Landesarbeitsgericht München Urteil, 24. Sept. 2015 - 4 Sa 473/15

bei uns veröffentlicht am24.09.2015

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 4. März 2015 - 37 Ca 14809/13 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klagepartei verlangt von der Beklagten als Arbeitgeberin insbesondere die Einräumung eines Rechts auf beamtenähnliche Versorgung.

Die - ausweislich der vorgelegten Unterlagen: am 22.09.1968 geborene - Klagepartei war seit dem 01.07.2000 bei der C. - einer Bank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts - und ist aufgrund vorgetragenen Betriebsübergangs seit dem 01.01.2013 bei der Beklagten mit einer Vergütung von zuletzt 2.769,05 € brutto/Monat beschäftigt. Bei der C. bestanden seit ihrer Gründung im Wege der Fusion zweier anderer öffentlich-rechtlicher Bankanstalten im Jahr 1972 bis zum Jahr 2009 durchgängig Ansprüche auf Gewährung einer beamtenähnlichen Versorgung dergestalt, dass - wie im Tatbestand des hier angefochtenen Ersturteils näher ausgeführt ist - die Arbeitnehmer nach zehnjähriger Tätigkeit in eine beamtenähnliche Versorgung über die Versorgungskasse E. GmbH aufgenommen („Unterstützungskassenzusage“, so die Klagepartei) und ihnen nach zwanzigjähriger Betriebszugehörigkeit und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - gesundheitliche und persönliche Eignung - sodann eine Direktversorgung durch die Beklagte nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt wurden („Versorgungsvertrag“, so die Klagepartei), die zusätzlich auch Beihilfeansprüche, erweiterte Entgeltfort zahlung im Krankheitsfall und einen, dem Rechtsstatus von Beamten vergleichbaren, besonderen Kündigungsschutz u.a. umfasste. Nachdem die Beklagte nach ihren Ausführungen in der zweiten Jahreshälfte 2008 infolge der Finanzmarktkrise in eine existenzbedrohende finanzielle Schieflage geraten gewesen sei - mit Verlusten von 3.919.000.000,- € und von weiteren 2.594.963.000,- € im Jahr 2009 habe sie nach ihrem näheren Vorbringen zur Stabilisierung ihrer Situation und Abwendung einer sonst drohenden Insolvenz u. a. Finanzmittel des Freistaates Bayern in Höhe von zehn Milliarden Euro sowie Garantien ebenfalls des Freistaats Bayern in Höhe von bis zu 4,8 Milliarden Euro in Anspruch nehmen müssen. Ein im Auftrag der C. erstelltes Gutachten der Anwaltskanzlei X. vom 20.05.2009 zur Frage der Gestaltungsmöglichkeiten bei der betrieblichen Altersversorgung (wie hier vorgelegt) kam zum Ergebnis, dass eine einseitige Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen durch die Beklagte bzw. die C. zulässig sei. Nachdem der Vorstand der C. bereits in seiner Sitzung vom 03.02.2009 eine vorläufige Einstellung der Erteilung von beamtenähnlichen Versorgungszusagen beschlossen gehabt habe, habe dieser nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten nach Vorlage des Rechtsgutachtens der Kanzlei X. vom 20.05.2009 in seiner Sitzung vom 03.06.2009 beschlossen, die Erteilung von beamtenähnlichen Versorgungsrechten nach Ablauf der zwanzigjährigen Wartezeit endgültig einzustellen sowie die Versorgungszusagen nach den Richtlinien der Versorgungskasse E. GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft zu widerrufen, dem der Verwaltungsrat der C. in seiner Sitzung vom 21.07.2009 zugestimmt habe. Das bisherige beamtenähnliche Versorgungssystem bei der Beklagten bzw. bei der C. habe nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten für diejenigen Mitarbeiter, die noch keinen solchen Versorgungsvertrag mit dieser bzw. der C. abgeschlossen gehabt hätten, insgesamt durch ein neues System auf der Grundlage einer „Versorgungsordnung 2010“ in der Weise abgelöst werden sollen, dass die bis 31.12.2009 erworbenen Anwartschaften nach dem Versorgungsplan der Versorgungskasse E. GmbH mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter als Einmalbetrag in eine rückgedeckte Unterstützungskasse überführt werden sollten (sog. „Past Service“), während ab dem 01.01.2010 erdienbare weitere Versorgungsanwartschaften über ein kapitalgedecktes Versorgungssystem abgedeckt werden sollten (von der Beklagten so genannter „Future Service“). Hierüber wurde im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens zwischen der C. und deren Gesamtpersonalrat eine Dienstvereinbarung: „Vereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung“ vom 18.11.2009 geschlossen, die die Konditionen und Verfahren für die Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems durch die Versorgungsordnung 2010 im Einzelnen regelt. Diese Dienstvereinbarung setzt hinsichtlich deren Umsetzung ausdrücklich die individuelle Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter zur Umstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems auf die Geltung der Versorgungsordnung 2010, also eine vertragliche Ablösung, voraus. Hierüber erfolgten Intranetmitteilungen der C. sowie deren Personalrats und des Gesamtpersonalrats ab 16.09.2009, auch Informationen auf einer Personalversammlung bei der C. am 02.12.2009 - deren Inhalte und Bedeutung im vorliegenden Verfahren streitig sind -.

Am 05.02.2010 übersandte die C. den infrage kommenden Arbeitnehmern - darunter der Klagepartei - individuelle Angebote zur Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften in das System der Versorgungsordnung 2010, die neben diesem auch das weitergehende Angebot der Gewährung einer Wechselprämie bei erfolgter Zustimmung hierzu bis 12.03.2010 enthielt. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits zahlreiche arbeitsgerichtliche Klagen von Arbeitnehmern der C. gegen die von dieser verfügte Einstellung weiterer Zusagen auf Einräumung eines beamtenähnlichen Versorgungsrechts mit dem Ziel dessen Weitergewährung anhängig. Diese Klagen waren sodann erstinstanzlich beim Arbeitsgericht München in überwiegendem Umfang und in den Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht München sämtliche erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht hat schließlich mit Urteilen vom 15.05.2012 (u. a. 3 AZR 610/11) entschieden, dass die Arbeitnehmer der C. einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf das Angebot des Abschlusses eines Versorgungsvertrages nach individueller Erfüllung der weitergehenden Bedingungen hierzu nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung haben.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klagepartei, die das Angebot der Beklagten vom 05.02.2010 auch innerhalb der wechselprämienrelevanten Frist unterzeichnet und die Wechselprämie erhalten hat, nunmehr in erster Linie ebenfalls einen Anspruch auf Abgabe eines Angebots der Beklagten auf Einräumung des beamtenähnlichen Versorgungsrechts im Wesentlichen mit der Begründung geltend, dass - wie sich bereits aus den Grundsätzen der Vertragsauslegung ergebe - kein Vertrag mit einem Verzicht auf die beamtenähnliche Versorgung abgeschlossen worden sei, sie im Übrigen - so insbesondere ihr erstinstanzlicher Vortrag - ihre Zustimmung zum Umstellungsangebot in die Versorgungsordnung 2010 zum einen wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB und zum anderen wegen Irrtums gemäß § 119 BGB wirksam angefochten und sie überdies entsprechende Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder fahrlässi ger Täuschung seitens der C. bzw. der Beklagten - Verletzung deren Aufklärungspflicht -habe, des weiteren bereits ihre Zustimmung zur Umstellungsvereinbarung dahin auszulegen sei, dass diese keinen Verzicht auf die Einräumung eines beamtenähnlichen Versorgungsrechts beinhaltet habe, sich solches jedenfalls im Rahmen der notwendigen AGB-Kontrolle der Zustimmungsvereinbarung gemäß § 305 c Abs. 1 BGB - Überraschungsklausel -, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB - unangemessene Benachteiligung -und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB - Transparenzgebot - ergeben würde.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 04.03.2015, das den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei am 23.04.2015 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die - als zulässig angesehene - Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dass die Vereinbarung der Parteien zur Überleitung der betrieblichen Altersversorgung in die Versorgungsordnung 2010 rechtswirksam sei. Diese sei weder infolge wirksamer Anfechtung der Zustimmungserklärung der Klagepartei nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig - hinsichtlich der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte fehle es sowohl an einer Täuschungshandlung als auch an einem hierdurch hervorgerufenen rechtserheblichen Irrtum auf Seiten der Klagepartei, ebenso an der notwendigen Arglist der Beklagten; ebenso wenig sei ein Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 1 BGB gegeben: auch insoweit fehle es, außerhalb der Falscheinschätzung als unbeachtlichen Motiv- bzw. Rechtsfolgenirrtums, an der Darlegung eines erforderlichen Irrtums, weiter an einem Vortrag zur Einhaltung der Frist des § 121 Abs. 1 BGB -. Auch mangele es am Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückgängigmachung der Umstellungsvereinbarung aus Gesichtspunkten einer Schadensersatzpflicht der Beklagten, da diese keine Belehrungspflicht gegenüber der Klagepartei verletzt -diese vielmehr umfassend über die neue Versorgungsregelung aufgeklärt gehabt - habe. Des Weiteren sei die Umstellungsvereinbarung nicht als unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da diese weder als überraschend im Sinne des § 305 c BGB noch als intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch als angemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen sei. Schließlich sei die Wechselvereinbarung auch nicht durch einen Rücktritt vom Vertrag gemäß § 313 Abs. 1 und Abs. 3 BGB entfallen, da die subjektive Vorstellung der Klagepartei, dass die von der C. geäußerte Rechtsmeinung, es bestehe künftig kein Anspruch mehr auf die Erteilung einer Versorgungszusage, als einseitige Erwartung nur dann eine subjektive Geschäftsgrundlage darstellen würde, wenn sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sei - hier sei jedoch das Gegenteil der Fall gewesen, da beide Vertragsparteien die Zustimmung zur Einstellung der Erteilung von Direktzusagen explizit in die Wechselvereinbarung aufgenommen hätten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klagepartei mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.05.2015, am 22.05.2015 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung diese mit, am 22.07.2015 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenem, Schriftsatz vom 16.07.2015 ausgeführt haben, dass - was das Arbeitsgericht zu prüfen unterlassen habe - bereits die Auslegung ergebe, dass überhaupt kein Vertrag mit den von der Beklagten gewünschten Wirkungen eines Verzichts auf die beamtenähnliche Versorgung zustande gekommen sei. Der Vorgang „Schließung der alten beamtenähnlichen Versorgung“ sei bereits durch Vorstandsbe-schluss der C. abgeschlossen gewesen - weshalb denklogisch kein „Einverständnis“ im Sinne eines Verzichts der Klagepartei hierauf abgegeben werden habe können, die Unterzeichnung des „Grünen Zettels“ gerade keinen Verzicht mit sich gebracht habe. Der fehlende Verzicht der Klagepartei auf die Erteilung des Versorgungsrechts durch ihre Unterschrift auf dem Angebot der Beklagten vom 05.02.2010 ergebe sich aus einer Auslegung dieser Vertragserklärung nach den Umständen. Das von der Klagepartei unterzeichnete „Angebot zur Überführung“ habe sich nur auf die betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Unterstützungskasse bezogen und von der Klagepartei redlicher Weise auch nur auf diesen Vertragsgegenstand beschränkt verstanden werden können, wie das Arbeitsgericht München nunmehr durch Urteile der 33. Kammer (33 Ca 14749/13) entschieden habe. Des Weiteren ergebe sich ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Naturalrestitution durch Rückgängigmachung der belastenden Regelungen in diesem Vertrag bzw. durch Befreiung von der Vertragspflicht nach dem Rechtsinstitut der c.i.c. aufgrund vorsätzlicher bzw. zumindest fahrlässiger Täuschung seitens der C. sowie aufgrund deren Verletzung einer Nebenpflicht des Arbeitsvertrages - dadurch, dass die Bayerische Landesbank der Klagepartei ausdrücklich mitgeteilt habe, die Versorgungszusage sei von ihr einseitig wirksam eingestellt worden, habe sie eine Täuschungshand lung begangen, aufgrund derer die Klagepartei dem Irrtum unterlegen sei, sie müsse auf die Einstellung der Direktzusage nicht mehr verzichten. Auch wenn der Arbeitgeber nicht Sachwalter der Interessen des Arbeitnehmers sei und keine allgemeine Rechtspflicht habe, dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen, habe er jedoch ehrlich zu handeln -während die Beklagte hier die Klagepartei wissentlich und willentlich getäuscht und noch im Umstellungsangebot vom 05.02.2010 mitgeteilt habe, dass eine Einstellung der Erteilung von Versorgungsverträgen bereits erfolgt, also eine Zustimmung des Mitarbeiters hierzu nicht mehr erforderlich sei. Auch das Verschulden der Beklagten bzw. der C. sei gegeben, da an einen unverschuldeten Rechtsirrtum des Schuldners nach der Rechtsprechung des BAG strenge Maßstäbe anzulegen seien, dieser einen solchen grundsätzlich zu vertreten habe. Die Klagepartei habe den Vorgaben ihres Arbeitgebers geglaubt - sie habe keinen Grund gehabt, dies nicht zu tun. Deshalb müsse die Beklagte die Klagepartei nach § 249 Abs. 1 BGB im Wege des Schadensersatzes ohne weiteres so stellen, als hätte diese die nachteilige Disposition nicht getroffen. Aufgrund der falschen Informationen durch die Beklagte habe die Klagepartei einen für sie nachteiligen Vertrag abgeschlossen und durch ihre Zustimmungserklärung unerkannt auf eine Rentenleistung verzichtet, die monatlich wesentlich höher als bei der Neuregelung der Versorgungsordnung 2010 ausgefallen wäre. Der damit gegebene Schadensersatzanspruch sei auf Naturalrestitution, somit auf Herstellung des Zustandes ohne die Klausel zum Verzicht auf die Erteilung der Direktzusage gerichtet. Die Umstellungsvereinbarung halte einer AGB-Kontrolle nicht statt, da hier sowohl eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB vorliege - die Klagepartei habe das Umstellungsangebot der C. vom 05.02.2010 nur als Ausgestaltung des Neusystems der VO2010 verstehen können, während das Wort „Versorgungsrecht“ im gesamten, äußerst umfangreichen, Überführungsangebot der C. nicht vorkomme und auch das Wort „Verzicht“ o.ä. völlig fehle, weshalb sie zwar mit der Überführung der unverfallbaren Anwartschaften, nicht jedoch mit dem Wegfall der Direktzusage rechnen habe müssen, die drucktechnisch unauffällig allein auf der letzten Seite erwähnt, somit für die Klagepartei objektiv ungewöhnlich und überraschend und in subjektiver Hinsicht nicht antizipierbar gewesen sei: das gesamte Umstellungsangebot der Beklagten habe deshalb ausschließlich die Versorgungskasse E. GmbH und nicht das beamtenrechtliche Versorgungsrecht nach 20 Jahren insgesamt betroffen -, als auch eine nicht ausreichend transparente Regelung i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB - aufgrund des Wortlauts des Satzes im Umstellungsangebot, dass die Kla gepartei mit der Einstellung der Erteilung von Versorgungszusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden gewesen sei, sei nicht klar gewesen, welche Rechtsfolge dies auslöse, wobei die Transparenz der Klauseln sich in erster Linie aus dem Überführungsangebot selbst ergeben müsse und nicht aus irgendwelchen unbestimmten Erklärungen etwa im Intranet oder gar von Dritten wie aus Kreisen des Personalrats -, als auch handle es sich um eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da durch den Wechsel in die VO 2010 und den Versorgungsvertrag eine Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag verändert würde. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes sei die Überführungsvereinbarung jedenfalls durch Rücktritt vom Vertrag gemäß § 313 Abs. 1 und Abs. 3 BGB entfallen, weil die Geschäftsgrundlage dadurch weggefallen sei, dass sich später die Rechtswidrigkeit des Handelns der C. durch die Parallelurteile des BAG vom 15.05.2012 herausgestellt habe, während ebendies, die Rechtmäßigkeit des Handelns der C., in den gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sei. In allen Schriftsätzen habe die Beklagte damals vorgetragen, dass die Entscheidungen des BAG für sie überraschend und unerwartet seien und sie mit diesen nicht gerechnet habe. Geschäftsgrundlage für den Vertrag über den Wechsel in das neue Versorgungssystem seien somit die vorher erfolgte und professoral begleitete Schließung des Alt-Systems sowie deren Wirksamkeit und Fortdauer gewesen, wobei bei der C. auch subjektiv keine Zweifel über die Wirksamkeit vorhanden gewesen, jedenfalls nicht kommuniziert worden seien. Deshalb habe angesichts dieser Vorgehensweise und letztendlich der Autorität der C. bzw. der Beklagten als Arbeitgeberin auch die Klagepartei objektiv und subjektiv von der Rechtmäßigkeit und Fortdauer des Alt-Systems ausgehen müssen. Aufgrund der vom BAG letztinstanzlich festgestellten Unwirksamkeit der Schließung des bisherigen beamtenähnlichen Versorgungssystems sei die Basis für den darauf aufbauenden individuellen Überführungsvertrag weggefallen, so dass die ursprünglichen Ansprüche auf die beamtenähnliche Versorgung unverändert fortbestünden. Auch könne entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes das Wort „Einverständnis“ nicht in eine „Genehmigung“ umgedeutet werden, ebenso wenig die Unterzeichnung des „Grünen Zettels“ i.V.m. einem „Einverständnis“ in einen Vergleichsvertrag über die Schließung der alten beamtenähnlichen Versorgung und den Übergang auf das neue System VO2010 - kein einziges Merkmal eines Vergleiches sei hier gegeben, das Umstellungsangebot der C. sei kein Angebot zu einem „Verhandeln“, sondern ein „Diktat“ gewesen. Auch die Wechselprämie habe keinen Verzicht der Klagepartei auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche auf die beamtenähnliche Versorgung beinhaltet.

Die Klagepartei beantragt zuletzt,

  • 1.Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 04.03.2015, AZ: 37 Ca 14809/13, aufgehoben.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei mit Wirkung zum 03.05.2017 in Ergänzung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage als Vertragsänderung gemäß dem Muster Anlage K 1 - individualisiert auf die Klagepartei - anzubieten, sofern zum vorgenannten Zeitpunkt der Gesundheitszustand der Klagepartei eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und die Klagepartei durchschnittlich gute Beurteilungen erhalten hat.

  • 3.Weiter wird festgestellt, dass die Klagepartei sich trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet.

  • 4.Hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Klagepartei im Berufungsantrag Ziffer 3. wird festgestellt, dass die Klagepartei von der Beklagten trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben so zu behandeln ist, als wäre sie ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Antrages auf Verwerfung der Berufung der Klagepartei als unzulässig bzw. auf Zurückweisung ihrer Berufung sowie ihrer zuletzt weiter verfolgten erstinstanzlichen Hilfs-Widerklageanträge,

  • 1.die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 30.182,25 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 31. Januar 2014 zu zahlen,

  • 2.die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 683,75 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen,

vor, dass die Berufung der Klagepartei bereits unzulässig sein dürfte, weil sie sich mit den Argumenten des Arbeitsgerichts nicht hinreichend auseinandersetze und damit den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht gerecht werde. Die Klagepartei lege dem Arbeitsgericht Aussagen in den Mund, die dieses gar nicht getroffen habe, um diese anschließend zu widerlegen zu versuchen. Außerdem versuche die Klagepartei offenbar, eine eigene Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf ein klagestattgebendes Urteil der 33. Kammer des Arbeitsgerichtes zu ersetzen. Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Wenn die Klagepartei meine, das Umstellungsangebot könne bereits nicht dahin ausgelegt werden, dass mit seiner Annahme ein etwaiger Anspruch auf die Erteilung des Versorgungsrechts entfallen sollte, lege sie einen falschen Auslegungsmaßstab zugrunde, wenn sie ausschließlich auf den Wortlaut des Umstellungsangebots abstellen und nicht, wie notwendig, auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses berücksichtigen wolle. Bei der Auslegung des Umstellungsangebotes komme es bei vorformulierten Vertragsbedingungen wie hier nicht auf das angebliche subjektive Verständnis der Klagepartei an, entscheidend sei vielmehr, wie ein durchschnittlicher von der Umstellung betroffener Mitarbeiter der C. das Umstellungsangebot zu verstehen gehabt habe, in welchem Zusammenhang der verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten zu berücksichtigen und auch die Begleitumstände des Umstellungsangebotes einzubeziehen seien. Maßgeblich könnten hier allein der innerbetriebliche Sprachgebrauch und nicht das Verständnis eines außerhalb der Betriebsorganisation der C. stehenden Dritten sein. Den betroffenen Mitarbeitern seien die gewählten Begrifflichkeiten bekannt gewesen. Die Begriffe „Direktzusage“ und „Versorgungsrecht“ seien von der C., deren Personalrat und auch den Mitarbeitern synonym für den vorliegend begehrten Versorgungsvertrag verwandt worden. Hieran geäußerte Zwei fel der 33. Kammer des Arbeitsgerichtes hinsichtlich der Bedeutung der Begriffe „Direktzusage auf beamtenähnliche Versorgung“ und „Versorgungsrecht“ seien völlig unverständlich. Entgegen der Ansicht der Klagepartei sei es hier gerade nicht um eine bloße „Ausgestaltung“ der neuen Versorgungsordnung 2010, sondern um eine völlige Ablösung des bisherigen beamtenähnlichen Versorgungssystems durch das neue beitragsorientierte Versorgungssystem gegangen. Diese Auslegung werde durch den Regelungszweck der Umstellungsvereinbarung gestützt, nachdem es der C. unzweifelhaft erkennbar gerade darum gegangen sei, die beamtenähnliche Versorgung insgesamt abzulösen und vollständig durch ein neues beitragsorientiertes Versorgungssystem zu ersetzen, wovon auch die Betriebsparteien in der Dienstvereinbarung vom 12.11.2009 ausgegangen seien. Der C. sei es für jeden Mitarbeiter erkennbar darum gegangen, sich von der beamtenähnlichen Versorgung insgesamt zu lösen, weil diese nicht mehr finanzierbar gewesen sei, und diese durch ein neues beitragsorientiertes Versorgungssystem zu ersetzen - deshalb habe hier kein verständiger Mitarbeiter davon ausgehen können, dass die Umstellungsvereinbarung sich lediglich auf die Versorgungskassenzusage, nicht jedoch einen möglicherweise noch bestehenden Anspruch auf die spätere Erteilung des Versorgungsrechts bezogen habe. Letzteres hätte zur Konsequenz gehabt, dass bei einem fortbestehenden Anspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts die beamtenähnliche Versorgung nur für eine Zwischenzeit durch die neue beitragsorientierte Versorgungsordnung 2010 abgelöst worden wäre, weil dann nach Ablauf der zwanzigjährigen Wartezeit (und Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen) wieder das beamtenähnliche Versorgungsrecht erteilt hätte werden müssen, die C. damit die von ihr anlässlich der Umstellung erbrachten Leistungen - auch die Wechselprämie - sinnlos aufgewendet gehabt hätte. Schadensersatzansprüche der Klagepartei scheiterten daran, dass weder eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der C. vorliege - auch durch das Zusammenspiel von Personalrat und C. sei eine umfassende Informationsgrundlage geschaffen gewesen, die es der Klagepartei ermöglicht habe, eine informierte und abgewogene Entscheidung zu treffen, wobei keine darüber hinausgehende Pflicht der C. zur weitergehenden Information ihrer Mitarbeiter bestanden habe - noch trage die hierfür darlegungsund beweisbelastete Klagepartei substantiiert vor, dass sie sich bei einer aus ihrer Sicht allen Anforderungen genügenden Aufklärung seinerzeit, wie hier maßgeblich, tatsächlich gegen die Annahme des Umstellungsangebotes entschieden hätte; hinsichtlich eines etwaigen Schadens sei, wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, eine Bezifferung der Fol gen der Umstellung des Versorgungssystems für die Klagepartei derzeit überhaupt nicht möglich, Schadensersatzansprüche könnten sich allenfalls auf die Aufhebung der Umstellungsvereinbarung richten. Das Arbeitsgericht habe schließlich auch zu Recht angenommen, dass die Umstellungsvereinbarung einer AGB-Kontrolle standhalte, da es sich beim Einverständnis der Klagepartei mit der möglichen Erteilung eines Versorgungsrechts weder um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB gehandelt habe - dieses sei weder objektiv ungewöhnlich noch subjektiv überraschend gewesen, wobei auch insoweit die Erkenntnismöglichkeiten eines „Durchschnittsmitarbeiters“ entscheidend seien - noch ein Verstoß etwa gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliege - nachdem das Umstellungsangebot lediglich die Bestimmungen der Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 umgesetzt habe, in der die Konditionen der Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems insgesamt geregelt seien, habe dieses gemäß § 310 Abs. 4 BGB bereits nicht der Inhaltskontrolle unterlegen, jedenfalls seien in diesem und in den diesem beigefügten Anlagen die Umstellungskonditionen klar und präzise formuliert gewesen, eine weitergehende Rechtsberatungspflicht habe nicht bestanden - noch sei eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben - auch insoweit schließe § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB eine Inhaltskontrolle aus, da die Umstellungskonditionen in der Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 abschließend geregelt seien, im Übrigen jedenfalls keine unangemessene Benachteiligung in diesem Sinn vorgelegen hätte, da zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses dieser Vertrag vor dem Hintergrund der seinerzeit bestehenden Rechtsunsicherheit über die Rechtslage geschlossen worden sei und die hierbei auch angebotene Wechselprämie nicht lediglich eine „Sprinterprämie“, sondern die unmittelbare Gegenleistung dafür gewesen sei, dass sich der Mitarbeiter mit der Annahme des Umstellungsangebotes innerhalb der dortigen Vier-Wochen-Frist dagegen entschieden habe, auf Erteilung des beamtenähnlichen Versorgungsrechts zu klagen bzw. mit seiner Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss der anhängigen Verfahren zu warten. Selbst bei Annahme eines AGB-Verstoßes würde sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergeben müssen, dass mit der Umstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems auf die Versorgungsordnung 2010 auch die Ablösung eines möglichen Anspruchs auf die künftige Erteilung des Versorgungsrechts verbunden gewesen sei. Hilfsweise erhält die Beklagte ihre erstinstanzlichen Hilfsanträge aufrecht.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 16.07.2015, vom 24.08.2015 (beklagte Partei), ebenfalls vom 24.08.2015 (Klagepartei) und vom 08.09.2015, nebst der jeweils vorgelegten Unterlagen, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

1. Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klagepartei ist form- und fristgerecht eingelegt und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

2. Auch die - sich allerdings, wie die Beklagte im Ansatz zutreffend rügt, mit den Begründungsansätzen des Arbeitsgerichts wenig individualisiert auseinandersetzende, sich umfänglich auf die Gründe der abweichenden Entscheidungen der 33. Kammer des Arbeitsgerichts München beziehende und ihr erstinstanzliches Vorbringen umfänglich wiederholende - Berufungsbegründung der Klagepartei genügt insgesamt noch den hierbei maßgeblichen Anforderungen:

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist hierbei eine hinreichende Darstellung derjenigen Gründe, aus denen die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung erfolgen soll. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb muss der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch das Erstgericht überprüfen und darauf hinweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll auch lediglich formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffes im Berufungsverfahren erreicht werden.

Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall konkret zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils im Einzelnen befassen. Aus diesem Grund reicht es für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und deshalb für jede der mehreren, rechtlich selbständig tragenden Erwägungen darlegen, warum diese nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigten - andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (ständ. Rspr., vgl. zuletzt etwa BAG, U. v. 19.02.2013, 9 AZR 543/11, FA 2013, S. 205 f, und Juris - Rz. 14 -; BAG, U. v. 16.05.2012, 4 AZR 245/10, NZA-2012, S. 599 f - Rz. 11 f -; BAG, U. v. 15.03.2011, 9 AZR 813/09, NZA 2011, S. 767 f - Rz. 11, m. w. N. zur einschlägigen Rechtsprechung -; siehe auch BGH, B. v. 27.01.2015, VI ZB 40/14, MDR 2015, S. 416 f - Rz. 7 -; damit übereinstimmend die ständ. Rspr. des LAG München, etwa U. v. 24.02.2015, 9 Sa 1212/13 - I./S. 14 f d Gr. -; U. v. 17.02.2014, 11 Sa 661/14 - S. 8 f d. Gr. -; U. v. 22.11.2012, 2 Sa 43/12; U. v. 12.10.2012, 8 Sa 1054/11; U. v. 17.04.2012, 6 Sa 1059/11, u.a.; so auch zahlreiche Urteile der erkennenden Berufungskammer; sh. auch Vossler, MDR 2015, S. 442 f/443 f. - unter II. 3. b, m. w. N. zur aktuellen Rechtsprechung insbes. des BGH -).

b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klagepartei insgesamt in noch ausreichender Weise gerecht. Sie bezieht sich in einzelnen Punkten ihrer Argumentation auf die, teilweise wörtlich zitierten, Ausführungen des Arbeitsgerichts im bekannten Parallelverfahren der 33. Kammer des Arbeitsgerichts München und greift diese jedenfalls ansatzweise konkret, in noch ausreichender Weise individualisiert an. Die weitgehende Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Rechtsausführungen zu einzelnen Angriffspunkten - Rechtswirksamkeit der Umstellungsvereinbarung (wenn diese denn als eine solche anzusehen sein sollte), deren Auslegung bzw. Auslegung der Annahmeerklä rung der Klagepartei, auch im Hinblick auf AGB-rechtliche Anforderungen, Schadensersatzansprüche - ist in diesem Zusammenhang nicht grundsätzlich zu beanstanden.

Deshalb ist vom Vorliegen einer noch ausreichenden Berufungsbegründung und damit der Zulässigkeit der Berufung auszugehen.

II.

Die Berufung der Klagepartei ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend und ausführlich und überzeugend begründet entschieden - worauf zunächst in vollem Umfang Bezug genommen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG) -, dass die Klagepartei keinen Anspruch auf Abschluss eines Ergänzungsvertrages zum bestehenden Arbeitsvertrag hinsichtlich der Zusage einer beamtenähnlichen Versorgung (nebst flankierender Regelungen), wie sie mit ihren Berufungshauptanträgen nunmehr beantragt, hat. Aus den gleichen Gründen muss die Berufung auch hinsichtlich der Hilfsantrages der Klagepartei erfolglos bleiben.

Im Hinblick auf die Berufungsangriffe wird ergänzend und zusammenfassend Folgendes ausgeführt.

1. Bereits nicht nachvollziehbar - damit insoweit nicht schlüssig - ist der nunmehrige Antrag der Klagepartei, ihr „mit Wirkung zum 03.05.2017 …“ eine entsprechende Vertragsänderung anzubieten. Nach ihren eigenen Ausführungen in der ersten Instanz war die Klägerin seit dem 01.07.2000 zunächst bei der C. beschäftigt, wobei der Beginn ihrer „Wartezeit Versorgungsrecht“ der 03.05.1997 (?) sei - sie damit die Wartezeit von 20 Jahren für das „Versorgungsrecht“ und „wiederum spätestens zum 03.05.2017“ erfülle. Woraus sich ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse der Klagepartei für eine solche Klageerhebung bereits Ende 2013 bzw. nunmehr jedenfalls im Jahr 2015 ergeben solle, wird von ihr weder begründet noch erschließt sich dies aus ihrem Sachvortrag.

Auch hinsichtlich ihres Antrages zu Ziff. 3 - festzustellen, dass die Klagepartei sich „trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3 a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehen den beamtenähnlichen Versorgungssystem“ befindet - sind ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse im besonderen, und damit die Zulässigkeit auch dieses Antrages, nicht erkennbar: Dieses Begehren ist Inhalt bzw. Vorfrage jedenfalls des Antrages zu 2.

Aus diesen Gründen muss die Klage, jedenfalls insoweit, bereits als unzulässig angesehen werden.

Dies mag wegen, hier evidenter, Unbegründetheit der Klage ausnahmsweise dahinstehen.

2. Die Frage einer Nichtigkeit (§ 142 Abs. 1 BGB) der Vereinbarung zur „Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 („Zustimmung“)" wegen erfolgter Anfechtung ihrer dortigen Zustimmungserklärung ist jedenfalls nunmehr unerheblich - in ihrer Berufung beruft die Klagepartei sich nicht mehr auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit ihrer Zustimmungserklärung zum ihr von der Beklagten bzw. der C. mit Schreiben vom 05.02.2010 angebotenen Abschluss des „Umstellungsvertrages“ insbesondere wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB bzw. wegen (Inhalts-)Irrtums nach § 119 BGB - weshalb, nunmehr, keine weiteren Ausführungen hierzu veranlasst sind.

3. Die Auslegung des „Umstellungsvertrages“ - des von der Klagepartei angenommen „Angebots zur Überführung“ seitens der Beklagten - ergibt nicht, dass dieses Angebot sich nur auf die Regelungen „der Versorgungskasse I“ - betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Unterstützungskasse auf der ersten Stufe der beamtenähnlichen Versorgungsregelung alten Zuschnitts - bezogen hätte, nicht jedoch auf das beamtenähnliche Versorgungsrecht insgesamt (so auch die bereits zahlreich vorliegenden Entscheidungen des LAG München in Parallelverfahren, etwa: U. v. 05.08.2015, 11 Sa 366/15 - II. 1. a/S.33 f d. Gr. -; U. v. 06.08.2015, 3 Sa 254/15 - II. 3. b/S. 29 f d. G. - u.a.).

a) Wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BAG (zuletzt etwa U. v. 12.08.2014, 3 AZR 492/12, bislang: Juris - Rz. 40 -; ebenso z. B. BAG, U. v. 10.12.2013, 3 AZR 796/11, NZA 2015, S. 50 f - Rz. 11 -, jeweils m. w. N) zu treffend ausgeführt hat, sind vorformulierte Vertragsbedingungen wie hier (§§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen, nicht diejenigen des konkreten, individuellen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind; von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind weiter der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten.

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte ein „verständiger und redlicher Vertragspartner“ auf Arbeitnehmerseite - also nicht jemand, der sich im nachhinein sichtlich im mindesten „naiv“ stellen will -, zumal angesichts der ihm erkennbaren, auf der Hand liegenden, Interessenlage der Beklagten und dem Regelungszweck einer solchen Umstellungsvereinbarung, keinesfalls davon ausgehen, die Beklagte wolle mit ihrem Überführungsangebot/Anschreiben vom 05.02.2010 lediglich die Unterstützungskassenregelung als erste Stufe des beamtenähnlichen Versorgungsrechts novieren, nicht jedoch Ansprüche auf das beamtenähnliche Versorgungsrecht insgesamt aufheben:

Bereits der Wortlaut des Anschreibens der Beklagten vom 05.02.2010 stellt auf „die bestehenden Versorgungsanwartschaften“, die „auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren“ seien, sowie auf auch „in der Zukunft mögliche Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung“ ab, weiter auf das Angebot zur Überführung der Anwartschaft der Klagepartei „in die VO 2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.11.2009“, darüber hinaus auf die nunmehr angebotenen Regelungen der „Unterstützungskasse des BVV (Future Service)“ und die Konsequenzen einer Nichtannahme dieses Angebotes insgesamt:

Schon hiernach konnten für einen „normalen“ - erst recht für einen „verständigen und redlichen“ - Empfänger, und im Besonderen einen als grundsätzlich geschäftlich versiert anzusehenden Bankangestellten, zumal unter Einbeziehung des erkennbaren Zwecks dieses Umstellungsangebotes, der auf der Hand liegenden Interessenlage der Beklagten als zu diesem Zeitpunkt faktisch annähernd insolventer Bank, keinerlei Zweifel über die Bedeutung, den Inhalt dieses Angebots auf vollständige Vertragsnovation/ersetzung jeglichen beamtenähnlichen Versorgungsrechts wie bisher bestehen:

Weiter führt das von der Klagepartei unter dem 10.03.2010 gegengezeichnete „Zustimmungs“-Formular, nach dem dortigen Quittungstext („Empfangsbestätigung“ hinsichtlich des Erhalts konkret bezeichneter Dokumente) unter der nachfolgenden Überschrift: „Zustimmung zur Überführung“, aus: „Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO 2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an (.)“.

Die (Gesamt-)Dienstvereinbarung vom 19.11.2009, auf die das Angebotsschreiben der Beklagten vom 05.02.2010 ausdrücklich Bezug nimmt und die unstreitig u. a. im Intranet der Beklagten veröffentlicht war, stellt bereits in Satz 1 ihrer Präambel fest, dass die Beklagte der Auffassung sei, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und mit dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar sei.

Bereits auf der Grundlage des unmittelbaren Wortlauts dieser Dokumente/Erklärungen argumentieren zu wollen, dies hätte nicht die Ablösung/Umstellung des bisherigen beamtenähnlichen Versorgungssystems insgesamt, sondern lediglich dessen erste Stufe betreffen sollen - wie dies auch die 33. Kammer des Arbeitsgerichts München in ihrem Urteil vom 13.03.2015 (33 Ca 14749/13), das die Klagepartei umfänglich wörtlich zitiert, annehmen will -, ist nach Auffassung der Berufungskammer deshalb mindestens unnachvollziehbar, wenn, nach allem, nicht an der Grenze zum Abwegigen.

Die Beklagte verweist nachvollziehbar weiter darauf, dass eine Differenzierung zwischen „Direktzusage“ und „Versorgungsrecht“ artifiziell ist, da es der undifferenzierte durchgängige Sprachgebrauch bei der Beklagten - auch deren (Gesamt-)Personalrats und deren Mitarbeiter - war, beide Begriffe annähernd synonym als Chiffre für das beamtenähnliche Versorgungsrecht insgesamt zu verwenden.

Des Weiteren sind bei der Auslegung der Umstellungsvereinbarung auch die Umstände dieser Erklärungen, des Angebots der Beklagten und sodann der Annahme der Klagepartei, zu berücksichtigen:

Jedem Arbeitnehmer der Beklagten war in diesem Zeitraum (2009/2010) zweifelsohne die - auch in der Öffentlichkeit umfassend kommunizierte/diskutierte - faktische Insolvenz der C. („ihre desaströse wirtschaftliche Situation“, ihre „existenzbedrohende finanzielle Schieflage“, so u. a. ihre eigene Ausdrucksweise im vorliegenden Verfahren), die nur durch finanzielle Stabilisierungsmaßnahmen u. a. des Freistaats Bayern in hohen, zweistelligen, Milliardensummen (wie von der Beklagten erstinstanzlich detailliert aufgelistet) aufgefangen werden konnte, bekannt, ebenso, dass dies die auf der Hand liegende Ursache für die von der C. verfügte Einstellung der jahrzehntelang, seit ihrer Gründung, durchgängig praktizierten beamtenähnlichen Versorgungszusagen nach Erfüllung insbesondere bestimmter Wartezeiten (10/20 Jahre) war - was sodann bereits ab März/April 2010 zu zahlreichen Klagen betroffener Arbeitnehmer der C. zunächst vor dem Arbeitsgericht München führte (mit den folgenden Berufungsverfahren war auch die hier erkennende Kammer umfänglich befasst).

Vor diesem Hintergrund kam es, im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens, zum Abschluss der (Gesamt-)Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 und zu zahlreichen Verlautbarungen/Veröffentlichungen in der Betriebsöffentlichkeit zu deren Inhalt und Bedeutung: Die Beklagte verweist nachvollziehbar etwa auf ihre Intranet-Mitteilungen vom 16.09.2009 und vom 18.09.2009, die Information des Personalrats vom 29.10.2009, die in gleicher Weise veröffentlichten Reden des Personalratsvorsitzenden B-Stadt - nebst Screenshots dessen dortiger PowerPoint-Präsentation - sowie des Gesamtpersonalrats-vorsitzenden jeweils auf der Personalversammlung vom 02.12.2009 usw. Der Inhalt dieser Informationen der Betriebsöffentlichkeit war eindeutig - diese stellten in klarer, unzweifelhafter, Weise auf die vollständige Ersetzung des beamtenähnlichen Versorgungsrechts als solches, insgesamt, („Past Service“) durch das neue System einer beitragsorientierten betrieblichen Altersversorgung (VO 2010, „Future Service“), nebst Zusatzangebotes einer Wechselprämie, ab.

Auch verweist die Beklagte hierzu zu Recht darauf, dass die Auslegung der Umstellungsvereinbarung dahin, diese hätte sich lediglich auf die Versorgungskassenzusa ge als erster Stufe und nicht auf das beamtenähnliche Versorgungsrecht insgesamt bezogen, zur Folge gehabt hätte, dass ersteres dann lediglich zeitlich befristet für den begrenzten Zeitraum bis zum Eingreifen des beamtenähnlichen („Voll“-)Versorgungsrechts nach Ablauf der 20-jährigen Wartezeit durch die neue beitragsorientierte VO 2010 abgelöst hätte werden sollen - mit nachgerade absurden Konsequenzen, die vor allem für einen Bankangestellten wie die Klagepartei als mehr als abwegig auf der Hand liegen müssten, zumal solches damit nicht nur die offen kommunizierten finanziellen Einsparintentionen hinsichtlich der Umstellung der betrieblichen Altersversorgung, sondern auch den erheblichen finanziellen Aufwand der Zahlung der „Wechselprämie“ als Anreiz für einen kurzfristigen Wechsel in offensichtlicher Weise konterkariert hätte.

4. Auch aus Gesichtspunkten des Schadensersatzes - §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, cic u.a. - lässt sich der nunmehr streitgegenständliche Anspruch der Klagepartei auf Abschluss des beamtenähnlichen Versorgungsrechts alten Zuschnitts nicht begründen.

a) Die Beklagte hat bereits keine vertraglichen „Aufklärungs“- oder andere Pflichten als Voraussetzung jeglichen Schadensersatzanspruches verletzt. Eine Rechtsgrundlage für eine von der Klagepartei hierzu bemühte Rechtspflicht der Beklagten zu ihrer weitergehenden Aufklärung bestand nicht. Eine solche Rechtspflicht will die Klagepartei wiederum insbesondere aus der apodiktischen Mitteilung im Umstellungsangebot der Beklagten, dass eine Einstellung der Erteilung von Versorgungszusagen bereits erfolgt sei, ableiten wollen. Dass diese Rechtsmeinung der Beklagten, der sie damals in jedenfalls nicht völlig unnachvollziehbarer Weise war und sein konnte (und im Übrigen noch heute sein will …), bereits keine - etwa erhöhte Aufklärungspflichten begründende - „Täuschung“ der Klagepartei darstellte - und schon gar nicht eine „wissentliche und willentliche Täuschung“, wie sie hierzu weiter ausführt -, liegt auf der Hand, bedarf keiner umfangreichen Ausführungen.

Auch konnten - wie ebenfalls vorstehend im Zusammenhang mit der von der Klagepartei bemühten Auslegungsnotwendigkeit der Umstellungsvereinbarung dargelegt wurde, worauf ebenfalls verwiesen wird (oben 3.) - nach dem Wortlaut und zumal den Umständen der, allzu präsenten, damaligen Diskussion/Kommunikation bei der Beklag ten keinerlei Zweifel der Klagepartei über die Bedeutung der Umstellungsvereinbarung als Ablösung des tradierten beamtenähnlichen Versorgungssystems in toto bestehen, damit auch keine weitergehenden „Aufklärungspflichten“ der Beklagten hierüber, auch nicht als vertragliche Nebenpflicht, etwa nach § 241 Abs. 2 BGB.

Letztlich läuft die Argumentation der Klagepartei auch hierzu auf den annähernden Zirkelschluss hinaus, dass die Unrechtmäßigkeit der - auf einer ursprünglich, wie sich im nachhinein durch rechtskräftige Entscheidungen zuletzt des BAG herausgestellt hat: rechtsirrigen, wenngleich nicht von vornherein grundsätzlich unvertretbaren, Rechtsauffassung beruhenden - einseitigen Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems von dieser von Anfang an entgegen ihrer eigenen, erkennbaren, Rechtsmeinung sowie den Interessen der Beklagten trotzdem gemäß der späteren gegenteiligen Rechtsprechung zu deren Wirksamkeit kommuniziert hätte werden müssen ! Die Klagepartei wusste, als sie unterschrieb, was sie unterschrieb - sie umging damit bewusst das zu diesem Zeitpunkt bestehende Risiko der damals laufenden Rechtsstreitigkeiten zahlreicher anderer Arbeitnehmer der Beklagten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Einstellung der alten beamtenähnlichen Versorgungszusagen.

b) Des Weiteren verweist die Beklagte nachvollziehbar darauf, dass das Vorbringen der Klagepartei zu einem Schadensersatzanspruch auch deshalb unschlüssig ist, weil sie, unverändert, nichts zu einer Kausalität einer unterstellten Aufklärung seitens der Beklagten nach ihren, der Klagepartei, Vorstellungen und ihrer damaligen Entscheidungssituation vorgetragen hat.

c) Im Übrigen könnte sich allerdings selbst ein angenommener Schadensersatzanspruch im Rahmen der Schadensermittlungsgrundsätze der Höhe nach gemäß §§ 249 f BGB nicht ohne Weiteres auch auf eine Rechtspflicht zum Abschluss eines Vertrages auf beamtenähnliche Versorgung, wie von der Klagepartei nunmehr beantragt, richten.

5. Auch Gesichtspunkte der von der Klagepartei schließlich bemühten AGBKontrolle der Umstellungsvereinbarung verhelfen der Klage/Berufung nicht zum Erfolg.

a) Ein Verstoß gegen das Überraschungsklauselverbot des § 305 c Abs. 1 BGB liegt nicht vor:

aa) Neben den Grundsätzen zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die vorstehend bereits Bezug genommen ist (siehe oben - Auslegung nach deren objektivem Inhalt und typischen Sinn einheitlich so, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise gemäß der Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen, nicht rechtskundigen, Vertragspartners des Verwenders verstanden werden), setzt die Anwendung der Regelung des § 305 c Abs. 2 BGB im Besonderen voraus, dass die Auslegung einer AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient: es müssten „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen, die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung dieser Bestimmung nicht (BAG, st. Rspr.).

bb) Hiernach scheidet die Annahme des Vorliegens einer Überraschungsklausel in diesem Sinn in der Umstellungsvereinbarung der Parteien wiederum offensichtlich aus:

Weder war die vollständige Ersetzung, die Novation, des Anspruches auf beamtenähnliche Versorgung überhaupt, wie hiernach erforderlich, objektiv ungewöhnlich -nach den vorstehend in Bezug genommenen Umständen: hier vielmehr klar auf der Hand liegend und in der Bank der Beklagten unmissverständlich auch so „kommuniziert“, dort Tagesgespräch - noch ist es überhaupt denkbar, dass die objektive Auslegung der Umstellungsvereinbarung zwei mögliche Ergebnisse - eine vollständige oder eine lediglich partielle (nur Ablösung der ersten Stufe des beamtenähnlichen Versorgungsrechts im Rahmen der Unterstützungskasse: nach zehn Jahren) Umstellungs-/Ablösungs-/Überführungsregelung - als möglich erscheinen ließ: Letzteres ist als Auslegungsalternative unmöglich in nachvollziehbarerer Weise anzunehmen - ist nach dem vorstehend Ausgeführten annähernd abwegig. Auch subjektiv konnte die Klagepartei keinesfalls überrascht sein - und war es zur Überzeugung der Berufungskammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) tatsächlich auch nicht …

b) Auch ein Verstoß der Umstellungsvereinbarung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht gegeben.

aa) Zum einen ist eine AGB-Kontrolle nach den Grundsätzen des Transparenzgebots hier von vornherein nicht möglich, wie die Beklagte ausführt, weil die Umstellungsvereinbarung der Parteien lediglich die (Gesamt-)Dienstvereinbarung „zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung“ vom 19.11.2009 - die eine ausdrückliche schriftliche „Zustimmung“ der (hierunter fallenden) Beschäftigten der Beklagten zur „Überführung“ der Versorgungsanwartschaften in die neu konstituierte „Versorgungsordnung 2010“ normiert - umsetzte, was eine AGB-Kontrolle hiernach ausschließt: § 307 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 310 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 BGB.

bb) Selbst bei Anwendung des Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB würde sich die Umstellungsvereinbarung nicht als in diesem Sinn intransparent erweisen:

(1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Vertragsbedingungen ergeben. Da dieses Transparenzgebot auch das Bestimmtheitsgebot einschließt, müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen hier so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen, da es Sinn des Transparenzgebots ist, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang von Leistungspflichten müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar festgehalten sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben und darf hiernach keine vermeidbaren Unklarheiten enthalten und Spielräume eröffnen (BAG, zuletzt etwa U. v. 30.09.2014, 3 AZR 930/12, NZA 2015, S. 231 f - Rz. 20, m. w. N. -).

(2) Hiernach konnte die Klagepartei zur Überzeugung der Berufungskammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) wiederum keinerlei vernünftigen Zweifeln unterliegen, dass die Umstellungsvereinbarung eine vollständige, nicht lediglich partielle (erste Stufe: Unterstützungskasse, s. o.), Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungsrechts hin zu einer vollständigen Ersetzung durch die beitragsorientierte Neuregelung der VO 2010 beinhaltete. Dies wurde wiederum bereits vorstehend ausgeführt - worauf zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit verwiesen wird. Die Umstellungsbedingungen/modalitäten waren im Umstellungsangebot der Beklagten, zumal unter Berücksichtigung der dortigen Umstände (s. o.: umfangreich „kommunizierte“, bekannt gegebene, Neuregelungsmodalitäten vor dem Hintergrund der faktischen Insolvenz der Beklagten …), ausreichend klar und bestimmt zum Ausdruck gebracht. Dies konnte für die Klagepartei keinesfalls irgendwie „intransparent“ im obigen Sinn sein (auch hier müsste letztlich gelten: Bei hypothetischer Annahme der Unwirksamkeit der Umstellungsvereinbarung etwa qua „Intransparenz“ für die Klagepartei nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB würde sich dann aufdrängen müssen, dass sich bei einem sodann, ggf., gegebenen Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung im Sinne der zweiten Stufe der Altregelung nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit bei der dort dann maßgeblichen weiteren Frage der Erfüllung der Voraussetzung der hier erforderlichen gesundheitlichen Eignung der Klagepartei auch die Frage ihres Reflexionsniveaus stellen müsste …).

c) Ebenso wenig liegt hier eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB allgemein vor.

aa) Dem steht wiederum (wie oben bei der Frage eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB: vorstehend lit. b aa) von vornherein entgegen, dass die Umstellungsvereinbarung lediglich die (Gesamt-)Dienstvereinbarung „zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung“ vom 19.11.2009 umsetzte, was eine AGB-Kontrolle hiernach ausschließt: § 307 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 310 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 BGB.

bb) Des Weiteren macht die Beklagte hierzu nicht unnachvollziehbar weiter geltend, dass es hier um Hauptleistungspflichten geht, die einer AGB-Kontrolle grundsätzlich nicht unterfallen.

cc) Ungeachtet dessen wiederum würde im Übrigen gelten:

(1) Formularmäßige Vertragsbestimmungen sind dann unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners missbräuchlich durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die typischen Interessen der Vertragspartner sind unter besonderer Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen wechselseitig zu bewerten. Die Unangemessenheit beurteilt sich auch insoweit nach einem generellen und typisierenden, vom Einzelfall losgelösten Maßstab unter Berücksichtigung von Gegenstand, Zweck und Eigenart des jeweiligen Geschäfts innerhalb der beteiligten Verkehrskreise (vgl. nur BAG, U. v. 25.09.2014, 2 AZR 788/13, NZA 2015, S. 350 f - Rz. 23, m. w. N. -).

(2) Ausgehend hiervon wiederum könnte im Angebot der Beklagten auf, vollständige, Umstellung/Ersetzung des Anwartschaftsrechts der Klagepartei auf beamtenähnliche Versorgung keine unangemessene Benachteiligung in diesem Sinn gesehen werden. Grundlage des Umstellungsangebots der Beklagten war die (Gesamt-)Dienst-vereinbarung vom 19.11.2009 mit einem insgesamt ausgewogenen, in einem paritätisch zusammengesetzten Einigungsstellengremium ausgehandelten, Kompromißpaket. Der Klagepartei stand es frei, dieses Angebot anzunehmen oder nicht - in letzterem Fall ggf., wie zahlreiche Kolleginnen und Kollegen der Klagepartei, gegen die von der C. verfügte Einstellung/Schließung des beamtenähnlichen Versorgungssystems zu prozessieren. Angesichts der zu diesem Zeitpunkt faktisch bestehenden Insolvenz der C. und der sodann im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens abgeschlossenen (Gesamt-)Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 zur „Umstellung der betrieblichen Altersversorgung“ bei dieser in Form der Ersetzung des bisherigen beamtenähnlichen Versorgungssystems insgesamt durch eine nunmehr beitragsfinanzierte Versorgung gemäß der VO 2010, samt der - von der Klagepartei in Anspruch genommenen - „Wechselprämie“ in erheblicher Höhe (ungeachtet dessen, ob diese, ggf. auch, den Charakter einer „Sprinterprämie“ oder einer Gegenleistung für einen Klageverzicht hatte …), konnte keinesfalls von einer unangemessenen Benachteiligung der Klagepartei durch die Umstellungsvereinbarung ausgegangen werden. Die damit umgesetzte (Gesamt-)Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 enthielt vielmehr, vor diesem Hintergrund, einen insgesamt nicht zu beanstandenden Ausgleich der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich einer angemessenen betrieblichen Altersversorgung, nach/anstelle der beamtenähnlichen Versorgung, und der Interessen der Beklagten auf Sanierung ihrer „desaströsen“ wirtschaftlichen Lage.

Im Übrigen müsste es nach Auffassung der Berufungskammer auch als Verstoß gegen die Grundsätze des § 242 BGB - Treu und Glauben, unzulässige Rechtsausübung, widersprüchliches Verhalten - anzusehen sein, wenn die Klagepartei einerseits die ihr mit dem Umstellungsangebot auch angebotene „Wechselprämie“ in erheblicher Höhe in Anspruch nimmt und im nachhinein, in der nunmehrigen Phase der Vertragsreue, eine unangemessene Benachteiligung geltend machen will.

6. Damit muss die Berufung der Klagepartei jedenfalls als, insgesamt, unbegründet angesehen werden.

III.

Die Klagepartei hat damit die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Die Berufungskammer hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 30. Sept. 2014 - 3 AZR 930/12

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. September 2012 - 12 Sa 757/11 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2014 - 2 AZR 788/13

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Juni 2013 - 4 Sa 41/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Aug. 2014 - 3 AZR 492/12

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. April 2012 - 6 Sa 185/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Dez. 2013 - 3 AZR 796/11

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. September 2011 - 3 Sa 133/11 B - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10

bei uns veröffentlicht am 16.05.2012

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2010 - 17 Sa 848/09 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11

bei uns veröffentlicht am 15.05.2012

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Februar 2011 - 8 Sa 877/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verur

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. März 2011 - 9 AZR 813/09

bei uns veröffentlicht am 15.03.2011

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 4. November 2009 - 6 Sa 18/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beruf

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EURO 18.999,42.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Klagepartei Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage hat. Die Beklagte verlangt im Wege der Hilfswiderklage die Rückzahlung der an die Klagepartei gezahlten Leistungen wegen der Umstellung und die Abtretung ihres Erstattungsanspruches gegen die Einzugsstelle.

Die Klagepartei war seit dem 1.7.2000 zunächst bei der F. (im folgenden F.) und nach Teilbetriebsübergang ab dem 01.01.2013 bei der Beklagten zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von durchschnittlich … Euro beschäftigt.

Bei der F. bestand ein beamtenähnliches Versorgungssystem, in das die Mitarbeiter nach 10-jährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgenommen wurden, soweit sie in dem Zeitraum 1972 bis 31.12.2001 in das Unternehmen eingetreten waren. Die bis zum 31.12.2001 eingetretenen Mitarbeiter hatten nach einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit Anspruch auf eine Versorgung nach Maßgabe der Richtlinien der Versorgungskasse X. GmbH (nunmehr: Versorgungskasse 1 F., abgekürzt VK1). Die se Richtlinien sahen Versorgungsleistungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Nach einer zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit wurde mit nahezu allen diesen Mitarbeitern bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (gute Leistungsbeurteilungen, positive Gesundheitsbeurteilungen) ein Versorgungsvertrag geschlossen, der an die Stelle der Versorgungskassenzusage trat. Neben der beamtenähnlichen Versorgung, die unverändert fortgeführt wurde, sah der Versorgungsvertrag insbesondere auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfe nach beamtenähnlichen Grundsätzen vor („Versorgungsrecht“). Die Erteilung des Versorgungsrechts führte zur Versicherungsfreiheit in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung.

Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren parallelen Urteilen vom 15.05.2012 (u.a. Az.: 3 AZR 610/11) festgestellt, dass bei der F. insofern eine betriebliche Übung entstanden ist. Es hat danach jeder Mitarbeiter, der vor dem 01.01.2002 eingestellt wurde, Anspruch darauf, dass die F. ihm bei Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren, einem Gesundheitszustand, der eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und durchschnittlich guten Beurteilungen, in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag den Abschluss eines Versorgungsvertrages anbietet.

Die Klagepartei hätte demnach nach Erfüllung der Wartezeit unter der Voraussetzung, dass bei ihr die weiteren Bedingungen (Beurteilung und Gesundheit) erfüllt sind, einen dementsprechenden Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage.

In einer Intranet-Veröffentlichung der F. vom 22.07.2009 teilte die F. unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ mit, dass der Verwaltungsrat beschlossen habe, die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung einzustellen und die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umzustellen.

Am 20.11.2009 wurden die Mitarbeiter durch eine Intranet-Mitteilung darüber informiert, dass am 18.11.2009 die „abschließende Sitzung der Einigungsstelle“ stattgefunden habe und eine Dienstvereinbarung über die Umstellung der betrieblichen Altersvorsorge zustande gekommen sei.

Diese war in der downloadbox veröffentlicht und lautet auszugsweise wie folgt: Präambel

„Die F. ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der F. entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen.

Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben.

In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der F. mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt."

Weiter heißt es unter II.1.

