnungsdurchgriff auf die S. GmbH & Co. KG als Konzernobergesellschaft vorzunehmen. Die Beklagte müsse sich deren günstige wirtschaftliche Lage im Sinne einer Einstandspflicht zurechnen lassen. Soweit eine Verschmelzung auf die Beklagte stattgefunden habe, sei für die Prognose der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten nur auf die Ergebnisse der ursprünglichen Rechtsträger abzustellen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger zufließenden Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG ab dem 01.04.2015 in Höhe des jeweiligen Teuerungsausgleichs in Höhe von 120,26 Euro anzuheben und die sich daraus ergebende Nachzahlungsbeträge in Höhe von 1.803,90 Euro an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 120,26 Euro seit dem 01.04.2015, aus 120,26 Euro seit dem 01.05.2015, aus 120,26 Euro seit dem 01.06.2015, aus 120,26 Euro seit dem 01.07.2015, aus 120,26 Euro seit dem 01.08.2015, aus 120,26 Euro seit dem 01.09.2015, aus 120,26 Euro seit dem 01.10.2015, aus 120,26 Euro seit dem 01.11.2015, aus 120,26 Euro seit dem 01.12.2015, aus 120,26 Euro seit dem 01.01.2016, aus 120,26 Euro seit dem 01.02.2016, aus 120,26 Euro seit dem 01.03.2016, aus 120,26 Euro seit dem 01.04.2016, aus 120,26 Euro seit dem 01.05.2016, aus 120, 6. 20 Euro seit dem 01.06.2016 auszuzahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vorgetragen,
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einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers stünden die wirtschaftlichen Belange der Beklagten entgegen. Bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung in der Vergangenheit würde eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers sie, die Beklagte, wirtschaftlich überfordern. Dies folge insbesondere daraus, dass im Zeitraum 2002 bis 2011 insgesamt ein Verlust in Höhe von 99,5 Millionen Euro bestanden habe. Berücksichtige man die seitens der S. GmbH & Co. KG der Beklagten erlassenen Pachtzahlungen verlustmindernd, so liege für diesen Zeitraum immer noch ein Verlust in Höhe von insgesamt 18,2 Millionen Euro vor. Dem stünde im Zeitraum 2012 bis 2014 in Summe ein Gewinn von 7,7 Millionen Euro gegenüber. Dieses Ergebnis reiche bei weitem nicht aus, um die aufgelaufenen Verluste auszugleichen. Hinsichtlich der Darstellung der Beklagten betreffend die Geschäftsentwicklung ab 2012 verbunden mit einer Prognose bis 2018 wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.12.2016, Bl. 75 ff. d.A. Bezug genommen. Insoweit könne nicht von einer Gesundung der Beklagten und einer angemessenen Kapitalausstattung ausgegangen werden. Erst recht könne nicht von einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung ausgegangen werden. Insoweit wird hinsichtlich der Darstellung der Beklagten betreffend die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.12.2016, Blatt 76 der Akte Bezug genommen.
- 31
Da die Beklagte keine entsprechende positive Eigenkapitalverzinsung habe erwirtschaften können, sei zu den Anpassungsstichtagen aufgrund der vorherigen Entwicklung von einer zu erwartenden negativen Eigenkapitalverzinsung auszugehen.
- 32
Ein Berechnungsdurchgriff auf die S. GmbH & Co. KG komme nicht in Betracht. Selbst wenn man aber insoweit anderer Auffassung wäre, stünde auch deren wirtschaftliche Lage einer Anpassung entgegen. Denn auch diese habe in der Vergangenheit erhebliche finanzielle Einbussen hinnehmen müssen, insbesondere aufgrund der negativen Geschäftsentwicklung der Beklagten und dem dieser eingeräumten Pachtverzicht. Zur weiteren Darstellung der von der Beklagten behaupteten negativen wirtschaftlichen Entwicklung der S. GmbH & Co. KG wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.12.2016, Bl. 77 ff. d. A. Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 20.12.2016 - 11 Ca 1982/16 - verurteilt, die dem Kläger zufließende Betriebsrente ab dem 01.04.2015 in Höhe von 120,26 € anzuheben und des Weiteren, an den Kläger 1803,90 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 91 - 102 d. A. Bezug genommen.
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Gegen das ihr am 11.01.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am (Montag, den) 13.02.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 13.04.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 06.03.2017 auf ihren begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 13.04.2017 einschließlich verlängert worden war.
