Handelsgesetzbuch - HGB | § 274 Latente Steuern

(1) Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E.) in der Bilanz anzusetzen. Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in der Bilanz angesetzt werden. Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen.

(2) Die Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und -entlastung sind mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Pflege-Buchführungsverordnung - PBV | § 4 Jahresabschluß


(1) Der Jahresabschluß der Pflegeeinrichtung besteht aus: 1. der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1,2. der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2, sowie3. dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3a und 3b gegliederten Anlagen- und

Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV | § 4 Jahresabschluß


(1) Der Jahresabschluß des Krankenhauses besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises. Die Bilanz ist nach der Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach der Anlage 2, der Anlagennach

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch - HGBEG | Art 67


(1) Soweit auf Grund der geänderten Bewertung der laufenden Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, ist dieser Betrag bis spätestens zum 31. Dezember 2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens
wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 334 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft1.bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrifta)des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245,

Handelsgesetzbuch - HGB | § 298 Anzuwendende Vorschriften Erleichterungen


(1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die §§ 244 bis 256a, 264c, 265, 266, 268 Absatz 1 bis 7, die §§ 270, 271, 272 Absatz 1 bis 4, die §§ 274,

Handelsgesetzbuch - HGB | § 340n Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 oder des § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Geschäftsleite

Handelsgesetzbuch - HGB | § 301 Kapitalkonsolidierung


(1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das Eigenkapital
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 266 Gliederung der Bilanz


(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschr

Referenzen - Urteile |

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Jan. 2018 - 3 Sa 60/17

bei uns veröffentlicht am 29.01.2018

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.12.2016 - 11 Ca 1982/16 - aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. 4. Die R

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Feb. 2017 - 3 AZR 455/15

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. März 2015 - 7 Sa 806/14 - wird zurückgewiesen.

Finanzgericht Münster Urteil, 13. Okt. 2016 - 9 K 1087/14 K,G,F

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Streitig ist die steuerliche Behandlung von Nebenkosten zur Anschaffung eigener Aktien im Streitjahr 2011. 3Die Kläge

Finanzgericht Hamburg Urteil, 20. Jan. 2015 - 3 K 180/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tatbestand 1 A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der gesonderten Feststellung des Bedarfswerts nicht notierter Kapitalgesellschafts-Anteile auf den ... 2012 für Zwecke der Erbschaftsteuer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 11 Abs. 2 Sat

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(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen...