Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 21. Nov. 2018 - 4 Sa 81/18

published on 21/11/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 21. Nov. 2018 - 4 Sa 81/18
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Bayreuth, 1 Ca 452/17, 10/01/2018

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 10.01.2018, Az.: 1 Ca 452/17, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung, einer Anfechtung gem. § 119 II BGB sowie einer hilfsweisen fristlosen und ordentlichen Kündigung.

Die 1988 geborene Klägerin war bei dem Beklagten aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags vom 07.10.2014 (Bl. 50 - 52 d.A.) zunächst im Zeitraum 16.10.2014 bis 30.09.2015 als Bewährungshelferin am Landgericht A-Stadt beschäftigt.

Während dieser Zeit wurde die Klägerin am 15.05.2015 Mutter einer Tochter; sie brachte nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes im Zeitraum 21.07. bis 19.08.2015 Erholungsurlaub ein und ging danach bis zum Ende des befristeten Vertrages in Elternzeit.

Mit befristetem Vertrag vom 12.11.2015 (Bl. 53, 54 d.A.) wurde sie für die Zeit vom 01.12.2015 bis 21.12.2016 wieder als Bewährungshelferin beim Landgericht A-Stadt beschäftigt; im Arbeitsvertrag sind als Befristungsgründe für Dezember 2015 die Teilabordnung des Bewährungshelfers A. sowie für das Jahr 2016 die Vertretung für die Dauer der Elternzeit der Sozialinspektorin beim Landgericht A-Stadt B. benannt. Dieser befristete Vertrag wurde mit Vertrag vom 20.10.2016 (Bl. 55, 56 d.A.) bis 14.03.2017 verlängert; als Vertretungsgrund war wiederum die Elternzeit der Sozialinspektorin B. genannt. Mit Vertrag vom 13.12.2016 (Bl. 57, 58 d.A.) erfolgte eine erneute Verlängerung der Befristung bis 21.06.2017; in dem Vertrag wurde als Befristungsgrund die Vertretung der Sozialoberinspektorin B. für die Dauer der Beschäftigungsverbote gem. §§ 3 Absatz 2, 6 Absatz 1 MuSchG angegeben. Die beim Landgericht A-Stadt als Bewährungshelferin tätige Mitarbeiterin B. befand sich im Zeitraum vom 01.01.2016 bis März 2017 in Elternzeit und wurde während der Elternzeit ein zweites Mal schwanger; voraussichtlicher Entbindungstermin für das zweite Kind war laut ärztlicher Bescheinigung (Bl. 152 d.A.) der 26.04.2017, der Beginn der Schutzfristen nach dem MuSchG demnach der 15.03.2017.

Die Parteien schlossen am 10.05.2017 einen unbefristeten Arbeitsvertrag (Bl. 67, 68 d.A.) mit Wirkung zum 01.06.2017 über die Tätigkeit als Ganztagskraft im Bewährungshilfedienst ab.

Unter dem 15.05.2017 erging gegen die Klägerin ein Strafbefehl wegen Betruges (Bl. 73 -75 d.A.) in welchem eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 35 Tagessätzen á 65,- € verhängt wurde. Der Klägerin wurde vorgeworfen, in ihrem Antrag vom 27.07.2015 auf Gewährung von Elterngeld für den Zeitraum vom 15.08.2015 bis 14.01.2016 bewusst unrichtig angegeben zu habe, im Bezugszeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und auch keinen Urlaub aus einer Erwerbstätigkeit zu nehmen, obwohl sie bis einschließlich 19.08.2015 Resturlaub eingebracht habe. Ferner habe sie dem Leistungsträger nicht mitgeteilt, dass sie seit dem 01.12.2015 wieder in ihre vorherige Tätigkeit zurückgekehrt sei. Auf ihren Einspruch hin wurde die Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 12.06.2017 (Bl. 76 - 78 d.A.) wegen Betruges verwarnt. Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde die Klägerin durch Urteil der 2. Kleinen Strafkammer des Landgerichts A-Stadt vom 10.10.2017 (Bl. 126 - 130 d.A.) zu einer Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt.

Die Klägerin hat das zu Unrecht bezogene Elterngeld in Höhe von 1.297,47 € im November 2016 an den betroffenen Leistungsträger, das ZBFS, zurückgezahlt.