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Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie habe im erstinstanzlichen Rechtszug ausführlich dargelegt, dass ihre Jahresabschlüsse in den Jahren 2002 - 2011 erhebliche Verluste auswiesen, die ihr Eigenkapital mehrfach überschritten und das zu den maßgeblichen Anpassungsstichpunkten nicht mit einer günstigeren Entwicklung habe gerechnet werden können, selbst unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der B. GmbH und der E. GmbH in den letzten Jahren vor der Verschmelzung. Des weiteren habe die S. GmbH & Co. KG der Beklagten in den Jahren 2002 bis 2011 ein Pachtverzicht gewährt, Verluste übernommen und die seit dem Jahr 2012 abgeführten Gewinne hätten den in den Vorjahren geleisteten Verzicht bzw. die übernommenen Verluste deutlich unterschritten. Auch ein Berechnungsdurchgriff auf das Vermögen der S. GmbH & Co. KG scheide aus, weil auch diese negative Jahresergebnisse in den Jahren 2002 bis 2015 erzielt habe. Eine vollständige Auszehrung des Eigenkapitals der S. GmbH & Co. KG habe sich nur aufgrund von Kapitalerhöhungen in den Jahren 2006 und 2009 vermeiden lassen.
- 36
Veranlassung, vom gesetzlichen Anpassungsrhytmus abzuweichen, bestehe nicht. Von einem vierjährigen Anpassungsrhytmus könne auch vorliegend nicht ausgegangen werden. Eine entsprechende Vereinbarung sei zwischen den Parteien nicht getroffen worden. Aus der Erklärung eines Steuerberaters könne kein Rechtsbindungswille der Beklagten abgeleitet werden. Mangels Bündelung von Anpassungsstichtagen habe die Beklagte deshalb Anpassungsprüfungen zum 01.04.2010 und zum 01.04.2014 vornehmen müssen.
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Unbeschadet dessen habe die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insgesamt gerechtfertigt. Die wirtschaftliche Lage habe sich wie folgt entwickelt:
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Jahr
Verzicht Pachtzahlung
Ergebnis vor Steuern
gezeichnetes Kapital
Kapitalrücklagen
Summe Eigenkapital
2007
10.785.000 €
0
2.557.000 €
-
2.557.000 €
2008
8.110.000 €
-2.190.000 €
2.557.000 €
-
2.557.000 €
2009
7.466.000 €
-11.324.000 €
2.557.000 €
-
2.557.000 €
2007-2009
26.361.000 €
2010
5.621.000 €
0
2.557.000 €
-
2.557.000 €
2011
3.988.000 €
0
2.557.000 €
-
2.557.000 €
2012
-
2.000.000 €
2.557.000 €
-
2.557.000 €
2010-2012
9.609.000 €
2.000.000 €
2013
-
724.000 €
3.000.000 €
2.241.000 €
5.241.000 €
2014
-
1.684.000 €
3.000.000 €
2.241.000 €
5.241.000 €
2015
-
3.363.000 €
3.000.000 €
2.241.000 €
5.241.000 e
Saldo
35.970.000 €
-5.743.000 €
- 39
Die Beklagte habe in dem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ausweislich der von ihr vorgelegten Jahresabschlüsse die Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches angewendet. Von einer angemessenen Eigenkapitalausstattung sei zu den maßgeblichen Anpassungsstichtagen nicht auszugehen gewesen. Zudem sei der Umstand, dass aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages ein drittes Unternehmen verpflichtet sei, Verluste des Versorgungsschuldners auszugleichen, dieser Verlust übernahmen bei der Bewertung der angemessenen Eigenkapitalausstattung sinnvoller Weise zu berücksichtigen. Vorliegend habe eine vollständige Auszehrung des Eigenkapitals vorgelegen und die Insolvenz der Beklagten nur aufgrund eines Pachtverzichts und Verlustübernahmen abgewendet werden können. Von einer angemessenen Eigenkapitalausstattung könne erst wieder ausgegangen werden, wenn die Unternehmenserträge die Summe aus Pachtverzicht und Verlustübernahmen erreichten. Davon habe die Beklagte zu keinem maßgeblichen Zeitpunkt ausgehen können. Die zu erwartende Eigenkapitalverzinsung der Beklagten sei zu beiden Anpassungsstichtagen aufgrund der Entwicklung in den Vorjahren jeweils negativ gewesen. Das gelte selbst unter Berücksichtigung der Verschmelzungen der B. GmbH und der E. GmbH. Die B. GmbH habe in den Jahren vor der Verschmelzung die nachfolgenden Jahresergebnisse vor Steuern erzielt:
- 40
2009:
- 5.222.127,25 €
2010
167.891,32 €
2011
64.687,32 €
2012
- 5.480,02 €
Kumuliert:
-4.995.028,50 €
- 41
Die E. GmbH habe in dem selben Zeitraum folgende Jahresergebnisse:
- 42
2009
44.760,72 €
2010
23.821,78 €
2011
19.029,06 €
2012
8.969,67 €
Kumuliert:
96.581,23 €
- 43
Zudem seien die Voraussetzungen eines Berechnungsdurchgriffs nicht gegeben. Denn die eine Beherrschungsvertrag grundsätzlich innewohnende Gefahrenlage habe sich vorliegend nicht verwirklicht, weil die S. GmbH & Co. KG der Beklagten keine Weisungen erteilt habe, die sich negativ auf deren wirtschaftliche Lage ausgewirkt hätten. Aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages sei es ausgeschlossen, dass die Beklagte aufgrund von Weisungen der Alleingesellschafter in Verluste erzielt habe, die nicht ausgeglichen worden seien. Schließlich führe ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der S. GmbH & Co. KG auch nicht zu einer Änderung der Prognose zu den maßgeblichen Anpassungsstichtagen. Dies folge aus der wirtschaftlichen Lage der reinen Gesellschafterin in den Jahren 2002 bis 2015, hinsichtlich deren Darstellung im Einzelnen auf die Berufungsbegründungsschrift vom 13.04.2017 (S. 10, 11 = Bl. 151, 152 d. A.) Bezug genommen wird. Seit dem 01.04.2010 seien die Gewinn- und Kapitalrücklagen aufgrund der bis zum Jahr 2009 erlittenen Verluste nahezu vollständig aufgebraucht gewesen. Positives Eigenkapital sei allein aufgrund zweier Kapitalerhöhungen in den Jahren 2006 und 2009 noch vorhanden gewesen. Aufgrund der erheblichen Verluste in den Jahren 2007 bis 2009 sei nicht davon auszugehen gewesen, dass die Gesellschaft in absehbarer Zeit die Auszehrung des Eigenkapitals auch nur annähernd habe wieder ausgleichen können. Auch von einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung habe nicht ausgegangen werden können, vielmehr habe weiterhin mit einer negativen Rendite gerechnet werden müssen.
