Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2014 - 2 Sa 141/14

bei uns veröffentlicht am09.12.2014

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um deliktische Unterlassungsansprüche der Klägerin.

2

Die Klägerin war über viele Jahre bis zum 31. Juli 2010 bei der Beklagten zu 2 als Hoteldirektorin in B-Stadt beschäftigt. Der Beklagte zu 1 mit Wohnsitz im hiesigen Gerichtsbezirk ist inzwischen Geschäftsführer der Beklagten zu 2.

3

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht in Zusammenhang mit Ereignissen aus dem Jahre 2009 in dem Hotel in B-Stadt. Der Beklagte zu 1, der seinerzeit noch nicht Geschäftsführer der Beklagten zu 2 war, war im Jahre 2009 neben anderen Personen von der Beklagten zu 2 beauftragt gewesen, im Rahmen der Auditierung des Hotels in B-Stadt dieses einer Prüfung zu unterziehen, die sich sowohl auf das kaufmännische Gebaren als auch auf die Einhaltung sonstiger Unternehmensrichtlinien bezog. Die Ergebnisse der Überprüfung sind in dem Bericht vom 8. November 2009 festgehalten, der in Kopie zur Akte gelangt ist (Anlage B 6, hier Blatt 205 ff; wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen). In dem Bericht ist von auffälligen Ungenauigkeiten bei der monatlichen Inventur der Bestände die Rede, von einer vorschriftswidrigen Führung von Registrierkassen, von unklaren "Diskontierungen" und "Hausbons" sowie von Investitionen ohne Einhaltung der Vorgaben des Unternehmens.

4

Nahezu zeitgleich mit der Aufstellung des Kontrollberichts hatten zwei Unternehmer aus der Reinigungsbranche aus der Region in einer eigenständig aufgesetzten "Eidesstattlichen Versicherung" – die allerdings nicht zur Akte gereicht wurde – sinngemäß die Behauptung aufgestellt, sie hätten sich zur Erlangung eines Auftrages in dem Hotel einkaufen müssen bzw. zu Gunsten der Klägerin würde bei ihnen ein "Guthabenkonto" geführt. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien unstreitig, dass nach Vorgaben der Beklagten zu 2 Aufträge nur an "gelistete" Unternehmen vergeben werden dürfen und beauftragte Reinigungsunternehmen ihre Aufträge selbst erledigen müssen und dazu keine Subunternehmen einschalten dürfen.

5

Streitig ist allerdings, wann die Klägerin von dieser Unternehmensvorgabe positiv Kenntnis erlangt hat. Unstreitig ist auch, dass den Reinigungsauftrag für das Hotel seinerzeit ein Reinigungsunternehmen aus L. hatte, das zuletzt seine Geschäfte von F. bzw. von O. aus betrieben hatte (A.-Reinigung). – Der Streit, welches Personal nun "berechtigt" war, das Hotel zu reinigen, wurde zwischen den betroffen Unternehmen und ihren Beschäftigten teilweise so heftig im Hotel selbst ausgetragen, dass es zu einem vom Hotel veranlassten Polizeieinsatz kam, um das Hausverbot gegenüber den beiden Unternehmern aus der Region, die sich angeblich in den Auftrag "eingekauft" hatten, durchzusetzen.

6

Jahre später hat die Deutsche Rentenversicherung Bund dann noch die Beklagte zu 2 aus Arbeitsverhältnissen, die wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung zu ihr entstanden sein sollen, zur Beitragsabführung im Umfang von rund 250.000,00 EUR nebst Zinsen im Umfang von rund 100.000,00 EUR in Anspruch genommen (der Einzugsbescheid ist nicht zur Akte gereicht worden, die Anhörung dazu ist als Anlage B 2 in Kopie eingereicht worden, hier Blatt 192 ff; es wird Bezug genommen). Die Nachforderung bezieht sich auf Beschäftigte, die in dem Hotel der Klägerin im Frühstücksservice in der Zeit von Februar 2007 bis Ende Januar 2011 tätig waren. In dieser Zeit bestand eine Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten zu 2 bzw. dem Vorgängerunternehmen (einer Aktiengesellschaft) und einer niederländischen Firma, die sich werkvertraglich dazu verpflichtet hatte, den Frühstücksservice im Hotel zu stellen (Kopie des "Werksvertrages" ist als Anlage B 1 zur Akte gelangt, hier Blatt 190 ff; es wird Bezug genommen). Der Vertrag ist auf Seiten der Beklagten von der Klägerin unterzeichnet. Es ist unstreitig, dass die niederländische Firma nicht zu den bei der Beklagten zu 2 gelisteten Firmen gehört. Die Beklagten sind allerdings der Behauptung der Klägerin, der Vertragsabschluss sei intern vor Unterschrift von der Unternehmensspitze genehmigt worden, nicht entgegengetreten.

7

Im Ergebnis der geschilderten Ereignisse und Erkenntnisse hatte die Beklagte zu 2 im November 2009 das Arbeitsverhältnis zur Klägerin wie auch zu zahlreichen anderen Mitarbeitern aus dem Hotel durch Kündigung zu beendigen versucht. Im Falle der Klägerin sind dann noch mehrfach Folgekündigungen – teilweise gestützt auf andere Kündigungsgründe – ausgesprochen worden. Letztlich haben sich die Klägerin und die Beklagte zu 2 in dem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht … (17 Ca 11452/09) am 15. Dezember 2011 dahin verglichen, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf den 31. Juli 2010 sein Ende gefunden habe (In Kopie als Anlage K 1 zur Akte gereicht, hier Blatt 23 ff; es wird Bezug genommen)… Ergänzend war geregelt, dass die Klägerin ein "sehr gutes" Zeugnis erhält. Ziffer 6 und 7 des Vergleiches lauten wörtlich:

8

"6. Die Parteien verständigen sich auf folgende verbindliche Sprachregelung für jedwede Veröffentlichung im Innen- und Außenverhältnis: Nach 10 Jahren als Hoteldirektorin des Hotels … scheidet [die Klägerin] auf eigenen Wunsch aus unserem Unternehmen aus, um sich neuen Herausforderungen zu stellen. [Die Klägerin] hat das Hotel von Beginn an geführt und sehr gut am Markt etabliert und zu einem der erfolgreichsten Hotels der Gesellschaft entwickelt. Die [Beklagte] bedankt sich für das außerordentliche Engagement [der Klägerin] und wünscht ihr beruflich und privat weiterhin viel Erfolg und alles Gute.

9

7. Die Parteien sind sich darüber einig, anzustreben, dass in der AHGZ eine möglichst wortgleiche Erklärung veröffentlicht wird… Weitergehende Erklärungen werden beide Parteien nicht abgeben."

10

Gegen die beiden Unternehmer aus der Region, die die ehrenrührige Behauptung aufgestellt hatten, sie hätten sich in den Auftrag in dem Hotel "einkaufen" müssen, hat die Klägerin zur Wahrung bzw. Wiederherstellung ihres Rufes am 12. November 2009 Strafanzeige erstattet (Kopie als Anlage K 9 zur Akte gereicht, hier Blatt 283 ff). Das bis heute noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren wird bei der Staatsanwaltschaft … unter dem Aktenzeichen 114 Js 212/09 geführt. In diesem Ermittlungsverfahren haben die beiden Beschuldigten an ihren Vorwürfen festgehalten, ohne allerdings mit weiteren Details zur Klärung der Vorwürfe beizutragen (Anwaltliches Schreiben vom 12. Mai 2010, Kopie als Anlage K 10 zur Akte gereicht, hier Blatt 290 f). Nach weiteren Vernehmungen hat die Staatsanwaltschaft dann das Verfahren nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt und die Klägerin darüber mit Schreiben vom 5. September 2011 unterrichtet (als Kopie unvollständig zur Akte gereicht als Anlage K 11, hier Blatt 292 f, es fehlt die Seite 2). Auf die klägerische Beschwerde vom 26. September 2011 (Kopie als Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 26. März 2014 zur Akte gereicht, hier Blatt 298 f) hat die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen fortgesetzt.

