Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Sept. 2008 - 10 Sa 199/08

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2008:0918.10SA199.08.0A
bei uns veröffentlicht am18.09.2008

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 6. März 2008, Az.: 10 Ca 2066/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Fahrtkosten für den Besuch der Berufsschule.

2

Der Kläger (geb. am … 1977) schloss mit der Beklagten am 10.07.2006 einen Berufsausbildungsvertrag über seine Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik in der Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2009. Auf das Ausbildungsverhältnis, das nach dem Vortrag der Beklagten im März 2008 durch ihre außerordentliche Kündigung endete, fand der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVA-öD) vom 13.09.2005 Anwendung. Die monatliche Ausbildungsvergütung betrug im ersten Ausbildungsjahr € 617,34 brutto. Im formularmäßigen Ausbildungsvertrag (Bl. 6 d. A.) wurden die Felder:

3

„zuständige Berufsschule in _______________“

4

und

5

„D „Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

(§ 3 Nr. 12) (mit Zeitraumangabe) _______________“

6

nicht ausgefüllt.

7

Der Kläger meldete sich mit Formblatt zum Besuch der örtlich zuständigen Berufsschule in C-Stadt an. Weil es dort keine Fachklasse für den Ausbildungsberuf des Klägers gab, erfolgte durch die Berufsschule C-Stadt eine Zuweisung des Klägers zur Berufsschule in K-Stadt. Mit Schreiben vom 18.08.2006 bestätigte die Berufsschule in K-Stadt die Aufnahme des Klägers.

8

Mit seiner am 31.08.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von insgesamt € 728,10 geltend. Er hat vorgetragen, er habe die Berufsschule in K-Stadt im ersten Ausbildungsjahr an folgenden Tagen in drei Schulblöcken besucht:

9

vom 08.01. bis 26.01.2007 = 3 Wochen/ 15 Tage

vom 12.03. bis 30.03.2007 = 3 Wochen/ 15 Tage

vom 04.06. bis 22.06.2007 = 3 Wochen/ 15 Tage

10

Für die Bahnfahrt von C-Stadt nach K-Stadt habe er wöchentlich € 62,70 (Schülerwochenkarte) und für die Busfahrt vom Bahnhof K-Stadt-D. zur Berufsschule wöchentlich € 18,20 gezahlt.

11

In § 10 des Besonderen Teils des Tarifvertrages für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes nach dem BBiG (TVAöD-BT-BBiG) ist - soweit vorliegend von Interesse - folgendes geregelt:

12

§ 10 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

(1) …

(2) Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatskarten, BahnCard) sind auszunutzen. …

(3) Ist der Besuch einer auswärtigen Berufsschule vom Ausbildenden veranlasst, werden die notwendigen Fahrtkosten sowie Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet."

13

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe im Sinne der tariflichen Vorschrift den Besuch der auswärtigen Berufsschule in K-Stadt „veranlasst“, weil er zu keinem Zeitpunkt einen dahingehenden speziellen Sonderwunsch geäußert habe. Er habe vielmehr auf Anweisung bzw. Veranlassung der Beklagten die Berufsschule in K-Stadt besucht.

14

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

15

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 728,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2007 zu zahlen.

16

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 06.03.2008 mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den Besuch der auswärtigen Berufsschule nicht im Sinne des § 10 Abs. 3 TVAöD-BT-BBiG „veranlasst“. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Koblenz wird auf Seite 4 bis 6 des Urteils (= Bl. 51 - 53 d. A.) Bezug genommen.

19

Der Kläger, dem das Urteil am 17.03.2008 zugestellt worden ist, hat am 11.04.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 03.06.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 03.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