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Das Vorbringen der Beklagten sei nicht verspätet. Insbesondere seien die gesetzlichen Voraussetzungen verspäteten Vorbringens im erstinstanzlichen Rechtszug nicht gegeben gewesen. Der maßgebliche Beklagtenschriftsatz sei fristwahrend am 09.12.2016 sowohl dem Arbeitsgericht als auch der Klägerseite zugegangen. Die maßgeblichen Anlagen hätten dem Gericht im Kammertermin am 20.12.2016 vorgelegen. Die Anlagenordner enthielten aber lediglich einige Jahresabschlüsse, die zum Beweis der in den Beklagtenschriftsätzen insbesondere vom 09.12.2016 ausführlich dargestellten wirtschaftlichen Lage hätten dienen sollen. Im schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten werde aber keineswegs lediglich auf die in den Anlagen enthaltenen Jahresabschlüsse verwiesen.
- 45
Insgesamt erhielten derzeit 20 Betriebsrentner Leistungen von der Beklagten.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 13.04.2017 (Bl. 142 - 153 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 18.05.2017 (Bl. 169, 170 d. a.), vom 01.06.2017 (Bl. 172, 173 d. A.), vom 05.07.217 (Bl. 196, 197 d. A.) sowie vom 25.09.2017 (Bl. 210 d. A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt,
- 48
die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.12.2016 (Az.: 11 Ca 1982/16) abzuweisen.
- 49
Der Kläger beantragt,
- 50
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
- 51
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Beklagte habe die von ihr in Bezug genommenen Anlagenkonvoluten zu keinem Zeitpunkt an den Kläger übermittelt. Sie trage jedoch das Übermittlungsrisiko. Dass dem Arbeitsgericht die angekündigten Unterlagen der Beklagten im Kammertermin ganz oder teilweise vorgelegen hätten, ändere daran nichts. Da der Kläger bis zum Kammertermin keinerlei konkrete Kenntnis vom angeblichen Inhalt der Anlagenkonvolute gehabt habe, habe er in zulässiger Weise das darauf gestützte Vorbringen der Beklagten mit Nichtwissen zu bestreiten gehabt. Eine nach Fristablauf erfolgte Übermittlung der Unterlagen hätte wegen des Einarbeitungsaufwandes zwingend zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits geführt.
- 52
Inhaltlich sei zu berücksichtigen, dass zwischen den Parteien - von anderen vergleichbaren Verfahren sei dem Kläger nichts bekannt - lediglich ein Betrag in Höhe von monatlich 120,26 € streitgegenständlich sei. Aus den vorgelegten Unterlagen der Beklagten ergebe sich insofern nicht, dass die wirtschaftliche Existenz der Beklagten im Gewährungsfall ernstlich bedroht sei. Eine Berücksichtigung des dem Kläger zustehenden Teuerungsausgleichs könne vor diesem Hintergrund nicht existenzgefährdend sein. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten sei zudem 2007 nur einmal mit 3,920 Millionen Euro negativ gewesen. Einwendungen gegen einen Berechnungsdurchgriff könnten vor diesem Hintergrund nicht erhoben werden.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 18.05.2017 (Bl. 169, 170 d. A.) sowie seine Schriftsätze vom 23.06.2017 (Bl. 175, 176 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 177 - 192 d. A.), vom 10.07.2017 (Bl. 198, 199 d. A.) sowie vom 19.01.2018 (Bl. 220 - 223 d. A.) Bezug genommen.
- 54
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
- 55
Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 28.08.2017 und vom 29.01.2018.
Entscheidungsgründe
I.
- 56
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
- 57
Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
- 58
Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und des Klägers kann der Kläger nicht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer um 120,26 € erhöhten Betriebsrente ab dem 01.04.2015 und weiterer 1.803,90 € zuzüglich Zinsen verlangen. Die Klage des Klägers ist vielmehr voll umfänglich unbegründet und daher abzuweisen.
