Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. März 2015 - 2 Sa 476/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:0309.2SA476.14.0A
09.03.2015

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.05.2014 - 11 Ca 2917/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in erster Linie über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

2

Der 1969 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit dem 01. März 1995 als Maschinenführer beschäftigt.

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Am 21. September 2012 erstattete die Beklagte bei der Polizei- und Kriminalinspektion B-Stadt eine Anzeige wegen Diebstahls diverser Materialien aus ihrem Betrieb und stellte der Polizei mit Schreiben vom 26. September 2012 unter Darstellung der von ihr ermittelten Fehlbestände unter anderem Bildmaterial zu den danach entwendeten Teilen zur Verfügung (Bl. 19 ff. d. A.). Die Beklagte befragte im Zusammenhang mit den von ihr ermittelten Fehlbeständen verschiedene Mitarbeiter, darunter den Kläger und Herrn E.. Gegen den Kläger wurde im Jahr 2012 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen Zuge bei ihm eine Hausdurchsuchung stattfand. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger - Az.: 0000 Js 00000/00 - wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft K-Stadt vom 04. März 2013 (B. 39 ff. d. A.) zunächst gemäß § 170 Abs. 2 ZPO eingestellt.

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Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 04. Oktober 2012 eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Arbeitsanweisung "Betreten/Befahren des Betriebsgeländes der Firma C." (Bl. 31 ff. d. A.) mit der Begründung, dass sie bei einer Überprüfung der Einfahrten im Zuge eines Diebstahldeliktes festgestellt habe, dass die aufgeführten neun Zufahrten/Zutritte zum Werksgelände nicht erklärbar und mangels Einteilung in Schichtdienst oder Aktivierung der Bereitschaft unautorisiert seien. Unter anderem führte die Beklagte in der Abmahnung an, dass der Kläger mit seinem Chip zweimal nachts das Werkstor geöffnet habe, und zwar am 02. Juni 2012 um 22.34 Uhr und 23.56 Uhr, und dieser Zeitpunkt mit dem vermuteten Zeitpunkt des Verschwindens von Innenlaschen und Kupferhämmern am Wochenende des 02./03. Juni 2012 zusammenfalle. Der Kläger gab zu dieser Abmahnung eine Gegendarstellung vom 13. Januar 2012 (Bl. 37 d. A.) ab, in der er unter anderem zu dem Vorwurf, dass er laut Abmahnung am 02./03. Juni 2012 das Werk betreten habe, darauf verwies, dass er nur sagen könne, dass er tatsächlich anwesend gewesen sei, aber nur mit dem Sicherheitsdienst geplaudert habe, was mehrfach geschehen sei und auch vom Sicherheitsdienst bestätigt werde.

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Aus dem Jahr 2012 existieren "Gutschriften/Barabrechnungen-Privat" der Firma H. G. GmbH & Co. KG aus S-Stadt, ausgestellt auf einen Herrn R. M., K-Straße 0, B-Stadt. Diese weisen Materialverkäufe von 79 kg für 147,50 EUR am 04. Mai 2012 (Bl. 117 d. A.), 740 kg für 888,00 EUR am 12. Mai 2012 (Bl. 118 d. A.) und 710 kg für 852,00 EUR am 14. Mai 2012 (Bl. 119 d. A.) aus. Eine weitere "Gutschrift/Barabrechnung-Privat" vom 06. Juni 2012 (Bl. 114 d. A.) weist einen Verkauf von 635 kg "leg. Schrott" für 1.587,50 EUR mit einem Kilopreis von 2,50 EUR aus. Hierauf befindet sich ein handschriftlicher Vermerk "Rückforderung Differenz € 250,- (= 158,75) = 1.428,75".

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Am 25. Juli 2013 fand ein Gespräch zwischen Herrn L. (Fertigungsleiter der Beklagten), Frau W. (Personalleiterin der Beklagten), Herrn H. (stellvertretender Vorsitzender des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats) und dem Kläger statt. Der Inhalt ist zwischen den Parteien streitig. Im unmittelbaren Anschluss wurde der Kläger von der Arbeit freigestellt und aufgefordert, das Unternehmen unverzüglich zu verlassen.

