Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 16.06.2016 – 1 Ca 382/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer Abfindung aus einzelvertraglicher Vereinbarung unter Bezugnahme auf den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie im Nordverbund (künftig TVBB).

2

Der Kläger war sei 1970 zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages für verblockte Altersteilzeit vom 28.11.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Danach endete das Arbeitsverhältnis am 30.11.2015. Gemäß § 10 der vorbenannten arbeitsvertraglichen Regelung erhält der Arbeitnehmer „am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für den Verlust seines Arbeitsplatzes (soweit kein vorzeitiges Ende der Altersteilzeit – also ein Störfall – eintritt) eine nach § 6 TVBB vorgesehene Abfindung in Höhe von 230,08 € mal 36 Monaten“.

3

§ 6 TVBB lautet wie folgt:

4

„Der Beschäftigte erhält am Ende des Altersteilzeitverhältnisses für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate – höchstens mit 48 Kalendermonaten – multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte (spätestens dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres) liegen. Der Betrag beträgt 450,00 DM (230,08 €)/Monat für vor der Altersteilzeit in Vollzeit Beschäftigte.“

5

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung hatte der Kläger mit 62 Jahren Anspruch auf eine Rente mit Abschlägen. Ab dem 01.12.2015 hätte er diese Rente beanspruchen können. Zum Zeitpunkt der Unterschrift des Altersteilzeitvertrages war der Kläger noch nicht schwerbehindert. Für ihn galt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Regelung des § 236 SGB VI, wonach keine Anhebung des Rentenalters auf 65 plus x erfolgte, wenn vor dem 01.01.1955 geborene vor dem 01.01.2007 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben. Nach Abschluss des Altersteilzeitvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde dem Kläger eine Schwerbehinderung zuerkannt. Diese Rente konnte der Kläger vorzeitig, nämlich im Alter von 62 Jahren in Anspruch nehmen. Gemäß § 236 a Abs. 2 SGB VI hätte der Kläger Rente abschlagsfrei mit 63 plus 7 Monaten beziehen können.

6

Dementsprechend zahlte die Beklagte mit der Verdienstabrechnung November 2015 an den Kläger eine Abfindung für 19 Monate mal 230,08 € und mithin 4.371,53 € Brutto aus.

7

Mit seiner am 15.03.2016 bei dem Arbeitsgericht Rostock eingegangenen Klage macht der Kläger die Differenz zwischen der ausgezahlten Abfindung für 19 Monate und der im Arbeitsvertrag benannten Abfindung für 36 Monate in Höhe von 3.911,35 € (17 x 230,08 €) geltend.

8

Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage mit Urteil vom 16.06.2016 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger verfüge über keinen einzelvertraglichen Anspruch gegen die Beklagte in der geltend gemachten Höhe. Nach dem eindeutigen Wortlaut der tariflichen Regelung verfüge der Kläger lediglich über den tatsächlich ausgezahlten Abfindungsanspruch. Die in § 10 des Altersteilzeitvertrages ursprünglich vorgesehene höhere Abfindung komme nicht zum Zuge. Durch die Formulierung „vorgesehene Abfindung“ werde deutlich, dass mit § 10 des Altersteilzeitarbeitsvertrages keine vom Tarifvertrag unabhängige Anspruchsgrundlage vereinbart sein sollte. Die tarifvertragliche Regelung stelle auch keine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung dar. Die Höhe der Abfindung nach § 6 TVBB richte sich für alle denkbaren Konstellationen nach der Anzahl der Monate zwischen dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ungeminderten Altersrente. Eine Benachteiligung schwerbehinderter Menschen gehe damit nicht einher und sei auch nicht aus sonstigen Gründen ersichtlich.

9

Gegen diese am 04.07.2016 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 03.08.2016 eingegangene Berufung des Klägers nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 26.09.2016 eingegangenen Berufungsbegründung.

10

Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, ihm stehe die arbeitsvertraglich vorgesehene Abfindung für 36 Monate zu. § 10 des Altersteilzeitarbeitsvertrages stelle eine einzelvertragliche Zusage unabhängig von den Vorgaben des Tarifvertrages dar. Mit der individuellen Festschreibung der Anzahl der 36 Monate sei zwischen den Parteien eine dahingehende Verständigung erzielt worden, dass die Abfindung auf der Grundlage der bei der Vertragsunterzeichnung geltenden Sach- und Rechtslage geschuldet sei. Hätten die Parteien spätere Veränderungen miteinbeziehen wollen, so hätte dies ausdrücklich geregelt werden müssen. Selbst wenn man der Argumentation der ersten Instanz folgen wolle, stehe dem Kläger nach Auslegung des Tarifvertrages eine Abfindung in voller Höhe zu. Denn die tarifliche Regelung benenne zwei Zeitpunkte, nämlich die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und den Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente gehabt hätte. Auch danach seien folglich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich. Schließlich verkenne die erstinstanzliche Entscheidung, dass die durch die Beklagte vorgenommene Kürzung der Abfindung gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Der Grund für die Kürzung der Abfindung liege hier allein in der Schwerbehinderung des Klägers, so dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts mit der Kürzung der Abfindung von einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot auszugehen sei.

11

Der Kläger beantragt,

12
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 16.06.2016 – 1 Ca 382/16 - abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen;
13
2. die Kosten des Rechtsstreits der berufungsbeklagten Partei aufzuerlegen.
14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die form – und fristgerecht eingelegte Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage rechtsfehlerfrei und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

I.

