Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Juli 2014 - 3 Sa 234/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:0731.3SA234.14.0A
bei uns veröffentlicht am31.07.2014

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.02.2014 - 4 Ca 690/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Lohnan-sprüche des Klägers für die Monate März bis Mai 2013 erfüllt sind.

2

Zwischen den Parteien bestand zum fraglichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis. Nach dem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 5, 6 d. A. Bezug genommen wird, war eine monatliche Nettovergütung des Klägers von 800,00 EUR vereinbart. Arbeitsleistungen hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vereinbarungsgemäß erbracht bis zum 23.04.2013; im Anschluss daran war er arbeitsunfähig erkrankt. Eine Quittung über Zahlung an den Kläger hat der Beklagte nicht vorgelegt; etwaige bereits erfolgte Zahlungen ergeben sich auch nicht aus den Abrechnungen des Beklagten an den Kläger für die Monate März und April 2013, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 33, 34 d. A. Bezug genommen wird.

3

Der Kläger hat vorgetragen,
er habe für die Monate März und April gar keinen Lohn erhalten. Für Mai 2013 habe er statt der geschuldeten 1.059,19 EUR brutto nur 775,88 EUR brutto erhalten, so dass ihm noch der Differenzbetrag zustehe.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat März 2013 in Höhe von 1.059,19 € brutto zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat April 2013 in Höhe von 1.059,19 € brutto zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat Mai 2013 in Höhe von 283,31 € brutto zu zahlen.

6

Der Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Der Beklagte hat vorgetragen,
er habe alle dem Kläger zustehenden Ansprüche erfüllt. Der Kläger habe mehrfach unter Verweis auf finanzielle Schwierigkeiten um eine frühere Auszahlung seines Lohns gebeten. Im April und im Mai habe er daher jeweils 800,00 EUR netto in bar in Anwesenheit der Zeugen A. und Z. an den Kläger überreicht.

9

Das Arbeitsgericht hat im Kammertermin vom 19.02.2014 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. und des Zeugen Z.. Hinsichtlich des Inhalts des insoweit ergangenen Beweisbeschlusses wird auf Bl. 46 d. A., hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift des Kammertermins vom 19.02.2014 (Bl. 46 bis 48 d. A.) Bezug genommen.

10

Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Urteil vom 19.02.2014 - 4 Ca 690/13 - den Beklagten verurteilt, an den Kläger rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat März 2013 in Höhe von 800,00 EUR netto zu zahlen, des Weiteren, an den Kläger rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat April 2013 in Höhe von 800,00 EUR netto zu zahlen und schließlich den Beklagten verurteilt, an den Kläger rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat Mai 2013 in Höhe von 283,31 EUR brutto zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 55 bis 59 d. A. Bezug genommen.

11

Gegen das ihm am 26.03.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 25.04.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 26.05.2014 beim Landes-arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

12

Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Aussagen der vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen deckten sich mit den Angaben des Beklagten. Dies gelte sowohl für die Anzahl der Vorschusszahlungen, als auch für deren Höhe. Der Kläger habe sich dagegen darauf beschränkt, zu bestreiten, er habe Zahlungen erhalten. Dies spreche dafür, dass der Kläger etwas zu verbergen gehabt habe. Darüber hinaus habe der Kläger auch gegenüber seinem Kollegen behauptet, er habe immer sein Geld bekommen. Der Kläger habe regelmäßig mit dem Zeugen N. zusammengearbeitet. Im Rahmen der Tätigkeiten hätten sich der Kläger und der Zeuge gegen Ende des Monats auch regelmäßig darüber unterhalten, ob die Lohnzahlung bereits erfolgt sei. Im Rahmen dieser Gespräche habe der Kläger dem Zeugen gegenüber auch bestätigt, aufgrund seiner engen finanziellen Situation mehrfach Vorschusszahlungen, darunter auch für März und April für den Beklagten erhalten zu haben. Bis zu seiner Erkrankung habe der Kläger dem Zeugen auch immer gesagt, dass er immer seinen Lohn erhalten habe und nichts zu wenig gezahlt worden sei, aber dass dennoch seine finanzielle Situation sehr schwierig sei. Der Zeuge habe diese Wahrnehmung der Beklagten erst nach der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz mitgeteilt, so dass er sich daraus erst jetzt berufen könne.

13

Zwar treffe es zu, dass der Kläger vom 24.04.2013 bis 24.05.2013 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und für diese Zeit ein Anspruch gemäß § 3 EFZG bestanden habe. Vom 25.05. bis 31.05.2013 habe der Kläger jedoch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorgelegt. Vor diesem Hintergrund seien lediglich 775,88 EUR brutto abzurechnen gewesen.

14

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 26.05.2014 (Bl. 92 bis 95 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 96 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 18.07.2014 (Bl. 112, 113 d. A.) Bezug genommen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier - Az: 4 Ca 690/13 - vom 19.02.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, zwar sei eine Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings bedürfe es dann des Hinzutretens weiterer Indizien, damit ein Beweis geführt werden könne. Daran fehle es vorliegend. Auch komme es selbstverständlich nicht in Betracht, nunmehr in der Berufungsinstanz neuen Sachvortrag und diesbezüglichen Beweisantritt durch Zeugnis des Herrn N. zuzulassen.

20

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahrens wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 02.07.2014 (Bl. 105 bis 107 d. A.) Bezug genommen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

22

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 31.07.2014.

Entscheidungsgründe

I.

23

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

24

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

25

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage des Klägers im ausgeurteilten Umfang begründet ist; die Berufung des Beklagten dagegen erweist sich demgegenüber als unbegründet und ist folglich zurückzuweisen.

26

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Lohnansprüche des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum entstanden sind. Die Zahlungsverpflichtung folgt aus § 611 Abs. 1 BGB bzw. ab dem 24.04.2013 aus § 3 EFZG, weil der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und insbesondere der Sechswochenzeitraum noch nicht abgeschlossen war.

27

Der Beklagte ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB für die ordnungsgemäße Erfüllung des geschuldeten Betrages darlegungs- und beweispflichtig (LAG Rheinland-Pfalz 03.05.2011 - 3 Sa 73/11 -; 23.09.2009 - 7 Sa 366/09 -).

28

Vorliegend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte zunächst den Anforderungen an die Darlegungslast hinsichtlich der Anspruchserfüllung hin-reichend nachgekommen ist. Er hat vorgetragen, wann und wo, aus welchem Anlass und in welcher Form er dem Kläger zweimal Barbeträge in einem Umschlag überreicht haben will. Dabei hat das Arbeitsgericht die Eingrenzung auf einige Tage für den Monat März für unschädlich gehalten, da der Beklagte nachvollziehbar vorgetragen hat, keine hundertprozentige Sicherheit bezüglich des Datums zu haben. Über die Frage der Auszahlung des Nettolohns an den Kläger hat das Arbeitsgericht daher folgerichtig Beweis erhoben.