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Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 (Bl. 14 ff. d. A.) hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat unter Angabe der Sozialdaten des Klägers zu der von ihr beabsichtigten außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers an; wegen der mitgeteilten Kündigungsgründe wird auf das Anhörungsschreiben vom 31. Juli 2013 nebst Anlagen verwiesen. Mit Schreiben vom 01. August 2013 (Bl. 81 d. A.) teilte der Betriebsratsvorsitzende mit, dass der Betriebsrat der außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Klägers zustimme und das Anhörungsverfahren als abgeschlossen betrachte. Mit Schreiben vom 02. August 2013 (Bl. 5 d. A.), das dem Kläger am gleichen Tag zuging, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich zum 28. Februar 2014.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 08. August 2013 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Kündigungsschutzklage.

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Gemäß Verfügung der Staatsanwaltschaft K-Stadt vom 26. August 2013 (Bl. 110, 111 d. A.) wurden die Ermittlungen gegen den Kläger wegen der im Jahr 2012 angezeigten Diebstähle unter Verweis darauf wieder aufgenommen, dass sich aus der Aussage des Zeugen E. bei der Polizeiinspektion B-Stadt (vgl. Vernehmungsprotokoll vom 25. Juli 2013, Bl. 108, 109 d. A.) neue Ermittlungsansätze hinsichtlich des Beschuldigten (Klägers) ergeben hätten (Az.: 0000 Js 00000/00).

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Nachdem die Beklagte Einsicht in die bei der Staatsanwaltschaft K-Stadt geführte Ermittlungsakte genommen hatte, hörte sie mit Schreiben vom 07. Januar 2014 (Bl. 100 ff. d. A.) den bei ihr gebildeten Betriebsrat zum beabsichtigten Nachschieben von Kündigungsgründen im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren an. Mit Schreiben vom 08. Januar 2014 (Bl. 130 d. A.) teilte der Betriebsratsvorsitzende der Beklagten mit, dass der Betriebsrat in seiner Sitzung am 08. Januar 2014 ausführlich über die nachzuschiebenden Kündigungsgründe beraten und diese abschließend zur Kenntnis genommen habe.

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Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. Mai 2014 - 11 Ca 2917/13 - Bezug genommen.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 02. August 2013 beendet wird,

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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,

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3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenführer weiterzubeschäftigen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. S. und B. D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 20. Mai 2014 verwiesen. Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 20. Mai 2014 - 11 Ca 2917/13 - die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

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Gegen das ihm 16. Juli 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. August 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. Oktober 2014 mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 15. Oktober 2014 eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und begehrt darüber hinaus im Wege der Klageerweiterung die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung der Abmahnung vom 04. Oktober 2012 aus seiner Personalakte.