Mit Schreiben vom 16.05.2017 (Bl. 6, 7 d.A.) hat der Beklagte, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts A-Stadt, den Arbeitsvertrag vom 10.05.2017 gemäß § 119 II BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Klägerin angefochten. Mit Schreiben vom 29.05.2017 (Bl. 8 d.A.) kündigte er hilfsweise das unbefristete Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund und hilfsweise ordentlich.

Mit ihrer zum Arbeitsgericht Bayreuth erhobenen Klage vom 16.06.2017 greift die Klägerin, die bis 21.06.2017 als Bewährungshelferin tatsächlich beschäftigt wurde, die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 21.06.2017, die erklärte Anfechtung des Vertrages vom 10.05.2017 und die mit Schreiben vom 29.05.2017 erklärten Kündigungen an.

Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens in dem erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Bayreuth hat mit Endurteil vom 10.01.2018 die Klage abgewiesen.

Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe infolge wirksamer Befristung zum 21.06.2017 geendet; ein unbefristeter Arbeitsvertrag sei wegen der erfolgreichen Anfechtung des Beklagten nach § 119 II BGB nicht zustande gekommen.

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 21.06.2017 sei mit Sachgrund erfolgt und damit rechtswirksam gem. § 14 I Satz 1 i.V.m. Satz 2 Ziffer 3 TzBfG. Angesichts der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Dr. C. stehe fest, dass die Mitarbeiterin B. im Zeitraum vom 15.03. bis 21.06.2017 wegen der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung ihres zweiten Kindes nicht beschäftigt werden durfte. Die Stelle der als Bewährungshelferin tätigen B. sei unstrittig seit 01.01.2016 durch diese nicht besetzt gewesen und auch im maßgeblichen Zeitraum vom 15.03. bis 21.06.2017 habe für sie infolge der Beschäftigungsverbote ein Vertretungsbedarf bestanden.

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen, da der Vertrag vom 10.05.2017 infolge wirksamer Anfechtung mit Schreiben vom 16.05.2017 nach § 119 II BGB als nichtig anzusehen sei, § 142 I BGB.

Nach § 119 II BGB könne eine Anfechtung dann erfolgen, wenn der Anfechtende bei Abgabe einer Willenserklärung im Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person gewesen sei. Im Arbeitsrecht könne eine strafgerichtliche Verurteilung dann eine solche Anfechtung rechtfertigen, wenn das entsprechende Delikt einen Bezug zum Aufgabenbereich des Arbeitnehmers habe, so dass sich aus der strafgerichtlichen Verurteilung die fehlende persönliche Eignung gerade für die arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben ergebe. Vorliegend sei dies angesichts des Aufgabenbereichs der Klägerin der Fall: Sie habe als Bewährungshelferin für die ihr zugeteilten Probanden dafür zu sorgen, dass diese künftig ein straffreies Leben führten, und insoweit eine Vorbildfunktion auszufüllen. Eine eigene Straffälligkeit führe dazu, dass diese Vorbildfunktion gerade nicht mehr überzeugend dem Probanden gegenüber dargestellt und vorgelebt werden könne. Hierdurch habe sich die Klägerin in ihrer Funktion gegenüber ihren Probanden angreifbar gemacht.

Die Anfechtung sei auch unverzüglich i.S.d. § 121 BGB erfolgt und führe zur Unwirksamkeit der dem Abschuss des unbefristeten Vertrages zwischen den Parteien zugrundeliegenden Willenserklärung des Beklagten, § 142 I BGB.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.01.2018 zugestellte Urteil haben diese mit Telefax vom 22.02.2018 Berufung eingelegt und sie innerhalb der bis 11.04.2018 verlängerten Begründungsfrist mit Telefax von diesem Tag begründet.

