Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Okt. 2011 - 10 Sa 309/11
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. März 2011, Az.: 7 Ca 1569/10, teilweise abgeändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 17.09.2010.
- 2
Der Kläger (geb. am … 1970, verheiratet, ein Kind) wurde ab 01.09.2007 von der A. als Leiter der Abteilung Einkauf zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 5.533,00 eingestellt. Am 18.12.2007 wurde ihm Handlungsvollmacht erteilt. Sein unmittelbarer Vorgesetzter war der Finanzdirektor. Dem Kläger selbst waren drei Sachbearbeiterinnen, u.a. Frau Z., unterstellt. Zum 01.05.2010 ist das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte, die neue Betriebsgesellschaft des A., übergegangen. Die Beklagte beschäftigt rund 500 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.
- 3
Einige Arbeitnehmer der Beklagten haben aufgrund ihrer Arbeitsverträge Anspruch auf Gestellung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung. In diesem Fall trägt die Beklagte alle Kosten, die für den Pkw anfallen (u.a. Versicherung, Steuer, Leasingrate, Treibstoff). Die Arbeitnehmer haben den geldwerten Vorteil zu versteuern. Den anderen Arbeitnehmern räumt die Beklagte - vor dem 01.05.2010 die A. - die Möglichkeit ein, ein Fahrzeug zu einem vergünstigten Preis zu leasen. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer alle Fahrzeugkosten selbst zahlen. Die Abwicklung erfolgt über die Abteilung Einkauf, die der Kläger leitete.
- 4
Für beide Modelle (Dienstwagengestellung oder Mitarbeiterleasing) sind unterschiedliche Musterverträge hinterlegt, die mit den entsprechenden Daten zu ergänzen und vom Mitarbeiter sowie von Vertretungsberechtigten der Beklagten zu unterzeichnen sind. In der Formularvereinbarung zum Mitarbeiterleasing (Bl. 47/ 48 d.A.) ist u.a. folgendes geregelt:
- 5
„§ 1
- 6
Die A. überlässt dem Arbeitnehmer ab dem X im Wege des Überlassungsvertrags das Leasingfahrzeug, Typ X, amtliches Kennzeichen X, zur uneingeschränkten dienstlichen und privaten Nutzung.
…
§ 3
- 7
Als Ausgleich für die Überlassung des Fahrzeuges verpflichtet sich der Arbeitnehmer, zur Übernahme der monatlichen Leasingraten für das Fahrzeug in Höhe von € X inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, beginnend mit dem Monat X. Die monatlichen Leasingraten werden direkt vom Arbeitnehmer an die X.-Leasing gezahlt. Darüber hinaus wird eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von € 200,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer mit Bereitstellung des Fahrzeugs fällig und von der A. berechnet.
§ 4
- 8
Der Arbeitnehmer trägt sämtliche für das Fahrzeug anfallende Kosten, insbesondere die für das Fahrzeug anfallenden Kosten einer von der A. abzuschließenden Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Die anfallende Kfz-Steuer hat der Arbeitnehmer selbst zu tragen.
…“
- 9
Der Kläger hatte keinen vertraglichen Anspruch auf Gestellung eines Dienstwagens zur Privatnutzung. Er bestellte sich im Jahr 2010 ein Leasingfahrzeug der Marke X. , das er noch vor dem Betriebsübergang am 21.04.2010 übernahm. Halterin des Fahrzeugs ist die A.. Eine schriftliche Vereinbarung zum Mitarbeiterleasing schloss der Kläger nicht. Er zahlte jedoch die monatlichen Leasingraten direkt an die X.-Leasing GmbH. Eine Einzugsermächtigung von seinem Privatkonto für die Kfz-Steuer und die Kfz-Versicherung erteilte er nicht.
- 10
Die Beklagte beabsichtigte, sich vom Kläger zu trennen. Am 07.09.2010 fand zwischen den Parteien ein Gespräch statt, in dem eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2010 unter Freistellung von der Arbeitspflicht im Raum stand. In den Tagen nach diesem Gespräch fragte der Kläger bei Frau Y., der Teamleiterin Personalwesen, nach, wann er den X. abgeben soll.
