Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. Nov. 2015 - 2 TaBVGa 5/15

bei uns veröffentlicht am10.11.2015

Tenor

1. Unter Zurückweisung der Beschwerde wird die Unterlassungsverfügung des Arbeitsgerichts wie folgt neu formuliert:

Der beteiligten Arbeitgeberin wird bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, es zu unterlassen, Arbeitszeiten per Dienstplan anzuweisen, sofern der beteiligte Betriebsrat diesem nicht zugestimmt hat oder die verweigerte Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt ist.

2. Der weitergehende Unterlassungsantrag des Betriebsrates wird abgewiesen.

Gründe

I.

1

Der antragstellende Betriebsrat begehrt den Erlass einer Unterlassungsverfügung, weil er durch die Praxis der Dienstplangestaltung der beteiligten Arbeitgeberin sein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit als verletzt ansieht.

2

Der beteiligte Betriebsrat ist für die D.klinik im Ostseebad A-Stadt gebildet worden, die von der beteiligten Arbeitgeberin als eine von vielen Kliniken betrieben wird. Die Patienten der Klinik verweilen dort zur Durchführung von Reha-Maßnahmen.

3

In dem Klinikbetrieb mit knapp 120 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die maßgebliche Arbeitszeit zumindest in den Bereichen der Ergo- und Sporttherapie, der Bäderabteilung, der Krankengymnastik, der Psychologen und im Bereich des Pflegedienstes durch bereichsbezogene Dienstpläne festgelegt. Allein im Bereich des Pflegedienstes sind von der Dienstplanung ungefähr 30 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen.

4

Die Arbeitszeiten in den genannten Bereichen werden mit unterschiedlichen Vorlaufzeiten durch bereichsbezogene Dienstpläne verbindlich festgelegt. Für den Pflegedienst erfolgt die Festlegung der Arbeitszeiten durch monatliche Dienstpläne, die im Idealfall rund 20 Kalendertage vor dem Einsatzmonat verbindlich werden sollen. In den anderen erwähnten Bereichen wurden die Wochen-Dienstpläne, die die Arbeitszeiten verbindlich festlegen sollen, bisher jeweils in der Vorwoche zur Einsatzwoche erstellt.

5

Zu dem Verfahren der Beteiligung des Betriebsrats bei der Arbeitszeitgestaltung gibt es bisher keine Betriebsvereinbarung und auch keine Regelungsabrede.

6

Im Bereich des Pflegedienstes wurde dem Betriebsrat bisher zu Beginn des Vormonats vor dem Einsatzmonat von der Arbeitgeberin ein Dienstplan vorgelegt. Sofern der Betriebsrat bis zum 10. des Vormonats dem Plan nicht widersprochen hatte, wurde er von der Arbeitgeberin als verbindlich angesehen und dann auch mit dem Anspruch, dadurch die Arbeitszeiten verbindlich festzulegen, im Bereich ausgehängt. Ob der Betriebsrat auch an der Dienstplanung in den anderen Bereichen wenigstens im vorbezeichneten Umfang regelmäßig beteiligt wurde, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Der Betriebsrat hat bestritten, dass er in den anderen Bereichen wenigstens im vorbezeichneten Umfang beteiligt worden sei. Dem ist die Arbeitgeberin nicht substantiiert entgegengetreten.

7

Das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren geht auf Unstimmigkeiten der Beteiligten bei der Einsatzplanung im Bereich des Pflegedienstes für den Monat April 2015 zurück. Dem Betriebsrat war der Entwurf des Dienstplans Anfang März 2015 zugeleitet worden und er hat sich bis zum 10. März 2015 nicht dazu geäußert. Allerdings hat der Betriebsrat diesem Dienstplanentwurf ausdrücklich mit Beschluss vom 13. März 2015 die Zustimmung verweigert. Dieser Beschluss ist der beteiligten Arbeitgeberin noch am 13. März 2015 zur Kenntnis gebracht worden (Mail des Verfahrensbevollmächtigen des Betriebsrats an den kaufmännischen Leiter des Hauses in A-Stadt vom 13. März 2015, als Anlage BR 2 überreicht, hier Blatt 43 f). Gegenstand der Kritik des Betriebsrats war zum einen eine unzureichende Unterrichtung über die Dienstplanung. Insoweit wünscht der Betriebsrat Einsichtnahme in das sogenannte Wunschbuch, in das Beschäftigte eigene Wünsche für die Dienstplangestaltung eintragen können. Außerdem verlangt der Betriebsrat in der Mail, dass ihm "die bei der Dienstplanung aus Arbeitgebersicht zu beachtenden betrieblichen Notwendigkeiten" mitgeteilt werden. Nachverhandlungen zu diesem Dienstplan hat es nicht gegeben. Die Arbeitgeberin hat den von ihr entworfenen Dienstplan für den Einsatzmonat April 2015 vielmehr trotz der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats durch Aushang für die betroffenen Beschäftigten versucht verbindlich zu machen. Soweit der Dienstplan nicht nachträglich noch von der Arbeitgeberin einseitig abgeändert wurde, ist auch tatsächlich nach diesem Dienstplan im Bereich des Pflegdienstes gearbeitet worden.

8

Mit derselben Mail vom 13. März 2015 (Anlage BR 2, hier Blatt 43 f) hat der Betriebsrat nicht nur die Zustimmung zu dem aktuell im Planungsstadium befindlichen Dienstplan für April 2015 im Pflegedienst verweigert, sondern er hat zusätzlich im Wege des Initiativrechts eine vollständige Neuordnung der Dienstplanung im Haus angeschoben und die Arbeitgeberin aufgefordert, bezüglich der kommenden Dienstpläne für die Einsatzmonate Mai bis einschließlich Juli 2015 unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen. Zum einen verlangt der Betriebsrat seine Beteiligung bei der Arbeitszeiteinteilung sämtlicher Beschäftigter einschließlich des gesamten ärztlichen Personals. Im Weiteren verlangt der Betriebsrat zukünftig eine deutlich umfassendere Unterrichtung über die Daten, die der Dienstplanung zu Grunde liegen; hier geht es zum einen über die Dienstplanwünsche der Beschäftigten, die diese in einem "Wunschbuch" festhalten können, zum anderen aber auch um die Darstellung der betrieblichen Eigenheiten, die der Dienstplanung zugrunde gelegt werden müssen. Für den Prozess der Erstellung und Verabschiedung der Dienstpläne schlägt der Betriebsrat vor, die Dienstpläne für alle Bereiche jeweils für einen Monat zu erlassen und diese schon drei Monate im Voraus zu verabschieden und zu veröffentlichen. Außerdem macht der Betriebsrat Vorschläge für das zukünftige Arbeitszeitregime im Pflegedienst; hier schlägt er vor, nur noch mit Früh-, Spät- und Nachtdiensten zu arbeiten und die Tag- und Zwischendienste abzuschaffen. Letztlich meldet er auch Verhandlungsbedarf bezüglich der Pausenregelung an.

9

Unter dem Datum vom 30. März 2015 wird das Thema in einer weiteren Mail des Verfahrensbevollmächtigten des beteiligten Betriebsrats an den Kaufmännischen Leiter des Hauses nochmals ausgeweitet (Anlage BR 4, hier Blatt 47 f ab Blatt 47 unten). Es geht nunmehr auch um die Überstunden im Schreibdienst, die ohne Zustimmung des Betriebsrats angeordnet bzw. bewilligt worden seien und um die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes sowie damit zusammenhängend um Maßnahmen, um der Wärmebelastung in der Sporthalle Herr zu werden. Außerdem werden in dieser Mail die mit Datum vom 13. März 2015 beantragten Verhandlungen über die Dienstpläne bis Ende Juli 2015 wegen der uneinsichtigen Haltung des kaufmännischen Leiters des Hauses in der Frage der Überstunden im Schreibdienst für gescheitert erklärt.

10

Am 7. April 2015 hat der Betriebsrat sodann förmlich beschlossen, wegen Scheiterns der Verhandlungen eine betriebliche Einigungsstelle bezüglich der "konkreten Lage und Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Pausen aller Arbeitnehmer … laufend bis einschließlich 31.08.2015" einzuberufen (Anlage BR 5, hier Blatt 50). Diese Einigungsstelle ist – nach Einleitung eines gerichtlichen Einsetzungsverfahrens (Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg – 13 BV 6/15) – inzwischen einberufen. Die Dienstpläne im Bereich des Pflegedienstes für August und September 2015 sind im Rahmen der Einigungsstelle oder gar durch Spruch der Einigungsstelle erlassen wurden und die Beteiligten haben für die Folgemonate Oktober und November 2015 außerhalb der Einigungsstelle einvernehmlich Dienstpläne erstellt. – Nach dem Vortrag der Arbeitgeberin, dem der Betriebsrat nicht widersprochen hat, ist die Einigungsstelle auch mit dem Auftrag eingesetzt worden, eine allgemeine Betriebsvereinbarung zu den Grundsätzen der Dienstplanung zu erlassen.

11

In der wohl etwas aufgeheizten Situation, die durch die umfassende Initiative des Betriebsrats aus der Mail vom 13. März 2015 entstanden war, sind dann die Dienstpläne für die Einsatzmonate Mai, Juni und Juli 2015 nicht einmal mehr in dem bislang geübten Umfang dem Betriebsrat zur Beteiligung vorgelegt worden. Für Mai und Juni 2015 liegt jedenfalls keine ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats zu den Plänen vor. Die Dienstplanentwürfe mit dem Planungsdatum 19. Juni 2015 für den Einsatzmonat Juli 2015 für den Bereich Pflegedienst und die Bereiche Sporttherapie, Krankengymnastik, Bäderabteilung und für die Psychologen sind dem Betriebsrat erst mit Schreiben vom 25. Juni 2015 übermittelt worden. Ein Dienstplanentwurf für den Bereich der Ergotherapie wurde nicht vorgelegt. In dem Schreiben hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat eine Frist zur Zustimmung bis zum 26. Juni 2015 gesetzt. Der Betriebsrat hat den vorgelegten Entwürfen mit Beschluss vom 26. Juni 2015 keine Zustimmung erteilt und dies der Arbeitgeberin noch am selben Tag mitgeteilt. Dort wurde auch auf den fehlenden Dienstplan für den Bereich Ergotherapie hingewiesen. Darauf wurde dem Betriebsrat der Planungsstand aus der Dienstplanungssoftware "Time Office" für den Bereich der Ergotherapie ausgedruckt übermittelt, woraufhin der Betriebsrat auch diesem Dienstplan am 1. Juli 2015 ausdrücklich nicht zugestimmt hat. Auch hierüber wurde die Arbeitgeberin noch am selben Tag unterrichtet. Die Arbeit in den angesprochenen Abteilungen wurde sodann auf Basis der vom Betriebsrat nicht gebilligten Dienstpläne im Juli 2015 durchgeführt. Dabei noch operativ notwendige weitere Änderungen wurden von der Arbeitgeberin einseitig vorgenommen.

12

Parallel zu den bisherigen Schilderungen des Ablaufs der Dienstplanung und der Beteiligung des Betriebsrats daran ist die Arbeitgeberin in Anschluss an die umfassende Verhandlungsoffensive des Betriebsrats mit der Mail vom 13. März 2015 auch dazu übergegangen, die aus ihrer Sicht vollständigen und richtigen Dienstpläne in den Bereichen auszuhängen mit dem Bemerken "Entwurf: vom Betriebsrat nicht genehmigt" (vgl. beispielsweise Anlage B 4 zur Beschwerdebegründung, hier Blatt 181) oder sinnähnlichen Zusätzen. Ob in den Bereichen dann nach diesen veröffentlichten Planentwürfen gearbeitet wurde, ist weder vorgetragen noch vom Gericht aufgeklärt worden.

13

Am 22. April 2015 hat der Betriebsrat sodann in einer außerordentlichen Betriebsratssitzung beschlossen, das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren anhängig zu machen (Teil der Anlage BR 9, hier Blatt 58), weil die Arbeitgeberin die nicht mitbestimmten Dienstpläne für April 2015 durchführt habe und ein vergleichbares Verhalten für Mai 2015 bereits absehbar sei.

14

Die Sache ist dann am 30. April 2015 beim Arbeitsgericht anhängig geworden. Gleichzeitig oder wenige Tage später ist dann auch ein ergänzendes Hauptsacheverfahren anhängig gemacht worden, in dem der beteiligte Betriebsrat dasselbe Rechtsschutzziel – nunmehr allerdings ohne die zeitliche Einschränkung bezüglich der Entscheidung in der Hauptsache – verfolgt. Das Hauptsacheverfahren wird nach Durchführung der Güteverhandlung derzeit in Hinblick auf das einstweilige Verfügungsverfahren nicht betrieben (Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg – 13 BV 10/15).

