Landesarbeitsgericht München Urteil, 01. Aug. 2017 - 7 Sa 948/16
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.10.2016 - 5 Ca 3510/16 abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger sieben Arbeitstage Urlaub als Resturlaub aus dem Jahr 2015 zu gewähren.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 14 Zeitstunden im Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
X Vertragsdauer und Kündigung
5. Die Bank ist berechtigt, den Mitarbeiter nach erfolgter Kündigung bzw. bei besonderem Interesse bei Fortzahlung der Bezüge zu beurlauben. Eine solche Freistellung ist auf etwa noch zustehenden Urlaub anzurechnen.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
„I. 4. Freizeitkonto:
4.1 Über die auf dem Freizeitkonto gutgeschriebenen Zeitguthaben kann der Mitarbeiter in Abstimmung mit dem Vorgesetzten und den Kollegen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange verfügen. Der Freizeitausgleich kann stundenweise, in vollen Arbeitstagen und auch in mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden (maximal in Höhe des Zeitguthabens). Bei einem Freizeitausgleich von weniger als einem Tag ist keine Abstimmung mit dem Vorgesetzten erforderlich. Dabei muss die Erreichbarkeit für die Kunden, die Betriebsbereitschaft in der jeweiligen Organisationseinheit stets, auch in Pausenzeiten, unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange in ausreichender Stärke gegeben sein.
4.2 Das erworbene Guthaben auf dem Freizeitkonto sollte jeweils nach zwei Jahren wieder abgebaut sein. Ist dies nicht möglich, kann auf Wunsch des Mitarbeiters eine Auszahlung vorgenommen werden.
4.3 Scheidet ein Mitarbeiter aus der M. aus, so kann in Abstimmung mit dem Vorgesetzten das Guthaben auf dem Freizeitkonto durch Minderarbeit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen oder ausbezahlt werden.
II. 4. Gleitrahmen und Ausgleichszeitraum:
4.1 Die effektive monatliche Arbeitszeit soll grundsätzlich die monatliche Sollstundenzahl erreichen. Die monatliche Sollstundenzahl errechnet sich aus der täglichen Sollarbeitszeit (vgl. hierzu: Ziffer I. 2.) bei Vollzeitbeschäftigten multipliziert mit der Anzahl der Arbeitstage des Monats.
4.2 Der Gleitrahmen beträgt grundsätzlich +50/-50 Stunden (d. h. Über- bzw. Unterschreitung der monatlichen Sollstundenzahl) am jeweiligen Monatsende.
4.3 Überschreitungen des Zeitsaldos von 50 Stunden am Monatsende sind innerhalb eines zwölfmonatigen Ausgleichzeitraums auszugleichen. Der zwölfmonatige Ausgleichszeitraum beginnt für den jeweiligen Mitarbeiter mit Überschreitung eines Zeitguthabens von 50 Stunden. Innerhalb des Ausgleichzeitraums kann das Gleitzeitguthaben flexibel steigen oder sinken.
Besteht bei Ablauf des Ausgleichszeitraums ein Gleitzeitguthaben von mehr als 50 Stunden, werden die Stunden über +50 als Mehrarbeit gemäß der Regelungen unter Ziffer II. 5 behandelt. In diesem Falle wird zugleich auch das Gleitzeitkonto des Mitarbeiters auf Null ausgeglichen; dazu einigt sich der Mitarbeiter mit seinem Vorgesetzten darüber, ob die verbleibenden 50 Stunden auf das Freizeitkonto des Mitarbeiters gebucht oder ausgezahlt werden sollen (jeweils zuschlagsfrei). Kommt eine Einigung zwischen Mitarbeiter und Vorgesetztem nicht zustande, kommt die Regelung der Ziffer IV. 4 zur Anwendung.
Bei erneuter Überschreitung des Zeitsaldos von 50 Stunden nach einem vorgenommenen Ausgleich beginnt ein neuer Ausgleichszeitraum.
4.4 Bei Überschreitung eines Gleitzeitguthabens von 120 Stunden wird vom Abteilungsleiter eine ausführliche Stellungnahme für die Abteilung VP und den Betriebsrat erwartet. Abteilungsleiter und Mitarbeiter sind angehalten, den Zeitausgleich zu planen und umzusetzen.
4.5 In Abweichung von vorstehender Ziffer 4.3 besteht für AT-Mitarbeiter bei Überschreitung des Zeitsaldos von +50 Stunden am Monatsende kein Ausgleichszeitraum. Der Saldo wird jeweils zum Monatsende auf +50 Stunden gekappt.
4.6 Die Einbringung von Gleitzeitguthaben in Freizeit unterliegt grundsätzlich keiner Beschränkung, muss jedoch entsprechend der Regelung in Ziffer I. 4. 1. in Abstimmung mit dem Vorgesetzten und unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange erfolgen und dient insbesondere der Vermeidung bzw. dem Abbau von Überstunden/Mehrarbeit im Sinne der Ziffer II. 5. Wird ein Gleitzeitguthaben von 100 Stunden überschritten, kann der Vorgesetzte bei Auslastungsschwankungen (Arbeitsrückgang) den Abbau von Gleitzeitguthaben auf einen Stand von 75 Stunden Gleitzeitguthaben festlegen.
4.7 Die Gleitzeitstände der Mitarbeiter werden dem zuständigen Abteilungsleiter am Monatsanfang zur Überprüfung und Genehmigung zugeleitet, um eine bedarfsgerechte Einsatzplanung zu ermöglichen. Der Betriebsrat erhält die monatlichen Gleitzeitstände zu Informationszwecken.
4.8 Scheidet ein Mitarbeiter aus der M. aus, so sind die Gleitzeitguthaben oder -defizite durch Minder- oder Mehrarbeit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses auszugleichen. Bestätigt der Vorgesetze mit schriftlicher Begründung, dass dies aufgrund des bestehenden Arbeitsbedarfs nicht möglich ist, werden bestehende Guthaben zum Austrittszeitpunkt ausbezahlt.“
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1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in 2016 7 Arbeitstage Urlaub als Resturlaub aus dem Jahr 2015 zu gewähren.
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2.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 2 Arbeitstage (entspricht 14 Zeitstunden) dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
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1.Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26.10.2016 wird aufgehoben.
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2.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger sieben Arbeitstage Urlaub als Resturlaub aus dem Jahr 2015 zu gewähren.
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3.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zwei Arbeitstage (entspricht 14 Zeitstunden) dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
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4.Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger sieben Tage bezahlte Freistellung als Ersatz für den Urlaub aus dem Jahr 2015 zu gewähren.
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5.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
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6.Der Streitwert wird festgesetzt.
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1.Die Berufung wird verworfen. die Zurückweisung der Berufung.
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2.Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
II.
III.
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Annotations
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.