Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Jan. 2011 - 10 Sa 433/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0127.10SA433.10.0A
bei uns veröffentlicht am27.01.2011

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts  Kaiserslautern vom 13. Juli 2010, Az.: 8 Ca 541/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Funktionszulage für Feuerwehrpersonal.

2

Der Kläger, geboren am 11.04.1963, gelernter Kraftfahrzeugmechaniker, ist seit dem 01.09.1981 bei den US-Streitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Seit 1992 wird der Kläger auf dem Flugplatz Z. als Gruppenleiter bei der Feuerwehr eingesetzt. Sein tarifliches Grundgehalt nach Entgeltgruppe P 5/E beträgt € 3.289,50 brutto. Daneben erhält er eine monatliche Funktionszulage in Höhe von derzeit € 54,31 brutto nach Anhang P I Ziff. 11 lit. a (2) 1. Alternative zum TVAL II für Feuerwehrpersonal mit abgeschlossener US-Gefahrstoffausbildung der Stufe III (certified Hazardous Material Technician).

3

Mit der vorliegenden Klage begehrt er eine weitere Funktionszulage in gleicher Höhe für Feuerwehrpersonal mit abgeschlossener Ausbildung im Rettungsdienst (certified Rescue Technician) nach der 2. Alternative dieser tariflichen Sonderbestimmung. Nachdem er die Zulage im Februar 2010 vergeblich schriftlich geltend gemacht hatte, verlangte er erstinstanzlich Zahlung für die Monate von August 2009 bis März 2010 (8 x € 54,31) sowie zukünftige Zahlung ab April 2010.

4

Die tariflichen Vorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:

5

㤠21

6

Sonstige Zulagen

7

1. Leistungszulagen

8

….

9

2. Funktionszulagen

10

Arbeitnehmer, die eine in den Merkmalen ihrer Lohngruppe/ Gehaltsgruppe nicht erfasste besondere Funktion auszuüben haben, oder an die sonstige besondere Anforderungen gestellt werden, können eine Funktionszulage in angemessener Höhe erhalten.“

11

In Ziffer 11 der Sonderbestimmungen P I für Feuerwehrpersonal, Werkschutzpersonal und Wachpersonal ist durch Änderungstarifvertrag Nr. 23 zum TVAL II mit Wirkung vom 01.04.2006 u.a. folgendes geregelt worden:

12

„11. Zu § 21 Sonstige Zulagen

13

a.) Ziffer 2 (Funktionszulage) wird für Feuerwehrpersonal bei den US-Streitkräften wie folgt ergänzt:

14

(1) …

15

(2) Feuerwehrpersonal mit abgeschlossener Gefahrstoffausbildung der Stufe III (certified Hazardous Materials Technician) oder abgeschlossene Ausbildung im Rettungsdienst (certified Rescue Technician) erhält eine Funktionszulage in Höhe von jeweils € 54,31 pro Monat.

16

17

(5) Treffen mehrere der in den Absätzen (1) bis (3) genannten Zulagen zusammen, so werden sie grundsätzlich nebeneinander gezahlt.“

18

Der Kläger hat unstreitig im Jahr 1995 in den USA einen „Fire Rescue Course“ erfolgreich absolviert. Der Kurs umfasste ausweislich des am 14.07.1995 ausgestellten Zertifikats (Bl. 17 d. A.) 120 Stunden. Darüber hinaus verfügt der Kläger seit Februar 2010 über eine Zertifizierung (Bl. 16 d.A.) zum „Rescue Technician - Confined Spaces.“ Er hat an einem Kurs im zeitlichen Umfang von 8 bis 10 Stunden (so die Beklagte) bzw. ca. 20 Stunden (so der Kläger) teilgenommen, in dem Kenntnisse vermittelt wurden, wie Verletzte aus engsten Räumen (Schächte, tiefe Löcher etc.) zu bergen bzw. zu retten sind.

19

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.07.2010 (dort Seite 2-5 = Bl. 56-59 d. A.) Bezug genommen.