11

In Rahmen der weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft … ist der Beklagte zu 1 am 20. Juni 2012 durch einen Staatsanwalt als Zeuge vernommen worden (Kopie des Vernehmungsprotokolls ist als Anlage K 2 zur Akte gelangt, hier Blatt 27 ff; wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen). Die dort getätigten Aussagen des Beklagten zu 1 sind Anlass und Gegenstand der vorliegenden Unterlassungsklage. Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 1 vor, er habe vor der Staatsanwaltschaft – unter dem Deckmantel des Zeugenprivilegs – wider besseres Wissen ehrenrührige Behauptungen über die Klägerin aufgestellt.

12

Nahezu zeitgleich hat die Staatsanwaltschaft … auch gegen die Klägerin und weitere Mitarbeiter des Hotels ermittelt (12 Js 60/10). Ausweislich des Einstellungs-Vermerks der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2011 (Kopie als Anlage K 8 zur Akte gelangt, hier Blatt 277 ff) gingen die Ermittlungen auf Aussagen des Herrn B., Angestellter im Hotel während der Zeit der Klägerin als Hoteldirektorin, zurück, die dieser in einem betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren gemacht hat (ArbG … 18 BV 278/09). Da ein Teil der behaupteten Taten schon verjährt gewesen war und andere behauptete Taten so im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden konnten, ist das Strafverfahren – soweit es gegen die Klägerin geführt wurde – mangels Tatnachweis eingestellt worden. Keiner der drei Vorwürfe, wegen derer seinerzeit gegen die Klägerin ermittelt wurde (Punkt 1.b) aa bis cc der Einstellungsverfügung, hier Blatt 280; es wird Bezug genommen), spielt im vorliegenden Rechtsstreit eine Rolle.

13

In einem weiteren Rechtstreit streiten die Klägerin und die Beklagte zu 2 um die Rechtmäßigkeit eines von der Beklagten zu 2 ausgesprochenen unternehmensweiten Hausverbots gegen die Klägerin. Der Rechtsstreit ist derzeit beim Landesarbeitsgericht … zum Aktenzeichen 5 Sa 292/14 anhängig. Die Berufungsbegründung der Beklagten vom 26. Mai 2014 ist in Kopie zur hiesigen Akte gelangt (hier Blatt 411 ff; es wird Bezug genommen).

14

Nachdem die außergerichtlichen Versuche der Klägerin, von dem Beklagten zu 1 eine Unterlassungserklärung wegen seiner Aussagen im Ermittlungsverfahren 114 Js 212/09 zu erlangen, mit dem Antwortschreiben des Rechtsanwalts des Beklagten zu 1 vom 20. Februar 2013 (Kopie hier Blatt 40 ff) gescheitert waren, hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht … Klage erhoben, die dort per Fernkopie am 9. April 2013 eingegangen war. Nach einem ersten Streit der Parteien über die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen und über die örtliche Zuständigkeit ist das Verfahren letztlich mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts … vom 17. September 2013 (3 Ta 166/13) an das Arbeitsgericht Stralsund verwiesen worden.

15

Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage mit Urteil vom 14. Mai 2014 (3 Ca 696/13) unter Hinweis auf das Zeugenprivileg teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet angesehen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

16

Mit der Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt die Klägerin in ursprüngliches Begehren in vollem Umfang weiter.

17

Die Klägerin begreift das gesamte Geschehen von dem ersten Auftreten des Beklagten zu 1 bis heute als einen einzigen gezielten und zusammenhängenden Versuch, sie aus dem erfolgreich und anstandsfrei geführten Hotel aus eigennützigen Gründen zu verdrängen und ihre berufliche Existenz zu vernichten, wobei der Beklagte zu 1 auch nicht davor zurückschrecke – wie vorliegend – rechtswidrige Mittel einzusetzen.

18

Die beanstandeten Äußerungen des Beklagten zu 1 im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge im Juni 2012 seien nicht nur objektiv falsch. Der Beklagte zu 1 habe diese Aussagen sogar wider besseres Wissen und mit Schädigungsabsicht getätigt.

19

Der Beklagte zu 1 könne sich nicht auf das Zeugenprivileg berufen. Bewusst unwahre oder leichtfertig ehrverletzende Behauptungen seinen nicht privilegiert. Die Wiederholungsgefahr sei gegeben, was schon durch die Ablehnung der außergerichtlich geforderten Unterlassungserklärung ausreichend dokumentiert sei. In dem anwaltlichen Schreiben vom 20. März 2013 (Anlage K 4 Blatt hier Blatt 40 ff) lasse der Beklagte zu 1 bestätigen, dass seine aufgestellten Behauptungen "vollumfänglich und nachweislich der Wahrheit entsprechen". Der Beklagte zu 1 zeige mithin keinerlei Einsicht, sondern dokumentiere hiermit, dass er die Behauptungen in jedem Fall wiederholen werde. Er sei unbelehrbar. Beide Beklagte würden keinerlei Unrechtsbewusstsein zeigen.

20

Der Anspruch sei auch gegenüber der Beklagten zu 2 gegeben, da der Beklagte zu 1 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer von der Staatsanwaltschaft vernommen worden sei. Die Beklagte zu 2 habe sich durch den Vergleich vor dem Arbeitsgericht … auch in besonderer Weise gebunden. Durch die Äußerungen hätten die Beklagten in eklatanter Weise gegen die "Sprachregelung" aus dem Vergleich verstoßen.

21

Die Klägerin beantragt,

22

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 14.05.2014, Aktenzeichen 3 Ca 696/13, abzuändern;

23

2. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten gegenüber wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Klägerin hätte entgegen bestehender Anweisungen und Regelungen in ihrer Funktion als Hoteldirektorin des Hotels "…" einen Vertrag abgeschlossen und dadurch habe die Beklagte zu 2 Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Umfang nachzahlen müssen;

24

3. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten gegenüber wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Klägerin habe in ihrer Funktion als Hoteldirektorin des Hotels "…" absprachewidrig Verträge mit Firmen abgeschlossen, die mit der Beklagten zu 2 keinen Rahmenvertrag hatten und sei hierfür ermahnt worden;

25

4. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten gegenüber wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, dass die Klägerin dafür verantwortlich war, dass zu ihrer Zeit als Hoteldirektorin des Hotels "…" ein Reinigungsunternehmen des Hotels absprachewidrig Subunternehmer beschäftigt hatte;

26

5. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten gegenüber wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, dass für die Klägerin bei einem für die Beklagte zu 2 arbeitendem Reinigungsunternehmen oder einem von diesem beauftragten Subunternehmen ein Guthabenkonto geführt wurde;

27

6. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten gegenüber wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zur Zeit als die Klägerin Hoteldirektorin des Hotels "…" war, habe es im Hotel manipulierte Kassen gegeben und die Klägerin sei hierfür verantwortlich gewesen;

28

7. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten gegenüber wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, dass die Klägerin eine Barzahlung von EUR 6.000,00 für die Listung von Fremdfirmen erhalten hat;

29

8. den Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden könne.