- 11
Mit Schreiben vom 15.09.2010 (Bl.42/43 d.A.) hörten Frau Y. und Herr W., der Bereichsleiter Kunden-Service, den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers an. Sie verwendeten Briefpapier der beklagten A. und unterzeichneten „Mit freundlichen Grüßen - A. - Personalabteilung“. Das Anhörungsschreiben hat folgenden Wortlaut:
- 12
„… im Zuge der Ausarbeitung einer Abwicklungsvereinbarung, die wir mit Herrn C. im Anschluss an die ursprünglich beabsichtigte ordentliche Kündigung zum 31.12.2010 schließen wollten, ist ein Sachverhalt bekannt geworden, der uns veranlasst, das Arbeitsverhältnis zwischen der A. und Herrn C. aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos und lediglich hilfsweise bzw. ersatzweise fristgerecht zu kündigen. …
- 13
Herr C. hat sich im April 2010 im Rahmen eines Privatleasingangebots einen Pkw ausgesucht und bestellt. Alle Kosten, die für dieses Fahrzeug anfallen, sind somit von Herrn C. privat zu tragen (Leasing-Rate, Kfz-Steuer, Versicherung etc.). Denn Herr C. hatte im Arbeitsvertrag keine Zusage für einen Dienstwagen erhalten. Dennoch hat Herr C. seine Mitarbeiterin Frau Z. angewiesen, ihm eine Einzugsermächtigung der A. für das Finanzamt zur Zahlung der Kfz-Steuer auszufüllen und mit zu unterschreiben. Des Weiteren hat Herr C. sein Fahrzeug der Firmen-Pkw-Versicherung gemeldet, so dass auch dieser Betrag vom Arbeitgeber getragen wurde. Herr C. hatte keinerlei Berechtigung diese Kosten freizugeben, da es sich um sein privates Auto handelte.
- 14
Herr C. hat sich damit einen Vorteil erschlichen, der ihm nicht zusteht. Er hat, obwohl ihm bekannt war, dass über das Privatleasing schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen werden, in seinem eigenen Fall darauf verzichtet. Er hat, obwohl ihm arbeitsvertraglich kein Anspruch auf ein Dienstfahrzeug zusteht, die Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer nicht selbst getragen, sondern aktiv dafür gesorgt, dass die A. mit den Kosten belastet wird. Er hat dazu eine ihm unterstellte Mitarbeiterin angewiesen, eine Einzugsermächtigung mit zu unterzeichnen. Dieses Verhalten erachten wir als besonders verwerflich, weil diese Mitarbeiterin von ihm in die Selbstbegünstigung mit hineingezogen wurde. Dieser Sachverhalt ist uns am 13.09.2010 bekannt geworden. …“
- 15
Mit Schreiben vom 17.09.2010, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, vorsorglich ordentlich. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 27.09.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Außerdem verlangte er die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
- 16
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, der frühere Finanzdirektor der A., Herr U., habe ihm Anfang 2009 in Aussicht gestellt, dass beim Auslaufen des Mitarbeiterleasingvertrages für den X. , den er damals fuhr, eine Dienstwagenvereinbarung getroffen werden könnte. Nachdem Herr U. aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, habe er sich wegen der Dienstwagenproblematik an den damaligen Personalleiter, Herrn T., gewandt. Herr T. habe ihm erklärt, dass er das Thema mit seinem neuen Chef besprechen solle. Sein neuer Vorgesetzter, Herr W., habe diverse Terminswünsche abschlägig beschieden und erst im Juli 2010 mit ihm ein Gespräch geführt. Er, der Kläger, habe ihm seine Kalkulation für das Mitarbeiterleasing und das Dienstwagenmodell offengelegt. Herr W. habe das Gespräch mit der Zusage beendet, sein Anliegen zu prüfen und alsbald auf ihn zuzukommen. Bis zum Ausspruch der Kündigung habe er von Herrn W. keine Antwort auf die Frage erhalten, ob ihm das Fahrzeug als Dienstwagen oder im Rahmen des Mitarbeiterleasings zur Verfügung gestellt werde. Bis zur Kündigung habe die Beklagte keinen Cent für den X. gezahlt und dementsprechend auch keine Kosten weiterberechnet. Lediglich aufgrund der noch nicht geklärten Frage, ob der X. als Dienstwagen oder wiederum nur im Mitarbeiterleasing überlassen werde, sei die Vereinbarung über die Kfz-Nutzung nicht unterzeichnet worden. Wenn es zur Einigung gekommen wäre, wäre der eine oder andere Vertrag ausgefertigt worden. Dass die Beklagte diese Entscheidung nicht getroffen habe, könne ihm nicht angelastet werden.
