Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Feb. 2009 - 11 TaBV 29/08

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2009:0219.11TABV29.08.0A
published on 19.02.2009 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Feb. 2009 - 11 TaBV 29/08
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Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.08.2008, 10 BV 12/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze.

2

Im Betrieb der Arbeitgeberin wurde, nachdem der alte Betriebsrat zurückgetreten war, am 13.07.2007 ein neuer Betriebsrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 14.07.2007 bekannt gemacht (Bl. 18 d. A.). Der vormalige Geschäftsführer der Arbeitgeberin erließ unter Datum 17.07.2007 -ohne den Betriebsrat zu beteiligen- unter der Überschrift "Urlaubsgrundsätze" Regelungen über Urlaubsplanung, -terminierung, -beantragung und -genehmigung, Ablehnung von Urlaubsanträgen sowie Übertragung und Verfall von Urlaubsansprüchen (Bl. 7 bis 9 d. A.). Der Betriebsrat trat am 03.08.2007 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Er wies den vormaligen Geschäftsführer mit Schreiben vom 02.01.2008 darauf hin, dass für die Urlaubsplanung 2008 von Arbeitgeberseite einseitig Urlaubsrichtlinien erstellt worden seien; der Betriebsrat erwarte, dass Urlaubsrichtlinien in Form einer Betriebsvereinbarung vereinbart würden. Er ließ der Arbeitgeberin im Anhang zu dem Schreiben vom 02.01.2008 einen Vorschlag zukommen (Bl. 5 d. A.). Der vormalige Geschäftsführer entgegnete hierauf mit Schreiben vom 08.01.2008, es bestehe kein Bedarf an einer Regelung, da diese bereits seit 17.07.2007 existiere: er habe Urlaubsgrundsätze aufgestellt, die von den Bereichsleitern umzusetzen seien (Bl. 6 d. A.). Der Personalleiter der Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat in der 10. Kalenderwoche 2008 mit, die Urlaubsrichtlinien gemäß dem Beschluss vom 17.07.2007 würden weiter angewendet.

3

Mit seinem am 13.03.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag hat der Betriebsrat beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, den Geschäftsführerbeschluss über Urlaubsgrundsätze vom 17.07.2007 anzuwenden. Zugleich hat er die Androhung eines Ordnungsgeldes begehrt.

4

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich vorgetragen,

5

dem Betriebsrat stehe nach näherer Maßgabe des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 03.05.1994, 1 ABR 24/93, bei einer Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 BetrVG neben § 23 Abs. 3 BetrVG ein eigenständiger Unterlassungsanspruch zu. Die Arbeitgeberin sei schon ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Betriebsratswahl am 14.07.2007 verpflichtet gewesen, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 5 BetrVG zu beachten. Die Amtszeit des neuen Betriebsrates beginne mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses unabhängig davon, ob sich der neu gewählte Betriebsrat an diesem Tag bereits konstituiert habe. Nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 14.07.2007 habe bis zur Sitzung des Betriebsrats am 03.08.2007 keine betriebsratslose Zeit bestanden. Er verweise auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.09.1983, 7 AZR 266/82, wonach der Betriebsrat auch ohne Wahl eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters funktionsfähig sei und wirksam Beschlüsse fassen könne. Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats sei nur ein interner Vorgang der Geschäftsführung. Zuvor habe der Arbeitgeber zwar nur die Möglichkeit, allen Betriebsratsmitgliedern gegenüber betriebsverfassungsrechtlich relevante Erklärungen abzugeben. Das Fehlen eines Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters führe zwar zu gewissen Erschwernissen bei der Einleitung eines Beteiligungsverfahrens, habe aber nicht die Funktionsunfähigkeit des Betriebsrats zur Folge, da dieser in seiner Gesamtheit selbst handelnd auftreten könne. Die Urlaubsgrundsätze stammten nicht vom 17.07.2007 und seien erst nach diesem Datum bekannt gegeben worden. Der Antrag zu Ziffer 2 werde auf §§ 85 ArbGG, 888 ZPO gestützt.

6

Der Betriebsrat habe in seiner Sitzung am 06.03.2008 beschlossen, durch die Einleitung eines arbeitsrechtlichen Beschlussverfahrens einen allgemeinen Unterlassungsanspruch geltend zu machen und mit der Führung des Verfahrens Herrn RA D. zu beauftragen.

7

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt:

8

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Geschäftsführerbeschluss über Urlaubsgrundsätze vom 17.07.2007 anzuwenden.

