Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Sept. 2015 - 2 Sa 54/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:0924.2SA54.15.0A
24.09.2015

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 09. Dezember 2014 - 6 Ca 634/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2. Satz 1 des Tenors des vorbezeichneten Urteils wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, an normalen Arbeitstagen vom Arbeitszeitkonto des Klägers Zeitabzüge wegen der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen vorzunehmen, wenn und soweit der Kläger an solchen Maßnahmen nicht teilgenommen hat.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, vom Arbeitszeitkonto des Klägers Zeitabzüge für Qualifizierungsmaßnahmen vorzunehmen.

2

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobil- und Nutzfahrzeugzulieferindustrie und beschäftigt ca. 1.500 Arbeitnehmer. Sie ist Mitglied im Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V. Der Kläger ist bei der Beklagten zur Zeit als Gruppenleiter im Versand beschäftigt. Seine tatsächlich erbrachten Arbeitszeiten werden auf dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto erfasst. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie für das Land Rheinland-Pfalz Anwendung, u.a. der zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V. und dem Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V. sowie der IG Metall abgeschlossene Tarifvertrag zur Qualifizierung (TVQ) vom 24. April 2006, der auszugsweise folgende Regelungen enthält:

3

"(…)

4

§ 2
Qualifizierung

5

Qualifizierung im Sinne dieses Tarifvertrages sind betrieblich notwendige (Nr. 1 bis 3) sowie betrieblich zweckmäßige (Nr. 4) Weiterbildungsmaßnahmen, die dazu dienen:

6
1. die ständige Fortentwicklung des fachlichen, methodischen und sozialen Wissens im Rahmen des eigenen Aufgabengebietes nachvollziehen zu können (Erhaltungsqualifizierung),
7
2. veränderte Anforderungen im eigenen Aufgabengebiet erfüllen zu können (Anpassungsqualifizierung),
8
3. beim Wegfall von Arbeitsaufgaben eine andere gleichwertige oder höherwertige Arbeitsaufgabe für einen durch den jeweiligen Beschäftigten im Betrieb zu besetzenden Arbeitsplatz übernehmen zu können (Umqualifizierung),
9
4. eine andere höherwertige Arbeitsaufgabe im Betrieb übernehmen zu können (Entwicklungsqualifizierung).
10

§ 3
Feststellung des betrieblichen Qualifikationsbedarfs

11
1. Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat gemäß §§ 90 ff. BetrVG über die Planung von technischen Anlagen, die Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder deren Neueinführung oder die Änderung von Arbeitsplätzen rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Der Betriebsrat kann hierbei eigene Vorschläge gem. § 92 a BetrVG einbringen.
12
2. Auf der Grundlage der geplanten und erwarteten Veränderungen des Betriebes ist der künftige betriebliche Qualifikationsbedarf vom Arbeitgeber festzustellen und mit dem Betriebsrat zu beraten.
13

Bei diesen Beratungen sind gemäß § 92 BetrVG anhand des gegenwärtigen und des künftigen Personalbedarfs Maßnahmen der Qualifizierung darzustellen und der Betriebsrat anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

14

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung von Maßnahmen und ihre Durchführung machen.

15

Zu diesen Beratungen können die Betriebsparteien im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Sachverständige hinzuziehen.

16

Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Beschäftigten die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Qualifikationsmaßnahmen ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Beschäftigter, Teilzeitbeschäftigter und von Beschäftigten mit Familienpflichten sowie nach Möglichkeit und Notwendigkeit an- und ungelernter Beschäftigter zu berücksichtigen.

17

Falls aufgrund von geplanten oder durchgeführten Maßnahmen des Arbeitgebers sich Tätigkeiten der betroffenen Beschäftigten ändern und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, hat der Betriebsrat bei der Einführung von Qualifizierungsmaßnahmen gem. § 97 Abs. 2 BetrVG mitzubestimmen.

18

§ 4
Individuelle Qualifizierungsgespräche

19

Auf der Grundlage des gemäß § 3 festgestellten betrieblichen Qualifizierungsbedarfs vereinbaren die Betriebsparteien regelmäßige oder Anlass bezogene Gespräche der Beschäftigten mit dem Arbeitgeber. Wird betrieblich nichts anderes geregelt, sind die Gespräche jährlich zu führen.

20

Diese Gespräche können auch als Gruppengespräche durchgeführt werden. Sie können auch im Rahmen anderer Personalgespräche (z.B. im Rahmen der Leistungsbeurteilung oder Zielvereinbarung) geführt werden.

21

In dem Qualifizierungsgespräch wird zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber gemeinsam festgestellt, welcher konkrete individuelle Qualifizierungsbedarf besteht.

22

Soweit ein individueller Qualifizierungsbedarf besteht, werden die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen vereinbart. Hierzu können die Beschäftigten Vorschläge machen. Zur Vereinbarung der Qualifizierungsmaßnahmen gehört ggf. auch die Festlegung von Prioritäten zwischen notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen.

23

Der Beschäftigte kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.

24

Wird zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber kein Einvernehmen über den Qualifizierungsbedarf und/oder die daraus resultierenden notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen erzielt, gelten § 6 und § 7 Nr. 1.

25

Steht fest, dass Beschäftigte in der gesetzlichen Elternzeit und in Kindererziehungszeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt in den Betrieb zurückkehren, wird auch mit ihnen ein solches Gespräch vereinbart. Eine evtl. daraus resultierende Maßnahme soll nach Möglichkeit vor Rückkehr durchgeführt werden.

26

§ 5
Durchführung der Qualifizierung

27

1. Allgemeine Bestimmungen

28

Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages sind zeitlich, inhaltlich abgegrenzte und beschriebene Maßnahmen. Sie sind nicht mit der Festlegung auf bestimmte Methoden verbunden und können arbeitsplatznah ("training on the job") oder in anderen internen und externen Maßnahmen durchgeführt werden.

29

Die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne von § 2 werden - soweit sie nicht von Dritten übernommen werden - vom Arbeitgeber getragen.

30

Der Betriebsrat bestimmt bei der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit.

31

Betriebsrat und Arbeitgeber stellen verbindlich fest, welche Form der betrieblichen Qualifizierung gemäß § 2 vorliegt. Im Falle der Nichteinigung gilt § 7 Nr. 2 entsprechend.

32

Der Arbeitgeber berichtet dem Betriebsrat regelmäßig - mindestens jährlich - über die umgesetzten Weiterbildungsmaßnahmen.

33

Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und dem Beschäftigten bestätigt.

34

2. Betriebliche notwendige Qualifizierungen

35

Die erforderliche Qualifizierungszeit gilt als zuschlagsfrei zu vergütende oder durch bezahlte Freistellung auszugleichende Arbeitszeit im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Die Bestimmungen des § 7 GMTV / § 8 MTV zur zu vergütenden Reisezeit gelten entsprechend. Qualifizierungs- und Reisezeiten müssen nicht auf Arbeitszeitkonten gutgeschrieben werden.

36

3. Entwicklungsqualifizierungen

37

Von der erforderlichen Qualifizierungszeit sind grundsätzlich 50 % bezahlte Arbeitszeit (s. Nr. 2) und 50 % vom Beschäftigten als Eigenanteil in Form von zusätzlicher unbezahlter Arbeitszeit einzubringen. Sofern Arbeitszeitkonten bestehen, kann der Beschäftigte auch Ansprüche aus diesen Konten als Eigenanteil einbringen, soweit die betrieblichen Regelungen dies gestatten.

38

Von den Betriebsparteien soll in begründeten Einzelfällen auf Verlangen des Beschäftigten ein geringerer Eigenanteil festgelegt werden, wenn ein überwiegender betrieblicher Nutzen zu erwarten ist. Ebenso soll von den Betriebsparteien in begründeten Einzelfällen auf Verlangen des Arbeitgebers ein höherer Eigenanteil des Beschäftigten festgelegt werden, wenn kein überwiegend betrieblicher Nutzen zu erwarten ist.

39

§ 6
Pflichten der Beschäftigten

40

Die Beschäftigten sind verpflichtet, bei der Ermittlung des Qualifizierungsbedarfes mitzuwirken und an den vereinbarten Qualifizierungsgesprächen und -maßnahmen teilzunehmen.

41

Lehnt der Beschäftigte die Teilnahme an einer für ihn vereinbarten Qualifizierungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ab, so kommen insoweit für ihn die Be-stimmungen des § 13 GMTV / § 14 MTV in der Folge (einmalig) nicht zur Anwendung. Im Übrigen gelten die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.

42

Beschäftigte, die an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinne dieses Tarifvertrages teilgenommen haben, sind verpflichtet, die dadurch erreichte Qualifikation einzusetzen, soweit die Arbeitsaufgabe dies verlangt.

43

§ 7
Konfliktregelung

44
1. Bei Streitigkeiten zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber im Rahmen des Qualifizierungsgesprächs (§ 4) haben sich auf Antrag einer Seite Arbeitgeber und Betriebsrat mit der Angelegenheit zu befassen und möglichst zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.
a) Betrieblich notwendige Qualifizierung
45

Bei weiterhin bestehenden Streitigkeiten zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber aus diesem Tarifvertrag über eine betrieblich notwendige Qualifizierung nach § 2 Nr. 1 bis 3, wird in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten eine paritätische Kommission eingerichtet, der je zwei vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellte Betriebsangehörige angehören. In Betrieben mit nicht mehr als 200 Beschäftigten sind die örtlich zuständigen Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen.