18

Entgegen der Auffassung des Klägers beinhaltet § 10 des Altersteilzeitarbeitsvertrages (künftig ATAV) keinen von § 6 TVBB unabhängigen Anspruch auf die vom Kläger geltend gemachte Abfindungssumme berechnet auf der Grundlage von 36 Monaten (1.).

19

Zudem lässt sich das Klagebegehren nicht auf § 6 TVBB stützen (2.).

20

Schließlich lässt sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht mit einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gegen Schwerbehinderte gem. §§ 1, 3 AGG begründen (3.).

1.

21

In § 10 ATAV scheidet als Anspruchsgrundlage bereits nach seinem eindeutigen Wortlaut aus. Zur Begründung führt die erstinstanzliche Entscheidung wie folgt aus:

22

„In § 10 des Altersteilzeitvertrages der Parteien ist vielmehr „eine nach § 6 TVBB vorgesehene Abfindung in Höhe von 230,08 € x 36 Monaten“ vereinbart worden. Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der getroffenen Vereinbarung wird ausdrücklich und unmissverständlich auf eine nach § 6 TVBB vorgesehene Abfindung verwiesen. Die in der Vereinbarung enthaltene Berechnung „in Höhe von 230,08 € x 36 Monate“ entspricht der tariflichen Regelung, nach der der in § 6 TVBB vorgesehene Betrag von 230,08 € pro Monate mit der Anzahl der Kalendermonate multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 30.11.2015 und der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers (November 2018) als dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Kläger nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Gesetzeslage Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte. Ausweislich der Präambel des Altersteilzeitvertrages haben die Parteien die Altersteilzeitvereinbarung auf der Grundlage der aufgeführten tariflichen Regelungen, unter anderem des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Fassung vom 20.04.2000, geschlossen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger unabhängig vom Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen einen über die in § 6 TVBB geregelte Abfindung hinausgehenden übertariflichen Abfindungsanspruch gewähren wollte. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er lediglich in Altersteilzeit gegangen sei, weil ihm die Abfindung in Höhe von 36 x 230,08 € zugesichert worden sei, ändert dies nichts daran, dass es sich dabei nach der in § 10 des Altersteilzeitvertrages getroffene Vereinbarung um die tariflich vorgesehene Abfindung handelt, die für den Verlust des Arbeitsplatzes je nach Anzahl der Kalendermonate zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt des Anspruchs auf ungeminderte Altersrente in Höhe des festgelegten Betrages von 230,08 € pro Monat gezahlt wird.“

23

Dieser Begründung schließt sich das erkennende Gericht an, zumal in der Berufungsinstanz diesbezüglich kein neuer Tatsachenvortrag erfolgt ist.

2.

24

§ 6 TVBB scheidet als Anspruch für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ebenfalls aus.

25

Danach errechnet sich die Abfindung aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Beschäftigte Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte, liegen. Nach dieser vom Wortlaut her wiederum eindeutigen Regelung hat die Beklagte die sich zu Gunsten des Klägers ergebende Abfindungssumme mit 19 Monaten x 230,08 € = 4.371,52 € zutreffend berechnet und an den Kläger ausgezahlt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind dabei nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich, sondern nach der unmissverständlichen tariflichen Regelung in § 6 TVBB ist die Anzahl der vollen Kalendermonate zwischen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Zeitpunkt der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ungeminderten Altersrente für die Berechnung der Abfindungssumme entscheidend (vgl. insoweit auch zutreffend LAG Rheinland-Pfalz vom 18.01.16 – 2 Sa 355/15; Juris Rd.-Nr. 38).

3.

26

Auch kann sich der Kläger zur Begründung seines Zahlungsanspruches nicht auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gemäß §§ 1, 3 AGG berufen.

27

Das Arbeitsgericht führt diesbezüglich wie folgt aus:

28

„Der Unterschied zu der ursprünglich vertraglichen Regelung und der jetzigen Folge ist lediglich, dass auf Grund der Schwerbehinderung sich das Eintrittsalter in die Regelaltersrente nach vorne verlagert hat. Insoweit ist der Anknüpfungspunkt zwischen nicht behinderten und behinderten Menschen der Gleiche, wenn davon ausgegangen wird, dass Endpunkt für die Abfindungszahlung der Eintritt in die Regelaltersrente sein soll. Hierin kann keine Benachteiligung gesehen werden, da sich die Abschläge deutlich vermindern, je kürzer die Zeit zwischen dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und dem Zeitpunkt der Regelaltersrente sind. Die Regelung der Tarifvertragsparteien wollte gerade diesen geminderten Anspruch jedenfalls für die Dauer zwischen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und dem Eintritt in die Regelaltersrente abgleichen, auch wenn in diesen Fällen die verminderte Rente ein Leben lang fortbesteht. Der Kläger bekommt nicht wegen seiner Behinderung weniger Geld, sondern weil die tariflichen Voraussetzungen auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung bei ihm zu einem früheren Zeitpunkt entfallen, als bei einem nicht behinderten Menschen.“

29

Auch dieser Argumentation schließt sich das erkennende Gericht an, zumal auch insoweit in der Berufungsinstanz keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen vorgetragen worden sind.

