Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Mai 2011 - 3 Sa 73/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0503.3SA73.11.0A
03.05.2011

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.09.2010 - Az.: 1 Ca 187/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.714,30 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Dem Kläger wurden vom beklagten Arbeitgeber u.a. die Lohnabrechnungen

2

- vom 12.01.2009 für November 2008 (Bl. 69 d.A.)

        

und     

        

- vom 03.09.2009 für August 2009 (Bl. 70 d.A.)

3

erteilt (- weitere Lohnabrechnungen befinden sich in der Hülle, Bl. 151 d.A.).

4

Sowohl in der Lohnabrechnung vom 12.01.2009 als auch in der Lohnabrechnung vom 03.09.2009 wird jeweils bei den Bruttobezügen unter der "Lohnart" "005" der Betrag von 198,00 (€) mit der Bezeichnung "Unterkunft" genannt.

5

Nach näherer Maßgabe des Urteils vom 16.09.2010 - 1 Ca 187/10 - hat das Arbeitsgericht das Versäumnis-Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 15.07.2010 - 1 Ca 187/10 - unter Aufhebung des Versäumnis-Urteils und Klageabweisung im Übrigen insoweit aufrecht erhalten, als der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 1.714,30 € brutto nebst Zinsen zu zahlen.

6

Der Betrag von 1.714,30 € setzt sich wie folgt zusammen:

7

- 118 Stunden zu einem Stundenlohn von 12,85 € = 1.516,30 €

        

und     

        

- "Unterkunftskosten" 198,00 €.

8

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 16.09.2010 - 1 Ca 187/10 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 86 ff. d.A.).

9

Gegen das ihm am 13.01.2011 zugestellte Urteil vom 16.09.2010 - 1 Ca 187/10 - hat der Beklagte am 07.02.2011 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

10

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 07.02.2011 (Bl. 101 ff. d.A.) verwiesen.

11

Der Beklagte bringt dort vor, dass er nicht verpflichtet sei, Unterkunftskosten in Höhe von 198,00 € zuzahlen. Der Beklagte weist darauf hin, dass die in der Lohnabrechnung für August 2009 erwähnte Position "Unterkunft" nicht die Hotelkosten des Klägers umfasse; es handele sich hierbei um "Montage"-Lohn, - ebenso wie die Position "Verpflegung" den Zuschlag für die "auf Montage" tätigen Arbeiter bezeichne. Besondere Kosten für die Unterkunft - so führt der Beklagte weiter aus - könnten vorliegend nicht geltend gemacht werden, da der Beklagte für alle Arbeiter, welche aus Bosnien nach Deutschland kämen bzw. gekommen seien, gesonderte Unterkünfte bereits angemietet habe und sich dort die jeweiligen Arbeiter aufhalten würden. Im Anwesen "K.-Sch.-Straße 0" würden solche Wohnungen für Montagearbeiter aus Bosnien vermietet.

12

Soweit das Arbeitsgericht dem Beklagten vorwerfe, der Vortrag bezüglich der Bezahlung von 1.200,00 € sei unzureichend, verkennt das Arbeitsgericht nach Ansicht des Beklagten die Beweislast. Die Notiz vom 04.11.2008 (vgl. dazu die Fotokopie Bl. 57 d.A.) stelle eine Privaturkunde dar, die die Unterschrift des Klägers mit dem Vermerk enthalte, dass er den Betrag von 1.200,00 € erhalten habe. Diese Urkunde trage zunächst den Anschein der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Wenn der Kläger eine Fälschung behaupte, - nämlich: eine Eins sei nachträglich hinzugefügt worden -, so hätte das Arbeitsgericht diesem Beweisangebot im Sinne des Bestreitens der Echtheit der Urkunde nachgehen müssen. Der Beklagte rügt auch die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht. Der Beklagte erwähnt, dass er und der Kläger sich am Nachmittag des 04.11. gemeinsam im Container auf dem Gelände der B. gemeinsam aufgehalten hätten, als der Beklagte dem Kläger den Betrag von 1.200,-- € in bar übergeben habe. Diese Zahlung habe der Kläger durch seine eigenhändige Unterschrift bestätigt. Hier sei nichts nachträglich eingefügt worden (Beweis: vorsorglich Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens).