- 59
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG 18.03.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 66). Damit soll den Betriebsrentnern ein Verfahren zur Anpassung ihrer Versorgungsleistungen zur Verfügung gestellt werden, mit dem sie trotz des Verlusts ihrer Arbeitskampffähigkeit und damit der Möglichkeit kollektivrechtlicher Maßnahmen den Kaufkraftschwund in etwas ausgleichen können (BAG 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, JurionRS 2013, 47263.
- 60
Diese Verpflichtung gilt nach § 16 Abs. 2 BetrAVG als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Prüfungszeitraum ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Dies gilt für die Ermittlung sowohl des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze (BAG 18.03.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 66 = NZA 2014,1027).
- 61
Bei der Berechnung des Anpassungsbedarfs vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag kann die sog. Rückrechnungsmethode (BAG 11.10.2011 EzA § 16 BetrAVG Nr. 62 = NZA 2012, 455) angewendet werden.
- 62
Bei der Ermittlung für die reallohnbezogene Obergrenze maßgeblichen Nettoeinkommens der aktiven Beschäftigten ist nicht auf ein Jahreseinkommen, sondern auf die Verhältnisse in den jeweiligen Monaten vor dem Rentenbeginn und dem Anpassungsprüfungszeitpunkt abzustellen. Etwaige jahresbezogene Einmalzahlungen können anteilig berücksichtigt werden (BAG 18.03.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 66 = NZA 2014, 1027).
- 63
Die reallohnbezogene Obergrenze dient dazu, das Versorgungsniveau der Versorgungsempfänger in demselben Umfang aufrechtzuerhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven. Maßgeblich dafür ist das verfügbare Einkommen (BAG 18.03.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 66 = NZA 2014, 1027).
- 64
Bei der Entscheidung über die Anpassung und insbes. die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Bezugsobjekt der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist die Ausgangsrente, d.h. die Betriebsrente, die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet und vom Arbeitgeber gezahlt wird (BAG 14.02.2012 - 3 AZR 685/09, JurionRS 2012, 17357.
- 65
Der von § 16 BetrAVG sowohl für den Anpassungsbedarf wie die reallohnbezogene Obergrenze vorgegebene Prüfungszeitraum - alle drei Jahre - ist zwingend und steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers (BAG 25.04.2006 EzA § 16 BetrAVG Nr. 47; 19.06.2012 EzA § 16 BetrAVG Nr. 63. Das Ende der nach § 16 BetrAVG vorgesehenen Drei-Jahres-Frist berechnet sich nach §§ 187 ff. BGB.
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Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber insbes. die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt. Dieser richtet sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Der Anpassungsbedarf wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern (reallohnbezogene Obergrenze) begrenzt (BAG 28.05.2013 EzA § 16 BetrAVG Nr. 65).
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Für die Ermittlung sowohl des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze kommt es auf die Entwicklung vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag an. (BAG 19.06.2012 EzA § 16 BetrAVG Nr. 63 = NZA 2012, 1292).
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Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Nr. 1) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Prüfungszeitraum (BAG 19.06.2012 EzA § 16 BetrAVG Nr. 63 = NZA 2012, 1292).
- 69
Gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG darf der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung die eigene wirtschaftliche Lage berücksichtigen (BAG 21.08.2012 - 3 ABR 20/10, JruionRS 2012, 29000; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10, JurionRS 2012, 36824; 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, JurionRS 2013,47263; LAG BW 20.06.2013, LAGE § 16 BetrAVG Nr. 15), das gilt nach seinem Betriebsübergang auch für den beim Betriebsveräußerer erworbenen Teil des Versorgungsanspruchs. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11.12.2012 - 3 AZR 615/10, JurionRS 2012, 36824; 21.10.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 70; 21.04.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 75), die grundsätzlich anhand der bisherigen Entwicklung - in der Regel in den letzten drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag - zu ermitteln ist (BAG 15.04.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 68; 25.04.2006 EzA § 16 BetrAVG Nr. 49; 11.11.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 73, 21.02.2017 EzA § 16 BetrAVG Nr. 80). Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe; sie umschreibt seine künftige Belastbarkeit und setzt eine zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose auf Grundlage der bisherigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag - soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können - voraus. Die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nach dem Anpassungsstichtag kann nur dann bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose berücksichtigt werden, wenn diese am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar war. Nicht absehbare Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, JurionRS 2013, 47263; BAG 11.11.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 73; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 14. Aufl. 2018, Kap. 3 Rdnr. 3803 ff.).
- 70
Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln ermittelten Jahresabschlüssen zu bestimmen (BAG 15.04.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 68; 21.02.2017 EzA § 16 BetrAVG Nr. 80). Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen (§ 277 Abs. 3, 4 HGB; BAG 15.04.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 68; s. a. BAG 21.08.2012 - 3 ABR 20/10, JurionRS 2012, 29000; 21.04.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 75; 21.02.2017 EzA § 16 BetrAVG Nr. 80; § 274 Abs. 1 S. 2 HGB).