20

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

21

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 434,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Klagezustellung zu zahlen,

22

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem Monat April 2010 monatlich die Funktionszulage Rettungsdienst zu zahlen.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.07.2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die tarifvertraglichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger eine besondere Funktion i.S.d. § 21 Ziff. 2 TVAL II auszuüben habe, weil er noch nie auf Rettungsfahrzeugen eingesetzt worden sei. Soweit der Kläger die medizinische Erstversorgung am Unfallort übernehme, handele es sich um eine Tätigkeit, die bereits von der Grundvergütung für Feuerwehrpersonal abgedeckt werde. Jedenfalls habe der Kläger nicht dargelegt, dass er im Rahmen solcher Einsätze - im Vergleich zu den „normalen“ Feuerwehrleuten - eine besondere Funktion ausübe, die z.B. mit seinem Kurs aus dem Jahr 1995 in Zusammenhang stehe. Der Kläger erfülle jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen für die Zulage nicht. Die Tarifvertragsparteien hätten festgelegt, was als Ausbildung im Rettungsdienst zu verstehen sei. Anders als vom Kläger vertreten, sei der Formulierung in Klammern „(certified Rescue Technician)“ nicht zu entnehmen, dass diese Ausbildung nur beispielhaft angeführt worden sei. Es gebe keinen Passus, etwa in einer Protokollnotiz, wonach die Tarifparteien die Zulage auch bei einer gleichwertigen oder ähnlichen Ausbildung gewähren wollten. Es seien auch keine Übergangsregelungen für in der Vergangenheit erworbene Ausbildungen vereinbart worden. Der Anspruch des Klägers ergebe sich schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Wenn die Feuerwehrleute des US-Flugplatzes in Y. aufgrund fehlerhafter Anwendung des Tarifvertrages die Zulage erhielten, führe das nicht dazu, dass die US-Streitkräfte auch in Z. verpflichtet seien, den Tarifvertrag fehlerhaft anzuwenden.

26

Das Urteil vom 13.07.2010 ist dem Kläger am 26.07.2010 zugestellt worden. Er hat mit am 16.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 26.10.2010 verlängerten Begründungsfrist am 26.10.2010 begründet.

27

Der Kläger ist der Ansicht, er erfülle die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die weitere Funktionszulage. Er habe den Lehrgang „certified Rescue Technician“ bereits 1995 absolviert. Bei dem Lehrgangsabschnitt „confined spaces“, den er im Februar 2010 abgeschlossen habe, handele es sich um ein sog. Lehrgangs-Update. Dadurch verliere der ursprüngliche Lehrgang nicht seine Gültigkeit. Tatsächlich werde er auch bei Rettungsmaßnahmen eingesetzt und übe die Tätigkeit eines Rescue Technician aus. Er werde zu den erforderlichen Einsätzen dazugeholt. Auch seiner Arbeitsplatzbeschreibung sei zu entnehmen, dass er im Rettungsdienst als Feuerwehrmann tätig zu sein habe. Im Anschluss an die Tarifvertragsverhandlungen hätten im Mai 2006 Nachverhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien stattgefunden. Der Fire Chief von Y. habe damals mitgeteilt, dass alle seine Mitarbeiter die Funktionszulage erhalten werden. Sein Anspruch auf die Zulage ergebe sich deshalb auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Funktionszulage werde allen Feuerwehrkollegen der Air Base Y. gewährt. Er werde willkürlich schlechter gestellt. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.10.2010 (Bl. 88-92 d. A.) Bezug genommen.

28

Der Kläger hat zweitinstanzlich seine Zahlungsklage mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen, weil die tarifvertragliche Ausschlussfrist (§ 49 A Ziff. 2 lit. b TVAL II) drei Monate beträgt. Er verlangt nunmehr Zahlung von November 2009 bis März 2010 (5 Monate x € 54,31). Im Übrigen stellt er einen Feststellungsantrag.

29

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

30

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.07.2010, Az.: 8 Ca 541/10, abzuändern und

31

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 271,55 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2010 zu zahlen,

32

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab April 2010 die Funktionszulage für Feuerwehrpersonal mit abgeschlossener Ausbildung im Rettungsdienst nach Anhang P I Ziffer 11 lit. a (2) 2. Alt. zum TVAL II zu zahlen.