9

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld angedroht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird .

10

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich

11

Zurückweisung der Anträge

12

beantragt.

13

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich vorgetragen,

14

zwischen der Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 14.07.2007 und dem Tag der konstituierenden Sitzung am 03.08.2007 habe ein handlungsfähiger Betriebsrat nicht bestanden. Sie verweise auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.1984, 6 AZR 520/82, wonach der Betriebsrat vor seiner Konstituierung nicht handlungsfähig sei und deshalb vom Arbeitgeber auch nicht gemäß § 102 BetrVG beteiligt werden könne. Für das Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG könnten keine anderen Grundsätze gelten als im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG. Die Urlaubsgrundsätze habe der damalige Geschäftsführer geschaffen, weil es in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussionen über die Urlaubsplanung und zu massiven Urlaubsübertragungen gekommen sei. Da die Urlaubsgrundsätze das Datum 17.07.2007 trügen, müsse man davon ausgehen, dass sie mit diesem Datum veröffentlicht und bekannt gemacht worden seien.

15

Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 07.08.2008 (dort Seite 2, 3, Blatt 31 u. 32 d. A.) und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 07.08.2008 (Bl. 26 bis 28 d. A.).

16

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 17.08.2008 nach den Anträgen des Betriebsrats erkannt, wobei es ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht hat und zur Begründung im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze zähle zu den mitbestimmungspflichtigen sozialen Angelegenheiten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Die mitbestimmungswidrige Anwendung solcher Grundsätze rechtfertige einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gemäß dem Beschluss vom 03.05.1994, 1 ABR 24/93. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats werde nicht durch die Aufstellung der Urlaubsgrundsätze, sondern durch ihre Bekanntgabe ausgelöst. Dass die Bekanntgabe vor dem 03.08.2007 erfolgt sei, habe die Arbeitgeberin nicht darlegen können. Ihre Erklärung, sie gehe davon aus, dass die Bekanntgabe noch am 17.07.2007 erfolgt sei, genüge den Anforderungen an eine solche Darlegung jedenfalls nicht. Die Begründetheit des Antrags zu Ziffer 2 resultiere aus § 890 Abs. 2 ZPO.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts (dort Seite 4 ff., Bl. 33 bis 35 d. A.) Bezug genommen.

18

Gegen den der Arbeitgeberin am 15.08.2008 zugestellten Beschluss (Bl. 36 d. A.) hat diese mit am 09.09.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist mit am 17.11.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet.

19

Die Arbeitgeberin macht geltend,

20

der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.08.2008 beruhe auf einem unzureichend festgestellten Sachverhalt; das Arbeitsgericht habe den Untersuchungsgrundsatz fehlerhaft angewandt. Der Annahme des Arbeitsgerichts, die Arbeitgeberin habe nicht hinreichend dargelegt, wann tatsächlich die Bekanntgabe der Urlaubsgrundsätze erfolgt sein soll, könne nicht gefolgt werden. Unmittelbar nach dem 17.07. und vor dem 03.08.2007 seien die von dem damaligen Geschäftsführer am 17.07.2007 beschlossenen Urlaubsgrundsätze den für die Urlaubsplanung verantwortlichen Bereichsleitern in der morgendlichen Besprechung mitgeteilt worden. Im Anhörungstermin am 07.08.2008 habe die Arbeitgeberin zu Protokoll erklärt, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Grundsätze am 17.07.2007 auch veröffentlicht und bekannt gemacht worden seien. Sofern das Arbeitsgericht die zu Protokoll abgegebene Erklärung nicht für ausreichend erachtet haben sollte, sei es gemäß § 83 Abs. 1 ArbGG verpflichtet gewesen, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Der Betriebsrat sei bei Bekanntgabe der Urlaubsgrundsätze noch nicht handlungsfähig und daher noch nicht in der Lage gewesen, seine Beteiligungsrechte wahrzunehmen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 23.08.1984, 6 AZR 520/82) sei der Betriebsrat vor seiner Konstituierung nicht handlungsfähig und könne deshalb vom Arbeitgeber auch nicht beteiligt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 17.11.2008 (Bl. 62 ff. d. A.) verwiesen.