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Er trägt vor, der Beklagte hätte aufgrund der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast vortragen müssen, wann (Datum) er etwas (Gegenstände, Teile) von der Beklagten entwendet haben solle. Die Beklagte sei aus seiner Sicht ihrer prozessualen Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf eine Tat- oder Verdachtskündigung nicht nachgekommen. Er bestreite weiterhin, die Person "R. M." gewesen zu sein, welche Schrott an die Firma H. G. GmbH & Co. KG in S-Stadt verkauft haben solle. Der Zeuge S. sei zu keinem Zeitpunkt eines Ankaufs von "R. M." anwesend gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Zeuge S. ihn mit einer anderen Person verwechsele. Er habe am 12. April 2012 27 kg Schrott und am 17. März 90 kg Schrott an die Firma H. G. GmbH & Co. KG gemäß der von ihm vorgelegten Gutschrift/Barabrechnung vom 12. April 2012 (Anlage K 4 = Bl. 272 d. A.) und 17. März 2012 (Anlage K 5 = Bl. 273 d. A.) verkauft. Es ergebe insofern keinen Sinn, wenn der Zeuge S. behaupte, er habe Material der Beklagten an ihn verkauft. Zum einen sei der Zeuge S. bei keinem der Verkäufe/Ankäufe anwesend gewesen, zum anderen verwechsele der Zeuge ihn offensichtlich mit einer anderen Person, weil er bereits am 12. April und am 17. März 2012 bei der Firma H. G. GmbH & Co. KG gewesen sei. Selbst wenn man unterstelle, dass er an die Firma H. G. GmbH & Co. KG Schrott verkauft habe, sei zu bestreiten, dass es sich hier um im Eigentum der Beklagten stehende Teile gehandelt habe. Insbesondere bestätige der Zeuge S. nicht, dass er bei allen streitgegenständlichen Gutschriften/Barabrechnungen Teile der Beklagten an die Firma H. G. GmbH & Co. KG verkauft haben solle. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass es sich bei jedem Verkauf des "R. M." um ihr Eigentum gehandelt habe. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Zeuge S. bei keinem der Verkäufe des "R. M." anwesend gewesen sei, hätte die Beklagte mitteilen müssen, wann er angeblich welche Teile an wen verkauft habe. Insbesondere trage die Beklagte selbst vor, dass er an die Firma H. G. GmbH & Co. KG sog. "Stanzabfälle" verkauft haben solle. Da es sich bei den Innenlaschen nicht um "Stanzabfälle" geschweige denn um Schrott handele, werde es naturgemäß nicht möglich sein, dass er einerseits "Stanzabfälle" an die Firma H. G. verkauft haben solle, auf der anderen Seite es sich aber um die vorbezeichneten Innenlaschen der Beklagten gehandelt haben solle. Selbst unterstellt, er hätte die vorgenannten Innenlaschen an die Firma H. G. GmbH & C. KG verkauft, so sei dies nicht dazu geeignet, die Herkunft geschweige denn das Eigentum der Beklagten zu beweisen. Der pauschale Hinweis, dass die Beklagte ebenfalls solche Laschen besitze, begründe nicht, dass jeder Schrottverkauf mit dem Material der Beklagten zu tun habe. Hinsichtlich der "Gutschriften/Barabrechnungen-Privat" vom 04. Mai 2012, 12. Mai 2012, 14. Mai 2012 und 06. Juni 2012 sei nicht festgestellt, was er jeweils an die Firma H. G. GmbH & Co. KG verkauft haben solle. Falls das Berufungsgericht zu der Auffassung gelange, dass es sich bei der Person "R. M." um ihn gehandelt habe, so sei nach wie vor zu klären, welches Material er an den Zeugen S. am 18. Juni 2012 verkauft haben solle und insbesondere, ob es sich hierbei um Material der Beklagten gehandelt habe. Rein vorsorglich teile er mit, dass er von dem Zeugen H. A. Schrott aus dessen Werkstatt mitgenommen und bei der Firma H. G. GmbH & Co. KG verkauft habe. Ebenfalls habe er von dem Zeugen R. Schrott zur weiteren Verwertung bekommen, um diesen an Schrotthändler zu verkaufen. Die ihm erteilte Abmahnung vom 04. Oktober 2012 sei unberechtigt, weil er im Rahmen der Nebenerwerbstätigkeit für die Firma N. berechtigt und verpflichtet gewesen sei, das Werksgelände der Beklagten zu befahren, um dort den Müll zu entsorgen und entsprechende Reinigungsarbeiten vorzunehmen. Weiterhin rüge er die Betriebsratsanhörung, weil in dem Anhörungsschreiben vom 31. Juli 2013 dem Betriebsrat gegenüber wahrheitswidrig behauptet worden sei, dass er Diebstähle zum Nachteil der Beklagten eingeräumt habe. Weiterhin habe die Beklagte dem Betriebsrat nicht mitgeteilt, dass es ein strafbares Verhalten unter Verstoß gegen § 201 StGB darstelle, wenn heimlich das private Wort bzw. das nichtöffentlich gesprochene Wort aufgenommen werde. Im Hinblick darauf, dass nach wie vor der Zeuge E. als Täter in Betracht komme, könne die Verdachtskündigung zu seinem Nachteil keinen Bestand haben. So habe er in Erfahrung bringen können, dass Herr E. mehrfach mit einem kleinen Transporter oder Lkw zu den von der Beklagten behaupteten Zeiten deren Firmengelände befahren habe, ohne beim Verlassen des Firmengeländes kontrolliert worden zu sein. Insbesondere habe der damalige Pförtner nicht den gesamten Inhalt auf der Lkw-Ladefläche kontrolliert. Danach spreche viel dafür, dass der Zeuge E. außerhalb seiner Schicht mit einem Lkw mit Ladefläche Material bei der Beklagten entwendet habe und nunmehr versuche, den Verdacht von sich zu lenken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf seine Berufungsbegründung vom 14. Oktober 2014 und seinen Schriftsatz vom 27. Februar 2015 verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. Mai 2014 - 11 Ca 2917/13 - abzuändern und