15

Nach Anhörung der Beteiligten und Erörterung des Verfahrensgegenstandes hat das Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg – dem Verfügungsantrag mit Beschluss vom 5. Juni 2015 entsprochen (13 BVGa 2/15). Der Tenor ist bezüglich der angeordneten Unterlassung auszugsweise wie folgt gefasst:

16

Der [beteiligten Arbeitgeberin] wird bis zu einer Entscheidung im … Hauptsacheverfahren … aufgegeben, es zu unterlassen, Dienstpläne zu erstellen und zu veröffentlichen sofern der Antragsteller die Zustimmung zu den Dienstplänen nicht erteilt hat und … [ein] die Erstellung und Veröffentlichung von Dienstplänen betreffender Spruch der Einigungsstelle nicht vorliegt.

17

Auf diesen Beschluss wird wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den gestellten Antrag ausschließlich als Antrag begriffen, mit dem die Anordnung von Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber mittels Dienstplan ohne Zustimmung des Betriebsrats unterbunden werden soll und hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen, weil die beteiligte Arbeitgeberin im April und Mai 2015 mittels der Dienstpläne Arbeitszeiten ohne Zustimmung des Betriebsrats angeordnet hat. Den Verfügungsgrund hat es in der verfehlten Rechtsansicht der beteiligten Arbeitgeberin erblickt, die sich auf eine Zustimmungsfiktion zu den Dienstplänen bei nicht rechtzeitigem Widerspruch des Betriebsrats beruft. Dadurch sei die Verwirklichung des zum Schutze der Arbeitnehmer bestehenden Beteiligungsrechts bis zur – derzeit noch nicht absehbaren – Verabschiedung einer Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der Dienstplanung gefährdet, was den Erlass der Verfügung notwendig mache.

18

Mit der rechtzeitig erhobenen und fristgerecht begründeten Beschwerde, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt die Arbeitgeberin nach wie vor das Ziel, den Antrag vollständig abweisen zu lassen. Der Betriebsrat hat seinen Unterlassungsantrag im Beschwerderechtszug erweitert und begehrt nunmehr, die Arbeitgeberin solle es auch unterlassen, ihre Dienstplanentwürfe mit dem Zusatz der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats wie verbindliche Dienstpläne zu veröffentlichen. Dieser Antragserweiterung tritt die Arbeitgeberin entgegen. Zusätzlich hat der Betriebsrat seinen bisherigen Antrag in Hinblick auf die von der Arbeitgeberin geübte Kritik und auf Anraten des Gerichts auf die verbindliche Anordnung von Arbeitszeiten mittels Dienstplänen umgestellt.

19

Die beteiligte Arbeitgeberin hält die Unterlassungsverfügung des Arbeitsgerichts bereits für unzulässig, da sie nicht im erforderlichen Maße bestimmt sei (§ 253 ZPO). Die fehlende Bestimmtheit ergebe sich aus der Verwendung der umgangssprachlichen Begriffe "erstellen" und "veröffentlichen".

20

Zudem sei der Unterlassungsantrag aus diesem Grund auch als unbegründet abzuweisen. Mit dem "Erstellen" eines Dienstplanes sei die Vorplanungsphase des Arbeitgebers gemeint, die durchlaufen werden müsse, bevor man dem Betriebsrat einen Dienstplan zur Zustimmung vorlegen könne. Das Arbeitsgericht könne dem Arbeitgeber selbstverständlich nicht verbieten, derartige Vorarbeiten ohne Beteiligung des Betriebsrats durchzuführen. Das gelte im Übrigen auch für das "Veröffentlichen" von Dienstplänen ohne Zustimmung des Betriebsrats, wenn die fehlende Zustimmung des Betriebsrats bei der Veröffentlichung kenntlich gemacht werde (Verweis auf LAG Berlin-Brandenburg 7. Dezember 2012 – 6 TaBV 880/12).

21

Die einstweilige Verfügung könne auch nicht mit der auf Anraten des Gerichts erfolgten Umstellung in der Formulierung entsprochen werden.

22

Der Antrag gehe in der Sache viel zu weit, denn er erfasse sämtliche Arbeitsplätze in der Klinik, obgleich der Betriebsrat die Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei der Festsetzung der Lage der Arbeitszeit allenfalls für den Bereich des Pflegedienstes substantiiert dargestellt habe.

23

Ein Verfügungsanspruch sei nicht erkennbar, denn die Arbeitgeberin verletze das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht. Der Betriebsrat werde auch zukünftig wie bisher seine Kritik an den Dienstplänen bis zum 10. des Vormonats äußern können. Diese würde dann in der Folgezeit im Rahmen von Verhandlungen ausgeräumt werden. Werde keine Kritik erhoben, müsse das als konkludente Zustimmung gewertet werden. Dies habe das Arbeitsgericht verkannt. Rechtlich sei es jedenfalls nicht haltbar, auf die verspätete Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom 13. März 2015 für den Dienstplan April im Pflegedienst abzustellen. Da die Widerspruchsfrist abgelaufen gewesen sei, käme dieser Zustimmungsverweigerung keine Rechtswirkung mehr zu.

24

Im Übrigen sei auch ein Verfügungsgrund nicht erkennbar. Die streitige Verfügung nehme die Hauptsache praktisch vorweg, weshalb sie nur nach einer umfassenden Interessenabwägung hätte erlassen werden dürfen. Daran fehle es.

25

Insbesondere habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass die Arbeitgeberin im Interesse der ihr anvertrauten Patienten und zur Abdeckung der Anforderungen der Deutschen Rentenversicherung, in deren Auftrag die Maßnahmen durchgeführt würden, in besonderem Maße auf die Einhaltung ihrer Vorgaben zur Lage der Arbeitszeit angewiesen sei. Ohne die von der Arbeitgeberin in Anspruch genommene Zustimmungsfiktion zu den Dienstplänen bei nicht rechtzeitigem Widerspruch des Betriebsrats sei die Patientenversorgung akut gefährdet. Dahinter müssten die Interessen des Betriebsrats zurücktreten. Das Mitbestimmungsrecht diene dazu, dass der Betriebsrat kontrollieren könne, ob der Arbeitgeber die gesetzlichen Grenzen der Dienstplanung eingehalten habe. Da diese Kontrolle bereits im Rahmen der IT-gestützten Dienstplanung durch die Software "Time Office" sozusagen maschinell erfolge, sei der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung der Rechte des Betriebsrats derzeit nicht erforderlich.

26

Jedenfalls müsse es der Arbeitgeberin in der Übergangsphase bis zur Verabschiedung einer Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der Dienstplanung, die auf jeden Fall eine ähnliche Regelung mit dem Zwang zum Widerspruch innerhalb enger Fristen enthalten werde, erlaubt bleiben, die bisherige Praxis der fiktiven Genehmigung bei fehlendem fristgerechtem Widerspruch fortzuführen, da ansonsten die Patientenversorgung gefährdet wäre. Im Übrigen diene dieses Verfahren auch den Interessen der Belegschaft, da es garantiere, dass Planungssicherheit auch im Interesse der betroffenen Beschäftigten möglichst frühzeitig eintritt.

27

Vor diesem Hintergrund sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb es das Arbeitsgericht für notwendig erachtet hat, mit dem Beschlusstenor zu 2 ein Ordnungsgeld anzudrohen und dabei ohne Ausübung von Ermessen für die Drohung gleich auf den in § 23 Absatz 3 BetrVG vorgesehenen Höchstbetrag abzustellen.

28

Die beteiligte Arbeitgeberin hält im Übrigen die im Beschwerderechtszug vorgenommene Antragserweiterung nicht für sachdienlich, weshalb der Antrag bereits als unzulässig zu verwerfen sei. Der Antrag sei jedoch auch in der Sache nicht begründet. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats könne nicht dadurch verletzt werden, dass der Arbeitgeber vom Betriebsrat noch nicht gebilligte Dienstpläne in den Bereichen aushänge. Dies diene letztlich der Planungssicherheit des betroffenen Personals, das sich so schon frühzeitig auf die Arbeitszeit im nächsten Einsatzmonat einstellen könne. Die Besorgnis des beteiligten Betriebsrats, durch die Veröffentlichung dieser Entwürfe sei seine Entscheidungsfreiheit eingeschränkt, sei abwegig, denn es werde ja ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Dienstplanentwürfe handele.

29

Die beteiligte Arbeitgeberin beantragt,

30
1. die erstinstanzlich gestellten Anträge unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses abzuweisen;
31
2. den zweitinstanzlich zusätzlich gestellten Antrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
32

Der beteiligte Betriebsrat beantragt sinngemäß,

33
1. die Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin zurückzuweisen;
34
2. unter Klarstellung und Erweiterung des Begehrens und insoweit in Abänderung der erlassenen Verfügung der beteiligten Arbeitgeberin aufzugeben bis zu einer Entscheidung im parallel eingeleiteten Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg –, es zu unterlassen, Dienstplanentwürfe ohne Kennzeichnung ihres Entwurfscharakters zu veröffentlichen sowie Arbeitszeiten per Dienstplan anzuweisen, sofern der Antragsteller die Zustimmung zu den Dienstplänen nicht erteilt hat oder ein die Erstellung und Veröffentlichung von Dienstplänen betreffender Beschluss der Einigungsstelle nicht vorliegt.
35

Der Betriebsrat verteidigt die erlassene einstweilige Verfügung und kritisiert, dass die beteiligte Arbeitgeberin sich nicht an die Unterlassungsverfügung halte (wird ausgeführt bezüglich der Dienstpläne für Juli 2015).

36

Der beteiligte Betriebsrat hält den weiteren Antrag, der seiner Auffassung nach bereits in dem ursprünglich gestellten Antrag miterfasst war, für erforderlich, da seine Rechte bei der Mitgestaltung der Arbeitszeiten im Betrieb durch das Veröffentlichen der Dienstplanentwürfe empfindlich gestört seien. Durch die Veröffentlichung der Entwürfe vor einer abschließenden Beteiligung des Betriebsrats werde bei den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bereits eine Erwartungshaltung geweckt, die es dem Betriebsrat rein faktisch erschweren würde, auf der Einhaltung der von ihm für richtig gehaltenen Grundsätze der Dienstplanung zu bestehen.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Anhörungs- und Erörterungstermins Bezug genommen.

II.

38

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist lediglich zum Zwecke der Klarstellung neu gefasst worden. Ein teilweiser Erfolg der Beschwerde kann darin nicht erblickt werden. Die Antragserweiterung durch den Betriebsrat im Beschwerderechtszug ist zulässig, da sie sachdienlich ist, der Antrag selbst ist allerdings nicht begründet.

1.

39

Die Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der beteiligten Arbeitgeberin zurecht untersagt, Arbeitszeiten per Dienstplan anzuweisen, sofern es für diese Dienstpläne keine Zustimmung seitens des Betriebsrats gibt.

a)

40

Das Beschwerdegericht hat angeregt, der Betriebsrat möge sein Begehren in Worte fassen, die einen deutlicheren Bezug zu der gesetzlichen Grundlage seiner Rechte haben. Statt das geforderte Unterlassen mit Erstellen und Veröffentlichen von Dienstplänen zu bezeichnen, sollte der Betriebsrat darauf abstellen, dass der Arbeitgeberin untersagt werde, Arbeitszeiten verbindlich per Dienstplan anzuweisen, soweit diese Dienstpläne vom Betriebsrat nicht gebilligt worden seien.

41

In dieser Umformulierung des Begehrens ist keine Antragsänderung zu erblicken. Vielmehr wird nur das unveränderte Begehren in eine Form gegossen, die sich mehr an der gesetzlichen Grundlage des fraglichen Beteiligungsrechts orientiert und die damit besser in der Lage ist, den Umfang des Unterlassungsanspruchs zu beschreiben ohne ungewollt Sachverhalte zu erfassen, deren Unterlassung nicht gefordert werden kann.

42

Die beteiligte Arbeitgeberin hat gegen diesen Teil der Umstellung des Antrages im Beschwerderechtszug keine verfahrensrechtlichen Bedenken geäußert.

b)

43

Zurecht hat das Arbeitsgericht den Antrag als zulässig erachtet. Soweit die Arbeitgeberin meint, der Antrag sei zu weitgehend, da er ausnahmslos alle Arbeitnehmer der Klinik erfasse, ist dies eine Frage der (fehlenden) Begründetheit des Antrages unter dem Aspekt des Globalantrages (dazu unten c, dd).

c)

44

Das Arbeitsgericht hat die erbetene Verfügung zurecht erlassen.