Die Klägerin meint, die erklärte Anfechtung sei nicht gerechtfertigt, denn sie sei nicht verpflichtet gewesen, das gegen sie laufende Ermittlungsverfahren mitzuteilen. Selbst eine Verurteilung hätte sie nicht mitteilen müssen, da in ein erweitertes Führungszeugnis erst Verurteilungen ab einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen aufgenommen würden. Sie habe sich deshalb erfolgreich bei dem Beklagten bewerben und sich hierbei als unbestraft bezeichnen dürfen. Zu Unrecht habe das Erstgericht entscheidend auf eine Vorbildfunktion der Bewährungshelfer abgestellt. Bewährungshelfer hätten die Aufgaben, den Verurteilten bei ihrer Lebensbewältigung helfend und betreuend zur Seite zu stehen und mit ihnen an der Verhinderung neuer Straftaten zu arbeiten. Die Erfüllung gerichtlicher Auflagen und Weisungen sei zu überwachen und über die Lebensführung der Verurteilten zu berichten. Diese ihr obliegenden Verpflichtungen könne sie trotz ihrer geringfügigen Straffälligkeit weiterhin erfüllen. Es fehle ihr nicht an der Eignung, weiterhin als Bewährungshelferin eingesetzt zu werden. Das einmalige außerdienstliche Vergehen führe nicht zum Wegfall ihrer jahrelang erworbenen Kompetenz. Das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch laufende Ermittlungsverfahren sei für den Dienstvorgesetzten nicht entscheidungserheblich gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe er nach dem Vorliegen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder Vorstrafen gefragt. Die erst danach erfolgte Verurteilung sei für den Vertragsschluss ebenfalls unerheblich. Ihr Vergehen habe keinen unmittelbaren Bezug zu ihrem Arbeitsverhältnis. Auf eine generelle Unzuverlässigkeit und Ungeeignetheit könne nicht geschlossen werden.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

  • 1.Das am 10.01.2018 verkündete und am 24.01.2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichtes A-Stadt, Az.: 1 Ca 452/17 wird aufgehoben.

  • 2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht aufgrund wirksamer Befristungsabrede zum 21.06.2017 beendet worden ist.

  • 3.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 21.06.2017 zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

  • 1.Die Berufung der Klägerin vom 22.02.2018 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 10.01.2018, Aktenzeichen: 1 Ca 452/17, wird zurückgewiesen.

  • 2.Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.

Er behauptet, bei Abschluss des Vertrages vom 10.05.2017 habe beim Präsidenten des Landgerichts A-Stadt eine Fehlvorstellung hinsichtlich der persönlichen Eignung der Klägerin bestanden. Dieser habe keine Kenntnis von der durch die Klägerin begangenen Straftat des Sozialbetrugs gehabt. Beim Landgericht A-Stadt würden Bewährungshelfer nicht eingestellt, wenn sie Straftaten begangen haben. Auch das Bayerische Staatsministerium der Justiz verlange, dass sich Bewährungshelfer überhaupt nicht strafbar gemacht haben. Die Arbeit der Bewährungshelfer solle straffällig gewordenen Menschen ein straffreies Leben sowie eine nachhaltige und produktive Integration in die Gesellschaft ermöglichen. Die Begehung einer eigenen Straftat - zumal im regionalen Zuständigkeitsbereich der Dienststelle - mache einen Bewerber für diese Tätigkeit ungeeignet. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Strafrichtern vor Ort sei nach dem von der Klägerin begangenen Sozialleistungsbetrug nicht mehr gegeben. Dies gelte auch für eine unbelastete Zusammenarbeit mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Leistungsverwaltung. Da die Begehung der Straftat wegen des Bezugs zu ihrer Tätigkeit die fehlende persönliche Eignung der Klägerin begründe, sei nicht darauf abzustellen, wann ihre rechtskräftige Verurteilung erfolgt sei. Ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes habe sich auch außerdienstlich so zu verhalten, dass das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werde. Auf die unterlassene Mitteilung des laufenden Ermittlungsverfahrens und das Vorliegen einer arglistigen Täuschung werde die Anfechtung nicht gestützt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 69 II ArbGG.

Gründe

I.

Die Berufung ist nur zum Teil zulässig.

Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 c ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

Ausreichend begründet worden ist die Berufung nur, soweit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 21.06.2017 hinaus geltend gemacht und dies auf die Unwirksamkeit der erklärten Anfechtung des Vertrages vom 10.05.2017 gestützt wird.

Soweit die Feststellung begehrt wird, dass das Arbeitsverhältnis nicht infolge wirksamer Befristungsabrede zum 21.06.2017 beendet worden ist, enthält die Berufungsbegründung keine Angriffe gegen die Feststellungen und rechtlichen Wertungen des Ersturteils im Hinblick auf die sachliche Rechtfertigung der Befristung des Vertrages vom 13.12.2016 gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG (vgl. BAG v. 19.10.2010 - 6 AZR 118/10 - NZA 2011, 62; v. 28.05.2009 - 2 AZR 223/08 - AP Nr. 2 zu § 520 ZPO; jeweils m.w.N.).