30

Die Beklagten beantragen,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Beide Beklagte verteidigen das ergangene Urteil des Arbeitsgerichts. Zutreffend sei das Gericht davon ausgegangen, dass die Aussagen des Beklagten zu 1 vor der Staatsanwaltschaft unter das Zeugenprivileg fallen. Die beanstandeten Äußerungen seien im Übrigen teilweise als Meinungsäußerungen anzusehen, so dass ein Unterlassungsanspruch ohnehin nicht in Betracht komme. Soweit man die Äußerungen als Tatsachenbehauptung ansehen wolle, habe der Beklagte zu 1 vor dem Staatsanwalt nur das ausgesagt, was ihm zu den seinerzeitigen Vorgängen erinnerlich sei. Sämtliche beanstandeten Äußerungen entsprächen auch nachweislich den Tatsachen.

33

Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 scheide ohnehin aus, da sie die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen nicht getätigt habe. Der Beklagte zu 1 habe seine Zeugenaussage ersichtlich auch nicht in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 getätigt.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht keinen Anlass gesehen, die Beklagten zur Unterlassung der beanstandeten Äußerungen zu verurteilen.

I.

36

Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2, ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, nicht verlangen, die beanstandeten Äußerungen zu unterlassen.

1.

37

Die Unterlassungsklage gegen die Beklagte zu 2 ist zulässig.

38

Die Beklagte zu 2 kann sich gegen die Unterlassungsklage nicht mit dem Hinweis auf das Zeugenprivileg zur Wehr setzen, denn sie hat keine Äußerungen vor Gericht oder im Rahmen eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens abgegeben. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2, der Beklagte zu 1, hat seine Aussage vor der Staatsanwaltschaft im Juni 2012 nicht in seiner Funktion als Geschäftsführer getätigt, zumindest gibt es dafür keine greifbaren Anhaltspunkte. Zu Beginn seiner Vernehmung schildert der Beklagte zu 1 selber, dass er erst seit Ende 2009 zum Geschäftsführer bestellt worden sei. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist jedoch die ehrenrührige Behauptung der beiden Unternehmer aus November 2009, die die Klägerin belastet haben. Die Strafanzeige der Klägerin stammt vom 12. November 2009 und betrifft Vorgänge, die zeitlich davor liegen. Mit diesen Vorgängen war der Beklagte zu 1 allenfalls in seiner Funktion als Mitglied oder Leiter der unternehmensinternen Kommission befasst, die zu dem internen Untersuchungsbericht vom 8. November 2009 geführt hat.

2.

39

Die gegen die Beklagte zu 2 erhobene Unterlassungsklage ist nicht begründet.

a)

40

Da im Namen der Beklagten zu 2 keine Äußerungen erfolgt sind (siehe oben unter 1.), kann im Verhältnis zur Beklagten zu 2 dahinstehen, ob die Äußerungen des Beklagten zu 1 bei der Staatsanwaltschaft ehrenrührig sind und der Klägerin insoweit ein Unterlassungsanspruch zusteht.

b)

41

Soweit der Parteivortrag der Klägerin dahin gedeutet werden kann, dass die Unterlassungsklage auch gegenüber der Beklagten zu 2 begründet sei, weil sie sich im vorliegenden Rechtsstreit und in dem Rechtsstreit um das gegen die Klägerin verhängte Hausverbot die streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten zu 2 als der Wahrheit entsprechend zu Eigen gemacht habe, kann damit die begehrte Unterlassung nicht begründet zu werden.

42

Es ist nicht erkennbar, dass der Parteivortrag der Beklagte zu 2 im vorliegenden Rechtsstreit über die legitime und nicht zu beanstandende Verteidigung gegen das Begehren der Klägerin hinausgeht. Bei dem vorliegenden Streitgegenstand ist es unvermeidlich, dass es im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts zu Äußerungen kommt, die vom Standpunkt der Klägerin aus betrachtet ehrenrührig sind. Eine Beschränkung des Rechts der Parteien, dem Gericht alle denkbar entscheidungserheblichen tatsächlichen Gesichtspunkte vorzutragen, folgt daraus nicht. Die Klägerin wird in ihrer Ehre dadurch ausreichend geschützt, dass der Inhalt der Gerichtsakte nicht öffentlich zugänglich ist.

43

Dasselbe gilt für den Rechtsstreit wegen des Hausverbots. Soweit die Klägerin Einzelheiten dazu in den hiesigen Rechtsstreit eingeführt hat (Vorlage der Berufungsbegründung der Beklagten zu 2, Kopie hier Blatt 411 ff), ist nicht erkennbar, dass die Beklagte dort die Grenzen zulässiger Rechtsverteidigung überschritten hat.

c)

44

Soweit die Klägerin meint, den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 aus dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht vom 15. Dezember 2011 ableiten zu können, kann ihr nicht gefolgt werden.

45

Insoweit ist bereits fraglich, ob das klägerische Begehren mit den gestellten Unterlassungsanträgen zutreffend zum Ausdruck gebracht wird. Näher würde es zumindest liegen, das Begehren der Klägerin in einem Einwirken der Beklagten zu 2 auf ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 1, zu sehen, im Sinne der Klägerin oder im Sinne des Vergleichs bestimmte Äußerungen zukünftig zu unterlassen. Das Gericht hat davon abgesehen, durch einen Hinweis der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Anträge entsprechend umzustellen, denn es ist nicht erkennbar, dass der gerichtliche Vergleich von der Beklagten zu 2 verlangt, auf ihren Geschäftsführer im Sinne der zukünftigen Unterlassung der beanstandeten Äußerungen einzuwirken.

46

Nach dem Vergleich hat sich die Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin verpflichtet, jedwede Veröffentlichung im Innen- und Außenverhältnis, die über die in der Sprachregelung (Ziffer 6 des Vergleiches) hinausgeht, zu unterlassen. Es ist klar erkennbar, dass diese Regelung auf die Reputation der Klägerin in der Branche des Hotel- und Gaststättengewerbes zielt. Diese Zielrichtung wird unterstrichen durch die in Ziffer 7 des Vergleichs verabredete Veröffentlichung im Fachblatt der Branche. Es kann nicht angenommen werden, dass die Parteien des Vergleiches wollten, dass diese Sprachregelung auch für Aussagen in Zusammenhang mit staatlichen Gerichts- oder Ermittlungsverfahren gelten sollte. Da Absprachen über "Sprachregelungen" bei Vernehmung der seinerzeit beteiligten Personen durch staatliche Ermittlungsorgane oder Gerichte ohnehin rechtlich nicht bindend sein dürften, kann bei der vorliegenden Formulierungslage in dem Vergleich nicht angenommen werden, dass die Parteien dahingehende Absprachen zu treffen versuchten.

47

Gegen den so verstandenen Vergleich hat der Beklagte zu 1 durch seine Äußerungen im Rahmen seiner Vernehmung nicht verstoßen. Da sich der Beklagte zu 1 einzig in dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren zu Einzelheiten der Ereignisse, die dann zur Kündigung der Klägerin geführt hatten, geäußert hat, kann in den dortigen Äußerungen kein Bruch der "Sprachregelung" aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich erblickt werden. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Beklagte zu 1 auch außerhalb der staatsanwaltlichen Vernehmung gegenüber Dritten in diesem Sinne geäußert hat. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vorgetragene Sorge der Klägerin, dass der Beklagte zu 1 sie auch bei Kollegengesprächen in der Branche schlecht mache, und daher die Äußerungen gegenüber dem Staatsanwalt sozusagen nur die beweisbare Spitze eines viel umfassenderen Fehlverhaltens sind, ist spekulativ geblieben und kann der gerichtlichen Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden.

II.

48

Die Klägerin kann auch von dem Beklagten zu 1 nicht verlangen, die beanstandeten Äußerungen zu unterlassen.

1.