„. . . Die F. wird mit dem BVV einen Beitrittsvertrag abschließen und diejenigen Beschäftigten, die ihrer Anmeldung zustimmen und die Versicherungsbedingungen anerkennen, beim BVV anmelden und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der F. versichert halten.“

Unter Ziffer III. „Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse“ heißt es:

„2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank innerhalb der von der F. gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25% der angebotenen Einmalzahlung nach Nr. 1a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung.

Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll."

4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht innerhalb der von der F. gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2b).. . ."

Ferner war ein „Fahrplan zum weiteren Ablauf“ veröffentlicht.

Am 02.12.2009 fand eine Personalversammlung statt, auf der der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats, Herr I., eine Rede hielt. Das Redemanuskript wurde im Intranet veröffentlicht.

Mit Intranet Mitteilung vom 14.01.2010 ließ die F. mitteilen, dass es keine Änderungen beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung gebe. Das Arbeitsgericht München hatte zuvor zwei Klagen von Mitarbeitern auf Erteilung einer Versorgungszusage stattgegeben. Die F. teilte mit, dass das Urteil des Arbeitsgerichts München eine erste, nicht rechtskräftige Aussage sei und mit einer abschließenden Entscheidung seitens der Arbeitsgerichte in den nächst höheren Instanzen voraussichtlich erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden könne. Die Bank erwarte, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts München in den nächsten Instanzen aufgehoben werde.

Die F. lud ihre Mitarbeiter zu Informationsveranstaltungen am 25.01.2010 ein. Für Mitarbeiter, die aufgrund von Krankheit, Urlaub oder einer dienstlichen Verhinderung nicht an einer Veranstaltung teilnehmen konnten, wurden am 29.01., 01.02. und 10.02.2010 Nachholtermine angeboten.

Mit folgendem Schreiben vom 04.02.2010, das auch im Intranet veröffentlicht wurde, informierte der Personalrat die Mitarbeiter über die betriebliche Altersversorgung:

„Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, am Montag, den 25.01.2010 fand die Veranstaltung der Bank zur VO 2010 statt, in der über die Zusammensetzung der neuen Altersversorgung, bestehend aus Past- und Future-Service, informiert wurde. Die Veranstaltung setzte ihre Akzente aus Banksicht und im Wesentlichen auf das neue Altersversorgungssystem.

Eingeräumt wurde von der Bank- und Beraterseite, dass das neue System auch Risiken beinhaltet.

(Kapitalmarktentwicklung, Befristung der Dienstvereinbarung, Unsicherheiten im Rahmen von Fusionen etc.) und in seinem Leistungsumfang gegenüber dem Altsystem schlechter abschneidet; bedauerlicherweise hat die Bank bisher einen echten Vergleich zwischen Alt-und Neusystem nicht bereitgestellt.

Inwieweit das, insbesondere vom Berater der Bank, gezeichnete Szenario zur Entwicklung der Altersvorsorge für Beamte wirklich zu derart schlechteren Leistungen der einkommensbasierten Altersvorsorge kommt, kann derzeit kaum seriös vorausgesagt werden.

Ob private Versicherungsunternehmen angesichts der Kapitalmarktsituation und den daraus resultierenden Risiken die versprochenen Renditen/Überschüsse tatsächlich erwirtschaften werden, ist ebenso unsicher, wie der zukünftige Versorgungssatz von derzeit 71,75%.

Darüber hinaus unterliegen diese Unternehmen einschließlich des BVV den bekannten wirtschaftlichen Risiken eines privaten Unternehmens.

Hinsichtlich der rechtlichen Dimension bleibt festzuhalten, dass das Arbeitsgericht München in erster Instanz zweien unserer Mitarbeiter einen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages zugesprochen hat. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts liegt eine Gesamtzusage vor, an die die Bank rechtlich gebunden ist.

Auch wenn abzuwarten bleibt, wie die nächsten Instanzen entscheiden werden, hat sich die rechtliche Position der Mitarbeiter damit auf jeden Fall nicht verschlechtert.

Die endgültige Entscheidung, ob Sie wechseln oder das Versorgungsrecht einklagen, kann Ihnen kein Personalrat abnehmen.

Aus unserer Sicht spielen wohl folgende Aspekte bei Ihren Überlegungen eine Rolle.

Privates Umfeld:

' Familie und damit Absicherung?

' langfristige finanzielle Verpflichtungen?

' Wie ist meine Lebensplanung?

' etc.

Berufliches Umfeld:

m Wie ist meine Karriereplanung? m Wie sehe ich die Zukunft der Bank?

m Sehe ich mich am Ende meines Berufsweges noch immer in der F. ?

m Wie lange ist ggf. noch meine Restwartezeit für den Versorgungsvertrag und wie groß sind meine Chancen, dass ich diese Wartezeit noch bei der F. arbeiten werde?

m etc.

Einige Leistungen und Vorteile (insbesondere die Beihilfe) sind im neuen System nicht berücksichtigt und fallen damit ersatzlos weg. Hier geht es je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit um Leistungen mit erheblichem Gegenwert. Eine Bewertung, auch finanziell werden und können wir an dieser Stelle aber nicht treffen, da es sich um individuelle Parameter handelt. Wenden Sie sich hierbei am besten an einen Rentenberater.

Aus Sicht des Personalrats gibt es in der Konsequenz mehrere Ergebnisse aus Ihrer Entscheidung:

1. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages und MA bleibt bis ins Rentenalter in der F.

…=> Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich => Die Bank muss den Versorgungsvertrag mit dem Mitarbeiter abschließen => MA bleibt bis zum Pensionsalter in der Bank verbunden mit den aktuellen Standards des „Versorgens“.

Vorteile:

m Nettovorteil auf Grund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern) m Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status m Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung m Automatischer Hinterbliebenenschutz ohne Reduzierung der persönlichen zu erwartenden beamtenähnliche Altersversorgung im Vergleich zur neuen betrieblichen Altersvorsorge

2. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber MA verlässt später doch die Bank

…=> Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich => Die Bank muss den Versorgungsvertrag abschließen => MA verlässt nach einiger Zeit die Bank auf eigenen Wunsch => MA bleibt auf den erworbenen UVA's stehen.

Vorteile bis zum freiwilligen Ausscheiden:

m Nettovorteil auf Grund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern) m Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status m Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung m Hinterbliebenenabsicherung (bereits vor Renteneintritt)

Nachteile:

– Je nach Ausscheidezeitpunkt hat MA unwesentlich mehr UVA's als heute erworben und hat keinen Einmalbetrag sowie keine Wechselprämie erhalten.

3. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber Klage ist nicht erfolgreich

Mitarbeiter, die das Angebot (noch) nicht unterschreiben wollen, haben bis Ende 2014 Zeit das Angebot noch zu unterschreiben.

Der Mitarbeiter hat dann allerdings aus Sicht der Bank keinen Anspruch auf die sog. „Wechselprämie“ (wenngleich unseres Wissens die Anwälte der klagenden Mitarbeiter der Ansicht sind, auch diese könne man dann ggfs. einklagen) und muss eine Beitragslücke im Future-Service (BVV-Beiträge) in Kauf nehmen.

Nach 2014 kann das Angebot, jedenfalls nach Ansicht der Bank, nicht mehr angenommen werden und der Mitarbeiter bleibt bei der unverfallbaren Anwartschaft vom 31.12.2009 stehen.

4. MA nimmt VO 2010 an Vorteile:

– MA erhält Einmalbetrag und Wechselprämie

– Ab 01.04.2010 werden Beiträge zum BVV durch die Bank entrichtet

– MA ist flexibler in der Planung der beruflichen Zukunft

– Andere Arbeitgeber der Branche zahlen in der Regel auch zum BVV ein, so dass der bestehende Vertrag fortgeführt werden kann

Nachteile:

– Keine Direktzusage mit den bekannten Vorteilen z.B.:

– Nettovorteil Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

– Besonderer Kündigungsschutz

– Verlängerte Lohnfortzahlung

– Hinterbliebenenschutz

– Bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor dem 31.03.2013 ist eine anteilige Rückzahlung des Einmalbetrages fällig.

Bitte beachten Sie:

Nach dem Willen der Bank ist ein Wechsel nach dem 31.12.2014 in das neue Altersvorsorgesystem nicht mehr möglich.

Falls Sie den Klageweg beschreiten werden, lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Bedenken Sie dabei, dass es wohl sinnvoll ist, eine Klage so rechtzeitig einzureichen, dass das Urteil (letztinstanzlich) noch vor Ablauf des Jahres 2014 erwartet werden kann. Rechtliche Beratung bieten Ihnen die Gewerkschaften oder ein Anwalt Ihrer Wahl.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass sich die Bank und somit unsere Anteilseigner durch die Abschaffung des alten Versorgungssystems erheblich Geld sparen. Ob dadurch die Arbeitsplätze sicherer und zukunftsfähiger werden, wird sich zeigen. Sicher ist, dass die gesamte Belegschaft der F. einen überproportionalen Beitrag zur Sanierung der Bank beiträgt, die Verantwortung für die Situation der Bank allerdings bei wenigen Personen zu suchen ist.

Im Interesse des Betriebsfriedens und angesichts der Herausforderungen, vor denen unsere Bank steht, fordern wir den Vorstand und den Personalbereich auf, darauf hinzuwirken, dass die rechtliche Auseinandersetzung fair verläuft. Kein Mitarbeiter, der den Weg der rechtlichen Klärung wählt, darf Repressalien oder Nachteile befürchten müssen. Wir fordern auch die Führungskräfte auf, ihre Mitarbeiter nicht unter Druck zu setzen, falls diese den Klageweg beschreiten.

Nutzen Sie die Ihnen eingeräumte Frist, um beide Altersversorgungssysteme gründlich zu prüfen. Vereinbaren Sie, falls geplant, rechtzeitig Termine mit Spezialisten wie Rentenberatern, Anwälten etc. Der Personalrat und die Gewerkschaften ver.di und DBV stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Sobald uns nähere Kenntnisse über die Angebote vorliegen, werden wir Sie wieder informieren.

Mit freundlichen Grüßen Ihr Personalrat."

Unter dem Datum 05.02.2010 erhielt jeder betroffene Mitarbeiter der F., einschließlich der Klagepartei, ein persönliches Schreiben mit mehreren Anlagen.

Dort heißt es:

„Wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Richtlinien der Versorgungskasse X GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. …“

Weiter heißt es unter Ziffer 3:

„Wenn Sie sich gegen eine Uberführung Ihrer Anwartschaft in die VO 2010 entscheiden, beachten Sie bitte Folgendes:

– Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Anwartschaft (UVA) i.S.d. BetrAVG bestehen.

– Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht.

– - Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D.h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden.

Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebotsfrist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile:

– Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt.

– Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrags in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum 1. Tag des Quartals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum 1. Tag des übernächsten Quartals.

– Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt.

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E-Mail an den Postkorb [email protected]. Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen."

Als Anlage 3a war das „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010“ („Zustimmung“) beigefügt. Diese Anlage bestand optisch aus zwei Teilen: Zum einen einer Empfangsbestätigung über die erhaltenen Dokumente mit Unterschriftszeile auf der ersten Seitenhälfte und im zweiten Teil unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ folgende Erklärung:

„Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Uberführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet.

Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.

Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil."

Außerdem gab es die Möglichkeit anzukreuzen, ob eine Nettoauszahlung der Wechselprämie gewünscht wird, sowie eine Unterschriftszeile.

Die Mitarbeiter hatten die Möglichkeit, mit Beratern vom BVV einen Termin zu vereinbaren, um sich hinsichtlich des Future Service beraten zu lassen. Zudem gab es eine telefonische Hotline des BVV.

Die Klagepartei unterschrieb die entsprechende Erklärung und gab diese vor der gesetzten Frist bis 12.03.2010 bei der F. ab. Mit Schreiben vom 08.05.2013 machte die Klagepartei durch ihre anwaltliche Vertretung deutlich, dass sie die Erklärung für nichtig hält und erklärte vorsorglich eine Anfechtung.

Mit ihrer Klage vom 29.11.2013 begehrt die Klagepartei die Feststellung einen Anspruch auf das Angebot einer Versorgungszusage mit Ablauf der Wartezeit zu haben, sich ohne Unterbrechung im beamtenähnlichen Versorgungssystem zu befinden, oder hilfsweise sei sie so zu behandeln.

Die Klagepartei behauptet, die F. habe sie durch den gesamten Vorgang, insbesondere aber durch Inhalt und Form des Wechselangebots, in mehrfacher Hinsicht getäuscht. Diese habe suggeriert, dass die Beendigung der beamtenähnlichen Versorgung auch für bereits bestehende Anwartschaften ohne weiteres und vor allem ohne Zutun der Klagepartei möglich sei. Dies habe sie entgegen interner Gutachten und Rechtsausführungen erklärt.

Weiterhin sei der Klagepartei vorgespiegelt worden, dass die Gewährträgerhaftung für den sog. Past Service weiter trotz des Wechsels in die VO 2010 gegeben sei. Tatsächlich bestehe die Gewährträgerhaftung des Landes und des Sparkassenverbandes B. nach dem Wechsel in die VO 2010 nach dem Gesetz nicht fort. Die F. habe die Klagepartei hierüber ausdrücklich aufklären müssen.

Weitere Indizien für eine Täuschung seien, dass nach dem Text des Wechselangebots vordergründig „nur“ der Anspruch auf die Wechselprämie verloren gehe, wenn der Überführung nicht fristgerecht zugestimmt werde, das Formular jedoch in versteckter Form auch das Einverständnis mit der Beendigung der bisherigen beamtenähnlichen Versorgung umfasst werde.

Es sei nicht informiert worden, dass es über die unverfallbare Anwartschaft hinaus schon gegenwärtig betriebsrentenrechtlich geschützte Besitzstände gebe, auf die durch Annahme des Wechselangebots verzichtet werden sollte. Das Wechselangebot habe suggeriert, dass gegenüber der dargestellten unverfallbaren Anwartschaft wegen der höheren neuen Versorgung keine Verluste bestünden. Die Folgen eines Verzichts für die Versorgungshöhe in der Zukunft seien nicht dargestellt worden. Im Wechselangebot sei der Wegfall der weiteren Vergünstigungen nicht erwähnt. Im Wechselangebot werde an keiner Stelle auf die Rechtsgrundlage der Direktzusage in PV 72 Bezug genommen.

Diese Täuschungshandlungen hätten den Zweck gehabt, bei der Klagepartei einen Irrtum zu erregen. All dies sei der Klagepartei bei Unterzeichnung nicht bekannt gewesen und auch nicht erkennbar gewesen. Der erzeugte Irrtum sei auch ursächlich für die Unterzeichnung gewesen.

Die Täuschungen seien auch arglistig. Die F. habe die fehlende Möglichkeit zur einseitigen Abänderung der Vertragsbedingungen bzw. die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Angaben und den Irrtum der Klagepartei gekannt bzw. damit gerechnet. Sie habe es für möglich gehalten, dass sie die beamtenähnliche Versorgung nicht habe einstellen dürfen. So habe sie in der Intranet-Veröffentlichung vom 14.01.2010 noch mitgeteilt, dass sie erwarte, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts München in den nächsten Instanzen aufgehoben werde und mit einer abschließenden Entscheidung seitens der Arbeitsgerichte in den nächst höheren Instanzen erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden könne.

Die F. habe ihre Aufklärungspflichten verletzt. Sie habe nicht über das erhebliche rechtliche Risiko der einseitigen Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung aufgeklärt, nicht offengelegt, dass sie mit der Zahlung der Wechselprämie eine Art von „Klageverzichtsvertrag“ oder gar eine „Vergleichsvereinbarung“ bezwecke. Sie habe nicht über Komponenten und Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung für die Klagepartei aufgeklärt und nicht über den Vergleich des Neusystems VO 2010 zur „alten“ beamtenähnlichen Versorgung. Im Wechselangebot bzw. der VO 2010 seien die Vorteile aus der beamtenähnlichen Versorgung nicht abgebildet gewesen. Sie habe ihren Mitarbeitern zudem Informationen über die vorherigen Ansprüche auf eine Versorgungszusage entzogen, indem sie die entsprechenden Informationen aus dem Intranet entfernt habe.

Jeder Mitarbeiter habe allenfalls eine einzige Einladung zu einer „Informationsveranstaltung“ der F. im Vorfeld des Wechselangebots erhalten. Die Mitarbeiter seien nicht verpflichtet worden, zu erscheinen. Es habe keine Information zu einem Vergleich der VO 2010 zur Werthaltigkeit der beamtenähnlichen Versorgung gegeben.

Die Klagepartei bestreitet, dass die Mitarbeiter über das bei ihr bestehende Intranet informiert bzw. aufgeklärt worden seien. Es gebe auch keine rechtliche Verpflichtung, das Intranet der F. zu überwachen.

Die Klagepartei bestreitet auch, dass es eine Rede mit dem von der Beklagten vorgelegten „Redemanuskript“ einer „Personalversammlung 2009/II“ gegeben habe. Es sei auch keine Verpflichtung der Mitarbeiter ersichtlich, auf einer Personalversammlung zu erscheinen.

Zudem habe sie für die Annahme des Wechselangebots eine Frist von nur ca. 4 Wochen gesetzt, so dass die Klagepartei keine Chance gehabt habe, Fachleute einzuschalten. Das Verschulden der F. liege evident vor. Die Klagepartei habe einen klar nachteiligen Vertrag abgeschlossen. Der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden bestehe. Daran ändere auch die Wahlmöglichkeit der Klagepartei nichts.

Die Klagepartei habe auch die Anfechtung gemäß § 119 BGB erklärt. Sie habe nicht gewusst, was sie mit der Unterzeichnung erklärt habe bzw. welche Folgen für sie diese Unterzeichnung gehabt habe.

Die Klagepartei vertritt zudem die Ansicht, dass die Anlage 3 a des Wechselangebots hinsichtlich der Zustimmung zur Einstellung der Direktzusage als überraschende Klausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam sei. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass dieser Erklärungsinhalt unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ mit der Zustimmung zur Ablösung der Unterstützungskassenzusage verknüpft habe werden sollen. Dem Wechselangebot wohne auch ein Überrumpelungs- bzw. Übertölpelungseffekt inne.

Zudem habe die F. mit der Formulierung des Wechselangebots gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Die Klagepartei sei durch den Wechselvorgang also schon deshalb unangemessen benachteiligt, da dessen Bestimmungen nicht klar und verständlich seien. Es sei nicht klar zu erkennen gewesen, ob das bisherige Versorgungssystem einseitig widerrufen gewesen sei und ob sie dem Widerruf habe zustimmen müssen bzw. können. Schon erst recht sei nicht zu erkennen gewesen, dass die Klagepartei mit ihrer Unterschrift zur Überführung in die VO 2010 gleichzeitig auf die weiteren Vergünstigungen nach dem Versorgungsvertrag und die Gewährträgerhaftung durch die Eigentümer der F. verzichte. Dadurch sei die Klagepartei unangemessen benachteiligt worden. Bestandteil des Transparenzgebots sei auch das Täuschungsverbot gegen das die F. verstoßen habe. Hier genüge die objektive Eignung zur Irreführung.

Schließlich beruft sich die Klagepartei auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die F.habe stets kommuniziert, zum Widerruf des bisherigen betrieblichen Versorgungssystems berechtigt gewesen zu sein. Die Mitarbeiter hätten hierauf vertraut. Spätestens mit den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts habe sich herausgestellt, dass die Geschäftsgrundlage von Anfang an „falsch“ gewesen sei. Insoweit sei die Klagepartei zum Rücktritt berechtigt.

Die Klagepartei beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei mit Wirkung zum 03.05.2017 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage als Vertragsänderung gemäß dem als Anlage K 29 beiliegenden Musterindividualisiert auf die Klageparteianzubieten, sofern zum vorgenannten Zeitpunkt der Gesundheitszustand der Klagepartei eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und die Klagepartei durchschnittlich gute Beurteilungen erhalten hat.

2. Weiter wird festgestellt, dass die Klagepartei sich trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3 a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet.

3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Klagepartei im Klageantrag Ziffer 2. wird festgestellt, dass die Klagepartei von der Beklagten trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3 a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben so zu behandeln ist, als wäre sie ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen, Hilfsweise für den Fall des Unterliegens hinsichtlich des Klageantrages zu 1:

2. Die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte Euro 30.182,25 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 31.01.2014 zu zahlen,

3. Die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte Euro 683,75 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen,

4. Die Klagepartei zu verurteilen, ihren Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV ) gegen die zuständige Einzugsstelle (derzeit Barmer GEK) in Höhe von Euro 2.368,17 an die Beklagte abzutreten.

Die Klagepartei beantragt,

4. Die Hilfswiderklageanträge zu 2.), 3.) und 4.) werden abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, dass die Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems, die hiergegen gerichteten Klagen zahlreicher Mitarbeiter sowie die beabsichtigte Ablösung des Versorgungssystems lange Zeit „das“ beherrschende Thema bei der F. gewesen sei, dem sich kein Mitarbeiter habe entziehen können. Sowohl die F. wie auch der Gesamtpersonalrat hätten die betroffenen Mitarbeiter durch zahlreiche Intranet Mitteilungen über den aktuellen Stand der Entwicklungen stets auf dem Laufenden gehalten. Die Klagepartei sei hinreichend durch das Schreiben des Gesamtpersonalrats vom 21.07.2009, die Intranet Mitteilung des Gesamtpersonalrats vom 04.10.2010, und das Redemanuskript des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats für die Personalversammlung am 02.12.2009 informiert gewesen. Ferner auch durch die Intranet Mitteilung des Personalrats vom 03.02.2010. Alle notwendigen Informationen seien vorhanden gewesen und es habe keine weitere Aufklärungspflicht bestanden. Sie habe eine gesonderte Intranet Seite eingerichtet, auf der auch die FAQ eingestellt worden seien.

Soweit die Klagepartei eine Aufklärungspflichtverletzung damit begründe, dass die F. keinen Vergleich zwischen dem beamtenähnlichen Versorgungssystem und der Versorgungsordnung 2010 bereitgestellt und die finanziellen Folgen nicht konkret ausgerechnet habe, sei der F. ein solcher Vergleich nicht möglich. Darüber hinaus treffe sie insoweit auch keine Aufklärungspflicht.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klagepartei sei nicht arglistig getäuscht worden. Die F. habe die rechtlichen Möglichkeiten einer Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung prüfen lassen und sei auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einstellung rechtlich zulässig gewesen sei. Das abschließende Gutachten sei der F. am 20. Mai 2009 übermittelt worden.

Die Beklagte bestreitet, dass sich die Klagepartei bei Unterzeichnung in einem Irrtum befunden habe. Wie die vorgelegte Korrespondenz und Kommunikation zeige, sei die endgültige Aufgabe einer (möglichen) Anwartschaft auf Erteilung des Versorgungsrechts geradezu der Dreh- und Angelpunkt der Umstellung auf die Versorgungsordnung 2010 und damit auch der von der Klagepartei zu treffenden Entscheidung. Mit dem Angebot der Zahlung einer Wechselprämie habe F. sich Rechtssicherheit verschaffen wollen. Die ent sprechende Vereinbarung, die die Klagepartei unterzeichnet habe, habe daher Vergleichscharakter.

Die Klagepartei könne sich nicht auf den behaupteten Fortfall der Gewährträgerhaftung stützen. F. sei bei Unterbreitung des Umstellungsangebots von einem Fortbestand der Gewährträgerhaftung ausgegangen. Sie habe zudem zu dieser Frage ein externes Rechtsgutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis komme, dass die Gewährträgerhaftung fortbestehe, weil es sich auch nach der Umstellung der Versorgung nach wie vor um dieselbe Versorgungszusage handele. Darüber hinaus sei bei der Versorgungsordnung 2010 das Insolvenzrisiko faktisch ausgeschlossen, da es sich um eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskassenzusage handele.

Ein Irrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB habe nicht vorgelegen. Selbst wenn ein Irrtum vorgelegen habe, was die Beklagte bestreitet, handele es sich hierbei um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Hierauf komme es jedoch letztendlich nicht an, weil jedenfalls zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB bereits abgelaufen gewesen sei.

Die Klagepartei habe auch keinen Anspruch auf Schadenersatz. Die F. habe ihre vertraglichen Aufklärungspflichten nicht verletzt. Sie habe nicht schuldhaft einen Irrtum erweckt. Die Klagepartei sei aufgrund der Betriebsordnung verpflichtet, sich mit den im Intranet veröffentlichten Anweisungen und Rundschreiben vertraut zu machen. Die F. habe darauf vertrauen dürfen, dass Informationen, die im Intranet veröffentlicht worden seien, allgemein bekannt seien. Das Bestreiten der Klagepartei sei nicht substantiiert.

Die Umstellungsvereinbarung halte auch einer AGB-Kontrolle stand. Das Einverständnis mit der möglichen Erteilung eines Versorgungsrechts stelle weder eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB dar, noch liege hierin eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

Die Klausel sei bereits nicht objektiv ungewöhnlich. Die Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems durch die Versorgungsordnung 2010 setze denklogisch voraus, dass den betroffenen Mitarbeitern keine Versorgungsrechte mehr erteilt wurden. Die Ein stellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei die Geschäftsgrundlage für die Ablösung des Versorgungssystems und damit immanenter Bestandteil des Umstellungsangebots. Zudem sei die Klausel auch nicht subjektiv überraschend.

Bei der Verzichtserklärung handele es sich um eine Hauptleistungspflicht, welche allenfalls einer Transparenzkontrolle unterliege. Die Konditionen des Umstellungsangebots hielten dieser stand. Das Umstellungsangebot gebe lediglich die Bestimmungen der Dienstvereinbarung wieder, die gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB keiner Inhalts- bzw. Transparenzkontrolle unterliege. Unabhängig davon seien die Konditionen auch klar und verständlich geschrieben und auch nicht unangemessen.

Auch eine Unwirksamkeit wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems sei nicht zur Geschäftsgrundlage der geschlossenen Umstellungsvereinbarung geworden. Hierfür fehle es bereits an einem übereinstimmenden diesbezüglichen Geschäftswillen der Parteien.

Mit der Hilfswiderklage begehrt die Beklagte die Rückzahlung der an die Klagepartei gezahlten Leistungen gemäß § 812 Abs. 1 BGB bzw. § 346 BGB. Die Ansprüche seien nicht verjährt, da die Anfechtung erst im Jahr 2013 erfolgt sei. Darüber hinaus begehrt die Beklagte hilfsweise, einen etwaigen Anspruch auf Erstattung zu viel abgeführter Sozialversicherungsbeiträge gegenüber der zuständigen Einzugsstelle an sie abzutreten.

Die Klagepartei ist der Ansicht, dass den Hilfsanträgen das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Darüber hinaus seien die Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist gegeben.

Es liegt ein Rechtsverhältnis vor, da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis nicht erst mit Eintritt des Versorgungsfalles, sondern bereits mit Entstehen einer Versorgungsanwartschaft begründet wird, vgl. BAG vom 07.03.1995, 3 AZR 282/94. Dies ist hier auch für den Anspruch der Klagepartei auf Abschluss einer Direktzusage mit Rechtsanspruch auf Versorgung nach beamtenähnlichen Vorschriften/Grundsätzen anzunehmen.

Die Klagepartei hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beklagte den Anspruch bestreitet. Ein Bedürfnis für eine alsbaldige Klärung besteht. Die Klagepartei kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalles einen Prozess gegen ihren Arbeitgeber über Inhalt und Umfang ihrer Versorgungsrechte zu führen, vgl. BAG vom 07.03.1995, a.a.O..

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass durch ein Urteil nicht geklärt werde, ob die Klägerin die weiteren persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Versorgungsrechts zukünftig erfüllen werde, steht dies der Zulässigkeit nicht entgegen, da diese Voraussetzungen zwischen den Parteien nicht streitig sind.

II.

Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klagepartei hat bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage (Versorgungsrecht) mit Ablauf der Wartezeit. Sie befindet sich nicht mehr im dem beamtenähnlichen Versorgungssystem und ist auch nicht so zu behandeln. Über die gestellten Hilfsanträge der Beklagten, für den Fall der Klagestattgabe, war daher nicht zu entscheiden.

1. Der der Klagepartei gemäß der Rechtsprechung des BAG (Entscheidungen vom 15.05.2012, 3 AZR 610/11 u.a., zitiert nach juris) zustehende Anspruch aus betrieblicher Übung auf Erteilung einer Versorgungszusage (Versorgungsrecht) nach beamtenähnlichen Grundsätzen unter bestimmten Voraussetzungen ist durch die Wechselvereinbarung gemäß Anlage 3a zum Angebot vom 05.02.2010 entfallen. Durch die Unterzeichnung der Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“ und der gleichzeitigen Zustimmung zur Überführung ihrer Versorgung in die VO 2010 hat die Klagepartei durch vertragliche Vereinbarung das vorher bestehende Versorgungssystem aus der VK 1 und dem Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsrechts bei Bestehen bestimmter Voraussetzung nach 20 Jahren abgelöst.

2. Die Wechselvereinbarung ist nicht aufgrund der Anfechtung vom 08.05.2013 von Anfang an nichtig, § 142 Abs. 1 BGB.

2.1. Die Klagepartei hat ihre Willensklärung nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten.

Die Klagepartei macht geltend, dass sie durch Falschinformation über die Tatsache, dass die F. einseitig aufgrund des Widerrufs berechtigt war, für die Zukunft keine Versorgungszusagen mehr zu erteilen, arglistig getäuscht wurde und aufgrund dieser Täuschung die Wechselvereinbarung unterschrieben hat.

Eine arglistige Täuschung setzt eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Dabei ist die Täuschung durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen genauso möglich, wie durch ein Verschweigen unter Verletzung einer Aufklärungspflicht. Die Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen muss sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen. Dabei erfordert Arglist Vorsatz. Der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten. Hierdurch muss eine Täuschung verursacht worden sein, die für die Willenserklärung ursächlich geworden ist. Das ist der Fall, wenn der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte (Palandt/Ellenberger Rn. 2 ff m.w.N.).

2.1.1 Zunächst einmal muss also subjektiv in der Person des Getäuschten ein Irrtum vorliegen. Hierzu liegt bereits kein schlüssiger Vortrag der Klagepartei vor. Es fehlt an jeglichen Angaben darüber, von welchen Vorstellungen die Klagepartei ausgegangen ist und inwieweit sich das Verhalten der F. hierauf ausgewirkt haben soll. Mit der Information durch den Gesamtpersonalrat vom 04.02.2010 zusammen mit den Informationen der F. im persönlichen Angebot vom 05.02.2010 lagen alle erforderlichen Informationen objektiv vor.

Damit war der Klagepartei insbesondere klar, dass verbunden mit wirtschaftlichen Nachteilen das alte beamtenähnliche Versorgungssystem, bestehend aus VK 1 und Versorgungsrecht abgelöst werden sollte durch die kostengünstigere VO 2010. Aus den vorliegenden Informationen ging daher klar hervor, dass durch den Systemwechsel auch das Versorgungsrecht mit seinen sonstigen Bestandteilen (Beihilfeberechtigung, Kündigungsschutz und Befreiung von der Sozialversicherungspflicht) entfallen sollte.

Unter diesen Voraussetzungen fällt es schwer, sich vorzustellen, worüber sich die Klagepartei geirrt haben will oder ob sie geltend machen will, dass sie die vorhandenen Informationen subjektiv nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. ArbG München, 04.02.2015, 38 Ca 14837/13).

2.1.2 Allerdings kommt es für die Entscheidung hierauf nicht maßgeblich an, da die von der Klagepartei behauptete Täuschung sich nicht auf Tatsachen i.S. von objektiv nachprüfbaren Umständen bezieht. Vielmehr geht es der Klagepartei ersichtlich darum, dass sie die Chancen eines (gerichtlichen) Vorgehens gegen die Nichterteilung einer Versorgungszusage durch die F. falsch eingeschätzt hat und sie der F. vorwirft, sie habe ausschließlich dargestellt, dass die einseitige Einstellung von Versorgungszusagen rechtmäßig gewesen sei, obwohl der Personalrat und Gesamtpersonalrat deutlich eine andere Rechtsmeinung vertreten haben und bereits zwei klagestattgebende Entscheidungen

2.1.2 des Arbeitsgerichts München vorlagen und den Mitarbeitern auch bekanntgegeben wurden. Die Klagepartei hat sich dennoch die Vorteile einer schnellen Entscheidung gesichert, anstatt wie viele ihrer Kolleginnen und Kollegen den unsicheren Weg einer Klage oder eines Abwartens einzuschlagen. Ein Irrtum über die Wahrscheinlichkeit einer bestimmten Rechtsprechung kann allerdings nicht zu einem Irrtum führen, der im Rahmen von § 123 BGB relevant ist. Bei den Äußerungen der F. handelte es sich um Rechtsmeinungen, nicht um Tatsachen. Auf den Ausgang eines Verfahrens hat die F. keinen Einfluss, auch wenn sie gegenüber den Mitarbeitern die Meinung vertritt, dass erstin-stanzliche Urteile sicherlich in der nächsten Instanz aufgehoben werden. Insoweit besteht auch kein schützenswertes Vertrauen, wenn Mitarbeiter an die Richtigkeit einer solchen Behauptung glauben. Auch das Bundesarbeitsgericht stellt keine Tatsachen fest, sondern drückt nur eine für die Beklagte bindende Rechtsmeinung aus (vgl. ArbG München, Urteil vom 04.02.2015, 38 Ca 14837/13).

2.1.3 Im Übrigen liegt auch kein vorwerfbares Verhalten der F. vor. Bei der Möglichkeit verschiedener Rechtsmeinungen dürfen diese auch vertreten werden, ohne dass eine Pflicht vorliegt, über andere Rechtsmeinungen zu sprechen, jedenfalls dann, wenn eine Rechtsmeinung nicht vollkommen abwegig ist. Dass vorliegend andere Rechtsauffassungen möglich waren, zeigen nicht nur die gutachterlichen Beurteilungen, die die F. eingeholt hat, sondern auch einige erstinstanzliche Entscheidungen des Arbeitsgerichts, die insoweit die Auffassung der F. gestützt haben (vgl. ArbG München, 04.02.2015, 38 Ca 14837/13).

2.1.4 Ebenso wenig liegt eine Täuschung über den Fortbestand der Gewährträgerhaftung vor. Auch hier spricht einiges für die Richtigkeit der Rechtsmeinung der Beklagten, die durch Gutachten belegt wird und auch hier kann die Beklagte eine Rechtsmeinung vertreten, bei der abweichende Rechtsmeinungen möglich sind und von der unklar ist, ob sie im Nachhinein durch die Rechtsprechung gebilligt wird (vgl. ArbG München, 04.02.2015, 38 Ca 14837/13).

2.1.4 2.2. Die Klagepartei hat ihre Willenserklärung auch nicht gemäß § 119 BGB wegen Irrtums wirksam angefochten.

Aus den bereits oben ausgeführten Gründen fehlt es bereits an der Darlegung eines erforderlichen Irrtums. Bei der Falscheinschätzung der Rechtsaussichten handelt es sich lediglich um ein unbeachtliches Motiv bzw. einen unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum.

Darüber hinaus hat die Klagepartei nicht vorgetragen, dass die Frist des § 121 Abs. 1 BGB gewahrt ist. Nachdem das Bundesarbeitsgericht bereits am 15.05.2012 entschieden hatte, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Abschluss einer Versorgungszusage bestand, fehlt es an einem nachvollziehbaren Vortrag hierzu.

3. Das von der Klagepartei erklärte Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) ist nicht gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam.

3.1. Es liegt kein Verstoß gegen § 305 c Abs. 1 BGB vor.

Gemäß § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dass der Vertragspartner darauf vertrauen darf, dass sich Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt und zum anderen ein Überraschungsmoment in dem Sinne hinzukommt, dass der andere Teil mit der Klausel „nicht zu rechnen braucht“. Hierzu muss zwischen den Erwartungen des Vertragspartners und dem Klauselinhalt eine Diskrepanz bestehen (BGH 11.03.2003, III ZR 118/03, Rn. 19 ff, zitiert nach juris). Der Klausel muss ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen. Ob die Klausel überraschend ist, beurteilt sich in der Regel nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (Palandt-Grüneberg, § 305 c BGB, Rn. 4 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben handelt es sich nicht um eine ungewöhnliche und überraschende Klausel. Die gesamte Wechselvereinbarung besteht unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ aus drei Absätzen. Im ersten Absatz geht es um die Annahme des Angebots zur Überführung der zuvor erworbenen Anwartschaft in eine rückgedeckte insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse. Im zweiten Absatz geht es um die hier angegriffene Einverständniserklärung mit Einstellung der Erteilung von Direktzusagen. Der dritte Absatz sieht dann die Erklärung vor, dass mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teilgenommen wird.

Bei der Kürze und der Klarheit des Textes ist von einer Kenntnisnahme des Inhalts auszugehen. Sinn und Zweck der gesamten Wechselvereinbarung war die Ablösung des alten Versorgungssystems durch ein neues Versorgungssystem. Da die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung zum alten Versorgungssystem gehörte, war völlig klar, dass bei einem Wechsel des Versorgungssystems auch die Erteilung von Direktzusagen wegfallen musste. Ansonsten wäre es nicht zu einem Systemwechsel gekommen. Die Klausel ist daher weder objektiv ungewöhnlich, noch kam sie für die Klagepartei überraschend (vgl. ArbG München, 04.02.2015, 38 Ca 14837/13).

3.2. Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 307 Abs. 3 BGB sind nur solche AGB kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Abreden unmittelbar über den Gegenstand des Vertrages unterliegen aus Gründen der Vertragsfreiheit keiner Inhaltskontrolle (BAG, NJW 08, 3372 Aufhebungsvertrag). Die zwischen der Klagepartei und der F. getroffene Vereinbarung über den Wechsel des Versorgungssystems, einschließlich des Einverständnisses mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen, ist daher einer Inhaltskontrolle nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Vertrag, mit der die alte Versorgungsordnung insgesamt durch die VO 2010 abgelöst wurde (vgl. ArbG München, 04.02.2015, 38 Ca 14837/13).

3.3. Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch aus der Unklarheit oder Undurchschaubarkeit der AGB ergeben.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zum einen ist die Regelung inhaltlich gut verständlich und von ihrem Sinn und Zweck her eindeutig. Zum anderen besteht entgegen der Ansicht der Klagepartei auch keine Unklarheit der Regelung deshalb, weil aus dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist, ob die Einstellung der Erteilung der Direktzusage bereits auf einer einseitigen Entscheidung der F. beruht, oder sich eine Berechtigung hierzu erst aufgrund des Vertragsschlusses ergibt.

Für eine Transparenz der angegriffenen Klausel ist eine solche Aussage nicht erforderlich. Aus der Regelung geht klar hervor, dass sich die Frage bei Abschluss der Vereinbarung gar nicht mehr stellt, da auch für den Fall, dass eine einseitige Einstellung der Erteilung von Direktzusagen nicht möglich war, jedenfalls durch die Erklärung des Einverständnisses der Klagepartei eine dahingehende vertragliche Vereinbarung zustande kommt. Durch die Vereinbarung werden dann eventuell unterschiedliche Rechtsmeinungen zu einem einseitigen Vorgehen der F. obsolet und Streitigkeiten ausgeräumt. Insoweit ist der Meinung der Beklagten zu folgen, dass vor dem Hintergrund einer Vielzahl von Klageverfahren, in denen eben diese Rechtsfrage streitig war, der hier getroffenen Regelung Vergleichscharakter zukommt (vgl. ArbG München, 38 Ca 14837/13). .

Es bleibt offen, inwieweit die Klagepartei die Klausel nicht verstanden haben will bzw. was ihr unklar war. Die Klausel ist nicht nur verständlich, sondern ihre Bedeutung war zudem Gegenstand einer Vielzahl von Informationen, die für die Klagepartei zugänglich waren. Das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede Allgemeine Geschäftsbedingung gleichsam mit einem Kommentar zu verse hen (BGH 10.07.1990, XI ZR 275/89, zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor (vgl. ArbG München, 38 Ca 14837/13).

Auf die Frage, ob die Inhaltskontrolle bereits gemäß § 310 Abs. 4 BGB ausgeschlossen worden ist, weil der Inhalt der neuen Versorgungsordnung in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, kommt es daher nicht mehr an.

4. Die Wechselvereinbarung ist auch nicht durch einen Rücktritt vom Vertrag gem. § 313 Abs. 1 und 3 BGB entfallen. Subjektive Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsame Vorstellung beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellung aufbaut (BAG 08.10.2009, 2 AZR 235/08). Objektive Geschäftsgrundlage bilden diejenigen Umstände und allgemeine Verhältnisse, deren Vorhandensein oder Fortdauer objektiv erforderlich ist, damit der Vertrag im Sinn der Intensionen beider Vertragspartner noch als eine sinnvolle Regelung bestehen kann (Palandt-Grüneberg, § 313 Rn. 3 f, m.w.N.).

In Betracht kommt hier allenfalls die subjektive Geschäftsgrundlage, nämlich die Vorstellung der Klagepartei, dass die von der F. geäußerte Rechtsmeinung dahingehend, dass künftig kein Anspruch mehr auf die Erteilung einer Versorgungszusage besteht, als zutreffend herausstellt. Solche einseitigen Erwartungen einer Partei, die für ihre Willensbildung maßgeblich waren, gehören nur dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den im Vertrag zugrundeliegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind (BGH 27.ö06.2012, XII ZR 47/09, zitiert nach juris)

Hier war das Gegenteil der Fall. Beide Vertragsparteien haben explizit die Zustimmung mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen in die Wechselvereinbarung aufgenommen. Wie bereits ausgeführt, wird durch diese Formulierung ein möglicher Streit darüber, ob die F. einseitig sich von einer evtl. Pflicht zur Erteilung von Direktzusagen lösen konnte, obsolet.

5. Die Klagepartei kann auch nicht im Wege eines Schadenersatzanspruchs § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB die Erteilung des Versorgungsrechts verlangen.

Es ist bereits fraglich, ob Rechtsfolge einer unterstellten Pflichtverletzung der F. der Anspruch auf Abschluss des Versorgungsrechts wäre. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Wie bereits oben ausgeführt, hat die F. keine Pflicht verletzt. Die Klagepartei wurde ausreichend informiert. Die F. schuldete insbesondere keine individuelle Beratung und Aufklärung. Schutz- und Fürsorgepflichten des Arbeitgebers dürfen nicht überspannt werden. Jeder Vertragspartner hat grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Die F. ist ihrer Verpflichtung mit den kollektiven Aufklärungsmaßnahmen und Angeboten ausreichend nachgekommen. Die F. ist auch nicht verpflichtet, über abweichende Rechtsansichten zu informieren und die Klagepartei dahingehend zu beraten.

Die F. war auch nicht verpflichtet, einen Vergleich des Altsystems gegenüber dem neuen System darzulegen. Dies ist der F. für eine derart große Anzahl von Mitarbeitern mit unterschiedlichen Voraussetzungen nicht zuzumuten. Die F. stellte das Versorgungssystem um, um Einsparungen vorzunehmen. Dies lag auf der Hand. Dass dann mit einer Umstellung finanzielle Nachteile für den einzelnen Mitarbeiter verbunden sind, bedarf keiner weiteren Ausführungen mehr.

Darüber hinaus traf die F. kein Verschulden. Die F. hat die Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems sorgfältig geprüft. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem speziellen Thema gab es nicht. Die Rechtslage war komplex und schwierig. Die F. durfte auf die Richtigkeit ihrer Rechtsansicht vertrauen (vgl. ArbG München, 25 Ca 7327/14).

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 ArbGG, § 91 ZPO.

2. Der Streitwert wird pauschalierend nach den Angaben der Parteien für den Wechsel der Versorgungsordnung und den damit verbundenen Nachteilen auf drei Bruttomo-natsvergütungen entsprechend § 42 Abs. 2 GKG zzgl. dem zweifachen des Regelwerts entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festgesetzt.

IV.

Gegen dieses Urteil ist für die nicht beschwerte Beklagte kein Rechtsmittel gegeben. Die Klagepartei kann gegen dieses Urteil Berufung nach Maßgabe der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrungeinlegen. Im Einzelnen gilt:

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Februar 2011 - 8 Sa 877/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit dem vom Arbeitsgericht München im Urteil vom 6. Juli 2010 - 17 Ca 17644/09 - tenorierten Wortlaut mit der sprachlichen Maßgabe, dass sich das Angebot der Beklagten an einen Mitarbeiter und nicht an eine Mitarbeiterin richtet und mit folgenden inhaltlichen Änderungen anzubieten: In § 3 muss es anstelle von „Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG“ „Art. 65 Abs. 1 BayBG“, in § 4 Abs. 3 anstelle von „Art. 56 Abs. 5 BayBG“ „Art. 64 BayBG“, in § 5 Abs. 2 Buchst. c anstelle von „Art. 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayBG sowie des Art. 59 BayBG“ „Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 BeamtStG“, in § 7 Abs. 4 anstelle von „§§ 1587 ff. BGB“ „§ 1587 BGB“ und in § 10 anstelle von „§ 1“ „§ 1b“ heißen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihm den Abschluss eines seinen Arbeitsvertrag ergänzenden Vertrages über eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen anbietet, der zudem einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und auf Beihilfe sowie einen besonderen Kündigungsschutz beinhaltet.

2

Der 1962 geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober 1989 bei der Beklagten als Bankangestellter (AT-Angestellter) beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2000 hatten die Parteien ua. Folgendes vereinbart:

        

„ …     

        

§ 7. Ergänzende Bestimmungen.

        

(1) Soweit das Dienstverhältnis nicht durch diesen Vertrag geregelt ist, gelten die jeweiligen allgemeinen Anordnungen der Bank, insbesondere die Betriebsordnung und die Urlaubsordnung sowie Dienstvereinbarungen, deren jeweils gültige Fassung in der Bank eingesehen werden kann.

        

(2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen keinen Aufschluß geben, wird der betreffende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen dem Mitarbeiter und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

        

...     

        
        

§ 9. Leistungen ohne Rechtsanspruch.

        

Auf Leistungen, die nicht in diesem Vertrag festgesetzt sind, besteht auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch.

        

…“    

3

Die Beklagte, deren Träger der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist 1972 aus einer Fusion der Bayerischen Gemeindebank - Girozentrale - und der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt hervorgegangen. Die Anlage zu § 8 Abs. 3 des Fusionsvertrages vom 6. Juni 1972 enthält eine sog. „Personalvereinbarung“ (im Folgenden: PV 72). Hierin heißt es ua.:

        

„Zur Harmonisierung der Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Bayerischen Landesbank Girozentrale schließen die Bayerische Gemeindebank - Girozentrale - und die Bayerische Landesbodenkreditanstalt folgende

        

Personalvereinbarung

        

1.    

Ab ... werden die Dienstverhältnisse aller Mitarbeiter der Landesbank mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen geregelt.

        

2.    

Vergütungssystem der Bayerischen Landesbank Girozentrale

                 

…       

        

3.    

Versorgungssystem der Bayerischen Landesbank Girozentrale

        

3.1     

Mitarbeiter, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten, der Bayerischen Landesbank Girozentrale oder beim Sparkassenverband tätig waren, erhalten eine Versorgung nach den Richtlinien der Versorgungskasse der Bayerischen Gemeindebank (Anlage 2). In besonders gelagerten Ausnahmefällen können weitere Dienstzeiten anerkannt werden.

        

3.2     

Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder der Bayerischen Landesbank Girozentrale können einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach Maßgabe des beigefügten Vertragsmusters (Anlage 3) erhalten. Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern kann ein solcher Versorgungsanspruch vorzeitig gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung trifft der Vorstand der Landesbank.

                 

...“   

4

Die Satzung der Bayerischen Landesbank (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 32 vom 9. August 2002, zuletzt geändert gemäß Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 18 vom 2. Mai 2008) enthält ua. die folgenden Bestimmungen:

        

㤠1

        

Rechtsform, Sitz, Zweigniederlassungen

        

(1) Die Bayerische Landesbank (im Folgenden Bank genannt) ist eine unter der Aufsicht der Staatsministerien der Finanzen und des Innern stehende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

        

…       

        

§ 6

        

Organe

        

Organe der Bank sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Generalversammlung.

        

§ 7

        

Vorstand

        

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank.

        

...     

        

§ 11

        

Aufgaben des Verwaltungsrats

        

(1) Der Verwaltungsrat beschließt die Richtlinien für die Geschäftspolitik der Bank und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.

        

(2) Der Verwaltungsrat beschließt über

        

…       

        

4.    

die Aufstellung von Grundsätzen für die Anstellung, Besoldung, Versorgung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Bediensteten der Bank,

        

…“    

5

In den auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Beklagten vom Verwaltungsrat der Beklagten aufgestellten „Grundsätzen für die Anstellung, Besoldung, Versorgung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Bediensteten der Landesbank (Stand Dezember 2001)“ heißt es:

        

„…    

        

5.    

Versorgung

        

a)    

Die … Mitarbeiter der Landesbank können aus Mitteln der Versorgungskasse nach Erfüllung der in deren Richtlinien genannten Wartezeit freiwillige Versorgungsleistungen erhalten; die Versorgungsbezüge werden nach beamtenrechtlichen Grundsätzen berechnet. Versorgungsfähig sind alle rechtsverbindlichen Zahlungen des Tarifvertrages bei Bezahlung nach Ziff. 2 Buchstabe a), des Besoldungsplans und der Besoldungsordnungen, ebenso unwiderrufliche Sonderzulagen und Titelzulagen bei Bezahlung nach Ziff. 2 Buchstabe b), bzw. des Jahresfestgehalts bei Bezahlung nach Ziff. 3. Die erdienten Renten aus Sozial- und Gruppenversicherung werden voll angerechnet.

        

b)    

Nach 20-jähriger Tätigkeit im Bankgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Landesbank, können Mitarbeiter im Sinne von Ziffer 5 a) Versorgungsrechte erhalten. Die Berechnung der Bezüge und die Anrechnung der Renten regeln sich wie unter 5 a).

                 

Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern können Versorgungsrechte vorzeitig gewährt werden.

                 

Die Entscheidung über die Gewährung von Versorgungsrechten trifft der Vorstand der Landesbank.

        

…“    

        
6

Die Beklagte vereinbarte ab dem Jahr 1972 Versorgungsverträge mit nahezu allen Mitarbeitern nach 20-jähriger Tätigkeit im Bankgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen, sofern sie gute Beurteilungen erhalten hatten und ihr Gesundheitszustand eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ. Das wurde im Unternehmen der Beklagten auch verlautbart. In einer allen Mitarbeitern zugänglichen Broschüre, die auch als Mitarbeiterhandbuch bezeichnet wird, heißt es in der Fassung von Oktober 1988 auf den Seiten 25 - 27 unter der Überschrift „Altersversorgung“:

        

„Ehemalige Mitarbeiter und deren Hinterbliebene erhalten - wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind - von der Bayerischen Landesbank bzw. der Versorgungskasse Versorgungsleistungen.

        

Alternative 1 (Versorgungskasse):

        

Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen für sich und seine Hinterbliebenen nach den Richtlinien der Versorgungskasse hat jeder in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigte oder von dort entsandte Arbeitnehmer der Bayerischen Landesbank Girozentrale und ihrer Rechtsvorgänger, wenn er nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens 10 Jahre bei der Bayerischen Landesbank tätig gewesen ist. Dienstzeiten beim Bayerischen Sparkassen- und Giroverband oder bei einer Tochtergesellschaft der Bayerischen Landesbank werden mitgezählt.

        

...     

        

Alternative 2 (Versorgung durch die Bank)

        

Mitarbeiter, die unter den in der Alternative 1 genannten Personenkreis fallen und die auf eine Dienstzeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Bayerischen Landesbank oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen, zurückblicken können, erhalten - bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten - einen Versorgungsvertrag. Voraussetzung für die Verleihung des Versorgungsrechts ist ferner, daß die gesundheitliche Verfassung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten läßt. Der Versorgungsvertrag räumt Mitarbeitern und ihren Hinterbliebenen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Witwen-, Witwer- und Waisengeld ein. Für diese Versorgungsleistungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bereits bei der Alternative 1 beschrieben wurden.

        

Der Versorgungsvertrag bringt im übrigen noch folgende weitere Vorteile:

        

-       

Mit der Verleihung der Versorgungsrechte ist grundsätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (und damit eine spürbare Erhöhung des Nettogehalts trotz der durch die gekürzte Vorsorgepauschale geringfügig höheren Steuerbelastung) verbunden.

        

-       

Im Krankheitsfall wird das Gehalt bis zu 6 Monaten weitergewährt (nach Ablauf dieser 6 Monate werden gekürzte Bezüge ausbezahlt, die dem Ruhegehalt entsprechen, das Sie erhielten, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand treten würden).

        

-       

Sie haben die Möglichkeit - ungeachtet der Einkommenshöhe -, zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung zu wählen. Dabei kommt Ihnen bei der Wahl des Versicherungstarifs die volle Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall (siehe Kapitel ‚Beihilfen’) zugute. Sie müssen allerdings den gesamten Krankenversicherungsbeitrag selbst bezahlen.

        

-       

Sie haben außerdem einen erweiterten Kündigungsschutz. Eine Kündigung seitens der Bank hat grundsätzlich die Versetzung in den (einstweiligen) Ruhestand zur Folge. Nur bei grob schuldhaftem Verhalten kann die Bank den Vertrag frist- und entschädigungslos kündigen.

        

...“   

        
7

Das auf der inneren Umschlagseite abgedruckte Impressum dieser Broschüre lautet:

        

„Verfasser: Bayerische Landesbank Girozentrale

        

Diese Broschüre dient lediglich Informationszwecken.

        

Der Inhalt bildet keine Anspruchsgrundlage für Leistungen; dafür sind ausschließlich die jeweils in der Broschüre zitierten Vereinbarungen, Beschlüsse und Richtlinien maßgebend.

        

Die Broschüre ist für den internen Gebrauch der Mitarbeiter der Bayerischen Landesbank bestimmt. Die Weitergabe an Außenstehende sowie das Anfertigen von Kopien, Abschriften etc. sind nicht gestattet.“

8

Unter dem 28. Oktober 1994 wurde von der Beklagten das folgende Anschreiben erstellt und bekannt gegeben:

        

„PERSONAL-INFORMATION

        

Anrechnung von Teilzeit-Beschäftigungszeiten auf die Wartezeit für die Verleihung des Versorgungsrechts

        

Der UB Personal freut sich, Sie über die Entscheidung des Vorstandes informieren zu können, wonach mit Wirkung vom 01.01.95 der Grundsatz gilt:

        

‚Gleiche Wartezeit für Teil- und Vollzeitbeschäftigte’.

        

Die Bank leistet damit einen weiteren Beitrag zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

        

Sowohl für Teilzeit- als auch für Vollzeitbeschäftigte gelten folgende Voraussetzungen für die Verleihung des Versorgungsrechtes:

        

1.    

20 Jahre Dienstzeit im Bank- oder Sparkassenbereich, wovon mindestens 10 Jahre auf unsere Bank entfallen müssen.

        

2.    

Mindestens gute durchschnittliche Leistungen und eine einwandfreie Führung während der gesamten Wartezeit.

        

3.    

Ihre gesundheitliche Verfassung muß so gut sein, daß aus heutiger Sicht mit einer Frühpensionierung aus gesundheitlichen Gründen   n i c h t   zu rechnen ist.

        

Der UB Personal wird gemäß Beschluß des Vorstandes mit Wirkung vom 01.01.95 allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei denen vorstehend genannte Kriterien erfüllt sind, die Zusage von Versorgungsrechten erteilen.

        

Um die Umsetzung des Vorstandsbeschlusses verwaltungstechnisch einwandfrei zu gewährleisten, bitten wir alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die heute vollzeitbeschäftigt (100 %) sind, aber in der Vergangenheit in der Bank oder einem früheren (anrechenbaren) Arbeitgeber gegebenenfalls teilzeitbeschäftigt waren, uns schriftlich eine Berechnung der anrechenbaren Vordienstzeiten einzureichen, damit der Termin für die zeitliche Voraussetzung der Versorgungszusage richtig vorgemerkt werden kann. ...“

9

Im Jahr 2001 stellte die Beklagte eine Power-Point-Präsentation mit dem Titel „Betriebliche Altersversorgung in der BLB: Versorgungskasse und Versorgungsrecht Stand: 4. Oktober 2001“ in ihr Intranet ein. Auf der Folie 10 dieser Präsentation heißt es unter „Versorgungsrecht - Zusagevoraussetzungen“:

        

„■ Wartezeit

        

20 Jahre Dienstzeit bei Kreditinstituten (i.S.v. § 1 KWG), davon mindestens 10 Jahre bei der BLB

        

Beurteilung

        

Gute Beurteilung hinsichtlich Führung und Leistung

        

Gesundheitszustand

        

Kein medizinisch erkennbares Risiko der vorzeitigen Ruhestandsversetzung (ggf. vertrauensärztliche Untersuchung) wegen Wegfall der Voraussetzungen für eine vorzeitige Erwerbsminderungsrente“

10

Die Folie 11 derselben Präsentation, die die Überschrift „Versorgungsrecht - Abwicklung der Zusage“ trägt, hat folgenden Inhalt:

        

„■ 1645 Personalservice Inland / 90/18 ZB Personal der LBS

        

- Prüfung der formalen Zusage - Voraussetzungen

        

- Erstellung Vorstandsbeschluss für Neuzusagen

        

-       

Änderung Arbeitsverträge und Personalstammdaten im SAP

        

...“   

11

In einer internen Stellungnahme des UB Konzern Personal/Personalservice Inland vom 19. August 2002 heißt es unter der Überschrift „Versorgungsrechte“ ua. wie folgt:

        

„1.     

Grundlagen

        

1.1     

Reguläres Versorgungsrecht

                 

Grundlage für die derzeit bestehende Regelung des Versorgungsrechtes ist der Fusionsvertrag vom 06.06.72.

                 

In der Personalvereinbarung, die als Anlage zu § 8 Abs. 3 dieses Fusionsvertrages aufgenommen wurde, sind unter Ziff. 3 die Grundsätze und Voraussetzungen des Versorgungsrechtes festgelegt.