45

Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist der Erlass von einstweiligen Verfügungen zur Durchsetzung der Rechte des Betriebsrats unter den allgemeinen Voraussetzungen aus §§ 935 ff ZPO möglich (§ 85 Absatz 2 ArbGG). Nach § 940 ZPO kann das Gericht auf Antrag durch eine einstweilige Verfügung für ein streitiges Rechtsverhältnis vorläufige Regelungen treffen, sofern diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen erforderlich sind. Es bedarf also eines durch den Ist-Zustand gefährdeten Rechts (Verfügungsanspruch) und eines Anlasses, dieses gefährdete oder verletzte Recht durch einstweilige Regelung zu sichern (Verfügungsgrund).

aa)

46

Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass dem beteiligten Betriebsrat ein Verfügungsanspruch zusteht, denn die beteiligte Arbeitgeberin verletzt durch ihre Praxis des Erlasses der Dienstpläne das Mitbestimmungsrecht des beteiligten Betriebsrats aus § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG. Dem Betriebsrat steht bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme zu (BAG 3. Mai 1994 – 1 ABR 24/93 – BAGE 76, 364 = AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972 = DB 1994, 2450).

47

Nach § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Regelungen zu "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie" bei Regelungen zur "Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage". Diese Gesetzesformulierung ist zu einer Zeit entstanden, als das Arbeitsleben noch geprägt war durch die gleichmäßige und starre Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche. Durch die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitszeit in der betrieblichen Praxis ist das Bedürfnis entstanden, das Beteiligungsrecht auf alle Fragen auszudehnen, die die Festlegung der Arbeitszeit betreffen. Das Mitbestimmungsrecht umfasst nach heutigem Verständnis daher ausnahmslos alle mit der Lage und Verteilung der Arbeitszeit verbundenen Fragen (BAG 5. Mai 2006 - 1 ABR 14/05 - DB 2007, 60 = DB 2007, 60; BAG 29. September 2004 - 5 AZR 559/03 - AP Nr. 111 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Mitbestimmungspflichtig ist beispielsweise nicht nur die Frage, ob im Betrieb in einer oder mehreren Schichten (Diensten) gearbeitet werden soll, sondern auch die Festlegung der zeitlichen Lage jeder einzelnen Schicht (jedes einzelnen Dienstes). Mitbestimmungspflichtig ist der gesamte Schichtplan (Dienstplan) und dessen nähere zeitliche Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten bzw. Diensten (BAG 5. Mai 2006 aaO bezogen auf die Schichtplanung).

48

Das Mitbestimmungsrecht dient nicht nur – wie die Arbeitgeberin meint – der Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Grenzen der Heranziehung der Arbeitnehmer zur Arbeit, wie sie sich aus dem Arbeitszeitgesetz und ähnlichen Gesetzen ergeben, sondern es dient vor allem dem Zweck, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung des Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen (BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 40/01 - AP Nr. 96 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = DB 2002, 2385).

49

Wie im gesamten Bereich der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG ist die Beteiligung des Betriebsrats als gleichberechtigtes paritätisches Mitbestimmungsrecht ausgestaltet. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann für keinen einzigen Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Absatz 3 BetrVG und gegebenenfalls der Beschäftigten im Sinne von § 5 Absatz 2 BetrVG) Arbeitszeiten verbindlich festlegen, sofern dazu nicht positiv die Zustimmung des Betriebsrats vorliegt. Das ist schon wegen des notwendigen Willensbildungsprozesses innerhalb des Betriebsrats unabdingbar. Allenfalls ist es vorstellbar, dass der Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine Zustimmung vorab für fest umrissenen Sachverhalte erteilt.

50

Will der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer anweisen, zu bestimmten Zeiten zu arbeiten, muss er dazu zuvor die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Kann er die Zustimmung des Betriebsrats nicht erhalten, muss er den Konfliktlösungsweg aus § 87 Absatz 2 BetrVG beschreiten, also die Einigungsstelle einschalten. § 87 Absatz 2 BetrVG ist zwingend (BAG 9. Juli 2013 – 1 ABR 19/12 – BAGE 145, 330 = AP Nr. 130 zu § 87 BetrVG Arbeitszeit Nr. 87 = DB 2013, 2569 Randziffer 30). Damit unvereinbar ist die Vorstellung der beteiligten Arbeitgeberin, sie könne sich auf eine Zustimmungsfiktion berufen, sofern der Betriebsrat ihren Dienstplanentwürfen nicht innerhalb einer von ihr gesetzten Frist widerspricht. Eine solche Regelung wäre nicht einmal durch einen Spruch der Einigungsstelle durchsetzbar (BAG 9. Juli 2013 aaO).

51

Gemessen hieran hat die Arbeitgeberin in der Vergangenheit durchgängig das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festsetzung der Lage der Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Klinik in A-Stadt in Form von Dienstplänen verletzt. Auf eine konkludente Zustimmung des Betriebsrats zu den Dienstplanentwürfen kann sich die beteiligte Arbeitgeberin nicht berufen. Im Bereich von § 87 BetrVG kann man nur in engen Grenzen von einer konkludenten Zustimmung des Betriebsrats zu mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen ausgehen, denn der Arbeitgeber muss im Zweifel die vorherige Zustimmung des Betriebsrats nachweisen können. Eine konkludente Zustimmung des Betriebsrats könnte man also allenfalls aus aktiven Handlungen des Betriebsrats ableiten, aus denen man schließen kann, der Betriebsrat habe die Maßnahme des Arbeitgebers gebilligt. Der Wunsch der Arbeitgeberin, aus einem Unterlassen des Betriebsrats eine konkludente Zustimmung zu den vorgelegten Planentwürfen ableiten zu wollen, ist mit den Grundsätzen der paritätischen Mitbestimmung nicht zu vereinbaren.

52

Spätestens seit der Verhandlungsoffensive des Betriebsrats mit der Mail vom 13. März 2015 ist es gänzlich unmöglich geworden, noch von einer konkludenten Zustimmung zu einem der Dienstpläne auszugehen, nur weil der Betriebsrat sich zu einzelnen Dienstpläne nicht geäußert hat. Der Betriebsrat hat in jener Mail Konzepte für zukünftige Dienstpläne und für das Verfahren des Erlasses dieser Dienstpläne entwickelt. Solange die von der Arbeitgeberin vorgeschlagenen Dienstpläne nicht diesem Konzept entsprechen, ist es abwegig weiterhin von einer konkludenten Zustimmung ausgehen zu wollen.

53

Damit steht fest, dass die Arbeitgeberin nicht nur beim Erlass des Dienstplans für den Pflegedienstbereich im April 2015 das Mitbestimmungsrecht des beteiligten Betriebsrats missachtet hat, sondern auch beim Erlass der Folgedienstpläne für die Monate Mai, Juni und Juli 2015. Jedenfalls für den Monat Juli 2015 steht auch fest, dass die Verletzung des Mitbestimmungsrechts nicht nur den Bereich des Pflegedienstes betrifft, sondern auch die Bereiche Ergotherapie, Sporttherapie, Krankengymnastik, Bäderabteilung und den Bereich der Psychologen. Gemessen an der Fehlvorstellung der beteiligten Arbeitgeberin über die Reichweite der paritätischen Mitbestimmung aus § 87 BetrVG spricht im Übrigen auch viel dafür, dass für die vorbenannten weiteren Bereiche – so wie das der beteiligte Betriebsrat pauschal behauptet – auch für die Monate April, Mai und Juni 2015 keine rechtserhebliche Zustimmung des Betriebsrats zu den Dienstplänen vorliegt.

54

Diese Feststellungen des Gerichts sind völlig losgelöst von der Frage, ob die Arbeitgeberin inzwischen ihre Dienstplanung IT-gestützt mit Hilfe des Programms "Time Office" betreibt. Die Fixierung der Beteiligten auf die Veränderungen im Prozess der Verabschiedung der Dienstpläne, die mit der Nutzung dieses Programms möglicherweise verbunden sind, verschleiert und verdunkelt nur die wahren Probleme der beteiligten Arbeitgeberin in ihrem Umgang mit dem beteiligten Betriebsrat im Rahmen der Dienstplanung. Das Gericht möchte der beteiligten Arbeitgeberin allerdings dringend empfehlen, es für die nähere Zukunft dabei zu belassen, dass dem Betriebsrat die Entwürfe der Dienstpläne in Papierform zur Zustimmung vorgelegt werden, auch wenn dies angesichts der Nutzung des Programms an sich überflüssig erscheint. Dies ist in der momentanen Situation anzuraten, da dadurch das Beteiligungsverfahren besser strukturiert wird und für beide Seiten klar wird, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitgeberin das Stadium der Vorplanung verlassen hat und sich abschließend festgelegt hat, wie sie den Dienstplan für die kommende Planungsperiode gestalten will.

bb)

55

Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend die für den Erlass der Verfügung notwendige Wiederholungsgefahr bejaht.

56

Bereits die Anzahl der vom Beschwerdegericht festgestellten Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der Festsetzung der Arbeitszeit (§ 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG) stützt die tatsächliche Vermutung, dass es auch zukünftig zu ähnlichen Verstößen kommen wird. Der beteiligten Arbeitgeberin ist es nicht gelungen, die Indizkraft des bisherigen Verhaltens als Basis für den notwendigen Ausblick in die Zukunft zu erschüttern.

57

Dabei ist zunächst darauf abzustellen, dass die beteiligte Arbeitgeberin selbst im Beschwerderechtszug noch an ihrer unhaltbaren Auffassung zur Reichweite des Beteiligungsrechts, zur Möglichkeit, dem Betriebsrat eine Frist zur Zustimmung zu setzen, und zu den Voraussetzungen für eine konkludente Zustimmung des Betriebsrats zu den Dienstplänen festgehalten hat. Wenn der Arbeitgeber sich für seine betriebliche Praxis auf einen unhaltbaren Rechtsstandpunkt stellt und diesen bis zuletzt verteidigt, spricht das eher für als gegen eine Wiederholungsgefahr für das gesetzeswidrige Verhalten.

58

Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall. Denn aus den abgereichten Unterlagen und aus den Schriftsätzen ergibt sich ohne Zweifel, dass der kaufmännische Leiter des Hauses in A-Stadt, der der ranghöchste Arbeitnehmer und damit der Repräsentant des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat vor Ort in der Klinik ist, offensichtlich eine völlig unzureichende Auffassung von der Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in Arbeitszeitfragen hat. In diesem Sinne hätte man zur Vermeidung gerichtlicher Feststellungen zur Wiederholungsgefahr von den Verfahrensbevollmächtigten der beteiligten Arbeitgeberin eigentlich erwartet, dass diesem Fehlverständnis der örtlichen Klinikleitung nach Kräften entgegengewirkt wird, statt die Wiederholungsgefahr noch dadurch zu verfestigen, dass die betrieblich vorhandene Fehlvorstellung durch die Übernahme und Verteidigung dieses Standpunkts im Beschlussverfahren auch noch verfestigt wird. Als Beleg muss daran erinnert werden, dass es in der erstinstanzlichen Erwiderungsschrift vom 4. Juni 2015 auf Seite 2 (hier Blatt 80) ohne jeden Quellennachweis und konträr zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wörtlich heißt: "Nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG grundsätzlich mitbestimmungspflichtig ist hingegen die detaillierte Ausgestaltung des Dienstplans. Die Entscheidung, welcher Arbeitnehmer wann genau seinen Dienst anzutreten hat, obliegt allein dem Arbeitgeber, wobei dieser in diesem Hinblick den mit dem Betriebsrat abgestimmten Rahmen einzuhalten hat. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat aber gerade kein Recht auf eine gleichberechtigte Einbeziehung bei der Erstellung von Dienstplänen."

59

Im Übrigen muss bei dem notwendigen Ausblick in die Zukunft und bei der Bewertung der Wiederholungsgefahr auch berücksichtigt werden, dass die beteiligte Arbeitgeberin die mit der Mail vom 13. März 2015 gestartete Verhandlungsoffensive nicht als legitime Ausübung des dem Betriebsrat zustehenden Initiativrechts verstanden hat und dass die beteiligte Arbeitgeberin beim Abweichen von den einmal als verbindlich gemeinten Dienstplänen das Beteiligungsrecht des Betriebsrats ebenfalls nicht beachtet. Solange jedoch die Arbeitgeberin durch ihr Handeln immer wieder dokumentiert, dass ihr die Reichweite des Beteiligungsrechts des Betriebsrats in Arbeitszeitfragen immer noch nicht bewusst geworden ist, muss auch weiterhin mit Rechtsverstößen im Bereich des Erlasses von Dienstplänen gerechnet werden.