30

Entgegen der Auffassung des Klägers stehen die von ihm zitierten Entscheidungen des EuGH vom 06.12.2012 – C-152/11- und vom Bundesarbeitsgericht vom 17.11.2015 – 1 AZR 938/13 – nicht entgegen. Die benannten Entscheidungen sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn dort ist eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung für den Fall bejaht worden, dass Einschränkungen einer „Sozialplanabfindung“ ausdrücklich in Abhängigkeit von einer Schwerbehinderung vereinbart werden. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Denn das maßgebliche Kriterium für die Berechnung der Abfindung in § 6 TVBB ist nicht die Schwerbehinderung eines Menschen, sondern vielmehr abstrakt und objektiv die tatsächliche Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ungeminderten Altersrente (zutreffend LAG Rheinland-Pfalz vom 20.01.16, a. a. O.; Juris Rd.-Nr. 37).

31

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

II.

32

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

33

Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 23. Nov. 2016 - 3 Sa 160/16

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 23. Nov. 2016 - 3 Sa 160/16 zitiert 7 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 1 Ziel des Gesetzes


Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236 Altersrente für langjährig Versicherte


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme di

Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV 2009 | § 10 Verbringung in das Inland aus einem Drittland


(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist zu erteilen, wenn 1. der Empfänger über die zum Umgang mit diesen radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen erforderliche Genehmigung und über die geeigneten Einrichtungen verfügt

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 23. Nov. 2016 - 3 Sa 160/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. November 2013 - 12 Sa 692/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist zu erteilen, wenn

1.
der Empfänger über die zum Umgang mit diesen radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen erforderliche Genehmigung und über die geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen Umgang entsprechend einer bestehenden Verpflichtung angezeigt hat,
2.
bezüglich der Durchfuhrmitgliedstaaten die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind,
3.
der Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente im Inland mit dem in dem Drittland niedergelassenen Versender der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Drittlands verbindlich vereinbart hat, dass der Versender die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf,
4.
ein Bedürfnis für die Verbringung in das Inland besteht und
5.
gewährleistet ist, dass die Verbringung in das Inland nicht zum Zweck der Endlagerung oder der Zwischenlagerung erfolgt, soweit nicht die Zwischenlagerung notwendige Vorbereitung oder Teil einer Behandlung und Konditionierung ist und die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente wieder zurückverbracht werden.

(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.06.2015 - 10 Ca 3711/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.

2

Der am … 1951 geborene Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie mit Sitz in C-Stadt, als Arbeitnehmer beschäftigt. Am 13. August 2008 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag ("Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit, Bl. 4 bis 9 d. A.) für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2014, nach dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf die Hälfte reduziert und im sog. Blockmodell (Arbeitsphase in der ersten Hälfte vom 01. Januar 2009 bis 30. September 2011 und anschließende Freistellungsphase in der zweiten Hälfte bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) geleistet wird. Der Altersteilzeitvertrag der Parteien enthält u.a. - soweit vorliegend von Interesse - folgende Regelungen:

3

"Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit
(Bruttoaufstockungsmodell)

4

Zwischen (…)

5

wird folgende Altersteilzeitvereinbarung auf der Grundlage des Tarifvertrages (TV/BA) zum Bruttoaufstockungsmodell ATZ vom 29.09.04, der Betriebsvereinbarung zum Bruttoaufstockungsmodell vom 23.06.05, des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke (BB) in der Fassung vom 31.03.00 und des Tarifvertrages (TV ATZ) vom 05.12.07 geschlossen:

6

§ 1 - Dauer der Altersteilzeitarbeit

7

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung des bisherigen Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 01.01.2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Es endet - vorbehaltlich sonstiger Beendigungstatbestände gem. § 9 - ohne Kündigung am 30.06.2014.

8

(…)

9

§ 10 - Abfindung

10

Der/Die Beschäftigte erhält am Ende des Altersteilzeitverhältnisses für den Verlust des Arbeitsplatzes (soweit kein vorzeitiges Ende der Altersteilzeit - also Störfall eintritt) eine nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung in Höhe von 230,08 € x 24 Monate. Diese Abfindung wird nach den geltenden steuerlichen Richtlinien bezahlt."

11

Im Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz (TV BB) vom 31. März 2000 ist in § 6 folgende Abfindungsregelung enthalten:

12

"§ 6 Abfindung

13

Der Arbeitnehmer erhält am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung.

14

Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte (spätestens dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres), liegen.

15

Der Betrag beträgt 450,00 DM (230,08 EURO)/Monat für vor der Altersteilzeit in Vollzeit Beschäftigte.

16

Der Betrag ist bei der Teilzeitarbeit vor der Altersteilzeit entsprechend dem Verhältnis der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 2 Ziff. 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz zu reduzieren."

17

Aufgrund der zum 01. Juli 2014 in Kraft getretene Neuregelung des § 236 b SGB VI hat der Kläger - im Anschluss an sein zum 30. Juni 2014 beendetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis - seit dem 01. Juli 2014 Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Rentenbescheid vom 06. August 2014, Bl. 43 d. A.).

18

Mit Schreiben vom 05. und 14. August 2014 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos unter Berufung auf § 10 des Altersteilzeitvertrages der Parteien zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 5.521,92 EUR auf.

19

Mit seiner am 26. September 2014 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Abfindungsanspruch weiter.

20

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

21

Der Kläger hat beantragt,

22

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.521,92 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus seit dem 14. August 2014 zu zahlen.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Mit Urteil vom 25. Juni 2005 - 10 Ca 3711/14 - hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

26

Gegen das ihm am 13. Juli 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07. August 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 10. August 2015 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 08. September 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 09. September 2015 eingegangen, begründet.

