Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Okt. 2011 - 2 Sa 283/10

published on 05.10.2011 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Okt. 2011 - 2 Sa 283/10
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Tenor

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.07.2010 - 55 Ca 1425/09 - wird abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die am 12.05.1968 geborene Klägerin nahm zum 01.10.1997 bei der Hansestadt W. eine Beschäftigung als Krankenschwester im städtischen Krankenhaus auf. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di.

2

Die Hansestadt W. schloss am 09.12.2003 mit der Klägerin einen Änderungsvertrag rückwirkend zum 01.07.2003, in dem u. a. vereinbart ist:

3

„...

§ 2

4

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den für Angestellten jeweils geltenden Tarifverträgen, die von den Bereich des für den Bereich des Arbeitgebers zuständigen kommunalen Arbeitgeberverbandes und von diesem abgeschlossen worden sind. ...

5

...“

6

Die Beklagte wurde am 28.10.2005 unter der Bezeichnung Städtisches Krankenhaus W. gGmbH im Handelsregister eingetragen. Sie trat nicht in den kommunalen Arbeitgeberverband ein.

7

Die Hansestadt W. schloss mit der Beklagten am 02.11.2005 eine Personalüberleitungsvereinbarung, die - soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung - den folgenden Wortlaut hat:

8

„...

9

Präambel

10

Die Hansestadt beabsichtigt die privatisierende Umwandlung ihres Eigenbetriebs zur Neugründung der Gesellschaft, um anschließend einem privaten Mitgesellschafter (Investor) Geschäftsanteile an dieser Gesellschaft zu übertragen, jedoch höchstens 94 %.

11

Der Übergang des Eigenbetriebs auf die Gesellschaft wird mit steuerlicher und bilanzieller Rückwirkung zum 01.01.2005 erfolgen. Dessen ungeachtet tritt der Übergang der Arbeitsverhältnisse der beim Eigenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer gem. §§ 171, 131 UmwG i. V. m. § 324 UmwG und § 613 a Abs. 1 BGB erst mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ein (Übertragungsstichtag).

12

13

§ 3 Übergang der Arbeitsverhältnisse und Besitzstand der Arbeitnehmer

14

(1) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer und Auszubildenden gehen mit Wirksamwerden der privatisierenden Übertragung gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Gesellschaft über. Die Gesellschaft wird die auf sie übergehenden Arbeitnehmer und Auszubildenden gemäß § 613 a Abs. 1 BGB zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen…

15

(3) Die Gesellschaft verpflichtet sich, in die für den Eigenbetrieb am Tage vor dem Wirksamwerden der privatisierenden Übertragung aufgrund Gesetzes oder Arbeitsvertrags geltenden tarifvertraglichen Rechte und Pflichten in der jeweils geltenden Fassung einzutreten und die danach vorgesehenen Arbeitsbedingungen als Mindestbedingungen auch dann und abweichend von § 613 a BGB dynamisch weiter anzuwenden, wenn das ursprüngliche Tarifsystem des öffentlichen Dienstes nicht mehr anwendbar sein sollte oder nicht mehr angewendet werden soll. Dies gilt nicht im Fall einer wirksamen Ablösung tariflicher Arbeitsbedingungen durch Rechtsnormen gleicher Regelungshöhe, wie etwa Haustarifverträge, sofern diese von derselben Gewerkschaft/denselben Gewerkschaften abgeschlossen werden, wie diejenigen Tarifverträge, deren Ablösung bewirkt werden soll. § 4 dieser Vereinbarung bleibt unberührt.

...

16

§ 4 Tarifgeltung und Tarifablösung

17

18

(2) Im Falle der nach Absatz 1 geäußerten beabsichtigten Ablösung vormaliger Tarifverträge i. S. v. § 3 Abs. 3 durch Abschluss von Haustarifverträgen endet die dynamische Fortgeltung der bisherigen Tarifverträge am 31. Juli 2006. Werden die ablösenden Tarifverträge vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam vereinbart, endet die dynamische Fortgeltung der bisherigen Tarifverträge zu diesem Zeitpunkt.

19

Sollte keine Ablösung vormaliger Tarifverträge i. S. v. § 3 Abs. 3 dieser Vereinbarung durch Haustarifverträge oder vergleichbare Normen gewollt sein, endet die dynamische Fortgeltung der bisherigen Tarifverträge nach Ablauf von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Übertragungsstichtag (Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister).

20

...“

21

Mit Schreiben vom 16.11.2005 unterrichtete die Hansestadt W. die Klägerin gemäß § 613 a Abs. 5 BGB über den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zum 28.10.2005. Die Klägerin machte von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch.

