Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 23. Feb. 2012 - 11 Ta 31/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:0223.11TA31.12.0A
bei uns veröffentlicht am23.02.2012

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09.12.2011 - 6 Ca 1280/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 02.01.2007 als Produktionshelfer beschäftigt. Mit seiner Klage wendete er sich gegen eine fristlose Kündigung vom 29.08.2007.

2

Mit Beschluss vom 06.11.2007 hat das Arbeitsgericht dem Kläger für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe einstweilen ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt, soweit er die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis 15.09.2007 geltend gemacht hat.

3

Am 06.11.2007 endete der Rechtsstreit durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit wurde auf 650,-- EUR festgesetzt.

4

Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts forderte den Kläger mit Schreiben vom 14.06.2011 auf, mitzuteilen, ob eine Änderung in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist. Nachdem bis zum Ablauf der gesetzten Frist zum 21.07.2011 keine Stellungnahme des Klägers eingegangen war, erfolgte eine Nachfristsetzung bis 05.08.2011. Am 05.08.2011 ging eine undatierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bei Gericht ein. Danach verfügt der Kläger über ein Nettoeinkommen von 1.474,86 EUR und hat monatliche Mietzahlungen von 280,-- EUR sowie Barunterhaltsleistungen für seine zwei Kinder in einer Gesamthöhe von 363,-- EUR zu leisten. Weiter gab er an, monatlich Versicherungsbeiträge in Höhe von 102,07 EUR und Darlehensrückzahlungen in Höhe von 135,27 EUR zu leisten. Der Erklärung waren folgende Belege beigefügt: eine Kopie des Mietvertrags und der Vergütungsabrechnung für Juni 2011, 4 Daueraufträge, ein Kontoauszug und eine Selbstauskunft des Klägers gegenüber der Z Bank.

5

Mit Schreiben vom 09.08.2011, vom 21.09.2011 und vom 21.10.2011 wurde der Kläger dreimal von der Rechtspflegerin aufgefordert, Nachweise bezüglich sämtlicher Versicherungen (Policen) und der sonstigen Zahlungsverpflichtungen einzureichen. Der Kläger reichte daraufhin unter Datum vom 11.11.2011 nochmals die gleichen Unterlagen ein, die bereits der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt waren.

6

Das Arbeitsgericht kündigte gegenüber dem Klägerprozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 16.11.2011 an, dass nach Überprüfung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beabsichtigt sei, eine Zahlungsbestimmung dahingehend zu treffen, dass der Kläger verpflichtet ist, die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsvergütung in einer Gesamthöhe von 295,85 EUR in drei monatlichen Raten à 75,-- EUR und eine weitere Rate à 70,85 EUR zu zahlen. Eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen wurde eingeräumt.

7

Mit Beschluss vom 09.12.2011 änderte die Rechtspflegerin die im Beschluss vom 06.11.2011 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend ab, dass der Kläger ab 01.12.2011 monatliche Raten in Höhe von 75,-- EUR zu zahlen hat.

8

Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 09.12.2011 an das Arbeitsgericht gewendet und erklärt, dass er monatliche Raten in Höhe von 75,-- EUR momentan aus finanziellen Gründen nicht aufbringen könne. Er wäre in der Lage, vorerst monatliche Raten von 20,-- EUR zu zahlen.

9

Darauf ist ihm durch das Arbeitsgericht die Gelegenheit eingeräumt worden, die fehlenden Nachweise bis 18.01.2012 einzureichen. Der Kläger legte nochmals die Unterlagen vor, die sich bereits im PKH-Heft befanden.

10

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

11

Das Schreiben des Klägers vom 09.12.2011 ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09.12.2011 auszulegen. Der Kläger hat in dem Schreiben deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Höhe der angeordneten Ratenzahlung nicht einverstanden ist.

12

Diese sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO auch statthaft. Der Streitwert in der Hauptsache liegt bei 650,-- EUR und übersteigt daher den in § 511 ZPO genannten Betrag, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO. Die sofortige Beschwerde wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig.

13

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts zur Ratenzahlungsanordnung ist nicht zu beanstanden.