- 17
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- 18
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 17.09.2010 beendet wird,
die Beklagte zu verurteilen, ihm ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
- 19
Die Beklagte hat beantragt,
- 20
die Klage abzuweisen.
- 21
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.03.2011 vorgetragen, die Kfz-Steuer in Höhe von € 365,00 sei am 01.06.2010 per Lastschrift von einem Konto der A. abgebucht worden, die ihr den Betrag weiter belastet habe. Die Kfz-Versicherungsprämie in Höhe von jeweils € 246,25 pro Quartal 2010 sei auf gleiche Weise von ihr gezahlt worden.
- 22
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.03.2011 (dort Seite 3-7 = Bl. 100 -104 d. A.) Bezug genommen.
- 23
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24.03.2011 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die fristlose Kündigung vom 17.09.2010 sei unwirksam, weil die Beklagte die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht nachgewiesen habe. Sie habe im Schriftsatz vom 28.10.2010 ausgeführt, die zuständige Mitarbeiterin der Personalabteilung habe nach dem 10.09.2010 von den Kündigungsgründen Kenntnis erlangt. Als Beweis hierfür habe sie das Anhörungsschreiben an den Betriebsrat vom 15.09.2010 vorgelegt. In diesem Schreiben heiße es, der Sachverhalt sei am 13.09.2010 bekannt geworden. Im Schriftsatz vom 17.02.2011 habe die Beklagte ohne Beweisantritt vorgetragen, die Pflichtverletzungen hätten sich "Anfang September" herausgestellt. Auch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 17.09.2010 sei nicht gerechtfertigt. Die Kündigungsvorwürfe bezögen sich auf Belastungen der Beklagten mit Kosten der Kfz-Versicherung und der Kfz-Steuer für den vom Kläger im April 2010 übernommenen X. . Hinsichtlich der Kfz-Versicherung fehle es an der Darlegung eines kündigungsrelevanten Fehlverhaltens. Die Kfz-Versicherung werde über die A. abgeschlossen, die im Außenverhältnis Versicherungsnehmerin sei. Der Kläger habe zu seiner Rechtfertigung vorgetragen, dass bei den bisherigen Fahrzeugen eine Weiterberechnung der zunächst von der A. getragenen Kosten an ihn erfolgt sei. Hierzu hätte die Beklagte weitergehend vortragen müssen. Soweit es um den konkreten Vorwurf gehe, der Kläger habe seine Mitarbeiterin Z. angewiesen bzw. "gebeten", eine Einzugsermächtigung zu Lasten der Beklagten (bzw. der A.) auszufüllen und ihn auf diese Weise zu begünstigen, fehle es an einer widerspruchsfreien Darlegung des Kündigungsgrundes. Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 23.03.2011 sei verspätet und deshalb bei der Entscheidungsfindung nicht zu berücksichtigen. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 8 bis 13 des erstinstanzlichen Urteils vom 24.03.2011 (Bl. 105-110 d.A.) Bezug genommen.
- 24
Das genannte Urteil ist der Beklagten am 06.05.2011 zugestellt worden. Sie hat mit am 03.06.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 08.08.2011 verlängerten Begründungsfrist am 05.08.2011 begründet. Die Verurteilung auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat sie nicht angegriffen.