46

Gelingt auch dann keine Einigung, so entscheidet die in §§ 2 Ziff. 7, 3 Ziff. 3 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung genannte tarifliche Schlichtungsstelle.

b) Entwicklungsqualifizierung
47

Bei weiterhin bestehenden Streitigkeiten zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber aus diesem Tarifvertrag über eine betrieblich zweckmäßige Qualifizierung nach § 2 Nr. 4 gilt Nr. 1 a) entsprechend, sofern eine Betriebsgröße von mehr als 50 Beschäftigten gegeben ist und der Beschäftigte eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 2 Jahren erreicht hat.

48
2. Bei allen betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten aus diesem Tarifvertrag tritt an die Stelle der gesetzlichen Einigungsstelle die tarifliche Schlichtungsstelle der §§ 2 Ziff. 7, 3 Ziff. 3 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung.
49

(…)"

50

Unter dem 11. Dezember 2013 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat die "Betriebsvereinbarung Nr. 01/2014" zur "Zukunftssicherung durch Entwicklungsqualifizierung der Mitarbeiter", die u.a. folgende Regelungen enthält:

51

"(…)

52
3. Durchführung der Qualifizierung / Festlegung der Form gemäß § 5 TVQ
53
3.1. Die Betriebsparteien legen zur Durchführung der Qualifizierung ausdrücklich eine vornehmlich arbeitsplatznahe Qualifizierung (sog. "Training on the Job") fest. Eine solche Qualifizierung lässt der TVQ ausdrücklich zu (vgl. § 5 Ziff. 1 Abs. 1 TVQ).
54
3.2. Die verschiedenen von den Betriebspartnern für die Geltungsdauer dieser Betriebsvereinbarung vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Ziff. 1 Abs. 1 TVQ sind in Anlage 2 zu dieser Betriebsvereinbarung im Einzelnen beschrieben. Der zeitliche Ablauf der Qualifizierungsmaßnahmen ist in dem in Anlage 3 näher dargelegten zeitlichen Qualifizierungsplan niedergelegt. Diese zeitlich und inhaltlich abgegrenzten Maßnahmen werden von den Betriebsparteien in regelmäßigen Abständen auf Praktikabilität, Erfolg und Effizienz überprüft und, falls dies für erforderlich erkannt wird, ergänzt und/oder angepasst. Für die einzelnen Qualifizierungsmaßnahmen werden Teilnahmebescheinigungen erstellt. Für Qualifizierungsmaßnahmen ab 3 Tagen inklusive einer Abschlussprüfung werden den Mitarbeitern Qualifizierungsnachweise in Form von Teilnahmeurkunden / Zertifikate ausgestellt.
55
3.3. Aufgrund der Anlagen 2 und 3 und den Beratungen der Betriebsparteien legen diese gem. § 5 Ziff. 1 Abs. 4 TVQ fest, dass es sich bei dieser Qualifizierung vollumfänglich um Entwicklungsqualifizierung gem. § 2 Ziff. 4 TVQ handelt. Die Weiterbildung der Mitarbeiter entsprechend der von dieser Betriebsvereinbarung vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen soll dazu dienen, die Beschäftigten zu befähigen, den steigenden Anforderungen (u.a. aufgrund neuer Produktions- und Prozessverfahren) in der hochtechnisierten Automobil- und Nutzfahrzeugzulieferindustrie gerecht zu werden und damit letztlich höherwertige Aufgaben übernehmen zu können.
Führt diese Entwicklungsqualifizierung zur Übertragung neuer und höherwertigerer Aufgaben, so wird im Rahmen der tariflichen Vorgaben und Definitionen die Eingruppierung des Arbeitsplatzes/Aufgabengebietes einmal jährlich überprüft und unter Einhaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte gegebenenfalls entsprechend geändert.
56
3.4. Die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen werden gem. § 5 Ziff. 1 Abs. 2 TVQ vom Arbeitgeber getragen.
57
3.5. Von der erforderlichen Qualifizierungszeit haben die Beschäftigten gemäß § 5 Ziff. 3 Abs. 1 TVQ 50 % als Eigenanteil in Form von zusätzlicher unbezahlter Arbeitszeit einzubringen. Unberührt bliebt die in § 5 Ziff. 3 Abs. 2 TVQ vorgesehene Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen den Eigenanteil des Beschäftigten höher oder geringer festzulegen, wobei ein Mindestanspruch auf Entwicklungsqualifizierung in Höhe von 35 Stunden jährlich für jeden Beschäftigen gegeben ist. Die Qualifizierungsmaßnahmen nach dem in Anlage 3 näher dargelegten zeitlichen Qualifizierungsplan sollen möglichst kontinuierlich erfolgen. Die entsprechende Verrechnung erfolgt im Rahmen der täglichen Arbeitszeiterfassung (vgl. Anlage 4). Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter können auch Ansprüche aus Arbeitszeitkonten als Eigenanteil einbringen. Bei Teilzeitmitarbeitern werden die unbezahlt einzubringenden Arbeitsstunden entsprechend anteilig berücksichtigt.
58
4. Verpflichtung zur Erbringung
59

Jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter ist gem. § 6 Abs. 1 TVQ zur Erbringung der vorstehend vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtet.

60

(…)"

61

In der "Anlage 4 zur BV Qualifizierung" heißt es:

62

"Anlage 4 zur BV Qualifizierung

63

Die im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung zu leistende unbezahlte Entwicklungsqualifizierung wird durch nachfolgend beschriebenen

64

automatisierten Ablauf realisiert

65

° An normalen Arbeitstagen wird innerhalb des SAP - Systems automatisch und täglich ein Abzug von 0,5 h (reine Rechengröße) von der täglich geleisteten Arbeitszeit vorgenommen.

66

(…)"

67

Gestützt auf die Betriebsvereinbarung Nr. 01/2014 begann die Beklagte im Januar 2014 damit, vom Arbeitszeitkonto des Klägers Zeitabzüge vorzunehmen.

68

Mit seiner Klage hat der Kläger die Gutschrift der von seinem Arbeitszeitkonto in der Zeit von Januar bis September 2014 in Abzug gebrachten Stunden begehrt und von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, von seinem Arbeitskonto Zeitabzüge wegen Qualifizierungsmaßnahmen vorzunehmen, wenn und soweit er daran nicht teilgenommen hat.

69

Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf ihre erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

70

Der Kläger hat erstinstanzlich - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - beantragt,

71
1. die Beklagte zu verurteilen, seinem Zeitkonto 83,5 Stunden gutzuschreiben,
72
2. die Beklagte zu verpflichten, an normalen Arbeitstagen seinem Arbeitszeitkonto die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gutzuschreiben und Zeitabzüge wegen der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen nur dann vorzunehmen, wenn er an solchen Maßnahmen teilgenommen hat.
73

Die Beklagte hat beantragt,

74

die Klage abzuweisen.

75

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - hat - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - mit Urteil vom 09. Dezember 2014 den Klageanträgen zu 1. und 2. stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

76

Gegen das ihr am 05. Februar 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Februar 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. März 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

77

Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe sich über den rechtswirksam zum Ausdruck gebrachten Willen der Tarifvertragsparteien und der Betriebspartner hinweggesetzt. Aufgrund der tarifvertraglichen Vorgaben und der im Einklang damit stehenden betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen sei sie zu dem erfolgten Abzug vom Arbeitszeitkonto des Klägers berechtigt. Die Betriebspartner hätten im Einklang mit der ausdrücklichen tarifvertraglichen Vorgabe gemäß § 5 Nr. 1 TVQ in Ziff. III. 3.3 der Betriebsvereinbarung verbindlich festgelegt, dass es sich bei der Qualifizierung mit dem in Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung vereinbarten Qualifizierungsaufwand um Entwicklungsqualifizierung i.S.v. § 2 Nr. 4 TVQ handele. Der nach § 5 Nr. 3 TVQ vom Beschäftigten in Form von unbezahlter Arbeitszeit einzubringende Eigenanteil betrage die Hälfte des in Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung festgelegten Qualifizierungsaufwands, mithin 7 % der wöchentlichen Arbeitszeit auf Grundlage einer 35-Stunden-Woche. In § 5 Nr. 3 Abs. 1 und 2 TVQ sehe der Tarifvertrag ausdrücklich und unmissverständlich die Möglichkeit vor, den Eigenanteil über Arbeitszeitkonten einzubringen. Genau diese tarifvertraglich vorgesehene betriebliche Regelung gebe es in ihrem Betrieb mit dem in der Anlage 4 der Betriebsvereinbarung geregelten kontinuierlichen Abzug von täglich 0,5 Stunden vom Arbeitszeitkonto. Im Hinblick darauf, dass der TVQ gerade eine solche betriebliche Regelung durch die Betriebspartner verlange, scheide ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG von vornherein aus. Die Annahme des Arbeitsgerichts, der Abzug vom Arbeitszeitkonto könne nur dann erfolgen, nachdem der Mitarbeiter tatsächlich an einer Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen habe, würde der rechtswirksam vereinbarten betriebsverfassungsrechtlichen Regelung in der Anlage 4 der Betriebsvereinbarung widersprechen, die sich klar im Rahmen der tarifvertraglichen Vorgaben gemäß § 5 Nr. 3 TVQ halte. Da die Qualifizierungsgespräche und die Festlegung der individuellen Qualifizierungsmaßnahmen bei den einzelnen Mitarbeitern gemäß Ziffer 2.3 der Betriebsvereinbarung zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr stattfinden würden, sei es gerade Wille der Betriebsparteien gewesen, dass für alle Mitarbeiter gleichermaßen mit Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung eine kontinuierliche Verrechnung des Eigenanteils erfolgen solle. Das Arbeitsgericht habe sich in unzulässiger Weise über den klar artikulierten Willen der Tarifvertragsparteien und Betriebspartner hinweggesetzt.