                 

Als zeitliche Voraussetzung ist eine 20jährige Dienstzeit im Bank- oder Sparkassenbereich, wovon mindestens 10 Jahre auf die Bank entfallen müssen zu erfüllen. Daneben müssen Leistung und Verhalten sowie die gesundheitliche Eignung die Gewährung des regulären Versorgungsrechtes rechtfertigen. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch des Mitarbeiters auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Es wird allerdings seit Jahrzehnten so verfahren, dass die Mitarbeiter bei uneingeschränktem Vorliegen aller Voraussetzungen das Versorgungsrecht erhalten haben. Dieses Vorgehen stellt eine betriebliche Übung dar, so dass sich zumindest daraus ein Anspruch auf Verleihung des regulären Versorgungsrechts ergibt.

        

...     

        
        

2.    

Stellungnahme

        

2.1     

Grundsatz

                 

Auf die Gewährung des regulären Versorgungsrechtes besteht bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.

                 

...“   

12

In einer ebenfalls in das Intranet der Beklagten eingestellten Präsentation mit der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung in der BayernLB - Versorgungskasse und Versorgungswerk - Stand: Oktober 2008“, heißt es auf der Folie 10 unter der Überschrift „Versorgungsrecht - Voraussetzungen für die Zusage“:

        

„■ Wartezeit

        

20 Jahre Dienstzeit bei Kreditinstituten (i.S.v. § 1 KWG), davon mindestens 10 Jahre bei der BayernLB

        

Beurteilung

        

Gute Beurteilung hinsichtlich Führung/Verhalten und Leistung

        

Gesundheitszustand

        

Kein medizinisch erkennbares Risiko der vorzeitigen Ruhestandsversetzung (ggf. vertrauensärztliche Untersuchung) wegen Wegfall der Voraussetzungen für eine vorzeitige Erwerbsminderungsrente

        

Gesicherter Arbeitsplatz im Hause

13

Der Erteilung der Versorgungsrechte ging ein internes Verfahren voraus. In dem der Erteilung des Versorgungsrechts vorangehenden Kalenderjahr erhielt der Vorstand vom Unternehmensbereich (UB) Personal eine Vorlage mit der Auflistung derjenigen Mitarbeiter, die im Folgejahr wegen Erfüllung der Wartezeit zur Verleihung des Versorgungsrechts anstanden. Nach zustimmendem Vorstandsbeschluss wurde überprüft, ob der Mitarbeiter neben der erforderlichen Dienstzeit weitere Kriterien erfüllte. Zum einen durfte der Gesundheitszustand kein Risiko einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung erwarten lassen. Zum anderen wurden Leistung und Führung des Mitarbeiters überprüft. Seit etwa 2003/2004 wurde auch das Kriterium „Gesicherter Arbeitsplatz“ abgefragt. Soweit nach Feststellung der Abteilungsleiter diese Voraussetzungen erfüllt waren, erhielt der Mitarbeiter eine Versorgungszusage in Form einer Ergänzung seines bestehenden Arbeitsvertrages. Das hierbei verwendete Vertragsmuster wurde von der Beklagten im Laufe der Jahre zwar abgewandelt, allerdings blieb der Inhalt des Versorgungsrechts in seinem prägenden Kern, nämlich der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Beihilfe oder Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen sowie dem besonderen Kündigungsschutz unverändert.

14

Das Versorgungswerk der Beklagten wurde für ab dem 1. Januar 2002 neu eingetretene Mitarbeiter geschlossen. Für diese gilt ein neues beitragsorientiertes Versorgungssystem, das auf den Versorgungsordnungen 2002 und 2005 basiert.

15

Für die von der Beklagten ab 1993 verliehenen Versorgungsrechte hatten das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Bescheid vom 11./24. März 1993 einen allgemeinen Gewährleistungsbescheid gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2(nunmehr: Satz 3) SGB VI erteilt. Hierin heißt es:

        

„…    

        

gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird festgestellt, daß den Beschäftigten der Bayerischen Landesbank Girozentrale - rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts -, denen eine Versorgung nach den für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vertraglich zugesichert wird, ab diesem Zeitpunkt Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Diese Beschäftigten sind daher nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ab dem Zeitpunkt der Verleihung dieser Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.“

16

Die Weitergeltung dieses Bescheids wurde vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen mit Schreiben vom 2. November 1999 für einen ihm vorgelegten Mustervertrag bestätigt.

17

Für die Verbindlichkeiten der Beklagten bestand nach dem Gesetz über die Bayerische Landesbank (im Folgenden: BayLBG) vom 27. Juni 1972 zunächst eine unbeschränkte Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes. Nachdem diese Gewährträgerhaftung durch die Europäische Kommission als rechtswidrige Beihilfe beanstandet worden war, kam es zu einer Verständigung zwischen der Kommission und dem Freistaat Bayern, wonach die Gewährträgerhaftung unter Wahrung von Übergangsfristen aufgehoben wurde. Seit dem 1. Februar 2003 bestimmt Art. 4 Abs. 1 BayLBG nunmehr:

        

„Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haften für die Erfüllung sämtlicher am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.“

18

Am 22. Januar 2009 beschloss der Vorstand der Beklagten im Zuge von Umstrukturierungen, die ua. durch die seinerzeitige Finanzkrise veranlasst waren, keine Versorgungsrechte mehr zu vereinbaren. Den Mitarbeitern, die im Jahr 2009 regulär zur Verleihung des Versorgungsrechts angestanden hätten - so auch dem Kläger -, schrieb die Beklagte unter dem 18. März 2009, der Vorstand sehe sich gezwungen, bis auf Weiteres keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen. Zum 1. Februar 2009 vereinbarte die Beklagte mit zwei Mitarbeitern Versorgungsrechte. Am 21. Juli 2009 beschloss der Verwaltungsrat, die Vergabe von Versorgungsrechten endgültig einzustellen und die betriebliche Altersversorgung insgesamt auf ein beitragsorientiertes System umzustellen.

19

Der Kläger, der am 1. Oktober 2009 die erforderliche Beschäftigungszeit von 20 Jahren absolviert hatte und die Voraussetzungen „gute Leistung und Führung“ sowie „gesundheitliche Eignung“ erfüllte, hat die Beklagte mit seiner am 23. November 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage auf Abgabe eines Angebots zur Vereinbarung des Versorgungsrechts in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf Erteilung der Versorgungszusage entsprechend dem zuletzt bei der Beklagten für die AT-Angestellten verwendeten Vertragsmuster zu haben. Sein Anspruch folge aus der PV 72. Zudem habe die Beklagte eine entsprechende Gesamtzusage erteilt. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Mitarbeiterhandbuch und den ins Intranet eingestellten Präsentationen, sondern insbesondere auch aus der Personalinformation vom 28. Oktober 1994. Jedenfalls könne er seinen Anspruch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und eine betriebliche Übung stützen. Die Beklagte habe seit 1972 mit allen Mitarbeitern bei Erfüllung der drei Voraussetzungen (Ableistung der Beschäftigungszeit von 20 Jahren, gute Leistung und Führung und gesundheitliche Eignung) Versorgungsrechte vereinbart. Dabei habe sie keinen Vorbehalt erklärt. Lediglich 35 Mitarbeiter hätten das Versorgungsrecht nach Ablauf der Wartezeit wegen Nichterfüllung der weiteren Voraussetzungen nicht erhalten. Der Fusionsvertrag stehe der Entstehung einer betrieblichen Übung nicht entgegen. Dieser Vertrag gestatte gerade die Gewährung des Versorgungsrechts. Da die Beklagte über Jahrzehnte hinweg die Versorgungsrechte verliehen habe, komme es nicht darauf an, ob ihm bekannt gewesen sei, dass der Zusage jeweils eine Vorstandsentscheidung vorausgegangen sei. Das Kriterium der gesicherten weiteren Verwendung habe die Beklagte nicht nachträglich einseitig einführen können. Auch das Schriftformerfordernis und der Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag stünden der Entstehung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung nicht entgegen.

20

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2000 eine Vertragsänderung wie folgt anzubieten:

        

§ 1. Zusage.

        

Die Bank gewährt dem Mitarbeiter Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie seinen Hinterbliebenen (Witwe und Waisen) Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags.

        

§ 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall.

        

Bei Krankheit hat der Mitarbeiter Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen.

        

§ 3. Langandauernde Krankheit.

        

Bei langandauernder Krankheit kann der Mitarbeiter in entsprechender Anwendung des Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG in den Ruhestand versetzt werden. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des Monats, in welchem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 182. Kalendertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erhält der Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins aktive Arbeitsverhältnis finden die für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.

        

§ 4. Eintritt in den Ruhestand.

        

(1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen.

        

(2) Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts der Mitarbeiterin in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung für die bayerischen Staatsbeamten geltende Lebensalter für die Erfüllung der Altersgrenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Gewährt der Rentenversicherungsträger nur eine Rente auf Zeit, ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beendigungszeitpunkt nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Versorgungsbezüge nach § 6 dieses Vertrages.

        

(3) Der Mitarbeiter kann auf seinen Antrag zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das in Art. 56 Abs. 5 BayBG festgelegte Lebensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr).

        

§ 5. Vertragskündigung.

        

(1) Der Mitarbeiter kann seinen Arbeitsvertrag mit der Bank mit 6monatiger Frist zum Monatsende kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallbare Anwartschaften des Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften.

        

(2) Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen:

        

a) Kündigung aus wichtigem Grund:

        

aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schuldhaften Verhalten des Mitarbeiters liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist- und entschädigungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage.

        

bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten des Mitarbeiters liegt, kann die Bank den Mitarbeiter durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende in den Ruhestand versetzen.

        

b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderungen:

        

Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere juristische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit einer anderen juristischen Person oder bei einer anderen wesentlichen organisatorischen Veränderung der Bank kann die Bank der Mitarbeiter durch Kündigung mit 6monatiger Frist zum Monatsende nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu seiner Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

        

c) Wegen Dienstunfähigkeit:

        

Die Bank kann den Mitarbeiter durch Kündigung mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruhestand versetzen, wenn er infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig ist. Die Regelung des Art. 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayBG sowie des Art. 59 BayBG gelten entsprechend.

        

§ 6. Höhe der Versorgungsbezüge.

        

(1) Die Bank verpflichtet sich, dem Mitarbeiter im Versorgungsfall (§ 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind 1/12 des ruhegehaltfähigen Jahresfestgehalts, das dem Mitarbeiter vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind. Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten

        

a) die Zeit der Arbeitsleistung für die Bank, eines ihrer Vorgängerinstitute oder eine andere Bank im Sinne des Kreditwesengesetzes,

        

b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen Arbeitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Tätigkeit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte,

        

c) vorher zurückgelegte Zeiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vorschriften berücksichtigungsfähig sind.

        

Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in entsprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpassung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unberührt.

        

(2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer Beschäftigung über das in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannte Lebensalter hinaus ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge.

        

(3) Die Hinterbliebenen des Versorgungsberechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der für die Hinterbliebenen von bayerischen Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten geltenden Vorschriften.

        

(4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt.

        

§ 7. Anrechnung.

        

(1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet:

        

a) Leistungen aus der Renten- oder Gruppenrentenversicherung;

        

b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Zusatzversorgungseinrichtungen (zB des Versicherungsvereins des Bankgewerbes aG oder der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden;

        

c) Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat;

        

d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der Anrechnung höchstzulässigen Umfang.

        

(2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinterbliebenenbezüge entsprechend.

        

(3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgungsleistungen deshalb nicht gewährt werden, weil

        

a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (insbesondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden,

        

b) sie nicht beantragt worden sind oder auf die verzichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurde, so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungsleistung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.

        

(4) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB bleiben unberücksichtigt.

        

(5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen.

        

(6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften auf die Versorgungsbezüge anzurechnen wären.

        

§ 8. Unfallfürsorge.

        

(1) Die Bank gewährt dem Mitarbeiter Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Unfallfürsorgevorschriften.

        

(2) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, einen etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihm wegen einer Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen (Aktivitäts- und Versorgungsbezüge) verpflichtet ist.

        

(3) Steht wegen einer Körperverletzung oder Tötung des Mitarbeiters deren Hinterbliebenen ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so kann die Bank die Gewährung der Hinterbliebenenbezüge insoweit von der Abtretung des Schadensersatzanspruchs abhängig machen als sie infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder sonstigen Leistung verpflichtet ist.

        

§ 9. Sozialversicherung.

        

Der Mitarbeiter wird sich unbeschadet der Versorgungszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und soweit die Bank dies verlangt. Die Bank übernimmt in diesem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer und evtl. Sozialversicherungsbeiträge gehen zu Lasten des Mitarbeiters.

        

§ 10. Unverfallbarkeit.

        

Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1 dieses Gesetzes beginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten Wiedereintritt in die Bank.

        

§ 11. Ergänzende Bestimmungen.

        

(1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge gelten die jeweils für die Bezahlung der Tarifangestellten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertrages entsprechend. Die Anpassung der Versorgungsbezüge erfolgt, wenn die Gehälter des Tarifvertrages allgemein geändert werden. Im Übrigen gelten zusätzlich die jeweils für die Versorgung der bayerischen Staatsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das Besoldungsdienstalter entsprechend.

        

(2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen keinen Aufschluss geben, wird der betreffende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

21

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klage sei schon deshalb abzuweisen, da sie auf eine unmögliche rückwirkende Befreiung von der Sozialversicherungspflicht gerichtet sei. Darüber hinaus bestehe für das Klagebegehren keine Anspruchsgrundlage. Aus der PV 72 könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese sei kein Vertrag zugunsten Dritter. Die PV 72 enthalte eine „Kann-Bestimmung“. Der Vorstand entscheide mithin über die Gewährung des Versorgungsrechts nach Ermessen. Die Kriterien der Ermessensausübung seien gegenüber der Belegschaft nie verbindlich konkretisiert oder kommuniziert worden. Auch auf eine Gesamtzusage könne der Kläger sein Begehren nicht mit Erfolg stützen. Sie habe keine Gesamtzusage erteilt. Sämtliche vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Dokumente hätten lediglich informatorischen Charakter. Eine betriebliche Übung sei nicht entstanden. Dies folge bereits aus dem im Arbeitsvertrag enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalt. Zudem habe der Kläger kein schützenswertes Vertrauen auf Vereinbarung eines Versorgungsrechts erwerben können. Die Entscheidung hierüber habe in ihrem Ermessen gestanden. Über die Vereinbarung von Versorgungsrechten sei in jedem Jahr in dem den Mitarbeitern bekannten dreistufigen Verfahren entschieden worden. Einen Automatismus der Erteilung des Versorgungsrechts habe es demnach nicht gegeben. Zudem seien die Voraussetzungen für die Erteilung des Versorgungsrechts mehrfach geändert worden. Seit 2003/2004 sei auch das Kriterium „gesicherter Arbeitsplatz“ in jedem Einzelfall geprüft worden. Dies habe sie auch in ihren Mitteilungen verlautbart. Da das Versorgungsrecht dem Mitarbeiter eine beamtenähnliche Rechtsstellung vermittle, sei dieses Kriterium eine immanente Voraussetzung für die Vereinbarung des Versorgungsrechts. Im Übrigen könne eine betriebliche Übung im öffentlichen Dienst nur in Ausnahmefällen entstehen. Sie sei an die PV 72 und an die vom Verwaltungsrat erlassenen Grundsätze über die Besoldung und Versorgung der Mitarbeiter gebunden. Da die Erteilung des Versorgungsrechts in ihrem Ermessen gestanden habe, hätten die Mitarbeiter nicht darauf vertrauen können, dass auch mit ihnen Versorgungsrechte vereinbart werden. Eine weitere Erteilung von Versorgungsrechten hätte darüber hinaus zu einer Ausweitung der arbeitgeberseitigen Belastungen und der Gewährträgerhaftung geführt.

22

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, wobei sich das vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Angebot an eine Mitarbeiterin richtet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

23

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit dem aus dem Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils ersichtlichen Inhalt mit den vom Senat vorgenommenen Modifikationen anbietet.

24

A. Die Klage ist zulässig.

25

I. Sie ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

26

Die Klage ist auf die Abgabe einer Willenserklärung durch die Beklagte mit einem bestimmten Inhalt gerichtet. Der Kläger hat die von der Beklagten abzugebende Willenserklärung in seinem Antrag im Einzelnen ausformuliert und mit dem 1. Oktober 2009 den Zeitpunkt, zu dem er die Vereinbarung des Versorgungsrechts erstrebt, angegeben.

27

II. Für die Klage auf Abgabe eines Angebots durch die Beklagte besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

28

1. Der Kläger will mit seiner Klage nicht erreichen, dass der Versorgungsvertrag im Falle seines Obsiegens infolge der Fiktion der Abgabe der Willenserklärung nach § 894 Satz 1 ZPO bereits zustande kommt. In seiner Klage liegt nicht die Abgabe eines Angebots, das die Beklagte mit der fingierten Willenserklärung annehmen soll (vgl. hierzu BAG 14. August 2007 - 9 AZR 943/06 - Rn. 11, BAGE 123, 358). Seine Klage ist vielmehr ausdrücklich darauf gerichtet, dass die Beklagte ihm ein Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrages mit einem bestimmten Inhalt unterbreitet.

29

2. Für diese Klage besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Versorgungsvereinbarung nicht schon mit der Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zustande kommt, sondern dass die Beklagte zunächst das von ihm gewünschte Angebot abgibt.

30

a) Es kann im Interesse eines Arbeitnehmers liegen, nicht schon mit Rechtskraft des seiner Klage stattgebenden Urteils vertraglich gebunden zu sein, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entscheiden zu können, ob er das Angebot des Arbeitgebers annimmt. Dem Arbeitnehmer kann es demnach im ersten Schritt auch nur um die Abgabe eines Angebots gehen (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/11 - Rn. 21). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer, bevor er sich bindet, berechtigterweise prüfen und ggf. klären möchte, ob der Vertrag ihm tatsächlich die Vorteile verschafft, die er mit dem Vertragsschluss erstrebt.

31

b) So liegt der Fall hier.

32

Für die Entschließung des Klägers, das Vertragsangebot anzunehmen, kann ua. von Bedeutung sein, ob er infolge des Abschlusses der Versorgungsvereinbarung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Denn nur dann, wenn er versicherungsfrei iS dieser Bestimmung ist, hat er keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, was im aktiven Arbeitsverhältnis zu einer deutlichen Erhöhung seiner Nettovergütung führt. Tritt Versicherungsfreiheit hingegen nicht ein, wäre er weiterhin beitragspflichtig. Zwar würde sich in diesem Fall seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung infolge der Beitragszahlung erhöhen; dies käme dem Kläger allerdings nicht zugute, da die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 1 Buchst. a der verlangten Versorgungsvereinbarung auf die von der Beklagten nach dem Versorgungsvertrag geschuldete Versorgung anzurechnen sind. Es ist ungewiss, ob der Kläger infolge des Abschlusses der Versorgungsvereinbarung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.

33

aa) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind versicherungsfrei Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Obwohl § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI damit bestimmt, dass die dort aufgeführten Beschäftigten von Gesetzes wegen versicherungsfrei sind und der vom Kläger begehrte Versorgungsvertrag eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften vorsieht, führt der Abschluss der Versorgungsvereinbarung nicht unmittelbar zur Versicherungsfreiheit. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI, wonach über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 sowie nach Satz 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes entscheidet, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Die Versicherungsfreiheit des Klägers ist demnach davon abhängig, dass die nach Abs. 1 Satz 3 zuständige Behörde durch eine sog. Gewährleistungsentscheidung die arbeits- und versorgungsrechtlichen Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit feststellt und die Erwartung der beständigen Erfüllung der Versorgungsaussicht bestätigt (vgl. Fichte in Hauck/Haines SGB VI Stand Mai 2012 K § 5 Rn. 158). Zwar führt die Gewährleistungsentscheidung die tatbestandlichen Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nicht herbei, sondern setzt sie voraus. Insoweit hat sie nicht konstitutiven, sondern lediglich feststellenden Charakter. Für den Eintritt der Versicherungsfreiheit ist sie allerdings, wie sich auch aus § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI ergibt, konstitutiv(vgl. BSG 5. November 1980 - 11 RA 118/79 - BSGE 50, 289; 27. November 1984 - 12 RK 18/82 - BSGE 57, 247).

34

bb) Ob der Kläger infolge der Vereinbarung des Versorgungsrechts versicherungsfrei iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI wird, steht nicht fest.

35

(1) Dies resultiert im Wesentlichen daraus, dass § 5 Abs. 1 SGB VI mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) mit Wirkung zum 1. Januar 2009 dahin geändert wurde, dass nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt wurde:

        

„Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie

        

1.    

nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder

        

2.    

nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder

        

3.    

innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nr. 1 berufen werden sollen oder

        

4.    

in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.“

36

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI hat die Oberste Verwaltungsbehörde des Landes auch über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 zu entscheiden.

37

Bislang ist durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI - ebenso wie § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI - voraussetzt, dass der Betreffende Anspruch auf Vergütung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen hat oder ob ein Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge bei Krankheit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen für die Versicherungsfreiheit ausreicht, ohne dass ein Anspruch auf Vergütung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht. Für die zweite Auslegungsvariante sprechen zwar der Wortlaut und die Systematik der Bestimmung, die den Anspruch auf Vergütung lediglich in der Nr. 1 erwähnt und Nr. 1 zu Nr. 2 in ein „Alternativverhältnis“ setzt (in diesem Sinne KassKomm/Gürtner Stand April 2012 Bd. 1 § 5 SGB VI Rn. 21a). Ein anderes Verständnis der Bestimmung könnte sich allerdings aus der Gesetzesgeschichte ergeben (in diesem Sinne auch BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 58). Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf (BR-Drucks. 544/08 S. 26, 27 und BT-Drucks. 16/10488 S. 17) sollte mit der Einfügung des Satzes 2 erreicht werden, dass „weiterhin“ nur solche Personen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 versicherungsfrei sind, deren Rechtsstellung sich(zB aufgrund einer Dienstordnung, §§ 144 bis 147 SGB VII) an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientiert. Nur für diesen Personenkreis sei die Vorschrift geschaffen worden. Diese Regelungsabsicht werde durch die Ergänzung der Vorschrift um den Satz 2 zum Ausdruck gebracht. Damit werde zugleich in jüngerer Zeit zu beobachtenden Bestrebungen vorgebeugt, die Bestimmung - über die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers hinaus - auch auf andere Personengruppen anzuwenden und für diese Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung herbeizuführen. Durch die Auflistung verschiedener Merkmale, die alternativ, nicht jedoch kumulativ erfüllt sein müssten, würden weiterhin die Personen erfasst, für die die Vorschrift bisher gegolten habe und die vom Sinn und Zweck der Vorschrift auch erfasst werden sollten. Die unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Voraussetzungen orientierten sich an den Vorschriften über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. in der Arbeitslosenversicherung. Anders als in diesen Vorschriften werde aber zusätzlich eine Vergütung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gefordert und dies zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten mit dem Erfordernis des Anspruchs auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gekoppelt. Zudem werde nicht die kumulative Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich der Leistungen im Krankheitsfall gefordert, sondern nur deren alternative Erfüllung (BR-Drucks. 544/08 S. 26, 27 und BT-Drucks. 16/10488 S. 17 f.). Diese Gesetzesbegründung könnte dafür sprechen, dass nur hinsichtlich der Leistungen im Krankheitsfall die alternative Erfüllung ausreicht, die Vergütung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen hingegen stets erforderlich ist.

38

Die oberste Verwaltungsbehörde des Freistaates Bayern wird daher zu entscheiden haben, ob die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit im Falle des Klägers erfüllt sind.

39

(2) Noch nicht geklärt ist zudem, ob die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zuständige Behörde durch eine Gewährleistungsentscheidung die Erwartung der beständigen Erfüllung der Versorgungsaussicht bestätigen wird. Insoweit könnte von Bedeutung sein, dass durch den seit dem 1. Februar 2003 geltenden Art. 4 Abs. 2 BayLBG die Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Sparkassenverbandes Bayern eingeschränkt wurde.

40

cc) Demzufolge hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, vor der Annahme des begehrten Angebots der Beklagten - ggf. unter deren Mitwirkung - innerhalb einer angemessenen Frist mit der zuständigen Behörde zu klären, ob der beabsichtigte Vertragsschluss die Versicherungsfreiheit zur Folge hat und sich erst dann zu entscheiden, ob er das Angebot der Beklagten annimmt.

41

B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit dem aus dem Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils ersichtlichen Inhalt mit den vom Senat vorgenommenen Maßgaben anbietet.

42

I. Die Klage ist nicht deshalb teilweise unbegründet, weil die Beklagte das Angebot auf Abschluss des Versorgungsvertrages rückwirkend zum 1. Oktober 2009 abgeben und der Vertrag - im Fall der Annahme durch den Kläger - rückwirkend zustande kommen soll. Dem rückwirkenden Vertragsschluss steht nicht entgegen, dass der geänderte Vertrag für die Vergangenheit möglicherweise zum Teil nicht mehr durchgeführt werden kann.

43

Zwar ist nach § 275 Abs. 1 BGB der Anspruch auf eine Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Allerdings bestimmt § 311a Abs. 1 BGB, dass es der Wirksamkeit eines Vertrages nicht entgegensteht, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt mithin auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsbegründung oder -änderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/11 - Rn. 30 mwN; 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 15, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 31).

44

II. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch zwar weder auf die PV 72 noch auf eine Gesamtzusage stützen. Er hat jedoch aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte die Vereinbarung eines Versorgungsrechts anbietet.

45

1. Aus der PV 72 kann der Kläger keine unmittelbaren Ansprüche herleiten. Bei der PV 72 handelt es sich nicht um einen (öffentlich-rechtlichen) Vertrag zugunsten Dritter iSd. § 328 BGB. Dies folgt bereits daraus, dass der Vorstand der Beklagten über die Gewährung des Versorgungsrechts nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat und die Kriterien der Ermessensausübung in der PV 72 nicht abschließend festgelegt wurden.

46

a) Ein Vertrag zugunsten Dritter kann nur dann angenommen werden, wenn der Dritte nach dem Willen der Vertragsschließenden aus der Vereinbarung einen unmittelbaren Anspruch auf die Leistung erwerben soll. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt dem von den Vertragsschließenden mit dem Vertrag verfolgten Zweck eine besondere Bedeutung zu (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 328 Rn. 5 mwN).

47

b) Die Beklagte war zwar nach der PV 72 verpflichtet, das unter Nr. 3.2 genannte Versorgungssystem einzuführen. Ihr stand mithin im Hinblick auf das grundsätzliche „Ob“ der Verleihung von Versorgungsrechten kein Entschließungsermessen zu. Dies folgt zum einen aus dem Zweck der PV 72, die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt und der Bayerischen Gemeindebank - Girozentrale - zu harmonisieren. Sollen im Rahmen einer Fusion unterschiedliche Versorgungssysteme harmonisiert werden, so ist eine für alle Mitarbeiter geltende Regelung zu schaffen. Zum anderen hatten die Vertragspartner der PV 72 sich bereits über eine der Voraussetzungen für die Verleihung des Versorgungsrechts, nämlich die Mindestbeschäftigungszeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder der Bayerischen Landesbank Girozentrale, verständigt, ebenso über die konkrete Ausgestaltung des Versorgungsrechts, indem sie den zu verwendenden Vertragstext in der Anlage 3 niedergelegt hatten.

48

Die PV 72 räumt aber dem Vorstand der Beklagten das Recht ein, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erteilung des Versorgungsrechts zu entscheiden. Dies folgt aus der Formulierung, dass die Mitarbeiter unter den in Nr. 3.2 genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Versorgung erhalten „können“. In Nr. 3.2 der PV 72 ist zudem vereinbart, dass die Entscheidung über die Gewährung des Versorgungsanspruchs vom Vorstand der Landesbank zu treffen ist. Da die PV 72 über die Festlegung der Mindestbeschäftigungszeit hinaus keine ermessenslenkenden Vorgaben enthält, war dem Vorstand die Befugnis übertragen, weitere Kriterien für seine Ermessensentscheidung autonom zu bestimmen. Zwar hat das nicht zur Folge, dass der Vorstand nach Belieben oder freiem Ermessen entscheiden kann; er muss vielmehr nach sachgerechten und bestimmten oder zumindest bestimmbaren Kriterien verfahren. Da die PV 72 vorsieht, dass sämtliche Arbeitnehmer, die die erforderliche Mindestbeschäftigungszeit erfüllt haben, einen Rechtsanspruch auf die Versorgung erhalten können, müssen die Kriterien seiner Ermessensentscheidung auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragen (vgl. BAG 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 23, BAGE 127, 260). Im Rahmen dieser Vorgaben sind dem Vorstand der Beklagten jedoch Gestaltungsspielräume eröffnet.

49

Mit dieser Regelung haben die Vertragspartner der PV 72 den Mitarbeitern daher keine unmittelbaren Ansprüche auf die Vereinbarung von Versorgungsrechten eingeräumt.

50

2. Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus einer Gesamtzusage.

51

a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung zu gewähren. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Sie sind als „typisierte Willenserklärungen“ nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 17; 17. November 2009 - 9 AZR 765/08 - Rn. 19, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 88 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 12).

52

b) Die Beklagte hat ihren Mitarbeitern die Vereinbarung des Versorgungsrechts nicht im Wege der Gesamtzusage versprochen. Sämtliche von dem insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger zur Begründung der Gesamtzusage angeführten Mitteilungen und Informationen der Beklagten, die sich an alle Arbeitnehmer oder einen nach abstrakten Merkmalen abgegrenzten Teil der Belegschaft richteten und nicht nur verwaltungsinterne Stellungnahmen oder Vorgänge waren, haben lediglich informatorischen und keinen rechtsbegründenden Charakter.

53

Weder die vom Kläger genannten Präsentationen, noch das Mitarbeiterhandbuch, noch die Personalinformation vom 28. Oktober 1994 lassen einen Rechtsbindungswillen der Beklagten dergestalt erkennen, dass sich die Beklagte unmittelbar durch diese Erklärungen gegenüber den Arbeitnehmern verpflichten wollte. Die Präsentationen, die die Beklagte in ihr Intranet eingestellt hatte, sollten die Mitarbeiter lediglich über die bei der Beklagten bestehenden Versorgungssysteme sowie die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und damit auch über die Voraussetzungen für die Erteilung der Versorgungsrechte informieren. Für das Mitarbeiterhandbuch ergibt sich der fehlende Rechtsbindungswille der Beklagten ausdrücklich aus dem Impressum, in welchem die Beklagte darauf hinweist, dass die Broschüre lediglich Informationszwecken dient und keine Anspruchsgrundlage für Leistungen bildet. Auch die Personalinformation vom 28. Oktober 1994 ist keine Gesamtzusage. Dies folgt nicht nur daraus, dass sie mit „PERSONAL-INFORMATION“ überschrieben ist. Die Erklärung beschränkt sich auch inhaltlich auf die bloße Mitteilung, dass auch Teilzeit-Beschäftigungszeiten auf die für die Erteilung des Versorgungsrechts erforderliche Dienstzeit angerechnet werden. Damit nahm die Beklagte ein bei ihr bereits bestehendes Versorgungssystem, aus dem Ansprüche der Arbeitnehmer auf Leistungen erwachsen konnten, in Bezug und wollte insoweit erkennbar keinen von diesem Versorgungssystem unabhängigen Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsrechts begründen.

54

3. Der Kläger hat jedoch aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm zum 1. Oktober 2009 die Vereinbarung eines Versorgungsrechts anbietet.

55

a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle anerkannt ( § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ). Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich.

56

aa) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung, so zB den Abschluss einer Versorgungsvereinbarung, zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt ( BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08  - Rn. 11, AP BetrAVG § 1b Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 10; 29. April 2003 -  3 AZR 247/02  - zu I 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 4). Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann(BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 88, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9; 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 27, BAGE 127, 185; 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 15, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 80 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 8). Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Liegen die Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB vor, so wird allerdings nur die Verlautbarung der Vertragsannahme gegenüber dem Antragenden entbehrlich, nicht aber die Annahme als solche. Das bedeutet, dass lediglich die Annahme des Angebots des Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer keiner ausdrücklichen Erklärung bedarf. Deshalb ist auch in diesem Fall grundsätzlich ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers erforderlich, das vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen schließen lässt (vgl. BGH 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02 - zu II 2 a der Gründe, NJW 2004, 287). In welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, kann grundsätzlich nur durch Würdigung des konkreten Einzelfalles entschieden werden. Ein Schluss auf einen entsprechenden Annahmewillen ist jedoch gewöhnlich dann gerechtfertigt, wenn der Erklärungsempfänger ein für ihn lediglich vorteilhaftes Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt hat (vgl. BGH 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99 - zu II 2 b der Gründe, NJW 2000, 276).

57

Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften( BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07  - Rn. 27, BAGE 127, 185 ; 28. Mai 2008 -  10 AZR 274/07  - Rn. 15, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 80 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 8; 28. Juni 2006 -  10 AZR 385/05  - Rn. 35, BAGE 118, 360 ; 28. Juli 2004 -  10 AZR 19/04  - zu II 1 a der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 257 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 2).

58

bb) Eine betriebliche Praxis der Gewährung von Vorteilen an die Arbeitnehmer verdichtet sich erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einer betrieblichen Übung. Eine allgemeinverbindliche Regel, ab wann der Arbeitnehmer erwarten darf, dass auch er die Vergünstigung erhält, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, existiert nicht. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen oder Vergünstigungen erbracht worden sind. Dabei kommt es auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an. Ferner sind in die Bewertung auch Art und Inhalt der Leistungen einzubeziehen. Bei für den Arbeitnehmer weniger wichtigen Leistungen sind an die Zahl der Wiederholungen höhere Anforderungen zu stellen als bei bedeutsameren Leistungsinhalten ( BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05  - BAGE 118, 360 mwN). Deshalb kann eine Bindung des Arbeitgebers durch betriebliche Übung auch bei Einmalleistungen entstehen ( BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR 19/04  - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 257 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 2; 27. Juni 2001 -  10 AZR 488/00  - EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 44). Im Hinblick auf laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat eine Gewährung über einen Zeitraum von fünf bzw. acht Jahren für ausreichend erachtet (vgl. BAG 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 127, 260; 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130; 23. April 1963 - 3 AZR 173/62 - BAGE 14, 174).

59

cc) Die bindende Wirkung einer betrieblichen Übung tritt auch gegenüber dem Arbeitnehmer ein, der zwar unter der Geltung der Übung im Betrieb gearbeitet, selbst aber die Vergünstigung noch nicht erhalten hat, weil er die nach der Übung vorausgesetzten Bedingungen noch nicht erfüllte (vgl. BAG 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 127, 260).Es ist daher unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen worden ist. Eine Mitteilung über die an andere Arbeitnehmer erfolgten Zahlungen oder gewährten Vergünstigungen gegenüber den übrigen Arbeitnehmern ist ebenso wenig erforderlich wie eine allgemeine Veröffentlichung im Betrieb. Es ist vielmehr von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass derartige Leistungen und Vergünstigungen allgemein bekannt werden (BAG 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 47, 48, EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 11; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 89, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9; 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 18, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 80 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 8). Demzufolge kann ein Arbeitnehmer bereits mit dem Beginn seiner Beschäftigung beim Arbeitgeber von einer betrieblichen Übung erfasst werden.

60

Für die betriebliche Altersversorgung findet dieser Drittbezug einer betrieblichen Übung seine Bestätigung in § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, wonach der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleichsteht. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber nicht nur die betriebliche Übung als Rechtsquelle ausdrücklich anerkannt, sondern auch deren möglichen Drittbezug. Der Senat hatte bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung mit Urteil vom 5. Juli 1968 (- 3 AZR 134/67 - zu I 1 der Gründe, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 6 = EzA BGB § 242 Nr. 17)entschieden, auch ein neu eingestellter Arbeitnehmer dürfe im Allgemeinen damit rechnen, dass er besondere Leistungen, die im Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden, erhalten wird, sobald er die Voraussetzungen erfüllt. In seiner Entscheidung vom 5. Februar 1971 (- 3 AZR 28/70 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 23, 213) hatte der Senat ausgeführt, wenn in einem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsleistungen zugesagt und gewährt würden, pflege sich das schnell herumzusprechen. Die übrigen Arbeitnehmer dürften dann damit rechnen, dass diese Übung fortgesetzt werde und dass sie die gleichen Vergünstigungen erhalten, sobald sie die Voraussetzungen erfüllen. Diese Rechtsprechung des Senats aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes war dem Gesetzgeber bereits bei der Schaffung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974, der inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG, bekannt. Da der Gesetzgeber keine eigene Definition der betrieblichen Übung vorgenommen hat, ist er von den vom Senat entwickelten Grundsätzen zur betrieblichen Übung ausgegangen und hat diese seiner Rechtsetzung zugrunde gelegt.

61

dd)Will der Arbeitgeber verhindern, dass aus der Stetigkeit seines Verhaltens eine in Zukunft wirkende Bindung entsteht, muss er einen entsprechenden Vorbehalt erklären. Der Vorbehalt muss klar und unmissverständlich kundgetan werden. Ohne Bedeutung ist, ob der Hinweis aus Beweisgründen bereits im Arbeitsvertrag enthalten ist oder vor der jeweiligen Leistungsgewährung erfolgt. Dem Arbeitgeber steht auch die Form des Vorbehalts frei. Er kann den Vorbehalt beispielsweise durch Aushang, Rundschreiben oder durch Erklärung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern bekannt geben. Er ist auch nicht verpflichtet, den Vorbehalt mit einem bestimmten Inhalt zu formulieren. Es reicht vielmehr aus, dass sich der Vorbehalt durch Auslegung des Verhaltens mit Erklärungswert ermitteln lässt. So können Ansprüche von Leistungsempfängern für die zukünftigen Jahre bereits dann ausgeschlossen sein, wenn sich das Leistungsversprechen erkennbar auf das jeweilige Jahr beschränkt oder der Arbeitgeber nach außen hin zum Ausdruck bringt, dass er die Vergünstigung von einer Entscheidung im jeweiligen Einzelfall abhängig machen oder in jedem Jahr wieder neu darüber entscheiden möchte, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Leistung erfolgen wird (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 365/09 - Rn. 85 mwN).

62

ee) Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung nur entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung fehlt (BAG 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - zu II 3 c bb (3) der Gründe, BAGE 113, 29).

63

ff) Ob eine betriebliche Übung zustande gekommen ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung ( BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 189/06  - Rn. 17, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 79; 28. Juni 2006 -  10 AZR 385/05  - Rn. 39 mwN, BAGE 118, 360 unter Aufgabe der früheren Rspr., zB 16. Januar 2002 -  5 AZR 715/00  - zu I 3 der Gründe, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 37).

64

b) Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten am 1. Oktober 1989 bestand bei dieser eine betriebliche Übung, wonach die Beklagte allen Mitarbeitern, die mindestens 20 Jahre im Bankgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten, die eine gute Beurteilung durch ihre Vorgesetzten erhalten hatten und in einer gesundheitlichen Verfassung waren, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ, den Abschluss eines Versorgungsvertrages anbot. Aus dieser betrieblichen Übung hat der Kläger, der am 1. Oktober 2009 sämtliche der genannten Voraussetzungen erfüllte, einen Anspruch darauf, dass die Beklagte auch ihm ein Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrages unterbreitet.

65

aa) Die Beklagte hat ab dem Jahr 1972 mit nahezu allen Mitarbeitern, die mindestens 20 Jahre im Bankgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten, die eine gute Beurteilung durch ihre Vorgesetzten erhalten hatten und in einer gesundheitlichen Verfassung waren, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ, einen Versorgungsvertrag abgeschlossen. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, die Beklagte habe das Versorgungsrecht bis zum Ende des Jahres 2008 mit allen Mitarbeitern vereinbart, die die genannten Voraussetzungen erfüllten. Lediglich 35 Mitarbeiter hätten das Versorgungsrecht nach Ableistung der erforderlichen Dienstzeit wegen Nichterfüllung einer der beiden weiteren Voraussetzungen nicht erhalten. Dem ist die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung nur noch mit dem Hinweis entgegengetreten, bis zum Jahr 2009 hätten maximal 1 bis 2 % der Mitarbeiter keinen Versorgungsvertrag erhalten.

66

Die Beklagte hat diese Praxis auch im Betrieb gegenüber den Mitarbeitern kommuniziert. Dies war nicht nur Gegenstand der Informationen im Mitarbeiterhandbuch, sondern auch der Personalinformation vom 28. Oktober 1994 und der Intranet-Präsentation aus dem Jahre 2001. Damit hat die Beklagte diese Praxis auch über den Zeitpunkt des Eintritts des Klägers bei ihr hinaus fortgeführt.

67

Die Arbeitnehmer konnten daher das Verhalten der Beklagten nur so verstehen, dass auch sie selbst bei Erfüllung der drei Voraussetzungen ein entsprechendes Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrages erhalten würden, auch wenn damit eine erhebliche Besserstellung verbunden war. Da die Beklagte die Praxis der Vereinbarung der Versorgungsrechte im Jahr 1972 begonnen hatte und nach der Rechtsprechung des Senats für die Entstehung einer auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gerichteten betrieblichen Übung ein Zeitraum gleichförmigen Verhaltens innerhalb von fünf bis acht Jahren erforderlich ist, war jedenfalls bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers eine betriebliche Übung entstanden, aus der auch der Kläger Ansprüche herleiten kann, da er der Anwendung dieser ausschließlich vorteilhaften Praxis auch auf ihn nicht widersprochen hat.

68

bb) Die Entstehung von Ansprüchen aus der so begründeten betrieblichen Übung konnte durch die spätere Einführung weiterer Voraussetzungen für die Erteilung des Versorgungsrechts - zB das Vorhandensein eines gesicherten Arbeitsplatzes - nicht einseitig durch die Beklagte eingeschränkt werden. Es kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen ein dahingehender Änderungsvorbehalt wirksam hätte vereinbart werden können; die Beklagte hatte einen derartigen Vorbehalt jedenfalls nicht verlautbart und damit auch nicht zum Gegenstand der betrieblichen Übung gemacht. Im Hinblick auf die Voraussetzung „gesicherter Arbeitsplatz im Hause“ bzw. „Sicherstellung der weiteren dienstlichen Verwendung“ kommt hinzu, dass diese Voraussetzung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und deshalb nicht verbindlich ist (vgl. BAG 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 24 und 25, BAGE 127, 260). Es bleibt offen, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers als gesichert anzusehen sein soll. Hier kommen unterschiedliche Interpretationen in Betracht. So wäre es beispielsweise denkbar, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung des Versorgungsrechts in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen muss. Ebenso könnte damit gemeint sein, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vereinbarung des Versorgungsrechts eine Kündigung jedenfalls nicht unmittelbar bevorstehen darf. Und letztlich - in diesem Sinne möchte die Beklagte das Kriterium des gesicherten Arbeitsplatzes wohl verstehen - könnte von Bedeutung sein, dass die Beklagte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Zukunft deshalb nicht ausschließen kann, weil sie sich allgemein zu einem Personalabbau entschlossen hat.

69

cc) Die in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 1. Januar 2000 enthaltene Schriftformklausel hindert die Entstehung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung nicht. Eine einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen, kann von den Vertragsparteien jederzeit konkludent und formlos aufgehoben werden. Das ist sogar dann möglich, wenn die Parteien bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform nicht gedacht haben. Ein vereinbartes einfaches Schriftformerfordernis kann deshalb - wie hier - auch durch eine formfreie betriebliche Übung abbedungen werden (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 17 mwN, BAGE 126, 364).

70

dd) Dem Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung steht der Freiwilligkeitsvorbehalt in § 9 seines Arbeitsvertrages nicht entgegen. Danach besteht auf Leistungen, die nicht in diesem Vertrag festgesetzt sind, auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch. Zwar kann ein Freiwilligkeitsvorbehalt das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf eine künftige Leistung wirksam verhindern ( BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09  - Rn. 16 mwN, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 91 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 51). Der in § 9 des Arbeitsvertrages des Klägers enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst jedoch nicht die Erteilung des Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung.

71

§ 9 des Arbeitsvertrages setzt eine mehrmalige Gewährung von Leistungen an den Kläger voraus und hindert deshalb nicht einen Anspruch des Klägers auf die einmalige Vereinbarung des Versorgungsrechts aus betrieblicher Übung. Nach § 9 des Arbeitsvertrages besteht auf Leistungen, die nicht in diesem Vertrag festgesetzt sind, auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch. Dies konnte der Kläger nur so verstehen, dass die Beklagte verhindern wollte, dass infolge mehrmaliger Erbringung von Leistungen an ihn ein Rechtsanspruch auf die künftige Gewährung der Leistung entsteht.

72

ee) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten steht dem Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung auch kein „immanenter Freiwilligkeitsvorbehalt“ entgegen. Will der Arbeitgeber vermeiden, dass aus der Stetigkeit seines Verhaltens eine in die Zukunft wirkende Bindung entsteht, so muss er den einschränkenden Vorbehalt zwar nicht ausdrücklich formulieren, er muss ihn aber klar und deutlich zum Ausdruck bringen (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08 - Rn. 14, AP BetrAVG § 1b Nr. 11 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 10; 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 20, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Hieran fehlt es. Die den Mitarbeitern erteilten Informationen sprechen zudem für das Gegenteil.

73

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht angenommen werden, die Mitarbeiter hätten angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Versorgungsrechte nicht davon ausgehen können, dass sich die Beklagte 20 Jahre im Voraus ohne jegliche Einschränkung und ohne Widerrufsvorbehalt zur Verleihung von Versorgungsrechten habe verpflichten wollen. Dem steht bereits § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG entgegen, wonach der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage Versorgungsverpflichtungen gleichstehen, die auf betrieblicher Übung beruhen und es keinen Unterschied macht, ob die betriebliche Übung unmittelbar auf die Gewährung von Ruhegeld gerichtet ist oder nur auf die Erteilung einer Versorgungszusage. Für den Arbeitnehmer ist es nicht von Bedeutung, ob er aufgrund einer Betriebsübung nach Ablauf bestimmter Fristen die Zahlung von Ruhegeld oder nur eine Ruhegeldzusage erwarten kann. Ein schutzwürdiges Vertrauen wird bei den Arbeitnehmern nicht erst dann geweckt, wenn sie selbst die Versorgungszusage erhalten, sondern der Vertrauenstatbestand wird schon dadurch begründet, dass der Arbeitgeber überhaupt in einer bestimmten Weise Versorgungsversprechen erteilt und dass dies im Unternehmen bekannt wird. In beiden Fällen ist der Arbeitgeber nicht mehr frei in der Entscheidung, ob er Ruhegeld zahlen will. Ebenso wie Versorgungszusagen schaffen entsprechende Betriebsübungen für den Arbeitnehmer einen Anreiz, die vorausgesetzte Betriebstreue zu erbringen (BAG 19. Juni 1980 - 3 AZR 958/79 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 8; 5. Februar 1971 - 3 AZR 28/70 - zu I 3 und III der Gründe, BAGE 23, 213).

74

ff) Den Mitarbeitern der Beklagten war zwar bekannt, dass dem Vorstand der Beklagten in jedem Jahr eine Liste derjenigen Mitarbeiter vorgelegt wurde, die im folgenden Jahr nach 20-jähriger Dienstzeit zur Verleihung des Versorgungsrechts anstanden und dass erst nach zustimmendem Vorstandsbeschluss im Einzelnen geprüft wurde, ob der Mitarbeiter die weiteren Voraussetzungen für den Abschluss des Versorgungsvertrages erfüllte. Dies hindert jedoch die Entstehung einer betrieblichen Übung nicht. Für die Belegschaft war nicht erkennbar, dass für die Vereinbarung von Versorgungsrechten - und damit für die Entscheidung des Vorstands - andere oder weitere Kriterien maßgeblich sein sollten als die Ableistung der erforderlichen Dienstzeit sowie gute Leistungen und die vorausgesetzte gesundheitliche Verfassung. Aufgrund der seit 1972 geübten und im Betrieb bekannten Praxis und mangels eines verlautbarten Vorbehalts mussten die Mitarbeiter - so auch der Kläger - nicht damit rechnen, dass der Vorstand seine Beschlussfassung von einer Entscheidung im jeweiligen Einzelfall abhängig machen oder in jedem Jahr neu darüber entscheiden wollte, ob und unter welchen Voraussetzungen das Versorgungsrecht verliehen werden sollte.

75

gg) Der Entstehung einer betrieblichen Übung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und die Grundsätze der betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst nur eingeschränkt gelten.

76

(1) Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind wegen ihrer Bindung an Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen, vor allem aber durch die Festlegungen des Haushaltsplans - anders als private Arbeitgeber - gehalten, die Mindestbedingungen des Dienst- und Tarifrechts sowie die Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten. Sie können daher bei der Schaffung materieller Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht autonom wie Unternehmer der privaten Wirtschaft handeln. Im Zweifel wollen sie lediglich Normvollzug betreiben. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen dieser rechtlich verpflichtet ist. Er darf nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen. Ohne besondere Anhaltspunkte darf er auch bei langjähriger Gewährung von (überobligatorischen) Vergünstigungen nicht annehmen, die Übung sei Vertragsinhalt geworden und werde unabhängig von einer zugrunde liegenden normativen Regelung unbefristet beibehalten (st. Rspr. des BAG, vgl. etwa 29. September 2004 - 5 AZR 528/03 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 112, 112).

77

(2) Diese Grundsätze gelten hier bereits deshalb nicht, weil die Beklagte bei der Vereinbarung der Versorgungsrechte weder durch Gesetz noch durch andere Rechtsgrundlagen, die sie nicht selbst geschaffen hat, oder durch Weisungen oder Vorgaben Dritter gebunden ist.

78

Die Beklagte ist zwar nach Nr. 3.2 der PV 72 verpflichtet, über die Vereinbarung von Versorgungsrechten mit Mitarbeitern, die eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren aufweisen, zu entscheiden. Insoweit stellten sich die jährlichen Vorstandsentscheidungen als Vollzug der PV 72 dar. Die PV 72 ist jedoch zum einen keine Rechtsgrundlage, die der Beklagten von dritter Stelle vorgegeben wurde, vielmehr hat die Beklagte die PV 72 durch Abschluss des Fusionsvertrages vom 6. Juni 1972 selbst geschaffen. Zudem weist die PV 72 die Entscheidung über die Vereinbarung der Versorgungsrechte dem Vorstand - und damit einem Organ der Beklagten - zu und räumt diesem zudem Ermessen ein. Damit ist die Beklagte selbst befugt, autonom darüber zu entscheiden, an welchen Kriterien sie ihre Ermessensentscheidung ausrichtet. Von dieser Befugnis hat der Vorstand der Beklagten in der Weise Gebrauch gemacht, dass er die weiteren Voraussetzungen einer guten Beurteilung und einer gesundheitlichen Verfassung, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten lässt, festgelegt hat, ohne einen Vorbehalt zu formulieren. Hierdurch hat er sich selbst und damit auch die Beklagte unabhängig von bindenden Vorgaben Dritter gebunden.

79

Diese Vorgehensweise steht in Übereinstimmung mit der Satzung der Beklagten, nach deren § 7 Abs. 1 der Vorstand die Geschäfte der Bank führt und nach deren § 11 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsrat über die Aufstellung von Grundsätzen für die Anstellung, Besoldung, Versorgung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Bediensteten der Bank beschließt. Sie entspricht auch den vom Verwaltungsrat als Organ der Beklagten für die Versorgung aufgestellten Grundsätzen. Unter Nr. 5 Buchst. b der Grundsätze hat der Verwaltungsrat, zu dessen Mitgliedern nach § 8 der Satzung der Beklagen auch die nach § 1 der Satzung aufsichtsführenden Minister, nämlich der Staatsminister der Finanzen und der Staatsminister des Innern sowie je ein Vertreter der Staatsministerien der Finanzen, des Innern und für Wirtschaft, Verkehr und Technologie gehören, die Regelung in Nr. 3.2 der PV 72 im Wesentlichen unverändert übernommen. Aus diesem Grund steht der betrieblichen Übung entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht die Regelung in Art. 17 Abs. 1 BayLBG entgegen, wonach die Staatsministerien der Finanzen und des Innern(Aufsichtsbehörde) die Rechtsaufsicht über die Bank führen und als solche alle erforderlichen Anordnungen treffen können, um den Geschäftsbetrieb der Bank im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Vorschriften zu erhalten.

80

hh) Die Entstehung einer betrieblichen Übung kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb verneint werden, weil die Arbeitnehmer mit der Vereinbarung des Versorgungsrechts eine beamtenähnliche Stellung erhalten, ohne dass es darauf ankommt, ob ihre Verwendung gesichert ist und sie damit besser gestellt sind als Beamte. Zwar besteht kein Anspruch auf Ernennung zum Beamten, wenn keine freie Planstelle vorhanden ist. Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Die Ernennung begründet nicht nur Ansprüche auf eine dem Amt angemessene Beschäftigung, sondern auch auf die Einweisung in die zu dem Amt gehörende Planstelle (BVerwG 4. November 2010 - 2 C 16.09 - Rn. 18, BVerwGE 138, 102). Dies ist vorliegend jedoch unerheblich. Mit der Vereinbarung des Versorgungsrechts ist keine Statusänderung für den Mitarbeiter verbunden. Er wird nicht zum Beamten ernannt. Durch den Versorgungsvertrag werden ihm arbeitsrechtliche Ansprüche eingeräumt. Dass das Versorgungsrecht eine beamtenähnliche Versorgung vorsieht, ändert daran nichts. Die Beklagte ist nicht gehindert, ihre Arbeitnehmer in Teilbereichen den Beamten gleichzustellen, ohne dass die formalen beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten vorliegen.

81

ii) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Entstehung einer auf die Vereinbarung von Versorgungsrechten gerichteten betrieblichen Übung auch nicht unvereinbar mit den komplementären Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

82

Aus ihrem Argument, zwischen der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestehe eine Interdependenz, ihr könne nicht unterstellt werden, sie wolle zusätzlich zu den sie aus dem Versorgungsrecht treffenden Verpflichtungen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung leisten, kann die Beklagte bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sich in dem zuletzt von der Beklagten für eine AT-Angestellte verwendeten Vertragsmuster, nach dem der Kläger seinen Klageantrag formuliert hat, unter § 9 die Vereinbarung findet, dass der Mitarbeiter sich unbeschadet der Versorgungszusage freiwillig weiterversichern wird, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange die Bank dies verlangt; in diesem Fall übernimmt die Bank den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Diese Vereinbarung zeigt, dass der Gleichlauf von Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für die Beklagte gerade keine Voraussetzung für die Erteilung des Versorgungsrechts ist. Im Übrigen ist derzeit ungeklärt, ob die Vereinbarung des Versorgungsrechts mit dem Kläger zur Versicherungsfreiheit führt oder nicht. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie diese Frage mit den für die Gewährleistungsentscheidung zuständigen Ministerien erörtert hat und diese eine ablehnende Entscheidung in Aussicht gestellt haben.

83

Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 4 SGB VI erst vom Beginn des Monats an begründet, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt, gebietet dies - auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten mit Rückwirkung auf den 1. Oktober 2009 begehrt - keine andere Bewertung. Die Versicherungsfreiheit ist nach der gesetzlichen Konzeption lediglich eine mögliche Folge des Versorgungsrechts und steht deshalb einer betrieblichen Übung auf Erteilung eines Versorgungsrechts mit einem bestimmten Inhalt nicht entgegen. Im Übrigen wirkt sich das Risiko, dass in der Zwischenzeit Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet wurden, die ggf. nicht (mehr) erstattungsfähig sind, im Wesentlichen zu Lasten der Arbeitnehmer aus, da nach § 7 Abs. 1 Buchst. a des vom Kläger erstrebten Versorgungsvertrages Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Ruhegehalt angerechnet werden.

84

jj) Die Beklagte kann der Entstehung der betrieblichen Übung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese führe zu einer ständigen Ausweitung der arbeitgeberseitigen Belastungen. Dies ist bei jeder betrieblichen Übung mit Drittbezug der Fall.

85

Aus der von ihr in diesem Zusammenhang herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2002 (- 5 AZR 715/00 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 37)kann die Beklagte bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sie aufgrund der PV 72 verpflichtet war, das Versorgungssystem einzuführen und nur im Hinblick auf die Festlegung der Ermessenskriterien frei war. Demgegenüber hatte in dem vom Fünften Senat mit Urteil vom 16. Januar 2002 entschiedenen Verfahren die dortige Beklagte ihren Arbeitnehmern eine Vergünstigung ohne jegliche Rechtsgrundlage gewährt. Im Übrigen wäre es der Beklagten in Ausübung ihres Ermessens ohne weiteres möglich gewesen, die Voraussetzungen für die Gewährung des Versorgungsrechts von vornherein so zu fassen, dass auch ihren wirtschaftlichen Belangen hätte Rechnung getragen werden können.

86

c) Die fehlende Beteiligung des Personalrats nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG führt nicht dazu, dass die Arbeitnehmer aus der betrieblichen Übung keine Ansprüche herleiten können. Es kann dahinstehen, ob dem Personalrat hinsichtlich der Vereinbarung der Versorgungsrechte ein Mitbestimmungsrecht zustand; ebenso kann offenbleiben, ob die zu § 87 BetrVG entwickelte Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung im Personalvertretungsrecht überhaupt gilt. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu den etwaigen individualrechtlichen Folgen einer unterbliebenen Personalratsbeteiligung nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG oder einer vergleichbaren anderen personalvertretungsrechtlichen Bestimmung liegt bislang nicht vor. Im Schrifttum ist umstritten, ob die unterbliebene Beteiligung zur Unwirksamkeit der Maßnahme führt oder lediglich zu deren Rechtswidrigkeit mit der Folge, dass die Beteiligung des Personalrats nachzuholen ist (vgl. zu der gleichlautenden Vorschrift in § 75 BPersVG Kaiser in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 3. Aufl. § 75 Rn. 228 mwN). Selbst wenn die unterbliebene Mitbestimmung des Personalrats nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG grundsätzlich die Unwirksamkeit der Maßnahme nach sich ziehen würde, so würde dies nicht dazu führen, dass der Kläger keinen Anspruch aus betrieblicher Übung auf Abgabe des begehrten Angebots durch die Beklagte hätte. Der Zweck der gesetzlichen Mitbestimmung besteht darin, den Arbeitnehmern einen kollektiven Schutz zu vermitteln. Die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 87 BetrVG deshalb Wirksamkeitsvoraussetzung nur für Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer, dh. für Maßnahmen, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern (BAG 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 31 mwN, BAGE 127, 260). Darum geht es hier nicht; der Kläger begehrt mit dem erstrebten Angebot eine Vergünstigung.

