Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 04. Jan. 2019 - 9 Ta 200/18

ECLI:ECLI:DE:LAGK:2019:0104.9TA200.18.00
bei uns veröffentlicht am04.01.2019

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2018 – 6 Ca 2725/18  – abgeändert.

Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab dem 01.06.2018 derzeit ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K bewilligt.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 307 Anerkenntnis


Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

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bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

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bei uns veröffentlicht am 31.07.2017

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 27. Februar 2017 - 14 Ta 18/16 - wird zurückgewiesen.

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bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2016(6 Ca 8003/15) wird zurückgewiesen 1G r ü n d e : 2I. 3Die vom Kläger persönlich auf der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Köln eingelegte s

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bei uns veröffentlicht am 05.12.2012

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 3. April 2012 - 12 Ta 28/11 - wird zurückgewiesen.

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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2016(6 Ca 8003/15) wird zurückgewiesen


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(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 27. Februar 2017 - 14 Ta 18/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Kündigungsschutzverfahren sowie einen Zeugnisanspruch. Mit Klageschrift vom 6. Mai 2016 beantragte sein damaliger Prozessbevollmächtigter, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung „hiesiger Sozietät“ zu bewilligen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sonstige Unterlagen waren dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht beigefügt. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016, welcher am selben Tag beim Arbeitsgericht einging, teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass sich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben, und beantragte, den im Schriftsatz niedergelegten Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu protokollieren. Sie beantragte ferner, die für den Kläger bereits beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen und diese auf den Abschluss des vorstehenden Vergleichs zu erstrecken. Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 hob das Arbeitsgericht den bereits bestimmten Gütetermin auf und unterbreitete einen Vergleichsvorschlag gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO. Mit Schriftsätzen vom 21. Juni und 7. Juli 2016 stimmten die Parteien dem Vergleichsvorschlag zu. Durch Beschluss vom 7. Juli 2016 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen des Vergleichs fest.

2

Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 regte das Arbeitsgericht gegenüber dem Kläger an, den Prozesskostenhilfeantrag zurückzunehmen, da eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht worden sei. Diese übersandte die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016. Sie wies darauf hin, dass die Erklärung versehentlich nicht rechtzeitig eingereicht worden sei.

3

Mit Beschluss vom 8. August 2016 wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Mit Schriftsatz vom 9. September 2016 legte der Kläger hiergegen „Beschwerde“ ein. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 wies das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde des Klägers zurück. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter.

4

II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Rechtsstreits kommt vorliegend nicht in Betracht.

5

1. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Dabei sind gemäß § 117 Abs. 4 ZPO die amtlichen Formulare zu benutzen. Tatsächlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden. Eine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat (BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da nach eigenen Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers versehentlich kein formgerechter Antrag gestellt wurde. Ein solcher lag damit allenfalls nach Beendigung des Rechtsstreits vor.

6

2. Prozesskostenhilfe war auch nicht deshalb rückwirkend zu bewilligen, weil das Arbeitsgericht vor Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs nicht darauf hingewiesen hatte, der Antrag des Klägers sei noch nicht bescheidungsfähig, weil keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliege. Das Arbeitsgericht war weder nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verpflichtet, vor Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen, noch lässt sich eine entsprechende Hinweispflicht aus § 139 ZPO herleiten. Einem Rechtsanwalt muss die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein. Eines besonderen gerichtlichen Hinweises bedurfte es daher nicht. Für eine solche Kenntnis des Rechtsanwalts ist es auch nicht erforderlich, dass er selbst angekündigt hatte, die Formularerklärung nachreichen zu wollen (so noch BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 13). Zudem hätte es dem anwaltlich vertretenen Kläger freigestanden, den Vergleich zunächst abzulehnen und weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlangen (vgl. BVerfG 2. Juli 2012 - 2 BvR 2377/10 - Rn. 13). Deshalb kommt auch nicht ausnahmsweise eine rückwirkende Bewilligung in Betracht, weil die verspätete Einreichung unverschuldet gewesen wäre.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

        

        

        

                 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 3. April 2012 - 12 Ta 28/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Kündigungsschutzverfahren.

2

Die Klägerin hatte sich mit ihrer am 20. Oktober 2011 beim Arbeitsgericht Karlsruhe eingegangenen Kündigungsschutzklage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch mehrere Kündigungen innerhalb der Wartezeit gewandt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Am Ende der Klageschrift hatte die Klägerin hinsichtlich der beantragten Prozesskostenhilfe darauf hingewiesen, dass sie die Kosten des Rechtsstreits aus eigenen Mitteln nicht finanzieren könne. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst den zugehörigen Nachweisen werde alsbald nachgereicht.

3

Nachdem zunächst mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 Termin zur Güteverhandlung auf den 15. November 2011 bestimmt worden war, übermittelten die Klägerin und die Beklagte mit übereinstimmenden Schriftsätzen vom 26. Oktober 2011 dem Arbeitsgericht einen vollständig ausformulierten Vergleichstext mit der Bitte, das Zustandekommen des Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss festzustellen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bat zugleich um Bescheidung des PKH-Antrags. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen des Vergleichs fest.

