Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Apr. 2018 - 1 Sa 361/17
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 08.06.2017 teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.270,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2017 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob dem Kläger für den Zeitraum März 2015 bis einschließlich September 2016 ein Nachvergütungsanspruch in Höhe von arbeitstäglich 6,38 EUR brutto nebst Zinsen zusteht.
- 2
Der Kläger war bei der Fa. T. H. GmbH als Taxifahrer beschäftigt. Die Beklagte erwarb den Betrieb der genannten Firma mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Fa. T. H. GmbH. Seitdem ist der Kläger bei der Beklagten als Taxifahrer beschäftigt. Unter dem 18.9.2014 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 64 ff. d.A.). Dieser enthält u.a. folgende Regelungen:
- 3
"5. Arbeitszeit
- 4
Es gilt eine regelmäßige Wochen-/Monatsarbeitszeit von 40 Stunden als vereinbart.
- 5
Der konkrete Arbeitseinsatz richtet sich nach der individuellen Einteilung des Arbeitgebers, nach der jeweiligen Auftragslage sowie nach der jeweiligen Schichteinteilung.
- 6
Der Mitarbeiter verpflichtet sich im Rahmen der regelmäßigen Monatsarbeitszeit zur Leistung von Schichtarbeit, Nachtarbeit, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie bei entsprechender Anordnung des Arbeitgebers/des Vorgesetzten oder dringenden betrieblichen Gründen auch zur Mehrarbeit. Hierbei darf allerdings die wöchentliche Arbeitszeit von 60 Stunden nicht überschritten werden.
- 7
7. Arbeitsentgelt
- 8
Der pauschale Stundenlohn beträgt 8,50 EUR brutto.
- 9
Bei Zahlung eines pauschalen Stundenlohns werden abweichend hiervon Stand- und Wartezeiten (am Halteplatz etc.) mit einem Stundenlohn von 0,00 EUR brutto vergütet.
- 10
Durch Zahlung des vereinbarten pauschalen Monatslohns ist die geleistete Arbeitszeit bis zu ___ Arbeitsstunden monatlich einschließlich eines Zuschlags für nachts geleistete Arbeit abgegolten.
- 11
Soweit darüber hinaus Arbeitszeit geleistet wird, wird diese gesondert mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR vergütet.
...
- 12
22. Ausschlussfristen
- 13
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen sowohl vom Arbeitgeber als auch von dem Mitarbeiter innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs schriftlich geltend gemacht werden. Unterbleibt diese Anmeldung, verfallen derartige Ansprüche.
- 14
Dies gilt nicht für Ansprüche, die aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren."
- 15
Ab einschließlich März 2015 bis einschließlich September 2016 nahm die Beklagte im Rahmen der Lohnabrechnungen arbeitstäglich pauschal einen Abzug von 45 Minuten von der Zeit gemäß Schichtplaneinteilung vor.
- 16
Mit seiner am 2. November 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage (-erweiterung) begehrte der Kläger die Nachvergütung von arbeitstäglich 45 Minuten im Zeitraum März 2015 bis September 2016. Wegen der Berechnung der Forderung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 2.11.2016 (Bl. 4, 5 d.A.) Bezug genommen.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein –Auswärtige Kammern Landau- vom 8. Juni 2017, Az. 5 Ca 981/16 (Bl. 116 ff. d.A.) sowie auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien.
- 18
Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und -soweit für das Berufungsverfahren von Interesse- zur Begründung ausgeführt:
- 19
Die Beklagte habe zu Recht nach § 4 ArbZG von der schichtplanmäßigen Arbeitszeit die Ruhepause von 45 Minuten in Abzug gebracht. Diese Pause sei nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zwingend einzuhalten und von dem Arbeitgeber nicht zu vergüten. Die Beklagte habe auch dargelegt, dass bei den vom Kläger im wesentlichen durchgeführten Krankenfahrten diese Ruhepausen während der Wartezeiten auf die Patienten jeweils planbar gewesen sei, was den gesetzlichen Anforderungen genüge.
