Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer
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Berufsbildungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.

(2) Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung durch die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. Für die Entscheidung über die Anrechnung auf die Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

(3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und der Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.

(4) Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein.

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published on 18/09/2008 00:00

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 6. März 2008, Az.: 10 Ca 2066/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von de
published on 11/05/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Dezember 2005 geändert. Die Bescheide vom 25. Oktober 2004 und 7. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 und der B
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