60

Die Wiederholungsgefahr kann nicht dadurch als ausgeräumt angesehen werden, dass unter Zuhilfenahme der Einigungsstelle und später parallel zu der noch fortbestehenden Einigungsstelle die Dienstpläne für die Monate August bis November 2015 unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrats verabschiedet wurden. Angesichts der gegebenen und vorstehend breit dargestellten Gesamtumstände kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die vorübergehende ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats allein dem Druck geschuldet ist, der von dem noch andauernden Einigungsstellenverfahren ausgeht.

cc)

61

Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass der Verfügungsgrund für den Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben ist.

62

Wenn – wie vorliegend – eine Sicherung des verletzten Rechts nur in der Art in Betracht kommt, dass das streitige Recht vorübergehend gänzlich durchgesetzt wird, darf die begehrte Verfügung nur erlassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung und Bewertung aller beteiligten Interessen erforderlich ist. Legt man diesen Maßstab hier an, kann die beteiligte Arbeitgeberin den Erlass der Verfügung nicht mit Verweis auf die auf ihrer Seite beteiligten Interessen verhindern.

63

Schon ein Ausblick auf die Erfolgsaussichten des Betriebsrats im Hauptsacheverfahren verbietet es, eine weitere Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte bei der Dienstplanung bis zur Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; eine weitere Aufklärung des Sachverhalts bezüglich der Einzelheiten der Beteiligung des Betriebsrats bei der Arbeitszeitfestlegung in anderen Bereichen (beispielsweise ärztlicher Bereich oder Fahrdienst und Haustechniker) könnte allenfalls weitere Lücken in der Beteiligung des Betriebsrats bei Fragen der Festlegung der Arbeitszeit offenbaren. Dies schließt das Gericht aus dem pauschalen Vortrag des Betriebsrats zu diesen Bereichen und der fehlenden gegenteiligen Darstellung dazu durch die Arbeitgeberin; ergänzend stützt das Gericht diese Feststellung auf die kursorische Erörterung des Arbeitszeitregimes im Fahrdienst und für die Haustechniker im Rahmen der Anhörung vor dem Beschwerdegericht. Die rechtliche Bewertung des Sachverhalts ist eindeutig. Weder in der Frage der konkludenten Zustimmung zu den Dienstplänen, noch in der Frage der Möglichkeit, dem Betriebsrat eine Frist zur Zustimmung zu setzten, noch in der Frage der Reichweite des Mitbestimmungsrechts bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit hat die beteiligte Arbeitgeberin vorgerichtlich und während des laufenden Beschlussverfahrens einen Standpunkt vertreten, der der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht oder der jedenfalls gemessen an anderen Gerichtsentscheidungen oder Stimmen aus der Literatur vertretbar erscheint.

64

Auch die von der Arbeitgeberin bemühten Patienteninteressen rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht. Mit der Zuordnung der Beteiligung des Betriebsrats in Fragen der Lage der Arbeitszeit zu den Fällen der paritätischen Mitbestimmung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Interessen des Arbeitgebers zur Arbeitszeiteinteilung und die Interessen der Belegschaft, vertreten durch den Betriebsrat, an einer Arbeitszeiteinteilung nach ihren Wünschen prinzipiell gleichwertig sind und durch das notwendige Einvernehmen im Einzelfall zum Ausgleich gebracht werden müssen. Mit § 87 Absatz 2 BetrVG hat der Gesetzgeber außerdem einen Konfliktlösungsmechanismus zur Verfügung gestellt, der es ermöglicht, das im Einzelfall möglicherweise nicht erzielbare Einvernehmen durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzen zu lassen. Die für den Betrieb der Arbeitgeberin in Fragen der Dienstplanung inzwischen eingerichtete Einigungsstelle hat außerdem gezeigt, dass dieser Konfliktlösungsmechanismus auch für den Bereich der beteiligten Arbeitgeberin geeignet ist, ihre Interessen an einer Arbeitszeiteinteilung in ihrem Sinne in ausreichendem Maße durchzusetzen.

65

Vor diesem Hintergrund vermag das Beschwerdegericht keinen Grund zu erkennen, der es rechtfertigen könnte, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache der Arbeitgeberin vorläufig die Freiheiten in der Dienstplanung weiter einzuräumen, die sie bisher am Gesetz vorbei für sich in Anspruch genommen hat. – Im Übrigen muss betont werden, dass das Wohl der Patienten gerade durch die bisher praktizierte Dienstplanung der beteiligten Arbeitgeberin gefährdet ist, da die betroffenen Arbeitnehmer rein rechtlich betrachtet gar nicht verpflichtet werden können, nach den Dienstplänen zu arbeiten, sofern für diese keine Zustimmung des Betriebsrats vorliegt.

dd)

66

Die Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin lässt sich auch nicht darauf stützen, dass von der erlassenen Verfügung Fallgestaltungen erfasst sein könnten, hinsichtlich derer kein Unterlassungsanspruch besteht. Die teilweise berechtigte Kritik an der Formulierung des Unterlassungsantrages durch das Arbeitsgericht hat sich durch die Umstellung des Antrages im Beschwerderechtszug erledigt.

67

Es ist nicht erkennbar, dass die nunmehrige Fassung der erlassenen Verfügung noch Fälle erfasst, hinsichtlich derer kein Unterlassungsanspruch besteht.

68

Die Verfügung wäre zu weitgehend, wenn von ihr beispielsweise auch die leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Absatz 3 BetrVG erfasst wären. Es fehlt insoweit allerdings schon an verwertbarem Vortrag, ob in dem Haus in A-Stadt überhaupt leitende Angestellte tätig sind. Soweit man sich vorstellen kann, dass einzelne Beschäftigte dort zum Kreis der leitenden Angestellten gezählt werden könnten (kaufmännischer Leiter gegebenenfalls auch ein leitender Chefarzt), ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese nach Dienstplan arbeiten, so dass sie jedenfalls nicht von der vorliegenden Verfügung erfasst wären.

69

Die Verfügung wäre auch zu weitgehend, wenn der beteiligten Arbeitgeberin damit die Ordnung der Arbeitszeit ohne Betriebsrat in Notfalllagen untersagt wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn vorliegend stehen allein die Dienstpläne in Streit und nicht die möglicherweise gelegentlich auftretende Notwendigkeit, in Notfalllagen davon abweichen zu müssen.

70

Kein Argument gegen die erlassene Verfügung ist der Umstand, dass der Betriebsrat die Verstöße der Arbeitgeberin gegen das Mitbestimmungsrecht vor allem anhand der Verhältnisse im Bereich des Pflegedienstes aufgezeigt hat. Eine Beschränkung der Unterlassungsverfügung auf den Pflegedienstbereich folgt daraus nicht, denn die Zustände im Pflegedienstbereich sind vom Betriebsrat nur exemplarisch für die Verhältnisse in allen Bereichen umfassender beschrieben worden. Der beteiligten Arbeitgeberin ist es jedenfalls nicht gelungen, auch nur für einen Bereich aufzuzeigen, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung der Arbeitszeiten beachtet wurde.

ee)

71

Das Beschwerdegericht hat die Verfügung mit einem leicht vom Antrag abweichenden Wortlaut erlassen.

72

Üblicherweise würde man in einer Unterlassungsverfügung formulieren, dass diese nicht für den Fall der Zustimmung des Betriebsrats zu einzelnen Dienstplänen gelten soll und auch nicht für den Fall, dass die verweigerte Zustimmung zu einzelnen Dienstplänen durch die Einigungsstelle ersetzt worden ist. Davon weicht die vorliegend beantragte Formulierung ab, die der beteiligte Betriebsrat nach eigenem Bekunden in Anlehnung an die Formulierung in der Entscheidung LAG Köln 12. August 2004 (6 TaBV 42/04 – LAGE § 613a BGB 2002 Nr. 5a) gewählt hat. Das LAG Köln wollte allerdings tatsächlich seine Unterlassungsverfügung auf die Zeit beschränken, bis zu der es im Rahmen einer innerbetrieblichen Einigung oder eines bei dessen Scheitern eingeleiteten Einigungsstellenverfahrens zur Verabschiedung einer Betriebsvereinbarung über die Grundsätze für die Erstellung und Veröffentlichung von Dienstplänen kommt (vgl. Juris-Randziffer 34).

73

Für eine solche zeitliche Einschränkung des Rechtsschutzziels gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Das Beschwerdegericht hat sich daher als berechtigt angesehen, die vom Betriebsrat gewählte Formulierung durch die üblicherweise verwendete Formulierung zu ersetzen.

d)

74

Das Arbeitsgericht hat der beteiligten Arbeitgeberin auch zu Recht die Verhängung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die erlassene Verfügung angedroht.

75

Nach § 23 Absatz 3 BetrVG, der vorliegend analog heranzuziehen ist, kann das Gericht auf Antrag des Betriebsrats nur dann ein Ordnungsgeld wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Entscheidung verhängen, wenn diese Maßnahme zuvor angedroht wurde. Es ist erlaubt und üblich, dass die Androhung der Zwangsmaßnahme bereits mit dem Antrag auf Erlass der Verfügung verbunden wird. (BAG 29. April 2004 – 1 ABR 30/02 – NZA 2004, 670, 678). Es bestehen keine Bedenken, im Rahmen der Androhung den möglichen Rahmen eines Ordnungsgeldes bereits voll auszuschöpfen, da die Frage der angemessenen Höhe eines zu verhängenden Ordnungsgeldes ohnehin erst auf Antrag des beteiligten Betriebsrats in einem gesonderten Verfahren geklärt werden könnte.

3.

76

Der im Beschwerderechtszug vom Betriebsrat zusätzlich gestellte Antrag ist zulässig aber nicht begründet.

a)

77

Der Antrag ist zulässig, da die Antragserweiterung im Beschwerderechtszug zumindest sachdienlich ist (§ 533 ZPO).

78

Erst im Beschwerderechtszug hat sich herausgestellt, dass der Betriebsrat mit seinem Antrag nicht nur das Verbot der Arbeitszeiteinteilung ohne Zustimmung des Betriebsrats begehrt, sondern dass er sich auch dagegen wehrt, dass die Arbeitgeberin Entwürfe der Dienstpläne mit der Kennzeichnung "nicht vom Betriebsrat zugestimmt" oder mit ähnlicher Kennzeichnung in einer Art und Weise wie man endgültige Dienstpläne aushängt, veröffentlicht. Dieses Begehren hat zwar das Arbeitsgericht dem gestellten Antrag nicht entnommen und auch der Vorsitzende der Kammer des Beschwerdegerichts hätte dieses Begehren so nicht dem ursprünglich gestellten Antrag entnommen. Erst nachdem beide Beteiligte auf die gerichtliche Verfügung von Anfang September 2015 hin (hier Blatt 152 ff) klargestellt haben, dass der Betriebsrat mehrere unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgt, ist dem Gericht klargeworden, dass die scheinbar nur nachlässig ungenaue Formulierung des Unterlassungsantrages bewusst gewählt wurde, um beide Rechtsschutzziele zu erfassen.

79

Insoweit ist die Aussage berechtigt, dass die Erweiterung des Antrages bereits in dem bisherigen Antrag angelegt war. Da die Beteiligten sich vorbereitend auch zu der Frage geäußert haben, ob diese Praxis der beteiligten Arbeitgeberin erlaubt bzw. verboten ist, ist die Sache insoweit auch entscheidungsreif. Die Antragserweiterung ist daher sachdienlich.

80

Es mag sein, dass das Beschwerdegericht bei der Formulierungshilfe im Rahmen des Anhörungs- und Erörterungstermins den tatsächlichen Umfang dieses zusätzlichen Begehrens nicht richtig erfasst hat. Der Antrag ist nunmehr eingeschränkt auf die Veröffentlichung von Dienstplanentwürfen "ohne Kennzeichnung ihres Entwurfscharakters". Da jedoch alle Dienstplanentwürfe, die der Betriebsrat oder die Arbeitgeberin zu Demonstrationszwecken dem Gericht vorgelegt haben, die Kennzeichnung als Entwurf tragen, mag die Aufnahme dieser Einschränkung nicht dem Begehren des Betriebsrats entsprochen haben. Einzelheiten dazu können dahinstehen, da der Antrag weder mit noch ohne diese Einschränkung begründet ist.

b)

81

Der Antrag ist nicht begründet. Eine Anspruchsgrundlage für den Antrag hat der beteiligte Betriebsrat weder benannt noch ist sie sonst erkennbar.

aa)

82

Soweit die beteiligte Arbeitgeberin versuchen sollte, durch den Aushang der streitigen Dienstplanentwürfe das Arbeitszeitverhalten der Beschäftigten zu beeinflussen, sozusagen in der Hoffnung, dass alle Betroffenen entsprechend dem Entwurf arbeiten, würde die Arbeitgeberin gegen die vom Arbeitsgericht erlassene und vom Beschwerdegericht klargestellte Unterlassungsverfügung verstoßen. Denn Arbeitszeiten können auch dadurch angewiesen werden, dass die Arbeitgeberin in der Erwartung oder gar in der Gewissheit, dass sich die Betroffenen entsprechend verhalten, lediglich unverbindliche Entwürfe der Dienstplanung so aushängt, wie das bisher für die verbindlichen Dienstpläne üblich war.