33

Die Beklagte beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 02.12.2010 (Bl. 97 -101 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Der Kläger verfüge nicht über die Ausbildung als „certified Rescue Technician“. Der Kurs aus dem Jahr 1995 entspreche nicht den Anforderungen der tariflichen Normierung. Am 09.08.2006 habe eine Besprechung zwischen Vertretern der Gewerkschaft X. und Vertretern der Betriebsvertretungen mit Vertretern einiger Dienststellen stattgefunden, bei der es um die Umsetzung des zuvor abgeschlossenen Tarifvertrages gegangen sie. Es seien Fragen der Tarifauslegung besprochen worden. Es sei vereinbart worden, dass die alte Ausbildung zum „Rescue Technician“ nicht alleine für die Zahlung der Funktionszulage genügen solle. Für die US-Dienststelle Y. sei besprochen worden, dass Feuerwehrleute ohne Ausbildung, die die Arbeiten im Rescue Team tatsächlich ausüben, auch die Zulage bekommen sollen. Hintergrund dieser Sonderregelung für den Flugplatz Y. seien Probleme bei der Personalausstattung gewesen.

36

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

37

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

38

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der tariflichen Funktionszulage für Feuerwehrpersonal mit abgeschlossener Ausbildung im Rettungsdienst (certified Rescue Technician) nach Anhang P I Ziff. 11 lit. a (2) 2. Alt. zum TVAL II.

1.

39

Prozessuale Bedenken gegen eine Sachentscheidung bestehen nicht. Das gilt auch hinsichtlich der Umformulierung des Klageantrags zu 2) in der Berufungsinstanz. Der Übergang zum Feststellungsantrag ist zulässig. Mit der Umformulierung hat der Kläger an seinem ursprünglichen Klageziel nichts geändert. Das für eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche gesonderte Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn - wie vorliegend - durch das Urteil eine sachgerechte und einfache Erledigung der einschlägigen Streitfragen zu erreichen ist und das streitige Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es ergibt sich für den Kläger ferner daraus, dass der festzustellende Anspruch mindestens teilweise auf einen in der Zukunft liegenden Zeitraum gerichtet ist; bei Klagen auf zukünftige Leistung gemäß §§ 257 bis 259 ZPO ist die Feststellungsklage der Leistungsklage gegenüber nicht subsidiär (BAG Urteil vom 07.06.2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 17 - AP Nr. 37 zu § 1 TVG, m.w.N.).

2.

40

Die Klage ist unbegründet. Ein tariflicher Anspruch auf die begehrte Funktionszulage steht dem Kläger nicht zu. Die allein in Betracht kommende Sonderbestimmung im Anhang P I Ziff. 11 lit. a (2) 2. Alt. zum TVAL II stellt Voraussetzungen auf, die vom Kläger nicht erfüllt werden. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass nur Feuerwehrpersonal, welches eine abgeschlossene Ausbildung zum „certified Rescue Technician“ hat, die Funktionszulage beanspruchen kann.

41

Der Kläger hat die Ausbildung zum „certified Rescue Technician“ nicht absolviert. Der von ihm im Jahr 1995 erfolgreich absolvierte „Fire Rescue Course“ steht der geforderten Ausbildung nicht gleich. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sieht die Tarifnorm nicht vor, dass der „Fire Rescue Course“ für die tarifliche Funktionszulage ausreichen soll.

42

Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Tarifnorm nicht im Sinne seiner Interpretation auslegungsfähig. Die Auslegung von Tarifverträgen erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Unter Beachtung der Regel des allgemeinen Sprachgebrauchs und der Grammatik ist zunächst vom Wortlaut des Tarifvertrages auszugehen. Ein etwaiger subjektiver Wille der Tarifvertragsparteien kann nur insoweit Berücksichtigung finden, wie er im Tarifwortlaut seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 08.07.2009 - 10 AZR 671/08 - Rn. 16 - AP Nr. 33 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn, m.w.N.).

43

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrags ist eine Ausbildung zum „certified Rescue Technician“ erforderlich. Vor dem Hintergrund, dass die Tarifbestimmung im Klammersatz ausdrücklich eine Ausbildung zum „certified Rescue Technician“ vorsieht, genügt es nicht, wenn ein Feuerwehrmann auf sonstige Weise entsprechende Kenntnisse erworben haben sollte, was der Kläger von sich behauptet. Die Funktionszulage für „certified Rescue Technician“ wurde erstmalig mit der 23. Änderung zum TVAL II in Ziffer 11 lit. a. (2) der Sonderbestimmungen P für Feuerwehrpersonal mit Wirkung ab 01.04.2006 aufgenommen. Der Wortlaut orientiert sich ersichtlich an den zu dieser Zeit geltenden Ausbildungsstandards im Rettungsdienst.