27

Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe in seiner Entscheidung verkannt, dass er einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine Abfindung aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung erworben habe. Im Wesentlichen habe das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung obsolet geworden sei, ohne ausreichend zu berücksichtigen, dass ihm eine Zusage erteilt worden sei, die auch seinerzeit ganz wesentlich dafür gewesen sei, dass er die Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen habe. In der Vereinbarung seien über den aufgenommenen Altersteilzeit-Störfall gemäß § 10 keine weiteren Bedingungen zur Auszahlung der Abfindung zwischen den Parteien getroffen worden. Im Hinblick darauf, dass die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und nicht für einen möglichen Rentenminderungsanspruch gezahlt werden solle, handele es sich um eine eindeutige und unbedingte Zusage der Beklagten, für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen. Hierfür spreche auch der Umstand, dass durch die zugesagte Abfindung nicht die Differenz zur ungeminderten Altersrente ausgeglichen werden solle. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass er für die Freistellungsphase weder Lohnerhöhung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld noch Ertragsbeteiligung erhalten habe. Da die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung eindeutig sei und eine Zusage für den Verlust des Arbeitsplatzes enthalte, könne eine Auslegung nur dazu führen, dass ein Abfindungsanspruch bestehe und mögliche, seinerzeit nicht abzusehende Änderungen der Gesetzeslage sich nicht einseitig zugunsten der Beklagten auswirken könnten. Aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten Zusage habe er Anspruch auf Aufzahlung der Abfindung, weil die Bezugnahme auf tarifvertragliche Vorschriften eine solche Zusage nicht abändern bzw. aufheben könnten.

28

Der Kläger beantragt,

29

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Juni 2015 - 10 Ca 3711/14 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.521,92 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus seit dem 14. August 2014 zu zahlen.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Sie erwidert, gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts ergebe die vertragliche Vereinbarung der Parteien gerade keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie dem Kläger losgelöst von allen tariflichen und sonstigen Voraussetzungen einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine Abfindung habe einräumen wollen. Der Kläger habe bei seiner Argumentation nicht berücksichtigt, dass nicht nur in der Präambel der Vereinbarung vom 13. August 2008 auf verschiedene tarifliche Vorschriften Bezug genommen werde, sondern namentlich auch in § 10 des Vertrages von einer "nach § 6 TV BB vorgesehenen Abfindung" die Rede sei. Soweit der Kläger angeführt habe, dass er während der Arbeitsphase der Altersteilzeit u.a. Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten habe, sei dies unzutreffend, weil nach § 5 Abs. 1 des Tarifvertrages zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit (TV BA) während der gesamten Altersteilzeit weder Urlaubs- noch Weihnachtsgeld gezahlt werde.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die von ihm begehrte Abfindung.

35

1. Nach § 6 TV BB errechnet sich die darin vorgesehene Abfindung aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate - höchstens mit 48 Kalendermonaten - multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte (spätestens dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres), liegen. Der Betrag beträgt 230,08 EUR pro Monat für vor der Altersteilzeit in Vollzeit Beschäftigte. Im Hinblick darauf, dass der Kläger im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2014 aufgrund der zum 01. Juli 2014 in Kraft getretenen Neuregelung des § 236 b SGB VI Anspruch auf ungeminderte Altersrente für besonders langjährig Versicherte seit dem 01. Juli 2014 hat, ergibt sich nach § 6 TV BB kein Abfindungsanspruch (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10. Februar 2011 - 10 Sa 529/10 - Rn. 31, NZA-RR 2011, 345).

36

2. Des Kläger hat keinen einzelvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer - übertariflichen - Abfindung erworben, die nicht in § 6 TV BB vorgesehen ist.

37

In § 10 des Altersteilzeitvertrages der Parteien ist vielmehr "eine nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung in Höhe von 230,08 EUR x 24 Monaten" vereinbart. Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der getroffenen Vereinbarung wird ausdrücklich und unmissverständlich auf eine "nach § 6 TV BB vorgesehene Abfindung" verwiesen. Die in der Vereinbarung enthaltene Berechnung "in Höhe von 230,08 EUR x 24 Monate" entspricht der tariflichen Regelung, nach der der in § 6 TV BB vorgesehene Betrag von 230,08 EUR pro Monat mit der Anzahl der Kalendermonate multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 30. Juni 2014 und der Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers (Juni 2016) als dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Kläger nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Gesetzeslage Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte. Ausweislich der Präambel des Altersteilzeitvertrags haben die Parteien die Altersteilzeitvereinbarung auf der Grundlage der aufgeführten Tarifregelungen, u.a. des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke (BB) in der Fassung vom 31. März 2000, geschlossen. Nichts spricht dafür, dass die Beklagte dem Kläger unabhängig vom Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen einen über die in § 6 TV BB geregelte Abfindung hinausgehenden übertariflichen Abfindungsanspruch gewähren wollte. Arbeitnehmer, die unmittelbar nach dem Ausscheiden eine ungeminderte Altersrente beanspruchen können, erleiden durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes typischerweise geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen Arbeitnehmer, die aufgrund eines vorzeitigen Rentenbezugs Rentenabschläge hinnehmen müssen. Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass der für den Verlust des Arbeitsplatzes vorgesehene Abfindungsanspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Bezug einer ungeminderten Altersrente hat.