- 20
Das genannte Urteil ist dem Kläger am 4. Juli 2017 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 4. August 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz vom 4. September 2017 begründet. Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes und mit weiterem Schriftsatz vom 12. Oktober 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 149 ff., 167 ff. d.A.) - zusammengefasst- geltend:
- 21
Die Berufung der Beklagten auf § 4 ArbZG gehe fehl. Die Bestimmung setze voraus, dass Pausen für den Arbeitnehmer planbar seien und der Arbeitnehmer im Vorhinein wisse, wann Pausenzeit sei. Dies habe er nicht gewusst. Insbesondere habe er nicht gewusst, dass er Wartezeiten bei Krankentransporten habe anderweitig nutzen dürfen. Eine bloße Fahrtunterbrechung stelle keine Pause dar. Er sei regelmäßig auch bei Krankentransporten in Rufbereitschaft gewesen und sei auch während solcher Wartezeiten bei Bedarf und bei Anforderung der Beklagten Taxi gefahren. Auch der Arbeitsvertrag der Parteien biete für das von der Beklagten vertretene Verständnis keine Anhaltspunkte. Die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel greife nicht, da der gesetzliche Mindestlohn nicht disponibel sei. Ebenso bestehe ein Anspruch aus betrieblicher Übung, nachdem die Beklagte die Praxis der Rechtsvorgängerin fortgeführt habe, sämtliche Zeiten zu vergüten.
- 22
Der Kläger beantragt,
- 23
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 08.06.2017, Az.: 5 Ca 981/16, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.270,94 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 24
Die Beklagte beantragt,
- 25
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 29. September 2017 und des weiteren Schriftsatzes vom 22. November 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl.161 ff., 178 ff. d.A.), als zutreffend und macht im Wesentlichen geltend:
- 27
Auf eine betriebliche Übung könne der Kläger seinen Anspruch im Berufungsverfahren unter dem Gesichtspunkt verspäteten Sachvortrags nicht mehr stützen, wobei auch zu bestreiten sei, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten Pausenzeiten vergütet habe.
- 28
Das Arbeitsgericht habe die vorgenommene Kürzung der Schichtzeiten um jeweils 45 Minuten zu Recht unter dem Gesichtspunkt des § 4 ArbZG für zulässig erachtet. Bei einer Arbeitszeit von 6 bis zu 9 Stunden sei diese durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. Erforderlich sei nur, dass zu Beginn der Arbeitszeit ein bestimmter zeitlicher Rahmen feststehe, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seine Ruhepausen in Anspruch nehmen könne. Die Beklagte verweist auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag (Schriftsatz vom 31. März 2017, Bl. 53 ff. d.A.), nach dem sie durch Vorlage exemplarischer Fahrtenlisten für den Monat August 2016 dargelegt habe, dass der Kläger nahezu ausschließlich sog. Krankenfahrten und vorbestellte Fahrten durchgeführt habe und im Rahmen dieser Fahrten jeweils im Vorfeld Kenntnis darüber gehabt habe, in welchen zeitlichen Blöcken er keine Arbeitsleistung zu erbringen gehabt habe und sich auch nicht zur Arbeit habe bereit halten müssen und auch tatsächlich nicht bereit gehalten habe. Wenn der Kläger z.B. Fahrten zum Universitätsklinikum H. habe durchführen müssen, habe er von dort aus keine weiteren Fahrten durchführen können. Er habe auf die Patienten dort warten müssen. Die hierfür erforderliche Zeit habe im Voraus festgestanden und sei deshalb planbar gewesen. Während derartiger Zeiten habe der Kläger der Disposition der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden. Er habe auch nicht damit rechnen müssen, dass er von der Zentrale zu einem anderen Fahrziel beordert werde. Der Kläger habe sogar deutlich mehr als 45 Minuten arbeitstäglich Ruhepause gehabt, wobei nur die Mindestruhepause in Abzug gebracht worden sei. Die Fahrten des Klägers seien nahezu allesamt im Vorfeld bekannt gewesen. Aufgrund ihrer unternehmerischen Ausrichtung auf schwerpunktmäßig Krankenfahrten und sog. Rechnungsfahrten hätten die Fahrer im Vorfeld genau gewusst, welche Fahrten über den Tag hinweg durchzuführen waren und dass sie bei Freizeiten von den jeweiligen Disponenten in der Regel nicht in Anspruch genommen würden. Den Kläger habe aufgrund der Vorhersehbarkeit arbeitsfreier Zeiten für die Einhaltung von Pausen eine Eigenverantwortung getroffen. Es habe die Anweisung bestanden, nach Beendigung einer Fahrt an den Betriebssitz zurückzukehren, um dort im Pausenraum auf die nächste Fahrt zu warten.