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.08.2013 beendet wurde, sondern darüber hinaus fortbesteht,

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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,

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3. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenführer weiterzubeschäftigen,

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4. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 04. Oktober 2012 aus seiner Personalakte zu entfernen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie erwidert, der Kläger versuche trotz des eindeutigen Ergebnisses die erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme sich in nicht nachvollziehbarer Weise aus den nachgewiesenen Tatvorwürfen herauszuwinden, indem er schlicht bestreite, in ihrem Eigentum stehende Metallteile/Schrott entwendet und unter An-gabe falscher Personalien an Schrotthändler verkauft zu haben. Die Behauptungen des Klägers seien unzutreffend und aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sowie der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bereits eindeutig widerlegt. Gemäß der zutreffenden Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts habe Herr S. den Kläger eindeutig als "R. M." und das von diesem verkaufte Material als die bei ihr gestohlenen Innenlaschen identifiziert. Hinzu kämen die weiteren Indizien wie die von "R. M." bei der Firma hinterlassene Telefonnummer der Ehefrau des Klägers und dem Vorfahren des "R. M." bei der Firma mit einem dem damaligen Auto des Klägers entsprechenden blauen Golf mit identischem Kennzeichenteil "…-…". Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die vermeintlich von "R. M." getätigten Unterschriften mit denen des Klägers übereinstimmen würden, was für jeden Betrachter mit bloßem Auge klar erkennbar sei. Auch dadurch werde noch einmal zusätzlich belegt, dass es sich bei der als "R. M." aufgetretenen Person um den Kläger handele. Entgegen der unzutreffenden Behauptung des Klägers habe sie auch ausführlich dargelegt, welches Material bei ihr gestohlen worden sei und dass der Kläger alias "R. M." unter anderem an die Firma H. G. GmbH & Co. KG am 04. Mai 2012, 12. Mai 2012, 14. Mai 2012, 06. Juni 2012 und 18. Juni 2012 damit übereinstimmendes Material verkauft habe. Insbesondere für die Verkäufe am 18. Juni und 06. Juni 2012 habe der Zeuge S. ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger die bei ihr gestohlenen Innenlaschen verkauft habe. Irgendwelche weitergehenden Darlegungen von ihrer Seite über den bereits von ihr erfolgten Umfang hinaus seien für den Nachweis der Täterschaft des Klägers nicht erforderlich. Zur Klarstellung sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den gestohlenen und durch Herrn S. identifizierten Innenlaschen LLL 00 XX LLL um Teile aus ihrer Eigenfertigung handele, die spezifisch zur Weiterarbeitung hergestellt würden und die der Kläger folglich auch nur dort entwendet haben könne. Auch die Behauptung des Klägers, Herr S. habe ihn mit einer anderen Person verwechselt, weil er bereits am 12. April und am 17. März 2012 bei der Firma H. G. GmbH & Co. KG Schrott verkauft habe, den er von zwei unbekannten Dritten erhalten haben wolle, sei nicht nur völlig unsubstantiiert, sondern darüber hinaus in keiner Weise entscheidungserheblich und werde rein vorsorglich bestritten. Selbst wenn der Kläger tatsächlich am 17. März und 12. April 2012 ausnahmsweise unter seinem echten Namen Schrott von einem der beiden genannten Herren verkauft und die dafür vorgelegten vermeintlichen Belege echt wären, würde dies vorliegend keinerlei Rolle spielen. Zum einen ergebe sich daraus nicht auch nur ansatzweise, weshalb Herr S. den Kläger angeblich mit irgendeiner anderen Person verwechselt haben solle. Zum anderen würde dies nichts an der nachgewiesenen Tatsache ändern, dass der Kläger bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten an die Firma H. G. GmbH & Co. KG unter dem falschen Namen "R. M." zuvor bei ihr gestohlenes Material verkauft habe. Die dem Kläger erteilte Abmahnung wegen des Verstoßes gegen die Arbeitsanweisung "Betreten/Befahren des Betriebsgeländes der Firma C." sei inhaltlich richtig. Soweit der Kläger auf seine ihr bekannte Nebentätigkeit bei der Firma N. verweise, habe er an keiner Stelle dargelegt, welche konkreten Arbeiten er angeblich wann ausgeführt haben wolle, warum er wohlweislich unter Umgehung ordnungsgemäßer An- und Abmeldeformalitäten ein- und ausgefahren sei und überdies Ein- und Ausfahrten häufig nur teilweise dokumentiert habe. Die Einlassung des Klägers sei darüber hinaus auch nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn der Kläger in seiner Funktion als Dienstleister mit dem Auto auf ihr Betriebsgelände gefahren werde, was von ihr bestritten werde, hätte er gemäß Ziffer 3 der diesbezüglichen Arbeitsanweisung vor der Schranke anhalten, sich beim Pförtner anmelden und Name/Kennzeichen, Firma und ggf. Ansprechpartner in das dafür vorgesehene Formular eintragen müssen. Daraufhin wäre ihm ein Fahrzeugschein ausgehändigt worden, den er gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe hätte aufbewahren müssen. Beim Verlassen des Betriebsgeländes hätte er sich beim Pförtner wieder abmelden und den Fahrzeugschein zurückgeben müssen. Dies habe der Kläger unstreitig nicht getan, so dass nicht erkennbar sei, inwiefern die ihm erteilte Abmahnung rechtsfehlerhaft sein solle.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