87

d) Der Anspruch aus betrieblicher Übung ist nicht teilweise wirksam beseitigt worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten liegt hinsichtlich der nicht-monetären Elemente des Versorgungsrechts, insbesondere hinsichtlich der Kündigungsregelungen, kein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage vor, der sie berechtigen könnte, die betriebliche Übung jedenfalls insoweit zu beenden, als ihr Angebot diese nicht-monetären Elemente nicht enthalten müsste. Es kann dahinstehen, ob die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage durch die Bestimmungen zur Änderungskündigung verdrängt werden (vgl. BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 26 mwN, NZA 2012, 628); jedenfalls ist hinsichtlich der nicht-monetären Elemente des Versorgungsrechts, insbesondere hinsichtlich der Kündigungsregelungen, keine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten.

88

aa) Geschäftsgrundlage sind nur die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut. Fehlt diese Grundlage oder ändert sie sich derart, dass der betroffenen Partei das Festhalten an der vereinbarten Regelung nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist, ist der Vertrag grundsätzlich den veränderten Verhältnissen anzupassen (vgl. BGH 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 - zu II 1 a der Gründe mwN, NJW 2001, 1204).

89

bb) Die Vorstellung der Beklagten, die Einräumung des erweiterten Kündigungsschutzes hänge davon ab, ob Personal abgebaut werden müsse, ist nicht zur Grundlage der betrieblichen Übung iSd. § 313 BGB gemacht worden. Die von der Beklagten vorformulierten Versorgungsverträge schließen betriebsbedingte Kündigungen nicht gänzlich aus, sondern lassen unter § 5 Abs. 2 Buchst. b die Kündigung wegen wesentlicher organisatorischer Veränderungen ausdrücklich zu. Damit hat die Beklagte für die Arbeitnehmer erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass mit diesen Regelungen ihrem Bedürfnis nach einem Personalabbau hinreichend Rechnung getragen wurde. Im Übrigen hat die Beklagte auch nichts dafür dargetan, dass und wann welche konkreten Personalabbaumaßnahmen anstanden oder anstehen. Sie hat lediglich geltend gemacht, sie müsse damit rechnen, auch in Zukunft ihren Personalbestand anpassen zu müssen; dies könne sie nicht, wenn sie Tausende von unkündbaren Mitarbeitern habe. Ihr Wunsch nach größerer Flexibilität allein vermag eine Unzumutbarkeit jedoch nicht zu begründen.

90

e) Der Kläger hat aufgrund betrieblicher Übung iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm einen Versorgungsvertrag mit einem Inhalt anbietet, der dem Inhalt des von der Beklagten zuletzt für die AT-Angestellten verwendeten Vertragsmusters entspricht, allerdings mit der sprachlichen Maßgabe, dass sich das Angebot der Beklagten an einen Mitarbeiter und nicht an eine Mitarbeiterin richtet und folgende inhaltliche Änderungen vorgenommen werden: In § 3 muss es anstelle von „Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG“ „Art. 65 Abs. 1 BayBG“, in § 4 Abs. 3 anstelle von „Art. 56 Abs. 5 BayBG“ „Art. 64 BayBG“, in § 5 Abs. 2 Buchst. c anstelle von „Art. 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayBG sowie des Art. 59 BayBG“ „Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 BeamtStG“, in § 7 Abs. 4 anstelle von „§§ 1587 ff. BGB“ „§ 1587 BGB“ und in § 10 anstelle von „§ 1“ „§ 1b“ heißen.

91

Zwar hat die Beklagte die von ihr vorformulierten Vertragstexte zur Vereinbarung von Versorgungsrechten im Laufe der Zeit weiterentwickelt. Der Kläger kann jedoch als AT-Angestellter aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen, ebenso wie die AT-Angestellten behandelt zu werden, mit denen zuletzt Versorgungsrechte vereinbart wurden. Soweit das vom Kläger herangezogene Vertragsmuster zum Teil veraltete gesetzliche Regelungen enthält und - wie hier - vom Arbeitsgericht versehentlich das für Mitarbeiterinnen und nicht das für Mitarbeiter vorgesehene Formular zugrunde gelegt wurde, war dies vom Senat entsprechend zu korrigieren.

92

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Kaiser    

        

    Schepers    

                 

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, mit Wirkung zum 01.07.2013 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Versorgungszusage mit der Klagepartei gemäß dem als Anlage K1 beiliegenden Muster - individualisiert auf die Klagepartei - zuzustimmen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 88,59%, die Klagepartei zu 11,41%.

5. Der Streitwert wird auf € 87.614,94 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klagepartei einen Anspruch auf Abschluss eines den Arbeitsvertrag ergänzenden Vertrags über eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, der zudem einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und auf Beihilfe sowie einen besonderen Kündigungsschutz beinhaltet.

Die Klagepartei war seit dem 01.07.1993 bei der Beklagten beschäftigt. Die monatliche Vergütung betrug € 5.408,34 brutto. Die Beklagte war 1972 aus einer Fusion der Bayerischen Gemeindebank - Girozentrale - und der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt hervorgegangen. In einer Anlage zum damaligen Fusionsvertrag vom 06.06.1972 hieß es in einer „Personalvereinbarung“ (Anlage K 33; im Folgenden: PV 72) u. a.:

„3.1 Mitarbeiter, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten, der Bayerischen Landesbank Girozentrale oder beim Sparkassenverband tätig waren, erhalten eine Versorgung nach den Richtlinien der Versorgungskasse der Bayerischen Gemeindebank (Anlage 2). In besonders gelagerten Ausnahmefällen können weitere Dienstzeiten anerkannt werden.

3.2 Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder der Bayerischen Landesbank Girozentrale können einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach Maßgabe des beigefügten Vertragsmusters (Anlage 3) erhalten. Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern kann ein solcher Versorgungsanspruch vorzeitig gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung trifft der Vorstand der Landesbank ....“

Die Versorgung nach Ziffer 3.1 der PV 72 wurde in der Folgezeit über die Versorgungskasse BayernLB GmbH abgewickelt. Deren Richtlinien (Stand 18.10.2007; Anlage K 34) sahen Versorgungsleistungen (für den Fall des Altersruhestandes, einer Erwerbsminderung oder des Todes [in Form einer Hinterbliebenenversorgung]) nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Der Versorgungsvertrag nach Ziffer 3.2. der PV 72 entsprach dem hier streitgegenständlichen Vertrag Anlage K 1 (sog. Versorger bzw. Versorgungsrecht). Dieser gewährte den Arbeitnehmern ebenfalls Ansprüche auf Altersversorgung entsprechend den für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften (wie nach den Richtlinien der Versorgungskasse), zusätzlich aber auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfe nach beamtenähnlichen Grundsätzen. Darüber hinaus beinhaltete der Versorgungsvertrag einen besonderen Kündigungsschutz gegen betriebsbedingte Kündigungen. Folge der umfassenden Versorgung im Alter und im bestehenden Arbeitsverhältnis war die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Zum Versorgungsvertrag nach Ziffer 3.2 der PV 72 stellte das Bundesarbeitsgericht mit mehreren Parallelurteilen vom 15.05.2012 (u. a. 3 AZR 610/11, NZA 2012, 1279) fest, dass alle vor dem 01.01.2002 eingestellten Arbeitnehmer der Beklagten nach einer zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit aufgrund betrieblicher Übung gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abschluss dieses Vertrages (entsprechend hier: Anlage K 1) hatten, sofern sie bei Erfüllung der Wartezeit durchschnittlich gute Beurteilungen sowie einen Gesundheitszustand aufwiesen, der eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten ließ. Zu den Rechtsstreitigkeiten war es gekommen, weil die Beklagte beginnend ab ca. 2009 mit ihren Arbeitnehmern keine Versorgungsverträge mehr abschloss. So teilte die Beklagte am 22.07.2009 im Intranet unter der Überschrift „Neugestaltung Betriebliche Altersversorgung“ mit (Anlage K 5):

• „Die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) wird endgültig eingestellt.

• Die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umgestellt.“

Am 16.09.2009 gab es folgende weitere Intranetmeldung der Beklagten (Anlage K 6):

„I.

Versorgungsrecht

Klarstellend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) endgültig eingestellt wurde..

II.

Versorgungskasse BayernLB GmbH

Die Richtlinien der Versorgungskasse werden mit Wirkung ab dem 1.1.2010 dahingehend geändert, dass nur die bis zum 31.12.2009 erworbenen Ansprüche oder Anwartschaften bestehen bleiben.... Die Anwartschaften sollen ... auf einen externen Versorgungsträger überführt werden...“

Die Beklagte und der bei ihr bestehende Personalrat schlossen unter dem 19.11.2009 eine „Dienstvereinbarung... zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung“ (Anlage K 9), die auszugsweise wie folgt lautete:

„Präambel

Die BayernLB ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der BayernLB entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen.

Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben.

In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der BayernLB mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt.

II.

1. Versorgungsordnung 2010

Ab dem 01.01.2010 gilt in der BayernLB die „Versorgungsordnung 2010“ („VO2010“) mit folgendem Inhalt:

1. Träger der betrieblichen Altersversorgung

Träger der betrieblichen Altersversorgung ist ab dem 01.01.2010 der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. ... Die BayernLB wird mit dem BVV einen Beitrittsvertrag abschließen und diejenigen Beschäftigten, die ihrer Anmeldung zustimmen und die Versicherungsbedingungen anerkennen, beim BVV anmelden und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der BayernLB versichert halten.

2. Beitrag

Mit Wirkung ab 01.04.2010 werden folgende Beiträge entrichtet:

III.

Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse

Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäftigte können ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die VO2010 überführen...

1. Die BayernLB errechnet für jeden betroffenen Beschäftigten eine Einmalzahlung nach folgendem Modus...

2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank innerhalb der von der BayernLB gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25% der angebotenen Einmalzahlung nach Nr. 1a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung.

Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll.

3. ...

4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht innerhalb der von der BayernLB gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2b). ...

Die Gesamtsumme der Wechselprämienbeiträge, die nicht bis zu dem von der BayernLB für die Zustimmung zur Überführung der Anwartschaft gesetzten Termin ausgeschöpft ist, wird den Beschäftigten, die der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften innerhalb der von der BayernLB gesetzten Frist zugestimmt haben, nach der Berechnungsmethode nach Nr. 1 unverzüglich nach dem 30.06.2010 ausgezahlt...

5. ...

Etwaige Kürzungsbeträge nach dieser Regelung werden den Beschäftigten, die der Überführung ihrer Anwartschaft zugestimmt haben und die nach Ablauf von drei Jahren noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der BayernLB stehen, nach der Berechnungsmethode nach Nr. 1 ausgezahlt.“

Im Januar 2010 erging ein Urteil des Arbeitsgerichts München - nachfolgend weitere, die schließlich in den o.g. Urteilen des BAG vom 15.05.2012 mündeten -, das einem Arbeitnehmer der Beklagten Recht gab, der auf Abschluss des Versorgungsvertrages geklagt hatte, nachdem die Beklagte dies verweigerte. Unter dem 14.01.2010 veröffentlichte die Beklagte im Intranet folgende Mitteilung (Anlage B 9):

„Ergänzende Information zur Entscheidung des Arbeitsgerichts München zur betrieblichen Altersversorgung

Im Zusammenhang mit der gestrigen Entscheidung des Arbeitsgerichts München wurde uns mehrfach die Frage gestellt, ob die Bank an dem bereits kommunizierten Fahrplan zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung festhält. Da das Urteil des Arbeitsgerichts München eine erste, nicht rechtskräftige Aussage ist und mit einer abschließenden Entscheidung seitens der Arbeitsgerichte in den nächst höheren Instanzen voraussichtlich erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden kann, gibt es keine Änderung beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung. ...

Dies bedeutet, dass die Bank bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, und die im Intranet kommunizierten Informationsveranstaltungen wie angekündigt stattfinden. Im Anschluss daran werden Sie Ihre individuellen Angebote erhalten.. „

Unter dem 04.02.2010 wurde im Intranet der Beklagten ein Schreiben des Personalrats veröffentlicht (Anlage B 6), das auszugsweise wie folgt lautete:

„Der Personalrat informiert: Betriebliche Altersversorgung

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

am Montag, den 25.01.2010 fand die Veranstaltung der Bank zur VO 2010 statt, in der über die Zusammensetzung der neuen Altersversorgung, bestehend aus Past- und Future-Service, informiert wurde. Die Veranstaltung setzte ihre Akzente aus Banksicht und im Wesentlichen auf das neue Altersversorgungssystem.

Eingeräumt wurde von der Bank- und Beraterseite, dass das neue System auch Risiken beinhaltet.

(Kapitalmarktentwicklung, Befristung der Dienstvereinbarung, Unsicherheiten im Rahmen von Fusionen etc.) und in seinem Leistungsumfang gegenüber dem Altsystem schlechter abschneidet; bedauerlicherweise hat die Bank bisher einen echten Vergleich zwischen Alt- und Neusystem nicht bereitgestellt.

Hinsichtlich der rechtlichen Dimension bleibt festzuhalten, dass das Arbeitsgericht München in erster Instanz zweien unserer Mitarbeiter einen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages zugesprochen hat. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts liegt eine Gesamtzusage vor, an die die Bank rechtlich gebunden ist.

Auch wenn abzuwarten bleibt, wie die nächsten Instanzen entscheiden werden, hat sich die rechtliche Position der Mitarbeiter damit auf jeden Fall nicht verschlechtert.

Die endgültige Entscheidung, ob Sie wechseln oder das Versorgungsrecht einklagen, kann Ihnen kein Personalrat abnehmen.

Einige Leistungen und Vorteile (insbesondere die Beihilfe) sind im neuen System nicht berücksichtigt und fallen damit ersatzlos weg. Hier geht es je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit um Leistungen mit erheblichem Gegenwert. Eine Bewertung, auch finanziell werden und können wir an dieser Stelle aber nicht treffen, da es sich um individuelle Parameter handelt. Wenden Sie sich hierbei am besten an einen Rentenberater.

Aus Sicht des Personalrats gibt es in der Konsequenz mehrere Ergebnisse aus Ihrer Entscheidung:

1. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages und MA bleibt bis ins Rentenalter in der BayernLB

2. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber MA verlässt später doch die Bank

3. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber Klage ist nicht erfolgreich

4. MA nimmt VO 2010 an Vorteile:

• MA erhält Einmalbetrag und Wechselprämie

• Ab 01.04.2010 werden Beiträge zum B VV durch die Bank entrichtet

• MA ist flexibler in der Planung der beruflichen Zukunft

• Andere Arbeitgeber der Branche zahlen in der Regel auch zum BVV ein, so dass der bestehende Vertrag fortgeführt werden kann

Nachteile:

• Keine Direktzusage mit den bekannten Vorteilen z. B.:

• Nettovorteil Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

• Besonderer Kündigungsschutz

• Verlängerte Lohnfortzahlung

• Hinterbliebenenschutz

• Bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor dem 31.03.2013 ist eine anteilige Rückzahlung des Einmalbetrages fällig.

• Bitte beachten Sie:

Nach dem Willen der Bank ist ein Wechsel nach dem 31.12.2014 in das neue Altersvorsorgesystem nicht mehr möglich.

Falls Sie den Klageweg beschreiten werden, lassen Sie sich rechtzeitig beraten.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass sich die Bank und somit unsere Anteilseigner durch die Abschaffung des alten Versorgungssystems erheblich Geld sparen.

Nutzen Sie die Ihnen eingeräumte Frist, um beide Altersversorgungssysteme gründlich zu prüfen. Vereinbaren Sie, falls geplant, rechtzeitig Termine mit Spezialisten wie Rentenberatern, Anwälten etc. Der Personalrat und die Gewerkschaften ver.di und DBV stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Sobald uns nähere Kenntnisse über die Angebote vorliegen, werden wir Sie wieder informieren.“

Unter dem Datum 05.02.2010 erhielt jeder betroffene Arbeitnehmer der Beklagten, einschließlich der Klagepartei, ein persönliches Schreiben mit mehreren Anlagen (Anlagen K 12 sowie B 5). Darin hieß es unter dem Betreff „Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung; Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung“ u. a.:

„Wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Richtlinien der Versorgungskasse BayernLB GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gem. § 2 Abs. 1 BetrA VG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren ...

Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen daher an, Ihre Anwartschaft in die VO 2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.11.2009... zu überführen.

Wenn Sie sich spätestens bis zum 12.03.2010 (Eingang der Erklärung bei der BayernLB) für eine Überführung Ihrer Anwartschaft entscheiden, gilt für Sie Folgendes:

1. Unterstützungskasse der BayernLB: Neuer Versorgungsplan für den Past Service

Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Versorgungsanwartschaft wird nach Maßgabe der Ziffer III. der Dienstvereinbarung in eine Einmalzahlung (Ablösebetrag) umgerechnet. Der Ablösebetrag wird in einen neuen Versorgungsplan für den Past Service eingebracht ... Die Versorgungsleistung für Sie wird von der Unterstützungskasse der BayernLB erbracht.

Um die Versorgungsansprüche zusätzlich für den Fall einer Insolvenz zu sichern, wird ein externer Treuhänder (CTA) die jeweils abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen ... verwalten.

Die BayernLB gewährt Ihnen bei Zustimmung innerhalb der oben genannten Frist zusätzlich einmalig eine Wechselprämie...

Mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihre individuellen Berechnungen, insbesondere zur Einmalzahlung, Wechselprämie und den Leistungen des neuen Versorgungsplans für den Past Service.

2. Unterstützungskasse des BVV (Future Service)

Für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 erhalten Sie vom Arbeitgeber Beiträge an die rückgedeckte Unterstützungskasse des BVV...

In der Anlage finden Sie Ihre individuellen Berechnungen.

3. Wenn Sie sich gegen eine Überführung Ihrer Anwartschaft in die VO 2010 entscheiden, beachten Sie bitte Folgendes:

• Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Anwartschaft (UVA) i. S. d. BetrAVG bestehen.

• Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht.

• Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D. h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden.

Als Anlage 3a war dem Schreiben vom 05.02.2010 ein „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010“ („Zustimmung“) beigefügt. Unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ standen folgende drei Absätze:

„Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet.

Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.

Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil.“

Darunter gab es die Möglichkeit anzukreuzen, ob eine Nettoauszahlung der Wechselprämie gewünscht wird, sowie eine Unterschriftszeile.

Die Anlage 3b zum Schreiben vom 05.02.2010 trug den Titel „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010“ („Ablehnung“). Unter der Überschrift „Ablehnung des Angebots“ hieß es:

„Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Informationen zur Überführung der bisherigen Versorgung in die VO 2010 Kenntnis genommen, lehne jedoch - trotz der damit für mich verbundenen Nachteile - das Angebot vom (05.02.2010) ab.“

Die Klagepartei unterschrieb die Anlage 3a, welche der Beklagten vor dem 12.03.2010 zuging. Mit Schreiben vom 08.05.2013 erklärte die Klagepartei vorsorglich die Anfechtung dieser Erklärungen.

Mit ihrer Klage vom 29.11.2013 hat die Klagepartei einen Anspruch auf Abschluss einer Versorgungszusage mit Ablauf der Wartezeit geltend gemacht und rückwirkend zu diesem Zeitpunkt Abrechnungen begehrt, die die mit Abschluss der Versorgungszusage einhergehende Befreiung von der Sozialversicherungspflicht berücksichtigen und entsprechende Nachzahlungen verlangt.

Die Klagepartei behauptet, er habe gute Beurteilungen durch die Vorgesetzten erhalten und befinde sich in einer gesundheitlichen Verfassung, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließe. Die Klagepartei behauptet weiter, die Beklagte habe sie durch den gesamten Vorgang, insbesondere aber durch Inhalt und Form des Wechselangebots, in mehrfacher Hinsicht getäuscht. Sie habe suggeriert, dass die Beendigung der beamtenähnlichen Versorgung auch für bereits bestehende Anwartschaften ohne weiteres und vor allem ohne Zutun der Klagepartei möglich sei. Weiterhin sei der Klagepartei vorgespiegelt worden, dass die Gewährträgerhaftung für den sog. Past Service trotz des Wechsels in die VO 2010 weiter gegeben sei. Tatsächlich bestehe die Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Sparkassenverbandes Bayern nach dem Wechsel in die VO 2010 nach dem Gesetz nicht fort. Die Beklagte habe die Klagepartei hierüber ausdrücklich auf

klären müssen. Weitere Indizien für eine Täuschung seien, dass nach dem Text des Wechselangebots vordergründig „nur“ der Anspruch auf die Wechselprämie verloren gehe, wenn der Überführung nicht fristgerecht zugestimmt werde, das Formular jedoch in versteckter Form auch das Einverständnis mit der Beendigung der bisherigen beamtenähnlichen Versorgung umfasst werde. Die Zustimmung zur Ablösung der Unterstützungskassenzusage sei mit der Einwilligung zur Einstellung der Direktzusagen verknüpft worden. Auch seien die Folgen eines Verzichts für die Versorgungshöhe in der Zukunft nicht dargestellt worden. Im Wechselangebot sei der Wegfall der weiteren Vergünstigungen nicht erwähnt. Anlage 3b suggeriere, dass die Klagepartei ohne die Annahme des Wechselangebots nur Nachteile erleide, was objektiv falsch sei. All dies sei der Klagepartei bei Unterzeichnung nicht bekannt gewesen und auch nicht erkennbar gewesen. Der erzeugte Irrtum sei ursächlich für die Unterzeichnung gewesen, wobei die Ursächlichkeit im Wege des Anscheinsbeweises zu bejahen sei. Die Täuschungen seien auch arglistig. Die Beklagte habe die fehlende Möglichkeit zur einseitigen Abänderung der Vertragsbedingungen bzw. die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Angaben und den Irrtum der Klagepartei gekannt bzw. damit gerechnet. Die Anfechtung werde auch auf § 119 BGB gestützt, denn die Klagepartei habe wegen der aufgezeigten Gründe nicht gewusst, was sie mit der Unterzeichnung der „Zustimmung“ erkläre. Die Beklagte habe zudem ihre Aufklärungspflichten verletzt. Sie habe nicht über Komponenten und Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung für die Klagepartei aufgeklärt und nicht über den Vergleich des Neusystems VO 2010 zur „alten“ beamtenähnlichen Versorgung. Als Folge habe die Klagepartei einen für sie klar nachteiligen Vertrag abgeschlossen. Da die „Zustimmung“ in versteckter Form auch das Einverständnis mit der Beendigung der bisherigen beamtenähnlichen Versorgung enthalte, ohne dass dies an dieser oder anderer Stelle des Wechselangebots ersichtlich gewesen sei, liege eine überraschende Klausel nach § 305c BGB vor. Daneben gebe es Verstöße gegen § 307 BGB. Schließlich beruft sich die Klagepartei auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Beklagte habe stets kommuniziert, zum Widerruf des bisherigen betrieblichen Versorgungssystems berechtigt gewesen zu sein. Die Mitarbeiter hätten hierauf vertraut. Spätestens mit den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts habe sich herausgestellt, dass die Geschäftsgrundlage von Anfang an „falsch“ gewesen sei. Insoweit sei die Klagepartei zum Rücktritt berechtigt.

Die Klagepartei beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, mit Wirkung zum 01.07.2013 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Versorgungszusage mit der Klagepartei gemäß dem als Anlage K1 beiliegenden Muster - individualisiert auf die Klagepartei - zuzustimmen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, unter Berücksichtigung der renten- und arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vorschriften (sog. „Nettovorteile“) gegenüber der Klagepartei ab dem 01.07.2013 neu abzurechnen und ein sich daraus ergebendes Guthaben an die Klagepartei auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen

2. Hilfsweise, die Beklagte zur Erteilung des Versorgungsrechts nur Zug um Zug gegen Rückabwicklung der im Rahmen der Umstellung erworbenen Versorgungsanwartschaften zu verurteilen.

sowie im Wege der Hilfswiderklage,

1. die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 49.812,09 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage-erwiderung vom 16. Januar 2014 zu zahlen.

2. die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 1.324,85 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

3. die Klagepartei zu verurteilen, ihren Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die zuständige Einzugsstelle (derzeit SBK) in Höhe von € 252,98 an die Beklagte abzutreten.

Die Beklagte behauptet, allen Mitarbeitern sei bewusst gewesen, dass sie mit einer Zustimmung ihr Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung des beamtenähnlichen Versorgungsrechts erklärten. Die Mitarbeiter seien zuvor sowohl von der Beklagten als auch

vom Gesamtpersonalrat umfassend über die Konditionen und die Folgen eines Wechsels in die Versorgungsordnung 2010 aufgeklärt worden. Die Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems, die hiergegen gerichteten Klagen zahlreicher Mitarbeiter sowie die beabsichtigte Ablösung des Versorgungssystems seien lange Zeit „das“ beherrschende Thema bei der Beklagten gewesen. Die bestehenden Handlungsoptionen sowie die hiermit verbundenen Vor- und Nachteile seien den betroffenen Mitarbeitern am Tag vor der Versendung der Angebote nochmals ausführlich und verständlich durch den Gesamtpersonalrat in der Intranetmeldung erläutert worden. Die Mitarbeiter hätten vor der Entscheidung gestanden, entweder die Wechselprämie zu erhalten und damit im Gegenzug die Aussichten auf die Gewährung des Versorgungsrechts auszugeben oder auf einen Erfolg der gegen die Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung gerichteten Klagen zu hoffen. Mit dem Angebot der Zahlung einer Wechselprämie habe die Beklagte sich Rechtssicherheit verschaffen wollen. Die entsprechende Vereinbarung, die die Klagepartei unterzeichnet habe, habe daher Vergleichscharakter. Die Klagepartei könne sich nicht auf den behaupteten Fortfall der Gewährträgerhaftung stützen. Die Beklagte sei bei Unterbreitung des Umstellungsangebots von einem Fortbestand der Gewährträgerhaftung ausgegangen. Sie habe zudem zu dieser Frage ein externes Rechtsgutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis komme, dass die Gewährträgerhaftung fortbestehe, weil es sich auch nach der Umstellung der Versorgung nach wie vor um dieselbe Versorgungszusage handele. Die Umstellungsvereinbarung halte auch einer AGB-Kontrolle stand. Das Einverständnis mit der möglichen Erteilung eines Versorgungsrechts stelle weder eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB dar, noch liege hierin eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs.1 BGB. Die Klausel sei bereits nicht objektiv ungewöhnlich. Die Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems durch die Versorgungsordnung 2010 setze denklogisch voraus, dass den betroffenen Mitarbeitern keine Versorgungsrechte mehr erteilt wurden. Die Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei die Geschäftsgrundlage für die Ablösung des Versorgungssystems und damit immanenter Bestandteil des Umstellungsangebots. Hingegen käme eine Unwirksamkeit wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen der aus Sicht der Klagepartei unklaren Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems nicht in Betracht, weil dies nicht zur Geschäftsgrundlage der geschlossenen Umstellungsvereinbarung geworden sei. Hierfür fehle es bereits an einem übereinstimmenden diesbezüglichen Geschäftswillen der Parteien. Hilfsweise werde ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Die Klagepartei könne, wenn die Umstellungsvereinbarung unwirksam wäre, allenfalls die Erteilung des Versorgungsrechts Zug-um-Zug gegen Rückabwicklung der im Zuge der Umstellung erworbenen Versorgungsansprüche verlangen. Jedenfalls seien die an die Klagepartei gezahlten Leistungen gemäß § 812 Abs. 1 BGB bzw. § 346 BGB zu-rückzugewähren.

Zum Vorbringen der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

A.

Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

I.

Der Antrag zu 1. ist erfolgreich. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages entsprechend Anlage K 1.

1. Der Antrag zu 1. ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. In der Klage liegt die Abgabe eines hinreichend konkretisierten Angebotes, dass die Beklagte mit der fingierten Willenserklärung annehmen soll. Der Antrag ist aus sich selbst heraus verständlich; auch für die Zwangsvollstreckung sind keine Unsicherheiten hieraus erkennbar. Die im Antrag enthaltene Bezugnahme auf eine Anlage begegnet dabei keinen Bedenken (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.10.2011, 14 U 56/11, NJW-RR 2012, 820; BGH, Urteil vom 14.10.1999, I ZR 117/97, NJW 2000, 2207).

2. Der Antrag zu 1. ist begründet.

a) Der Anspruch scheitert nicht bereits daran, dass die Beklagte das Angebot auf Abschluss des Versorgungsvertrages gemäß Anlage K 1 rückwirkend zum 01.07.2013 annehmen und der Vertrag damit rückwirkend zustande kommen soll. Dem rückwirkenden Vertragsschluss steht nicht entgegen, dass der geänderte Vertrag für die Vergangenheit möglicherweise zum Teil nicht mehr durchgeführt werden kann, § 311 a Abs. 1 BGB (BAG, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 610/11, NZA 2012, 1279, Rz. 43, m. w. N., ausdrücklich zum Fall eines vergleichbaren Versorgungsvertrages).

b) Die Klagepartei hat aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch darauf, dass die Beklagte mit ihr mit Wirkung zum 01.07.2013 einen Versorgungsvertrag gemäß Anlage K 1 abschließt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der Klagepartei bei der Beklagten am 01.07.1993 bestand bei dieser eine betriebliche Übung, wonach die Beklagte allen Mitarbeitern, die mindestens 20 Jahre im Bankgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei der Beklagten, die eine gute Beurteilung durch ihre Vorgesetzten erhalten hatten und in einer gesundheitlichen Verfassung waren, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ, den Abschluss eines Versorgungsvertrages anbot (zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen des BAG im Urteil vom 15.05.2012 a. a. O., insbesondere Rz. 41 ff., 54 ff. umfassend Bezug genommen, wobei sich die hiesige Kammer die dortigen Ausführungen zu eigen macht). Entgegen der Ansicht der Beklagten musste die Klagepartei auch nicht detaillierter zum Vorliegen der Voraussetzungen „Gesundheit“ und „Beurteilungen“ Stellung nehmen. Die Beklagte selbst hat diese beiden zusätzlichen Kriterien als Voraussetzung für die Gewährung des Versorgungsvertrages eingeführt, ohne dass z. B. ein Arbeitnehmer im Einzelnen Kenntnis davon hat, anhand welchen Maßstabs dies geprüft wird. Es muss daher an dieser Stelle zunächst genügen, wenn die Klagepartei - natürlich nicht ins Blaue oder wider besseres Wissen -behauptet, die beiden Kriterien zu erfüllen (weil ihr nichts Gegenteiliges bekannt ist). Erst auf entsprechendes Bestreiten hin, im Rahmen dessen

a) die Beklagte auch die von ihr zugrunde gelegten Maßstäbe darzulegen hätte, kann der Klagepartei abverlangt werden, hierzu substantiierter vorzutragen. Die Beklagte hat vorliegend das Vorliegen der Voraussetzungen nicht bestritten. Ohne Bestreiten kann die Erfüllung der Kriterien als unstreitig zugrunde gelegt werden (wie es im Übrigen auch im Verfahren vor dem BAG, Urteil vom 15.05.2012 a. a. O.. der Fall war, siehe den dortigen Sachverhalt).

c) Diesem Anspruch steht es nicht entgegen, dass die Klagepartei das „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 (,Zustimmung‘)“ = Anlage 3a zum Schreiben der Beklagten an die Arbeitnehmer (Anlage K 12 bzw. B 5) angenommen hat. Die darin enthaltene Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ ist nach § 305 c Abs. 1 BGB nämlich nicht Vertragsbestandteil geworden.

i. Dabei bestehen schon im Rahmen der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB erhebliche Zweifel daran, ob die Beklagte das von der Klagepartei unterschriebene „Angebot zur Überführung“ redlicherweise unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben dahingehend verstehen konnte, mit der Unterzeichnung des Angebots erkläre die Klagepartei auch ihr Einverständnis mit der „Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht)“ und damit mit einer vertraglichen Änderung, also einem Verzicht auf den sich aus Ziffer 3.2 PV 72 i. V. m.. einer betrieblichen Übung ergebenden Anspruch.

Die Auslegung von Willenserklärungen erfolgt nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB. Sie sind demnach so auszulegen, wie sie die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Auszugehend ist dabei vom Wortlaut der jeweiligen Regelung, jedoch ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern vielmehr der wirkliche Wille zu erforschen. Auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände sind mit einzubeziehen, wie der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck oder die Bedeutung, die die Parteien selbst den von ihnen gewählten Formulierungen beiliegen (grundlegend BGH, Urteil vom 23.02.1956, II ZR 207/54, BGHZ 20, 109 ff.; BAG, Urteil vom 27.01.2010, 4 AZR 591/08 - juris; BAG, Urteil vom 22.10.2008, 4 AZR 793/07, NZA 2009, 323, 324). Wer eine Vertragsklausel „versteckt“, kann sich gegenüber dem Vertragspartner nicht darauf berufen, dieser habe mit seiner Unterschrift unter den gesamten Vertrag erkennbar alles darin Befindliche erklären wollen. Der Empfänger darf der Erklärung nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen, sondern muss nach dem Gebot von Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit prüfen, was der Erklärende gemeint hat (BGH, Urteil vom 21.05.2008, IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702, Rz. 30 m. w. N.).

Das „Angebot zur Überführung“ ist eine Anlage 3a zum Schreiben der Beklagten an die Klagepartei vom 05.02.2010. Der Text dieses Begleitschreibens sowie der weiteren diesem Schreiben vom 05.02.2010 beigefügten Anlagen sind maßgebliche Umstände für die Vertragsauslegung. Daraus ergibt sich, dass sich das von der Klagepartei unterzeichnete „Angebot zur Überführung“ nur auf die betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Unterstützungskasse bezog und redlicherweise von der Klagepartei auf diesen Vertragsgegenstand beschränkt verstanden werden konnte. Der Betreff des Schreibens vom 05.02.2010 weist ein „Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung“ aus, was bereits in den ersten beiden Absätzen des Schreibens der Beklagten näher erläutert wird, nämlich dahingehend, dass die Richtlinien der Versorgungskasse widerrufen wurden und die bestehenden Versorgungsanwartschaften eingefroren seien. Im zweiten Absatz wird ausgeführt, dass diese Anwartschaft in die „VO 2010“ nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 überführt werden könne. Nach diesen einleitenden Absätzen des Begleitschreibens ist Vertragsgegenstand damit die über die Versorgungskasse gewährte Altersversorgung der Beklagten für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer und die Umstellung dieses Versorgungskassensystems auf ein neues System. Dieses Verständnis des Vertragsgegenstandes setzt sich im weiteren Verlauf des Schreibens fort, wenn den Arbeitnehmern dort zunächst für ihre bisherigen Anwartschaften ein Ablösebetrag in Aussicht gestellt wird und für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 ein beitragsorientiertes Altersversorgungssystem über die Unterstützungskasse des BVV angeboten wird. Im Übrigen verwendete die Beklagte in der Vergangenheit selbst den Begriff „Überführen“ stets (nur) im Zusammenhang mit der Versorgungszusage nach Ziffer 3.1. der PV 72 (vgl. etwa die Intranetmeldung vom 16.09.2009). Nichts anderes ergibt sich auch aus der Bezugnahme im Schreiben auf die Dienstvereinbarung vom 19.11.2009. In der Dienstvereinbarung wird in der Präambel als Ausgangspunkt ausdrücklich der Widerruf der Richtlinien der Versorgungskasse genannt. Im Weiteren befasst sich die Dienstvereinbarung dann mit dem neuen beitragsorientierten System über den Versicherungsverein des Bankgewerbes, der Höhe der hier zu entrichtenden Beiträge der Beklagten sowie mit der Frage, wie mit den Anwartschaften der Arbeitnehmer der Beklagten „gegenüber der Versorgungskasse“ (so der Wortlaut in Ziffer III. der Dienstvereinbarung) umzugehen ist. Im gesamten Anschreiben vom 05.02.2010 findet sich hingegen keinerlei Hinweis zu der weiteren Versorgungszusage, nämlich dem nach 20 Jahren in Betracht kommenden Versorgungsrecht, die ja gerade nicht nur Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung beinhaltet. Dies gilt ebenso für die dem Schreiben vom 05.02.2010 beigefügten Anlagen, das sind: Anlage 1, das Schreiben des BVV vom 01.02.2010 (wohl Anlage 2), Anlage 4 und 5. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen dass die Klagepartei davon hätte ausgehen müssen, mit der Benennung und Regelung der einen Versorgungszusage im Angebot vom 05.02.2010 sei zwingend auch zum Schicksal der anderen etwas mitgeregelt. Beide Versorgungszusagen stehen zwar in einem engen Zusammenhang, jedoch sind sie - entgegen der Ansicht der Beklagten - keinesfalls so verzahnt, dass das eine „immanenter Bestandteil“ des anderen wäre und sie daher nur gemeinsam bestehen oder „untergehen“ könnten. Die Versorgungszusagen beruhen nämlich auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen, sie haben (wenn es auch Überschneidungen gibt) doch deutlich unterschiedliche Inhalte und ebenso unterschiedliche Durchführungswege. Dass es im Falle des Abschlusses eines Versorgungsvertrages nicht zu Doppelansprüchen kommt, ist über entsprechende Ausschlussklauseln bei der Anspruchsberechtigung in den Richtlinien der Versorgungskasse BayernLB GmbH geregelt. In der Gesamtschau aller Umstände bei Vertragsschluss kann die Anlage 3a daher nur als „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010“ verstanden werden, d. h. im Vertragsgegenstand beschränkt auf die über die Unterstützungskasse gewährte betriebliche Altersversorgung (nach 10 Jahren) und damit eine Umwandlung der dem zugrundeliegenden Versorgungszusage hin zu einer beitragsorientierten Leistungszusage.

Es kann auch nicht angenommen werden, die Klagepartei habe ohne Weiteres erkennen müssen, dass sich der eine Satz der „Zustimmung zur Überführung“ entgegen dem sich aus dem Vertrag nebst Begleitschreiben und den genannten sonstigen Umständen ergebenden Vertragsverständnis gerade nicht nur auf die „Überführung“ der bisherigen Unterstützungskassenzusage in eine beitragsorientierte Leistungszusage handelte, sondern weitergehend auch das bisher im gesamten Vertragstext mit keinem Wort erwähnte Versorgungsrecht umfasste. Der reine Wortlaut dieses Satzes ist für dieses Verständnis nicht zwingend: Das überhaupt etwas „eingestellt“ werden sollte, ging aus dem Vertragsangebot durchaus hervor (nur dass sich dies immer auf eine „Einstellung“ der Unterstützungskassenversorgung bezog). Inhalt der Unterstützungskassenversorgung war auch eine „beamtenähnliche Versorgung“, wie sie in der fraglichen Vertragsklausel erwähnt wird. Und allein am Wort „Direktzusage“ festmachen zu wollen, der Klagepartei habe sich aufdrängen müssen, dass hierbei ein ganz anderer Versorgungsweg gemeint sei als es bei der Unterstützungskasse der Fall sei, greift sicherlich zu kurz.

ii. Die Frage kann letztlich jedoch dahingestellt bleiben, denn die streitgegenständliche Vertragsklausel hält jedenfalls einer AGB-Kontrolle nicht stand. Sie ist überraschend i. S. d. § 305 c Abs. 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden.

Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Das „Angebot zur Überführung“ (Anlage 3a) enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Vertragstext wurde von der Beklagten für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BAG, Urteil vom 17.06.2014, 3 AZR 676/12, BeckRS 2014, 72421).

Die Frage der Einbeziehung der Klausel gemäß § 305c BGB ist aufgrund des Vertragsinhalts zu beurteilen (BGH, Urteil vom 09.12.2009, XII ZR 109/08, NJW 2010, 671). Voraussetzung für die Nichteinbeziehung einer Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB ist zum einen, dass es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt, zum anderen in subjektiver Hinsicht, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht. Objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel dann, wenn zwischen dem durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen des Vertragspartners und dem tatsächlichen Vertragsinhalt ein deutlicher Widerspruch besteht. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen und das äußere Erscheinungsbild des Vertrags (BGH, Urteil vom 21.11.1991, IX ZR 60/91, NJW 1992, 1234, 1235; BAG, Urteil vom 23.09.2003, 3 AZR 551/02, ). In subjektiver Hinsicht ist maßgeblich, ob die durchschnittlichen Verkehrskreise mit der fraglichen Klausel rechnen müssen. Abzustellen ist dabei nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des konkreten Vertragspartners, auch nicht auf das Verständnis eines Fachmanns, insbesondere eines Juristen, der sich eingehend mit den betreffenden AGB beschäftigt hat. Maßgebend sind vielmehr die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH, Urteil vom 30.06.1995, V ZR 184/94, NJW 1995, 2637, 2638). Der Überraschungseffekt kann sich aus der Stellung der Klausel im Vertrag ergeben, z. B. wenn sie an einer unerwarteten Stelle oder in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (BGH, Urteil vom 21.07.2010, XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152). Das Überraschungsmoment ist dabei umso eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist.

Nach seinem gesamten äußeren Erscheinungsbild erfasste die von der Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2010 angestrebte vertragliche Vereinbarung mit der Klagepartei eine Veränderung und Neugestaltung der Versorgungszusage, die die Beklagte nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit bislang über eine Unterstützungskasse gewährte. Die somit umrissene betriebliche Altersversorgung sollte „überführt“ werden, in die „VO 2010“. Dieser Überführung konnte die Klagepartei ihre „Zustimmung“ (Anlage 3a) oder „Ablehnung“ (Anlage 3b) erteilen. Wenn nun die vertragliche Vereinbarung unter der Überschrift „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010“ (zur Bedeutung auch der Überschrift für das Vertragsverständnis etwa BAG, Urteil vom 09.05.2007, 4 AZR 319/06, , Rz. 24) sowie unter der Unterüberschrift „Zustimmung zur Überführung“ zwischen zwei Klauseln, die sich ausdrücklich auf die Unterstützungskassenversorgung beziehen, eine weitere Klausel enthält, die einen anderen weitergehenden Vertragsinhalt (Versorgungsrecht) aufweist, so ist diese Klausel ungewöhnlich, denn sie weicht von der berechtigten Erwartungen, die ein verständiger Leser des Überführungsangebots haben konnte, ab. Die subjektive Überraschung folgt schon allein aus dem äußeren Erscheinungsbild, denn die Klausel ist an unerwarteter Stelle gleichsam versteckt. Eine derart vom übrigen Vertragsinhalt abweichende Regelung bedarf einer besonderen Hervorhebung, welche gerade nicht erfolgt ist. Dazu reicht auch der Klammerzusatz „Versorgungsrecht“ nicht aus, denn auch der übrige Vertragsgegenstand (Unterstützungskasse) befasst sich mit einer beamtenähnlichen Versorgung, so dass die Erwähnung des Wort-Teils „Versorgung“ allein nicht ausreicht, um den Vertragspartner mit hinreichender Deutlichkeit auf die weitergehende Regelung aufmerksam zu machen. Ebenso wenig reicht die Verwendung des Wortes „Direktzusagen“ aus, denn zu erkennen, dass damit ein besonderer Durchführungsweg, nämlich der für das Versorgungsrecht, gekennzeichnet ist, kann von einem durchschnittlichen, zumal nicht juristisch vorgebildeten Vertragspartner in dieser äußerst schwierigen komplexen Materie nicht erwartet werden. Keiner der Begriffe war für sich genommen geeignet, eine erhöhte Aufmerksamkeit der Klagepartei zu begründen (vgl. auch BGH, Urteil vom Urteil vom 04.10.1995, XI ZR 215/94, NJW 1996, 191, das noch nicht einmal die Unterschrift auf einem gesonderten Formular unter einem kurzen Text ausreichen lässt). Das gilt im Übrigen auch für die im Vertrag versprochene Gegenleistung inklusive der Wechselprämie, aus der die Klagepartei nicht schließen musste, über den im Vordergrund stehenden Vertragsinhalt werde noch ein weitergehender Zweck verfolgt, den man bei erhöhter Aufmerksamkeit dem Vertragstext entnehmen könne. Dass die Beklagte die angestrebte Änderung der Versorgungszusage (Unterstützungskasse nach 10 Jahren) ihren Arbeitnehmern zusätzlich mit einer Wechselprämie „schmackhaft“ machte, war nicht per se ungewöhnlich und die angebotenen (individuellen) Summen der Wechselprämie angesichts des Verlusts der bisherigen Versorgungszusage auch nicht ungewöhnlich hoch.

Die Überraschungswirkung der Klausel ist auch nicht durch einen vorherigen geeigneten Hinweis oder Erläuterungen seitens der Beklagten gegenüber der Klagepartei weggefallen. Anerkannt ist, dass überraschende Klauseln aufgrund der konkreten Begleitumstände des Vertrags ihren unzulässigen Überrumpelungscharakter verlieren können. So kann der Verwender den von der Klausel ausgehenden generellen Überraschungseffekt durch geeignete - individuelle - Hinweise oder Erläuterungen ausschalten (BGH, Urteil vom 24.06.1997, XI ZR 288/96, NJW 1997, 2677), indem er den Vertragspartner von der Klausel inhaltlich besonders in Kenntnis setzt (OLG Hamburg, Urteil vom 26.03.1999, 1 U 162/98, NJW-RR 1999, 1506). Als Hinweis kann auch die drucktechnisch klare Gliederung und die Hervorhebung der Klausel im Formular ausreichend sein, wenn mit der Kenntnisnahme durch den Kunden gerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 21.06.2001, IX ZR 69/00, NJW 2005, 1125). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt die Beklagte als Verwender, wobei sich der Vortrag auf konkrete Einzelfallumstände beziehen muss, aus denen sich der Wegfall der Überraschungswirkung ergeben soll (BGH, Urteil vom 18.02.1992, XI ZR 126/91, NJW 1992, 1822, 1823; BGH, Urteil vom 29.01.1982, V ZR 82/81, NJW 1982, 1035 [das Vorlesen des gesamten Vertragstextes reicht nicht, erforderlich ist ein besonderer Hinweis auf die überraschende Klausel und ihre Wirkung]; Roloff in Erman BGB, 12. Auflage, § 305 c, Rn. 33). Diesen Nachweis hat die Beklagte vorliegend nicht erbracht. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Klagepartei wegen der im Vorfeld im gesamten Unternehmen geführten Gespräche und Diskussionen auf Leitungsebene sowie mit dem Personalrat Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte nicht nur die Versorgungszusage bezogen auf die Unterstützungskasse ändern wollte, sondern weitergehend auch das Ziel hatte, keine sog. Versorgungsrechte (nach 20 Jahren) mehr zu gewähren. Allerdings ist die Motivationslage für den Abschluss einer Vereinbarung vom konkreten Inhalt dieser Vereinbarung zu trennen. Das Begleitschreiben selbst vom 05.02.2010 enthält keinerlei Angaben zu dem von der Beklagten beschriebenen Anlass für die vertragliche Vereinbarung sowie zu Inhalt und Gegenstand vorausgegangener Verhandlungen. Es ist nicht Aufgabe des Gegenübers des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, herauszufinden, welche der möglicherweise vom Gegenüber angestrebten Vertragszwecke konkret mit dem vorgelegten Vertragsangebot verfolgt werden und welche möglicherweise zurückgestellt oder zu einem späteren Zeitpunkt verfolgt werden. Die Beklagte als AGB-Verwender hat es vielmehr in der Hand, derartigen Unsicherheiten durch genaue Umschreibung der mit dem Vertrag verfolgten Zwecke im Vertragsangebot selbst sowie durch deutliche Hervorhebung der vertraglichen Regelungen entgegenzuwirken. Der Beklagten ist dabei auch entgegenzuhalten, dass sie selbst bis zu diesem Zeitpunkt ihre Arbeitnehmer dahingehend informierte, „dass die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) ... endgültig eingestellt“ wurde (Intranetmeldungen vom 22.07.2009 und 16.09.2009). Sie selbst hat also diesbezüglich gerade keinen Regelungsbedarf kommuniziert. Dass es kurz vor Zugang des Angebots vom 05.02.2010 zwei erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Urteile gab, die die Beklagte entgegen ihrer Ansicht verpflichteten, die Versorgungszusagen nach Ablauf von 20 Jahren zu erteilen, weil darauf ein - nicht einseitig änderbarer/widerrufbarer - Anspruch bestünde, ändert daran nichts. Die Beklagte hat gegenüber ihren Arbeitnehmern gleichwohl kommuniziert, „dass die Bank bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen“ (Anlage B9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.01.2014), also weiterhin keinen Regelungsbedarf offengelegt. Sollte es der Klagepartei obliegen zu erkennen, welche von der Beklagten angestrebten (offen gelegten? kommunizierten? insgeheim gewünschten?) Zwecke diese auf welche Art und Weise mittels welcher vertraglichen Konstruktion erreichen wollte? Auch auf die im Intranet zugängliche Information des Personalrats der Beklagten vom 04.02.2010 (also nicht ihrer eigenen!) kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, um die Überraschungswirkung zum Wegfall bringen. Zum einen kann die Beklagte schon nicht konkret darlegen, dass die Klagepartei diese Intranet-Meldung tatsächlich gelesen und wie sie sie verstanden hat. Zum anderen bezieht sich die Intranet-Meldung jedenfalls nicht konkret auf das zeitlich nachfolgende Angebot der Beklagten. Die Intranet-Meldung enthält keinerlei konkreten Bezug zu einem Angebot vom 05.02.2010 und schließt insbesondere mit dem Hinweis „Sobald uns nähere Kenntnisse über die Angebote vorliegen, werden wir Sie wieder informieren.“

iii. Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 305c BGB ist, dass die fragliche Klausel nicht Vertragsbestandteil wird. Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen, d. h. es verbleibt bei der Änderung der auf Ziff. 3.1 der PV 72 beruhenden Versorgungszusage, die die Beklagte nunmehr als - beitragsorientiertes - Versorgungssystem weiterführt. Für eine Lückenfüllung durch Normen oder eine ergänzende Vertragsauslegung bezogen auf den Versorgungsvertrag ist im vorliegenden Fall kein Raum.

d) Da die Klausel nach dem eben Gesagten nicht Vertragsbestandteil geworden ist, kommt es auf die Frage nach einer etwaigen Anfechtung dieser Vertragsklausel nicht an.

II.

Gegen diesen Anspruch der Klagepartei steht der Beklagten kein Zurückbehaltungs-recht zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Umstellungsvereinbarung basierend auf dem Angebot vom 05.02.2010 nicht insgesamt (d. h. bezogen auf die Änderung der Versorgungszusage bzgl. der Unterstützungskasse) unwirksam, so dass kein Anspruch auf Rückabwicklung der im Zuge der Umstellung erworbenen Versorgungsansprüche einschließlich der von der Beklagten geleisteten Zahlungen besteht. Eine doppelte Inanspruchnahme von Leistungen ist im Übrigen durch die Richtlinien der Versorgungskasse BayernLB GmbH ausgeschlossen, denn danach sind Arbeitnehmer, die einen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Beklagte haben, nicht anspruchsberechtigt.

1. Mit der Annahme des Angebots der Beklagten vom 05.02.2010 innerhalb der im Angebot genannten Frist erwarb die Klagepartei einen vertraglichen Anspruch auf sämtliche im Vertrag genannten Leistungen betreffend die Änderung der Versorgungszusage nach Ziffer 3.1 der PV 72 (Versorgungsanwartschaften, Einmalbetrag, Wechselprämie...). Ein Rückabwicklungsanspruch der Beklagten aus § 812 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, denn der Rechtsgrund, der Vertrag basierend auf dem Angebot vom 05.02.2010, besteht diesbezüglich nach wie vor.

a) Die oben unter Ziffer I festgestellte Unwirksamkeit der Vertragsklausel bezogen auf das Versorgungsrecht führt nicht weitergehend zu einer Unwirksamkeit des Vertrages im Gesamten. Dies folgt aus § 306 Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt, soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden sind. § 306 BGB ist insoweit lex-specialis zu § 139 BGB. Zu einer etwaigen unzumutbaren Härte für die Beklagte durch das Festhalten am Vertrag (§ 306 Abs. 3 BGB) ist hinreichend konkreter Vortrag nicht ersichtlich.

b) AGB-rechtliche Bedenken bestehen bezogen auf das Änderungsangebot zur Versorgungszusage auf Grundlage von Ziffer 3.1 der PV 72 nicht.

c) Der Vertrag ist auch nicht wegen einer Anfechtung der Klagepartei von Anfang an als nichtig anzusehen. Der Klagepartei steht insoweit, nämlich bezogen auf die bezüglich der Änderung der Versorgungszusage über die Unterstützungskasse abgegebenen Willenserklärungen, kein Anfechtungsrecht zu.

i. Ein Anfechtungsgrund nach § 119 BGB ist nicht ersichtlich. Nach § 119 Abs. 1 BGB ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung, dass Erklärende bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war, oder eine Erklärung diesen Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Ein derartiger Erklärungs- oder Inhaltsirrtum bezogen auf die Umstellung der bisherigen Unterstützungsversorgung auf die „VO 2010“ ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Dass die Klagepartei mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis erklärte zu einem Wechsel in der Versorgungszusage, weg von der bisherigen Versorgungszusage auf beamtenähnliche Versorgung im Alter im Durchführungswege der Unterstützungskasse hin zu einer beitragsorientierten Versorgungszusage ebenfalls im Wege der Unterstützungskasse, war der Klagepartei bewusst und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie diesen Wechsel nicht erklären wollte. Soweit die Klagepartei vorträgt, von Seiten der Beklagten seien im Zusammenhang mit dem Angebot vom 05.02.2010 die Folgen eines Verzichts für die Versorgungshöhe in der Zukunft nicht dargestellt worden, ist dieser Einwand hier unbeachtlich. Es ist schon - mangels Vortrag - unklar, welche Willensbildung diesbezüglich bei der Klagepartei überhaupt stattfand und dass sie sich diesbezüglich über Tatsachen irrte. Dass die Klagepartei hier möglicherweise bestimmte Erwartungen hatte, ist als bloßer Motivirrtum unbeachtlich. Darüber hinaus ist auch der Wert eines Gegenstands als solcher (hier also des Vertragsgegenstandes Versorgungskasse alt) keine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache, die zur Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB berechtigen würde. Schließlich fehlt es auch an einer Darlegung, dass der Irrtum (welcher?) für die von der Klagepartei abgegebene Erklärung ursächlich war.

ii. Auch ein Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist nicht gegeben. Danach kann ein Erklärender seine Willenserklärung anfechten, wenn er zur Abgabe dieser Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. § 123 BGB schützt die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit. Die Täuschungshandlung kann dabei in der Vorspiegelung oder dem Entstellen von Tatsachen liegen. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht.

Im Hinweis der Beklagten im Begleitschreiben vom 05.02.2010, dass „bestehende Versorgungsanwartschaften . gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG auf dem zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren“ sind, liegt keine derartige Täuschung. Die Klagepartei will darin die - wohl wahrheitswidrige Behauptung - einer einseitigen Widerrufsmöglichkeit bezüglich der Versorgungszusage sehen. Es ist bereits fraglich, über welche Tatsache die Beklagte nach Ansicht der Klagepartei hier getäuscht haben sollte. So ist in Fällen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Widerrufsmöglichkeit - wenn auch in sehr begrenztem Umfang - durchaus denkbar, insbesondere, weil die den Arbeitnehmern der Beklagten zugesagte Versorgung nicht auf einer Finanzierung durch Entgeltumwandlung oder Eigenbeiträge der Arbeitnehmer beruhte (zu derartigen Widerrufsmöglichkeiten von Versorgungszusagen auf individualvertraglicher Grundlage siehe Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Auflage 2010, Rn. 486 ff.; Rn. 556 a.E. bezogen auf Versorgungszusagen auf individual-rechtlicher Grundlage mit kollektivem Bezug - Gesamtzusage/betriebliche Übung). Unter den genannten Voraussetzungen kann auch ein Versorgungswerk geschlossen werden und die daraus aus der bisherigen Versorgungszusage bestehenden Ansprüche werden gleichsam eingefroren. Die Anfechtung scheiterte jedenfalls an der Arglist, denn Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen der Beklagten und ihre diesbezüglichen Äußerungen die materielle Rechtslage bewusst unrichtig darstellt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (hierzu etwa KG Berlin, Urteil vom 15.03.1971, 12 U 1317/70, NJW 1971, 1219).

Das gleiche Ergebnis zeigt sich bei der von der Klagepartei behaupteten Täuschung über den angeblichen Wegfall der Gewährträgerhaftung für den Past Service, denn es ist (auch angesichts der vorgelegten Rechtsgutachten) weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Beklagte die materielle Rechtslage bewusst unrichtig darstellt.