22

Die D. Holding AG schloss am 30.04.2008 mit der Gewerkschaft ver.di rückwirkend zum 01.01.2008 einen Entgelttarifvertrag, der für alle Arbeitnehmer gilt, die dem Manteltarifvertrag D. vom 12.12.2006 unterliegen. Der Geltungsbereich dieses Manteltarifvertrages wiederum umfasst alle Arbeitnehmer der dort im einzelnen genannten Gesellschaften, zu denen auch die Beklagte gehört. Das BAG entschied am 18.11.2009 in dem Rechtsstreit einer anderen Konzerntochter der D. Holding AG, dass der in diesem Verfahren maßgebliche Tarifvertrag über eine Sonderzahlung für diese Tochtergesellschaft nicht gelte, weil die Vertretungsverhältnisse nicht hinreichend deutlich geworden seien (- 4 AZR 491/08 - NJW 2010, 566). Daraufhin schloss die D. Holding AG - diesmal ausdrücklich im Namen und in Vollmacht der Beklagten handelnd - am 02.03.2010 mit der Gewerkschaft ver.di die oben genannten Tarifverträge erneut ab, ohne sie abgesehen vom Rubrum inhaltlich zu ändern.

23

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie wegen § 2 des Änderungsvertrages vom 09.12.2003 weiterhin nach den für sie günstigeren Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu vergüten sei.

24

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt

25

1. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD in der jeweils gültigen Fassung für den kommunalen Bereich zur Anwendung kommt,

26

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach der Entgeltgruppe 9a Entwicklungsstufe 5+ der jeweils gültigen Entgelttabelle für Pflege- und Betreuungseinrichtungen im öffentlichen Dienst zu vergüten,

27

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin neue Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2009 unter Berücksichtigung der gemäß § 8 TVöD zu berücksichtigenden und bereits abgerechneten Zeitzuschläge zu erteilen,

28

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 4.830,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je

29

€ 126,88 seit dem 20.02.2008, 20.03.2008 und 20.04.2008,

30

€ 223,87 seit dem 20.05.2008, 20.06.2008, 20.07.2008, 20.08.2008, 20.09.2008, 20.10.2008, 20.11.2008, 20.12.2008 und 20.01.2009,

31

€ 593,91 seit dem 20.02.2009,

32

€ 368,61 seit dem 20.03.2009, 20.04.2009, 20.05.2009, 20.06.2009 und 20.07.2009

33

zu zahlen.

34

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin seien nicht die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, sondern die Haustarifverträge der Beklagten anzuwenden. Die Vertragsklausel verweise sowohl auf Verbandstarifverträge als auch auf die vom Arbeitgeber selbst vereinbarten tariflichen Regelungen. Hätte bereits die Hansestadt W. einen Haustarifvertrag geschlossen, wäre dieser ebenfalls anzuwenden gewesen. Für die Rechtsnachfolgerin könne nichts anderes gelten.

35

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 14.07.2010 - 55 Ca 1425/09 - in vollem Umfang entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Änderungsvertrag vom 09.12.2003 auf die jeweiligen, vom kommunalen Arbeitgeberverband (VKA) abgeschlossenen Tarifverträge verweise. Da der Vertrag nach der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform geschlossen worden sei, könne die Klausel nicht mehr als Gleichstellungsabrede ausgelegt werden. Im Übrigen handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, bei deren Auslegung ein Zweifel zu Lasten des Verwenders gehe.

36

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung, um eine Abweisung der Klage zu erreichen. Das erstinstanzliche Urteil könne rechtlich keinen Bestand haben, da das Arbeitsgericht bei der Auslegung der Bezugnahmeklausel verkannt habe, dass diese nicht nur auf Verbands-, sondern auch auf Firmentarifverträge verweise. Es handele sich um eine große dynamische Verweisungsklausel, die sich gerade nicht auf bestimmte Tarifverträge beziehe.

37

Die fristgerecht eingereichte Berufungsbegründung vom 06.01.2011 schließt mit der folgenden Formulierung:

38

„Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 14.07.2010, Az.: 1425/09, ist daher antragsgemäß abzuändern. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abzuweisen.“

39

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Die Berufungsbegründung enthalte entgegen § 520 ZPO keine Berufungsanträge. Zudem habe sich die Beklagte nicht mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt. Im Übrigen verteidigt die Klägerin die angefochtene Entscheidung.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten in der Berufungsinstanz wird auf die diesbezüglichen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

41

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klage ist abzuweisen.

42

I. Zulässigkeit der Berufung

43

Die Beklagte hat die Berufung in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und form- und fristgerecht begründet. Die Berufung ist zudem statthaft.