49

Soweit die Klage darauf abzielt, der Beklagte zu 1 möge die beanstandeten Äußerungen im Rahmen des noch laufenden oder im Rahmen weiterer Ermittlungsverfahren zukünftig unterlassen, ist die Klage bereits unzulässig. Der Klage fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies hat bereits das Arbeitsgericht mit zutreffenden Argumenten festgestellt. Darauf wird Bezug genommen.

a)

50

Nach der ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder bei dessen Vorbereitung dienen, in der Regel kein Rechtschutzbedürfnis (BGH 28. Februar 2012 — VI ZR 79/11 – NJW 2012, 1659; BGH 10. Juni 1986 — VI ZR 154/85 – NJW 1986, 2502). Danach steht dem Betroffenen gegenüber einem ehrkränkenden Vorbringen eines Zeugen in einem Strafprozess und somit auch im Rahmen eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens kein Unterlassungsanspruch zu. Die Richtigkeit des Vorbringens einer Partei sowie der Aussage eines Zeugen muss in dem Ausgangsverfahren geprüft werden, in dem diese Äußerungen getätigt wurden. Das Ausgangsverfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden (BGH aaO). Diese Grundsätze gelten entsprechend für Äußerungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden. Von Zeugen, die in Wahrnehmung ihrer Zeugenpflicht belastende und ehrenrührige Aussagen tätigen, kann danach grundsätzlich kein Widerruf und keine Unterlassung verlangt werden.

51

Es ist mit dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Absatz 3 GG) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Absatz 1 GG) nicht vereinbar, wenn redliche Äußerungen in einem Zivilprozess oder die redliche Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten im Strafermittlungsverfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu rechtlichen Nachteilen führen, nur weil die Behauptung sich später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder auch nur als unaufklärbar erweist (BGH 28. Februar 2012 aaO; BVerfG 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04).

52

Wer der Staatsanwaltschaft oder der Polizei seinen Verdacht mitteilt, dass ein anderer eine strafbare Handlung begangen habe, wird häufig genötigt sein, mit seinem Vorbringen die Ehre des anderen zu verletzen. Das kann ihm nicht verwehrt werden, denn mit der Erstattung einer Anzeige übt er ein jedem zustehendes Recht aus. Er dient mit seiner Anzeige der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung, denn er trägt damit zur Aufdeckung strafbarer Handlungen bei. Soll dieser Zweck erfüllt werden, so muss der Anzeigende berechtigt sein, all das vorzubringen, was er nach seinem Ermessen zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält. Dabei braucht er auch nicht vor Behauptungen zurückschrecken, durch die er die Ehre des anderen gefährdet. Was als Inhalt der Strafanzeige erlaubt ist, kann nicht zugleich unter dem Gesichtspunkt des Ehrenschutzes einer zivilrechtlichen Widerrufs- oder Unterlassungsklage ausgesetzt sein. Wollte man das zulassen, so wäre das Recht des Staatsbürgers, mit einer Strafanzeige zur Verfolgung strafbarer Handlungen beizutragen, in unangemessener Weise beeinträchtigt (BGH 28. Februar 2012 aaO).

53

Etwas anderes kann nach Überzeugung des Gerichts auch nicht für Zeugenaussagen gelten, die in einem Ermittlungsverfahren in Wahrnehmung der Zeugnispflicht getätigt werden. Eine Grenze findet dieses Zeugenprivileg erst dort, wo der Anzeigenerstatter oder Zeuge das Privileg missbraucht, um wider besseres Wissen falsche Tatsachenbehauptungen aufzustellen oder Andere durch Schmähkritik herabzusetzen.

2.

54

Ausgehend von diesem Maßstab fehlt der vorliegenden Klage gegen den Beklagten zu 1 das Rechtsschutzbedürfnis soweit es um zukünftige Äußerungen in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren geht. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Äußerungen des Beklagten zu 1 im Rahmen seiner Vernehmung durch den Staatsanwalt am 20. Juni 2012 bewusst unwahr oder offensichtlich falsch waren oder sie eine Schmähung dargestellt haben. Dafür, dass der Beklagte zu 1 mehr gemacht hat, als seine subjektive Meinung kundzutun und Wertungen dazu abgegeben, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Das gilt auch, soweit er beim Staatsanwalt Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Behauptungen wider besseres Wissen erfolgt sind.

a)

55

Die Klägerin verlangt, der Beklagte zu 1 solle es unterlassen zu behaupten, die Klägerin hätte entgegen bestehender Anweisungen und Regelungen in ihrer Funktion als Hoteldirektorin einen Vertrag abgeschlossen und dadurch der Beklagte zu 2 die Verpflichtung aufgezwungen, Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Umfang nachzahlen müssen.

56

Ein Unterlassungsanspruch bezüglich dieser Äußerung besteht nicht. Nach dem Stand des Parteivortrages im hiesigen Rechtsstreit ist unstreitig, dass die Klägerin den fraglichen Vertrag unterschrieben hatte und dass die Beklagte zu 2 wegen des auf Basis dieses Vertrages im Hotel tätigen Personals in erheblichem Umfang Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten hatte. Als ehrenrührig sieht die Klägerin allerdings die kausale Verknüpfung der beiden Vorgänge an, die der Beklagte zu 1 durch die Verwendung des Wortes "dadurch" herzustellen versucht hat sowie den Vorwurf, der Vertragsabschluss hätte gegen die Regeln der Beklagten zu 2 verstoßen.

57

Die vom Beklagten zu 1 durch die Verwendung des Wortes "dadurch" hergestellte kausale Verknüpfung zwischen dem Verhalten der Klägerin und dem eingetretenen Schaden kann nicht als Tatsachenbehauptung angesehen werden, denn es werden keine Umstände geschildert, die die Zurechnung von Klägerverhalten und Schaden erlauben würden. Es handelt sich demnach um eine Meinungsäußerung. Als Meinungsäußerung hält sich die Spekulation des Beklagten zu 1 über die kausalen Zusammenhänge noch im Rahmen des Erlaubten, jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine herabwürdigende Schmähkritik handelt. Ergänzend stellt das Gericht darauf ab, dass der Beklagte zu 1 zumindest seit seiner Bestellung zum Geschäftsführer Ende 2009 ebenfalls als Mitverursacher des erst 2011 aufgedeckten Schadens in Betracht kommt; er ist also kein unabhängiger Zeuge, sondern eine Person, die mindestens gleichrangig neben der Klägerin als Haftender für den eingetretenen Schaden in Betracht kommt. Dies muss bei der Bewertung seiner Meinungsäußerung, mit der er die Klägerin zu belasten versucht hat, zu seinen Gunsten Berücksichtigung finden.

58

Im vorliegenden Rechtsstreit sind die Beklagten der substantiiert vorgetragenen Behauptung der Klägerin, der Vertragsabschluss mit der nicht gelisteten niederländischen Firma sei 2007 mit der seinerzeitigen Unternehmensspitze (einer Aktiengesellschaft) abgesprochen gewesen, nicht entgegengetreten. Insoweit ist im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig, dass die Behauptung des Beklagten zu 1 bei seiner Zeugenvernehmung, die klägerische Unterschrift unter den Vertrag sei "entgegen bestehender Anweisungen und Regelungen" erfolgt, objektiv unzutreffend ist. Das reicht aber für die von der Klägerin gewünschte Feststellung, dass dem Beklagten zu 1 schon bei seiner Vernehmung im Juni 2012 bekannt gewesen sei, dass es für den Vertragsabschluss abseits der Regeln des Unternehmens eine Einzelfallgenehmigung gab, nicht aus. Da der Beklagte zum Zeitpunkt des streitigen Vertragsabschlusses 2009 noch nicht Geschäftsführer der Beklagten war, muss er sein Wissen um die damaligen Vorgänge aus Gesprächen oder aus Aktenstudium schöpfen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1 die – auch nach klägerischem Vortrag nur mündlich erteilte – Genehmigung bei seiner Vernehmung im Juni 2012 bereits kannte. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass er seine Aussage wider besseres Wissen getätigt hat.

b)

59

Die Klägerin verlangt vom Beklagten zu 1, es zu unterlassen zu behaupten, sie habe absprachewidrig Verträge mit Firmen abgeschlossen, die mit der Beklagten zu 2 keinen Rahmenvertrag hatten und sei hierfür ermahnt worden. Das bezieht sich auf denselben Vorgang wie unter a) dargestellt. Wie oben unter a) ausgeführt, kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1 diese Behauptung bei seiner Vernehmung im Juni 2012 wider besseres Wissen getätigt hat. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen.