13

Weiter bringt der Beklagte vor, dass er berechtigterweise mit dem von ihm für den Aufenthalt des Klägers gezahlten Betrag in Höhe von 3 x 75,00 € die Aufrechnung erklärt habe. Diese Kosten gingen zu Lasten des Klägers und würden von seinem Lohn in Abzug gebracht.

14

Der Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.09.2010 - 1 Ca 187/10 - abzuändern:

16

das Versäumnis-Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.07.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

19

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 10.03.2011 (Bl. 134 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.

20

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

21

Die Berufung erweist sich jedenfalls als unbegründet.

B.

I.

22

Im Ergebnis zu recht hat das Arbeitsgericht deutsches Recht angewendet. Dass die Parteien die deutsche Rechtsordnung - zumindest konkludent - gewählt haben, ergibt sich mit hinreichender Sicherheit aus den hier gegebenen Umständen. Der Arbeitsvertrag vom 18.07.2008 bezieht sich nach der Überschrift und nach Art. 1 des Vertrages (s. dazu jeweils Bl. 19 und 21 d.A.) ausdrücklich auf einen Einsatz in Deutschland bzw. auf die Erbringung von Arbeitsleistungen in Deutschland. Der (gewöhnliche) Arbeitsort des Klägers sollte also in Deutschland sein. Demgemäß ist anzunehmen, dass die Parteien ihr Arbeitsverhältnis deutschem Recht unterstellen wollten, - also dem Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes des Klägers.

II.

23

Die Klage ist in dem Umfang, in dem das Arbeitsgericht ihr stattgegeben hat, begründet. Die entsprechende Zahlungsverpflichtung des Beklagten ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB.

24

1. Die Feststellungen des Arbeitsgerichts zu Grund und Höhe der ausgeurteilten Forderungen hat der Beklagte im Berufungsverfahren nicht hinreichend angegriffen. Sowohl der Betrag von 1.516,30 € ("Stundenlohn") als auch der Betrag von 198,00 € ("Unterkunft") sind von dem Beklagten in der Lohnabrechnung vom 03.09.2009 für August 2009 selbst abgerechnet und insoweit nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung streitlos gestellt worden. Das Vorbringen des Beklagten lässt nicht genügend erkennen, weshalb der Betrag von 198,00 €, - der in der Lohnabrechnung bei den Bruttobezügen des Klägers aufgeführt wird -, nicht geschuldet sein soll. Selbst wenn es sich bei dem Betrag von 198,00 € nicht um Unterkunftskosten, sondern um Montage-Lohn im Sinne der Ausführungen auf Seite 3 der Berufungsbegründung handeln würde, wäre der Betrag gleichwohl von dem Beklagten geschuldet, denn es ist nach den Grundsätzen des äquipollenten Parteivorbringens davon auszugehen, dass sich der Kläger das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung zumindest hilfsweise anspruchsbegründend zu eigen gemacht hat. Soweit es um den weiteren Betrag von 1.516,30 € geht, führt der Beklagte selbst ausdrücklich aus, dass das Urteil des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden sei, soweit das Arbeitsgericht von einem Lohn in Höhe von 1.516,30 € ausgehe (Seite 3 der Berufungsbegründung).

25

2. a) Der Beklagte ist im Rahmen des § 362 Abs. 1 BGB für die ordnungsgemäße Erfüllung des hiernach geschuldeten Gesamtbetrages in Höhe von 1.714,30 € brutto darlegungs- und beweispflichtig. Die Berufungskammer teilt auf Grund eigener rechtlicher Überprüfung die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Vortrag des Beklagten hinsichtlich der behaupteten Zahlung in Höhe von 1.200,00 € unzureichend ist, - der Beklagte insoweit also bereits der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügend nachgekommen ist. Die Berufungskammer macht sich den diesbezüglichen Teil der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und stellt dies hiermit ausdrücklich bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

26

Ergänzend ist wie folgt auszuführen:

