Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Dez. 2010 - 10 Sa 464/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:1209.10SA464.10.0A
bei uns veröffentlicht am09.12.2010

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 5. August 2010, Az.: 7 Ca 102/10, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer anteiligen Gratifikation.

2

Der Kläger (geb. … 1967, verheiratet) war seit dem 01.03.2000 bei der Beklagten als Einzelhandelskaufmann zu einem Bruttomonatsgehalt von € 2.450,00 beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien war u.a. folgendes geregelt:

3

„§ 3 Bezüge

Herr C. erhält für seine Tätigkeit ein Jahresentgelt.

Das jährliche Basisgehalt beträgt DM 54.000,00. Dieser Betrag wird in 12 gleichen Monatsraten, jeweils am Monatsende gezahlt.

Darüber hinaus erhält Herr C. 1/12 des Jahresentgeltes. Die Gratifikation wird mit der Novemberabrechnung ausgezahlt.“

4

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.05.2009. Das anschließende Kündigungsschutzverfahren (Az.: 7 Ca 1229/09) wurde durch gerichtlichen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 19.08.2009 beendet. Dieser lautet:

5

Vergleich

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung vom 29.05.2009 mit dem Ablauf des 30.09.2009 aufgelöst wird.

Bis zum 30.09.2009 wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet und das sich aus der Abrechnung ergebende Nettoentgelt ausgezahlt.

Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Kläger eine Abfindung in Höhe von € 7.000,00 brutto in entsprechender Anwendung der §§ 9,10 KSchG.

Der Kläger erhält ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt und seinem beruflichen Fortkommen förderlich ist.

Mit der Erfüllung der vorstehenden Punkte sind alle wechselseitigen finanziellen Ansprüche zwischen den Parteien aus Anlass des Bestehens bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, seien sie bekannt oder unbekannt, fällig oder nicht fällig, entstanden oder nicht entstanden, erledigt. Ausgenommen hiervon ist lediglich die erst zum Beschäftigungsende vorzunehmende Herausgabe der Arbeitspapiere."

6

Mit seiner am 20.01.2010 eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Zahlung einer Gratifikation für das Jahr 2009 in Höhe von 3/4 eines Monatsgehalts.

7

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.837,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2009 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 05.08.2010 stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, dem Kläger stehe eine anteilige Gratifikation für 2009 zu. Die als Gratifikation bezeichnete Sonderzahlung habe ausschließlich der Vergütung tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung dienen sollen, so dass sie bei unterjährigem Ausscheiden anteilig zu zahlen sei. Die in Ziff. 2 und 5 des Vergleichs vom 19.08.2009 getroffenen Regelungen stünden dem nicht entgegen. Die Beklagte habe den in Ziffer 2 des Vergleichs geregelten Anspruch, das Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2009 ordnungsgemäß abzurechnen, noch nicht erfüllt, so dass insoweit die Erledigungsklausel in Ziff. 5 des Vergleiches nicht greife. Die anteilige Gratifikation sei Bestandteil der ordnungsgemäßen Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.09.2009. In Ziff. 2 des Vergleichs finde sich keine Einschränkung dahingehend, dass nur die bis zum 30.09.2009 fälligen Ansprüche abzurechnen seien. Unter ordnungsgemäßer Abrechnung bis zum Beendigungszeitpunkt sei nach dem objektiven Empfängerhorizont vielmehr die Abrechnung der Entgeltansprüche zu verstehen, die dem Kläger bis zum Beendigungszeitpunkt zustünden. Dazu gehörte auch der Anspruch auf die anteilige Gratifikation. Da die Erledigungsklausel in Ziff. 5 des Vergleichs auf der ordnungsgemäßen Abrechnung nach Ziff. 2 des Vergleichs "aufsetze", erfasse sie folglich den Anspruch auf die anteilige Gratifikation nicht.

12

Gegen dieses Urteil, das ihr am 16.08.2010 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit am 31.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 10.09.2010 begründet.