20

Er macht unter Hinweis auf das Urteil des LAG Sachsen-Anhalt vom 06.09.2007 (9 Sa 55/07, dokumentiert in Juris) geltend, der Besuch einer auswärtigen Berufsschule sei dann vom Ausbildenden im Tarifsinne „veranlasst“, wenn er den Auszubildenden auf „irgendeine Art und Weise dazu bringe“, eine ganz bestimmte, auswärtige Berufsschule zu besuchen. Die Beklagte habe vorliegend gegen ihre gesetzliche Verpflichtung verstoßen, im Berufsausbildungsvertrag das Feld „D“ auszufüllen. Sie hätte sich vor Abschluss des Ausbildungsvertrages rechtzeitig danach erkundigen müssen, welche Berufsschule ihn hätte aufnehmen können. Wäre sie dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte sie feststellen müssen, dass sich die Berufsschule in K-Stadt befunden habe und dies auch im Berufsausbildungsvertrag angeben müssen. Da sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, diese Angabe im Vertrag zu machen, könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die Beklagte als Ausbilderin den Besuch der auswärtigen Berufsschule „veranlasst“ habe. Vor diesem Hintergrund könne es nicht entscheidend darauf ankommen, dass der Besuch der K-Städter Berufsschule nicht auf einen Wunsch der Beklagten zurückgegangen sei. Damit würde ein Ausbilder, der sich überhaupt nicht darum kümmere, an welchem Ort sich die einschlägige Berufsschule befinde, besser gestellt, als ein Ausbilder, der seiner Verpflichtung aus dem Berufsbildungsgesetz insoweit ordnungsgemäß nachkomme. Ein solcher Ausbilder müsse nämlich schon im Ausbildungsvertrag eindeutig festlegen, wo die Berufsausbildung erfolge. Tue er dies nicht, liege aber auch ein entsprechender besonderer Wunsch des Ausbilders vor, so dass insoweit wiederum die tariflichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 TVAöD-BT-BBiG erfüllt wären. Nach alledem sei vorliegend der Besuch einer auswärtigen Berufsschule als vom Ausbildenden veranlasst anzusehen. Dafür spreche auch schon der Wortlaut der tariflichen Bestimmung. Selbst wenn man den Wortlaut nicht als eindeutig ansehe, sei jedenfalls auch die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen. Das LAG Hamm habe in seinem Urteil vom 30.08.2007 (17 Sa 969/07, dokumentiert in Juris) darauf hingewiesen, dass die Niederschrift verschiedener Arbeitsgruppensitzungen im Rahmen der Tarifvertragsverhandlungen für eine Kompensation des entfallenden Anspruchs auf eine Familienheimfahrt durch eine verbesserte Regelung zur Fahrtkostenerstattung in § 10 TVAöD-BT-BBiG spreche. Weshalb dieser Wille nach Ansicht des LAG Hamm im Wortlaut der Tarifnorm keinen Niederschlag gefunden haben soll, sei nicht näher begründet worden, so dass die Entscheidung auch insoweit wenig überzeugend sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 03.06.2008 (Bl. 71-75 d. A.) Bezug genommen.

21

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

22

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.03.2008 - 10 Ca 2066/07 -abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 728,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2007 zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Arbeitsgericht habe zutreffend unter Bezugnahme auf das Urteil des LAG Hamm vom 30.08.2007 (17 Sa 969/07, a.a.O.) festgestellt, dass der Besuch der Berufsschule in K-Stadt nicht im Tarifsinne von ihr „veranlasst“ worden sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger ausweislich der Bescheinigung des Schulleiters der Berufsschule K-Stadt vom 04.09.2008 (Bl. 102 d. A.) im Jahr 2007 an folgenden fünfzehn Tagen unentschuldigt gefehlt habe:

26

10. + 12. + 17. + 19. + 22. + 23.+ 25.

 Januar 2007 =

 7 Tage

15. + 22.

 März 2007 =

 2 Tage

11. + 12. + 13. + 14. + 15. + 18.

 Juni 2007 =

 6 Tage

27

Deshalb sei die geltend gemachte Klageforderung auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Vielmehr seien € 242,70 von der Gesamtsumme abzuziehen (€ 728,10 für 45 Schultage = € 16,18 pro Tag x 15 Fehltage). Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 05.08.2008 (Bl. 91-98 d. A.) und vom 10.09.2008 (Bl. 99-103 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

28

Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

29

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Zahlungsklage im Ergebnis und mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Rechtsanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der für die Fahrten zur auswärtigen Berufsschule in K-Stadt entstandenen Kosten.

30

1. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Fahrtkosten folgt nicht aus §§ 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG und dem darin zum Ausdruck kommenden Prinzip der Kostenfreiheit der Berufsausbildung.

31

Nach § 15 und § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG hat der Ausbilder den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen und die Vergütung für diese Zeit weiter zu zahlen. Eine Pflicht des Ausbilders auf Erstattung der dem Auszubildenden zusätzlich entstehenden Kosten aus Anlass des Besuchs der Berufsschule ist darin nicht geregelt. Dies hat das BAG mit Urteil vom 26.09.2002 (6 AZR 486/00 - AP Nr. 12 zu § 5 BBiG) zur gleichlautenden Vorgängerregelung in § 7, § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBiG a.F. entschieden.