4

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 wies das Arbeitsgericht die Klägerin darauf hin, dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden könne, da dem Gericht keine Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen würden und eine rückwirkende Bewilligung nicht mehr möglich sei, da das Verfahren durch den Vergleich vom 27. Oktober 2011 erledigt worden sei.

5

Mit Schriftsatz vom 2. November 2011 - beim Arbeitsgericht am 3. November 2011 eingegangen - reichte die Klägerin eine vollständige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst zugehöriger Unterlagen beim Arbeitsgericht eingereicht.

6

Mit Beschluss vom 7. November 2011 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde der Klägerin hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Die am Prozesskostenhilfeverfahren beteiligte Vertretung der Staatskasse ist der Rechtsbeschwerde entgegengetreten.

7

II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Klägerin gegen den ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht positiv beschieden werden.

8

1. Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt vor, dass sich die Parteien für die Erklärung der amtlichen Vordrucke zu bedienen haben. Grundsätzlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (BGH 8. Oktober 1991 - XI ZR 174/90 - NJW 1992, 839; BFH 13. Mai 1992 - II S 1/92 - zu II der Gründe). Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche und Zumutbare getan hat (BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13, EzA ZPO 2002 § 114 Nr. 3; 8. November 2004 - 3 AZB 54/03 - zu II 2 b der Gründe, BAG-Report 2005, 379; BGH 8. Oktober 1991 - IX ZR 174/90 - zu 2 der Gründe, aaO). Soweit die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse die Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat (BGH 10. Oktober 1995 - VI ZR 396/94 - zu II 1 der Gründe, AGS 1997, 141). Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich (BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13, EzA ZPO 2002 § 114 Nr. 3; 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415).

9

Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Haben die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen die Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten - etwa durch einen Vorschuss gem. § 9 RVG - deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 14, EzA ZPO 2002 § 114 Nr. 3; 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415).

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2. Danach lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstmals mit Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin am 3. November 2011 vor. Zu diesem Zeitpunkt war der Rechtsstreit bereits durch den bestandskräftigen Vergleich vom 27. Oktober 2011 beendet.

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3. Prozesskostenhilfe war nicht deshalb rückwirkend zu bewilligen, weil das Arbeitsgericht vor Feststellung des Vergleichs nicht darauf hingewiesen hatte, dass der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin noch nicht bescheidungsfähig war, weil keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag. Das Arbeitsgericht war weder nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verpflichtet, vor Feststellung des Vergleichs auf die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen noch lässt sich eine entsprechende Hinweispflicht aus § 139 ZPO herleiten.

12

a) Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, wenn der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zurückgewiesen, weil die Klägerin Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat, sondern weil bis zum Abschluss des Rechtsstreits am 27. Oktober 2011 nicht einmal eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag.

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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Arbeitsgericht auch nicht verpflichtet, vor Feststellung des Vergleichs am 27. Oktober 2011 auf die fehlende Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen. Die Klägerin hatte in der Klageschrift vom 19. Oktober 2011 angekündigt, die Formularerklärung nachreichen zu wollen. Der Klägerin war daher die Notwendigkeit der Einreichung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt (vgl. BGH 8. April 1987 - IVb ZB 77/87 - EzFamR ZPO § 117 Nr. 3). Eines Hinweises bedurfte es daher nicht.

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b) Das Arbeitsgericht hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - keinen Vertrauenstatbestand dahin gehend geschaffen, dass es nach Abschluss des Rechtsstreits eingereichte Unterlagen noch berücksichtigen werde. Ein solcher Vertrauenstatbestand ergibt sich nicht daraus, dass das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 die Klage zugestellt und zugleich der Beklagten Gelegenheit gegeben hat, zum Prozesskostenhilfeantrag Stellung zu nehmen. Damit ist das Arbeitsgericht nur seiner Verpflichtung aus § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachgekommen, wonach dem Gegner vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Darin liegt jedenfalls dann kein Hinweis an die Klägerin, dass ihr Prozesskostenhilfegesuch vollständig vorliegt, wenn sie in der zuzustellenden Klageschrift gerade selbst mitteilt, dass die Formularerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist.

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c) Die im Schriftsatz vom 26. Oktober 2011 enthaltene Bitte der Klägerin, über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch zu diesem Zeitpunkt war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig und damit nicht positiv bescheidungsfähig.

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d) Der Umstand, dass es in dem zugrunde liegenden Kündigungsschutzverfahren keine mündliche Verhandlung gegeben hat, gebietet ebenfalls keine andere Beurteilung. Zwar steht im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO der konkrete Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsstreits durch die Beschlussfassung des Gerichts nicht fest. Jedoch ist jedenfalls dann, wenn die Parteien sich außergerichtlich geeinigt haben und diese Einigung dem Gericht mit wortgleichen Vergleichstexten mitteilen, damit zu rechnen, dass unverzüglich eine entsprechende Beschlussfassung erfolgen wird. Den Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung können die Parteien damit selbst beeinflussen.