60

Auch soweit man diese oberflächlich gebliebene Einlassung des Beklagten zu 1 parallel dazu auch noch auf den Vorgang der zeitweiligen Beauftragung eines nicht gelisteten Händlers für Molkereiprodukte beziehen könnte, gilt im Ergebnis und in der Bewertung nichts anderes. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten zu 1 schon zum Zeitpunkt seiner Vernehmung im Juni 2012 bekannt war, dass sich die Klägerin für ihr Vorgehen seinerzeit auf eine Ausnahmegenehmigung der Unternehmensleitung beziehen konnte.

61

Soweit der Beklagte zu 1 durch die Verwendung des Wortes „Ermahnung“ den Eindruck zu verbreiten versucht, das Verhalten der Klägerin sei seinerzeit auch dem Arbeitgeber negativ aufgefallen, handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts mangels näherer Hinweise des Beklagten zu 1 gegenüber der Staatsanwaltschaft um eine bloße Meinungsäußerung. Diese hält sich noch im erlaubten Rahmen, denn für jeden Kundigen – und sicher auch für den vernehmenden Staatsanwalt – war diese Aussage gänzlich substanzlos und für die weiteren Ermittlungen völlig unbrauchbar. Eine Herabsetzung der Person der Klägerin kann darin nicht erkannt werden.

c)

62

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 1, es zu unterlassen zu behaupten, dass die Klägerin dafür verantwortlich war, dass im Hotel ein Reinigungsunternehmen absprachewidrig Subunternehmer beschäftigt habe.

63

Nach dem beiderseitigen Parteivortrag im hiesigen Rechtsstreit ist es unstreitig, dass es tatsächlich eine Unternehmensrichtlinie gegeben hat, die die Einschaltung von Subunternehmen bei der Erledigung von Reinigungsaufträgen verboten hat. Die Klägerin hat sich in ihrer Strafanzeige vom 12. November 2009 (dort Seite 2, hier Blatt 284) und im vorliegenden Rechtsstreit allerdings darauf berufen, dass ihr dieses Verbot erst bekannt geworden war, als es im November 2009 bereits den Streit im Hotel gab, welches Unternehmen denn nun "berechtigt" sei, die Reinigungsleistungen zu erbringen. Da es zwischen den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig ist, dass die an sich beauftragte Firma A. nicht oder jedenfalls nicht ausschließlich den Reinigungsauftrag mit eigenem Personal erledigt hatte, ist die Äußerung des Beklagten zu 1 schon objektiv nicht falsch.

64

Soweit mit der Verwendung des Wortes "verantwortlich" (in der Zeugenaussage ist sogar von "initiiert" die Rede) eine Art Verschuldensvorwurf verbunden ist, handelt es sich um eine bloße Meinungsäußerung, da vom Beklagten zu 1 bei seiner Vernehmung keine Umstände vorgetragen wurden, die eine Zurechnung der Einschaltung von Subunternehmen zur Klägerin erlauben. Diese Meinungsäußerung hält sich noch im Rahmen des Erlaubten, da die Vorgänge um den Eintritt von Subunternehmern in den seinerzeitigen Reinigungsvertrag nach wie vor überwiegend nicht aufgeklärt sind. Auch im vorliegenden Rechtsstreit sind die Einzelheiten nicht aufgeklärt worden. Die Klägerin wird insoweit auch nicht durch die Einstellung des gegen sie betriebenen Ermittlungsverfahrens (12 Js 60/10 bei der StA …) geschützt, da die Einschaltung von Subunternehmen bei der Erledigung der Hotelreinigung nicht Gegenstand der seinerzeitigen Ermittlungen gegen die Klägerin war.

d)

65

Die Klägerin verlangt vom Beklagten zu 1, es zu unterlassen zu behaupten, dass für die Klägerin bei einem für die Beklagte zu 2 arbeitendem Reinigungsunternehmen oder einem von diesem beauftragten Subunternehmen ein Guthabenkonto geführt worden sei. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin kann auch in diesem Punkt nicht festgestellt werden.

66

Der Vorwurf betrifft den Anlass für die klägerische Strafanzeige und damit auch den Hauptgegenstand der staatsanwaltlichen Ermittlungen. Bereits aus diesem Grunde kann es keinen Anspruch auf Unterlassung darauf bezogener Äußerungen des Beklagten zu 1 geben. Da die Einlassung des Beklagten zu 1 bei seiner Vernehmung im Juni 2012 mit keinen weiteren Tatsachen begründet wurde, neigt das Gericht dazu, sie als bloße Meinungsäußerung anzusehen. Aber selbst dann, wenn man sie als Tatsachenbehauptung ansieht, nimmt sie erkennbar lediglich Bezug auf die eidesstattliche Versicherung der beiden Herren aus den Reinigungsunternehmen, die eine solche Behauptung aufgestellt haben. Die für den Staatsanwalt wegen der Oberflächlichkeit des Vortrages völlig wertlose Aussage geht weder im Tatsachenvortrag noch in der Bewertung über diese Aussagen hinaus.

67

Es ist für das Gericht auch nicht erkennbar, dass der Beklagte zu 1 weiß, dass die eidesstattlichen Versicherungen wider besseres Wissen abgegeben wurden. Die Vermutungen der Klägerin, der Beklagte zu 1 sei die Person, die im Hintergrund das Geschehen steuere und die die beiden Herren möglicherweise sogar zu einer unwahren Aussage angeregt haben soll, sind spekulativ geblieben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Einstellung der Ermittlungen gegen die Klägerin (12 Js 60/10 bei der StA …), denn die Einschaltung von Subunternehmen bei der Erledigung der Hotelreinigung war nicht Gegenstand der seinerzeitigen Ermittlungen gegen die Klägerin.

e)

68

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 1, es zu unterlassen zu behaupten, zur Zeit als die Klägerin Hoteldirektorin war, habe es im Hotel manipulierte Kassen gegeben und die Klägerin sei hierfür verantwortlich gewesen. Dieses Verlangen ist nicht begründet.

69

Der Vorwurf, dass es im Hotel seinerzeit Registrierkassen zur Aufnahme und Entnahme von Bargeld gab, die nicht vorschriftsmäßig geführt wurden, ist durch den internen Untersuchungsbericht der Beklagten zu 2 vom 8. November 2009 für das Gericht hinreichend belegt. Weitere Einzelheiten sind der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft … vom 18. Juli 2011 in dem Ermittlungsverfahren 12 Js 60/10 zu entnehmen ("Manipulation am Konto 9088"). Dem ist die Klägerin im hiesigen Rechtsstreit nicht substantiiert entgegen getreten. Insoweit ist dieser Teil der Einlassung des Beklagten zu 1 in seiner Vernehmung vor dem Staatsanwalt nach dem Erkenntnisstand im vorliegenden Rechtsstreit nicht einmal objektiv wahrheitswidrig.