29

Allerdings konnte der Beklagte den erforderlichen Nachweis der Lohnzahlung an den Kläger in bar nicht führen.

30

Gem. § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Insofern ist das tatsächliche Vorbringen des Beklagten, dass der Kläger zulässiger Weise bestritten hat, nach Maßgabe des Beweisbeschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 19.02.2014 nicht als wahr anzusehen.

31

Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit als Zielpunkt - aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richter-lichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting, 4. Auflage 2013, § 286 Rn. 1 ff.).

32

Hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugung ist von Folgendem auszugehen: Die richterliche Überzeugung ist nicht gleichzusetzen mit persönlicher Gewissheit. Der Begriff der Gewissheit stellt nämlich absolute Anforderungen an eine Person. Er lässt für - auch nur geringe - Zweifel keinen Raum. Dies wird gesetzlich aber nicht verlangt; die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, das Gericht müsse etwas für wahr "erachten". Bei dem Begriff der richterlichen Überzeugung geht es also nicht um ein rein personales Element der subjektiven Gewissheit eines Menschen, sondern darum, dass der Richter in seiner prozessordnungsgemäßen Stellung bzw. das Gericht in seiner Funktion als Streit entscheidendes Kollegialorgan eine prozessual ausreichende Überzeugung durch Würdigung und Abstimmung erzielt. Daraus folgt, dass es der richterlichen Überzeugung keinesfalls im Weg steht, wenn dem Gericht aufgrund gewisser Umstände Unsicherheiten in der Tatsachengrundlage bewusst sind. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast. Richterliche Überzeugung ist vielmehr die prozessordnungsgemäß gewonnene Erkenntnis des einzelnen Richters oder der Mehrheit des Kollegiums, dass die vorhandenen Eigen- und Fremdwahrnehmungen sowie Schlüsse aus-reichen, die Erfüllung des vom Gesetz vorgesehenen Beweismaßes zu bejahen. Es darf also weder der besonders leichtgläubige Richter noch der generelle Skeptiker ein rein subjektives Empfinden als Maß der Überzeugung setzen, sondern jeder Richter muss sich bemühen, unter Beachtung der Prozessgesetze, Ausschöpfung der gegebenen Erkenntnisquellen und Würdigung aller Verfahrensergebnisse in gewissenhafter und vernünftigerweise eine Entscheidung nach seiner Lebenserfahrung darüber zu treffen, ob im Urteil von der Wahrheit einer Tat-sachenbehauptung auszugehen ist. Dabei muss sich das Gericht allerdings der Gefahren für jede Wahrheitsfindung bewusst sein.

33

Dabei ist letzten Endes ausschlaggebend, dass das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraussetzt. Vielmehr kommt es auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting a. a. O., Rn. 28 ff). Vom Richter wird letztlich verlangt, dass er die volle Überzeugung erlangt, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr erachtet. Diese Überzeugung kann und darf er nicht gewinnen, wenn für die streitige Behauptung nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, vielmehr muss für die behauptete Tatsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, damit der Richter die Tatsache für wahr erachtet.

34

Die Voraussetzungen sind vorliegend entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erfüllt. Denn die Vernehmung der Zeugen durch das Arbeitsgericht hat keineswegs zur vollen Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO ergeben, dass der Beklagte, wie von ihm behauptet, dem Kläger das unstreitig geschuldete Nettoentgelt für die Monate März und April in bar ausgehändigt hat.

35

Denn die Zeugen konnten jeweils nur aussagen, dass sie bei der Übergabe des Geldes nicht persönlich anwesend waren, sondern dass sie vom Beklagten nur gehört hatten, es seien Auszahlungen erfolgt. Dies genügt den zuvor dargestellten Anforderungen ersichtlich nicht.

36

Zwar ist auch die Vernehmung eines Zeugen, der aus eigener Kenntnis nur Bekundungen Dritter über entscheidungserhebliche Tatsachen wiedergeben kann, nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 24.05.2012 - 11 Sa 50/12 -). Insoweit bekundet der Zeuge vom Hörensagen ein Indiz, dem nicht in jedem Fall von vornherein jede Bedeutung für die Beweiswürdigung abgesprochen werden kann, auch wenn sein Beweiswert in der Regel eher gering ist. In der Regel genügen aber, darauf hat das Arbeitsgericht völlig zu Recht hingewiesen, die Angabe des Zeugen vom Hörensagen nicht, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung des Gerichts wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden (vgl. Bundesverfassungsgericht 20.02.2001, NJW 2001, 2247). Jedenfalls vermag die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen allein ohne das Hinzutreten weitere Indizien nicht den Beweis zu führen. Solche weiteren Indizien sind vorliegend aber gerade nicht ersichtlich. Vielmehr spricht allein das Fehlen von Quittungen ebenso wie die Nicht-Berücksichtigung angeblicher Vorschusszahlungen in den Lohnabrechnungen deutlich dafür, dass die Darstellung des Klägers (Nichtzahlung) zutrifft. Vor diesem Hintergrund kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten der gesetzliche Beweis des § 286 Abs. 1 ZPO nach dem Ergebnis der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme gelungen ist.

37

Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

38

Das gilt zunächst hinsichtlich des vom Beklagten erstmals im Berufungsverfahren überhaupt benannten Zeugen N.. Denn insoweit handelt es sich wiederum allenfalls um einen Zeugen vom Hörensagen, dessen Beweiswert, wie dargelegt, in der Regel eher gering ist. Das gilt vorliegend erst Recht deshalb, weil dieser Zeuge vom Beklagten nicht einmal für Bekundungen im unmittelbaren Zusammenhang mit den von ihm behaupteten Barzahlungen benannt wird. Insoweit ist das Vorbringen des Beklagten über die vermeintlichen Äußerungen des Klägers nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen derart unpräzise, dass es bereits einem substantiierten Bestreiten durch den Kläger nicht zugänglich ist. Auch in weiteren Einzelheiten ist es unpräzise und widersprüchlich. So behauptet der Beklagte zum Beispiel im Berufungsverfahren nunmehr, der Kläger habe dem Zeugen gegenüber erklärt, aufgrund seiner engen finanziellen Situation mehrfach Vorschusszahlungen, darunter auch für März und April vom Beklagten erhalten zu haben. Das setzt schon vom Wortsinn her voraus, dass es über die vom Beklagten behaupteten Vorschusszahlungen weitere Vorschusszahlungen gegeben haben müsste, was der Beklagte freilich selbst nicht behauptet. Hinzu kommt, dass gerade, wie dargelegt, die Angaben des Zeugen vom Hörensagen nicht genügen, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung des Gerichts wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden. Genau daran fehlt es aber, wobei hinzukommt, dass gerade wegen des Fehlens einer Quittung oder einer Berücksichtigung der Vorschusszahlungen in den Lohnabrechnungen für hohe Anforderungen an den Nachweis einer Zahlung zu stellen sind.