38

Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass ihm anlässlich des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages zugesichert worden sei, dass er eine Abfindung erhalten würde, ändert dies nichts daran, dass es sich dabei nach der in § 10 des Altersteilzeitvertrages getroffenen Vereinbarung um die tariflich vorgesehene Abfindung handelt, die für den Verlust des Arbeitsplatzes je nach Anzahl der Kalendermonate zwischen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt des Anspruchs auf ungeminderte Altersrente in Höhe des festgelegten Betrages von 230,08 EUR pro Monat gezahlt wird. Wie der Kläger selbst angeführt hat, war bei Abschluss der Vereinbarung über die Altersteilzeitregelung überhaupt noch nicht absehbar, dass er aufgrund der erst später in Kraft getretenen Gesetzesänderung bereits im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann. Dementsprechend haben die Parteien auch keine Vereinbarung darüber getroffen, dass dem Kläger abweichend von der tariflichen Regelung der Abfindungsanspruch unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen auch dann zustehen soll, wenn er bereits im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann. Selbst wenn der Erhalt einer Abfindung Grund und Anlass für den Kläger gewesen sein sollte, die Altersteilzeitregelung zu vereinbaren, vermag ein derartiger (Motiv)Irrtum jedenfalls nicht den geltend gemachten Abfindungsanspruch zu begründen.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

40

Die Zulassung der Revision war nach nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. November 2013 - 12 Sa 692/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer höheren Sozialplanabfindung.

2

Der 1950 geborene Kläger war bis zum 31. März 2012 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.852,00 Euro beschäftigt. Er ist schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 70. Sein Arbeitsverhältnis endete aus betriebsbedingten Gründen wegen Stilllegung einer Betriebsabteilung. Die anlässlich dieser Betriebsänderung am 18. Juli 2011 von der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat geschlossene „Vereinbarung über einen Sozialplan“ (SP 2011) lautet auszugsweise:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

1.    

Diese Vereinbarung findet auf alle Mitarbeiter im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG Anwendung, die am 1. März 2011 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen und von der Stilllegung der Frischdienstorganisation zum 31. März 2012 betroffen sind.

        

…       

        
        

3.    

Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine gesetzliche Vollrente wegen Alters oder wegen voller, unbefristeter Erwerbsminderung haben, kommt der Sozialplan nicht zur Anwendung.

                 

…       

        

§ 2     

        

Abfindungen bei betriebsbedingtem

        

Arbeitsplatzverlust

        

1.    

1Mitarbeiter, die betriebsbedingt auf Veranlassung des Arbeitgebers ihren Arbeitsplatz verlieren, haben einen Anspruch auf eine Abfindung, die nach folgender Formel berechnet wird:

        

Betriebszugehörigkeit x Monatsentgelt x Faktor = Abfindung

                 

2Die Faktoren sind

                 

•       

bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres: 0,4

                 

•       

vom Beginn des 46. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres: 0,5

                 

•       

vom Beginn des 51. Lebensjahres: 0,55.

                 

...     

        
                 

5Der maximale Abfindungsbetrag wird auf EUR 65.000,00 brutto begrenzt.

                 

6Mitarbeiter, die aufgrund einer Schwerbehinderung zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente in Anspruch nehmen können, haben keinen Anspruch auf Abfindung nach der vorstehenden Faktorenberechnung. 7Diese erhalten eine Abfindung in Höhe von EUR 10.000,00 brutto.

                 

…       

        

2.    

Mindestregelung

                 

Da einzelne Mitarbeiter aufgrund eines geringen Monatsentgelts nur eine sehr geringe Abfindung nach der obenstehenden Formel erhalten würden, wird eine Mindestabfindung in Höhe von EUR 1.500,00 brutto an jeden Mitarbeiter ausgezahlt.

        

3.    

Rentennahe Jahrgänge

                 

Bei Mitarbeitern, deren Geburtstag vor dem 1. Januar 1952 liegt, ist der Abfindungsbetrag abweichend von Absatz 1 (letzter Satz) wie folgt begrenzt:

                 

•       

Mitarbeiter, die nach einem Arbeitslosengeldbezug (ALG I) von bis zu maximal 12 Monaten die vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erstmals in Anspruch nehmen können, erhalten einen maximalen Abfindungsbetrag i. H. v. EUR 40.000,00 brutto.

                 

…       

        
        

5.    

Zusatzbetrag

                 

Schwerbehinderte oder einem Schwerbehinderten Gleichgestellte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes, die beim rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses schwerbehindert sind, erhalten einen Zuschlag zur Abfindung in Höhe von EUR 1.000,00 brutto.

        

…       

        
        

7.    

Fälligkeit

                 

Die Abfindung sowie die Zuschläge und Zusatzbeträge aus dem vorliegenden Sozialplan werden mit dem Ende des letzten Beschäftigungsmonats des Mitarbeiters zur Zahlung fällig.“

3

Die Beklagte zahlte dem Kläger, der eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. August 2013 abschlagsfrei und mit frühestem Rentenbeginn ab dem 1. August 2010 mit Abschlägen beziehen konnte, neben dem Zusatzbetrag nach § 2 Ziff. 5 SP 2011 iHv. 1.000,00 Euro eine Abfindung entsprechend § 2 Ziff. 1 Satz 6 und Satz 7 SP 2011 iHv. 10.000,00 Euro. Die Berechnung der Abfindung nach der in § 2 Ziff. 1 Satz 1 SP 2011 festgelegten Formel hätte 64.558,00 Euro ergeben.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger eine weitere Abfindung iHv. 53.558,00 Euro nebst Zinsen begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Regelung des § 2 Ziff. 1 Satz 6 und Satz 7 SP 2011 sei unwirksam. Sie benachteilige ihn wegen seiner Schwerbehinderung. Die Abfindung berechne sich daher nach der in § 2 Ziff. 1 Satz 1 SP 2011 niedergelegten Formel.

