Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 23. Nov. 2016 - 3 Sa 160/16

published on 23/11/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 23. Nov. 2016 - 3 Sa 160/16
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 16.06.2016 – 1 Ca 382/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer Abfindung aus einzelvertraglicher Vereinbarung unter Bezugnahme auf den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie im Nordverbund (künftig TVBB).

2

Der Kläger war sei 1970 zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages für verblockte Altersteilzeit vom 28.11.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Danach endete das Arbeitsverhältnis am 30.11.2015. Gemäß § 10 der vorbenannten arbeitsvertraglichen Regelung erhält der Arbeitnehmer „am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für den Verlust seines Arbeitsplatzes (soweit kein vorzeitiges Ende der Altersteilzeit – also ein Störfall – eintritt) eine nach § 6 TVBB vorgesehene Abfindung in Höhe von 230,08 € mal 36 Monaten“.

3

§ 6 TVBB lautet wie folgt:

4

„Der Beschäftigte erhält am Ende des Altersteilzeitverhältnisses für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate – höchstens mit 48 Kalendermonaten – multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte (spätestens dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres) liegen. Der Betrag beträgt 450,00 DM (230,08 €)/Monat für vor der Altersteilzeit in Vollzeit Beschäftigte.“

5

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung hatte der Kläger mit 62 Jahren Anspruch auf eine Rente mit Abschlägen. Ab dem 01.12.2015 hätte er diese Rente beanspruchen können. Zum Zeitpunkt der Unterschrift des Altersteilzeitvertrages war der Kläger noch nicht schwerbehindert. Für ihn galt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Regelung des § 236 SGB VI, wonach keine Anhebung des Rentenalters auf 65 plus x erfolgte, wenn vor dem 01.01.1955 geborene vor dem 01.01.2007 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben. Nach Abschluss des Altersteilzeitvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde dem Kläger eine Schwerbehinderung zuerkannt. Diese Rente konnte der Kläger vorzeitig, nämlich im Alter von 62 Jahren in Anspruch nehmen. Gemäß § 236 a Abs. 2 SGB VI hätte der Kläger Rente abschlagsfrei mit 63 plus 7 Monaten beziehen können.

6

Dementsprechend zahlte die Beklagte mit der Verdienstabrechnung November 2015 an den Kläger eine Abfindung für 19 Monate mal 230,08 € und mithin 4.371,53 € Brutto aus.

7

Mit seiner am 15.03.2016 bei dem Arbeitsgericht Rostock eingegangenen Klage macht der Kläger die Differenz zwischen der ausgezahlten Abfindung für 19 Monate und der im Arbeitsvertrag benannten Abfindung für 36 Monate in Höhe von 3.911,35 € (17 x 230,08 €) geltend.

8

Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage mit Urteil vom 16.06.2016 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger verfüge über keinen einzelvertraglichen Anspruch gegen die Beklagte in der geltend gemachten Höhe. Nach dem eindeutigen Wortlaut der tariflichen Regelung verfüge der Kläger lediglich über den tatsächlich ausgezahlten Abfindungsanspruch. Die in § 10 des Altersteilzeitvertrages ursprünglich vorgesehene höhere Abfindung komme nicht zum Zuge. Durch die Formulierung „vorgesehene Abfindung“ werde deutlich, dass mit § 10 des Altersteilzeitarbeitsvertrages keine vom Tarifvertrag unabhängige Anspruchsgrundlage vereinbart sein sollte. Die tarifvertragliche Regelung stelle auch keine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung dar. Die Höhe der Abfindung nach § 6 TVBB richte sich für alle denkbaren Konstellationen nach der Anzahl der Monate zwischen dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ungeminderten Altersrente. Eine Benachteiligung schwerbehinderter Menschen gehe damit nicht einher und sei auch nicht aus sonstigen Gründen ersichtlich.

9

Gegen diese am 04.07.2016 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 03.08.2016 eingegangene Berufung des Klägers nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 26.09.2016 eingegangenen Berufungsbegründung.