Die Klagepartei trägt weiter vor, die Folgen eines Verzichts für die Versorgungshöhe in der Zukunft seien im Angebot nicht dargestellt worden. Der Klagepartei ging es also um eine Information hinsichtlich der bisherigen Rechts- und Versorgungslage und damit um eine Art Vergleichsberechnung. Sie wollte wissen, wie sich die Versorgungslage darstellt, wenn sie das vorliegende Angebot nicht unterschreibt. Zu einer derartigen „Alternativberechnung“ war die Beklagte jedoch nicht verpflichtet, so dass ihr diesbezügliches Schweigen im Vertragsangebot vom 05.02.2010 nicht als Täuschungshandlung i. S. d. § 123 BGB verstanden werden kann. Es bestand diesbezüglich keine Aufklärungspflicht. Von einer Aufklärungspflicht ist dann auszugehen, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise eine Aufklärung erwarten durfte, wobei es grundsätzlich Sache jeder Partei ist, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 11.08.2010, XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362). Ungünstige Eigenschaften des Vertragsgegenstandes brauchen grundsätzlich nicht ungefragt offengelegt zu werden (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Auflage 2012, § 123 Rn. 5). Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Bei der Bestimmung von Inhalt und Umfang der Beratungspflichten sind die Interessen des Arbeitgebers und des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen und alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind zu beachten. Anerkannt ist, dass den Arbeitgeber gesteigerte Hinweispflichten für den Fall treffen können, wenn ein Aufhebungsvertrag auf seine Initiative und in seinem Interesse zustande kommt (BAG, Urteil vom 23.09.2003, 3 AZR 658/02, BeckRS 2004, 40049). Daher kann den Arbeitgeber die Pflicht treffen, von sich aus im Zusammenhang z. B. mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf bestimmte Rechtsfolgen oder drohende Rechtsbeeinträchtigungen, insbesondere im Zusammenhang mit der zukünftigen Versorgungssituation, hinzuweisen und hierüber aufzuklären. Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Auskünfte über seine Versorgungssituation erteilt, müssen sie richtig und vollständig sein. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht ohne weiteres verpflichtet, den Arbeitnehmer unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die betriebliche Altersversorgung zu unterrichten. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer von sich aus Auskunft über die Höhe der zu erwartenden Altersversorgung zu geben. Der Arbeitnehmer ist vielmehr gehalten, sich selbst über seine Versorgungsansprüche zu vergewissern (BAG, Urteil vom 26.10.1982, 3 AZR 472/80, BeckRS 1982, 04982; LAG Köln, Urteil vom 09.04.2014, 5 Sa 934/13, BeckRS 2014, 71717). Die von der Beklagten vorliegend betriebene Veränderung im System ihrer betrieblichen Altersversorgung liegt in ihrem Interesse und geht auf ihre Initiative zurück, so dass sich im vorgenannten Sinn durchaus gesteigerte Hinweis- und Aufklärungspflichten zur Lage des Arbeitnehmers bei der betrieblichen Altersversorgung ergeben können. Dies umfasst jedoch nicht eine - ungefragte - Auskunft über den Stand der Versorgung, wie sie sich aufgrund der bisherigen Versorgungszusage (Unterstützungskasse alt) ergeben würde. Die bisherige Versorgungszusage war auf eine Versorgung, wie sie für Beamte Anwendung findet (unter entsprechender Anwendung der diesbezüglichen beamtenrechtlichen Vorschriften), gerichtet. Über die sich aus der bisherigen Versorgungszusage ergebenden Versorgungsansprüche konnte sich die Klagepartei also ohne weiteres selbst vergewissern und die Höhe der hieraus zu erwartenden Altersversorgung in Kenntnis bringen. Allein eine gewisse Komplexität und die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei der Berechnung rechtfertigen es noch nicht, hier eine Aufklärungspflicht der Beklagten anzunehmen. Im Übrigen mangelt es auch an der Kausalität eines eventuellen diesbezüglichen Irrtums der Klagepartei für ihre Vertragserklärung. Nach § 123 BGB ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nur zulässig, wenn der andere Teil hierdurch zu einer Willenserklärung bestimmt worden ist. Teilweise wird die Ursächlichkeit im Wege des Anscheinsbeweises bejaht, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 12.11.1957, VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177; BGH, Urteil vom 12.05.1995, V ZR 34/94, NJW 1995, 2361; strittig, dagegen etwa BGH, Urteil vom 20.09.1968, V ZR 137/65, NJW 1968, 2139; BGH, Urteil vom 20.11.1995, II ZR 209/94 mit dem Hinweis darauf, dass der Anscheinsbeweis einen typischen Geschehensablauf voraussetzt, die einem Vertragsschluss zugrundeliegende Willensentscheidung jedoch von den individuellen Umständen des Einzelfalls abhängig ist). Selbst wenn man vorliegend zugunsten der Klagepartei einen Anscheinsbeweis für die Frage der Kausalität zwischen Irrtum und Willenserklärung ausreichen lassen wollte, liegen dessen Voraussetzungen gleichwohl nicht vor. Voraussetzung ist nämlich, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat. Es muss sich um einen typischen Geschehensablauf handeln, also ein Tatbestand vorliegen, der nach der Lebenserfahrung in der Regel auf eine bestimmte Ursache hinweist und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt, bei dem also aus dem regelmäßigen und üblichen Ablauf der Dinge ohne weiteres auf den Hergang im Einzelfall geschlossen werden kann. Das ist hier nicht gegeben. Hier geht es um den höchstpersönlichen Entschluss eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung, der sich der Beurteilung eines typischen Geschehensablaufs deshalb entzieht, weil die Versorgungslage für jeden Einzelnen durch höchstpersönliche Merkmale geprägt ist (Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses, Alter des Arbeitnehmers, Familienstand, Gesundheitszustand).

Auch soweit die Klagepartei darauf abstellt, die Beklagte habe ihr „vorgespiegelt“, die Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern für den sog. Past Service sei weiterhin gegeben, trotz des Wechsels in die VO 2010, stellt dies keinen Anfechtungsgrund dar. Die Beklagte konnte mit gutem Grund davon ausgehen, dass die Gewährträgerhaftung weiterhin bestehen würde. Eine bewusste unrichtige Darstellung der Rechtslage (als Voraussetzung für die Arglist) liegt damit - selbst bei Annahme einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht - nicht vor.

Auch in der Aussage der Beklagten im Angebot vom 05.02.2010, es werde ein externer Treuhänder (CTA) eingeschaltet, „um die Versorgungsansprüche zusätzlich für den Fall einer Insolvenz zu sichern“, ist eine Täuschung nicht ersichtlich. Die von der Beklagten gewählte Treuhandstruktur begründet in der Insolvenz des Arbeitgebers ein Absonderungsrecht an den Sicherungsgegenstand und ist daher als „insolvenzfest“ anzusehen (BAG, Urteil vom 18.07.2013, 6 AZR 47/12, NZA 2013, 1440). Dass die Beklagte darüber hinaus etwaige weitergehende Versprechen für den Fall der Insolvenz getätigt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ein Anfechtungsgrund lässt sich schließlich auch nicht aus dem in der Anlage 3b des Angebots vom 05.02.2010 enthaltenen Satz begründen: „Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Informationen zur Überführung der bisherigen Versorgung in die VO 2010 Kenntnis genommen, lehne jedoch - trotz der damit für mich verbundenen Nachteile - das Angebot vom 05.02.2010 ab.“ Zunächst einmal konnte die Nichtannahme des Angebots durchaus Nachteile für die Arbeitnehmer mit sich bringen. Sie erhielten keine neue künftige Versorgungszusage, was einen Nachteil bedeuten kann, wenn die Beklagte zu einem Widerruf der bisherigen Versorgungszusage berechtigt war (siehe dazu oben). Eine bewusst unrichtige Information der Beklagten über die materielle Rechtslage kann darin nicht gesehen werden. Dass die Beklagte möglicherweise darüber täuschte, dass die Annahme des Angebotes nicht nur Vorteile, sondern den Nachteil bezüglich des Verlusts des sog. Versorgungsrechts mit sich brachte, umgekehrt also die Ablehnung des Angebotes gerade nicht nur Nachteile, sondern vielmehr den Vorteil des Bestands des Versorgungsrechts beinhaltete, berechtigt allerdings nicht zur Anfechtung der auf die Unterstützungskasse bezogenen Willenserklärung.

d) Die Klagepartei kann auch nicht im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als sei der streitgegenständliche Vertrag im Gesamten nicht abgeschlossen. Zwar kann sich ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 auch im Zusammenhang mit der Verletzung von Sorgfaltspflichten bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen ergeben. Zu denken ist hier an objektiv unrichtige Angaben, die für den Vertragsentschluss des anderen Teils von Bedeutung sein können. Der Schadensersatzanspruch wäre in der Folge auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, wie er ohne die Abgabe der für den Vertragspartner nachteiligen Willenserklärung bestanden hätte. Im Verhältnis zum Anfechtungsrecht aus § 123 BGB besteht dabei Anspruchskonkurrenz. Der Schadensersatzanspruch verlangt auf Tatbestandseite allerdings den Eintritt eines Schadens (ausführlich hierzu BHG, Urteil vom 26.09.1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302; BGH, Urteil vom 30.03.2007, V ZR 89/06 - juris). Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese, also nach einem Vergleich, der in Folge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte. Geht es um Schadensersatzansprüche mit dem Ziel der Vertragsrückabwicklung, kann ein Schaden auch darin liegen, dass der Vertragspartner durch den Abschluss des Vertrages in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit nachhaltig beeinträchtigt wird bzw. der Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig anzusehen ist (BGH, Urteil vom 26.09.1997 sowie vom 30.03.2007 a. a. O.). Vorliegend fehlt es zur Bewertung dieser Umstände allerdings an jeglichem konkreten Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei. Ohne einen konkreten Vergleich der Versorgungslage der Klagepartei auf dem bisherigen Stand mit ihrer Versorgungslage nach der VO 2010 sind derartige Nachteile nicht ersichtlich.

2. Eine Rückabwicklung kommt auch nicht auf der Grundlage des §§ 313 Abs. 3, 346 BGB in Betracht, denn die Klagepartei kann sich nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen. Fraglich ist bereits, ob ein zur Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB gewordener gemeinsamer Irrtum der Vertragsparteien bezüglich der Möglichkeit der Beklagten zum einseitigen Widerruf der Versorgungszusage nach Ziff. 3.1 der PV 72 bestand. Jedenfalls fehlt es - u. a. - an hinreichendem Vortrag der Klagepartei, dass diese Möglichkeit tatsächlich nicht bestand (sich also als falsch herausstellte; nicht ausreichend ist hierfür, dass das BAG bezüglich der Versorgungszusage auf Basis der Ziff. 3.2 der PV 72 eine einseitige Einstellung der Beklagte unterband) sowie dass die Klagepartei den Vertrag anderenfalls nicht geschlossen hätte.

III.

Mit ihrem Antrag zu 2. kann die Klagepartei nicht durchdringen. Soweit die Klagepartei mit diesem Antrag rückwirkend die Zahlung eines bestimmten Betrages von der Beklagten verlangt, ist dieser im Antrag zu beziffern. In der gestellten Form ist der Klageantrag unbestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Alleine mögliche Schwierigkeiten bei der Berechnung entbinden nicht von der darin normierten Voraussetzung, einen bestimmten Antrag zu stellen. Soweit die Klagepartei von der Beklagten rückwirkende Abrechnung verlangt, ist dieser Teil des Antrags als unbegründet anzusehen. Eine Abrechnungspflicht besteht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO erst bei tatsächlicher Zahlung des Arbeitsentgelts. Ohne vorherige Zahlung ist die Abrechnung nicht einklagbar, denn die Abrechnung bezweckt die Information über die bereits erfolgte Zahlung. § 108 GewO regelt keinen selbstständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs (BAG, Urteil vom 12.07.2006, 5 AZR 646/05, NZA 2006, 1294). Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klagepartei der Abrechnung bedürfte, um den Anspruch auf die Zahlung konkret verfolgen zu können, so dass sich nach allgemeinen Grundsätzen ein Auskunftsanspruch über die Grundlagen des Vergütungsanspruchs ergeben könnte.

IV.

Da die Beklagte hinsichtlich des Klageantrags zu 1. unterliegt, war über die Widerklage zu entscheiden. Die zulässigen Widerklageanträge sind jedoch unbegründet. Der Beklagten steht gegen die Klagepartei kein Anspruch auf Rückzahlung der an diese ausbezahlten Wechselprämie, des Erhöhungsbetrages oder des Kürzungsbetrages zu, denn Umstellungsvereinbarung hat bezogen auf die Versorgungszusage nach Ziff. 3.1. der PV 72 Bestand (siehe oben).

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO. Zugrunde gelegt wurden folgende - teilweise pauschalierten - Beträge:

- Antrag 1 (Auswirkungen im bestehenden Arbeitsverhältnis, jedenfalls grds. keine höhere Bewertung als Bestandsstreitigkeit; zzgl. Pauschalbetrag für Komponente der betrieblichen Altersversorgung): 3faches Bruttomonatsgehalt zzgl. € 10.000

- Antrag 2: pauschal € 10.000

- Widerklage: Nennwerte

Die Voraussetzungen für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Ar-bGG sind nicht gegeben.

Gegen diese Entscheidung können die Parteien nach Maßgabe der folgenden Rechtsmittelbelehrung Berufung einlegen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2010 - 17 Sa 848/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision noch über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist seit dem 1. August 1983 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, dem Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt M e.V. als Diplom-Sozialpädagoge beschäftigt. In dem am 14. Juni 1983 geschlossen Arbeitsvertrag heißt es ua.:

        

„Im übrigen gelten ergänzend die Vorschriften des jeweils geltenden Bundesmanteltarifvertrages der Arbeiterwohlfahrt.“

3

Der Kläger ist in der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche tätig. Die Beklagte vergütet ihn nach der VergGr. IVb Teil I Abschnitt B Unterabschn. 1 Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag (BMT-AW II) für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (TV-TM). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 machte der Kläger eine Höhergruppierung nach der VergGr. IVa TV-TM erfolglos geltend.

4

Mit seiner Klage verlangt der Kläger in der Sache und soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung die Feststellung, dass er nach der VergGr. III TV-TM, hilfsweise nach der VergGr. IVa TV-TM zu vergüten sei. Er müsse die Arbeit von verschiedenen Stellen koordinieren, ua. die Einbeziehung des Jugendamtes, der Justizbehörden, weiterer Hilfeträger, Schulen, Kindergärten, Ärzten und Psychologen. Weiterhin bereite er Beratungen, Therapien und Hilfeplanungen vor und führe sie durch, „insbesondere die Diagnostik, Beratung, pädagogische und therapeutische Behandlungsangebote bei individuellen und familiären Problemen von Kindern und Jugendlichen sowie bei jungen Volljährigen …, insbesondere bei Erziehungsproblemen, Entwicklungsauffälligkeiten, psychosomatischen Problemen, Verhaltensauffälligkeiten, Vernachlässigung, Gewalt und Misshandlungen, sexuellen Missbrauch, Schwierigkeiten bei der Verselbstständigung, Beziehungsproblemen zwischen Eltern und Kindern“. Es handele sich dabei um ein „besonders schwieriges Klientel“.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab April 2008 in die Vergütungsgruppe III des BMT-AW II, hilfsweise in Vergütungsgruppe IVa BMT-AW II einzugruppieren.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Weder habe der Kläger eine Spezialausbildung abgeschlossen, noch sei es Inhalt seiner Tätigkeit, mindestens 20 Sozialarbeiter, Sozialpädagogen und Jugendleiter zu koordinieren. Die Beratung von Klienten mit zugespitzten Problemlagen und Krisensituationen sei seine originäre Aufgabe als Sozialpädagoge. Aus dem Vorbringen ergebe sich weder, welche Tätigkeit er im Einzelnen ausübe, noch weshalb sie sich durch besondere Bedeutung und Schwierigkeit heraushebe.

7

Das Arbeitsgericht hat - soweit für die Revision von Bedeutung - die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts war mangels einer den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig. Sie wäre deshalb vom Landesarbeitsgericht zu verwerfen gewesen.

9

I. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung (BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 17, NZA 2010, 1446). Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. zB BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - aaO; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 10 mwN, BAGE 121, 18). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, hat das Revisionsgericht eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sie verworfen wird. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist hierbei ohne Bedeutung (BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 12 mwN, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 45; 29. November 2001 - 4 AZR 729/00 - zu I 1 der Gründe, EzA ZPO § 519 Nr. 13).

10

II. Mit der Berufungsbegründungsschrift ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht ausreichend iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG angegriffen worden. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils.

11

1. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., s. nur BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14 mwN, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 45).

12

2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers gegen das wohl begründete Urteil des Arbeitsgerichts nicht.

13

a) Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nicht substantiiert dargetan, dass er die Tätigkeitsbeispiele der beantragten Vergütungsgruppe nach deren Protokollnotiz Nr. 13 TV-TM erfülle. Er habe weder in nachprüfbarer Weise vorgetragen, dass für die Tätigkeit eine zusätzlich abgeschlossene Spezialausbildung benötigt werde oder er mindestens 20 Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder Jugendleiter zu koordinieren habe. Weiterhin lasse sein Vortrag nicht erkennen, inwiefern sich seine Tätigkeit beträchtlich und gewichtig aus den schwierigen Tätigkeiten iSd. VergGr. IVb TV-TM heraushebe, weshalb der nach der Rechtsprechung erforderliche wertende Vergleich nicht möglich sei. Der Umstand allein, dass der Kläger mit unterschiedlichen Problemgruppen umzugehen habe, lasse seine Tätigkeit zwar als schwierig iSd. des Tätigkeitsmerkmales der VergGr. IVb TV-TM erscheinen, nicht aber als besonders schwierig, wie es das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVa TV-TM voraussetze. Ob und inwiefern für welche konkrete Tätigkeit eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung aus den schwierigen Tätigkeiten vorliegt, könne anhand des Vorbringens des Klägers nicht festgestellt werden. Er habe weder vorgetragen noch erläutert, ob und inwiefern sich die Bedeutung oder die Größe seines Aufgabengebietes sowie die Tragweite für den innerdienstlichen Bereich oder für die Allgemeinheit deutlich aus den schwierigen Tätigkeiten eines Sozialpädagogen herausheben. Nach seinem Vorbringen sei auch nicht erkennbar, dass seine Tätigkeit bedeutungsvoller sei als die anderer Diplom-Sozialpädagogen.

14

b) Der Kläger wendet in seiner Berufungsbegründung lediglich pauschal ein, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen „ersichtlich umfassend vorgetragen“. Der Berufungsbegründung ist eine argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts nicht zu entnehmen. Stattdessen enthält sie fast ausschließlich Vortrag von bereits erstinstanzlich vorgebrachten Tatsachen. Soweit der Kläger hinsichtlich seiner Beratungs- und Betreuungstätigkeit „vertiefend vorträgt“, handelt es sich um eine, zum Teil stichwortartige, mit Unterpunkten versehene Wiederholung seiner erstinstanzlichen Darstellung, in welchen Problembereichen er tätig wird. Gleiches trifft auf die angeführten Planungsaufgaben zu.

15

Bei diesem Vortrag handelt es sich auch ebenso wenig wie bei dem pauschalen Hinweis auf eine in der Anlage beigefügte elfseitige Broschüre „Erziehungsberatung - Stellungnahme der Arbeiterwohlfahrt“ des Bundesverbandes der AWO um neue Tatsachen, die eine Zulässigkeit der Berufung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO begründen könnten(dazu BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 15 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62). Nach dem klägerischen Vortrag bleibt schon gänzlich offen, welche neuen Angriffsmittel sich aus dem Inhalt der Broschüre ergeben sollen.

16

III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Plautz    

        

    Weßelkock    

                 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 4. November 2009 - 6 Sa 18/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 17. Dezember 2008 - 4 Ca 1090 b/08 - als unzulässig verworfen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.

2

Die 1952 geborene Klägerin und die Beklagte verbindet ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte beschäftigt die Klägerin als Krankenschwester in einem Krankenhaus. Der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbare Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) gewährt Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, mit ihnen einen Altersteilzeitarbeitsvertrag abzuschließen. Einen solchen Anspruch sieht auch der zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geschlossene Tarifvertrag „Arbeitszeit für Schleswig-Holstein“ (TV-ArbZ SH) vor.

3

Mit Schreiben vom 17. März 2008, das der Beklagten am 26. März 2008 zuging, forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, mit ihr einen Altersteilzeitarbeitsvertrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2017 zu schließen.

4

Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, die ablehnende Entscheidung der Beklagten diskriminiere sie wegen ihres Alters. Die Tarifvertragsparteien, die an den grundgesetzlichen Gleichheitssatz gebunden seien, hätten den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Regelungsspielraum überschritten. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, den Beschäftigten der Stadt Kiel, nicht aber den Beschäftigten in den Krankenhäusern den Zugang zur Altersteilzeit unter den TV-ArbZ SH spezifizierten Bedingungen zu gewähren.

5

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihr Angebot zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags in Form des Teilzeitmodells in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2017 anzunehmen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht gewesen, sie sei berechtigt, Altersteilzeitanträge von Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr nicht vollendet hätten, aus Kostengründen abzulehnen. Das ihr zustehende Ermessen habe sie fehlerfrei ausgeübt.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet, da bereits die Berufung unzulässig gewesen ist. Das Landesarbeitsgericht hätte die Berufung als unzulässig verwerfen müssen; denn die Berufungsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

9

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung (BAG 27. Juli 2010 -  1 AZR 186/09  - Rn. 17, NZA 2010, 1446). Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 10, BAGE 121, 18). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, hat das Revisionsgericht die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung verworfen wird(vgl. BAG 15. August 2002 -  2 AZR 473/01  - zu 2 der Gründe, AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14). Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist hierbei ohne Bedeutung (vgl. BAG 9. Juli 2003 -  10 AZR 615/02  - zu 1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 37).

10

2. Die Berufungsbegründungsschrift genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat sich nicht in ausreichender Weise mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts, auf die es seine klageabweisende Entscheidung gestützt hat, auseinandergesetzt.

11

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar(BAG 10. Februar 2005 -  6 AZR 183/04  - zu 2 a der Gründe, EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 40). Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll (BAG 28. Mai 2009 -  2 AZR 223/08  - Rn. 14, AP ZPO § 520 Nr. 2). Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird(vgl. BAG 11. März 1998 - 2 AZR 497/97 - zu I der Gründe, BAGE 88, 171). Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BAG 6. März 2003 2 AZR 596/02  - zu II 1 a der Gründe, BAGE 105, 200). Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - zu 2 der Gründe, AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14). Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein (BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 30, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 40 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 6). Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden; doch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (BAG 10. Februar 2005 -  6 AZR 183/04  - zu 2 a der Gründe, aaO ; 16. Juni 2004 - 5 AZR 529/03 - zu II 2 b der Gründe, EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 3; 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - zu 2 der Gründe, aaO). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 25. April 2007 -  6 AZR 436/05  - Rn. 14, BAGE 122, 190).

12

b) An diesem Maßstab gemessen, hat die Klägerin die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht ausreichend begründet. Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil mit § 2 Abs. 1 TV ATZ(Seite 6 des Urteils) und § 7 TV-ArbZ SH(Seite 8 des Urteils) zwei Anspruchsgrundlagen in Betracht gezogen und deren Voraussetzungen im Ergebnis verneint.

13

aa) Zu § 2 Abs. 1 TV ATZ hat das Arbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt, die Beklagte habe das ihr von den Tarifvertragsparteien eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die von der Beklagten angeführten wirtschaftlichen Gründe rechtfertigten die Ablehnung des von der Klägerin unter dem 17. März 2008 gestellten Antrags. Eine Diskriminierung der Beschäftigten, die das 60. Lebensjahr nicht vollendet hätten, liege nicht vor, da diese nicht benachteiligt würden. Die Tarifbestimmung begünstige ältere Arbeitnehmer, ohne jüngere zu benachteiligen. Ausweislich der Präambel des Tarifvertrags solle älteren Beschäftigten ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet werden. Die Tarifvertragsparteien verfolgten mit den Regelungen des TV ATZ arbeitsmarktpolitische Ziele und beschränkten die Begünstigung deshalb auf Arbeitnehmer, für die der gesetzliche Ruhestand alsbald anstehe.

14

Die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin enthält keine argumentative Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen. Soweit die Klägerin auf Seite 1 der Berufungsbegründung ausführt, ihr Anspruch ergebe sich aus § 2 des Arbeitsvertrags, paraphrasiert sie im Folgenden die Tarifnorm des § 2 TV ATZ und rügt „die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes“. Zudem „beruft (sie) sich auch auf das AGG, das jede Diskriminierung aus Altersgründen verbietet“. Hierbei handelt es sich um eine formelhafte Wendung, auf die die Klägerin in ähnlicher Form bereits in der Klageschrift vom 31. Mai 2008 zurückgegriffen hat. Dort hat sie die Ansicht vertreten, in der Regelung liege eine „rechtswidrige Diskriminierung aus Altersgründen, die mit Europa-, Verfassungs- und Bundesrecht unvereinbar“ sei. Die Klägerin legt weder dar, aus welchem Grund sie den Gleichbehandlungsgrundsatz für verletzt erachtet, noch, aufgrund welcher Umstände sie sich auf welche Vorschriften des AGG zur Stützung der Rechtsbehauptung, ihr stehe ein Anspruch auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitarbeitsvertrags zu, berufen will. Der pauschale Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Vorschriften des AGG ersetzt nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägung des Arbeitsgerichts, es liege keine Ungleichbehandlung zulasten der jüngeren, sondern eine - diskriminierungsrechtlich gerechtfertigte - Begünstigung älterer Arbeitnehmer vor. Auf das weitere Argument des Arbeitsgerichts, die unterschiedliche Behandlung beider Arbeitnehmergruppen sei aufgrund arbeitsmarktpolitischer Erwägungen der Tarifvertragsparteien gerechtfertigt, geht die Klägerin nicht ein.

15

bb) Auch hinsichtlich der zweiten von dem Arbeitsgericht in Betracht gezogenen Anspruchsgrundlage, der Regelung des § 7 TV-ArbZ SH, fehlt es an einer der Form des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, es sei Sache der Tarifvertragsparteien, die Gruppe derer zu bestimmen, auf die das zur Verfügung stehende arbeitsmarktpolitische Instrumentarium angewendet werde. Eine Diskriminierung sei nicht ersichtlich, da im Bereich der Krankenpflege keine erhebliche Arbeitslosigkeit bestehe. Angesichts dessen habe kein Bedarf zur Förderung von Arbeitslosen und Jugendlichen bestanden.

16

Dieser Urteilsbegründung setzt die Klägerin auf Seite 2 der Berufungsbegründung den pauschalen Hinweis entgegen, die Tarifvertragsparteien hätten ihre Regelungsbefugnis überschritten. Damit wird die Klägerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht gerecht. Ihre ohne nähere Erläuterung aufgestellte Behauptung, „Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung sind nicht ersichtlich“ (Seite 3 der Berufungsbegründung), ist nicht auf die Erwägungen, die das erstinstanzliche Gericht zur Klageabweisung bewogen haben, zugeschnitten. Das Arbeitsgericht hat auf die mit der Einführung von Altersteilzeit verfolgten arbeitsmarktpolitischen Zwecke abgestellt und ist davon ausgegangen, es bestehe angesichts der Arbeitsmarktlage kein Bedürfnis, Mitarbeitern in Krankenhäusern den Zugang zur Altersteilzeit zu eröffnen. Mit diesen sowohl rechtlichen als auch tatsächlichen Argumenten des Arbeitsgerichts befasst sich die Klägerin nicht. Sie erhebt weder Verfahrensrügen, noch stellt sie die rechtlichen Folgerungen des Arbeitsgerichts infrage. Wenn sie auf Seite 3 der Berufungsbegründung ohne nähere Erklärung auf eine Gleichstellung von Altenpflegern und Krankenpflegern im Krankenpflegegesetz verweist, steht dies mit den maßgebenden Tarifbestimmungen in keinem erkennbaren Zusammenhang.

17

C. Die Klägerin hat als Revisionsführerin die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    Faltyn    

        

    Kranzusch    

                 

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIZB 40/14
vom
27. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Eine Berufungsbegründung bedarf einer aus sich heraus verständlichen Angabe,
welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft
und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen
entgegensetzt. Sie muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Hierfür
reicht es nicht aus, auf Vorbringen in der Klageschrift zu verweisen und einen Gehörsverstoß
wegen Verletzung der Hinweispflicht zu rügen, ohne auszuführen,
was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre.
2. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige
, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung
in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist die
Berufung unzulässig.
BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Pauge, Stöhr und Offenloch und die
Richterin Dr. Oehler

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Mai 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 125.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.


1
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer angeblich fehlerhaften ärztlichen Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
In den Jahren 2001 bis 2005 befand sich die Klägerin beim Beklagten, der eine orthopädische Praxis betreibt, wegen eines massiven Lymphödems im Ausmaß einer Elephantiasis, das die Versorgung der Klägerin mit orthopädischen Maßschuhen erforderlich machte, in Behandlung. Der Beklagte verordnete der Klägerin in dieser Zeit mehrere Paar Schuhe (Halbschuhe, Hausschuhe und Stiefel). Mit der Behauptung, diese Schuhe seien mangelhaft gefertigt worden, hätten gedrückt und gerieben, was zu schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen geführt habe, nahm die Klägerin zunächst das Sanitätshaus, das die Schuhe hergestellt hatte, auf Schadensersatz in Anspruch. Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Nunmehr nimmt die Klägerin den Beklagten mit der Behauptung in Anspruch, bereits die Verordnungen der Schuhe seien sämtlich fehlerhaft gewesen.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle bereits an einer Pflichtverletzung des Beklagten; es lasse sich auch nicht feststellen, dass die Beschwerden der Klägerin auf die Verordnungen des Beklagten zurückzuführen seien; zudem seien die von der Klägerin verfolgten Ansprüche verjährt. Die von der Klägerin dagegen geführte Berufung hat das Oberlandesgericht - nach vorherigem Hinweis - durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Klägerin weder in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
5
1. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung der Klägerin sei mangels ausreichender Berufungsbegründung unzulässig. Diese genüge den Anforderungen des § 520 Abs. 1 und 3 ZPO nicht, weil sie sich hinsichtlich der vom Landgericht festgestellten Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche, die die klageabweisende Entscheidung allein trage, auf den Hinweis beschränke, bereits in der Klageschrift sei vorgetragen worden, dass eine Verjährung nicht eingetreten sei. Unabhängig von der Frage, ob dieser allgemeine Hinweis bzw. die darin liegende Bezugnahme auf die Klageschrift ausreichend sei, seien die in der Klageschrift niedergelegten Ausführungen zur Verjährungsproblematik auch nicht geeignet, insoweit einen wirksamen Berufungsangriff zu führen.
6
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
7
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, juris Rn. 7 mwN).
8
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, VersR 2006, 285 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2014 - III ZB 32/13, juris Rn. 13; vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 11; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 10; vgl. auch Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 520 Rn. 23; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 37a; jeweils mwN).
9
b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin nicht gerecht. Hinsichtlich der das landgerichtliche Urteil selbständig tragenden Annahme der Verjährung fehlt es - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - an einem hinreichenden Berufungsangriff (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126; Beschluss vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89, VersR 1990, 543).
10
aa) Bei der Annahme des Landgerichts, die streitgegenständlichen Ansprüche seien verjährt, handelt es sich um eine rechtliche Erwägung, die das Urteil selbständig und unabhängig von den anderen rechtlichen Erwägungen trägt, und nicht nur um einen bloßen Hinweis des Gerichts, hinsichtlich dessen es keines Berufungsangriffs bedürfte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - I ZR 195/01, NJW-RR 2004, 1002; Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 520 Rn. 23). Zwar führt das Landgericht einleitend aus, die Kammer weise nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die klägerseits verfolgten Ansprüche zudem verjährt wären und der Beklagte auch die dahingehende Einrede erhoben habe. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich aber, dass das Landgericht seine Entscheidung auch auf diesen Gesichtspunkt stützt. So belässt es das Landgericht - anders als im dem Urteil des I. Zivilsenats vom 18. Dezember 2003 (I ZR 195/01 aaO) zugrundeliegenden Fall - nicht bei einem kurzen Hinweis. Vielmehr legt es - in der Gliederung den anderen, ohne weiteres tragenden Erwägungen gleichgeordnet - ausführlich dar, warum es zum Ergebnis gelangt, die "insoweit zugunsten der Klägerin unterstellte[n]" Ansprüche wären "jedenfalls" nicht mehr durchsetzbar. Den Schluss, die Klage stelle sich "damit […] als vollumfänglich abweisungsreif dar", zieht es im Anschluss daran und legt diesem damit auch die Ausführungen zur Verjährung zugrunde.
11
bb) Hinsichtlich der vom Landgericht angenommenen Verjährung fehlt es an einem hinreichend dargelegten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO) Berufungsangriff. Die bloße Bezugnahme auf Ausführungen in der Klageschrift erschöpft sich in einem - wie ausgeführt - nicht ausreichenden Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen. Ob die Ausführungen in der Klageschrift selbst - wie die Rechtsbeschwerde von der Bewertung des Berufungsgerichts abweichend meint - geeignet sind, das angefochtene Urteil in Frage zu stellen, ist deshalb unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126).
12
Soweit die Berufungsbegründung darüber hinaus rügt, das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, darauf hinzuweisen, dass es die streitgegenständlichen Ansprüche auch für verjährt halte, und das erstinstanzliche Verfahren in einer Weise betrieben, die darauf habe schließen lassen, dass es vom Eintritt der Verjährung gerade nicht ausgehe, hilft dies der Klägerin nicht weiter. Denn ein tauglicher Berufungsangriff kann auch darin nicht erblickt werden. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO und/oder Art. 103 Abs. 1 GG ist nämlich in einem solchen Fall nur dann in ausreichender Weise erhoben, wenn dargelegt wird, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, juris Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 139 Rn. 20; jeweils mwN). Dies hat die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht getan.
13
cc) Die von der Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss im Übrigen erhobenen Einwände greifen nicht.
14
Dies gilt zunächst für den Einwand, im Arzthaftungsprozess - wie vorliegend - seien auch an die Berufungsbegründung nur maßvolle und verständig geringe Anforderungen zu stellen, wie generell an die Substantiierungspflicht des klagenden Patienten. Dies mag im Ansatz zutreffen, betrifft aber nur Vortrag zu fachspezifischen Fragen, der besondere Sachkunde erfordert, insbesondere also Vortrag zu medizinischen Vorgängen, bezüglich derer vom Patienten regelmäßig keine genaue Kenntnis erwartet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04, BGHZ 164, 330, 335; vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 252; vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79, VersR 1981, 752). Die Frage nach dem Verjährungsbeginn ist im Streitfall gerade keine solche Frage. Zudem ist auch bezüglich fachspezifischer Fragen kein Grund ersichtlich, die Darlegungsobliegenheit in der Berufungsbegründung so weit abzuschwächen, dass hier - anders als sonst - der bloße Verweis auf die Klageschrift ausreichend wäre.
15
Weiter ist für die Frage der Zulässigkeit der Berufung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung, dass sich die Klägerin in ihrem beim Berufungsgericht nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 12. November 2013 vertieft mit der Verjährungsfrage auseinandersetzt. Denn eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, VersR 1997, 643 f.). Erst recht sind - anders als die Rechtsbeschwerde offenbar meint - Ausführungen des Berufungsbeklagten in der Berufungserwiderung nicht geeignet, eine unzulängliche Berufungsbegründung zu heilen.
16
c) Das Berufungsgericht hat die Berufung mithin zu Recht als unzulässig verworfen. Auf Fragen der Begründetheit der Berufung, also insbesondere auf die den Streitfall betreffenden Ausführungen der Rechtsbeschwerde zur Frage des Verjährungseintritts und der den Tatrichter nach ihrer Auffassung treffenden Pflicht, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen, kommt es deshalb nicht mehr an.
Galke Pauge Stöhr
Offenloch Oehler

Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 27.02.2013 - 4 O 446/11 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21.05.2014 - 5 U 10/13 -

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.03.2015 - 8 Ca 9843/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klagepartei eine bestimmte Versorgungszusage anzubieten.

Die Klagepartei ist seit dem 01.10.2000 als Bankangestellter (AT-Angestellter) zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 7.025,00 € beschäftigt. Die Beklagte, deren Träger der E. und der S. sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und 1972 aus einer Fusion zweier öffentlich-rechtlicher Anstalten hervorgegangen. Zur Harmonisierung der Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der fusionierenden Bankanstalten enthielt der Fusionsvertrag vom 06.06.1972 als Anlage zu § 8 Abs. 3 eine Personalvereinbarung (PV72), in der unter anderem Versorgungsansprüche wie folgt geregelt waren:

„3. Versorgungssystem der C. Girozentrale

3.1. Mitarbeiter, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten … tätig waren, erhalten eine Versorgung nach den Richtlinien der Versorgungskasse der Bayerischen Gemeindebank (Anlage 2). In besonders gelagerten Ausnahmefällen können weitere Dienstzeiten anerkannt werden.

3.2. Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder .. können einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach Maßgabe des beigefügten Vertragsmusters (Anlage 3) erhalten. Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern kann ein solcher Versorgungsanspruch vorzeitig gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung trifft der Vorstand der Landesbank."

Die Versorgung nach Ziff. 3.1 der Personalvereinbarung wurde in der Folgezeit über die Versorgungskasse F. abgewickelt. Nach deren Richtlinien hatten die Mitarbeiter im Versorgungsfall Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften. Der Versorgungsvertrag nach Ziff. 3.2 der Personalvereinbarung entsprach im Wesentlichen der Anlage K20 und gewährte den Mitarbeitern ebenfalls Versorgungsansprüche entsprechend den für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften sowie darüber hinaus einen erweiterten Kündigungsschutz und Ansprüche auf erweiterte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf Beihilfe nach beamtenähnlichen Grundsätzen. Dies führte grundsätzlich zur Versicherungsfreiheit in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung. Für die ab dem 01.01.2002 neu eintretenden Mitarbeiter galt eine andere Versorgungsordnung (VO2002/2005).

Nachdem Anfang 2009 die Erteilung von Versorgungsrechten nach Ziff. 3.2 der Personalvereinbarung zunächst ausgesetzt worden war und ein externes Rechtsgutachten vom 20.05.2009 die rechtliche Zulässigkeit bestätigt hatte, teilte die Beklagte am 22.07.2009 unter der Überschrift „Neugestaltung Betriebliche Altersversorgung / AT-Vergütungssystem“ mit, dass nach dem Verwaltungsratsbeschluss vom 21.07.2009 die „Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) … endgültig eingestellt“ und „die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umgestellt“ werde. Am 16.09.2009 informierte die Beklagte im Intranet unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in der C.“, dass „die Umstellung der Versorgungssysteme der C. zum 31.12.2009 vorgesehen“ sei. Weiter hieß es auszugsweise:

„Dies bedeutet:

I. Versorgungsrecht

Klarstellend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) endgültig eingestellt wurde. In der Vergangenheit bereits erteilte Versorgungszusagen bleiben jedoch unangetastet.

II. Versorgungskasse F.

Die Richtlinien der Versorgungskasse werden mit Wirkung ab dem 1.1.2010 dahingehend geändert, dass nur die bis zum 31.12.2009 erworbenen Ansprüche oder Anwartschaften bestehen bleiben. Grundlage sind die Regelungen für die un-verfallbare Anwartschaft (UVA) gemäß Betriebsrentengesetz (BetrAVG). .

IV. Versorgungsordnung 2010 Ab dem 1.1.2010 wird es in der C. eine beitragsorientierte Versorgung über einen externen Träger (voraussichtlich den in der Banken- und Finanzwelt weithin bekannten BVV) geben. Dazu wird eine neue Versorgungsordnung 2010 (VO2010) erarbeitet. ."

Am 18.11.2009 schlossen die Betriebsparteien eine Dienstvereinbarung mit dem Titel „Vereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung“ (VO2010), die auszugsweise lautet:

„Präambel

„Die C. ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der C. entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen.

Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben.

In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der C. mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt (.).

() Die C. wird mit dem BVV einen Beitrittsvertrag abschließen und diejenigen Beschäftigten, die ihrer Anmeldung zustimmen und die Versicherungsbedingungen anerkennen, beim BVV anmelden und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der C. versichert halten."

Unter Ziffer III. „Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse“ heißt es:

„2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank innerhalb der von der C. gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25% der angebotenen Einmalzahlung nach Nr. 1a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung.

Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll.

(.)

4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht innerhalb der von der C. gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II

2b). … ."

Die Dienstvereinbarung wurde am 20.11.2009 im Intranet veröffentlicht.

Mit Intranetmeldung vom 24.11.2009 wiederholte die Beklagte, dass angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form nicht mehr tragbar sei und aus diesem Grunde die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umgestellt würden. Bereits am 22.07.2009 sei mitgeteilt worden, dass „die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung endgültig eingestellt ist“ und die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Beschäftigten auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umgestellt werde. Für die Zukunft gelte endgültig, dass die Richtlinien der Versorgungskasse F. mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.01.2010 widerrufen werden. Am 01.12.2009 richtete die Beklagte eine Intranetseite zur Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung für sämtliche Informationen der Arbeitgeberseite sowie des Personalrates und Gesamtpersonalrates ein. Bereits gestellte und beantwortete Fragen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern konnten im sog. FAQ-Bereich eingesehen werden. Außerdem bestand die Möglichkeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, individuelle Fragen zu stellen. Auf der am 02.12.2009 stattfindenden Personalversammlung, deren Reden und Materialien ebenfalls auf der Intranetseite zur Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung veröffentlicht wurden, wurde den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vorgestellt. Dabei wurde vom Gesamtbetriebsratsvorsitzenden die Wechselprämie neben der Komponente, den Übergang für die Betroffenen etwas komfortabler zu machen, „auch (als) einen Vertrag über einen Verzicht auf eine Klage vor dem Arbeitsgericht gegen eine Zahlung eines gewissen Geldbetrages“ beschrieben.

Seit der vorläufigen, später endgültigen Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) war umstritten, ob den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein solcher Anspruch nach Ziff. 3.2 der Personalvereinbarung zustand.

Am 13.01.2010 gab das Arbeitsgericht München zwei Klagen von Mitarbeitern statt, die auf Erteilung eines Versorgungsrechtes geklagt hatten (u.a. Az. 37 Ca 3566/99). Hierüber informierte der Personalrat im Intranet am 13.01.2010 und verwies für Einzelheiten auf die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts in der sog. Download-Box. Die Beklagte erklärte am 14.01.2010 im Intranet, dass das Urteil des Arbeitsgerichts München eine erste, nicht rechtskräftige Aussage sei und mit einer abschließenden Entscheidung seitens der Arbeitsgerichte in den nächsthöheren Instanzen voraussichtlich erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden könne. Die Beklagte erwarte, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts München in den nächsten Instanzen aufgehoben werde. Es gebe keine Änderungen beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung.

Dementsprechend fand am 25.01.2010 und an Ersatzterminen eine Informationsveranstaltung zur Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung statt. Mit der im Intranet veröffentlichten Information vom 04.02.2010 unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ stellte der Personalrat der Beklagten die Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten dar. Auszugsweise hieß es:

„… Hinsichtlich der rechtlichen Dimension bleibt festzuhalten, dass das Arbeitsgericht München in erster Instanz zweien unserer Mitarbeiter einen Anspruch auf Ab-schluss des Versorgungsvertrages zugesprochen hat. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts liegt eine Gesamtzusage vor, an die die Bank rechtlich gebunden ist.

Auch wenn abzuwarten bleibt, wie die nächsten Instanzen entscheiden werden, hat sich die rechtliche Position der Mitarbeiter damit auf jeden Fall nicht verschlechtert.

Die endgültige Entscheidung, ob Sie wechseln oder das Versorgungsrecht einklagen, kann Ihnen kein Personalrat abnehmen.

Aus unserer Sicht spielen wohl folgende Aspekte bei Ihren Überlegungen eine Rolle

4. MA nimmt VO 2010 an Vorteile:

… MA erhält Einmalbetrag und Wechselprämie

… Ab 01.04.2010 werden Beiträge zum BVV durch die Bank entrichtet

… MA ist flexibler in der Planung der beruflichen Zukunft

… Andere Arbeitgeber der Branche zahlen in der Regel auch zum BVV ein, so dass der bestehende Vertrag fortgeführt werden kann

Nachteile:

… Keine Direktzusage mit den bekannten Vorteilen z.B.:

– Nettovorteil Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

– Besonderer Kündigungsschutz

– Verlängerte Lohnfortzahlung

– Hinterbliebenenschutz

… Bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor dem 31.03.2013 ist eine anteilige Rückzahlung des Einmalbetrages fällig."

Mit Schreiben vom 05.02.2010 erhielt die Klagepartei wie die anderen ca. 2.150 von der Umstellung der betrieblichen Altersversorgung betroffenen Mitarbeiter ein Schreiben betreffend „Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung; Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung“. Auszugsweise lautete das Schreiben:

„Wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Richtlinien der Versorgungskasse F. mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. . . .“

Weiter heißt es unter Ziffer 3:

„Wenn Sie sich gegen eine Überführung Ihrer Anwartschaft in die VO2010 entscheiden, beachten Sie bitte Folgendes:

– Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Anwartschaft (UVA) i.S.d. BetrAVG bestehen.

– Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht.

– Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D.h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden.

Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebotsfrist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile:

– Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt.

– Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrags in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum 1. Tag des Quartals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum 1. Tag des übernächsten Quartals.

– Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt.

– Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E-Mail an den Postkorb [email protected]. Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen."

Dem Schreiben war als Anlage 3a) mit der Überschrift „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO2010 („Zustimmung“)" ein grüner Bogen beigefügt, der in die Teile „Empfangsbestätigung“ und „Zustimmung zur Überführung“ untergliedert war und auszugsweise wie folgt lautete:

„Zustimmung zur Überführung Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO 2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet.

Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.

Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil.

o Ich wünsche eine Netto-Auszahlung der Wechselprämie."

Die Klagepartei nahm dieses Angebot unter dem 09.03.2010 mit der Option zur Auszahlung der Wechselprämie an.

Den Klagen, gerichtet auf Verurteilung der Beklagten, den Klageparteien ein Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nach beamtenähnlichen Grundsätzen zu unterbreiten, wurden durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 - u.a. 3 AZR 610/11 - stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht bejahte eine betriebliche Übung auf Erteilung einer Versorgungszusage nach beamtenähnlichen Grundsätzen zugunsten von Mitarbeitern, die mindestens 20 Jahre im Bankgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten, eine gute Beurteilung durch ihre Vorgesetzten erhalten hatten und in einer gesundheitlichen Verfassung waren, die eine vorzeitige Zurruhe-setzung nicht erwarten ließ (Rn. 64). Die Entscheidung einschließlich der vorstehend genannten Voraussetzungen für die Erteilung des Versorgungsrechts wurde durch Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 34/12 am 15.05.2012 bekanntgegeben. Die Beklagte sagte daraufhin zu, die anderen Mitarbeiter, die geklagt hatten und die Voraussetzungen erfüllten, entsprechend zu behandeln.

Mit Schreiben vom 05.06.2013 focht die Klagepartei ihre Zustimmung zur Überleitungsvereinbarung an, machte deren Unwirksamkeit geltend und forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf, die Klagepartei so zu behandeln als wäre sie „ohne Unterbrechung im beamtenähnlichen Versorgungssystem (Versorgungskasse bzw. Versorgungsrecht).“.

Nach erfolglosem Fristablauf verfolgt die Klagepartei ihr Begehren nunmehr im Rahmen der vorliegenden Klage weiter.

Die Erklärungen in der Anlage 3 a) seien gemäß §§ 123 Abs. 1, 119 BGB wirksam angefochten worden. Die Beklagte habe durch Form und Inhalt des Umstellungsangebots mehrfach arglistig getäuscht. Noch in den Jahren 2009/2010 hätten verschiedene Entscheidungsträger der Beklagten damit gerechnet, das beamtenähnliche Versorgungssystem nicht einstellen zu dürfen. Mangels Kenntnis bzw. Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ sei bei der Klagepartei ein Irrtum erzeugt worden, der für die Unterzeichnung ursächlich gewesen sei. Die Klagepartei habe zudem nicht gewusst, was sie mit der Unterzeichnung der Anlage 3 a) erkläre bzw. welche Folgen die Unterzeichnung habe, so dass ein Inhaltsirrtum vorliege. Zudem seien die Vertragsbedingungen der Anlage 3 a) als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam. Sie seien überraschend, weil bei der Überleitung bestehender Anwartschaften nicht mit dem Verzicht auf die Direktzusage zu rechnen gewesen sei. Auch sei dieser drucktechnisch unauffällig untergebracht worden. Die Klausel sei des Weiteren intransparent, weil einerseits eine einseitige Veränderungsmöglichkeit der bisherigen Anwartschaften in An spruch genommen werde, andererseits um Zustimmung zur Überleitung des Versorgungsanspruchs ersucht werde. Aus ihr gehe auch nicht hervor, dass die Vorteile aus der Direktzusage wegfielen und Dynamisierungsnachteile entstünden. Schließlich benachteilige die Regelung die Klagepartei durch den Verlust der Direktzusage unangemessen. Jedenfalls hafte die Beklagte nach den Grundsätzen der c.i.c. oder nach § 280 Abs. 1 BGB für den Schaden, der in der Eingehung der Überleitungsvereinbarung bestehe.

Die Klagepartei hat erstinstanzlich beantragt,

Es wird festgestellt, dass die Änderung des Arbeitsvertrags der Klagepartei durch die Zustimmungserklärung vom 09.03.2010 und durch das Angebot der Beklagten auf Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 05.02.2010 unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

Klageabweisung.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens im Klageantrag hat die Beklagte beantragt,

I. die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 48.275,65 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieser Widerklage zu zahlen,

II. die Klagepartei zu verurteilen, ihren Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die zuständige Einzugsstelle (derzeit TKK Techniker Krankenkasse) in Höhe von € 30,84 an die Beklagte abzutreten.

Die Klagepartei hat beantragt Abweisung der Hilfswiderklage.

Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung lägen nicht vor. Eine solche würde voraussetzen, dass die Beklagte bei der Umstellung des Versorgungssystems gewusst habe, dass die Einstellung der Erteilung von Versorgungszusagen rechtlich nicht möglich sei, was nicht der Fall gewesen sei. Die Beklagte hat bestritten, dass die Klagepartei einem Irrtum unterlegen sei. Jedenfalls würde es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum handeln. Die Umstellungsvereinbarung in der Anlage 3 a) halte einer AGB-Kontrolle stand. Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot des § 305 c Abs. 1 BGB liege nicht vor, weil ein durchschnittlicher Arbeitnehmer der Beklagten das Umstellungsangebot nur so habe verstehen können, dass mit der Annahme des Angebots auch ein möglicher Anspruch auf die spätere Erteilung des Versorgungsrechts entfalle. Aufgrund der Begleitumstände in Gestalt der gegebenen Informationen und Informationsveranstaltungen habe die Klagepartei von nichts Anderem als dem Entfallen eines möglichen Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts ausgehen müssen. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liege gleichfalls nicht vor. Das Umstellungsangebot sei hinreichend klar und verständlich gewesen, wie sich aus dem Schreiben selbst und den äußeren Umständen des Vertragsschlusses ergäbe. Die Umstellungsvereinbarung unterliege keiner Angemessenheitskon-trolle des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil diese für Hauptleistungspflichten nach § 307 Abs. 3 ausgeschlossen sei. Darüber hinaus habe die Klagepartei nicht ohne angemessene Gegenleistung auf die spätere Erteilung des Versorgungsrechts verzichtet. Der Antrag ließe sich nicht mit einem Schadensersatzanspruch begründen. Die Beklagte habe keine vertragliche Aufklärungspflicht gegenüber der Klagepartei (schuldhaft) verletzt. Die Beklagte hat bestritten, dass sich die Klagepartei bei einer noch weitergehenden Aufklärung seinerzeit gegen eine Annahme des Umstellungsangebots entschieden hätte. Mit der Hilfswiderklage begehre die Beklagte die Rückzahlung der im Zuge der Umstellung des Versorgungssystems an die Klagepartei gewährten Leistungen. Wäre die Umstellungsvereinbarung insgesamt unwirksam, hätte die Klagepartei die geleisteten Zahlungen gemäß § 812 Abs. 1 BGB zurückzuerstatten. Könnte die Klagepartei die Aufhebung der Umstellungsvereinbarung nach den Grundsätzen der c.i.c. verlangen, würde sich der Erstattungsanspruch aus § 346 BGB ergeben.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Klageschrift und die Klageerwiderung sowie die diese ergänzenden Schriftsätze der Parteien nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht München hat durch Urteil vom 02.03.2015 - 8 Ca 9843/14 - die Klage abgewiesen. Die Vereinbarung zur Überleitung der betrieblichen Altersversorgung, wie sie durch die Erklärungen vom 05.02.2010 und 09.03.2010 zustande gekommen sei, sei wirksam. Die Vereinbarung sei nicht infolge Anfechtung der Zustimmungserklärung der Klagepartei nach § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig, weil es an einem Anfechtungsgrund i.S.d. §§ 123, 119 BGB fehle. Die Vereinbarung betreffend den Anspruch auf Direktzusage sei als Allgemeine Geschäftsbedingung Vertragsinhalt geworden, § 305 c Abs. 1 BGB. Mit der Überleitung der Versorgungsrechte und der Anlage 3 a liege eine Allgemeine Vertragsbedingung der Beklagten nach den §§ 305 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 310 Abs. 3 BGB vor, weil die Beklagte das Angebot vom 05.02.2010 vorformuliert und allen betroffenen Arbeitnehmern gegenüber zur Anwendung gebracht habe. Das Einverständnis zur Einstellung der Direktzusage sei nicht nach § 305 c Abs. 1 BGB überraschend. Die Klausel sei schon objektiv nicht überraschend, weil sie sich im zweiten Absatz des mit vier Absätzen insgesamt kurzen Abschnittes unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ befinde und sich durch Abstand von den Absätzen vorher und nachher absetze. Auch subjektiv könne sich die Klagepartei nicht auf eine Überraschung berufen, weil die Vereinbarung im Zusammenhang eines langen, mit Intranetmeldungen der Unternehmensleitung wie der Personalvertretung begleiteten Prozesses stehe. So heiße es in der Präambel der in Intranet veröffentlichten Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 ausdrücklich, dass „die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen“ seien und dies sowohl die Direktzusagen wie die Versorgungskasse betreffe. Die Mitteilung des Personalrats vom 04.02.2010 habe eindeutig darauf hingewiesen, dass mit dem Wechsel ins neue System die Vorteile der Direktzusage nicht verbunden seien. Darüber hinaus sei die Einverständniserklärung nicht wegen Intransparenz im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Das Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung könne nicht anders als in dem von der Beklagten beabsichtigten Sinne verstanden werden, nämlich dass künftig kein Anspruch mehr auf die Direktzusage bestehen solle. Eine Unklarheit bestehe alleine hinsichtlich der Frage, ob diese Rechtsfolge durch die Vereinbarung selbst herbeigeführt würde oder die Vereinbarung dazu überflüssig sei. Diese Unklarheit sei rechtlich nicht erheblich. Zudem sei eine Absprache über den Wegfall der Direktzusage nicht als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine Rechtskontrolle scheide nach § 307 Abs. 3 BGB aus, weil sich die Überleitungsvereinbarung auf vertragliche Essentialia beziehe, indem sie ein neues Ver sorgungssystem zwischen den Parteien konstituiere. Schließlich sei ein Anspruch auf Rückgängigmachung als Inhalt eines Schadensersatzanspruches, der sich nach § 280 Abs. 1 BGB beurteile, nicht gegeben. Die Beklagte habe keine Belehrungspflicht vernachlässigt. Die Klagepartei sei über alle erheblichen Gesichtspunkte der neuen Versorgungsregelung aufgeklärt und ihr sei namentlich der Ablösebetrag und die Wechselprämie zutreffend dargestellt worden. Angesichts der vielfachen Informationen in der dem Angebot vorausgehenden Zeit - auch durch die Personalvertretungen in Gestalt der Präsentation vom 02.12.2009 und der Mitteilung vom 04.02.2010 - habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die Klagepartei ausreichend informiert sei. Eine rechtliche Pflicht, die Klagepartei an ihren Interessen orientiert zu beraten, habe seitens der Beklagten nicht bestanden. Aufgrund der Klageabweisung sei eine Entscheidung über die nur hilfsweise für den Fall des Unterliegens erhobene Widerklage nicht veranlasst gewesen.

Gegen dieses, der Klagepartei am 13.03.2015 zugestellte Urteil hat sie am 02.04.2015 Berufung beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und diese am 11.05.2015 begründet.

Die Klagepartei habe einen Anspruch auf die Erteilung eines Versorgungsvertrags nach dem zuletzt verwendeten Muster der Beklagten aufgrund betrieblicher Übung nach Ablauf der Wartezeit zum 01.03.2016. Dieser Anspruch sei nicht durch das Angebot der Beklagten vom 05.02.2010 abgelöst worden.

Die Klagepartei habe schon kein Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung erklärt. Dies folge aus der Auslegung der Anlage 3a, für die ausschließlich das Schreiben der Beklagten vom 05.02.2010 und die ihm beigefügten Anlagen als maßgebliche Umstände heranzuziehen seien. Nicht maßgebliche Umstände für die Vertragsauslegung seien demgegenüber alle anderen Informationen, Intranet-Mitteilungen, Personalratsaussagen etc. Eine Diskussion mehrerer Parteien über ein bestimmtes Thema sei keine belastbare Aussage bzw. Umstand, der zum Vertragsschluss herangezogen werden könne. Es komme auf den von den Parteien gewollten Inhalt der Vereinbarungen an. Die Berücksichtigung der Umstände des Vertragsschlusses dürfe nicht ins Unermessliche ausgedehnt werden. Begleitumstände der Erklärung dürften nur in die Auslegung einbezogen werden, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zuließen. Das von der Klagepartei unterzeichnete „Angebot zur Überführung“ habe sich lediglich auf die betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Unterstützungskasse bezogen, weil nur sie Gegenstand des Angebotsschreibens der Beklagten vom 05.02.2010 gewesen sei. Das Versorgungssystem Versorgungskasse und dem Versorgungssystem Versorgungsrecht stünden zwar in einem gewissen Zusammenhang, sie seien jedoch nicht derart verbunden, dass das eine „immanenter Bestandteil“ des anderen wäre und sie daher nur gemeinsam bestehen und untergehen könnten. Andernfalls hätte die vom Vorstand beschlossene Einstellung der Direktzusagen auch die Versorgungskassenzusage beinhalten müssen. Auch unterschieden sie sich nach Anspruchsgrundlagen, Inhalt und Durchführungsweg. Darüber hinaus habe die Klagepartei bzw. der durchschnittliche Mitarbeiter der Beklagten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Angebots vom 05.02.2010 keine Kenntnis vom konkreten Inhalt des Versorgungsrechts gehabt; erst mit den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 seien die damit verbundenen konkreten Rechte des Versorgungsvertrags bekannt geworden. Die Klagepartei bestreitet, dass der Regelungszweck des Angebots vom 05.02.2010 in der Ablösung der beamtenähnlichen Versorgung insgesamt bestehe; dieser ergebe sich gerade nicht aus der Dienstvereinbarung vom 19.11.2009, auf der der Angebot vom 05.02.2010 beruhe. Auch habe die Beklagte in ihren Veröffentlichungen/Mitteilungen an die Mitarbeiter stets vertreten, die Einstellung der Erteilung der Versorgungsrechte sei bereits einseitig erfolgt, so dass aus Sicht des verständigen Vertragspartners keine Veranlassung bestanden habe, mit dem Angebot zur Umstellung der Versorgungskassenzusage auch eine rechtliche Erklärung zur Direktzusage zu erwarten. Schließlich könne das Umstellungsangebot vom 05.02.2010 nicht als Vergleich gewertet werden, weil die Wechselprämie keine Gegenleistung der Beklagten für den Verzicht auf gerichtliche Feststellung der Berechtigung des Vorgehens der Beklagten, sondern anteiliger wirtschaftlicher Wert der aufgegebenen Versorgungszusage gem. den Richtlinien der Versorgungskasse F. sei. Dabei zeige das versicherungsmathematische Gutachten vom 09.07.2015, dass die Wechselprämie teilweise nicht einmal den hierfür erforderlichen Wert erreiche.