39

Folglich kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Beklagten insoweit nicht ohnehin bereits deshalb keine Berücksichtigung finden kann und muss, weil es verspätet ist.

40

Im Ergebnis nichts anderes gilt für das Vorbringen des Beklagten hinsichtlich der Entgeltzahlung für den Monat Mai 2013. Insoweit hat der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen, eine Entgeltfortzahlungspflicht bestehe nur bis zum 24.05.2013 einschließlich. Er hat insoweit als Anlage zur Berufungsbegründungsschrift Kopien von zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (vollständig) sowie eine Dritte vorgelegt, die allerdings bei "arbeitsunfähig seit" endet. Mit dem Vorbringen des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug, er habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Beisein eines Zeugen persönlich bei der Beklagten eingeworfen, um zu verhindern, dass dieser im Nachhinein behaupte, er habe die Bescheinigungen nicht erhalten, setzt sich der Beklagte jedoch nicht auseinander. Hier liegt ein wirksames Bestreiten der insoweit bestehenden Entgeltfortzahlungspflicht nicht vor.

41

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

43

Im Hinblick auf die gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG war keine Veranlassung gegeben, die Revision zuzulassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Juli 2014 - 3 Sa 234/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Juli 2014 - 3 Sa 234/14

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Juli 2014 - 3 Sa 234/14 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung


Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Juli 2014 - 3 Sa 234/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Juli 2014 - 3 Sa 234/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Mai 2012 - 11 Sa 50/12

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.10.2011, Az. 5 Ca 1228/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Mai 2011 - 3 Sa 73/11

bei uns veröffentlicht am 03.05.2011

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.09.2010 - Az.: 1 Ca 187/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahr

Referenzen

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.09.2010 - Az.: 1 Ca 187/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.714,30 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Dem Kläger wurden vom beklagten Arbeitgeber u.a. die Lohnabrechnungen

2

- vom 12.01.2009 für November 2008 (Bl. 69 d.A.)

        

und     

        

- vom 03.09.2009 für August 2009 (Bl. 70 d.A.)

3

erteilt (- weitere Lohnabrechnungen befinden sich in der Hülle, Bl. 151 d.A.).

4

Sowohl in der Lohnabrechnung vom 12.01.2009 als auch in der Lohnabrechnung vom 03.09.2009 wird jeweils bei den Bruttobezügen unter der "Lohnart" "005" der Betrag von 198,00 (€) mit der Bezeichnung "Unterkunft" genannt.

5

Nach näherer Maßgabe des Urteils vom 16.09.2010 - 1 Ca 187/10 - hat das Arbeitsgericht das Versäumnis-Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 15.07.2010 - 1 Ca 187/10 - unter Aufhebung des Versäumnis-Urteils und Klageabweisung im Übrigen insoweit aufrecht erhalten, als der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 1.714,30 € brutto nebst Zinsen zu zahlen.

6

Der Betrag von 1.714,30 € setzt sich wie folgt zusammen:

7

- 118 Stunden zu einem Stundenlohn von 12,85 € = 1.516,30 €

        

und     

        

- "Unterkunftskosten" 198,00 €.

8

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 16.09.2010 - 1 Ca 187/10 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 86 ff. d.A.).

9

Gegen das ihm am 13.01.2011 zugestellte Urteil vom 16.09.2010 - 1 Ca 187/10 - hat der Beklagte am 07.02.2011 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

10

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 07.02.2011 (Bl. 101 ff. d.A.) verwiesen.

11

Der Beklagte bringt dort vor, dass er nicht verpflichtet sei, Unterkunftskosten in Höhe von 198,00 € zuzahlen. Der Beklagte weist darauf hin, dass die in der Lohnabrechnung für August 2009 erwähnte Position "Unterkunft" nicht die Hotelkosten des Klägers umfasse; es handele sich hierbei um "Montage"-Lohn, - ebenso wie die Position "Verpflegung" den Zuschlag für die "auf Montage" tätigen Arbeiter bezeichne. Besondere Kosten für die Unterkunft - so führt der Beklagte weiter aus - könnten vorliegend nicht geltend gemacht werden, da der Beklagte für alle Arbeiter, welche aus Bosnien nach Deutschland kämen bzw. gekommen seien, gesonderte Unterkünfte bereits angemietet habe und sich dort die jeweiligen Arbeiter aufhalten würden. Im Anwesen "K.-Sch.-Straße 0" würden solche Wohnungen für Montagearbeiter aus Bosnien vermietet.

12

Soweit das Arbeitsgericht dem Beklagten vorwerfe, der Vortrag bezüglich der Bezahlung von 1.200,00 € sei unzureichend, verkennt das Arbeitsgericht nach Ansicht des Beklagten die Beweislast. Die Notiz vom 04.11.2008 (vgl. dazu die Fotokopie Bl. 57 d.A.) stelle eine Privaturkunde dar, die die Unterschrift des Klägers mit dem Vermerk enthalte, dass er den Betrag von 1.200,00 € erhalten habe. Diese Urkunde trage zunächst den Anschein der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Wenn der Kläger eine Fälschung behaupte, - nämlich: eine Eins sei nachträglich hinzugefügt worden -, so hätte das Arbeitsgericht diesem Beweisangebot im Sinne des Bestreitens der Echtheit der Urkunde nachgehen müssen. Der Beklagte rügt auch die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht. Der Beklagte erwähnt, dass er und der Kläger sich am Nachmittag des 04.11. gemeinsam im Container auf dem Gelände der B. gemeinsam aufgehalten hätten, als der Beklagte dem Kläger den Betrag von 1.200,-- € in bar übergeben habe. Diese Zahlung habe der Kläger durch seine eigenhändige Unterschrift bestätigt. Hier sei nichts nachträglich eingefügt worden (Beweis: vorsorglich Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens).

13

Weiter bringt der Beklagte vor, dass er berechtigterweise mit dem von ihm für den Aufenthalt des Klägers gezahlten Betrag in Höhe von 3 x 75,00 € die Aufrechnung erklärt habe. Diese Kosten gingen zu Lasten des Klägers und würden von seinem Lohn in Abzug gebracht.

14

Der Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.09.2010 - 1 Ca 187/10 - abzuändern:

16

das Versäumnis-Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.07.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

19

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 10.03.2011 (Bl. 134 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.

20

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

21

Die Berufung erweist sich jedenfalls als unbegründet.

B.

I.

22

Im Ergebnis zu recht hat das Arbeitsgericht deutsches Recht angewendet. Dass die Parteien die deutsche Rechtsordnung - zumindest konkludent - gewählt haben, ergibt sich mit hinreichender Sicherheit aus den hier gegebenen Umständen. Der Arbeitsvertrag vom 18.07.2008 bezieht sich nach der Überschrift und nach Art. 1 des Vertrages (s. dazu jeweils Bl. 19 und 21 d.A.) ausdrücklich auf einen Einsatz in Deutschland bzw. auf die Erbringung von Arbeitsleistungen in Deutschland. Der (gewöhnliche) Arbeitsort des Klägers sollte also in Deutschland sein. Demgemäß ist anzunehmen, dass die Parteien ihr Arbeitsverhältnis deutschem Recht unterstellen wollten, - also dem Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes des Klägers.

