Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 28. März 2006 - 8 WF 36/06

published on 28.03.2006 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 28. März 2006 - 8 WF 36/06
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 12.8.2004

a u f g e h o b e n .

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 19.9.2000 war der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt worden. Das Verfahren wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 5.4.2001, rechtskräftig bezüglich des Scheidungsausspruchs seit 5.4.2001 und bezüglich des Versorgungsausgleichs seit 18.5.2001, abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 27.11.2003 bat das Amtsgericht um die Angabe der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin, um gegebenenfalls die bewilligte Prozesskostenhilfe abzuändern. Nach einer Mahnung vom 29.12.2003 legte die Antragstellerin am 15.1.2004 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vor. Mit Schreiben vom 26.5.2004 wurde sie vom Amtsgericht um weitere Auskünfte und Belege gebeten. Diese wurden mit Schreiben vom 17.6.2004 und 8.7.2004 angemahnt. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, wurde mit Beschluss vom 12.8.2004 die der Antragstellerin bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben. Am 6.9.2004 machte die Antragstellerin weitere Angaben und legte weitere Unterlagen vor.
Mit Schreiben vom 21.10.2004 verlangte das Amtsgericht weitere Auskünfte und Belege, die am 9.5.2005 zur Erledigung angemahnt wurden. Auf eine weitere Mahnung vom 17.6.2005 legte die Antragstellerin weitere Unterlagen vor. Nachdem das Amtsgericht mit Schreiben vom 21.11.2005 auf Lücken in den Angaben der Antragstellerin hingewiesen hatte und innerhalb der gesetzten Frist die Antragstellerin nicht weiter tätig wurde, wurden vom Rechtspfleger des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim mit Schreiben vom 3.3.2006 die Akten dem Oberlandesgericht ohne Abhilfe zur Entscheidung vorgelegt.
Auf die Verfügung des Senats vom 10.3.2006 reichte die Antragstellerin zahlreiche Gehaltsabrechnungen betreffend Monate in den Jahren 2004 und 2005 ein. Zu dem von ihr angesprochenen Darlehen teilte sie mit, dass ihr Exmann statt Unterhalt an ihren Sohn für die Antragstellerin 103,39 Euro monatlich auf den Kredit zahle.
II.
Das als sofortige Beschwerde auszulegende Schreiben der Antragstellerin vom 1.9.2004, bei Gericht eingegangen am 6.9.2004, ist als sofortige Beschwerde auszulegen, die hier zulässig und in der Sache begründet ist.
1.
Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben wurde. Die vollständige Erklärung und die Vorlage von Belegen kann auch noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Hier hat nun die Antragstellerin die vom Amtsgericht - Familiengericht - Heidenheim zuletzt noch verlangten Angaben zur Höhe des gezahlten Unterhalts und der Ratenzahlungen für das Darlehen sowie Lohnbescheinigungen für verschiedene Monate vorgelegt. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann daher nach dem heutigen Sachstand keinen Bestand mehr haben.
2.
Weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO ist, erübrigt sich eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren, ob die nunmehr gemachten Angaben der Antragstellerin eine Abänderung der bewilligten Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO rechtfertigen könnte.
Dennoch wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO eine Änderung der bewilligten Prozesskostenhilfe zum Nachteil der Partei ausgeschlossen ist, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Diese vier Jahre waren hier am 18.5.2005 verstrichen.
Eine Abänderungsentscheidung kommt jedoch auch noch nach Ablauf der Vierjahresfrist in Betracht, wenn das Änderungsverfahren rechtzeitig vor Fristablauf begonnen worden ist.
10 
Zwar wurde hier das Abänderungsverfahren bereits im November 2003 vom Amtsgericht in Gang gesetzt. Es ist auch nicht zu verkennen, dass die Verzögerungen, die das Abänderungsverfahren in die Länge gezogen haben, überwiegend von der Antragstellerin zu vertreten sind, weil diese nicht zeitnah auf die Aufforderungen des Amtsgerichts reagiert und die gewünschten Informationen und Belege erbracht hat.
11 
Allerdings hat auch das Amtsgericht das Verfahren mehrfach über eine unangemessen lange Zeit nicht weiter betrieben. Hätte das Amtsgericht nach der Vorlage von Belegen und Informationen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin am 15.1.2004 nicht erst nach über vier Monaten, sondern bereits nach zwei bis vier Wochen mit einer Mahnung reagiert, nach der Anforderung von weiteren Unterlagen mit Schreiben vom 21.10.2004 nicht erst am 9.5.2005, sondern bereits nach zwei bis vier Wochen gemahnt, nach der Vorlage weiterer Belege am 5.7.2005 mit der Nachforderung von Informationen nicht wiederum über vier Monate zugewartet, sondern zeitnah gehandelt und nach Ablauf der mit Schreiben vom 21.11.2005 letztmals gesetzten Frist von zwei Wochen mit der Vorlage des Rechtsmittels an das Oberlandesgericht nicht bis zum 7.3.2006 zugewartet, sondern die Vorlage zeitnah nach Ablauf dieser letzten Frist bewerkstelligt, wäre eine Entscheidung über die Abänderung der bewilligten Prozesskostenhilfe zu Ungunsten der Antragstellerin unschwer innerhalb der Frist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO möglich gewesen. Das Amtsgericht hat damit den Fristablauf mit zu vertreten, so dass wegen des Ablaufs des Vierjahreszeitraums hier eine Abänderung der Prozesskostenhilfe durch die Anordnung von Ratenzahlungen nicht mehr möglich ist (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 4.5.2001, AZ: 13 WF 226/01, zitiert nach Juris).
12 
Ob hier die Aufhebungsentscheidung des Amtsgerichts vom 12.8.2004 schon deshalb aufzuheben gewesen wäre, weil nach dem heutigen Sachstand eine Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht mehr möglich ist, kann aufgrund der Ausführungen zu Ziffer 1 dahingestellt bleiben.
3.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1811 KV / GKG und § 127 Abs. 4 ZPO.
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab
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published on 23.02.2012 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09.12.2011 - 6 Ca 1280/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 2. Die Rec
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(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.