44

Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG muss die Berufungsbegründung eine Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Die Berufungsbegründung der Beklagten vom 06.01.2011 enthält derartige Berufungsanträge. Die Beklagte hat beantragt, die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen. Damit steht eindeutig fest, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen begehrt werden.

45

Des Weiteren sind die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Diesen Anforderungen genügt eine Berufungsbegründung nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (BAG, Urteil vom 08.10.2008 - 5 AZR 526/07 - NZA 2008, 1429; BAG, Urteil vom 25.04.2007 - 6 AZR 436/05 - NJW 2007, 3803; LAG Köln, Beschluss vom 04.02.2011 - 3 Sa 1346/10 - juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2010 - 6 Sa 867/10 - juris; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2010 - 26 Sa 1438/10 - NZA-RR 2011, 153). Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG, Urteil vom 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 - juris). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, Urteil vom 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - NZA 2011, 767). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie aber keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden (BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 AZR 223/08 - AP Nr. 2 zu § 520 ZPO).

46

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, weil aufgrund der Bezugnahmeklausel jedenfalls die vom VKA abgeschlossenen Tarifverträge, also der BAT-O, der TVöD usw., anwendbar seien. Wie es zu dieser Auslegung gelangt ist, hat es nicht näher zu begründen. Im Übrigen hat es ausgeführt, dass es sich nach der Rechtsprechung des BAG nicht um eine Gleichstellungsabrede mit Tarifwechselklausel handele, da der Änderungsvertrag nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform abgeschlossen worden sei.

47

Die Beklagte greift die Auslegung der Bezugnahmeklausel durch das Arbeitsgericht an. Zwar wiederholt sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen, weshalb die Klausel anders auszulegen sei. Da das Arbeitsgericht sich jedoch mit diesem Vorbringen nicht näher auseinandergesetzt hat, war die Beklagte überhaupt nicht in der Lage, die Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen zu würdigen und Angriffspunkte darzustellen. Angesichts der knappen erstinstanzlichen Ausführungen blieb der Beklagten nichts anderes übrig, als die schon vorgebrachten Einwände gegen eine solche Auslegung zu wiederholen. Ob diese Einwände durchgreifen, ist an dieser Stelle unerheblich. Die Beklagte hat jedenfalls deutlich gemacht, in welchen Punkten und aus welchem Grund sie das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dies genügt.

48

II. Begründetheit der Berufung

49

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte auch ab dem 01.01.2008 weiterhin das Entgelt des TVöD-VKA zahlt und das Arbeitsverhältnis entsprechend abrechnet. Der TVöD-VKA findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung mehr, weshalb auch die Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) unbegründet ist.

50

Der TVöD-VKA gilt weder kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) noch aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme.

51

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen. Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist (§ 3 Abs. 1 TVG). Die Beklagte ist weder Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der den TVöD geschlossen hat, noch hat sie ihn selbst abgeschlossen.

52

Der TVöD-VKA findet auch nach § 2 des Änderungsvertrages vom 09.12.2003 keine Anwendung, da er von den spezielleren Tarifverträgen der Beklagten (sog. Haus- oder Firmentarifverträge) verdrängt wird (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 08.09.2010 - 3 Sa 79/09 und 3 Sa 82/09 - juris). Ein Firmentarifvertrag ist gegenüber einem Verbandstarifvertrag wegen seiner größeren räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Nähe zum Betrieb stets die speziellere Regelung (BAG, Urteil vom 15.04.2008 - 9 AZR 159/07 - NZA-RR 2008, 586; BAG, Urteil vom 04.07.2007 - 4 AZR 439/06 - ZTR 2008, 278).

53

Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel erfasst auch diejenigen Tarifverträge, die der Arbeitgeber selbst geschlossen hat, bei denen er also selbst Partei ist.

54

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen kommt es darauf an, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung verstehen musste. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung; anschließend ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Erklärung, dem systematischen Zusammenhang mit anderen Regelungen und der Entstehungsgeschichte zu prüfen, ob der Wortlaut mit dem wirklichen Willen des Erklärenden übereinstimmt oder ggf. erkennbar einen abweichenden Inhalt haben sollte (z. B. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2011, § 133, Rn. 14 ff.). Bei der Auslegung ist auf den Zeitpunkt der Abgabe bzw. des Zugangs der Willenserklärung abzustellen (BGH, Urteil vom 24.06.1988 - V ZR 49/87 - NJW 1988, 2878).