78

Die Beklagte beantragt,

79

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 09. Dezember 2014 - 6 Ca 634/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

80

Der Kläger hat im Termin vom 24. September 2015 erklärt, dass der Klageantrag zu 2. gemäß seinem Schriftsatz vom 22. September 2015 als Feststellungsantrag wie folgt gestellt werde:

81

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, an normalen Arbeitstagen von seinem Arbeitszeitkonto Zeitabzüge wegen der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen vorzunehmen, wenn und soweit er an solchen Maßnahmen nicht teilgenommen hat.

82

Der Kläger beantragt,

83

die Berufung mit dieser Maßgabe zurückzuweisen.

84

Er erwidert, das Arbeitsgericht habe sich entgegen der Annahme der Beklagten nicht über den Willen der Tarifvertragsparteien hinweggesetzt, sondern diesen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Die maßgeblichen Regelungen der Betriebsvereinbarung würden gerade nicht im Einklang mit den Vorgaben des TVQ stehen, sondern gegen diese verstoßen. Aus der im TVQ enthaltenen Formulierung, nach der die Beschäftigten 50 % der erforderlichen Qualifizierungszeit als Eigenanteil einzubringen hätten, ergebe sich eindeutig, dass zum einen eine Qualifizierungszeit angefallen sein müsse, und zum anderen für jegliche Einbringung eines Eigenanteils Voraussetzung sei, dass es sich bei der Qualifizierungsmaßnahme um eine betrieblich zweckmäßige Weiterbildungsmaßnahme i.S.v. § 2 Nr. 4 TVQ handele, die gemäß dieser Vorschrift dazu diene, eine andere höherwertige Arbeitsaufgabe im Betrieb übernehmen zu können (Entwicklungsqualifizierung). Derartige Qualifizierungsmaßnahmen seien ihm weder angeboten worden noch habe er an solchen teilgenommen.

85

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

86

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

87

Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg.

88

Die Beklagte ist zur Gutschrift der vom Arbeitszeitkonto des Klägers in der Zeit von Januar bis September 2014 in Abzug gebrachten 83,5 Stunden verpflichtet.

89

Der Antrag zu 2., den der Kläger im Berufungsverfahren auf einen entsprechenden Feststellungsantrag beschränkt hat, ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist nach der Betriebsvereinbarung nicht zur Vornahme von Zeitabzügen vom Arbeitszeitkonto des Klägers berechtigt, wenn und soweit der Kläger an den entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen nicht teilgenommen hat, weil der in der Anlage 4 zur Betriebsvereinbarung geregelte kontinuierliche Zeitabzug zur Einbringung eines Eigenanteils an einer Entwicklungsqualifizierung gegen die zwingenden tariflichen Vorgaben verstößt. Die Berufung der Beklagten war daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Ziff. 2 Satz 1des Tenors des angefochtenen Urteils aufgrund der im Berufungsverfahren erfolgten Beschränkung auf einen Feststellungsantrag entsprechend gefasst wird.

90

I. Die Beklagte ist zur Gutschrift der vom Arbeitszeitkonto des Klägers in der Zeit von Januar bis September 2014 unstreitig in Abzug gebrachten 83,5 Stunden verpflichtet.

91

Die von der Beklagten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung Nr. 01/2014 vom 11. Dezember 2013 vorgenommenen Zeitabzüge waren nicht berechtigt, weil das in der Anlage 4 geregelte automatisierte Verfahren gegen die Vorgaben des TVQ verstößt und der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch an keiner Qualifizierungsmaßnahme i.S.v. § 2 Nr. 4 TVQ teilgenommen hat.

92

Die in der Anlage 4 zur Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung, nach der an normalen Arbeitstagen innerhalb des SAP-Systems automatisch und täglich ein Abzug von 0,5 Stunden von der täglich geleisteten Arbeitszeit vorgenommen wird, ist wegen Verstoßes gegen die zwingenden Bestimmungen des TVQ unwirksam.

93

1. Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, es sei denn, ein Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu. Die Vorschrift gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Diese Befugnis soll nicht durch ergänzende oder abweichende Regelungen der Betriebsparteien ausgehöhlt werden können. Eine gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam. Zwar greift die Sperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht ein, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen. Ein solches Mitbestimmungsrecht setzt aber nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG voraus, dass insoweit keine zwingende tarifliche Regelung besteht, an die der Arbeitgeber gebunden ist. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führt daher auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 BetrVG dann zur (vollständigen oder partiellen) Unwirksamkeit einer betrieblichen Regelung, wenn dieser eine zwingende tarifliche Regelung entgegensteht und der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht ausdrücklich zulässt (BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - Rn. 100 u. 101, NZA 2004, 670; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Kania 14. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 55).

94

2. Die Beklagte ist zu der von ihr praktizierten kontinuierlichen Verrechnung des in der Betriebsvereinbarung festgelegten Eigenanteils an vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen nach Maßgabe der in der Anlage 4 getroffenen Regelung nicht berechtigt, weil diese Regelung wegen Verstoßes gegen die zwingenden Vorgaben des TVQ unwirksam ist.

95

a) Nach § 4 TVQ vereinbarten die Betriebsparteien auf der Grundlage des gemäß § 3 festgestellten betrieblichen Qualifizierungsbedarfs regelmäßige oder anlassbezogene Gespräche der Beschäftigten mit dem Arbeitgeber. In dem Qualifizierungsgespräch wird zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber gemeinsam festgestellt, welcher konkrete individuelle Qualifizierungsbedarf besteht. Soweit ein individueller Qualifizierungsbedarf besteht, werden die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen vereinbart. Wird zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber kein Einvernehmen über den Qualifizierungsbedarf und/oder die daraus resultierenden notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen erzielt, so gelten §§ 6 und 7 Nr. 1 TVQ. Nach § 5 Nr. 1 TVQ sind Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages zeitlich, inhaltlich abgegrenzte und beschriebene Maßnahme. Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und dem Beschäftigten bestätigt. Bei betrieblich notwendigen Qualifizierungen (§ 2 Nr. 1 - 3 TVQ) gilt die erforderliche Qualifizierungszeit nach § 5 Nr. 2 TVQ als zuschlagsfreie zu vergütende oder durch bezahlte Freistellung auszugleichende Arbeitszeit im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Bei Entwicklungsqualifizierungen (§ 2 Nr. 4 TVQ) sind nach § 5 Nr. 3 TVQ von der erforderlichen Qualifizierungszeit grundsätzlich 50 % bezahlte Arbeitszeit (s. § 5 Nr. 2 TVQ) und 50 % vom Beschäftigten als Eigenanteil in Form von zusätzlicher unbezahlter Arbeitszeit einzubringen. Sofern Arbeitszeitkonten bestehen, kann der Beschäftigte auch Ansprüche aus diesen Konten als Eigenanteil einbringen, soweit die betrieblichen Regelungen dies gestatten.

96

b) Nach dem eindeutigen Wortlaut der in § 5 Nr. 3 TVQ getroffenen Regelung ist bei Entwicklungsqualifizierungen nur von der "erforderlichen Qualifizierungszeit" 50 % als Eigenanteil in Form zusätzlicher unbezahlter Arbeitszeit einzubringen. Sofern nicht die nach Maßgabe des § 4 TVQ zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des Tarifvertrags, d.h. zeitlich, inhaltlich abgegrenzte und beschriebene Maßnahmen (§ 5 Nr. 1 TVQ) durchgeführt worden sind, kann dafür auch keine "erforderliche Qualifizierungszeit" angefallen sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der dargestellten tariflichen Regelungen ergibt sich, dass als erforderliche Qualifizierungszeit nur diejenigen Zeiten angesehen werden können, die der Beschäftigte zur Teilnahme an einer nach Maßgabe der §§ 4 und 5 TVQ durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme zur Entwicklungsqualifizierung (§ 2 Nr. 4 TVQ) aufgewandt hat. Ein kontinuierlicher Zeitabzug im Hinblick auf etwaige noch durchzuführende Qualifizierungsmaßnahmen widerspricht den Vorgaben des TVQ, der die Erbringung eines Eigenanteils des Beschäftigten nur für die Qualifizierungszeit vorsieht, die zur Teilnahme an einer gemäß den Vorgaben des TVQ durchgeführten Maßnahme zur Entwicklungsqualifizierung erforderlich ist. Im Hinblick darauf, dass erst im Rahmen eines individuellen Qualifizierungsgesprächs zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber ein etwaiger konkreter individueller Qualifizierungsbedarf gemeinsam festzustellen ist und dann ggf. die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen zu vereinbaren sind (§ 4 TVQ), ist auch die in der Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung Nr. 01/2014 enthaltene Regelung, mit der die Betriebsparteien pauschal für alle Mitarbeiter einen Anteil von 14 % der wöchentlichen Arbeitszeit für die Entwicklungsqualifizierung festgelegt haben, mit der tariflichen Regelung unvereinbar.