70

Soweit der Beklagte zu 1 hinsichtlich der vorschriftswidrig geführten Registrierkassen die Klägerin verantwortlich macht, handelt es sich wiederum um eine – für den Staatsanwalt völlig wertlose – Meinungsäußerung des Beklagten zu 1, denn er teilt keine Umstände mit, die es erlauben würden, eine zivil- oder strafrechtliche Zurechnung des Geschehens zur Klägerin vorzunehmen. Diese Meinungsäußerung erreicht noch nicht das Niveau einer Schmähkritik, denn in einem ganz allgemeinen umgangssprachlichen Sinne mag es zutreffend sein, dem Hoteldirektor eine (Mit-) Verantwortung für alle Fehlentwicklungen im Hotel zuzuschreiben.

f)

71

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 1, es zu unterlassen zu behaupten, dass die Klägerin eine Barzahlung von 6.000,00 EUR für die Listung von Fremdfirmen erhalten habe. Auch insoweit ist das Unterlassungsbegehren nicht begründet. Der Vorwurf deckt sich weitgehend mit dem bereits oben unter d) abgehandelten Vorwurf, es gäbe Guthabenkonten zu Gunsten der Klägerin bei einem Reinigungsunternehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Punkt d) verwiesen.

3.

72

Soweit die Klägerin vom Beklagten zu 1 auch Unterlassung außerhalb von Ermittlungs- und Gerichtsverfahren fordert, ist die Klage zwar zulässig jedoch nicht begründet.

73

Bereits das Arbeitsgericht hat seine Klageabweisung auch auf die Feststellung gestützt, dass nicht erkennbar sei, dass der Beklagte zu 1 sich jemals außerhalb der oben behandelten Vernehmung als Zeuge im Juni 2012 vor der Staatsanwaltschaft zu den Vorgängen während der letzten Zeit der Klägerin als Direktorin des Hotels geäußert hatte. Dementsprechend gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1 die von der Klägerin als ehrenrührig angesehenen Behauptungen auch in anderem Zusammenhang geäußert habe. Zutreffend hat das Arbeitsgericht daraus den Schluss gezogen, dass es damit an der notwendigen Darlegung der Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch fehlt. Mehr noch, es fehlt bereits an einem Anlass, auf den der Unterlassungsanspruch aufbauen könnte.

74

Diesbezüglich ist es im Berufungsrechtszug zu keinem weiteren Tatsachenvortrag gekommen, so dass kein Anlass besteht, die Feststellungen des Arbeitsgerichts in Frage zu stellen. Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht die Befürchtung geäußert hat, der Beklagte zu 1 äußere sich auch Dritten gegenüber im gleichen Sinne wie vor der Staatsanwaltschaft, ist das spekulativ geblieben und kann der gerichtlichen Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden.

III.

75

Da kein Anspruch auf Unterlassung besteht, ist auch der Berufungsantrag zu 8 (Androhung von Ordnungsgeld) nicht begründet.

IV.

76

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

77

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 05. Feb. 2016 - 10 SaGa 35/15

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Tenor Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.09.2015 – 3 Ga 16/15 – wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 1Tatbestand 2Der Verfügungskläger macht

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Februar 2014 –9 Ca 2928/13 – teilweise abgeändert:

Die Klage wird insoweit abgewiesen, als sie sich auf die Erteilung eines Hausverbotes für die Hauptverwaltung der Beklagten bezieht.

  • II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

  • III. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/20 und die Beklagte zu 19/20.

  • IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.


