Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 171 Wirksamwerden der Ausgliederung
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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein.
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(1) Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:1.Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei Abspaltung und Ausgliederung der abgespaltene oder ausgegliederte Teil oder die abge
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published on 05.10.2011 00:00
Tenor
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.07.2010 - 55 Ca 1425/09 - wird abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
D
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Annotations
(1) Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:1.Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei Abspaltung und Ausgliederung der abgespaltene oder ausgegliederte Teil oder die abgespaltenen oder...