21

Die Arbeitgeberin erklärte im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 19.02.2009, sie bestreite, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter, Herr Rechtsanwalt B., im Rahmen des Anhörungstermins beim Arbeitsgericht Koblenz erklärt habe, man habe bewusst die Urlaubsgrundsätze am 17.07.2007 veröffentlicht, um einseitige Anordnungen treffen zu können. Der damalige Geschäftsführer habe beschlossen, die Urlaubsgrundsätze wie geschehen zu erlassen. Sie rüge das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses bezüglich der Einleitung dieses Verfahrens.

22

Die Arbeitgeberin beantragt,

23

den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.08.2008, 10 BV 12/08, abzuändern und die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen.

24

Der Betriebsrat beantragt,

25

die Beschwerde zurückzuweisen.

26

Der Betriebsrat erwidert,

27

der Prüfungsmaßstab des Arbeitsgerichts, wonach es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Urlaubsgrundsätze ankomme, sei zutreffend. Die Arbeitgeberin habe auch in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen, dass sie in dem Zeitraum zwischen dem 14.07.2007 und 03.08.2007 einseitig durch Ausübung des Direktionsrechts Anordnungen über Urlaubsgrundsätze getroffen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz vom 16.12.2008 (Bl. 77 ff. d. A) verwiesen.

28

Im Anhörungstermin beim Landesarbeitsgericht am 19.02.2009 legte der Betriebsrat das Protokoll der ordentlichen Sitzung vom 10.01.2008 (Bl. 91 ff. d. A.) vor.

29

Der Betriebsrat erklärte im Anhörungstermin, der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin, Herr Rechtsanwalt B., habe im Anhörungstermin beim Arbeitsgericht Koblenz am 10.04.2008 ausgeführt, die Arbeitgeberin habe die Urlaubsgrundsätze am 17.07.2007 veröffentlicht, um insoweit einseitige Anordnungen treffen zu können. Der Betriebsrat habe entsprechende Beschlüsse über die Einleitung dieses Verfahren gefasst, könne im Anhörungstermin beim Landesarbeitsgericht jedoch diese Beschlüsse nicht vorlegen; der Betriebsrat halte den diesbezüglichen Vortrag der Arbeitgeberin für verspätet.

II.

30

Die Beschwerde ist als Beschlussbeschwerde gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft; sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin hat die Anwendung des Geschäftsführerbeschlusses über Urlaubsgrundsätze vom 17.07.2007 zu unterlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist ein Ordnungsgeld von 10.000,-- EUR anzudrohen .

A.

31

Der Antrag ist zulässig.

32

Der Betriebsrat hat die Einleitung des Beschlussverfahrens wirksam beschlossen. Nach seinem Vorbringen in der Antragsschrift hat er in seiner Sitzung am 06.03.2008 beschlossen, durch die Einleitung eines arbeitsrechtlichen Beschlussverfahrens seinen allgemeinen Unterlassungsanspruch geltend zu machen und mit der Führung des Verfahrens Herrn RA D. zu beauftragen (Bl. 3 d. A.). Die Arbeitgeberin ist dem weder erstinstanzlich noch in der Beschwerdebegründung entgegen getreten. Erstmals im Anhörungstermin vom 19.02.2009 rügte sie das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Beschlusses bezüglich der Einleitung dieses Verfahrens. Dieser Vortrag war gemäß § 87 Abs. 3 S. 3 und 4 ArbGG zurückzuweisen. Nach § 87 Abs. 3 S. 3 BetrVG muss der Beschwerdeführer nach § 87 Abs. 3 S. 2 BetrVG zulässiges neues Vorbringen in der Beschwerdebegründung vortragen. Wird es später vorgetragen, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats entgegnete auf die Rüge der Arbeitgeberin im Anhörungstermin beim Landesarbeitsgericht, der Betriebsrat habe entsprechende Beschlüsse gefasst, könne sie im Termin jedoch nicht vorlegen. Aus dem Protokoll der Betriebsratssitzung vom 10.01.2008, TOP 1.4 ergibt sich nicht, dass in dieser Betriebsratssitzung ein Beschluss über die Einleitung eines Beschlussverfahrens gerichtet auf Unterlassung der Anwendung des Geschäftsführerbeschlusses über Urlaubsgrundsätze vom 17.07.2007 getroffen wurde (vgl. Bl.91 d.A.). Daher wäre es erforderlich gewesen, dem Betriebsrat insoweit Schriftsatznachlass zu gewähren, um ergänzend vortragen und ggf. ein Beweisangebot unterbreiten zu können. Die Anberaumung eines neuen Termins wäre erforderlich geworden, wodurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden wäre. Da die Arbeitgeberin im Anhörungstermin vom 19.02.2009 nicht darlegte, warum sie weder erstinstanzlich noch in der Beschwerdebegründung - einfaches Bestreiten wäre ausreichend gewesen - im Stande war, die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats bezüglich der Einleitung dieses Verfahrens zu bestreiten, liegt ein Verschulden im Sinne von § 87 Abs. 3 S. 4 BetrVG vor. Der Vortrag der Arbeitgeberin war wegen Verspätung zurückzuweisen.