97

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch aus § 5 Ziffer 3 Satz 2 TVQ nichts anderes. Diese Bestimmung sieht lediglich vor, dass der Beschäftigte auch Ansprüche aus bestehenden Arbeitszeitkonten als Eigenanteil einbringen kann, soweit die betrieblichen Regelungen dies gestatten. Diese durch eine mögliche betriebliche Regelung eingeräumte Option kommt nur in Betracht, wenn der Beschäftigte überhaupt einen Eigenanteil einzubringen hat. Eine solche Verpflichtung besteht nach § 5 Nr. 3 TVQ nur in Bezug auf die zur Teilnahme an einer durchgeführten Entwicklungsqualifizierung erforderliche Qualifizierungszeit. Der Tarifvertrag enthält keine Öffnungsklausel, die den Betriebsparteien eine abweichende Regelung zur Einführung eines kontinuierlichen Zeitabzugs ohne Rücksicht auf die Teilnahme des Beschäftigten an einer durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme gestattet. Die in der Anlage 4 zur Betriebsvereinbarung festgelegte Verfahrensweise ist mithin wegen Verstoßes gegen die zwingenden tariflichen Bestimmungen des TVQ unwirksam. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat der Kläger unstreitig an keiner Qualifizierungsmaßnahme i.S.v. § 2 Nr. 4 TVQ teilgenommen. Die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge vom Arbeitszeitkonto des Klägers sind daher nicht gerechtfertigt.

98

II. Der Antrag zu 2., den der Kläger im Berufungsverfahren auf einen entsprechenden Feststellungsantrag beschränkt hat, ist zulässig und begründet.

99

1. Die Beschränkung des Antrags, durch die ohne Änderung des Klagegrundes vom Leistungs- zum Feststellungsantrag übergegangen wird, gilt nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung (BAG 14. Dezember 2010 - 9 AZR 642/09 -, Rn. 21, NZA 2011, 509; BAG 07. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 -, Rn. 11, BAGE 116, 267). Eine Feststellung ist im Vergleich zu einem Leistungsgebot ein Weniger (BGH 09. April 1992 - IX ZR 304/90 - Rn. 37, NJW 1992, 1834). Der Kläger konnte daher den Antrag zu 2. ohne Einlegung einer Anschlussberufung auf einen entsprechenden Feststellungsantrag beschränken, weil mit der Antragsbeschränkung nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreicht werden soll (vgl. BGH 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07 - Rn. 8, NJW 2008, 2580).

100

2. Der zuletzt gestellte Antrag zu 2. ist gemäß § 256 Abs. 2 ZPO als Zwischenfeststellungsantrag zulässig, weil die Entscheidung über den Leistungsantrag zu 1. von der (vorgreiflichen) Frage abhängt, ob die Beklagte zur Vornahme der ohne Rücksicht auf eine Teilnahme des Klägers an Qualifizierungsmaßnahmen vorgenommenen Zeitabzüge nach Maßgabe der Anlage 4 zur Betriebsvereinbarung berechtigt ist oder nicht. Ein Feststellungsantrag muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben.

101

3. Der Antrag zu 2. ist auch begründet, weil die Beklagte gemäß den obigen Ausführungen nicht berechtigt ist, an normalen Arbeitstagen von dem Arbeitszeitkonto des Klägers Zeitabzüge wegen der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen vorzunehmen, wenn und soweit der Kläger an solche Maßnahmen nicht teilgenommen hat.

102

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

103

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Sept. 2015 - 2 Sa 54/15 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen


(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 92 Personalplanung


(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, di

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung


(1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu ber

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Sept. 2015 - 2 Sa 54/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 84/07 Verkündet am: 19. Juni 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 47; BGB §§ 985,

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Dez. 2010 - 9 AZR 642/09

bei uns veröffentlicht am 14.12.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2009 - 23 Sa 124/09 - unter Zurückweisung im Übrigen teilweise aufgehoben

Referenzen

(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.

(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4.

(1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.

(2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2009 - 23 Sa 124/09 - unter Zurückweisung im Übrigen teilweise aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. November 2008 - 40 Ca 9534/08 - wird teilweise zurückgewiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wird wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in dem Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 28. Februar 2018 von der Arbeitsleistung freizustellen. Es wird festgestellt, dass dem Kläger während dieser Freistellung 100 % der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten zu zahlen ist.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Dauer und die Lage der dem Kläger zu gewährenden Blockfreistellung.

2

Die Beklagte respektive ihre Rechtsvorgängerin beschäftigt den 1952 geborenen Kläger seit dem 6. Januar 1992 als Gewerkschaftssekretär.

3

Im Unternehmen der Beklagten existiert die am 1. Dezember 2003 abgeschlossene „Gesamtbetriebsvereinbarung zu einem Rahmeninteressenausgleich und Sozialplan für ver.di zwischen dem Bundesvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der ver.di zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Haushalts- und Personalkostenkonsolidierung gemäß den Beschlüssen des Gewerkschaftsrates vom 15./16. Juli 2003“ (GBV), die auszugsweise Folgendes bestimmt:

        

„7.5   

Förderung der Teilzeit bei ver.di

                 

7.5.1 

Förderung der Teilzeit mittels finanzieller Anreize

                          

-       

Gemeinsame Vorschriften

                                   

Mit Beschäftigten kann auf Antrag vereinbart werden, ihre individuelle Arbeitszeit nach den folgenden Regelungen für 24 Monate zu verringern. Die Vereinbarungen verlängern sich jeweils um 12 Monate und können von beiden Seiten mit einer Ankündigungsfrist von 12 Monaten, frühestens jedoch zum Ende der Mindestlaufzeit von 24 Monaten, ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

                                   

Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des/der Beschäftigten festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

                                   

…       

                                   

Der Freizeitausgleich ist linear oder verblockt möglich.

                                   

…       

                          

-       

Modell 50/80

                                   

Mit Beschäftigten kann auf deren Antrag vereinbart werden, ihre individuelle Arbeitszeit auf 50 % derselben zu verringern. … In diesen Fällen werden 80 % der bisherigen Vergütung gezahlt.“

4

Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 beantragte der Kläger Teilzeit mit verblockter Freizeitgewährung nach dem „Modell 50/80“.

5

In der Folgezeit führten die Parteien Vertragsverhandlungen, in deren Verlauf die Beklagte dem Kläger mehrere Vertragsentwürfe zur Kenntnis gab. In einer E-Mail vom 29. November 2004 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten ua. Folgendes:

        

„In dieser Konstellation würde ich davon ausgehen, dass mir nach den 2 Jahren Vollzeitarbeit auf Regelung 50/80 auch ein voller Freizeitanspruch von einem Jahr auf 100 % zusteht.“

6

Auf der Grundlage der Ziffer 7.5 GBV schlossen die Parteien unter dem 29. April 2005 einen Änderungsvertrag ( ÄndV ), der ua. folgende Regelungen enthält:

        

„1.     

Die Arbeitszeit von derzeit 38,5 Stunden pro Woche wird ab dem 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 um 50 % auf 19,25 Stunden pro Woche verringert.

        

2.    

Die verminderte Arbeitszeit wird unter Beachtung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes wie folgt festgelegt:

                 

D arbeitet bis zum 31.12.2005 … mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (Arbeitsphase). Ab dem 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 wird er von der Arbeitsleistung freigestellt (Freistellungsphase).

                 

Sollte vor Beginn der verblockten Freistellungsphase gemeinsam festgestellt werden, dass der Lage der verblockten Freistellungsphase betriebliche Gründe entgegenstehen, wird diese vor Ablauf dieses Änderungsvertrages einvernehmlich zwischen Herrn D, seiner Ressortleitung und dem ServiceCenterPersonal unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten vereinbart.

        

…       

        
        

4.    

Verlängert sich der Vertrag nach Ziffer 5, wird rechtzeitig vor Beginn der weiteren 12 Monate die Lage der Arbeitszeit bzw. der Verblockung neu vereinbart.

        

5.    

Dieser Vertrag kann mit einer Frist von zwölf Monaten, jedoch frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit von 24 Monaten vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um weitere 12 Monate. Bei Erreichen der Regelaltersgrenze endet der Vertrag auch ohne vorherige Kündigung.

                          
        

6.    

Während der Laufzeit des Vertrages erhält D durchgehend ein Entgelt in Höhe von 80 % der ihm zustehenden Vergütung. Dies unabhängig davon, ob der erworbene Freizeitanspruch linear oder verblockt gewährt wird.

        

7.    