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Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung vom 02. August 2013 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos beendet. Der allgemeine Feststellungsantrag zu 2) ist mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig und jedenfalls aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 02. August 2013 unbegründet. Der Weiterbeschäftigungsantrag zu 3) ist aufgrund des Unterliegens des Klägers mit den Anträgen zu 1) und 2) nicht zur Entscheidung angefallen. Der im Wege einer gemäß § 533 ZPO zulässigen Klageänderung (Klageerweiterung) in der Berufungsinstanz gestellte Antrag auf Entfernung der Abmahnung vom 04. Oktober 2012 aus der Personalakte ist im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 02. August 2013 unbegründet.

I.

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Der Kündigungsschutzantrag zu 1) ist unbegründet.

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1. Die außerordentliche Kündigung vom 02. August 2013 ist gemäß § 626 BGB gerechtfertigt.

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Die Berufungskammer folgt der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts (I. 1. a. - c. der Entscheidungsgründe) und stellt dies hiermit fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger am 18. Juni 2012 unter Verwendung des falschen Namens "R. M." Material der Beklagten an die Firma H. G. GmbH & Co. KG verkauft hat und er unter Verwendung der falschen Personalien ("R. M., K-Straße 0, B-Stadt") auch die weiteren vier Verkäufe von Material der Beklagten bei der genannten Firma getätigt hat, die sich aus den vorgelegten "Gutschrift/Barabrechnungen-Privat" vom 04. Mai 2012, 12. Mai 2012, 14. Mai 2012 und 06. Juni 2012 ergeben. Die vom Kläger damit begangenen Vermögensdelikte zum Nachteil der Beklagten sind an sich als wichtiger Grund zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung geeignet.

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Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Arbeitsgerichts begründen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), liegen nicht vor. Das Berufungsgericht schließt sich der zutreffenden Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts an. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der vom Arbeitsgericht fehlerfrei durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Kläger die vom Arbeitsgericht festgestellten Vermögensdelikte zum Nachteil der Beklagten begangen hat.

38

aa) Soweit der Kläger weiterhin bestreitet, die Person "R. M." gewesen zu sein, welche Schrott an die Firma H. G. GmbH & Co. KG in S-Stadt verkauft hat, sind angesichts des eindeutigen Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte erkennbar, die Zweifel an dem vom Arbeitsgericht festgestellten Auftreten des Klägers als "R. M." begründen könnten.