83

Das Beschwerdegericht konnte aufgrund des oberflächlichen Vortrags beider Beteiligter zu diesem Aspekt nicht mit der notwendigen Gewissheit feststellen, ob ein solcher Fall hier vorliegt. Einer weiteren Aufklärung bedarf es nicht. Wenn ein solcher Fall vorgelegen haben sollte oder zukünftig eintreten sollte, würde die beteiligte Arbeitgeberin gegen die bereits erlassene Unterlassungsverfügung verstoßen, so dass es eines weiteren auf Unterlassung gerichteten Antrages des Betriebsrats nicht bedarf. Wenn der Betriebsrat meint, ein solcher Fall liege vor, mag er zur Durchsetzung der erlassenen Verfügung Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.

84

Durch die vom Arbeitsgericht erlassene Verfügung in der durch das Beschwerdegericht gegebenen Formulierung ist es der beteiligten Arbeitgeberin – unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen – untersagt, "Arbeitszeiten per Dienstplan anzuweisen". Anweisung im Sinne der erlassenen Verfügung ist synonym zu verstehen zu den Begriffen Auftrag, Befehl, Bestimmung, Dekret, Diktat, Erlass, Gebot, Instruktion, Maßregel oder Order, es geht also um die für die Erklärungsempfänger verbindliche Regelung eines Sachverhalts. Die gewollte Verbindlichkeit der Regelung muss allerdings nicht explizit hervorgehoben sein. Eine Arbeitgeberanweisung in Ausübung seines Direktionsrechts ist beispielsweise auch dann verbindlich, wenn sie als freundliche Bitte kommuniziert wird.

85

In diesem Sinne kann auch der Aushang eines Dienstplanentwurfs je nach den Umständen des Einzelfalles als eine verbindliche Arbeitszeitregelung auszulegen sein, etwa dann, wenn er in einer Art und Weise ausgehängt wird, wie das im Betrieb bisher für den Aushang der verbindlichen Dienstpläne üblich war und beispielsweise auch im weiteren Vorlauf zu der Geltungszeit des Dienstplans dann auch kein verbindlicher Dienstplan mehr nachgeschoben wird. Läge ein solcher Fall vor, könnte dies – ohne dass das Beschwerdegericht einer eigenständigen Bewertung des Sachverhalts durch das Arbeitsgericht im Rahmen der Vollstreckung vorgreifen möchte – als Verstoß gegen die vorliegende Unterlassungsverfügung zu bewerten sein.

bb)

86

Soweit der beteiligte Betriebsrat lediglich seine Entscheidungsfreiheit bei der Stellungnahme zu den vorgelegten Dienstplanentwürfen dadurch eingeschränkt sieht, dass sich in der Belegschaft auf Basis der Entwürfe eine gewisse Erwartungshaltung entwickelt, ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Gesetzesnorm das Gericht der Arbeitgeberin dieses Verhalten verbieten können sollte.

87

Insoweit kommt allenfalls ein Verstoß der beteiligten Arbeitgeberin gegen das Benachteiligungsverbot aus § 78 BetrVG in Betracht. Im Ergebnis kann das Beschwerdegericht jedoch eine Verletzung dieser Norm hier nicht feststellen.

88

Nach § 78 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (BAG 12. November 1997 – 7 ABR 14/97 – AP Nr. 27 zu § 23 BetrVG 1972 = DB 1997, 2440; BAG 19. Juli 1995 – 7 ABR 60/94 – BAGE 80, 296, 302 = AP Nr. 25 zu § 23 BetrVG 1972) Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich. Das hindert den Arbeitgeber allerdings nicht daran, in der Belegschaft für seinen Standpunkt in Sachfragen zu werben (BAG 15. April 2014 – 1 ABR 85/12 – AP Nr. 45 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes). Ob eine unzulässige Behinderung vorliegt, muss unter Ausschöpfung erkennbarer gesetzlicher Wertungen und unter Berücksichtigung aller erkennbar relevanten Umständen im Einzelfall ermittelt werden.

89

Legt man diesen Maßstab an, kann eine unzulässige Behinderung des Betriebsrats durch den bloßen Aushang von Dienstplanentwürfen nicht festgestellt werden.

90

Auszugehen ist von dem Umstand, dass die Dienstplanung in den einzelnen Bereichen im Idealfall möglichst unter Einbeziehung aller betroffenen Beschäftigten zu erfolgen hat. Soweit die betrieblichen Notwendigkeiten Spielräume für die Berücksichtigung privater Wünsche der Beschäftigten lassen, hat jeder und jede betroffene Beschäftigte ein gleiches Anrecht darauf, dass ihre privaten Freizeitinteressen bei der Dienstplanung berücksichtigt werden. Um diese Interessen überhaupt berücksichtigen zu können, ist eine möglichst frühzeitige Kommunikation der Dienstplanung in der Belegschaft notwendig und hilfreich. Eine transparente und betriebsöffentliche Planung der Dienste ist auch geeignet, sonstige Planungsmängel frühzeitig erkennen und ausbügeln zu können. Insoweit kann das Gericht nicht ein einziges legitimes Interesse des Betriebsrats erkennen, die zukünftigen Dienstpläne im Vorplanungsstadium den davon später Betroffenen vorzuenthalten.

91

Insbesondere dann, wenn diese Pläne beim Aushang durch die Bezeichnung als "Entwurf" oder durch die Zufügung der Bezeichnung "noch nicht vom Betriebsrat bewilligt" als nicht endgültig und damit als unverbindlich gekennzeichnet sind, können in der Belegschaft durch diese offene Kommunikation auch keine falschen Erwartungen geweckt werden. Wenn der Betriebsrat dann im Einzelfall nach Verabschiedung und Veröffentlichung des mitbestimmten Dienstplans wegen von ihm durchgesetzter Änderungen in Rechtfertigungsdruck gelangen sollte, wäre auch das nicht zu beanstanden. Es gehört zum Geschäft der gelebten Mitbestimmung dazu, dass der Betriebsrat auch außerhalb der Wahlen dazu gezwungen wird, sich für einen Standpunkt in der Sache vor der Belegschaft rechtfertigen zu müssen. Gerade in Fragen der Dienstplanung wird der Betriebsrat gelegentlich Standpunkte einnehmen müssen, die einzelnen Beschäftigten missfallen. Daraus entstehende Konflikte muss der Betriebsrat als Chance begreifen, für die sachliche Rechtfertigung der von ihm verfolgten kollektiven Interessen in der Belegschaft werben zu können.

III.

92

Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor. Im einstweiligen Verfügungsverfahren endet der Rechtsweg bei den obersten Landesgerichten zu denen das Landesarbeitsgericht zählt. Der Zugang zu einem Bundesgericht ist gesetzlich nicht vorgesehen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. Nov. 2015 - 2 TaBVGa 5/15

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang


(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 5 Arbeitnehmer


(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäfti

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes


Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten


(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 85 Zwangsvollstreckung


(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse de

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 78 Schutzbestimmungen


Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses,

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Apr. 2014 - 1 ABR 85/12

bei uns veröffentlicht am 15.04.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Gesamtvertretung gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2012 - 5 TaBV 250/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 09. Juli 2013 - 1 ABR 19/12

bei uns veröffentlicht am 09.07.2013

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. Februar 2012 - 9 TaBV 66/11 - wird zurückgewiesen.

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. Februar 2012 - 9 TaBV 66/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.

2

Die Arbeitgeberin betreibt ein Klinikum. Bei ihr ist der antragstellende Betriebsrat gebildet. In dem zwischen der Arbeitgeberin und ver.di abgeschlossenen Manteltarifvertrag vom 23. Januar 2006 (MTV) idF vom 31. Juli 2007 heißt es:

        

„§11   

        

Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit            

        

1.    

Bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse können vom Arbeitgeber über die in § 9 festgesetzten Arbeitszeiten hinaus Überstunden angeordnet werden.

                 

…       

        

2.    

Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 9) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.

        

3.    

Überstunden müssen vom Geschäftsführer oder einer von diesem schriftlich bevollmächtigten Person ausdrücklich angeordnet oder genehmigt werden.

        

…“    

3

Eine Einigungsstelle beschloss am 8. September 2010 durch Spruch eine „Betriebsvereinbarung über Grundsätze der Erstellung von Dienstplänen“ (BV 2010). Darin ist bestimmt:

        

„§ 3 Grundsätze

        

…       

        
        

5.    

Dienste zu ungünstigen Zeiten (einschließlich Bereitschaftsdienste) sind soweit betriebliche Erfordernisse nicht entgegen stehen, vorrangig auf diejenigen Beschäftigten zu verteilen, die sich im Rahmen einer jährlich erneut durchzuführenden Umfrage bereit erklären, diese Dienste zu übernehmen. Verbleibende Dienste zu ungünstigen Zeiten sind gleichmäßig auf die Mitarbeiter eines Dienstplanbereiches zu verteilen.

        

§ 4 Beteiligung des Betriebsrates

        

1.    

Dem Betriebsrat werden die Dienstpläne für die kommende Planungsperiode bis zum 15. Kalendertag des Vormonats durch den Arbeitgeber übermittelt. Soweit der 15. auf einen Wochenend- oder Feiertag fällt erfolgt die Übermittlung am nächsten Werktag (Montag bis Freitag).

                 

…       

        

2.    

Äußert sich der Betriebsrat nicht innerhalb einer Woche im laufenden Monat zu einem vorgelegten Dienstplan, gilt dieser Dienstplan mit seinen freien Tagen als verbindlich (Sollarbeitsplan).

        

3.    

Der Betriebsrat kann einem Dienstplan schriftlich oder in Textform (…) unter Angabe der für den Widerspruch maßgeblichen Gründe (…) widersprechen.

                 

Der Betriebsrat hat dabei anzugeben, welche konkrete im Dienstplan vorgesehene Einteilung er aus welchem Grund ablehnt.

                 

Widerspricht der Betriebsrat einem Dienstplan, hat zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Kalendertagen (fällt der letzte Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, am darauf folgenden Werktag (Montag - Freitag)) nach Eingang des Widerspruchs beim Arbeitgeber eine gesonderte Erörterung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung des Dienstplans für den betreffenden Folgemonat stattzufinden (Erörterungsfrist).

        

4.    

Kommt eine einvernehmliche Regelung bis zum Ablauf der Erörterungsfrist nicht zustande, ist die Einigungsstelle mit je einem innerbetrieblichen Beisitzer für die Entscheidung zuständig. Als Vorsitzender ist ein Berufsrichter der niedersächsischen Arbeitsgerichtsbarkeit zu benennen. Das Benennungsrecht steht den Betriebsparteien abwechselnd zu, beginnend mit der Gesellschaft. Es dürfen keine Beisitzer und kein Vorsitzender benannt werden, die für die Tätigkeit in der Einigungsstelle nicht sofort zur Verfügung stehen.

                 

Die Einigungsstelle ist unverzüglich, spätestens binnen zwei Werktagen (…) nach Ablauf der Erörterungsfrist anzurufen. …

                 

Bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle ist die Gesellschaft berechtigt, den Dienstplan für den betreffenden Monat vorläufig in Kraft zu setzen, vorausgesetzt, die Gesellschaft hat die Einigungsstelle spätestens binnen zwei Werktagen (…) nach Ablauf der Erörterungsfrist angerufen. …

        

§ 5 Abweichungen vom Dienstplan

        

1.    

Das im Dienstplan ausgewiesene Dienstende ist variabel. Es kann je nach Auslastungssituation bei einer Dienstlänge

                 

- von bis zu fünf Stunden um 30 Minuten und

                 

- von über fünf Stunden um bis zu 45 Minuten

                 

verlängert werden, ohne dass dies der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Diese Zeiten werden im Rahmen der laufenden Dienstplanung berücksichtigt und ausgeglichen.