14

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern. Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei, wie vorliegend, die entsprechende Erklärung ab, liegt es im Ermessen des Gerichts, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.04.2011 - 1 Ta 65/11 -).

15

Aus der vom Kläger eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst beigefügten Anlagen folgt, dass der Kläger über ein anrechenbares Einkommen von 249,86 EUR verfügt. Von der monatlichen Nettovergütung des Klägers in Höhe von 1.474,86 EUR wurden der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO in Höhe von 182,-- EUR, der Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in Höhe von 400,-- EUR, monatliche Mietzahlungen von 280,-- EUR und Barunterhaltsleistungen von 363,-- EUR abgezogen. Aus dem verbleibenden anrechenbaren Einkommen von 249,86 EUR resultiert gemäß § 115 Abs. 2 ZPO eine monatliche Ratenzahlungsanordnung in Höhe von 75,-- EUR.

16

Die weiteren Angaben des Klägers zu Versicherungsbeiträgen in Höhe von 102,07 EUR sowie Darlehensraten an die Y-Bank in Höhe von 135,27 EUR konnten bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden. Er hat diese Angaben nicht durch Vorlage der Versicherungspolicen und des Darlehensvertrags nachgewiesen. Hierauf ist er seitens des Gerichts mehrfach hingewiesen worden. Der mehrfachen Aufforderung zur Nachreichung der Unterlagen folgte er nicht, so dass seine Angaben bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens zu recht unberücksichtigt geblieben sind.

17

Die Änderung der mit Beschluss vom 06.11.2007 getroffenen Ratenzahlungsbestimmung durch Beschluss vom 09.12.2011 war hier trotz der Regelung in § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO auch noch nach Ablauf der 4-Jahres-Frist zulässig, da der Kläger das Verfahren mutwillig verzögert hat.

18

Nach § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO ist eine Änderung zum Nachteil der Partei ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Da das Hauptsacheverfahren hier mit Vergleich vom 06.11.2007 beendet war, lief die Frist an sich mit dem 06.11.2011 ab. Allerdings darf ausnahmsweise auch nach Fristablauf noch eine Änderung zum Nachteil der Partei beschlossen werden, wenn das Abänderungsverfahren so zeitig eingeleitet worden ist, dass es bei einer unverzüglichen Antwort der Partei innerhalb der Frist hätte abgeschlossen werden können (vgl. LAG Hamm, 21.04.2008 - 18 Ta 257/08 – zitiert nach juris, Rn. 20; Zöller/Philippi, ZPO, 29. Aufl., § 120 Rn. 26 m.w.N.; OLG Koblenz 13.06.2001 - 13 WF 296/01 – zitiert nach juris, Rn. 4; OLG Düsseldorf RPflG 2001, 244; OLG Brandenburg RPflG 2001, 356). Es kommt insoweit auf eine durch die Partei verursachte Verzögerung an, die eine Entscheidung innerhalb des Vierjahreszeitraums unmöglich macht. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn auch das Gericht das Verfahren zögerlich betrieben und die Fristversäumung mit verursacht hat. Dann darf die PKH-Bewilligung nicht mehr geändert werden (OLG Stuttgart, 28.03.2006 - 8 WF 36/06 - zitiert nach juris, Rn. 11; Zöller/Philippi, ZPO, 29. Aufl., § 120 Rn. 26).