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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 79/11 Verkündet am:
28. Februar 2012
Holmes
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 253; § 823 Ah, I
Für Klagen auf Zahlung einer Geldentschädigung, die auf ehrkränkende Äußerungen
in einem anderen Gerichtsverfahren bzw. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden
gestützt werden, besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis
, wenn die Äußerungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
dienten oder in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten gemacht
wurden.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11 - Saarländisches OLG
LG Saarbrücken
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte nimmt den klagenden Lebensversicherer (nachfolgend: Klägerin), soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Zahlung einer Entschädigung wegen ehrverletzender Äußerungen in Anspruch.
2
Der Beklagte hatte im Dezember 2001 bei der Klägerin einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Versicherte Person war seine Ehefrau. Die Versicherungssumme betrug zuletzt 1.682.163 €. Ende des Jahres 2003 verbrachten der Beklagte und seine Ehefrau einen Badeurlaub in Vietnam. Am 1. Januar 2004 kam die Versicherte unter im Einzelnen ungeklärten Umständen beim Baden im Meer zu Tode. Sie wurde entsprechend der Bitte des Beklagten nicht obduziert. Der Beklagte ließ den Leichnam am 3. Januar 2004 ohne vorherige Unterrichtung der Familie verbrennen. Der Verbleib der Urne mit der Asche der Verstorbenen ist ungeklärt. Das - u.a. auf Betreiben der Klägerin - von der Staatsanwaltschaft H. gegen den Beklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Tötung seiner Ehefrau wurde gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt.
3
In einem Vorprozess nahm der Beklagte die Klägerin auf Feststellung ihrer Leistungspflicht aus dem Lebensversicherungsvertrag in Anspruch. Die Klägerin berief sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 170 Abs. 1 VVG a.F. Sie machte geltend, der Beklagte habe den Tod seiner Ehefrau vorsätzlich herbeigeführt, um in den Genuss der Versicherungsleistung zu kommen. Sie listete eine Reihe von Indizien auf, die nach ihrer Ansicht den Vorwurf stützten, insbesondere Unstimmigkeiten in den verschiedenen Schilderungen des Geschehens durch den Beklagten, das Unterbleiben einer Obduktion, das rasche Verbrennen des Leichnams, das Verschwinden der Urne mit der Asche, das wegen der Höhe der Gesamtversicherungssummen bei verschiedenen Versicherern und angeblicher finanzieller Schwierigkeiten des Beklagten naheliegende Tatmotiv sowie nach ihrer Einschätzung gegebene Zweifel an der allgemeinen persönlichen Integrität des Beklagten. In diesem Zusammenhang berief sie sich u.a. auf Ermittlungen der mit der Sachaufklärung beauftragten A. GmbH, auf Schilderungen aus dem Verwandten- und Freundeskreis der Verstorbenen zum Verhältnis der Eheleute und auf Vorwürfe der sexuellen Belästigung asiatischer Haushaltshilfen. Mit Urteil vom 21. August 2007 wies das Landgericht S. die Klage ab. Es hatte sich davon überzeugt, dass der Beklagte den Tod seiner Ehefrau vorsätzlich herbeigeführt hatte. Mit Urteil vom 11. November 2009 hob das Saarländische Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts auf und stellte fest, dass die Klägerin verpflichtet ist, die Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag zu erbringen. Die Klägerin habe die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer gemäß § 170 Abs. 1 VVG a.F. nicht bewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
4
Wegen der im Vorprozess und gegenüber der Staatsanwaltschaft H. aufgestellten Behauptungen verlangte der Beklagte von der Klägerin die Zahlung einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Klägerin hat daraufhin negative Feststellungsklage erhoben. Nachdem der Beklagte Widerklage auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 20.000 € erhoben hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Widerklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Widerklagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hält die Widerklage für unzulässig, weil die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einem rechtlich geordneten Verfahren geäußert worden seien. Es sei mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs unvereinbar, wenn redlicher Sachvortrag in einem Zivilprozess aus Gründen des Ehrenschutzes zu straf- oder zivilrechtlichen Nachteilen führe, weil die Behauptung sich später im Prozess als unrichtig oder unaufklärbar erweise. Zwar habe ein an Massivität kaum zu übertreffender Vorwurf im Raum gestanden. Dies ändere aber nichts daran, dass die Klägerin in rechtlich zulässiger Weise und ohne Sanktionen gewärtigen zu müssen, habe darlegen und zu beweisen versuchen dürfen, von ihrer versicherungsvertraglichen Leistungspflicht befreit zu sein. Da die Klägerin keine eigenen Erkenntnisse über den Geschehensablauf gehabt habe, es durchaus Anhaltspunkte gegeben habe, die eine genauere Überprüfung angezeigt hätten erscheinen lassen und es u.a. auf die vom Beklagten veranlassten Maßnahmen zurückzuführen gewesen sei, dass eine Untersuchung des Leichnams zur genauen Klärung der Todesursache nicht möglich gewesen sei, habe es der Klägerin zugebilligt werden müssen, von ihren prozessualen Rechten dadurch Gebrauch zu machen, dass sie einen ihr günstigen Sachverhalt behauptet , ihn stützende Informationen zu ermitteln versucht und nach ihrer Einschätzung geeignete Beweismittel in das Verfahren eingeführt habe. Dieses Verhalten dürfe nicht rückwirkend mit dem Risiko einer Entschädigungspflicht behaftet werden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit "wahrheitswidrigem und irreführendem" Sachvortrag über die reine Rechtsverteidigung hinausgegangen sei. Die Klägerin sei auch berechtigt gewesen, nicht unmittelbar mit dem Versicherungsfall zusammenhängende weitere Straftaten in den Raum zu stellen. Die diesbezüglichen Behauptungen ständen nicht völlig außerhalb des prozessrelevanten Sachverhalts. Die Klägerin habe hierdurch versucht, Zweifel an der persönlichen Integrität des Beklagten zu untermauern, die naturgemäß auch für die Frage, ob jemandem eine schwere Straftat zuzutrauen sei, eine Rolle spiele. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe ihre diffamierende Kampagne auch außerhalb des Prozesses betrieben, indem sie versucht habe, ihn durch "eigene" Ermittlungen zu überführen, und dabei gezielt Personen aus seinem Umfeld mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert habe, gehe fehl. Es liege in der Natur der Sache, dass das Einbringen von Sachvortrag und das Anbieten von Beweismitteln in ein gerichtliches Verfahren vorbereitend und begleitend außerprozessuale Maßnahmen einschließe. Das Verhalten der Klägerin sei stets auf die Vorbereitung und Geltendmachung ihrer Rechte im Rechtsstreit bezogen gewesen. Eine Entschädigungspflicht der Klägerin sei auch im Hinblick auf das "Initiieren" und "In-Gang-Halten" des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgeschlossen. Auch im strafprozessualen Zusammenhang hätten Äußerungen in einem rechtlich geordneten Verfahren im Raum gestanden, bezüglich derer die Klägerin vor nachträglicher Sanktion zu schützen sei. Außerhalb des Zivilrechtsstreits bzw. des von der Staatsanwaltschaft H. geführten Strafverfahrens sei die Klägerin nicht zu dem Zweck an Personen herangetreten, den Beklagten unabhängig von der Durchsetzung ihrer Position im gerichtlichen Verfahren zu diffamieren. Im Übrigen könne niemand sicher sagen, auf welche Weise welche Personen Kenntnis von der Beschuldigung des Beklagten erlangt hätten. Dies könne ebenso infolge "durchsickernder" Informationen aus dem Erstprozess zwischen den Parteien geschehen sein wie auch durch die den Beklagten des Mordes bezichtigenden Schwiegereltern oder auch im Zusammenhang mit Zivilrechtsstreiten zwischen dem Beklagten und anderen Lebens- oder Unfallversicherern. Die Klägerin habe auch nicht vorsätzlich unwahre Behauptungen aufgestellt. Denn sie habe keine Kenntnisse aufgrund eigener Wahrnehmung haben können. Von Leichtfertigkeit sei im Hinblick auf die von ihr zusammengetragenen Indizien, insbesondere den Umstand , dass die Eltern der Verstorbenen selbst ihren Schwiegersohn des Mordes bezichtigt hätten, nicht auszugehen. An dieser Beurteilung änderten die Ermittlungsmethoden und Ermittlungsergebnisse der in Vietnam ermittelnden Detektive nichts. Denn unstreitig habe nicht die Klägerin, sondern die E. Lebensversicherung AG den entsprechenden Detektiv beauftragt; die Klägerin habe unstreitig auf dessen Ermittlungsergebnisse keinen Einfluss genommen. Nach allem könne auch keine Rede davon sein, dass die Unhaltbarkeit der Vorwürfe auf der Hand gelegen habe. Die genaue Todesursache der Versicherten sei und bleibe unaufklärbar.

II.