5

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 53.558,00 Euro brutto nebst Jahreszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2012 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit der Auffassung begründet, § 2 Ziff. 1 Satz 6 und Satz 7 SP 2011 bewirke keine nachteilige Behandlung von Arbeitnehmern aufgrund deren Schwerbehinderung. Auch könne sich die Festlegung der pauschalierten Abfindung für die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ihrer Schwerbehinderung rentenberechtigten Arbeitnehmer gegenüber einer individuellen Berechnung der Abfindungshöhe entsprechend § 2 Ziff. 1 Satz 1 SP 2011 sogar günstiger auswirken, insbesondere bei einer sehr kurzen Betriebszugehörigkeit.

7

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer weiteren Abfindung iHv. 30.000,00 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen mit der Begründung abgewiesen, der dem Kläger zustehende und auf der Grundlage der Formelberechnung des § 2 Ziff. 1 Satz 1 SP 2011 zu ermittelnde Abfindungsbetrag sei nach § 2 Ziff. 3 erster Gliederungspunkt SP 2011 auf 40.000,00 Euro begrenzt. Das Landesarbeitsgericht hat die nur von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollumfängliche Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage iHv. 30.000,00 Euro brutto stattgebende arbeitsgerichtliche Urteil zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat nach dem Sozialplan einen Anspruch auf eine Abfindung, deren Höhe sich ausgehend von der in § 2 Ziff. 1 Satz 1 SP 2011 niedergelegten Formelberechnung bestimmt. Unter Berücksichtigung des dem Kläger gezahlten Abfindungsbetrags und der von ihm nicht mehr angegriffenen Begrenzung der Abfindung nach § 2 Ziff. 3 erster Gliederungspunkt SP 2011 ist die Klageforderung in der in die Revisionsinstanz gelangten Höhe begründet.

9

I. Der Kläger unterfällt dem Anwendungsbereich des SP 2011 nach dessen § 1 Ziff. 1. Er stand am 1. März 2011 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und ist von der Stilllegung der Frischdienstorganisation betroffen. Hierüber streiten die Parteien nicht.

10

II. Der Kläger unterliegt nicht dem Anwendungsausschluss des § 1 Ziff. 3 SP 2011. Er hatte im Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf eine gesetzliche Vollrente wegen Alters oder wegen voller, unbefristeter Erwerbsminderung. Mit der Formulierung „gesetzliche Vollrente wegen Alters“ haben die Betriebsparteien offensichtlich den Regelaltersrentenanspruch nach § 35 Satz 1, § 235 SGB VI, jedenfalls aber einen ungekürzten Rentenbezug gemeint. Auch die Beklagte hat sich nicht auf den Standpunkt gestellt, dass der Anspruch des Klägers auf eine Sozialplanleistung nach § 1 Ziff. 3 SP 2011 ausgeschlossen sei.

11

III. Der Kläger hat nach § 2 Ziff. 1 Satz 1 bis Satz 5 SP 2011 einen Anspruch auf die noch rechtshängige Sozialplanabfindung iHv. 30.000,00 Euro brutto. Er muss sich nicht auf die Abfindungspauschale nach § 2 Ziff. 1 Satz 6 und Satz 7 SP 2011 verweisen lassen. Diese Regelung ist mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG nicht vereinbar. Sie ist daher auf den Kläger nicht anwendbar.

12

1. Gemäß § 2 Ziff. 1 Satz 6 und Satz 7 SP 2011 haben Mitarbeiter, die aufgrund einer Schwerbehinderung bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Rente in Anspruch nehmen können, keinen Anspruch auf Abfindung nach der in § 2 Ziff. 1 Satz 1 SP 2011 festgelegten Faktorenberechnung. Sie erhalten ungeachtet ihrer insoweit maßgeblichen Berufs- und Sozialdaten einen pauschalierten Abfindungsbetrag iHv. 10.000,00 Euro. Die Betriebsparteien haben hierbei nicht auf den tatsächlichen Bezug der Rente, sondern auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs abgehoben. Auch haben sie nicht differenziert zwischen den Möglichkeiten, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI abschlagsfrei(beim Kläger gemäß § 236a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VI nach Vollendung des 63. Lebensjahres) oder vorzeitig mit Abschlägen (beim Kläger gemäß § 236a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 iVm. § 77 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 Buchst. a SGB VI nach Vollendung des 60. Lebensjahres) in Anspruch zu nehmen.

13

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Für ihn bestand unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. April 2012 die Möglichkeit, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Anspruch zu nehmen (§ 236a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB VI). Er hatte in diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet.

14

2. Gleichwohl muss er sich für die Berechnung der Sozialplanabfindung nicht auf § 2 Ziff. 1 Satz 6 und Satz 7 SP 2011 verweisen lassen. Die in dieser Vorschrift geregelte Ausgestaltung der Sozialplanabfindung für rentenberechtigte schwerbehinderte Menschen verstößt gegen § 75 Abs. 1 BetrVG.