Wird die erworbene Freizeit verblockt und nach Ablauf dieses Änderungsvertrages abgegolten (z. B. Verkürzung der Lebensarbeitszeit), wird das dann zu zahlende Entgelt wie folgt festgelegt: Es wird die zu diesem Zeitpunkt erreichte Vergütung zu 100 % fortgezahlt.“

7

Wegen eines nicht abgeschlossenen Projekts, an dem der Kläger mitwirkte, arbeitete der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2008 in Vollzeit, bezog aber nur 80 % der Arbeitsvergütung einer Vollzeitkraft.

8

Mit Schreiben vom 21. Februar 2006 teilte die Beklagte dem Kläger auszugsweise Folgendes mit:

        

„Unter Berücksichtigung der Vereinbarung zu Ziffer 2 deines Änderungsvertrages zur Teilzeit gem. GBV … wurde zwischen dir, deiner Ressortleitung und dem ServiceCenterPersonal einvernehmlich festgestellt, dass der Inanspruchnahme deiner verblockten Freistellungsphase ab 01.01.2006 bis zum Ende des Projektes, längstens bis 30.09.2007, betriebliche Gründe entgegenstehen.

        

Wir … teilen dir mit, dass sich dein Anspruch auf die verblockte Freistellungsphase entsprechend verlängert und im Anschluss an das Projektende abzubauen ist.“

9

In einem an den Kläger adressierten Schreiben der Beklagten vom 27. September 2007 heißt es ua. wie folgt:

        

„1.     

Unter Berücksichtigung der Vereinbarung zu Ziffer 2 deines Änderungsvertrages zur Teilzeit gem. GBV … vom 29.04.2005 stellen wir einvernehmlich fest, dass der Inanspruchnahme der verblockten Freizeitphase bis zum 30.04.2008 betriebliche Gründe entgegenstehen und du weiterhin bis zum Ende des Projektes ‚e-union’ (30.04.2008) mit 0,5 Vollzeitstellenanteilen im Projekt ‚e-union’ und zu 0,5 Vollzeitstellenanteilen im Fachbereich 1 tätig sein wirst.

        

2.    

Mit Ende des Projektes ‚e-union’ am 30.04.2008 wird im Einvernehmen mit allen Beteiligten, dir, deiner Ressortleitung und dem ServiceCenterPersonal gemeinsam festgelegt, wie der erworbene Freizeitanspruch abgebaut wird. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten.“

10

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 erklärte der Kläger die Kündigung der Teilzeitregelung zum 31. Dezember 2008.

11

Mit einem vom 17. April 2008 datierenden Schreiben teilte die Beklagte dem Kläger ua. mit:

        

„… beigefügt erhältst du wie vereinbart eine Ergänzung zu deinem Änderungsvertrag vom 29.04.2005 …

        

Danach erfolgt die Arbeitszeitverkürzung von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit ab dem 01.05.2008 bis zum 31.12.2008 linear. Dabei muss im Durchschnitt eine wöchentliche Stundenzahl von 17,5 Stunden erbracht werden.

        

Der bis zum 30.04.2008 entstandene Freizeitblock sollte zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit eingesetzt und unmittelbar vor Renteneintritt genommen werden.

        

Darüber hinaus teilen wir mit, dass dein bis zum 30.04.2008 entstandener Freizeitblock insgesamt 417 Tage umfasst.“

12

In dem Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2008 arbeitete der Kläger mit 50 % der wöchentlichen Arbeitszeit und bezog 80 % der Vergütung einer Vollzeitkraft.

13

Unter dem 2. Mai 2008 unterzeichnete der Kläger den nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Änderungsvertrag vom 17. April 2008, der dem Schreiben der Beklagten vom 17. April 2008 beilag, „unter Vorbehalt gem. meinem Anschreiben vom 2. Mai 2008“. Der Vertrag hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

„1.     

Die verminderte Arbeitszeit wird … wie folgt festgelegt:

                 

Die Arbeitszeitverkürzung von 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt ab dem 01.05.2008 bis zum 31.12.2008 linear. Dabei muss im Durchschnitt eine wöchentliche Stundenzahl von 17,5 Stunden erbracht werden.

                 

Der bisher erbrachte Freizeitblock bis zum 30.04.2008 wird noch bestimmt. Dieser sollte zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit eingesetzt werden und ist somit unmittelbar vor Eintritt in die Rente zu nehmen.

        

2.    

Alle anderen Punkte des Vertrages vom 29.04.2005 wirken unverändert fort.“

14

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihn für einen Zeitraum von drei Jahren und vier Monaten von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen. Der verblockten Arbeitsphase im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2008, in der er eine reduzierte Vergütung erhalten habe, entspreche eine Freistellungsphase im Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 28. Februar 2018. In diesem Zusammenhang behauptet er, der Beklagten sei bewusst gewesen, dass bei einer Vollzeittätigkeit über den 31. Dezember 2005 hinaus die Freistellungsphase nicht nur verschoben, sondern auch verlängert werde. Die Kündigung vom 13. Dezember 2007 habe die Vollzeitbeschäftigung beendet, ohne bereits entstandene Ansprüche zu kürzen. Im Übrigen unterliege die Übereinkunft vom 29. April 2005 der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Eine vertragliche Bestimmung, welche die Länge der Arbeitsphase auf die Hälfte der Dauer der Vertragslaufzeit begrenze, sei als überraschende Regelung nicht Bestandteil der Teilzeitregelung geworden. Schließlich sei eine solche Vertragsklausel unwirksam, da sie ihn unangemessen benachteilige.

15

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu „verpflichten“, ihn zum Ausgleich des in der Arbeitsphase vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2008 aufgrund der Vereinbarung vom 29. April 2005 erworbenen Anspruchs ab dem 1. November 2014 für drei Jahre und vier Monate, also bis zum 28. Februar 2018 und damit Beginn des Bezugs der Altersrente, unter Fortzahlung seiner Vergütung zu 100 % von der Arbeitsleistung freizustellen,

        

hilfsweise

        

die Beklagte zu „verpflichten“, ihn vom 1. Januar 2009 an für drei Jahre und vier Monate bis zum 30. April 2012 von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung seiner Vergütung mit 80 % freizustellen.

16

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe lediglich ein Freistellungsanspruch im Umfang von 20 Monaten bei einer Vergütung von 100 % zu. Für die Dauer der Freistellungsphase sei die Laufzeit des Teilzeitvertrags, nicht der Zeitraum, in dem der Kläger seit Abschluss des Änderungsvertrags in Vollzeit gearbeitet habe, maßgeblich. Eine Verlängerung des Teilzeitvertrags ändere die Lage und die Dauer der Arbeits- und Freistellungsphase lediglich im Rahmen der Vertragslaufzeit. Da infolge der Verlängerungsklausel in Ziffer 4 ÄndV während der Vertragslaufzeit unklar sei, wie lange das Teilzeitarbeitsverhältnis dauere, sei der Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer vollzeitig gegen eine abgesenkte Vergütung tätig sei, nicht gleich der Dauer der Freistellungsphase. Eine Verlängerung des „50/80-Modells“ über die Laufzeit des Teilzeitvertrags hinaus führe zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Arbeitnehmer im Blockmodell gegenüber Arbeitnehmern mit linearer Teilzeit. Die Beklagte behauptet, Herr H, einer ihrer Personalreferenten, habe dem Kläger in einem Personalgespräch erklärt, die Arbeits- sowie Freizeitphase machten jeweils die Hälfte der Gesamtlaufzeit des Teilzeitvertrags aus. Der Vertrag vom 29. April 2005 unterliege nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, da es sich infolge der von dem Kläger eingebrachten Änderungswünsche nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Zudem beruhe die ursprüngliche Befristung des Teilzeitvertrags auf den Regelungen der GBV, die als Kollektivvereinbarung gemäß § 310 Abs. 4 BGB von einer Kontrolle durch die Gerichte für Arbeitssachen ausgenommen sei.

17

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger, ihn in dem Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 28. Februar 2018 freizustellen (A 1). Ferner verlangt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn in diesem Zeitraum 100 % der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten, hilfsweise 80 % der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten zu zahlen (A 2). Mit dem Hilfsantrag begehrt der Kläger eine Freistellung für die Dauer von 40 Monaten zum nächstmöglichen Zeitpunkt (B 1). Gleichfalls hilfsweise beantragt er festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn in diesem Zeitraum 80 % der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten zu zahlen (B 2).

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Revision ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in dem Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 28. Februar 2018 von der Arbeitsleistung freizustellen. Die während dieser Freistellung zu zahlende Vergütung beträgt 100 % der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten. Im Übrigen ist die Revision nicht begründet. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen.

19

A. Die Klage ist zulässig.

20

I. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Antragsänderungen sind zulässig. Soweit die in der Revisionsverhandlung gestellten Leistungsanträge hinter den in der Berufungsverhandlung gestellten Klageanträgen zurückbleiben, handelt es sich um eine Beschränkung des Leistungsbegehrens, die als solche nicht als Klageänderung anzusehen ist (§ 264 Nr. 2 ZPO).