- 29
Im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 30
Die Berufung nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.
II.
- 31
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
- 32
Dem Kläger steht ein Anspruch in geltend gemachter Höhe zu.
1.
- 33
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich jedenfalls aus § 1 Abs.1, Abs. 2 Satz 1 MiLOG. Offenbleiben kann daher, ob dem Kläger auch ein arbeitsvertraglicher Anspruch zusteht und ob die nach In-Kraft-Treten des MiLOG vereinbarte formularmäßige Ausschlussklausel in Ziff. 22 wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB möglicherweise unwirksam ist, weil sie auch unabdingbare Ansprüche, wie etwa nach dem MiLOG ihrem Wortlaut nach erfasst (vgl. BAG 24.08.2016 -5 AZR 703/15-, juris; ErfK/Franzen, 18. Aufl., § 3 MiLOG, Rn. 3a mwN zum Meinungsstand).
- 34
Der Kläger hat dadurch, dass er auf den Einwand der Beklagten, ein eventueller Vergütungsanspruch sei jedenfalls in Anwendung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen, erwidert hat, Ansprüche auf den Mindestlohn seien nicht dispositiv, verdeutlicht, dass er seine Ansprüche jedenfalls auch auf das MiLOG stützt.
a)
- 35
Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde (§ 1Abs. 2 iVm. §§ 20, 1 Abs. 1 MiLoG). Für Zeiten ohne Arbeitsleistung begründet das Mindestlohngesetz keine Ansprüche. In die Entgeltvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien und anwendbare Entgelttarifverträge greift das Mindestlohngesetz nur insoweit ein, als sie den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten. § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch. Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsperiode für die geleisteten Arbeitsstunden im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn erhält. Dabei sind alle im Synallagma stehenden Entgeltleistungen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen (vgl. nur BAG 20.09.2017 -10 AZR 171/16-, juris, Rn. 13).
b)
- 36
Vergütungspflichtige Arbeit -hiervon geht auch die Beklagte aus- ist dabei nicht nur die Vollarbeit, sondern auch Arbeitsbereitschaft. Der Arbeitnehmer kann während des Bereitschaftsdienstes nicht frei über die Nutzung dieses Zeitraumes bestimmen, sondern muss sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (BAG 11.10.2017 -5 AZR 591/16-, juris, Rn. 13). Mangels Arbeitsleistung besteht keine Vergütungspflicht für Pausen, also Zeiten, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen will. Eine Vergütungspflicht entsteht für Zeiten rechtmäßig angeordneter Pausen auch nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer während der Pausen arbeitet. Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Ruhepausen zu nehmen, kann er solche Zeiten dem Arbeitgeber nicht als Arbeitszeit „aufdrängen“ (vgl. ArbG Berlin10.08.2017 -41 Ca 12115/16-, juris, Rn.82). Im Umfang rechtlich wirksam angeordneter gesetzlicher Mindestpausen ist der Arbeitnehmer in diesen Zeiträumen schon aus Rechtsgründen nicht leistungsfähig, § 297 BGB. Denn § 4 Satz 1 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeit mindestens in dem vorgeschriebenen Umfang zu unterbrechen. Damit entbindet die Norm gleichzeitig den Arbeitgeber von der Verpflichtung, Arbeitsleistung anzunehmen und setzt den Arbeitnehmer außerstande, seine Arbeitsleistung zu bewirken (BAG 25.02.2015 -5 AZR 886/12-, juris, Rn. 39).
c)
- 37
Der Kläger ist seiner ihm obliegenden Darlegungslast gerecht geworden. Die Schlüssigkeit einer Klagebegründung zur Geltendmachung eines Differenzvergütungsanspruchs nach dem MiLOG setzt grundsätzlich die schlüssige Darlegung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden voraus (BAG 21.12.2016 -5 AZR 374/16- , juris, Rn. 13). Die Beklagte hat bis auf die von ihr pauschal arbeitstäglich in Abzug gebrachten 45 Minuten die nach der Schichtplaneinteilung angefallenen Arbeitsstunden vergütet und in diesem Rahmen das monatliche Entgelt des Klägers durch Multiplikation des arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohnes mit der Stundenanzahl errechnet. Damit hat sie aber anerkannt, dass der Kläger in diesen Zeiten die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung entweder durch das Führen des Taxis oder im Sinne von Arbeitsbereitschaft erbracht hat.