II.

23

Die Klage ist in dem Umfang, in dem das Arbeitsgericht ihr stattgegeben hat, begründet. Die entsprechende Zahlungsverpflichtung des Beklagten ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB.

24

1. Die Feststellungen des Arbeitsgerichts zu Grund und Höhe der ausgeurteilten Forderungen hat der Beklagte im Berufungsverfahren nicht hinreichend angegriffen. Sowohl der Betrag von 1.516,30 € ("Stundenlohn") als auch der Betrag von 198,00 € ("Unterkunft") sind von dem Beklagten in der Lohnabrechnung vom 03.09.2009 für August 2009 selbst abgerechnet und insoweit nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung streitlos gestellt worden. Das Vorbringen des Beklagten lässt nicht genügend erkennen, weshalb der Betrag von 198,00 €, - der in der Lohnabrechnung bei den Bruttobezügen des Klägers aufgeführt wird -, nicht geschuldet sein soll. Selbst wenn es sich bei dem Betrag von 198,00 € nicht um Unterkunftskosten, sondern um Montage-Lohn im Sinne der Ausführungen auf Seite 3 der Berufungsbegründung handeln würde, wäre der Betrag gleichwohl von dem Beklagten geschuldet, denn es ist nach den Grundsätzen des äquipollenten Parteivorbringens davon auszugehen, dass sich der Kläger das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung zumindest hilfsweise anspruchsbegründend zu eigen gemacht hat. Soweit es um den weiteren Betrag von 1.516,30 € geht, führt der Beklagte selbst ausdrücklich aus, dass das Urteil des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden sei, soweit das Arbeitsgericht von einem Lohn in Höhe von 1.516,30 € ausgehe (Seite 3 der Berufungsbegründung).

25

2. a) Der Beklagte ist im Rahmen des § 362 Abs. 1 BGB für die ordnungsgemäße Erfüllung des hiernach geschuldeten Gesamtbetrages in Höhe von 1.714,30 € brutto darlegungs- und beweispflichtig. Die Berufungskammer teilt auf Grund eigener rechtlicher Überprüfung die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Vortrag des Beklagten hinsichtlich der behaupteten Zahlung in Höhe von 1.200,00 € unzureichend ist, - der Beklagte insoweit also bereits der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügend nachgekommen ist. Die Berufungskammer macht sich den diesbezüglichen Teil der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und stellt dies hiermit ausdrücklich bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

26

Ergänzend ist wie folgt auszuführen:

27

Selbst wenn man es als richtig unterstellt, dass der Beklagte dem Kläger am 04.11.2008 den Betrag von 1.200,00 € gezahlt hat, ist in dieser Höhe keine Erfüllung der Klageforderung eingetreten. Der Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Der von dem Beklagten auf Seite 4 der Berufungsbegründung erwähnte "Anschein der Vollständigkeit und Richtigkeit" streitet vorliegend allerdings nicht für den Beklagten. Zwar ist es anerkanntes Recht, dass bei beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunden der Erfahrungssatz besteht, dass diese die vollständigen Willenserklärungen der Vertragspartner richtig wiedergeben (vgl. Reichold/Thomas/Putzo 31. Aufl., ZPO § 416 Rz 3). Um derartiges geht es vorliegend nicht. Bei dem Schriftstück, das der Beklagte vorgelegt hat, handelt es sich weder um einen Vertrag noch um eine Original-Urkunde, sondern um die Fotokopie einer Aufstellung, in der u.a. Daten, Beträge sowie Namen aufgeführt sind und die verschiedene Unterschriften/Namenszüge abbildet. Diese Fotokopie trägt zwar den Beglaubigungsvermerk eines Rechtsanwalts. Ein Rechtsanwalt übt jedoch ohne weiteres keine allgemeine öffentliche Beglaubigungs- oder Beurkundungsfunktion aus. Zwar darf der Rechtsanwalt zuzustellende Schriftstücke beglaubigen, die er einreicht. Seine Befugnis ist aber - wie die des Gerichtsvollziehers - auf die Zustellung beschränkt (vgl. BGH vom 05.07.1984 - I ZR 102/83 -). Das Originalschriftstück hat der Beklagte nicht vorgelegt (vgl. zum Beweiswert von Kopien: BAG vom 28.08.1991 - 7 ABR 72/90 -). Unabhängig von der Frage des Beweiswertes der zu Bl. 57 d.A. gereichten Kopie ergibt sich aus dieser jedenfalls nicht, dass mit dem dort genannten Betrag von "1.200,00 €" der Lohnanspruch des Klägers für August 2009 getilgt werden sollte. Der Kläger hat bestritten, dass ihm am 04.11.2008 der Betrag von 1.200,-00 € als Vorschuss auf die Lohnzahlung für August 2009 gezahlt worden sei. Die eben erwähnte Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Rahmen des § 362 BGB erstreckt sich auch auf die Behauptung, eine bestimmte Leistung sei als Vorschuss gewährt worden. Mit einer derartigen Behauptung macht der Arbeitgeber eine vorweg genommene Erfüllung bzw. Lohntilgung geltend. Der Arbeitgeber muss daher im Streitfall darlegen und beweisen, dass eine bestimmte Zahlung als Lohnvorschuss geleistet worden ist, wofür keine tatsächliche Vermutung und kein Anscheinsbeweis spricht (LAG München vom 28.09.1989 - 4 Sa 241/89 -). Vorschüsse sind Vorauszahlungen des Arbeitgebers auf noch nicht verdienten Lohn. Ein Vorschuss setzt voraus, dass sich beide Vertragsparteien darüber einig sind, dass es sich um eine vorschussweise Zahlung handelt, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird. Üblicherweise werden Vorschüsse als vorweg genommene Lohntilgung bei der nächsten Lohnabrechnung oder bei einer der folgenden Lohnabrechnungen in Abzug gebracht. Vorschüsse sind abzugrenzen von anderen Zahlungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer leistet (- wie z.B. Darlehen). Vorliegend hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan, wie die Parteien im Einzelnen Einigkeit darüber erzielt haben sollen, dass es sich bei dem Betrag von 1.200,00 € um eine vorschussweise Zahlung gerade auf den Lohn für August 2009 handele. Insoweit ist Bedacht darauf zu nehmen, dass die von dem Beklagten behauptete "Vorschusszahlung" bereits am 04.11.2008 geleistet worden sein soll, - also mehrere Monate bzw. längere Zeit vor der Fälligkeit des Lohnes für August 2009. Weiter fällt auf, dass die Lohnabrechnung für August 2009 keinen Hinweis auf eine etwaige Vorschusszahlung vom 04.11.2008 enthält.