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e) Das Arbeitsgericht war nicht verpflichtet, nach § 139 ZPO einen Hinweis zu gegeben, zu welchem Zeitpunkt es beabsichtigte, den Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO zu erlassen. Die Klägerin musste damit rechnen, dass dies zeitnah zu der Mitteilung des Vergleichsschlusses erfolgen würde. Die Klägerin hat im Übrigen auch nicht vorgetragen, weshalb sie zwar den Vergleichstext am 26. Oktober 2011 dem Arbeitsgericht zugeleitet hat, nicht jedoch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl sie im gleichen Schriftsatz an die Bescheidung ihres Prozesskostenhilfeantrags erinnert hat.

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f) Aus der Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 10. Juni 2011 - 1 T 40/11 - kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Dort war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden, die lediglich nicht vollständig war, weil Zahlungen des Jobcenters nicht enthalten waren, die allerdings aufgrund des Parteivortrags für das Gericht erkennbar waren. Die Klägerin des hier zugrunde liegenden Rechtsstreits hatte in der Klageschrift lediglich mitteilen lassen, dass sie finanziell nicht in der Lage sei, die Kosten der Prozessführung aufzubringen; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlte vollständig.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kostenausspruch erfasst lediglich die Pauschalgebühr nach Nr. 8623 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet(BGH 9. März 2010 - VI ZB 56/07 - MDR 2010, 767).

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

        

        

        

                 
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(2) Dass das Berufungsgericht die gestellten Fristverlängerungsanträge nicht beschieden hat, ist zwar verfahrensfehlerhaft. Der Klägerin sind hierdurch aber keine vom Gericht verursachten Verfahrensnachteile entstanden. Denn dem Klägervertreter musste die eindeutige Rechtslage bekannt sein. Hiervon durfte auch das Berufungsgericht ausgehen. Es war daher nicht aus Fürsorgegründen verpflichtet, den Klägervertreter durch eine Bescheidung der Fristver- längerungsgesuche rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass lediglich eine Fristverlängerung um einen Monat, also bis zum 19. Juli 2017, in Betracht kam.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 27. Februar 2017 - 14 Ta 18/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Kündigungsschutzverfahren sowie einen Zeugnisanspruch. Mit Klageschrift vom 6. Mai 2016 beantragte sein damaliger Prozessbevollmächtigter, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung „hiesiger Sozietät“ zu bewilligen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sonstige Unterlagen waren dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht beigefügt. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016, welcher am selben Tag beim Arbeitsgericht einging, teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass sich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben, und beantragte, den im Schriftsatz niedergelegten Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu protokollieren. Sie beantragte ferner, die für den Kläger bereits beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen und diese auf den Abschluss des vorstehenden Vergleichs zu erstrecken. Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 hob das Arbeitsgericht den bereits bestimmten Gütetermin auf und unterbreitete einen Vergleichsvorschlag gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO. Mit Schriftsätzen vom 21. Juni und 7. Juli 2016 stimmten die Parteien dem Vergleichsvorschlag zu. Durch Beschluss vom 7. Juli 2016 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen des Vergleichs fest.

2

Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 regte das Arbeitsgericht gegenüber dem Kläger an, den Prozesskostenhilfeantrag zurückzunehmen, da eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht worden sei. Diese übersandte die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016. Sie wies darauf hin, dass die Erklärung versehentlich nicht rechtzeitig eingereicht worden sei.

3

Mit Beschluss vom 8. August 2016 wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Mit Schriftsatz vom 9. September 2016 legte der Kläger hiergegen „Beschwerde“ ein. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 wies das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde des Klägers zurück. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter.

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II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Rechtsstreits kommt vorliegend nicht in Betracht.

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1. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Dabei sind gemäß § 117 Abs. 4 ZPO die amtlichen Formulare zu benutzen. Tatsächlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden. Eine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat (BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da nach eigenen Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers versehentlich kein formgerechter Antrag gestellt wurde. Ein solcher lag damit allenfalls nach Beendigung des Rechtsstreits vor.

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2. Prozesskostenhilfe war auch nicht deshalb rückwirkend zu bewilligen, weil das Arbeitsgericht vor Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs nicht darauf hingewiesen hatte, der Antrag des Klägers sei noch nicht bescheidungsfähig, weil keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliege. Das Arbeitsgericht war weder nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verpflichtet, vor Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen, noch lässt sich eine entsprechende Hinweispflicht aus § 139 ZPO herleiten. Einem Rechtsanwalt muss die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein. Eines besonderen gerichtlichen Hinweises bedurfte es daher nicht. Für eine solche Kenntnis des Rechtsanwalts ist es auch nicht erforderlich, dass er selbst angekündigt hatte, die Formularerklärung nachreichen zu wollen (so noch BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 13). Zudem hätte es dem anwaltlich vertretenen Kläger freigestanden, den Vergleich zunächst abzulehnen und weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlangen (vgl. BVerfG 2. Juli 2012 - 2 BvR 2377/10 - Rn. 13). Deshalb kommt auch nicht ausnahmsweise eine rückwirkende Bewilligung in Betracht, weil die verspätete Einreichung unverschuldet gewesen wäre.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.