19

Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes sind hier gegeben. Die eingetretene Verfahrensverzögerung ist allein auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen. Das Arbeitsgericht hat hier rechtzeitig ca. 5 Monate vor Ablauf der 4-Jahres-Frist am 10.06.2011 eine Aufforderung gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO an den Klägerprozessbevollmächtigten übersendet. Der Kläger verzögerte das Verfahren, indem er auf die erste Aufforderung nicht reagierte. Es musste eine Nachfrist bis 05.08.2011 gesetzt werden. Am letzten Tag der Frist reichte der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Hierbei waren nicht sämtliche Angaben in der Erklärung durch Belege nachgewiesen worden. Hierdurch verzögerte er das Verfahren zum zweiten Mal. Auf das Schreiben der Rechtspflegerin vom 09.08.2011 mit der Aufforderung um Nachreichung der Belege reagierte der Kläger nicht, ebenso nicht auf das Erinnerungsschreiben vom 21.09.2011. Auf das weitere Anschreiben der Rechtspflegerin vom 21.10.2011 legte der Kläger nicht die angeforderten Nachweise zu seinen Versicherungen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen vor, sondern überreichte nochmals die Unterlagen, die sich bereits am 05.08.2011 bei der PKH-Erklärung befunden hatten und die seitens der Rechtspflegerin zu recht für nicht ausreichend erachtet worden waren. Die mehrfach eingetretenen Verzögerungen im Abänderungsverfahren beruhten hier allein auf der mangelnden Mitwirkung des Klägers. Demgegenüber lässt sich eine Verzögerung des Verfahrens durch das Arbeitsgericht nicht feststellen. Die wiederholten Aufforderungen an den Kläger erfolgten allein zu dem Zweck, es ihm doch noch zu ermöglichen, eine Ratenzahlungsanordnung in geringer Höhe zu erreichen.

20

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

21

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

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(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

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Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.11.2010 – 4 Ca 1654/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

2

Das Arbeitsgericht Trier hat dem Beklagten für die gegen ihn erhobene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Beklagten aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Beklagte hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 30.11.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 06.12.2010, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

4

Mit einem am 06.01.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht. In dieser hat er angegeben, zwar keinerlei Einnahmen zu haben, jedoch habe er Mietkosten in Höhe von 350,- Euro monatlich. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Aufforderung des Arbeitsgerichts darzulegen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite nicht reagiert hat, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5

Das Landesarbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17.03.2011 unter Fristsetzung zum 31.03.2011 Gelegenheit gegeben, die Angaben zu seiner Einkommenssituation glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat auch hierauf nicht geantwortet.

II.

6

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

7

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

8

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Beklagten zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.

9

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.

10

Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die Partei, wie vorliegend, die entsprechende Erklärung ab, liegt es im Ermessen des Gerichts, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.12.2009 - 1 Ta 267/09).

11

Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht vom Beschwerdeführer konkret bezeichnete Belege zur Glaubhaftmachung der von ihm angegebenen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angefordert. Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO jedoch nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.

12

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

13

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 12.8.2004

a u f g e h o b e n .