- 71
Die Anpassung kann sowohl bei einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung als auch bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung (Eigenkapitalauszehrung) unterbleiben; insoweit muss zunächst verlorene Vermögenssubstanz aufgebaut werden. Bis dahin ist der Arbeitgeber nicht zur Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen verpflichtet (BAG 21.10.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 70).
- 72
Eine Anpassung der Betriebsrente kann allerdings nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sich die Ergebnisse einzelner Geschäftsbereiche des Unternehmens negativ entwickelt haben oder sich negativ entwickeln werden (BAG 28.05.2013 EzA § 16 BetrAVG Nr. 65 = NZA-RR 2013, 598; s. a. BAG 21.04.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 75). Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 u. Abs. 2 BetrAVG trifft den Versorgungsschuldner; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an (BAG 21.10.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 70). Dies gilt auch dann, wenn dieser in einen Konzern eingebunden ist. Eine Ausnahme hiervon gilt im Fall des sog. Berechnungsdurchgriffs (BAG 21.10.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 70; 11.11.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 73).
- 73
Der Arbeitgeber kann eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ganz oder teilweise ablehnen, soweit dadurch eine übermäßige Belastung des Unternehmens verursacht würde (BAG 10.09.2002 EzA § 16 BetrAVG Nr. 41). Insoweit kann zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die zu Eingriffen in die "verdiente Dynamik" aufgestellt worden sind (BAG 13.12.2005 EzA § 16 BetrAVG Nr. 44 m. Anm. Rößler NZA-RR 2007, 1 ff.).
- 74
Das ist auch dann der Fall, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens gefährdet würde.
- 75
Nicht erforderlich für den Ausschluss einer Anpassung der Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung gem. § 16 BetrAVG ist es, dass sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet (BAG 21.08.2012 - 3 ABR 20/10, JurionRS 2012, 29000; 19.05.1981 EzA § 16 BetrAVG Nr. 11; LAG Rhld.-Pf. 30.07.2008 NZA-RR 2009; 212).
- 76
Bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ist die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend (21.04.2015 ezA § 16 BetrAVG Nr. 75; 21.02.2017 EzA § 16 BetrAVG Nr. 80). Die Einbindung in einen Konzern ändert daran grds. nichts, solange und soweit der Versorgungsschuldner wirtschaftlich leistungsfähig ist, muss er die gesetzlich vorgesehene Anpassung vornehmen (BAG 21.04.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 75; LAG BW 20.06.2013 LAGE § 16 BetrAVG Nr. 15 u. 14.10.2013 - 9 Sa 33/13, NZA-RR 2014, 209. Weisen die Bilanzen des Unternehmens mitsamt Gewinn - und Verlustrechnungen seit Jahren positive Geschäftsergebnisse aus und gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich daran etwas ändern könnte, kann sich das Unternehmen nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen. Dies gilt auch dann, wenn die Bilanzergebnisse (nur) deshalb stets positiv ausfallen, weil die Muttergesellschaft im Konzern, die alle hergestellten Produkte des versorgungspflichtigen Unternehmens abnimmt, dessen gesamte Herstellungskosten zuzüglich eines Aufschlags übernimmt (LAG BW 20.06.2013 LAGE § 16 BetrAVG Nr. 15 u. 14.10.2013 - 9 Sa 33/13, NZA-RR 2014, 209). Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers und nicht eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Deshalb ist es im Hinblick auf § 16 BetrAVG unerheblich, ob der Versorgungsschuldner höhere Umsatzerlöse erzielt hätte, wenn eine für ihn günstigere konzerninterne Verrechnungspreisabrede getroffen worden wäre (BAG 21.04.2015 ezA § 16 BetrAVG Nr. 75).