21

Während der Kläger in den Vorinstanzen von der Beklagten im Wege der Leistungsklage verlangt hat, gegen Zahlung einer prozentual bestimmten Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt zu werden, hat er sein Leistungsbegehren in der Revisionsinstanz auf die Freistellung beschränkt und hinsichtlich der der an ihn zu zahlenden Vergütung lediglich eine Feststellung durch das Gericht beantragt. Dies ist zulässig. Unzulässig sind in der Revisionsinstanz wegen § 559 Abs. 1 ZPO nur Klageänderungen, mit denen neue Ansprüche in dem Rechtsstreit eingeführt werden sollen(vgl. BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - Rn. 52, EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 18; Zöller/Heßler ZPO 28. Aufl. § 559 Rn. 10; AnwK-ArbR/Düwell § 74 ArbGG Rn. 103). Denn der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch für den durch den Antrag und den Klagegrund bestimmten Streitgegenstand die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 99/09 - Rn. 11, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 119 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 16). Die Beschränkung des Antrags, aufgrund der ohne Änderung des Klagegrundes vom Leistungs- zum Feststellungsantrag gewechselt wurde, verändert nicht den Streitgegenstand. Insoweit liegt nur eine Beschränkung des Klageantrags vor, die nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung gilt(vgl. BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 11, BAGE 116, 267) und deshalb weder einer Einwilligung noch einer Feststellung der Sachdienlichkeit bedarf. Eine - wie hier - erklärte bloße Antragsbeschränkung ist somit auch in der Revisionsinstanz unbedenklich zulässig (im Ergebnis ebenso: BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 187/05 - Rn. 15, BAGE 117, 44).

22

II. Soweit der Kläger die Feststellung der Vergütungshöhe während der Freistellungsphase begehrt, steht die seitens der Beklagten signalisierte Bereitschaft, den Kläger für einen Zeitraum von 20 Monaten gegen Zahlung einer Vergütung iHv. 100 % der Vergütung einer Vollzeitkraft von der Arbeitsleistung freizustellen, dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse nicht entgegen. Denn die von dem Kläger mit dem Haupt- und Hilfsantrag begehrte Feststellung bezieht sich auf eine Freistellung für die Dauer von 40 Monaten.

23

B. Die Klage ist teilweise begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

24

I. Der Leistungsantrag A 1 ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in dem Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 28. Februar 2018 von der Arbeitsleistung freizustellen. Rechtsgrundlage ist der Änderungsvertrag der Parteien vom 29. April 2005.

25

1. Nach Ziffer 1 ÄndV sollte die Arbeitszeit des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 von 38,5 Stunden pro Woche um 50 % auf 19,25 Stunden pro Woche verringert werden. Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit einigten sich die Parteien auf ein Blockmodell, das eine Arbeitsphase im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 und eine Freistellungsphase im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 vorsah (Ziffer 2 ÄndV). Unter Ziffer 5 Satz 1 ÄndV kamen die Parteien überein, der Vertrag solle von jeder Seite mit einer Frist von zwölf Monaten, jedoch frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit von 24 Monaten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden können. Für den Fall, dass der Vertrag nicht gekündigt werden sollte, vereinbarten die Parteien eine stillschweigende Verlängerung des Vertrags um zwölf Monate.

26

2. Die vertraglichen Voraussetzungen, unter denen dem Kläger ein Freistellungsanspruch im Umfang von 20 Monaten zusteht, liegen vor. Dem Zusammenspiel von Ziffer 2 und 5 ÄndV ist der Wille der Parteien zu entnehmen, dass die Dauer der Freistellungsphase zumindest die Hälfte der Vertragslaufzeit umfasst, die auf eine Vollzeittätigkeit des Klägers gegen eine auf 80 % abgesenkte Vergütung entfällt. Insoweit besteht zwischen den Parteien Einigkeit. Da der Kläger erst mit Wirkung zum 1. Mai 2008 in das lineare Modell wechselte, verlängerte sich der Zeitraum, in dem der Kläger vollzeitig für die Beklagte tätig war, aber nur 80 % der Vergütung einer Vollzeitkraft erhielt, von ursprünglich zwölf Monaten (Ziffer 2 Abs. 2 ÄndV) auf 40 Monate.

27

3. Der Freistellungszeitraum umfasst die Zeit zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 28. Februar 2018. Dies folgt aus Ziffer 7.5.1 Abs. 2 GBV. Hiernach hat der Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Beschäftigten festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

28

a) Die Beklagte hat den Freistellungszeitraum mit Schreiben vom 17. April 2008 festgelegt. Hierin teilte sie dem Kläger mit, der Freizeitblock solle zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit eingesetzt und unmittelbar vor Renteneintritt genommen werden. Der Kläger tritt am 1. März 2018 in die gesetzliche Altersrente ein. Unter Berücksichtigung des unstreitigen Freistellungsanspruchs, der zumindest 20 Monate umfasst, beginnt die Freistellung demnach am 1. Juli 2016.

29

b) Dass diese Festlegung dem Wunsch des Klägers entsprach, belegt der von dem Kläger unter dem 2. Mai 2008 unterzeichnete Vertragsentwurf. In diesem heißt es unter Ziffer 1 Abs. 3 Satz 1, der Freizeitblock solle, wie von der Beklagten festgelegt, vor dem Eintritt des Klägers in die Altersrente liegen. Hierbei spielt keine Rolle, dass der Kläger den Vertragsentwurf unter Vorbehalt unterschrieb. Die „Annahme unter Vorbehalt“ führte zwar gemäß § 150 Abs. 2 BGB zur Ablehnung des Angebots der Beklagten verbunden mit einem neuen Angebot seitens des Klägers; dieses neue Angebot dokumentiert jedoch den Wunsch des Klägers, den erworbenen Freistellungsanspruch zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit einzusetzen.

30

II. Soweit der Kläger darüber hinaus eine Freistellung in dem Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 30. Juni 2016 verlangt, ist die Klage unbegründet. Das Klagebegehren findet weder in den Bestimmungen der GBV noch in den einzelvertraglichen Absprachen der Parteien eine Rechtfertigung.

31

1. Der Kläger vermag einen weitergehenden Freistellungsanspruch nicht mit Erfolg auf die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 1. Dezember 2003 zu stützen.

32

Nach Ziffer 7.5.1 GBV kann mit den Beschäftigten vereinbart werden, ihre individuelle Arbeitszeit zu verringern. Der Freizeitausgleich ist linear oder verblockt möglich. Das „Modell 50/80“ erlaubt eine Teilzeitvereinbarung, mit der die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf 50 % verringert wird und ihm 80 % der bisherigen Vergütung gezahlt werden. Abs. 1 der „Gemeinsamen Vorschriften“ sieht eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten vor, die sich um jeweils zwölf Monate verlängert, sofern die Vereinbarung nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Ankündigungsfrist von zwölf Monaten gekündigt wird. Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 1. Dezember 2003 ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, die den Beschäftigten einen Anspruch auf Freistellung einräumte. Es handelt sich um kollektivrechtliche Rahmenvorgaben, die der Umsetzung auf der einzelvertraglichen Ebene bedürfen.

33

2. Der mit dem Klageantrag zu A 1 verfolgte Anspruch steht dem Kläger, soweit der Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 30. Juni 2016 in Streit steht, auch auf der Grundlage des Änderungsvertrags vom 29. April 2005 nicht zu. Die vertraglichen Bestimmungen geben dem Kläger keinen Anspruch auf eine 40 Monate dauernde Freistellung. Eine Auslegung des Vertrags ergibt, dass der Kläger infolge seiner über die verkürzte Arbeitszeit hinausgehenden Tätigkeit ein Freistellungsguthaben im Umfang von lediglich 20 Monaten aufgebaut hat.

34

a) Der Senat kann im Zusammenhang mit der Auslegung der Vertragsklauseln offenlassen, ob es sich bei den Regelungen in dem Änderungsvertrag vom 29. April 2005 um Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren Auslegung dem Revisionsgericht obliegt (vgl . Senat 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 - Rn. 35, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 11), oder um eine individualrechtliche Vereinbarung handelt, deren Auslegung durch die Tatsacheninstanzen der Senat lediglich eingeschränkt überprüfen kann (vgl. Senat 17. November 2009 - 9 AZR 765/08 - Rn. 46, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 88 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 12). Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass es sich bei den Vertragsbestimmungen um typische Klauseln handelt, erweist sich das Auslegungsergebnis, zu dem das Landesarbeitsgericht gelangt ist, als zutreffend.

35

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen in Formularverträgen hat das Revisionsgericht selbstständig und uneingeschränkt nach den für die Auslegung von Normen geltenden Grundsätzen auszulegen.

36

aa) Die Bestimmungen in einem Formulararbeitsvertrag sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (vgl. für die st. Rspr. Senat 17. November 2009 - 9 AZR 765/08 - Rn. 45, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 88 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 12). Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders, dh. des Arbeitgebers, der die Klauseln in einen Formulararbeitsvertrag eingeführt hat.

37

bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist das von dem Landesarbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis nicht zu beanstanden. Die Summe der Arbeits- und der Freistellungsphase im Blockmodell entspricht - wie im linearen Modell - der Vertragslaufzeit.