15

a) Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, vereinbar sind (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 18).

16

b) Arbeitgeber und Betriebsrat haben nach § 75 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. § 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Differenziert ein Sozialplan für die Berechnung einer Abfindung zwischen unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen, hat ein damit einhergehender Systemwechsel die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu beachten. Der Gesetzgeber hat die in § 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG übernommen(BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 19). Dazu gehört auch das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung (BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 20, BAGE 138, 107).

17

c) Der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltene Begriff der Benachteiligung und die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung richten sich nach den Vorschriften des AGG(BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 21, BAGE 138, 107). Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

18

d) Dieses Diskriminierungsverbot haben die Betriebsparteien bei dem Systemwechsel für die Berechnung der Sozialplanabfindung missachtet. Dies bedingt eine unmittelbare Benachteiligung der langjährig für die Beklagte tätigen schwerbehinderten Arbeitnehmer.

19

aa) Die Betriebsparteien haben bei den unter den Geltungsbereich des Sozialplans fallenden Arbeitnehmern mit § 2 Ziff. 1 Satz 1, Satz 6 und Satz 7 SP 2011 unterschieden zwischen Mitarbeitern, denen ein in Abhängigkeit von Betriebszugehörigkeit, Monatsentgelt und Lebensalter zu ermittelnder Abfindungsbetrag zusteht, und denen, die hiervon ausgenommen sind und einen pauschalierten Betrag erhalten. Diese Systemumstellung bei dem Anspruch auf Abfindung stellt eine Ungleichbehandlung dar.

20

bb) § 2 Ziff. 1 Satz 6 SP 2011 verknüpft den Ausschluss von einer Abfindung nach der Berechnung des § 2 Ziff. 1 Satz 1 SP 2011 mit einem Rentenanspruch aufgrund einer Schwerbehinderung. Der zu dem Ausschluss und der pauschalierten Abfindung des § 2 Ziff. 1 Satz 7 SP 2011 führende Grund liegt also allein in einer solchen Rente, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Schwerbehinderung beanspruchen kann. Bei der Behinderung, worunter die Schwerbehinderung fällt, handelt es sich um ein in § 1 AGG genanntes Merkmal. § 2 Ziff. 1 Satz 6 SP 2011 betrifft damit ausschließlich Träger dieses Diskriminierungsmerkmals. Der Grund für die Ungleichbehandlung bei dem Anspruch auf Abfindung steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer nach § 1 AGG verbotenen Differenzierung wegen einer Behinderung.

21

cc) Die an das Merkmal der Schwerbehinderung anknüpfende Ungleichbehandlung benachteiligt den Kläger unmittelbar iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Er wird durch die Systemumstellung bei dem Abfindungsanspruch gegenüber Personen in einer vergleichbaren Situation weniger günstig behandelt.

22

(1) § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG setzt eine Ungleichbehandlung, die für den Betroffenen einen eindeutigen Nachteil bewirkt, voraus(vgl. BAG 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 25, BAGE 133, 265). Das ist hier der Fall. Nach § 2 Ziff. 1 Satz 6 und Satz 7 SP 2011 stünde dem Kläger die Abfindungspauschale iHv. 10.000,00 Euro zu, während sich für ihn bei einer Abfindungsberechnung gemäß der Faktorenformel des § 2 Ziff. 1 Satz 1 SP 2011 ein Abfindungsbetrag iHv. 64.558,00 Euro ergibt.

23

(2) Als ein dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfallender Arbeitnehmer befindet sich der Kläger auch in einer einem nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer vergleichbaren Situation.

24

(a) Die Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG setzt voraus, dass die gegeneinander abzuwägenden Situationen vergleichbar sind. Dabei müssen die Situationen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Die Prüfung dieser Vergleichbarkeit darf nicht allgemein und abstrakt, sondern muss spezifisch und konkret erfolgen (vgl. BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 29, BAGE 138, 107; zur Auslegung der übereinstimmenden Maßgabe in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG ua. EuGH 12. Dezember 2013 - C-267/12 - [Hay] Rn. 32 f. mwN; 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 41 ff., Slg. 2011, I-3591; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 67 ff., Slg. 2008, I-1757). Der Vergleich der jeweiligen Situationen ist daher fallbezogen anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen (vgl. BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - aaO; vgl. auch BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 28 mwN).

25

(b) Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sollen gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können. Sie stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23; 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 23, BAGE 131, 61).

26

(c) Gemessen hieran ist der Kläger als ein Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Behinderung als schwerbehinderter Mensch iSd. § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt ist, in Bezug auf seine durch die Betriebsänderung verursachten wirtschaftlichen Nachteile in einer vergleichbaren Situation iSd. § 3 Abs. 1 AGG mit nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern. Ebenso wie diese verliert er infolge der Betriebsänderung und dem damit verbundenen Verlust seines Arbeitsplatzes seinen Anspruch auf das bisher gewährte Arbeitsentgelt. Aus dem Umstand der früheren Möglichkeit der Inanspruchnahme einer (vorzeitigen) Altersrente aufgrund seiner Schwerbehinderung folgt nicht, dass seine Situation eine andere als die eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers ist (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 62).