- 77
Die Nichtanpassung ist der Ausnahmefall (BAG 10.02.2009 EzA § 16 BetrAVG Nr. 54; 29.09.2010 EzA § 16 BetrAVG Nr. 55). Auf die wirtschaftliche Lage der Konzernmutter ist - ausnahmsweise - dann abzustellen, (sog., Berechnungsdurchgriff; BAG 26.05.2009 EzA § 16 BetrAVG Nr. 53; 21.04.2015, EzA § 16 BetrAVG Nr. 75) wenn bei Vorliegen eines Berechnungs- und Gewinnabführungsvertrages die wirtschaftliche Abhängigkeit des beherrschten Unternehmens so vollständig ist, dass seine wirtschaftliche Lage für den Rechtsverkehr überhaupt nicht zählt. Ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, muss dann gleichwohl eine Anpassung des Ruhegelds vornehmen, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. Deshalb setzt der Berechnungsdurchgriff einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung i. S. einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Dazu genügt es nicht, dass eine andere Konzerngesellschaft die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich dauernd und umfassend geführt hat und sich dabei konzerntypische Gefahren verwirklicht haben (BAG 15.01.2013 EzA § 16 BetrAVG Nr. 64 = NZA 2014, 87; 21.04.2015 EuA § 16 BetrAVG Nr. 75; 26.05.2009 EuA § 16 BetrAVG Nr. 53 = NZA 2010, 641; instr. dazu Cisch/Kruip NZA 2010, 540 ff.; s. a. BAG 16.07.2007 BGHZ 173, 246; 28.04.2008 BGHZ 176, 204; LAG BW 03.07.2013 LAGE § 16 BetrAVG Nr. 15; s. Rolfs/Heikel NZA 2014, 1161 ff.) Verpflichtet sich die Konzernmutter gegenüber einem Gläubiger des konzernangehörigen Versorgungsschuldners, diesen finanziell so auszustatten, dass sein Geschäftsbetrieb aufrechterhalten werden kann (sog. konzernexterne harte Patronatserklärung), begründet dies keinen Berechnungsdurchgriff (BAG 29.09.2010 EzA § 16 BetrAVG Nr. 55, s. Vogt NZA 2013, 1250 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn aus der Patronatserklärung nicht hervorgeht, dass diese sich auch auf künftige Betriebsrentenanpassungen bezieht (BAG 21.04.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 75).
- 78
Allein das Bestehen eines Beherrschungsvertrages rechtfertigt nicht ohne weitere Voraussetzungen einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens. Er eröffnet jedoch Gefahren für die Anpassung laufender Leistungen, weil die beherrschte Gesellschaft auch nachteiligen Weisungen ausgesetzt sein kann. Aus § 16 BetrAVG kann sich deshalb ein Berechnungsdurchgriff ergeben (BAG 10.03.2015 ezA § 16 BetrAVG Nr. 74; s. a. BAG 21.04.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 75; 15.09.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 77), wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag für die Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage verwirklicht hat (BAG 10.03.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 74).
- 79
Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens im Rahmen der Anpassungsprüfung auf der Grundlage der Rspr. des BGH (16.07.2007 BGHZ 173, 246; 28.04.2008 BGHZ 176, 204) zur Haftung wegen existenzvernichtendem Eingriff ist zudem generell ausgeschlossen. Denn sie erfordert nicht nur ungerechtfertigte und kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern setzt auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BAG 15.09.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 77).
- 80
Die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG erfolgt - zu jedem Anpassungsstichtag erneut und nach billigem Ermessen - zweistufig: Zunächst ist zu prüfen, ob die Betriebsrente in ihrem Wert noch der ursprünglich zugesagten Versorgung entspricht.
- 81
Im Anschluss daran hat der Arbeitgeber eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen, die insbes. die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage berücksichtigt (BAG 15.04.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 68).
- 82
Hält der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig, muss er dies grds. vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen; ohne eine solche Rüge erlischt mit dem nächsten Anpassungsstichtag der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Das Klagerecht ist dann verwirkt. Wenn die Anpassungsentscheidung rechtzeitig gerügt worden ist, muss der Arbeitgeber mit einer umfassenden gerichtlichen Nachprüfung rechnen. Weder die dem § 16 BetrAVG zu entnehmende Befriedungsfunktion noch der Grundsatz der Verwirkung (§ 242 BGB) liefern dann eine tragfähige Begründung dafür; nur die geltend gemachten Fehler zu berücksichtigen (BAG 25.04.2006 EzA § 16 BetrAVG Nr. 48; 21.08.2007 EzA § 16 BetrAVG Nr. 51; 28.10.2008 NZA-RR 2009; 499; 21.10.2014 EzA § 16 BetrAVG Nr. 71).
- 83
Ggf. kann der Anpassungsanspruch klageweise durchgesetzt werden. Hat der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung rechtzeitig gerügt, so ist er grds. gehalten, bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage zu erheben; der Klage muss andererseits nicht eine außergerichtliche Rüge vorausgehen (BAG 21.08.2007 EzA § 16 BetrAVG Nr. 51 = NZA-RR 2008, 199). Der Arbeitgeber kann i.d.R. erwarten, dass allerdings nach erfolgter Rüge im Anschluss an den Rügezeitraum binnen dreier Jahre gerichtlich gegen die Anpassungsentscheidung vorgegangen wird (BAG 25.04.2006 EzA § 16 BetrAVG Nr. 48 = NZA-RR 2007, 348).
- 84
Die Höhe des Anpassungsbedarfs ist vom Versorgungsempfänger zu beweisen.
- 85
Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht (BAG 25.04.2006 EzA § 16 BetrAVG Nr. 48.
- 86
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung war die Anpassungsentscheidung vorliegend nicht bereits mit Wirkung für April 2015 zu treffen. Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt:
- 87
" Die Entscheidung war vorliegend mit Wirkung für April 2015 zu treffen. Dem steht nicht entgegen, dass in Berücksichtigung des 3-jährigen Anpassungsrhythmus gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG aufgrund des Bezugsbeginns der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im April 2007 der nächste Anpassungsstichtag erst im April 2016 wäre.