Die Klagepartei habe ihre Erklärung wirksam wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 142, 123 Abs. 1 BGB angefochten. Die Klagepartei sei von der Beklagten insbesondere durch die Erklärung, sie habe die Erteilung von Direktzusagen einseitig eingestellt und rechtlich einstellen dürfen, arglistig getäuscht worden. Die Beklagte habe getäuscht, indem sie im Intranet am 22.07.2009 kommuniziert habe, die einseitige Einstellung der Versorgungszusage durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 21.01.2009 sei rechtlich möglich und zulässig, ohne dass dies den Tatsachen entspreche. Das Bundesarbeitsgericht habe durch Urteil vom 15.05.2012 - 3 AZR 610/11 - den Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrags gem. Ziff. 3.2 PV72 aufgrund betrieblicher Übung zugesprochen. Diese Täuschungshandlung sei für die angefochtene Erklärung kausal gewesen. Hätte die Klagepartei gewusst, dass sie einen Anspruch auf einen Versorgungsvertrag habe und die Beklagte diesen Anspruch nicht habe einseitig einstellen können, hätte sie das Angebot der Beklagten vom 05.02.2010 nicht unterzeichnet.

Darüber hinaus liege ein Inhaltsirrtum bzw. ein Irrtum über die Rechtsfolgen der Erklärung i.S.d. § 119 Abs. 1 BGB vor. Da die Beklagte die Erteilung der Versorgungszusagen bereits einseitig eingestellt habe, hätte die Klagepartei kein Interesse und keinen Willen gehabt, einen Verzicht auf die Erteilung von Direktzusagen zu erklären. Die Klagepartei sei sich zudem über die Rechtsfolgen der Erklärung, nämlich einer individualvertraglichen Vereinbarung über den Verzicht auf das Versorgungsrecht, nicht bewusst gewesen.

Auch halte die Umstellungsvereinbarung einer AGB-Kontrolle nicht stand. Die Umstellungsvereinbarung sei nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Sie stelle eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Zudem verstoße sie gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Klausel „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ sei überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB. Die Klagepartei habe vor dem Hintergrund zweier getrennter Versorgungssysteme unter dem Titel der „Überführung der Altersversorgung“ nicht mit dem Wegfall der Direktzusage rechnen müssen. Die Beklagte hätte ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage von zwei verschiedenen Versorgungssystemen gewährt, nämlich in Form einer Direktzusage und in Form der Altersversorgung über die der Beklagten eigenen Unterstützungskasse „Versorgungskasse F.“. Diese Differenzierung ergebe sich bereits aus Ziffern 3.1 und 3.2 PV72, aus der Antwort der Beklagten in Betriebliche Altersversorgung (bAV) Fragen und Antworten Seite 13, Ziff. 15, sowie der Präambel der Dienstvereinbarung vom 19.11.2009, nach der die „Systeme der betrieblichen Alters versorgung“ grundlegend umgestellt würden. Auch unterschieden sich die Versorgungsleistungen der Versorgungskasse und des Versorgungsvertrags nach Voraussetzungen, Inhalt und Durchführungsweg. Demgegenüber betreffe das Schreiben der Beklagten vom 05.02.2010 und die Dienstvereinbarung lediglich die Versorgungskasse. Die Klagepartei sei aufgrund der monatelang empfangenen Informationen und Mitteilungen der Beklagten davon ausgegangen, dass die Einstellung des Versorgungsrechtes bereits erfolgt sei. Auch das äußere Erscheinungsbild spreche für den überraschenden Charakter der Regelung, die drucktechnisch im letzten Absatz des Umstellungsangebots kurz vor der Unterschriftenzeile unauffällig erwähnt sei (Schriftsatz vom 11.05.2015, S. 14 = Bl. 554 d.A.) bzw. zwischen zwei Klauseln stehe, die sich ausdrücklich auf die Unterstützungskassenversorgung bezögen (Schriftsatz vom 16.07.2015, S. 14 = Bl. 740 d.A.).

Die Klausel „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ sei zudem intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Klagepartei sei nicht klar gewesen, welche Rechtsfolgen sie damit treffe. Allein durch die Wörter „Direktzusage“ bzw. „Versorgungsrecht“ habe die Klagepartei als durchschnittlicher, nicht juristisch vorgebildeter Vertragspartner nicht erkennen können, dass es sich um einen anderen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung als den im Angebot ausdrücklich erwähnten gehandelt habe. Auch bliebe unklar, ob die Klausel überhaupt einen Regelungszweck habe oder überflüssig sei. Die Beklagte habe sich durch die Einfügung der thematisch nicht in das Angebot vom 05.02.2010 passenden Klausel zur Einstellung der Direktzusage einen ungerechtfertigten Beurteilungsspielraum vorbehalten und die Klagepartei von der Geltendmachung des ihr eigentlichen Versorgungsrechts abgehalten.

Die Klausel „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ benachteilige die Klagepartei entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und sei auch deshalb unwirksam. Da das Umstellungsangebot ausdrücklich nur das Versorgungssystem der Versorgungskasse, nicht jedoch das Versorgungssystem „Versorgungsvertrag“ betreffe, stelle die Klausel „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ keine Hauptleistungspflicht i.S.d. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB dar und unterliege der Inhaltskontrolle. Mit den Schreiben vom 05.02.2010 / 09.03.2010 liege auch keine vergleichs weise Einigung vor, weil die Erteilung von Direktzusagen bereits einseitig widerrufen worden sei und für die Beklagte keine Rechtsunsicherheit bestanden habe, die sie sich von der Klagepartei hätte abkaufen können. Die Klagepartei werde durch die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung benachteiligt, weil ihr neben monatlichen Rentenleistungen in voraussichtlicher Höhe von 1.340,00 € die weiteren Vergünstigungen des Versorgungsvertrags wie erweiterter Kündigungsschutz, Ansprüche auf erweiterte Entgeltfortzahlung und Beihilfe entgingen. Diese Benachteiligung sei unangemessen, weil sich durch das Umstellungsangebot vom 05.02.2010 das vertragliche Synallagma zu Lasten der Klagepartei verändert habe, obwohl sie einen Anspruch aus betrieblicher Übung auf die Zusage des Versorgungsvertrags habe. Auch sei der Aspekt der Sicherheit ähnlich einem bayerischen Staatsbeamten schon beim Einstellungsgespräch der Klagepartei herausgestellt worden und während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses ein wesentlicher Teil des Inhalts der Vertragsbeziehungen gewesen. Die Wechselprämie habe die Nachteile, die durch die Nichterteilung des Versorgungsrechts entstünden, auch deshalb nicht ausgleichen können, weil sie wertmäßig ein Bestandteil der Versorgungsanwartschaft im Rahmen des Versorgungssystems Versorgungskasse darstelle und selbst hierfür gem. dem versicherungsmathematischen Gutachten vom 09.07.2015 nicht ausreiche. Zudem sei der Wechselprämie der Charakter einer „Sprinterprämie“ für Mitarbeiter zuzumessen, die innerhalb der Vier-Wochen-Frist das Umstellungsangebot angenommen hätten.

Schließlich stehe der Klagepartei ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Natural-restitution durch Rückgängigmachung der belastenden Regelung im Vertrag bzw. durch Befreiung von der Vertragspflicht gem. des Rechtsinstituts der c.i.c. (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) aufgrund der vorsätzlichen bzw. zumindest fahrlässigen Täuschung durch die Beklagte sowie aufgrund einer Pflichtverletzung der Sorgfaltspflicht des Arbeitsvertrags gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. Dadurch, dass die Beklagte der Klagepartei ausdrücklich mitgeteilt habe, die Versorgungszusage sei von ihr einseitig eingestellt worden, habe sie eine Täuschungshandlung begangen, aufgrund derer die Klagepartei dem Irrtum unterlegen sei, sie müsse auf die Einstellung der Direktzusage nicht mehr verzichten. Darüber hinaus hätte die Beklagte die Klagepartei darauf hinweisen müssen, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsvertrags tatsächlich bestehe und die Klagepartei einer Änderung zustimmen müsse. Diese Aufklärungspflicht könne nicht durch den Personalrat sowie durch seine Informationen vom 02.12.2009 und 04.02.2010 vorgenommen werden, insbesondere weil schon nicht sichergestellt sei, dass jeder Mitarbeiter die Informationsveranstaltungen des Personalrats besuche und die Information auch tatsächlich erhalte.

Die Hilfswiderklageanträge seien unbegründet. Die Beklagte habe unzumutbare Härten i.S.d. § 306 Abs. 3 BGB nicht dargelegt.

Die Klagepartei beantragt,

  • 1.Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.03.2015 in dem Verfahren 8 Ca 9843/14 wird geändert.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Zustimmung der Klagepartei zur Einstellung der Direktzusage im Angebot der Beklagten auf Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 05.02.2010 unwirksam ist.

  • 3.Weiter wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei mit Wirkung zum 01.03.2016 in Ergänzung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage als Vertragsänderung gemäß dem als Anlage K20 beiliegenden Muster - individualisiert auf die Klagepartei - anzubieten, sofern zum vorgenannten Zeitpunkt der Gesundheitszustand der Klagepartei eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und die Klagepartei durchschnittlich gute Beurteilungen erhalten hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung, weil sich die Klagepartei in der Berufungsbegründung vom 11.05.2015 nur formelhaft mit den Argumenten des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt und im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstin-stanzlichen Vorbringens das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts München vom 30.01.2015 - 33 Ca 14749/13 zitiert habe.

Die Berufung sei jedenfalls unbegründet, weil das Arbeitsgericht die hiesige Klage zu Recht abgewiesen habe. Mit der Zustimmung zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung in die neue VO2010 sei auch ein etwaiger Anspruch auf die spätere Erteilung des Versorgungsrechts entfallen.

Dies folge aus der Auslegung der Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ nach den für ABG-Bestimmungen geltenden Auslegungsgrundsätzen. Es seien insbesondere die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders und nicht die des konkreten Vertragspartners zugrunde zu legen. Aus dem eindeutigen Wortlaut, dem Regelungszweck sowie der Begleitumstände der Umstellungsvereinbarung, auf die es vorrangig statt des Anschreibens der Beklagten vom 05.02.2010 ankomme, sei mit der Zustimmung der Überführung der betrieblichen Altersversorgung in die Versorgungsordnung 2010 auch ein etwaiger Anspruch auf die spätere Erteilung des Versorgungsrechts entfallen. Der Wortlaut der nur drei Absätze umfassenden Umstellungsvereinbarung stelle den Wegfall des Versorgungsrechts klar und eindeutig fest. Auch sei den betroffenen Mitarbeitern die gewählten Begrifflichkeiten bekannt, wie sich bereits daraus ergebe, dass die Klagepartei schon im Einstellungsgespräch über die Vorzüge des Versorgungsrechts aufgeklärt worden sei will und sich auf die betriebliche Übung zur Begründung ihres Anspruchs berufe. Zudem seien die Begriffe „Versorgungsrecht“ und „Direktzusage“ in den verschiedenen Verlautbarungen der Beklagten und des (Gesamt-) Personalrats wiederholt genannt worden. Im Übrigen sei die Überführung der Versorgungskassenzusage bereits im ersten Absatz der Umstellungsvereinbarung geregelt, weshalb der zweite Absatz nach dem Verständnis der Klagepartei gegenstandslos und überflüssig sei. Für diese Auslegung spreche auch der Regelungszweck der Erklärung, der darauf gerichtet gewesen sei, die beamtenähnliche Versorgung insgesamt abzulösen und durch ein beitragsfinanziertes System zu ersetzen. Die Ablösung nur der Versorgungskassenzusage könne dieses Ziel nicht erreichen. Im Übrigen werde dabei übersehen, dass die Versorgungskassenzusage und das Versorgungsrecht Bestandteile eines einheitlichen Versorgungssystems gewesen seien. Ein verständiger Mitarbeiter hätte nicht davon ausgehen können, dass die Beklagte die Wechselprämie in Höhe von 25% der erdienten Versorgungsanwartschaft gewähren wollte, wenn nach Ablauf der zwanzigjähri gen Wartezeit das Versorgungsrecht erteilt werde. Eine isolierte Ablösung der Versorgungskassenzusage wäre zudem dem Vergleichscharakter der Umstellungsvereinbarung zuwidergelaufen. Vor dem Hintergrund der veröffentlichten klagestattgebenden Urteile und der von der Klagepartei selbst erwähnten größeren Zahl von Klagen gegen die Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts sollten die Mitarbeiter wählen können, ob sie zunächst den rechtskräftigen Ausgang der anhängigen Prozesse abwarten bzw. selbst klagen oder ob sie der sofortigen Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems zustimmen wollten. Die Wechselprämie diente dazu, möglichst früh Rechtssicherheit zu erlangen, und habe deshalb Bedeutung als Gegenleistung für die Entscheidung der Mitarbeiter, auf eine Klage gegen die Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems zu verzichten. Auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände hätten die betroffenen Mitarbeiter davon ausgehen müssen, dass nicht lediglich die Versorgungskassenzusage, sondern auch ein etwaiger Anspruch auf die Erteilung des Versorgungsrechts abgelöst werden sollte. Die Beklagte habe die Mitarbeiter wiederholt darüber informiert, dass die betriebliche Altersversorgung insgesamt auf ein marktwirtschaftliches System umgestellt werden solle, nämlich durch Intranetmitteilung vom 22.07.2009, 20.11.2009 und den ins Intranet gestellten FAQ (Frage 17). Gleiches gelte im Hinblick auf die Informationen des Personalrats und Gesamtpersonalrats vom 02.12.2009 und 04.02.2010, die ebenfalls im Intranet veröffentlicht worden seien. Selbst das Anschreiben der Beklagten vom 05.02.2010 weise in der Überschrift und durch die Bezugnahme auf die Dienstvereinbarung darauf hin, dass eine umfassende Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems beabsichtigt gewesen sei.

Die Klausel „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ begegne keinen AGB-rechtlichen Bedenken.

Es liege kein Verstoß gegen das Überraschungsverbot des § 305c BGB vor. Die Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts sei geradezu der „nucleus“ der Umstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems gewesen und entspreche dem Vergleichscharakter der Umstellungsvereinbarung. Dies sei von fast 25% der Mitarbeiter, die das Angebot abgelehnt hätten, auch so verstanden worden. Im Übrigen sei die Klausel aufgrund ihrer Kürze, Aufteilung in Absätze und knappen Sätzen bereits nach ihrer äußeren Gestaltung objektiv nicht ungewöhnlich. Das subjektive Überraschungsmoment fehle im Hinblick auf die bereits erwähnten Begleitumstände - hier der Prozess der Umstellung der betrieblichen Altersversorgung im Verlauf des Jahres 2009 und Anfang 2010 -, die die Erwartungen des Vertragspartners bzw. durchschnittlichen Mitarbeiters bestimmten.

Die Klausel „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ sei transparent i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie genüge dem Bestimmtheitsgebot und gebe bei Berücksichtigung der Begleitumstände der monatelangen Diskussionen bei der Beklagten hinreichend zum Ausdruck, dass die Ablösung des bisherigen beamtenähnlichen Versorgungssystems und die Umstellung auf die neue Versorgungsordnung 2010 unabhängig von der Rechtswirksamkeit der einseitigen Einstellung jedenfalls auf der Grundlage der Umstellungsvereinbarung erfolgen sollte.

Darüber hinaus sei die Klausel nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Klagepartei unwirksam. Eine Inhaltskontrolle scheide nach § 307 Abs. 3 BGB aus, weil es sich bei der Umstellungsvereinbarung um ein selbstständiges Rechtsgeschäft gehandelt habe, bei dem die Hauptleistung die Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems auf der Grundlage der Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 gewesen sei. Das Versorgungs- und Anwartschaftsverhältnis sei insgesamt auf eine neue Rechtsgrundlage gesetzt worden, indem das aus der Versorgungskassenzusage und dem Versorgungsrecht bestehende beamtenähnliche Versorgungssystem durch die beitragsorientierte Versorgungsordnung 2010 abgelöst worden sei. Zudem fehle es an einer unangemessenen Benachteiligung, die sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beurteile; der Vereinbarung komme Vergleichscharakter zu.

Die Umstellungsvereinbarung sei zudem nicht wegen Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB unwirksam. Es fehle an einem Anfechtungsgrund im Sinne dieser Rechtsnormen. Die Beklagte habe nicht über eine Tatsache getäuscht, indem sie die Ansicht vertreten habe, zur Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten und zum Widerruf der Unterstützungskassenzusage berechtigt zu sein. Jedenfalls fehle es an einer vorsätzlichen Täuschungshandlung, wie sie für das Merkmal der Arglist erforderlich ist. Auch habe die Klagepartei nicht dargelegt, dass sie sich zum Zeitpunkt der Annahme des Umstellungsan gebots in einem Irrtum über die behaupteten Umstände befunden habe. Die Anfechtung wegen eines Inhaltsirrtums sei nicht unverzüglich i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB erfolgt.

Schließlich stehe der Klagepartei kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflichten zu. Könne der Arbeitgeber davon ausgehen, dass dem Arbeitnehmer bestimmte Umstände bekannt seien, fehle es an einem Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers, das Voraussetzung für die Aufklärungspflicht sei. Die Beklagte habe insbesondere nicht darüber informieren müssen, dass ein Anspruch der Klagepartei auf die Erteilung eines Versorgungsrechts tatsächlich bestehe und sie einer Änderung zustimmen müsse, weil zum Zeitpunkt der Umstellungsvereinbarung bereits klagestattgebende erst-instanzliche Urteile vorlagen und den Mitarbeitern aufgrund der umfassenden Informationen bewusst gewesen sein musste, dass die Zulässigkeit der einseitigen Einstellung auch abweichend zur Rechtsauffassung der Beklagten beurteilt werden könnte. Jedenfalls habe die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt.

Die Hilfswiderklage bleibe aufrechterhalten, weil eine Unwirksamkeit der Klausel zur Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten zur Gesamtunwirksamkeit der Umstellungsvereinbarung führen würde mit der Folge, dass die Beklagte die erbrachten Leistungen zurückfordern könne. Sollte eine isolierte Ablösung der Versorgungskassenzusage ohne gleichzeitige Ablösung eines möglichen Anspruchs auf die Erteilung zulässig sein, würde die Aufrechterhaltung der Umstellungsvereinbarung für die Beklagte eine unzumutbare Härte i.S.d. § 306 BGB darstellen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 11.05.2015 (Bl. 541 bis 568 d.A.) und vom 16.07.2015 (Bl. 727 bis 761 d.A.), der Beklagten vom 16.06.2015 (Bl. 575 bis 674 d.A.) und vom 13.07.2015 (Bl. 713 bis 726 d.A.) sowie die Niederschrift der Verhandlung vom 16.07.2015 (Bl. 762 bis 764 d.A.) Bezug.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, und damit zulässig.

1. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 11.05.2015 den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

a) Nach der genannten Rechtsvorschrift muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Dabei sind gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 4 AZR 245/10 - NZA-RR 2012, 599, Rn. 11 m.w.N.).

Eine diesen Anforderungen genügende Berufungsbegründung liegt nicht vor, wenn die Berufungsklagepartei pauschal auf die Entscheidung eines anderen Gerichts hinweist, ohne die Entscheidung zu würdigen und auf die anzufechtende Entscheidung anzuwenden. Es wird dann nicht erkennbar, ob und inwieweit sich die Argumentation der in Bezug genommenen Entscheidung auf die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung bezieht und damit überhaupt geeignet ist, diese in Frage zu stellen (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2013 - 9 AZR 542/11 - NZA 2013, 928, Rn. 5).

b) Die Berufungsbegründung der Klagepartei vom 11.05.2015 genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.

b) Hinsichtlich der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB, hat sich die Klagepartei nach Zitat des erstinstanzlichen Urteils mit dessen Rechtsmeinung auseinandergesetzt (Seite 4). Hinsichtlich der Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB hat die Klagepartei den nach ihrer Auffassung bestehenden Rechtsfolgeirrtum aufgezeigt. Hinsichtlich der Auslegung der Erklärungen in der Anlage 3a) hat die Klagepartei ihre Auffassung, wonach Inhalt des Begleitschreibens und seine Anlagen die - allein - maßgeblichen Umstände seien und deshalb nur das „Angebot auf Überführung“ von ihrer Erklärung umfasst sei, dem Zitat des Arbeitsgerichts München vom 30.01.2015 - 33 Ca 14749/13 - vorangestellt. Damit wird die Rechtsauffassung der Klagepartei hinreichend deutlich. Das zitierte Urteil der Kammer 33. des Arbeitsgerichts München ist zur Argumentation der Klagepartei in Bezug gesetzt worden. Im Übrigen betrifft es denselben Sachverhalt wie den hier zur Entscheidung stehenden, so dass auch deshalb erkennbar ist, welche rechtliche Argumentation in der herangezogenen Entscheidung der Kammer 33. des Arbeitsgerichts München für den streitigen Anspruch als tragend erachtet wird. Hierin liegt der Unterschied zu der vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Konstellation, in dem die Berufungsbegründung pauschal auf ein anderes Urteil des Bundesarbeitsgerichts Bezug genommen hat. Gleiches gilt für die Zitate des Urteils des Arbeitsgerichts München vom 30.01.2015 - 33 Ca 14749/13 - im Rahmen der Rechtsmeinung, es liege mit den fraglichen Erklärungen der Anlage 3 a) eine unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung vor. Auch dieses Zitat ist eingebettet in die Darlegung der Rechtsauffassung der Klagepartei. Die Anspruchsgrundlage Schadensersatz enthält keine Wiedergabe des Urteils der 33. Kammer des Arbeitsgerichts München und begegnet insoweit keinen Bedenken.

2. Der mit dem Berufungsantrag zu 2. gestellte Feststellungsantrag überschreitet auch in der Fassung des Schriftsatzes vom 11.05.2015 die Berufungssumme nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG. Die Klagepartei begehrt mit dem Antrag zu 2. im Berufungsverfahren zwar weniger als mit dem erstinstanzlichen Feststellungsantrag. Dieser bezog sich auf die Änderung des Arbeitsvertrages durch die Erklärungen vom 09.03.2012 und 05.02.2012, während nunmehr lediglich Feststellung verlangt wird, die Zustimmungserklärung der Klagepartei zur Einstellung der Direktzusage sei unwirksam. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts hat die Klagepartei angegeben, dass es bei der Geltung der VO2010 verbleiben solle, bis die Voraussetzungen für die Erteilung des Versorgungsrechtes (Wartezeit, gute Leistungsbeurteilung, gute gesundheitliche Prognose) erfüllt seien. Insoweit wird die Zustimmung zur Überführung der Versorgungsanwartschaft nach Maßgabe der Richtlinien der Versorgungskasse F. in die VO2010 nicht mehr in Frage gestellt. Aber auch mit dieser teilweisen Antragsrücknahme bleibt die Berufungssumme von 600,- €, § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG, überschritten, weil der Wert des Feststellungsantrags zu 2. jedenfalls mit 20% des Werts der Direktzusage zu bemessen ist, die im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit drei Bruttomonatsvergütungen zu berücksichtigen ist, d.h. mit 4.150,00 € im Fall der Klagepartei, die eine monatliche Vergütung von zuletzt 7.025,00 € brutto bezog.

II.

Die Berufung ist aber unbegründet.

1. Mit dem Feststellungsantrag zu 3. liegt eine nach §§ 533, 525, 263 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG zulässige Klageänderung durch Klageerweiterung vor. Die Klagepartei stellt einen neuen, in der ersten Instanz nicht geltend gemachten Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte hat in diese Klageerweiterung eingewilligt, weil sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2015 auf die abgeänderte Klage eingelassen hat, §§ 533 Nr. 1, 267 ZPO. Darüber hinaus kann die Klageerweiterung auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, § 533 Nr. 2 ZPO. Bereits die vom Arbeitsgericht festgestellten Tatsachen sind insoweit ausreichend, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

2. Die Anträge aus dem Schriftsatz vom 11.05.2015 in der Fassung vom 16.07.2015 sind nur zum Teil zulässig. Der Feststellungsantrag zu 2. ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil er nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet ist. In der Folge fehlt auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Der Feststellungsantrag zu 3. ist dagegen zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen richterlichen Entscheidung hat.

Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Die Feststellungsklage kann sich auf die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses, auf einzelne Rechte und Pflichten oder auf einzelne Beziehungen oder Folgen hieraus beziehen. Kein Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2010 - 4 AZR 755/08 - NJOZ 2010, 1828, 1829, Rn. 19,Urteil vom 18.04.2012 - 4 AZR 371/10 - NZA 2013, 161, Rn. 10 m.w.N.). Dementsprechend kann die (Un-)Wirksamkeit der Rechtshandlung einer Partei nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein (vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2012, a.a.O.; BAG, Urteil vom 21.04.2010 - 4 AZR 755/08 - NJOZ 2010, 1828, 1829, Rn. 19), weshalb etwa die Feststellung, dass der Widerruf einer erteilten Versorgungszusage unwirksam ist, nicht nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist (vgl. BAG, Urteil vom 02.09.2014 - 3 AZR 951/12 -, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 65, Rn 36).

Das weiterhin erforderliche Feststellungsinteresse setzt voraus, dass durch die gerichtliche Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit zwischen den Parteien insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2010, a.a.O., Rn. 21). Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2010, a.a.O.).

b) Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Feststellungsantrag zu 2. unzulässig.

Die Beurteilung, ob die Zustimmungserklärung der Klagepartei zur Einstellung der Direktzusage im Angebot der Beklagten auf Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 05.02.2010 unwirksam ist, ist kein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO, sondern eine Vorfrage für die nach Ziff. 3 festzustellende Verpflichtung der Beklagten, der Klagepartei eine Versorgungszusage als Vertragsänderung gemäß dem als Anlage K20 beiliegenden Muster anzubieten. Die nach Ziffer 2 begehrte Feststellung bliebe ohne unmittelbare rechtliche Folgen für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, weil eine gerichtliche Entscheidung über einen etwaigen Anspruch der Klagepartei auf das Angebot einer Versorgungszusage nicht erginge. Hierdurch fehlt der Klagepartei auch das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO, denn weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittige Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte der Klagepartei die Versorgungszusage anbieten müsste, würde nicht ausgeschlossen werden.

Der Feststellungsantrag zu 2. war nicht nach §§ 133, 157 BGB analog in dem Sinn auszulegen, dass sich die Versorgungsansprüche nach dem bisherigen Versorgungssystem richten sollen. Die Klagepartei hat den zunächst gestellten Antrag zu 2. im Berufungsverfahren eingeschränkt. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ausdrücklich erklärt, dass sie an der Versorgung nach der Versorgungsordnung 2010, die Inhalt des Erklärung „Ich … nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an“ ist, festhalten wolle. Auch damit hat sie deutlich gemacht, nur die Erklärung im 2. Absatz der Anlage 3a als unwirksam feststellen zu wollen.

c) Der Feststellungsantrag zu 3. ist dagegen zulässig. Er ist auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gerichtet, auch gegenüber der Klagepartei die Versorgungszusage gemäß dem dem Antrag beigefügten Muster bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen anzubieten. Damit liegt ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO vor, dessen Gegenstand auch einzelne Pflichten sein können (vgl. BAG, Urteil vom 02.09.2014 -3 AZR 951/12 - a.a.O., Rn 38 m.w.Nachw.).

Auch das allgemeine Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen. Der Feststellungsantrag zu 3. führt zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen Bereinigung der zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten. Es wird für die Parteien mit Rechtskraft des Urteils verbindlich festgestellt, ob der Klagepartei das geltend gemachte Versorgungsrecht zusteht, sofern sie die hierfür festgelegten Voraussetzungen erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 14.06.2005 - 3 AZR 185/04 - NJOZ 2006, 1859).

Dem steht nicht entgegen, dass die Klagepartei im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die erforderliche Wartezeit von 20 Jahren im Bank- oder Sparkassenbereich, davon mindestens 10 Jahre bei der Beklagten, noch nicht erfüllt hat. Zwar hat das LAG München in der Vergangenheit vergleichbare Feststellungsklagen wegen fehlendem Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen (siehe LAG München, Urteil vom 30.03.2011 - 10 Sa 1073/10 -; rechtskräftig aufgrund Beschluss des BAG vom 17.06.2012 - 3 AZR 1286/11). Im vorliegenden Fall erfüllt die Klagepartei jedoch am 01.03.2016 diese zwanzigjährige Wartezeit, so dass vor dem Hintergrund, dass mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht vor diesem Termin zu rechnen ist, eine bloße Prozessabweisung mit dem Justizgewährungsanspruch aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar wäre (vgl. allgemein Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, Einleitung, Rn. 8; zu § 256 ZPO: Zöller/Greger, 30. Aufl. 2014, § 256 Rn. 7 m.w.Nachw.). Nur für ein stattgebendes Urteil ist das Feststellungsinteresse zudem echte Prozessvoraussetzung (vgl. BAG, Urteil vom 10.02.2015 - 3 AZR 904/13 -, BeckRS 2015, 67432).

Gleiches gilt für die weiteren Voraussetzungen, die für das Angebot eines Versorgungsvertrags nach beamtenähnlichen Grundsätzen erforderlich sind, nämlich eine gute Beurteilung und eine gesundheitliche Verfassung, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten lässt. Auch diese können bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht geklärt werden, wobei der Klagepartei grundsätzlich ein entsprechender Anspruch auf Beurteilung zustehen dürfte.

3. Der Feststellungsantrag zu 3. ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klagepartei mit Ablauf der Wartezeit und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen die begehrte Versorgungszusage anzubieten.

Zwar hat die Klagepartei im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 - 3 AZR 610/11 - grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage (Versorgungsrecht) nach beamtenähnlichen Grundsätzen, wenn sie die Voraussetzungen der zwanzigjährigen Beschäftigung im Bankgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten, der guten Beurteilung durch ihre Vorgesetzten und einer gesundheitlichen Verfassung, die ein vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten lässt (vgl. BAG, Urteil vom 15.05.2012, a.a.O., Rn. 64), erfüllt. Durch Unterzeichnung der Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ im unteren Abschnitt der Anlage 3 a) zum Angebot der Beklagten vom 05.02.2010 hat die Klagepartei aber wirksam auf einen etwaigen Anspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts verzichtet.

a) Mit der Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ liegt ein Verzicht der Klagepartei auf einen etwaigen Anspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts vor. Dies ergibt die Auslegung der Erklärung nach den Grundsätzen der Auslegung für Allgemeine Geschäftsbedingungen.

aa) Die von der Beklagten drucktechnisch vorbereiteten Erklärungen in der Anlage 3 a) stellen allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB dar, weil sie seitens der Beklagten für die Änderung der Arbeitsverträge derjenigen Mitarbeiter gestellt worden sind, die nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung Anspruch auf Altersversorgung i.S.d. Ziff. 3.1 und 3.2 PV72 hatten.

bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierenden Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., z.B. BAG, Urteil vom 21.01.2015 - 10 AZR 64/14 - BeckRS 2015, 67796, Rn. 26 m.w.N.; Urteil vom 19.03.2014 - 10 AZR 622/13 - NZA 2014, 595, Rn. 29 f. m.w.N.).

Dabei ist es eine Folge der objektiven, typisierten Auslegung, dass Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt waren oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht herangezogen werden dürfen. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Demgegenüber sind Begleitumstände bei der Auslegung heranzuziehen, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2011 - 3 AZR 35/09 - NZA-RR 2011, 541, Rn. 39 m.w.Nachw.; Urteil vom 15.02.2011 - 3 AZR 196/09 - BeckRS 2011, 73996, Rn. 42 m.w.Nachw.; Urteil vom 08.08.2011 - 6 AZR 436/10 -, NJOZ 2011, 2047, Rn. 20 m. w. Nachw.; LAG D-Stadt, Urteil vom 30.11.2012 - 6 Sa 1511/12 -BeckRS 2013, 68317; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2014 - 7 Sa 334/13 -, BeckRS 2014, 68074; Gotthardt in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechtskommentar, 6.Aufl. 2014, § 305 c, Rn. 8). Folglich hat es das Bundesarbeitsgericht als zulässig angesehen, Informationsschreiben, die den Arbeitnehmern anlässlich ihrer Einstellung übergeben worden waren, bei der Auslegung des als allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizierenden Arbeitsvertrags für die Frage, ob eine bestimmte betriebliche Altersversorgung zugesagt worden ist, heranzuziehen (so BAG, Urteile vom 15.02.2011; a.a.O.)..

cc) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klausel „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“ als Verzicht der Klagepartei auf das ihr grundsätzlich - bei Vorliegen der Voraussetzungen - zustehende Versorgungsrecht zu verstehen.

Bereits der Wortlaut der Klausel konnte aus Sicht eines redlichen Vertragspartners nur so verstanden werden, dass ein möglicher Anspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts nach bisheriger Praxis nicht mehr gewährt werde und die Klagepartei dieser Handhabung durch die Beklagte zustimme. Die Formulierung „Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht)“ entspricht fast wortgleich den Verlautbarungen der Beklagten über die Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung. So hat die Beklagte die Belegschaft am 22.07.2009 unter der Überschrift

„Neugestaltung betrieblicher Altersversorgung / AT Vergütungssystem“ dahingehend informiert:

„Die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) wird endgültig eingestellt.“

Sie hat dies am 16.09.2009 unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in der C.“ wiederholt und „klarstellend … nochmals darauf hingewiesen, dass die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) endgültig eingestellt wurde.“ Ebenso wurde am 24.11.2009 unter der Überschrift „Widerruf der Richtlinien der Versorgungskasse F.“ mitgeteilt, „dass die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung endgültig eingestellt ist .“. Da diese Informationen laufend und jedenfalls ab 01.12.2009 auf einer gesonderten Intranetseite im Intranet der Beklagten veröffentlicht worden sind, verstand ein verständiger und redlicher Vertragspartner, dass mit der streitigen Klausel das Versorgungsrecht nach beamtenähnlichen Grundsätzen aufgegeben werden würde. Ebenso wurde der Begriff „Versorgungsrecht“ in der Erklärung „Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesamtversorgung, Direktzusage (unmittelbare Zusage)“ im Rahmen der Darstellung der Altsysteme der betrieblichen Altersversorgung auf der Informationsveranstaltung vom 24.01.2010 seitens des Vertreters der Beklagten, Herrn M., verwandt (vgl. Anlage B21, S. 14), die gleichfalls auf der Intranetseite der Beklagten veröffentlicht war.

Welcher Regelungsgegenstand mit der Anlage 3a und dem dort verwandten Begriffspaar „Direktzusage“ und „Versorgungsrecht“ gemeint war, ergibt sich auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 05.02.2010. Bereits die Überschrift dieses Schreibens mit den zwei Bezugnahmen „Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung; Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung“ weist darauf hin, dass es nicht nur um die Überführung in die VO2010, sondern um eine Gesamtregelung der betrieblichen Altersversorgung ging. Dabei wurde mit dem Begriff „Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung“ an die Verlautbarungen der Beklagten vom 22.07.2009 („Neugestaltung Betriebliche Altersversorgung“) und vom 16.09.2009 („Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in der C.“) sowie des Personalrats vom 04.02.2010 („Betriebliche Altersversorgung“) im Intranet angeknüpft. Im Schreiben vom 05.02.210 wurde der Klagepartei dann angeboten, „ihre Anwartschaft in die VO2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.11.2009 (DV zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung 11/09) zu überführen.“ In dieser Dienstvereinbarung ist in der Präambel die Auffassung der Beklagten wiedergegeben, dass „eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form . nicht mehr tragbar“ sei, „die Systeme der betrieblichen Altersversorgung umzustellen“ seien und „keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden“ würden. Auch damit dürfte einem durchschnittlichen Vertragspartner der Beklagten hinreichend deutlich gewesen sein, dass er sich damit einverstanden erklärt, zukünftig keine individuelle Versorgungszusage seitens der Beklagten zu erhalten. Im Fall der Klagepartei kommt hinzu, dass sie noch mit Schreiben vom 05.12.2009 um „Auskunft über die Berechnung des für den beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch maßgeblichen Ruhegehaltssatzes zur Altersgrenze 65. Lebensjahr“ gebeten worden ist, so dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn eben dieses Recht zwei Monate später Anfang Februar 2010 nicht mehr bekannt gewesen sein soll.

Ergänzend wird auf die umfassenden Informationen des Personalrates abgestellt, die ebenfalls deutlich machten, dass es bei der Erklärung in der Anlage 3a um die Ablösung des Versorgungsrechts ging. So hat der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats auf der am 02.12.2009 stattfindenden Personalversammlung die Wechselprämie „auch (als) einen Vertrag über einen Verzicht auf eine Klage vor dem Arbeitsgericht gegen eine Zahlung eines gewissen Geldbetrages“ beschrieben, wobei die Klagen der (anderen) Mitarbeiter auf Angebot des Versorgungsvertrags im Betrieb bekannt waren, wie die Verlautbarungen des Personalrats vom 13.01.2010 und der Beklagten vom 14.01.2010 belegen. In der Information des Personalrats vom 04.02.2010 unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ hat der Personalrat des Weiteren die Vor- und Nachteile der möglichen Entscheidungen der Arbeitnehmer zur betrieblichen Altersversorgung dargestellt. Er hat dabei ausdrücklich die stattgebenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts München vom 13.01.2009 (u.a. 37 Ca 3566/09) aufgegriffen, nach denen ein „Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrags“ aufgrund Gesamtzusage vorläge, und erklärt, dass die Entscheidung, „ob Sie (gemeint die Mitarbeiter) wechseln wollen oder das Versorgungsrecht einklagen“, kein Personalrat abnehmen könne.

13.01.2009 Zudem konnte für einen redlichen und verständigen Vertragspartner auch kein Zweifel darüber bestehen, welchen Inhalt das Versorgungsrecht nach beamtenähnlichen Grundsätzen hatte. Es war schon vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 unter anderem im Mitarbeiterhandbuch, Fassung Oktober 1988, auf Seite 25 - 27 umfassend beschrieben worden, nämlich hinsichtlich der Beihilfeberechtigung, des erweiterten Kündigungsschutzes, der erweiterten Entgeltfortzahlung sowie der Sozialversicherungsfreiheit (wiedergegeben in BAG, Urteil vom 15.05.2002 - 3 AZR 610/11 - NZA 2012, 1279). Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15.05.2012 ausdrücklich den „allgemeinen Erfahrungssatz dass derartige Leistungen und Vergünstigungen allgemein bekannt werden“ herausgestellt und hieraus gerechtfertigt, dass auch ein neu eingestellter Arbeitnehmer Anspruch auf das Versorgungsrecht nach den Grundsätzen einer betrieblichen Übung habe (vgl. Rn. 59). Es ist deshalb widersprüchlich, wenn sich die Klagepartei einerseits zur Begründung des Versorgungsrechts nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung darauf beruft, ihr sei die besondere Altersversorgung, die im Betrieb der Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wurde, bekannt gewesen, weshalb auch sie habe damit rechnen dürfen, das Versorgungsrecht bei Erfüllung der Voraussetzungen zu erhalten, und andererseits im Rahmen der streitigen Einverständniserklärung geltend macht, nicht verstanden zu haben, was gemeint gewesen sei. Dass der Inhalt des Versorgungsrechts bekannt war, ergibt sich letztlich aus der gerade genannten Information des Personalrats vom 04.02.2010, die die mit der Annahme der VO2010 verbundenen Nachteile benannt hat, die u.a. darin bestanden: „Keine Direktzusage mit den bekannten Vorteilen z. B.: Nettovorteil Sozialversicherungspflicht ., besonderer Kündigungsschutz, verlängerte Lohnfortzahlung, Hinterbliebenenschutz.“

Im Anschluss an die dargestellten Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts können diese Begleitumstände für die Auslegung der streitigen Klausel herangezogen werden. Sowohl die Informationen der Beklagten als auch die des Personalrats bzw. Gesamtpersonalrats waren auf der zur Ablösung der betrieblichen Altersversorgung speziell eingerichteten Intranetseite der Beklagten seit dem 01.12.2009 veröffentlicht und damit den Arbeitsneh-mern bekanntgemacht. Es macht keinen Unterschied, ob Arbeitnehmern Informationsschreiben ausgehändigt werden (wie im Fall des BAG, Urteil vom 15.02.2011 - 3 AZR 35/09 - NZA-RR 2011, 541) oder ob ihnen die Möglichkeit zur elektronischen Einsicht nahme und ggf. Ausdruck der Informationen gegeben wird. Die Gefahr, die Berücksichtigung der Begleitumstände „ins Unermessliche“ auszudehnen, besteht dann nicht, wenn nur solche Umstände herangezogen werden, die - wie hier - den Mitarbeitern in der einen oder anderen Form zur Verfügung gestellt worden sind. Diese Sichtweise ist auch sachgerecht und durch den Maßstab des redlichen und verständigen Empfängers der Erklärung geboten. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, der die Neustruktu-rierung der betrieblichen Altersversorgung betreibt, informiert sich aus allen ihm zugänglichen, offiziellen Quellen. Wenn die Klagepartei die Auffassung vertritt, dass für die Vertragsauslegung alle anderen Informationen (Intranetmitteilungen, Personalratsaussagen etc.) nicht maßgebliche Umstände seien, zieht sie die Grenzen der Auslegung in unzulässiger Weise zu eng. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (vgl. BAG, Urteile vom 15.2.2011, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall.

Dass die betroffenen Mitarbeiter das Umstellungsangebot im Sinne eines Verzichts auf das Versorgungsrecht verstanden haben, zeigt sich auch darin, dass 536 und mithin 25% der Arbeitnehmer das Umstellungsangebot abgelehnt bzw. innerhalb der für die Wechselprämie relevanten Vier-Wochen-Frist nicht zugestimmt haben (vgl. Intranetmitteilung vom 08.07.2010).

Schließlich steht der Auslegung der Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ als Verzicht auf das Versorgungsrecht nicht entgegen, dass die Beklagte in ihren Mitteilungen angegeben hat, die Erteilung von Direktzusagen schon eingestellt zu haben. Die Klagepartei hat sich ausweislich des klaren Wortlauts mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt. Eine hiervon zu trennende Frage ist, wie die Erklärung rechtlich zu bewerten ist und ob die Klagepartei sich dieser Bewertung bewusst war.

b) Die Klausel ist nicht überraschend und damit auch Vertragsbestandteil der Anlage a, § 305c Abs. 1 BGB.

aa) Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Dies setzt eine objektiv ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 331/11 - NZA 2012, 908, Rn. 16 m.w.N.). Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss deshalb ein deutlicher Widerspruch bestehen (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2014 - 5 AZR 920/12 - NJOZ 2014, 992, Rn. 17). Da sich das Überraschungsmoment auch aus dem Erscheinungsbild des Vertrags ergeben kann, ist es möglich, dass das Unterbringen einer Klausel an einer unerwarteten Stelle im Text sie als Überraschungsklausel erscheinen lässt. Das Überraschungsmoment ist umso eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfall muss der Verwender darauf besonders hinweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorheben (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.2014, a.a.O.). Ob eine überraschende Klausel vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind die „Gesamtumstände“ (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 AZR 139/04 - BAGE 114, 33 unter 4. b) cc) (2) der Gründe) zu berücksichtigen, womit der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, der Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags einzubeziehen sind (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2005 - 10 AZR 532/04 - AP HBG § 74 Nr. 78 unter II. 1. b) bb) der Gründe).

bb) Danach war die Erklärung, mit der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten einverstanden zu sein, nicht überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB.

Die Klausel diente dazu, den Streit in der Belegschaft über die Zulässigkeit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen zu beseitigen. Zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der Beklagten vom 05.02.2010 war im Betrieb der Beklagten streitig, ob die Einstellung der Erteilung der Versorgungszusage zulässig war. Dies kommt deutlich im Bericht des Gesamtpersonalrats auf der Personalversammlung vom 04.12.2009 zum Ausdruck, in dem die Frage als Überschrift aufgeworfen wurde „War die Schließung der beamtenähnlichen Versorgung zulässig oder nicht?“ (vgl. Anlage B18 - Redemanuskript G.). Vor allem hatten eine Vielzahl von Arbeitnehmern Klage wegen Erteilung des Versor gungsrechts vor dem Arbeitsgerichts München erhoben und das Arbeitsgericht München hatte am 13.01.2010 in zwei Fällen einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Erteilung des Versorgungsrechts bejaht (vgl. Arbeitsgericht München, Urteil vom 13.01.2010 - 37 Ca 3566/09). Über diese Entscheidung sind die Arbeitnehmer noch am 13.01. und 14.01.2010 durch Intranetmitteilungen informiert worden. Die Klausel hatte damit die Bedeutung, Unsicherheiten der Parteien über das Versorgungsrecht zu beseitigen.

In diesem Zusammenhang kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden, ihre Entscheidungsträger hätten gewusst, dass die Einstellung der Versorgungszusage unzulässig sei, mit der Folge, dass es keine rechtliche Unsicherheit gegeben habe. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 - 3 AZR 610/11 - war jedenfalls die Frage, ob die fehlende Beteiligung des Personalrats nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG Ansprüche der Arbeitnehmer aus betrieblicher Übung hindern könnte, höchstrichterlich nicht entschieden (Rn. 86). Da es der Beklagten ausweislich ihrer zahlreichen Verlautbarungen, die bereits oben dargestellt worden sind, und der ergriffenen Maßnahmen - Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts durch Entscheidung des Verwaltungsrats am 21.07.2009 und Widerruf der Richtlinien der Versorgungskasse F. mit Wirkung ab 01.01.2010 am 24.11.2009 - um die Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung insgesamt ging, bedurfte der angestrebte Systemwechsel angesichts der entstandenen Unsicherheiten neben der Erklärung der Klagepartei zur Überführung der Versorgungsanwartschaft nach den Richtlinien der Versorgungskasse in die VO 2010 auch der Zustimmung zur Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts. Die Handlungsalternativen waren zudem durch die im Intranet veröffentlichte Information des Personalrats vom 04.02.2010 verdeutlicht, wenn dort formuliert wurde, dass „die endgültige Entscheidung, ob Sie wechseln oder das Versorgungsrecht einklagen, … kein Personalrat abnehmen“ könne. Soweit die Klagepartei einwendet, das Wechselangebot der Beklagten vom 05.02.2010 habe sich „allein“ mit dem Systemwechsel zur VO2010 befasst und sie habe deshalb nicht mit der streitigen Klausel rechnen müssen, so trifft dies nach der bereits erwähnten Bezugnahme im Schreiben vom 05.02.2010 auf die Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 nicht zu. Im Übrigen bedurfte es keines weiteren Hinweises, weil die Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“, wie bereits ausgeführt, hinreichend klar und deutlich beschrieb, um welches Einverständnis es ging.

Gegen den überraschenden Charakter der Klausel spricht zudem, dass sie sich mit der Regelung, die Beklagte sei zur Einstellung der Versorgungszusage berechtigt (gewesen), am dispositiven Recht der § 779 BGB i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG orientiert. Es ist anerkannt, dass das praktische Bedürfnis nach einer gütlichen Einigung auch in der betrieblichen Altersversorgung besteht. Auch dort muss es eine Möglichkeit geben, die Ungewissheit oder den Streit über das Bestehen gegenseitiger Rechte und Pflichten einvernehmlich beizulegen. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht Tatsachenvergleiche, mit denen sich die Parteien über die tatsächlichen Voraussetzungen von Ruhegeldansprüchen und Anwartschaften vergleichen, als zulässig angesehen (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984 - 3 AZR 125/84 - NZA 1986, 95 unter I. 2. b) der Gründe). Die §§ 3 und 17 BetrAVG stehen einem Vergleich nicht entgegen, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob der Arbeitgeber überhaupt eine Versorgungszusage erteilt hat. Derartige Tatsachenvergleiche werden vom Schutzzweck der gesetzlichen Regelungsverbote nicht erfasst (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984, a.a.O.). Dementsprechend ist auch die Regelung zulässig und nicht überraschend, die den Streit der Parteien über die Frage beseitigt, ob eine Pflicht zur Erteilung eines Versorgungsrechts besteht oder, ob, weil eine solche Pflicht nicht besteht, die Arbeitgeberin zu einer einseitigen Einstellung berechtigt ist. Im Übrigen stand § 3 Abs. 1 BetrAVG einer Regelung der Parteien schon deshalb nicht entgegen, weil er Vereinbarungen im laufenden Arbeitsverhältnis - wie sie hier vorliegen -nicht erfasst (vgl. BAG, Urteil vom 16.04.2005 - 3 AZR 185/04 - NJOZ 2006, 1859, Rn. 27).

Schließlich ist die Klausel nicht nach dem äußeren Zuschnitt der Erklärung in der Anlage 3 a) überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB. Es trifft zwar zu, dass die Überschrift der unterzeichneten Erklärung „Zustimmung zur Überführung“ lautet und nahelegen könnte, dass es allein um die Überführung der bisher erworbenen Anwartschaft nach den Richtlinien der Versorgungskasse in die VO2010 gehe. Sie ist auch nicht drucktechnisch durch Fett- und Kursivdruck oder vergrößertes Schriftbild hervorgehoben. Gleichwohl ist sie unter Berücksichtigung der weiteren äußeren Merkmale der Anlage 3 a) nicht als überraschend zu qualifizieren. Die Anlage 3 a) ist nämlich ihrerseits mit einer Überschrift bezeichnet und zwar als „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO2010“ („Zustimmung“), wodurch zum Ausdruck gebracht wird,

dass der Wechsel in die VO2010 nur ein Teil der Erklärung ist. Ebenso enthielt das Schreiben der Beklagten vom 05.02.2010 die Überschrift „Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung; Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung“ und damit den Hinweis auf eine Gesamtregelung der bisherigen betrieblichen Altersversorgung. Zudem verteilt sich der Text der Erklärung auf nur vier Absätze, die in den Absätzen zwei, drei und vier ihrerseits nur aus einem Satz bestehen. Schon wegen der Kürze des Textes ist ausgeschlossen, den Arbeitnehmer mit einer versteckten Klausel zu überraschen (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2011 - 9 AZR 203/10 - NJW 2012, 103 f., Rn. 36).

Dabei begegnet die Argumentation der Klagepartei schon deshalb Bedenken, weil sie widersprüchlich ist. Während die fragliche Erklärung einmal kurz vor der Unterschriftenzeile stehen sollte, womit sie grundsätzlich im Blickfeld des Unterzeichners gewesen wäre, wird dies später dahin korrigiert, sie stehe zwischen zwei anderen Klauseln. Soweit weiter behauptet wird, die letzte Klausel beziehe sich ausdrücklich auf die Unterstützungskassenversorgung, trifft dies nicht zu. Mit der Formulierung „Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil.“ ist die rechtliche Folgerung aus beiden vorstehenden Erklärungen zur Überführung in die VO2010 und die Einstellung des Versorgungsrechts gezogen worden.

c) Die Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

aa) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind die für die Inhaltskontrolle maßgeblichen Regelungen der §§ 307 bis 309 BGB nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 12.03.2015 - 6 AZR 82/14 - NZA 2015, 676, Rn. 23 m. w. N.). Darum unterliegt in einem Aufhebungsvertrag die Beendigungsvereinbarung als solche ebenso wenig einer Angemessenheitskontrolle wie eine als Gegenleistung für die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses etwaig gezahlte Abfindung (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2011 - 9 AZR 203/10 -, BAGE 138, 136, Rn. 43). Eine solche kontrollfreie Vereinbarung über Hauptpflichten ist mit einem selbstständigen Rechtsgeschäft anzunehmen, das allein die essentialia negotii des Vertrags betrifft (vgl. BAG, Urteil vom 03.06.2004 - 2 AZR 47/03 - BeckRS 2004, 30342461).

bb) Die zwischen der Klagepartei und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen in der Anlage 3 a) hat die Ablösung des alten Versorgungssystems gegen Zahlung eines Ablösebetrags und der Wechselprämie zum Gegenstand und unterliegt damit nicht einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 sowie der §§ 308 und 309 BGB.

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse bis zum 31.12.2001 begründet wurden, liegt nur ein Versorgungssystem vor mit der Folge, dass die Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ als Teil der Gesamtregelung zur Ablösung des bisherigen Versorgungssystems zu verstehen ist.

Die Annahme, dass ein einheitliches Versorgungssystem nach beamtenähnlichen Grundsätzen mit verschiedenen Stufen in der Intensität der Versorgung vorliegt, ergibt sich bereits aus der PV 72, die für die Dienstverhältnisse der fusionierten Mitarbeiter unter Ziff. 3 allein das „Versorgungssystem der C. Girozentrale“ regelt. Die Versorgung nach Ziff. 3.1 - in Form der Richtlinien der Versorgungskasse - und nach Ziff. 3.2 - in Form des hier streitigen Versorgungsrechts - machen als Untergliederungen deutlich, dass es sich um ein Versorgungssystem handelt. Dementsprechend bestimmte Ziff. 8 der PV 72 die „Überleitung in das Versorgungssystem der Landesbank“ dahingehend, dass dem Mitarbeiter der fusionierten Anstalten ein „Wahlrecht zwischen der bisherigen Versorgung und dem Versorgungssystem der C. Girozentrale eingeräumt“ werde. Ebenso informierte das Mitarbeiterhandbuch in der Fassung von Oktober 1988 auf den Seiten 25 bis 27 unter der Überschrift „Altersversorgung“ über die „Alternative 1 (Versorgungskasse)“ und die „Alternative 2 (Versorgung durch die Bank)“ (vgl. BAG, Urteil vom 15.05.2012 - 3 AZR 610/11 -a.a.O.). Die im Juni 2001 ins Intranet gestellte Power-Point-präsentation beschrieb zusammenfassend unter dem Titel „Betriebliche Altersversorgung in der C.: Versorgungs kasse und Versorgungsrecht Stand: 4.10.2001“. (wiedergegeben im Urteil des BAG vom 15.05.2012 - 3 AZR 610/11 - a.a.O.). Auch die im Intranet eingestellte Präsentation mit der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung in der C. - Versorgungskasse und Versorgungswerk - Stand Oktober 2008“ bestätigt, dass es nur ein Versorgungssystem bei der Beklagten gab (wiedergegeben im Urteil des BAG vom 15.05.2012 - 3 AZR 610/11 -a.a.O.).

Das Bestehen nur eines beamtenähnlichen Versorgungssystems entsprach auch dem vorgerichtlichen Verständnis der Klagepartei, die mit Schreiben vom 05.06.2013 unter dem Bezug „Ansprüche … auf das beamtenähnliche Versorgungssystem (Versorgungsrecht bzw. Versorgungskasse“ die Verpflichtung der Beklagten erbat, sie so zu behandeln, als wäre sie „ohne Unterbrechung im beamtenähnlichen Versorgungssystem (Versorgungskasse bzw. Versorgungsrecht)“.

Soweit die Klagepartei geltend macht, Voraussetzungen, Inhalt und Durchführungswege der Versorgung nach den Richtlinien der Versorgungskasse und nach der Vereinbarung des Versorgungsrechts sprächen für zwei Versorgungssysteme, ist das eine formale Betrachtung. Es entstehen nicht dadurch zwei Versorgungssysteme, dass nach einer längeren Beschäftigungsdauer im Kreditgewerbe und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen weitergehende Ansprüche versprochen werden und mit der Haftung der Beklagten eine höhere Versorgungssicherheit gewährt wird. Maßgeblich für die Annahme eines Versorgungssystems ist vielmehr, dass es einheitliche, wenn auch gestufte Versorgungsleistungen für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe, hier der bis zum 31.12.2001 eingetretenen Arbeitnehmer, vorgesehen waren.

Dieses beamtenähnliche Versorgungssystem bestehend aus der Versorgung gemäß den Richtlinien der Versorgungskasse (Ziff. 3.1 PV 72) und dem Versorgungsrecht (Ziff. 3.2 PV 72) ist durch die Erklärungen der Klagepartei im unteren Teil in der Anlage 3a abgelöst worden, in dem sich die Klagepartei im ersten Absatz mit der Überführung der Anwartschaft nach den Richtlinien der Versorgungskasse in die VO2010 gegen Zahlung eines Ablösebetrags und der sog. Wechselprämie und im zweiten Abschnitt mit der Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts durch die Beklagte einverstanden erklärt hat. Dabei handelt es sich um ein selbstständiges Rechtsgeschäft, da die im oberen Teil be findliche Empfangsbestätigung betreffend dem Angebotsschreiben der Beklagten vom 05.02.2010 gesondert zu unterschreiben war. Die Formulierung „Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil“ steht der Annahme, die Ablösung des alten Versorgungssystems gegen Zahlung des Ablösebetrags und der Wechselprämie sei alleiniger Vertragsgegenstand gewesen, nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um die rechtliche Konsequenz der vorstehenden Erklärungen der Klagepartei, die deklaratorisch festgestellt wurde.

d) Die Klausel „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“ ist nicht wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch für kontrollfreie Hauptabreden zu prüfen ist.

aa) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Bestimmungen unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich sind. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzung und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., z. B. BAG, Urteil vom 21.01.2015 - 10 AZR 84/14 -, BeckRS 2015, 67796, Rn. 33; Urteil vom 14.09.2011 - 10 AZR 526/10 -, BAGE 139, 156, Rz. 22 m. w. N.).

bb) Eine gerade durch eine unklare Formulierung begründete Gefahr der Nichtwahrnehmung von Rechten wird durch die Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ nicht begründet. Im Gegenteil ist ihr vor dem Hintergrund der seit Jahrzehnten und insbesondere seit Frühjahr 2009 im Betrieb der Beklagten verwandten Begriffe „Direktzusage“ und „Versorgungsrecht“ sowie des 2009/2010 auch im Intranet dokumentierten Prozesses zur Ablösung der alten Versorgungsordnung leicht und ohne Gefahr von Missverständnissen zu entnehmen, dass zukünftig kein Anspruch auf das Versorgungsrecht besteht, weil seine Erteilung eingestellt worden ist und der Erklärende hiermit einverstanden ist. Jedenfalls hätte ein verständiger Vertragspartner erkennen können, dass es bei der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten um einen Rechtsverlust geht, und seine Rechte, etwa in Gestalt eines Aufklärungsverlangens bis hin zu einer Klage vor dem Arbeitsgericht, wahrnehmen können.