27

Selbst wenn man es als richtig unterstellt, dass der Beklagte dem Kläger am 04.11.2008 den Betrag von 1.200,00 € gezahlt hat, ist in dieser Höhe keine Erfüllung der Klageforderung eingetreten. Der Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Der von dem Beklagten auf Seite 4 der Berufungsbegründung erwähnte "Anschein der Vollständigkeit und Richtigkeit" streitet vorliegend allerdings nicht für den Beklagten. Zwar ist es anerkanntes Recht, dass bei beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunden der Erfahrungssatz besteht, dass diese die vollständigen Willenserklärungen der Vertragspartner richtig wiedergeben (vgl. Reichold/Thomas/Putzo 31. Aufl., ZPO § 416 Rz 3). Um derartiges geht es vorliegend nicht. Bei dem Schriftstück, das der Beklagte vorgelegt hat, handelt es sich weder um einen Vertrag noch um eine Original-Urkunde, sondern um die Fotokopie einer Aufstellung, in der u.a. Daten, Beträge sowie Namen aufgeführt sind und die verschiedene Unterschriften/Namenszüge abbildet. Diese Fotokopie trägt zwar den Beglaubigungsvermerk eines Rechtsanwalts. Ein Rechtsanwalt übt jedoch ohne weiteres keine allgemeine öffentliche Beglaubigungs- oder Beurkundungsfunktion aus. Zwar darf der Rechtsanwalt zuzustellende Schriftstücke beglaubigen, die er einreicht. Seine Befugnis ist aber - wie die des Gerichtsvollziehers - auf die Zustellung beschränkt (vgl. BGH vom 05.07.1984 - I ZR 102/83 -). Das Originalschriftstück hat der Beklagte nicht vorgelegt (vgl. zum Beweiswert von Kopien: BAG vom 28.08.1991 - 7 ABR 72/90 -). Unabhängig von der Frage des Beweiswertes der zu Bl. 57 d.A. gereichten Kopie ergibt sich aus dieser jedenfalls nicht, dass mit dem dort genannten Betrag von "1.200,00 €" der Lohnanspruch des Klägers für August 2009 getilgt werden sollte. Der Kläger hat bestritten, dass ihm am 04.11.2008 der Betrag von 1.200,-00 € als Vorschuss auf die Lohnzahlung für August 2009 gezahlt worden sei. Die eben erwähnte Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Rahmen des § 362 BGB erstreckt sich auch auf die Behauptung, eine bestimmte Leistung sei als Vorschuss gewährt worden. Mit einer derartigen Behauptung macht der Arbeitgeber eine vorweg genommene Erfüllung bzw. Lohntilgung geltend. Der Arbeitgeber muss daher im Streitfall darlegen und beweisen, dass eine bestimmte Zahlung als Lohnvorschuss geleistet worden ist, wofür keine tatsächliche Vermutung und kein Anscheinsbeweis spricht (LAG München vom 28.09.1989 - 4 Sa 241/89 -). Vorschüsse sind Vorauszahlungen des Arbeitgebers auf noch nicht verdienten Lohn. Ein Vorschuss setzt voraus, dass sich beide Vertragsparteien darüber einig sind, dass es sich um eine vorschussweise Zahlung handelt, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird. Üblicherweise werden Vorschüsse als vorweg genommene Lohntilgung bei der nächsten Lohnabrechnung oder bei einer der folgenden Lohnabrechnungen in Abzug gebracht. Vorschüsse sind abzugrenzen von anderen Zahlungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer leistet (- wie z.B. Darlehen). Vorliegend hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan, wie die Parteien im Einzelnen Einigkeit darüber erzielt haben sollen, dass es sich bei dem Betrag von 1.200,00 € um eine vorschussweise Zahlung gerade auf den Lohn für August 2009 handele. Insoweit ist Bedacht darauf zu nehmen, dass die von dem Beklagten behauptete "Vorschusszahlung" bereits am 04.11.2008 geleistet worden sein soll, - also mehrere Monate bzw. längere Zeit vor der Fälligkeit des Lohnes für August 2009. Weiter fällt auf, dass die Lohnabrechnung für August 2009 keinen Hinweis auf eine etwaige Vorschusszahlung vom 04.11.2008 enthält.