II.

Die Berufung ist sachlich nicht begründet.

Das Erstgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen, denn das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete aufgrund wirksamer Befristungsabrede im Vertrag vom 13.12.2016 zum 21.06.2017 und der auf die unbefristete Weiterbeschäftigung der Klägerin gerichtete Vertrag vom 10.05.2017 ist von dem Beklagten erfolgreich gem. § 119 Abs. 2 BGB angefochten worden.

1. Die Wirksamkeit der Befristungsabrede im Vertrag vom 13.12.2016 ist vom Berufungsgericht wegen der diesbezüglichen Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu überprüfen. Damit steht rechtskräftig fest, dass das mit Vertrag vom 13.12.2016 bis 21.06.2017 verlängerte Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt rechtlich geendet hat.

2. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt der letzten Befristung hinaus wurde von den Parteien zwar mit Vertrag vom 10.05.2017 vereinbart, dieser Vertrag ist jedoch mit Schreiben vom 16.05.2017 von dem Beklagten erfolgreich angefochten und damit rechtlich wieder beseitigt worden, §§ 119 Abs. 2, 121, 143 Abs. 1, 142 BGB.

Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen und von einer rein wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind nur folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:

a) Der Abschluss eines Arbeitsvertrages kann von dem Arbeitgeber gemäß § 119 Absatz 2 BGB angefochten werden, wenn er sich bei Abschluss des Vertrages über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Arbeitnehmers in einem Irrtum befunden hat.

Die Eigenschaft einer Person ist dann verkehrswesentlich, wenn sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung und die zu leistende Arbeit von Bedeutung und nicht nur vorübergehender Natur ist. Sie muss sich auf die Eignung der Person für die Arbeit auswirken (vgl. BAG vom 06.09.2012 - 2 AZR 270/11 - NZA 2013, 1087,1090).

Die Eigenschaft einer Person kann auch eine Vorstrafe betreffen, die die Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Geeignetheit für die berufliche Tätigkeit betrifft. Außerdienstlich begangene Straftaten eines im öffentlichen Dienst mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers können selbst dann zu einem Eignungsmangel führen, wenn es an einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt. Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in der öffentlichen Verwaltung erfordert eine jederzeit integre und gewissenhafte Ausübung der Tätigkeit.

Außerdienstliches strafbares Verhalten vermag die Besorgnis zu begründen, der Arbeitnehmer könne auch im dienstlichen Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorgaben in Konflikt geraten. Dadurch wird das erforderliche Vertrauen der Bürger in die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erschüttert. Diese Besorgnis besteht dann umso mehr, wenn die Straftat im regionalen Zuständigkeitsbereich der Dienststelle begangen worden ist (vgl. BAG vom 10.04.2014 - 2 AZR 684/13 - NZA 2014, 1197, 1199; LAG Düsseldorf vom 08.03.2013 - 5 Sa 684/11 - in juris).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die von der Klägerin begangene Straftat des Betruges zum Nachteil eines staatlichen Leistungsträgers geeignet, ihre Eignung für die Tätigkeit einer Bewährungshelferin auszuschließen, denn diese Straftat betrifft unmittelbar den dienstlichen Verantwortungsbereich. Bewährungshelfer haben verurteilten Straftätern (Probanden) helfend und betreuend zur Seite zu stehen. Sie haben die Aufgabe, den Probanden Hilfestellung zur Lebensbewältigung zu geben und mit diesen an der Verhinderung neuer Straftaten zu arbeiten. Hierbei vernetzen sich die Bewährungshelfer auch mit anderen Einrichtungen und Stellen, die an der Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaften mitwirken. Im Einvernehmen mit dem Gericht überwachen die Bewährungshelfer die Erfüllung der Auflagen und Weisungen durch die Probanden. Sie berichten über die Lebensführung der Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche und beharrliche Verstöße gegen Bewährungsauflagen müssen sie dem Gericht unverzüglich mitteilen. Die Betreuung der Probanden und die Aufsicht über diese stehen gleichrangig gegenüber (so die Information des bayerischen Staatsministeriums der Justiz über das Berufsbild des Bewährungshelfers). Als Voraussetzung für die Einstellung als Bewährungshelfer verlangt das bayerische Staatsministerium der Justiz dessen charakterliche Eignung (keine Vorstrafen), nachgewiesen durch ein erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG).