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Die Beklagte trägt vor, sie habe die Kündigung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt. Sie habe bereits in der Klageerwiderung vom 28.10.2010 vorgetragen, die zuständige Mitarbeiterin der Personalabteilung, Frau Y., habe nach dem 10.09.2010 entdeckt, dass sich der Kläger Vergünstigungen eingeräumt habe. Der Kläger habe nach dem Personalgespräch vom 07.09.2010 bei Frau Y. nachgefragt, wann er den Pkw zurückgeben soll. Daraufhin habe sich Frau Y. am 13.09.2010 in der Abteilung Einkauf nach den Fahrzeugunterlagen erkundigt und das Nichtvorliegen einer Nutzungsvereinbarung festgestellt. Bei Sichtung der Unterlagen habe sie außerdem festgestellt, dass in der Einzugsermächtigung für das Finanzamt (Bl. 125 d.A.) die Kontonummer der A. angegeben worden sei. Sie habe daraufhin Frau Z. um eine Erklärung gebeten, warum hier nicht die private Kontonummer des Klägers aufgeführt worden sei. Frau Z. habe ihr geantwortet, der Kläger habe dies so gewollt. Da sie ihm direkt unterstellt gewesen sei, habe sie dies als Weisung angesehen und auch nicht weiter hinterfragt. Das Gleiche gelte für die Kfz-Versicherung. Sie habe den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört. Der Betriebsratsvorsitzende habe am 16.09.2010 per E-Mail mitgeteilt, dass es gegen die außerordentliche Kündigung keine Einwände gebe (Bl. 202 d.A.). Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 05.08.2011 (Bl. 172-179 d.A.) und vom 21.10.2011 (Bl. 198-201 d.A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.03.2011, Az.: 7 Ca 1569/10, teilweise abzuändern und die Kündigungsschutzklage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 08.09.2011 (Bl. 187-190 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Beklagte habe die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Alle Vorwürfe, die man ihm gegenüber erhebe, seien den Entscheidungsträgern der Beklagten viel länger bekannt gewesen, insbesondere hätten Herr W., Herr T. und Frau Z. über die Situation Bescheid gewusst. Die Kündigung sei auch in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung unwirksam. Die Beklagte habe unsubstantiiert behauptet, der Betriebsratsvorsitzende habe nach entsprechender Beschlussfassung am 16.09.2010 mitgeteilt, dass seitens des Betriebsrates auch gegen eine außerordentliche Kündigung keine Einwände bestünden. Es habe keine ordnungsgemäße Betriebsratssitzung stattgefunden. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Es habe allenfalls eine vorläufige Meinungsbildung des Betriebsrates vorgelegen. Die Anhörung sei auch deshalb unwirksam, weil sie ausweislich des Inhalts des Anhörungsschreibens nicht durch seine Arbeitgeberin, sondern durch die A. erfolgt sei. Der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 21.10.2011 sei verspätet.
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Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 64 ArbGG an sich statthaft. Die Berufung wurde gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und auch inhaltlich ausreichend begründet. Gegen die erstinstanzliche Verurteilung auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses wendet sich die Berufung nicht.
II.
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Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.09.2010 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb teilweise abzuändern.
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1. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.09.2010 beruht auf einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.
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Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Im vorliegenden Fall war es der Beklagten unzumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.12.2010 fortzusetzen.
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Bereits unter Zugrundelegung der eigenen Ausführungen des Klägers in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt liegt zur Überzeugung der Berufungskammer eine schwere, die Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigende Pflichtverletzung des Klägers vor.