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 19.9.2000 war der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt worden. Das Verfahren wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 5.4.2001, rechtskräftig bezüglich des Scheidungsausspruchs seit 5.4.2001 und bezüglich des Versorgungsausgleichs seit 18.5.2001, abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 27.11.2003 bat das Amtsgericht um die Angabe der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin, um gegebenenfalls die bewilligte Prozesskostenhilfe abzuändern. Nach einer Mahnung vom 29.12.2003 legte die Antragstellerin am 15.1.2004 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vor. Mit Schreiben vom 26.5.2004 wurde sie vom Amtsgericht um weitere Auskünfte und Belege gebeten. Diese wurden mit Schreiben vom 17.6.2004 und 8.7.2004 angemahnt. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, wurde mit Beschluss vom 12.8.2004 die der Antragstellerin bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben. Am 6.9.2004 machte die Antragstellerin weitere Angaben und legte weitere Unterlagen vor.
Mit Schreiben vom 21.10.2004 verlangte das Amtsgericht weitere Auskünfte und Belege, die am 9.5.2005 zur Erledigung angemahnt wurden. Auf eine weitere Mahnung vom 17.6.2005 legte die Antragstellerin weitere Unterlagen vor. Nachdem das Amtsgericht mit Schreiben vom 21.11.2005 auf Lücken in den Angaben der Antragstellerin hingewiesen hatte und innerhalb der gesetzten Frist die Antragstellerin nicht weiter tätig wurde, wurden vom Rechtspfleger des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim mit Schreiben vom 3.3.2006 die Akten dem Oberlandesgericht ohne Abhilfe zur Entscheidung vorgelegt.
Auf die Verfügung des Senats vom 10.3.2006 reichte die Antragstellerin zahlreiche Gehaltsabrechnungen betreffend Monate in den Jahren 2004 und 2005 ein. Zu dem von ihr angesprochenen Darlehen teilte sie mit, dass ihr Exmann statt Unterhalt an ihren Sohn für die Antragstellerin 103,39 Euro monatlich auf den Kredit zahle.
II.
Das als sofortige Beschwerde auszulegende Schreiben der Antragstellerin vom 1.9.2004, bei Gericht eingegangen am 6.9.2004, ist als sofortige Beschwerde auszulegen, die hier zulässig und in der Sache begründet ist.
1.
Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben wurde. Die vollständige Erklärung und die Vorlage von Belegen kann auch noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Hier hat nun die Antragstellerin die vom Amtsgericht - Familiengericht - Heidenheim zuletzt noch verlangten Angaben zur Höhe des gezahlten Unterhalts und der Ratenzahlungen für das Darlehen sowie Lohnbescheinigungen für verschiedene Monate vorgelegt. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann daher nach dem heutigen Sachstand keinen Bestand mehr haben.
2.
Weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO ist, erübrigt sich eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren, ob die nunmehr gemachten Angaben der Antragstellerin eine Abänderung der bewilligten Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO rechtfertigen könnte.
Dennoch wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO eine Änderung der bewilligten Prozesskostenhilfe zum Nachteil der Partei ausgeschlossen ist, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Diese vier Jahre waren hier am 18.5.2005 verstrichen.
Eine Abänderungsentscheidung kommt jedoch auch noch nach Ablauf der Vierjahresfrist in Betracht, wenn das Änderungsverfahren rechtzeitig vor Fristablauf begonnen worden ist.
10 
Zwar wurde hier das Abänderungsverfahren bereits im November 2003 vom Amtsgericht in Gang gesetzt. Es ist auch nicht zu verkennen, dass die Verzögerungen, die das Abänderungsverfahren in die Länge gezogen haben, überwiegend von der Antragstellerin zu vertreten sind, weil diese nicht zeitnah auf die Aufforderungen des Amtsgerichts reagiert und die gewünschten Informationen und Belege erbracht hat.
11 
Allerdings hat auch das Amtsgericht das Verfahren mehrfach über eine unangemessen lange Zeit nicht weiter betrieben. Hätte das Amtsgericht nach der Vorlage von Belegen und Informationen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin am 15.1.2004 nicht erst nach über vier Monaten, sondern bereits nach zwei bis vier Wochen mit einer Mahnung reagiert, nach der Anforderung von weiteren Unterlagen mit Schreiben vom 21.10.2004 nicht erst am 9.5.2005, sondern bereits nach zwei bis vier Wochen gemahnt, nach der Vorlage weiterer Belege am 5.7.2005 mit der Nachforderung von Informationen nicht wiederum über vier Monate zugewartet, sondern zeitnah gehandelt und nach Ablauf der mit Schreiben vom 21.11.2005 letztmals gesetzten Frist von zwei Wochen mit der Vorlage des Rechtsmittels an das Oberlandesgericht nicht bis zum 7.3.2006 zugewartet, sondern die Vorlage zeitnah nach Ablauf dieser letzten Frist bewerkstelligt, wäre eine Entscheidung über die Abänderung der bewilligten Prozesskostenhilfe zu Ungunsten der Antragstellerin unschwer innerhalb der Frist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO möglich gewesen. Das Amtsgericht hat damit den Fristablauf mit zu vertreten, so dass wegen des Ablaufs des Vierjahreszeitraums hier eine Abänderung der Prozesskostenhilfe durch die Anordnung von Ratenzahlungen nicht mehr möglich ist (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 4.5.2001, AZ: 13 WF 226/01, zitiert nach Juris).
12 
Ob hier die Aufhebungsentscheidung des Amtsgerichts vom 12.8.2004 schon deshalb aufzuheben gewesen wäre, weil nach dem heutigen Sachstand eine Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht mehr möglich ist, kann aufgrund der Ausführungen zu Ziffer 1 dahingestellt bleiben.
3.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1811 KV / GKG und § 127 Abs. 4 ZPO.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.