B.

33

Der Antrag ist begründet.

34

1. Dem Betriebsrat steht bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme zu. Dieser Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG voraus (BAG vom 03.05.1994, 1 ABR 24/93). Allerdings ist die Gefahr der Wiederholung Voraussetzung für den allgemeinen Unterlassungsanspruch bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten aus § 87 BetrVG. Erforderlich ist eine ernstliche, sich auf Tatsachen begründende Besorgnis weiterer Eingriffe zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung. Dafür besteht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, es sei denn, dass z. B. die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich macht (BAG vom 29.02.2000, 1 ABR 4/99 m. w. N.).

35

2. Vorliegend hat die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 5 BetrVG verletzt.

36

Nach § 87 Abs. 1 Ziffer 5 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht.

37

a) Urlaubsgrundsätze sind Regeln, die festsetzen, nach welchen Grundsätzen der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Urlaub gewähren soll oder aber nicht gewährt werden darf (BAG vom 18.06.1974, 1 ABR 25/73). Hierunter fallen Vereinbarungen über die Aufteilung des Urlaubsanspruchs und die Verteilung des Urlaubs innerhalb des Kalenderjahres, über Sperrzeiten z. B. während des Schlussverkaufs im Einzelhandel, über Auswirkungen von Familienstand und Vorhandensein schulpflichtiger Kinder auf die zeitliche Lage des Urlaubs und über die Einführung und zeitliche Lage von Betriebsferien (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht - Kania § 87 BetrVG Rz. 44 m. w. N.).

38

b) Der ohne Beteiligung des Betriebsrats erstellte Geschäftsführerbeschluss vom 17.07.2007 enthält allgemeine Urlaubsgrundsätze. Er lautet auszugsweise - soweit vorliegend von Interesse - :

39

"… gelten mit sofortiger Wirkung folgende Grundsätze für die Behandlung von Urlaubsanträgen durch die Urlaubsorganisation der Abteilungen:

40

Urlaubsplanung

41

Alle Abteilungen stellen bis 31.01. eines jeden Jahres einen Urlaubsplan auf, in dem die Mitarbeiter mindestens 2/3 des ihnen zustehenden Jahresurlaubes so verplanen, dass die Anforderungen des Bundesurlaubsgesetzes erfüllt sind…

42

Bis 31.01. jeden Jahres hat jeder Mitarbeiter den noch nicht genommenen Urlaub verbindlich so zu verplanen, dass am Ende des Kalenderjahres kein Resturlaub mehr vorhanden ist…

43

Urlaubsterminierung, Antrag und Genehmigung

44

Die Urlaubsterminierung ist von allen Mitarbeitern bis 31.12. des Vorjahres vorzunehmen. Dies stellt die Absichtserklärung dar, zu klar bestimmten Zeitpunkten mindestens 2/3 des zustehenden Jahresurlaubs zu nehmen…

45

Spätestens 6 Wochen vor dem zunächst terminierten Urlaubszeitraum beantragen die Mitarbeiter dann verbindlich den zunächst zur beabsichtigten Urlaubszeitraum mit dem entsprechenden Antragsformular….

46

Ablehnung von Urlaubsanträgen

47

Die Ablehnung eines beabsichtigten und rechtzeitig terminierten Urlaubs bedarf einer schriftlichen Begründung des Vorgesetzten…

48

Maximal zwei Drucker bzw. zwei Helfer dürfen gleichzeitig Urlaub nehmen…

49

Übertragung in den Übertragszeitraum (01.01. bis 31.03.)

50

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Alle Mitarbeiter haben den gesamten ihnen zustehenden Urlaub im Urlaubsjahr, welches dem Kalenderjahr entspricht, zu verplanen und zu nehmen…

51

Koblenz, 17.07.2007

52

Unterschrift Geschäftsführer "

53

c) Die Urlaubsgrundsätze wurden in dem Zeitraum zwischen dem 17.07. und vor dem 03.08.2007 "aufgestellt" im Sinne von § 87 Abs. 1 Ziffer 5 BetrVG.