39

Der Zeuge S. hat ausgesagt, dass er den im Termin persönlich anwesenden Kläger wiedererkenne und dieser bei der Firma H. G. GmbH & Co. KG als "R. M." aufgetreten sei. Hierzu hat der Zeuge glaubhaft geschildert, weshalb er sich gerade an den Kläger und dessen Anlieferung erinnern könne, nämlich weil er den Kläger bei der im Juni 2012 erfolgten Anlieferung wegen der noch ausstehenden Differenz angesprochen habe, die daraus resultiert sei, dass ein Kollege bei einer vorangegangenen Anlieferung einen falschen Ankaufspreis zugrunde gelegt habe. Dabei hat der Zeuge S. ausdrücklich bestätigt, dass er den im Termin vom 20. Mai 2014 anwesenden Kläger wiedererkenne und zwar nicht aufgrund der ihm vom Zeugen D. im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen vorgelegten Fotos, sondern aufgrund der von ihm geschilderten Anlieferung im Juni 2012. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, erscheint es als ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der Zeuge S. gerade an den Kläger erinnern kann und ihm die dargestellte persönliche Begegnung mit dem Kläger im Hinblick auf den entstandenen Schaden durch den fehlerhaft angesetzten Ankaufspreis bei der früheren Anlieferung besonders in Erinnerung geblieben ist. Danach kann entgegen den Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge S. den Kläger mit einer anderen Person verwechselt haben könnte. Selbst wenn der Kläger gemäß seinem Vortrag im März und April 2012 Schrott von Herrn A. oder Herrn R. im eigenen Namen verkauft haben sollte, ändert dies nichts daran, dass er nach der glaubhaften Aussage des Zeugen S. am 18. Juni 2012 unter dem falschen Namen "R. M." Material verkauft hat und dabei mit der ebenfalls unter dem Namen "R. M." erfolgten Metallanlieferung vom 06. Juni 2012 konfrontiert wurde, bei der ausweislich der unter dem Namen "R. M." ausgestellten "Gutschrift/Barabrechnung-Privat" vom 06. Juni 2012 (Bl. 114 d. A.) ein Ankaufspreis von 2,50 EUR/kg anstatt richtigerweise 0,25 EUR/kg zugrunde gelegt worden war. Der Zeuge S. konnte aufgrund der von ihm glaubhaft geschilderten persönlichen Begegnung mit dem Kläger diesen Herrn "R. M." zuordnen. Weiterhin hat er nach seiner glaubhaften Aussage im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen dem Zeugen D. die unter dem Namen "R. M." erfasste Telefonnummer überlassen, die nach der vorgenommenen TKG-Abfrage nach der Aussage des Zeugen D. die Ehefrau des Klägers ergeben hat. Zudem konnte der Zeuge S. in diesem Zusammenhang auch angeben, dass Herr R. M. mit einem blauen Golf erschienen war, dessen Kennzeichenteil "...-..." zu dessen Initialen passte. Die daraufhin vom Zeugen D. gemachte historische Abfrage nach Fahrzeugen, die auf den Kläger zugelassen waren, hat ergeben, dass zum damaligen Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug mit diesem Kennzeichenteil (...-...) auf den Kläger zugelassen war. Unerheblich ist auch, dass der Zeuge S. vor der von ihm geschilderten persönlichen Begegnung mit dem Kläger am 18. Juni 2012 bei den zuvor ebenfalls unter dem Namen R. M. erfolgten Anlieferungen nicht beteiligt war. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Zeuge S. den Kläger anlässlich der unter dem Namen "R. M." erfolgten Metallanlieferung vom 18. Juni 2012 auf den zuvor ebenfalls unter diesem Namen erfolgten Ankauf vom 06. Juni 2012 wegen des fehlerhaften Ankaufspreises angesprochen hat und deshalb den Kläger dem von ihm verwandten Namen "R. M." zuordnen konnte. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass es doch keinen Sinn ergebe, wenn er zunächst im März/April 2012 Material an die Firma H. G. verkaufe und dann später unter anderem Namen auftrete, ist dem entgegenzuhalten, dass er im Mai/Juni 2012 gerade deshalb unter dem falschen Namen "R. M." aufgetreten ist, weil es sich dabei um Material der Beklagten gehandelt hat und der Kläger mit der Täuschung über seine Personalien seine Täterschaft verschleiern wollte. Anderenfalls hätte für den Kläger überhaupt keine Veranlassung zur Angabe eines falschen Namens bestanden. Die vom Kläger unter Angabe falscher Personalien ("R. M., K-Straße 0, B-Stadt") getätigten Verkäufe bei der Firma H. G. GmbH & Co. KG lassen darauf schließen, dass er sich die veräußerten Materialien rechtswidrig zugeeignet und er mit der Namenstäuschung seine Täterschaft zu verschleiern versucht hat.

