Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 09. Feb. 2015 - 5 Sa 831/14
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 10. Juli 2014 – 1 Ca 855/14 – insoweit teilweise abgeändert, als es den Beklagten zur Zahlung von 4.770,00 € brutto abzüglich 100,00 € netto nebst Zinsen verurteilt hat.
Der Tenor wird insoweit zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2014 1.590,00 € brutto abzüglich 159,47 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 1.490,00 € seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2014 895,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.05.2014 zu zahlen.
3. Der Beklagten wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2014 1.272,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.05.2014 zu zahlen.
4. Der weitergehende Zahlungsantrag wird abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
III. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten noch über die Vergütung des Klägers für die Monate Januar, März und April 2014.
3Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 1. April 2012 als Paketzusteller zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.590 EUR beschäftigt. Dies entspricht einem Nettolohn von 1.133,97 EUR. Der Kläger hat keine Unterhaltspflichten.
4Der Beklagte gab dem Kläger im Jahre 2012 ein Darlehen über 1.800 EUR. Hierüber unterzeichnete der Kläger am 22. September 2012 einen Schuldschein.
5Der Kläger ging im Januar 2014 seiner Arbeit nach. Er war in der Zeit vom 3. Februar bis zum 5. April 2014 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Am 7. April 2014 arbeitete er. Mit Schreiben vom 7. April 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er ihn ab dem 8. April 2014 von seiner Tätigkeit als Fahrer freistelle. Die Freistellungstage würden mit dem Urlaubsanspruch des Klägers für 2014 verrechnet.
6Zwischenzeitlich hatte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. März 2014 zum 30. April 2014 gekündigt. Der Kläger ist seit dem 14. April 2014 einer anderen Tätigkeit nachgegangen. Der Umfang ist zwischen den Parteien streitig.
7Ein Gläubiger des Klägers hat die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gepfändet.
8Der Kläger hat Kopien der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die ihm für den Zeitraum vom 3. Februar 2014 bis zum 5. April 2014 erteilt worden sind, zu den Gerichtsakten gereicht. Sie sind alle von Herrn D . O ausgestellt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dem Beklagten stehe aus dem Darlehensvertrag kein Anspruch mehr gegen ihn zu. Hierzu hat er behauptet, die Parteien hätten sich auf eine Verrechnung mit offenen Urlaubsansprüchen aus 2012 und 2013 (anteilig) verständigt. Die Krankenkasse des Klägers hat in einem Schreiben vom 7. Juli 2014 (Kopie Bl. 198 d.A.) darauf hingewiesen, dass nach ihren Unterlagen „die Erkrankung vom 17.03.2014 in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einer Vorerkrankung“ stehe. Der gesetzliche Anspruch von 42 Tagen ende daher mit dem 27. April 2014.
9Der Kläger hat beantragt,
10- 11
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.770,00 € brutto abzüglich gezahlter 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 aus 3.180,00 € seit dem 01.04.2014 und aus 1.590,00 € seit dem 01.02.2014 zu zahlen;
- 13
2. den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Monate Januar 2014, März 2014 und April 2014 eine ordnungsgemäße Vergütungsabrechnung zur Verfügung zu stellen;
- 14
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27.03.2014 zum Ablauf des 30.04.2014 seine Beendigung finden wird und unbefristet fortbesteht.
Der Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er hat die Auffassung vertreten, eine Verrechnung mit der vom Kläger geschuldeten Zahlung von 1.800 EUR sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne weiteres zulässig gewesen.
18Das Arbeitsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 10. Juli 2014 zur Zahlung von 4.770 EUR brutto anzüglich 100 EUR netto für die Monate Januar, März und April 2014 verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 13. August 2014 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.
19Der Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, er habe eine Verrechnung vornehmen dürfen. Der Kläger habe mehrfach zugesichert, den ihm überlassenen Geldbetrag zurückzugewähren. Zudem habe er zwischenzeitlich sein Einverständnis mit einer Verrechnung erklärt. Unabhängig davon sei das Darlehen rechtlich wie überzahltes Arbeitsentgelt bzw. ein Vorschuss auf Entgeltansprüche zu werten.
20Der Beklagte beantragt,
21das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 10.07.2014 insoweit aufzuheben, als er verurteilt worden ist, an den Kläger 4.770,00 € brutto abzüglich gezahlter 100,00 € netto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 aus 3.180,00 € und aus 1.490,00 € seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
22Der Kläger beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Er trägt vor, zwischen seinen Erkrankungen vom 3. Februar bis zum 15. März 2014 sowie vom 17. März bis zum 5. April 2014 habe kein kausaler Fortsetzungszusammenhang bestanden.
25Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
27I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
28II. Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet. Dem Kläger steht für den Zeitraum vom 18. März 2014 bis zum 5. April 2014 kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Beklagten zu. Sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall war nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt. Er endete am 17. März 2014. Für die Zeit vom 18. März bis zum 5. April 2014 steht ihm unabhängig davon, aufgrund welcher Erkrankung der Kläger arbeitsunfähig war, kein (neuer) Entgeltfortzahlungsanspruch zu. Maßgeblich ist, dass der Kläger in der Zeit vom 3. Februar bis zum 5. April 2014 durchgehend arbeitsunfähig war. Daher greift der Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls. Der Kläger muss sich wegen der Pfändung für den Monat Januar 2014 über die 100 EUR, die er selbst in Abzug gebracht hat, weitere 59,47 EUR netto abziehen lassen. Dies ist der pfändbare Betrag. Weitere Abzüge muss er sich nach den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht gefallen lassen.
291. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.590 EUR brutto abzüglich 159,47 EUR netto aus § 611 Abs. 1 BGB für den Monat Januar 2014.
30Der Kläger muss sich wegen der Pfändung für den Monat Januar 2014 über die 100 EUR, die er selbst in Abzug gebracht hat, weitere 59,47 EUR netto abziehen lassen. Bei einem Nettolohn von 1.133,97 EUR sind 59,47 EUR pfändbar (§ 850c ZPO).
312. Dem Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 895 EUR brutto aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG für den Zeitraum vom 1. bis zum 17. März 2014. Für den Zeitraum vom 18. bis zum 31. März 2014 steht ihm kein Anspruch gegen den Beklagten zu.
32a) Für den Monat März 2014 muss sich der Kläger keinen Abzug wegen der Pfändung gefallen lassen, weil sein Einkommen nicht den pfändungsfreien Betrag übersteigt.
33b) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Forderung des Beklagten nicht nach § 389 BGB erloschen ist. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung ist unzulässig. Eine Bruttoforderung kann nicht mit einer Nettoforderung und umgekehrt aufgerechnet werden. Es besteht keine Gleichartigkeit i.S.v. § 387 BGB(BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - NZA 2005, 682; LAG Köln 18. Februar 2008 - 14 Sa 1029/07 - juris).
34Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Darlehen nicht wie überzahltes Arbeitsentgelt bzw. wie ein Vorschuss auf Entgelt zu verstehen. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass er dem Kläger zu viel Arbeitsentgelt ausbezahlt hat. Ein Darlehen ist kein Vorschuss. Es ist unabhängig vom Anspruch des Klägers auf Arbeitsvergütung ausbezahlt worden.
35Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Kläger mit einer Verrechnung einverstanden erklärt hat. Es fehlt jegliche Angabe, wann er dies wem gegenüber in welchem Zusammenhang erklärt hat. Zudem ist der Beklagte für die von ihm zu beweisende und vom Kläger bestrittene Behauptung beweisfällig geblieben. Auf die Frage, ob der Kläger überhaupt wirksam ein Einverständnis hätte erklären können, kommt es nicht an.
36c) Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG für den Zeitraum vom 18. bis zum 31. März 2014 zu. Ein über sechs Wochen hinausgehender Entgeltfortzahlungsanspruch ist wegen des Grundsatzes der Einheit des Verhinderungsfalls ausgeschlossen.
37aa) Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nur dann, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt (BAG 10. September 2014 – 10 AZR 651/12 – NZA 2014, 1139; 13. Juli 2005 – 5 AZR 389/04 – BAGE 115, 206).
38Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt war. Ist dies der Fall, endet die Pflicht des Arbeitgebers, Entgeltfortzahlung zu leisten, nach sechs Wochen. Besteht zwischenzeitlich – und sei es nur für wenige Stunden – Arbeitsfähigkeit, löst die erneute Erkrankung einen neuen Versicherungsfall mit der Folge aus, dass der Arbeitgeber erneut bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten muss. Maßgeblich ist die vorübergehend bestehende Arbeitsfähigkeit; nicht entscheidend ist demgegenüber, ob der Arbeitnehmer zwischenzeitlich gearbeitet hat. Zwei selbstständige Verhinderungsfälle liegen auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur wenige, außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (BAG 12. Juli 1989 – 5 AZR 377/88 – EzA § 616 BGB Nr. 39; AnwK-ArbR-Sievers § 3 EFZG Rn. 109).
39Der Arbeitnehmer muss darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (BAG 13. Juli 2005 – 5 AZR 389/04 – BAGE 115, 206). Die Aussage des BAG, dass für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit die Ende des Verhinderungsfalls die Entscheidung des Arztes maßgeblich ist (BAG 10. September 2014 – 10 AZR 651/12 – NZA 2014, 1139), betrifft den Fall, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob der Arbeitnehmer ununterbrochen arbeitsunfähig war. Ist dies unstreitig, kommt es auf eine Bescheinigung des Arztes nicht an. Denn maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsfähig oder arbeitsunfähig war. Ärztliche Bescheinigungen dienen lediglich dem Beweis, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Behauptet der Arbeitnehmer gar nicht, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt, kommt es auf ärztliche Bescheinigungen nicht an.
40bb) Danach hat der Kläger ab dem 18. März 2014 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Anspruch hat nur sechs Wochen bestanden. Ein weitergehender Anspruch ist nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ausgeschlossen, weil der Kläger ohne Unterbrechung arbeitsunfähig war. Die von der Krankenkasse in dem Schreiben vom 7. Juli 2014 getroffene Aussage entspricht nicht der Rechtslage; sie ist unzutreffend.
413. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.272 EUR brutto aus § 611 Abs. 1 BGB (für den 7. April 2015) und aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BUrlG (für den 8. bis zum 30. April 2014). Für die Zeit vom 1. bis zum 6. April 2014 besteht kein Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG.
42Der Kläger muss sich auf seinen Urlaubsentgeltanspruch nicht anderweitig erzielten Verdienst anrechnen lassen. Insoweit folgt das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
43Für den Monat April 2014 muss sich der Kläger keinen Abzug wegen der Pfändung gefallen lassen, weil sein Einkommen nicht den pfändungsfreien Betrag übersteigt.
44III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
45IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.
46Rechtsmittelbelehrung:
47Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
48Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.