- 88
a) Die Anpassung vor dem Anpassungsstichtag ist eine zugunsten des Klägers von den Regelungen des BetrAVG abweichende und damit wirksame Vereinbarung.
- 89
§ 17 Abs. 3 BetrAVG verbietet eine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers. Dementsprechend ist eine Vereinbarung, die eine Verzögerung der Anpassung - unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls dem Arbeitgeber zuzugestehenden Frist zur Vereinheitlichung der Anpassungsentscheidung – vorsieht, auch unwirksam (vergleiche insofern BAG, Urteil vom 11.11.2014, 3 AZR 117/13, NZA 2015, 1076).
- 90
Demgegenüber ist eine Abweichung von den Regelungen des BetrAVG insgesamt und namentlich auch von dem dreijährigen Anpassungsrhytmus zugunsten des Arbeitnehmers möglich (vergleiche Erfurter Kommentar/Steinmeier, 17. Aufl. 2017, § 17 BetrAVG RN 24 sowie ders. § 16 BetrAVG RN. 58).
- 91
b) Die Parteien haben 2015 und damit vor dem dem Dreijahresrhythmus entsprechenden Anpassungsstichtag die Prüfung des Anpassungsbedarfs vereinbart. Der Kläger hat mit Schreiben vom 20.07.2015 die Anpassung der an ihn zur Auszahlung gebrachten betrieblichen Altersversorgung verlangt. Auf dieses Verlangen hat die Beklagte reagiert in dem sie ausführte, dass zu eben diesem Zeitpunkt ein Anpassungsbedarf nicht gegeben sei. Sie hat damit das Angebot des Klägers auf eine Prüfung des Anpassungsbedarfs außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Prüfrhythmus angenommen. Damit haben die Parteien insofern eine Abweichung zugunsten des Klägers vereinbart."
- 92
Dem folgt die Kammer nicht. Zwar zwingt der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahresrhytmus nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen, die Anpassungsprüfung darf sich aber auch im Falle einer an sich zulässigen Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin allenfalls um 6 Monate verzögern (BAG 11.11.2014 - 3 AZR 117/13). Diese Möglichkeit noch weiter auszudehnen, ist nicht geboten; eine Abweichung ist deshalb auch nicht mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten (§ 17 Abs. 3 BetrAVG) möglich. Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung wäre, fehlten doch, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, vorliegend jegliche Anhaltspunkte für einen dahingehenden Parteiwillen. Der Kläger selbst hat in beiden Rechtszügen nicht substantiiert vorgetragen, dass die Parteien überhaupt den Willen hatten, von dem dreijährigen Anpassungsrhytmus abzuweichen. Das gilt insbesondere für die klägerischen Schreiben vom 03.03.2011 und 01.07.2015 (Bl. 18, 19 d. A.). Diesen lässt sich keinesfalls ein auf eine Abweichung von dem gesetzlichen Anpassungsrhytmus gerichtetes Vertragsangebot entnehmen. Des Weiteren fehlt es an einer Annahmeerklärung der Beklagten. Eine solche folgt insbesondere nicht aus den Schreiben des Steuerberaters Dr. S. vom 09.03.2011 und 20.07.2015 (Bl. 21 - 25 d. A.). Bereits der Wortlaut dieser Schreiben lässt einen entsprechenden Rechtsbindungswillen nicht erkennen. Hinzu kommt, dass Herr Dr. S. erkennbar für den Kläger kein Mitarbeiter der Beklagten ist und zudem lediglich zu Auskunftserteilungen, nicht aber zur Änderung der von der Beklagten erteilten Versorgungszusagen und der Berechnung der laufenden Leistungen befugt ist.
- 93
Unbeschadet dessen stand die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu beiden genannten Anpassungsstichtagen einer Anpassung der laufenden Leistungen entgegen; entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts entsprach die Entscheidung der Beklagten, die laufenden Leistungen nicht anzupassen, gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG nach Maßgabe der zuvor dargestellten Grundsätze billigem Ermessen.