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bb) Soweit der Kläger für den Fall, dass es sich bei der Person "R. M." um ihn selbst gehandelt hat, bestritten hat, dass er als "R. M." Material der Beklagten an die Firma H. G. GmbH & Co. KG verkauft haben soll, hat die Berufungskammer ebenso wie das Arbeitsgericht keine Zweifel daran, dass der Zeuge S. nach Vorlage des Lichtbildes die vom Kläger verkauften "Stanzabfälle" zweifelsfrei als Material der Beklagten identifizieren konnte. Im Übrigen hat auch der Kläger selbst nicht etwa behauptet, dass er unter dem falschen Namen "R. M." Material des Herrn A. oder des Herrn R. verkauft hat. Die von ihm vorgelegten Gutschriften/Barabrechnungen vom 12. April 2012 und 17. März 2012 sind vielmehr auf seinen eigenen Namen ausgestellt. Die Beklagte hatte bereits in ihrem Schreiben vom 26. September 2012 an die Polizei zu ihrer Diebstahlsanzeige wegen der von ihr festgestellten Fehlbestände unter anderem darauf verwiesen, dass Innenlaschen am Wochenende des 02./03. Juni 2012 verschwunden seien und hierzu unter anderem das Lichtbild "Innenlasche LLL 00 XX LLL" (Bl. 24 d. A.) vorgelegt, anhand dessen der Zeuge S. die darauf abgebildeten Innenlaschen der Beklagten sowohl im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen als auch bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung als das vom Kläger bzw. Herrn R. M. angelieferte Material wiedererkannt hat. Auch die weiteren Umstände, insbesondere die Zugriffsmöglichkeiten des Klägers auf Material der Beklagten sprechen für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen S.. Ausweislich der vorgelegten Zutrittsübersicht ist der Kläger am 02. Juni 2012 um 22.34 Uhr auf das Werksgelände gefahren und hat dies am 02. Juni 2012 um 23.56 Uhr wieder verlassen. Der Kläger hat im Termin vom 09. März 2015 auf Befragen auch eingeräumt, dass er den Chip am Terminal am 02. Juni 2012 benutzt habe, zumal er seine Anwesenheit an diesem Tag auch in seiner eigenen Gegendarstellung eingeräumt hatte. Selbst wenn sich der Kläger während seiner Anwesenheit auf dem Werksgelände der Beklagten auch mit dem Sicherheitsdienst unterhalten haben sollte, ändert dies nichts daran, dass er am 02. Juni 2012 um 22.34 Uhr das Terminal für die Autozufahrt benutzt und erst um 23.56 Uhr das Werksgelände wieder verlassen hat und er sich damit nachts über einen längeren Zeitraum auf dem Werksgelände der Beklagten aufgehalten hat, ohne dass hierfür eine berufliche Veranlassung bestand. Danach sprechen auch die weiteren Umstände, insbesondere die dem Kläger eröffnete und genutzte Zugangsmöglichkeit auf das Werksgelände der Beklagten mit Hilfe des ihm zur Verfügung stehenden Chips (in den späten Abendstunden ohne berufliche Veranlassung) dafür, dass der Kläger entwendete Materialien der Beklagten, wie vom Zeugen S. auf dem vorgelegten Bildmaterial wiedererkannt, an die Firma H. G. GmbH & Co. KG veräußert hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob - ggf. neben dem Kläger - auch Herr E. als (weiterer) Täter in Betracht kommt. Aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch die Aussage der vernommenen Zeugen S. und D. und der Vielzahl von Indizien, die die Richtigkeit ihrer Angaben ebenfalls stützen, ist das Berufungsgericht ebenso wie Arbeitsgericht zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Kläger mit den im Mai/Juni 2012 unter falschem Namen getätigten Schrottverkäufen bei der Firma H. G. GmbH & Co. KG Materialien der Beklagten veräußert hat.