- 38
Vorliegend ist aber auch davon auszugehen, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum arbeitstäglich weitere 45 Minuten Arbeitsleistung zumindest im Sinne der Arbeitsbereitschaft erbracht hat. Ziff. 5 des Arbeitsvertrages regelt, dass sich der konkrete Arbeitseinsatz u.a. nach der jeweiligen Schichteinteilung richtet. Ausgehend von dieser vertraglichen Regelung und der Tatsache, dass bei Taxifahrern in nicht unerheblichem Umfang Stillstandszeiten anfallen können, während derer sie auf Fahrgäste oder eine Disposition zu warten haben, konnte der Kläger davon ausgehen, dass er auch in Stillstandszeiten Arbeitsbereitschaft zu leisten hatte. Dem entspricht es, dass die Beklagte bei ihren Lohnabrechnungen von den Zeiten gemäß Schichtplaneinteilung ausgegangen ist und lediglich pauschal 45 Minuten für Pausenzeiten rechnerisch in Abzug gebracht hat. Es wäre daher nunmehr Sache der Beklagten gewesen, konkret darzulegen, dass ungeachtet der Schichtplaneinteilung arbeitstäglich 45 Minuten keine vergütungspflichtige Arbeitszeit angefallen ist. Eine Vergütungspflicht entfällt aber nur dann, wenn der Kläger in diesen arbeitstäglichen 45 Minuten entweder keine Arbeitsleistung zumindest als Arbeitsbereitschaft erbracht hat oder diese Arbeitsbereitschaft erbracht hat, obwohl er hierzu aufgrund einer wirksamen Pausenregelung nicht verpflichtet gewesen wäre.
d)
- 39
Dass der Kläger tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitstäglich im Zeitraum von 45 Minuten keine Arbeitsleistung in diesem Sinne erbracht hat, hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen, sondern lediglich darauf verwiesen, dass der Kläger insbesondere bei den Krankenfahrten während der Wartezeit auf den jeweiligen Patienten habe tun und lassen können, was er wolle und oft einkaufen gegangen sei, ohne aber diese Behauptung in irgendeiner Weise näher zu präzisieren.
e)
- 40
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine Arbeitspflicht während zu wahrender Pausenzeiten nicht besteht und auch eine Arbeitsleistung während einer zu wahrenden Pause nicht zu einer Vergütungspflicht führt, ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung.
aa)
- 41
§ 4 ArbZG begründet die Verpflichtung des Arbeitgebers, die erforderlichen Ruhepausen zu gewähren. Es ist seine Aufgabe, durch entsprechende Regelungen oder Anordnungen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Arbeitnehmer die ihnen nach dem ArbZG zustehenden Ruhepausen auch tatsächlich nehmen können. Erforderlich ist also grundsätzlich ein Organisationsakt des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber erfüllt seine Verpflichtung, eine Ruhepause zu gewähren, wenn er eine Pausenregelung schafft, die es den Arbeitnehmern ermöglicht, die ihnen zustehenden Ruhepausen zu nehmen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für jeden einzelnen Arbeitnehmer im Voraus die Ruhepausen festzulegen. Er kann die ihm obliegende Verpflichtung auch dadurch erfüllen, dass er sein Bestimmungsrecht auf die Arbeitnehmer delegiert (vgl. Baeck/Deutsch, ArbZG, 3. Aufl., § 4 Rn. 30-32, zur Delegation auf den Arbeitnehmer auch ArbG Berlin 10.08.2017, aaO., Rn. 78). Bei Delegation auf den oder die Arbeitnehmer muss sichergestellt sein, dass die Ruhepausen auch tatsächlich genommen werden können. Es ist zudem zumindest erforderlich, dass dem Arbeitnehmer spätestens bei Beginn der Ruhepause deren Dauer bekannt sein muss (vgl. BAG 29.10.2002 -1 AZR 603/01-, juris, Rn. 26). Ferner müssen Pausenzeiten nach § 4 Satz 1 ArbZG im Voraus feststehen. Dieser Anforderung kann aber auch dadurch Genüge getan werden, dass für die Gewährung der Ruhepause ein bestimmter zeitlicher Rahmen vorgegeben wird, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seine Ruhepause nach seiner eigenen Entscheidung nehmen kann (vgl. Baeck/Deutsch, aaO., Rn. 24 mwN.; vgl. auch BAG 27.2.1992 -6 AZR 478/90, juris). Ebenfalls ausreichend ist es, wenn dem Arbeitnehmer Beginn und Dauer der Ruhepause zu Beginn der täglichen Arbeitszeit mitgeteilt werden (BAG 25.02.2015 -5 AZR 886/12-, juris, Rn. 28).