13

Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe den Vergleich vom 19.08.2009 zu weit ausgelegt. Zwar könne ein Arbeitnehmer, der unterjährig aus dem Unternehmen ausscheide, grundsätzlich die anteilige Sonderzahlung verlangen. Der Anspruch werde jedoch erst zum Ende des regelmäßigen Bezugszeitraums fällig. Die Zahlung einer Gratifikation sei in Ziff. 2 des Vergleichs nicht vorgesehen worden. Sie habe sich lediglich verpflichtet, das Arbeitsentgelt abzurechnen, nicht jedoch anteilig die Gratifikation abzurechnen und auszuzahlen. Hinzu komme, dass die Gratifikation von der umfangreichen Abgeltungsklausel in Ziff. 5 des Vergleichs erfasst sei. Die Gratifikation sei bis zum 30.09.2009 noch nicht fällig gewesen. Die Abrechnung der Gratifikation sei im Kündigungsschutzverfahren 7 Ca 1220/09 überhaupt nicht thematisiert worden. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass Abgeltungsklauseln in Abwicklungs- oder Aufhebungsverträgen grundsätzlich weit auszulegen seien. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.09.2010 (Bl. 58-63 d. A.) Bezug genommen.

14

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

15

das Urteil des Arbeitgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 05.08.2010, Az.: 7 Ca 102/10, abzuändern und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 29.09.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 71-73 d.A.), als zutreffend. Gratifikationsansprüche seien im Vergleich nicht ausgeschlossen worden. Ohne eine ordnungsgemäße Abrechnung nach Ziff. 2 des Vergleichs, sei die Abgeltungsklausel in Ziff. 5 nicht einschlägig. Die ordnungsgemäße Abrechnung beziehe sich keineswegs nur auf fällige Ansprüche. Vielmehr seien die bis zum 30.09.2009 erdienten Anteile der Gratifikation abzurechnen und bei Fälligkeit zu zahlen. Auf die Abgeltungsklausel in Ziff. 5 des Vergleichs komme es nicht an.

19

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 09.12.2010 Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 7 Ca 1229/09.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

21

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer anteiligen Gratifikation für das Jahr 2009. Seine Klage auf Zahlung von € 1.837,50 nebst Zinsen ist unbegründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.

22

Arbeitsvertragliche Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer anteiligen Gratifikation für das Jahr 2009 sind durch die Ausgleichsklausel in Ziff. 5 des am 19.08.2009 zustande gekommenen gerichtlich festgestellten Vergleichs gemäß § 397 Abs. 2 BGB erloschen.

23

Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsregeln gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Der vorliegende Vergleich vom 19.08.2009 enthält in Ziff. 5 eine allgemeine Ausgleichsklausel. Eine solche Ausgleichsklausel hat den Zweck, das streitige Rechtsverhältnis abschließend zu regeln. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn alle Verpflichtungen, die nicht von dieser Klausel erfasst werden sollen, ausdrücklich und unmissverständlich im Vergleich selbst bezeichnet werden. Über die Tragweite dieses Vergleiches darf es keine Unklarheit geben. Sonst kann ein Vergleich seine Friedens- und Bereinigungsfunktion nicht erfüllen. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach - schon einfache - Ausgleichsklauseln im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen sind (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 22.10.2008 - 10 AZR 617/07 - AP Nr. 82 zu § 74 HGB; BAG Urteil vom 24.06.2009 - 10 AZR 707/08 (F) - AP Nr. 81 zu § 74 HGB; jeweils mit weiteren Nachweisen). In einem Aufhebungsvertrag wollen die Parteien in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie daran dachten oder nicht. Jede andere Auslegung würde den angestrebten Vergleichsfrieden in Frage stellen. Der beurkundete Vergleichswille wäre wertlos, wenn die Vergleichsverhandlungen sogleich Quelle neuer, über den beurkundeten Inhalt hinausgehender Ansprüche und damit neuen Parteistreits sein könnten.

24

Der gerichtlich festgestellte Vergleich vom 19.08.2009 enthält keine klare und unmissverständliche Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger trotz der Ausgleichsklausel 3/4 der Gratifikation für das Jahr 2009 zu zahlen. Nur der Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere (Ziff. 5 letzter Satz des Vergleichs) ist ausdrücklich von der Ausgleichsklausel ausgenommen; von Gratifikationszahlungen ist nicht die Rede.