44

Es liegt grundsätzlich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien, für den Anspruch auf eine Funktionszulage eine spezielle Ausbildung vorauszusetzen. Es ist deshalb nicht zu untersuchen, ob die Ausbildung des Klägers aus dem Jahr 1995 noch den aktuellen Standards entspricht, was die Beklagte im Hinblick auf zahlreiche Änderungen der inneramerikanischen Gesetzgebung bestreitet. Die Tarifvertragsparteien sind nicht gezwungen, (Übergangs-)Regelungen für nicht mehr aktuelle Ausbildungsabschlüsse zu schaffen. Der vom Kläger im Februar 2010 absolvierte Kurs „confined spaces“, in dem Kenntnisse vermittelt wurden, wie man Verletzte aus engsten Räumen bergen bzw. retten soll, stellt keine abgeschlossene Ausbildung zum „certified Rescue Technician“ dar, sondern vermittelt Kenntnisse zu einem speziellen Teilbereich.

45

Die vom Kläger erstinstanzlich vorgelegte E-Mail des Programmmanagers W. T. vom 06.05.2010, die er als Bestätigung von „höchster Stelle“ bezeichnet, spricht nicht für, sondern gegen die von ihm vertretene Auslegung. Die E-Mail (Bl. 42 d.A.) lautet:

46

„Karl - the Rescue course you took in 1995 was NOT accredited by IFSAC to the NFPA standard, therefore you did not receive a DOD certification for Rescue Tech I. Your training is still valid and good, it just did not lead to certification.”

47

Nach dem eindeutigen Inhalt dieser E-Mail erfüllt der Kläger die tariflichen Voraussetzungen für die Funktionszulage nicht. Der 1995 absolvierte Kurs ist nicht entsprechend dem NFPA-Standard (NFPA = National Fire Protection Association) durchgeführt und zertifiziert worden.

48

Im Übrigen ist festzustellen, dass der Kläger auch in der Berufung nicht dargelegt hat, welche besonderen Funktionen er ausübt, die nicht charakteristisch für die Eingruppierung eines Gruppenführers bei der Feuerwehr sind und die somit dem Grunde nach eine Funktionszulage auslösen könnten. Nach § 21 Ziff. 2 TVAL II ist Voraussetzung für eine Funktionszulage, dass nicht erfasste besondere Funktionen auszuüben sind oder sonstige besondere Anforderungen gestellt werden. Allein schon dieser abstrakte Obersatz schließt einen Anspruch des Klägers aus.

3.

49

Der Kläger kann die begehrte Funktionszulage auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beanspruchen.

50

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Gewährt der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung, darf er von einer solchen Regelung Arbeitnehmer lediglich aus sachlichen Gründen ausnehmen (BAG Urteil vom 27.08.2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40 - AP Nr. 210 zu § 1 TVG Auslegung, m.w.N.).

51

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Kläger nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen kann, weil die US-Streitkräfte einigen Feuerwehrleuten, die auf dem US-Flugplatz Y. beschäftigt sind, die Funktionszulage gewähren, obwohl sie die Ausbildung zum „certified Rescue Technician“ nicht abgeschlossen haben. Die amerikanischen Streitkräfte beschäftigen auf dem Flugplatz Z. 106 und auf dem Flugplatz Y. 30 Feuerwehrleute. Von den Feuerwehrleuten des Flugplatzes Z. sind insgesamt 16 nach den neuen US-Vorschriften zum „Rescue Technician I“ ausgebildet und zertifiziert. Am Flugplatz Y. wird nach dem Vortrag der Beklagten aufgrund der dortigen Personalengpässe die „alte“ Ausbildung als bedingt genügend betrachtet. Danach wird den Feuerwehrleuten, die in sog. „Rescue Teams“ eingesetzt werden, die Funktionszulage gewährt. Diese Notwendigkeit besteht in Z. nicht, weil 16 Feuerwehrleute über die „neue“ Ausbildung verfügen. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen den Feuerwehrleuten der Dienststellen in Z. und in Y. ist daher sachlich gerechtfertigt.

III.

52

Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

53

Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Zivilprozessordnung - ZPO | § 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung


Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)