54

Die Arbeitgeberin hat in der Beschwerdebegründung ausgeführt, sie habe unmittelbar nach dem 17.07. und vor dem 03.08.2007 die von dem damaligen Geschäftsführer am 17.07.2007 beschlossenen Urlaubsgrundsätze den für die Urlaubsplanung verantwortlichen Bereichsleitern in der morgendlichen Bereichsleiterbesprechung bekanntgegeben. Der Betriebsrat hat insoweit entgegnet, die Arbeitgeberin habe auch in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen, dass sie in dem Zeitraum zwischen dem 14.07.2007 und 03.08.2007 einseitig durch Ausübung des Direktionsrechts Anordnungen über Urlaubsgrundsätze getroffen habe. Urlaubsgrundsätze sind bereits dann "aufgestellt" im Sinne von § 87 Abs. 1 Ziffer 5 BetrVG, wenn Richtlinien entwickelt wurden und deren Einhaltung vorgegeben wurde. Nicht erforderlich ist, dass die Beachtung dieser Richtlinien allen Arbeitnehmern des Betriebes gegenüber verlautbart wurde. Es ist vielmehr ausreichend, wenn - wie vorliegend - die personalverantwortlichen Bereichsleiter von der Existenz und verbindlichen Beachtung dieser Grundsätze informiert wurden. Damit sind sie "in der Welt" und für alle verbindlich.

55

d) Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin konnte sie den Geschäftsführerbeschluss vom 17.07.2007 nicht ohne Beteiligung des Betriebsrats treffen. Nach Rücktritt des alten Betriebsrats wurde der neue Betriebsrat am 13.07.2007 gewählt und das Wahlergebnis am 14.07.2007 bekanntgegeben. Die Geschäftsführungsbefugnis des alten Betriebsrates endete mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats (Erfurter Kommentar - Eisemann/Koch, § 22 Rd-Ziffer 2), d.h. am 14.07.2007. Der Geschäftsführerbeschluss datiert vom 17.07.2007. Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats fand dam 03.08.2007 statt. Die Arbeitgeberin hätte den neu gewählten Betriebsrat nach dessen Konstituierung beteiligen müssen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, § 2 Abs.1 BetrVG.

56

aa) Streitig ist, ob der Arbeitgeber die Verhandlungen mit dem gewählten Betriebsrat verweigern kann, solange der Betriebsrat keinen Vorsitzenden hat. Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei zu § 102 BetrVG ergangenen Entscheidungen hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Der 7. Senat hat in einem Urteil vom 28.09.1983 ausgeführt, er neige zu der Ansicht, nach der der Betriebsrat auch ohne Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters funktionsfähig sei und wirksame Beschlüsse fassen könne. Vor der Konstituierung des Betriebsrats habe der Arbeitgeber so die Möglichkeit, allen Betriebsratsmitgliedern gegenüber betriebsverfassungsrechtlich relevante Erklärungen abzugeben. Das Fehlen eines Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreters führe damit zwar zu gewissen Erschwernissen bei der Einleitung eines Beteiligungsverfahrens, habe aber nicht die Funktionsunfähigkeit des Betriebsrats zu Folge, da dieser in seiner Gesamtheit selbst handelnd auftreten könne (BAG vom 28.09.1983, 7 AZR 266/82; ebenso GK-BetrVG - Wiese/Raab § 26 Rz. 6 m. w. N.; GKK - Wedde § 26 Rz. 6). Der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in einem Urteil vom 23.08.1984, 6 AZR 520/82, die Auffassung vertreten, die Anhörungspflicht gemäß § 102 BetrVG bestehe erst dann, wenn die Amtszeit des Betriebsrats begonnen und der Betriebsrat sich gemäß § 29 Abs. 1 BetrVG konstituiert habe. Entgegen der Ansicht des 7. Senats habe der Arbeitgeber vor der Konstituierung des Betriebsrats nicht die Möglichkeit, allen Betriebsratsmitgliedern gegenüber betriebs-verfassungsrechtlich relevante Erklärungen abzugeben. Nach § 102 BetrVG sei nicht die Anhörung aller Betriebsratsmitglieder, sondern die Anhörung des Betriebsrats vorgesehen (ebenso LAG Hamm vom 20.05.1999, 4 Sa 1989/98).