- 37
Der Kläger hat sich am 21.04.2010 ein Leasingfahrzeug der Marke X. zur privaten Nutzung aushändigen lassen, ohne mit der A., der Halterin des Fahrzeugs, eine schriftliche Vereinbarung zum Mitarbeiterleasing abzuschließen und ohne eine Einzugsermächtigung von seinem Privatkonto für die Kfz-Steuer und -Versicherung zu erteilen. Als Leiter der Abteilung Einkauf war der Kläger für die Abwicklung der Fahrzeugüberlassung - entweder aufgrund Dienstwagengestellung oder aufgrund Mitarbeiterleasings - zuständig. Er hat seine Stellung ausgenutzt, um sich ein Leasingfahrzeug aushändigen zu lassen, ohne einen Nutzungsvertrag abzuschließen und eine Einzugsermächtigung für sein Privatkonto zu erteilen. Erschwerend kommt hinzu, dass er auf der Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (Bl. 125 d.A.) die Bankverbindung der A. angegeben hat, obwohl er dazu verpflichtet war, seine eigene Kontonummer anzugeben. Diese Selbstbegünstigung stellt eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Der Kläger hat durch sein Verhalten das Vermögen seines Arbeitsgebers unmittelbar vorsätzlich geschädigt oder doch gefährdet. Dabei kommt es nicht auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch.
- 38
Es ist unerheblich, dass der Kläger bei verschiedenen Personen wiederholt beantragt hat, ihm einen Dienstwagen zur Privatnutzung zu gewähren. Entscheidend ist, dass dem Kläger von keinem dieser Herren eine Zusage erteilt worden ist. Auch Herr W., der am 01.06.2010 bei der Beklagten eingetreten ist, hat sich lediglich dahin geäußert, dass er das Anliegen prüfen und dann auf den Kläger zukommen wolle. Da der Kläger keinen vertraglichen Anspruch auf einen Dienstwagen hatte, hätte er weiterhin am Mitarbeiterleasing teilnehmen müssen. Auch der Umstand, dass der Kläger eine gelbe Mappe auf den Schreibtisch des Herrn W. mit einer „Fahrzeugkalkulation“ gelegt hat, vermag ihn nicht zu entlasten. Der Kläger konnte nicht ernsthaft annehmen, er sei berechtigt, das Fahrzeug ohne Abschluss eines Mitarbeiterleasingvertrags zu nutzen, bis eine hierzu befugte Person über seinen wiederholt gestellten Antrag, mit ihm einen Dienstwagenvertrag abzuschließen, eine definitive Entscheidung getroffen hat. Solange er noch keine Antwort auf seinen Wunsch erhalten hat, ihm einen X. als Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, hätte der Kläger das Fahrzeug nicht nutzen dürfen, weil er keinen Mitarbeiterleasingvertrag abgeschlossen hat. Wenn ihm das Mitarbeiterleasing aufgrund seiner angestellten Kalkulation unlukrativ erschien, hätte sich der Kläger auf dem allgemeinen Kfz-Markt ein Fahrzeug beschaffen können. Er durfte jedoch seine Position als Leiter des Einkaufs nicht dazu missbrauchen, ein Leasingfahrzeug der A. ohne Nutzungsvereinbarung zu fahren.
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Der Kläger kann sich auch nicht damit entlasten, dass der Beklagten noch keine Kosten entstanden seien. Sollte sich der Schaden im Kündigungszeitpunkt noch nicht realisiert haben, wäre jedenfalls von einer schadensgleichen Vermögensgefährdung auszugehen. Es bedurfte deshalb keiner Beweisaufnahme über die Behauptung der Beklagten, die Kfz-Steuer in Höhe von € 365,00 sei am 01.06.2010 per Lastschrift von einem Konto der A. abgebucht worden, die ihr den Betrag weiterbelastet habe. Die Kfz-Versicherungsprämie in Höhe von € 246,25 pro Quartal 2010 sei auf gleiche Weise von ihr bezahlt worden. Ob das Arbeitsgericht dieses Vorbringen zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat, kann dahinstehen. Es wäre nämlich Sache des Klägers gewesen, substantiiert vorzutragen, wann und in welcher Höhe er die Prämie für die Kfz-Versicherung und die Kfz-Steuer gezahlt hat.