bb)
- 42
Vorliegend ist eine von der Beklagten getroffene und dem Kläger bekannt gemachte Pausenregelung nicht ersichtlich. Die Beklagte zeigt lediglich auf, dass es von der Gestaltung der vom Kläger zu absolvierenden Fahrten möglich gewesen wäre, Ruhepausenzeiten tatsächlich zu nehmen und dass es aufgrund der im Vorhinein bekannten Leerlaufzeiten auch möglich war, die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer der Pausen zu wahren. Dass die äußeren Umstände der jeweiligen Arbeit eine Regelung ermöglichen, die eine flexible Festlegung der arbeitstäglichen Ruhezeiten durch den Arbeitnehmer selbst zulassen, ersetzt nicht die aufgrund des Direktionsrechts zu treffende Regelung selbst. Die Beklagte hat lediglich dargelegt und für den Monat August 2016 exemplarisch ausgeführt, dass der Kläger vor Beginn einer Fahrt bekannt war, dass eine längere Wartezeit bei einer Fahrt vor der Rückfahrt anstand, er sich während dieser Wartezeit nicht bereithalten musste und nicht damit rechnen musste, von der Zentrale der Beklagten zu einem neuen Fahrziel beordert zu werden. Nicht dargelegt hat die Beklagte, dass sie dem Kläger gegenüber erklärt hat, sie werde während solcher längerer Wartezeiten keine Arbeitsleistung abrufen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Beklagte insoweit sogar ausgeführt, dass die Fahrer gewusst hätten, dass sie während längerer „Freizeiten“ von den jeweiligen Disponenten regelmäßig nicht in Anspruch genommen werden. Dies impliziert, dass es hiervon Ausnahmen gab.
- 43
In dem seit März 2015 praktizierten Zeit- und damit Lohnabzug im Umfang von 45 Minuten liegt auch keine konkludente Regelung der Ruhepausenzeiten. Nach dem Sachvortrag der Beklagten wollte sie durch diese Praxis ihrer Verpflichtung nach dem Arbeitszeitgesetz nachkommen. Dieses sieht allerdings Ruhepausen im Umfang von 45 Minuten nicht -wie dies die Beklagte zugrunde gelegt hat- bereits bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden, sondern erst bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden vor, § 4 Satz 1 ArbzG. Aus der vollzogenen Praxis ließ sich für den Kläger auch nicht erkennen, dass er berechtigt ist, ohne weitere Mitteilung an die Disposition der Beklagten frei entscheiden zu können, für diese für einen bestimmten Zeitraum nicht zur Verfügung zu stehen oder dass die Beklagte generell in längeren Stillstandzeiten bei Krankenfahrten auf ihr Dispositionsrecht verzichtet.
2.
- 44
Dem Anspruch steht die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist in Ziff 22 des Arbeitsvertrages nicht entgegen. Dies ergibt sich aus der Unabdingbarkeit des Anspruchs auf Mindestlohn. Im fraglichen Zeitraum belief sich der Mindestlohn auf 8,50 EUR, so dass der Anspruch des Klägers auch der Höhe nach gerechtfertigt ist. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB.
III.
- 45
Auf die Berufung des Klägers war daher das angefochtene Urteil teilweise abzuändern. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.
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Annotations
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.