32

Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung im Einzelnen ausgeführt, dass der Ausbilder bei einer dualen Ausbildung nicht für Kosten einzustehen hat, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung anfallen. Der Ausbildende hat den Auszubildenden zwar zum Besuch der Berufsschule und zur Führung der Berichtshefte anzuhalten, ihn dafür freizustellen und ggf. Berichtshefte durchzusehen (§ 14 Abs. 1 Nr. 4, § 15 BBiG n.F; [§ 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7 BBiG a.F.]). Weitere Verpflichtungen treffen den Ausbildenden in Bezug auf die schulische Ausbildung nicht. Die ihm obliegende betriebliche Ausbildung umfasst im dualen System nicht die schulische Bildung; diese erfolgt neben der betrieblichen Ausbildung. Die schulische und die praktische Berufsausbildung im dualen System sind zwei selbständige Bereiche. Sie unterliegen nicht nur getrennten Prüfungen (vgl. § 38 BBiG n.F., [§ 35 BBiG a.F.]), sondern beruhen auch auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Während die Rechtsbeziehung des Auszubildenden zum Ausbilder das Berufsbildungsgesetz regelt, bestimmt sich die Teilnahme am Berufsschulunterricht nach landesgesetzlichen Vorschriften (Schulgesetz Rheinland-Pfalz).

33

Aus dieser Zweiteilung der Berufsausbildung folgt, dass die Kostentragung für die Teilnahme am auswärtigen Berufsschul-Blockunterricht, die nicht auf Veranlassung des Ausbilders erfolgt, dem Auszubildenden auferlegt werden kann, ohne dass hierin ein Widerspruch gegen das Prinzip der Kostenfreiheit der Ausbildung liegt. Das Prinzip, das sich aus Normen des Berufsbildungsgesetzes ergibt, erstreckt sich nicht auf die im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufsschule entstehenden Kosten. Die Tragung der Kosten durch den Auszubildenden widerspricht nicht § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG n.F. [§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG a.F.].

34

Die Teilnahme am Blockunterricht einer Berufsschule steht einer Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte auch nicht gleich. Dies folgt bereits aus § 15 BBiG n.F. [§ 7 BBiG a.F.], der ausdrücklich zwischen der Teilnahme am Berufsschulunterricht und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte unterscheidet. Zu den Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte zählt nicht die Teilnahme am Blockunterricht einer staatlichen Berufsschule, mit der ein Auszubildender seiner Schulpflicht genügt (BAG Urteil vom 26.09.2002, a.a.O.).

35

Ein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenerstattung besteht deshalb nicht.

36

2. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 10 Abs. 3 TVAöD-BT-BBiG. Danach sind die notwendigen Fahrtkosten vom Ausbilder zu erstatten, wenn er den Besuch einer auswärtigen Berufsschule „veranlasst“ hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat.

37

Da die Tarifvertragsparteien den Begriff „veranlassen“ nicht definiert haben, ist der allgemeine Sprachgebrauch heranzuziehen. „Etwas veranlassen“ bedeutet danach, „dafür sorgen, dass etwas geschieht“, „etwas bewirken“, „etwas hervorrufen“, „etwas anordnen“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Auflage, 2000).

38

Die Beklagte hat den Besuch der auswärtigen Berufsschule in K-Stadt nicht im Tarifsinne „veranlasst“. Dies hat das Arbeitsgericht sorgfältig und überzeugend begründet. Die Beklagte hat auf die Auswahl der Berufsschule überhaupt keinen (wie auch immer gearteten) Einfluss genommen. Der Kläger war vielmehr verpflichtet, eine auswärtige (staatliche) Berufsschule zu besuchen, weil die örtliche Berufsschule in C-Stadt bei seiner Einschulung keinen Unterricht für Auszubildende zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik angeboten hat. Im Schulbezirk C-Stadt ist von der zuständigen Schulbehörde im Schuljahr 2006/2007 keine Fachklasse gebildet worden. Deshalb wurde der Kläger von der Berufsschule C-Stadt der nächstgelegenen Berufsschule in K-Stadt zugewiesen. Auf dem Anmeldungsformular zum Besuch der Berufsschule in Rheinland-Pfalz (Bl. 29 d. A.) heißt es mit nicht zu überbietender Deutlichkeit „Die Zuweisung erfolgt von der zuständigen Berufsschule an die Fachklasse: … Schule, … K-Stadt“. Bei dieser Zuweisung handelt es sich um eine schulrechtliche Organisationsverfügung mit Verwaltungsaktqualität, die nicht von der Beklagten herbeigeführt oder sonstwie ausgelöst worden ist.