27

dd) Für den Systemwechsel bei der Berechnung nach § 2 Ziff. 1 Satz 1 bis Satz 5 sowie Satz 6 und Satz 7 SP 2011 fehlt es an einem zulässigen Differenzierungsgrund. Ein Rückgriff auf die in § 3 Abs. 2 AGG genannten Rechtfertigungsgründe ist ausgeschlossen. Auch kann weder von einer positiven Maßnahme iSv. § 5 AGG noch von einer zulässigen unterschiedlichen Behandlung unter den in §§ 8 bis 10 AGG genannten Voraussetzungen ausgegangen werden.

28

ee) Zur Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung wegen einer Behinderung bedarf es nicht der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Es ist unionsrechtlich geklärt, dass ein letztentscheidungsbefugtes nationales Gericht unter Zugrundelegung des vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Vergleichsmaßstabs selbst zu prüfen hat, ob sich der Betroffene in einer vergleichbaren Situation mit anderen befindet (EuGH 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 52, Slg. 2011, I-3591; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 73, Slg. 2008, I-1757). Ebenso ist geklärt, dass bei einer Sozialplanleistung der durch die frühere Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersrente gewährte Vorteil für schwerbehinderte Arbeitnehmer diese gegenüber anderen Arbeitnehmern nicht in eine besondere Situation bringt (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 62).

29

3. Die Annahme des Senats, die Abfindungsregelung des § 2 Ziff. 1 Satz 6 und Satz 7 SP 2011 bedinge eine mit dem AGG unvereinbare Benachteiligung wegen einer Behinderung, wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfindung. Entgegen der Auffassung der Revision konnte die Beklagte auf die Rechtmäßigkeit des im Sozialplan angeordneten Systemwechsels nicht vertrauen.

30

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann daher in der Regel nur bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (BVerfG 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - Rn. 81, BVerfGE 131, 20).

31

b) Danach konnte die Beklagte nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass die in Rede stehende Sozialplangestaltung rechtmäßig ist.

32

aa) Ein solches Vertrauen ist nicht im Hinblick auf die Senatsentscheidung vom 7. Juni 2011 begründet (- 1 AZR 34/10 - Rn. 32 f., BAGE 138, 107; vgl. hierzu nachgehend BVerfG 25. März 2015 - 1 BvR 2803/11 -). Der Senat hat in dieser Entscheidung erkannt, dass Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausgenommen werden können, wenn sie wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und mit der Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit auch nicht zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang ist der Senat davon ausgegangen, dass von Sozialplanleistungen ausgeschlossene erwerbsgeminderte Arbeitnehmer nicht unmittelbar wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Zu der Frage einer an die Altersrente für schwerbehinderte Menschen anknüpfenden unmittelbaren Ungleichbehandlung bei einer Sozialplanabfindung verhält sich die Senatsentscheidung nicht.

33

bb) Auch die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Senats vom 11. November 2008 (- 1 AZR 475/07 - BAGE 128, 275) vermag keinen Vertrauensschutz zu vermitteln. In dieser Entscheidung hatte der Senat eine vor dem Inkrafttreten des AGG getroffene Sozialplangestaltung zu beurteilen und angenommen, dass in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf vorzeitige Altersrente haben, geringere Abfindungen vorgesehen werden können. Der Senat hat hierin keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen - das nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 SGB IX in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung sowie nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu prüfen war - gesehen. Er hat ausgeführt, dass eine unmittelbare Benachteiligung schon deshalb ausscheidet, weil die streitige Sozialplanbestimmung nicht ausdrücklich an das Merkmal der Behinderung angeknüpft hat. Eine mit der Regelung möglicherweise verbundene mittelbare Ungleichbehandlung schwerbehinderter Menschen hat der Senat als sachlich gerechtfertigt angesehen. Nur insoweit könnte sich überhaupt ein Vertrauenstatbestand ergeben, auf den es hier aber nicht ankommt, weil § 2 Ziff. 1 Satz 6 und Satz 7 SP 2011 eine unmittelbare Benachteiligung bewirkt. Soweit im Übrigen nunmehr nach der Wertung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2012 (- C-152/11 - [Odar]) in der Reduzierung der Sozialplanabfindung in Abhängigkeit von einem frühestmöglichen Renteneintritt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen einer Behinderung liegt, sind die Möglichkeiten der nationalen Gerichte zur Gewährung von Vertrauensschutz ohnehin unionsrechtlich vorgeprägt und begrenzt (vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 28).

34

4. Rechtsfolge der unzulässigen Ungleichbehandlung ist, dass der Kläger verlangen kann, wie ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer behandelt zu werden (vgl. [bei einer Tarifvorschrift] BAG 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - Rn. 11; vgl. auch [zur Unanwendbarkeit einer Sozialplanvorschrift] BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 23, 39 ff., BAGE 125, 366). Es kommt daher nicht darauf an, dass sich nach dem - insoweit allerdings auch nicht konkretisierten - Vorbringen der Beklagten die Bestimmung des § 2 Ziff. 1 Satz 6 und Satz 7 SP 2011 bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer mit einer sehr kurzen Betriebszugehörigkeit gegenüber der individualisierten Abfindung sogar als günstiger erweisen kann. Denn die unterschiedliche und nicht gerechtfertigte Behandlung einer Gruppe von Arbeitnehmern aufgrund ihrer Schwerbehinderung entfällt nicht dadurch, dass eine andere Gruppe dieser Arbeitnehmer nicht benachteiligt ist (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 17 mwN).

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IV. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Rath    

        

    N. Schuster