28

Im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles hätte der Beklagte sich auch zu der Frage näher erklären müssen, ob ein etwaiger Vorschuss vom 04.11.2008 nicht bereits bei der Abrechnung und Zahlung des Lohns für den laufenden Monat (November 2008) oder bei der Abrechnung und Zahlung des Lohnes für einen der nächsten Folgemonate ab Dezember 2008 verrechnet worden ist. An diesbezüglichen Erläuterungen und Erklärungen hat es der Beklagte fehlen lassen. Derartige Erklärungen waren gemäß § 138 ZPO aber im Hinblick auf die bestreitende Einlassung des Klägers zu erwarten. In diesem Zusammenhang ist auf die beiden Lohnabrechnungen vom 03.04.2009 für Januar 2009 und Februar 2009 zu verweisen. Dort werden immerhin Beträge in Höhe von 1.834,50 € (für Februar 2009) und von 1.369,54 € (für Januar 2009) als "bereits ausbezahlt" bezeichnet und mit dem dort jeweils ausgewiesenen Netto-Verdienst des Klägers (teilweise) verrechnet. Auch in der Abrechnung vom 12.01.2009 (für November 2008) wird bei der Berechnung der Nettobezüge/Nettoabzüge ein Betrag von 1.696,66 € als "bereits ausbezahlt" abgezogen.

29

b) Da der Beklagte insoweit die ihm obliegende Darlegungslast nicht genügend erfüllt hat, ist die vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Klageforderung nicht um den Betrag von 1.200,00 € netto zu kürzen. Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger von dem Beklagten am 04.12.2008 tatsächlich 1.200,00 € erhalten hat und ob der Kläger dann (aus einem anderen Rechtsgrund) verpflichtet ist, dem Beklagten den Betrag von 1.200,00 € zurückzuzahlen. Hinsichtlich des Betrages von 1.200,00 € hat sich der Beklagte ausdrücklich auf Erfüllung in Form der Verrechnung (= behauptete vorweggenommene Zahlung bzw. Lohntilgung) berufen. Die Aufrechnung hat er insoweit (anders als hinsichtlich des Betrages von 225,00 €) nicht - auch nicht konkludent - erklärt. Zwar kann eine Aufrechnung durchaus auch konkludent erklärt werden und sich - beispielsweise - etwa auch aus einer Lohnabrechnung ergeben, in der Beträge einbehalten werden. Der Aufrechnungswille, d.h. der Wille aufrechnen zu wollen, muss jedoch klar erkennbar sein. Dies war hier in Bezug auf die 1.200,00 € nicht der Fall. Der Anspruch des Klägers ist deswegen nicht - auch nicht teilweise - durch Aufrechnung nach §§ 387, 389 BGB erloschen. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte die nach § 388 BGB erforderliche Aufrechnungserklärung nicht abgegeben hat. Dahingestellt bleiben kann deswegen, inwieweit die Klageforderungen überhaupt der Aufrechnung unterliegen (§ 394 S. 1 BGB).

30

c) Soweit es um den Betrag von 225,00 € (= 3 x 75,00 €) geht, mit dem der Beklagte allerdings die Aufrechnung erklärt, hat der Kläger bereits erstinstanzlich bestritten (s. S. 3 des Schriftsatzes vom 28.05.2010), dass der Beklagte Sozialabgaben für den Kläger und Kosten für eine Arbeitserlaubnis abgeführt bzw. gezahlt habe. Im Hinblick auf diese bestreitende Einlassung des Klägers hätte der Beklagte sein Vorbringen (aus den Schriftsätzen vom 04.03.2010 und vom 22.07.2010) hinsichtlich des behaupteten Anspruches in Höhe von 225,00 €, mit dem er die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt, noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. (Auch) in der Berufungsbeantwortung (dort Seite 4) hat der Kläger die entsprechenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach bestritten und ausgeführt, dass unter keinem Gesichtspunkt erkennbar sei, warum er, der Kläger, für diese Kosten aufkommen solle; es sei nicht nachgewiesen, dass der Beklagte solche Kosten geleistet habe.

31

Dem stimmt die Berufungskammer mit der Maßgabe zu, dass sich auf Grund des tatsächlichen Vorbringens des Beklagten die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer vertraglichen und/oder gesetzlichen Anspruchsgrundlage, auf die die Forderung in Höhe von 225,00 € des Beklagten gestützt werden könnte, nicht bejahen lässt. Deswegen kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Bruttolohnanspruch des Klägers und etwaige Schadensersatzansprüche des Beklagten "nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen", - wie dies das Arbeitsgericht angenommen hat (Urteil S. 6 unter Ziffer 4.).

C.

32

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen. Darauf wird der Beklagte hingewiesen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.10.2011, Az. 5 Ca 1228/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen des arbeitgeberseitig behaupteten Vorwurfs der Drohung mit einer Erkrankung für den Fall einer verweigerten Arbeitsfreistellung.

2

Die 1973 geborene, geschiedene und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 01.08.2010 bei der Beklagten in deren Café als Servicekraft in Teilzeit zu einer Bruttomonatsvergütung von 750,-- EUR beschäftigt. Die Beklagte ist Inhaberin zweier Cafés in Z. Sie beschäftigt regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Es besteht kein Betriebsrat.

3

Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.07.2010 ist eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart, wobei sich die Arbeitszeit regelmäßig auf 4 Arbeitstage von Montag bis Sonntag verteilt. Mit der Bruttomonatsvergütung sind nach § 4 des Arbeitsvertrags bis zu 3 Überstunden pro Woche abgegolten. Darüber hinausgehende Überstunden werden in Freizeit ausgeglichen oder bezahlt.

4

Am Sonntag, den 20.03.2011 fand zunächst ein persönliches Gespräch zwischen der Klägerin und der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Y, über die Einteilung der Klägerin zur Arbeitsleistung ab dem 21.03.2011 statt. Im weiteren Tagesverlauf rief die Beklagte die Klägerin am Arbeitsplatz an. Der Inhalt des Gesprächs und des Telefonats ist zwischen den Parteien streitig, insbesondere ob die Klägerin eine Erkrankung angedroht hat.

5

Ab dem 22.03.2011 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.

6

Mit Schreiben vom 22.03.2011, zugegangen am selben Tag, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.04.2011.

7

Gegen die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung hat die Klägerin am 04.04.2011 Kündigungsschutzklage erhoben.

8

Die Klägerin hat in der 1. Instanz vorgetragen:

9

Sie habe Frau Y am 20.03.2011 gebeten, sie im März nicht mehr zur Arbeit einzuteilen, da sie in diesem Monat ihre Stunden bereits voll erbracht habe. Dabei habe sie auf eine Einigung mit der Beklagten von Ende 2010, Anfang 2011 hingewiesen, wonach man wegen der familiären Situation der Klägerin als alleinerziehende Mutter übereingekommen sei, dass nur noch die vertraglich geschuldeten Stunden pro Monat abgeleistet werden. Seien diese schon vor Ablauf des Monats erbracht, so erfolge für den Rest des Monats eine Freistellung. Frau Y habe erwidert, dass sie hiervon nichts wisse. Die Klägerin solle dies mit der Beklagten klären.