39

Die Zuweisung von C-Stadt nach K-Stadt erfolgte nach landesrechtlichen Bestimmungen durch die Schulbehörde. Nach § 62 Abs. 4 Satz 1 SchulG RP besuchen die Schüler der Berufsschulen die Berufsschule, in deren Schulbezirk sie beschäftigt sind. Die Schulbehörde kann aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischem Grund Zuweisungen vornehmen und im Einvernehmen mit der Schulleitung der aufnehmenden Schule den Schüler einer anderen Berufsschule zuweisen (§ 62 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG RP). Vorliegend hat die Schulbehörde eine derartige schulorganisatorische Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung ist von der Beklagten in keiner Weise beeinflusst worden.

40

Die Auffassung des Klägers, ein auswärtiger Berufsschulbesuch sei immer dann durch den Ausbilder im Sinne des § 10 Abs. 3 TVAöD-BT-BBiG veranlasst, wenn er nicht auf einem "speziellen Sonderwunsch" des Auszubildenden beruhe (ebenso: ArbG Halberstadt Urteil vom 21.11.2006 - 2 Ca 673/06 - dokumentiert in Juris), findet im Tarifvertrag keine Stütze. Der Wortlaut des § 10 Abs. 2 TVAöD-BT-BBiG spricht gegen die Auslegung des Klägers (so auch LAG Hamm Urteil vom 30.08.2007 - 17 Sa 969/07 - dokumentiert in Juris). Sein Verständnis des Verbs „veranlassen“ würde darauf hinauslaufen, dass der Ausbilder auch dann die Kosten für den auswärtigen Berufsschulbesuch zu tragen hat, wenn er - wie hier - auf die Zuweisungsentscheidung der Schulbehörde keinerlei Einfluss hatte.

41

Dies entspricht nicht Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Die Tarifvertragsparteien haben in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 26.09.2002, a.a.O.) vereinbart, dass der Ausbilder die notwendigen Kosten nur zu tragen hat, wenn er den Besuch der auswärtigen Berufsschule „veranlasst“ hat. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Auszubildende die Kosten zu tragen hat, wenn der auswärtige Unterricht nicht auf Veranlassung des Ausbilders, sondern z.B. - wie hier - aufgrund einer schulrechtlichen Zuweisung erfolgt. Der klare Wortlaut der Tarifbestimmung, wie er in § 10 Abs. 3 TVAöD-BT-BBiG zum Ausdruck gekommen ist, würde geradezu ins Gegenteil verkehrt, wollte man ihn im Wege der Auslegung dahin umwandeln, dass der Ausbilder die Kosten immer dann zu tragen hat, wenn der auswärtige Schulbesuch nicht auf einem „speziellen Sonderwunsch“ des Auszubildenden beruht. Deshalb kommt es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht auf eine Auskunft der Tarifvertragsparteien über deren Auffassung beim Abschluss dieses Tarifvertrages an. Maßgeblich ist für die Normauslegung vielmehr stets nur der zum Ausdruck gekommene Wille, also der objektive Sinn des Wortlautes, der sich hier allein auf die „Veranlassung“ durch den Ausbilder bezieht.

42

Das Argument des Klägers, die Beklagte habe den Besuch der auswärtigen Berufsschule in K-Stadt „veranlasst“, weil sie im Ausbildungsvertrag nicht angegeben habe, an welchem Ort der Berufsschulunterricht stattfinde, verfängt nicht. Selbst wenn die Beklagte bei Vertragsschluss gewusst hätte, dass die Berufsschule in C-Stadt keine Fachklasse einrichtet und deshalb im Ausbildungsvertrag den Schulort K-Stadt eingetragen hätte, hätte sie durch diese Eintragung den Besuch der auswärtigen Berufsschule nicht „veranlasst“.

43

Ein tariflicher Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenerstattung besteht deshalb nicht.

44

3. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Fahrtkosten folgt schließlich nicht aus den Bestimmungen des zwischen den Parteien abgeschlossen Berufsausbildungsvertrages.

45

Die Beklagte hat sich im formularmäßigen Ausbildungsvertrag nicht verpflichtet, die Fahrtkosten für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule zu tragen. Der Umstand, dass sie im Vertragsformular die Felder: „zuständige Berufsschule in …“ und „Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte …“ nicht ausgefüllt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis.