- 40
Der Kläger hat sich unter Überschreitung seiner Handlungsvollmacht Vergünstigungen eingeräumt, auf die er keinen Anspruch hat. Dieses Verhalten war geeignet, dass für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen der Beklagten zu zerstören. Diese war auch nicht auf das mildere Mittel einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung zu verweisen. Zwar ist auch bei Störungen im Vertrauensbereich das Abmahnungserfordernis stets zu prüfen und eine Abmahnung jedenfalls dann vor Ausspruch der Kündigung erforderlich, wenn ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht und erwartet werden kann, dass das Vertrauen wiederhergestellt wird. Vorliegend war eine Hinnahme des Fehlverhaltens durch die Beklagte - auch für den Kläger erkennbar - offensichtlich ausgeschlossen.
- 41
Die abschließende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Beklagten aus. Ihr konnte bei Kündigungsausspruch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.12.2010 nicht zugemutet werden. Zu Gunsten des Klägers sprechen zwar seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und seinem Kind. Andererseits ist der 1970 geborene Kläger noch relativ jung, so dass seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht altersbedingt beeinträchtigt sind. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat gerade einmal drei Jahre bestanden. Es war durch die aufgezeigten Pflichtwidrigkeiten des Klägers unerträglich belastet. Die für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensgrundlage war irreparabel zerstört. Zu Lasten des Klägers ist auch zu berücksichtigen, dass er seine Funktion als Leiter des Einkaufs missbraucht hat, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.
- 42
2. Die Beklagte hat die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt.
- 43
Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Im Ausgangspunkt zutreffend, hat das Arbeitsgericht angenommen, die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB treffe die Beklagte. Zutreffend hat es weiter ausgeführt, die Beklagte müsse ihre Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund substantiiert darlegen. Um den Zeitpunkt, in dem der Wissensstand des Kündigungsberechtigten ausreicht, bestimmen zu können, und um es dem Gekündigten zu ermöglichen, die behauptete Schilderung zu überprüfen und gegebenenfalls qualifiziert zu bestreiten, muss der Kündigungsberechtigte die Umstände schildern, aus denen sich ergibt, wann und wodurch er von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat (BAG Urteil vom 01.02.2007 - 2 AZR 333/06 - NZA 2007, 744).
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Vorliegend hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass Frau Y., die Teamleiterin Personalwesen, am 13.09.2010 erstmals Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangt hat. Die Kündigung ist dem Kläger am 17.09.2010 zugegangen und damit rechtzeitig.
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Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass am 07.09.2010 ein Gespräch zwischen den Parteien stattgefunden habe, in dem eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2010 unter Freistellung bis dahin im Raum stand. In den Tagen nach dem Gespräch habe der Kläger Frau Y. angerufen und gefragt, wann er den X. abgeben soll. Daraufhin habe sich Frau Y. am 13.09.2010 in der Abteilung Einkauf nach den Fahrzeugunterlagen erkundigt und das Nichtvorliegen der Nutzungsvereinbarung festgestellt. Bei Sichtung der Unterlagen habe sie außerdem festgestellt, dass in der Einzugsermächtigung für das Finanzamt die Kontonummer der A. angegeben worden sei. Sie habe daraufhin Frau Z. um eine Erklärung gebeten, warum hier nicht die private Kontonummer des Klägers aufgeführt worden sei. Frau Z. habe ihr geantwortet, der Kläger habe dies so gewollt. Da sie ihm direkt unterstellt sei, habe sie dies als Weisung angesehen und auch nicht weiter hinterfragt. Das Gleiche gelte für die Kfz-Versicherung.