Entgegen der Ansicht der Klagepartei besteht keine Unklarheit der Regelung, wenn aus dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist, ob die Einstellung der Erteilung der Direktzusage bereits auf der einseitigen Entscheidung der Beklagten vom 21.07.2009 beruht oder die Beklagte hierzu erst aufgrund der Erklärung gemäß Anl. 3 a) berechtigt wird. Für die Transparenz ist eine solche Klarstellung nicht erforderlich; maßgeblich ist, dass für die Klagepartei der Anspruchsverlust klar zum Ausdruck kommt. Im Übrigen entspricht es der Formulierung von Tatsachenvergleichen, dass ein bestimmter Anspruch, der zwischen den Parteien streitig war, durch Erklärungen ausgeschlossen wird (vgl. für den Aus-schluss von Urlaubs-(Abgeltungs-)Ansprüchen: „Der Urlaub ist in Natur eingebracht.“).

Die Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ passt entgegen der Auffassung der Klagepartei auch thematisch zum Angebot vom 05.02.2010. Schon aus der Überschrift des Schreiben vom 05.02.2010 lässt entnehmen, dass es um die „Neustrukturie-rung der betrieblichen Altersversorgung“ geht. Darüber hinaus wurde, wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, das Angebot „nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.11.2009 (Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung 11/09)“ unterbreitet, in der die Einstellung der Direktzusage ausdrücklich in der Präambel festgehalten ist. Zudem ist erneut auf die Kenntnis des redlichen Vertragspartners hinzuweisen, der aufgrund der Erklärungen der Beklagten, aber auch aufgrund der vorstehend genannten Feststellung in der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.11.2009 und den Informationen des Gesamtpersonalrats und Personalrats wusste, dass das Versorgungsrecht mit dieser Erklärung aufgehoben bzw. in seine Aufhebung eingewilligt werden sollte. Dass der Klagepartei die Begriffe „Direktzusage“ und „Versorgungsrecht“ bekannt waren, ist bereits ausgeführt worden.

Schließlich war dem redlichen Vertragspartner auch bekannt, welchen Inhalt das Versorgungsrecht hatte und auf welche Leistungen er konkret verzichtete. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die Ausführungen zur Auslegung der Erklärung verwiesen.

e) Auf die Frage, ob die Inhaltskontrolle bereits gemäß § 110 Abs. 4 BGB auszuschießen war, weil die Inhalte der VO2010 in der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.11.2009 geregelt ist, kommt es deshalb nicht mehr an.

f) Die Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ ist nicht nach § 142 Abs. BGB nichtig. Die jeweiligen Anfechtungsfristen wurden nicht gewahrt.

Eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB hätte ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erklärt werden müssen, § 121 Abs. 1 BGB. Dies ist bei einer Anfechtungserklärung vom 05.06.2013 nicht der Fall, nachdem das Bundesarbeitsgericht seine klagestattgebende Entscheidung schon am 15.05.2012 als Pressemitteilung mit ihrem wesentlichen Inhalt veröffentlicht hatte.

Gleiches gilt für die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB, die nach § 124 Abs. 1 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen kann, wobei die Frist im Fall der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Anfechtende die Täuschung - hier mit Veröffentlichung der Pressemitteilung des BAG am 15.05.2012 - entdeckt. Jedenfalls aber fehlt es an einem Anfechtungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen; eine Mitteilung über rechtliche Möglichkeiten und Zulässigkeiten der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten stellt dagegen ein Werturteil dar. Es fehlt auch an Darlegungen zum Irrtum der Klagepartei und zur Ursächlichkeit ihrer Entscheidung, sich mit der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten einverstanden zu erklären. Vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung vorliegenden erstinstanzlichen klagestattgebenden Urteilen des Arbeitsgerichts München und der ins Intranet gestellten Informationen, die vorstehend ausführlich dargestellt wurden, konnte die Klagepartei von der Möglichkeit eines Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts ausgehen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

g) Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Erklärung bzw. auf Befreiung von der Vertragspflicht im Wege des Schadensersatzes gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB oder c.i.c.

aa) Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers. Dementsprechend darf der Arbeitgeber keine falschen und unvollständigen Auskünfte erteilen. Er kann darüber hinaus verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls und nach umfassender Interessenabwägung geboten ist. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab. Grundsätzlich hat jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handels zu verschaffen (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2014 - 3 AZR 807/11 - NZA 2014, 903, Rn. 15 und 16 m. w. Nachw.).

bb) Unter Berücksichtigung dessen hat die Beklagte keine Verhaltenspflichten im Zusammenhang mit der Umstellungsvereinbarung verletzt.

Mit der Mitteilung der Beklagten, sie habe die Erteilung von Versorgungsrechten einge stellt, hat die Beklagte keine falschen oder unvollständigen Angaben gemacht. Sie hat lediglich ihre Handlung - nämlich die Einstellung der Erteilung des Versorgungrechts -und ihre Rechtsauffassung dazu wiedergegeben. Eine Täuschung über Tatsachen liegt damit nicht vor. Vor allem hat die Beklagte die Entscheidung des Arbeitsgerichts München, nach der ein Anspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts bejaht wurde, auf der Intranetseite zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung bekanntgegeben und damit auf die Möglichkeit einer von ihrer Rechtsauffassung abweichenden Meinung hingewiesen.

Die Beklagte hat darüber hinaus auch nicht ihre Hinweis- und Informationspflichten verletzt. Die Klagepartei konnte sich durch Teilnahme an Personalversammlungen und Informationsveranstaltungen sowie durch Aufrufen der auf der Intranetseite eingestellten Informationen über das Versorgungsrecht, das Für und Wider des alten und des neuen Versorgungssystems sowie den Inhalt der seitens der Beklagten vorgeschlagenen Erklärungen informieren. Ist aber eine Versorgungsregelung für jedermann zugänglich und verständlich, besteht keine weitere Hinweispflicht des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2014, a.a.O., Rn. 19). Im Übrigen hat die Beklagte der Klagepartei noch im Schreiben vom 05.02.2010 angeboten, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, sollte sie Fragen haben. Hiervon hätte die Klagepartei innerhalb der Überlegungszeit von vier Wochen Gebrauch machen können und müssen.

4. War die Klage abzuweisen, war über die hilfsweise geltend gemachte Widerklage nicht zu entscheiden.

III.

Die Klagepartei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1

ZPO.

IV.

Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. April 2012 - 6 Sa 185/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger zur Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung bzw. Zusatzrente verpflichtet ist, hilfsweise über die Rückzahlung einbehaltener Gehaltsanpassungen.

2

Der am 6. Juli 1939 geborene Kläger war vom 15. Juni 1962 bis zum 31. Dezember 1976 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Hochschule für Bauwesen Leipzig und an der Technischen Hochschule Leipzig und vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1992 als wissenschaftlicher Oberassistent an der Technischen Hochschule Leipzig beschäftigt. Seit dem 1. Juli 1992 war er als Professor für Praktische Informatik an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur in Leipzig tätig. Diesem Arbeitsverhältnis lag zunächst der Arbeitsvertrag vom 15. Juli 1992 zugrunde. Der Kläger wurde nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen, da er das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

3

Mit Schreiben vom 22. August 1994 teilte das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst dem Kläger unter dem Betreff „Gleichstellung der Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis mit denen im Beamtenverhältnis“ mit:

        

„...   

        

es ist für mich ein wichtiges Anliegen, die Unterschiede zwischen Professoren im Angestelltenverhältnis und Professoren im Beamtenverhältnis soweit wie möglich auszugleichen. Im Gespräch des Herrn Ministerpräsidenten mit den Rektoren der Sächsischen Hochschulen am 9. März d.J. wurde hierzu für die auf der Grundlage des SHEG oder SHG berufenen hauptamtlichen Professoren in wesentlichen Punkten eine Lösung gefunden.

        

Ich freue mich, Ihnen in Umsetzung des Gesprächs anliegend einen privatrechtlichen Dienstvertrag übersenden zu können, durch den folgendes klargestellt wird:

        

1.    

Als Professor im Angestelltenverhältnis stehen Ihnen dieselben Rechte und Pflichten in der Wahrnehmung akademischer und hoheitlicher Aufgaben wie einem beamteten Professor zu.

        

2.    

In § 1 des Vertrages wird zum Ausdruck gebracht, daß Sie hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses einem beamteten Professor gleichgestellt sind. Da etwaige strukturelle Veränderungen nicht durch Kündigungen von Professoren erreicht werden sollen, kann ich Ihnen versichern, daß eine vorzeitige betriebsbedingte Kündigung keinesfalls beabsichtigt ist, so daß Sie auch in diesem Punkt einem beamteten Professor gleichgestellt sind.

        

3.    

Sie haben das Recht zur Führung des Titels ‚Professor‘.

        

4.    

Sie erhalten rückwirkend ab dem 3. Oktober 1993 eine monatliche Vergütung in Höhe der Dienstbezüge, die Ihnen als Beamter der für Ihre Professur ausgewiesenen Besoldungsgruppe in der für die neuen Bundesländer geltenden Höhe zustehen würde, wobei die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen beachtet werden müssen.

        

Zur Verbesserung der Rentensituation wird sich die Staatsregierung mit einer Bundesratsinitiative für eine Änderung bundesgesetzlicher Regelungen einsetzen.

        

Ich bitte Sie, mir im Falle Ihres Einverständnisses ein unterschriebenes Exemplar des Dienstvertrages zurückzusenden.

        

...“   

4

Der Kläger unterzeichnete den Dienstvertrag unter dem 5. September 1994. In diesem Dienstvertrag heißt es:

        

„…    

        

§ 1

        

Herr Prof. Dr. N, geboren am 06.07.1939, ist seit 01.07.1992 Inhaber einer mit der BesGr. C 3 BBesO bewerteten Professur für Praktische Informatik an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH). Mit Wirkung vom 3.10.1993 wird er in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis auf der Grundlage dieses Vertrages beschäftigt. Es endet mit Ablauf des Semesters, in dem Herr Prof. Dr. N einen Anspruch auf Regelaltersrente hat, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

                 
        

§ 2

        

Herr Prof. Dr. N ist berechtigt, den Titel ‚Professor‘ zu führen.

                 
        

§ 3

        

Herrn Prof. Dr. N obliegen die im Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz) genannten Dienstaufgaben von Professoren. Er hat insbesondere das in § 1 genannte Fachgebiet ordnungsgemäß in Forschung und Lehre zu vertreten. Die wöchentliche Regellehrverpflichtung beträgt 18 Lehrveranstaltungsstunden des Anrechnungsfaktors 1.

                 
        

§ 4

        

Herr Prof. Dr. N erhält monatlich eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge, die ihm als Beamten der BesGr. C 3 BBesO nach dem BBesG in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen nach Herstellung der deutschen Einheit zustehen würden.

        

Die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

        

Er erhält weitere Leistungen in entsprechender Anwendung der Gesetze über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, über vermögenswirksame Leistungen für Beamte sowie über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes, die ihm als Beamten unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelung nach Herstellung der deutschen Einheit zustehen würden.

                 
        

§ 5

        

Der zustehende Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit zu gewähren. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Dienstvorgesetzten.

        

Die Sächsische Urlaubsverordnung (SächsUrlVO) ist entsprechend anzuwenden.

                 
        

§ 6

        

Für die Ausübung einer Nebentätigkeit finden die Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

                 
        

§ 7

        

Forschungs- und Freisemester werden gemäß § 55 SHG gewährt.

                 
        

§ 8

        

Das Dienstverhältnis bestimmt sich, soweit nichts anderes in diesem Vertrag vereinbart, nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Das Dienstverhältnis kann auch aus den in Anlage 1, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 Abs. 5 des Einigungsvertrages genannten Gründen außerordentlich gekündigt werden.

                 
        

§ 9

        

Die Vergütung bestimmt sich nach §§ 2 und 3 der 2. BesÜV in der jeweils geltenden Fassung.

        

…“    

5

Ab dem 1. Januar 1999 wurden von den dem Kläger zustehenden Gehaltsanpassungen 0,2 % einbehalten und an den Rücklagenfonds der Beamten abgeführt.

6

Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Juli 2004 wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Hochschuldienst aus. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden: BfA) bewilligte ihm mit Rentenbescheid vom 17. Mai 2004 ab dem 1. August 2004 eine gesetzliche Regelaltersrente iHv. 1.733,93 Euro monatlich. Zuzüglich des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag iHv. 112,48 Euro zahlt die BfA an den Kläger monatlich 1.846,41 Euro aus. Aufgrund Bescheides der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) vom 21. September 2004 bezieht der Kläger zudem von der VBL eine Betriebsrente iHv. monatlich 207,08 Euro.

7

Mit der am 8. Februar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn beginnend mit dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente, hilfsweise eine monatliche Rente in der Höhe zu zahlen, die er von der VBL erhalten würde, wenn er ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre. Ferner hat er hilfsweise vom Beklagten die Rückzahlung der Beträge gefordert, die seit dem 1. Januar 1999 von den ihm zustehenden Gehaltsanpassungen einbehalten und an den Rücklagenfonds der Beamten abgeführt wurden.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der einem verbeamteten C 3-Professor Ost zustehenden Versorgungsbezüge zu haben. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 sowie aus dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994. Er sei statusrechtlich und damit auch im Hinblick auf die Versorgung den verbeamteten Hochschullehrern gleichgestellt worden. Jedenfalls werde er gegenüber verbeamteten Professoren sachwidrig benachteiligt, wenn ihm die Beamtenversorgung versagt werde. Er werde auch ohne sachlichen Grund schlechter gestellt als die „Bestandsrentner“, die bis zum 31. Dezember 1991 in den Ruhestand getreten seien, und als die „rentennahen Zugangsrentner“ mit Renteneintritt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 30. Juni 1995. Während diesen die in der Altersversorgung der Intelligenz (im Folgenden: AVI) erworbenen Anwartschaften erhalten geblieben seien, sei seine während der DDR-Zeit aufgebaute Zusatzversorgung in der AVI völlig entwertet worden. Dies sei mit Art. 14 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Durch die fehlende Zusatzversorgung werde er zudem wegen seines Alters und seiner Herkunft diskriminiert. Sein Anspruch auf eine monatliche Zusatzversorgung ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt habe. Der Beklagte hätte ihn darüber informieren müssen, dass keine Gleichstellung mit den Beamten hinsichtlich der Versorgung beabsichtigt gewesen sei, er hätte ihn über alternative Zusatzversorgungsmöglichkeiten aufklären und ihn an die Versorgungsanstalten verweisen müssen. Im Übrigen stehe der Differenzierung zwischen Beamten und Angestellten Unionsrecht entgegen. Die Differenz zwischen seiner Gesamtversorgung und der Versorgung eines vergleichbaren verbeamteten Professors belaufe sich auf 445,45 Euro monatlich. Zumindest schulde der Beklagte ihm zusätzlich die Versorgung, die er erhalten würde, wenn er in der Zeit ab dem 3. Oktober 1990 bei der VBL versichert gewesen wäre. Äußerst hilfsweise habe der Beklagte an ihn die Beträge zurückzuzahlen, die ab dem 1. Januar 1999 von den ihm zustehenden Gehaltsanpassungen einbehalten und an den Rücklagenfonds der Beamten geleistet wurden.

9

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt

        

1.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen;

        

2.    

hilfsweise,

                 

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzrente in der Höhe zu zahlen, die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu zahlen gewesen wäre, wenn er ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit;

        

3.    

hilfsweise,

                 

den Beklagten zu verurteilen, die von ihm ab dem 1. Januar 1999 in Höhe von 0,2 % der Gehaltsanpassungen an den Rücklagenfonds der Beamten geleisteten Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zurückzuzahlen.

10

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

11

Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag und die Hilfsanträge als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der dieser zuletzt beantragt hatte,

        

1.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe von 445,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlich fälligen Zahlungsbetrag ab dem 1. September 2004 zu zahlen;

                 

hilfsweise,

                 

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen;

        

2.    

hilfsweise zu 1.,

                 

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzrente in der Höhe zu zahlen, die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu zahlen gewesen wäre, wenn er ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit;

        

3.    

hilfsweise zu 1. und 2.,

                 

den Beklagten zu verurteilen, die von ihm seit dem 1. Januar 1999 in Höhe von 0,2 % der Gehaltsanpassungen an den Rücklagenfonds der Beamten geleisteten Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zurückzuzahlen,

zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK) und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK)verletzt, da es sich darauf beschränkt habe, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2011 (- 3 AZR 869/09 -) wörtlich wiederzugeben, greift nicht durch. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht eine eigene Sachentscheidung getroffen. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt. Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Berufung zulässig, jedoch unbegründet. Dies gilt auch für den ersten Hilfsantrag. Auch insoweit ist die Berufung entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte ist weder verpflichtet, an den Kläger - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro brutto, noch eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost zu zahlen. Hinsichtlich der Hilfsanträge zu 2. und 3. hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig erachtet, da sie nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet wurde.

13

A. Die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe keine eigene Sachentscheidung getroffen, sondern sich darauf beschränkt, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2011 (- 3 AZR 869/09 -) wörtlich wiederzugeben und ihn dadurch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK) und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK)verletzt, greift nicht durch.

14

I. Der Kläger hat eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK) durch das Landesarbeitsgericht nicht dargetan.

15

1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter.

16

a) Ziel dieser Verfassungsgarantie ist es zum einen, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfG 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - Rn. 14, BVerfGK 13, 72; 12. September 2007 - 2 BvR 2335/06, 2 BvR 2 BvR 2589/06 - Rn. 14, BVerfGK 12, 139). Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Hierdurch soll jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit verhindert werden. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen(st. Rspr., vgl. BVerfG 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - Rn. 15, aaO; 12. September 2007 - 2 BvR 2335/06, 2 BvR 2 BvR 2589/06 - Rn. 15, aaO).

17

b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Diese materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen (st. Rspr., vgl. BVerfG 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - Rn. 16, BVerfGK 13, 72; 12. September 2007 - 2 BvR 2335/06, 2 BvR 2 BvR 2589/06 - Rn. 16, BVerfGK 12, 139).

18

c) Weitergehendes folgt nicht aus den Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK.

19

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Damit enthält Art. 6 Abs. 1 EMRK keine über Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgehenden Anforderungen an den gesetzlichen Richter.

20

2. Danach hat der Kläger eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK) durch das Landesarbeitsgericht nicht dargetan.

21

Er hat weder geltend gemacht, die 6. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts sei für die Entscheidung über seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zuständig gewesen, noch hat er gerügt, an der Entscheidung habe ein hierzu nicht berufener Richter mitgewirkt. Ob die Entscheidung eines zuständigen und ordnungsgemäß zusammengesetzten Gerichts eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem konkreten Streitfall enthält, ist keine Frage der Garantie des gesetzlichen Richters.

22

II. Der Kläger hat auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK) nicht dargelegt.

23

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen(st. Rspr. seit BVerfG 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 - BVerfGE 11, 218). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG 20. April 1982 - 1 BvR 1242/81 - BVerfGE 60, 247). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln (vgl. etwa BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 949/02 - zu II 1 a der Gründe). Deshalb müssen, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Prozessbeteiligten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG 31. März 1998 - 1 BvR 2008/97 -). Solche besonderen Umstände können auch bei einer nicht näher begründeten Entscheidung erkennbar sein (vgl. BVerfG 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 16).

24

Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgt nichts Weitergehendes. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR folgt aus Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar, dass gerichtliche Entscheidungen in angemessener Weise die Gründe angeben müssen, auf die sie sich stützen. Allerdings ist auch nach Art. 6 Abs. 1 EMRK eine ausführliche Stellungnahme zu jedem Vorbringen der Beteiligten nicht notwendig(EGMR 21. Januar 1999 - 30544/96 - [Garcia Ruiz/Spanien] Rn. 26; vgl. auch BVerfG 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 25 mwN).

25

2. An diesen Maßstäben gemessen hat das Landesarbeitsgericht den Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht seine die Klage abweisende Entscheidung hinreichend begründet. Die Urteilsbegründung lässt - obgleich das Berufungsgericht im Wesentlichen die in einer gleichgelagerten Sache ergangene Entscheidung des Senats vom 15. November 2011 (- 3 AZR 869/09 -) wörtlich wiedergegeben hat - aufgrund der Klammerzusätze innerhalb des Zitates hinreichend deutlich erkennen, dass das Landesarbeitsgericht das Berufungsvorbringen des Klägers gewürdigt, den Besonderheiten des von ihm entschiedenen Falls hinreichend Rechnung getragen und damit eine am konkreten Streitfall orientierte Entscheidung getroffen hat.

26

III. Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO (Entscheidung ohne Gründe) hat sich der Kläger nicht berufen.

27

B. Das Landesarbeitsgericht hat den zulässigen Hauptantrag zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro brutto zu zahlen.

28

I. Der Hauptantrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

29

1. Der Hauptantrag bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger entgegen der ausdrücklichen Formulierung des Antrags nicht die „Feststellung“ begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro nebst Zinsen zu zahlen, sondern dass er sein Begehren im Wege der Leistungsklage verfolgt.

30

a) Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 29).

31

b) Danach möchte der Kläger nicht festgestellt wissen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro brutto zu zahlen; vielmehr begehrt er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung in der geltend gemachten Höhe.

32

Der Kläger hatte erstinstanzlich mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der an ihn von der BfA gezahlten Rente zu zahlen. In der Berufungsbegründung hat er diesen Anspruch der Höhe nach mit monatlich 445,45 Euro beziffert und hierzu ausdrücklich ausgeführt, er verfolge nunmehr den Hauptantrag als Leistungsantrag und den ursprünglichen, auf Feststellung gerichteten Hauptantrag als Hilfsantrag. Dass der Kläger den Hauptantrag als Leistungsantrag verfolgt, hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ausdrücklich bestätigt.

33

2. In dieser Auslegung ist der Hauptantrag zulässig.

34

a) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat sowohl den Zeitpunkt, ab dem er die monatliche Zusatzversorgung begehrt, als auch die Höhe des monatlichen Versorgungsbetrages angegeben.

35

b) Der Zulässigkeit des Hauptantrags steht nicht entgegen, dass ein Teil der geltend gemachten Ansprüche noch nicht fällig ist. Insoweit handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 9 mwN).

36

II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro brutto zu zahlen.

37

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Zusatzversorgung nach dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994. Dies ergibt die Auslegung des Dienstvertrages unter Berücksichtigung des Schreibens des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994. Eine ergänzende Auslegung des Dienstvertrages dahin, dass der Beklagte dem Kläger die begehrte Zusatzversorgung schuldet, kommt nicht in Betracht.

38

a) Die Auslegung des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 richtet sich nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen.

39

aa) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 enthält Erklärungen, die vom Beklagten für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert und nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber einem größeren Personenkreis abgegeben wurden. Damit geht es um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hiervon ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen; dies wurde von den Parteien nicht angegriffen.

40

bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 17 mwN).

41

b) Die Auslegung des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 nach diesen Grundsätzen ergibt, dass der Beklagte dem Kläger keine Zusatzversorgung entsprechend der einem verbeamteten Professor der BesGr. C 3 Ost zustehenden Versorgung versprochen hat. Der Kläger wurde durch den Dienstvertrag nicht in jeglicher Hinsicht, sondern nur in den im Dienstvertrag ausdrücklich geregelten Punkten mit beamteten Professoren gleichgestellt. Eine Gleichstellung mit verbeamteten Professoren hinsichtlich der Versorgung sieht der Dienstvertrag nicht vor.

42

aa) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 enthält eine in sich geschlossene und abschließende Regelung der vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien.

43

(1) Nach § 1 des Dienstvertrages wurde der Kläger in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt; er war berechtigt, den Titel „Professor“ zu führen, § 2 des Dienstvertrages. Die Aufgaben des Klägers waren in § 3 des Dienstvertrages niedergelegt. Danach oblagen dem Kläger die im Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (im Folgenden: SHG) genannten Dienstaufgaben von Professoren. Er hatte insbesondere das Fachgebiet „Praktische Informatik“ in Forschung und Lehre zu vertreten. Seine wöchentliche Regellehrverpflichtung betrug 18 Lehrveranstaltungsstunden des Anrechnungsfaktors 1.

44

Die rechtliche Stellung des Klägers wurde ferner durch die §§ 5 bis 7 des Dienstvertrages bestimmt. Nach § 5 des Dienstvertrages war der dem Kläger zustehende Erholungsurlaub grds. in der vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit zu gewähren. Im Übrigen war die Sächsische Urlaubsverordnung entsprechend anzuwenden. § 6 des Dienstvertrages nimmt im Hinblick auf die Ausübung von Nebentätigkeiten die für Beamte des Freistaates Sachsen in ihrer jeweiligen Fassung geltenden Vorschriften in Bezug. § 7 des Dienstvertrages bestimmt, dass Forschungs- und Freisemester gemäß § 55 SHG gewährt werden.

45

(2) Hinsichtlich der Verpflichtungen des Beklagten enthält § 4 des Dienstvertrages die Vereinbarung, dass dem Kläger monatlich eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge zustand, die ihm als Beamten der Besoldungsgruppe C 3 BBesO nach dem BBesG in der jeweiligen Fassung unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen nach Herstellung der deutschen Einheit zustünden. Zudem ist in § 4 des Dienstvertrages geregelt, dass der Kläger weitere Leistungen in entsprechender Anwendung der Gesetze über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, über vermögenswirksame Leistungen für Beamte sowie über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes erhält, die ihm als Beamten unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen nach Herstellung der deutschen Einheit zustehen würden.

46

(3) Hinsichtlich der Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses enthält § 1 des Dienstvertrages die Abrede, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf des Semesters endet, in dem der Kläger einen Anspruch auf Regelaltersrente hat, ohne dass es einer Kündigung bedurfte.

47

(4) Nach § 8 des Dienstvertrages bestimmte sich das Dienstverhältnis im Übrigen nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Zudem fanden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Ferner war in § 8 des Dienstvertrages bestimmt, dass das Dienstverhältnis auch aus den in Anlage 1, Kap. XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 des Einigungsvertrages genannten Gründen außerordentlich gekündigt werden konnte.

48

bb) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 regelt keine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger wie einen beamteten Professor zu versorgen. Der Dienstvertrag enthält weder eine ausdrückliche dahingehende Vereinbarung noch verweist er bezüglich der Versorgung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bundeseinheitlich im Beamtenversorgungsgesetz geregelt waren. Dass der Kläger in jedweder Hinsicht und damit auch im Hinblick auf seine Versorgung einem Beamten gleichgestellt werden sollte, folgt auch nicht aus den §§ 1, 4 und 6 des Dienstvertrages.

49

(1) Aus § 1 des Dienstvertrages, wonach das Dienstverhältnis mit Ablauf des Semesters endet, in dem der Kläger einen Anspruch auf Regelaltersrente hat, ohne dass es einer Kündigung bedarf, kann der Kläger bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Bestimmung lediglich regelte, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise das Arbeitsverhältnis sein Ende finden würde. Dass der Kläger auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst einem verbeamteten Professor gleichgestellt sein sollte, lässt sich der Regelung dieses Beendigungstatbestandes nicht entnehmen.

50

(2) § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages, wonach der Kläger monatlich eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge erhielt, die ihm als Beamten der BesGr. C 3 BBesO nach dem BBesG in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen nach Herstellung der deutschen Einheit zustünden, regelt ausschließlich die Vergütung des Klägers im aktiven Dienstverhältnis und nicht die Versorgung nach Eintritt in den Ruhestand. Zu den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe C 3 BBesO gehören nicht die Ruhestandsbezüge.

51

Nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BBesG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung zählten zu den Dienstbezügen ua. das Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, der Ortszuschlag, Zulagen, Vergütungen, jährliche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leistungen und das jährliche Urlaubsgeld. Dies sind die Vergütungsbestandteile, die während der aktiven Zeit die Bezüge bestimmen und die nach § 1 und § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages auch für die Vergütung des Klägers maßgeblich sein sollten. Ruhestandsbezüge fallen hierunter nicht. Aus dem Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung folgt nichts anderes. Die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitsentgelts umfasst nicht die Verpflichtung zur Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 26).

52

Zudem enthält § 4 Abs. 2 des Dienstvertrages den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. Auch hierdurch wurde klargestellt, dass in § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages ausschließlich die Vergütung des Klägers im laufenden Arbeitsverhältnis geregelt wurde. Diese sollte zwar in ihrer Höhe den Dienstbezügen eines verbeamteten Professors der BesGr. C 3 BBesO nach dem BBesG entsprechen. An dem Charakter eines privatrechtlichen Arbeitsentgelts im laufenden Arbeitsverhältnis, das der Sozialversicherungspflicht unterlag, sollte sich durch die in § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages getroffene Vereinbarung hingegen nichts ändern.

53

(3) Eine vollständige Gleichstellung des Klägers mit einem Beamten und damit auch in versorgungsrechtlicher Hinsicht, folgt auch nicht aus § 6 des Dienstvertrages, wonach für die Ausübung einer Nebentätigkeit die Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung fanden. Die Geltung der beamtenrechtlichen Vorschriften zum Nebentätigkeitsrecht hätte sich ohne die in § 6 des Dienstvertrages getroffene Regelung aus § 8 des Dienstvertrages iVm. § 11 BAT-O ergeben. Nach § 11 Satz 1 BAT-O fanden für die Nebentätigkeiten der Angestellten im öffentlichen Dienst die für Beamte des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Dies wären ebenfalls die für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften.

54

cc) Diese Auslegung wird bestätigt durch das Anschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994, mit dem der Dienstvertrag übersandt wurde.

55

(1) Aus dem Anschreiben geht zwar hervor, dass man sich „soweit wie möglich“ um einen Ausgleich der Unterschiede zwischen Professoren im Angestelltenverhältnis und Professoren im Beamtenverhältnis bemüht hatte und dass diesbezüglich eine Lösung gefunden worden war. Allerdings wurde zugleich klargestellt, dass es nur gelungen war, eine Lösung „in wesentlichen Punkten“ zu erzielen. Diese Punkte waren in dem Schreiben unter Ziff. 1 bis 4 abschließend aufgeführt.

56

Dabei betrafen die Ziff. 1 die Rechte und Pflichten des Klägers in Wahrnehmung akademischer und hoheitlicher Aufgaben und die Ziff. 3 das Recht des Klägers zur Führung des Titels „Professor“. Unter Ziff. 4 war die monatlich vom Kläger zu beanspruchende Vergütung aufgeführt. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen beachtet werden mussten. Damit wurde auch hier klargestellt, dass der Kläger nur hinsichtlich seiner Vergütung im aktiven Arbeitsverhältnis einem verbeamteten Professor gleichgestellt werden sollte.

57

Auch aus Ziff. 2 des Anschreibens des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch danach sollte er nur punktuell, nämlich ausschließlich hinsichtlich der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses einem verbeamteten Professor gleichgestellt werden. Dem Kläger wurde zugesichert, dass „eine vorzeitige betriebsbedingte Kündigung keinesfalls beabsichtigt sei, so dass“ er „auch in diesem Punkt einem beamteten Professor gleichgestellt“ sei. Von einer Gleichstellung in Bezug auf die Versorgungsbezüge ist in dem Schreiben nicht die Rede.

58

Hinsichtlich der Altersversorgung des Klägers enthält das Schreiben die Absichtserklärung, die Staatsregierung werde sich mit einer Bundesratsinitiative für eine Änderung bundesgesetzlicher Regelungen zur Verbesserung der Rentensituation einsetzen. Auch daraus ergibt sich, dass der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst keine Beamtenversorgung, sondern eine „Rente“ würde beanspruchen können.

59

(2) Das Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 kann bei der Auslegung des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 berücksichtigt werden. Zwar dürfen bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, grundsätzlich nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur konkret-individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 964/08 - Rn. 35). Dies ist bei dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Fall.

60

c) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 kann auch nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Beklagte dem Kläger eine Versorgung wie einem verbeamteten C 3-Professor Ost schuldet. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung liegen nicht vor. Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 enthält im Hinblick auf die Versorgung des Klägers keine planwidrige Unvollständigkeit. Vielmehr haben die Parteien die Altersversorgung des Klägers durch den in § 8 des Dienstvertrages enthaltenen Verweis auf das Tarifrecht des BAT-O und auf die diesen ergänzenden Tarifverträge geregelt.

61

aa) Geht es - wie hier - um typische Willenserklärungen, kann eine ergänzende Vertragsauslegung auch durch das Revisionsgericht vorgenommen werden. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke - planwidrige Unvollständigkeit - aufweist. Eine solche liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 43 mwN).

62

bb) Eine derartige planwidrige Unvollständigkeit liegt nicht vor. Vielmehr haben die Parteien in dem Dienstvertrag sämtliche Arbeitsbedingungen des Klägers unter Einschluss der Altersversorgung geregelt. Letzteres ist durch die in § 8 des Dienstvertrages enthaltene Verweisung auf den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und die diesen ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung geschehen. Kraft dieser Verweisung bestimmt sich die Altersversorgung des Klägers nach dem „Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe“ (im Folgenden: Versorgungs-TV). Danach hatte der Kläger ab dem 1. Januar 1997 Anspruch auf eine Versorgung durch die VBL.

63

(1) Nach dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 galten der BAT-O sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der jeweils geltenden Fassung. Als Hochschullehrer fiel der Kläger zwar nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des BAT-O, da Hochschullehrer nach § 3 Buchst. g BAT-O von dessen Geltungsbereich ausgenommen waren. Wenn unter diesen Umständen dennoch auf den BAT-O und die diesen ergänzenden Tarifverträge Bezug genommen wurde, waren diese kraft der vertraglichen Vereinbarung ohne Rücksicht auf die tarifliche Ausnahme vom Geltungsbereich anzuwenden. Dies gilt auch für die ergänzenden Regelungen über die VBL-Versorgung (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 34; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 45).

64

(2) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages im August/September 1994 im BAT-O noch keine VBL-Versorgung vorgesehen war. § 46, der im BAT den Anspruch auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung erwähnt, war im BAT-O unbesetzt. Die Überschrift in Abschnitt X „Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ war im BAT-O nicht enthalten. Der Versorgungs-TV war in der vor dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung nach seinem § 2 Abs. 1 in den Ländern für alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des BAT anwendbar, nicht jedoch für diejenigen im Geltungsbereich des BAT-O(vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 35; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 46).

65

Der Bestimmung in § 8 des Dienstvertrages lässt sich jedoch der Regelungswille der Parteien entnehmen, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt, zu dem die dem BAT-O unterfallenden Arbeitnehmer in Ergänzung dieses Tarifvertrages eine betriebliche Altersversorgung erhalten sollten, an dieser Altersversorgung teilnehmen sollte. Spätestens seit Ende 1992 fanden für den öffentlichen Dienst im Bereich des BAT-O Tarifverhandlungen statt, die auch die Frage der Einführung der VBL-Versorgung betrafen. Ende 1992 wurde das Thema „Zusatzversorgung“ in einem Spitzengespräch offiziell aufgegriffen und das Ergebnis - ohne dass es einen Widerspruch von der Arbeitgeberseite gab - von der Gewerkschaftsseite öffentlich als Verhandlungszusage ausgelegt. Ab 1993 fanden entsprechende Verhandlungen statt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 36; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 47). Damit war eine entsprechende tarifliche Regelung über die Einführung der VBL-Versorgung für die dem BAT-O unterfallenden Arbeitnehmer bei Abschluss des Dienstvertrages des Klägers keinesfalls unerwartet. Vielmehr war - im Gegenteil - davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit die VBL-Versorgung auch für die dem BAT-O unterfallenden Arbeitnehmer einführen würden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verweisung im Dienstvertrag vom 22. August/ 5. September 1994 auf die den BAT-O ergänzenden Tarifverträge nicht auf die Tarifverträge erstreckte, die die Versorgung der dem BAT-O unterfallenden Arbeitnehmer regelte, gibt es demnach nicht (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 48 mwN). Dementsprechend hat der Beklagte, nachdem erstmals durch den Tarifvertrag vom 1. Februar 1996 zur Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost ab dem 1. Januar 1997 auch im Tarifgebiet Ost die VBL-Versorgung eingeführt wurde, den Kläger an diesem System teilhaben lassen.

66

d) Die Vorenthaltung einer beamtenmäßigen Versorgung bei nicht verbeamteten Professoren ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Obwohl der Kläger als angestellter Professor entsprechend den dienstvertraglichen Vereinbarungen die Tätigkeit eines verbeamteten Professors ausgeübt hat, ist das Beamtenversorgungsrecht nicht Beurteilungsmaßstab dafür, was ihm als Versorgung zusteht.

67

Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die Verfassung hebt daher diese Grundsätze gegenüber anderen Rechtsbereichen wie dem Arbeitsrecht hervor. Zudem ist nach Art. 33 Abs. 4 GG die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel, aber auch nur in der Regel, Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Damit ist von Verfassungs wegen die Möglichkeit eröffnet, dass der Staat die Ausübung hoheitlicher Befugnisse Arbeitnehmern überträgt. Er muss sich demnach bei der Gestaltung der Rechtsstellung der bei ihm Tätigen auch dann, wenn hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, nicht zwingend der Regelungsformen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses, insbesondere des Beamtenverhältnisses bedienen. Diese von Verfassungs wegen vorgesehenen Möglichkeiten schließen es aus, solche Regeln des Beamtenrechts, die sich aus den Strukturprinzipien gerade des Beamtenrechts ergeben, als Prüfungsmaßstab für die Arbeitsbedingungen der im öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmer - selbst wenn sie Beamtentätigkeiten ausüben - heranzuziehen (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 40; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 52).

68

e) Dem Kläger steht die begehrte Zusatzversorgung auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu.

69

aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, Gruppen in unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereichen einheitlich zu behandeln. Er zwingt deshalb nicht zur Gleichbehandlung von verbeamteten und nicht verbeamteten im öffentlichen Dienst tätigen Personen (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 41 mwN; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 53 mwN).

70

Es gehört zu den grundsätzlichen Unterschieden zwischen dem Beamten- und dem Arbeitsrecht, dass sich die Absicherung von Beamten im Alter nach dem Status des letzten Amtes zu richten hat und vom Dienstherrn zu leisten ist, während die Altersversorgung von Arbeitnehmern im Grundsatz durch die gesetzliche Sozialversicherung als Basis und die - lediglich staatlich geförderte - Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung und die private Eigenvorsorge geprägt ist, wie sie sich aus der dem Altersvermögensgesetz zugrunde liegenden Konzeption ergibt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Unterschied zwischen Beamten und Arbeitnehmern deshalb nicht lediglich ein formaler, sondern aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben ein materieller (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 42 mwN; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 54). Deshalb ist es auch unerheblich, ob für die nicht verbeamteten sog. „Professoren neuen Rechts“ zuvor während ihrer Beschäftigung in der ehemaligen DDR arbeitsrechtliche Besonderheiten galten oder sie über einen Sonderstatus verfügten, worauf der Kläger sich berufen hat. Dies verpflichtet den Beklagten nicht, solchen Professoren eine beamtenmäßige Versorgung zu gewähren, wenn sie im Angestelltenverhältnis beschäftigt wurden.

71

bb) Auch aus dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und der ethnischen Herkunft kann der Klägers nichts zu seinen Gunsten ableiten.

72

(1) Zwar ist dieses Verbot auf das Rechtsverhältnis der Parteien anwendbar.

73

(a) Dies ergibt sich zunächst aus dem AGG.

74

§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG, wonach für die betriebliche Altersversorgung das Betriebsrentengesetz gilt, steht der Anwendung des AGG nicht entgegen. § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthält keine „Bereichsausnahme“ für die betriebliche Altersversorgung, sondern lediglich eine Kollisionsregel: Wenn und soweit das Betriebsrentengesetz bestimmte Unterscheidungen enthält, die einen Bezug zu den in § 1 AGG erwähnten Merkmalen haben, hat das AGG keinen Vorrang, sondern es verbleibt bei den Regelungen im Betriebsrentengesetz. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 58).

75

Der Kläger unterfällt auch dem zeitlichen Anwendungsbereich des AGG. Er ist als Betriebsrentner nach einer Tätigkeit für den Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Da der Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die von der VBL geleistete Rente einzustehen hat, besteht zwischen den Parteien noch bis heute und damit unter Geltung des AGG ein Rechtsverhältnis(vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 37). Damit sind auch § 1 und § 7 Abs. 1 AGG, die die Benachteiligung wegen des Alters und der ethnischen Herkunft verbieten, anwendbar.

76

(b) Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gilt auch kraft des Rechts der Europäischen Union.

77

Unionsrechtlich ergibt es sich aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden: RL 2000/78/EG). Diese Richtlinie eröffnet zugleich den Anwendungsbereich des Unionsrechts nach Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GR-Charta), seit mit dem 2. Dezember 2006 die Umsetzungsfrist hinsichtlich des Merkmals Alter abgelaufen ist (Art. 18 Abs. 2 der RL 2000/78/EG; vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 9, 24 ff., Slg. 2010, I-365). Damit ist auch das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - wie es nunmehr in Art. 21 Abs. 1 GR-Charta niedergelegt ist - anzuwenden. Dieses wird inhaltlich durch die RL 2000/78/EG konkretisiert (vgl. EuGH 8. September 2011 - C-297/10 ua. - [Hennigs und Mai] Rn. 47, Slg. 2011, I-7965).

78

(2) Eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters durch Vorenthaltung einer beamtengleichen Versorgung im Arbeitsverhältnis liegt jedoch nicht vor.

79

Zwar wurde der Kläger ausschließlich wegen seines Alters nicht als Beamter übernommen. Er hatte bereits am 6. Juli 1989 das 50. Lebensjahr vollendet und konnte danach nicht mehr verbeamtet werden. Ihm kommt deshalb auch keine Beamtenversorgung zugute. Die wegen Überschreitens des Höchstalters für eine Verbeamtung nicht erfolgte Übernahme in das Beamtenverhältnis ist allerdings nur ursächlich dafür, dass der Kläger keine Beamtenversorgung erhält, sie ist nicht ursächlich dafür, dass dem Kläger eine beamtengleiche Versorgung im Arbeitsverhältnis versagt ist. Die Ungleichbehandlung wegen des Alters liegt also nicht in der Versagung einer der Beamtenversorgung vergleichbaren Angestelltenversorgung, sondern in der Versagung der Übernahme in das Beamtenverhältnis und dem damit verbundenen Ausschluss von der unmittelbaren Beamtenversorgung. Ob diese Ungleichbehandlung rechtlich angreifbar ist oder nicht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger hat vom Beklagten keine Verbeamtung verlangt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 49; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 64).

80

(3) Der Kläger wird schließlich durch Vorenthaltung einer der Höhe nach beamtengleichen Versorgung im Arbeitsverhältnis auch nicht unzulässig wegen seiner Herkunft benachteiligt. Es kann dahinstehen, ob die Herkunft aus dem Beitrittsgebiet überhaupt eine „ethnische“ Herkunft iSd. § 1 AGG ist. Jedenfalls wird der Kläger dadurch, dass er keine vergleichbare Altersversorgung erhält wie ein verbeamteter C 3-Professor Ost, nicht wegen seiner Herkunft unzulässig diskriminiert. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass nicht verbeamtete Professoren anderer Herkunft vom Beklagten eine beamtengleiche Versorgung erhalten.

81

2. Der Beklagte schuldet dem Kläger auch nicht deshalb die mit dem Hauptantrag begehrte Zusatzversorgung, weil der Kläger nach seinem Vortrag schlechter gestellt wird als „Bestandsrentner“, die bis zum 31. Dezember 1991 in den Ruhestand getreten waren und als „rentennahe Zugangsrentner“ mit Renteneintritt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 30. Juni 1995, deren in der AVI erworbenen Anwartschaften erhalten geblieben waren, während die während der DDR-Zeit vom Kläger aufgebaute Zusatzversorgung in der AVI für seine Versorgung nicht zum Tragen kommt. Selbst wenn diese Ungleichbehandlung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein sollte, könnte sich hieraus allenfalls ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit den „Bestandsrentnern“ und „rentennahen Zugangsrentnern“ ergeben. Dies verlangt der Kläger mit dem Hauptantrag jedoch nicht.

82

3. Der Kläger kann auch nicht im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als wäre ihm eine Altersversorgung in Höhe der einem verbeamteten C 3-Professor Ost zustehenden Versorgung zugesagt worden. Der Beklagte hat keine Hinweispflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger ausdrücklich darüber zu informieren, dass keine Gleichstellung hinsichtlich der Versorgung beabsichtigt war.

83

a) Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 10/12 - Rn. 48 mwN).

84

Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich zwar nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen oder unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auch verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 10/12 - Rn. 49 mwN). Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 29 und 30 mwN).

85

b) Danach traf den Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 keine Informationspflicht darüber, dass eine Gleichstellung mit Beamten hinsichtlich der Versorgung nicht beabsichtigt war. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand im Hinblick auf einen möglichen Anspruch des Klägers auf eine Versorgung nach Beamtenrecht kein Kompetenz- und/oder Informationsgefälle, welches nach Treu und Glauben eine Aufklärung erwarten ließ. Der Kläger konnte dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 sowie dem Anschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 unschwer entnehmen, dass er mit den verbeamteten Professoren nur punktuell und gerade nicht im Hinblick auf seine Versorgung gleichgestellt wurde. Ein weitergehender Hinweis war deshalb entbehrlich.

86

C. Das Landesarbeitsgericht hat auch den Hilfsantrag zu 1. im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zwar ist die Berufung des Klägers im Hinblick auf diesen Hilfsantrag entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht unzulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

87

I. Das Landesarbeitsgericht durfte die Berufung des Klägers im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 1. nicht mit der Begründung als unzulässig ansehen, die Berufung sei nicht ordnungsgemäß begründet worden. Die Berufungsbegründung entspricht insoweit den Erfordernissen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG.

88

1. Nach § 520 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO muss der Berufungskläger die Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründen. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 11). Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung gestellt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es allerdings nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14 mwN; 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14 mwN).

89

2. Die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 1. Juni 2011 genügt im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 1., der vor dem Arbeitsgericht noch als Hauptantrag gestellt war, den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat sich mit sämtlichen Argumenten des Arbeitsgerichts hinreichend auseinandergesetzt und aufgezeigt, aus welchen Gründen die Entscheidung des Arbeitsgerichts seiner Auffassung nach rechtsfehlerhaft ist.

90

a) Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe weder aus dem Vertrag vom 15. Juli 1992 noch aus dem Anschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994, noch aus dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 einen Anspruch auf eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost. Es hat die Dienstverträge und das Anschreiben dahin ausgelegt, dass dem Kläger nicht die begehrte Zusatzversorgung zugesagt war.

91

Diese Argumentation des Arbeitsgerichts hat der Kläger in der Berufungsbegründung mit der Begründung angegriffen, das Arbeitsgericht habe die Grundsätze der Vertragsauslegung verkannt. Es habe die historische Situation bei Vertragsabschluss nicht hinreichend gewürdigt und unberücksichtigt gelassen, dass er Gehaltssteigerungen erst zu einem Zeitpunkt erhalten habe, zu dem auch die Besoldung der Beamten angehoben worden sei, zudem habe das Arbeitsgericht nicht hinreichend gewürdigt, dass er hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses einem beamteten Professor gleichgestellt worden sei. Diese Gleichstellung habe sich auch auf die Versorgungsansprüche im Altersruhestand bezogen. Damit hat der Kläger verdeutlicht, weshalb die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen aus seiner Sicht unzutreffend ist.

92

b) Das Arbeitsgericht hat ferner angenommen, aus dem Umstand, dass dem Kläger eine Hoheitsaufgabe übertragen worden sei, ergebe sich kein Anspruch auf die begehrte Zusatzversorgung. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen könnte, sei nicht gegeben. Ein derartiger Anspruch könne allenfalls dann gegeben sein, wenn anderen angestellten Professoren im Gegensatz zum Kläger eine solche Zusatzleistung gewährt würde. Dies habe selbst der Kläger nicht vorgetragen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung von Beamten und Angestellten bestehe nicht, da der Status als Beamter oder Angestellter ein zulässiges Differenzierungskriterium sei. Eine unzulässige Gleichbehandlung liege auch nicht vor hinsichtlich der Professoren, die nach der „Wende“ und vor dem Stichtag 30. Juni 1992 in den Ruhestand getreten seien. Selbst wenn diesem Personenkreis aufgrund der gesetzlichen Regelungen eine höhere Rente zustehe als dem Kläger, könne dieser hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

93

Auch mit dieser Argumentation des Arbeitsgerichts hat der Kläger sich in der Berufungsbegründung hinreichend auseinandergesetzt. Er hat geltend gemacht, es sei vor dem Hintergrund der historischen Situation unzureichend, allein darauf zu verweisen, dass es keine anderen angestellten Professoren gebe, die Zusatzleistungen erhielten. Auch die grundsätzliche Möglichkeit der Differenzierung zwischen Angestellten und Beamten lasse sich nicht auf die Situation im Freistaat Sachsen zu Beginn der 1990er-Jahre übertragen. Die Differenzierung basiere im Wesentlichen darauf, dass Beamte auch hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen hätten. Derartige Aufgaben seien im Hochschulbereich auch von den Hochschullehrern wahrgenommen worden, die nicht verbeamtet gewesen seien. Im Übrigen lasse sich die Differenzierung zwischen Beamten und Angestellten europarechtlich ohnehin nicht aufrechterhalten.

94

c) Das Arbeitsgericht hat seine den Hauptantrag abweisende Entscheidung schließlich darauf gestützt, der Kläger könne seinen Anspruch auf die begehrte Zusatzversorgung auch nicht aus §§ 1 und 7 AGG ableiten. Die Verbeamtung sei nicht wegen der Herkunft verweigert worden, sondern, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt die für alle geltenden Voraussetzungen für die Verbeamtung nicht erfüllt habe; dass für eine Verbeamtung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssten, die ua. auch das Lebensalter betreffen, entspreche gefestigter Rechtsprechung. Mit dieser vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung hat sich der Kläger in der Berufungsbegründung unter Hinweis auf Art. 3 GG, Art. 14 EMRK und § 1 AGG auseinandergesetzt und geltend gemacht, die Annahme des Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft, seiner Auffassung nach verstoße es gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Herkunft und des Alters, dass er eine wesentlich geringere Altersversorgung erhalte als seine verbeamteten Kollegen.

95

II. Der Hilfsantrag zu 1. ist zulässig, aber nicht begründet.

96

1. Der Hilfsantrag zu 1. ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet und von dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse getragen.

97

a) Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 288/12 - Rn. 32 mwN). Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an ihn beginnend mit dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost zu zahlen.

98

b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da der Beklagte eine Verpflichtung zur Zahlung einer entsprechenden Zusatzversorgung negiert. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 9; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13, BAGE 144, 231).

99

2. Der Hilfsantrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte an ihn beginnend mit dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost zahlt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zu B II der Gründe.

100

D. Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2., der in erster Instanz noch als Hilfsantrag zu 1. gestellt war, hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt, dass die Berufung des Klägers unzulässig ist, da sie insoweit nicht ordnungsgemäß begründet wurde.

101

I. Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Beklagte sei nicht verpflichtet, an den Kläger eine monatliche Zusatzrente in der Höhe zu zahlen, die von der VBL zu zahlen gewesen wäre, wenn der Kläger ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag vom 22. August/5. September 1994 noch aus dem Anschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994. Ebenso scheide ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht aus. Es sei nicht ersichtlich, wann und wie der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt hätte. Sonstige Umstände, die eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten auf Zahlung der vom Kläger begehrten Zusatzrente begründen könnten, seien nicht ersichtlich.

102

II. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger sich in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt. Entgegen seiner in der Revisionsbegründung dargelegten Rechtsansicht hat das Arbeitsgericht den Hilfsantrag nicht mit derselben Begründung abgewiesen, die zur Abweisung des erstinstanzlich gestellten Hauptantrags geführt hatte. Der Kläger verkennt, dass es sich bei dem Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost und dem Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zusatzrente in der Höhe, die von der VBL zu zahlen gewesen wäre, wenn der Kläger ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre, um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht den Dienstvertrag des Klägers vom 22. August/5. September 1994 im Hinblick auf unterschiedliche Streitgegenstände ausgelegt und damit - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - seine Entscheidung über den Hilfsantrag zu 1. und über den Hilfsantrag zu 2. auf voneinander unabhängige, selbstständig tragende Erwägungen gestützt. In der Berufungsbegründung hat der KIäger indes nichts dazu vorgetragen, weshalb sich seiner Ansicht nach der mit dem Hilfsantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts aus den Dienstverträgen und dem Anschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst oder aus der Fürsorgepflicht des Beklagten ergeben soll. Seine Ausführungen in der Berufungsbegründung beschränken sich insoweit lediglich auf die von ihm begehrte materielle Gleichstellung mit verbeamteten Professoren auch im Hinblick auf die Versorgung und betreffen deshalb ausschließlich den mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag zu 1. geltend gemachten Anspruch. Daran ändern auch die Ausführungen des Klägers unter II 3 in der Berufungsbegründung nichts. Soweit der Kläger dort rügt, eine Differenzierung zwischen Hochschullehrern an Hochschulen des Freistaats Sachsen aufgrund ihrer Herkunft aus den westlichen oder östlichen Bundesländern sei nicht zu rechtfertigen, macht er nicht hinreichend deutlich, auf welchen Streitgegenstand sich diese Ausführungen beziehen.

103

III. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 4. November 2011 ausgeführt hat, er halte daran fest, dass er durch die Verweigerung der Zahlung einer Zusatzrente sowohl im Verhältnis zu den vergleichbaren DDR-Hochschulprofessoren, die bis zum 30. Juni 1995 ausgeschieden seien und die aufgrund der Zahlbetragsgarantie Bestandsschutz im Hinblick auf ihre höheren Rentenansprüche aus der DDR-Zeit genießen, als auch im Verhältnis zu den jüngeren vergleichbaren Kollegen, die wegen Nichtüberschreitung der Höchstaltersgrenze verbeamtet worden seien und unmittelbar in den Genuss der beamtenrechtlichen Ruhestandsregelungen kommen, in unzulässiger Weise diskriminiert werde, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Der Kläger hat diese Rüge zum einen erst nach Ablauf der bis zum 9. Juni 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist vorgebracht. Zum anderen enthält auch dieses Vorbringen keine Auseinandersetzung mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung für die Abweisung des (zweitinstanzlichen) Hilfsantrags zu 2.

104

E. Auch hinsichtlich der Abweisung des Hilfsantrags zu 3., den der Kläger in erster Instanz als Hilfsantrag zu 2. gestellt hatte, hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen, da sie insoweit nicht ordnungsgemäß begründet wurde.

105

I. Das Arbeitsgericht hat seine diesen Antrag abweisende Entscheidung darauf gestützt, der Kläger habe ab dem 3. Oktober 1993 Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe der Dienstbezüge gehabt, die ihm als Beamten der für die Professur ausgewiesenen Besoldungsgruppe zugestanden hätten. Demzufolge habe sich die Höhe seiner Vergütung nach beamtenrechtlichen Voraussetzungen und damit nach den für die Beamten allgemein geltenden Regelungen gerichtet. Danach seien von den Gehaltsanpassungen 0,2 % nicht zur Auszahlung zu bringen gewesen. Der Kläger habe deshalb von vornherein nur einen Anspruch auf Zahlung in Höhe des um 0,2 % reduzierten Betrages gehabt.

106

II. Diese Ausführungen hat der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht angegriffen.

107

In der Berufungsbegründung hat der Kläger lediglich Bezug genommen auf seine Ausführungen unter Ziff. II 7 der Klageschrift sowie Ziff. 2 des Schriftsatzes vom 27. Oktober 2010. Dies reicht für eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht aus.

108

Das Vorbringen im Schriftsatz vom 4. November 2011, die Behandlung des Hilfsantrags zu 3. hänge eng mit der Einordnung seines Dienstverhältnisses zusammen, der Abzug von 0,2 % der Gehaltsanpassungen sei nur dann gerechtfertigt, wenn er auch hinsichtlich der Versorgung vollumfänglich einem verbeamteten Professor gleichgestellt werde, ist erst nach Ablauf der bis zum 9. Juni 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist erfolgt.

109

F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Hormel    

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. September 2011 - 3 Sa 133/11 B - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente schuldet.

2

Der am 12. August 1956 geborene Kläger war vom 1. Juni 1977 bis zum 31. März 2003 bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten beschäftigt. Ihm waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der „Pensionsordnung für die W KG Delmenhorst“ (im Folgenden: Pensionsordnung) zugesagt worden. In der Pensionsordnung heißt es ua.:

㤠1

Voraussetzung für die Gewährung von Renten

1. Rentenleistungen werden gewährt, wenn der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalles die Mindestdienstzeit und das Mindestalter gemäß Ziffer 2 in den Diensten der Firma erreicht hat.

2. Die Zahlung einer Invalidenrente infolge Erwerbsunfähigkeit oder einer Witwenrente setzt voraus, daß der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalles mindestens 5 volle Jahre in den Diensten der Firma steht und das 25. Lebensjahr vollendet hat (Wartezeit).

Bei Invalidität infolge Berufsunfähigkeit betragen für die Rentenzahlung die Mindestdienstzeit 15 Jahre und das Mindestalter 50 Jahre.

