Landesarbeitsgericht München Beschluss, 02. Jan. 2015 - 1 Ta 282/13
Gericht
Principles
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München
zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat für diesen im zugrunde liegenden Verfahren eine Klage auf Zustimmung zur Veränderung der wöchentlichen Arbeitszeit erhoben und dafür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt.
Mit Schriftsatz vom 20.02.2013 hat er einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und beantragt, die Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleichsabschluss zu erstrecken.
Durch Beschluss vom 22.03.2013 hat das Verfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO sein Ende gefunden.
Durch Beschluss vom 05.04.2013 ist dem Kläger rückwirkend ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden.
Durch Beschluss vom 16.05.2013 hat das Landesarbeitsgericht München den Streitwert für das Verfahren auf € 5.325,-- und für den Vergleich auf € 19.777,57 festgesetzt.
Mit einem am 05.06.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse auf € 1.417,89 beantragt. Geltend gemacht wurden dabei u. a. eine 1,2-Terminsgebühr aus einem Streitwert von € 19.777,57 sowie eine 1,5-Einigungsgebühr aus einem Wert von € 14.452,57 (Mehrvergleich).
Auf Einwand der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht München, dass weder eine Festsetzung einer Terminsgebühr noch die Festsetzung einer 1,5-Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert in Betracht komme, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch Beschluss vom 17.07.2013 die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren wie folgt festgesetzt:
|
Wert EUR |
§ 48 RVG EUR |
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG |
5.325,00 |
292,50 |
0. 8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG 1. V.m. § 15 Abs. 3 RVG |
14.452,57 |
88,40 |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG |
5.325,00 |
270,00 |
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1000 1003 VV RVG |
19.777,57 |
293,00 |
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 |
Zwischensumme: |
|
963,90 |
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG |
|
183,14 |
Summe |
|
1.147,04 |
Mit einem am 23.07.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dagegen „Beschwerde“ eingelegt. Für den Anfall einer Terminsgebühr genüge bereits die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in die Einigungsgespräche. Der Anfall einer 1,5-Einigungsgebühr ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Durch Beschluss vom 22.08.2013 hat die Kammervorsitzende des Arbeitsgerichts der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht abgeholfen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses hat sie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers über eine mögliche sofortige Beschwerde als Rechtsmittel belehrt.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.09.2013 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 26.09.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Nr. 3104 Abs. 3 VV-RVG setze nicht die Rechtshängigkeit im Vergleich einbezogener Ansprüche voraus. Vielmehr reiche dafür ein Klageauftrag aus. Auch sei von einer erhöhten Vergleichsgebühr auszugehen, da das Gericht lediglich mit der Protokollierung des Gegenstands des Mehrvergleichs befasst gewesen sei.
Durch Beschluss vom 26.09.2013 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie am 02.10.2013 dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22.08.2013 ist gemäß der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und gemäß der §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG auch sonst zulässig. Zwar ist aufgrund der unglücklichen Formulierung des Tenors des Beschlusses vom 22.08.2013 als Nichtabhilfeentscheidung zweifelhaft, ob damit eine nach dem Gesetz erforderliche eigenständige Entscheidung des Arbeitsgerichts vorliegt. Dies ergibt sich aber letztlich jedenfalls aus der im Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung. Daraus wird deutlich, dass das Arbeitsgericht eine selbstständige Entscheidung über die - zutreffend - als Erinnerung (§ 56 Abs. 1 RVG) angesehene „Beschwerde“ des Prozessbevollmächtigten des Klägers getroffen hat und nicht den Weg einer - abgeschafften - Durchgriffserinnerung beschritten hat.
2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unbegründet.
Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse für die Vertretung im vorliegenden Verfahren zustehende Vergütung auf insgesamt € 1.147,04 festgesetzt. Denn entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers steht diesem die 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG nur aus einem Streitwert von € 5.325,-- und aus dem Vergleichsgesamtwert nur eine 1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV-RVG zu.