        

2.    

Der Dienstplan kann aufgrund von betrieblichen Erfordernissen oder persönlichen Interessen des Mitarbeiters (freiwilliger Tausch) geändert werden. …

        

…       

        
        

5.    

Für Eilfälle gilt folgende Sonderregelung:

                 

Ein Eilfall liegt vor, wenn der Dienstplan aufgrund eines nicht vorhergesehenen Umstandes nicht wie geplant durchgeführt werden kann, sondern kurzfristig geändert werden muss, wie insbesondere bei

                 

(…)     

                 

Unter den vorgenannten Voraussetzungen gestattet der Betriebsrat der Gesellschaft die Vornahme notwendiger Dienstplanänderungen ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Betriebsrats im konkreten Einzelfall. Die Zustimmung des Betriebsrats gilt als im Voraus erteilt. Die Gesellschaft hat den Betriebsrat unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten und dem Betriebsrat auf Verlangen die Eilbedürftigkeit darzulegen.

                 

In den vorgenannten Eilfällen wird die Gesellschaft in erster Linie solche Personen einsetzen, die dazu freiwillig bereit sind. Ist dies nicht möglich, wird sie im Rahmen ihres Weisungsrechts das Prinzip der Gleichverteilung im Rahmen ihrer Anordnungen beachten.

                 

Die Gesellschaft ist zur Vornahme von Dienstplanänderungen für einen Zeitraum von maximal vier Kalendertagen, gerechnet ab Kenntnis vom Eilfall, berechtigt.

                 

Dauert der Zustand, der eine Dienstplanänderung erforderlich macht, absehbar über den Zeitraum von vier Kalendertagen hinweg (…), ist die Gesellschaft verpflichtet, die Zustimmung des Betriebsrats zu Dienstplanänderungen einzuholen, die über diesen Zeitraum hinausgehen. Sie hat die Zustimmung zu diesen Änderungen unverzüglich zu beantragen. Sie ist berechtigt, die Maßnahme bis zum Eingang eines Widerspruchs durch den Betriebsrat umzusetzen.

                 

Widerspricht der Betriebsrat einer solchen Dienstplanänderung in schriftlicher Form, ist die Gesellschaft nur dann zur Umsetzung der Dienstplanänderungen berechtigt, wenn sie die Einigungsstelle anruft; § 4 Ziff. 4 findet entsprechend Anwendung.“

4

Der Einigungsstellenvorsitzende leitete dem Betriebsrat den unterzeichneten Spruch am 23. September 2010 zu.

5

Mit dem am 6. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat der Betriebsrat den Einigungsstellenspruch angefochten und sowohl Rechtsverstöße als auch die fehlerhafte Ermessensausübung geltend gemacht.

6

Der Betriebsrat hat beantragt

        

festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle über die Gestaltung und Verbindlichkeit der Dienstpläne bei der Arbeitgeberin vom 8. September 2010 unwirksam ist.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

8

Die Vorinstanzen haben dem Antrag entsprochen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter.

9

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Feststellungsantrag zu Recht entsprochen. Der Einigungsstellenspruch vom 8. September 2010 ist unwirksam.

10

I. Der Antrag ist zulässig.

11

Mit seinem zutreffend im Wege eines Feststellungsantrags (BAG 13. März 2012 - 1 ABR 78/10 - Rn. 10) verfolgten Begehren macht der Betriebsrat die Unwirksamkeit des von ihm in der Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG angefochtenen Einigungsstellenspruchs vom 8. September 2010 geltend. Dies umfasst die Prüfung, ob der Einigungsstellenspruch aus den vom Betriebsrat angeführten Gründen ganz oder teilweise unwirksam ist.

12

II. Der Antrag des Betriebsrats ist begründet. Die Einigungsstelle hat bei der Ausgestaltung der Grundsätze über die Dienstplangestaltung teilweise ihre Regelungskompetenz überschritten. Im Umfang ihrer Zuständigkeit sind die von ihr beschlossenen Regelungen teilweise unwirksam. Dies führt zur vollständigen Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs vom 8. September 2010.

13

1. Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Ausgestaltung von Schichtarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG mitzubestimmen.

14

a) Nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG hat der Betriebsrat ua. nicht nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen, soweit die betreffende Angelegenheit tariflich geregelt ist. Der Ausschluss des Mitbestimmungsrechts setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getroffen und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts Genüge getan haben.

15

b) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist der Betriebsrat zu beteiligen bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.

16

aa) Bei der Ausgestaltung von Schichtarbeit erfasst das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht nur die Frage, ob im Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, sondern auch die Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten und die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat. Mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten (BAG 19. Juni 2012 - 1 ABR 19/11 - Rn. 18) sowie die Änderung von bereits aufgestellten Dienstplänen (BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 40/01 - zu B II 2 a der Gründe).

17

bb) Die Betriebsparteien haben bei der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Regelungen zur Schichtarbeit ein Wahlrecht. Sie können entweder für jeden Schichtplan die mitbestimmungsrechtlich relevanten Voraussetzungen im Einzelnen selbst regeln. Zulässig ist es auch, konkrete Grundregeln festzulegen, die der Arbeitgeber bei der Aufstellung von Schichtplänen einzuhalten hat. Diese müssen aber den Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausübung der in Betracht kommenden Beteiligungsrechte des Betriebsrats genügen. Dies erfordert regelmäßig abstrakte und verbindliche Bestimmungen über die Ausgestaltung der unterschiedlichen Schichten und die Zuordnung von Arbeitnehmern zu den einzelnen Schichten. Vereinbaren die Betriebsparteien solche Regularien, kann die Aufstellung der einzelnen Schichtpläne dem Arbeitgeber überlassen werden. Dieser hat dann die zuvor festgelegten Vorgaben, durch die sein Direktionsrecht begrenzt wird, im Schichtplan zu vollziehen. Die von den Betriebsparteien getroffenen inhaltlichen Vorgaben können sich auch auf Verfahrensregelungen beschränken, die für die Vorlage des Schichtplans gelten, dem der Betriebsrat zustimmen muss. Bei diesen bleibt die Aufstellung des Schichtplans Sache des Arbeitgebers. Gegenstand der betrieblichen Regelung ist dann ausschließlich das Verfahren über die Schichtplanaufstellung und die sich anschließende Beteiligung des Betriebsrats (vgl. BAG 28. Oktober 1986 - 1 ABR 11/85 - zu B 2 der Gründe).

18

c) Wird durch eine Schichtplanregelung auch die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend verkürzt oder verlängert, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitzubestimmen. Eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit liegt vor, wenn es sich um eine Abweichung von dem allgemein geltenden Zeitvolumen mit anschließender Rückkehr zur betriebsüblichen Arbeitszeit handelt; die Verlängerung darf nur für einen überschaubaren Zeitraum und nicht auf Dauer erfolgen. Ob eine Verlängerung der Arbeitszeit nur vorübergehend oder dauerhaft erfolgt, hängt davon ab, ob sie die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit in ihrer Regelhaftigkeit und als die „normale“ betriebliche Arbeitszeit der betreffenden Arbeitnehmer unverändert lässt oder gerade diese Norm ändert und zu einer neuen regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit führt. Maßgeblich ist damit, ob die bisherige betriebsübliche Arbeitszeit die „übliche“ bleibt und die Arbeitszeitverteilung bezüglich der einzelnen Arbeitnehmer weiterhin prägt (BAG 3. Juni 2003 - 1 AZR 349/02 - Rn. 45, BAGE 106, 204).

19

d) Kommt eine Einigung der Betriebsparteien über die Ausgestaltung von Schichtarbeit nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Deren Spruch ersetzt nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Vor einer solchen Entscheidung der Einigungsstelle darf der Arbeitgeber den Schichtplan nicht durchführen. Der Einhaltung des in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahrens bedarf es auch bei einem kurzfristig und unerwartet auftretenden Regelungsbedarf. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht auch in Eilfällen. Die Betriebsparteien - und im Konfliktfall die Einigungsstelle - müssen daher regelmäßig Regelungen treffen, wie bei der Abweichung von einem beschlossenen Schichtplan verfahren werden soll (BAG 17. November 1998 - 1 ABR 12/98 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 90, 194).

20

2. Die Einigungsstelle hat ihre Regelungskompetenz schon bei der Festlegung des Dienstendes überschritten. Die in § 5 Nr. 1 BV 2010 vorgesehene Verlängerung der Dienste ist nicht vom Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gedeckt. Sie ermöglicht nicht nur eine vorübergehende, sondern eine dauerhafte Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.

21

a) Betriebsübliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist die im Betrieb regelmäßig geleistete Arbeitszeit. Sie wird bestimmt durch den vertraglich geschuldeten regelmäßigen zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung und dessen Verteilung auf einzelne Zeitabschnitte (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 [A] - zu B III 2 a der Gründe, BAGE 112, 227). Bei den in Dienstplänen bestimmten Arbeitszeiten handelt es sich um die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die Wochentage. Wird die in einem Dienstplan festgelegte tägliche Dienstzeit überschritten, wird damit auch die betriebsübliche Arbeitszeit verlängert. Diese Maßnahme unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn es sich um eine vorübergehende Veränderung der betriebsüblichen Arbeitszeit handelt. Dies setzt voraus, dass nach der Verlängerung des für einen bestimmten Wochentag regulär festgelegten Zeitvolumens eine Rückkehr zur betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit erfolgen soll (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 14/05 - Rn. 18).

22

b) Nach § 5 Nr. 1 BV 2010 ist das im Dienstplan ausgewiesene Dienstende variabel und kann ohne Zustimmung des Betriebsrats „je nach Auslastungssituation“ in Abhängigkeit von der Dienstlänge um bis zu 30 bzw. 45 Minuten verlängert werden. In dieser von keiner feststehenden Tatbestandsvoraussetzung abhängigen Ermächtigung des Arbeitgebers liegt keine nur vorübergehende Verlängerung der im Dienstplan festgelegten Arbeitszeit. Vielmehr wird es dem Arbeitgeber durch den Einigungsstellenspruch dauerhaft ermöglicht, das betriebsübliche Ende der Arbeitszeit um die in § 5 Nr. 1 BV 2010 festgelegten Zeiten hinauszuschieben. Eine Beschränkung auf nur vorübergehend auftretende und abstrakt beschriebene Anlassfälle oder eine zahlenmäßige Begrenzung der verlängerten Dienste hat die Einigungsstelle nicht vorgenommen.

23

c) Da § 5 Nr. 1 BV 2010 bereits wegen fehlender Regelungskompetenz der Einigungsstelle unwirksam ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Regelung die tariflichen Vorgaben über die dienstplanmäßig festgesetzte Arbeitszeit wahrt oder auch gegen den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG verstößt. § 9 Nr. 5 Buchst. b MTV bestimmt, dass kurzfristige Änderungen der konkreten täglichen Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse vorgenommen werden können. Soweit der Arbeitnehmer über das im Dienstplan ausgewiesene Dienstende zur Arbeitsleistung herangezogen wird, handelt es sich zudem nach § 11 Nr. 2 MTV um Überstunden, die nur unter den in § 11 Nr. 1 und Nr. 3 MTV genannten Voraussetzungen(Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse) und durch einen besonderen Personenkreis (Geschäftsführer oder eine besonders bevollmächtigte Person) schriftlich angeordnet werden dürfen.

24

3. Auch die von der Einigungsstelle in § 4 Nr. 2 bis Nr. 4, § 5 Nr. 5 BV 2010 beschlossenen Regelungen sind unwirksam.

25

a) Die Regelungen in §§ 9 ff. MTV schließen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für die Aufstellung von Dienstplänen nicht aus. Der MTV enthält keine abschließende Regelung iSd. § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG für die Dienstplangestaltung, sondern überlässt diese betrieblichen Regelungen (so ausdrücklich § 9 Nr. 4, Nr. 5 Buchst. a und Nr. 6, § 10 Nr. 3 MTV).

26

b) Die Einigungsstelle hat sich auf die Ausgestaltung von Verfahrensregelungen beschränkt, die von der Arbeitgeberin bei der Aufstellung von Dienstplanentwürfen zu beachten sind. In der BV 2010 wird das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht abschließend ausgeübt. Es werden keine abstrakten und verbindlichen Regelungen aufgestellt, die von der Arbeitgeberin bei der Aufstellung der monatlichen Dienstpläne und der Heranziehung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Diensten zu beachten sind. Die Regelungen über die Dienste zu ungünstigen Zeiten (§ 3 Nr. 5 BV 2010) und den freiwilligen Schichttausch (§ 5 Nr. 2 BV 2010) stellen keine dem Mitbestimmungsrecht genügende Ausgestaltung der Dienstplangestaltung dar. Für die Arbeitnehmer wird aus der BV 2010 nicht im Voraus erkennbar, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten sie von der Arbeitgeberin eingesetzt werden. Es fehlt an einer Festlegung von Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit sowie deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage während des maßgeblichen Monatszeitraums. Ebenso enthält die BV 2010 keine abstrakte Regelung über die Zuweisung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Diensten.