55

Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, gehen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders (§ 305 c Abs. 2 BGB). Die Norm kommt dann zur Anwendung, wenn die Auslegung einer einzelnen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient (BAG, Urteil vom 20.01.2010 - 10 AZR 914/08 - NZA 2010, 445). Allerdings ist zweifelhaft, inwieweit die Unklarheitenregelung auch für Bezugnahmeklauseln gilt, weil die Frage der Günstigkeit für den Arbeitnehmer nicht abstrakt und unabhängig von der jeweiligen Fallkonstellation beantwortet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 24.09.2008 - 6 AZR 76/07 - NZA 2009, 154). Darauf kommt es allerdings nicht an, weil die Auslegung der hier maßgeblichen Bezugnahmeklausel zu einem eindeutigen Ergebnis führt.

56

Die Bezugnahmeklausel in dem Änderungsvertrag der Parteien vom 09.12.2003 verweist zunächst auf diejenigen Tarifverträge, die der für den Arbeitgeber zuständige kommunale Arbeitgeberverband für den Bereich des Arbeitgebers abgeschlossen hat. Darin erschöpft sich der Aussagegehalt der Klausel aber nicht. Der kommunale Arbeitgeberverband ist nicht die einzige Tarifvertragspartei, deren Tarifverträge gelten sollen. Mit den Worten „und von diesem“ wird auf eine weitere mögliche Tarifvertragspartei verwiesen. Dieser Zusatz ist keinesfalls bedeutungslos oder unbeachtlich. Die Klausel erwähnt nicht nur eine, sondern zwei mögliche Tarifvertragsparteien, wie sich aus der Konjunktion „und“ ergibt. Das Demonstrativpronomen „[von] diesem“ bezieht sich auf eine bereits genannte Person oder Sache. Es steht stellvertretend für ein Substantiv in dem davor liegenden Text. Das Demonstrativpronomen kann sich hier nur auf das Substantiv „Arbeitgeber“ beziehen. Der Arbeitgeberverband scheidet als Bezugspunkt aus, da es sich wegen der Konjunktion „und“ gerade um ein anderes Substantiv handeln muss. Die zweite mögliche Tarifvertragspartei ist der Arbeitgeber selbst. Insofern knüpft die Klausel an § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG an, nach dem ein Arbeitgeber auch selbst Partei eines Tarifvertrages sein kann. Die Klausel verweist auf die dem Arbeitgeber gesetzlich eingeräumte Befugnis, selbst Tarifverträge abzuschließen. Auch die ggf. von dem Arbeitgeber selbst abgeschlossenen Tarifverträge, also sogenannte Firmen- oder Haustarifverträge, sollen Anwendung finden. Damit waren zunächst Haustarifverträge der Hansestadt W. für den Bereich des Krankenhauses gemeint. An die Stelle der Hansestadt W. trat aufgrund des Betriebsübergangs später die Beklagte, was an der Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel aber nichts ändert.

57

Sinn und Zweck der Klausel lassen den Wortlaut nicht in einem anderen Licht erscheinen. Eine einschränkende Auslegung der Klausel ist nicht veranlasst. Vielmehr entspricht es regelmäßig dem Willen des Arbeitgebers, die ihm zur Verfügung stehenden tarifrechtlichen Möglichkeiten offen zu halten. Es gibt keinen Anlass, evtl. vorhandene oder zukünftige Haustarifverträge von der Verweisung auszunehmen und ausschließlich Verbandstarifverträge einzubeziehen.

58

Der Entgelttarifvertrag der Beklagten vom 02.03.2010 ist ein solcher Firmen- oder Haustarifvertrag, der die Verbandstarifverträge des KAV verdrängt. Diesen Entgelttarifvertrag hat die Beklagte geschlossen, wobei sie durch die D. Holding AG, die ausdrücklich im Namen der Beklagten gehandelt hat, vertreten wurde. Der Tarifvertrag ist wirksam. Er gilt rückwirkend zum 01.01.2008. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Rückwirkung nicht entgegen, da die Tarifvertragsparteien lediglich eine nach der Entscheidung des BAG entstandene Regelungslücke wieder ausgefüllt haben. Es ist kein Vertrauenstatbestand entstanden, der hätte enttäuscht werden können.

59

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Annotations

Die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein.

(1) Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:

1.
Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei Abspaltung und Ausgliederung der abgespaltene oder ausgegliederte Teil oder die abgespaltenen oder ausgegliederten Teile des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über.
2.
Bei der Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3.
Bei Aufspaltung und Abspaltung werden die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger weiter. Bei Ausgliederung wird der übertragende Rechtsträger entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Anteilsinhaber der übernehmenden Rechtsträger.
4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

(3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Vertrag keinem der übernehmenden Rechtsträger zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung des Vertrags ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle übernehmenden Rechtsträger in dem Verhältnis über, das sich aus dem Vertrag für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz über deren Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an mehrere Rechtsträger nicht möglich, so ist sein Gegenwert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.

(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.

(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.