10

Die Beklagte habe sie im weiteren Tagesverlauf an ihrer Arbeitsstelle angerufen. Sie, die Klägerin, habe nochmals auf die Einigung hingewiesen, wonach keine Überstunden mehr anfallen sollten. Zu keinem Zeitpunkt habe sie damit gedroht, sich krankschreiben zu lassen. Mit keinem einzigen Wort sei über eine Krankschreibung gesprochen worden.

11

Die Klägerin hat in der 1. Instanz beantragt,

12

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.03.2011 – zugegangen am selben Tag – nicht aufgelöst worden ist.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte hat zunächst folgendes vorgetragen:

16

Am 20.03.2011 habe die Klägerin gegenüber der Mitarbeiterin Frau Y geäußert, dass sie in den Einsatzplan für die kommende Woche nicht eingetragen werden bräuchte. Sie werde für den Rest des Monats nicht mehr zur Arbeit erscheinen, da sie bereits ihre monatliche Sollarbeitszeit erreicht habe und dementsprechend die bislang bereits geleisteten Überstunden in der Zeit vom 21. bis 31. März abfeiern werde. In einem später geführten Telefonat habe sie, die Beklagte, der Klägerin deutlich gemacht, dass es ihr nicht freistehe, selbst zu entscheiden, wann und wie Überstunden abgegolten werden. Darauf habe die Klägerin geäußert, dass sie in keinem Fall erscheinen werde, die Beklagte möge ihr kündigen. Für den Fall, dass die Beklagte hiermit nicht einverstanden sei, werde sie sich krankschreiben lassen.

17

Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat die Beklagte ihren Vortrag wie folgt ergänzt:

18

Die Klägerin habe bereits gegenüber Frau Y mitgeteilt, dass sie dann eben krank sei, wenn die Beklagte mit dem Abfeiern der Überstunden bis zum Ende des Monats März nicht einverstanden sei. Frau Y sei offiziell ihre Stellvertreterin und habe die Befugnis, selbständig Personalgespräche zu führen, Abmahnungen auszusprechen und sonstige personelle Maßnahmen durchzuführen.

19

Ihr Telefongespräch mit der Klägerin sei von Frau X mitgehört worden. Frau X habe allerdings nur die Worte der Beklagten gehört und nicht die der Klägerin. Nachdem die Androhung der Erkrankung durch die Klägerin erfolgt sei, habe sie hierauf geantwortet: „, du kannst nicht einfach nicht zur Arbeit kommen. Du hast einen Arbeitsvertrag unterschrieben, in dem du dich verpflichtet hast, 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. Wenn du jetzt glaubst, mir mit einer Krankschreibung drohen zu müssen, so kann ich dir nur sagen, dass ich mich damit nicht unter Druck setzen lasse. Ich sage dir jetzt hiermit, dass du für die nächste Woche ganz normal eingetragen bist und ich erwarte, dass du auch kommst“.

20

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen Y und X.

21

Mit Urteil vom 25.10.2011 hat das Arbeitsgericht Koblenz – 5 Ca 1228/11 – der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass die Beklagte ihren Vorwurf der Drohung mit einer Erkrankung durch die Klägerin bei Verweigerung der begehrten Arbeitsfreistellung nicht bewiesen hat. Zwar habe die Zeugin Y den Sachvortrag der Beklagten bestätigt, wonach die Klägerin bereits in dem Gespräch mit ihr eine Erkrankung angedroht habe. Das Gericht habe jedoch erhebliche Zweifel an der wahrheitsgemäßen Wiedergabe des tatsächlichen Gesprächsinhalts durch die Zeugin nicht ausschließen können. Auch die Zeugin X habe den Sachvortrag der Beklagten bestätigt, allerdings habe sie nur die Äußerungen der Beklagten von dem Telefonat vernommen, so dass sie eine Zeugin vom Hören-Sagen sei. Hinzu komme, dass die Zeugin in einem engen persönlichen Verhältnis zu der Beklagten stehe und ihr als Juristin im vorliegenden Rechtsstreit bei der Anfertigung der Schriftsätze geholfen habe. Eine Differenzierung zwischen Bekundung eigener Wahrnehmung und Wiedergabe bekannten, ggf. sogar selbst abgefassten schriftsätzlichen Vortrags sei aus Sicht des Gerichts nicht mehr möglich gewesen.

22

Das Urteil wurde der Beklagten am 28.12.2011 zugestellt. Sie hat am 25.01.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 20.03.2012 verlängerten Frist wie folgt begründet:

23

Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigten eine andere Entscheidung. Die Aussage der Zeugin Y sei eindeutig gewesen und habe klar den Vortrag der Beklagten bestätigt, wonach die Klägerin mit der Drohung einer Erkrankung versucht habe, ihren Willen durchzusetzen. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb das Arbeitsgericht diese Aussage nicht für glaubwürdig erachte, vor allem im Hinblick darauf, dass sich die Klägerin in der Folgezeit tatsächlich arbeitsunfähig krank gemeldet habe. Nachdem die Beweiserhebung 7 Monate nach dem streitgegenständlichen Gespräch durchgeführt worden ist, sei es nur glaubwürdig, dass die Zeugin die alltäglichen Dinge des Tagesablaufs am 20.03.2011 nicht mehr im Detail wusste. Hingegen habe sie sich an die Androhung der Erkrankung erinnern können, da sie hiervon nach eigener Aussage schockiert war und dies eben kein alltäglicher Vorfall gewesen sei. Dass die Beklagte die Androhung der Erkrankung gegenüber der Zeugin Y nicht in das Kündigungsschreiben vom 22.03.2011 aufgenommen habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Sie sei keine Juristin. Für sie sei wichtig gewesen, dass die Klägerin überhaupt so dreist gewesen wäre, eine solche Aussage abzugeben.

24

Auch die Zeugin X habe den Vortrag der Beklagten bestätigt. Wenn die Klägerin im Telefonat mit der Beklagten nicht mit einer Erkrankung für den Fall gedroht hätte, dass sie nicht bis zum Monatsende freigestellt werde, hätte für die Beklagte keine Veranlassung bestanden, entsprechend hierauf zu reagieren. Allein darauf, dass die Zeugin X ihre Erinnerungen in die Schriftsätze der Beklagten hat einfließen lassen und sie dies anschließend als Zeugin im Gerichtsverfahren nochmals bestätigt habe, könne nicht gefolgert werden, dass diese Angaben nicht stimmten.

25

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

26

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz, Az: 5 Ca 1228/11, verkündet am 25.10.2011, abzuändern und die Klage abzuweisen.