57

bb) Im vorliegenden Fall kann es letztlich dahinstehen, welcher der beiden Auffassungen der Vorzug zu geben ist, da die Arbeitgeberin nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet war, von der einseitigen Einführung von Urlaubsgrundsätzen ohne Beteiligung des Betriebsrates abzusehen (ebenso DKK-Wedde, § 26 Rz. 6;vgl. GK-BetrVG Wiese/Raab, § 26 Rz. 6). Aus § 2 Abs.1 BetrVG folgt die Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten entgegensteht. Der Arbeitgeber darf keine vollendeten Fakten schaffen (Fitting § 2 Rz. 23). Die Betriebsratswahl fand am 13.07.2007 statt. Das Wahlergebnis war der Arbeitgeberin seit 14.07.2007 bekannt. Sie musste davon ausgehen, dass bei Beachtung der Vorschrift des § 29 Abs. 1 S. 1 BetrVG der Wahlvorstand bis spätestens 21.07.2007 die Mitglieder des Betriebsrats zu der ersten konstituierenden Sitzung des Betriebsrats - die nicht innerhalb dieses Zeitraumes stattzufinden hat (GK-BetrVG Wiese/Raab § 29 Rz. 8) - einberufen musste. In Kenntnis dieser Umstände erstellte der damalige Geschäftsführer am 17.07.2007 Urlaubsgrundsätze, die den Bereichsleitern zwischen dem 17.07. und dem 03.08.2007 übermittelt wurden. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die einseitige Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen am 17.07.2007 aus Zeitgründen dringend geboten war. Der Geschäftsführerbeschluss bestimmt unter anderem, dass bis zum 31.01. eines jeden Jahres Urlaubspläne aufzustellen sind, bis zum 31.10. jeder Mitarbeiter den noch nicht genommenen Urlaub bis zum Jahresende zu verplanen hat und die Urlaubsterminierung bis zum 31.12. des Vorjahres vorzunehmen ist. Diese Regelungen mussten nicht am 17.07.2007 erlassen werden. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts im Anhörungstermin vom 19.02.2009 führte die Arbeitgeberin hierzu aus, der damalige Geschäftsführer habe beschlossen, die Urlaubsgrundsätze wie geschehen aufzustellen. Damit hat sie noch nicht im Ansatz überzeugend erläutert, warum die einseitige Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen gerade am 17.07.2007 zwingend geboten war. Die Arbeitgeberin hätte plausibel begründen müssen, warum es erforderlich war, vor der nahe bevorstehenden Konstituierung des Betriebsrats Urlaubsgrundsätze zu schaffen. Nur dann, wenn sie nachvollziehbar und schlüssig Umstände dargelegt hätte, aus denen zu folgern wäre, dass die einseitige Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen am 17.07.2007 unabdingbar war und es sich um eine Maßnahme handelte, die keinen Zeitaufschub duldete, hätte ihr nicht abverlangt werden können, mit der Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen bis zur Konstituierung des Betriebsrats zu warten. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob - was der Betriebsrat behauptet - der Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin im Anhörungstermin beim Arbeitsgericht tatsächlich erklärte, man habe bewusst die Urlaubsgrundsätze am 17.07.2007 veröffentlicht, um insoweit einseitige Anordnungen treffen zu können. Entscheidend ist vielmehr, dass die Arbeitgeberin auf entsprechende Nachfrage des Gerichts im Anhörungstermin vom 19.02.2009 nicht plausibel darlegen konnte, warum der Geschäftsführerbeschluss vom 17.07.2007 keinen zeitlichen Aufschub duldete.

58

4. Die notwendige Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat auf dessen Schreiben vom 02.01.2008 mitgeteilt, dass die Urlaubsgrundsätze gemäß Geschäftsführerbeschluss vom 17.07.2007 aufgestellt und von den Bereichsleitern umzusetzen seien. Auch wenn die Arbeitgeberin von der "strengen Anwendung" dieser Urlaubsgrundsätze im Jahr 2007 absah, so hat sie jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht, diese Urlaubsgrundsätze nicht mehr anwenden zu wollen. Hinzu kommt, dass der Personalleiter der Arbeitgeberin dem Betriebsrat in der 10. Kalenderwoche 2008 mitteilte, die Urlaubsrichtlinien gemäß dem Beschluss vom 17.07.2007 würden weiter angewendet. Aus diesem Grund ist von einer Wiederholungsgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen.

59

5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen nicht veranlasst.

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Annotations

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.