Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 04. Jan. 2019 - 9 Ta 200/18
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2018 – 6 Ca 2725/18 – abgeändert.
Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab dem 01.06.2018 derzeit ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K bewilligt.
1
G r ü n d e
2I.
3Mit Schriftsatz vom 01.06.2018, am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen, beantragte die schwangere Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den bereits anhängigen Rechtsstreit, in dem sie sich gegen eine Kündigung des Beklagten vom 16.04.2018 gewandt sowie Vergütungsansprüche für April 2018 und eine Verzugskostenpauschale geltend gemacht hat. Zugleich beantragte sie, die Erklärung zu den persönlichen Verhältnissen nachreichen zu dürfen.
4Am 05.06.2018 erging gegen den Beklagten ein Anerkenntnisurteil, mit dem den Klageanträgen in vollem Umfang stattgegeben wurde.
5Am 04.07.2018 ging bei dem Arbeitsgericht die Erklärung der Klägerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ein. Mit Verfügung vom 05.07.2018 übertrug die Vorsitzende die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtspfleger. Dieser gewährte der Klägerin die von ihr beantragte Fristverlängerung zur Beibringung der noch erforderlichen Unterlagen bis zum 10.09.2018 und ergänzend mit Verfügung vom 12.09.2018 eine weitere Frist zur Einreichung einer Lohnabrechnung binnen zwei Wochen, worauf die Klägerin mitteilte, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Mit Verfügung vom 02.10.2018 empfahl der Rechtspfleger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen unter Hinweis auf die von ihm vorgenommene Berechnung.
6Mit Beschluss vom 11.10.2018 lehnte das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, weil bis zum Abschluss des Rechtsstreits noch kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen habe. Denn zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin noch keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.
7Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe wendet sich die am 19.10.2018 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie rügt, dass das Arbeitsgericht verfahrenswidrig Prozesskostenhilfe abgelehnt habe. Über ihren Antrag vom 01.06.2018 auf Verlängerung der Frist zur Beibringung der notwendigen Erklärung habe das Arbeitsgericht nicht entschieden. Jedoch habe der Rechtspfleger die beantragte Fristverlängerung bewilligt. Zudem habe das Arbeitsgericht auf die nach seiner Ansicht vorliegende Rechtslage nicht hingewiesen und somit gegen § 139 ZPO verstoßen.
8II.
9Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass bis zum Abschluss des Rechtsstreits noch kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen habe.
101.) a) Allerdings ist das Arbeitsgericht im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Zwar sieht das Gesetz eine Frist für den Prozesskostenhilfe-Antrag nicht vor. Prozesskostenhilfe darf jedoch nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. Denn Zweck der Prozesskostenhilfe ist, die Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber, nachträglich der Partei die Kosten für einen bereits geführten Prozess abzunehmen oder ihrem Rechtsanwalt das Honorar zu beschaffen. Prozesskostenhilfe kann daher nicht bewilligt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse weder vor der Beendigung des Verfahrens noch innerhalb einer vom Gericht gesetzten Nachfrist dargelegt und belegt werden. Nach Beendigung der Instanz ist eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 117 ZPO, Rn. 2a, 2b). Die Bewilligung setzt daher voraus, dass zum Zeitpunkt der Erledigung des Hauptsacheverfahrens der Antrag entscheidungsreif war. Hierfür ist erforderlich, dass der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz kommt nur in Betracht, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat und diese Frist eingehalten wurde (BAG, Beschluss vom 03. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 -, Rn. 10, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 9 Ta 110/17 -, Rn. 2, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 Ta 114/16 -, Rn. 3, juris).
11b) Das war hier aber der Fall. Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 01.06.2018 beantragt, die Erklärung zu den persönlichen Verhältnissen nachreichen zu dürfen. Über diesen Antrag hat das Arbeitsgericht zwar nicht vor Erlass des Anerkenntnisurteils entschieden und keine entsprechende Frist gesetzt. Es hat jedoch den Rechtspfleger nach Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit deren Prüfung beauftragt. Dieser hat dann, wozu er nach § 118 Abs. 2 u. 4 ZPO, §§ 3, 20 Abs. 1 Nr. 4 a) RPflG befugt war, Fristen zur Beibringung weiterer Unterlagen gesetzt, die die Klägerin dann eingehalten hat. Sie hat damit das Erforderliche getan und eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ermöglicht.
122.) Aber selbst wenn der Rechtspfleger die Frist nicht eingeräumt hätte, wäre es dem Arbeitsgericht verwehrt gewesen, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Begründung abzulehnen, dass bis zum Abschluss des Rechtsstreits noch kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen habe.