28

Im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles hätte der Beklagte sich auch zu der Frage näher erklären müssen, ob ein etwaiger Vorschuss vom 04.11.2008 nicht bereits bei der Abrechnung und Zahlung des Lohns für den laufenden Monat (November 2008) oder bei der Abrechnung und Zahlung des Lohnes für einen der nächsten Folgemonate ab Dezember 2008 verrechnet worden ist. An diesbezüglichen Erläuterungen und Erklärungen hat es der Beklagte fehlen lassen. Derartige Erklärungen waren gemäß § 138 ZPO aber im Hinblick auf die bestreitende Einlassung des Klägers zu erwarten. In diesem Zusammenhang ist auf die beiden Lohnabrechnungen vom 03.04.2009 für Januar 2009 und Februar 2009 zu verweisen. Dort werden immerhin Beträge in Höhe von 1.834,50 € (für Februar 2009) und von 1.369,54 € (für Januar 2009) als "bereits ausbezahlt" bezeichnet und mit dem dort jeweils ausgewiesenen Netto-Verdienst des Klägers (teilweise) verrechnet. Auch in der Abrechnung vom 12.01.2009 (für November 2008) wird bei der Berechnung der Nettobezüge/Nettoabzüge ein Betrag von 1.696,66 € als "bereits ausbezahlt" abgezogen.

29

b) Da der Beklagte insoweit die ihm obliegende Darlegungslast nicht genügend erfüllt hat, ist die vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Klageforderung nicht um den Betrag von 1.200,00 € netto zu kürzen. Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger von dem Beklagten am 04.12.2008 tatsächlich 1.200,00 € erhalten hat und ob der Kläger dann (aus einem anderen Rechtsgrund) verpflichtet ist, dem Beklagten den Betrag von 1.200,00 € zurückzuzahlen. Hinsichtlich des Betrages von 1.200,00 € hat sich der Beklagte ausdrücklich auf Erfüllung in Form der Verrechnung (= behauptete vorweggenommene Zahlung bzw. Lohntilgung) berufen. Die Aufrechnung hat er insoweit (anders als hinsichtlich des Betrages von 225,00 €) nicht - auch nicht konkludent - erklärt. Zwar kann eine Aufrechnung durchaus auch konkludent erklärt werden und sich - beispielsweise - etwa auch aus einer Lohnabrechnung ergeben, in der Beträge einbehalten werden. Der Aufrechnungswille, d.h. der Wille aufrechnen zu wollen, muss jedoch klar erkennbar sein. Dies war hier in Bezug auf die 1.200,00 € nicht der Fall. Der Anspruch des Klägers ist deswegen nicht - auch nicht teilweise - durch Aufrechnung nach §§ 387, 389 BGB erloschen. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte die nach § 388 BGB erforderliche Aufrechnungserklärung nicht abgegeben hat. Dahingestellt bleiben kann deswegen, inwieweit die Klageforderungen überhaupt der Aufrechnung unterliegen (§ 394 S. 1 BGB).

30

c) Soweit es um den Betrag von 225,00 € (= 3 x 75,00 €) geht, mit dem der Beklagte allerdings die Aufrechnung erklärt, hat der Kläger bereits erstinstanzlich bestritten (s. S. 3 des Schriftsatzes vom 28.05.2010), dass der Beklagte Sozialabgaben für den Kläger und Kosten für eine Arbeitserlaubnis abgeführt bzw. gezahlt habe. Im Hinblick auf diese bestreitende Einlassung des Klägers hätte der Beklagte sein Vorbringen (aus den Schriftsätzen vom 04.03.2010 und vom 22.07.2010) hinsichtlich des behaupteten Anspruches in Höhe von 225,00 €, mit dem er die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt, noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen. (Auch) in der Berufungsbeantwortung (dort Seite 4) hat der Kläger die entsprechenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach bestritten und ausgeführt, dass unter keinem Gesichtspunkt erkennbar sei, warum er, der Kläger, für diese Kosten aufkommen solle; es sei nicht nachgewiesen, dass der Beklagte solche Kosten geleistet habe.

31

Dem stimmt die Berufungskammer mit der Maßgabe zu, dass sich auf Grund des tatsächlichen Vorbringens des Beklagten die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer vertraglichen und/oder gesetzlichen Anspruchsgrundlage, auf die die Forderung in Höhe von 225,00 € des Beklagten gestützt werden könnte, nicht bejahen lässt. Deswegen kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Bruttolohnanspruch des Klägers und etwaige Schadensersatzansprüche des Beklagten "nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen", - wie dies das Arbeitsgericht angenommen hat (Urteil S. 6 unter Ziffer 4.).

C.

32

Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen. Darauf wird der Beklagte hingewiesen.

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung


Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 388 Erklärung der Aufrechnung


Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

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(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

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(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.