27

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

28

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

29

Die Klägerin schließt sich der erstinstanzlichen Beweiswürdigung an und führt hierzu aus:

30

Unter Zugrundelegung der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der sehr umfassenden und über mehrere Seiten gehenden Beweiswürdigung des Gerichts sei nicht ersichtlich, inwiefern hier eine fehlerhafte, gegen denkgesetzliche Regeln verstoßende Beweiswürdigung vorgenommen worden sein soll.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien und die Feststellungen in den Sitzungsprotokollen verwiesen.

Entscheidungsgründe

32

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

33

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.03.2011 für unwirksam erachtet. Das Arbeitsverhältnis endete daher aufgrund ordentlicher Kündigung vom 22.03.2011 zum 30.04.2011.

34

Die außerordentliche Kündigung ist nicht nach § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

35

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG 07.07.2011 – 2 AZR 355/10 – zitiert nach juris, Rn. 12 m.w.N.). Spricht der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungsgründe (vgl. BAG 06.08.1987 - 2 AZR 226/87 - AP BGB § 626 Nr. 97). Vom Kündigungsempfänger geltend gemachte Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind vom Kündigenden zu widerlegen (BAG 17.06.2003 - 2 AZR 123/02 - AP ZPO 1977 zu § 543 Nr. 13; 06.09.2007 - 2 AZR 264/06 - NZA 2008, 636; 12.05.2010 - 2 AZR 587/08 - AP Nr 67 zu § 15 KSchG 1969).

36

Die Beklagte hat die außerordentliche Kündigung allein auf den Vorwurf gestützt, die Klägerin habe mit einer Erkrankung gedroht, um auf diese Weise die von ihr begehrte Freistellung von der Arbeitsleistung vom 21. bis 31.03.2011 durchzusetzen.

37

Dieser Vorwurf ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung einer Freistellung von der Arbeit nicht entsprechen sollte, ist ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB abzugeben. Der Arbeitnehmer droht damit nämlich an, die erstrebte Verlängerung der Arbeitsfreistellung notfalls auch ohne Rücksicht darauf erreichen zu wollen, ob eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliegt. Deshalb kann beim Arbeitgeber der berechtigte Verdacht aufkommen, der Arbeitnehmer sei bereit, sich einen ihm nicht zustehenden Vorteil auf Kosten des Arbeitgebers zu verschaffen. Der Arbeitnehmer verletzt damit seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht: Sie verbietet es, den Arbeitgeber auf diese Art und Weise unter Druck zu setzen (BAG 17.06.2003 -. 2 AZR 123/02 – zitiert nach juris Rn. 16 m.w.N.).

38

Das Arbeitsgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme zutreffend angenommen, dass die Beklagte den behaupteten Kündigungsgrund nicht bewiesen hat. Der Beklagten ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Klägerin für den Fall, dass sie die begehrte Freistellung nicht erhält, mit dem Eintritt einer Erkrankung gedroht hat.

39

a) Die Beklagte und Berufungsklägerin hat keine ausreichenden und konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenerhebung oder -feststellung des Arbeitsgerichtes begründen könnten (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Derartige Zweifel sind vorliegend nicht in ausreichendem Maße ersichtlich.

40

Gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Zweifel können sich aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung dann ergeben, wenn das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt, als das Gericht der Vorinstanz. Die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfällt auch dann, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügt, weil sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denk- und Erfahrungsgesetze verstößt (BGH 12.03.2004 – V ZR 257/03 – NJW 2004, 845).

41

Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO ist Ziel der umfassenden Beweiswürdigung die Beantwortung der Frage, ob eine streitige Behauptung als erwiesen angesehen werden kann, d.h. ob das Gericht von der Wahrheit der behaupteten Tatsache überzeugt ist. Dies ist der Fall, wenn eine Gewissheit besteht, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie letztendlich vollständig ausschließen zu können. Weniger als Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein dabei nicht aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen, für wahrscheinlich halten berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals. Mehr als subjektive Überzeugung ist jedoch letztendlich nicht gefordert. Absolute Gewissheit ist nicht zu verlangen (LAG Rheinland-Pfalz 22.09.2011 – 11 Sa 198/11 – zitiert nach juris Rn. 91; Zöller, Kommentar zur ZPO, 27.Auflage, § 286, Rn. 18 und 19).

42

b)Gemessen an diesen Anforderungen sind Anhaltspunkte für Zweifel an den erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nicht begründet. Das Berufungsgericht teilt die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertung der Beweisaufnahme.

43

Die Zeugin Y hat im Rahmen ihrer Vernehmung den Vortrag der Beklagten bestätigt, wonach die Klägerin zunächst zu ihr gesagt habe: „Ich komme auf gar keinen Fall mehr, da ich meine Stunden schon geleistet habe.“ und kurz darauf: „Wenn ihr mich eintragt, dann bin ich eben krank. Ich komme auf keinen Fall.“

44

Das Gericht hat jedoch nachvollziehbar unter Hinweis auf die Begleitumstände begründet, dass es keine hinreichende Gewissheit über den objektiven Wahrheitsgehalt der Aussage hat.

45

In dem sehr ausführlichen Kündigungsschreiben der Beklagten vom 22.03.2011 ist von der Androhung einer Krankmeldung gegenüber Frau Y nicht die Rede. Die Beklagte stellte in dem zeitnah verfassten Kündigungsschreiben die Geschehnisse vom 20.03.2011 so dar, dass die Klägerin zunächst ein Gespräch mit Frau Y führte, in welchem sie äußerte, dass sie für den Rest des Monats nicht mehr zur Arbeit erscheinen werde, da sie ihre Sollarbeitszeit bereits erreicht hätte; im nachfolgenden Telefonat der Parteien habe die Klägerin der Beklagten gedroht, dass sie sich für den Fall, dass die Beklagte mit der Freistellung nicht einverstanden sei, krankschreiben lasse.

46

Die Beklagte verfolgte mit ihrer ausführlichen Begründung der Kündigung die Intention, den Kündigungsgrund so detailgetreu wie möglich darzulegen. Insofern wirkt es sich im Rahmen der Beweiswürdigung zu ihren Lasten aus, dass die angebliche Drohung der Klägerin mit einer Erkrankung gegenüber Frau Y keinerlei Erwähnung gefunden hat. Dies hätte jedoch mehr als nah gelegen, sofern es eine entsprechende Äußerung der Klägerin tatsächlich gegeben hat.

47

Auch im ersten Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren vom 18.04.2011 schildert die Beklagte das Gespräch der Klägerin mit Frau Y, ohne in diesem Zusammenhang darauf einzugehen, dass die Klägerin gegenüber Frau Y mit einer Erkrankung für den Fall gedroht habe, dass sie die begehrte Freistellung bis zum Ende des Monats März nicht erhalte. Erst im Rahmen des Telefonats der Klägerin mit der Beklagten soll diese Äußerung gefallen sein. Damit bestätigte die Beklagte zunächst ihre eigene Darstellung aus dem Kündigungsschreiben.