6
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die Widerklage zu Recht für unzulässig gehalten, weil die Klägerin die beanstandeten Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren zur Rechtsverteidigung bzw. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gemacht hat.
7
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen Vorbereitung dienen, in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, VersR 2008, 357 Rn. 12 mwN; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2007, 840 f. mwN; BGH, Urteil vom 9. April 1987 - I ZR 44/85, WRP 1987, 627, 628 - Gegenangriff). Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91, VersR 1992, 443 mwN; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, VersR 2005, 277 f.). Vielmehr müssen die Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Der von der ehrkränkenden Äußerung Betroffene kann weder Unterlassungs- noch Widerrufsansprüche geltend machen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503 mwN.; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, aaO, S. 278; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 13). Dies trägt dem Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Ge- hör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, NJW 1991, 29; NJW-RR 2007, 840, 841; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17, jeweils mwN). Die Rechte des Betroffenen werden hinreichend dadurch gewahrt, dass ihm bereits im Ausgangsverfahren prozessual wie materiell -rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen ; er kann schon in diesem Verfahren die Behauptung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 244; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 13, 16).
8
Diese Grundsätze gelten entsprechend für Äußerungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden (Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 245; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vgl. auch BVerfGE 74, 257, 258, 262 f.; BVerfG, NJW 1991, 29, 30; Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17). Wer der Staatsanwaltschaft oder der Polizei seinen Verdacht mitteilt, dass ein anderer eine strafbare Handlung begangen habe, berührt zwangsläufig die Ehre des anderen. Das kann ihm nicht verwehrt werden; denn mit der Erstattung der Anzeige übt er ein jedem Staatsbürger zustehendes Recht aus. Die Strafanzeige eines Bürgers liegt darüber hinaus grundsätzlich im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten; der Rechtsstaat kann darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, aaO; BVerfGE 74, 257, 262). Aus diesen Gründen muss der Anzeigendeim strafrechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich das vorbringen dürfen, was er nach seinem Ermessen zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält. Den berechtigten Belangen des in seiner Ehre Betroffenen ist durch die Bestimmung des § 164 StGB (falsche Verdächtigung ), die Kostenregelung in § 469 StPO für den Fall einer vorsätzlich oder leichtfertig erstatteten unwahren Anzeige sowie die rechtsstaatliche Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens hinreichend Rechnung getragen. Für zivilrechtliche Abwehransprüche ist dagegen in aller Regel kein Raum (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, aaO; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, aaO; BVerfGE 74, 257, 262; Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, aaO).
9
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Grundsätze auf Klagen auf Zahlung einer Geldentschädigung übertragen, die auf ehrkränkende Äußerungen in einem anderen Gerichtsverfahren bzw. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gestützt werden. Auch für solche Klagen besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Äußerungen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienten oder in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten gemacht wurden (vgl. Senatsurteile vom 5. November 1963 - VI ZR 216/62, MDR 1964, 136; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, aaO; Staudinger /Hager, BGB, 13. Bearbeitung 1999, § 823 Rn. C 138; MünchKommBGB /Rixecker, 6. Aufl., Anh. § 12 Rn. 191 f.; Helle, GRUR 1982, 207, 215 f.). Dies gilt auch dann, wenn das andere Verfahren bereits abgeschlossen ist. Denn mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist es nicht vereinbar, wenn redliche Äußerungen in einem Zivilprozess oder die redliche Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten im Straf(ermittlungs)verfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu rechtlichen Nachteilen führen, weil die Behauptung sich später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17 mwN). Ein wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten setzt voraus, dass der Rechtsuchende , ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, gegenüber den Organen der Rechtspflege alle Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 16; BVerfG, NJWRR 2007, 840, 841 mwN). In entsprechender Weise führte es zu einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden, unzumutbaren Beschränkung des Einzelnen und zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege, wenn derjenige, der in gutem Glauben eine Strafanzeige erstattet hat, befürchten müsste, wegen seiner Äußerungen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden mit einer Schadensersatzklage wegen Ehrverletzung überzogen zu werden (vgl. BVerfGE 74, 257, 263; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17 mwN). Soweit dem Senatsurteil vom 10. Juni 1986 (VI ZR 154/85, aaO unter 5.) insoweit etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.
10
3. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage zu Recht verneint.
11
a) Die Äußerungen der Klägerin im Vorprozess standen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Verfahrens und waren dazu bestimmt und geeignet, den Standpunkt der Klägerin darzulegen und zu rechtfertigen. Nachdem der Beklagte die Klägerin auf Feststellung ihrer Leistungspflicht aus dem Lebensversicherungsvertrag in Anspruch genommen hatte, musste er in Kauf nehmen, dass die näheren Umstände des plötzlichen Ablebens seiner Ehefrau eingehend erörtert werden. Die Klägerin war in diesem Zusammenhang grundsätzlich berechtigt, im Prozess all das vorzutragen, was ihr für die Entscheidung über die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit gemäß § 170 Abs. 1 VVG a.F. erheblich erschien, auch wenn es sich dabei um Äußerungen handelte, die geeignet waren, sich abträglich auf das Ansehen des Beklagten auszuwirken.
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Auf die Frage, ob der Beweis ihres Vorbringens möglich oder von Anfang an ausgeschlossen erschien, kommt es dabei entgegen der Auffassung der Revision nicht an (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 20). Es ist die ureigenste Aufgabe des mit dem Vorprozess befassten Gerichts , die ihm zur Rechtfertigung des Klagebegehrens und zur Rechtsverteidigung unterbreiteten Tatsachen zu prüfen und ihren Wahrheitsgehalt im Falle des Bestreitens durch eine Beweisaufnahme zu klären. Mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs wäre es unvereinbar, wenn eine Partei in einem Zivilprozess dem Ansehen des Gegners abträgliche Tatsachen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur dann vortragen dürfte, wenn diese nach vorläufiger Würdigung beweisbar erscheinen (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17 mwN). Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch dann, wenn das beanstandete Vorbringen - wie im Streitfall - eine schwere Straftat zum Gegenstand hat und die Staatsanwaltschaft ein wegen des Verdachts dieser Straftat eingeleitetes Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt hat. Denn eine derartige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft entfaltet keine Bindungswirkung für den Zivilprozess. Vielmehr haben die Zivilgerichte grundsätzlich selbständig und aufgrund freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) über die Voraussetzungen des vor ihnen geltend gemachten Anspruchs zu befinden. Sie sind in der Regel selbst an Feststellungen in einem Strafurteil nicht gebunden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1951 - IV ZR 3/50, BGHZ 3, 65, 69 f.; vom 22. September 1982 - IVb ZR 576/80, BGHZ 85, 32, 36 ff.; vom 26. Januar 1989 - X ZR 100/87, juris Rn. 18). Dies gilt umso mehr für Feststellungen in einer Einstellungsverfügung gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Denn ihr kommt keinerlei Rechtskraftwirkung zu; das Ermittlungsverfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden (vgl. RGSt 67, 315, 316; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 170 Rn. 9; Karlsruher Kommentar/Schmid, StPO, 6. Aufl., § 170 Rn. 23). Die Unschuldsvermutung wird hierdurch entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt.
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Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht in Hinblick auf die - den Grundsatz freier richterlicher Überzeugungsbildung einschränkende und über § 823 Abs. 2 BGB ins Zivilrecht transformierte (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 216 - Wehrmachtsoffizier; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 190 Rn. 4; Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 190 Rn. 4) - Beweisregel des § 190 Satz 2 StGB geboten. Ihre Anwendbarkeit scheitert in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt worden ist, schon daran, dass der Beschuldigte vor der inkriminierten Behauptung nicht - wie in der Bestimmung vorausgesetzt - vom Vorwurf der Tatbegehung freigesprochen worden ist. Abgesehen davon kommt diese Beweisregel im Zivilverfahren nur im Rahmen von Klagen wegen Ehrverletzung, nicht hingegen im Deckungsprozess zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zur Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, aaO S. 216 - Wehrmachtsoffizier).
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b) Es kann dahingestellt werden, ob das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen wäre, wenn die Äußerungen der Klägerin im Vorprozess bewusstunwahr oder auf der Hand liegend falsch gewesen wären oder eine Schmähung dargestellt hätten (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 244; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 17; BVerfG, NJW-RR 2007, 840 Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, Rn. 18). Denn eine derartige Fallkonstellation ist nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Die Klägerin hatte keine eigene Kenntnis von den Umständen des Ablebens der Ehefrau des Beklagten.
Zur Begründung ihres Vorwurfs, der Beklagte habe den Tod seiner Frau vorsätzlich herbeigeführt, hatte sie eine Reihe von Verdachtsmomenten vorgetragen , die das Landgericht als zur Überzeugungsbildung ausreichend angesehen hatte. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht eine wissentliche Unrichtigkeit oder auf der Hand liegende Unhaltbarkeit der Vorwürfe mit Recht verneint. Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Beurteilung des Vorbringens der Klägerin führen würden. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet, das Berufungsgericht habe die Akten des Vorprozesses verfahrensfehlerhaft nicht beigezogen, bleibt der Rüge der Erfolg versagt. Es fehlt an den erforderlichen Darlegungen dazu, dass das Berufungsurteil auf diesem Mangel beruht (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1956 - VI ZR 150/55, LM Nr. 6 zu § 280 ZPO; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 551 Rn. 14).
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Die beanstandeten Äußerungen stellen auch keine Schmähung dar (vgl. zum Begriff der Schmähung: Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 22 mwN). Im Vordergrund des Vorbringens der Klägerin stand ersichtlich die Auseinandersetzung in der Sache, nämlich die Abwehr des gerichtlich geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung der Leistungspflicht aus dem Lebensversicherungsvertrag, und nicht die Diffamierung der Person des Beklagten.
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c) Das Berufungsgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis auch insoweit zutreffend verneint, als die Klage auf das "Initiieren" und "In-Gang-Halten" des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Klägerin gestützt ist. Insoweit hat die Klägerin von ihrem staatsbürgerlichen Recht Gebrauch gemacht, den Strafverfolgungsbehörden den Verdacht einer Straftat mitzuteilen. Dass die Klägerin hierbei wissentlich unwahre oder leichtfertig unhaltbare Behauptungen aufgestellt oder Äußerungen gemacht hätte, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem von ihr verfolgten berechtigten Anliegen stehen (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris, Rn. 18), ist weder ersichtlich noch dargetan.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.07.2010 - 14 O 64/10 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.02.2011 - 5 U 384/10-61 -

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.