38

(1) Der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung ist für die Frage, ob sich die Dauer der Arbeitsphase nach dem Zeitraum, in dem der Kläger ab dem 1. Januar 2005 in Vollzeit arbeitete, oder nach der Hälfte der Laufzeit des Änderungsvertrags bemisst, unergiebig. Ziffer 2 Abs. 2 ÄndV legt zwar den Zeitraum der Arbeits- und Freistellungsphase fest, wurde aber in der Vertragspraxis von den Parteien abweichend gehandhabt. Während die Parteien in Ziffer 1 ÄndV vereinbarten, die Arbeitszeit des Klägers solle im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen, beschäftigte die Beklagte den Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2008 im Umfang der Regelarbeitszeit. Auch die Vereinbarung unter Ziffer 2 ÄndV, in der die Parteien die Verteilung der Arbeits- und der Freistellungsphase regelten, handhabten die Parteien ab dem 1. Januar 2006 abweichend. Während Ziffer 2 Abs. 2 Satz 1 ÄndV vorsah, dass die Arbeitsphase mit dem Ablauf des 31. Dezember 2005 enden und die Freistellungsphase nach Ziffer 2 Abs. 2 Satz 2 ÄndV am 1. Januar 2006 beginnen sollte, arbeitete der Kläger vom Beginn der Laufzeit des Änderungsvertrags bis zum Übergang in das lineare Modell am 1. Mai 2008 in Vollzeit. Grund für diese Abweichungen waren betriebliche Gründe, die ihre Ursache in der projektgebundenen Tätigkeit des Klägers hatten. Eine Vereinbarung, wie sie Ziffer 4 ÄndV für den Fall einer Verlängerung des Vertrags vorsah, trafen die Parteien nicht, obwohl weder die Beklagte noch der Kläger den Änderungsvertrag vor Ablauf der Mindestlaufzeit kündigten.

39

(2) Der systematische Zusammenhang, in den die Regelung der Ziffer 2 Abs. 2 ÄndV eingebettet ist, legt nahe, dass lediglich 20 der insgesamt 40 Monate, in denen der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2008 in Vollzeit tätig war, der Arbeitsphase des Änderungsvertrags zuzurechnen sind.

40

(a) In Ziffer 2 Abs. 3 ÄndV kamen die Parteien überein, die Lage der Freistellungsphase im Wege einer gesonderten Vereinbarung zu regeln, wenn die Parteien vor Beginn der verblockten Freistellungsphase gemeinsam feststellen sollten, dass der ursprünglich bestimmten Lage der verblockten Freistellungsphase betriebliche Gründe entgegenstehen. Die vorgesehene Änderung beschränkt sich auf die Lage der Freistellungsphase, ohne das zeitliche Verhältnis beider Phasen zu berühren. Hinsichtlich der Dauer der Arbeitsphase im Verhältnis zur Freistellungsphase verbleibt es damit bei der Regelung in Ziffer 2 Abs. 2 ÄndV, die von einer gleichmäßigen Aufteilung beider Phasen innerhalb der Vertragslaufzeit ausgeht.

41

(b) Die Parteien schlossen den Änderungsvertrag ausweislich des Eingangssatzes des Vertrags „auf der Grundlage“ der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 1. Dezember 2003. Diese kennt zwei Modelle der vorübergehenden Arbeitszeitreduzierung, das „Modell 50/80“ und das „Modell 80/90“. Während das erste Modell eine Vergütung iHv. 80 % der Vergütung einer Vollzeitkraft bei 50 % der regulären Arbeitszeit vorsah, eröffnete das zweite Modell den Mitarbeitern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit auf 80 % der Regelarbeitszeit bei Kürzung des Arbeitsentgelts auf 90 % der Vergütung einer Vollzeitkraft zu reduzieren. Die Rückkopplung im Eingangssatz des Änderungsvertrags verdeutlicht, dass die Parteien eines der von der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 1. Dezember 2003 bereitgestellten Modelle einzelvertraglich ausgestalten wollten. Die Auslegung der Beklagten, der zufolge die während der Vertragslaufzeit geleistete Vollzeitarbeit lediglich zu 50 % auf die Arbeitsphase der Teilzeitvereinbarung entfällt, entspricht in wirtschaftlicher Hinsicht dem kollektivrechtlich vorgegebenen „Modell 50/80“. Die von dem Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2008 - dies entspricht 40 Monaten - verblockt geleistete Vollzeitarbeit, in der er 80 % der Vergütung erhielt, wird mit 20 Monaten der Arbeitsphase zugerechnet. Die restlichen 20 Monate leistete der Kläger nicht auf der Grundlage des Änderungsvertrags, sondern auf der Grundlage des ursprünglichen Arbeitsvertrags im Vorgriff auf die Zeit nach Ablauf des Änderungsvertrags.

42

(c) Demgegenüber führt die von der Revision vertretene Auslegung zu einem Modell, das außerhalb der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 1. Dezember 2003 steht. Ausgehend von der Prämisse des Klägers, dass nicht die Hälfte der Vertragslaufzeit, sondern allein der Umfang der Arbeitsleistung für die Bestimmung der Arbeitsphase maßgebend ist, wäre der gesamte Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2008 als Arbeitsphase mit der Folge anzusehen, dass er einen Anspruch auf 40 Monate Freizeitausgleich erworben hätte. Vergleicht man den Arbeitsumfang während der so bestimmten Arbeitsphase (100 %) und der Freistellungsphase (0 %) mit der Vergütung in diesen Phasen, so führte dies zu einer Arbeitszeit im Umfang von 50 % und einer Vergütung iHv. 90 % eines Regelarbeitsverhältnisses. Denn nach dem Übergang des Klägers in das lineare Modell konnte der Kläger nicht mehr während der Laufzeit des Änderungsvertrags freigestellt werden. Als Folge hiervon käme Ziffer 7 ÄndV zum Tragen. Danach hat die Beklagte in einer Freistellungsphase, die nach der Beendigung des Änderungsvertrags liegt, die Arbeitsvergütung in ungekürzter Höhe zu zahlen. In wirtschaftlicher Hinsicht liefe dies auf ein von den kollektivrechtlichen Regelungen nicht vorgesehenes „Modell 50/90“ hinaus. Es ist nicht ausgeschlossen, aber angesichts des Einleitungssatzes des Änderungsvertrags unwahrscheinlich, dass die Parteien von den Teilzeitmodellen, die die Gesamtbetriebsvereinbarung vorsieht, abweichen wollten.

43

(3) Die von der Revision vertretene Auslegung führte zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern im Blockmodell gegenüber Arbeitnehmern im linearen Modell.

44

(a) Die Teilzeitarbeit im linearen Modell ist auf die Laufzeit des Teilzeitvertrags begrenzt; eine überproportionale Entlohnung jenseits der Vertragsdauer ist nicht möglich. Der Arbeitnehmer arbeitet während der gesamten Vertragsdauer mit einer reduzierten Arbeitszeit gegen eine abgesenkte Vergütung. Hätte der Kläger das lineare Modell gewählt, wäre er für die Beklagte während der Gesamtdauer des Änderungsvertrags von 40 Monaten mit 50 % der Beschäftigungszeit tätig gewesen und hätte 80 % der Vergütung erhalten. Der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 1. Dezember 2003 lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass beide Modelle - abgesehen von der Lage der Arbeitszeit - unterschiedlich ausgestaltet sein sollen. Auf den Umfang der Arbeitszeitverringerung und die Vergütungshöhe hat es nach den Vorgaben der Gesamtbetriebsvereinbarung keinen Einfluss, welche Art des Freizeitausgleichs der Arbeitnehmer wählt.

45

(b) Das Argument des Klägers, die Beklagte wolle einen ihr nicht zustehenden Zinsvorteil, der ihr im Blockmodell zufließe, an die Arbeitnehmer zurückreichen, ist nicht stichhaltig. Der Arbeitnehmer erhält im „Modell 50/80“ für die Hälfte der Arbeitsleistung eine Vergütung iHv. 80 % der Regelvergütung. Für die von dem Kläger geäußerte Annahme, der Arbeitgeber wolle diese überproportionale Vergütung um ein Weiteres erhöhen, finden sich weder im Änderungsvertrag der Parteien noch in der Gesamtbetriebsvereinbarung Anhaltspunkte.

46

(4) Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Revision nicht, den Änderungsvertrag gegen den Verwender im Sinne des Arbeitnehmers auszulegen.

47

(a) Die Unklarheitenregel, die gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf Verbraucherverträge und damit auf Arbeitsverträge Anwendung findet(Senat 18. März 2008 -  9 AZR 186/07  - Rn. 17, BAGE 126, 187), beruht auf dem Gedanken, dass es Sache des Verwenders ist, sich klar und unmissverständlich auszudrücken. Auf sie ist indes nur in den Fällen zurückzugreifen, in denen nach Ausschöpfung der hergebrachten Auslegungsmethoden mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen. Da die Zweifel an der richtigen Auslegung erheblich sein müssen (vgl. BAG 10. Dezember 2008 -  10 AZR 1/08  - Rn. 15, AP BGB § 307 Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 40), genügt die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, für die Anwendung der Unklarheitenregel nicht (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 14, BAGE 124, 259).

48

(b) Der Inhalt des Änderungsvertrags vom 29. April 2005 ist nach der hier gefundenen Auslegung unzweifelhaft. Die Dauer der Arbeits- und der Freistellungsphase lässt sich mithilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden ermitteln.