48

Das Arbeitsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass eine Änderung im Vortrag der Beklagten nach dem Gütetermin vom 03.05.2011 eingetreten ist. Im Gütetermin hatte die Vorsitzende den rechtlichen Hinweis gegeben, dass bei einem etwaigen heimlichen Mithören eines Telefongesprächs durch einen Dritten gegebenenfalls ein Beweisverwertungsverbot besteht. Diese Feststellung in den Urteilsgründen ist durch die Berufung auch nicht angegriffen worden. Erst nach diesem Hinweis wurde mit Schriftsatz vom 17.07.2011 seitens der Beklagten ausgeführt, dass die Klägerin bereits gegenüber Frau Y mit einer Erkrankung gedroht habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.09.2011 wurde ausgeführt, dass Frau Y die offizielle Stellvertreterin der Beklagten ist und die Befugnis hat, Abmahnungen auszusprechen und sonstige personelle Maßnahmen durchzuführen.

49

Dieser ergänzende Sachvortrag lässt sich weder in Übereinstimmung bringen mit der Darstellung im Kündigungsschreiben, noch mit der Äußerung der Beklagten im Kammertermin vom 25.10.2011. Im Kammertermin bekundete die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts, dass sie im Vorfeld des Telefonats mit der Klägerin zu Frau X gesagt habe, Frau Y habe telefonisch mitgeteilt, dass es irgendwelchen Ärger mit gegeben habe. Die Drohung mit einer Krankmeldung für den Fall, dass auf die Wünsche der Arbeitnehmerin auf Freistellung nicht eingegangen wird, stellt jedoch für die Beklagte nicht irgendwelchen Ärger, sondern einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. In der Berufungsbegründung spricht sie in Bezug auf diese Drohung von einer Dreistigkeit. Dass sie diese Drohung gegenüber Frau X nicht erwähnt hat, ist ein wesentliches Indiz dafür, dass sie im Telefonat mit Frau Y hierüber gerade keine Information erhalten hat.

50

Auch im Rahmen der Berufung hat die Beklagte nicht dargelegt, wann sie seitens Frau Y von der Äußerung der Klägerin über die angedrohte Krankschreibung informiert worden ist. Dass die Beklagte erst nachträglich hiervon erfahren haben will, trägt sie selbst nicht vor. Auch Frau Y bekundete in ihrer Vernehmung, dass sie die Beklagte zeitnah im Anschluss an das Gespräch informiert hat.

51

Das Gericht hat auch zu Recht darauf abgestellt, dass die Zeugin Y nur ein sehr auf das Beweisthema beschränktes Detailwissen über den 20.03.2011 wiedergeben konnte. Während sie sich an die Androhung der Erkrankung definitiv erinnern konnte, war es ihr nicht möglich, Genaueres zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse an diesem Tag vorzutragen. Gewiss muss hierbei zugunsten der Zeugin berücksichtigt werden, dass zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme bereits 7 Monate vergangen waren. Jedoch hat sie selbst vorgetragen, dass sie sich an diesen Tag erinnern könne, weil sie abends noch etwas Besonderes vorgehabt habe. Es handelte sich insofern gerade um keinen ganz gewöhnlichen Tag für die Zeugin.

52

Im Rahmen ihrer Aussage bestätigte die Zeugin X den schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten, wonach die Beklagte zur Klägerin sagte: „Pass auf, wenn du jetzt denkst, du kannst mich unter Druck setzen und mir mit einer Krankschreibung drohen, dann musst du tun, was du tun musst. Ich lass mich weder erpressen noch unter Druck setzen. Du bist im Dienstplan eingetragen, und ich erwarte, dass du zur Arbeit kommst.“ Die Zeugin bekundete ihren Eindruck, dass die Beklagte das wiederhole, was die Klägerin zuvor zu ihr gesagt habe.

53

Das Arbeitsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass die Zeugin X eine Zeugin vom Hören-Sagen ist. Sie hörte nach eigenem Bekunden nur die Wortbeiträge der Beklagten, als diese am 20.03.2011 von ihrer Wohnung aus mit der Klägerin telefonierte.

54

Auch die Vernehmung eines Zeugen, der aus eigener Kenntnis nur Bekundungen Dritter über entscheidungserhebliche Tatsachen wiedergeben kann, ist grundsätzlich zulässig (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO, § 373 Abs. 1 Anm. III 1 m. w. N., Nachweise in Fußnote 31; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. § 373 Rn. 1 und § 286 Rn. 9a). Der Zeuge vom Hörensagen bekundet ein Indiz, dem nicht in jedem Fall von vornherein jede Bedeutung für die Beweiswürdigung abgesprochen werden kann, auch wenn sein Beweiswert in der Regel eher gering ist. Jedenfalls liegt in der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen kein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (BGH 10.05.1984 - III ZN 29/83 - NJW 1984, S. 2039).

55

Die allerdings nur begrenzte Zuverlässigkeit des Zeugnisses vom Hörensagen stellt besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung, da die jedem Personalbeweis anhaftenden Fehlerquellen sich dadurch erheblich verstärken, dass die Qualität des Beweisergebnisses zusätzlich von der Zuverlässigkeit des Beweismittels abhängt. Der Beweiswert derartiger Bekundungen ist besonders kritisch zu überprüfen. In der Regel genügen die Angaben des Zeugen vom Hörensagen nicht, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung des Gerichts wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden; das Gericht muss sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung stets bewusst sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (BVerfG 20.02.2001 - 2 BVR 1261/00 - NJW 2001, S. 2247; 26.05.1981 - 2 BVR 215/81 - BVerfGE 57, 250/292; BGH 16.05.2002 - 1 STR 40/02 – zitiert nach juris, Rn. 13 und 14). Jedenfalls vermag die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen allein ohne das Hinzutreten weiterer Indizien nicht den Beweis zu führen (BGH 16.05.2002 a. a. O.).

56

Solche weiteren Indizien sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere kann aus der im Anschluss tatsächlich erfolgten Krankmeldung der Klägerin nicht gefolgert werden, dass deshalb eine höhere Wahrscheinlichkeit für den Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin vom Hören-Sagen besteht. Die Klägerin kann ohne Weiteres arbeitsunfähig erkrankt sein, ohne dass es zuvor zu einer Androhung einer Erkrankung gekommen ist.

57

Das Arbeitsgericht hat zu Recht auch auf den weiteren Aspekt hingewiesen, dass die Zeugin X der Beklagten im Rechtsstreit bei der Anfertigung ihrer Schriftsätze geholfen hat. Hierdurch war ihr der Vortrag der Beklagten im Einzelnen bekannt. Die Wiedergabe des Telefonats bei der Zeugenvernehmung erfolgte in nahezu identischem Wortlaut mit dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten. Insofern war hier für das Gericht eine Unterscheidung zwischen der Bekundung eigener Wahrnehmungen und der Wiedergabe des bekannten, schriftsätzlichen Vortrags der Beklagten nicht mehr möglich.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

59

Gründe, um gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zuzulassen, lagen nicht vor.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.