27

c) Die in der BV 2010 aufgestellten Verfahrensregelungen für die Vorlage eines Dienstplans sowie das weitere Verfahren bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats und bei Eilfällen sind mit § 87 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 sowie § 76 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG unvereinbar.

28

aa) Das in § 4 Nr. 2 bis Nr. 4 BV 2010 vorgesehene Verfahren über die Zustimmung des Betriebsrats und die vorläufige Durchführung des Dienstplans steht nicht in Einklang mit § 87 Abs. 2 BetrVG.

29

(1) Die Zustimmung des Betriebsrats zu dem von der Arbeitgeberin vorgelegten Dienstplan gilt nach § 4 Nr. 2 BV 2010 als erteilt, wenn sich dieser nicht innerhalb einer Woche zu dem Entwurf der Arbeitgeberin äußert. Der Widerspruch des Betriebsrats muss den in § 4 Nr. 3 BV 2010 bestimmten Anforderungen genügen. § 4 Nr. 4 BV 2010 enthält die Verpflichtung zur Einschaltung der Einigungsstelle. Wird diese innerhalb der Frist des § 4 Nr. 4 Unterabs. 2 BV 2010 angerufen, ist die Arbeitgeberin bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle zur Durchführung ihres Dienstplanentwurfs berechtigt.

30

(2) Die an § 99 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, § 100 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG angelehnte Regelung in § 4 Nr. 2 bis Nr. 4 BV 2010 widerspricht dem in § 87 Abs. 2 BetrVG vorgesehenen Verfahren zur Auflösung von Konflikten der Betriebsparteien. Die in dieser Vorschrift enthaltenen Vorgaben sind zwingend und daher bei einem Einigungsstellenspruch zu beachten. Die Äußerung des Betriebsrats gegenüber einem Ersuchen des Arbeitgebers in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG bedarf keiner bestimmten Form und muss auch nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgen. Eine für personelle Angelegenheiten vergleichbare Zustimmungsfiktion (§ 99 Abs. 3 BetrVG) ist in § 87 Abs. 2 BetrVG ebenso wenig vorgesehen wie die Angabe von Gründen, auf denen das fehlende Einverständnis des Betriebsrats beruht. Ebenso darf eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegt, erst nach dessen Zustimmung oder deren Ersetzung durch die Einigungsstelle durchgeführt werden. Eine einseitige Regelungsbefugnis des Arbeitsgebers oder dessen Möglichkeit, eine von § 87 Abs. 1 BetrVG erfasste Maßnahme vorläufig durchzuführen, sieht das Gesetz im Bereich der sozialen Angelegenheiten nicht vor.

31

bb) Die in § 4 Nr. 4 BV 2010 enthaltene Regelung über das Einigungsstellenverfahren verstößt gegen § 76 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG und ist unwirksam.

32

(1) Die Bildung einer Einigungsstelle richtet sich nach § 76 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 BetrVG, § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG haben sich zunächst die Betriebsparteien über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden zu verständigen. Nur im Fall einer Nichteinigung bestimmt das Arbeitsgericht den Einigungsstellenvorsitzenden. Diese Regelungen sind zwingend. Die Betriebsparteien können sich zwar nach § 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG durch freiwillige Betriebsvereinbarung auf die Errichtung einer ständigen Einigungsstelle verständigen. In einem Einigungsstellenspruch kann die Besetzung einer Einigungsstelle hingegen nicht festgelegt werden (BAG 26. August 2008 -  1 ABR 16/07  - Rn. 45, BAGE 127, 276).

33

(2) Die Verfahrensregelung bei der Nichteinigung über den Dienstplan in § 4 Nr. 4 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 BV 2010 genügt diesen Anforderungen nicht. Danach entscheidet im Konfliktfall eine Einigungsstelle mit je einem innerbetrieblichen Beisitzer. Als Vorsitzender ist ein Berufsrichter der niedersächsischen Arbeitsgerichtsbarkeit zu benennen, wobei das Benennungsrecht den Betriebsparteien abwechselnd zusteht. Diese Regelung lässt unberücksichtigt, dass es zunächst Sache der Betriebsparteien ist, sich über die Person des unparteiischen Vorsitzenden sowie die Anzahl der Beisitzer zu verständigen.

34

cc) Auch die Eilfallregelung in § 5 Nr. 5 BV 2010 ist unwirksam. Weder enthält sie konkrete Grundsätze für die Heranziehung von Beschäftigten zu den einzelnen Diensten noch beachtet sie die verbindlichen Vorgaben aus § 87 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BetrVG sowie § 76 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG.

35

(1) Nach § 5 Nr. 5 Unterabs. 2 Satz 2 und Unterabs. 4 BV 2010 gilt die Zustimmung des Betriebsrats zur Abweichung von dem vereinbarten Dienstplan in Eilfällen bis zur Dauer von vier Kalendertagen als erteilt. In diesem Fall darf die Arbeitgeberin die von ihr ausgewählten Arbeitnehmer nach dem Prinzip der Gleichverteilung (§ 5 Nr. 5 Unterabs. 3 BV 2010) heranziehen. Zur Einholung der Zustimmung des Betriebsrats ist sie nur verpflichtet, wenn der Zustand, der eine Dienstplanänderung erforderlich macht, absehbar länger als vier Kalendertage besteht (§ 5 Nr. 5 Unterabs. 5 Satz 1 BV 2010). Widerspricht der Betriebsrat einem solchen Antrag schriftlich, darf die Arbeitgeberin die Dienstplanänderung dennoch weiter aufrecht erhalten, wenn sie das in § 4 Nr. 4 BV 2010 bestimmte Verfahren über die Einschaltung der Einigungsstelle durchführt(§ 5 Nr. 5 Unterabs. 6 BV 2010).

36

(2) Damit hat die Einigungsstelle schon keine inhaltlichen Grundsätze aufgestellt, nach denen sich die Heranziehung von Beschäftigten in Eilfällen richten soll. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass bei kurzfristigen Dienstplanänderungen nicht genügend Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, die freiwillig bereit und in der Lage sind, zusätzliche Dienste zu übernehmen. Die Ausübung des Weisungsrechts nach einem inhaltlich unbestimmten „Prinzip der Gleichverteilung“ stellt keine abschließende Ausübung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar. Es fehlt an verbindlichen abstrakten Vorgaben, die das Direktionsrecht der Arbeitgeberin bei der Heranziehung von Arbeitnehmern bei kurzfristig erforderlichen Dienstplanänderungen begrenzen.

37

(3) Die Eilfallregelung in § 5 Nr. 5 BV 2010 schließt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus. Die Regelungsfrage, ob und ggf. in welcher Weise ein Dienstplan geändert werden muss, wenn dieser nicht wie geplant durchgeführt werden kann, wird vom Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst. Dieses Beteiligungsrecht wird beseitigt, wenn die Arbeitgeberin den Betriebsrat über eine bis zu viertägige Dienstplanänderung nur unterrichten muss, wie dies in § 5 Nr. 5 Unterabs. 2 Satz 2 und Satz 3 sowie Unterabs. 4 BV 2010 vorgesehen ist, und während dieser Zeit nach Gutdünken verfahren kann.

38

(4) Ebenso weichen die in § 5 Nr. 5 Unterabs. 6 BV 2010 enthaltenen Festlegungen über das Schriftlichkeitserfordernis eines Widerspruchs sowie über die vorläufige Durchführungsbefugnis der Arbeitgeberin und das Einigungsstellenverfahren von den in § 87 Abs. 2 BetrVG sowie § 76 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG enthaltenen Vorgaben ab. Daraus folgt - wie bei der in Bezug genommenen Regelung in § 4 Nr. 4 BV 2010 - ihre Unwirksamkeit.

39

4. Die Unwirksamkeit der von der Einigungsstelle beschlossenen Verfahrensvorschriften über die Aufstellung des Dienstplans führt nach dem der Vorschrift des § 139 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken zur Unwirksamkeit des gesamten Einigungsstellenspruchs, weil der verbleibende Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält(vgl. BAG 8. November 2011 - 1 ABR 42/10 - Rn. 29). Ohne die Ausgestaltung eines Verfahrens über die Aufstellung des Dienstplans und seines Vollzugs stellt der Einigungsstellenspruch vom 8. September 2010 keine sinnvolle Regelung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG dar.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Sibylle Spoo    

        

    Hann    

                 

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gesamtvertretung gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2012 - 5 TaBV 250/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.

2

Die Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen und beschäftigt rund 3.500 Cockpitmitarbeiter (Kapitäne/Copiloten/Flugingenieure). Antragstellerin ist die bei ihr auf der Grundlage des Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG (TV-PV) vom 15. November 1972 gebildete Gesamtvertretung.

3

Seit Juni 2009 führt die Arbeitgeberin in einem ihrer Schulungszentren im Vier- bis Sechs-Wochen-Rhythmus eine eintägige Informationsveranstaltung „Dialogforum“ für die Cockpitmitarbeiter durch. Die Veranstaltung dauert jeweils von 9:30 Uhr bis 16:00 Uhr. Dabei haben die Teilnehmer Gelegenheit, mit Vertretern des Managements zu näher bestimmten Themenkomplexen zu diskutieren. Hierzu gehören ua.: „Lufthansa im Wettbewerb“, „Auslandsstrategie der Lufthansa“ und „Inhalte des Konzerntarifvertrags Cockpit“, „Maßnahmen der Treibstoffreduzierung“, „Strategie der Lufthansa Cargo“, „Vergütung & Mehr“ und „Germanwings“. Der Teilnehmerkreis ist auf etwa 60 bis 80 Mitarbeiter je Veranstaltung beschränkt. Es bleibt den einzelnen Teilnehmern überlassen, die Themen auszuwählen, mit denen sie sich im Rahmen der Veranstaltung befassen möchten. Sie sind nicht verpflichtet, Gespräche mit den Führungskräften vor Ort zu führen. Die Teilnahme an der Informationsveranstaltung ist für die Cockpitmitarbeiter verpflichtend, der Zeitaufwand wird als Arbeitszeit erfasst.

4

Nachdem die Gesamtvertretung ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung der Informationsveranstaltung „Dialogforum“ geltend gemacht hatte, kam es zu ergebnislosen Verhandlungen zwischen den Beteiligten über eine Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV-PV. Darin ist bestimmt:

        

§ 77 Mitbestimmungsrechte

        

(1)     

Die Personalvertretungen haben, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

                 

1.    

Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;

                 

…“    

        
5

Auf Antrag der Gesamtvertretung wurde durch das Landesarbeitsgericht eine Einigungsstelle zum Thema „Durchführung der Informationsveranstaltung Dialogforum“ eingesetzt (Beschluss vom 13. Juli 2010 - 4 TaBV 107/10 -). Diese fasste am 31. März 2011 folgenden Spruch: „Die Einigungsstelle ist unzuständig für die Regelung der Teilnahme der Cockpit-Mitarbeiter an den eintägigen Informationsveranstaltungen unter dem Titel Dialogforum“. Der von der Vorsitzenden unterzeichnete Einigungsstellenspruch wurde den Beteiligten am 16. Mai 2011 zugestellt.

6

Die Gesamtvertretung hat geltend gemacht, die Einigungsstelle habe zu Unrecht das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Durchführung der Informationsveranstaltung „Dialogforum“ verneint. Die dort behandelten Themen beträfen das Ordnungsverhalten und nicht das Arbeitsverhalten der Cockpitmitarbeiter. Das Führen eines Flugzeugs stehe in keinem Zusammenhang mit den Themen der Veranstaltung.

7

Die Gesamtvertretung hat in der Rechtsbeschwerde beantragt

        

festzustellen, dass der Gesamtvertretung ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung der eintägigen Informationsveranstaltung „Dialogforum“ zusteht;

        

hilfsweise

        

festzustellen, dass der Gesamtvertretung ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung der eintägigen Informationsveranstaltung „Dialogforum“ in Bezug auf

        

-       

die Verpflichtung/Freiwilligkeit der Teilnahme von Piloten,

        

-       

die Auswahl der Piloten,

        

-       

die Festlegung der Teilnehmerzahl,

        

-       

den Turnus der Informationsveranstaltungen,

        

-       

die Dauer und Struktur der Informationsveranstaltungen und

        

-       

die Auswahl der Veranstaltungsthemen

        

zusteht;

        

höchst hilfsweise hierzu

        

festzustellen, dass der Gesamtvertretung ein Mitbestimmungsrecht für die Regelung der Teilnahme der Cockpitmitarbeiter (Kapitäne/Copiloten/Flugingenieure) an den eintägigen Informationsveranstaltungen „Dialogforum“ zusteht.

