Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 15 Freistellung, Anrechnung
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Berufsbildungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen
- 1.
für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, - 2.
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, - 3.
in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen, - 4.
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und - 5.
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
(2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet
- 1.
die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, - 2.
Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, - 3.
Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, - 4.
die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und - 5.
die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
(3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.
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Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,1.die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfä
(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen 1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oderb) aus einem sonstigen, in ihrer Person lie
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published on 19/04/2017 00:00
Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.6.2016 - 12 Ca 358/16 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer 1. des Urteilstenors wie folgt neu gefasst wir
published on 09/06/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juni 2015 - 4 Sa 1465/14 - aufgehoben.
published on 17/12/2015 00:00
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2014 - 5 Sa 764/13 - wird zurückgewiesen.
published on 24/11/2015 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 11.975,40 festgesetzt.
1T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfs
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