49

c) Die Regelungen der Ziffern 1, 2, 4, 5 und 7 sind mit dem dargelegten Inhalt Bestandteil des Änderungsvertrags vom 29. April 2005 geworden. Das Verbot überraschender Klauseln (§ 305c Abs. 1 BGB) steht einer Einbeziehung nicht entgegen.

50

aa) Bestimmungen in Formulararbeitsverträgen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Arbeitnehmer mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags.

51

bb) Der Änderungsvertrag enthält keine überraschenden Klauseln. Die Bestimmung in Ziffer 2 ÄndV, die bei richtigem Verständnis die Dauer der Arbeitsphase auf die Hälfte der Vertragslaufzeit begrenzt, spiegelt den Willen der Parteien wider, ihr Arbeitsverhältnis während des Vertragszeitraums im „Modell 50/80“ durchzuführen. Dass die Beklagte in einem Vertrag, der ausweislich seines Eingangssatzes „auf der Grundlage“ der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 1. Dezember 2003 geschlossen wurde, ein Regelungsmodell dieser Betriebsvereinbarung umsetzt, liegt innerhalb dessen, mit dem Arbeitnehmer, die von der Beklagten den Abschluss einer Teilzeitvereinbarung begehren, zu rechnen hatten. Zudem hat der Kläger im Vorfeld des Vertragsschlusses zu erkennen gegeben, dass er die vertraglichen Regelungen im nämlichen Sinne verstanden hat. In einer an die Beklagte gerichteten E-Mail vom 29. November 2004 geht der Kläger davon aus, dass ihm „nach den 2 Jahren Vollzeitarbeit auf Regelung 50/80 auch ein voller Freizeitanspruch von einem Jahr auf 100 % zusteht“. Dieses Verhältnis zwischen „Vollzeitarbeit“ und Freistellung lässt sich nur konstatieren, wenn nicht der gesamte Zeitraum, den der Kläger während der Laufzeit des Änderungsvertrags mit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit tätig war, sondern lediglich die Hälfte desselben der Arbeitsphase zuzurechnen ist.

52

d) Die Regelungen des Änderungsvertrags sind - die Anwendung der §§ 305 ff. BGB zugunsten des Klägers unterstellt - nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers unwirksam.

53

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall gelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Beachtung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (Senat 14. August 2007 - 9 AZR 18/07 - Rn. 37, BAGE 123, 337).

54

bb) Die hälftige Aufteilung der Vertragslaufzeit in Arbeits- und Freistellungsphase entspricht den Vorgaben der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 1. Dezember 2003. Diese selbst ist nicht an den Vorgaben des § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen(§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB). Der Kläger erhält für einen Teil der von ihm geleisteten Arbeit eine überproportionale Vergütung. Die von ihm behauptete Benachteiligung hat der Kläger nicht spezifiziert; sie ist im Übrigen nicht ersichtlich.

55

3. Die Parteien haben den Änderungsvertrag vom 29. April 2005 nicht nachträglich zugunsten des Klägers geändert. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt.

56

a) In der Fortsetzung der Arbeitsleistung über das ursprünglich für den 31. Dezember 2005 vereinbarte Ende der Arbeitsphase hinaus liegt kein rechtsgeschäftliches Angebot des Klägers an die Beklagte, die Arbeitsphase derart zu verlängern, dass sie mehr als die Hälfte der Vertragslaufzeit beträgt. Falls dem tatsächlichen Verhalten ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zuzumessen sein sollte, konnte die Beklagte die Weiterarbeit allenfalls als Angebot verstehen, die Lage der Freistellungsphase, deren Beginn die Parteien ursprünglich für den 1. Januar 2006 vorgesehen hatten, auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Dieses Angebot betrifft allein die Lage, nicht aber die Dauer der Arbeitsphase.

57

b) Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die Beklagte über den 31. Dezember 2006, nämlich während der gesamten Vertragslaufzeit an den Kläger eine reduzierte Vergütung zahlte. Die Beklagte setzte mit dieser Vorgehensweise die Vereinbarung der Parteien aus dem Änderungsvertrag vom 29. April 2005 um. Denn in Ziffer 6 ÄndV kamen die Parteien überein, dass der Kläger während der gesamten Laufzeit des Vertrags ein Entgelt in Höhe von 80 % der Vergütung einer Vollzeitkraft erhalten sollte.

58

c) Das Schreiben der Beklagten vom 21. Februar 2006 enthält kein Angebot an den Kläger, die ursprüngliche Teilzeitvereinbarung zu ändern. Die Mitteilung, dass sich der „Anspruch auf die verblockte Freistellungsphase entsprechend verlängert“, steht in sachlichem Zusammenhang mit dem vorangehenden Absatz, in dem die Beklagte unter Bezugnahme auf Ziffer 2 ÄndV feststellt, dass der Inanspruchnahme der aufgesparten Freizeit bis zum Projektende betriebliche Gründe entgegenstehen. In Ziffer 2 ÄndV findet sich ua. die Regelung, dass Arbeits- und Freistellungsphase die Laufzeit des Teilzeitvertrags zu gleichen Teilen ausfüllen. Zwar sollte sich die Freistellungsphase nach dem Willen der Beklagten verlängern; die Verlängerung jedoch „entsprechend“ dem Anteil der - hälftigen - Arbeitsphase an der Laufzeit des Vertrags erfolgen.

59

d) Aus denselben Gründen ist dem Schreiben der Beklagten vom 27. September 2007 nicht zu entnehmen, dass die Beklagte einverstanden war, die Arbeitsphase über die Hälfte der Vertragslaufzeit hinaus auszudehnen. Denn auch in diesem Schreiben bezieht sich die Beklagte auf die in Ziffer 2 ÄndV bestimmte hälftige Aufteilung der Vertragslaufzeit in Arbeits- und Freistellungsphase.

60

III. Der Kläger hat, wie er mit dem Feststellungsantrag zu A 2 geltend macht, während des Freistellungszeitraums Anspruch auf eine Vergütung, deren Höhe 100 % der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten beträgt. Anspruchsgrundlage ist Ziffer 7 ÄndV.

61

Gemäß Ziffer 7 ÄndV zahlt die Beklagte die arbeitsvertragliche Vergütung zu 100 % fort, wenn die vom Arbeitnehmer erworbene Freizeit verblockt und nach Ablauf des Änderungsvertrags „abgegolten“ wird. Diese Voraussetzungen liegen für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 28. Februar 2018 vor. Der Kläger hat aufgrund seiner Tätigkeit im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2008 einen Freistellungsanspruch im Umfang von 20 Monaten erworben, den die Beklagte vor dem Eintritt des Klägers in die gesetzliche Altersrente zu erfüllen hat. Den mehrdeutigen Begriff „abgegolten“ verstehen die Parteien, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben, übereinstimmend dahingehend, dass die Beklagte in der Freistellungsphase an den Kläger eine Arbeitsvergütung zu zahlen hat.

62

IV. Im Übrigen ist der Feststellungsantrag zu A 2 unbegründet. Da die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Kläger in dem Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 30. Juni 2016 von der Arbeitsleistung freizustellen, liegen die Voraussetzungen, unter denen der Kläger in dem Freistellungszeitraum Anspruch auf 100 %, hilfsweise 80 % der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten hat, nicht vor. Die Vergütungspflicht der Beklagten, die während des genannten Zeitraums auf dem ursprünglichen Arbeitsvertrag beruht, ist nicht Gegenstand des Feststellungsantrags.

63

V. Der Hilfsantrag zu B 1 ist nicht begründet.

64

Der Kläger hat auf der Grundlage des Änderungsvertrags vom 29. April 2005 nur Anspruch darauf, von der Beklagten im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 28. Februar 2018 von der Arbeitsleistung bezahlt freigestellt zu werden. Mit einer solchen Freistellung erfüllt die Beklagte ihre diesbezüglichen vertraglichen Verpflichtungen. Darüber hinausgehende Freistellungsansprüche vom 1. November 2014 bis zum 30. Juni 2016 stehen dem Kläger - wie unter B II der Gründe ausgeführt - nicht zu.

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VI. Der weitere Hilfsantrag zu B 2 ist ebenso unbegründet.

66

Da die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Kläger im Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 30. Juni 2016 von der Arbeitsleistung freizustellen, kann dem Kläger auch nicht das für diesen Zeitraum begehrte Freistellungsentgelt zustehen.

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C. Entsprechend ihrem Unterliegen in der Hauptsache haben die Parteien die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht für den Kläger als Führer der teilweise erfolglosen Revision auf § 97 Abs. 1 ZPO; für die Beklagte folgt sie aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    Neumann    

        

    Benrath    

                 
8
2. Der Kläger konnte den Rechtsstreit ohne Einlegung einer Anschlussberufung (§ 524 ZPO) einseitig für erledigt erklären. Die einseitige Erledigungserklärung bildet eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung (BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, NJW 2002, 442). Da mit der Erledi- gung von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen wird, handelt es sich um eine Antragsbeschränkung. Bei dieser Sachlage soll durch den Erledigungsantrag nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreicht werden (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 1987 - V ZR 42/86, NJW-RR 1988, 185; Urt. v. 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04, NJW-RR 2006, 669 f Rn. 9 f).

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.