8

Die Arbeitgeberin hat zur Begründung Ihres Abweisungsantrags ausgeführt, die in der Informationsveranstaltung behandelten Themen konkretisierten die Hauptleistungspflichten der Cockpitmitarbeiter. Sie erwarte von diesen ein allgemeines, umfassendes Interesse am Unternehmen und Kenntnisse über unternehmensbezogene Themen, Betriebsabläufe und Managementstrategien. Die Veranstaltungsreihe habe damit leistungssichernden Charakter.

9

Das Arbeitsgericht hat dem im ersten Rechtszug noch auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichteten Antrag der Gesamtvertretung entsprochen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht die Anträge abgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gesamtvertretung ihre neu gefassten Anträge weiter.

10

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag zu Recht abgewiesen. Die Hilfsanträge fallen nicht zur Entscheidung an.

11

I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

12

Die Gesamtvertretung hat ihren Hauptantrag in der Rechtsbeschwerde allerdings neu gefasst. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Änderung des im zweiten Rechtszug gestellten Antrags, die grundsätzlich nicht mehr möglich wäre (dazu BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 19, BAGE 136, 334). Der in der Rechtsbeschwerde formulierte Hauptantrag entspricht vielmehr dem Antragsverständnis, das das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Zwar hat die Gesamtvertretung das von ihr reklamierte Mitbestimmungsrecht nicht - wie das Landesarbeitsgericht - auf die Regelung der Teilnahme der Cockpitmitarbeiter an der eintägigen Informationsveranstaltung „Dialogforum“ beschränkt, sondern auf die Durchführung dieser Veranstaltung insgesamt bezogen. Dies entspricht jedoch ihrem in den Vorinstanzen dargelegten Antragsverständnis, so dass in der Rechtsbeschwerde keine Antragserweiterung erfolgt ist.

13

II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet.

14

1. Streitigkeiten über Rechte und Pflichten einer gemäß § 117 BetrVG errichteten Personalvertretung gehören zu den Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz iSv. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Die Gesamtvertretung ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beteiligtenfähig (BAG 17. September 2013 - 1 ABR 37/12 - Rn. 16).

15

2. Der Hauptantrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

16

a) Nach seinem Wortlaut ist der Antrag auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts der Gesamtvertretung bei der Durchführung der eintägigen Informationsveranstaltung „Dialogforum“ gerichtet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist eine einschränkende Auslegung dahin, dass nur die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts in Bezug auf die Regelung der „Teilnahme“ der Cockpitmitarbeiter an dieser Informationsveranstaltung begehrt wird, nicht geboten. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, die Einigungsstelle habe sich nur in Bezug auf eine Regelung der Teilnahme an der Informationsveranstaltung „Dialogforum“ für unzuständig erklärt und keine Entscheidung über die Durchführung der Veranstaltung getroffen. Die Auslegung des Einigungsstellenspruchs macht vielmehr deutlich, dass sich diese auch bezüglich der Durchführung des „Dialogforums“ für unzuständig erklärt hat. Nach der zu dessen Auslegung heranzuziehenden Begründung des Einigungsstellenspruchs (vgl. hierzu BAG 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 98, 323) ist die Einigungsstelle davon ausgegangen, die Gesamtvertretung wolle an der Organisation und Durchführung der Informationsveranstaltung mitwirken. Auf S. 4 der Spruchbegründung heißt es, die Einigungsstelle sei zur Regelung der Informationsveranstaltung für die Cockpitmitarbeiter nicht zuständig. Dies macht hinreichend deutlich, dass die Einigungsstelle den gesamten Regelungskomplex der Informationsveranstaltung „Dialogforum“ in den Blick genommen und ihre Zuständigkeit nicht nur im Hinblick auf eine Regelung der Teilnahme an dieser Veranstaltung verneint hat.

17

b) Gegenstand des Feststellungsantrags ist das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV-PV. Die Gesamtvertretung hat das von ihr in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht im Antrag zwar nicht benannt. Ihren gesamten Darlegungen ist jedoch zu entnehmen, dass es ihr nicht um irgendein Mitbestimmungsrecht geht, sondern allein um die Feststellung dieses Mitbestimmungsrechts. Die Feststellung weiterer Mitbestimmungsrechte steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit und wurde von der Gesamtvertretung auch nicht geltend gemacht.

18

c) So verstanden ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Gesamtvertretung hat in der Rechtsbeschwerdebegründung näher erläutert, was sie unter „Durchführung“ der Veranstaltung Dialogforum versteht. Danach bezieht sich das in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrecht auf die Verpflichtung/Freiwilligkeit der Teilnahme von Piloten, deren Auswahl, den Turnus sowie die Dauer und Struktur der Informationsveranstaltungen und die Auswahl der Veranstaltungsthemen. Die Arbeitgeberin kann damit erkennen, was die Gesamtvertretung unter „Durchführung“ der Informationsveranstaltung versteht und worauf sich ihr Verlangen nach Mitbestimmung bezieht.

19

3. Der Antrag ist auf die Feststellung eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts der Gesamtvertretung bei einem bestimmten Regelungsgegenstand ist ein Rechtsverhältnis, das einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist ( BAG 17. September 2013 - 1 ABR 37/12 - Rn. 20 ).

20

4. Für die begehrte Feststellung besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse, da zwischen den Beteiligten das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in der im Antrag bezeichneten Angelegenheit nach wie vor in Streit steht.

21

III. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Gesamtvertretung hat bei der Durchführung der Informationsveranstaltung „Dialogforum“ kein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV-PV.

22

1. Nach dieser Bestimmung hat die Gesamtvertretung in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Die Vorschrift entspricht § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Gemäß § 99 TV-PV ist daher zur Auslegung und Anwendung des § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV-PV die zum Betriebsverfassungsgesetz ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist danach das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Beschäftigten. Es beruht darauf, dass die Beschäftigten ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und deshalb dessen Weisungsrecht unterliegen. Das berechtigt diesen dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Solche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Gesamtvertretung. Dies soll gewährleisten, dass die Beschäftigten gleichberechtigt in die Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens einbezogen werden. Dazu schränkt das Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV-PV die auf die betriebliche Ordnung bezogene Regelungsmacht des Arbeitgebers ein(vgl. BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 32/01  - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 101, 216 ). Es ermöglicht der Gesamtvertretung zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer eine Einflussnahme auf die Anordnungen des Arbeitgebers, die sich auf die Belegschaft oder Teile von ihr konkret auswirken können.

23

2. Seinem Wortlaut nach unterwirft § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV-PV jedes Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb der Mitbestimmung. Das würde auch die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung selbst erfassen. Nach der Senatsrechtsprechung besteht jedoch kein Beteiligungsrecht, soweit die Regeln und Weisungen das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer betreffen. Dieses ist berührt, wenn der Arbeitgeber näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Danach unterliegen solche Weisungen nicht der Mitbestimmung, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Hingegen hat die Gesamtvertretung bei Maßnahmen mitzubestimmen, die das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen. Dies sind Anordnungen, die dazu dienen, das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer zu koordinieren. Hierzu zählen sowohl verbindliche Verhaltensregeln als auch Maßnahmen, die das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung betreffen und berühren, ohne Normen für das Arbeitsverhalten zum Inhalt zu haben (vgl. BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 63/10 - Rn. 17 f. mwN, BAGE 140, 343).

24

3. Nach diesen Grundsätzen besteht kein Mitbestimmungsrecht der Gesamtvertretung bei der Durchführung der Informationsveranstaltung „Dialogforum“.

25

a) Die in dieser Informationsveranstaltung behandelten Themen betreffen entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin allerdings nicht das Arbeitsverhalten der Cockpitmitarbeiter. Die dort diskutierten Themen stehen in keinem rechtserheblichen Zusammenhang zur Art und Weise der von Piloten, Copiloten und Flugingenieuren zu erbringenden Arbeitsleistung. Die Veranstaltung dient nicht der unmittelbaren Konkretisierung der für diese vereinbarten Arbeitspflichten. Auch wenn man - wie die Arbeitgeberin - diese Arbeitnehmer als Führungskräfte im weiteren Sinne ansieht, die das Unternehmen gegenüber den Fluggästen repräsentieren und damit für dessen Ansehen in der Öffentlichkeit von herausragender Bedeutung sind, ist weder offensichtlich noch den Darlegungen der Arbeitgeberin hinreichend konkret nicht zu entnehmen, dass Piloten, Copiloten und Flugingenieure diese Repräsentationsfunktion in einem relevanten Umfang wahrnehmen. Die Gesamtvertretung hat vielmehr zutreffend dargelegt, dass die Hauptaufgabe der Cockpitmitarbeiter darin besteht, Verkehrsflugzeuge entsprechend den von der Arbeitgeberin festgelegten Flugumläufen zu führen und dabei für die Sicherheit an Bord Sorge zu tragen. Die in verschiedenen Anordnungen der Arbeitgeberin angesprochene Repräsentationsfunktion der Cockpitmitarbeiter betrifft nur einen Randbereich der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung. Das genügt nicht zur Begründung eines unmittelbaren Bezugs zur Arbeitsleistung (vgl. dazu BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 46/01 - zu B II der Gründe, BAGE 101, 285).

26

b) Die Teilnahme an dem Dialogforum betrifft allerdings auch nicht das Ordnungsverhalten der Cockpitmitarbeiter iSd. § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV-PV. Diese Veranstaltung dient nicht dazu, das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung und das betriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer zu koordinieren und zu beeinflussen, sondern dazu, den Cockpitmitarbeitern wirtschaftliche Zusammenhänge im Lufthansa-Konzern aufzuzeigen und unternehmerische Entscheidungen transparent zu machen. Dies wird besonders deutlich bei den Themen „Lufthansa im Wettbewerb“, „Auslandsstrategie der Lufthansa“ und „Inhalte des Konzerntarifvertrags Cockpit“, die bei jeder Veranstaltung behandelt werden. Aber auch die weiteren Themen, „Maßnahmen der Treibstoffreduzierung“, „Strategie der Lufthansa Cargo“, „Vergütung & Mehr“ und „Germanwings“ betreffen das wirtschaftliche Umfeld der Arbeitgeberin und die im Konzern bestehende Vergütungsstruktur, nicht jedoch das Verhalten der Cockpitmitarbeiter untereinander. Soweit die Gesamtvertretung meint, die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Steuerung des Verhaltens der Cockpitmitarbeiter in Bezug auf betriebliche und unternehmerische Zusammenhänge unterliege der Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV-PV, übersieht sie, dass dieses Mitbestimmungsrecht nur Maßnahmen des Arbeitgebers betrifft, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Hinblick auf die betriebliche Ordnung und das betriebliche Zusammenleben berühren. Ein solcher Bezug kann jedoch den Themen, die bei den Informationsveranstaltungen „Dialogforum“ behandelt werden, nicht entnommen werden.

27

4. Bei dem „Dialogforum“ handelt es sich um eine allgemeine Informationsveranstaltung der Arbeitgeberin. Diese möchte ihren Cockpitmitarbeitern hierbei in regelmäßigen Abständen Hintergrundwissen über das Unternehmen vermitteln. Die Durchführung derartiger Veranstaltungen unterliegt auch nicht nach § 87 Abs. 1 TV-PV der Mitbestimmung der Gesamtvertretung. Das danach bestehende Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Fortbildung setzt voraus, dass den Arbeitnehmern in systematischer, lehrplanartiger Weise Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die diese zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen befähigen (vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 350). Diesen Anforderungen genügt das „Dialogforum“ nicht, weil dort keine systematische, lehrplanartige Wissensvermittlung erfolgt.

28

IV. Die Hilfsanträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an. Die Gesamtvertretung hat den ersten Hilfsantrag lediglich vorsorglich für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag als zu unbestimmt abgewiesen wird. Dies ist nicht erfolgt. Der zweite Hilfsantrag nimmt auf das Antragsverständnis des Landesarbeitsgerichts Bezug. Er ist damit für den Fall gestellt, dass der Senat dessen Auslegungsergebnis teilt. Auch das ist nicht geschehen.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Rath    

        

    Seyboth    

                 

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.