46

Die Beklagte ist nach § 11 Abs. 1 Ziffer 1 bis 9 BBiG nicht verpflichtet, die Berufsschule im Ausbildungsvertrag aufzunehmen, die der Auszubildende nach dem Landes-Schulgesetz zu besuchen hat. Nach § 11 Abs. 1 Ziffer 3 BBiG sind in die Vertragsniederschrift Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte aufzunehmen. Zu den Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte zählt nicht die Teilnahme am Blockunterricht einer staatlichen Berufsschule, mit der ein Auszubildender seiner Schulpflicht genügt (BAG Urteil vom 26.09.2002, a.a.O.). Die Argumentation des Klägers, die Beklagte habe den Besuch der auswärtigen Berufsschule „veranlasst“, weil sie im Ausbildungsvertrag das Feld „D“ nicht ausgefüllt habe, geht fehl. Wie sich damit ein Kostenerstattungsanspruch untermauern lassen sollte, ist nicht nachvollziehbar.

47

4. Da dem Kläger bereits dem Grunde nach kein Fahrtkostenerstattungsanspruch zusteht, kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach gerechtfertigt wäre, weil der Kläger ausweislich der Bescheinigung des Schulleiters im ersten Halbjahr 2007 an fünfzehn Tagen - für die er Fahrtkostenerstattung verlangt - dem Berufsschulunterricht ferngeblieben ist.

III.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

49

Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 2 ArbGG zugelassen, weil die Entscheidung von der Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt vom 06.09.2007 (9 Sa 55/07, dokumentiert in Juris) abweicht.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 5 Ausbildungsordnung


(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und F

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 14 Berufsausbildung


(1) Ausbildende haben 1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 15 Freistellung, Anrechnung


(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen 1. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterricht

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 35 Eintragen, Ändern, Löschen


(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn 1. der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht,2. die persönliche und fachliche Eignung sowie d

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 38 Prüfungsgegenstand


Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 12 Nichtige Vereinbarungen


(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 6 Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen


Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 19 Fortzahlung der Vergütung


(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen 1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oderb) aus einem sonstigen, in ihrer Person lie

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer


(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder t

Referenzen

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5.
die Prüfungsanforderungen.
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1.
dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
2.
dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
2a.
dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
2b.
dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
3.
dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4.
dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
5.
dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
6.
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen

1.
für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
2.
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3.
in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
4.
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und
5.
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.

(2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet

1.
die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
2.
Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,
3.
Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit,
4.
die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und
5.
die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.

(3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen

1.
für die Zeit der Freistellung (§ 15),
2.
bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
a)
sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
b)
aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugelten.

(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen

1.
für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
2.
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3.
in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
4.
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und
5.
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.

(2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet

1.
die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
2.
Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,
3.
Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit,
4.
die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und
5.
die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.

(3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen

1.
für die Zeit der Freistellung (§ 15),
2.
bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
a)
sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
b)
aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugelten.

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5.
die Prüfungsanforderungen.
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1.
dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
2.
dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
2a.
dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
2b.
dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
3.
dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4.
dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
5.
dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
6.
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.

(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.

(2) Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung durch die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. Für die Entscheidung über die Anrechnung auf die Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

(3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und der Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.

(4) Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein.

(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über

1.
die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
2.
Vertragsstrafen,
3.
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
4.
die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

(1) Ausbildende haben

1.
dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2.
selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
3.
Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
4.
Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten,
5.
dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.

(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.

(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.

(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen

1.
für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
2.
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3.
in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
4.
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und
5.
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.

(2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet

1.
die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
2.
Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,
3.
Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit,
4.
die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und
5.
die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.

(3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 4 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.

(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.

(2) Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung durch die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. Für die Entscheidung über die Anrechnung auf die Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

(3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und der Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.

(4) Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein.

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn

1.
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht,
2.
die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und
3.
für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.

(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 behoben wird.

(3) Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10 erhobenen Daten werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.

(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über

1.
die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
2.
Vertragsstrafen,
3.
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
4.
die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5.
die Prüfungsanforderungen.
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1.
dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
2.
dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
2a.
dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
2b.
dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
3.
dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4.
dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
5.
dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
6.
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.

(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen

1.
für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
2.
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3.
in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
4.
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und
5.
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.

(2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet

1.
die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
2.
Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,
3.
Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit,
4.
die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und
5.
die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.

(3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.

(2) Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung durch die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. Für die Entscheidung über die Anrechnung auf die Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

(3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und der Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.

(4) Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)