Von diesen Vorgaben des Ministeriums hat sich der Präsident des Landgerichts A-Stadt bei seiner Anfechtungserklärung vom 16.05.2017 leiten lassen, und zwar unabhängig von dem zu erwartenden und später verhängten Strafmaß. Er geht nämlich zutreffend davon aus, dass die Begehung einer Straftat dann, wenn diese unmittelbaren Bezug zu der geschuldeten Tätigkeit des Bewährungshelfers hat, dessen Eignung ausschließt. Er bietet dann nämlich nicht die Gewähr dafür, den verurteilten Straftätern zuverlässig und glaubwürdig die Unterstützung geben zu können, die erforderlich ist, um sie zu einem künftig straffreien Leben anzuhalten. Insofern sind die Glaubwürdigkeit des Bewährungshelfers und seine persönliche Integrität in Bezug auf die Abstinenz strafbaren Verhaltens berührt. Dies gilt auch für die Einschätzung der Zuverlässigkeit des Bewährungshelfers bei der Unterstützung der Probanden im Umgang mit staatlichen Leistungsträgern, da die Straftat der Klägerin gerade in diesem Bereich von ihr begangen worden ist.

Die fehlende Eignung ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Straftat im regionalen Zuständigkeitsbereich der Dienststelle der Klägerin begangen worden ist, durch das das durchgeführte Strafverfahren in Beziehung zu der örtlichen Strafgerichtsbarkeit ebenso empfindlich beeinträchtigt worden ist wie zu den lokalen Trägern staatlicher Leistungsverwaltung. Die Tätigkeit der Klägerin als Bewährungshelferin setzt sowohl ein ungestörtes Vertrauensverhältnis zu den örtlichen Strafrichtern voraus als auch den Sachbearbeitern der staatlichen Leistungsverwaltung, mit denen die Klägerin bei ihrer Dienstausübung unmittelbar zu tun hat.

Unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, wegen der Höhe der verhängten Geldstrafe würde ihre Verurteilung nicht in ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG Eingang finde, wäre sie berechtigt gewesen, auf Nachfrage ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren oder eine bereits verhängte Vorstrafe zu verschweigen. Die Anfechtung wird demnach nicht auf eine arglistige Täuschung der Klägerin gemäß § 123 Absatz 1 BGB gestützt, sondern ausweislich des Inhalts der Anfechtungserklärung ausdrücklich auf einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Rahmen des § 119 Absatz 2 BGB. Insoweit kann eine begangene Straftat auch dann die fehlende Eignung eines Bewährungshelfers begründen, wenn eine geringere als die in § 32 Absatz 2 genannte Geldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt worden ist.

Der Präsident des Landgerichts A-Stadt hat sich darauf berufen, bei Abschluss des Vertrages vom 10.05.2017 keine Kenntnis von der Straffälligkeit der Klägerin und dem laufenden Ermittlungsverfahren gehabt zu haben. Ihm sind von der Klägerin keine konkreten Gegentatsachen entgegengehalten worden, weshalb der Sachvortrag des § 138 Absatz 3 ZPO als zugestanden gilt.

Die Anfechtungserklärung vom 16.05.2017 wurde der Klägerin gegenüber innerhalb der Frist des § 121 BGB abgegeben und hat mit Zugang den Vertrag vom 10.05.2017 wieder rechtswirksam beseitigt, §§ 142, 143 Absatz 1 BGB.

III.

1. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, da der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird, ob eine begangene Straftat der Beschäftigung als Bewährungshelfer auch dann entgegensteht, wenn sie wegen der Höhe der verhängten Geldstrafe nicht in ein erweitertes Führungszeugnis aufzunehmen ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

19 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/04/2014 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 20. Juni 2013 - 11 Sa
published on 06/09/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2011 - 15 Sa 64/10 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, wie
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1.
bei Frühgeburten,
2.
bei Mehrlingsgeburten und,
3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

1.
die Frau dies ausdrücklich verlangt und
2.
nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

1.
wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
2.
wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a)
eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
b)
eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe a vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von der antragstellenden Person verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

(3) Die Daten aus einem erweiterten Führungszeugnis dürfen von der entgegennehmenden Stelle nur verarbeitet werden, soweit dies zur Prüfung der Eignung der Person für eine Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.