10

Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, ihm stehe die arbeitsvertraglich vorgesehene Abfindung für 36 Monate zu. § 10 des Altersteilzeitarbeitsvertrages stelle eine einzelvertragliche Zusage unabhängig von den Vorgaben des Tarifvertrages dar. Mit der individuellen Festschreibung der Anzahl der 36 Monate sei zwischen den Parteien eine dahingehende Verständigung erzielt worden, dass die Abfindung auf der Grundlage der bei der Vertragsunterzeichnung geltenden Sach- und Rechtslage geschuldet sei. Hätten die Parteien spätere Veränderungen miteinbeziehen wollen, so hätte dies ausdrücklich geregelt werden müssen. Selbst wenn man der Argumentation der ersten Instanz folgen wolle, stehe dem Kläger nach Auslegung des Tarifvertrages eine Abfindung in voller Höhe zu. Denn die tarifliche Regelung benenne zwei Zeitpunkte, nämlich die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und den Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente gehabt hätte. Auch danach seien folglich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich. Schließlich verkenne die erstinstanzliche Entscheidung, dass die durch die Beklagte vorgenommene Kürzung der Abfindung gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Der Grund für die Kürzung der Abfindung liege hier allein in der Schwerbehinderung des Klägers, so dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts mit der Kürzung der Abfindung von einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot auszugehen sei.

11

Der Kläger beantragt,

12
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 16.06.2016 – 1 Ca 382/16 - abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen;
13
2. die Kosten des Rechtsstreits der berufungsbeklagten Partei aufzuerlegen.
14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die form – und fristgerecht eingelegte Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage rechtsfehlerfrei und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

I.

18

Entgegen der Auffassung des Klägers beinhaltet § 10 des Altersteilzeitarbeitsvertrages (künftig ATAV) keinen von § 6 TVBB unabhängigen Anspruch auf die vom Kläger geltend gemachte Abfindungssumme berechnet auf der Grundlage von 36 Monaten (1.).

19

Zudem lässt sich das Klagebegehren nicht auf § 6 TVBB stützen (2.).

20

Schließlich lässt sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht mit einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gegen Schwerbehinderte gem. §§ 1, 3 AGG begründen (3.).

1.

21

In § 10 ATAV scheidet als Anspruchsgrundlage bereits nach seinem eindeutigen Wortlaut aus. Zur Begründung führt die erstinstanzliche Entscheidung wie folgt aus:

22

„In § 10 des Altersteilzeitvertrages der Parteien ist vielmehr „eine nach § 6 TVBB vorgesehene Abfindung in Höhe von 230,08 € x 36 Monaten“ vereinbart worden. Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der getroffenen Vereinbarung wird ausdrücklich und unmissverständlich auf eine nach § 6 TVBB vorgesehene Abfindung verwiesen. Die in der Vereinbarung enthaltene Berechnung „in Höhe von 230,08 € x 36 Monate“ entspricht der tariflichen Regelung, nach der der in § 6 TVBB vorgesehene Betrag von 230,08 € pro Monate mit der Anzahl der Kalendermonate multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 30.11.2015 und der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers (November 2018) als dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Kläger nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Gesetzeslage Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte. Ausweislich der Präambel des Altersteilzeitvertrages haben die Parteien die Altersteilzeitvereinbarung auf der Grundlage der aufgeführten tariflichen Regelungen, unter anderem des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Fassung vom 20.04.2000, geschlossen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger unabhängig vom Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen einen über die in § 6 TVBB geregelte Abfindung hinausgehenden übertariflichen Abfindungsanspruch gewähren wollte. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er lediglich in Altersteilzeit gegangen sei, weil ihm die Abfindung in Höhe von 36 x 230,08 € zugesichert worden sei, ändert dies nichts daran, dass es sich dabei nach der in § 10 des Altersteilzeitvertrages getroffene Vereinbarung um die tariflich vorgesehene Abfindung handelt, die für den Verlust des Arbeitsplatzes je nach Anzahl der Kalendermonate zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt des Anspruchs auf ungeminderte Altersrente in Höhe des festgelegten Betrages von 230,08 € pro Monat gezahlt wird.“

23

Dieser Begründung schließt sich das erkennende Gericht an, zumal in der Berufungsinstanz diesbezüglich kein neuer Tatsachenvortrag erfolgt ist.

2.

24

§ 6 TVBB scheidet als Anspruch für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ebenfalls aus.