a) Das Arbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine 1,2-Terminsgebühr nur aus dem Gegenstandswert von € 5.325,-- zusteht, der mit der Klage vom 02.08.2012 rechtshängig geworden ist. Eine Terminsgebühr aus einem Wert von € 19.777,57 kommt nicht in Betracht, weil ein über € 5.325,-- hinausgehender Streit zwischen den Parteien nicht anhängig war. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass, wenn in einem Vergleich einzubeziehende Ansprüche zwischen den Parteien bisher nicht anhängig waren, gemäß Nr. 3104 Abs. 3 VV-RVG eine Terminsgebühr nicht entsteht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen (vgl. Beschlüsse
aa) Dies schließt eine Terminsgebühr bei Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche gerade ausdrücklich aus. Daher geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung als selbstverständlich davon aus, dass die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG bei einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO über einen rechtshängigen Anspruch entsteht (vgl. BGH BRAKMitt. 2006, 287) und mitverglichene Ansprüche nur einbezogen werden können, wenn sie bereits rechtshängig waren (vgl. so: BAG vom 20.06.2006 - 3 AZB 78/05 = . 3. d. Gr.). Rechtshängig waren die im Vergleich mitverglichenen Ansprüche nie (§ 261 Abs. 1 ZPO). Auch eine Verhandlung oder Erörterung zur Herbeiführung des Vergleichs hat vor Gericht nicht stattgefunden. Der beigeordnete Rechtsanwalt enthält aber dann keine Terminsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert, wenn der endgültige Vergleichsinhalt bereits zwischen den Parteien bzw. ihren Prozessvertretern ausgehandelt worden war, bevor er den Antrag bei Gericht eingereicht hat, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss zu erstrecken (vgl. LAG Nürnberg, RPfl. 2010, 31; dass. NZA-RR 2009, 556; OLG Celle MDR 2011, 324).
bb) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist diese Auffassung keineswegs überholt sondern wird gerade auch in neuerer Zeit vertreten (vgl. etwa: LAG Niedersachsen Beschluss vom 10.08.2012 - 8 Ta 367/12; OVG Hamburg NJW 2013, 2378). Sie wird gerade auch durch die neuere Rechtsentwicklung bestätigt. Denn durch das zum 01.08.2013 in Kraft getretene zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist § 48 Abs. 3 RVG neu gefasst worden, nachdem in einer Ehesache im Fall des Abschlusses des Vertrages die Beiordnung sich stets auf alle auch nicht rechtshängigen Gegenstände erstreckt. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. dazu: Enders JurBüro 2014, 449 m. w. N.) ergibt sich aus dieser Regelung, dass der Gesetzgeber allein für Ehesachen den Anfall einer Terminsgebühr auch für nicht rechtshängige Ansprüche angeordnet hat, so dass für sonstige Angelegenheiten der Anfall einer Terminsgebühr nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Dresden NJW 2014, 2804; OLG Koblenz
b) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht auch zutreffend entschieden, dass aus der Staatskasse nur eine 1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV-RVG aus dem Gesamtwert von € 19.777,57 festzusetzen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 20.02.2013 Prozesskostenhilfe ausdrücklich auch für einen abzuschließenden Vergleich beantragt, dem das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.04.2013 entsprochen hat und an den das Beschwerdegericht im Kostenfestsetzungsverfahren gebunden ist. Gemäß Nr. 1003 Abs. 1 VV-RVG löst schon der Antrag, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf den Abschluss eines Vergleichs zu erstrecken, eine Einigungsgebühr von 1,0 aus und schließt damit eine 1,5-Einigungsgebühr aus. Durch die in Nr. 1000 VV-RVG vorgenommene Erhöhung der Vergleichsgebühr von 1,0 auf 1,5 soll nach dem Gesetzeszweck das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden. Eine Anrufung des Gerichts erfolgt gemäß der Anmerkung zu Nr. 1003 VV-RVG aber auch dann, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig gemacht wird. Wenn - wie vorliegend - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wie in der Anmerkung zu Nr. 1003 VV-RVG genannt, nicht lediglich für die gerichtliche Protokollierung beantragt wurde, sondern Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs beantragt und bewilligt wird, wird das Gericht schon deshalb in Anspruch genommen, weil es zu prüfen hat, ob für die zur Miterledigung in Aussicht genommenen nicht rechtshängigen Streitgegenstände die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Frage kommt. Die für die höhere Gebühr der Nr. 1000 VV-RVG maßgebliche Erwägung, dass die Gerichte mit der Prüfung der miterledigten Ansprüche nicht belastet sein sollten, trifft in einem solchen Fall gerade nicht zu (vgl. LAG Nürnberg NZA-RR 2009, 558; dass.
3. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG) und unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
moreResultsText
Annotations
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.