25

Schon mit einfachen Ausgleichsklauseln, wonach "alle wechselseitigen Ansprüche" ausgeschlossen sein sollen, ist regelmäßig auch die Übernahme des Risikos verbunden, dass Ansprüche "mitbereinigt" werden, die der betreffenden Partei nicht erkennbar waren. Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine weitaus umfassendere Ausgleichsklausel formuliert, die sich auch auf unbekannte Ansprüche („... seien sie bekannt oder unbekannt, fällig oder nicht fällig, entstanden oder nicht entstanden …“) erstreckt. Mit dem Ausschluss auch unbekannter Ansprüche bringen die Parteien zum Ausdruck, dass es sie nicht stört, wenn sie Tragweite, Umfang, Bedeutung und Gewicht eventuell schon bestehender oder noch fällig werdender Ansprüche, deren sie sich derzeit nicht bewusst sind, nicht kennen und auch nicht einschätzen können, dass sie gleichwohl aber - ungeachtet all dieser Unwägbarkeiten - einen solch risikoreichen Ausschluss unbekannter Ansprüche wollen. Damit bringen sie weiter zum Ausdruck, dass ihnen die Endgültigkeit der Befriedung und eines Schlussstriches wichtiger ist als die Realisierung gegebenenfalls noch bestehender Ansprüche.

26

Es ist nicht richtig, dass die Verpflichtung der Beklagten in Ziff. 2. des Vergleichs, das Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2009 „ordnungsgemäß abzurechnen und das sich aus der Abrechnung ergebende Nettoentgelt auszuzahlen“, gleichzeitig die Pflicht beinhaltet, dem Kläger eine anteilige Gratifikation für 2009 zu gewähren. Zwar handelt es sich bei der im Arbeitsvertrag vereinbarten Gratifikation um einen Vergütungsbestandteil, der im Austrittsjahr anteilig pro Monat geleisteter Tätigkeit zu zahlen wäre. Das rechtfertigt es jedoch nicht, den im Vergleich vom 19.08.2009 vereinbarten Ausschluss des Anspruchs zu durchbrechen. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Ziff. 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages war die Gratifikation mit der Novemberabrechnung auszuzahlen. Die Gratifikation fällt nicht unter den Passus „vertragsgemäße Abrechnung bis zum 30.09.2009“ in Ziff. 2 des Vergleichs. Sie war nach der eindeutigen einzelvertraglichen Regelung nicht bis zum 30.09.2009 monatlich abzurechnen, sondern erst am vereinbarten Fälligkeitstermin Ende des Monats November.

27

Auch aus der Vorgeschichte des Vergleichsabschlusses ergibt sich nicht, dass die Parteien anteilige Gratifikationsansprüche des Klägers für 2009 regeln wollten. Dem Inhalt der beigezogenen Akte 7 Ca 1229/09 ist nicht zu entnehmen, dass der Gratifikationsanspruch im Kündigungsschutzprozess Gegenstand der Vergleichsverhandlungen war. Die Parteien haben in der mündlichen Berufungsverhandlung klargestellt, dass bei den Vergleichsgesprächen über eine Gratifikation nicht geredet worden ist. Sollte auf Seiten des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten die Vorstellung geherrscht haben, dass die Gratifikation im Austrittsjahr anteilig zu zahlen ist, ist diese unerheblich, weil sie nicht zum Gegenstand der getroffenen Vereinbarung gemacht, jedenfalls nicht der Gegenseite bekannt gegeben worden ist. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Gratifikation als Vergütungsbestandteil bis zum 30.09.2009 ins Verdienen gebracht worden ist, führt dies aber nicht dazu, dass der von den Parteien im Vergleichstext gewählte Begriff der „ordnungsgemäßen Abrechnung“ bis zum 30.09.2009 auch Ansprüche auf eine Gratifikation erfasst, die nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung erst Ende November 2009 abzurechnen und auszuzahlen gewesen wäre. Der Kläger hat auf Befragen erklärt, dass er sich mit dem stellvertretenden Niederlassungsleiter der Beklagten auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2009 gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt habe. „Alles was bis dahin anfällt“, sollte gezahlt werden. Die Gratifikation war bis zum 30.09.2009 nicht fällig, so dass die Ausgleichsklausel auch den Anspruch erfasst, auf den der Kläger sein Zahlungsverlangen gründet.

III.

28

Nach alledem war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er in vollem Umfang unterlegen ist.

29

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 74


(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung

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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.

(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.