- 94
Die Beklagte hat insoweit innerhalb nachgelassener Schriftsatzfrist jedenfalls im Schriftsatz vom 09.12.2016 in Ergänzung der Klageerwiderung vom 14.09.2016 ihre wirtschaftliche Lage in den Jahren 2002 bis einschließlich 2015 ausführlich dargelegt. Danach war von einer angemessenen Eigenkapitalausstattung zu den maßgeblichen Anpassungsstichtagen nicht auszugehen. Unternehmen, die nach einer wirtschaftlichen Krise wieder Gewinne erzielen, ist es gestattet, die prognostizierten Jahresüberschüsse zum Ausgleich der durch die vorherigen Verluste eingetretene Schwächung der angemessenen Eigenkapitalausstattung zu verwenden (BAG 11.12.2012 - 3 AZR 615/10). Wenn zudem, wie vorliegend, aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages ein drittes Unternehmen verpflichtet ist, Verluste des Versorgungsschuldners auszugleichen, müssen diese Verlustübernahmen bei der Bewertung der angemessenen Eigenkapitalausstattung sinnvoller Weise berücksichtigt werden. Weder zum 01.04.2010 noch zum 01.04.2013 konnte die Beklagte aber davon ausgehen, dass die bereits seit dem Jahre 2002 aufgelaufenen Verluste in dem jeweiligen dreijährigen Anpassungszeitraum auch nur annähernd durch positive Jahresergebnisse wieder ausgeglichen würden. Des Weiteren konnte nicht von einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung ausgegangen werden. Auch dies hat die Beklagte im Einzelnen im erstinstanzlichen Rechtszug dargelegt. Das gilt selbst dann, wenn man aufgrund der Verschmelzung der B. GmbH und D. GmbH deren wirtschaftliche Lage berücksichtigen müsste. Schließlich liegen die Voraussetzungen eines Berechnungsdurchgriffs nach Maßgabe der zuvor dargestellten Kriterien nicht vor. Denn die einem Beherrschungsvertrag grundsätzlich in der Rente Gefahrenlage hat sich nicht verwirklicht, da die S. GmbH & Co. KG der Beklagten keine Weisungen erteilte, die sich negativ auf deren wirtschaftliche Lage ausgewirkt hätten. Letztlich würde auch ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der S. GmbH & Co. KG nicht zu einer Änderung der Prognose zu den maßgeblichen Anpassungsstichtagen folgen. Insgesamt war auch insoweit von einer angemessenen Eigenkapitalausstattung und -verzinsung zu den maßgeblichen Anpassungsstichtagen nicht auszugehen. Die insoweit maßgeblichen Umstände hat die Beklagte im Einzelnen sowohl in der Klageerwiderung vom 14.09.2016 (Bl. 41 ff. d. a.) als auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 09.12.2016 (Bl. 72 ff. d. A.) im Einzelnen vorsorglichem Beweisantritt dargelegt.
- 95
Dieses Vorbringen konnte entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht als verspätet zurückgewiesen werden, denn der Schriftsatz vom 09.12.2016 ist, nach dem die Schriftsatzfrist für die Beklagte ausdrücklich bis zum 09.12.2016 (Freitag) verlängert worden war, am (Montag, den) 12.12.2016 beim Arbeitsgericht eingegangen. Dass der Klägervertreter diesen Schriftsatz nicht rechtzeitig vor dem Kammertermin am 20.12.2016 im erstinstanzlichen Rechtszug erhalten hat, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Eine Verspätung des Vorbringens der Beklagten im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Umstände liegt auch nicht darin, dass das Anlagenkonvolut, auf den sich die Beklagte - auch - bezogen hat, im Kammertermin zwar dem Arbeitsgericht, nicht aber dem Klägervertreter vorlag. Die für die Entscheidung der Kammer maßgeblichen Umstände folgen nämlich nicht aus dem Anlagenkonvolut, das lediglich zum Beleg für den Inhalt des im Schriftsatz insbesondere vom 09.12.2016 enthaltenen Vorbringens diente.
- 96
Soweit das Arbeitsgericht schließlich angenommen hat, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass der vorliegend bestehende Beherrschungsvertrag zwischen ihr und der S. GmbH & Co. KG keine nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten gehabt habe, hat es das Vorbringen der Beklagten nicht als verspätet zurückgewiesen; im Ergebnis kann davon nach dem Berufungsverfahren und dem im Einzelnen substantiiertem Vorbringen der Beklagten insoweit nicht (mehr) ausgegangen werden.
- 97
Das Vorbringen der Beklagten gilt insoweit hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Der Kläger hat sich zu dem umfänglichen Vorbringen der Beklagten in beiden Rechtszügen nicht im Sinne eines nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Bestreitens eingelassen. Darauf hat die Beklagte im Berufungsverfahren zutreffend hingewiesen.
- 98
Soweit der Kläger schließlich im Berufungsverfahren auf eine Relation zwischen den mit einer Betriebsrentenerhöhung in seinem Fall verbundenen Kostenaufwand einerseits und der Ertragslage der Beklagten andererseits abgestellt hat, hat die Kammer dies zwar in Erwägung gezogen, weil in der ersten mündlichen Verhandlung vor der Kammer keine Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass außer dem Kläger noch andere Betriebsrentner betroffen sein könnten. Eine derartige "Geringfügigkeitsgrenze", die Ausnahmen von der Ausnahme der Betriebsrentenanpassung zulässt, ist aber weder gesetzlich vorgesehen, noch inhaltlich konturierbar. Im Übrigen hat die Beklagte im weiteren Gang des Berufungsverfahrens vorgetragen, dass auch weitere ehemalige Mitarbeiter Betriebsrenten beziehen.
- 99
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 100
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
- 101
Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
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Annotations
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.
(2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten.
(3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Absatz 3 Satz 5 und 6 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
(4) (weggefallen)
(5) Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ und Aufwendungen gesondert unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Erträge aus der Währungsumrechnung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E.) in der Bilanz anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in der Bilanz angesetzt werden. Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen.
(2) Die Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und -entlastung sind mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.