41

b) Aufgrund der hiernach feststehenden Vermögensdelikte zum Nachteil der Beklagten ist das für jede weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Mindestmaß an Vertrauen unwiederbringlich zerstört, so dass gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (I. 1. a. bb. und b. der Entscheidungsgründe), denen die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG folgt, eine Abmahnung entbehrlich war und das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Klägers an der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist deutlich überwiegt. Die vom Kläger heimlich begangenen Vermögensdelikte zum Nachteil der Beklagten sind derart schwerwiegend, dass der Beklagten auch unter Berücksichtigung seiner langen Betriebszugehörigkeit und seiner Unterhaltsverpflichtungen sowie seiner Interessen am Erhalt seines Arbeitsplatzes jede weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

42

c) Die Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB ist gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (I. 1. c. der Entscheidungsgründe), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG), gewahrt.

43

2. Weiterhin ist auch die Anhörung des Betriebsrats gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts (I. 1. d. der Entscheidungsgründe), auf die verwiesen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG), ordnungsgemäß erfolgt.

44

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren mit seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2015 gerügt hat, die Beklagte habe dem Betriebsrat wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass er die Diebstähle zum Nachteil der Beklagten eingeräumt habe, ist dieser Berufungsangriff ebenfalls unbegründet. Die Beklagte hat in ihrem Anhörungsschreiben vom 31. Juli 2013 mit ihrem einleitenden Satz (" Wir gehen davon aus, dass Herr A. in dem von ihm eingeräumten Umfang und wie er auch dem Zeugen N. E. mitgeteilt hat, im Zeitraum von ca. zwei Jahren Material (…) in der Firma R. gestohlen zu haben.") erkennbar auf die von ihr sodann angeführten Tonaufnahmen und das als Anlage beigefügte Protokoll Bezug genommen, wonach der Kläger auf den Tonaufnahmen selbst zugegeben haben soll, dass er in dem dort beschriebenen Umfang Material aus der Firma entwendet habe. Im Übrigen hat die Beklagte dem Betriebsrat mitgeteilt, dass der Kläger bei der dargestellten Anhörung vom 25. Juli 2013 zu den ihm vorgeworfenen Diebstählen mitgeteilt habe, dass er davon nichts wisse. Die Beklagte war entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gehalten, gegenüber dem Betriebsrat eine strafrechtliche Bewertung darüber abzugeben, ob die Tonaufnahme ein strafbares Verhalten unter Verstoß gegen § 201 StGB darstellt. Im Anhörungsschreiben hat die Beklagte die aus ihrer subjektiven Sicht herangezogenen Kündigungsgründe dem Betriebsrat im Einzelnen dargestellt, was zur ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats nach dem Grundsatz der subjektiven Determinierung erforderlich, aber auch ausreichend ist. Für eine bewusste Irreführung des Betriebsrats gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte.

II.

45

Der Feststellungsantrag zu 2) ist bereits mangels Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs.1 ZPO unzulässig.

46

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte weitere Beendigungsgründe als die mit dem Kündigungsschutzantrag zu 1) angegriffene Kündigung geltend macht, liegen nicht vor. Im Übrigen ist der Feststellungsantrag zu 2) jedenfalls aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 02. August 2013 unbegründet.

III.

47

Der Weiterbeschäftigungsantrag zu 3) ist als unechter Hilfsantrag aufgrund des Unterliegens des Klägers mit seiner Kündigungsschutzklage nicht zur Entscheidung angefallen.

IV.

48

Der im Wege einer zulässigen Klageänderung (Klageerweiterung) im Berufungsverfahren gestellte Antrag zu 4) ist unbegründet, weil der Kläger die Entfernung der ihm erteilten Abmahnung aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr verlangen kann.

49

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte (BAG 14. September 1994 - 5 AZR 632/93 - NZA 1995, 220). Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Abmahnung vom 04. Oktober 2012 dem Kläger auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann, hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht vorgetragen.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

51

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. März 2015 - 2 Sa 476/14

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Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. März 2015 - 2 Sa 476/14 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 170 Zustellung an Vertreter


(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam. (2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

Strafgesetzbuch - StGB | § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich

Referenzen

(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.