- 46
Dem gegenüber bringt der Kläger pauschal und ohne nähere Substantiierung vor, alle Vorwürfe, die man gegen ihn erhebe, seien den Entscheidungsträgern der Beklagten viel länger bekannt gewesen; insbesondere hätten Herr W., Herr T. und Frau Z. über die Situation Bescheid gewusst. Dieser Hinweis genügt nicht. Frau Z. ist bereits keine kündigungsberechtigte Entscheidungsträgerin der Beklagten, sondern eine (einfache) Sachbearbeiterin, die dem Kläger in der Abteilung Einkauf unterstellt war. Zum Kenntnisstand des früheren Personalleiters T. und des Bereichsleiters Kunden-Service W. hätte der Kläger gemäß § 138 Abs. 2 BGB die näheren Umstände der Kenntniserlangung substantiiert darlegen müssen. Diese Herren will der Kläger wiederholt gefragt haben, ob sie ihm einen Dienstwagen zur Privatnutzung zur Verfügung stellen. Dass und wann er den beiden Entscheidungsträgern konkret mitgeteilt hat, dass er sich bis zur Entscheidung über seinen Antrag die Freiheit herausnimmt, den X. zu nutzen, ohne eine Vereinbarung zum Mitarbeiterleasing abzuschließen und eine Einzugsermächtigung für sein Privatkonto für die Kfz-Steuer und -Versicherung zu erteilen, trägt der Kläger nicht vor. Mangels substantiierten Bestreitens ist der Vortrag der Beklagten, Frau Y. habe erstmals am 13.09.2010 über das Nichtvorliegen einer Nutzungsvereinbarung und einer Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer und -Versicherung Kenntnis erlangt, als unstreitig zu behandeln.
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3. Entgegen der Ansicht des Klägers scheitert die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.09.2010 nicht an einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung, § 102 Abs. 1 BetrVG. Die Beklagte hat den Betriebsrat mit Schreiben vom 15.09.2010 ausreichend über den Kündigungsgrund informiert.
- 48
Die Betriebsratsanhörung ist nicht unwirksam, weil sie durch die A. - einen Nichtarbeitgeber - erfolgt wäre, wie der Kläger meint. Das Anhörungsschreiben ist auf Briefpapier der beklagten A. verfasst und von der Teamleiterin Personalwesen sowie dem Bereichsleiter Kundenservice der A. unterzeichnet worden. Es ist an den Betriebsrat der A. gerichtet. Dem Betriebsrat wird ausdrücklich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Arbeitsverhältnis zwischen der A. und Herrn C. zu kündigen. Aus der Schlussformel „Mit freundlichen Grüßen - A. - Personalabteilung“ kann der Kläger keine fehlerhafte Betriebsratsanhörung herleiten. Bei einer zwanglosen Betrachtung der Schlussformel handelt es sich um ein bloßes Schreibversehen. Es konnte für den Betriebsrat keinerlei Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger kündigen wollte und ihn deshalb anhört.
- 49
Schließlich ist die Kündigung nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam, weil der Kläger behauptet, dass vor der Nachricht des Betriebsratsvorsitzenden vom 16.09.2010, der Betriebsrat erhebe gegen die außerordentliche Kündigung keine Einwände, keine ordnungsgemäße Betriebsratssitzung stattgefunden habe. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Es habe allenfalls eine vorläufige Meinungsbildung des Betriebsrates vorgelegen.
- 50
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, wirken sich auf das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG Mängel, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, grundsätzlich selbst dann nicht aus, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder nach den Umständen vermuten kann, dass die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei erfolgt ist (BAG Urteil vom 16.01.2003 - 2 AZR 707/01 - NZA 2003, 927; BAG Urteil vom 06.02.2005 - 2 AZR 316/04 - NZA 2006, 990). Solche Fehler gehen schon deshalb nicht zu Lasten des Arbeitgebers, weil er keine wirksamen rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Beschlussfassung des Betriebsrats hat. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn in Wahrheit keine Stellungnahme des Gremiums "Betriebsrat", sondern erkennbar nur eine persönliche Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt oder der Arbeitgeber den Fehler des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst hat. Dafür besteht vorliegend nicht der geringste Anhaltspunkt.
III.
- 51
Der unterlegene Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind im Hinblick auf das Obsiegen des Klägers mit dem Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses nach § 92 Abs. 1 ZPO zu quoteln.
- 52
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.