13a) Jedoch ergibt sich dies nicht, wie die Klägerin meint, aus einem Verstoß des Arbeitsgerichts gegen Hinweispflichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Arbeitsgericht weder nach § 118 Abs. 2Satz 4 ZPO noch nach § 139 ZPO verpflichtet, vor Beendigung des Rechtsstreits auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen, weil einem Rechtsanwalt die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein müsse (BAG, Beschluss vom31. Juli 2017 – 9 AZB 32/17 –, Rn. 6, juris; BAG, Beschluss vom05. Dezember 2012 – 3 AZB 40/12 –, Rn. 11, juris). Es kann dahinstehen, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist oder ob die Zurückweisung von Unterlagen mit der Begründung, sie seien nicht vor Instanzende oder der gesetzten Nachfrist vorgelegt worden, einen vorherigen Hinweis auf die Mängel des Gesuchs voraussetzt (so Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 30. September 2013 - 11 Ta 177/13 -, Rn. 18, juris; dem folgend Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 9 Ta 137/17 –, Rn. 3, juris). Eines solchen Hinweises hatte es im vorliegenden Fall ersichtlich schon deswegen nicht bedurft, weil die Problematik der Klägerin bekannt war. Denn sie hatte, anders als der Kläger in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, der die Beibringung der Erklärung nach eigenen Angaben versehentlich versäumt hatte, ausdrücklich beantragt, die Erklärung nachträglich abgeben zu dürfen. Der Klägerin war daher die Notwendigkeit der Einreichung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt (zu einer solchen Fallgestaltung BAG, Beschluss vom 05. Dezember 2012 – 3 AZB 40/12 –, Rn. 13, juris).
14b) Das Arbeitsgericht wäre aber gehalten gewesen, zunächst, also vor Beendigung des Rechtsstreits über den Antrag der kurz vor der Entbindung eines Kindes stehenden Klägerin zu entscheiden und ihr eine nachträgliche Beibringung der Erklärung zu ermöglichen. Die unterlassene Bescheidung eines Antrags auf Einräumung einer solchen Frist, die vorliegend durch den Rechtspfleger nachgeholt worden war, ist verfahrensfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2018 – VIII ZB 61/17 –, Rn. 16, juris zur Nichtbescheidung eines Fristverlängerungsantrags). Die Einräumung einer solchen Frist wäre zudem unter dem vom Arbeitsgericht zu beachtenden Grundsatz der prozessualen Fairness (Art. 20 Abs. 3 GG) geboten gewesen, nachdem der Beklagte zuvor schon den Kündigungsschutzantrag und mit Schriftsatz vom 04.06.2018 die weiteren Klageanträge anerkannt hatte. Denn ab diesem Zeitpunkt hatte es die Klägerin nicht mehr in der Hand, eine Beendigung des Rechtsstreits durch Anerkenntnisurteil zu verhindern (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 307 ZPO, Rn. 6). Gemäß § 307 ZPO sind nämlich Grundlage eines Anerkenntnisurteils allein der Sachantrag der klagenden Partei und das Anerkenntnis der beklagten Partei. Ein auf den Erlass eines Anerkenntnisurteils gerichteten Verfahrensantrags bedarf es nicht. Es lag damit allein noch in der Hand des Arbeitsgerichts, die Beendigung des Rechtsstreits durch den Erlass des Anerkenntnisurteils herbeizuführen, auch wenn die Klägerin im hier vorliegenden Fall einen entsprechenden Verfahrensantrag im Schriftsatz vom 01.06.2018 und vom 11.06.2018 selbst gestellt hatte. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit von den Fällen, in denen die klagende Partei die Möglichkeit gehabt hätte, einen Vergleich zunächst abzulehnen oder den Erlass eines Versäumnisurteils nicht zu beantragen, und weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlangen (vgl. BAG, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 9 AZB 32/17 –, Rn. 6, juris). Es widerspräche demgemäß den Grundsätzen eines fairen Verfahrens, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Begründung abzulehnen, dass bis zum Abschluss des Rechtsstreits kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen habe, wenn die klagende Partei eine zu ihren Gunsten ausgehende Beendigung des Rechtsstreits nicht mehr in der Hand und das Gericht nicht die Möglichkeit eröffnet hatte, einen ordnungsgemäßen Antrag anzubringen.
152.) Die nach § 114 Abs. 1, 115 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Die Klage hatte hinreichende Aussicht auf Erfolg, was durch das uneingeschränkte Anerkenntnis des Beklagten belegt wird. Die Klägerin war und ist auch nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits ratenweise zu tragen. Dies ergibt sich aus der nicht zu beanstandenden Berechnung des Rechtspflegers (Bl. 27 der Akte). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist erforderlich, wie auch der Beklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 121 Abs. 2 ZPO).
163.) Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.