§ 2

Art der Rentenleistungen

Es werden gewährt:

2. Invalidenrente

Invalidenrente wird gezahlt, wenn der Versorgungsberechtigte infolge Unfalls, Krankheit oder Kräfteverfalls im Sinne des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter vom 23.2.1957 berufs- oder erwerbsunfähig wird und aus den Diensten der Firma ausscheidet. Die Anerkennung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist durch Vorlage des Rentenbescheids nachzuweisen. Für nicht versicherungspflichtige Angestellte ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

§ 6

Beginn, Ende und Auszahlung der Renten

Die Rente wird monatlich gezahlt, und zwar erstmals in dem Monat, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt und frühestens nach Beendigung der Gehalts- oder Lohnzahlung an den Pensionsberechtigten.“

3

Mit Bescheid vom 6. März 2003 bewilligte die Landesversicherungsanstalt Hannover dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. September 2002 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

4

Der Kläger hat mit seiner Klage von der Beklagten die Zahlung rückständiger Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Januar 2011 iHv. monatlich 157,81 Euro begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung habe er ab Vollendung des 50. Lebensjahres Anspruch auf Invalidenrente. Das Mindestalter von 50 Jahren müsse nicht bereits bei Eintritt des Versorgungsfalls erreicht sein. § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung regele lediglich, dass die Rentenzahlungen frühestens ab Vollendung des 50. Lebensjahres einsetzten. Andernfalls bewirke § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und sei deshalb nach dem AGG und der diesem Gesetz zugrunde liegenden Richtlinie 2000/78/EG unwirksam.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.571,66 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.940,42 Euro seit dem 7. Oktober 2010 sowie aus jeweils 157,81 Euro ab dem 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011 und 1. Februar 2011 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente.

9

A. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger eine Invalidenrente zu zahlen. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung nicht. Zwar ist beim Kläger der in § 2 Ziff. 2 der Pensionsordnung geregelte Versorgungsfall der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit mit Ablauf des 31. März 2003 eingetreten. Der Kläger ist zu diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Er hat zudem durch Vorlage des Rentenbescheids der Landesversicherungsanstalt Hannover vom 6. März 2003 nachgewiesen, dass er seit dem 1. September 2002 berufsunfähig iSv. § 2 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung ist. Der Kläger hatte jedoch bei Eintritt des Versorgungsfalls der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit das Mindestalter von 50 Jahren nicht erreicht. Die Zahlung einer Rente wegen Invalidität infolge Berufsunfähigkeit setzt nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung voraus, dass das Mindestalter von 50 Jahren bei Eintritt des Versorgungsfalls vollendet ist. Der am 12. August 1956 geborene Kläger war bei Eintritt des Versorgungsfalls am 31. März 2003 erst 46 Jahre alt. Der Ausschluss der Betriebsangehörigen, die vor Vollendung des 50. Lebensjahres berufsunfähig geworden und aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, von Leistungen der Invaliditätsversorgung bei Berufsunfähigkeit ist wirksam. Die Bestimmung bewirkt keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Sie führt auch unter Beachtung der grundrechtlichen Wertungen des Art. 3 GG nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 BGB.

10

I. § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung enthält entgegen der Rechtsauffassung des Klägers weder eine Regelung über die Fälligkeit der Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit noch - soweit das Mindestalter von 50 Jahren betroffen ist - eine leistungsaufschiebende Wartezeitregelung, nach welcher der Anspruch bei früherem Eintritt des Versorgungsfalls mit der Vollendung des 50. Lebensjahres entstünde. Vielmehr ist nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit, dass der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalls das 50. Lebensjahr vollendet hat. Damit werden Arbeitnehmer, bei denen - wie im Falle des Klägers - der Versorgungsfall vor der Vollendung des 50. Lebensjahres eintritt, von Leistungen der Invaliditätsversorgung bei Berufsunfähigkeit ausgeschlossen. Dies ergibt die Auslegung von § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln, so dass für eine Anwendung der Unklarheitenregel in § 305c Abs. 2 BGB kein Raum ist.

11

1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die von den Parteien nicht angegriffen wurden, handelt es sich bei den Bestimmungen der Pensionsordnung um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 20; 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 36). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 19 mwN).

12

2. Danach besteht nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung ein Anspruch auf Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit nur, wenn der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalls das 50. Lebensjahr vollendet hat.

13

a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 1 der Pensionsordnung, der nach seiner Überschrift die „Voraussetzung für die Gewährung von Renten“ festlegt. § 1 Ziff. 1 der Pensionsordnung bestimmt, dass Rentenleistungen gewährt werden, wenn der Betriebsangehörige „bei Eintritt des Versorgungsfalls die Mindestdienstzeit und das Mindestalter gemäß Ziffer 2 in den Diensten der Firma erreicht hat“. Nach dieser Bestimmung setzt der Anspruch auf Invalidenrente demnach voraus, dass der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalls „Invalidität“ das in § 1 Ziff. 2 der Pensionsordnung bestimmte Mindestalter erreicht hat. Für die Zahlung einer Invalidenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ist dies in § 1 Ziff. 2 Satz 1 der Pensionsordnung ausdrücklich so geregelt. Für die Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit regelt § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung nichts Abweichendes. Zwar bestimmt § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung für die Zahlung der Betriebsrente bei Invalidität infolge Berufsunfähigkeit ausdrücklich nur, dass die Mindestdienstzeit 15 Jahre und das Mindestalter 50 Jahre betragen und trifft keine ausdrückliche Aussage dazu, dass das Mindestalter und die Mindestdienstzeit „bei Eintritt des Versorgungsfalls“ erreicht sein müssen. § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung knüpft jedoch unmittelbar an § 1 Ziff. 2 Satz 1 der Pensionsordnung an und regelt nur die Abweichungen hiervon für den Versorgungsfall der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit. Diese betreffen nur die Mindestdienstzeit und das Mindestalter, jedoch nicht die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Erfüllung dieser Voraussetzungen ankommt.

14

Aus dem Klammerzusatz „Wartezeit“ in § 1 Ziff. 2 Satz 1 der Pensionsordnung folgt nicht, dass ab Erreichen des Mindestalters auch dann Anspruch auf Invaliditätsleistungen besteht, wenn der Versorgungsfall der Invalidität schon früher eingetreten ist. Dem steht entgegen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1 Ziff. 1 der Pensionsordnung das Mindestalter bei Eintritt des Versorgungsfalls erreicht sein muss.

15

b) Dieses Auslegungsergebnis wird durch § 6 der Pensionsordnung bestätigt, der ua. den Beginn der Rentenleistungen regelt. Danach wird die Rente erstmals gezahlt in dem Monat, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt und frühestens nach Beendigung der Gehalts- oder Lohnzahlung an den Pensionsberechtigten. Diese Bestimmung geht davon aus, dass die Rentenzahlung unmittelbar an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Eintritts des Versorgungsfalls der Invalidität anschließt. Dies setzt voraus, dass das in § 1 Ziff. 2 der Pensionsordnung festgelegte Mindestalter bei Eintritt des Versorgungsfalls der Invalidität bereits erreicht ist.

16

II. Der in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung vorgesehene Ausschluss von der Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit für den Fall, dass der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalls das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist wirksam. Die Regelung bewirkt weder eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters oder der Behinderung noch eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB.

17

1. § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung führt nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters oder der Behinderung.

18

a) Es kann offenbleiben, ob § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung einer Überprüfung anhand der Vorschriften des AGG unterliegt oder ob das AGG deshalb nicht anwendbar ist, weil der Versorgungsfall beim Kläger vor dem Inkrafttreten des AGG eingetreten ist. Die in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung geregelte Mindestaltersgrenze von 50 Jahren für die Gewährung von Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.

19

aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, ua. wegen des Alters und der Behinderung benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam(BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 24; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 17).

20

bb) Die Mindestaltersgrenze von 50 Jahren nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung bewirkt keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 AGG. Zwar erfährt der Kläger wegen seines Alters eine ungünstigere Behandlung als eine Person, die bei Eintritt des Versorgungsfalls der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die darin liegende unmittelbare Ungleichbehandlung ist jedoch nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt.

21

(1) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Zugang zu betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit und damit auch zur betrieblichen Altersversorgung und für den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität grundsätzlich als ein von einem legitimen Ziel getragenes Mittel iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG zulässig sein soll. Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein(BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 18; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 26).

22

(2) § 10 AGG ist mit Unionsrecht vereinbar.

23

(a) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG) in das nationale Recht.

24

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Für den Bereich der Versorgung im Alter und bei Invalidität enthält Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG eine Spezialregelung. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Die Mitgliedstaaten sind demnach, soweit es um diese Systeme geht, bei der Umsetzung in nationales Recht nicht verpflichtet, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG einzuhalten. Die Festsetzung von Altersgrenzen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit ist somit unionsrechtlich in der Regel zulässig. Damit werden Hindernisse, die der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen können, beseitigt (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 20; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 28; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 40, BAGE 131, 298).

25

(b) Diesen Vorgaben genügt § 10 AGG. Es kann offenbleiben, ob Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der für die Mitgliedschaft in einem System der betrieblichen Altersversorgung oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität bestimmten Altersgrenze erfordert(vgl. zu dieser Frage Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache - C-476/11 - [HK Danmark]). Sollte dies der Fall sein, hätte der nationale Gesetzgeber Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nahezu unverändert in das nationale Recht übernommen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Gesetzgeber, indem er die Nr. 4 in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet und damit § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG für anwendbar erklärt hat, sogar über die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG hinausgegangen. Zwar findet sich im Gesetzestext die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG enthaltene Einschränkung „solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt“, nicht wieder. Das bedeutet aber nicht, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG hinter Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zurückbliebe. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Bestimmung darf nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers die Festsetzung von Altersgrenzen nicht zu einer Benachteiligung wegen des Geschlechts oder wegen eines anderen in § 1 AGG genannten Merkmals führen(BT-Drucks. 16/1780 S. 36). Dies ergibt sich auch daraus, dass eine Regelung, die zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt, nicht iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein kann. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der nationale Gesetzgeber davon abgesehen hat, konkrete Altersgrenzen für die Teilnahme an einer betrieblichen Altersversorgung oder die Aufnahme in ein Versorgungswerk selbst zu bestimmen. Der Gesetzgeber muss die wegen eines sozialpolitischen Ziels für geboten erachtete Ungleichbehandlung nicht im Detail selbst regeln, sondern kann Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume einräumen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, 74, Slg. 2007, I-8531; BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 21; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 29 mwN).

26

(c) Das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel der Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG. Um dieses Ziel zu fördern, hat der Gesetzgeber mit § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung in Versorgungsordnungen das Mittel der Festsetzung von Altersgrenzen für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Alters- oder Invaliditätsleistungen zur Verfügung gestellt. Von dieser Möglichkeit kann grundsätzlich auch der einzelne Arbeitgeber bei der Schaffung von Versorgungsregelungen Gebrauch machen. Allerdings muss die konkret festgelegte Altersgrenze nach § 10 Satz 2 AGG angemessen sein(BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 22; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 30).

27

(3) Die in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung bestimmte Mindestaltersgrenze von 50 Jahren für den Anspruch auf Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit ist gerechtfertigt iSv. § 10 AGG. Dadurch werden das Interesse des Arbeitgebers, die mit der Invaliditätsversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, und das Versorgungsbedürfnis des Arbeitnehmers bei Invalidität infolge Berufsunfähigkeit - auch im Hinblick auf den Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung - angemessen berücksichtigt.

28

(a) Der Arbeitgeber kann bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung entscheiden. Entschließt er sich hierzu, ist er auch frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert. Er kann Leistungen der Invaliditätsversorgung versprechen, eine Rechtspflicht hierzu trifft ihn nicht. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch berechtigt, die Invaliditätsversorgung von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Invaliditätsversorgung auszuschließen (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74 mwN, BAGE 134, 89).

29

Eine Begrenzung des Kreises der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer durch besondere anspruchsbegründende oder anspruchsausschließende Merkmale liegt gerade im Bereich der Invaliditätsversorgung nah, weil ein dahingehendes Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken mit sich bringt. Diese betreffen den Zeitpunkt des Leistungsbeginns und damit die Dauer der Leistungserbringung. Da die Invaliditätsrente regelmäßig über einen längeren Zeitraum erbracht werden muss, ist die finanzielle Belastung des Arbeitgebers umso höher, je jünger der Versorgungsberechtigte bei Eintritt des Versorgungsfalls ist. Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Invaliditätsversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um sie kalkulierbar zu halten.

30

Die Zusage einer Invaliditätsversorgung ist zudem Teil einer umfassenden Versorgungsregelung. Durch die Zusage soll der Arbeitnehmer in der Sorge um seine finanzielle Lage bei Invalidität entlastet werden. Die Invaliditätsversorgung knüpft an das typisierte Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers an. Deshalb kann der Arbeitgeber das von ihm übernommene Invaliditätsrisiko im Rahmen der Vertragsfreiheit nicht nur hinsichtlich des Tatbestandes (Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit, formeller Nachweis), sondern auch durch den Ausschluss bestimmter Risiken näher bestimmen und die von ihm freiwillig eingeführte Invaliditätsversorgung auf einen Personenkreis beschränken, hinsichtlich dessen bei typisierender Betrachtung ein besonderes Versorgungsbedürfnis besteht.

31

(b) Die in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung bestimmte Voraussetzung, dass der Versorgungsfall der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit eingetreten sein muss, nachdem der Mitarbeiter das 50. Lebensjahr vollendet hat, trägt dem typischen Versorgungsbedürfnis der Arbeitnehmer im Falle der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit angemessen Rechnung.

32

(aa) Da die Wahrscheinlichkeit zu invalidisieren ab dem Alter von 50 Jahren spürbar ansteigt (vgl. Höfer BetrAVG Stand März 2013 Bd. I ART Rn. 805.13 unter Hinweis auf Heubeck Richttafeln 2005 G), ist die Vollendung des 50. Lebensjahres ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für Leistungen der Invaliditätsversorgung. Die Mindestaltersgrenze von 50 Jahren in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung führt damit nicht dazu, dass eine Personengruppe aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten herausgenommen wird, bei der typischerweise ein erhöhtes Invaliditätsrisiko besteht, sondern bewirkt, dass nur solche Betriebsangehörige von Leistungen bei Invalidität ausgeschlossen sind, bei denen ein solches Risiko typischerweise noch nicht besteht.

33

(bb) Die Mindestaltersgrenze von 50 Jahren ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil diese Mindestaltersgrenze nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung ausschließlich im Fall der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit gilt, während die Mindestaltersgrenze bei Invalidität infolge Erwerbsunfähigkeit gemäß § 1 Ziff. 2 Satz 1 der Pensionsordnung 25 Jahre beträgt und damit deutlich niedriger ist. Mit dieser Differenzierung soll erkennbar dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Beschäftigte, die erwerbsunfähig iSd. Pensionsordnung sind, im Vergleich zu Beschäftigten, die berufsunfähig iSd. Pensionsordnung sind, schutzbedürftiger sind, weil sie - anders als die Berufsunfähigen - typischerweise nicht die Möglichkeit haben, einer anderweitigen Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen und sie deshalb nicht mehr für ihr Auskommen selbst sorgen können. Hieraus resultiert ein gesteigerter Versorgungsbedarf. § 2 Ziff. 2 der Pensionsordnung knüpft für den Versorgungsfall der Invalidität an die sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit an. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Demgegenüber sind erwerbsunfähig iSv. § 44 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 Deutsche Mark übersteigt. Daran, dass bei typisierender Betrachtung das Versorgungsbedürfnis der Arbeitnehmer, die berufsunfähig iSv. § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung sind, geringer ist als das Versorgungsbedürfnis der Arbeitnehmer, die erwerbsunfähig iSv. § 1 Ziff. 2 Satz 1 der Pensionsordnung sind, hat sich durch das Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes zum 1. Januar 2001 nichts geändert. Der früheren Erwerbsunfähigkeit entspricht nunmehr im Wesentlichen die volle Erwerbsminderung. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Auch sie sind daher typischerweise nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen.

34

(c) Anhaltspunkte dafür, dass die in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung bestimmte Mindestaltersgrenze zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts führt, sind nicht ersichtlich.

35

cc) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er durch die in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung bestimmte Mindestaltersgrenze von 50 Jahren bei Eintritt des Versorgungsfalls für den Bezug von Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit wegen einer Behinderung benachteiligt wird.

36

(1) Der Kläger hat erstmals in der Revisionsbegründung geltend gemacht, er werde aufgrund seiner Behinderung in Form seiner Gesundheitseinschränkungen gegenüber gesunden Arbeitnehmern, die derartige Gesundheitseinschränkungen erst später erleiden, benachteiligt. Dieses Vorbringen ist als neuer Sachvortrag in der Revision nicht berücksichtigungsfähig. Nach § 559 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bildet bezüglich des tatsächlichen Vorbringens der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Zwar können nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch Tatsachen zu berücksichtigen sein, die bislang nicht vorgetragen wurden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Tatsachen unstreitig sind bzw. von der Gegenseite unstreitig gestellt wurden oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 1 AZR 94/11 - Rn. 25 mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere ist unter den Parteien nicht unstreitig, dass der Kläger aufgrund seiner - im Übrigen nicht näher vorgetragenen - gesundheitlichen Einschränkungen behindert ist.

37

(2) Davon abgesehen ist nicht erkennbar, weshalb die Mindestaltersgrenze von 50 Jahren zu einer Benachteiligung wegen der Behinderung führen soll. Soweit der Kläger geltend macht, er werde gegenüber gesunden Beschäftigten benachteiligt, die gesundheitliche Einschränkungen erst später erleiden, ist eine Benachteiligung allenfalls wegen des Alters, nicht aber wegen der Behinderung erkennbar; gesunde Beschäftigte, die später gesundheitliche Einschränkungen erleiden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Invaliditätsleistungen wie der Kläger.

38

b) Da die das nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisierende Richtlinie 2000/78/EG durch das AGG in das nationale Recht umgesetzt wurde und die Prüfungsmaßstäbe nach den §§ 7, 3 und 1 AGG die gleichen sind wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben(vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 82, BAGE 134, 89), verstößt § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung auch nicht gegen Unionsrecht.

39

c) Der Senat kann über die Vereinbarkeit von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG sowie von § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung mit Unionsrecht selbst entscheiden. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Die Auslegung des den Vorschriften des AGG zugrunde liegenden unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einschließlich des Rückgriffs auf die Richtlinie 2000/78/EG zu dessen Konkretisierung ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs in der Sache „Kücükdeveci“ (EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - Slg. 2010, I-365) und in der Rechtssache „Prigge ua.“ (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - Slg. 2011, I-8003) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415). Einer Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG bedarf es ebenfalls nicht. Es kann dahinstehen, ob eine für die Mitgliedschaft in einem System der betrieblichen Altersversorgung oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität bestimmte Altersgrenze nach den Vorgaben in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten muss oder ob es einer solchen Prüfung nicht bedarf(vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache - C-476/11 - [HK Danmark]), denn die Altersgrenze von 50 Jahren in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung ist entsprechend den Anforderungen des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG angemessen und damit verhältnismäßig. Ob eine Diskriminierung wegen des Alters iSd. Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist, ist von den nationalen Gerichten zu prüfen(vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 47, Slg. 2009, I-1569).

40

2. Die Regelung in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung ist nicht nach den Vorschriften der §§ 307 ff. BGB unwirksam. Der in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung enthaltene Ausschluss von der Invalidenrente für den Fall, dass der Versorgungsfall der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres eingetreten ist, hält - auch unter Beachtung der grundrechtlichen Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG - einer Überprüfung anhand der Maßstäbe der §§ 307 ff. BGB stand.

41

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Bei der danach erforderlichen wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragsparteien ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 22). Dabei sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten (vgl. BAG 20. März 2013 - 10 AZR 8/12 - Rn. 29).

42

b) Danach führt § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

43

Die Regelung in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung trägt dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung, die besonderen Risiken, die mit der Zusage einer Invaliditätsversorgung verbunden sind, zu begrenzen, um sie besser kalkulierbar zu machen. Dazu wird der Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer auf Personen beschränkt, bei denen typischerweise ein gesteigertes Versorgungsbedürfnis besteht. Damit werden auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt. Die grundrechtlichen Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG erfordern keine andere Beurteilung. Soweit der Kläger Ungleichbehandlungen rügt, die an Merkmale iSd. § 1 AGG anknüpfen, enthält Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als § 3 AGG(BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 84, BAGE 134, 89).

44

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Kaiser    

        

    G. Kanzleiter    

                 

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. September 2012 - 12 Sa 757/11 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. Mai 2011 - 8 Ca 3043/11 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Ehefrau und späteren Witwe des Klägers, Dr. H, im Fall des Todes des Klägers eine monatliche Witwenpension iHv. 60 % der Alterspension des Klägers zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein verpflichtet ist, der Ehefrau des Klägers nach dessen Tod eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

2

Der im September 1945 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. April 1965 bis zum 30. September 2005 bei der K AG beschäftigt. Er ist seit Januar 1977 mit seiner im März 1947 geborenen Ehefrau, Dr. H, verheiratet. Die K AG hatte Mitarbeitern in Führungspositionen - so auch dem Kläger - durch einzelvertragliche Pensionszusagen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Die Pensionszusage des Klägers vom 29. September 2003 lautet auszugsweise:

        

„Die K AG sagt Ihnen Versorgungsleistungen nach folgenden Bestimmungen zu:

        

§ 1     

        

Arten der betrieblichen Versorgungsleistungen

        

1.    

Firmenpension

                 

a)    

Alterspension

                 

b)    

Pension wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

        

2.    

Hinterbliebenenpension

                 

a)    

Witwenpension

                 

b)    

Witwerpension

                 

c)    

Waisenrente

        

…       

        

§ 3     

        

Wir gewähren Ihnen eine lebenslange Alterspension in Höhe von monatlich Euro 1.660,-- brutto. …

                 
        

§ 4     

        

Pension wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

        

Sofern Sie vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma ausscheiden und daran unmittelbar anschließend berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind, gewähren wir ihnen eine lebenslange Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension …

        

…       

        

§ 6     

        

Witwenpension

        

Nach Ihrem Tod gewähren wir Ihrer Ehefrau eine Witwenpension in Höhe von 60 % der in § 3 zugesagten Alterspension bzw. der nach § 4 bezogenen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension, wenn Sie den Unterhalt Ihrer Familie überwiegend bestritten haben. Eine Witwenpension wird nicht gezahlt, wenn

        

a)    

die Ehe nicht bis zu Ihrem Tod bestanden hat,

        

b)    

die Ehe erst nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres oder nach Ihrem Ausscheiden aus der Firma geschlossen wurde,

        

c)    

Ihre Witwe mehr als 30 Jahre jünger ist als Sie und Sie keine minderjährigen Kinder hat, für die Waisenrente nach dieser Pensionszusage gezahlt wird, es sei denn, die Ehe hat mehr als 15 Jahre bestanden.

        

…       

        

§ 7     

        

Witwerpension

        

§ 6 gilt entsprechend für den Witwer einer Betriebsangehörigen oder Firmenpensionärin.“

3

Der Kläger erhielt seit dem 1. Oktober 2005 von der K AG eine monatliche Alterspension iHv. 1.660,00 Euro brutto. Am 1. September 2009 wurde über das Vermögen der K AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Seit Januar 2011 zahlt der Beklagte dem Kläger die Alterspension. Zudem bezieht der Kläger seit Oktober 2005 eine gesetzliche Altersrente, die sich im August 2010 auf 1.732,01 Euro belief. Die Ehefrau des Klägers bezieht seit Januar 2007 von der D AG eine beamtenähnliche Pension sowie eine Firmenrente. Die Pension betrug im Jahr 2010 monatlich 2.343,40 Euro brutto, die Firmenrente belief sich auf 1.601,40 Euro brutto monatlich.

4

In den Jahren 1997 bis 2005 erzielte der Kläger ein höheres Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit als seine Ehefrau. In den Jahren 2006 bis 2010 war das Einkommen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit lediglich im Jahr 2008 höher als das seiner Ehefrau. Unter Berücksichtigung der jeweils von den Ehepartnern erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen lag das Einkommen der Ehefrau des Klägers in den Jahren 2001 bis 2010 über dem Einkommen des Klägers.

5

Der Beklagte teilte dem Kläger im August 2010 mit, dass seiner Ehefrau im Fall seines Todes keine Hinterbliebenenversorgung zustehe, da sie über höhere Altersbezüge verfüge und der Kläger daher nicht Haupternährer der Familie iSv. § 6 der Pensionszusage sei.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei im Fall seines Ablebens nach § 6 der Pensionszusage verpflichtet, seiner Ehefrau eine Witwenpension zu gewähren. Er habe den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten, da er während seines Erwerbslebens höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt habe als seine Ehefrau. Nur hierauf komme es an. Jedenfalls sei die „Haupternährerklausel“ in § 6 der Pensionszusage wegen Intransparenz unwirksam. Zudem bewirke sie eine Diskriminierung wegen des Geschlechts und führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber den Kollegen, deren Ehefrauen nicht erwerbstätig gewesen seien.

7

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, im Falle des Todes des Klägers 60 % der ihm zustehenden K-Pension, was derzeit einem Betrag von monatlich 996,00 Euro entspricht, an seine Ehefrau als monatliche Hinterbliebenenversorgung zu zahlen.

8

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die zulässige Klage begründet. Der Beklagte ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, im Falle des Todes des Klägers an dessen Ehefrau und spätere Witwe, Dr. H, eine monatliche Witwenpension iHv. 60 % der Alterspension des Klägers zu zahlen.

11

I. Die Klage ist zulässig.

12

1. Der Klageantrag richtet sich - in der gebotenen Auslegung - auf die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, nach dem Ableben des Klägers an dessen Ehefrau und spätere Witwe, Dr. H, eine Witwenpension iHv. 60 % der dem Kläger zustehenden Alterspension zu zahlen. Nach § 6 Satz 2 Buchst. a der Pensionszusage steht der derzeitigen Ehefrau des Klägers eine Witwenpension nur dann zu, wenn die Ehe bis zum Tod des Klägers Bestand hat.

13

2. Der Klageantrag ist zulässig.

14

a) Er ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14 mwN). Im Streitfall geht es um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, nach dem Ableben des Klägers an dessen Ehefrau und spätere Witwe, Dr. H, eine Witwenpension nach § 6 der Pensionszusage zu zahlen. Dabei handelt es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Ehefrau des Klägers. Die K AG hatte dem Kläger nicht nur eine Alterspension, sondern auch eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung handelt es sich bei der Versorgungszusage um einen Vertrag zugunsten Dritter. Empfänger des Versorgungsversprechens ist der Kläger. Deshalb kann er nach § 335 BGB selbst das Recht auf die versprochene Leistung geltend machen. Seine Hinterbliebenen sind lediglich Begünstigte, die erst durch seinen Tod ein Forderungsrecht erwerben (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - aaO).

15

b) Für den Antrag besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da der Beklagte eine Verpflichtung zur Gewährung einer Witwenpension an die Ehefrau des Klägers in Abrede stellt. Dass der Nachversorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ändert hieran nichts (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 10 mwN).

16

II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klage begründet. Der Beklagte ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, im Falle des Todes des Klägers an dessen Ehefrau und spätere Witwe, Dr. H, eine Witwenpension iHv. 60 % der dem Kläger zustehenden Alterspension zu zahlen. Die Ehefrau des Klägers hat, wenn die Ehe mit dem Kläger zum Zeitpunkt seines Ablebens noch besteht (§ 6 Satz 2 Buchst. a der Pensionszusage), nach § 6 Satz 1 der Pensionszusage einen Anspruch auf Witwenpension, für den der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einstandspflichtig ist. § 6 Satz 2 Buchst. b und c der Pensionszusage stehen dem nicht entgegen. Die Ehe des Klägers mit seiner weniger als 30 Jahre jüngeren Ehefrau wurde am 12. Januar 1977 und damit vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers und seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der K AG im Jahr 2005 geschlossen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt es für den Anspruch auf die Witwenpension nicht darauf an, ob der Kläger den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat. Die in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage getroffene Bestimmung, wonach die Gewährung der Witwenpension voraussetzt, dass der Kläger den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat, ist intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

17

1. Die Pensionszusage des Klägers vom 29. September 2003 enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.

18

Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei den Regelungen in der Pensionszusage des Klägers vom 29. September 2003 um für eine Vielzahl von Pensionszusagen vorformulierte und den Mitarbeitern bei Erteilung der Zusagen von der K AG gestellte Vertragsbedingungen.

19

2. Die in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage enthaltene Klausel, nach der die Gewährung einer Witwenrente voraussetzt, dass der Versorgungsberechtigte den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat, ist nicht klar und verständlich und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BGB unwirksam. Daher kommt es auf die Frage, ob die Klausel eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts bewirkt oder zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung mit anderen männlichen Versorgungsberechtigten führt, nicht an.

20

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die unangemessene Benachteiligung auch aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Bedingung ergeben. Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 18, BAGE 143, 30). Eine Klausel muss deshalb im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet (vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - aaO; 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 38).

21

b) Die Regelung in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage genügt den Anforderungen des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht.

22

aa) § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage regelt lediglich, dass ein Anspruch auf Witwenpension nur besteht, wenn der Versorgungsberechtigte den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat. Welche Voraussetzungen hierfür im Einzelnen erfüllt sein müssen, lässt sich dem Wortlaut der in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage getroffenen Bestimmung nicht entnehmen.

23

bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der „Haupternährereigenschaft“ des Versorgungsberechtigten iSd. § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage sind auch nicht hinreichend bestimmbar.

24

(1) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts kann die „Haupternährerklausel“ in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage nicht dahin ausgelegt werden, dass mit ihr an die Regelungen in § 43 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung (im Folgenden: AVG aF) sowie in § 1266 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung (im Folgenden: RVO aF) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden sollte (zu den Auslegungsgrundsätzen bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 11; 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 20). Zwar ähnelt die sprachliche Fassung von § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage den Bestimmungen in § 43 Abs. 1 AVG aF und § 1266 Abs. 1 RVO aF, wonach dem Witwer nach dem Tode seiner versicherten Ehefrau ein Recht auf Witwerrente nur zustand, „wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten“ hatte. Auch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber, der in einer Pensionszusage Begrifflichkeiten aus dem Sozialversicherungsrecht verwendet, das sozialversicherungsrechtliche Begriffsverständnis und damit auch die hierzu ergangene Rechtsprechung übernehmen will (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 21/00 - zu I 1 der Gründe; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 742/98 - zu I 1 a der Gründe). Vorliegend kommt diese Auslegungsregel jedoch nicht zum Tragen. Die „Haupternährerklausel“ in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage kann von einem verständigen Arbeitnehmer nicht dahin verstanden werden, dass damit die Begrifflichkeiten in § 43 Abs. 1 AVG aF bzw. § 1266 Abs. 1 RVO aF und die hierzu ergangene sozialgerichtliche Rechtsprechung in Bezug genommen wurden.

25

(a) Bei der „Haupternährereigenschaft“ handelt es sich nicht um einen Rechtsbegriff, dem - anders als den Begriffen der „Berufs- und Erwerbsunfähigkeit“, bei deren Verwendung in Versorgungszusagen regelmäßig von einer Anknüpfung an das Sozialversicherungsrecht auszugehen ist (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 795/09 - Rn. 25 mwN) - bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine typisch sozialversicherungsrechtliche Bedeutung beigemessen wird. Überdies nimmt § 4 Satz 1 der Pensionszusage zur Erläuterung der Begriffe „berufs- oder erwerbsunfähig“ sogar ausdrücklich auf die „sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen“ Bezug, während in § 6 Satz 1 der Pensionszusage ein entsprechender Verweis fehlt. Bereits dies legt es nahe, dass die „Haupternährereigenschaft“ nicht im Sinne der früheren sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen ist.

26

(b) Es kommt hinzu, dass die gesetzlichen Regelungen in § 43 Abs. 1 AVG aF und § 1266 Abs. 1 RVO aF zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Jahr 2003 bereits seit mehr als zehn Jahren vollständig außer Kraft getreten und durch eine vom Wortlaut des § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage abweichende Bestimmung ersetzt worden waren.

27

§ 43 Abs. 1 AVG aF und § 1266 Abs. 1 RVO aF wurden durch Art. 2 Nr. 17 und Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1986 gestrichen und durch die bis zum 31. Dezember 1991 geltenden § 41 Abs. 2 AVG und § 1264 Abs. 2 RVO abgelöst. Diese Bestimmungen sahen nur noch vor, dass der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehefrau eine Witwerrente erhielt. Sie fanden nach Art. 2 § 17a Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 11. Juli 1985 (AnVNG) sowie Art. 2 § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter in der Fassung vom 11. Juli 1985 (ArVNG) Anwendung, wenn der Tod der Versicherten nach dem 31. Dezember 1985 eingetreten war. Lediglich für vorher verstorbene Versicherte galten die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 AVG aF und § 1266 Abs. 1 RVO aF fort(vgl. Art. 2 § 18a AnVNG, Art. 2 § 19a ArVNG). Zudem konnten die Ehegatten gegenüber dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 1988 übereinstimmend erklären, dass für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer anzuwenden waren, wenn beide Ehegatten vor dem 1. Januar 1936 geboren worden waren und ihre Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden war (Art. 2 § 17a Abs. 2 AnVNG, Art. 2 § 18 Abs. 3 ArVNG).

28

Bei der Neuregelung des Sozialversicherungsrechts durch das Rentenreformgesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, berichtigt durch Gesetz vom 27. Juni 1990, BGBl. I S. 1337) zum 1. Januar 1992 wurden die lediglich für Übergangsfälle fortgeltenden Bestimmungen in § 43 Abs. 1 AVG aF und § 1266 Abs. 1 RVO aF endgültig aufgehoben und durch eine von der sprachlichen Fassung des § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage abweichende Regelung ersetzt. Nach dem zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 303 SGB VI besteht, wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben ist oder die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben haben, Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat. Danach enthält § 303 Satz 1 SGB VI eine Konkretisierung auf den insoweit maßgeblichen Zeitraum, den § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage nicht kennt. Die in § 303 Satz 1 SGB VI und in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage verwendeten Anspruchsvoraussetzungen wichen damit zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage so weit voneinander ab, dass sie von einem verständigen Arbeitnehmer nicht mehr als „synonym“ verstanden werden konnten.

29

(c) Letztlich kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage im Jahr 2003 das Urteil des Senats vom 26. September 2000 (- 3 AZR 387/99 - zu II der Gründe) bekannt war. In dieser Entscheidung hat sich der Senat bei der Auslegung einer in ihrem Wortlaut im Wesentlichen mit der in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage getroffenen Regelung übereinstimmenden „Haupternährerklausel“ in einer Betriebsvereinbarung gerade nicht an den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen sozialgerichtlichen Rechtsprechung orientiert, sondern hat die Regelung - davon unabhängig - entsprechend dem Sinn und Zweck der zugesagten Hinterbliebenenleistung ausgelegt.

30

(2) § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage lässt nicht erkennen, welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, damit der Versorgungsberechtigte „Haupternährer“ im Sinne dieser Bestimmung ist.

31

(a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Zeitraum, in dem der Versorgungsberechtigte „Haupternährer“ seiner Familie gewesen sein muss (in diesem Sinne bereits BAG 26. September 2000 - 3 AZR 387/99 - zu II 1 der Gründe). Der dem Kläger erteilten Pensionszusage lässt sich nicht entnehmen, ob es insoweit auf die gesamte Ehezeit, die gesamte Dauer des aktiven Erwerbslebens des Versorgungsberechtigten oder die Zeit vom Beginn der Erwerbstätigkeit des Versorgungsberechtigten bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters ankommt, oder ob nur der Zeitraum maßgeblich ist, in dem das Arbeitsverhältnis des Versorgungsberechtigten mit dem die Versorgung schuldenden Arbeitgeber bestanden hat.

32

(b) § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage des Klägers enthält auch keine klaren Vorgaben, wann ein „überwiegendes Bestreiten des Familienunterhalts“ durch den Versorgungsberechtigten anzunehmen ist. Die Begriffe „Unterhalt“ und „Familie“ könnten zwar den Schluss zulassen, dass die Vertragsparteien an die Regelungen in §§ 1360, 1360a Abs. 1 BGB anknüpfen wollten. Nach § 1360 BGB sind die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Nach § 1360a Abs. 1 BGB umfasst der angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Eine Anknüpfung an die §§ 1360, 1360a BGB hätte allerdings zur Folge, dass der jeweilige Familienunterhaltsbedarf und die jeweiligen Unterhaltsbeiträge der Ehegatten für den maßgeblichen Zeitraum zu ermitteln wären. Eine solche Prüfung wäre für den Arbeitgeber mit einem beachtlichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden. Ob ein Arbeitgeber eine solche Prüfung gewollt hat, könnte vor dem Hintergrund seines regelmäßig anzunehmenden Interesses an einer einfach zu handhabenden Regelung eher zweifelhaft sein. Dies könnte dafür sprechen, dass die „Haupternährereigenschaft“ iSv. § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage nicht nach den Vorgaben der §§ 1360, 1360a BGB festzustellen wäre. Wann ein „überwiegendes Bestreiten des Familienunterhalts“ iSv. § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage anzunehmen ist, bleibt damit unklar.

33

(c) Unklar bleibt letztlich auch, welche Einkünfte der Ehegatten im Rahmen der Prüfung der „Haupternährereigenschaft“ nach § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage zu berücksichtigen sein sollen (vgl. bereits BAG 26. September 2000 - 3 AZR 387/99 - zu III der Gründe). Auch hierzu lässt die Pensionszusage des Klägers die erforderliche Eindeutigkeit vermissen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, insoweit nur die Einkünfte der Ehegatten aus nichtselbständiger Arbeit zum Maßstab zu machen. Ein Arbeitgeber kann in einer Versorgungszusage aber ebenso gut auch auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder auf sämtliche Einkünfte unter Einschluss beispielsweise der Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung abstellen. Was vorliegend gewollt war, lässt sich mangels hinreichender Anhaltspunkte in der Pensionszusage nicht im Wege der Auslegung bestimmen. Nicht bestimmbar ist ferner, ob - im Interesse der Praktikabilität der Regelung für den Arbeitgeber - die jeweiligen Bruttoeinkünfte der Ehegatten maßgeblich sein sollen oder es ob auf die Nettoeinkünfte ankommen soll, da nur diese Beträge der Familie tatsächlich zugeflossen sind und ihr damit als Unterhalt zur Verfügung standen.

34

c) Da die frühere Arbeitgeberin des Klägers die Kriterien zur Feststellung der „Haupternährereigenschaft“ iSv. § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage unschwer so präzise hätte formulieren können, dass das Gewollte klar zu erkennen gewesen wäre, enthält § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage vermeidbare Unklarheiten und eröffnet Wertungsspielräume (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 700/12 - Rn. 36; 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 18). Dies führt gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit der Bestimmung.

35

3. Die Unwirksamkeit von § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage hat nicht zur Folge, dass die gesamte in § 6 der Pensionszusage getroffene Vereinbarung über die Witwenpension unwirksam ist. Die Regelung in § 6 Satz 1 der Pensionszusage ist teilbar.

36

a) § 306 Abs. 1 BGB weicht von der Auslegungsregel des § 139 BGB ab. Er bestimmt, dass der Vertrag bei Teilnichtigkeit grundsätzlich aufrechterhalten bleibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Teilbarkeit einer Bestimmung durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln (vgl. etwa BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 64; 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 28). Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abgrenzbar ist. Verbleibt nach „Wegstreichen“ der unwirksamen Teilregelung oder des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen (sog. blue-pencil-Test, vgl. etwa BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/11 - Rn. 69; 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 27, BAGE 139, 156).

37

b) § 6 Satz 1 der Pensionszusage ist teilbar. Nach „Wegstreichen“ der in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage getroffenen Bestimmung, wonach der Versorgungsberechtigte den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten haben muss, ist die verbleibende Regelung, nach der die Ehefrau des Versorgungsberechtigten nach dessen Tod eine Witwenpension iHv. 60 % der zugesagten Alterspension bzw. der bezogenen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspension beanspruchen kann, weiter verständlich. Der wirksame Klauselteil kann auch ohne unzumutbare Härte iSv. § 306 Abs. 3 BGB aufrechterhalten werden.

38

4. Die „Haupternährerklausel“ in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage kann auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung durch eine transparente Bestimmung ersetzt werden. Es bestehen bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer berechtigten Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der „Haupternährerklausel“ bekannt gewesen wäre (zum Ausschluss der ergänzenden Vertragsauslegung in diesen Fällen vgl. etwa BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 34, BAGE 124, 259). Abgesehen davon läuft die Ersetzung einer intransparenten Klausel durch eine transparente Bestimmung den gesetzlichen Wertungen des § 307 BGB zuwider. Deshalb kann sie nicht zulässiger Inhalt einer ergänzenden Vertragsauslegung sein.

39

a) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Vertrag infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies verlangt zumindest, dass die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 31, BAGE 143, 30).

40

b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Klausel mit einem zulässigen Inhalt. Sie hatte es bei Erteilung der Pensionszusage in der Hand, eine transparente Klausel ohne ungerechtfertigte Wertungsspielräume zu formulieren.

41

5. Da § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage bereits wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Klausel eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts iSd. § 7 Abs. 1 Halbs. 1, § 3 AGG bewirkt und daher nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist. Ebenso kann dahinstehen, ob die Bestimmung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber den Kollegen führt, deren Ehefrauen nicht erwerbstätig gewesen sind.

42

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Heuser    

        

    Möller    

                 

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Juni 2013 - 4 Sa 41/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

2

Die Beklagte erbringt Industriedienstleistungen. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Der Kläger war bei ihr seit Mitte Juli 2006 als Bauwerker beschäftigt.

3

Am 30. September 2009 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Er wurde am 14. März 2011 als „arbeitsfähig“ aus der Rehabilitation entlassen. Im Einvernehmen mit der Beklagten befand er sich bis zum 30. April 2011 im Erholungsurlaub. In der Zeit vom 11. bis zum 29. April 2011 war er arbeitsunfähig erkrankt. Am 26. April 2011 suchte ein Mitarbeiter der Beklagten den Kläger zu Hause auf und überreichte ihm eine auf den 20. April 2011 datierte schriftliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31. Mai 2011.

4

Der Kläger hat gegen die Kündigung rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt.

5

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20. April 2011 nicht beendet worden ist;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Bauwerker weiterzubeschäftigen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der Kläger habe selbst um die Kündigung gebeten. Er habe im unmittelbaren Anschluss an die Übergabe der Kündigung am 26. April 2011 eine ihm vorgelegte Ausgleichsquittung unterzeichnet, mit welcher er auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet habe. Die von der Beklagten vorgelegte Ausgleichsquittung hat unter der Überschrift „ Arbeitspapiere “ folgenden Wortlaut:

        

„Sehr geehrter Herr

        

anbei überreichen wir Ihnen die unten aufgeführten Arbeitspapiere mit der Bitte, uns den Empfang durch Ihre Unterschrift und Rückgabe dieses Schreibens zu bestätigen.

        

Hiermit bestätige ich, folgende Papiere ordnungsgemäß von der Firma F zurückerhalten zu haben:

                 

X       

Lohnsteuerkarte + Lohnsteuerbescheinigung

        
                          

Sozialversicherungsabmeldung

        
                          

Lohnzettel

        
                          

Lohnrestzahlung (Scheck)            

        
                          

Urlaubsnachweis

        
                          

Kurzauswertung Entfernungs-km     

        
        

Ich (Arbeitnehmer) bestätige, dass ich weitergehende Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung nicht mehr gegen die Firma F habe. Eine Kündigungsschutzklage werde ich nicht erheben; eine bereits erhobene Kündigungsschutzklage werde ich unverzüglich zurücknehmen.

        

Die vorstehende Ausgleichsquittung habe ich sorgfältig gelesen und zur Kenntnis genommen.

        

Magdeburg 26.04.2011

        

_____________________________________

        

Unterschrift des ausgeschiedenen Mitarbeiters.“

7

Im Übrigen sei die Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt.

8

Der Kläger hat erwidert, er habe am 26. April 2011 weder eine Ausgleichsquittung im Sinne des von der Beklagten vorgelegten Schriftstücks unterzeichnet noch seine Lohnsteuerkarte an diesem Tag erhalten. Diese sei ihm vielmehr schon zwei Wochen vorher per Post zugegangen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage zu Recht stattgegeben. Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

11

I. Der Kläger hat nicht wirksam auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der Kläger die Ausgleichsquittung vom 26. April 2011 unterzeichnet hat. Der Klageverzicht ist als überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien geworden. Er ist überdies nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Es kann daher dahinstehen, ob ein solcher Verzicht die Unzulässigkeit oder die Unbegründetheit der Kündigungsschutzklage zur Folge hätte (str. vgl. KR/Friedrich 10. Aufl. § 4 KSchG Rn. 314 mwN; ErfK/Kiel 14. Aufl. § 4 KSchG Rn. 29; HaKo/Gallner 4. Aufl. § 4 KSchG Rn. 89).

12

1. Bei der in der Ausgleichsquittung vom 26. April 2011 erklärten Zusicherung, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB.

13

a) Die Erklärung ist in einer mit „Arbeitspapiere“ überschriebenen Ausgleichsquittung enthalten, die ersichtlich für eine mehrfache Verwendung vorformuliert ist. Die Anrede ist unpersönlich, auch im Weiteren ist nur vom „Arbeitnehmer“ bzw. dem „ausgeschiedenen Mitarbeiter“ die Rede. Die als erhalten zu quittierenden Arbeitspapiere sind durch Ankreuzen aus einer Liste ausgewählt, die offenbar auch andere Fälle abdecken soll.

14

b) Die Zusicherung, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, stellt eine Vertragsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB dar. Sie ist im Streitfall Gegenstand einer zweiseitigen Vereinbarung. Die Beklagte unterbreitet einem Mitarbeiter, dem sie die Ausgleichsquittung vorlegt, zugleich das Angebot, sich ihr gegenüber zu verpflichten, keine Kündigungsschutzklage zu erheben. Dieses Angebot nimmt der Mitarbeiter mit Unterzeichnung und Rückgabe des Schreibens an. Damit kommt ein prozessrechtlicher Vertrag des Inhalts zu Stande, das Recht, Klage zu erheben, nicht wahrzunehmen (pactum de non petendo, vgl. BAG 13. Juni 2007 - 7 AZR 287/06 - Rn. 9; 20. Juni 1985 - 2 AZR 427/84 - zu B I 2 der Gründe).

15

2. Der Klageverzicht ist als überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien geworden. Er ist überdies nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

16

a) Gemäß § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht.

17

b) Bei dem Klageverzicht in der von der Beklagten vorgelegten Ausgleichsquittung handelt es sich um eine überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB. Sie ist schon nach dem äußeren Erscheinungsbild des Schreibens so ungewöhnlich, dass der Kläger nicht mit ihr zu rechnen brauchte (vgl. zum Überraschungsmoment infolge des äußeren Zuschnitts einer Klausel oder ihrer Unterbringung an unerwarteter Stelle BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 23, BAGE 124, 59; 15. Februar 2007 -   6 AZR 286/06  - Rn. 22, BAGE 121, 257; 31. August 2005 -   5 AZR 545/04  - zu I 5 b bb (1) der Gründe, BAGE 115, 372 ; 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - zu II 4 b cc der Gründe, BAGE 114, 33). Die Überschrift „Arbeitspapiere“ lässt nicht erkennen, dass der Arbeitnehmer mit der Unterzeichnung des Schreibens auf sein Recht verzichten soll, Kündigungsschutzklage zu erheben. Der Passus zum Klageverzicht ist weder in einem eigenen Abschnitt enthalten, noch sonst vom übrigen Text deutlich abgesetzt. Er ist weder durch Schriftart, Schriftgröße oder Fettdruck noch durch Unterstreichung hervorgehoben. Vielmehr sind allein die Überschrift und die Liste der ausgehändigten Arbeitspapiere fettgedruckt. Das verstärkt den Eindruck, der Mitarbeiter solle mit seiner Unterschrift lediglich deren Empfang bestätigen. Auch unmittelbar vor der Unterschriftszeile wird nur der Ausdruck „Ausgleichsquittung“ verwendet und nur deren sorgfältige Kenntnisnahme soll der Arbeitnehmer bestätigen.

18

c) Der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist zudem nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

19

aa) Die Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

20

(1) Keiner Entscheidung bedarf, ob es sich bei dem Klageverzicht um eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (in diesem Sinne BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 35, BAGE 124, 59; aA Klumpp in Clemenz/Kreft/Krause AGB-Arbeitsrecht § 307 BGB Rn. 139; Krets in FS Bauer 2010 S. 601, 606 ff.; Müller BB 2011, 1653, 1654; Linck in vHH/L KSchG 15. Aufl. § 4 Rn. 81a; Preis/Rolfs Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II V 50 Rn. 12) oder um die Haupt- oder Nebenabrede eines eigenständigen Vertrags handelt. Eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Klageverzicht die Hauptabrede eines eigenständigen Klageverzichts- oder Abwicklungsvertrags darstellt. Auch Hauptabreden sind nicht etwa generell von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Sie sind ihr gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur dann entzogen, wenn sie - wie regelmäßig - keine von Rechtsvorschriften abweichenden oder diese ergänzenden Regelungen enthalten(ebenso Rolfs in FS Reuter 2010 S. 825, 833; vgl. zu § 8 AGBG auch BGH 19. Februar 1998 - III ZR 106/97 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 138, 100).

21

(2) Eine solche Abweichung ist mit einem Klageverzicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung jedoch verbunden (aA Klumpp in Clemenz/Kreft/Krause AGB-Arbeitsrecht § 307 BGB Rn. 139; Müller BB 2011, 1653, 1654; Rolfs in FS Reuter 2010 S. 825, 835). Durch ihn wird von der gesetzlichen Regelung in § 4 Satz 1 iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG abgewichen, wonach dem Arbeitnehmer drei Wochen für die Überlegung zur Verfügung stehen, ob er Kündigungsschutzklage erheben will(BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 30 - 32, BAGE 124, 59; Worzalla SAE 2009, 31, 33). Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG soll zwar vornehmlich den Arbeitgeber schützen. Er soll nach einer angemessenen Zeit, die vom Gesetzgeber auf drei Wochen zuzüglich der zur Zustellung der Klageschrift erforderlichen Zeit bemessen wird, davor geschützt sein, sich mit dem Begehren nach Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auseinandersetzen zu müssen. Nach dem gesetzlich vorgesehenen Interessenausgleich soll aber umgekehrt dem Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist voll zur Verfügung stehen. Das Gesetz mutet es dem Arbeitgeber jedenfalls bis zum Ablauf dieser Zeitspanne zu, die Wirksamkeit der Kündigung verteidigen und alle etwa geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe entweder entkräften oder gegen sich gelten lassen zu müssen (BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 659/08 - Rn. 21, BAGE 133, 249).

22

bb) Der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung stellt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

23

(1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 33, BAGE 124, 59). Die typischen Interessen der Vertragspartner sind unter besonderer Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen wechselseitig zu bewerten (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - aaO). Die Unangemessenheit beurteilt sich nach einem generellen und typisierenden, vom Einzelfall losgelösten Maßstab unter Berücksichtigung von Gegenstand, Zweck und Eigenart des jeweiligen Geschäfts innerhalb der beteiligten Verkehrskreise (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - aaO; 10. Januar 2007 - 5 AZR 84/06 - zu I 2 c cc (1) der Gründe; 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - zu A I 2 b bb (2.1) der Gründe, BAGE 118, 22).

24

(2) Gemessen daran liegt im formularmäßigen, ohne Gegenleistung erklärten Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Arbeitgeber verfolgt damit das Ziel, seine Rechtsposition ohne Rücksicht auf die Interessen des Arbeitnehmers zu verbessern, indem er diesem die Möglichkeit entzieht, die Rechtswirksamkeit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberkündigung gerichtlich überprüfen zu lassen (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 37, BAGE 124, 59). Dieser Verzicht wirkt allein zu Lasten des gekündigten Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss bei einem innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG erklärten Klageverzicht den Ablauf der Klagefrist nicht mehr abwarten, sondern kann bereits zuvor davon ausgehen, dass seine Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet hat bzw. beenden wird. Er kann Dispositionen treffen, ohne die Feststellung einer Unwirksamkeit der Kündigung am Ende eines möglicherweise langjährigen Prozesses fürchten zu müssen (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 38, aaO). Ein formularmäßiger Klageverzicht ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation - etwa in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder den Verzicht auf eigene Ersatzansprüche - ist daher idR unzulässig (BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - aaO; vgl. für eine Ausgleichsklausel BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 47 ff., BAGE 138, 136; für eine Ausschlussfrist BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 5 b dd (2) der Gründe, BAGE 115, 372; ebenso Däubler in Däubler/Bonin/Deinert AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 4. Aufl. Einl. Rn. 168; APS/Dörner/Vossen 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 14; ErfK/Preis 14. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 77; aA Bauer/Günther NJW 2008, 1617, 1620; Worzalla SAE 2009, 31, 33 f.).

25

cc) Der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist danach gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Kläger hat für den Klageverzicht keine Gegenleistung erhalten. Soweit die Beklagte behauptet hat, er habe zuvor selbst um die Kündigung gebeten, läge - unabhängig davon, ob die Gegenleistung mit Blick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB in der getroffenen Vereinbarung zum Ausdruck kommen müsste - in dieser Bitte nicht etwa die Kompensation für den nachfolgenden Klageverzicht. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger durch die Kündigung ein Vorteil entstanden wäre. Insbesondere lässt sich aus dem Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe um die Kündigung gebeten, nicht entnehmen, er habe selbst den Wunsch gehabt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Eine zulässige Aufklärungsrüge hat die Beklagte nicht erhoben. Sie verweist zwar auf eine schriftliche Aussage ihres Niederlassungsleiters, welche dieser in seiner Vernehmung durch das Arbeitsgericht wiederholt habe. Sie hat aber nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände das Landesarbeitsgericht die Aussage hätte berücksichtigen müssen. Dies ist auch nicht unmittelbar ersichtlich. Die Aussage ist weder als Ergebnis einer Beweisaufnahme noch als Parteivorbringen vom Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht in Bezug genommen worden. Selbst unterstellt, die Beklagte hätte sich ihren Inhalt konkludent zu Eigen gemacht, lässt sich ihr nicht entnehmen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte dem Wunsch des Klägers entsprochen. Der Zeuge hat in seiner Vernehmung nur bekundet, dass der Kläger ihn um eine Kündigung gebeten habe. Zum näheren Verlauf des Gesprächs hat er keine Angaben gemacht. Es ist damit auch mit Blick auf diese Aussage nicht ausgeschlossen, dass der Kläger erst dann um eine Kündigung bat, als der Zeuge ihn - wie vom Kläger geltend gemacht - darauf hingewiesen hatte, die Beklagte habe keine Verwendung mehr für ihn, und versucht hatte, ihm eine Eigenkündigung „schmackhaft“ zu machen. Aus der Bitte, eine Kündigung zu erhalten, ließe sich dann nicht folgern, der Kläger habe eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst gewollt. Auch nach den schriftlichen Angaben des Zeugen war nicht ausgeschlossen, dass der Kläger seine Bitte vor diesem Hintergrund äußerte. Selbst wenn er, wie von dem Zeugen schriftlich mitgeteilt, zur Begründung auf seinen Wunsch hingewiesen hätte, möglichst schnell Arbeitslosengeld zu erhalten, hätte er damit nur erläutert, warum er nicht selbst kündigen werde.

26

3. Der Klageverzicht ist dagegen nicht mangels Schriftform gemäß § 623 BGB unwirksam. Er ist nicht Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts der Parteien zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

27

a) Der Senat hat angenommen, Vereinbarungen über einen Klageverzicht im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Kündigung seien Auflösungsverträge iSd. § 623 BGB und bedürften daher nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB der Unterzeichnung durch beide Parteien(BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 20 f. und 25, BAGE 122, 111; kritisch APS/Greiner 4. Aufl. § 623 BGB Rn. 9; Bauer/Günther NJW 2008, 1617, 1618; Krets in FS Bauer 2010 S. 601, 609; Linck in vHH/L 15. Aufl. § 4 Rn. 81a; Müller BB 2011, 1653; Preis/Rolfs Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II V 50 Rn. 35). Der erforderliche Zusammenhang muss jedoch die Annahme rechtfertigen, Kündigung und Klageverzicht seien gemeinsam nur ein anderes Mittel, um das Arbeitsverhältnis in Wirklichkeit im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen (vgl. BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 26, 28, aaO). Fehlt es daran, wird das Arbeitsverhältnis nicht durch Vertrag aufgelöst, sondern durch Kündigung. In der Entscheidung vom 19. April 2007 hat der Senat einen hinreichenden Zusammenhang darin erblickt, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer vorgeschlagen hatte, erst zu einem nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Termin zu kündigen, sofern dieser auf eine Kündigungsschutzklage verzichte, und das Kündigungsschreiben entsprechend diesem Angebot ausgefertigt hatte (vgl. BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 14, aaO).

28

b) Im Streitfall sind keine Umstände festgestellt, die Kündigung und Klageverzicht als ein einheitliches Rechtsgeschäft zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses erscheinen ließen. Allein die zeitliche Nähe zwischen Klageverzicht und Erhalt der Kündigung vermag den erforderlichen Zusammenhang nicht zu begründen (im Ergebnis ebenso BAG 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 28, BAGE 124, 59). Auch aus dem von der Beklagten behaupteten Umstand, der Kläger habe um die Kündigung gebeten, ließe sich - wie ausgeführt - nicht entnehmen, dieser habe selbst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt.

29

II. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam iSv. § 1 Abs. 1 KSchG.

30

1. Der Kläger verhält sich nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung beruft. Zwar käme dies in Betracht, wenn er selbst die Kündigung erbeten hätte, um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen. Umstände, die einen solchen Wunsch des Klägers erkennen ließen, sind aber - wie dargelegt - weder festgestellt noch von der Beklagten hinreichend vorgetragen.

31

2. Die Kündigung ist nicht aus Gründen in der Person des Klägers sozial gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe eine negative Prognose nicht ausreichend dargetan. Außerdem sei die Kündigung unverhältnismäßig, weil mit dem Kläger die Durchführung einer Wiedereingliederung vereinbart gewesen sei. Diese Erwägungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist ihnen nicht entgegengetreten.

32

III. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Er ist auf eine Beschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits gerichtet. Dieser ist rechtskräftig abgeschlossen.

33

IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Berger     

        

    Niemann    

        

    Rachor    

        

        

        

    Niebler    

        

    Jan Eulen     

                 

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)