25

Danach errechnet sich die Abfindung aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Beschäftigte Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte, liegen. Nach dieser vom Wortlaut her wiederum eindeutigen Regelung hat die Beklagte die sich zu Gunsten des Klägers ergebende Abfindungssumme mit 19 Monaten x 230,08 € = 4.371,52 € zutreffend berechnet und an den Kläger ausgezahlt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind dabei nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich, sondern nach der unmissverständlichen tariflichen Regelung in § 6 TVBB ist die Anzahl der vollen Kalendermonate zwischen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Zeitpunkt der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ungeminderten Altersrente für die Berechnung der Abfindungssumme entscheidend (vgl. insoweit auch zutreffend LAG Rheinland-Pfalz vom 18.01.16 – 2 Sa 355/15; Juris Rd.-Nr. 38).

3.

26

Auch kann sich der Kläger zur Begründung seines Zahlungsanspruches nicht auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gemäß §§ 1, 3 AGG berufen.

27

Das Arbeitsgericht führt diesbezüglich wie folgt aus:

28

„Der Unterschied zu der ursprünglich vertraglichen Regelung und der jetzigen Folge ist lediglich, dass auf Grund der Schwerbehinderung sich das Eintrittsalter in die Regelaltersrente nach vorne verlagert hat. Insoweit ist der Anknüpfungspunkt zwischen nicht behinderten und behinderten Menschen der Gleiche, wenn davon ausgegangen wird, dass Endpunkt für die Abfindungszahlung der Eintritt in die Regelaltersrente sein soll. Hierin kann keine Benachteiligung gesehen werden, da sich die Abschläge deutlich vermindern, je kürzer die Zeit zwischen dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und dem Zeitpunkt der Regelaltersrente sind. Die Regelung der Tarifvertragsparteien wollte gerade diesen geminderten Anspruch jedenfalls für die Dauer zwischen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und dem Eintritt in die Regelaltersrente abgleichen, auch wenn in diesen Fällen die verminderte Rente ein Leben lang fortbesteht. Der Kläger bekommt nicht wegen seiner Behinderung weniger Geld, sondern weil die tariflichen Voraussetzungen auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung bei ihm zu einem früheren Zeitpunkt entfallen, als bei einem nicht behinderten Menschen.“

29

Auch dieser Argumentation schließt sich das erkennende Gericht an, zumal auch insoweit in der Berufungsinstanz keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen vorgetragen worden sind.

30

Entgegen der Auffassung des Klägers stehen die von ihm zitierten Entscheidungen des EuGH vom 06.12.2012 – C-152/11- und vom Bundesarbeitsgericht vom 17.11.2015 – 1 AZR 938/13 – nicht entgegen. Die benannten Entscheidungen sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn dort ist eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung für den Fall bejaht worden, dass Einschränkungen einer „Sozialplanabfindung“ ausdrücklich in Abhängigkeit von einer Schwerbehinderung vereinbart werden. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Denn das maßgebliche Kriterium für die Berechnung der Abfindung in § 6 TVBB ist nicht die Schwerbehinderung eines Menschen, sondern vielmehr abstrakt und objektiv die tatsächliche Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ungeminderten Altersrente (zutreffend LAG Rheinland-Pfalz vom 20.01.16, a. a. O.; Juris Rd.-Nr. 37).

31

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

II.

32

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

33

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
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published on 28/01/2016 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.06.2015 - 10 Ca 3711/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta
published on 17/11/2015 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. November 2013 - 12 Sa 692/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist zu erteilen, wenn

1.
der Empfänger über die zum Umgang mit diesen radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen erforderliche Genehmigung und über die geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen Umgang entsprechend einer bestehenden Verpflichtung angezeigt hat,
2.
bezüglich der Durchfuhrmitgliedstaaten die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind,
3.
der Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente im Inland mit dem in dem Drittland niedergelassenen Versender der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Drittlands verbindlich vereinbart hat, dass der Versender die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf,
4.
ein Bedürfnis für die Verbringung in das Inland besteht und
5.
gewährleistet ist, dass die Verbringung in das Inland nicht zum Zweck der Endlagerung oder der Zwischenlagerung erfolgt, soweit nicht die Zwischenlagerung notwendige Vorbereitung oder Teil einer Behandlung und Konditionierung ist und die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente wieder zurückverbracht werden.

(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.